Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

Antworten
Nachricht
Autor
Fightforright1234
Beiträge: 40
Registriert: Mittwoch 2. Dezember 2015, 22:46

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#21 Beitrag von Fightforright1234 » Samstag 2. April 2016, 14:38

So leider unerwartete Wendung:

Mir ist heute ein Brief des Amtsgerichts Hagen ins Haus geflattert. (von der Mahnabteilung). Ich soll 900 Euro bezahlen.

Ich werde am Montag Rücksprache mit dem Anwalt nehmen. Mal schauen.

Fightforright1234
Beiträge: 40
Registriert: Mittwoch 2. Dezember 2015, 22:46

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#22 Beitrag von Fightforright1234 » Montag 4. April 2016, 22:59

was sollst du denn geladen haben? und was wollte er dafür haben? auch 650 euro?

ich finde bei dem musst du aber echt aufpassen, man hat leider keinerlei erfahrungen über ihn. und wenn ich pech hab, dann gehts auch bald für mich vor gericht.

der anwalt legt aufjedenfall widerspruch ein, und den rest werden wir dann sehen, aber du kannst damit schon mal rechnen, das du auch son mahnbescheid vom amtsgericht bekommst. bei mir warens wie geschrieben um die 950 euro ;)

Fightforright1234
Beiträge: 40
Registriert: Mittwoch 2. Dezember 2015, 22:46

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#23 Beitrag von Fightforright1234 » Freitag 8. April 2016, 22:45

danke für die rückmeldung, bei mir war es genau das selbe. ich soll auchn schmuddelfilm geladen haben, von dem ich noch nie gehört habe.

ich hab den anwalt beauftragt, da mir das ganze zu unsicher ist, ich hab sogar rechtskenntnisse (studium) trotzdem ist mir das alles zu heiß. ich wünsche dir natürlich auch viel erfolg, das du möglichst ohne kosten/schaden raus kommst. einen mahnbescheid hab ich persönlich auch noch nie gesehen (bin erst 22), und wenns dann um so viel geld geht, lass ich die finger lieber davon.

bin mal gespannnt was dann noch kommt, ich glaube bei mir stand drauf, das wenn ich widerspruch einlege, es ans streitgericht geht. also das heißt, so einfach werden die wohl leider nicht aufgeben :(. mal weiter abwarten, ich halte natürlich auf dem laufenden :)

ps. der anwalt meinte zu mir, das stinkt alles bis zum himmel (was auch sonst, ich kenne den schmuddelfilm nicht). übrigens ist bekannt das sarwari bei schulenberg und schenk ist/war ;)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Köln, Az. 137 C 450/15

#24 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. Mai 2016, 16:37

Rheinrecht: Hemmungslose deutsche Abmahner - Das Amtsgericht Köln weist Klage von G&G Media Foto-Film GmbH ab


16:35 Uhr


Das Amtsgericht Köln musste sich unlängst mit einer Klage der G&G Media Foto-Film GmbH wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung durch Filesharing auseinandersetzen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, die Pornofilme "Junge Mädchen - das erste Mal Anal", "Hemmungslose deutsche Hausfrauen" und "Versaute Jungmösen brauchen das Geld" unerlaubt in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum kostenlosen Download angeboten zu haben. Hemmungslos hatte Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg Klage eingereicht - für den Beklagten war es das erste Mal.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln
Tel: 0221-80137193 | Fax: 0221-80137206
E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de | Web: https://rheinrecht.wordpress.com




Bericht

Link:
https://rheinrecht.wordpress.com/2016/0 ... m-gmbh-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Mit der Klage wurde Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 EUR geltend gemacht, außerdem sollte der Beklagte außergerichtliche Anwaltskosten von 281,30 EUR zahlen. Der Beklagte war allerdings nicht versaut, sondern brauchte das Geld. Also verteidigte er sich gegen die Klage und bestritt die Rechtsverletzungen.


Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab und stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Amtsgericht Köln:

  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet, denn jedenfalls gelingt der darlegungs- und beweisbelasteten (dazu unten) Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung des Beklagten nicht, so dass ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) nicht besteht. Das Gericht geht nicht davon aus. dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film am 25.05.2015 in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass offen bleiben kann, ob die Klägerin tatsächlich Rechteinhaber ist, bzw. ob der Beklagte der sekundären Darlegungslast genüge getan hat. Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:


    Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14 "Tauschbörse III") aus:

    "Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013. 799 "Morpheus": Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 "BearShare"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers. dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt. ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - "BearShare", mwN) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 37, juris)."

