Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

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abmahnwarrior
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#401 Beitrag von abmahnwarrior » Samstag 22. Februar 2014, 09:26

Kohlenpitt hat geschrieben:Danke Steffen..

Das zeigt auch , man sollte sich nicht einschüchtern lassen, insofern man sich unschuldig " Fühlt"
Mit einem Guten Anwalt kann man sich wehren, und Fehler werden aufgedeckt!
ich verstehe deine Freude hier nicht. Der Anwalt des Beklagten hat überhaupt nichts erreicht. Die Klageabweisung beruht nur darauf, dass aus welchen Gründen auch immer der Anwalt des Klägers nicht erschienen ist.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#402 Beitrag von Kohlenpitt » Samstag 22. Februar 2014, 09:35

Natürlich ...

Das sind Fehler , die gemacht werden wenn die Klägerin nicht erscheint.

Warum viele so negativ eingestellt sind , dann sollte man gleich bezahlen , sonst macht das Mürbe .
Und ich freue mich sehr!

Und .... Nö ich nicht

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#403 Beitrag von Steffen » Montag 24. Februar 2014, 10:50

[quoteemabmahnwarrior]Ich verstehe deine Freude hier nicht. Der Anwalt des Beklagten hat überhaupt nichts er-reicht. Die Klageabweisung beruht nur darauf, dass aus welchen Gründen auch immer der Anwalt des Klägers nicht erschienen ist.[/quoteem]

;.ä Warum sollte man über ein Versäumnis des Klägers (obwohl alles beweissicher dokumentiert ist und die Täterschaft angeblich schon feststeht) nicht berichten, sich freuen und einordnen? Und ob die Klageerwiderung oder der Schriftverkehr zwischen den Parteien (von Klagerhebung bis Termin mdl. Verhandlung) Punkte aufgeworfen hat, die zu dieser Versäumnis führten, weiß Du doch nicht. Es hat sich in Vergangenheit gezeigt, das man seitens des Klägers lieber ein Versäumnis eingeht, als etwas auszusagen (was Einfluss auf andere Klageverfahren haben könnte).

Also immer vorsichtig mit dem Pessimismus. Es hat niemand geschrieben, das diese Entscheidung eine Wende bringt, zukunftsweisend ist für den ganzen Abmahnwahn oder gar nur abhängig war von einer Spendenaktion. Es ist eine positive Entscheidung, die man einordnen sollte. Vlt. bekomme ich auch noch nähere Infos, schaun wir mal.

VG Steffen

abmahnwarrior
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#404 Beitrag von abmahnwarrior » Montag 24. Februar 2014, 18:22

Steffen hat geschrieben: Es hat sich in Vergangenheit gezeigt, das man seitens des Klägers lieber ein Versäumnis eingeht, als etwas auszusagen (was Einfluss auf andere Klageverfahren haben könnte).


VG Steffen
;.ä Naja, es gibt da auch die Möglichkeit die Klage zurückzuziehen, da muss man nicht unbedingt ein Versäumnis eingehen.

Andrefanie
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#405 Beitrag von Andrefanie » Montag 24. Februar 2014, 19:19

Heinerstadt hat geschrieben:Haben die eigentlich außer gegen ihre Ermittlungsfirma schon mal einen Prozess gewonnen. Was ist denn mit den anderen die von BB oder Condor verklagt wurden. Bei mir kam nach der Abgabenachricht im Juni 2013 nämlich nichts mehr.
Bei mir kam am Samstag ein Verweisantrag aus Berlin. Ich hatte auch seit Mai 2013 nichts mehr von BB im Kasten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#406 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. Februar 2014, 10:46

Haben die eigentlich außer gegen ihre Ermittlungsfirma schon mal einen Prozess gewonnen.
Ja, aber auch verloren. Das ist aber nicht zielführend!

VG Stzeffen

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#407 Beitrag von Andrefanie » Dienstag 25. Februar 2014, 19:07

Ich werde wohl in den nächsten Wochen die Klageschrift erhalten. Warum sonst der Verweisantrag.

