Schreiben von Focus Inkasso
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- Registriert: Dienstag 21. Januar 2014, 18:44
Re: Schreiben von Focus Inkasso
meiner Ansicht nach kann die Adressermittlung nur im Betrugsfalle falsch sein. Das kann man durchaus nicht ausschließen. Ansonsten ist es mit einem Torrent-Client ein absolutes Kinderspiel IP-Adressen zu loggen. Man bastelt sich einen eigenen Client der automatisch alle Verbindungen loggt. Dazu muss man noch nicht mal groß einen eigenen basteln, sondern nur unter Linux in Quellcode vorhandenen entsprechend anpassen, dass die IP-Adressen in eine Datei geschrieben werden. Zeiten des Screenshots sind wohl schon seit längerem rum.
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hey
So mal wieder was Neues von Focus
habe heute schreiben von einem Rechtsanwalt Edelmaier bekommen.
Ich soll den volle betrag zahlen,und auch mein Mahnbescheid beim Gericht zurücknehmen.
Werde beides nicht machen und nehme nichts zurück.
Ist dann also das 2 schreiben nach der MB
Und es steht noch drin das eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit an steht.
Grüße
So mal wieder was Neues von Focus
habe heute schreiben von einem Rechtsanwalt Edelmaier bekommen.
Ich soll den volle betrag zahlen,und auch mein Mahnbescheid beim Gericht zurücknehmen.
Werde beides nicht machen und nehme nichts zurück.
Ist dann also das 2 schreiben nach der MB
Und es steht noch drin das eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit an steht.
Grüße
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Schreiben 02/2014
Kanzlei RA Edelmaier i.A. FOCUS
Betreff: Widerspruch-/Einspruch -
Az. des Gerichts XXXXXXXXXXXX
Musterschreiben:
... ...
Aktuell versendet RA Edelmaier i.A. von FOCUS ein
3-seitiges Schreiben, worin man auf
Seite 1 vorträgt:
Seite 3. Entwurf Rücknahme Widerspruch
Hierzu gibt es einiges zu beachten!
1. Mögliche Rücknahme des eingelegten Widerspruchs
zum Mahnbescheid
Gemäß § 697 Abs. 4 ZPO kann der Antragsgegner (Betroffene) den Widerspruch
bis zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen.
2. Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich
Unterzeichnet man den Entwurf, wird dieser zu einem Vertrag und ist bindend.
Nicht nur, dass man eine Ratenzahlung vereinbart, man gibt selbst und frei-
willig noch zusätzlich ein Schuldeingeständnis ab.
______________________________________________
SH für AW3P
___________________________
Kanzlei RA Edelmaier i.A. FOCUS
Betreff: Widerspruch-/Einspruch -
Az. des Gerichts XXXXXXXXXXXX
Musterschreiben:
... ...
Aktuell versendet RA Edelmaier i.A. von FOCUS ein
3-seitiges Schreiben, worin man auf
Seite 1 vorträgt:
- - dass man Widerspruch gegen den MB eingelegt hat;
- noch einmal darauf hinweist, das die Forderungen doch zu Recht bestehen
und jederzeit bewiesen werden können;
- den Betroffenen ein letztes mal auffordert zur Zahlung einer Summe (jenseits
von Gut und Böse) ;
- Aufforderung diesen Betrag innerhalb 14 Tagen zu überweisen, oder in
Kleinstraten von mind. 20,- EUR abzugelten. Hierzu sollte den beigefügten
Ratenzahlungsantrag unterzeichnet werden.
Seite 3. Entwurf Rücknahme Widerspruch
Hierzu gibt es einiges zu beachten!
1. Mögliche Rücknahme des eingelegten Widerspruchs
zum Mahnbescheid
Gemäß § 697 Abs. 4 ZPO kann der Antragsgegner (Betroffene) den Widerspruch
bis zu Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen.
Achtung!
Die Folge der Rücknahme des Widerspruchs ist, dass RA Edelmaier jetzt sofort
den Vollstreckungsbescheid beantragen kann.
