Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#1 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Oktober 2013, 22:57

Rechtsanwälte Stephan R. Schulenberg LL.M. Eur und Andre Schenk firmieren nunmehr auch unter der Kanzlei c-Law GbR (©-Law GbR)

Rechteinhaber:
  • G&G Media Foto-Film GmbH
    • Voll in den Arsch – Teil 2
    Berlin Media Art e.K. - Inhaber Raymond Louis Bacharach
    • Meli schluckt zum 1. Mal
Pauschalforderung Anwälte: 1.298,- € + UVE

Quelle: Kanzlei H+W Anwaltskontor




Rechteinhaber:
MFA + Filmdistribution e.K. - Fantasy-Psycho-Thriller "Sightseers"

Pauschalforderung Anwälte:
950,- € + UVE

Quelle: http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.de




Rechteinhaber:
Multi Media Verlag GmbH - "Mein Arsch dein Fetisch"

Pauschalforderung Anwälte:
650,- € + UVE

Quelle: http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.de

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#2 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Oktober 2013, 22:58

.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.


Bild

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#3 Beitrag von Steffen » Donnerstag 31. Oktober 2013, 09:54

Gerichtsbericht 2013:
AG Berlin-Charlottenburg,
irgendwann im Oktober





Trotz einer erhöhten Klagetätigkeit sind die wenigsten Beklagten bereit sich
öffentlich darüber zu äußern. AW3P hält es aber für wichtig, egal mit welchem Ausgang
des entsprechenden Klageverfahrens, das man über Ablauf, Inhalt, Kosten und Emotionen
spricht, um einfach anderen die Angst zu nehmen. In einem heutigen Gerichtsfall geht
es um einen normalen Gerichtsalltag mittlerweile an deutschen Gerichtsständen. 4
Klageverfahren der Kanzlei "Schulenberg & Schenk GbR" im Auftrag eines Rechteinhabers,
beginnend ab vormittags im Abstand von 15 Minuten. Natürlich erfolgen die nachfolgenden
Angaben mit Genehmigung des Beklagten sowie aus seiner laienhaften Sicht des Gerichtstages
heraus.



Ausgangslage

Frau Y und Herr X sind gemeinsam Anschlussinhaber und werden im Dezember 2009 wegen
einem vermeintlichen UrhR-Verstoß betreffs einem Film mit pornografischen Inhalt
(1.298,00 EUR; Firma Berlin Media Art e. K. (ehemals John Thompson)) abgemahnt und
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Herr X: "Wir hatten schon seit 2007 durch einen Bekannten Kenntnis von den
Vorgehensweisen einiger Anwälte bei Urheberrechtsverstößen. Wir waren uns dessen
somit 2 Jahre vorher schonbewusst und können einfach nur immer wiederbetonen: Wir
waren es nicht und haben uns nichts vorzuwerfen, waren nicht zu Hause und unser
Anschluss wurde durch einen IT-Fachmann abgesichert!"

Durch die Informationen der beiden damaligen Foren (Netzwelt.de/Forum/Allgemeine
Filharing-Diskussionen; AW3P), wurde eine mod. UE abgegeben (die nie schriftlich
angenommen wurde) und erste Informationen gesammelt. Trotzdem wurde eine VSZ
(Verbraucherschutzzentrale) eingeschaltet, die in den nächsten ca. 6 Monaten den
weiteren Schriftverkehr mit der Abmahnkanzlei übernahm. Dann trat die berühmte
Funkstille ein. 2012 erhielten Frau Y und Herr X ein Folgeschreiben der
Abmahnkanzlei, indem man anmahnte, das man nicht reagiere, weder eine
Unterlassungserklärung abgibt noch die Forderung abgelte. Frau Y und Herr X
versendeten daraufhin die Kopie der mod. UE sowie der erneuten Beteuerung ihrer
Unschuld. Danach kam Post von der Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement
mbH, dessen Forderungen man nach einem Muster widersprach, sowie ein weiteres
Schreiben des RA Edelmaier, auf das man nicht reagierte,weil man die Forderungen
schon eindeutig widersprochen und zurückgewiesen hatte.

Anfang Dez.2012 wurde durch die Firma Berlin Media Art e. K. der Mahnbescheid
beantragt (Prozessbevollmächtigte Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk GbR") - aber
nur gegenüber Herr X - der erst ca. 4 Wochen später (Januar 2013) zugestellt wurde.

Hierzu muss man wissen, dass im speziellen Fall 2 Anschlussinhaber der § 421 BGB
(Gesamtschuldner) Anwendung findet.


§ 421 Gesamtschuldner - BGB
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu
bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung
der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de


Bild
Auszug Mahnbescheidsantrag


Rechtlich gesehen einfach, wird aber vielmals falsch gemacht. Hier hätte man im
Mahnbescheidsantrag beide Eheleute als Antragsgegner angeben sowie hätte das Feld -
Zeile 17 - angekreuzt werden müssen, so dass die beiden Antragsgegner dann
Gesamtschuldner sind. Das bedeutet, dass die Forderung nur einmal besteht, aber von
jedem der Gesamtschuldner gefordert werden kann. Hier würde beiden Anschlussinhaber
je ein Mahnbescheid zugestellt, der sich nur im Zusatz des Geschäftszeichen
unterscheiden würde (Bsp.: 13-4517666-0-1; 13-4517666-1-2). Warum ist dies so
wichtig? Weil wie im vorliegenden Fall nur Herr X einen Mahnbescheid erhielt, Frau Y
hingegen so unbehelligt in die Verjährung ziehen konnte, da sie - keinen -
Mahnbescheid erhielt.

Auf dem Mahnbescheid wurde durch Herr X mit Widerspruch - insgesamt - reagiert. Vom
Mahngericht Berlin-Wedding wurde das streitige Verfahren an das im Mahnbescheid
angegebene Streitgericht AG Berlin-Mitte abgegeben. Ob die Angabe des AG Berlin-Mitte
durch den Antragsteller aus Unkenntnis oder mit Berechnung erfolgte, entzieht sich
meiner Kenntnis, da für Urheberstreitigkeiten gem. § 105 UrhG i.V.m. § 32 ZPO das AG
Berlin-Charlottenburg sachlich zuständig ist.


Bild
Beispieltext


Ab dem Zeitpunkt der Anspruchsbegründung seitens "Schulenberg & Schenk" wurde durch
Herr X und Frau Y ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt. Nach Klagerhebung vor
dem AG Berlin-Charlottenburg, dem Schriftverkehr zwischen den Parteien, kam es zum
mündlichen Termin.



Verhandlungstag AG Berlin-Charlottenburg

Herr X: "Ein bisschen Bammel und Angst hatte ich schon vor diesem Termin. Es war mein
erster Gerichtsprozess und dementsprechend wuchs auch die Aufregung. Hinterher muss
man einfach sagen, wer keine Beweise hat, soll sich lieber - vor der Klageerhebung -
vergleichen; wer seine Unschuld dagegen beweisen kann sollte kämpfen, es lohnt sich."

Der Verhandlungstermin dauerte ohne Unterbrechung ca. 20 Minuten. Von Seiten der
Klägerin erschien nicht Schulenberg oder Schenk persönlich, sondern ein beauftragter
Anwalt. Nach einem Schlagabtausch zwischen den Parteien, schlug die Richterin einen
Vergleich vor. Herr X und sein Rechtsbeistand Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs lehnten den
Vergleich (Kosten von ca. 500,00 EUR plus Kosten des eigenen Anwalts) ab.