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. nicht dadurch. dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH. Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ, 200, 76 - "BearShare") (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, Leitsatz. juris).

    Dies setzt indes voraus, dass feststeht, dass die Urheberverletzung vom Anschluss des Beklagten aus begangen wurde. Ermittelt wurde vorliegend jedoch jeweils nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt Hierbei können Fehler der Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, anders als bei Ermittlung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.


    Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 22. April 2013 (Az. 125 C 602/09 Rn. 25, juris) folgendes festgestellt:

    "Liegt - wie hier - bloß ein einziges Ermittlungsergebnis vor, so kommt ein Ermittlungsfehler von vom herein ernsthaft in Betracht: Hiermit befasste Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten. Das Gericht kann nicht aus eigener Sachkunde entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen solche hohen Fehlermittlungszahlen vorliegen können; es ist daher auf sachverständige Hilfe insoweit angewiesen. Das Gericht hält es insoweit - im Gegensatz zu dem Kläger - ersichtlich nicht für ausreichend, wenn der Sachverständige im Wege eines Kurzgutachtens die generelle Tauglichkeit der Vorgehensweise der Firma F. bejaht. Denn nach aller Lebenserfahrung führen auch generell taugliche Arbeits- und Vorgehensweisen im Einzelfall zu Fehlern, weil solche während der verschiedenen Arbeitsschritte unterlaufen können und erfahrungsgemäß hin und wieder tatsächlich auch unterlaufen."

    Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.

    Die angebotene Vernehmung der Zeugen ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen durch die Software "FileGuard" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lässt. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang. ist nicht zum Nachweis im maßgebenden Zeitpunkt geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit den Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch ein "Nachstellen" oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten der streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll. Gleiches gilt für den vorgelegten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer so genannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt.

    Das seitens der Klägerin vorgelegte Privatgutachten ist ebenfalls zum Beweis, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten begangen wurde, nicht geeignet. Zum einen stammt es aus dem Jahre 2013. Der Beklagte soll die Rechtsverletzung jedoch im Jahr 2015 begangen haben. Zum anderen kommt es auch nicht auf die grundsätzliche Zuverlässigkeit und Geeignetheit der Software an, sondern auf die im konkreten Fall zuverlässig und fehlerfrei abgelaufene Ermittlung. Bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts können Fehler aber auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

    Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht. da eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs, nicht bewiesen ist. ist es bereits unerheblich, ob der Internetzugang des Beklagten im angeblichen Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Köln, Urteil vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15,
sekundäre Darlegungslast,
Klage G&G Media Foto-Film GmbH,
Klage Rechtsanwalt Yussof Sarwari,
Ermittlungsergebnis "FileGuard",
Privatgutachten,
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann,

Reklov

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#25 Beitrag von Reklov » Mittwoch 20. Juli 2016, 19:03

Hallo,
leider hat es jetzt ein bekannter von mir, bei dieser Kanzlei erwischt. Er behauptet zwar er hätte es nicht begangen, aber wer gibt schon so was zu. Der will auch 650.- € als Vergleichsangebot. Leider gibt es wenig Erfahrung zu der Kanzlei. Spätester Zahlungseingang 03.08.16. Es wird darauf hingewiesen das alle Fälle , außer Härtefälle, bei denen nicht gezahlt werden, gerichtlich geltend gemacht werden. Was sind Härtefälle??
Dann steht da noch:
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungs. und Verpflichtungserklärung , die Wiederholgefahr im Wege der einstweiligen Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden müsste, wodurch unnötige Mehrkosten entstehen würden.
Ist da die UE gemeint? So eine wurde nicht mitgeschickt. Muss er dann eine modifizierte UE schicken? Kann man da eine aus dem Netz nehmen?
Wenigstens hat hier der RW noch persönlich Unterschrieben anders als bei W+F.
Gibts neuere Erfahrungen mit dieser Kanzlei?
Steffen ich weis du gibst ungern Tipps ab, aber was sollte man hier tun? Das Anwaltschreiben ist schon eine Nummer härter als das von W+W. Kann man die 650.- noch runterhandeln? Oder reicht erst mal die mod. UE? oder Anwalt nehmen. Gilt auch hier 50:50, oder mangels Erfahrung nicht?
Danke schon mal im voraus.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#26 Beitrag von Steffen » Mittwoch 20. Juli 2016, 19:45


