Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1441 Beitrag von siegfriedklein » Freitag 17. Juli 2015, 15:54

Steffen , dank Deinem Forum, deiner Hilfe, ist die Sache beendet. Herlichen Dank.
heute kam d. KOSTENGFESTSETUNGSBESCHLUSS,
ICH HABE WEGEN VERJÄHRUNG GEWONNEN, AG NÜRNBERG,
BB hat zu spät den Kostenvorschuss überwiesen.
Noch mal Danke für die Hilfe.

flyermouse
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1442 Beitrag von flyermouse » Freitag 17. Juli 2015, 21:08

wart mal lieber noch ein paar tage mit dem feiern.... am letzten tag der frist ging es vors LG....

siegfriedklein
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1443 Beitrag von siegfriedklein » Freitag 17. Juli 2015, 21:39

flyermouse hat geschrieben:wart mal lieber noch ein paar tage mit dem feiern.... am letzten tag der frist ging es vors LG....
BB hat schon das geld auf meinen RA überwiesen

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1444 Beitrag von BBisnotmyfriend » Samstag 18. Juli 2015, 11:27

Habe auch erfolgreiche die Ansprüche von BB vor dem Amtsgericht abgewehrt.
Begründung der Richterin war, dass es keinen Gerichtsbeschluss für meinen Provider gab, meine Daten rauszurücken, sondern nur gegen die Telekom.
Verstößt gegen das Grundgesetz. Beweis damit nicht zulässig. Die Richterin hat sich sehr ausführlich darüber ausgelassen.
Erwarte aber, dass BB in Berufung geht.

Hatte Dr. Wachs als Rechtsanwalt, aber habe mich aufgrund der Reisekosten, die man vom Kläger nicht ersetzt bekommt, selbst in der mündlichen Verhandlung vertreten.
Und sehr intensiv in die Materie eingelesen. Dutzende von Gerichtsurteilen gewälzt. Und dieses Forum sehr genau verfolgt.
Kann nur jedem raten, dass auch zu tun.

Bin finanziell glücklicherweise so gestellt, dass auch ein verlorener Prozess vor dem LG mich nicht finanziell aus der Bahn werfen würde.
Trotzdem muss ich ehrlich zugeben, dass mir die Sache auf den Keks geht (Werde aber trotzdem nicht klein beigeben).

Und genau hier setzt doch BB an.
Haltet den nicht für blöde.
Warum wartet er immer genau die 4 Wochen Frist ab, bevor er in Berufung geht? Er will das alles ziehen wie einen Kaugummi.
Jeder soll wissen, dass nach dem AG noch lange nicht Ende Gelände ist. Und je weniger LG-Urteile es gibt, desto größer die Unsicherheit unter den Beklagten.
Das wird sicher viele Beklagte dazu veranlassen, doch noch einen Vergleich abzuschließen, wenn sie sehen, wie hartnäckig der ist.
So gesehen lacht BB ggf. mehr über uns als wir über ihn.
Der rechnet ganz genau.
Und wird erst aufhören, in Berufung zu gehen, wenn die Kosten dort die Erträge aus den Vergleichszahlungen übersteigen.
Oder das Blatt wendet sich vor einem Großteil der Landgerichte zu seinen Gunsten. Dann macht er natürlich weiter.
Wobei ich die stille Hoffnung habe, dass er sich verkalkuliert. Denn der dreht ein ziemlich großes Rad.
Viele Spekulanten im Goldrausch neigen dazu, den Zeitpunkt zu verpassen, wo man aussteigen sollte.

Was meinen mündlichen Termin betrifft, habe ich da noch einen Punkt sehr deutlich bei der Richterin herausgeschält:
Habe erst mal das Prinzip von Filesharing erörtert. U.a. mit einer Grafik.
Es ist nachgewiesen, dass die Ermittlungssoftware nicht zwischen Upload und Download unterscheiden kann.
Warum will denn der Käger 400 €, wenn die DVD doch im Laden nur 10-15 Euro gekostet hat?
Weil er behauptet, ich hätte X-mal hochgeladen.
Das kann aber nicht nachgewiesen werden! Denn die Guardaley-Software ist nachgewiesenermaßen fehlerhaft und kann nicht zwischen Up- und Download unterscheiden.
Denn wenn beim Filesharing mehr Angebot als Nachfrage besteht, ist es auch gut möglich, dass gar nicht hochgeladen wird.
Und ein PC-Freak (der ich bin), könnte auch den Upload unterbinden. Das dies möglich ist, wurde auch schon einmal nachgewiesen.
Heißt für mich: Im Zweifel für den Angeklagten und damit wenn dann 10-15 € Schadenersatz und nicht 400 €.
Wenn die Kosten dann auch entsprechend aufgeteilt werden, hieße das: 1% ich und 99% BB 
Die letzten 2 Sätze habe ich mir natürlich vor Gericht verkniffen.

