Ich meinte damit, daß die Chance einer Klageabweisung steigt, wenn (falls zutreffend) in einer Klageerwiderung mehrere Punkte (fehlende Aktivlegitimation, Ermittlungssoftware etc.) aufgeführt werden, die jede für sich genommen schon in relativ aktuellen Urteilen zu einer Klageabweisung geführt haben. Richter urteilen unterschiedlich, das mag wohl sein. Aber meiner laienhaften Meinung nach können sie diese eben erwähnten Punkte nicht einfach vom Tisch wischen. Aber ich kann mich natürlich auch irren.Per.Son hat geschrieben:Wenn ich es richtig gelesen habe, gab es das auch schon.HarzMan hat geschrieben: Käme jetzt noch ein Mahnbescheid hinzu, der mit "fehlender Individualisierung" bemängelt wird....
Aber, @Hartzman, was wäre dann?
10 Richter, 11 unterschiedliche Meinungen.
Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Theoretisch ja, nur der Richter muss auch mitspielen.
Bei mir wurden alle Gründe angeführt: Verjährung, fehlende Aktivleg., Software, Bearshare, fehlende Indiv.
Hat den Richter nicht interessiert; erst verjährt, dann nicht, dann Hinweis, dass 400 ok wären, ohne die Klageerwiderung zu lesen. Und das, obwohl das gleiche Gericht zu unterschiedlichen Abweisungsgründen schon kam (gleiche Sache).
Wenn der Richter also keinen Bock hat, wird er alles als gut darstellen und die sekundäre Darlegungspflicht als ungenügend zurückweisen. So einfach machen es sich manche Richter halt (nicht alle).
Bestes Beispiel war ja Mr. X vor einem guten halben Jahr.
Na ja, Prozess läuft noch.
Bei mir wurden alle Gründe angeführt: Verjährung, fehlende Aktivleg., Software, Bearshare, fehlende Indiv.
Hat den Richter nicht interessiert; erst verjährt, dann nicht, dann Hinweis, dass 400 ok wären, ohne die Klageerwiderung zu lesen. Und das, obwohl das gleiche Gericht zu unterschiedlichen Abweisungsgründen schon kam (gleiche Sache).
Wenn der Richter also keinen Bock hat, wird er alles als gut darstellen und die sekundäre Darlegungspflicht als ungenügend zurückweisen. So einfach machen es sich manche Richter halt (nicht alle).
Bestes Beispiel war ja Mr. X vor einem guten halben Jahr.
Na ja, Prozess läuft noch.
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Moin moin. Neues von der Front! BB hat meine Klage zurückgezogen also nicht aufgeben Leute! Es lohnt sich zu kämpfen.
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Amtsgericht oder Landgericht???
Glückwunsch, dann bist du ja durch!!
Glückwunsch, dann bist du ja durch!!
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
@glatze Dito. Bei mir war es das AG.
Hab lange drauf gewartet dass ich das hinter mir hab.
Als es los ging bin ich Papa geworden und jetzt steht die Einschulung ins Haus, ich bin Quasi mit BB durch dick und dünn gegangen.
Aber trotz aller Differenzen die wir hatten, müssen wir nun getrennte Wege gehen
MfG
Hab lange drauf gewartet dass ich das hinter mir hab.
Als es los ging bin ich Papa geworden und jetzt steht die Einschulung ins Haus, ich bin Quasi mit BB durch dick und dünn gegangen.
Aber trotz aller Differenzen die wir hatten, müssen wir nun getrennte Wege gehen
MfG
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Hi,
ja hatte ich.
Wird bestimmt demnächst hier stehen.
Die Kosten werd ich versuchen mir einzuholen.
MfG
ja hatte ich.
Wird bestimmt demnächst hier stehen.
Die Kosten werd ich versuchen mir einzuholen.
MfG
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Ich hatte auch einen Rechtsbeistand. Bei mir War es auch das Amtsgericht! Recht hat der jenige der Recht bekommt werde durch meinen Ra auch alle Kosten einholen lassen! Nach ca 5 Jahren mit den endlich eine Sorge weniger.
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Das kann ich nur bestätigen, trotz Sieg vorm AG wird seitens BB Berufung eingelegt und es wird zum LG gehen.Ernte23 hat geschrieben:Ich möchte nicht den Wind aus den Segeln nehmen...aber du schreibst AG...Geizeskrank hat geschrieben:@glatze Dito. Bei mir war es das AG.
Vorher kommt noch ein Angebot in dem "unsere Mandantin vor dem Hintergrund der zuletzt im Sinne der Rechteinhaber ergangenen BGH-Urteile sowie der zu erwartenden langen Verfahrensdauer anbietet, sich gegen Zahlung von knapp 500€ bei Kostenaufhebung gütlich zu einigen"....
Wer rechnen kann, eigene Anwaltskosten + 500€ gleich Ursprungsbetrag- ich gehe weiter und
nurbekloppt
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Immer die Ruhe bewahren, da wird's dann bei BB zugehen wie Hempels unter Sofa, wenn der bei allen verlorenen Klagen Berufung einlegt.
Schade ich würde gerne mehr hier einstellen, leider geht das nicht, da man selbst betroffener ist.
Aber die Rechtslage ist immer noch eindeutig, und die Amtsgerichte haben die Urteile gut Formulliert.
Inwieweit alle Klagen zur Berufung zugelassen werden , steht in den Sternen.
Aber trotzdem fühle ich mich wie ein Schwerverbrecher ... Landgericht, sag mal Deinem Cheff Du musst vors Landgericht
Der denkt da schon viel weiter !!!
So dann netten Tag noch.....
PS zumindest haben die Landgerichte einen Kaffeeraum für den Anwalt und Mandanten !! Schon etwas wert.-
Schade ich würde gerne mehr hier einstellen, leider geht das nicht, da man selbst betroffener ist.
Aber die Rechtslage ist immer noch eindeutig, und die Amtsgerichte haben die Urteile gut Formulliert.
Inwieweit alle Klagen zur Berufung zugelassen werden , steht in den Sternen.
Aber trotzdem fühle ich mich wie ein Schwerverbrecher ... Landgericht, sag mal Deinem Cheff Du musst vors Landgericht
Der denkt da schon viel weiter !!!
So dann netten Tag noch.....