Kohlenpitt

Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#408 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 26. Februar 2014, 19:03

Wenn jemand interesse , hätte die Seiten zu wechseln


http://www.bb-legal.de/baumgartenbrandt ... tarbeiter/

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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#409 Beitrag von abmahnwarrior » Mittwoch 26. Februar 2014, 20:51

Übernehmen die einem Pro Bono auch wenn man wegen Filesharing abgemahnt wurde ? :lol:

BB Pro Bono

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#410 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Februar 2014, 23:37

Filesharing Klage BaumgartenBrandt
Condor Inkasso abgewiesen:
Amtsgericht Charlottenburg,
Urteil vom 20.02.2014 (Az. 210 C 213/13)





Bild

Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff, Rechtsanwältin Nina Berg


Rechtsanwälte für Urheberrecht Andreas Ernst Forsthoff - Nina Berg
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Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
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Fax: 06221 4340325
E-Mail: info@abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Web: http://www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de/


-------------------


AG Charlottenburg: Klage Condor, vertreten durch
BaumgartenBrandt, abgewiesen


Diese Woche erhielten wir höchst erfreuliche Post aus Berlin. Einer unserer Mandanten
war von der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH vor dem Amtsgericht
Charlottenburg in Berlin verklagt worden. Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin
hat nunmehr mit Urteil vom 20.02.2014 (Aktenzeichen 210 C 213/13) die Klage voll
abgewiesen. Stand heute (28.02.2014) ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die
Gegenseite kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung dagegen einlegen.

Wir möchten an dieser Stelle auch schon vor Rechtskraft des Urteils dieses einmal
näher darstellen, um anderen Abgemahnten Mut zu machen und möglicherweise sogar eine
Argumentationshilfe für das eigene Verfahren bieten.


AG Charlottenburg Urteil vom 20.02.2014: der Sachverhalt

Über den Internetanschluss unseres Mandanten soll im Jahr 2009 der Film "Kill Theory"
illegal via Tauschbörse verbreitet worden sein. Unser Mandant teilte uns glaubhaft
mit, niemals eine Abmahnung erhalten zu haben. Ende 2012 und damit gerade noch
innerhalb der Verjährungsfrist ist dann durch die Condor Gesellschaft für
Forderungsmanagement mbH zunächst ein Mahnbescheid und dann ein
Vollstreckungsbescheid beantragt und durch das Amtsgericht Mayen auch erlassen
worden. Für die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH war im gerichtlichen
Mahnverfahren Rechtsanwalt Bernd Rudolph tätig. Nach Erhalt des
Vollstreckungsbescheides durch das Amtsgericht Mayen hat sich der Mandant an unsere
Kanzlei gewandt, wir haben gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.
Darauf wurde der Rechtsstreit an das von Rechtsanwalt Bernd Rudolph angegebene
Amtsgericht Mitte in Berlin abgegeben. Das Amtsgericht Mitte ist jedoch unzuständig
und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Charlottenburg. Nur am
Rande sei angemerkt, dass in fast jedem Filesharing-Verfahren, welches wir für
abgemahnte Internetnutzer bearbeiten, Rechtsanwalt Bernd Rudolph das falsche
Prozessgericht angegeben hat. Für die Wirksamkeit des Mahn- und
Vollstreckungsbescheides hat dies keine Auswirkungen, so langsam denken wir uns
jedoch unseren Teil ...


