[quoteemThe Grinch]Ja, schön, aber wer bringt die Ordnungswidrigkeit denn vor, wie funktioniert diese Prozedere?
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen
haben, fehlen in Gänze![/quoteem]
Ach so, ich vergaß, ein Forum ist das “Schlaraffenland“ der Betroffenen, wo die gebratenen “Musterbriefe“
und “Empfehlungen“ von allein in den geöffneten Mund fliegen und der Betroffene sich ja keine Gedanken
machen muss, sollte und darf. Und, wenn eine Formulierung nicht getroffen ist, wird natürlich dann schlau
kritisiert und so richtig abgelästert. Ich weiß, etwas dezent sarkastisch formuliert, aber leider wahr.
Aber selbstverständlich ist hier im Grundsatz nur der Betroffene eines Inkassoschreibens in der Pflicht!
Erhält er ein Inkassoschreiben oder ein Schreiben eines Rechtsanwaltes der als Inkasso tätig ist, und es
entspricht nicht den gesetzlich normierten Forderungen, sendet man (im Doppelversand) dem Präsident des
zuständigen Amts- oder Landgerichts (zugelassenes Gericht des Inkassos oder des Rechtsanwaltes der als
Inkasso tätig ist) ein formloses Beschwerdeschreiben.
Rechtsnormen bildet das
GguGpr
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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab 01.11.2014:
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - RDG
(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
- 1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe
und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
- 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“
Hinzu kommt, dass bei Verstoß gegen das neue Gesetz gemäß § 20a ein Bußgeld von bis zu 50.000 € festgesetzt
werden kann. Zu beachten ist aber, dass jedenfalls der oben zitierte Paragraph erst am 1. November 2014 in
Kraft tritt.
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§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - BRAO
(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer
Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
- 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art,
Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der
Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
- 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.
........................
Dieses ist nun vom Betroffenen,
- selbständig und allein
oder
- durch einen beauftragten Anwalt
zu überprüfen.
Ist das Schreiben nicht rechtskonform, legt der Betroffene,
- selbständig und allein
oder
- sein beauftragter Anwalt
Beschwerde (formloses Schreiben) beim Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts ein. Dieser wird dem
Beschwerdegegner eine Stellungnahme einfordern, die Beschwerde prüfen und letztlich dann Ermessen, ob der
Beschwerde stattgegeben wird oder das Verfahren eingestellt. Nur sollte man es eben versuchen und nicht sofort
sagen dass es vergeben “Liebesmühe“ sei. Eine Nadel im Nadelkissen tut nicht weh, aber Hunderte!
Möglicher -Entwurf- eines Musterschreibens:
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Adresse Beschwerdeführer (Betroffener)
Adresse Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts
Beschwerde gegen das Inkassounternehmen: “Inkassospiegel GmbH, Am Holzweg 8, 12345 Post“
Ordnungswidrigkeit § 43d BRAO, § 11a RDG
Mit dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird mit Wirkung vom 01.11.2014 eine weitergehende
Informationspflicht für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechtsanwälte, die als solches tätig sind,
festgelegt die in den Forderungsschreiben enthalten sein müssen sowie Informationspflichten, die auf Nachfrage des
Verbrauchers bestehen. Sinn und Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern,
ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Hiermit beschwere ich,
Angaben zum Beschwerdeführer i.S.d. § 111 OWiG
Name: xxxxxxxxxx
Geburtsname: xxxxxxxxxx
Vorname: xxxxxxxxxx
Geburtsort und Geburtstag: xxxxxxxxxx
Staatsangehörigkeit: xxxxxxxxxx
Familienstand: xxxxxxxxxx
Beruf: xxxxxxxxxx
Anschrift und Wohnort: xxxxxxxxxx
Inkasso- oder Aktenzeichen: xxxxxxxxxx
mich, gegenüber dem ordnungswidrigen Verhalten des in Ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen o.g. Inkassounternehmens.
Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten
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Abschließend bitte ich Sie den Sachverhalt meiner Beschwerde zu überprüfen und Maßnahmen gem. §§ 13a, 20 RDG einzuleiten.
Ort, den Datum,
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Max Mustermann
(eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers)
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Angaben in
blau, sind zu ergänzen und anzupassen.
Beachte, wo möglich = Doppelversand.
VG Steffen