PS zumindest haben die Landgerichte einen Kaffeeraum für den Anwalt und Mandanten !! Schon etwas wert.-
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Hi, dann bin ich mal gespannt ob im LG münchen auch ein kaffeeraum gibt....
die gehen scheinbar wirklich oft in die nächste Runde..?!?!
na dann - schauen wir mal wieviel Kosten die noch produzieren wollen bis
sie genug haben...
--
mal ne doofe frage - beim Sieg vor dem AG würde man ja seine Anwaltskosten erstattet
bekommen - wie ist das wenn es zum LG weitergeht...??
ist das komplett neue story - bekommt man geld vom AG fall erstmal retour und
die sache vor dem LG ist wieder geld "auslegen" für eigenen anwalt, wieder warten bis sieg und dann erstattung..?!
oder liegt die kostenentscheidung vom AG erstmal auf eis bis entscheidung vom LG kommt...?!
na dann auf ein weiteres heiteres spiel....!
dieMaus
die gehen scheinbar wirklich oft in die nächste Runde..?!?!
na dann - schauen wir mal wieviel Kosten die noch produzieren wollen bis
sie genug haben...
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mal ne doofe frage - beim Sieg vor dem AG würde man ja seine Anwaltskosten erstattet
bekommen - wie ist das wenn es zum LG weitergeht...??
ist das komplett neue story - bekommt man geld vom AG fall erstmal retour und
die sache vor dem LG ist wieder geld "auslegen" für eigenen anwalt, wieder warten bis sieg und dann erstattung..?!
oder liegt die kostenentscheidung vom AG erstmal auf eis bis entscheidung vom LG kommt...?!
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dieMaus
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Nur ein kleiner Hinweis Verjährungsfristen:glatze79 hat geschrieben:Ich hatte auch einen Rechtsbeistand. Bei mir War es auch das Amtsgericht! Recht hat der jenige der Recht bekommt werde durch meinen Ra auch alle Kosten einholen lassen! Nach ca 5 Jahren mit den endlich eine Sorge weniger.
Und welche Frist gilt für Schadensersatzansprüche?
Die Fristdauer ist hier umstritten. Einige Gerichte haben entschieden, dass auch Schadensersatzforderungen in 3 Jahren verjähren (vgl. z.B. AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 – Az. 410 C 625/14; AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 – Az. 42 C 368/13; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – Az. 57 C 15659/13; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2014 – Az. 32 C 2305/14 (84); LG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 – Az. 28 O 515/10).
Andere Gerichte sprachen sich wiederum für eine zehnjährigen Verjährungsfrist aus (z.B. LG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 – Az. 12 O 405/11; AG Itzehoe, Urteil vom 22.10.2014 – Az. 92 C 64/14; LG Köln, Urteil vom 25.04.2013 – Az. 14 O 500/12; LG Bochum, Urteil vom 27.11.2014 – Az. I-8 S 9/14; LG Hannover, Az. 18 O 318/11).
Dabei stützen die Gerichte ihre Entscheidungen auf § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB. Voraussetzung für die Anwendung der zehnjährigen Frist ist danach, dass der Abgemahnte durch eine unerlaubte Handlung (das Filesharing) etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt hat.
In den jeweiligen Konstellationen urteilten die Gerichte, dass der Abgemahnte durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von dem Berechtigten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Werks auf Kosten des Berechtigten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts bestünde in der angemessenen Lizenzgebühr.
Diese Erfahrung habe ich vor 2 Tagen gemacht 10 Jährige Verjährungsfrist weil ich Leider in der Stadt lebe wo das AG diese Verjährungsfrist für 10 Jahre gesehen hat.
Gruß habenichts
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Moin moin. Wie gesagt, handelt es sich bei mir um eine Klagerücknahme seitens bb . Müsste daher durch mit dem Thema sein.
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Klageabweisung durch Versäumnisurteil vom 28.05.2015 (Az. 210 C 284/15) durch das Amtsgericht Charlottenburg
15:47 Uhr
Ein Mandant unserer Kanzlei war von der Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt" im Auftrag der "KSM GmbH" vor dem AG Charlottenburg verklagt worden. Das AG Charlottenburg ist für ganz Berlin in urheberrechtlichen Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig bei einem Streitwert von bis zu 5.000,00 EUR. Wir haben bereits unzählige Klagen vor dem AG Charlottenburg geführt, die im Übrigen alle mit einer Klageabweisung geendet haben - soweit also nichts Neues.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg
Landhausstraße 30 | 69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 – 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Web: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Dem Mandanten war vorgeworfen worden, dass über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschützter Film illegal verbreitet worden sein soll, an welchem die "KSM GmbH" die Verwertungsrechte hat. Nach einer Abmahnung durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt" hatte der Mandant zunächst noch ohne anwaltliche Vertretung eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
Nach Klageerhebung durch BaumgartenBrandt beim AG Charlottenburg wandte sich der beklagte Anschlussinhaber an unsere Kanzlei. Wir haben dargelegt, weshalb der Mandant als Täter ausscheidet und wer als Alternativtäter in Betracht kommt. Die Kanzlei "BaumgartenBrandt" hat den Vorwurf bestritten und behauptet, unser Mandant sei Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.
Das AG Charlottenburg beraumte daraufhin eine mündliche Verhandlung an, zu der auch der Mandant geladen wurde. Zu der Verhandlung kam jedoch vonseiten der Kanzlei "BaumgartenBrandt" niemand.
AG Charlottenburg: Das Urteil
Daraufhin erließ das AG Charlottenburg gegen die "KSM GmbH" auf unseren Antrag ein Versäumnisurteil. Die Kosten wurden der "KSM GmbH" auferlegt. Das Urteil finden Sie hier:
AG Charlottenburg, Urteil vom 28.05.2015, Az. 210 C 284/15(143,29 kb)
Kuriosität am Rande:
Einige Tage nach der Verhandlung ging bei uns in der Kanzlei ein Schriftsatz der Kanzlei "BaumgartenBrandt" ein, mit welchem die Klage zurückgenommen wurde. Eine Berufung der Kanzlei "Baumgarten Brandt" ist daher nicht mehr möglich.
"BaumgartenBrandt"-Klage: was tun?