Im Übrigen hat es BB abgelehnt, die Ermittlungssoftware durch ein Gutachten prüfen zu lassen.
Mit der Begründung, die Klägerin wolle das Kostenrisiko nicht tragen.
Was sagt man dazu?
Wenn so etwas vor Gericht Bestand hat, dann gute Nacht.

denker75
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1445 Beitrag von denker75 » Samstag 18. Juli 2015, 12:01

Ich kann BBisnotmyfriend zu 100% zustimmen! Du hast die Strategie und wirtschaftlichen Aspekte genau erkannt. Das ist alles eine knallharte Kosten-Nutzen-Rechnung. Wer da Emotionen verschwendet, hat schon verloren.

Bei welchem Gericht fand das denn statt?

VG denker75

Arno Dorian
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1446 Beitrag von Arno Dorian » Samstag 18. Juli 2015, 13:27

BB kann von mir aus das ziehen wie ein Kaugummi, die bekommen nix und fertig.
Vergleich wird keiner gemacht.

Eins sollte man nicht vergessen, auch BB muss erst mal das ganze vor finanzieren und wenn die verlieren, bleiben die auf den Kosten sitzen.
Eventuell bekommen die das von deren Mandanten wieder, doch wenn das öfters vor kommt das die verlieren (wie es ja dauernd ist), hoffe ich das die Mandanten die Klage zurückziehen.

Selbst vorm LG gibt es ja bereits für BB keine Chance damit durchzukommen.

Ich bin übrigens auch nicht bei der Telekom und bei mir hat es aus mehreren Gründen BB extrem schwer, Geld habe ich inzwischen auch genug, also Kriegskasse ist gefüllt!

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1447 Beitrag von ASS » Samstag 18. Juli 2015, 16:26

Ich glaube BB ist raffgierig!!! Würde er vor dem ersten AG Termin einen Vergleich mit 300.-Euro senden, würden viele das zahlen!!

Aber 950.-€uro sehen viele nicht ein und wehren sich!!!

Selbst nach einem gewonnen Prozess vor dem AG und Berufung vor dem LG will BB 500.-Euro!!

Wie gesagt die sehen den Goldrausch, aber der zieht an denen vorbei!!!

Nur mal so... Verstoss 12/2009, AG Urteil 01/2015 gewonnen, LG Termin 02/2016....

Vielleicht sterbe ich vorher dann sieht BB auch nichts mehr!!

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1448 Beitrag von BBisnotmyfriend » Samstag 18. Juli 2015, 20:21

Wenn ich mich richtig erinnere, gab da doch mal einen Programmierer. Der hat den Upload unterbunden.
Und wurde trotzdem von BB abgemahnt. Der Programmierer hat den Rechtsstreit gewonnen.
Oder habe ich das falsch in Erinnerung?

BBisnotmyfriend
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1449 Beitrag von BBisnotmyfriend » Samstag 18. Juli 2015, 20:53

Anbei mein Urteil.
Mein Glückwunsch an Dr. Wachs.

Je teurer und je mehr Arbeit für BB, desto besser für uns.

Dazu gehört auch, die eigenen Kosten schon mal gegen Hinterlegung Sicherheitsleistung von 110% sofort einzufordern.
Z.B. Verpfändung Sparbuch.
Dann muss BB bzw. der Kläger zusätzlich zu den Gerichtskosten auch noch hier in Vorleistung treten.
Wenn das genügend machen müssen die immer mehr Liquidität aufwenden.
Übrigens kann ein Kläger ja auch mal pleite gehen. Siehe Lichtblick. Auch deshalb ist es ratsam, sich die Kohlen so schnell wie möglich zu sichern.
Wobei das bei KSM nicht zu befürchten ist. Der JA ist ja im Bundesanzeiger einsehbar.
Sieht gut aus. Bilanzen lesen können gehört zu meinem Job.