Die Folge der Rücknahme des Widerspruchs ist, dass RA Edelmaier jetzt sofort
den Vollstreckungsbescheid beantragen kann.
2. Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich
Unterzeichnet man den Entwurf, wird dieser zu einem Vertrag und ist bindend.
Nicht nur, dass man eine Ratenzahlung vereinbart, man gibt selbst und frei-
willig noch zusätzlich ein Schuldeingeständnis ab.
Hinweis:
Unterzeichnen Sie nicht voreilig diese Entwürfe, ohne vorheriger anwaltlicher
Prüfung! Lasst Euch nicht in Bockshorn jagen. Wenn die Forderungen zu Recht
bestehen und vor Gericht bewiesen werden können, dann muss man klagen
und nicht betteln!
Unterzeichnen Sie nicht voreilig diese Entwürfe, ohne vorheriger anwaltlicher
Prüfung! Lasst Euch nicht in Bockshorn jagen. Wenn die Forderungen zu Recht
bestehen und vor Gericht bewiesen werden können, dann muss man klagen
und nicht betteln!
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SH für AW3P
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hey Steffen
Ist aber ein anderes schreiben wie hier über mir jetzt
Ist aber ein anderes schreiben wie hier über mir jetzt
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Schreiben von Focus Inkasso
Lass ich dir zu kommen die tage.
Ähm wie ist das eigentlich genau mit der Einrede
die kann man ja nach 6 Monaten stellen zählt da der eingang bei Gericht mit der MB den einspruch von mir
also ab dann 6 Monate ?
Grüße
Ähm wie ist das eigentlich genau mit der Einrede
die kann man ja nach 6 Monaten stellen zählt da der eingang bei Gericht mit der MB den einspruch von mir
also ab dann 6 Monate ?
Grüße
Re: Schreiben von Focus Inkasso
[quoteemvipermann]Ähm wie ist das eigentlich genau mit der Einrede
Die kann man ja nach 6 Monaten stellen zählt da der Eingang bei Gericht mit der MB den Einspruch von mir. Also ab dann 6 Monate ?[/quoteem]
Wir müssen hier im Grundsatz unterscheiden von einer allgemeinen Bedeutung und der in einem Prozess.
1. Allgemein:
- einseitige Erklärung des Betroffenen, das eine Leistung ABC nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
- Dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht beinhaltet, das die Leistung ABC zwar noch besteht, aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Kann man versenden, muss man aber nicht unbedingt.
2. Prozessual:
- die mögliche Verjährung wird nicht von Amtswegen berücksichtigt, sondern die Einrede muss gestellt werden!
- das Gericht darf die Parteien auf die Verjährung hinweisen
- Hat man keine Einrede gestellt, wird diese nicht vom Kläger bestätigt, wird trotzdem ein Versäumnisurteil erlassen, falls man nicht reagiert.
Beachte:
- Ein Mahngericht prüft weder die Berechtigung der Leistung ABC noch deren Verjährung!
- Erhält man einen MB, legt man Widerspruch - insgesamt ein -. In einen möglichen Prozess muss dann aber in der Klageerwiderung Einrede auf Verjährung gestellt werden.
VG Steffen
Die kann man ja nach 6 Monaten stellen zählt da der Eingang bei Gericht mit der MB den Einspruch von mir. Also ab dann 6 Monate ?[/quoteem]
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§ 214 Wirkung der Verjährung - BGB
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
1. Allgemein:
- einseitige Erklärung des Betroffenen, das eine Leistung ABC nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.
Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Anschrift
Abmahner
Anschrift
Ort, den Datum
Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.
Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)
! | Beachte: Doppelversand - E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein. |
- Dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht beinhaltet, das die Leistung ABC zwar noch besteht, aber nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Kann man versenden, muss man aber nicht unbedingt.
2. Prozessual:
- die mögliche Verjährung wird nicht von Amtswegen berücksichtigt, sondern die Einrede muss gestellt werden!
- das Gericht darf die Parteien auf die Verjährung hinweisen
- Hat man keine Einrede gestellt, wird diese nicht vom Kläger bestätigt, wird trotzdem ein Versäumnisurteil erlassen, falls man nicht reagiert.