Fightforright1234
Beiträge: 40
Registriert: Mittwoch 2. Dezember 2015, 22:46

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#27 Beitrag von Fightforright1234 » Donnerstag 21. Juli 2016, 22:26

Reklov hat geschrieben:Hallo,
leider hat es jetzt ein bekannter von mir, bei dieser Kanzlei erwischt. Er behauptet zwar er hätte es nicht begangen, aber wer gibt schon so was zu. Der will auch 650.- € als Vergleichsangebot. Leider gibt es wenig Erfahrung zu der Kanzlei. Spätester Zahlungseingang 03.08.16. Es wird darauf hingewiesen das alle Fälle , außer Härtefälle, bei denen nicht gezahlt werden, gerichtlich geltend gemacht werden. Was sind Härtefälle??
Dann steht da noch:
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungs. und Verpflichtungserklärung , die Wiederholgefahr im Wege der einstweiligen Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden müsste, wodurch unnötige Mehrkosten entstehen würden.
Ist da die UE gemeint? So eine wurde nicht mitgeschickt. Muss er dann eine modifizierte UE schicken? Kann man da eine aus dem Netz nehmen?
Wenigstens hat hier der RW noch persönlich Unterschrieben anders als bei W+F.
Gibts neuere Erfahrungen mit dieser Kanzlei?
Steffen ich weis du gibst ungern Tipps ab, aber was sollte man hier tun? Das Anwaltschreiben ist schon eine Nummer härter als das von W+W. Kann man die 650.- noch runterhandeln? Oder reicht erst mal die mod. UE? oder Anwalt nehmen. Gilt auch hier 50:50, oder mangels Erfahrung nicht?
Danke schon mal im voraus.

also, mach dich darauf gefasst, das einiges kommen wird. kannst dir ja mal mein verlauf durchlesen. ich denke die werden mehr ernst machen als es andere tun werden, glaub mir.

ich würde mir an deiner stelle nen anwalt suchen, aussitzen wirds bei denen wohl nicht geben. und ich würde auch so nichts abgeben, alles was du falsch machst wird sowieso dann gegen dich verwendet.

Reklov

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#28 Beitrag von Reklov » Freitag 22. Juli 2016, 17:43

Hallo Steffen und danke für den Verlauf, habe den mal durchgelesen. Eine mod. UE soll mein Bekannter schon abgeben? Da kann er jede aus dem Netz nehmen?
Lohnt es sich die 650.- noch herunter zu handeln?
Anwalt? Gibt es hier im Forum, oder im Netz Empfehlungen, welches keine Abzocker sind?? Es gibt ja jede Menge die sich da anbieten.
Danke

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#29 Beitrag von Steffen » Freitag 22. Juli 2016, 18:51

Hallo @Reklov,

im Weiteren werde ich dir meine persönliche Meinung wiedergeben.

Es ist doch erst einmal im Grundsatz - mit Erhalt des Abmahnschreibens - egal, ob der Abmahner neu oder alt usw. ist. Hat man so ein Schreiben in den Händen,
  • a) beauftragt man einen Anwalt und bespricht mit dem alles
    oder
    b) richtet sich nach den empfohlenen Vorgehensweisen bzw. Grundkurs (oder wie diese Vorgehensweisen überall sonst sich benennen) und muss aber mit den Risiken und Folgen allein klarkommen, wenn man unbedarft reagiert oder falsch.
Deshalb werde ich auch nicht sagen, das man dies oder das machen soll, sondern viel lesen, viel informieren und dann reagieren
  • a) mit Anwalt
    oder
    b) allein.
Ansonsten gibt es kein Gesetz, das vorschreibt, dass ein Entwurf eines möglichen Unterlassungsvertrages dem Abmahnschreiben beiliegen muss (Sonderregel § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG). Man wird aufgefordert eine strafbewehrte (beinhaltete Vertragsstrafe) Unterlassungserklärung - mit Fristsetzung - abzugeben, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Eine mod. UE ist von keiner Form abhängig, sondern von der Abfassung. Und hier ist jeder Abgemahnte selbst in der Pflicht, wie weit oder wie eng er diese abfasst oder welche Formulierungen er verwendet. Sie muss aber gewährleisten:
  • a) Wiederholungsgefahr ausräumen
    b) strafbewehrt sein (Vertragsstrafeversprechen)
    c) ernsthaft abgegeben werden (Vertragsstrafe - Höhe muss angegeben oder zumindest bestimmbar sein)
    d) auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen
    e) Vorwurf uneingeschränkt und unzweideutig abdecken
Und der Abmahner muss diese mod. UE nicht annehmen. Er muss dann auch nicht den Abgemahnten informieren, sondern könnte gleich eine EV beantragen. In der Regel aber, wird man den Abgemahnten noch einmal anschreiben und beanstanden, was man bemängelt. Danach muss man eine neue mod. UE abgeben und die Mängel abstellen oder nicht. Das sollte aber dann schon anwaltlich geprüft werden.

