Hallo @Lisa,
zuallererst, (…) Soll ich mein Internet abmelden oder was. (…) - Nein!
Im Weiteren, wenn ich jetzt antworte, kannst Du persönlich der Meinung sein, das ich herzlos bin (oder was weiß ich noch), nur ich antworte aus einer unbeteiligten Ecker heraus, sodass mich Emotionen nicht am Denken hintern, oder in die falsche Richtung führen.
Kurzfassung:
MB aufgrund einer 2012’er Abmahnung von U+C (Porno). Ansonsten nur viel emotionaler Text.
[quoteemmarbling](…) Einen Anwalt kontaktieren. Ich habe aber keine Lust dem auch noch was zu zahlen. Ist eh alles Geldmacherei. Die Anwälte die gegen diese Abmahnung vorgehen haben auch ihren Vorteil von dieser Abmahnwelle. (…)[/quoteem]
Geht denn ein Hunger verspürender Mensch zum Bäcker und sagt: “He Bäcker, Du schlägst mit meinem Hunger, aus meinen Leid deinen Vorteil und wirst Millionär. Du fährst ‘nen fetten Porsche, schlürfst genüsslich Caipirinha auf Ibiza, ich muss hier, wie viele andere auf der Welt hungern. Gib mir Brot und Kuchen für Lau, damit ich nicht verhungere, ansonsten bist du auch nicht besser, als die ganzen Geldsäcke!“
Anwalt ist nun einmal die Dienstleistung, die Geld kostet. Und ein Anwalt wird immer (egal Abmahnanwalt oder Abgemahnten vertretender Anwalt) in Zusammenarbeit mit seinem Mandanten, für seinen Mandanten versuchen anwaltlich das Bestmögliche herauszuholen. Sollte es jedenfalls.
[quoteemmarbling](…) Ich hatte mich damals auch an akte 14 sat 1 gewannt. Die hatten einen Bericht darüber.
Das beste kommt ja noch. Wie in der ersten und jetzigen Abmahnung ist der Tatzeitpunkt etwa 3 uhr in der Nacht. (…)[/quoteem]
Der berühmte Bericht aus TV, Radio oder Printmedien + der freundliche Hacker von Nebenan. Nur gibt es in einem Zivilrechtsstreit gewissen Prozedere und Grundlagen.
Allgemein und im Steffe-Style:
- 1. Jeder, egal ob Abmahner oder Abgemahnter, BEWEISE was ihm hilft
2. Wenn ich etwas behaupte, muss ich es BEWEISEN und das Gericht damit überzeugen.
3. Wenn ich etwas des Abmahners nicht bestreite, gilt es als WAHR
[quoteemmarbling](…) So zwischen 3 und 4 uhr macht mein Router eine Zwangstrennung. Das heisst, det startet neu und bekommt somit auch eine neue ip adresse. In der akte 14 reportage wurde berichtet wie sich Hacket ip.adressen klauen und damit Unfug anstellen. (…)[/quoteem]
Wo ist denn jetzt das Problem? Wenn der Router z.B. 03:59 Uhr eine Zwangstrennung vornahm, dann ist doch ein Log 03:10 Uhr (z.B.) möglich. Und sicherlich hast Du BEWEISE, wann zum Tatvorwurf die Zwangstrennung erfolgte bzw. Nachweis des unbefugten Nutzung à la “Akte 14 Sat.1“. Bin meinen erstes Abschnitt beachten, ich habe auch nicht gegen “Akte 14 Sat.1“
Aber einen Richter interessiert nicht was sein hätte können, sondern was lebensnah und einleuchtend bzw. überzeugend bewiesen wurde.
[quoteemmarbling](…) P2P = gefährliches Programm; Filesharing = Straftat! (…)[/quoteem]
P2P(-Client) = kein gefährliches Programm und auch nicht illegal. Rechtswidrig wird es nur, wenn man es für den Download/Upload von urheberrechtlich geschütztes Material verwendet.
Rechtsgrundlage:
- I. Herunterladen (Download)
=> §§ 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG - unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage)
II. Anbieten (Upload)
=> § 19a UrhG - öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG - öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (RI),
III. Erfüllt Strafbarkeit nach § 106 UrhG
Recht am eigenen Werk (Bild, Text, Film, Komposition usw.) bzw. Recht
Es geht um Nutzungs- und Verwertungsrechte (vgl.