Herr X: "Für meinem Rechtsanwalt und mich, kam ein Vergleich nicht infrage, denn wir
waren es nicht und konnten unsere Störerhaftung mittels Ortsabwesenheit und Zeugen
entkräften."

Es wurde seitens der Klägerseite ein niedriger Vergleich (ca. 300,00 EUR plus
geteilte Gerichtskosten) vorgeschlagen, der ebenfalls abgelehnt wurde.

Letztendlich gab die Richterin die Empfehlung an Seiten der Klägerin die Klage
zurückzunehmen. Hier sprach sie unter anderem an, das die Ehefrau als
Mitanschlussinhaberin nicht einfach in der Klage zusätzlich aufgenommen werden kann,
da sie im Mahnbescheidsantrag nicht aufgeführt war und deshalb die Forderungen
gegenüber die Ehefrau verjährt sind. Auch wäre nicht nachvollziehbar, dass im
Mahnbescheid geringere Kosten gefordert werden, als in der Anspruchsbegründung.
Weiterhin führte die Richterin aus, dass in Berlin-Charlottenburg für diese Art von
Filmen ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowieso nicht als angemessen
betrachtet wird, maximal und wenn überhaupt in Höhe von 300,00 EUR, sowie würde die
Höhe der anwaltlichen Gebühren nicht wie gefordert aus einem Gegenstandswert in Höhe
von 20.000,00 EUR zugestimmt, wenn überhaupt in Höhe von 10.000,00 EUR. Sollte es zu
keine Einigung kommen, wäre mindestens noch ein weiterer Termin notwendig mit
entsprechenden Vernehmungen der Zeugen beider Parteien.

Die Klägerseite nahm letztendlich auf Anraten der Richterin die Klage zurück, und
trägt die Kosten des Rechtsstreites allein.

Herr X: "Es bestand die Möglichkeit die Klage komplett zu gewinnen, aber dazu wäre
mind. ein weiteres Verfahren (incl. Zeugen, etc.) vor dem Amtsgericht notwendig
gewesen. Und um des Friedens Willen und dem zeitlichen Aufwand haben wir uns zu
diesem Schritt entschlossen! Es war Prozessökonomisch einfach am sinnvollsten."

Herr X: "Kosten, die wir (beide AI) für die Klage hatten, waren eine Pauschale für
den Anwalt in Höhe von 400,00 EUR, Reisekosten Anwalt 79,00 EUR sowie meine, auch in
Höhe von 79,00 EUR und 4 Stunden nervige Bahnfahrt. Ich wäre aber auch bis nach
München gefahren, auch wenn es psychisch anstrengend war. Sicherlich mag der eine
oder andere dies als eine Art Vergleich ansehen, aber für uns ist es ein gefühlter
Sieg. Die Klage wurde zurückgenommen. Somit haben wir keinem Vergleich und zugleich
"moralischem Schuldeingeständnis" zugestimmt."

Herr X: "Nach meinem Termin, wurden noch 3 weitere Verfahren (gleicher RI, gleicher
Anwalt Klägerseite) geführt. Hier erschienen auch nur die Anwälte der Beklagten. Als
Beispiel wie ein "kostengünstiger Vergleich" dann aussieht: 950,00 EUR, geteilte
Gerichtskosten, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Das heißt, man zahlt ca.
1.400 - 1.500,00 EUR. Mind. 1 Urlaubstag und die Reisekosten kommen hinzu."


Bild
Der (Leidens-)Weg des Abgemahnten ...


_______________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
_____________________________






Schlagwörter:
  • Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Forum,
  • Abmahnung Schulenberg & Schenk,
  • Abmahnungen Schulenberg & Schenk,
  • Abmahnung von Schulenberg & Schenk,
  • Abmahnung von Schulenberg & Schenk Klage,
  • Abmahnung von Schulenberg & Schenk Mahnbescheid,
  • Abmahnung Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk,
  • Abmahnung durch c-Law GbR (©-Law GbR) Forum,
  • Abmahnung c-Law GbR (©-Law GbR),
  • Abmahnungen c-Law GbR (©-Law GbR),
  • Abmahnung von c-Law GbR (©-Law GbR),
  • Abmahnung von c-Law GbR (©-Law GbR) Klage,
  • Abmahnung von c-Law GbR (©-Law GbR) Mahnbescheid,
  • Abmahnwahn Dreipage,
  • Initiative AW3P,
  • AW3P,
  • c-Law GbR (©-Law GbR),
  • EV,
  • G&G Media Foto-Film GmbH,
  • Berlin Media Art e.K.,
  • http://www.internetrecht-im-netz.de/,
  • http://www.sus-law.de/,
  • Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
  • Schmarrn,
  • Schulenberg & Schenk,
  • Schulenberg und Schenk,
  • Schulenberg und Schenk GbR,
  • Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte,
  • Steffen Heintsch,
  • Landgericht Berlin,
  • Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL.M. Eur,
  • Rechtsanwalt Andre Schenk LL.M.,
  • http://sus-law.de/anwalte/,
  • http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... ileContent
[/size]

NORM
Beiträge: 6
Registriert: Sonntag 17. November 2013, 22:13

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#4 Beitrag von NORM » Sonntag 17. November 2013, 23:43

Erstmal ein großes Danke das Du soviel deiner Freizeit in dieses Projekt steckst.

Das Forum ist eins der Foren die man lieber nicht besuchen möchte, wenn es nicht umbedingt sein muß ;).

Nun bin ich hier, ich habe Post von der ©-Law GbR (c-Law GbR) bekommen und einen Vergleichsangebot von 1450€ erhalten wenn ich bis zum 20.11.13 zahle.
Weiter steht das ein Zahlungsanspruch der Mandantschaft von 3522,62€ besteht .

Zahlen möchte ich natürlich nicht erst wenn ich laut Gericht zahlen muß.
Mir gehts es so wie den meisten, man ist erschrocken und hat keine Ahnung wie man sich genau verhalten muß und somit bitte ich auch um Hilfe.

Mir ist klar das ich erstmal die Mod.UE ausfüllen muß und diese dann per Fax zusenden kann und per Einschreiben mit Rückschein, wenn ich beides schicke muß ich dann zb.B im Fax " vorab per Fax" scheiben?

Ich hatte letze Woche sehr viel zu tun und hab etwas Luft gebraucht und somit dieses Thema beiseite geschoben.
Muß die UE bis zum 20.11.13 eingehen oder reicht der Poststempel?

Mir wird zur Last gelegt am 28.10 und 29.10 folgende Filme geladen zu haben....

"Im Ramen dieser Recherche wurden folgende Daten dokumentiert und beweiserheblich gesichert".

Datum
Uhrzeit
IP
Client
Titel
Hash-Code
Gerichtsbeschluß übrigens immer LG München bedeutet es ich müßte bei einem Verfahren nach München fahren?
Wieso München wenn LAW Gbr den Sitz in Hamburg hat und die Interessen der Berlin Media Art e.K Sitz Berlin Vertreten wird?

1. Schluck Aymie, Schluck
2. Soo viel Sperma für Elise
3. Die Schluck-Einweisung
4. Meli! Frisch und unverbraucht
5. Meli schluckt zum 1. Mal
6. Meli! Frisch und unverbraucht
7. Meli schluckt zum 1. Mal

Zwei Filme sollen zwei mal geladen worden sein, Sie haben unterschiedliche Hash-Codes

Muß ich diese beiden Filme nun in der UE auch 2 mal angeben oder nur einmal.
Bei der Auflistung des Zahlungsanspruchs steht..