Beachte:
- Ein Mahngericht prüft weder die Berechtigung der Leistung ABC noch deren Verjährung!
- Erhält man einen MB, legt man Widerspruch - insgesamt ein -. In einen möglichen Prozess muss dann aber in der Klageerwiderung Einrede auf Verjährung gestellt werden.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hey Steffen
Ich sehe grade das du das schreiben schon bei Abmahnungen von RA Edelmaier drin hast.
Wäre dann das Schreiben vom 03/2014 was ich grade bekommen habe die tag.
Grüße
Ich sehe grade das du das schreiben schon bei Abmahnungen von RA Edelmaier drin hast.
Wäre dann das Schreiben vom 03/2014 was ich grade bekommen habe die tag.
Grüße
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Gibts was neues bei dir?
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hey
So mal wieder was Neues vom Amtsgericht Stuttgart bekommen heute.
In dem steht
Mahnsache vom.12.2013 von Ihnen Wiederspruch erhoben.
Die Vorraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht abgegeben worden.Diesem Gericht bleibt die Prüfung der Zuständigkeit vorbehalten.
Steffen was sagt mir dieses Schreiben den nun genau
Schöne Grüße
So mal wieder was Neues vom Amtsgericht Stuttgart bekommen heute.
In dem steht
Mahnsache vom.12.2013 von Ihnen Wiederspruch erhoben.
Die Vorraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht abgegeben worden.Diesem Gericht bleibt die Prüfung der Zuständigkeit vorbehalten.
Steffen was sagt mir dieses Schreiben den nun genau
Schöne Grüße
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Mann muss vom normalen Prozedere des gerichtlichen Mahnverfahrens ausgehen.
Zivilprozessordnung (ZPO), Buch 7, §§ 688 - 703d
1. Mahnantrag
2. MB
3. Widerspruch
4. Abgabe des streitigen Verfahrens an
4.1. an das im MB (Seite 2, unten) thematisierte Gericht
4.2. bei nicht Thematisierung eines Streitgericht, das Mahngericht
=> In der Regel bekommt man keine Abgabenachricht, obwohl der Gesetzgeber es festlegt. Einige Mahngerichte informieren den Antragsgegner betreffs der Abgabe des streitigen Verfahren gem. § 696 Abs. 1 ZPO:
(…) (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, (…) Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; (…) Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. (…)
Das Streitgericht seinerseits prüft jetzt seine örtlich und sachliche Zuständigkeit. Hält es sich für örtlich und sachlich zuständig, fordert es den Antragssteller auf, die Ansprüche innerhalb 14 Tage zu begründen (vgl. § 697 Abs. 1 ZPO). Wenn es ich nicht für sachlich bzw./und/oder örtlich zuständig erachtet, wird es das streitige Verfahren verweisen. Hierzu bekommt man dann eine neue Info. Genauso -kann- es durchaus möglich sein, das die Klage als unbegründet abgelehnt wird.
Hinweis:
Bitte die 14 Tage Frist nicht auf die Goldwaage legen. Hier kann es schon etwas länger dauern.
Kurz und knapp, der Abmahner muss die Ansprüche begründen (Klageschrift) und dann wird das Verfahren (schriftlich/mündlich) durch das Streitgericht eröffnet. Nur ob man klagt, oder nicht - ist mit dieser Abgabenachricht nicht entschieden. Hier heißt es einfach abwarten!
Und es geht immer wieder um denselben Prozess:
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Wir - die Foren - können nur allgemein sagen:
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.
