Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#61 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Dezember 2016, 15:01

natürlich, her damit. vielleicht hast du auch noch einen früheren gerichtshinweis.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#62 Beitrag von Fightforright1234 » Mittwoch 7. Dezember 2016, 15:39

okay, dann schicke ich dir das ganze an diese mail: steffen@abmahnwahn-dreipage.de ?

dann schick ichs dir heute noch zu!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#63 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Dezember 2016, 15:35

yep und thx.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#64 Beitrag von Fightforright1234 » Donnerstag 8. Dezember 2016, 18:09

mail ist raus!

darfst dich gerne dazu äußern (auch für alle kritiker ;) )

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#65 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Dezember 2016, 19:10

Hallo @Fightforright1234,

danke, Deine Mail ist angekommen und alles sehr gut lesbar.

So wie ich es lese, handelt es sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht zu dessen rechtswirksamen Vergleich. Deshalb hast Du auch kein Urteil. Du müsstest aber ein Protokoll zum Termin haben. Ohne dieses kann ich weder etwas kritisieren, noch einschätzen. Sorry.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#66 Beitrag von Fightforright1234 » Donnerstag 8. Dezember 2016, 23:57

okay, wenigstens ist an die zweifler schon mal bewiesen, das der termin und alles drum herum wirklich stattgefunden hat :)

wie krieg ich das protokoll denn? mein anwalt hat mir nur die sachen geschickt, die ich dir auch geschickt habe!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#67 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Dezember 2016, 04:49

du musst ihn einfach einmal danach fragen und es dir zusenden lassen.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#68 Beitrag von Fightforright1234 » Samstag 10. Dezember 2016, 00:38

okay, dann frag ich am montag mal nach. garantieren kann ich natürlich nichts, da er wie gesagt auch auf sein honorar verzichtet hat. da will ich nicht extra stress machen.

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Steffen
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AG Leipzig, Az. 113 C 9324/15,

#69 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Dezember 2016, 16:52

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Das Amtsgericht Leipzig weist eine Filesharing Klage der G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch die Kanzlei Sarwari, vollständig ab. Berufen sich Zeugen zulässigerweise auf ein Aussageverweigerungsrecht, so geht dies zu Lasten der Klägerin.


16:50 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



..............


Bericht aus Blog AW3P:

Link:
http://aw3p.de/archive/2041



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Durch vorliegenden Informationen wurde bekannt, dass die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Leipzig gegen die G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei Sarwari, ein Klage abweisendes Urteil erstritt. Die G & G Media Foto-Film GmbH mahnte den Beklagten 2015, wegen einer vermeintlichen Urheberverletzung des Film: "Extrem - Mies ins Maul gefickt", in Rahmen von Filesharing ab. Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, machte die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruche hinsichtlich 215,00 EUR Aufwendungsersatz sowie 600,00 EUR gerichtlich geltend.

Der Beklagte trug vor, dass er weder Täter, Teilnehmer oder Störer sei. Zu dem Internetanschluss hätten Zugriff die Ehefrau sowie die Kinder [Name], [Name] und [Name]. Die Kinder wären darüber belehrt worden, keine Tauschbörsen zu benutzen. Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage vollständig zurück. Keinesfalls hat die Beweiserhebung ergeben, dass der Beklagte allein als Täter der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung in Frage kommt. Das Amtsgericht Leipzig wörtlich: "Berufen sich die Zeugen zulässigerweise auf ein Aussageverweigerungsrecht, so geht dies zu Lasten der Klägerin, und diese hat damit, wie bereits dargelegt, die Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen."





AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 113 C 9324/15


  • (...) - Ausfertigung -

    Amtsgericht Leipzig

    Zivilabteilung I


    Aktenzeichen: 113 C 9324/15


    Verkündet am: 23.11.2016
    [Name],
    Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name]
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg,



    wegen Urheberrecht


    hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 am 23.11.2016 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.

