zur Funktionsweise der Software GLADII 1.1.3
Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.
Rechtsanwaltsbüro Mainz
Christofstr. 5
55116 Mainz
Telefon 06131. 211 350
Telefax 06131. 211 3529
Rechtsanwaltsbüro Berlin
Mauerstr. 66
10117 Berlin
Telefon 030.206 436 810
Telefax 030.206 436 811
E-Mail: info@sos-abmahnung.de
Web: http://abmahnung-medienrecht.de/
............................
Das Landgericht Köln hat uns heute morgen erstmals Auskunft zur Funktionsweise der
Software GLADII 1.1.3 erteilt, mit der die IP-Adressen der Nutzer ermittelt wurden,
die von der Plattform Redtube Filme abgerufen haben und anschließend von der Kanzlei
U+C hierfür abgemahnt worden sind. Der Pressesprecher des Landgerichts Köln teilte
uns in einer E-Mail hierzu folgendes mit:
wie angekündigt möchte ich als Ergebnis der vorgenommenen Prüfung mitteilen, dass
Ihnen Einsicht in das gesamte Gutachten von Seiten der Pressestelle nicht gewährt
werden kann. Über die Akteneinsicht Dritter - auch der Medien - entscheidet gemäß
§ 13 Abs. 7 FamFG allein der oder die Kammervorsitzende. Dieser Entscheidung kann und
darf ich nicht vorgreifen. Ihr Informations- bzw. Berichterstattungsinteresse sehe
ich dadurch hinreichend gewahrt, dass ich Ihnen nachfolgende zusammenfassende
Mitteilung des Inhalts des Gutachtens bekannt gebe. Vorab möchte ich darauf
hinweisen, dass diese Zusammenfassung je nach Anfrage bzw. bei entsprechendem
Informationsinteresse von hier aus auch anderen Medienvertretern zur Verfügung
gestellt werden wird.
Der wesentliche Inhalt des Gutachtens lässt sich wie folgt zusammenfassen (wörtliche
Zitate aus dem Gutachten sind in Anführungszeichen gesetzt):
Das Gutachten hatte laut seiner Einleitung zum Ziel festzustellen, ob mit der
Software Download-Aktionen von im Internet betriebenen Medien-Hostern korrekt erfasst
werden, wobei insbesondere die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des
Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers Gegenstand
der Überprüfung gewesen sein sollen.
Dies soll anhand dreier Testdateien auf drei verschiedenen Webseiten untersucht
worden sein (drtuber.com, tnaflix.com und xvideos.com), bei denen die Darstellung
der Videos im Webbrowser erfolgte.
Laut Gutachten wurden die hinterlegten Testdateien sodann von dem Gutachter mit
verschiedenen Browsern abgerufen und die Uhrzeit protokolliert. Im Anschluss hieran
habe der Gutachter über die Software GLADII 1.1.3 eine Übersicht der überwachten
Medien-Hoster aufgerufen. Die Software habe dabei eine Reihe von Informationen, unter
anderem die IP-Adressen der Besucher der jeweiligen Seite, angeboten. Dabei seien
auch die testweise erfolgten Abrufe der oben genannten Dateien angezeigt worden
(inklusive zwischenzeitlichem Stoppen und Fortsetzen der Wiedergabe des Videos).
Die protokollierten Zeiten und Aktionen stimmten laut Gutachten exakt mit den
testweise durchgeführten Abrufen überein. Laut Gutachten beruhten die bei den Tests
durchgeführten Aktionen "technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim
Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen
Gesetzesverstößen erkennen ließen".
Als Schlussfolgerung hält das Gutachten fest, dass die verwendete Software geeignet
sei, die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns des Downloads
sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers korrekt zu erfassen. (...)
zwischen Nutzer und Plattform in zulässiger Weise überwachen konnte. In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, warum sich das Landgericht Köln so schwer tut,
Informationen zu dem Gutachten herauszugeben. Der Auskunft des Landgerichts Köln war
eine zweitägige Korrespondenz zwischen der dortigen Pressestelle und uns
vorangegangen. Erst nachdem wir angekündigt hatten, unseren Auskunftsanspruch, den
wir auf das Landespressegesetz NRW gestützt haben, notfalls gerichtlich durchzusetzen
und hierzu eine Frist bis heute, 11 Uhr, gesetzt hatten, erfolgte die vorstehende
Mitteilung.
Die Informationen zu dem Gutachten sind immerhin von erheblichem öffentlichem
Interesse. Der Erteilung der Informationen entgegenstehende Rechte Dritter sind nicht
erkennbar. Insbesondere sind in Gutachten dieser Art erfahrungsgemäß keine sensiblen
Daten Dritter enthalten. Sofern sich aus dem Gutachten zu der Frage, wie die Software
den Traffic zwischen Nutzer und Plattform in zulässiger Weise überwachen konnte,
nichts entnehmen lässt, hätten sich die Kammern, die die Gestattungsanordnungen
erlassen haben, mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. In den bisher bekannten
Beschlüssen ist dies gerade nicht erfolgt. Es wird interessant sein zu erfahren, ob
die Kammern, die im Gestattungsverfahren bei der antragstellenden Rechteinhaberin
Rückfragen gestellt haben, sich mit diesem Aspekt beschäftigt haben. Hierzu haben
wir soeben eine ergänzende Anfrage an die Pressestelle des Landgerichts Köln gestellt
und werden im Weiteren berichten.
__________________________________
Autor: Rechtsanwalt Carl Christian Müller, LL.M.
Quelle: abmahnung-medienrecht.de
Link:
http://abmahnung-medienrecht.de/2013/12 ... dii-1-1-3/
_________________________________________________