VG Steffen
Zivilprozessordnung (ZPO), Buch 7, §§ 688 - 703d
1. Mahnantrag
2. MB
3. Widerspruch
4. Abgabe des streitigen Verfahrens an
4.1. an das im MB (Seite 2, unten) thematisierte Gericht
4.2. bei nicht Thematisierung eines Streitgericht, das Mahngericht
=> In der Regel bekommt man keine Abgabenachricht, obwohl der Gesetzgeber es festlegt. Einige Mahngerichte informieren den Antragsgegner betreffs der Abgabe des streitigen Verfahren gem. § 696 Abs. 1 ZPO:
(…) (1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, (…) Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; (…) Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. (…)
Das Streitgericht seinerseits prüft jetzt seine örtlich und sachliche Zuständigkeit. Hält es sich für örtlich und sachlich zuständig, fordert es den Antragssteller auf, die Ansprüche innerhalb 14 Tage zu begründen (vgl. § 697 Abs. 1 ZPO). Wenn es ich nicht für sachlich bzw./und/oder örtlich zuständig erachtet, wird es das streitige Verfahren verweisen. Hierzu bekommt man dann eine neue Info. Genauso -kann- es durchaus möglich sein, das die Klage als unbegründet abgelehnt wird.
Hinweis:
Bitte die 14 Tage Frist nicht auf die Goldwaage legen. Hier kann es schon etwas länger dauern.
Kurz und knapp, der Abmahner muss die Ansprüche begründen (Klageschrift) und dann wird das Verfahren (schriftlich/mündlich) durch das Streitgericht eröffnet. Nur ob man klagt, oder nicht - ist mit dieser Abgabenachricht nicht entschieden. Hier heißt es einfach abwarten!
Und es geht immer wieder um denselben Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten (allgemein)
- 1. Klarmachen der Aufgabe
- => Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung
/ Folgeschreiben / Inkassoschreiben / Mahnbescheid / Klage i.V.m. welche Gesetzeslage und Rechtsprechung bzw. wie war
die Anschluss-Situation zum jeweiligen Log (Ursachenforschung; Schlussfolgerungen)
- => Beurteilung des Inhaltes: Abmahnung / Folgeschreiben / Inkassoschreiben / Mahnbescheid / Klage i.V.m. dem
Abmahner / Inkasso / Antragsteller / Kläger
=> Beurteilung der eigenen Position (Stichpunkt: Prüfpflichten), sowie der möglichen (Internet-)Mitbenutzer
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten für mich als AI, und der (Internet-)Mit-
benutzer bzw. als Täter namentlich Benannten (Stichpunkt: Minderjährige)
- => Wie reagiere ich, auf welches Schreiben!
- => Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Wir - die Foren - können nur allgemein sagen:
Mahnbescheid (allgemein):
- 1. Widerspruch - insgesamt -
(bei unberechtigten Forderungen)
2. Abwarten- 2.1. klagt man
- 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
- 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
- 2.2. klagt man nicht
- 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
Angst.
- 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv. - 2.1. klagt man
Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hey Steffen
Mal ein DICKES Danke für deine immer schnellen Antworten und deiner Hilfe.
Na dann heisst es ja mal abwarten wann ich da noch Post bekomme vom Gericht
Mal ein DICKES Danke für deine immer schnellen Antworten und deiner Hilfe.
Na dann heisst es ja mal abwarten wann ich da noch Post bekomme vom Gericht
Re: Schreiben von Focus Inkasso
meindackelwaldi hat geschrieben:beim Pokern würde man sagen "ich will sehen". Nachdem FOCUS / EDELMAIER für den Mahnbescheid eine 0,5-Gebühr bezahlt haben und du böser Finger dich erdreistet hast, gegen den Mahnbescheid doch tatsächlich Widerspruch einzulegen, habe sie jetzt noch die restlichen 2,5-fache Gebühr in die Mitte des Tisches geschoben, damit die Abgabe vom Mahnsgericht an das Streitgericht erfolgen kann.vipermann hat geschrieben:...Mahnsache vom.12.2013 von Ihnen Wiederspruch erhoben.
Die Vorraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das
Amtsgericht abgegeben worden.Diesem Gericht bleibt die Prüfung der Zuständigkeit vorbehalten.
...