Auch die ganze Frage, ob oder ob keine mod. UE abgegeben werden muss, kann ich dir nicht beantworten, deshalb auch der Verweis auf die PDF.

Lohnt es sich die 650.- noch herunter zu handeln?
Kommt darauf an, ob dein Bekannter sich vergleichen möchte. Wenn macht es schon Sinn jetzt und nicht erst warten, das in geraumer Zeit eventuell ein Gerichtsverfahren angestrebt würde. In wie weit der Abmahner heruntergeht, muss man sehen.

Anwalt? Gibt es hier im Forum, oder im Netz Empfehlungen, welches keine Abzocker sind?? Es gibt ja jede Menge die sich da anbieten.
Keine Panik, für eine mod. UE, einen Vergleich, da nimmt dich jeder gelistete Anwalt mit Handkuss.

VG Steffen

Larsidon
Beiträge: 1
Registriert: Donnerstag 4. August 2016, 21:36

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#30 Beitrag von Larsidon » Donnerstag 4. August 2016, 22:13

Hallo alle.
Auch mir hat Herr Sarwari einen Brief geschrieben, Thema war ein Schmuddelfilm deutscher Herkunft. Besonders gut kann der nicht gewesen sein, sonst könnte ich mich vielleicht dran erinnern. Mit anderen Worten: Ja, sehr wahrscheinlich war ich das.

Die Zeitspanne zwischen Log-Auszug und Aufprallgeräusch im Briefkasten betrug knapp 2 Wochen.
Die minutiös aufgesplitteten "Gesamtkosten" von gut 865,- Euro wurden von einem Vergleichsangebot über 650,- Euro begleitet.
Ein UE-Vorschlag war nicht dabei.

Der Brief kam vor einem Wochenende, das ich für'n Kurzurlaub um 2 Tage verlängert hatte, deswegen waren mir die knappen Fristen besonders knapp.
"Meine" UE (also das Musterschreiben von hier) ging am Abend vor dem als Frist genannten Datum per Mail raus (als Text und Scan vom unterschriebenen Papier),
tags drauf dann per Einschreiben/Rückschein, der Rückschein kam auch zurück.

Innerhalb der Zahlungsfrist ('ne Woche länger als die UE-Frist) hatte ich die Muße darüber zu sinnieren, ob ich Lust auf einen Gegenvergleich habe.
Ergebnis: Ach, scheixx drauf, ich trenne mich von 650 sauer verdienten Euros.

Ich - eher konfliktscheu - hoffe, dass die Nummer für mich damit vom Tisch ist.


Vielen Dank an alle, die meinen Umgang mit der Situation durch Ihr Tun in irgendeiner Weise beeinflusst haben!
Sollte ich irgendwem mit genaueren Daten einen Gefallen tun können: Einfach fragen.

Lieben Gruß
Larsidon (total anonym :) )

pendragon
Beiträge: 3
Registriert: Donnerstag 18. August 2016, 12:26

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#31 Beitrag von pendragon » Donnerstag 18. August 2016, 13:20

Hallo zusammen,
so - heute habe ich nun auch Post von o.g. Anwalt bekommen.
Zur Vorgeschichte - ich wurde vor ca. 6 Jahren schon einmal abgemahnt - damals war das alles noch ein bisschen Grauzone - mit einer UE (von hier natürlich ;-) ) habe ich mich ohne weitere Kosten aus der Affäre gezogen. Natürlich hat sich der Anwalt (war ein anderer - weis nicht mehr wer) immer wieder gemeldet - gedroht - und die Forderung verkauft.
Die ging dann nochmal durch ein paar Hände (Inkassofirmen) die mir ganz fürchterlich gedroht haben - nach drei Jahren wars verjährt - und ende und ruhe.