Die Kanzlei "BaumgartenBrandt" klagt nach wie vor zahlreiche Forderungen ein, u.a. auch für die "KSM GmbH". Zahlreiche Klagen werden beim AG Charlottenburg anhängig gemacht. In vielen Fällen kommt es derzeit auch vor, dass "BaumgartenBrandt" Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte einlegt, wenn die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde. Wir raten hier zu einem "langen Atem". Man sollte nicht vorschnell auf ein Vergleichsangebot eingehen. In den allermeisten Fällen gibt es genügend Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine solche "BaumgartenBrandt" Klage.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheber-recht.de/news
Link: http://www.rechtsanwaltskanzlei-urheber ... lottenburg
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AG Charlottenburg, Urteil vom 28.05.2015, Az. 210 C 284/15
15:47 Uhr
Ein Mandant unserer Kanzlei war von der Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt" im Auftrag der "KSM GmbH" vor dem AG Charlottenburg verklagt worden. Das AG Charlottenburg ist für ganz Berlin in urheberrechtlichen Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig bei einem Streitwert von bis zu 5.000,00 EUR. Wir haben bereits unzählige Klagen vor dem AG Charlottenburg geführt, die im Übrigen alle mit einer Klageabweisung geendet haben - soweit also nichts Neues.
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Dem Mandanten war vorgeworfen worden, dass über seinen Anschluss ein urheberrechtlich geschützter Film illegal verbreitet worden sein soll, an welchem die "KSM GmbH" die Verwertungsrechte hat. Nach einer Abmahnung durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt" hatte der Mandant zunächst noch ohne anwaltliche Vertretung eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
Nach Klageerhebung durch BaumgartenBrandt beim AG Charlottenburg wandte sich der beklagte Anschlussinhaber an unsere Kanzlei. Wir haben dargelegt, weshalb der Mandant als Täter ausscheidet und wer als Alternativtäter in Betracht kommt. Die Kanzlei "BaumgartenBrandt" hat den Vorwurf bestritten und behauptet, unser Mandant sei Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.
Das AG Charlottenburg beraumte daraufhin eine mündliche Verhandlung an, zu der auch der Mandant geladen wurde. Zu der Verhandlung kam jedoch vonseiten der Kanzlei "BaumgartenBrandt" niemand.
AG Charlottenburg: Das Urteil
Daraufhin erließ das AG Charlottenburg gegen die "KSM GmbH" auf unseren Antrag ein Versäumnisurteil. Die Kosten wurden der "KSM GmbH" auferlegt. Das Urteil finden Sie hier:
AG Charlottenburg, Urteil vom 28.05.2015, Az. 210 C 284/15(143,29 kb)
Kuriosität am Rande:
Einige Tage nach der Verhandlung ging bei uns in der Kanzlei ein Schriftsatz der Kanzlei "BaumgartenBrandt" ein, mit welchem die Klage zurückgenommen wurde. Eine Berufung der Kanzlei "Baumgarten Brandt" ist daher nicht mehr möglich.
"BaumgartenBrandt"-Klage: was tun?
Die Kanzlei "BaumgartenBrandt" klagt nach wie vor zahlreiche Forderungen ein, u.a. auch für die "KSM GmbH". Zahlreiche Klagen werden beim AG Charlottenburg anhängig gemacht. In vielen Fällen kommt es derzeit auch vor, dass "BaumgartenBrandt" Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte einlegt, wenn die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde. Wir raten hier zu einem "langen Atem". Man sollte nicht vorschnell auf ein Vergleichsangebot eingehen. In den allermeisten Fällen gibt es genügend Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine solche "BaumgartenBrandt" Klage.
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Autor: Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
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AG Charlottenburg, Urteil vom 28.05.2015, Az. 210 C 284/15
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Amtsgericht Würzburg weist Klage von "BaumgartenBrandt"
trotz Mahnbescheid wegen Verjährung ab
15:49 Uhr
Mit Urteil vom 29. Mai 2015 hat das Amtsgericht Würzburg eine gegen unseren Mandanten gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen (Az. 34 C 2043/14).
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwältin Hasibah Mahnaz Tahiry
lexTM Rechtsanwälte
Friedensstraße 11
60311 Frankfurt/Main
Telefon: 069 / 2400732-0
Telefax: 069 / 2400732-29
E-Mail: tahiry@lex.tm
Web: www.lex.tm
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Mit der Klage wurden Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadensersatz wegen der angeblich im Jahr 2009 erfolgten Verbreitung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" geltend gemacht. Der Klage war im Jahr 2010 eine Abmahnserie gegen angebliche Rechtsverletzer vorausgegangen, in der Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten sowie Schadenersatzansprüche wegen ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" an dem oben genannten Filmwerk geltend gemacht wurden.
Obwohl unser Mandant keine Abmahnung wegen der vermeintlichen Rechtsverletzung erhielt, wurde ihm im Jahre 2014 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt; erst durch diesen Mahnbescheid erlangte unser Mandant Kenntnis über die gegen ihn erhobenen Ansprüche. Nachdem wir gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatten, wurde die Klage im Februar 2015, also fast fünf Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung, begründet.
Wir verteidigten uns u.a. durch die Einrede der Verjährung, wobei wir zur Begründung anführten, dass die Ansprüche in dem Mahnbescheid nicht ausreichend deutlich umschrieben waren, weshalb sich der Mahnbescheid nicht zur Hemmung der Verjährung eignete. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Würzburg gefolgt.
Das Amtsgericht Würzburg ging sowohl hinsichtlich der Abmahnkosten als auch des Schadensersatzanspruches von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren aus. Die Verjährung begann wegen der mangelnden Verjährungshemmung durch den Mahnbescheid bereits im Jahre 2010 zu laufen, so dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG im Jahre 2013 verjährt war. Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid grundsätzlich nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Unserer Mandantschaft war es anhand des Mahnbescheids jedoch nicht möglich festzustellen, welche Forderungen ihm gegenüber geltend gemacht wurden. Eine hinreichende Individualisierung hätte nur dann erfolgen können, wenn unserem Mandanten ein Abmahnschreiben zugegangen wäre. Für den Zugang des Abmahnschreibens lag die Beweislast bei der Klägerseite, was diese in dem Verfahren nicht beweisen konnte.
Obwohl die Kanzlei "BaumgartenBrandt" anführte, dass für die abmahnrechtlichen Schadensersatzansprüche die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB greife, vermochte dies das Gericht nicht zu überzeugen. Es wurde festgestellt, dass die Verjährungsfrist nach § 852 BGB nur für Herausgabeansprüche aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
In vielen Verfahren der Kanzlei "BaumgartenBrandt" werden vermeintliche Forderungen geltend gemacht, die viele Jahre zurückliegen. Es lohnt sich, bei den Mahnbescheiden und Klagen genau hinzusehen: Wie der vorliegende Fall belegt, können auch kleine formale Fehler zum Erfolg im Filesharing-Prozess führen.