Im Übrigen steht im Jahresabschluss 2014 nicht, dass hohe Prozessrisiken bestehen.
Wäre gem. HGB aufzuführen.
Ggf. trägt ja doch BB das volle Risiko? So nach dem Motto: Wir machen das für Euch, Ihr habt keine Arbeit und kein Risiko und bekommt pro Fall Betrag X (z.B. 200 €)?
So könnte ja z.B. der Vertrag zwischen BB und KSM aussehen. Ist aber reine Spekulation von mir.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1450 Beitrag von Kohlenpitt » Samstag 18. Juli 2015, 21:19

Regt euch nicht auf Die Richter sind ja schon darüber Informiert und lachen sich einen !!!
Meinem Mandanten wurde in der Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma KSM GmbH vorgeworfen, dass er am 10.11.2009 den Film “Smash Cut” unerlaubt über Bit Torrent weiterverbreitet und zum Upload angeboten habe. Der Verstoß gegen die Verwertungsrechte der Klägerin sei um 8:27 Uhr begangen worden und durch die Firma Guardaley Ltd. protokolliert worden. Dies könne deren Geschäftsführer, Herr Benjamin Perino, bestätigen
So und jetzt ..... Guardly Geschäfftsführer Zeuge von BB
“… liegen mir keine weiteren Informationen vor, die ich vorbringen könnte. Die Zusammenarbeit mit der Kanzlei wurde 2011 beendet und in dem Zuge alle Einträge und Informationen an die Kanzlei übergeben.”

Es seien damals ca. 30.000 Abmahnungen verschickt worden und er könne sich an keinen Einzelfall erinnern. Seine Sekretärin verbringe derzeit viel Zeit damit, seine Ladungen zu Gerichtsterminen zu organisieren, obwohl er doch gar nichts aussagen könne.

Ob er denn trotzdem noch zu den Terminen erscheinen müsse?

Das musste er natürlich nicht.

Die Richterin stellte im Zuge “meiner” Verhandlung trocken fest, dass BaumgartenBrandt falsch vortrage, denn es wäre in allen Verfahren auch bei anderen Gerichten gleichermaßen vorgetragen worden, dass der Zeuge Perino die Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adressen bestätigen könne. Das könne er aber nach eigener Aussage eben gerade nicht.
Mit einem Fachanwalt müsste das zu bewältigen sein...
Unfassbar auf welchem Dünnen Eis sich BB bewegt!!!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1451 Beitrag von Steffen » Samstag 18. Juli 2015, 21:26

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage aufgrund Verjährung der Ansprüche zurück
sowie verneint die 10-jährige Verjährungsfrist für Filesharingfälle




21:23 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei ...

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (Urt. v. 02.07.2015, Az. 32 C 3163/14 (84)) eine unbegründete Filesharingklage der "Europool GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen da die Ansprüche der Klägerin verjährt sind und die Beklagte sich somit zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB) berufen kann. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verneint dabei die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 102 S. 2 UrhG auf Filesharingfälle, da es keine Lizenzierung gibt, das Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Nico - Ein Rentier hebt ab" (Log: 12/2009; Mehrfachermittlung) 05/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde beantragte die Klägerin 11/2013 den Erlass eines Mahnbescheides. Da der Mahnbescheid wegen einer fehlerhaften Anschrift nicht zugestellt werden konnte, wurde die Klägerin am 12.12.2013 durch das Mahngericht darüber unterrichtet und beantragte am 17.01.2014 die Neuzustellung des Mahnbescheides. Diese Zustellung erfolgte am 23.01.2014.



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)
Die Beklagte erhob Einrede der Verjährung sowie benannte als wahren Täter ihren Exmann "xxx". Dieser habe die Tat eingeräumt.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht "..." aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)


Entscheidungsgründe

(...) Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. (...)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main argumentiert dabei in drei verschiedenen Richtungen.
  • 1. Die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
    2. Der am 23.01.2014 zugestellte Mahnbescheid hemmte nicht die Verjährung.
    • a) Fristeinhaltung der neuen Zustellung - 1 Monat (vgl. BGH 21.03.02, VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221) - wurde nicht eingehalten.
      b) Bei dem im Grundsatz langen Zeitraum zwischen Abmahnung und der Weiterverfolgung von Ansprüchen (Abmahnung 05/2010 / 1. Mahnantrag 11/2013), kann die Klägerin nicht unbesehen davon ausgehen, dass die betreffende Person noch unter der benannten Anschrift wohnt, sondern ist gehalten, insoweit rechtzeitig Recherche zu betreiben.
    3. Die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 102 S. 2 UrhG) findet keine Anwendung, da eine Lizenzierung, dass das Werk im Wege des Filesharings angeboten werden kann, nicht gibt.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.07.2015, Az. 32 C 3163/14 (84)
Urteil im Volltext als PDF-Download (2,4 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Glückwunsch an die Beklagte und ihren Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.