Dazu habe ich heute aber keine Lust mehr - und das Thema ist meiner Meinung nach heiser geworden.
Auf eurer Seite habe ich einen Anwalt hier vor Ort gefunden - das lass ich den Abwickeln - kostet zwar Geld - meine Rechtsschutz zahlt sowas ja nicht - aber ich muss mich damit nicht rumärgern.
Und einfach zahlen - AUF KEINEN FALL - die Abzocke hat mich damals genervt - und heute nicht anderst.

Ich bin in ein paar Dingen nicht mehr auf dem laufenden - müssen die Provider Daten herausgeben?
Wie ist das mit der Störer Haftung - müssen die Kläger nun nachweisen das ICH das war oder das gesicherte WLAN benutzt wurde von dritten?

Ich melde mich sobald ich näheres von meinem Anwalt weis.

Gruß

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#32 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. August 2016, 16:45

Hallo @pendragon,

[quoteempendragon](...) müssen die Provider Daten herausgeben? (...)[/quoteem]
Ja. Liegt ein Gestattungsbeschluss des Landgerichtes (§ 101 IX UrhG) hinsichtlich Herausgabe von Verkehrsdaten vor, muss der Provider die Daten herausgeben. Der Provider muss dich darüber nicht in Kenntnis setzen und auch nicht Stellung nehmen, auf einer eventuellen Nachfrage deinerseits. Der Antragsteller hingegen uss Auskunft erteilen, dieses geschieht regelmäßig mit der Abmahnung.


[quoteempendragon](...) Wie ist das mit der Störer Haftung - müssen die Kläger nun nachweisen das ICH das war oder das gesicherte WLAN benutzt wurde von dritten? (...)[/quoteem]
Dies ist leider eine sehr komplexe Frage, die ich als Laie nicht verbindlich beantworten kann. Dein Anwalt hingegen, wenn er fit im Urheberrecht und Filesharing-Abmahnung ist, sollte alle Fragen verbindlich beantworten und dir alle möglichen Wege mit den entsprechenden Risiken und Folgen aufzählen.


Nur kurz und knapp: 1ööüüää1




1. Grundlagen


Dogmatische BGH-2 Säulen-Verteidigung: Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast


I. Tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinha-bers

Grundlage: Vermutung bzw. Anscheinsbeweis!

- wenn Anschlussinhaber selbst nicht der Täter muss er seiner - vermutete - Verantwortlichkeit für den Vorwurf entkräften

Definition Anscheinsbeweis
»Annahme eines typischen bzw. der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt oder jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft - bewusst und alleine - kontrolliert«

Beachte
Wird mittels Sachvortrag die Vermutungsgrundlage beseitigt, entfällt diese Vermutung. Regelmäßig höchstrichterlich dann, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
  • a) nicht hinreichend gesichert war
    b) bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde
Das heißt
  • a) der Anschlussinhaber muss seine eigene Täterschaft bestreiten und zugleich Tatsachen und Umstände darlegen, wonach zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten und als möglicher Täter infrage kommen könnten, oder das sein Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war
    b) wird die tatsächliche Vermutung vom Anschlussinhaber nicht entkräftet, hat dies zur Folge, dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Rechtsverletzung gemacht werden kann und somit als Täter haftbar (verschuldensunabhängig)
Hinweis
  • a) in einem sog. Single-Haushalt oder bei fehlenden Mitnutzern i.V.m. einem hinreichend gesicherten Internetanschluss wird der Anscheinsbeweis bestehen bleiben.
    b) In einem Haushalt mit mehreren Anschlussinhabern ist die tatsächliche Vermutung nicht automatisch entkräftet
    c) es gilt der vertragliche Anschlussinhaber

II. Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Grundlage: Bewältigung von Wissens-, Wahrnehmungs- sowie Informationsdefiziten i.V.m. Substan-tiierung

- kein typischer Geschehensablauf (typischen Lebenssachverhalt) ausreichend
- die konkreten Umstände der Tat entziehen sich dem Wahrnehmungsbereich der beweisbelasteten Partei (Kläger) ;
- der Gegner der beweisbelasteten Partei (Anschlussinhaber) hat - allein - über die die Kenntnisse über Tatumstände und kann sich die sich Kenntnisse über Tatumstände mit - zumutbarem - Aufwand verschaffen

Beachte
Unabhängig von der tatsächlichen Vermutung!