      2. Die Kosten des Rechtsstreit hat die Klägerin zu tragen.

      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 815,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die Verpflichtung des, Beklagten von Schadenersatz wegen des unerlaubten Anbieten eines Filmes.

    Die Klägerin behauptet,
    ausschließliche Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "[Name]" zu sein. Die Ermittlungen durch die Firma [Name] hätte ergeben, dass über den Internetanschluss des Beklagten am 19.04.2015 der Film anderen Teilnehmern des Filesharingsystems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht worden wäre. Der Beklagte sei als Täter in Anspruch zu nehmen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass die Zeugen die Rechtsverletzung nicht begangen hätten.

    Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.

    Im Übrigen wird Bezug genommen im vollen Umfang auf die schriftsätzlichen Darlegungen.

    Die Klägerin stellte folgende Anträge:
    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
      2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
      3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Der Beklagte beantragt
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei.

    Die Passivlegitimation des Beklagten würde bestritten. Er sei nicht Täter, Teilnehmer oder Störer.

    Zu dem Internetanschluss hätten Zugriff die Ehefrau sowie die Kinder [Name], [Name] und [Name]. Die Kinder wären darüber belehrt worden, keine Tauschbörsen zu benutzen.

    Sämtliche der genannten Personen hätten auf Befragen erklärt, ob sie eine Rechtsverletzung begangen hätten oder ob einer der Nutzer dazu etwas wisse. All dies wäre von diesen bestritten worden.

    Auch würden die Feststellungen hinsichtlich der IP-Adresse und des Umfangs der behaupteten Pflichtverletzung bestritten.

    Des Weiteren sei der geltend gemachte Schadenersatz überhöht.

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen.

    Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 die Zeugen[Name], [Name], [Name]und [Name] gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR noch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß der §§ 97, 19a UrhG zu.

    Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob die IP-Adresse richtig ermittelt wurde.

    Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte Täter der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung ist. In seiner Entscheidung vom 11.06.2015 (I. ZR 75/14) hat der BGH festgestellt:

    "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen ... Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen."

    Keinesfalls hat die Beweiserhebung ergeben, dass der Beklagte allein als Täter der von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzung in Frage kommt. Das Gericht hat keinerlei Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen der Zeugen. Der Zeuge [Name] hat sich zulässigerweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge [Name] erklärte zulässigerweise, dass er auf die Frage hin, ob er diesen Film am 19.04.2015 heruntergeladen habe, nicht antworten möchte.

    Berufen sich die Zeugen zulässigerweise auf ein Aussageverweigerungsrecht, so geht dies zu Lasten der Klägerin, und diese hat damit, wie bereits dargelegt, die Pflichtverletzung des Beklagten nicht nachgewiesen.

    Da dem Beklagten keine Urheberrechtsverletzung bewiesen werden kann, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe, so dass die Klage abzuweisen war. Es bedurfte auch diesbezüglich keiner Entscheidung zur Höhe der geltend gemachten Forderung.

    Mangels Anspruch in der Hauptsache kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen geltend machen. Diese waren ebenso abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Klägerin im Rechtsstreit.

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 , 711 ZPO und die Höhe des Streitwerts gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.



    Rechtsbehelfsbelehrungen:

    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt

    oder

    b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

    Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

    Landgericht Leipzig,
    Harkortstraße 9,
    04107 Leipzig


    eingegangen sein.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

    Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

    - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt

    oder

    - das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

    Amtsgericht Leipzig,
    Bernhard-Göring-Straße 64,
    04275 Leipzig


    einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.