AW3P Nachbesprechung

Natürlich gibt diese Entscheidung - ohne die anwaltliche Leistung und die Beklagte persönlich anzugreifen - erneut den nötigen Zündstoff für die aktuelle Diskussion, zumindest in den verbleibenden zwei Foren zur Frage der 10-jährigen Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG und dessen Anwendung oder Verneinung auf Filesharingfälle. Diesbezüglich haben sich zwei (Meinungs-) Lager gebildet.


Auf der einen Seite die Verfechter der Verneinung.

Hier, die Argumente:
  • a) Der Trend in der Rechtsprechung - besonders - an den Amtsgerichten (Link) und deren Verneinung der 10-jährigen Verjährungsfrist.
    b) Eine vermeintliche unklare Rechtslage.
    c) Dem Warten auf klare Signale des Bundesgerichtshofes zu Filesharing; eventuell schon im Volltext zu den BGH-Entscheiden "Tauschbörse I -III".

Auf der anderen Seite die Verfechter ... aber Moment ... eigentlich nur ein Verfechter, nämlich AW3P.

Hier, die Argumente:
  • a) Die Gesetzgebung zur Verjährung von Rechteverstößen ist eindeutig und unmissverständlich, egal ob on- oder offline, egal ob rechtswidrige Bildverwendung, illegalen Filesharing, Verletzung des Zitatrechtes usw. usf.
    b) Es herrscht wenig Sachverstand in den Foren zum Thema § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB vor.

Aber auch die Gerichte (Link), die die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist verneinen - natürlich von den Foren frenetisch abgefeiert werden - unterliegen einer widersprüchlichen Argumentation.

Hier, die Argumente:
  • a) Die Ansprüche auf Grundlage der Lizenzanalogie unterliegen lediglich einer 3-jährgen Verjährungsfrist.
    b) Voraussetzung des deliktischen Bereicherungsanspruch (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m § 852 BGB) ist aber gerade, das der Schädiger etwas erlangt hat, was bei Filesharing gerade nicht der Fall ist.
    c) Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.
    d) Eine Lizenzierung dergestalt, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können, gibt es nicht, deshalb wurde auch keine Lizenzgebühr erspart.
    e) Der Filesharer hat - nichts - auf Kosten des Rechteinhabers erlangt, sondern basiert auf dem systemimmanenten Reflex des Filesharers hinsichtlich der freien Beschaffung des entsprechenden Werkes zum Zweck der Eigennutzung.

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Natürlich möchte ich voranstellen, dass ich kein Anwalt bin, kein Jura studiert habe und das deshalb mein Standpunkt bzw. meine Meinung fehlerbehaftet sein kann. Aber man sollte, wenn man einen Standpunkt bzw. eine Meinung sich aneignet - und weiterentwickelt - diese auch öffentlich vertreten und zur Diskussion stellen, egal ob Juristen diese müde belächeln werden. Ansonsten braucht man sich nicht jahrelang zu einem Rechtsthema engagieren, wenn man sich der Stimme enthält oder mit dem Strom schwimmt, um ja nicht anzuecken bzw. keine Tausend und einen Dankeschön zu erhalten. Interessant, dass man selbst sehr schnell zwischen den Interessengruppen gerät.


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Irrtum: Schadensersatzansprüche bei illegalem Filesharing genießen einen Sonderstatus!

Schadensersatzansprüche aus Rechteverstößen im Urheberrecht bestehen schon immer, und das schon seit 1965. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen on- oder offline; Bild, Musik, Film, Game oder einen anderen Werkgattung; welches Recht verletzt wurde, sondern definiert die Verjährungsfristen im § 102 UrhG, wobei das hier auch die Grundsätze des Bereicherungsrechts (Bereicherungen, die ohne Rechtsgrund stattfanden, wieder umzukehren) mit einfliesen.

  • § 102 Verjährung - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz oder kurz: "UrhG")
    (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

    § 852 - Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung - Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: "BGB")
    (...) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. (...)