Hoesmann: Nutzungs- und Verwertungsrechte)! Jeder Inhaber eines Rechtes, jeder Verwerter eines Rechtes, jeder Urheber kann selbst bestimmen, wie und wo sein Werk/Recht andern zugute kommt, oder nicht bzw. kann sich gegenüber Verstöße wehren und dies ahnden.
[quoteemmarbling](…) Ich glaube ich schreibe diesen Anwälten auch mal einen Brief oder gehe da mal vorbei. So einen 3 Seiten Brief in dem ich sage Sie haben dies und das gemacht kann ich auch. (…)[/quoteem]
Glaube ich nicht. Sonst würdest Du hier nicht ellenlang Posten, sondern gehst da hin bzw. schreibst ihnen …
… und lieferst ihnen sofort Material, dass man in der Form, wie hier in deinem Posting, gegen dich verwenden kann und wird. Weil es, sry, Murks ist. Du trägst vor, was alles hätte sein können, aber nicht wie es zum konkreten Zeitpunkt/Zeitpunkten des Tatvorwurf tatsächlich war!
[quoteemmarbling](…) Aktuell habe ich gelesen das U + C diese Redtube Sache abgegeben haben. Ich hoffe nur das bald ein Ende in Sicht ist und die Gerichte was dagegen tun. (…)[/quoteem]
Das eine hat doch definitiv nichts mit den anderen zu tun! Bei der einen ging es um den Sachverhalt: Abmahnung Streaming, bei der anderen Abmahnung Filesharing. Und der Rechteinhaber, der ursprünglich über U+C abmahnen lies, versucht seine Ansprüche/Forderungen über Wulf in einem gerichtlichen Mahnverfahren durchzusetzen.
Es geht auch nicht darum, dass Du es nicht warst, oder das man dir es erst einmal beweisen muss. Ich werde Dir einmal die Ausgangslage näher bringen.
Seit der höchstrichterlichen Rechtsprechung 2010 (“Sommer unseres Lebens“ -> “Morpheus“ -> “BearShare“)
BGH: Tatsächliche Vermutung
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, dass durch die ermittelte P2P-IP, und durch die Zuordnung des Providers, dieser P2P-IP einem seinem Kunden, der Verantwortliche - der Anschlussinhaber (AI) - für diesen vorgeworfenen UrhR-Verstoß verantwortlich sei. Dieser hat sich jetzt, im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erklären.
Salopp formuliert:
- -> Logger: P2P-IP (Ausgang des UrhR-Verstoß)
-> Abmahner: Antrag auf Herausgabe der Person hinter der P2P-IP (logo, es ist nur der AI verauskunftbar)
-> Provider: hier, was ich zur P2P-IP gespeichert und zuordnen kann
-> Abmahner: prima, Abmahnung und wenn Du es nicht warst, nenne wer (Beweise)
-> BGH: tatsächliche Vermutung, das der AI verantwortlich ist + er muss sich erklären!
Es geht nur um Störerhaftung + A und = Prüfpflichten!
BGH Störerhaftung:
Störer = der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
Störerhaftungsarten:
a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!
Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42[/list]
Definition nach AW3P:
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.
Und er ist der Einzige - nicht der RI, Logger, Abmahnanwalt, Richter - der die Geschehnisse zum Tatzeitpunkt/Tatzeitpunkte kennt, sondern nur der Verantwortliche = der AI. Und dieser hat sich jetzt so zu erklären, das ein anderer möglicher Geschehensablauf richterlich abgenickt möglich ist. Denn jetzt ist der Abmahner wieder in seiner Beweislast zu beweisen: wer denn nun?
Sicherlich sehr viele allgemeine gesetzlich und juristische Grundlagen, die aber unabdingbar sind, überhaupt zu verstehen um was es geht bei einer Abmahnung. Wichtig jetzt ist sowieso erst einmal fristgerecht und mittels Doppelversand auf den MB zu reagieren, anstatt Regierungserklärungen abzugeben. Natürlich verstehe ich, das bei jedem Betroffenen eine Menge Emotionen und Wut vorherrschen. Ich wurde selbst mehrmals abgemahnt und stand mehrmals vor Gericht.
Mahnbescheid (allgemein):
- 1. Widerspruch - insgesamt -
2. Abwarten
- 2.1. klagt man
- 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
2.2. klagt man nicht
- 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene Angst.
3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen. Aber warum? Die derzeitige gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv.
VG Steffen