Das heißt
  • a) Beweislast bleibt beim Kläger; der Anschlussinhaber muss nicht beweisen, das er nicht verant-wortlich für den Vorwurf ist
    b) bei Mitnutzer ist ein pauschaler Sachvortrag zur theoretischen Möglichkeit,
    aa) des Internetzugriffs
    ab) eines Tauschbörsenbesuches
    - nicht - ausreichend
    c) es kommt - konkret - auf die Situation am Internetzugang zum Vorwurf an;
    d) kommt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nach, ist sein Vortrag unbeachtlich und er muss die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen - auch wenn diese nicht bewiesenen sind - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, als zugestanden gegen sich gelten lassen;
    e) Kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nach, ist es wieder an den Kläger, darzulegen und vor allem zu beweisen, wer der wahre Täter ist

AW3P Leseempfehlung:
  • a) ZUM 2014, Heft 8/9, Rechtsprechung, S.710 ff.
    "Christian Weber (Frankfurt am Main): Anmerkung zu BGH Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare": Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing"
    b) ZUM 2016, Heft 4, Rechtsprechung, S. 380 ff.
    "Weber, Christian/Dombrowski, Jörg: sekundäre Darlegungslast und Anscheinsbeweis beim Filesharing - zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 Tauschbörse III"
    c) Rechtsanwälte Knies & Albrecht, New-Media-Law.net, Online-Aufsatz
    "Dr. Bernhard Knies: Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung"


Richterliche Anforderungen
  • a) Absicherung der internetfähigen Endgeräte gegenüber unbefugten Zugriffen (befugte / unbefugte Dritte)
    => Antivirus, Firewall, eigenes Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten, Port-Sperrung, sicheres Passwort usw.
    b) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    => Werkseitige (ausgelieferte) Passwörter sind mit Einrichtung des Netzwerkes
    aa) zu ändern
    ab) periodisch zu wechseln
    ac) immer abwechslungsreich und schwierig zu wählen (alphanumerisch: im engeren Sinne entweder ein Buchstabe oder eine Ziffer. Im weiteren Sinne ist es eine Ziffer, ein Buchstabe oder ein Sonderzeichen (z.B. Punkt, Komma, Klammern)) sowie
    ad) der AI muss dieses Passwort auswendig kennen und den Nachweis (Zettel, Ausdruck) über das aufgeschriebene Passwort erbringen
    c) Benennung der konkreten Zugriffsberechtigten im fraglichen (Tat-) Zeitraum
    => mit Name, Alter, Verhältnis zum Anschlussinhaber + Anschrift
    => Hatten diese Benannten auch - tatsächlich - zum Tatzeitpunkt / Tatzeitpunkten Zugang
    => bei minderjährige Mitnutzer ist Voraussetzung:
    aa) Vorlage Einsichtsfähigkeit
    ab) Belehrung Internetnutzung
    ac) Verbot von P2P
    ad) keine vorliegende Kenntnis
    => denklogisch: War niemand zu Hause, kommt keiner als Täter infrage - wer dann!?
    d) Art und Anzahl der PCs bzw. internetfähigen Endgeräte im Haushalt
    => Wer benutzt welches internetfähige Endgerät
    => befindet sich die benannte Tauschbörsensoftware
    => befindet sich der Streitgegenstand auf irgendein internetfähiges Endgerät
    e) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu installieren
    => sind diese in der Lage eine Tauschbörsensoftware zu (be-) nutzen
    => Vorlieben in puncto Musik, Filme oder Games - insbesondere gegenüber dem Streitgegenstand
    f) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
    => Ergebnis - schriftlich - dokumentieren
    => wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
    aa) reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
    => Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners (Browserverlauf, Cache usw.)
    => bei Einräumen des Vorwurfs innerhalb der Befragung (beachte: dieses ist im Grundsatz vorab an-waltlich zu besprechen!)
    aa) mit Kenntnis eines Urheberrechts-Verstoßes werden gesteigerte Prüfpflichten notwendig
    aaa) Belehrung Internetnutzung
    aab) Verbot von P2P
    aac) detaillierte Befragung des Täters zum Vorgang
    aad) Kontrolle der internetfähigen Endgeräte nach P2P-Dateien bzw. dem Tauschbörsenprogramm zum Vorgang eines Down- bzw. Uploads
    aae) notfalls Sanktionen (bei Uneinsichtigkeit, wie dokumentierte Kontrollen und Verbote)
Hinweis:
  • 1) diese richterlichen Anforderungen aus diversen Gerichtsverfahren (AG, LG, OLG) wurden von mir zusammengefasst
    2) können von Gerichtsstandort zu Gerichtsstandort bzw. innerhalb eines Gerichtsstandortes unter-schiedlich hoch oder gering gestellt werden
    3) wurden in dieser kompakten Form vom BGH nicht bestätigt
    4) deren Sinn oder Unsinn - unserer Meinung nach - ist dabei unbeachtlich