    Beschwerdefrist:

    Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



    [Name]
    Richter am Amtsgericht (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 113 C 9324/15,
Klage Sarwari,
Klage G & G Media Foto-Film GmbH,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Rechtsanwälte Dr. Alexander Wachs,
IT-Firma "cs elektronic produktion",
sekundäre Darlegungslast,
Zeugnisverweigerungsrecht,
"Extrem - Mies ins Maul gefickt"

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Steffen
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AG Köln, Az. 137 C 170/16

#70 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Dezember 2016, 10:08

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Amtsgericht Köln hat Zweifel an IP Adressen Ermittlung (Einfachermittlung)


10:05 Uhr


Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat in einem weiteren Filesharing Verfahren gewonnen. Das Amtsgericht Köln hat die Klage gegen unsere Mandantin abgewiesen. Das Gericht hat Zweifel daran gehabt, ob der richtige Anschlussinhaber ermittelt worden ist.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ung-70804/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 170-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die G&G Media Foto-Film GmbH hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Sie warf ihr vor, dass sie als Anschlussinhaberin den Film illegal über ein Peer-to-Peer-Netzwerk verbreitet haben soll. Doch unsere Mandantin bestritt dies und weigerte sich zu zahlen. Die Rechteinhaberin verklagte sie daraufhin auf Zahlung von 600,00 EUR Schadensersatz für den angeblich entstandenen Lizenzschaden. Ferner sollte sie für die Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR aufkommen.



Filesharing: Einmalige Ermittlung von Anschluss reicht normalerweise nicht

Das Amtsgericht Köln entschied jedoch mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 137 C 170/16), dass der Firma G&G Media Foto-Film GmbH diese Ansprüche nicht zustehen. Eine Haftung als Täterin scheidet aus. Denn es war bereits zweifelhaft, ob überhaupt der richtige Anschluss ermittelt worden war. Hierbei gab das Amtsgericht Köln zu bedenken, dass die Ermittlung eines einzigen Ermittlungszeitpunktes nicht ausreicht.



Fehlerquote über 50% bei Filesharing Ermittlung

Das kommt daher, weil es hier leicht zu einem Ermittlungsfehler kommen kann. Die Fehlerquote liegt hier teilweise bei über 50%. Dies hat die Staatsanwaltschaft Köln festgestellt. Anders sieht das nur dann aus, wenn eine Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgestellt worden ist. Eine Heranziehung der Abgemahnten als Störer kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.



Fazit:

Viele Gerichte haben mittlerweile Zweifel an der Zuverlässigkeit von Filesharing Ermittlungen. Das gilt zumindest, wenn ein bestimmter Anschluss nur einmalig ermittelt worden ist. Dies ergibt sich etwa aus einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (AG Köln, Urteil vom 06.10.2016 (Az. 137 C 121/15)). Aber auch in diesen Verfahren musste die Abmahnindustrie eine Niederlage hinnehmen: AG Köln, Urteil vom 02.05.2016 (Az. 137 C 450/15), AG Köln, Urteil vom 22.04.2013 (Az. 125 C 602/09), AG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015 (Az. 57 C 10122/14), AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2016 (Az. 31 C 2860/15 (96)). Diesen Trend in der Rechtsprechung zugunsten der Abgemahnten begrüßen wir. Denn aufgrund der Aussage der Staatsanwaltschaft Köln steht fest, dass Unschuldige schnell ins Visier von geschäftstüchtigen Rechtsanwälten geraten. Aus diesem Grund genießen Abmahnanwälte häufig einen schlechten Ruf. (HAB)






AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 137 C 170/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    137 C 170/16

    Verkündet am 15.12.2016
    [Name], Justizhauptsekretärin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Amtsgericht Köln


    IM NAMEN DES VOLKES


    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    der [Name]
    Klägerin,


    gegen


    [Name]
    Beklagte,


    hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.'
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:

    Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens am 10.06.2016 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen' Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten für eine streitige Urheberverletzung durch Filesharing.

    Von einem Internetanschluss wurde am 17.10.2015 der Pornofilm "Enge Teenie Spalten #1" in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten.

    Mit Schreiben vom 01.12.2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und mahnte diesen aufgrund dieser Urheberverletzung unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwertes von 1.600,00 EUR ab. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR verlangt diese nunmehr von der Beklagten ersetzt. Darüber hinaus macht sie einen Lizenzschaden von mindestens 600,00 EUR geltend.