Jetzt kann man schon festhalten, das folgende allgemeine Verjährungsfristen Filesharingfälle bestehen:

1. Abmahnkosten (§ 102 Satz 1 UrhG)
  • a) unabhängig ihrer Rechtsgrundlage (§§ 97, 97a Abs. 3 UrhG) = drei Jahren (§ 195 BGB)
    b) Beachte: mögliche Unterschiede in den Höchstfristen (§ 199 BGB)
2. (Rest-) Schadensersatzanspruch (nuanciert Wertersatzanspruch) aus unerlaubter Handlung (§ 102 Satz 2 UrhG)
  • a) Unabhängig von den Abmahnkosten
    b) Verletzung durch eine unerlaubte Handlung (schuldhaft, widerrechtlicher Eingriff in einen fremden Rechtskreis; § 852 BGB)
    c) ist im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat und von der deliktischen Verjährung ausgenommen.
    Bei aller Diskussion gibt es jetzt zwei wesentliche Argumente der Verneiner der 10-jährigen Verjährungsfrist. Einmal, dass der Schädiger nicht erlangt hat, sich nicht auf Kosten eines anderen bereichert hat, andermal, dass keine Lizenzverträge der Rechteinhaber gibt, die inhaltlich regeln, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können.


Stichpunkt: Nutzungs- und Gebrauchsvorteil durch den Schädiger!

§ 15 Allgemeines - UrhG
  • (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
    • 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
      2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
      3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
  • (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
    • 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
      2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
      3. das Senderecht (§ 20),
      4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
      5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

LG München I, Urteil vom 01.07.2015, Az. 37 O 5394/14:
  • (...) In Bezug auf dieses Werk [Musikalbum] liegt eine rechtswidrige Verletzung des der Klägerin zustehenden rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 85, 19a UrhG durch die Beklagten vor. (...) Die Klägerin kann gem. § 97a Abs. 2 Satz 3 UrhG Schadensersatz u.a. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. (...) Daher steht die Tatsache, dass die nicht-exklusive öffentliche Zugänglichmachung einzelner Musiktitel zum unentgeltlichen Download in einer Tauschbörse in der Praxis nicht vertraglich lizenziert wird, einer Bereicherung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht entgegen. (...) Die Kammer hat insoweit insbesondere berücksichtigt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung eines Musikalbums in einer Tauschbörse eine sehr hohe Reichweite hat, den Kauf des Albums auf CD entbehrlich macht und somit eine Verdrängung des Angebotes der Klägerin darstellt. (...)

Pallandt, 72.Auflage, § 812 Herausgabeanspruch Rn. 2
  • b) Tatbestandsmerkmale
    • 1. Bereicherungsvorgang als Kondiktionsgrundlage
      2. Einen Vermögensvorteil aufseiten des Bereicherten ("etwas")
      3. Der Vorteil muss auf Kosten eines anderen ("auf dessen Kosten") erlangt sein
      4. Ein zugeflossener Vorteil, ohne rechtlichen Grund

Pallandt, 72.Auflage, § 812 Herausgabeanspruch Rn. 4
  • bb) "etwas erlangt". Der Begriff setzt auf Seiten des Bereicherten einem ihm zugeflossenen Vorteil voraus.

Nun muss und will ich jetzt auch nicht wieder alles wiederholen, wozu ich mich diese Woche geäußert habe. Aber hinsichtlich einer fehlenden Bereicherung oder etwas nicht erlangten kann wohl niemand ernsthaft folgen. Denn wenn ich z.B. so dass LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15: "Der Filesharer auf Kosten des Rechteinhabers - nichts - erlangt, sondern es basiert auf dem systemimmanenten Reflex des Filesharers hinsichtlich der freien Beschaffung des entsprechenden Werkes zum Zweck der Eigennutzung", dann ist es doch schon ein Widerspruch in sich.

Denn einmal sagen die Pfälzer Landesrichter, er hätte nicht erlangt, sich nicht bereichert, andermal aber, er habe sich das Werk zum Zwecke der Eigennutzung beschafft. Und hier muss man nicht groß übersetzen, heißt dieses nicht anders: Er hat sich den Kaufpreis auf Kosten des Rechteinhabers ge- und erspart. Zudem liegt neben der unerlaubter Eingriff in ein fremdes Recht, die "Nutzung" dieses fremden Urheberrechts vor, um die es bei der Frage der Bereicherung nicht im nur Anhören geht (z.B. Musikalbum), sondern bereits in der Herstellung der rechtswidrigen Kopie durch den Download in einer P2P-Tauschbörse. Aber selbst wenn man es am Beispiel des LG Frankenthal (Pfalz) profan betrachten will: Zum Anhören oder Anschauen hätte der Schädiger die Musik oder den Film kaufen oder mieten müssen. Damit hat man immer etwas gespart, und das ist eben herauszugeben (§ 852 BGB).



