Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

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Steffen
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Hacker und der Heilige Geist

#101 Beitrag von Steffen » Samstag 25. November 2017, 12:00

Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg): Abmahnung Rechtsanwalt Yussof Sarwari - Hackerangriffe und der Heilige Geist


11:55 Uhr


Aktuell versendet Rechtsanwalt Yussof Sarwari wieder Abmahnungen (unter anderem für die Berlin Media Art (ehem. John Thompson). Die Forderung beträgt als Vergleichsbetrag 650,00 EUR, dann wird eine Unterlassungserklärung gefordert, welche vom Abgemahnten selber zu erstellen ist.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de




Bericht:

Link:
http://www.dr-wachs.de/blog/2017/11/17/ ... ige-geist/




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Welche Verteidigungsstrategien funktionieren nicht?

Obwohl die folgenden Verteidigungsstrategien grundsätzlich erfolglos sind, werden Sie immer noch viel verwandt, um zu wissen wie Sie nicht argumentieren sollen:



1.Vireninfektion des Rechners/Hackerangriff

Viele Abgemahnte argumentieren, dass Ihr Rechner von einem Virus befallen sei und das dafür verantwortlich sei, dass eine Tauschbörsenverletzung vorgeworfen wurde. Das Problem bei dieser Theorie ist aber, dass niemand etwas davon hat, dass der Film sich auf dem Rechner des Abgemahnten befindet. Zwar mag es Personen geben, die einfach ein hohes Interesse haben anderen zu schaden, also darauf hoffen, dass Dritte abgemahnt werden. Und es gibt sicher weltweit eine Vielzahl von Programmieren, die auch dazu in der Lage wären. Berücksichtigt man aber, dass in den meisten Ländern Urheberrechtsverletzung wenig bis gar nicht verfolgt werden, müsste wohl ein Deutscher diese Software programmiert haben. Mit anderen Worten es ist sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Software existiert und falls diese existiert, dass der eigene Rechner befallen ist.



2. Niemand war es - Heiliger Geist

Obwohl menschlich nachvollziehbar wird in den meisten Fällen vorgetragen, dass es niemand gewesen sein kann. Dies wird auch gern als "Heiliger-Geist-Strategie" dargestellt. Viele Abgemahnte können den Vorwurf selber nicht nachvollziehen und wollen natürlich auch nicht, dass ein Familienmitglied Probleme bekommen kann. Daher wird argumentiert, warum es niemand anders gewesen sein kann. Ironischerweise haftet dann aber wieder der Anschlussinhaber, weil es die Vermutung für dessen Verantwortlichkeit gibt und wenn es niemand anders gewesen sein kann, er selber wieder haftet.

Das heißt übrigens nicht, dass der Anschlussinhaber dann immer zahlen muss, er muss aber einen alternativen Geschehensablauf darstellen und darf dann eben nicht alle möglichen Täter selber schon ausschließen.



Welche Alternativen?

Wenn Sie eine Sarwari Abmahnung erhalten haben, argumentieren Sie also nicht mit den oben genannten Theorien, sondern lassen sich vorzugsweise anwaltlich beraten. Wenn Sie Fragen zu der Abmahnung haben, können Sie mich zu einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung kontaktieren.



Haben Sie Fragen zur Abmahnung?

Wir helfen seit Jahren schnell, unkompliziert und bundesweit. Die erste telefonische Einschätzung zu Kosten und Risiken im Umgang mit ihrer Abmahnung ist kostenlos.





Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs




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senseo
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#102 Beitrag von senseo » Samstag 9. Dezember 2017, 11:02

Steffen hat geschrieben:
Freitag 28. Juli 2017, 14:58
Hallo @Reklov,

so wie ich es sehe, wurdest dir ein Vergleichsangebot unterbreitet i.H.v. 650,00 EUR, dass Du ausgeschlagen hast und es auf eine Klage ankommen liest. Jetzt bist Du verurteilt und haftest mit dem vollen Störer-/Täter-Programm (AG: 215,- €; SE: 600,- €).
Bevor es zu einem Urteil kommt, muss es doch erst eine Verhandlung geben, zu der man eingeladen wird ? Und wenn der Anwalt die Klage bei Gericht einreicht, bekommt man doch auch erst Post vom VG um sich zu äussern und zu beantragen, das die Klage abgewiesen wird ? Oder ist das bei Filesharingprozessen anders ?