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Quelle: http://www.anwalt.de
anwalt.de services AG
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AG Würzburg, Urteil vom 29.05.2015, Az. 34 C 2043/14
trotz Mahnbescheid wegen Verjährung ab
15:49 Uhr
Mit Urteil vom 29. Mai 2015 hat das Amtsgericht Würzburg eine gegen unseren Mandanten gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen (Az. 34 C 2043/14).
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Mit der Klage wurden Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadensersatz wegen der angeblich im Jahr 2009 erfolgten Verbreitung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" geltend gemacht. Der Klage war im Jahr 2010 eine Abmahnserie gegen angebliche Rechtsverletzer vorausgegangen, in der Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten sowie Schadenersatzansprüche wegen ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH" an dem oben genannten Filmwerk geltend gemacht wurden.
Obwohl unser Mandant keine Abmahnung wegen der vermeintlichen Rechtsverletzung erhielt, wurde ihm im Jahre 2014 ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt; erst durch diesen Mahnbescheid erlangte unser Mandant Kenntnis über die gegen ihn erhobenen Ansprüche. Nachdem wir gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatten, wurde die Klage im Februar 2015, also fast fünf Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung, begründet.
Wir verteidigten uns u.a. durch die Einrede der Verjährung, wobei wir zur Begründung anführten, dass die Ansprüche in dem Mahnbescheid nicht ausreichend deutlich umschrieben waren, weshalb sich der Mahnbescheid nicht zur Hemmung der Verjährung eignete. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Würzburg gefolgt.
Das Amtsgericht Würzburg ging sowohl hinsichtlich der Abmahnkosten als auch des Schadensersatzanspruches von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren aus. Die Verjährung begann wegen der mangelnden Verjährungshemmung durch den Mahnbescheid bereits im Jahre 2010 zu laufen, so dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG im Jahre 2013 verjährt war. Zu einer Verjährungshemmung führt ein Mahnbescheid grundsätzlich nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Unserer Mandantschaft war es anhand des Mahnbescheids jedoch nicht möglich festzustellen, welche Forderungen ihm gegenüber geltend gemacht wurden. Eine hinreichende Individualisierung hätte nur dann erfolgen können, wenn unserem Mandanten ein Abmahnschreiben zugegangen wäre. Für den Zugang des Abmahnschreibens lag die Beweislast bei der Klägerseite, was diese in dem Verfahren nicht beweisen konnte.
Obwohl die Kanzlei "BaumgartenBrandt" anführte, dass für die abmahnrechtlichen Schadensersatzansprüche die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB greife, vermochte dies das Gericht nicht zu überzeugen. Es wurde festgestellt, dass die Verjährungsfrist nach § 852 BGB nur für Herausgabeansprüche aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung besteht, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
In vielen Verfahren der Kanzlei "BaumgartenBrandt" werden vermeintliche Forderungen geltend gemacht, die viele Jahre zurückliegen. Es lohnt sich, bei den Mahnbescheiden und Klagen genau hinzusehen: Wie der vorliegende Fall belegt, können auch kleine formale Fehler zum Erfolg im Filesharing-Prozess führen.
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AG Würzburg, Urteil vom 29.05.2015, Az. 34 C 2043/14
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Amtsgericht Leipzig:
"Brutale" Klageabweisung aufgrund Verjährung
aller Ansprüche trotz Mahnbescheid
12:25 Uhr
Wie die Hamburger Kanzlei ...
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Leipzig (Urt. v. 03.06.2015, Az. 102 C 5914/14) eine unbegründete Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen da der geltend gemachte Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt ist. Dabei verneint das Amtsgericht Leipzig die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB) auf Filesharing Fälle.
Abmahnfall
Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Brutal" (Log: 04/2010; Providerauskunft: 06/2010) 09/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde beantragte die Klägerin 12/2013 einen Mahnbescheid, dieser wurde dem Beklagten am 03.01.2014 zugestellt. Die Klägerin wurde nach Einlegen eines Widerspruchs am 10.01.2014 zur Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren aufgefordert. Der Kosteneingang bei der Gerichtskasse war am 17.07.2014.
Antrag
Urteil
Entscheidungsgründe
-------------------------------------
-------------------------------------
Es gilt auch nicht die 10-jährige Verjährungsregelung!
Fazit AW3P
Glückwunsch an den Beklagten und seinem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.
Natürlich ist die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes - Urt. v. 15.01.2015, AZ I ZR 148/13: "Motorradteile" - zumindest in aller Munde.
BGH, Urt. v. 15.01.2015, AZ I ZR 148/13: "Motorradteile"
-------------------------------------
Viele Anwälte, die ansonsten sich mit ihren Meldungen und Standpunkten auf den diversen Blogs überschlagen, sind recht einsilbig zum BGH-Entscheid: "Motorradteile". Man wird sehen, ob zukünftig die Gerichte die Anwendung der 10-jäjrigen Verjährungsfrist weiterhin verneinen. Letztendlich geht es aber nur um die Verjährungsfrist beim (Rest-) Schadensersatzanspruch, denn die Täterschaft ist damit noch lange nicht entschieden und bedarf richterliche Klärung.
Folgende Gerichte entschieden, dass für Filesharingfälle die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung) sowie der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (Urteil vom 27. 10. 2011 - I ZR 175/10) keine Anwendung finden:
Amtsgericht:
................
Landgericht:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Leipzig, Urteil vom 03.06.2015, Az. 102 C 6914/14
"Brutale" Klageabweisung aufgrund Verjährung
aller Ansprüche trotz Mahnbescheid
12:25 Uhr
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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Leipzig (Urt. v. 03.06.2015, Az. 102 C 5914/14) eine unbegründete Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen da der geltend gemachte Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt ist. Dabei verneint das Amtsgericht Leipzig die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist (§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB) auf Filesharing Fälle.
Abmahnfall
Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Brutal" (Log: 04/2010; Providerauskunft: 06/2010) 09/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde beantragte die Klägerin 12/2013 einen Mahnbescheid, dieser wurde dem Beklagten am 03.01.2014 zugestellt. Die Klägerin wurde nach Einlegen eines Widerspruchs am 10.01.2014 zur Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren aufgefordert. Der Kosteneingang bei der Gerichtskasse war am 17.07.2014.