"Lizenzschaden Filmwerke ("Meli schluckt zum 1. Mal", "Die Schluck-Einweisung", "Schluck Aymie, Schluck", "Meli! Frisch und unverbraucht" und "Soo viel Sperma für Elise"): 3000€

Ich würde demnach jeden Titel nur eimal in die UE Eintragen, ist das so richtig ?

Eine Frage ist zu der Formulierung in der UE:

<Konkrete Bezeichnung (z.B. die geschützte Tonaufnahme/Musikwerk; das geschützte Musikalbum; das geschützte Filmwerk; das geschützte PC-Game usw.) des Streitgegenstandes>: “<Name der Tonaufnahme; Albums; Filmwerk; PC-Game usw.)>“,
<Name des/der Interpreten (z.B. bei Tonaufnahme; Musikwerk oder Musikalben >*

Muß ich dann schreiben: das geschützte Filmwerk; ************************

oder jedes einzeln, also das geschützte Filmwerk; ************************
das geschützte Filmwerk; ************************ ?

Immer mit "xxx" oder ohne.
Sind bestimmt dumme fragen, aber ich möchte nicht was falsch machen und dann heißt es formfehler etc. und das wars.

Eine Frage zur Adressierung reicht es so ?

************************

So nochmal mein Danke an Dich für deine Hilfe, egal wie es ausgeht, ohne deine Seite die Informationen wäre man den Machenschaften ausgeliefert.

Ich hoffe das Du Zeit findest mir zu Antworten.


lg Pete



Bild

Bitte die Board:Regeln beachten, die jeder mit Registrierung akzeptiert!

Insbesondere:

(1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und
Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen die nicht spezifisch
auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten
deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden.

(2) Verbot:
Das Posten von konkreten Fallbezogenen Unterlassungserklärungen und deren Erläuterungen
dazu.
Wir stellen das Musterschreiben einer strafbewehrten modifizierten Unterlassungs-
erklärung zur Verfügung, die im Informationsbereich sich befindet und die in ihrer
Aussage und erklärenden Bemerkungen - eindeutig ist.

VG Steffen (Site-Admin)

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#5 Beitrag von Steffen » Montag 18. November 2013, 11:59

Hallo Pete,

es ist doch erst einmal so, das AW3P ein Musterschreiben einer mod. UE anbietet,
das genügend Hinweise zur Benutzung bzw. Anwendung beinhaltet. Diese sollte jeder
beachten und sich danach richten. Oberste Grundsatz: Wer keinen Plan hat - der
muss einen Anwalt beauftragen. Es geht letztendlich um Deinen dauerhaft bindenden
Vertrag und den möglich resultierenden Risiken und Kosten. Ich persönlich kann
und darf jetzt nicht eine konkret fallbezogene mod. UE öffentlich mit Dir erarbeiten.

Einfach hier einmal auch die Board:Regeln beachten, die -jeder mit- Registrierung
freiwillig und vertraglich bindend akzeptiert:

(1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und
Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen die nicht spezifisch
auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten
deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden.

(2) Verbot:
Das Posten von konkreten Fallbezogenen Unterlassungserklärungen und deren Erläuterungen
dazu. Wir stellen das Musterschreiben einer strafbewehrten modifizierten Unterlassungs-
erklärung zur Verfügung, die im Informationsbereich sich befindet und die in ihrer
Aussage und erklärenden Bemerkungen - eindeutig ist.
Und -Verbot- ist ja eigentlich unmissverständlich! Das ist einfach so, um nicht wegen
unerlaubter Rechtsberatung abgemahnt zu werden. Es kann auch nicht meine Aufgabe als
Musterschreibenbereitsteller, oder die des Forum sein, jedem seine persönliche mod. UE
abzufassen. Schon aus den Grund mit, da ich / wir den kompletten Fall nicht kennen.
Einmal vergisst man etwas, andermal stimmt es gar nicht so.

Deshalb wirst Du auf Deine Fragen, so leid es mir tut, -keine- andere Antwort erhalten. Entweder,
Du liest dir die Hinweise im Musterschreiben noch einmal genau durch, oder musst einen
Anwalt beauftragen. Punkt. Aus. Ende.

VG Steffen

NORM
Beiträge: 6
Registriert: Sonntag 17. November 2013, 22:13

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#6 Beitrag von NORM » Montag 18. November 2013, 12:27

Steffen hat geschrieben:Hallo Pete,
Und -Verbot- ist ja eigentlich unmissverständlich! Das ist einfach so, um nicht wegen
unerlaubter Rechtsberatung abgemahnt zu werden.

Deshalb wirst Du auf Deine Fragen, so leid es mir tut, -keine- andere Antwort erhalten. Entweder,
Du liest dir die Hinweise im Musterschreiben noch einmal genau durch, oder musst einen
Anwalt beauftragen. Punkt. Aus. Ende.

VG Steffen

Ist korrekt und verständlich, sorry soweit hatte ich nicht gedacht.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#7 Beitrag von Steffen » Montag 18. November 2013, 13:00

Kein Problem, einfach die Board:Regeln beachten!

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#8 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Dezember 2013, 16:20

Staatsfeind Nr. 1:
Das Wort Schmarrn!?



Es ist nun bald soweit. Am Mittwoch, den 11.12.2013, wird am Landgericht Berlin in der
Geschichte der deutschen Justiz eine einzigartige Entscheidung gefällt. Die Berliner
Landesrichter haben zu entscheiden, ob die Verwendung des Wortes "Schmarrn" eine
Persönlichkeitsverletzung, Beleidigung ist sowie eine unzulässige Herabsetzung darstellt.


Bild
Foto: SH-2013;Termin

Nun müsste man denken, haben denn unsere Gerichte nicht besseres zu tun, sowie aus dem
normalen Menschenverstand heraus, warum wird so eine einstweilige Verfügung überhaupt
beschlossen und vielleicht sogar noch aufrechterhalten.


Bild
Foto: SH-2013; Staatsfeind Nr.1: das Wort Schmarrn

Stehen und fallen wird der Grund bzw. die Eilbedürftigkeit dieser einstweilige Verfügung
-erneut-, ob ich als Privatperson mit Schulenberg und Schenk in einem
Wettbewerbsverhältnis stehe. Obwohl das gleiche Landgericht diese Rechtsfrage schon einmal
unstreitig verneinte (Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13).


Bild
Foto: SH-2013; Urteil 30.08.2013

Dann müsste man eigentlich nur zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangen: Diese EV
kann gar nicht anders, als aufgehoben werden. Ganz zu Schweigen, dass das Wort Schmarrn
niemals -auch nicht oberhalb der Elbe- eine Schmähkritik gegenüber einer Anwaltskanzlei
oder eines Landesgericht darstellt.

Nur habe ich insbesondere am Gerichtsstandort Berlin schmerzhaft gelernt: "Auf hoher See
und im Gerichtssaal der Handelskammer Berlin-Mitte, ist man in Gottes Hand!" Auch wenn
Berlin in puncto Persönlichkeitsverletzung / Wettbewerbsrecht ein streng urteilender
Gerichtsstandort ist, sollte man mehr richterliches Fingerspitzengefühl an den Tag legen.


Bild
Foto: Foto: SH-2013; Schriftsatz Schulenberg und Schenk


Ich habe scherzhaft zu meinem Rechtsanwalt gesagt:
"Da bin ich froh, das nicht noch ein psychologisches Gutachten gegenüber meine Person
und geistigen Zustand beantragt wurde!"