Fallbeispiel IGGDAW

Noch deutlicher wird die fehlende Sachkunde, Verniedlichung des illegalen Filesharings, die Verdrängung der Strafbarkeit und Verschiebung der Opfer- / Täterrolle in einem aktuell aufgeführten Rechtsbeispiel des einzigen und wahren Klagehilfeforums - der IGGDAW -, durch den dortigen verantwortlichen "Pflaumenaugust".

IGGDAW: Dabei - mal jetzt für die ganz Doofen - ist die Fragestellung doch ganz einfach:
  • Mein Nachbar hat einen schönen Pflaumenbaum.
    • A = Ich nehme mir unerlaubterweise ein Kilo davon und nutze die "Verbotenen Früchte" (Gebrauch).
      B= Ich nehme mir unerlaubterweise ein Kilo davon und verticke 500g davon an eine Nachbarin für ein Lächeln und Dankeschön (Gebrauchsvorteil).
Nehmen wir jetzt einmal den Fakt heraus, dass bei einem ordentlichen Nachbarverhältnis so etwas sich nicht gehört (selbst wenn man kein Nachbar ist).

Am Fallbeispiel der IGGDAW wird doch versucht, genau wie die anderen Verneiner der 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 102 S. 2 UrhG), nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen außer Kraft zu setzen, eigene zu konstruieren und als Zugabe einen getätigten Rechteverstoß des Filesharers zu verniedlichen.

Um beim (Pflaumen-) Beispiel zu bleiben, hat doch nur der Pflaumenbaumbesitzer das (Eigentums-) Recht, über die Früchte und dessen Verwertung zu bestimmen. Ob er diese hängenlässt für die Vögel; ob er diese nur zum Eigenverbrauch erntet (Essen, Kuchen, Saft, Mus usw.); oder einen Teil / insgesamt die reifen Früchte nach der Ernte weiterverkaufen will. Und auch wie wortgewandt ich es beschreiben möchte, ernte ich ohne Erlaubnis des Pflaumenbaumbesitzers - egal welche Gewichtsgröße - die reifen Pflaumen, auch wenn ich diese nicht entgeltlich weiterveräußre oder gar nur selbst verzehre,
  • a) greife ich rechtswidrig in das Recht des Pflaumenbaumbesitzers ein, über die Verwendung der reifen Pflaumen zu bestimmen (Selbstverbrauch oder Verkauf)
    b) erlange ich etwas, denn die genaue die Anzahl der rechtswidrig gepflückten Pflaumen - auf Kosten des Pflaumenbaumbesitzers (er kann diese jetzt nicht mehr selbst essen, weiterverwerten oder gar weiterverkaufen)
    c) bereichere mich genau um die Anzahl von Pflaumen, egal ob ich diese selbst verzehre oder weiter verschenke. Denn ich habe genau den Preis gespart, den ich Laden dafür zu zahlen hätte.
Das bedeutet im Resultat, dem Pflaumenbaumbesitzer steht aus dieser unerlaubten Handlung ein Schadensersatzanspruch (Restschadensersatz- / Wertersatzanspruch) zu. Das bedeutet, die rechtswidrig gepflückten Pflaumen sind herauszugeben bzw. deren Wert zu ersetzen. Da der Pflaumenbaumbesitzer bei Letzterem - gesetzlich geregelt - die freie Wahl hat die Schadensersatzart zu wählen (§ 97 Abs. 1, 2 Satz 1 Pflaumenschutzgesetz), wird er die Pflaumenverkaufslizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 Satz 3 Pflaumenschutzgesetz) wählen.

Und diese sollten sich einmal die Verneiner 10-järigen Verjährung verinnerlichen, denn mehr ist es wirklich nicht! Und es bleibt, egal wie man es mittels geschliffen Worten umschreibt - schnöder Pflaumenklau. Und dazu muss man nicht Jura studiert haben, kein Rechtsgelehrter sein, sondern nur über eine gewisse Lebenserfahrung verfügen.


Und bitte schön, was ist jetzt im Internet anders?



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.07.2015, Az. 32 C 3163/14 (84)

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Niko_Rentier
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1452 Beitrag von Niko_Rentier » Samstag 18. Juli 2015, 23:41

Nochmal zur Erinnerung.
Dateianhänge
einstweilige Verfügungssache Guardaley BaumgartenBrandt.pdf
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gutachten.ipoque.pdf
(1.78 MiB) 184-mal heruntergeladen

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Niko_Rentier
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1453 Beitrag von Niko_Rentier » Samstag 18. Juli 2015, 23:50

Außerdem noch das Observer Gutachten von Dr. Rolf Freitag und das Urteil Guardaley BaumgartenBrandt am Lg Berlin.
Dateianhänge
Observer Gutachten von Dr. Rolf Freitag 2012.pdf
(67.75 KiB) 179-mal heruntergeladen
Urteil Guardaley BaumgartenBrandt.pdf
(74.7 KiB) 188-mal heruntergeladen

flyermouse
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1454 Beitrag von flyermouse » Sonntag 19. Juli 2015, 10:56

nico wird von der europool abgemahnt, nicht universum....