Antrag
- (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)
Urteil
- (...) hat das Amtsgericht Leipzig durch den Richter am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 am 03.06.2015 für Recht erkannt:
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...) - 1. Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
- (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist verjährt gemäß § 195 BGB. (...)
- (...) Vorliegend greift zusätzlich die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB. Hiernach beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Beide Ereignisse fallen in das Jahr 2010, da auch die Klägerin in diesem Jahr von der Person des Beklagten durch das Schreiben der Telekom (Anlage K4) Kenntnis erlangt hat. Der Eintritt der Verjährung war somit am 31.12.2013 (...)
-------------------------------------
Hinweis AW3P: "Alsbald" ist wie "demnächst" / Frist = 1 Monat
BGH, Beschluss vom 28.02.2008, III ZB 76/07; "OLG Karlsruhe":
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.10.2008, Az. 5 UF 63/08:
-------------------------------------BGH, Beschluss vom 28.02.2008, III ZB 76/07; "OLG Karlsruhe":
- (...) "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und in § 693 Abs. 2 a. F.) ZPO zu definieren (BGHZ 103, 21, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 696 Rn. 6; jew. m. w. N.). Beide Begriffe sind nicht rein zeitlich zu verstehen; ihr Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck der genannten Rückwirkungsvorschriften bestimmt. Durch diese Regelungen soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden. Zuzurechnen sind dem Kläger alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Allerdings sind auch von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich. Dies gilt grundsätzlich auch im Mahnverfahren. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhafte Verzögerung die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. (...)
(...) Zwar wird die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides ausreichende Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen. Damit soll etwa im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags vermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und Klage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr läuft, dass der berichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. (...)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.10.2008, Az. 5 UF 63/08:
- (...) Die Rückwirkung der Verjährungshemmung nach § 167 ZPO wird nach den üblichen Grundsätzen anerkannter Rechtsprechung nur dann zugebilligt, wenn zwischen dem Eingang und der Zustellung nicht mehr als 14 Tage verstrichen sind. Bei dem Mahnbescheidsverfahren ist jedoch wegen § 691 Abs. 2 ZPO analog die 14 Tage-Regel des § 167 ZPO nicht maßgebend. Denn sonst würde der Antragsteller bei Zurückweisung des Mahnantrags binnen eines Monats mit Rückwirkung auf den verjährungshemmenden Eingang des unzulässigen Mahnbescheids Klage erheben können, während bei einer Verbesserung des Mahnbescheids nach Beanstandung eine demnächst erfolgte Zustellung nach § 167 ZPO nicht mehr in Betracht käme. Es muss daher richtigerweise entsprechend genügen, dass zwischen der Zustellung der Zwischenverfügung und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von einem Monat liegt (Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Auflage, § 691 Randnummer 4 mit vielen Hinweisen). (...)
- (...) Der Eintritt der Verjährung war somit am 31.12.2013, so dass der erst im Januar 2014 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung der Forderung noch hemmen konnte, da der Mahnbescheid noch 2013 beantragt und alsbald zugestellt wurde.
Die Hemmung endet sodann 6 Monate nach der letzten verfahrensfördernden Handlung des Gerichtes oder der Parteien gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies war vorliegend die Aufforderung des Mahngerichtes zur Einzahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren am 10,.01.2014. Die Hemmung endet somit am 10.07.2014, so dass eine verbleibende Restlaufzeit der Verjährung an diesem Tag erneut beginnen würde. Dies kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da eine verbliebende Restlaufzeit der Verjährung nicht besteht. (...)
-------------------------------------
Hinweis AW3P: Verjährung und Hemmung durch einen Mahnbescheid (AG Leipzig - Az. 102 C 5886/14 und Az. 102 C 6914/14)
-------------------------------------- 1) Maßgeblich §§ 199, 195 BGB (3 Jahre)
- I. Anspruch entstanden ist
- - Log: 'Datum xx.xx.xxxx'
II. RI von der Person (Name + Anschrift) hinter der IP Kenntnis erlangt- - Providerauskunft: 'Datum xx.xx.xxxx',
Berechnung:- a) wenn beide Ereignisse in einem Jahr fallen = '31.12.; 24:00' Uhr des Jahres zu I. + zu II.
b) wenn beide Ereignisse nicht in ein Jahr fallen, zählt - nur - das Jahr der Providerauskunft = '31.12.; 24:00 Uhr' Jahr zu II.
- a) wenn beide Ereignisse in einem Jahr fallen = '31.12.; 24:00' Uhr des Jahres zu I. + zu II.
- - Zeitpunkt: (Wirksame; vgl. § 180 ZPO) Zustellung Mahnbescheid (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB); Frist = 1 Monat (alsbald / demnächst)
Das heißt aber, (in der Regel),
- es bleibt eine Restlaufzeit der Verjährung von 'xx' Tagen (Zustellung Mahnbescheid bis '31.12.; 24:00 Uhr'; siehe Punkt zu 1))
- - Zeitraum von 6 Monaten, solange - keine - weiteren verfahrensfördernde Handlungen des Gerichts oder der Partei vorgenommen werden (vgl. § 204 Abs. 2 BGB).
- Berechnung:
- - Letzte verfahrensfördernde Handlung durch das Gericht / Partei + 6 Monate + 'xx' Tage Restlaufzeit der Verjährung = 'Datum Verjährungsfrist bei Hemmung durch MB xx.xx.xxxx; 24:00 Uhr'
- Berechnung:
- 1 Tag später; 00:00 Uhr
- Für eine genaue Klärung im konkreten Einzelfall - muss - ein Anwalt beauftragt werden!
- I. Anspruch entstanden ist
Es gilt auch nicht die 10-jährige Verjährungsregelung!
- (...) Maßgeblich ist die 3-jährige Regelungsverjährungsfrist des § 195 BGB, die Ende 2013 ablief. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingverfahren verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahren verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegende andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharing nicht übertragbar sind. (...)
Fazit AW3P
Glückwunsch an den Beklagten und seinem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.
Natürlich ist die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes - Urt. v. 15.01.2015, AZ I ZR 148/13: "Motorradteile" - zumindest in aller Munde.
BGH, Urt. v. 15.01.2015, AZ I ZR 148/13: "Motorradteile"
- (...) Der Beklagte hat durch die - zu unterstellende - Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann. (...)