Und nein, es geht nicht um "Ärger", "Frust", "Austeilen" oder "allen urheberrechtlichen
Abmahnkanzleien den Kampf angesagt", ein striktes nein - Schulenberg und Schenk! Mit
vielen seriösen Abmahnkanzleien hege ich einen jahrelangen guten persönlichen Kontakt. Es
geht mir um ein kostenlosen und kostenfreien Engagement gegen offensichtliche
Ungerechtigkeiten im Abmahnwahn sowie der Hilfe, Information und Aufklärung bzw.
Unterstützung von Betroffenen -soweit möglich und erlaubt- und das schon seit dem
15.12.2006. Und wer die ganze Geschichte der Abmahnerei von Schulenberg und Schenk kennt,
wird zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Hier wurde bei Selbstbeauftragung Kosten
eingefordert, m.M.n. sinnfreie Forderungen gestellt, bis hin das auf eine freie
Berichtserstattung versucht wurde Einfluss zu nehmen.

Und liebe Leute, ich bin 50 Jahre, ich werde das sagen, was ich denke und meine, das ist
eine Errungenschaft einer Demokratie sowie eines fortschrittlichen Rechtssystems!



Was geschieht, wenn die EV des LG Berlin vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13
aufrechterhalten bleibt?


Obwohl es keine andere Möglichkeit gibt, als die EV aufzuheben, werde ich über meinem
Rechtsbeistand Berufung einlegen und es bis zum Bundesgerichtshof und
Bundesverfassungsgericht ausfechten. Ganz einfach.



Welche Auswirkungen hätte dann doch ein Urteil, wenn die EV - "Schmarrn"
aufrechterhalten bleibt?


Hier gibt es einmal ein Beipsiel mit leichten Augenzwinkern. Stellt euch eine urbayrische
Schule vor. Eine Schule, wo noch das Kreuz an der Wand genagelt ist, das weiß-blaue Leben
in Ordnung, wo es kei Pausenbrot gibt sondern eine zünftige Brotzeit mit 'ner
Leberkässemmel oder 'ner Semmel mit'nem Obatzter drauf, rügt der Lehrer die Heidealm Resi
wegen ihren falschen Vortrag vor der Klasse: "Ja mai Resi, des war am Thema voabei, a son
Riesn Schmarrn ebn. Geh weiter!" Da steht der Oberwalder Toni auf und sagt: "Nach dem
Urteil des preisischen Landgricht vom 11.12.2013 hobn Sie de Resi beleidigt und
herobgesetzt. Bitte entschuldigen sie sich!"


A geh, was für'n Schmarrn!



_ _ __ _ __ __ _ __ _ __ _ __ _


Bairisches Deutsch: Lexikon der deutschen Sprache in Altbayern von Prof. Dr. Ludwig
Zehetner (Autor):

(...) Schmarrn:
a) unsinnige Äußerung, Unsinn, Unfug. Wirrer S., marxistisches Zeug (AMERY, K. 205). »Was
Sie für einen Schmarrn daherreden« (ROSENDORFER, A. 67).
b) Bedeutungsloses, Minderwertiges, etwas ohne Qualität. »So einen Schmarrn lese ich
nicht«.
c) überhaupt nichts. »Das geht Sie einen Schmarrn an«. (...)


Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.03.2013, Az. 3 W 178/13:
(...) , dass in der öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch Kritik hingenommen
werden muss. Selbst wenn diese in überspitzter und polemischer Weise geäußert wird. Denn
andernfalls bestehe die Gefahr einer Lähmung oder Beschränkung des
Meinungsbildungsprozesses. Daher sei Kritik vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5
GG) gedeckt. (...)



BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, Az. 1 BvR 444/13:
(...) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als
Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der
fraglichen Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird
den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl.
BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der
wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht
wird. (...)


____________________________

Autor: Steffen Heintsch
_______________________







Schlagwörter:
Abmahnung c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Forum,
Abmahnung Schulenberg & Schenk,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk Klage,
Abmahnungen durch c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnungen Schulenberg & Schenk,
Abmahnungen von c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnwahn Dreipage, AW3P,
c-Law GbR (©-Law GbR),
G&G Media Foto-Film GmbH,
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH,
Berlin Media Art e.K.,
Wolfgang Embacher Filmproduktion
http://www.internetrecht-im-netz.de/,
http://www.sus-law.de/,
Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
Schmarrn,
Schulenberg & Schenk,
Schulenberg und Schenk,
Schulenberg und Schenk GbR,
Steffen Heintsch,
Stephan R. Schulenberg,
Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg,
rechtsanwalt Andre Schenk,
Schulenberg,
Andre Schenk,
Schenk,
EV,
EV LG Berlin Az. 97 O 75/13,
EV LG Berlin Az. 103 O 60/13,
Obtainer Global Direct Selling Forum 2013,
http://www.obtainer-online.com/forum/,
Global Direct Selling Forum in Dubai,

NORM
Beiträge: 6
Registriert: Sonntag 17. November 2013, 22:13

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#9 Beitrag von NORM » Sonntag 8. Dezember 2013, 19:50

Falls es interessiert.....

Für mich ist/bedeutet das wort schmarrn keine Beleidigung/Persöhnlichkeitsverletzung.
Es ist eine uralte Bayrische Ausdrucksweise und gehört dort sicher zu einer Art von Umgangsprache, man nutz es auch mal so um etwas witzig auszudrücken.
Es ist gleichzusetzen mit dem Wort quatsch wobei es wie gesagt noch etwas netter ist.

Es beurteilt vielleicht einen Sachverhalt aber keinesfalls beleidigt es jemanden persöhnlich, es ist vielleicht eine art Kritik an einem Sachverhalt, einer Aussage etc..
Es ist wirklich lächerlich und gleichzeitig traurig das sich ein Gericht damit beschäftigen will/muss.
Wenn man überlegt was anderen Menschen angetan wird und wie milde/lächerlich/peinlich geurteilt wird, ist es nicht in Worte zu fassen was wegen eines lächerlichen und vor allen nicht personen beleidigenden Wortes für eine Maschinerie gestartet wird.
Wenn es wirklich dazu kommt, kann ich nur sagen traurige Justiz.
Ich kenne mich nicht mit dem Thema aus, aber ein Gericht müsste das Recht haben lächerliche einfach abzulehnen, im Namen des Volkes sich mit wichtigen ernsthaften und essentiel wichtigen Themen beschäftigen als mit vorgeschobenen Dingen die nur ein Ziel haben " dich mürbe zu machen und dich nur zu nerven.
Es ist mehr als Peinlich und zeigt in meinen augen mehr als deutlich worum es der genannten Kanzlei geht, eine Schreckensherrschaft, alle Mundtot machen damit wir in die gestellten Fallen tretten und aus unwissenheit fehler mach und zahlen.
Es geht nur um das Geld, ein Gericht sollte soviel Volksnähe und weisheit besitzen dieses sofort zu erkennen und richtig zu handeln.
Die Gerichte sollen unsere Rechte schützen und dazu gehört für mich dieses Forum, ich habe ein recht mich zu informieren, mich mit anderen auszutauschen und dieses Plattform zu nutzen.
Du bietest es kostenlos an, Du bietest keine Hilfe zu Fällen an, sonderen stellst nur allegmein zugängliche Informationen/Wissen hier kompakt dar, das ist doch nichts illegales.