AG Charlottenburg Urteil vom 20.02.2014: Das Urteil

Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht Charlottenburg trat dann wieder die
Kanzlei BaumgartenBrandt für die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH
auf. Auch dies geschieht regelmäßig. Wir haben den Eindruck, dass Rechtsanwalt Bernd
Rudolph nur Inkasso kann, sich jedoch nicht im Urheberrecht auskennt. Die Kanzlei
Baumgarten Brandt musste also wieder auf Klägerseite ran, diese Kanzlei hatte vor
allem in den Jahren 2009 und 2010 zahlreiche Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 23.01.2014 eine mündliche Verhandlung
durchgeführt, an der ich für unseren Mandanten teilgenommen habe. Das Gericht hob den
zuvor ergangenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen auf und wies die Klage
mit Urteil vom 20.02.2014 (Aktenzeichen 210 C 213/13) insgesamt ab.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist dabei in vollem Umfang der von unserer Kanzlei
vertretenen Argumentation gefolgt und hat sowohl eine Haftung als Täter wie auch eine
solche als Störer verneint. Unter Bezugnahme auf die zugrunde liegende
BGH-Entscheidung vom 12.05.2010 (Sommer unseres Lebens) verwies das Amtsgericht
Charlottenburg zunächst auf die grundsätzlich zulasten des Anschlussinhabers
bestehende Vermutung, dass dieser auch der Rechtsverletzer ist. Allerdings haben wir
dann für den Beklagten aus Sicht des Gerichts ausreichend im Rahmen der sekundären
Darlegungslast vorgetragen und somit den Anscheinsbeweis - der keine Beweislastumkehr
zum Nachteil des Anschlussinhabers darstellt - entkräftet. Bereits durch unseren
Vortrag, dass eine Tauschbörsensoftware auf dem Computer unseres Mandanten nicht
lauffähig war und dieser niemals eine Tauschbörse benutzt hat, sah das Amtsgericht
Charlottenburg die Anforderungen an die Darlegungslast erfüllt. Zusätzlich wies das
Gericht auf den Umstand hin, dass von Klägerseite bei der Datenermittlung die
Dateigröße mit 00,00 MB angegeben worden war.

Festzuhalten ist, dass nach der - von unserer Kanzlei bereits seit längerer Zeit
vertretenen - Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg dem Anschlussinhaber nicht
zugemutet werden muss, eigene Ermittlungen anzustellen, um den Täter ausfindig zu
machen. Dies hatte beispielsweise auch das OLG Hamm so entschieden. Einige andere
Gerichte hatten bereits in jüngerer Vergangenheit entschieden, dass der
Anscheinsbeweis dann entkräftet ist, wenn ein Alternativtäter ernsthaft in Betracht
kommt. Das Amtsgericht Charlottenburg geht noch einen Schritt weiter und fordert
hierfür nicht einmal einen Alternativtäter. Dies ist im Ergebnis und in der
Argumentation zu begrüßen. Müsste man - wie das in der Vergangenheit einige Gerichte
entschieden haben - immer die eigene Täterschaft nachweislich ausschließen und
zusätzlich einen Alternativtäter benennen, der zum fraglichen Tatzeitpunkt Zugriff
auf den Internetanschluss hatte, hätte beispielsweise ein Ein-Personen-Haushalt
niemals die Möglichkeit, sich von der zu seinem Nachteil bestehenden Vermutung zu
entlasten. Etwas überspitzt formuliert könnte ein Single also seiner Haftung für über
seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen wohl nur durch Selbstmord
entgehen.

Das Amtsgericht Charlottenburg sieht es begrüßenswerterweise als ausreichend an, wenn
die eigene Täterschaft substantiiert bestritten wird. Es reicht also auch zukünftig
nicht aus, einfach zu sagen: "Ich war es nicht." Wenn man dies jedoch ausreichend
begründet, kann man seiner Haftung entgehen. Hoffentlich erkennen das zukünftig auch
andere Gerichte!

Aufgrund der - von uns vorgetragenen und von der Condor Gesellschaft für
Forderungsmanagement mbH nicht rechtzeitig bestrittenen - ausreichenden Sicherung des
WLAN-Anschlusses verneinte das Amtsgericht Charlottenburg nicht nur eine Haftung als
Täter, sondern auch eine solche als Störer und wies mit Urteil vom 20.02.2014
(Aktenzeichen 210 C 213/13) die Klage auch bezüglich der Anwaltskosten insgesamt ab.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement
mbH auferlegt. Unser Mandant muss also weder Gerichtskosten noch unsere Anwaltskosten
oder Anwaltskosten an die Kanzlei Baumgarten Brandt bezahlen.