- (...) Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft. (...)
-------------------------------------
Hinweis AW3P: Begriffsbestimmung "Dauerhandlung"
-------------------------------------- (...) Bei einer Dauerhandlung geht von dem Verletzer eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung aus. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des Eingriffs. Eine sinnvolle Unterscheidung zwischen dem Begriff der Einzelhandlung und jenem der Dauerhandlung muss daran anknüpfen, ob es der Verletzer in der Hand hat, den Störungsgegenstand zu beseitigen (vgl. OLG Köln - Az. 6 U 232/06) (...)
Viele Anwälte, die ansonsten sich mit ihren Meldungen und Standpunkten auf den diversen Blogs überschlagen, sind recht einsilbig zum BGH-Entscheid: "Motorradteile". Man wird sehen, ob zukünftig die Gerichte die Anwendung der 10-jäjrigen Verjährungsfrist weiterhin verneinen. Letztendlich geht es aber nur um die Verjährungsfrist beim (Rest-) Schadensersatzanspruch, denn die Täterschaft ist damit noch lange nicht entschieden und bedarf richterliche Klärung.
Folgende Gerichte entschieden, dass für Filesharingfälle die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung) sowie der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (Urteil vom 27. 10. 2011 - I ZR 175/10) keine Anwendung finden:
Amtsgericht:
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13)
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13)
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14)
- AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14)
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
- AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14)
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14)
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14)
- AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14)
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14)
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14)
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14)
- AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14)
- AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14)
- AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14)
- AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14)
- AG Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80))
- AG Braunschweig (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 113 C 2498/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 07.05.2015 - Az. 42 C 656/14)
- AG Leipzig (Urteil vom 20.05.2015 - Az. 102 C 5886/14)
- AG Nürnberg (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 27 C 421/15)
- AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 32 C 3167/14 (84))
- AG Würzburg (Urteil vom 29.05.2015 - Az. 34 C 2043/14)
- AG Leipzig (Urteil vom 03.06.2015, Az. 102 C 6914/14)
................
Landgericht:
- LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
- LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
- Berufung wurde zurückgenommen; Urteil und Beschluss rechtskräftig!
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG Leipzig, Urteil vom 03.06.2015, Az. 102 C 6914/14
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Amtsgericht Koblenz:
zu den strengen Anforderungen an die Beweismittel des Klägers.
Klageabweisung aufgrund fehlenden Nachweises, dass die dem
Beklagten vorgeworfene Rechteverletzung tatsächlich gegeben
hat.
01:05 Uhr
Die Hamburger Kanzlei ...
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Koblenz (Urt. v. 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Hanway Brown Limited" (UK), vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass es die dem Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich gegeben hat.
Abmahnfall
Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Harry Brown" (Log: 09/2010; Providerauskunft: 12/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde reichte die Klägerin vor dem Amtsgericht Koblenz Klage ein.
Antrag
Urteil
Entscheidungsgründe
Hinweis:
Im Weiteren gehe ich - nur - auf die Entscheidungsgründe und Anforderungen an die Beweislast durch die Klägerin ein. Die Entscheidung des Amtsgericht Koblenz ist aber insgesamt lesenswert.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Koblenz, Urteil vom 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,2 MB)
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Anforderungen an die Beweislast durch die Klägerin
Anforderungen an die Beweiserhebung durch die Klägerin
Fazit
Glückwunsch an dem Beklagten und seinem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Interessant auch, dass die Gerichte jetzt wahrscheinlich genauer bei der Beweislast hinschauen und dem Kläger nicht alles abnehmen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
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AG Koblenz, Urteil vom 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14
zu den strengen Anforderungen an die Beweismittel des Klägers.
Klageabweisung aufgrund fehlenden Nachweises, dass die dem
Beklagten vorgeworfene Rechteverletzung tatsächlich gegeben
hat.
01:05 Uhr
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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Koblenz (Urt. v. 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14) eine unbegründete Filesharingklage der "Hanway Brown Limited" (UK), vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass es die dem Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich gegeben hat.
Abmahnfall
Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Harry Brown" (Log: 09/2010; Providerauskunft: 12/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde reichte die Klägerin vor dem Amtsgericht Koblenz Klage ein.
Antrag
- (...) Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (...)
- (...) Er bestreitet, dass das genannte Filmwerk von seinem Anschluss aus im Internet angeboten worden ist. Außerdem spreche keine Vermutung für seine Täterschaft, da auch seine Frau und seine Tochter Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. (...)
Urteil
- (...) hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht "xxx" am 24.06.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2015 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)
Entscheidungsgründe
- (...) Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. (...)
- (...) Der Beklagte haftet nicht als Täter oder Störer für eine Urheberrechtsverletzung. Er schuldet daher weder Schadensersatz noch den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten. Denn die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass es die dem Beklagten vorgeworfene Rechteverletzung tatsächlich gegeben hat. (...)
Hinweis:
Im Weiteren gehe ich - nur - auf die Entscheidungsgründe und Anforderungen an die Beweislast durch die Klägerin ein. Die Entscheidung des Amtsgericht Koblenz ist aber insgesamt lesenswert.
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AG Koblenz, Urteil vom 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (4,2 MB)
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Anforderungen an die Beweislast durch die Klägerin
- (...) Es geht (zunächst) um die Frage, ob im Herrschaftsbereich des Beklagten - nämlich von seinem Telefonanschluss aus - überhaupt ein Schaden verursacht wurde. Insoweit befindet sich die Klägerin gerade nicht deswegen in Beweisnot, weil sie keinen Einblick in den Herrschaftsbereich des Beklagten hat.
- (...) Sie behauptet ja, die Rechteverletzung außerhalb dieses Herrschaftsbereiches festgestellt zuhaben. An Beweismitteln (nämlich Zeugen, die den Inhalt der Datenübermittlung bezeugen können, und Sachverständigen, die die Zuverlässigkeit und Bedeutung der ermittelten Daten darstellen können) mangelt es nicht. Einer sekundären Darlegungslast samt Nachforschungspflicht bedarf es daher nicht, solange es um die Frage geht, ob von dem Anschluss des Beklagten aus eine Rechteverletz7ung ausging. Das ist erst der Fall, wenn sich der Beklagte darauf beruft, für die von seinem Anschluss ausgehende Verletzung sei nicht er, sondern ein Dritter verantwortlich. (...)