Grüsse
Senseo

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#103 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Dezember 2017, 12:20

Hallo @Senseo,

natürlich kann / darf ich nicht alles wiedergeben. Erkennt man an und/oder/bzw. versäumt, bekommt man dann nur das Urteil + einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#104 Beitrag von ansiolin » Freitag 15. Dezember 2017, 19:04

Hallo zusammen,

Ich habe leider auch eine Abmahnung von der Sarwari erhalten, das wars für ein porno film ich habe nur downloaden angefangen, von VPS Entertainment.
Der H**o kriegt 650 eur von mir, ich habe ab sofort eine modifizierte UE geschickt und er hat sehr schnell geantwortet dass die Deadline ein paar wochen verlängert ist.

hat jemand Erfahrung mit direkt mit Sarwari zu reden, ohne Rechtsanwalt, wie viel Rabatt kann man erhalten? ich habe gelesen dass Sarwari 400 eur in Gericht mit WBS akzeptiert hat.

Ich habe noch die Möglichkeit einen Anwalt zu nehmen aber das kostet zumindest 200 eur, und Sarwari könnte mich noch klagen, ich denke in 10 Wochen ungefähr weil er sehr schnell ist.

Danke Jungs und sorry für mein Deutsch!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#105 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Dezember 2017, 23:07

Sorry, zu konkreten Vergleichssummen fehlen die Rückinfos. Wenn Du dich vergleichen willst, einfach mit der WBS-Summe ausprobieren.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#106 Beitrag von ansiolin » Freitag 15. Dezember 2017, 23:52

Vielen Dank Steffen, ich habe 4-5 Rechtsanwälte gefragt ob mit welchem vergleichssumme sie akzeptieren sollen, und sie haben mir 200-400 geantwortet. Aber dann muss man 200eur+ Rechtsanwalt kosten hinzufügen (so 400/600 insgesamt mit Anwalt). Es ist auch möglich dass wenn man selbst macht, Sarwari mehr für sich kriegt , weil er weißt dass man keine andere kosten hat. Aber ich bin arbeitlos und kann wirklich nicht so viel bezahlen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#107 Beitrag von Steffen » Freitag 15. Dezember 2017, 23:58

Dann mache ihm doch telefonisch einen Vorschlag (sagen wir 400,- €); erläutere deine wirtschafltiche Situation (notfalls Kopie als Beleg); schlage eine Ratenzahlung vor und schau was er sagt. Mehr ist es nicht, wenn man sich vergleichen will.

VG Steffen

jameslast
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#108 Beitrag von jameslast » Dienstag 2. Januar 2018, 18:13

Hallo,

habe im Dez. eine Abmahnung bekommen zu 650€. Mod. UE hier ausgedruckt und abgeschickt. Hatte vor Jahren mal über einen WLAN-Mieter schon mal mit U&E das Problem. Damals auch hier gelesen, nix gemacht, und nach 2 Jahren Post von denen kam nix mehr. Bei Sarwari ist das wohl anders, soviel Rechtsanwälte Angebote ich über Google finde.