.................................

Das Urteil finden Sie hier im Volltext:
AG Charlottenburg Urteil vom 20.02.2014 Az 210C21313.pdf

.................................



__________________________________________

Autor: Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link:
http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... 0_C_213_13

_________________________________________

Biker
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#411 Beitrag von Biker » Sonntag 2. März 2014, 11:04

Na, das is ja schön, dass beim Filesharing mal der Kläger beweisen muss, dass er Recht hat.

Was ich in diesem Zusammenhang nie begreifen werde (aber ggf. kann es mir ja jemand erklären).
Es gibt den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" im Strafrecht.
Warum gilt im Zivilrecht der Anscheinsbeweis?
Je nachdem, um was es geht, können die Folgen ggf. für den Verurteilten sogar schlimmer sein.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#412 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. März 2014, 12:02

[quoteemBiker]Was ich in diesem Zusammenhang nie begreifen werde (aber ggf. kann es mir ja jemand erklären).
Es gibt den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" im Strafrecht.
Warum gilt im Zivilrecht der Anscheinsbeweis?
Je nachdem, um was es geht, können die Folgen ggf. für den Verurteilten sogar schlimmer sein.[/quoteem]


Natürlich ist es für uns Laien schwer zu verstehen, da jeder vom TV oder Strafrecht kennt:
in dubio pro reo indicandum est - im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden!
Im Zivilrecht dagegen sagt man zwar, dass es diese Unschuldsvermutung auch gäbe, aber hier
geht man aus von: da mihi factum, dabo tibi jus - gib mir Fakten (Tatsachen), ich gebe Dir
das Recht!

Um das Zivilrecht genauer zu verstehen, muss man Nachfolgendes lesen.

1. Grundsätze:
  • der Gleichbehandlung (Art. 3 GG, AGG).
  • der Privatautonomie (jeder darf seine Rechtsverhältnisse eigenverantwortlich gestalten,
    Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 134 + 138 BGB)
  • der Vertragsbindung (pacta sunt servanda, wörtlich: „Verträge sind einzuhalten“)
  • der zivilrechtlichen Beweislast (jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen)
2. Prinzipien:
  • das Abstraktionsprinzip (Trennungsprinzip, Trennung von kausalem Verpflichtungs- und
    abstraktem Verfügungsgeschäft.)
  • das Verschuldensprinzip (der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten).

Fazit: Zivilrecht = Gleichheitsrecht
Jeder beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.


Und in der ZPO (Zivilprozessordnung) steht nun einmal - und dieses wird jetzt hergeleitet -

§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht - ZPO
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß
abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht
die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der
Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Es geht also um die berühmt-berüchtigte sekundäre Darlegungslast.
BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
Es liegt die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht zugrunde. In jüngerer Zeit ist sie von
Stürner (Die Aufklärungspflicht der Parteien im Zivilprozess, 1976) umfassend erörtert worden. Er geht davon
aus, dass durch Art. 2 GG und das Rechtsstaatsprinzip ein auf Wahrheitsfindung angelegtes Rechtsschutzverfahren
verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Zweck des Zivilprozesses sei dementsprechend der Individualschutz
durch Findung der materiellen Wahrheit. Diese sei ohne umfassende Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten
Partei nicht möglich. In Fällen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei sich in typischer Unkenntnis
der ihrer Substantiierungspflicht unterliegenden Tatsachen befinde, sollten Anhaltspunkte als plausible
Vermutungsbasis für die allgemeine Rechtsbehauptung genügen. Die nicht beweispflichtige Partei sei dann gehalten,
alle denkbaren und zumutbaren Aufklärungsbeiträge zu leisten. Im Regelfall führe eine vorwerfbare Verletzung der
allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht dazu, dass das der beweispflichtigen Partei günstige Aufklärungsergebnis
zu unterstellen sei. Die Lehre von der allgemeinen prozessualen Aufklärungspflicht hat sich nicht durchsetzen
können. Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die
Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. Weder die Aufgabe
der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime
zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen
und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess.
Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung, Herausgabe von Unterlagen
usw. hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Dieses enthält darüber eine Reihe ausdrücklicher Vorschriften;
zudem kann je nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses und der Interessenlage der Gesichtspunkt von Treu und Glauben
solche Pflichten rechtfertigen. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist
nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten
ist, dem Gegner für seinen Prozess-Sieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt.