    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, alleinige Rechteinhaberin des streitgegenständlichen Werks zu sein. Der Film sei unter den zutreffend und zuverlässig ermittelten und dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adressen im Wege des Filesharing durch diesen zum Herunterladen angeboten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.



    Die Klägerin beantragt zuletzt,
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet im Wesentlichen die Rechtsverletzung begangen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.


    Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist unbegründet, denn jedenfalls gelingt der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Nachweis einer Urheberverletzung der Beklagten nicht, so dass ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) nicht besteht. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Film am 17.10.2015 in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hat, so dass offen bleiben kann, ob die Klägerin tatsächlich Rechteinhaber ist, bzw. ob die Beklagte der sekundären Darlegungslast genüge getan hat. Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:


    Der BGH führt zuletzt im Urteil vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14 "Tauschbörse III") aus:
    • "Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - "Morpheus"; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - "BearShare"). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die _ für eine Haftung des ' Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - "BearShare", m.w.N.) (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 -1 ZR 75/14 -, Rn. 37, juris).

      Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - "BearShare") (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Leitsatz, juris)."
    Dies setzt indes voraus, dass feststeht, dass die Urheberverletzung vom Anschluss des Beklagten aus begangen wurde. Ermittelt wurde vorliegend jedoch nur ein einziger angeblicher Verletzungszeitpunkt. Hierbei können Fehler der Ermittlung oder Zuordnung, die eine Vielzahl von Ursachen haben können, anders als bei Ermittlung und Zuordnung einer Vielzahl von Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, niemals völlig ausgeschlossen werden. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Klägerin.


    Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 22. April 2013 (Az. 125 C 602/09 -, Rn. 25, juris) folgendes festgestellt:
    • "Liegt - wie hier - bloß ein einziges Ermittlungsergebnis vor, so kommt ein Ermittlungsfehler von vorn herein ernsthaft in Betracht: Hiermit befasste Stellen, beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln, wissen von einer hohen Quote nicht zuverlässig ermittelter bzw. zugeordneter IP-Adressen, die teilweise zweistellige Prozentsätze erreichen und in einzelnen Sektionen über 50 % ausmachten. Das Gericht kann nicht aus eigener Sachkunde entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen solche hohen Fehlermittlungszahlen vorliegen können; es ist daher auf sachverständige Hilfe insoweit angewiesen. Das Gericht hält es insoweit - im Gegensatz zu dem Kläger - ersichtlich nicht für ausreichend, wenn der Sachverständige im Wege eines Kurzgutachtens die generelle Tauglichkeit der Vorgehensweise der Firma F. bejaht. Denn nach aller Lebenserfahrung führen auch generell taugliche Arbeits- und Vorgehensweisen im Einzelfall zu Fehlern, weil solche während der verschiedenen Arbeitsschritte unterlaufen können und erfahrungsgemäß hin und wieder tatsächlich auch unterlaufen."
    Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.

    Die angebotene Vernehmung der Zeugen ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlungen der Rechtsverletzungen ,durch die Software "FileGuard" festzustellen, da sich dies nicht auf Grundlage der Wahrnehmung von Zeugen beurteilen lässt. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen ist vorliegend nicht geboten, da es bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang, ist nicht zum Nachweis im maßgebenden Zeitpunkt geeignet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit den Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar ist, dass sich ein Sachverständiger durch ein "Nachstellen" oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten der streitgegenständlichen Filmwerks in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen soll. Gleiches gilt für den vorgelegten Hashwert, der regelmäßig lediglich einer sogenannten Torrent-Datei zugeordnet ist und den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Bei der Ermittlung eines einzigen Verletzungszeitpunkts können Fehler aber auch bei einer grundsätzlich zuverlässigen Software nicht ohne weiteres mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

    Eine Haftung als Störer kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten aufgrund der nicht feststehenden Zuverlässigkeit des Ermittlungsvorgangs nicht bewiesen ist, ist es bereits unerheblich, ob der Internetzugang der Beklagten im angeblichen Verletzungszeitpunkt ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.

    Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Streitwert: bis 1.000,00 EUR



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden,zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
    oder
    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Anntsgeriäht zugelassen worden ist.

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    Landgericht Köln,
    Luxemburger Str. 101,
    50939 Köln,


    eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Köln,
    Luxemburger Str. 101,
    50939 Köln,


    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 137 C 170/16,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
IP Ermittlung,
fehlerhafte IP Ermittlung,
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Klage G&G Media Foto-Film GmbH,
Klage Sarwari Rechtsanwälte,
Enge Teenie Spalten #1

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#71 Beitrag von Fightforright1234 » Montag 9. Januar 2017, 12:27

so, ich habe soeben das protokoll rausgeschickt. jetzt kann man hoffentlich was dazu sagen ;)

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#72 Beitrag von Steffen » Dienstag 10. Januar 2017, 10:26

Hallo @Fightforright1234,

anfänglich, es ging ja im Wesentlichen um deinen Gerichtsbericht (siehe Posting #47) und die (Foren-)Frage nach der Verifikation. Sicherlich muss man hier zwei Dinge beachten. Erstens, es wird sich um die jeweilige Sicht des Betroffenen handeln, zweitens sollte man jedem Betroffenen seine Entscheidung - egal wie sieh aussieht - akzeptieren, wenn der Betroffene selbst damit leben kann.

Viele vergessen auch, dass man nur seinen Einzelfall betrachtet. Um Baxters "über den Tellerrand"-Sichtweise ins Spiel zu bringen, muss man auch sehen, was wir nicht mit in Betracht ziehen.

1. Richter haben ein Ziel, den jeweiligen Fall (schnell und ökonomisch) zum Abschluss zu bringen. Und ja, es werden auch Seitens des Richter Vergleiche vorgeschlagen, die man ablehnen kann.

Ein Anwalt wurde von einer große Anzahl von Mandanten im Gerichtsbezirk Berlin - dem München 2.0 - beauftragt. Jetzt vertritt er - ich weiß es nicht, spekulativ - jeden Tag 2 Mandanten am Erstgericht. 10 Mandanten in der Woche, 40 im Monat, 480 im Jahr - 1 Anwalt. 1 Richter, mehrere gegnerische Anwälte.

Der Richter muss nach dem Gesetz, Rechtsvorschriften, Rechtsprechung, seiner Souveränität und Lebenserfahrung als Jurist - über jeden dieser 480 als Einzelfall richten. Und ich weiß es nicht, kann mir aber vorstellen, dass in allen Fällen, alle Beklagten unschuldig seien und der eine Richter sich jeden Tag die gleiche Leier des Beklagten anhören muss.

2. Und ganz nebenbei, muss auch der Anwalt (ca. 6 - 8 Stunden) für eine Klageerwiderung aufbringen (mit mehrmalige Rücksprache mit seinen Mandanten), wo er in der Regel aus dem berühmten Endresultat des Stoffwechsels Gold herstellen soll. Nur kann ein Anwalt mit dem etwas anfangen, was er auch beweiskräftig angeboten bekommt. Meistens werden nur ein paar "Knochen" geworfen.

3. Admonitus vulgaris [von lat. admonere - dtsch. "ermahnen" und lat. vulgaris - dtsch. "gemein"] - der Abgemahnte ist arrogant und überheblich
oder
jeder ziehe sich den Schuh an, der ihm passt!

Es zielt hier nicht gegen @ Fightforright1234 - also ruhig bleiben - denken viele, dass man mit dem Lesen ein, zwei Entscheidungen eines AG Hintertupfingen, dem Studium der Posting des supi erfolgreichen Gerichtsvergleichers, ups sorry, Gerichtsbegleiters Shual sowie einiger Jura-Lexika - der Checker (Prof. Dr. Hoeren 2.0) sei. Besser als der mindere Anwalt (der nur mit einem Vergleich schnelles Geld will, ohne selbst Ahnung zu haben).