Mir gehts jetzt eigentlich darum zu wissen ob man diesen Anwalt auch einfach ignorieren soll oder wie man sich jetzt verhält, wenn davon auszugehen ist, das vielleicht noch mehr Abmahnungen kommen. Die IP wurde im Sep. geloggt, Abmahnung kam im Dez. Sind die im Netz auffindbaren Anwälte in der Lage mit Herrn Sarwari einen Deal auszuhandeln, dass für diesen Zeitraum der Router z.B. nicht sicher war (Hochhaus mit vielen Personen, bin aber Einzelmieter, also Störerhaftungargumentationen mit Kindern gehen wohl nicht) und eine Pauschale für Berlin-Media-Art Filme vereinbart wird oder muss ich damit rechnen jetzt evtl. noch bis April peu a peu neue Abmahnungen zu bekommen. Mir fehlt dafür die Zeit mich darum zu kümmern. Deswegen tendier ich doch eher zu einem Anwalt, dann aber wohl einen in Hamburg, damit das nicht mit evtl. Reisekosten ausartet bzw. Sarwari und Gegenanwälte gegenseitig in die Tasche wirtschaften. Was für eine Industrie und Summen dahinter steckt erstaunt mich schon für irgendwelche Filmchen die sowieso lebenslang irgendwo in rechtsfreien Räumen wie Russland nie in der Verbreitung eingeschränkt werden können. Aber egal. Kann man für einen Zeitraum eine Pauschale vereinbaren? Kam es zu solchen Regelungen?

Danke für eure Tipps

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#109 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Januar 2018, 20:13

Gesundes Neues. Für einen Anwalt in Hamburg, einmal hier schauen:

https://www.abmahnwahn-dreipage.de/hamburg/

VG Steffen

Rico
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#110 Beitrag von Rico » Donnerstag 1. Februar 2018, 02:28

Ich erhielt eine Abmahnung wegen des Films "Teenagers Dream 69 - Svenja - heiß und geil" der Oktano GmbH. Zu zahlen seien 650 Euro.

Recherchen haben gezeigt, dass der "Film" aus voneinander unabhängigen Erotikszenen besteht, die bereits seit vielen Jahren auf den verschiedensten Plattformen im Internet angeboten werden. Szene 1 etwa seit 2009 auf der Abo-Website Teensexmania (Model Katelyn). Die Oktano GmbH hat die Filme also weder produziert, noch ist sie Rechteinhaberin. Sie hat eine einfache Nutzungslizenz erworben. Damit hat sie aber keine Berechtigung zum Abmahnen. Dafür bräuchte sie ein exklusives Nutzungsrecht, und das müsste sie nachweisen.

Auffällig war, das man den Film kaum im Onlinehandel finden kann. Das Vertriebsmodell scheint mir hier zu sein, uralte Billigstfilme auf DVD zu brennen (wenn überhaupt), sie parallel in Tauschbörsen einzustellen und den Download abzumahnen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#111 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Februar 2018, 10:40

Hallo @Rico,

Der Film ist durchaus im Onlinehandel (Openerotik [dot] com) zu finden (17,99 €; DVD-1245; Oktano / Goldlight). Dabei hat eine Indizwirkung (vgl. § 10 UrhG), wer auf den entsprechenden DVD-Cover unter dem c-Vermerk ausgewiesen ist. Und das ist in diesem Fall die Oktano GmbH (Bad Marienberg). Obendrauf befindet sich auch das GÜFA-Siegel auf dem DVD-Cover. Natürlich müssen diese dann - was man schon ansatzweise im Gestattungsantrag (§ 101 Abs. 9 UrhG) vornahm - die Rechtekette nachweisen. Es geht ja um die Aktivlegitimation.

Dabei ist erst einmal zweitrangig, ob es sich um ein Billigfilm handelt oder eventuell Amateure sich - wie auch immer - darstellen. Wird dieser Film in einer Tauschbörse angeboten / heruntergeladen ohne Berechtigung oder Lizenz, dann greift man in das alleinige Recht des Urhebers bzw. Rechteinhaber ein. Und dies kann abgemahnt werden und zur Unterlassung aufgefordert.

Es besteht erst einmal die tatsächliche Vernutung, dass durch die ermittelte, zur Beauskunftung beantragte, zur Beauskunftung gestatte IP-Adresse und letztendlich beauskunftete Klardaten durch den Provider der Vorwurf über den Anschuss getätigt wurde sowie der Anschlussinhaber dafür verantwortlich. Der Anschlussinhaber hat sich jetzt diesbezügliche Nachforschungspflichten und Erklärungspflichten. Insbesondere, wenn dadurch der Täter namentlich bekannt wird. Wichtig deshalb, wie man auf die Abmahnung reagiert.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#112 Beitrag von Fightforright1234 » Mittwoch 28. Februar 2018, 23:24

jameslast hat geschrieben:
Dienstag 2. Januar 2018, 18:13
Hallo,

habe im Dez. eine Abmahnung bekommen zu 650€. Mod. UE hier ausgedruckt und abgeschickt. Hatte vor Jahren mal über einen WLAN-Mieter schon mal mit U&E das Problem. Damals auch hier gelesen, nix gemacht, und nach 2 Jahren Post von denen kam nix mehr. Bei Sarwari ist das wohl anders, soviel Rechtsanwälte Angebote ich über Google finde.

Mir gehts jetzt eigentlich darum zu wissen ob man diesen Anwalt auch einfach ignorieren soll oder wie man sich jetzt verhält, wenn davon auszugehen ist, das vielleicht noch mehr Abmahnungen kommen. Die IP wurde im Sep. geloggt, Abmahnung kam im Dez. Sind die im Netz auffindbaren Anwälte in der Lage mit Herrn Sarwari einen Deal auszuhandeln, dass für diesen Zeitraum der Router z.B. nicht sicher war (Hochhaus mit vielen Personen, bin aber Einzelmieter, also Störerhaftungargumentationen mit Kindern gehen wohl nicht) und eine Pauschale für Berlin-Media-Art Filme vereinbart wird oder muss ich damit rechnen jetzt evtl. noch bis April peu a peu neue Abmahnungen zu bekommen. Mir fehlt dafür die Zeit mich darum zu kümmern. Deswegen tendier ich doch eher zu einem Anwalt, dann aber wohl einen in Hamburg, damit das nicht mit evtl. Reisekosten ausartet bzw. Sarwari und Gegenanwälte gegenseitig in die Tasche wirtschaften. Was für eine Industrie und Summen dahinter steckt erstaunt mich schon für irgendwelche Filmchen die sowieso lebenslang irgendwo in rechtsfreien Räumen wie Russland nie in der Verbreitung eingeschränkt werden können. Aber egal. Kann man für einen Zeitraum eine Pauschale vereinbaren? Kam es zu solchen Regelungen?

Danke für eure Tipps
also: ich kann dir sagen, die geben keinen cent nach, und die haben auch mich vor gericht gezerrt. lass das ja nicht verstreichen, die kommen, glaub mir. du musst halt versuchen, das du irgendwo "lücken" findest, bzw. dein anwalt. ansonsten kann ich dir nur sagen, geh lieber nicht vor gericht, außer du hast echt eine armada an beweisen.

ps: ich surfe aktuell nur noch mit VPN. wars mir wert. seitdem nie wieder was. lieber geld in sowas investiert, anstatt wieder 800 euro bezahlen.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#113 Beitrag von huchting68 » Samstag 3. März 2018, 21:16

Hallo zusammen,

kürzlich wechselte ich den Internetanbieter und offenbar gehen diese mit IP Anfragen unterschiedlich um. Kaum verging ein Quartal mit schön schneller Leitung und schon ist der Ärger da.
Mir liegt nun auch von genanntem Advokaten ein Brieflein vor, in dem das Vorhalten zweier schlüpfriger Werke vorgeworfen wird. Ich habe nachgesehen und alleine der Strom zum Downloaden war zu teuer für so billige Filmchen. Was für ein Ärger! jkj:s_;

Neben der obligatorischen UE wird die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von Euro 850,- erbeten. i3456.66

Zur UE wird überlassen, diese so zu gestalten, dass man sie einschränken könne und nicht als Täter, sondern als Störer hafte.
Dazu suche ich wegen folgender Fragen nach Antworten, oder Gedankenanstößen:
- Haben die letzten Forenteilnehmer selbstständig einen Nachlass des verlangten Schadenersatzes erreicht? Wieviel wurde runter gegangen?
- Wie muss die UE formuliert sein, wenn man nur als Störer in die Haftung gehen will? Ist das der Teil mit dem hinreichend gesicherten WLAN am Ende der UE Vorlage hier auf der Seite?
- Angenommen der Advokat hat noch weitere Filmchen im Petto… wie kann man weitere derartige Schreiben abschmettern, wenn man schon dabei ist sich damit zu befassen?
- War die Störerhaftung nicht schon abgeschafft?
Ich danke für Anregungen/Infos.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#114 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. März 2018, 11:12

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Hallo @huchting68,

ich werde einmal versuchen auf dein Posting zu antworten. Ob dir die Antworten gefallen werden, das steht auf einem anderen Blatt.


1) Provider und Umgang mit den IP's

Wenn die Logfirma einem oder mehrere Verstöße gegenüber den Werken des Auftraggebers feststellt, werden diese heutzutage sehr schnell übermittelt. Der beauftragte Abmahnanwalt stellt dann gemäß § 101 IX UrhG einen Antrag zur Herausgabe der Daten zur Person hinter der IP "xyz". Dabei ist es gang und gäbe, dass die meisten Provider die Daten bis zu 7 Tage speichern. Dies weiß natürlich auch das entsprechende Landgericht und sendet an den Provider nach Eingang des Gestattungsantrages einen Sicherungsbeschluss. Das bedeutet, bis zur Gestattung sind vom Provider alle Daten zu der IP "xyz" zu speichern. Das heißt, letztendlich, wenn der Provider die 7 Tage (siehe BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 391/13) ausnutzt, - muss - er die Daten speichern, um bei einem erfolgten Gestattungsantrag dann die Person hinter der IP "xyz" zu beauskunften. Punkt.



2) Billige Filmchen, billige Mitwirkende, billige Handlung ...

a) Das Urhebergesetz, besser gesagt der BGH geht von der "kleinen Münze" (regelt die Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG) aus.
b) Die Verletzungshandlung bei Filesharing liegt in dem rechtswidrigen Eingriff der - alleinigen - Rechte (öffentliche Zugänglichmachung;Verbreitungsrecht etc.) des Urhebers /Rechteinhaber / Rechteverwerters
aa) ohne Erlaubnis, oder
ab) ohne erworbener Lizenz.

Dabei ist es egal, ob die Handlung immer dieselbe sei (rein - raus), die Mitwirkende oder Produktion teuer oder billig. Natürlich, bei "Erwachsenenfilmen" werden oft geringere Schadensersatzforderungen zugebilligt, als bei einem aktuellen Kinofilmen. Aber, steht die Täterschaft fest, nützt es einem nicht viel, dann bezahlt man im Verfahren die gesamte Zeche.



3) UVE im Selbstbaukasten

(...) 1. In diesem Zusammenhang haben wir Sie hiermit namens und in Vollmacht unserer Mandantin aufzufordern, eine angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und bis spätestens zum

[Datum]

an uns zurückzusenden. Wir weisen darauf hin, dass es Ihnen freisteht, auch eine Unterlassungserklärung abzugeben und dahingehend zu beschränken, für den Fall, dass Sie nicht als Täter sondern als Störer haften. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte, nur durch die Unterzeichnung einer vollständigen und angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.
(...)


Dieses Zitat - aus einer ähnlichen Abmahnung - sagt schon aus, was hierbei wichtig ist.


Anforderungen an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (gilt auch für eine mod. UE):
- von keiner Form abhängig
- Ernsthaft (Vertragsstrafe)
- Strafbewehrt (Vertragsstrafeversprechen)
- Ausräumung der Wiederholungsgefahr
- Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckend
- konkrete Verletzungshandlung beinhalten

Ich persönlich rate jedem Laien ab, an einem Musterschreiben selbst sowie ohne Anwalt herumzubasteln. Denn, wenn die vorbenannten Anforderungen nicht erfüllt sind, der Abgemahnte Einschränkungen vornimmt die der Verletzte nicht hinnehmen muss, ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt und der Weg frei zu z.B. einer Einstweiligen Verfügung.

Es ist ein Trugschluss, dass in den Filesharing Fällen die Störerhaftung abgeschafft wurde. Was Du wohl meinst, ist das sogenannte "WLAN-Gesetz" bzw. Drittes Telemedienänderungsgesetz (freies und offene WLAN).

Natürlich stellt die Störerhaftung aus heutiger Sicht den geringsten Teil in einer möglichen Verteidigung dar. Das bedeutet auch, den größten Teil nimmt die Täterhaftung ein. Ich persönlich glaube nicht, dass der Abmahner sich mit einer rein Störerhaftungsbezogenen mod. UE ohne einem substantiierten Vortrag des Abgemahnten zufrieden gibt, und geben muss. Nur auf ein unzureichend gesichertes WLAN hinzuweisen oder den "freundlichen Hacker von Nebenan" ist allein nicht ausreichend. Deshalb weigere ich mich hierzu irgend eine Vorlage für eine rein Störerhaftungsbezogenen mod. UE zu geben. Dieses muss anwaltlich geprüft und abgefasst werden.



4) Privatvergleich - Wie viel wurde herunter gegangen?

Du solltest doch einmal in Betracht ziehen, dass es sich um insgesamt 2 Filmwerke handelt und den entsprechenden Ermittlungsdatensätzen. Ich glaube nicht, dass hier nur ein Log vorhanden ist. Sollten mehrere Logs über einen längeren Zeitraum, auch noch und mit unterschiedlichen IP's, vorliegen, dann kommt man schon in Erklärungsnöten, ohne beweisbaren Sachvortrag. Nur allein: "Mein WLAN war offen!", das reicht eher nicht.
Ob bei zwei Filmwerken der Abmahner zu einem kostengünstigen vergleich bereit ist, weiß ich nicht. Dieses kann jeder ausprobieren, der es ohne Anwalt möchte. Sollte die reine Störerhaftung - bewiesen - werden, geht es sowieso nur um die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren.



5) Angenommen der Advokat hat noch weitere Filmchen im Petto … wie kann man weitere derartige Schreiben abschmettern, wenn man schon dabei ist sich damit zu befassen?

Überhaupt nicht. Im Urheberrecht besteht kein Zwang, dass mehrere Verstöße zusammengefasst werden müssen. Punkt. Wurde vom Abmahner bis zur Abgabe deiner strafbewehrten UVE eine eventuell erneuter Verstoß über den Anschluss ermittelt - dokumentiert - beantragt - gestattet - beauskunftet, erhältst Du eine erneute separate Abmahnung. Sicherlich könnte man mittels vorbeugenden Rechtsschutz reagieren. Aber, auch hier anwaltlich geprüft und hat heutzutage fast keine Bedeutung mehr. Warum? Da aktuell die SE-Forderungen höher, als die vorgerichtlichen AG liegen. Vielleicht kann man eine Abmahnung händeln, sobald weitere ins Haus flattern, wird es sowieso eng.



Fazit:

Es wird dir in diesem Forum wohl nicht geholfen. Du kannst aber gern in das ander Forum (https://www.iggdaw.de/index.php?dashboard/) gehen, dort wirst Du die "entsprechende" (Würstchen-)Hilfe erhalten, die Du dir erhoffst. Ansonsten solltest Du in diesem speziellen Fall zum Anwalt gehen.


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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#115 Beitrag von Rico » Montag 5. März 2018, 05:03

Wie schon weiter oben geschrieben - zumindest der mir vorgeworfene Film "Teenagers Dream 69" besteht ausschließlich aus uralten Erotikfilmen, die aneinander gefügt sind. Alle Szenen werden seit Jahren auf vielen Sex-Portalen angeboten, bei Dollsporn z.B. kann man sie ohne Anmeldung und ohne Abo streamen. Weder kann Oktano exklusive Nutzungsrechte haben, die erst zu einer Abmahnung berechtigen würden, noch ist ersichtlich, welcher wirtschaftlicher Schaden entstanden sein soll.