- (...) Die Argumentation der Klägerin läuft letztlich auf eine vollständige Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast hinaus, sobald die Klägerin behauptet, in einer für den Beklagten und das Gericht - die beide keinen Einblick in die Funktionsweise der von der Klägerin behaupteten Datenermittlung haben - nicht nachvollziehbaren Art und Weise eine Urheberrechtsverletzung festgestellt zu haben. Damit wird die allgemeine Beweislastverteilung auf den Kopf gestellt, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde. (...)
Anforderungen an die Beweiserhebung durch die Klägerin
- (...) Nach Auffassung des Gerichts hat daher zunächst de Klägerin den vollen Beweis zu erbringen, dass tatsächlich besagter Film vom Anschluss des Beklagten aus zum Download angeboten wurde. Dies verlangt, dass zunächst bewiesen wird, welche Daten genau ermittelt wurden; insoweit ist Zeugenbeweis möglich und von der Klägerin ja zunächst auch angeboten wurden. Dann ist zu beweisen, dass diese durch ein Programm ermittelten Daten bedeuten, dass ein bestimmter Film von einem bestimmten Anschluss aus im Internet zum Download abgeboten wurde. Dazu ist ein Sachverständigengutachten erforderlich, welches zum einen die Funktionsweise des Ermittlungsprogramms überprüft und welches zum anderen darstellt, dass der ermittelte Hashwert den in Rede stehenden Film eindeutig bezeichnet. Eine Zeugenvernehmung hilft insoweit nicht weiter, weil die Interpretation der ermittelten Daten gefragt ist, nicht eine tatsächliche Beobachtung, die durch einen zeigen geschildert werden könnte. Erst wenn die nachgewiesen (oder zugestanden) ist, greift die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechteverletzung verantwortlich ist; erst dann trifft ihn - wenn er seine Verantwortlichkeit bestreitet - die Pflicht aufzuklären, wie es zu der Rechteverletzung kommen konnte. (...)
- (...) Die Klägerin hat die ihr obliegenden Beweise nicht erbracht. Sie hat ausdrücklich erklärt, nicht dazu bereit zu sein, "faktisch das Kostenrisiko für ein Sachverständigengutachten zu tragen". Die Klägerin stellt letztlich eine weder für das Gericht noch für den Beklagten nachvollziehbare Behauptung auf, weigert sich aber, dies zu belegen. (...)
Fazit
Glückwunsch an dem Beklagten und seinem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Interessant auch, dass die Gerichte jetzt wahrscheinlich genauer bei der Beweislast hinschauen und dem Kläger nicht alles abnehmen.
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG Koblenz, Urteil vom 24.06.2015, Az. 164 C 2751/14
-
- Beiträge: 88
- Registriert: Sonntag 4. Januar 2015, 21:19
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Oha, wenn BB bzw deren Mandanten die Summen beim LG zahlen muss, überlegen die sich hoffentlich dauernd in Berufung zu gehen.
Bei mir ist ja auch schon die Verjährung eingetreten und trotzdem gibt BB keine Ruhe, ich bin froh wenn das bei mir endlich verhandelt wird, das dieses Spielchen endlich vom Tisch ist!
Ich warte ja nur noch auf den nächsten Schritt, der dann eine Verhandlung wäre, mein Anwalt hat denen ja schon Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
Gegen Verjährung in Berufung zu gehen ist wohl ziemlich sinnlos.
Bei mir ist ja auch schon die Verjährung eingetreten und trotzdem gibt BB keine Ruhe, ich bin froh wenn das bei mir endlich verhandelt wird, das dieses Spielchen endlich vom Tisch ist!
Ich warte ja nur noch auf den nächsten Schritt, der dann eine Verhandlung wäre, mein Anwalt hat denen ja schon Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
Gegen Verjährung in Berufung zu gehen ist wohl ziemlich sinnlos.
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
AG Erfurt: Verjährung des Schadenersatzanspruchs beim Filesharing in drei Jahren
23:15 Uhr
Auch das AG Erfurt folgt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 30.06.2015, Az. 6 C 2088/14) unserer Ansicht, wonach Ansprüche bei Filesharing nach drei Jahren verjähren. Dies gilt sowohl für die geltend gemachten Schadens- als auch die Aufwendungsersatzansprüche.
Der Schadenersatzanspruch aus Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar. Das von der Klägerseite angeführte BGH-Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") findet hier keine Anwendung, da in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit besteht, Lizenzverträge abzuschließen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil im Volltext:
weiterlesen auf www.ra-juedemann.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstraße 10-12
10777 Berlin
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
www.ra-juedemann.de
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... ei-jahren/
23:15 Uhr
Auch das AG Erfurt folgt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 30.06.2015, Az. 6 C 2088/14) unserer Ansicht, wonach Ansprüche bei Filesharing nach drei Jahren verjähren. Dies gilt sowohl für die geltend gemachten Schadens- als auch die Aufwendungsersatzansprüche.
Der Schadenersatzanspruch aus Lizenzanalogie verjährt nach Auffassung des Gerichts in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die §§ 102 S.2 UrhG, 852 BGB, nach denen der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an verjährt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht anwendbar. Das von der Klägerseite angeführte BGH-Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") findet hier keine Anwendung, da in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit besteht, Lizenzverträge abzuschließen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil im Volltext:
weiterlesen auf www.ra-juedemann.de
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10777 Berlin
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Quelle: www.ra-juedemann.de
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Amtsgericht München:
Klägerseite kommt der ihr obliegenden Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung
über den Anschluss des Beklagten begangen wurde, nicht nach.
Keinen Anscheinsbeweis für per Post versandte Briefe (Wohngemeinschaft).
01:25 Uhr
Die Hamburger Kanzlei ...
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~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen. Die Klägerseite kommt der ihr obliegenden Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde, nicht nach.
Abmahnfall
Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Siegburg" (2 Logs: 11/2009) 03/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Nach Einzahlung der weiteren Gebühren und Abgabe des streitigen Verfahrens wurden die Ansprüche begründet. Der Klägervortrag wäre nicht überzeugend und überdies widersprüchlich zum ursprünglichen Beweisangebot.
Antrag
Urteil
Entscheidungsgründe
Widersprüchliche Beweise
Beklagter bestreitet Zugang der Abmahnung
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AG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (3,63 MB)
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Fazit AW3P
Glückwunsch an den Beklagten und seinem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.