2. Ablauf der Verteidigung

Wichtig:
  • a) mit Erhalt einer Verfügung zur Durchführung eines Zivilverfahren (mit beinhalteter Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung = Klageschrift im Mahnverfahren) muss ein "Anwalt seines Vertrauens" beauftragt werden
    => von einer Eigenverteidigung oder Zuhilfenahme von anonymen "Foren-Experten" ist abzuraten!
    aa) ein anonymer "Foren-Experten" wird niemals in einem Urteil erscheinender Prozessbevollmächtigter sein
    => ab Landgericht herrscht Anwaltspflicht
    ab) alles, was nicht bestritten wird, gilt als eingestanden
    b) eine Verteidigung richtet sich im Wesentlichen aus 2 Teile
    aa) naturwissenschaftlichen Teil
    ab) juristischen Teil

Naturwissenschaftlicher Teil

1) Beweiskette
  • a) IP-Ermittlung
    b) IP-Übermittlung/-Übertragung
    c) IP-Beauskunftung (§ 101 IX UrhG)
    aa) IP-Übermittlung/-Übertragung
    ab) IP-Zuordnung durch Provider
    ac) IP-Beauskunftung Provider - Abmahner
2) Logfirma
  • a) verwendete Software
    b) bestehende (Privat- / Gerichts-) Gutachten zur Software / IP-Ermittlung
    c) eidesstattliche Erklärungen der den Logvorgangs überwachenden Mitarbeiters der Logfirma
    d) Technische Daten des Logs (Hashwert, IP-Adresse, Datum)
3) internetfähige Endgeräte
  • a) Absicherung (Hardware / Software)
    b) vorhandene/nichtvorhandene P2P-Software bzw. -Client
    c) vorhandener/nichtvorhandener Streitgegenstand


Juristischer Teil
  • a) Rüge der örtlichen Zuständigkeit
    Beachte:
    aa) mit Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) wurde der "fliegende Gerichtsstand" abgeschafft
    ab) siehe hierzu §§ 104a, 105 UrhG
    b) Aktivlegitimation
    Hinweis:
    aa) Ist der Kläger berechtigt, verfügt er über die notwendige Rechte abzumahnen und zu Klagen
    c) substantiierter Sachvortrag zu den Vorwürfen
    Hinweis: Detailliertheit eines Vortrages
    d) Passivlegitimation/Beweislastverteilung
    aa) Beweiskraft
    e) Entkräftung Störerhaftung
    f) Entkräftung Täterschaft bzw. Teilnahme
    g) Anwaltskosten
    h) Sonstiges


Grundsätze:
  • 1) Gleichheitsprinzip:
    Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert
    2) Behauptung ist ein Tatsachenvortrag.
    Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3) Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die der Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


VG Steffen

Reklov

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#33 Beitrag von Reklov » Montag 22. August 2016, 16:15

Zur Info wie es bei meinem bekannten weiter ging:
Mein bekannter hat jetzt vor ein paar Tagen wieder Post bekommen. Sie nehmen seine UE an. Sie haben ihm noch eine Frist bis zum 25.08 zum bezahlen gegeben, danach soll das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Er will erstmal noch nichts bezahlen, sollte dann was vom Gericht kommen versuchen mit einem Gegenangebot sich zu vergleichen. Ein Anwalt ist ihm zu teuer, da er der Meinung ist, das der die Summe nicht groß runterhandeln kann.
Hat hat jetzt schon mal jemand mit dem verhandelt oder runtergehandelt?

pendragon
Beiträge: 3
Registriert: Donnerstag 18. August 2016, 12:26

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#34 Beitrag von pendragon » Montag 22. August 2016, 23:15