Das Ganze läßt sich FOCUS / EDELMAIER jetzt richtig was kosten. Ich bin mal von einem Streitwert von rd. 1.800 EUR ausgegangen. Dann sagt der Kostenrechner:
Kostenberechnung im Mahnverfahren, Gebühren ab 01.08.2013
Gebühren im Mahnverfahren,
Streitwert: 1.800,00 EUR Betrag
Gerichtsgebühr für das Mahnverfahren KV 1100 44,50 EUR
---------------------------- -------------------
Summe Kosten: 44,50 EUR
weitere Gebühren für Streitverfahren
Streitwert: 1.800,00 EUR Betrag
Gerichtsgebühr 3fach KV 1210 267,00 EUR
abzüglich gezahlter Kosten des Mahnverfahrens -44,50 EUR
---------------------------- -------------------
weitere Gerichtskosten 222,50 EUR
VG
Oft können sie das ja nicht machen. Am Ende lohnt es sich meistens nicht, wenn z.B. doch noch ein außergerichtlicher Vergleich zustande kommt.
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Also ich habe bis heute noch nichts bekommen.
Frage ab wann sollte ich mir den ein rechtsanwalt nehmen ?
Kann ich dem schreiben was jetzt kommen sollte noch selbst wiedersprechen oder sollte ich mir da schon ein rechsanwalt nehmen.
Wie sieht das jetzt eigentlich mit der verjähtung aus wenn bis zum 1.7. nichts kommen sollte,weil dann wäre es bei mir verjährt.
Grüße
Frage ab wann sollte ich mir den ein rechtsanwalt nehmen ?
Kann ich dem schreiben was jetzt kommen sollte noch selbst wiedersprechen oder sollte ich mir da schon ein rechsanwalt nehmen.
Wie sieht das jetzt eigentlich mit der verjähtung aus wenn bis zum 1.7. nichts kommen sollte,weil dann wäre es bei mir verjährt.
Grüße
Re: Schreiben von Focus Inkasso
sind so 14tage her meine ich
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Ungenügende Anforderungen an die verjährungshemmende
Wirkung des Mahnbescheides?
In letzter Zeit sind öfters Berichte von Anwälten zu lesen, die darauf aufmerksam machen, dass sehr viele
erlassene Mahnbescheide die Verjährung nicht zwingend wirksam hemmen bzw. zu unbestimmt sind.
Beispiel: Anwaltskanzlei Ferner: Klage nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen trotz Mahnbescheid verjährt (?)
Was bedeutet es genau?
Mittlerweile weiß sogar der “Otto(Internet)normalverbraucher“, das einmal die Ansprüche auf Ersatz der
Abmahn- und Ermittlungskosten allgemein gem. § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, sowie andermal ein gerichtliches Mahnverfahren (i.S.d.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Verjährung hemmen kann. Siehe zum Beispiel einem Ratgeber der Computer-
zeitschrift bzw. Technikportal “CHIP“ (Link).
Hemmung:
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Quelle: Rechtslexikon Online
Schwerpunkt: Anforderungen an einem Mahnbescheid
Wenn man sich die Informationen zusammen trägt, muss man sich natürlich die Frage sofort in den Raum
stellen, warum die Mahngerichte dieses nicht sofort mit Antragseingang überprüfen?
Zwar ist eine Substantiierung des Anspruch nicht erforderlich, die bloße Individualisierung reicht insoweit
aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert
werden. (Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).
In sehr vielen zugestellten Mahnbescheiden ist aber regelmäßig zu lesen, das die Ansprüche als etwa “Gerichtskosten“
bzw. “Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten“ aus “Unfall / Vorfall gem. Schadensersatz gem. Fileshari “Nummer“
vom “Datum““ geltend gemacht werden, und dem Betroffenen nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es
sich handelt.
Beispiel:
Auch sind den entsprechenden Mahnbescheiden keine weiterführenden Anspruchsschreiben beigefügt und in der
Regel stimmen Beträge der Höhe nach in Abmahnung und Mahnbescheid nicht überein.
Gerichte kommen mittlerweile zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung / Aufschlüsselung der
Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der Verjährung nicht “ex post“ hindert. Maßgeblicher
Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine
nachträgliche Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich “ex nunc“ und bleibt dort
unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger
/ Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).
