Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation
23:33 Uhr
Mit Urteil vom Amtsgericht Ansbach vom 21.01.2015 (
Az. 1 C 1138/14) wurde eine Klage von "Baumgarten und Brandt" gegen eine Mandantin der Nürnberger Kanzlei
"Rudolph Rechtsanwälte" mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwältin Sabine Gröne
Rudolph Rechtsanwälte
Westtorgraben 1
90429 Nürnberg
Telefon: 0911 999 396 - 0
Telefax: 0911 999 396 - 16
E-Mail:
kanzlei@rudolph-recht.de
Web:
http://www.rudolph-recht.de/
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
1. Abmahnung aus dem Jahr 2010
Im Jahr 2010 wurde die Beklagte aufgrund einer (angeblichen) Urheberrechtsverletzung durch die Kanzlei "Baumgarten und Brandt" abgemahnt. Rein vorsorglich gab sie daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung des eingeforderten Schadensersatzes in Höhe von 955,60 Euro. Zum Ende des Jahres 2013 flatterten der Beklagten gleich zwei Mahnbescheide wegen derselben Abmahnung ins Haus. Zunächst machte ein Inkassounternehmen die Schadensersatzforderung geltend. In dem Mahnbescheid war aufgeführt, dass der Anspruch aus dem Urheberrechtsverstoß von der Lizenznehmerin an das Inkassounternehmen abgetreten worden sei. Weniger Tage nach dem eingelegten Widerspruch beantragte nun auch die Lizenznehmerin selbst einen Mahnbescheid gegen die Beklagte. Diesem wurde abermals widersprochen.
2. Klage vor dem Amtsgericht Ansbach
Die im Jahr 2014 durch Rechtsanwälte der Kanzlei "Baumgarten und Brandt" eingereichte Klageschrift wies die Lizenznehmerin als Anspruchsinhaberin aus. Von einer Abtretung war keine Rede mehr. Nachdem die Aktivlegitimation der Klägerin unter Vorlage des ersten Mahnbescheids von der Beklagtenseite bestritten wurde, räumte die Klägerin die Abtretung der Forderung an das Inkassounternehmen sogar ein. Zugleich gab sie an, dass es nach dem Widerspruch gegen den ersten Mahnbescheid zu einer Rückabtretung der Forderung an die Lizenznehmerin gekommen sei. Die Rückabtretung wurde seitens der Beklagtenvertreterin
Rechtsanwältin Sabine Gröne in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Ansbach bestritten. Belege für die Rückabtretung legte die Klägerin dem Gericht nicht vor.
3. Entscheidung des Gerichts
Die Klage wurde aufgrund des geschilderten Sachverhalts mangels Aktivlegitimation der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts durfte und musste die Beklagte nach Erhalt des ersten Mahnbescheids, auf der die Abtretung der Forderung vermerkt war, davon ausgehen, dass die Lizenznehmerin nicht mehr Forderungsinhaberin ist. Da die Rückabtretung seitens der Beklagten bestritten wurde, lag es an der Klägerin die Rückabtretung der Forderung zu beweisen. Da von der Klägerin hinsichtlich der Rückabtretung weder ein Datum genannt wurde noch Unterlagen beigebracht wurden, sah das Gericht die Rechtsinhaberschaft der Klägerin als nicht bewiesen an. Die Klage war abzuweisen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015, Az. 1 C 1138/14
Das Urteil im Volltext als PDF (259,14 KB)
(Urteil noch nicht rechtskräftig)
~~~~~~~~~~~~~~~~~
Eine ausführliche Besprechung des Ansbacher Urteils von Sabine Gröne, Rechtsanwältin der Kanzlei "Rudolph Rechtsanwälte" aus Nürnberg, finden Sie unter "
www.internetrecht-nuernberg.de."
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Autorin: Rechtsanwältin Sabine Gröne
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Ansbach - Urteil vom 21.01.2015 - Az. 1 C 1138/14
Hinweis AW3P:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
»Warnung vor dem "Princess15514+Shual-Dumping-Geschäftsmodell"«
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:
"Princess15114" oder
"Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.
Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Fundsache der Woche: