Unterlassungserklärung total verweigern

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Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#1 Beitrag von Hydrodendron » Sonntag 6. Juli 2014, 00:28

Hallo Forum, ich verfolge das Thema Abmahnungen schon einige Zeit und möchte gerne hier einen neuen Lösungsweg zur Diskussion stellen.

Es geht um die strategische Totalverweigerung der Unterlassungserklärung:

Vor über einem Jahr hatte eine sehr gute Freundin von mir gleichzeitig 2 Abmahnungen wegen 3 Filme von Waldorf & Frommer bekommen. Sie fordern von ihr eine aufgeschlüsselte Vergleichssumme über ca. 2.500€. Sie hatte in diesem Zeitraum nicht mal ein Computer sondern nur 1 iPhone und 1 iPad. Sie konnte sich das nicht erklären und war vollkommen aufgelöst. Der Streitwert ist 30.000€. Soweit wurden in den beiden Briefen die üblichen Textbausteine mit den inhaltslosen Formulierungen verwendet und eine massive Drohkulisse aufgebaut. Diese ********* stellen doch tatsächlich die eindeutig falsche Behauptung auf, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich immer für die über sein Internetleitung begangenen Urheberrechtsverletzungen voll haftet. Um das zu unterstreichen, wurden noch entsprechende Urteile aufgeführt, die aber zum Teil gerade das Gegenteil belegen. Einer der Filme wurde nach deren Angaben gerade mal 89 Sekunden zum Upload bereitgestellt. Als ich den Fall bekam, da war die 5-Tages-Frist schon 2 Monate vorbei. Ich hatte ihr zunächst geraten nicht dort anzurufen, die beigelegten Unterlassungserklärungen nicht zu unterschreiben und auf gar keinen Fall irgendwas zu bezahlen. Ich wollte mich erst mal im Internet informieren.

Ich hatte anfangs die Vorstellung, dass keine Firma berechtigt wäre Privatleute zu bestrafen und ihre Schuld erst mal nachgewiesen werden müsste. Ich musste dann aber feststellen, dass es im Zivilprozess etwas anders läuft. Ich war erschüttern über die ganzen negativen Urteile, die gegen die vielen Privatpersonen ergangen sind. Dann dachte ich darüber nach, wenn sie einfach behaupten würde den Brief nicht bekommen zu haben, aber da selbst E-Mails im Spam-Ordner als zugestellt gelten, war das dann doch keine so gute Idee. Dann kam mir der Gedanke, wenn sie die Abmahnung noch mal in ihrer Muttersprache Portugiesisch verlangen würde, weil sie das Ganze nicht richtig versteht. Aber auch das wird von den deutschen Gerichten üblicherweise eiskalt abgeschmettert, und Urteile und Infos darüber gibt es im Internet auch nur in Deutsch. An sich versteht sie ganz gut Deutsch, aber mit der Grammatik und Rechtschreibung hat sie noch ziemliche Schwierigkeiten. Sie kann z.B. auch mit den Begriffen "Torrent", "sekundäre Darlegungslast" oder " Filesharing" absolut nichts anfangen. Ich selber war bis vor 10 Jahren intensiver Raubmordkopierer, ich kenne das alles, aber ihr fehlt einfach die visuelle Vorstellungskraft darüber, auch wenn ich versuche ihr das alles zu erklären. Wenn sie die Unterlassungserklärung unterschreiben würde, dann wüsste sie nicht, was sie überhaupt unterlassen soll.

Ich und weitere Freunde von uns würden ihr bestätigen im besagten Zeitraum bei ihr mit eigenem Laptop öfter über Nacht gesittet zu haben, sie ist alleinstehende Mutter mit Kleinkind. Dann habe ich noch einen Computer-Spezialisten an der Hand, der ihr sicher auch bestätigen würde, dass er ihr WLAN mit WPA2 und individuellem Passwort verschlüsselt eingerichtet hatte.
Ich meine, sie hätte gute Chancen auch von der Störerhaftung wegzukommen.
Bei den möglichen Verteidigern merkte ich aber schnell, dass sie selbst da eine modifizierte Unterlassungserklärung sicherheitshalber abgeben wollen, auch wenn sie vollkommen unschuldig ist, und sie es auch sicher darlegen kann. Aber selbst da gibt es Richter, die die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" als Schuldeingeständnis werten.

Siehe dazu:
*********
Wer vollkommen unschuldig ist, der braucht sowas auch nicht unterschreiben, jedenfalls steht davon nichts im Gesetz. Ein Unterlassungsanspruch besteht wenn dann nur gegen Täter und Störer.


Überhaupt ist das ganze Abmahnunwesen ziemlich idiocracy:

Was in der Abmahnung steht, soll so nicht befolgt werden. Dafür bestehen für den Abgemahnten aber einige Pflichten, die so nicht klar im Gesetz stehen, sondern sich aus einigen höchstrichterlichen Urteilen ergeben. Die mod. UE soll immer sicherheitshalber abgegeben werden, um eine teure einstweilige Verfügung zu verhindern. Da konnte ich ihr aber schon mal Entwarnung geben, das geht nur im 1. Monat, diese Frist hatte Waldorf & Frommer zum Glück längst verpasst. Für die ist jetzt nur noch die reguläre Unterlassungsklage möglich. Es steht also fest, dass sie nicht jeden sofort verklagen. Umso mehr war ich darüber erstaunt, dass sie in einer der späteren Mahnungen ein anonymisiertes Urteil einer einstweilige Verfügung mit 50.000€ Streitwert als Drohung beilegten, obwohl sie ganz genau wussten, dass das bei ihr nicht mehr geht. Mich erinnert das sehr stark an die illegalen Drohungen mit der SCHUFA-Eintragung einiger Inkassodienste.

Ich musste erkennen, dass es für sie den goldenen Weg, da sicher raus zu kommen, nicht gab. Was sie auch immer macht bzw. nicht macht oder ich ihr rate, es ist immer falsch. Gerade wenn eine alleinerziehende Mutter keinen blassen Schimmer hat, worum es überhaupt geht, dann stehst sie bei dieser anwaltlichen Übermacht einfach mal mit dem Rücken an der Wand.

Bei einem anonymen Anruf direkt bei den Rechteverwertern, ich wollte wissen warum die meine unschuldige Freundin belästigen, konnte ich erfahren, *********. Ein anonymer Anruf in der Abmahnkanzlei direkt hat auch ergeben, dass sie keine Einzelmandate annehmen.


Die Überprüfung der File-Hashes hat auch noch ergeben, dass die überwiegend falsch sind:

1 Hash ist korrekt angegeben,

1 Hash ist vollkommen unbekannt,

1 Hash bezieht sich auf eine 4er-Box mit dem abgemahnten Film drin, ohne dass darauf im Brief Bezug genommen wird.

Ich würde sagen, wenn das eine Art Fingerabdruck, wie von den Anwälten behauptet, sein soll, dann hat die Ipoque GmbH ziemlich ********* ermittelt. Ich persönlich stehe den Ermittlungsergebnissen solcher Logging-Buden allesamt eher kritisch gegenüber. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass diese Schnüffler mangels staatlicher Kontrolle überwiegend ********* IP-Adressen loggen, ********* , was ich später hier im passendem Unterforum näher begründen will.


Ich meine das perfide Spiel dieser ********* durchschaut zu haben:

Sie versuchen erst mal abzuchecken, bei wem was zu holen ist. Vermutlich haben die schon längst eine SCHUFA-Auskunft über meine Freundin eingeholt, ich weiß, das die das können. Jedes Antwortscheiben oder jeder Telefonanruf der Abgemahnten mit Aktenzeichennennung könnte den Abmahnanwälten Hinweise auf die Durchsetzbarkeit späterer Geldforderungen geben, denn darauf kommt es ihnen doch letztendlich an.

Auch der eigene Anwalt könnte sich als nachteilig erweisen. Sollte der von der abgemahnten Seite beauftragte Verteidiger nicht sofort die mod. UE abgeben und bei der Beklagten ist nichts zu holen, dann wird einfach schnell mal der Anwalt wie in folgendem Urteil auf Schadenersatz verklagt:

AG Leipzig 03.06.2014, 111 C 1011/13

Strategische UE-Verweigerer dürften sich also faktisch keinen Verteidiger nehmen. Oder sie müssten ihrem Anwalt entgegen seinem ausdrücklichen Rat, diese Totalverweigerung schriftlich versichern, um ihn von einer späteren möglichen Haftung zu befreien.

Normalerweise geben die Betroffenen immer die mod. UE ab, wozu ja im Moment allgemein jedem geraten wird, und verweigern die Zahlung und hoffen nicht doch noch bis kurz vor Ende der Verjährung verklagt zu werden. Dafür hat dann der eigene Anwalt meistens um die 300€ eingesackt, er hat also seine Dienstleistung erbracht und die Abmahnanwälte mit der erhaltenen mod. UE ebenso. Auch wenn es sicher viele nette Anwälte gibt, wir sollten uns klar darüber werden, dass auch sie zu diesem System dazu gehören. Bei Waldorf & Frommer ist es m.E. absolut sicher, dass irgendwann bis spätestens kurz vor Schluss der Mahnbescheid raus geht. Die wären schön blöd, wenn sie es nicht machen würden. Die Unterlassungserklärung ist ob modifiziert oder nicht diesen Abmahnabzockern in Wirklichkeit vollkommen egal, es geht ihnen nur um die Kohle. Diese UE ist nur Mittel zum Zweck. Ohne die Abgabe der UE liegt wie in meinem Beispiel der Streitwert bei 30.000€ und bei der einstweilige Verfügung sogar bei 50.000€. Daraus ergibt sich für die Abmahnkanzlei die von ihnen erst mal im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten, die Anwaltskosten zählen erst mal noch nicht, denn das sind ihre Eigenleistungen. Die normalerweise zahlungspflichtigen Rechtverwerter sind ja bei diesem Abmahngeschäft grundsätzlich freigestellt, die Abmahnanwälte sind hier die alleinigen Akteure. Die Gerichtskosten würden bei diesen Streitwerten bei immerhin 1.020€ bzw. 1.370€ liegen, und das nur um 2.500€ einzuklagen. Für diese Abmahnabzocker wären dann meistens 3 Klageergebnisse möglich:

1. Sie gewinnen den Prozess und bekommen die Kohle sofort

2. Sie gewinnen, aber beim Opfer ist nichts zu holen

3. Sie verlieren den Prozess, was nicht gerade unwahrscheinlich wäre z.B. bei fehlerhaftem Hash

Bei dieser Geldforderung von 2.500€, Gerichtskosten von 1.020€ bzw. 1.370€ und der im Urteil ergangenen Unterlassungsverpflichtung bekämen sie zusammen mit ihrem zusätzlichem Honorar dann einen Gesamttitel über 4.200€ bzw. 5.750€. Wenn dann beim Opfer rein gar nichts zu holen wäre oder sie obendrein noch verlieren, dann wäre das für diese Abzocker ein schmerzvoller Verlust, sowas nennt man Prozesskostenrisiko.

Dagegen verringern sich die Kosten in diesem Beispiel nach Abgabe der mod. UE wie durch Zauberhand um ein vielfaches. Der Streitwert fällt dann sofort auf die Vergleichsssumme von hier 2.500€. Und es geht noch mehr, der Mahnbescheid kostet unwidersprochen die ½ Gerichtskosten, was gerade mal läppische 125€ wären. Aus ökonomischer Sicht ist das für diese Abzocker ein riesen Reibach, selbst wenn später beim Opfer nichts zu holen wäre. Der Pfändungstitel kostet sie nur noch winzige 5%. Diesen Titel können sie dann immer noch für 20% an irgendwelche dubiosen Inkassodienste verkaufen, das brächte ihnen dann im ungünstigsten Fall noch ca. 300% Reingewinn. Erst wird also eine hohe Forderungssumme aus dem nichts heraus generiert und danach ein billiges Urteil erschwindelt, so läuft das ab.

Das ganze Geschäftsmodell dieser Abmahnabzocke ist gerade auf die Verringerung des Prozesskostenrisikos einseitig für die Content-Industrie und diese gierigen Anwälte angepasst bzw. genau auf sie zugeschnitten. Uns abgemahnten Opfern wird dieser Wahnsinn von unseren Politikern auch noch als was Positives verkauft, wenn wir diese überhöhten Abmahnforderungen sofort bezahlen sollen, weil der Prozess im Einzelfall rein rechnerisch immer viel teurer wäre. Das ist eine Milchmädchenrechnung! Insbesondere sind die §§ 678 & 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) für alle Abmahnopfer eine absolute Frechheit, denn für eine alleinerziehende Mutter mit Sozialleistungen entsprechen 2.500€ niemals ihrem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen, insbesondere wenn die gegnerischen Anwälte durch ********* und Einschüchterungen nur ihre eigenen finanziellen Ziele verfolgen. Was nutzen uns dieses billigeren Vergleichsangebote, wenn die Abmahngefahr gleichzeitig um den Faktor 1.000 steigt? Im Ausland gibt es auch Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße, bloß da müssen die Anwälte entweder mündlich oder schriftlich meistens kostenlos abmahnen oder sie reichen sofort eine einstweilige Verfügung ein. Das Kostenrisiko zwingt die Kläger abzuwägen, ob sich ein Prozess überhaupt lohnen würde. Und solche reinen Lappalien wie z.B. das winzige Foto eines stinknormalen Brötchens für den Fotografen oder ein winziger Fehler im Impressum einer Webseite wären dann aus rein ökonomischer Sicht ein zu großes Kostenrisiko, wenn die Richter da nicht mitspielen. Bei meinem Beispiel wären das immerhin 1.370€ Investitionskosten pro Fall für eine einstweilige Verfügung. Dagegen kostet die Abmahnung in Deutschland zunächst einmal nur gerade 1€ für eine Briemarke.