Ich hoffe ich habe nicht zum 3. mal die Regeln missachtet oder etwas falsch verstanden und schmarrn geschrieben.
Ich hoffe das Du soviel Kraft und Geduld hast dich immer und immer wieder gegen diese Ungerechtigkeiten zu stellen.
Das wort Scharrn ist hier mehr als passend.
Ich drück dir die Daumen ....

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#10 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Dezember 2013, 11:37

Termin 11.12.2013,
EV vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13:
“Schmarrn“



Nachdem ein Tag vergangen, möchte ich meine Eindrücke veröffentlichen.

Zuallererst möchte ich aber meinen Respekt und Dank zollen, einmal der anwaltlichen
Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, sowie andermal den Richtern der
Kammer für Handelssachen 97 am LG Berlin für ihr richterliches Fingerspitzengefühl.

Bild
Foto: aw3p


Verhandlung

Nu hierzu gibt es nicht viel zu sagen. Außer, es sollte jeder der selbst verklagt
werden sollte diesen Termin an Seite seines Anwaltes wahrnehmen. Es ist immer, und
nicht nur Berlin, eine Reise wert, insbesondere der gestrige Termin.

Wie ich den Vorsitzenden der Handelskammer verstanden habe, wird seitens des LG
Berlin die EV aufgehoben, da es an einer geschäftlichen Handlung fehlt (dito LG
Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13) sowie resultierend aus der fehlenden
Mitbewerberschaft das Wort: “Schmarrn“ vom Artikel 5 GG abgedeckt sei.


Bild
Foto: aw3p


Seitens Schulenberg und Schenk wurde beantragt, dass in diesem Rechtsstreit ein
Urteil ergeht. Ob man dann in Berufung geht, ist mir eigentlich egal, da jeder
vernünftige Mensch auf kein anderes Ergebnis kommen sollte.


Bedenklich

Für mich persönlich ist es sehr merkwürdig, das Richter und Anwälte merkwürdig
finden, das ich für meine Empfehlungen kein Geld einfordere, erhalte oder annehme.
Ist denn heutzutage Geld die ausschlaggebende Motivation für ein uneigennütziges
Handeln, steht wirklich die Gier vor der Nächstenliebe?

Und gerade in der besinnlichen Advents- und Weihnachtszeit, sollte man sich wieder
nachfolgenden Gedanken erinnern:


Matthäus 6, 24-34

“Niemand kann zwei Herren dienen. Entweder er wird einen hassen und den anderen
lieben, oder wird einem anhangen und den anderen verachten. Ihr könnt nicht Gott
dienen und dem Mammon. Darum sage ich euch: Sorget nicht für euer Leben, was ihr
essen und trinken werdet; auch nicht für euren Leib, was ihr anziehen werdet. Ist
nicht das Leben mehr, denn die Speise? Und der Leib mehr, denn die Kleidung? Sehet
die Vögel unter den Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in
die Scheune; und euer Himmlische Vater nähret sie doch. Seid ihr denn nicht viel
mehr, denn sie? Wer ist unter euch, der seiner Länge eine Elle zusetzen möge, ob er
gleich darum sorget? Und warum sorget ihr für die Kleidung? Schauet die Lilien auf
dem Felde, wie sie wachsen; sie arbeiten nicht, auch spinnen sie nicht. Ich sage
euch, dass auch Salomon in aller seiner Herrlichkeit nicht bekleidet gewesen ist, als
derselbigen eins. So denn Gott das Gras auf den Felde also kleidet, dass doch heute
stehet und morgen in den Ofen geworfen wird; sollte er das nicht viel mehr euch tun,
o ihr Kleingläubigen? Darum sollt ihr nicht sagen: Was werden wir essen? Was werden
wir trinken? Womit werden wir uns kleiden? Nach solchem allen trachten die Heiden.
Denn euer himmlischer Vater weiß, dass ihr das alles bedürfet. Trachtet am ersten
nach dem Reich Gottes und seiner Gerechtigkeit; so wird euch solches alles zufallen.
Darum sorget nicht für den anderen Morgen; denn der morgende Tag wird dass seine
Sorgen. Es ist genug, dass ein jeglicher Tag seine eigene Plage habe.“


Bild
Foto: aw3p

_______________________________

Steffen Heintsch
______________________________





Schlagwörter:
Abmahnung c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Forum,
Abmahnung Schulenberg & Schenk,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk Klage,
Abmahnungen durch c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnungen Schulenberg & Schenk,
Abmahnungen von c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnwahn Dreipage, AW3P,
c-Law GbR (©-Law GbR),
G&G Media Foto-Film GmbH,
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH,
Berlin Media Art e.K.,
Wolfgang Embacher Filmproduktion
http://www.internetrecht-im-netz.de/,
http://www.sus-law.de/,
Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
Schmarrn,
Schulenberg & Schenk,
Schulenberg und Schenk,
Schulenberg und Schenk GbR,
Steffen Heintsch,
Stephan R. Schulenberg,
Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg,
rechtsanwalt Andre Schenk,
Schulenberg,
Andre Schenk,
Schenk,
EV,
EV LG Berlin Az. 97 O 75/13,
EV LG Berlin Az. 103 O 60/13,
Obtainer Global Direct Selling Forum 2013,
http://www.obtainer-online.com/forum/,
Global Direct Selling Forum in Dubai

The Grinch
Beiträge: 198
Registriert: Mittwoch 15. Mai 2013, 06:26

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#11 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 12. Dezember 2013, 12:16

Steffen hat geschrieben:steht wirklich die Gier vor der Nächstenliebe?
Lieber Steffen,
Du stellt diese Frage Wirklich, als Betreiber eins Forums gegen den Abmahnwahn?

Na so ein "Schmarrn" :lo

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#12 Beitrag von fiesthies » Donnerstag 12. Dezember 2013, 14:57

Als allererstes lieber Steffen : Herzlichen Glückwunsch !!!

Ich hatte zwar auch (ganz) leise Zweifel, aber auch ich bin von einem vernünftigen und gesunden Menschenverstand seitens der Richterschaft in Berlin ausgegangen.

Zudem bedanke ich mich auch bei Ra Dr. Alexander Wachs. Es zeigt einfach, daß man sich einen (sehr) guten und erfahrenen Anwalt aussuchen sollte !!! Und aus eigener Erfahrung ist er es !

...und Anwälte merkwürdig
finden, das ich für meine Empfehlungen kein Geld einfordere, erhalte oder annehme.


Das das von S&S, Waldorf und wie sie alle heissen nicht verstanden wird ist nicht wirklich überraschend... jkj:s_;

gruß
firsthies

NORM
Beiträge: 6
Registriert: Sonntag 17. November 2013, 22:13

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#13 Beitrag von NORM » Donnerstag 12. Dezember 2013, 16:36

Hallo Steffen: Herzlichen Glückwunsch das Recht auch Recht geblieben ist.


Ich habe mich im Web etwas eingelesen und wundere mich ....

Ich finde den immer wieder zu lesenden Satz "etwas erschreckend" (ich denke dieses ist auch beabsichtigt) "Für den Fall des Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt."

Ist es normal das zwischen Abmahnung und Mahnbescheid nur 5 Wochen liegen können, ist es richtig das es bei einigen über ein Jahr dauert oder ist es normal das es schlag auf schlag geht?
Der Satz bedeutet wenn ich es richtig verstanden hab dass es nicht zwangsläufig zu einem Verfahren kommt, der Antragsteller müßte erst noch Geld einzahlen, der Antrag wird dann an das zuständige Gericht weitergeleitet und dann hat der Antragsteller 2 Wochen Zeit seinen Antrag zu begründen.