Beachte:
(Gerichts-) Zeiten ändern sich! Es gibt kein starres Schema-F.

4. Und ja, gibt es auch Anwälte, die nicht den richtigen Plan als Scheidungsanwalt haben (Bsp.). Punkt.



Zum Protokoll

Was lese ich, wenn ich den Gerichtsbericht (siehe Posting #47) nicht kenne.

1. Kläger rügt verspäteten Beklagten-Sachvortrag und beantragt vorsorglich Schriftsatznachlass
2. Zeugin anwesend, wurde aber aufgrund - geschlossenem Vergleich - nicht benötigt
3. mdl. Termin geht in die Güteverhandlung, der Fall wird erörtert (keine nähere Angaben)
4. Gericht:
a) Verspätungsrüge = keinen Erfolg
b) Anregung zum Vergleich
600,- €; Kostenquote: 1/4 Kläger + 3/4 Beklagter

Ich weiß nicht, was in den Schriftsätzen stand bzw. vom Gericht zum Fall erörtert wurde. Es wurde sich für den Vergleich entschieden, Punkt.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#73 Beitrag von Fightforright1234 » Donnerstag 12. Januar 2017, 20:18

danke für deinen beitrag, dazu möchte ich wie gesagt nochmal anfügen das die richterin mir die pistole auf die brust gesetzt hat.

also: entweder vergleich oder sie verknackt mich (wäre teurer geworden). dann hätte ich bei beidem in revision gehen können, was vielleicht nochmal teurer geworden wäre. das risiko wars mir nicht wert, da die richterin felsenfest überzeugt war, das ich das ganze getan habe.

ich habe also den für mich günstigsten weg genommen. ich hätte natürlich in revision gehen können, aber ich kann und wollte mirs nicht leisten zu verlieren, selbst wenn ich im recht gewesen wäre (was ich auch bin, aber recht haben und recht bekommen ist immernoch ein unterschied).

so kam dann das ergebnis raus!

senseo
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#74 Beitrag von senseo » Samstag 11. Februar 2017, 15:14

@Fightforright1234: Was hast Du denn jetzt letzten Endes komplett bezahlen müssen ? 450.- für den Vergleich plus x für Gerichtskosten plus 215.- (?) an Sarwari ?

VG

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#75 Beitrag von bluti86 » Dienstag 21. Februar 2017, 21:08

Jetzt "musste" ich mich hier auch anmelden... Hallo zusammen.

Heute ist mir eine der bekannten Abmahnungen von Herrn Sarwari ins Haus geflattert. Das übliche, eine Woche Frist und eine Forderung von 650€.
Ich nutze zwar hin und wieder Bittorrent; kann mich an den angegeben Porno aber definitiv nicht erinnern. Also würde ich das Ganze gerne anfechten.


Eine Frage an die Experten:
Anhand der angegebenen IP-Adresse bin ich überhaupt nicht eindeutig identifizierbar. Die IP gehört viel mehr einem Vodafone Knotenpunkt irgendwo hier in der Gegend. An so einem Knoten hängen bis zu 130 Teilnehmer.
- Ist die Abmahnung damit so einfach anfechtbar wie ich gerade glaube?
- Oder hat man weitere Daten evtl. noch in der Hinterhand?

Ich hoffe auf euren Input!

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Steffen
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#76 Beitrag von Steffen » Mittwoch 1. März 2017, 15:08

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Beweisverwertungsverbot bei Auskunft von Deutscher Telekom AG


15:05 Uhr


Unsere Kanzlei hat einen weiteren Filesharing Sieg errungen. Die bei der Deutschen Telekom AG eingeholte Auskunft über unseren Mandanten ist nicht verwertbar. Dies hat jetzt das Amtsgericht Koblenz klargestellt. Weshalb diese Entscheidung für Abgemahnte von wichtiger Bedeutung ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.