Machen wir doch mal eine fiktive Beispielrechnung:

Nehmen wir mal an der Abmahnanwalt will 10.000 Abmahnungen gleichzeitig verschicken und er müsste jeden mit einer einstweiligen Verfügung sofort verklagen. Der Einfachheit halber nehme ich mal den Abmahnbetrag meiner Freundin von 2.500€ als Beispiel. Er bräuchte dann ein Investitionsvolumen von 13.700.000€. Wer hat das schon? Und nehmen wir mal weiter an 10% der Verklagten würden bei jeweils 5.750€ sofort zahlen, das wäre noch günstig gerechnet. Er hätte dann zunächst einen Verlust von knapp 8.000.000€ gemacht. Aber selbst organisatorisch wäre das alles vollkommen unwahrscheinlich oder gar unmöglich, weil es einfach mal nicht so viele Gerichte in Deutschland und Tage im Jahr gibt. Solch eine Aktion müsste dann nur wegen einer einzigen Kanzlei über Jahre hinweg bei den Gerichten abgearbeitet werden. Die meisten Fälle wären bis dahin dann vermutlich schon in der Verjährung angekommen. Und wenn sich dann zwischenzeitlich die Rechtsprechung ändert oder gar der ganze Abmahnwahnsinn wieder abgeschafft wird, dann müssten diese Abmahnanwälte betteln gehen (hart aber gerecht).

Solche logistischen Probleme gibt es bei diesem Abmahnwahn hier in Deutschland eben nicht. 10.000€ Startinvestition ist dagegen so gut wie nichts, Briefträger gibt es bei uns mehr als genug, die merken das nicht mal. Und durch die kurzem Fristen von 5 Tagen mit Klageandrohung zahlen 10% bis 30% sofort im ersten Monat. Der Abmahner hätte dann sofort 2.500.000€ bis 7.500.000€ ein-genommen, wo er von der Beute dann sicher gerne etwas der Content-Industrie abgibt, um nicht eindeutig wegen Betruges einzufahren. Er könnte sich dann immer noch aussuchen, ob er den weiteren Abmahnopfer noch mehr Mahnungen schickt, sie verklagt oder einfach seine Briefkastenfirma dichtmacht und sich in die Südsee verkrümelt, wenn ihm der Boden hier zu heiß wird wie z.B. im Fall Redtube-Abmahnbetrug.

Im Moment können die Waldorf Frommer Rechtsanwälte weiter neue Opfer durch die Logging-Bude Ipoque GmbH ohne irgendwelche nennenswerten Investitionen unbegrenzt generieren. Warum sollten sie jetzt jeden UE-Verweigerer verklagen? Ein Mahnbescheid mit 50% der Gerichtskosten wäre bei einer Unterlassungsklage ausgeschlossen, sie müssten also regulär klagen. Würden die Abmahner aber auf diese UE freiwillig verzichten, obwohl die Wiederholungsgefahr angeblich weiter fortbesteht, dann würde ihr Geldanspruch automatisch wegfallen, da der sich ja gerade auf den Streitwert vom Unterlassungsanspruch stützt. Durch eine Totalverweigerung bringt Ihr diese Abmahn********* in ein ziemliches Dilemma. Stellt Euch mal vor alle werden abgemahnt und keiner spielt mit. Gut, wer was zu verlieren hat, der wird das sicher auch anders sehen, aber dass die taktische UE-Totalverweigerung durchaus Sinn macht kann man an folgendem Urteil deutlich erkennen:

AG Koblenz 15.05.2014, 142 C 175/14

Im nächsten Urteil werden der Schadenersatz auf 100€ gedeckelt und die Gründe, warum bei UE-Verweigerern die Anwaltskosten nicht mehr gefordert werden können, noch mal ausführlich beschrieben:

AG Hamburg 20.12.2013, 36a C 134/13

AG Hamburg 20.12.2013 hat geschrieben:

Die Aufwendungen für eine Abmahnung erfolgen nur dann im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Störers, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind.

Nach Ansicht der Kammer ist dies nicht mehr der Fall, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung, d.h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird ab-gelehnt, seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen.

So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die Beklagte wiederholt erfolglos abgemahnt, diese hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben […]. Einen plausiblen Grund hat er dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens der Beklagten offensichtlich, dass sie nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil sie sich nicht als Störerin betrachtet. Diese Haltung der Beklagten trägt der Kläger in der Klageschrift selbst vor. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen haben. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet demnach aus.

Der Kläger beruft sich dabei ohne Erfolg darauf, dass er den Unterlassungsanspruch aus “Gründen der Prozessökonomie” bis heute nicht gerichtlich geltend mache. Diese Begründung mag möglicherweise tragen, solange man seine Ansprüche im Mahnverfahren verfolgt, da dieses gemäß § 688 Abs. 1 ZPO nur für Zahlungsansprüche eröffnet ist (genau deshalb könnte es jedoch in Fällen wie diesen, in denen der Unterlassungsanspruch noch offen ist, auch ungeeignet sein).

Sollte der Kläger den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten.

Im 3. Urteil hatte der Abgemahnte über 3 Jahre diese Unterlassungserklärung verweigert. Die Klägerin lies aber die ganze Zeit über nicht locker mahnte weiter ab. Irgendwann bekam der Abgemahnte doch kalte Füße und lies sich von einem Anwalt beraten. Das war offensichtlich ein Fehler, wie sich später herausstellte. Er gab dann doch noch die modifizierte Unterlassungserklärung ab, um das Kostenrisiko zu verringern. Für die Klägerin war das sozusagen Rettung in letzter Minute, denn jetzt konnte sie kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zunächst über den Mahnbescheid gerichtlich geltend machen. Dem hatte der Beklagte widersprochen und es kam zu Verhandlung. Dort hatte er dann auf der ganzen Linie verloren.
Ich würde sagen, dumm gelaufen:

AG München 04.01.2013, Keine Treuwidrigkeit bei Filesharing-Abmahnung


Ich habe meiner Freundin jedenfalls entgegen dem allgemeinen Mainstream geraten nichts zu unterschreiben. Bisher scheint das aufgegangen zu sein, der Fall liegt jetzt mittlerweile mehr wie 1 Jahr zurück. Nur die üblichen Mahnungen der Kanzlei kommen regelmäßig. Letztendlich wird der Eintritt der Verjährung endgültig Klarheit bringen, ob diese Strategie aufgeht. Auch hat sich die Situation für die Abgemahnten zwischenzeitlich verbessert, die Abmahnanwälte können nicht mehr in München sonder müssen jetzt in Berlin dem Wohnsitz der Beklagten klagen, was ihnen bei einer mündlicher Verhandlung nicht nur viel Geld sondern auch wieder viel Zeit kosten würde. Die Beklagte sollte sich spätestens ab da einen Anwalt nehmen. Die Abmahner in München wollen dafür sicher nicht unbedingt gerne nach Berlin reisen, sie würden dann vermutlich einen ortsansässige Prozessbevollmächtigten beauftragen, der mit dem Fall nicht so gut vertraut wäre und ihnen noch mehr Kohle kosten würde. Den würde der eigene Verteidiger vermutlich leicht in der Luft zerreißen und dieser Fall würde den Klägern glatt um die Ohren fliegen. Zwischenzeitlich habe ich für eine mögliche Verteidigung so viele Textbausteine zusammengesammelt, dass der Fall für die Prozesskostenhilfe sicher wasserdicht wäre. *********

Was denkt Ihr?




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Steffen
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#2 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Juli 2014, 11:04

Gedanken zum “Anti-mod. UE-Manifest“


Wo ich anfänglich diese ganze Anonymität des Internets erneut infrage stellen muss.

Natürlich pocht jeder auf seine persönliche Anonymität und Freiheit. Soll er. Das Problem, ich unterstelle einmal, dass dieses “Manifest“ deine emotionale Meinung darstellt, und nicht “arglistig“ verfasst wurde, da es inhaltlich sehr viel “Anstößiges“ (Halbwahrheiten, falsche Rechtsauffassung, unwahre Tatsachenbehauptung, Persönlichkeitsverletzung, Prozessbetrug, 'ne Scheffler-Argumentation usw.) beinhaltet.

Ergo, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt, hält dieser sich nicht an den anonymen Verfasser mit Wegwerf-E-Mail (dich!), sondern an den Betreiber des Forums (michens!). Denn dieser (ich!) ist nur rechtlich greif- und haftbar. Deshalb werde bzw. muss ich die entsprechenden Text Passagen editieren bzw. löschen (*********) und werde es auch nicht weiter tiefgründig kommentieren, denn man könnte es ungestört hier ausdiskutieren. Dazu wurde auch eigentlich dieser Teil des Forums angelegt, das man bestimmte Themen fernab der Öffentlichkeit der Diskussion stellt, - ohne - gleich eine Löschaufforderung oder Abmahnung zu kassieren. Das verstehen viele User nicht, wollen es nicht, weil dann ihnen die Bühne fehlt, oder man es bewusst so - öffentlich -will, damit jemand anderes die Zeche zahlt. Sry, I.M.H.O.

...................

Eigentlich geht es dir ja gar nicht um eine Diskussion, sondern Du stellst in einem “flammenden Posting“ die “Total(UE)verweigerung“ als DEN NEUEN AUSWEG dar.

Gestützt wird der Sachverhalt, dass deine Freundin 2 Abmahnungen erhielt, in beiden Fällen nicht reagierte (keine mod. UE, keine Zahlung) und bis dato seitens des Abmahners noch keinerlei gerichtliche Schritte eingeleitet wurden.

...................

Das ist doch die Gretchenfrage!

Jeder Betroffene, der ein Abmahnschreiben in den eigenen Händen hält, muss doch für sich entscheiden, wie er letztlich darauf reagieren will. Hierzu muss er aber erst einmal Wissen, um was es überhaupt geht; alle möglichen Konsequenzen und Risiken seines Handelns kennen; diese möglichen Konsequenzen und Risiken und ihre Folgen bewusst werden; diese Folgen abwägen und letztlich dann geradestehen. Und wenn er es allein nicht kann, muss er sich notfalls Hilfe holen. Wobei diese eher ein Anwalt sein wird, denn bei Zahnschmerzen geht man auch zum Zahnarzt und nicht zum Heimwerker. Punkt.

Ich höre immer, meist aus der gleichen Richtung, das wir “alten“ Foren und die “weißen“ Anwälte zur generellen Abgabe einer mod. UE + Nichtzahlen raten,
  • 1. Abmahnwahn erhalten.
    2. Geschäftsmodell bestehen bleibt.
    3. Alle mitverdienen.
    4. Der Abgemahnte, als das eigentlich unschuldige Opfer des Systems, dafür bluten muss.
Und meistens kommt es von jemand, der selbst nicht betroffen ist, oder selbst eine mod. UE abgab.

...................

Jeder ist seines eigenen Glückes Schmied!

Mir ist es auch zu einfach, den Filesharing-Abgemahnten als williges Werkzeug bestimmter Kreise darzustellen. Es sollte aber jeder begreifen, das es Unterschiede geben wird und muss, ob ich aus den Erfahrungen eines Einzelfalls heraus berichte und meinen Standpunkt erläutere, oder ob ich für sehr viele unbedarfte Betroffene eine allgemeine Empfehlung erteile. Letzteres muss eben alles allgemein anschneiden und ausgerichtet sein auf die Minimierung von Risiken und Kosten. Aber bitte schön, es ist kein Dogma, entscheiden muss jeder allein.

Auszug aus den empfohlenen Vorgehensweisen eines Abgemahnten (AW3P):
(...) 1. Abgabe einer mod. UE
- Hier kann man prüfen oder prüfen lassen, ob man eventuell erweitert oder sogar vorbeugt
- Link: mod. UE
- Link: Schlafende Hunde wecken!?

Beachte:
- Nicht die originale Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern nur eine Modifizierte!
- In bestimmten Fällen muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden oder kann die Ab-mahnung sogar zurückgewiesen werden (bitte aber nur mit Rücksprache und Prüfung durch einen Anwalt für Urheberrecht):
a) Bei einer unberechtigten Abmahnung,
b) Bei einer unwirksamen Abmahnung, da diese nicht die Erfordernisse gemäß § 97a Abs. UrhG erfüllt,
c) Bei minderjährigen Kindern, wenn diese belehrt wurden, P2P verboten wurde und keine Kenntnis von illegalem Filesharing vorliegt. (...)

Natürlich kenne ich Betroffene, die keine mod. UE abgaben und denen nichts passierte. Natürlich kenne ich auch Betroffene, die entweder eine EV erhielten, oder eine Unterlassungsklage und es jetzt nicht mehr so easy fanden.

Deshalb wird eine “Total(UE)verweigerung“ als neue Strategie (die sowieso keine Neue darstellt) - jedenfalls auf AW3P - nicht geben.

Und wenn sich jemand entscheidet, dass er keine mod. UE abgibt, dann ist es doch sein Problem, und nicht meines. Genauso umgekehrt. Jeder sollte Hirn haben, da wo es hingehört.

VG Steffen

Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#3 Beitrag von Hydrodendron » Sonntag 6. Juli 2014, 13:04

Hallo, ich habe mir die editierten Textpassagen nochmal verinnerlicht und werde mich in Zukunft bemühen die Abmahnanwälte neutraler zu bezeichnen und inkriminierende Beschreibungen eher zu vermeiden. Das war sicher nicht böse gemeint. Aber warum wurde der 2. Eintrag gelöscht?

Dieser mögliche Weg gibt sicher nur meine persönliche Meinung wieder. Den Königsweg gibt es nicht, das hatte ich ja schon geschrieben, auch dass jeder Weg irgendwie falsch ist. Die Idee, so einen Fall aus prozessökonomischer Sicht der Abmahnanwälte aufzuschlüsseln, hatte ich schon länger, nur leider hatte ich letztes Jahr im Internet nichts dazu gefunden. Die von mir jetzt passend dazu eingefügten Urteile habe ich erst danach entdeckt und mit angehängt, wo meine Darstellung schon fast fertig war. Diese aktuellen Urteile zeigen aber, dass die UE-Totalverweigerung für einige Betroffene zumindest eine mögliche Option sein könnte. Dadurch, dass der fliegende Gerichtsstand abgeschafft wurde, werden sich weitere Gericht mit den Abmahnungen befassen und neue Ideen eine Chance geben, denn es gibt immer noch zu viele offene Fragen.

Ich bin froh, dass ich damals gerade noch rechtzeitig mit eDonkey & Co. aufgehört hatte, das hatte aber mehr mit den vollen Festplatten zu tun. Außerdem hatte ich fast alles gefunden, was ich suchte.

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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#4 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Juli 2014, 14:00

Aber warum wurde der 2. Eintrag gelöscht?
Ganz einfach, weil Scheffler hier nichts in einer Argumentation zu suchen hat.

VG Steffen

Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#5 Beitrag von Hydrodendron » Sonntag 6. Juli 2014, 14:24

meindackelwaldi hat geschrieben:... womit die Täterhaftung greift.
Ich hatte ja schon am Anfang geschrieben, dass meine Freundin in dem ermittelten Zeitraum keinen PC hatte. Damit wäre zumindest aus ihrer Sicht eine Täterschaft ausgeschlossen. Nur leider hätte der fehlende PC vor Gericht kaum Beweiskraft, weil man Nichts nicht zeigen kann.

Die Abmahner-Seite würde vermutlich behaupten, dass das Filesharing mit iPhone & Co. sicher genauso möglich gewesen wäre. In der Praxis wäre das vermutlich recht umständlich.

Aber der richtige Hash beweist vor allem eines, dass die beiden falschen Hash-Werte von mir am richtigen Ort gesucht wurden. Wenn die 3 Hash-Werte richtig gewesen wären, dann hätte das alleine sicher noch keine Täterschaft bewiesen. Die 2 falschen Hashes lassen an der Beweiskraft der gesamten Ermittlung, Zweifel aufkommen. Wären 2 von 3 IP-Adressen eindeutig falsch gewesen, dann wäre die eine richtige sicher auch zweifelhaft. Sicherlich könnten die Richter nicht mehr behaupten, bei der Ermittlung wäre alles fehlerfrei abgelaufen.

Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#6 Beitrag von Hydrodendron » Montag 1. Februar 2016, 20:29

Hallo Forum, es gibt Neuigkeiten in diesem Fall! Waldorf & Frommer haben meiner Freundin jetzt einen Mahnbescheid geschickt. Ich will noch mal daran erinnern, dass sie bisher die Unterschrift auf der Unterlassungserklärung immer noch total verweigert hat. Da sie mit Deutsch etwas Schwierigkeiten hat, habe ich ihr dazu geraten zum zentralen Mahnbescheid-Gericht zu gehen und sich in der Rechtsantragsstelle helfen zu lassen, dort kann sie den Widerspruch auch gleich abgeben. Ich habe mich deswegen eben zur Absicherung mit einem Fachanwalt kurzgeschlossen. Die Forderungssumme wurde von der Klägerseite zwischenzeitlich auf 2100€ reduziert, Einzelheiten dazu weiß ich nicht. Die Klägerseite hätte danach noch 2 Klagewege offen, hoher Streitwert beim Landgericht oder niedriger Streitwert vor dem Amtsgericht. In beiden Fällen würde die Klägerin das Verfahren unter diesen Umständen gegen die Wand fahren, deswegen wäre ihr auch Prozesskostenhilfe mit Anwalt sicher. Die neue Regelung, was den fliegenden Gerichtsstand angeht, greift bei ihr auch schon, das heißt, sie müssten in ihrem Wohnort klagen. Wenn das alles dieses Jahr nicht mehr passiert, dann hat sie den Fall im Januar 2017 endgültig hinter sich, dann werde ich mich spätestens noch mal melden.


Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#7 Beitrag von Hydrodendron » Dienstag 9. Februar 2016, 19:07

Steffen hat geschrieben:Eigentlich geht es dir ja gar nicht um eine Diskussion, sondern Du stellst in einem “flammenden Posting“ die “Total(UE)verweigerung“ als DEN NEUEN AUSWEG dar.

Gestützt wird der Sachverhalt, dass deine Freundin 2 Abmahnungen erhielt, in beiden Fällen nicht reagierte (keine mod. UE, keine Zahlung) und bis dato seitens des Abmahners noch keinerlei gerichtliche Schritte eingeleitet wurden.

Hallo Forum, ich wollte nochmal drauf hinweisen, dass ich diesen Fall hier nicht gepostet habe, um anzugeben oder mich sonst wie wichtig zu machen! Ich wollte lediglich einen Weg öffentlich machen, der zumindest für einige Betroffene eine Alternative darstellen könnte. Deswegen will ich nicht nur den positiven Ausgang dieses Falls zeigen, sondern auch einen möglichen negativen Ausgang, Gewissheit bringt letztendlich nur die Verjährung 2017, und dabei wäre es nur ein Einzelfall, der für andere Betroffene trotzdem noch ein Risiko darstellen würde. Außerdem hoffte ich auf sachdienliche Hinweise, falls ich noch irgendwas übersehen hätte.

Die Gefahr einer einstweiligen Verfügung war in meinem Fall nie gegeben, da die Frist dafür maximal 1 Monat war. Als ich 2013 erstmalig von dem Fall erfahren hatte, da waren die Abmahnungen schon ca. 2 Monate alt, meine Freundin hatte aus Zufall oder Naivität mit ihrer Nichtreaktion richtig reagiert, hätte sie eine einstweilige Verfügung kassiert, dann wäre ich zumindest nicht verantwortlich gewesen. Hauptsächlich dient die modifizierte Unterlassungserklärung dazu eine einstweilige Verfügung zu verhindern, weil das dann meistens schlecht ausgeht, im Fall meiner Freundin wäre das dann auch schlecht ausgegangen, weil nur ein fehlender Computer als Verteidigung unzureichend gewesen wäre. Ich brauchte für einen wasserdichten Verteidigungsentwurf mehr als 1 Jahr, die Richter sind dagegen durchweg der Ansicht, dass 5 Tage + vielleicht 2 Wochen Zeit für einen Betroffenen ausreichend gewesen wäre. Prozesskostenhilfe gibt es nur bei Aussicht auf Erfolg, und das gibt es nur, wenn der Entwurf einer sicheren Verteidigung schon fertig gewesen wäre. Bei einem Beratungsschein geben sich Anwälte nicht besonders viel Mühe und beschränken ihre Hilfe meistens auf die modifizierte Unterlassungserklärung, auch wenn eine einstweilige Verfügung längst ausgeschlossen ist. Als ich das erkannt hatte, dass die Frist für eine einstweilige Verfügung abgelaufen war, da war meine Empfehlung, zunächst einmal nicht zu reagieren, goldrichtig. Zunächst ging es darum Ruhe zu bewahren und Zeit zu gewinnen, wäre die Klageschrift dann eingegangen, dann wäre immer noch 1 Monat Zeit gewesen, um mit einem Anwalt eine Verteidigung aufzubauen.

Bei der Totalverweigerung der Unterlassungserklärung wird meistens übersehen, dass meine Freundin schon einige indirekte Etappensiege hinter sich hat. Zunächst hat sie Zeit gewonnen, um den Entwurf einer wasserdichten Verteidigung zu bekommen. Die kurzen Fristen bei Abmahnungen nötigen die Betroffenen meistens zu kopflosen Entscheidungen. Zumindest hatte ich recht schnell erkannt, dass die Rechtslage sich durch neue Gerichtsentscheidungen für die Abgemahnten ständig verbesserte. Dann ist die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes eine wesentliche Verbesserung für meine Freundin, denn Waldorf & Frommer hatten die Fälle in München meistens gewonnen. Außerdem kann der jetzt erhebliche Zeitverlust für die Abmahner sie schon alleine von einer Klage abhalten.