Wenn der Antragsteller die Durchführung des Streitwertes beantragt hat (laut Mahnbescheid), dem Mahnbescheid im vollen Umfang wiedersprochen wurde, muß der Antragsteller dann weitermachen oder kann er es auf sich belassen, also nicht die Gerichtskosten bezahlen um nicht das Risioko einzugehen zu verlieren.
Ich vermute die "Masche" ist es oft, den beklagten Angst einzujagen, viele Zahlen und das reicht dem Klagenden, die die nicht zahlen läßt man liegen um das eigenen Risiko (Imageschaden & Geldverlust) zu minimieren.

Gibt es Erfahrungswerte bei Law GBR und anderen wie oft nach Widerspruch des Mahnbescheides wirklich geklagt wird?
Was für Kosten insgesamt für den Beklagten (eigener Anwalt, Gericht etc.) könnten es den werden wenn es im Mahnbescheid z.B um eine Gesammtsumme von 1600€ geht?

lg Pete

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#14 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Januar 2014, 14:58

Präzedenzfall:
LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 -
"Schmarrn"




Am 11. Dezember 2014 mussten die Berliner Landesrichter der Handelskammer 97 entscheiden,
ob eine verfahrensgegenständliche Veröffentlichung auf Grund des Wortes "Schmarrn" als
Bezeichnung für das Vorgehen der (Porno-)Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk (nach Firmierung
zusätzlich unter ©-Law GbR), auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz, eine gemäß § 4
Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung darstellt, sowie die erlassene EV vom 29.05.2013
aufrechterhalten bleibt.


Bild


Was war geschehen?

Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur. mahnte mich am 03.04.2013 im Auftrag
der Kanzlei Schulenberg & Schenk GbR als Betreiber des Forums AW3P wegen unzulässigen
Verhaltens ab.

Gefordert wurden
    • 1. Kostennote (Gegenstandswert von 25.000,00 Euro)
      1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
      Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
      ___________________________________________________

      Gesamt: 1.049,00 EUR
      ======================
    Originalzitat Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur.:
    (...) Ferner sind Sie verpflichtet, die Kosten unserer Mandantin für unsere
    anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen (...)
    2. Ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

    3. Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.

    4. Eine abmahnende Kanzlei öffentlich, als solche zu benennen.

    5. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

    Inhalt:
    a) Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.
    b) ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ob bei dieser Abmahnung ein kerngleicher Zusammenhang mit der urplötzlichen
Neuorientierung des bis dato erfolgreichen und meistbesuchten Verbraucherforum
"Netzwelt.de/Allgemeine Filesharing Diskussionen" besteht, entzieht sich meiner
Kenntnis und wäre nur reine Spekulation. Wichtig nur für mich: "AW3P und Steffen
Heintsch werden sich nicht Umorientieren oder verbiegen!". So wurde keine
Unterlassungserklärung unterzeichnet oder ein Cent bezahlt sowie ist die
Unterstützung eines sehr guten Rechtsanwaltes sicher. In einer aktuellen
Berichterstattung zur diesen Sachverhalt, gab ich sachlich meine Einschätzung ab.
Ich schrieb in meinem Blog und Forum:
(...) Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem
05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein
Landgericht in DE für diesen "Schmarrn" eine EV erlässt. (...)

Es kam wie es kommen sollte, ... eigentlich nicht ganz richtig. Keiner nahm auch nur
in seinen kühnsten Träumen an, das Schulenberg & Schenk nach erfolgter 2. Abmahnung
eine EV erwirkt. Aber getreu Heiner Geißler: "Wenn Katzen Pferde wären, könnten wir
die Bäume hochreiten" wurde aber am LG Berlin gerade dieses "Werk" vollbracht.
Schnell wurde aber ersichtlich, in welche Richtung es wirklich geht.


Was blieb in der EV - unerwähnt?
  • 1. Kostennote Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur für Selbstbeauftragung.

    1. Kostennote (Gegenstandswert von 25.000,00 Euro)
    1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
    Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
    ___________________________________________________

    Gesamt: 1.049,00 EUR
    ==================

    2. Eine abmahnende Kanzlei öffentlich, als solche zu benennen.

    3. Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.

    Hinweis AW3P:
    Da diese "wilden" Forderungen, sorry Ansprüche, nicht explizite zurückgenommen wurden,
    nehme ich einmal an, dass sie immer noch bestehen.

Was wurde in der EV - erwähnt?
  • 1. Öffentlich zu Wettbewerbszwecken über die 1. EV zu berichten.
    2. "Schmarrn" auch unter Beachtung § 5 GG eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige
    Herabsetzung von Schulenberg & Schenk.

Nun mal ehrlich.

Haben Deutschlands Gerichte nichts Besseres zu tun, als sich in einem kosten-,
personal- und zeitaufwändigen Zivilverfahren auseinanderzusetzen, welche Bedeutung
der nicht nur im tiefsten Süden unserer Republik verwendete Begriff: "Schmarrn" hat.
Beleidigung, Schmähkritik einer Kanzlei, gar Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 7 UWG oder
nur lapidare Meinungsäußerung.


Bairisches Deutsch: Lexikon der deutschen Sprache in Altbayern von
Prof. Dr. Ludwig Zehetner (Autor):

(...) Schmarrn:
  • a) unsinnige Äußerung, Unsinn, Unfug. Wirrer S., marxistisches Zeug (AMERY, K. 205).
    »Was Sie für einen Schmarrn daherreden« (ROSENDORFER, A. 67).
    b) Bedeutungsloses, Minderwertiges, etwas ohne Qualität. »So einen Schmarrn lese ich
    nicht«.
    c) überhaupt nichts. »Das geht Sie einen Schmarrn an«. (...)

Am 11.12.2013 war es dann so weit.


Bild


10:30 Uhr, Sitzungssaal 2602, 3 Richter sowie 1 Rechtspflegerin der Handelskammer 97
des LG Berlin, ein Anwalt der Kanzlei Schulenberg & Schenk (Hamburg), mein
Prozessbevollmächtigter Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs (Hamburg) und meine
Person (Thüringen), sowie Hanno di Rosa (HDR-Produktion, Berlin) versammelten sich
zur Güte- und Hauptverhandlung. Und die Reise nach Berlin war es wert.


Bild



LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13

(...) für Recht anerkannt

1. Die einstweilige Verfügung vom 29.05.2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass
gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
[/b]


.....................................

LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 - Volltext*


* bei evtl. Browserproblemen, Rechtsklick - Ziel speichern unter...
.....................................



Fazit

Obwohl eigentlich so'nen ausgemachten Schmarrn niemand braucht, und schon gar nicht
ein Gericht sich damit befassen sollte oder muss,

1. (Porno-)Abmahner wollen -massenhaft- abmahnen und Geldverdienen, aber man soll ja
nicht darüber öffentlich berichten, helfen oder Kritik üben. Und wer sich dieses
dennoch traut, muss sich "Umorientieren"!

Bild

2. Warum ist es lebensfremd oder richterlich nicht begreifbar, das man hilft,
unterstützt, Empfehlungen anbietet und ausspricht, sich engagiert des Engagements
wegen, einfach nur - kostenlos und kostenfrei-?!? Was sind wir nur für eine
egoistische (Ellbogen-)Gesellschaft, wo sind die christlichen Werte, wie der
Nächstenliebe und Hilfe, und demokratischen Errungenschaften, wie der
Meinungsfreiheit? Sie müssen dem Ringen nach den Mammon und der Sucht nach
zweifelhaftem Ruhm und Erfolg weichen.
3. Wenn man sich im Recht sieht, davon selbst überzeugt ist, darf man nicht nur den
obligatorischen Signaturspruch:
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."
Bertolt Brecht, Dramatiker und Lyriker (* 10. 02. 1898 - Augsburg, † 14. 08. 1956 - Berlin)

alibimäßig verwenden und hinter diesen seine persönlichen Ausreden verstecken,
sondern diesen Spruch - Leben! Sicherlich sind persönliche Kosten, Risiken, Reisen,
Nerven, Freizeit, familiäre Verantwortung zu beachten ... -nein-, denn wenn es um
sein Recht geht, dann muss man -alles- riskieren, einsetzen und natürlich auch
persönliche Opfer bringen, die vielleicht wehtun. Einfach um sich zur jeder Uhrzeit
und mit ohne Ekel im Spiegel anschauen zu können. Man muss sich einfach entscheiden:
(...) Bist Du der Wolf, oder das Schaf!? (...)
The Expendables 2, "Jean Vilain" (Jean-Claude Van Damme)

Und ich kann einmal später zu meinen Urenkeln sagen, das Uropa mit seinem Freund
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs einen Präzedenzfall schufen, in dem über die
Bedeutung eines Wortes entschieden wurde für nachkommende Generationen und
Bundestagswahlwerbungen.

ProSiebenSat.1: Kampagne und Aufruf zur aktiven Beteiligung an einer Bundestagswahl
2013 bis ...:
(...) I und wählen? Zu wasn? De san doch alle gleich. Oana wia da anda. Und dafür
soll i mei Kreiz macha? Na, drei Kreiz mach i, wenn der ganze Schmarrn vorbei ist. Is
doch eh Wurscht Maxl. Geh weiter! (...)


Ist ja auch etwas.

Was für'n Schmarrn!

________________________________

Autor: Steffen Heintsch
Quelle: Forum AW3P und Blog AW3P

_________________________




Schlagwörter:
Abmahnung c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Forum,
Abmahnung Schulenberg & Schenk,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk Klage,
Abmahnungen durch c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnungen Schulenberg & Schenk,
Abmahnungen von c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnwahn Dreipage, AW3P,
c-Law GbR (©-Law GbR),
G&G Media Foto-Film GmbH,
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH,
Berlin Media Art e.K.,
Wolfgang Embacher Filmproduktion
http://www.internetrecht-im-netz.de/,
http://www.sus-law.de/,
Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
Schmarrn,
Schulenberg & Schenk,
Schulenberg und Schenk,
Schulenberg und Schenk GbR,
Steffen Heintsch,
Stephan R. Schulenberg,
Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg,
rechtsanwalt Andre Schenk,
Schulenberg,
Andre Schenk,
Schenk,
EV,
EV, LG Berlin Az. 97 O 75/13,
EV, LG Berlin Az. 103 O 60/13,
Obtainer Global Direct Selling Forum 2013,
http://www.obtainer-online.com/forum/,
Global Direct Selling Forum in Dubai

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#15 Beitrag von fiesthies » Samstag 25. Januar 2014, 17:50

Am 11. Dezember 2014 mussten die Berliner Landesrichter der Handelskammer 97 entscheiden,...
Bei uns im Norden nennt man(n) so etwas : heftige Klatsche -ö.,,ö.,,

Sehr schönes Urteil gegen diese PORNO-Abmahn-Kanzlei !!!

Sorry Schulenberg & Schenk ABER nichts anderes seid ihr .-:;

Erbärmlich...

Meinen allergrössten Respekt an Steffen und seinem Rechtsbeistand Hr. Dr. Wachs !!!

gruß
fiesthies

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#16 Beitrag von Steffen » Montag 10. Februar 2014, 23:41

.
.
.
.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:


Stand: 10.02.2014!

Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
  • anwaltliche Gebühren (AG) = 3 Jahre,
  • Schadensersatz (SE) = 10 Jahre,
verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).

Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!

Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen:
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit dafür ist genügend vorhanden (für die anwaltlichen Gebühren = 3 Jahre, für
    den Schadensersatz = 10 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#17 Beitrag von Steffen » Freitag 14. Februar 2014, 01:00

Das Hamburger "Sperma Abenteuer"



Im heutigen Artikel werde ich eine aktuelle Abmahnung der Hamburger Abmahnkanzlei: "©-Law
GbR RECHTSANWÄLTE" unter der AW3P-Lupe nehmen.


Bild


Wem diese Kanzlei kein Begriff ist, es ist ein "Ableger" der Hamburger Abmahnkanzlei:
"Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte".


Abmahner:
  • ©-Law GbR RECHTSANWÄLTE
    Alsterchaussee 25
    20149 Hamburg
    Rechtsanwälte Stephan R. Schulenberg, LL.M.Eur. und André Schenk, LL.M.Eur.
    Fax: 040 444 055 11
    E-Mail: info@c-law.de

Rechteinhaber:
  • Berlin Media Art JT e.K. (ehemals John Thompson Productions e.K.)
    Inhaber Raymond Louis Bacharach
    Knesebeckstraße 20/21
    10023 Berlin
    Fax: (030) 886678988

Streitgegenstand:
  • Filmwerk: "Charly's Sperma-Abenteuer"

Forderungen:
  • Pauschaler Abgeltungsbetrag: 650,00 EUR
  • strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Entfernung des Filmwerkes vom Computer

Achtung: Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist ein
Schuldeingeständnis und Zahlungsverpflichtung!



Zitat Original Entwurf eines Unterlassungsvertrages:

Code: Alles auswählen

(...) es, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden
Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 EUR,

1. zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk des Gläubigers "xxxxxxxx" oder
Teile hiervon, ohne Zustimmung insbesondere im Internet öffentlich zugänglich zu machen,
zu verbreiten oder zu vervielfältigen, oder dies Dritten zu ermöglichen;

2. dem Gläubiger zur Abgeltung aller Ansprüche pauschal 650,00 EUR auf das Konto der
Kanzlei Schulenberg & Schenk. Kto.: xxx xxx xxx, BLZ: xxx xxx xx, xxxxx xxxxx, Betrefff:
xxxxxx/14 zu zahlen (...)

Hände weg! Sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, nur eine Modifizierte
(Beispiel eines Musterschreibens). Wenn Sie sich nicht sicher sind, müssen sie anwaltlichen
Rat einholen!



Aufschlüsselung der erstattungsfähigen Kosten gemäß
§ 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG:



Bild

oder

Bild




2 Wermutstropfen bleiben

Wenn man sich das aktuelle Abmahnschreiben der Kanzlei "©-Law GbR RECHTSANWÄLTE" genau
durchliest bleiben 2 Wermutstropfen.


1. Formulierung: "Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes"

Seite 4:
(...) 3. Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit
ist unsere Mandantschaft bereit, zur Abgeltung aller Ansprüche die Zahlung eines
pauschalen Schadensersatzes in Höhe
von

650,00 EUR

zu akzeptieren. (...)
In dem beigelegten Entwurf eines möglichen Unterlassungsvertrages hingegen:
(...) 2. dem Gläubiger zur Abgeltung aller Ansprüche pauschal 650,00 EUR auf (...)
Ob man hier mit der Formulierung "Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes" bei dem
Betroffenen ein gewisses Angstlevel erzeugen will, bewusst gewählt wurde, oder einfach
unscharf (von mir auch ungeschickt) gewählt, entzieht sich meiner Kenntnis. Hier sollte
man wahrscheinlich den entsprechenden Textbaustein überdenken, das ist so nicht ganz
konsequent.