Meiner Erfahrung nach - siehe oben - kommt es bei solchen Standart-Massenabmahnungen zu keinen Gerichtsverhandlungen - wenn man sich von einem Anwalt vertreten lässt.
Das hat auch mein Anwalt bestätigt. Ein Anwalt handelt die Summe nicht runter. ES WIRD DANN ÜBERHAUBT NICHTS BEZAHLT!! Außer die Anwaltsgebühren. Und die liegen weit darunter. Die orientieren sich am Streitwert. Und man muss sich bei diesen Außergerichtlichen Verfahren um nichts mehr kümmern. Das kann über die Jahre sonst lästig werden. Das mach ich nicht nochmal.
Gruß

dieterf
Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 20. Juli 2016, 22:09

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#35 Beitrag von dieterf » Dienstag 23. August 2016, 08:18

"Meiner Erfahrung nach - siehe oben - kommt es bei solchen Standart-Massenabmahnungen zu keinen Gerichtsverhandlungen - wenn man sich von einem Anwalt vertreten lässt."

Hm?
Steht doch am Anfang hier...hat sich gleich Anwalt genommen und nun trotzdem Gerichtspost...
Ergo, Anwalt bringt anscheinend nix außer zusätzlichen Kosten.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#36 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. August 2016, 09:43

:al

Man kann die Erfahrung eines einzelnen Abgemahnten nicht für ein "Schema-F" hernehmen, oder den entsprechenden Abmahner stigmatisieren.

Es ist eine jahrelange Erfahrung - und das bei fast jedem aktuellen Abmahner -,
Gibst Du nur eine mod. UE ab und verweigerst die Zahlung,

  • a) kannst Du - neben den Erhalt weiterer Post - verklagt werden
    oder
    b) rettest Du dich in die Verjährung.

Die Chancen stehen 50:50, darum bereite dich mit Erhalt der Abmahnung so vor, als wenn Du eine theoretische Klageschrift in den Händen hieltest.
Mehr bedarf es nicht. Und meine Signatur bietet eine Vielfalt von Informationen, nach dem wie.

VG Steffen

Fightforright1234
Beiträge: 40
Registriert: Mittwoch 2. Dezember 2015, 22:46

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#37 Beitrag von Fightforright1234 » Dienstag 23. August 2016, 20:28

so, da ich jetzt ein paar nachrichten bekommen habe hier mal kurz ein update:

meine sachen liegen derzeit beim gericht, d.h. ich muss warten ob/wann er klagt. wann das ist kann natürlich keiner sagen. ich würde euch aber wie gesagt trotzdem zum anwalt raten, und diesem menschen kein geld überweisen, außer ihr seid euch sicher, das ihr wirklich was getan habt.

ich für meinen teil bin mir immernoch keiner schuld bewusst, da ich nichts getan habe. ich werde die sache bis zum ende durchstehen, und mich dann melden wies ausgegangen ist. den andern bis dahin viel erfolg/glück!

dieterf
Beiträge: 2
Registriert: Mittwoch 20. Juli 2016, 22:09

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#38 Beitrag von dieterf » Donnerstag 25. August 2016, 11:49

Fightforright1234 hat geschrieben: ich für meinen teil bin mir immernoch keiner schuld bewusst, da ich nichts getan habe. ich werde die sache bis zum ende durchstehen, und mich dann melden wies ausgegangen ist. den andern bis dahin viel erfolg/glück!
Wie sieht denn dein Fall aus?

Du bist Anschlussinhaber, aber nicht Täter und andere Personen könnten dies gewesen sein?
Oder hast du Sachen "runtergeladen", aber eigentlich nicht das worum es in der Abmahnung ging?
Oder noch nie irgendwie irgendwas runtergeladen, gestreamt und wirst abgemahnt? Dein Wlan ist gesichert und du bist die einzige Person mit Passwort?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#39 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. August 2016, 12:42

dieterf hat geschrieben:Wie sieht denn dein Fall aus?
Hallo @dieterf,

wenn die Sachen derzeit beim Gericht liegen, wäre es unvernünftig aktuell und öffentlich Stellung zu nehmen.
So etwas sollte per PN geklärt werden.

Bild

VG Steffen

Fightforright1234
Beiträge: 40
Registriert: Mittwoch 2. Dezember 2015, 22:46

Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#40 Beitrag von Fightforright1234 » Donnerstag 25. August 2016, 19:50

ich werde bald weiter berichten, versprochen ;)

Antworten