Jetzt, wo Waldorf & Frommer mit ihrem Mahnbescheid gescheitert sind, braucht meine Freundin m.E. nur noch auf die Klageschrift oder die Verjährung 2017 zu warten. Wenn ihr eine Klageschrift vom Landgericht Berlin ins Haus flattert, dann könnte meine Freundin meiner Ansicht nach noch spätesten in der mündlichen Hauptverhandlung mit Anwalt die modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, falls ihr der Richter dass in Hinblick auf die Kosten nahelegen würde. Es ist also jetzt in diesem Fall m.E. nicht verantwortungslos nicht mehr weiter zu reagieren. Seit dem Mahnbescheid hat Waldorf & Frommer keine weiteren Mahnungen mehr geschickt, das könnte zumindest ein Hinweis darauf sein, dass sie es aufgegeben haben.


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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#8 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Februar 2016, 10:25

Hallo @Hydrodendron,

zuerst einmal habe ich nichts gelöscht, es spiegelt eben Deine* persönlichen Erfahrungen wieder, lasse es so stehen, obwohl man es nicht unkommentiert stehen lassen darf.

_______________________________________________
* Im Weiteren werde ich nicht weiter darauf eingehen, das der eigentliche Abgemahnte nicht Du bist und es immer leichter ist für andere Entscheidungen zu treffen, wenn dessen Ergebnis einen selbst nicht betreffen. Deshalb rede ich dich als "Abgemahnten" an.


  • Ein Rechtsanwalt, der schon 2007 in einem Forum postete, bringt die Frage nach der möglichen Strategie bzw. Verteidigung oder Alternative auf den Punkt.

    Dr. Frank Eikmeier:
    "Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt."
  • Natürlich wird auch nicht jeder "Total-Verweigerer" eine "Einstweilige Verfügung" (EV) erhalten.
    Nur hat auch hier der Abmahner - theoretisch - Zeit (Verjährungsfrist) auf Unterlassung allein oder i.V.m. anderen Ansprüchen, diese gerichtlich durchzusetzen. Dies bedeutet, er kann auch noch mit Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren - mit Anspruchsbegründung und Klageerweiterung - die Unterlassung einfordern (vgl. FAREDS, LG Hamburg, Urt. v. 04.04.2014, Az. 310 O 409/11). Kann, muss nicht. Ausrufezeichen.
  • Man sollte im Hinterkopf haben, es sollte jedem ersichtlich geworden sein, das mit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) die Abmahnungen rückläufig sind. Das heißt aber, je weniger ein Abmahner abmahnt das Risiko ansteigt, dass man gegen "Total-Verweigerer" - alle - rechtliche Schritte und Möglichkeiten ausschöpft.
  • Ein Forum darf nur allgemeine Empfehlungen geben. Sicherlich muss letztendlich jeder sein Kreuz (seine Entscheidung) allein tragen. Hat man sich aber als Hauptziel gestellt, »dem Hilfesuchenden seine möglichen Risiken und Kosten zu minimieren«, dann muss man auch seine Empfehlungen danach ausrichten. Und diese / deine vorgestellte Strategie ist doch auch nur aus der Not geboren, da man anfänglich irrtümlich nicht reagierte, die Abmahnung nicht ernst nahm. Wenn es in den zwei Fällen gut geht - Glückwunsch, ich gönne es jedem. Nur kenne ich auch Abgemahnte, wo eine EV oder Unterlassungsklage durchgezogen wurde. Die werden dir persönlich nicht zustimmen.

    Deshalb habe ich im Punkt zu 1.4.) die Frage aufgeworfen: "Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben oder nicht?" mit dem Fazit:

    "Hinweis:
    Ein Neuabgemahnter kann meistens nicht beurteilen, ob in seinem konkreten Fall die Abgabe einer mod. UE überhaupt notwendig ist. Zur Klärung ist ein Anwalt zu beauftragen, oder man gibt zumindest sicherheitshalber erst einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung (kurz: "mod. UE") ab, anstatt einen teuren Gerichtsprozess (EV, Unterlassungsklage) zu riskieren."


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hydrodendron hat geschrieben:"Zumindest hatte ich recht schnell erkannt, dass die Rechtslage sich durch neue Gerichtsentscheidungen für die Abgemahnten ständig verbesserte. Dann ist die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes eine wesentliche Verbesserung für meine Freundin, denn Waldorf & Frommer hatten die Fälle in München meistens gewonnen. Außerdem kann der jetzt erhebliche Zeitverlust für die Abmahner sie schon alleine von einer Klage abhalten."
Diese Erkenntnisse würde ich persönlich nicht so unterschreiben. Da diese falsch sind. Punkt.

VG Steffen

Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#9 Beitrag von Hydrodendron » Mittwoch 10. Februar 2016, 14:21

Steffen hat geschrieben:Dies bedeutet, er kann auch noch mit Mahnbescheid die Unterlassung einfordern

Hallo @Steffen,
das ist definitiv falsch:

§ 688 ZPO hat geschrieben:Zulässigkeit
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist

Der Unterlassungsanspruch ist solch eine Gegenleistung! In diesem Thread hatte ich das genauer beschrieben. Dass Waldorf & Frommer es jetzt mit dem Mahnbescheid probiert haben, das ist eine Sache der Wahrscheinlichkeit, wer 3 Jahre lang auf Mahnungs-Stalking absolut nicht reagiert, bei dem können die Abmahner mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten, dass auch auf den Mahnbescheid nicht reagiert wird. Wie Waldorf & Frommer sich jetzt weiter verhalten werden, das ist reine Spekulation. Da sie aber von meiner Freundin so gut wie keine Informationen haben, wäre es für sie eine Investition in Blaue hinein. Im schlimmsten Fall würden sie gewinnen und bekämen von einer Mutter mit Kleinkind höchstwahrscheinlich 30 Jahre lang absolut nichts, und im besten Fall verlieren sie und müssten zu den Gerichtskosten auch noch die Anwaltskosten meiner Freundin bezahlen. Ich hatte ja oben schon beschrieben, dass die Hash-Werte fehlerhaft ermittelt wurden und sie als Täterin und Störerin ausscheidet, weil noch mindesten 1 Person 2013 Zugang zum Internet hatte und belehrt wurde.

LG Hamburg • Urteil vom 4. April 2014
LG Hamburg • Urteil vom 4. April 2014 hat geschrieben:Nach Ansicht der Kammer haftet die Beklagte bereits deshalb als Störerin, weil sie es bereits nach eigenem Vortrag unterlassen hat, ihren damaligen Lebensgefährten über ein Verbot der Nutzung von Internettauschbörsen zu belehren.