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Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de





Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... kom-71742/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wenn Abmahnkanzleien bzw. der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing entdeckt haben, kennen sie normalerweise nur die IP-Adresse des jeweiligen Internetanschlusses. Um den Anschlussinhaber zu ermitteln, müssen sie vor Gericht einen Auskunftsanspruch erwirken.

Aus diesem Grunde machte die Hamburger Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari einen solchen Anspruch gegenüber der Deutschen Telekom AG geltend. Sie handelte dabei im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH.

Nachdem das Landgericht (LG) Köln den Gestattungsanspruch erlassen und die Rechtsanwaltskanzlei Sarwari die Daten des Anschlussinhabers erfahren hatte, schickten sie diesem eine Abmahnung wegen Filesharing. Schließlich verklagte die Abmahnkanzlei ihn auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.



Filesharing - Kein Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom

Das Amtsgericht (AG) Koblenz wies die Klage von Rechtsanwalt Sarwari gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass die Abmahnkanzlei die Daten unseres Mandanten rechtswidrig erlangt hatte. Die Telekom hätte diese nicht herausgeben dürfen. Sie verstieß gegen § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Dies ergibt sich daraus, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber der Deutschen Telekom AG als Netzanbieter, sondern gegenüber der Telekom Deutschland GmbH als Endkundenanbieter hätte geltend gemacht werden müssen.

Dies war hier jedoch nicht geschehen. Denn die Neugliederung der Deutschen Telekom im Jahre 2010 hatte zur Folge, dass diese ihre Geschäfte ausgegliedert und auf ihre Tochtergesellschaft T-Mobile Deutschland GmbH übertragen hatte. Diese wiederum ist mittlerweile unter Telekom Deutschland GmbH firmiert. Aufgrund dieses Verstoßes gegen § 101 Abs. 9 UrhG besteht ein Beweisverwertungsverbot.



Weshalb das von WBS erstrittene Urteil wichtig ist

Diese Entscheidung des Amtsgericht Koblenz ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist vor allem deshalb für viele Abgemahnte von maßgeblicher Bedeutung, weil Netzbetreiber und Endkundenanbieter zum selben Konzern gehören. Selbst in diesem Fall ist die eingeholte Auskunft über den Inhaber des Internetanschlusses nicht durch den erwirkten Gestattungsanspruch gedeckt.

Mit dieser Rechtsauffassung steht das Gericht nicht alleine da. Ebenso entschieden haben beispielsweise das LG Flensburg mit Beschluss vom 26.01.2016 (Az. 8 S 37/15), das AG Rostock mit Urteil vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15 und ebenfalls das AG Koblenz mit Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14.



Fazit:

Wegen Filesharing Abgemahnte sollten daher keinesfalls vorschnell zahlen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Viele Abmahnanwälte haben nämlich den Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Netzbetreiber eingeholt. Dies gilt in besonderem Maße in Fällen, wo Accessprovider und Endkundenbetreiber demselben Konzern angehören. Von daher ist bei vielen Filesharing Abmahnungen zweifelhaft, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. (HAB)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Kanzlei Rechtsanwalt Sarwari,
Klage Rechtsanwalt Sarwari,
Rechtsanwalt Yussof Sarwari,
§ 101 Abs. 9 UrhG,
Beweismittelverbot

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#77 Beitrag von Fightforright1234 » Freitag 10. März 2017, 23:32

senseo hat geschrieben:@Fightforright1234: Was hast Du denn jetzt letzten Endes komplett bezahlen müssen ? 450.- für den Vergleich plus x für Gerichtskosten plus 215.- (?) an Sarwari ?

VG
ist jetzt zwar schon etwas her, aber rund 700 euro. also mehr als die eigentliche abmahnung. OHNE die kosten meines anwaltes, auf die er wie gesagt verzichtet hat!

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#78 Beitrag von Fightforright1234 » Freitag 10. März 2017, 23:35

bluti86 hat geschrieben:Jetzt "musste" ich mich hier auch anmelden... Hallo zusammen.