Meine Strategie ist es, es auf einen Gerichtsprozess ankommen zu lassen, auf den ich mich freilich gut vorbereite, auch auf das sicher kommende Argument, durch das Aneinanderreihen wäre ein eigenständiges Filmwerk entstanden.

Parallel werde ich Strafanzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs bei der für die Oktano GmbH zuständigen Staatsanwaltschaft (Montabaur?) stellen, da es sich meiner Ansicht nach um rechtswidrige Massenabmahnungen handelt.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#116 Beitrag von Steffen » Montag 5. März 2018, 10:01

Verstehe ich nicht! Ob es um Uraltszenen handelt, oder auf irgendein Portal kostenlos gestreamt werden kann, ist doch irrelevant. Hier geht es auch eher um die VÖ der benannten DVD (10/2017) und wer auf dem Cover unter dem C-Vermerk (Oktano GmbH) steht (plus einem GÜFA-Siegel).

2018-03-05 09 37 30.jpg
2018-03-05 09 37 30.jpg (9.84 KiB) 15156 mal betrachtet


Hierfür steht einmal § 10 UrhG und das Oktano einem Gestattungsbeschluss (§ 101 IX UrhG) erhielt. Natürlich muss in einem Verfahren die Aktivlegitimation weiter geklärt werden.

Diese Argumentation nach keinen wirtschaftlichen Schaden bei Billigpornos, da verkennst Du einfach das Urheberrecht. Der Filesharer hat in das alleinige Recht des RI, des öffentlichen Zugänglichmachens rechtswidrig eingegriffen. Der Schaden der daraus entsteht - wird zwar vom Gericht geprüft (vielmals auch bei Pornos geringer eingestuft, als bei aktuellen Kinofilmen) - ist aber vom Verletzten frei wählbar (siehe § 97 Abs. 2 UrhG). In Filesharing Fällen wird im Grundsatz immer die sog. Lizenzanalogie gewählt.


(...) § 97 UrhG
(2) (...)
Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)


Du solltest doch vielleicht lieber einmal mit einem Anwalt reden. Und Strafanzeige wegen Betrug und rechtswidrige Massenabmahnung? Viel Spass, diese wird ins Leere verlaufen. Bei sog. Teeny-Filmen würde ich persönlich vorsichtiger sein, dass kann schnell nach hinten losgehen. Nur als kleine Anmerkung.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#117 Beitrag von Rico » Montag 5. März 2018, 11:23

Der "Film" wurde aus Szenen zusammengesetzt, die seit vielen Jahren über viele Portale vertrieben werden. Oktano kann weder Urheber noch exklusiver Lizenznehmer sein. Als einfacher Lizenznehmer kann sie aber keine Unterlassungsansprüche geltend machen. Ein Beispiel: Wenn eine TV-Zeitschrift einen Film lizenziert, um ihn als DVD beizulegen, kann sie keine Urheberrechtsverstöße abmahnen.

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#118 Beitrag von Steffen » Montag 5. März 2018, 11:39

Wenn Du meinst. Aber im Urheberecht geht es immer nur darum, wer zum Zeitpunkt - wie hier an der DVD - die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte innehat. Und das ist nun einmal mittels c-Vermerk und GÜFA-Siegel - die Oktano GmbH (Indizwirkung)! Dann wird - obwohl wir es gern abstreiten - im Gestattungsverfahren (§ 101 IX UrhG) die Aktivlegitimation schon vorab richterlich geprüft. Natürlich kann diese auch im möglichen Verfahren (substantiiert) bestritten werden.

Ich weise nur auf einige Sachverhalte hin.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#119 Beitrag von Rico » Montag 5. März 2018, 11:44

Ja, und ich bin für diese Hinweise dankbar. Auf das Bestreiten der exklusiven Rechte setze ich nun in einem möglichen Verfahren.

iwillkissyou
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Re: Abmahnungen von RA Yussof Sarwari

#120 Beitrag von iwillkissyou » Montag 5. März 2018, 15:47

@rico

schau mal bitte in deine privaten nachrichten box. habe dir geschrieben

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