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1455 Beitrag von flyermouse » Sonntag 19. Juli 2015, 11:30

jou - es wurde im verfahren auch kein nachweis über die rechte von europool durch B&B
erbracht... ist mehr als "dubios"....

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1456 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. Juli 2015, 13:39

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
Amtsgericht Staufen im Breisgau weist "BaumgartenBrandt"-Klage zurück,
da die Ermittlung der IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen des TKG erfolgte.
Die Gestattungsanordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG9) richtete sich nur gegen
den Backbone-Provider, nicht aber gegen den Reseller-Provider.



13:29 Uhr Uhr


Wie ein Beklagter im Forum von AW3P informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Staufen im Breisgau (Urt. v. 30.06.2015, Az. 2 C 296/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG erfolgte. Der Beklagte wurde - anwaltlich - vertreten von der Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Battle of the Brave" (Log: 12/2009) 10/2010 abgemahnt. Nach der Erwirkung eines Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) an dem Backbone-Provider (Netzvermieter), wurde beauskunftet, das die IP-Adresse einem Reseller-Provider (Netzmieter) zum Tatzeitpunkt zugewiesen war. Aus entsprechender Anfrage des Abmahners hat dann der Reseller-Provider die Daten seines Kunden, die des Beklagten, herausgegeben. Nachdem die Zahlung verweigert wurde, reichte die Klägerin am AG Staufen im Breisgau die Klage ein.



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)

    (...) Der Beklagte bestreitet, die behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben. (...) Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin seine Adresse unter Verstoß gegen das Datenschutzgesetz erlangt habe, weil die Klägerin ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Köln vom xx.01.2010 - Az. "..." nur die Telekom AG befragen durfte, sich aber auch an die 1&1-AG gewandt hat. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau durch die Richterin "..." am 30.06.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

    (...) Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Die Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse erfolgte unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des TKG. Damit wird in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beklagten eingegriffen und ein Verwertungsverbot des widerrechtlich erlangten Beweismittels begründet. (...)

    (...) 1. Grundsätzlich gilt, dass die Ermittlungen des Anschlussinhabers über eine dem mutmaßlich Verletzten durch von diesem angestrengte Ermittlungsmaßnahmen bekanntgewordene IP-Adresse in einem zweistufigen Verfahren erfolgt. In einem ersten Schritt muss der Netzbetreiber (sogenannter Access-Provider oder Zugangsanbieter) über die durch den Verletzten mitgeteilte IP-Adresse die Benutzerkennung des vom Teilnehmer und mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer verwendeten Anschlusses ermitteln. Im vorliegenden Fall ist die Deutsche Telekom AG der maßgebliche Access-Provider. In einem weiteren zweiten Schritt ordnet der Netzbetreiber anhand seines Datenbestandes den Anschluss einen bestimmten Teilnehmer zu und übermittelt auf diese Weise ermittelte Identität des Anschlussinhabers dem auskunftsverlangenden Rechteinhaber. Insoweit liegt vorstehend eine richterliche Gestattung dieser Übermittlung durch die Deutsche Telekom AG gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3, As. 9 UrhG durch Beschluss des Landgerichts Köln vom xx.01.2010 - Az. "..." - vor. (...)

    (...) Ungeachtet dessen verstößt diese Übermittlung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, ohne insoweit durch diese gerichtliche Genehmigung abgedeckt zu sein. Die Erhebung der Bestandsdaten des Teilnehmers (Rufnummer, Name, Adresse, Geburtsdatum des Teilnehmers und ggf. Anschrift des Anschlusses), die durch die Verknüpfung mit der ermittelten dynamischen IP-Adresse ebenfalls zu Verkehrsdaten werden, erfolgt nämlich primär nicht durch den Access-Provider, sondern durch den Vertragspartner und Provider des Anschussinhabers (sogenannter Reseller). Ein solcher Reseller, bei dem es sich regelmäßig nicht um die Deutsche Telekom AG handelt, sondern entweder eine von deren rechtlich selbstständigen Konzerntöchtern oder einem außerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG agierenden Drittanbieter, erbringt als Vertragspartner des Endkunden dessen Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Namen und nutzt hierfür lediglich die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber. Bei diesem Reseller handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um die 1&1-AG. Nur zwischen dem Reseller und dem Endkunden bestehen überhaupt telekommunikationsrechtliche vertragliche Beziehungen. (...)