Das passt von den Daten zusammen, die Abmahnung war 2010, verjährt wäre alles 2014. Der Mahnbescheid verlängert die Frist einerseits um 6 Monate und andererseits wurde offensichtlich 2013 Klage eingereicht, was dann zur Verurteilung 2014 führte. Zu der Zeit war die Rechtslage noch so, dass die Anschlussinhaberin erwachsene Mitbenutzer der Internetleitung belehren musste. Dahingegen hat sich aber die Rechtslage zwischenzeitlich geändert.

BGH-Urteil vom 08.01.2014 • BearShare

Jetzt ist eine Belehrung erwachsener Mitbewohner nicht mehr zwingend schadet aber auch nicht.

  • Das Urteil des LG Hamburg ist prima dazu geeignet, um die richtigen Formulierungen für die Verteidigung zu entnehmen. Folgende 3 Abwehrrichtungen sind dem zu entnehmen:
  • Das substanzielle Bestreiten der Logging-Ermittlung, meine Freundin kann klar beweisen, das 1 angegebener Hash im Internet zu einer anderen Datei führt, den Hash kann es aber nur 1 Mal geben.
  • Meine Freundin kann mindestens 1 Person namentlich benennen, die Zugang zum Internet hatte. Die Formulierung einer wirksamen Belehrung kann dem Urteil entnommen werden, wäre aber jetzt nicht mehr zwingend.
  • Meine Freundin hatte dem Router ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" gegeben. Ich bezeuge, dass ich das mit eigenem Laptop bei ihr eingestellt hatte.

Meiner Ansicht nach hatte die Verteidigung im Urteil des LG Hamburg nachlässig gearbeitet, sodass die Beklagte einige für sie nachteilige Angaben gemacht hatte, die genauen Hintergründe kenne ich natürlich nicht. Jedenfalls ist dieses Urteil eine gute Hilfe - danke Steffen.


dimon
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#10 Beitrag von dimon » Sonntag 10. April 2016, 18:11

Hallo zusammen,

nach dem ich im Januar meine mod.UE abgegeben habe ist gestern ein weiteres Brief von dem RA Daniel sebastian reingekommen. Darin steht das er die mod.UE für seine Mandantin angenommen hat und ein Absatz den ich nicht so recht verstanden habe.
Da ihr Vortrag zum Sachverhalt nach der Auffassung meiner Mandantschaft ihre Haftung nicht entfallen lässt, da Sie jedenfalls für den Vortrag beweisfällig geblieben sind, bietet meine Mandantschaft ihnen nochmals die außergerichtliche Erledigung aller aus der oben bezeichneten Uhrheberrechtsverletzung gegen Sie oder ihre Haushatsangehörigen möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 550€
(ging 50€ von der Ursprünglichen Vorderung runter)

Der Brief wurde von einem Sachbearbeiter Unterschrieben (Unterschrift nicht Original)
Im weiteren Briefverlauf weisst er mich darauf hin ,sollte ich die Frist fruchtlos verstreichen lassen, dass seine Mandantin sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung ihre Ansprüche beauftragen wolle.

Welche Möglichkeiten stehen mir jetzt für den nächsten Schritt zur Verfühgung. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

MfG
Dimon

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Steffen
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#11 Beitrag von Steffen » Sonntag 10. April 2016, 18:26

Eine Abmahnung besteht ja im Groben aus dem Unterlassungsanspruch (UA) und den Forderungen hinsichtlich AG + SE. Gibt man eine strafbewehrte (mod.) UR ab, ist ja nur der UA abgegolten.

[quoteemdimon](...) Da ihr Vortrag zum Sachverhalt nach der Auffassung meiner Mandantschaft ihre Haftung nicht entfallen lässt, da Sie jedenfalls für den Vortrag beweisfällig geblieben sind, bietet meine Mandantschaft ihnen nochmals die außergerichtliche Erledigung aller aus der oben bezeichneten Uhrheberrechtsverletzung gegen Sie oder ihre Haushaltsangehörigen möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 550,00 € (...)[/quoteem]
Das ist ja eigentlich nur noch ein weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch, den man entweder annimmt, ablehnt oder seinerseits einen anderen unterbreitet.


[quoteemdimon]Im weiteren Briefverlauf weißt er mich darauf hin ,sollte ich die Frist fruchtlos verstreichen lassen, dass seine Mandantin sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung ihre Ansprüche beauftragen wolle. Welche Möglichkeiten stehen mir jetzt für den nächsten Schritt zur Verfügung. Wie soll ich mich jetzt verhalten?[/quoteem]
Natürlich kann der Abmahner, wenn man weiterhin die Zahlung verweigert, diese gerichtlich gelten machen bzw. Es sollte - nein es muss - sich jeder im Klaren sein, zahle ich nicht, entscheide ich mich für entweder Klage oder Verjährung (Chancen 50:50). Und soviel Auswahlmöglichkeiten hat man jetzt nicht.

1. Man wartet weiter ab und zahlt nicht. Folgen:
a) Klage bzw. Mahnbescheid mit anschließender Anspruchsbegründung (Klage im Mahnverfahren)
=> dann entscheidet man neu, ob man sich
aa) verteidigt oder
ab) außergerichtlich vergleicht
b) Verjährung - geschafft!
2. Man zahlt den Vergleich
=> bzw. unterbreitet seinerseits ein neues Vergleichsangebot, was
a) angenommen
b) abgelehnt (dann gilt das letzte Angebot)
c) ein neues Angebot unterbreitet wird.

Diese Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

VG Steffen

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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#12 Beitrag von dimon » Montag 11. April 2016, 11:49

Hallo Steffen,
Danke erstmal für deine ausführliche Antwort.

Zu1) Sollte ich mich entscheiden auf das 2. Brief nicht zu reagieren und es kommt dann irgendwann ein Mahnbescheid oder direkt Klage welche kosten werden da auf mich zukommen?
Oder werden da wie die Leute so schön schreiben "Bettelbriefe" kommen und wie lange kann man dieses hin und her betreiben?

Zu1b) wann endet eigentlich die verjärungsfrist und läuft die frist mit dem neuen Brief dann von neuem?

Zu2) angenommen man zahlt den vergleich ist die Sache dann auch wirklich erledigt? Oder kann es passieren das es auch für die anderen Lieder was kommen kann (das Lied stammt aus einem chartcontainer).
Habe bischer leider nichts im Internet gelesen weder negativ noch positiv wie letzendlich die Abmahnungen ausgegangen sind.
Hast du da gekannte Fälle?

MfG
Dimon

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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#13 Beitrag von Hellhound » Montag 11. April 2016, 12:35

dimon hat geschrieben:Hallo Steffen,
Danke erstmal für deine ausführliche Antwort.

Zu1) Sollte ich mich entscheiden auf das 2. Brief nicht zu reagieren und es kommt dann irgendwann ein Mahnbescheid oder direkt Klage welche kosten werden da auf mich zukommen?
Oder werden da wie die Leute so schön schreiben "Bettelbriefe" kommen und wie lange kann man dieses hin und her betreiben?

Zu1b) wann endet eigentlich die verjärungsfrist und läuft die frist mit dem neuen Brief dann von neuem?