In bestimmten Fällen erlegt die Rechtsprechung dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei allerdings
eine gewisse (sekundäre) Behauptungslast auf, nämlich vor allem dann, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb
des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während
der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, NJW 1987, 1201 + 2008.).
Im Spoiler einmal eine lange höchstrichterliche Erklärung. Kurz und knapp: Der Abmahner bzw. der Kläger hat keine
Einsicht, wie es zum Tatvorwurf beim Anschlussinhaber genau aussah. Diese Kenntnis hat eben nur der Anschlussinhaber,
und dieser muss sich zum Geschehensablauf erklären. Inwieweit diese Erklärungspflicht reicht, das war bislang immer
m.M.n. zu weit abgefasst. Aber es geht in die richtige Richtung.

brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer:
(...) Juristen sind einerseits potenziell konservative Menschen, die in etablierten Strukturen denken und zunächst
einmal immer davon ausgehen, das Neue mit alten Begriffen erfassen zu können. Andererseits ist Jura dogmatisch
angelegt und auf die Fortentwicklung aus dem Alten angewiesen. Die ganze Rechtssystematik und die Herleitung
juristischer Wertungen funktioniert so, das ist auch höchst sinnvoll. Doch Juristen lernen, wenn auch langsam.
(...)

Heute geht der Trend dahin, dass die sekundäre Darlegungslast keine Beweislastumkehr ist.
Nur reicht eben ein -ich war es nicht- bzw. Darlegen von Zeitungsartikeln nicht aus (einfaches Bestreiten), eigentlich
noch nie!, sondern man muss vortragen, dass und wie man einmal seine eigenen zumutbaren Prüfpflichten nachgekommen ist,
andermal einen anderen möglichen Geschehensablauf.

Für einen Richter schlüssig und nachvollziehbar!

Und hier wird nicht das System infrage gestellt, sondern der Betroffene mir seinen Anwalt sind gefragt. Wir sind Meister
des geschliffenen Wortes, was alles wo steht und was möglich wäre, aber selten, wie es tatsächlich und richterlich
nachvollziehbar zum Tatzeitpunkt/zu den Tatzeitpunkten am Anschluss war.


VG Steffen



Aber es gibt auch andere höchstrichterliche Fundstellen:


BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell
zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient.


BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist.

Geizeskrank
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#413 Beitrag von Geizeskrank » Mittwoch 5. März 2014, 21:44

Hallo,

will mich kurz zu Wort melden.

Kurze Erläuterung:

Habe 2010 eine Abmahnung von BB erhalten und mit einer modUe geantwortet.
Ende 2013 kam ein Bettelbrief den ich ignoriert habe und am 03.03.2014 ein MB.

Der Mahnbescheid ist am 27.12.2013 eingegangen beim AG Wedding und
wurde am 03.01.2014 gestellt.

Der MB ist aber erst 2 Monate später bei mir eingetroffen, stimmt es, das er somit "ungültig" ist?

Nö ich nicht und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Steffen hat geschrieben:
Verjährung / Mahnbescheid - Allgemein

Beachte:
Ein gerichtliches Mahnverfahren hemmt den Ablauf einer Verjährungsfrist bei rechtzeitigem Eingang des
Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem zuständigen Amtsgericht, wenn die Zustellung des
Mahnbescheids demnächst erfolgt (§§ 204 Abs. I Nr. 3 BGB, 167 ZPO). Als “demnächst“ werden ca. 14 Tage
angenommen. Nicht ausreichend ist es, am 31.12. den Mahnbescheid erst zur Post zu geben.