Folgende Gerichte entschieden, dass für Filesharingfälle die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung) sowie der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (Urteil vom 27. 10. 2011 - I ZR 175/10) - keine - Anwendung finden:
Amtsgericht:
Landgericht:
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14
Klägerseite kommt der ihr obliegenden Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung
über den Anschluss des Beklagten begangen wurde, nicht nach.
Keinen Anscheinsbeweis für per Post versandte Briefe (Wohngemeinschaft).
01:25 Uhr
Die Hamburger Kanzlei ...
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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Dr. Wachs Rechtsanwälte
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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14) eine unbegründete Filesharingklage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen. Die Klägerseite kommt der ihr obliegenden Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde, nicht nach.
Abmahnfall
Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Siegburg" (2 Logs: 11/2009) 03/2010 abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid. Nach Einzahlung der weiteren Gebühren und Abgabe des streitigen Verfahrens wurden die Ansprüche begründet. Der Klägervortrag wäre nicht überzeugend und überdies widersprüchlich zum ursprünglichen Beweisangebot.
Antrag
- (...) Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. (...)
Urteil
- (...) erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2014 und 23.04.2015 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
4. Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)
Entscheidungsgründe
- (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
(...) Es ist nicht erwiesen, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde. (...)
Widersprüchliche Beweise
- (...) Aus den vorliegenden Unterlagen insbesondere der Anlage K2 ergibt sich nur ein einziger Verletzungszeitpunkt betreffend den Beklagten. Die zweite dort aufgeführte Verletzungshandlung vom xx.11.2009 betrifft eine andere IP-Adresse und auch einen anderen Knotenpunkt, nämlich "xxx". Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit dies auch den Beklagten betreffen sollte. Vortrag seitens der Klagepartei hierzu erfolgte nicht (...)
(...) Eine Beweisaufnahme zu der Funktionsweise der Ermittlungssoftware, wie sie die Klägerseite zum Beweis der Behauptungen zur Anschlussermittlung ursprünglich auch angeboten hat, war damit erforderlich. Mehrere Tatzeitpunkte lagen gerade nicht vor. (...)
(...) Soweit die Klägerseite nunmehr vorträgt, es bräuchte die Beweisaufnahme nicht, ist der Vortrag nicht überzeugend und überdies widersprüchlich zum ursprünglichen Beweisangebot. Der Beklagte hat wirksam bestritten. Die Klägerin ist damit beweispflichtig. (...)
(...) Die Klägerseite hat den Vorschuss für die Zeugeneinvernahme nicht fristgemäß eingezahlt, auch nicht nach Erlass des Beschlusses nach § 356 ZPO. (...)
(...) Die Klägerseite ist damit der ihr obliegenden Beweislast, dass die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde, nicht nachgekommen. (...)
Beklagter bestreitet Zugang der Abmahnung
- (...) Der Beklagte hat den Zugang der Abmahnung zu einem früheren Zeitpunkt als nach Einleitung des Mahnverfahrens bestritten. Die Klägerin hat hierzu nicht weiter vorgetragen. Es gibt insoweit keine Beweislast des Beklagten, sondern eine Beweislast der Klägerin. Hierauf wurde mehrfach hingewiesen, vgl. v.a. Hinweis in der Ladung vom 24.02.2015. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Einen Anscheinsbeweis für per Post versandte Briefe gibt es nicht, vgl. Palandt, § 130 BGB, Rn 21. Entscheidend ist der bestrittene Zugang. Einem Beweisangebot für die Absendung der Abmahnung war daher nicht nachzukommen. (...)
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AG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (3,63 MB)
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Fazit AW3P
Glückwunsch an den Beklagten und seinem Anwalt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs.
Folgende Gerichte entschieden, dass für Filesharingfälle die Anwendung des § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung) sowie der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (Urteil vom 27. 10. 2011 - I ZR 175/10) - keine - Anwendung finden:
Amtsgericht:
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13)
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13)
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14)
- AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14)
- AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
- AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14
- AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14)
- AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14)
- AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14)
- AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14)
- AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
- AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14)
- AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14)
- AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14)
- AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14)
- AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14)
- AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14)
- AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14)
- AG Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80))
- AG Braunschweig (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 113 C 2498/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 07.05.2015 - Az. 42 C 656/14)
- AG Leipzig (Urteil vom 20.05.2015 - Az. 102 C 5886/14)
- AG Nürnberg (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 27 C 421/15)
- AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 32 C 3167/14 (84))
- AG Würzburg (Urteil vom 29.05.2015 - Az. 34 C 2043/14)
- AG Leipzig (Urteil vom 03.06.2015 - Az. 102 C 6914/14)
- AG Erfurt (Urteil vom 30.06.2015 - Az. 16 C 2088/14)
- AG München (Urteil vom 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14)
Landgericht:
- LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
- LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
- Berufung wurde zurückgenommen; Urteil und Beschluss rechtskräftig!
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. 223 C 16998/14
Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte
Amtsgericht Hamburg, Az.: 31c C 423/14 hat am 6. Mai 2015
http://www.dr-wachs.de/blog/2015/06/29/ ... ngsantrag/
Zitat:
"Der Beklagte legt hierzu einen Mustervertrag als Anlage B1 vor, der zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten für Filesharing-Abmahnungen getroffen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Rechteinhaber nicht gegenüber den Rechtsanwälten zur Zahlung der Gebühren verpflichtet seien, sondern dass von den Rechtsanwälten vereinnahmte Zahlungen der Abgemahnten zwischen Rechteinhaber, Anwaltskanzleien und technischem Dienstleister aufgeteilt würden."
Hat jemand solch einen Mustervertrag dieser RA-Kanzlei, den er hier einstellen würde?
http://www.dr-wachs.de/blog/2015/06/29/ ... ngsantrag/
Zitat:
"Der Beklagte legt hierzu einen Mustervertrag als Anlage B1 vor, der zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten für Filesharing-Abmahnungen getroffen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Rechteinhaber nicht gegenüber den Rechtsanwälten zur Zahlung der Gebühren verpflichtet seien, sondern dass von den Rechtsanwälten vereinnahmte Zahlungen der Abgemahnten zwischen Rechteinhaber, Anwaltskanzleien und technischem Dienstleister aufgeteilt würden."
Hat jemand solch einen Mustervertrag dieser RA-Kanzlei, den er hier einstellen würde?