Zu2) angenommen man zahlt den vergleich ist die Sache dann auch wirklich erledigt? Oder kann es passieren das es auch für die anderen Lieder was kommen kann (das Lied stammt aus einem chartcontainer).
Habe bischer leider nichts im Internet gelesen weder negativ noch positiv wie letzendlich die Abmahnungen ausgegangen sind.
Hast du da gekannte Fälle?

MfG
Dimon
Moin.
Um einen Anspruch zu begründen, muss ein Mahnbescheid vom Gericht kommen. Bei dem hat man dann die Möglichkeit dem zu widersprechen oder nur in teilen zu widersprechen. Tut man nichts und lässt die vom Gericht vorgegebene Frist verstreichen, hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Mit diesem Vollstreckungsbescheid ist das Verfahren durch und der Gläubiger hat 30 Jahre lang Zeit den Titel zu vollstrecken.
Tut man dies, dann kommt das Klageverfahren.
Kosten....zwischen 1 Euro und 1000 Euro.....Das kann dir niemand so genau sagen.

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Steffen
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#14 Beitrag von Steffen » Montag 11. April 2016, 15:11

[quoteemdimon]Zu1) Sollte ich mich entscheiden auf das 2. Brief nicht zu reagieren und es kommt dann irgendwann ein Mahnbescheid oder direkt Klage welche Kosten werden da auf mich zukommen? Oder werden da wie die Leute so schön schreiben "Bettelbriefe" kommen und wie lange kann man dieses hin und her betreiben?[/quoteem]
Wie viele außergerichtliche Schreiben vom Abmahner bei Ignorierung kommen, ob man einen Mahnbescheid beantragt, oder ob man klagt oder nicht, darauf kann ich dir keine Antwort geben. Diese Antwort kennt nur dein Abmahner.

Die Ansprüche können solange außergerichtlich bis gerichtlich geltend gemacht werden, solange diese sich in den gesetzlichen Verjährungsfristen liegen. Einfach einmal - hier - durchlesen.


[quoteemdimon]Zu1b) wann endet eigentlich die verjährungsfrist und läuft die frist mit dem neuen Brief dann von neuem?[/quoteem]
Hierauf kann ich dir keine Antwort erteilen, weil

Bild

Direkte Antworten auf direkte Fragen der Verjährung hat mir das Landgericht Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt. Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet.



[quoteemdimon]Zu2) angenommen man zahlt den vergleich ist die Sache dann auch wirklich erledigt? Oder kann es passieren das es auch für die anderen Lieder was kommen kann (das Lied stammt aus einem chartcontainer). Habe bis her leider nichts im Internet gelesen weder negativ noch positiv wie letztendlich die Abmahnungen ausgegangen sind.[/quoteem]
Wenn man z.B. den Vergleichsvorschlag annimmt und zahlt, ist der Rechtsstreit in dem einen Fall erledigt. Ob weitere Abmahngen wegen einem z.B. Chartcontainer oder Sampler-CD kommen, weiß ich nicht. Die Möglichkeit besteht. Das sind aber alles theoretische Betrachtungen.

VG Steffen

andyson
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#15 Beitrag von andyson » Sonntag 19. März 2017, 06:56

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harry56
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#16 Beitrag von harry56 » Donnerstag 1. Juni 2017, 05:22

Außerdem ist in einem Mahnverfahren ein klarer Fahrplan. Wenn bereits Klage erhoben wurde und Mahnbescheid ergangen war , muß der Anwalt klären ob Verjährung vorliegt oder nicht.


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Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#17 Beitrag von Hydrodendron » Donnerstag 24. Mai 2018, 03:05

Hydrodendron hat geschrieben:
Montag 1. Februar 2016, 20:29

Wenn das alles dieses Jahr nicht mehr passiert, dann hat sie den Fall im Januar 2017 endgültig hinter sich, dann werde ich mich spätestens noch mal melden.

Ich hatte ja versprochen mich später noch einmal zu melden. Es ist genau das eingetreten, was ich vorhergesehen hatte, die Verjährung ist 2017 eingetreten. Meine Freundin hat den Fall vollkommen kostenfrei gewonnen. Ich habe den Fall praktisch gelöst, obwohl es anfangs ziemlich schwer und zeitaufwändig für mich war.

Mir persönlich hat die intensive Auseinandersetzung mit der Rechtslage im Abmahngeschäft auch viel gebracht. Mir fällt es jetzt sehr viel leichter und es geht wesentlich schneller mich in neue Rechtsthemen einzulesen. Wenn man das Geschäftsprinzip hinter einer unberechtigten oder überhöhten zivilrechtlichen Geldforderung durchschaut hat, dann kann man den Spieß möglicherweise umdrehen, das heißt, der Fall fliegt dem Angreifer um die Ohren, wenn er sich zu rechtlich fragwürdigen Handlungen hinreißen lässt, die ich durch gezielte und berechtigte Fragen provoziert habe.


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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#18 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. Mai 2018, 15:11

Kurze Zusammenfassung.

- Anschlussinhaberin wird 2014 2-mal für 3 Filme abgemahnt
- Reaktion: keine
- 2016: MB
- Reaktion: Widerspruch mit kostenloser Rechtberatung des Mahngerichtes
- entweder wurde:
a) Mahnverfahren zurückgenommen
b) keine weiteren Gebühren eingezahlt
c) weiteren Gebühren eingezahlt, Verfahren abgegeben, aber die Ansprüche nicht begründet etc.
- Verjährung:
a) § 102 Satz 1 UrhG(Abmahnkosten (AG, Teil-SE) + UA) - erledigt
b) § 102 Satz 2 UrhG (Rest-SE) - noch nicht erledigt



Glückwunsch an die Betroffene.

VG Steffen

krokodil
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Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#19 Beitrag von krokodil » Samstag 15. Dezember 2018, 01:23

Ich hab auch alles ignoriert was da gekommen ist. Und wie ich sehe hat ein Anwalt das Forum übernommen. Und er will das Forum im Sinne von Steffen weiterführen. Das ist ja so als wenn man Tote zum Leben erwecken wollte. Macht ja nichts. [Admin: Sie sollten sich schämen, so etwas über Steffen zu schreiben, sie werden gesperrt].

Das Krokodil

Hydrodendron

Re: Unterlassungserklärung total verweigern

#20 Beitrag von Hydrodendron » Samstag 29. Dezember 2018, 01:12

Hallo, gestern hatte ich mich über Abmahnungen mit meinem Kieferchirurgen unterhalten, dabei hatte er mir eine weitere geniale Lösung verraten, wie man sowas leicht loswird. Hierbei geht es aber um Abmahnungen wegen kleiner Fehler auf der eigenen Web-Seite (Impressum, DSGVO usw.). Angenommen ein befreundeter Kollege hatte ihn 'zufällig' kurz vorher wegen des gleichen Fehlers abgemahnt, dann wäre die '2. Abmahnung' unwirksam, wenn er auf die 1. Abmahnung sofort richtig reagiert und dort die Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der befreundete Kollege hatte natürlich keinen Rechtsanwalt und verzichtete auch auf sonstige Kostenforderungen. Natürlich erfordert das 'hellseherische Fähigkeiten', denn eine 'Rückdatierung' der Abmahnung wäre ja verboten.

1ööüüää1

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