Haben sich zwischenzeitlich Änderungen (z.B. durch Umzug) ergeben, und kann der Mahnbescheid deshalb
nicht zugestellt werden, so setzt das Mahngericht dem Antragsteller eine Frist von 14 Tagen bis 4 Wochen,
während der die aktuellen Daten nachzuliefern sind (Auskunftsantrag Einwohnermeldeamt). Hält man diese
Frist nicht ein, so weist das Mahngericht den Antrag zurück. In diesen Fällen tritt die verjährungshemmende
Wirkung nur ein, wenn innerhalb eines Monats seit Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht
wird (§ 691 Abs. 2 ZPO).

VG Steffen

fiesthies
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#414 Beitrag von fiesthies » Mittwoch 5. März 2014, 22:36

Geizeskrank hat geschrieben:stimmt es, das er somit "ungültig" ist?
Es kommt darauf an, ob Du zwischenzeitig umgezogen bist UND dem Abmahner NICHT Deine neue Adresse mitgeteilt hast !

gruß
fiesthies

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#415 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. März 2014, 04:47

Der MB ist aber erst 2 Monate später bei mir eingetroffen, stimmt es, das er somit "ungültig" ist?
Nicht unbedingt. Das Mahngericht prüft weder die Berechtigung der Forderungen, noch deren Verjährung. Erst einmal innerhalb der 14-tägigen Frist Widerspruch -insgesamt- einlegen (Doppelversand). Sollte es dann tatsächlich zum Klageverfahren kommen, muss Einrede auf Verjährung gestellt werden (durch deinen Anwalt). Sind die Ansprüche verjährt, wird die Klage nach Einrede abgewiesen.

VG Steffen

Geizeskrank
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#416 Beitrag von Geizeskrank » Donnerstag 6. März 2014, 07:00

Hallo und Danke für die Antworten.

Ja ich bin Umgezogen und hab dem Abmahner meine neue Adresse nicht mitgeteilt, allerdings kam der Bettelbrief wenige Monate vorher schon zur neue Anschrift.

MfG

Edit: auf dem MB steht sinngemäß neuzustellung aufgrund Adressänderung.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#417 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. März 2014, 15:39

1. Widerspruch insgesamt
2. Im Klagefall muss (mit deinem RA) geklärt werden (Einrede auf Verjährung) ob der MB als demnächst zugestellt gilt. Wenn ein Folgeschreiben an die neue Adresse zugestellt wurde, war ja die ladungsfähige Adresse bekannt. Auch dieses (mit dem Schreiben als Beweis, ich hoffe Du hast ihn noch) muss mit dem eigenen RA abgeklärt werden.

VG Steffen

Sidy
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#418 Beitrag von Sidy » Freitag 7. März 2014, 19:44

Hallo,

auch ich bin abgemahnt worden am 02.11.2010 und ich habe mich für Nö ich nicht entschieden.
Heute habe ich einen Mahnbescheid von Amtsgericht Coburg bekommen vom 08.01.2014.
Der eingegangene Antrag ist am 03.01.2014 gestellt worden.

Meine Frage ist : Tritt hier nicht die Verjährungsfrist ein ?

AbduL03
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#419 Beitrag von AbduL03 » Freitag 7. März 2014, 22:37

Sidy hat geschrieben:Hallo,

Meine Frage ist : Tritt hier nicht die Verjährungsfrist ein ?
Doch. Erstmal "Widerspruch Insgesamt" ankreuzen und zurückschicken. Falls eine Klage kommen sollte, dann mit einem Anwalt die schriftliche Verjährung dem Richter vorlegen. Danach sollte der Richter entscheiden.

Future2013
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Re: Abmahnungen von BaumgartenBrandt Rechtsanwälte

#420 Beitrag von Future2013 » Mittwoch 12. März 2014, 14:45

Heute wieder Post bekommen von adebio.
Vergleichsangebot 300,00€

Füsse still halten? oder zahlen?

jkj:s_;

oder was meint ihr?

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