Heute ist mir eine der bekannten Abmahnungen von Herrn Sarwari ins Haus geflattert. Das übliche, eine Woche Frist und eine Forderung von 650€.
Ich nutze zwar hin und wieder Bittorrent; kann mich an den angegeben Porno aber definitiv nicht erinnern. Also würde ich das Ganze gerne anfechten.


Eine Frage an die Experten:
Anhand der angegebenen IP-Adresse bin ich überhaupt nicht eindeutig identifizierbar. Die IP gehört viel mehr einem Vodafone Knotenpunkt irgendwo hier in der Gegend. An so einem Knoten hängen bis zu 130 Teilnehmer.
- Ist die Abmahnung damit so einfach anfechtbar wie ich gerade glaube?
- Oder hat man weitere Daten evtl. noch in der Hinterhand?

Ich hoffe auf euren Input!
les dir mal meinen verlauf durch, das dachte ich auch. das juckt den richter im zweifel aber 0,000%.

was du machen kannst: du gehst zu gerichtsverhandlung (so wie ich), dann entscheidet der richter: bist du schuldig oder nicht (bei mir ging das schnell, die richterin meinte, ich sei ein mann, also bin ichs gewesen, lol).

dann kannst du das ablehnen, dann verknackt der richter dich erstmal zu summe x.

dann kannst du in berufung gehen. dann wirds im zweifel aber richtig teuer. dann wird der gutachter angehört + zeugen. das muss alles bezahlt werden. und dann bezahlst du im zweifel noch die strafe. laut meinem anwalt wäre das dann wesentlich mehr als 1000 euro gewesen. probiers, aber heul nicht rumm, wenn du verknackt wirst, und die summe sich im gesamten verdoppelt!

doezy
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#79 Beitrag von doezy » Montag 13. März 2017, 18:00

Hallo,

erst einmal vielen Dank für dieses sehr informative Forum!

Ich habe hier eine Abmahnung (bzw. mittlerweile nach vorherigem MB jetzt die Anspruchsbegründung) von RA Sarwari vorliegen, zu der ich eine Frage hätte:

Es geht um einen behaupteten Urheberrechtsverstoß aus Juli 2015. RA Sarwari führt aus, zur Ermittlung der IP-Adresse sei die Ermittlungssoftware "FileGuard" in der Version 1.0.0.0 vom 26.11.2012 zum Einsatz gekommen. Einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 30.09.2014, 6 O 518/13) lässt sich entnehmen, dass die Version 1.0.0.0 bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt "veraltet" war (sogar schon zum dortigen Erfassungszeitpunkt 1.11.2013) und dass deshalb Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der dortigen Verfügungsklägerin zur Datenerfassung bestanden.

Leider finde ich nirgends Informationen dazu, welche Version 2015 "aktuell" war. Gibt es hier bei den Forennutzern irgendwelche Erkenntnisse?

Besten Dank schon jetzt!
Grüße
- doezy

senseo
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#80 Beitrag von senseo » Dienstag 14. März 2017, 20:08

doezy,
genau das Gleiche wollte ich auch gerade fragen.
Es ist mE auffällig, das hier jeder schreibt, den entsprechenden Film nicht runtergeladen zu haben - ich habe es auch nicht. Wenn eine Software verwendet wurde, die schon 2014 veraltet war (man muß sich fragen, was das für eine HiEnd Firma ist, die sowas noch verwendet...), könnte das ein Teil der Lösung sein.

Weiterhin taucht meine IP Adresse auch nur einmal in der Auflistung auf. Kein "von bis" oder mehrer Einträge zu verschiedenen Zeiten...
Dazu wurde noch wie oben beschrieben der Auskunftsanspruch gegenüber der Telekom AG (vertreten durch RENE OBERMANN, der ist schon Jahre weg...) geltend gemacht ...

Wie schätzen die Anwälte hier die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage ein ? Geht sowas als Sammelklage ?

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