    (...) Die Erhebung der Bestandsdaten des Teilnehmers durch den Reseller erfolgt auf der Grundlage des § 111 Abs. 1 TKG. Der Reseller übermittelt diese Daten an den Netzbetreiber, hier die Deutsche Telekom AG, auf der Grundlage des § 111 Abs. 2 RKG. Nach dieser Vorschrift hat der Vertriebspartner die Daten zu erheben und an den Dienstanbieter zu übermitteln. Zweck dieser Datenerhebung und Datenübermittlung sind allein die Auskunftsverfahren nach §§ 112, 113 TKG. (...)

    (...) Auskünfte aus den Datensätzen dürfen jedoch gemäß § 112 Abs. 2 TKG nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Zollkriminalamt, Zollfahndungsdienst, Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden, Notrufabfragestellen sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt werden, sowie gemäß " 113 Abs. TKG an die Strafverfolgungsbehörden, Bußgeldstellen, Sicherheitsbehörden und Verfassungsschutzbehörden. Die Beauskunftung gegenüber anderen Stellen, insbesondere Dritte mit rein privatrechtlichem Interesse ist jedoch nach diesen Vorschriften nicht zulässig. (...)

    (...) Zulässig wäre daher in den Fällen, in denen der Reseller die Leistung im eigenen Namen erbringt und nicht mit dem Access-Provider (Netzbetreiber) identisch ist, lediglich die Mitteilung des Namens und der Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Der Reseller müsste dann seinerseits die Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG vorliegen, also wenn diesem die Auskunfterteilung gerichtlich gestattet wurde, da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Gestattungsbeschluss richtet sich nur gegen die Deutsche Telekom AG als Access-Provider. (...)

    (...) Daher ist die Beauskunftung rechtswidrig und unter Verstoß gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Dies impliziert gleichzeitig eine Verletzung des verfassungsrechtlichen geschützten Persönlichkeitsrechts des beklagten, das ein Verwertungsverbot hinsichtlich des rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht (ebenso AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014, Az. 411 C 250/14, BeckRS 2015, 01801). (...)


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AG Staufen im Breisgau, Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (2,75 MB)

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Glückwunsch an den Beklagten und seinen Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, sowie der Bereitstellung dieser Entscheidung durch den Beklagten.




AW3P-Bauernregel:

»Sei ständig Dir bewusst,
immer zum Anwalt,
nie zum Pflaumenaugust.«






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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Staufen im Breisgau, Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14

Hellhound
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1457 Beitrag von Hellhound » Montag 20. Juli 2015, 10:49

Moin.
Bei mir wurde nun Berufung eingelegt. Frist wurde bis Anfang August verlängert.
Bin also noch lange nicht durch :(

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1458 Beitrag von ASS » Montag 20. Juli 2015, 11:20

Wie so viele haben sich schon nach dem Urteil auf dem AG gefreut bis dann der Widerspruch kam...

BB ist ein Blutsauger, wie ne Mücke, lässt dir keine Ruhe.... wie ne Mücke nachts im Schlafzimmer!!!

Erschlagen darf man leider nicht...

Hellhound
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1459 Beitrag von Hellhound » Montag 20. Juli 2015, 11:30

Über das Urteil selbst hab ich mich natürlich gefreut. Wusste aber anfangs, dass die auch teilw. Berufung einlegen.
Als dann der Anruf von meinem Anwalt kam, dass BB sich vor Berufungseinlegung nochmal vergleichen wollen würde, war mir die Sache schon klar.

ASS
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#1460 Beitrag von ASS » Montag 20. Juli 2015, 11:45

War bei mir auch, AG gewonnen. Nachdem ich den Widerspruch erhalten habe wäre ich bereit gewesen für meine Zeit
eine Entschädigung an BB zu zahlen. Muss ja auch Anwalt suchen etc.

BB ist Hartnäckig und wollte weiterhin min. 500.-Euro!!! So, jetzt kriegen die garnichts!!! Elendes Fliegen ges...!!!

Wie gesagt es wäre jeden etwas wert wenn er seine Zeit mit was anderem verbringen könnte. Aber da will BB einfach
Zuviel des guten!!!!

Ich zeihe es jetzt durch bis zum bitteren Ende.... Die kriegen nichts!!!!

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