Und diese Thematik sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt abklären, wenn es zu einem Klageverfahren kommt.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Wirkung des Mahnbescheides?
In letzter Zeit sind öfters Berichte von Anwälten zu lesen, die darauf aufmerksam machen, dass sehr viele
erlassene Mahnbescheide die Verjährung nicht zwingend wirksam hemmen bzw. zu unbestimmt sind.
Beispiel: Anwaltskanzlei Ferner: Klage nach Filesharing-Abmahnung: Forderungen trotz Mahnbescheid verjährt (?)
Was bedeutet es genau?
Mittlerweile weiß sogar der “Otto(Internet)normalverbraucher“, das einmal die Ansprüche auf Ersatz der
Abmahn- und Ermittlungskosten allgemein gem. § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen, sowie andermal ein gerichtliches Mahnverfahren (i.S.d.
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Verjährung hemmen kann. Siehe zum Beispiel einem Ratgeber der Computer-
zeitschrift bzw. Technikportal “CHIP“ (Link).
Hemmung:
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Quelle: Rechtslexikon Online
Schwerpunkt: Anforderungen an einem Mahnbescheid
Wenn man sich die Informationen zusammen trägt, muss man sich natürlich die Frage sofort in den Raum
stellen, warum die Mahngerichte dieses nicht sofort mit Antragseingang überprüfen?
Zwar ist eine Substantiierung des Anspruch nicht erforderlich, die bloße Individualisierung reicht insoweit
aus, wird aber eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert
werden. (Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).
In sehr vielen zugestellten Mahnbescheiden ist aber regelmäßig zu lesen, das die Ansprüche als etwa “Gerichtskosten“
bzw. “Rechtsanwalts- / Rechtsbeistandskosten“ aus “Unfall / Vorfall gem. Schadensersatz gem. Fileshari “Nummer“
vom “Datum““ geltend gemacht werden, und dem Betroffenen nicht erkennbar ist, um welche Ansprüche explizit es
sich handelt.
Beispiel:
Auch sind den entsprechenden Mahnbescheiden keine weiterführenden Anspruchsschreiben beigefügt und in der
Regel stimmen Beträge der Höhe nach in Abmahnung und Mahnbescheid nicht überein.
Gerichte kommen mittlerweile zu der Auffassung, dass die weitere Individualisierung / Aufschlüsselung der
Forderungen durch die Anspruchsbegründung den Ablauf der Verjährung nicht “ex post“ hindert. Maßgeblicher
Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; eine
nachträgliche Ergänzung im streitigen Verfahren wirkt demgegenüber ausschließlich “ex nunc“ und bleibt dort
unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 20009, 56, 67; Bamberger
/ Roth / Henrich, 204 Rn. 22; Pallandt / Ellenberger, § 204 Rn. 18).
Und diese Thematik sollte jeder Betroffene mit seinem Anwalt abklären, wenn es zu einem Klageverfahren kommt.
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Steffen Heintsch für AW3P
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hallo Steffen
Ich hätte da mal wieder eine frage ich habe ja vor einem Monat eine Abgabenachricht bekommen und bis heute keine weitere Post vom Gericht oder Focus bekommen.
Meine Verjährung ist am den nächsten Monat fällig.hat die Abgabenachricht da ein einfluss drauf ?
Weil ich denke doch mal das es da auch Fristen gibt wenn man eine Abgabenachricht bekommen hat und auf Antwort wartet.
Schöne Grüße
Ich hätte da mal wieder eine frage ich habe ja vor einem Monat eine Abgabenachricht bekommen und bis heute keine weitere Post vom Gericht oder Focus bekommen.
Meine Verjährung ist am den nächsten Monat fällig.hat die Abgabenachricht da ein einfluss drauf ?
Weil ich denke doch mal das es da auch Fristen gibt wenn man eine Abgabenachricht bekommen hat und auf Antwort wartet.