2. Abmahnung durch die beauftragte Kanzlei "©-Law GbR RECHTSANWÄLTE",
Zahlung aber auf das Konto der Kanzlei "Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte"


Natürlich ist durch diesen zweiten Wermutstropfen die Abmahnung nicht unwirksam. Es ist
aber erstaunlich, das der geschäftsführende Gesellschafter, Rechtsanwalt Stephan R.
Schulenberg LL. M. Eur., im Namen und Vollmacht der "©-Law GbR RECHTSANWÄLTE" Ansprüche
geltend macht, der Betroffenen aber Zahlungen auf das Konto einer anderen Kanzlei, das der
Kanzlei "Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte" vornehmen soll.

Hier werden nur unnötig Verschwörungstheorien geweckt, wie, gibt es die Kanzlei "©-Law GbR
RECHTSANWÄLTE" in Wirklichkeit. Es erweckt den Eindruck, das man mit "©-Law GbR
RECHTSANWÄLTE" die unschönen Abmahnungen aus der Ecke der "Schmuddelfilme“ bearbeiten
will, um den Namen der Kanzlei "Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte" Persilweiß zu
halten. Wer weiss?


____________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
___________________________












Schlagwörter:

Abmahnung c-Law GbR (©-Law GbR), Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Forum, Abmahnung
Schulenberg & Schenk, Abmahnung von Schulenberg & Schenk, Abmahnung von Schulenberg &
Schenk Klage, Abmahnungen durch c-Law GbR (©-Law GbR), Abmahnungen Schulenberg & Schenk,
Abmahnungen von c-Law GbR (©-Law GbR), Abmahnwahn DreipageX Andre Schenk,
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... 269#p35269, AW3P, Berlin Media Art e.K.,
c-Law GbR (©-Law GbR), Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH, EV, EV LG Berlin Az. 103 O
60/13, EV LG Berlin Az. 97 O 75/13, G&G Media Foto-Film GmbH, Global Direct Selling Forum
in Dubai, http://www.heise.de/tp/blogs/6/155724,% ... m-netz.de/,
http://www.obtainer-online.com/forum/, http://www.sus-law.de/, Kanzlei Schulenberg und
Schenk GbR, LG Berlin - Urteil vom 11.12.2013 - Az. 97 O 75/13 - Schmarrn, Obtainer Global
Direct Selling Forum 2013, Präzedenzfall: LG Berlin - Urteil vom 11.12.2013 - Az. 97 O
75/13 - "Schmarrn", rechtsanwalt Andre Schenk, Rechtsanwalt Stephan R. SchulenbergX,
Schenk, Schmarrn, Schulenberg, Schulenberg & Schenk, Schulenberg und Schenk, Schulenberg
und Schenk GbR, Steffen Heintsch, Stephan R. Schulenberg, Wolfgang Embacher Filmproduktion,
Das Hamburger “Sperma Abenteuer”

vale
Beiträge: 5
Registriert: Freitag 4. Juli 2014, 11:30

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#18 Beitrag von vale » Sonntag 5. Oktober 2014, 18:28

Guten Abend, nach einer Abmahung Film "snowpiercer" im April 2014 durch C-Law mit der Aufforderung 900€ von 1300 zu zahlen habe ich
über einen Anwalt(aussergerichtlich) eine mod UE abgegeben. Später kam ein gerichtlicher Mahnbescheid welcher widerrufen wurde und heute kam ein Schreiben vom
Amtsgericht
mit dem Text "die Vorraussetzungen für einen Verfahren liegen nunmehr vor....."
Demnach ist der Rechtsstreit zu Durchfürung ....
an das Amtsgericht München abgegeben worden...

Ist das Schreiben Normal oder bekommt man dieses nur wenn es auch zu einer Klage kommt? Habe irgendwo gelesen das Jetzt der Kläger 2 Wochen Zeit
hat zu Klagen?

Besteht noch trotzdem die möglichkeit ohne ein Verfahren aus der Sache raus zu kommen? Wüste nicht welche Gegenbeweise ich sonst bringen könnte ...

Wie ist die Erfahrung mit C Law? Klagen die Oft ? Wie hoch kann man die Chancen Klage oder nicht einstufen?

Ich bin in der Zwischenzeit Umgezogen falls es zu einer Klage kommen sollte, kann ich (bzw mein Anwalt) z.B Hamburg anstatt München als Austragungsort
beantrgen oder ist München Fix?


vielen Dank für den Support

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#19 Beitrag von Steffen » Montag 6. Oktober 2014, 00:06

April 2014 Abmahnung, MB und Abgabenachricht ... dies ist ja fixer als fix.
Natürlich gibt es keine Vorschrift oder festgesetzte Termine, wann jemand
seine Ansprüche gerichtlich gelten machen muss, außer innerhalb der gesetzlich
geregelten Fristen (vgl. § 102 UrhG). Ich kann mich aber vage erinnern,
irgendjemand aus Hamburg (, ich komme noch darauf,) hatte eingeschätzt, das
die Zeiten zwischen Abmahnung bis Klage sich verkürzen können mit in Kraft
treten des GguGPr (09.10.2013). Außerdem muss man sich in irgendeiner Hinsicht
jetzt auch profilieren.

Im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens sollte man beachten, das allgemein
immer die letzte Handlung einer Partei die Verjährung um ca. 6 Monate hemmt.



[quoteemvale]Besteht noch trotzdem die Möglichkeit ohne ein Verfahren aus der Sache raus zu
kommen?[/quoteem]
Darauf kann/darf ich Dir keine Antwort erteilen, das muss man (-Dein Anwalt-)
einschätzen, wenn eine Klage tatsächlich eintrifft.


[quoteemvale]Wie ist die Erfahrung mit C Law? Klagen die Oft? Wie hoch kann man die Chancen
Klage oder nicht einstufen?[/quoteem]
Dies ist eigentlich egal. Jeder der nicht zahlt, entscheidet sich für: entweder
Verjährung oder Klage. Ergo, Chancen = 50-50. Klagewahrscheinlichkeit? Da müsste
ich Nachfolgendes können (-was ich nicht kann-),

}6&(



[quoteemvale]Ich bin in der Zwischenzeit umgezogen, falls es zu einer Klage kommen sollte,
kann ich (bzw. mein Anwalt) z.B Hamburg anstatt München als Austragungsort beantragen
oder ist München Fix?[/quoteem]

Grundvoraussetzung einer Klage ist, dass man diese zugestellt bekommt. Dieses wird
geregelt in den §§ 165 ff ZPO. Das heißt, dort wo man gemeldet ist, wird man die
Klage zugestellt bekommen. Man sollte aber erst einmal abwarten, einen Anwalt
befragen oder sich vergleichen.



VG Steffen

vale
Beiträge: 5
Registriert: Freitag 4. Juli 2014, 11:30

Re: Abmahnungen von ©-Law GbR (c-Law GbR)

#20 Beitrag von vale » Montag 6. Oktober 2014, 07:34

Verstehe...mir war nur nicht bewust od dieses zweite schreiben von Amtgericht zwangsläufig auch Klage bedeutet
..

Antworten