Schöne Grüße
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Man sollte sich schon in Geduld üben und bedenken, dass die Mühlen der Justiz langsam mahlen. So ist es nun einmal. Es kann durchaus schon mehrere Monate dauern, bis eine Klage kommen kann, da mehrere Faktoren Einfluss haben. Ob die Forderungen/Ansprüche dann der Verjährung unterliegen, muss sowieso im Klageverfahren geklärt werden.
Ich finde, dass diese ganze Verjährung sowieso überbewertet ist, da auch verjährte Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden können.
Wer aber nicht ruhig schlafen kann, sollte einen Anwalt beauftragen, der dies abklärt. Ist nicht böse gemeint.
VG Steffen
Ich finde, dass diese ganze Verjährung sowieso überbewertet ist, da auch verjährte Forderungen gerichtlich geltend gemacht werden können.
Wer aber nicht ruhig schlafen kann, sollte einen Anwalt beauftragen, der dies abklärt. Ist nicht böse gemeint.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Schreiben von Focus Inkasso
Anfrage
Wenn jemand
- 1. einen Mahnbescheid erhielt, in der Konstellation PV-FOCUS-EDELMAIER/CSR (evtl. am 18.12.2013) und nach Aufforderung einen Abtretungsvertrag ebenfalls vom 18.12.2013
2. einen Abtretungsvertrag vom 02.12.2013 auf Aufforderung vorgelegt erhielt,
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Beiträge: 9
- Registriert: Samstag 14. Dezember 2013, 21:55
Re: Schreiben von Focus Inkasso
Hat jemand vielleicht das u.g. Urteil des AG Ludwigsburg vom 17.06.2014 anonymisiert aber in vollständiger Ausfertigung mit Urteilsbegründung ?
"17.06.2014 Focus Forderungsmanagement / Gröger MV GmbH & Co. KG ./. Mitglied
Am 14.07.2010 erhielt der Verbraucher eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit einer beiliegenden Unterlassungserklärung. Verlangt wurde eine Pauschalsumme von 650 Euro. Der Verbraucher leistete keinerlei Zahlung. Rechteinhaber Gröger MV GmbH & Co. KG trat darauf hin die Forderung an die Focus Forderungsmanagement ab. Das Inkassounternehmen entschloss sich einen Mahnbescheid gegen den Verbraucher zu erwirken. Der abgemahnte Verbraucher entschied sich nun professionelle Hilfe hinzu zu ziehen, und wurde Mitglied des Verbraucherdienst e.V.
Wir sorgten für einen ordnungsgemässen Widerspruch gegen den Mahnbescheid unseres neuen Mitglieds in Form einer ausführlichen Widerspruchsbegründung. Focus Forderungsmanagement reichte darauf hin Klage beim Amtsgericht Ludwigsburg ein. Unser Miglied Herr W. wurde durch eine dem Verbraucherdienst e.V. angeschlossenen Rechtsanwältin vertreten, die Klage wurde abgewiesen."
"17.06.2014 Focus Forderungsmanagement / Gröger MV GmbH & Co. KG ./. Mitglied
Am 14.07.2010 erhielt der Verbraucher eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung mit einer beiliegenden Unterlassungserklärung. Verlangt wurde eine Pauschalsumme von 650 Euro. Der Verbraucher leistete keinerlei Zahlung. Rechteinhaber Gröger MV GmbH & Co. KG trat darauf hin die Forderung an die Focus Forderungsmanagement ab. Das Inkassounternehmen entschloss sich einen Mahnbescheid gegen den Verbraucher zu erwirken. Der abgemahnte Verbraucher entschied sich nun professionelle Hilfe hinzu zu ziehen, und wurde Mitglied des Verbraucherdienst e.V.
Wir sorgten für einen ordnungsgemässen Widerspruch gegen den Mahnbescheid unseres neuen Mitglieds in Form einer ausführlichen Widerspruchsbegründung. Focus Forderungsmanagement reichte darauf hin Klage beim Amtsgericht Ludwigsburg ein. Unser Miglied Herr W. wurde durch eine dem Verbraucherdienst e.V. angeschlossenen Rechtsanwältin vertreten, die Klage wurde abgewiesen."