Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

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PappaBear
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#41 Beitrag von PappaBear » Montag 26. Januar 2015, 12:29

hi
könnte mir jemand einen Tip gehen wie ich vorgehen soll ?
Denn heute ist der letzte Tag an dem ich was unternehmen könnte.
Bin etwas überfragt, was ich tun soll. sorry

lg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#42 Beitrag von Steffen » Montag 26. Januar 2015, 12:56

Hallo @PappaBear,
  • 1. Eintrag 1. Abmahnung August 2014
    2. Eintrag 2. Abmahnung Januar 2015
Wie viel Forenhilfe benötigt man denn, um letztendlich (wie in deinem Fall) das einzig Richtige zu tun - einen Anwalt einzuschalten? Bis man vielleicht 10 Abmahnungen vorliegen hat und mögliche Risiken und Kosten einen dann überrollen?

Abmahnungen können eben versendet werden zu einem Urheberverstoß, solange dieser nicht verjährt ist. Und die Verjährungsfristen werden im § 102 UrhG legaldefiniert.

Ob die Angaben im Abmahnschreiben stimmen oder nicht oder letztlich es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO handelt (irrelevant), hierbei kann dir ein Forum nicht helfen, da man nicht den kompletten Inhalt kennt und vielleicht kennen darf, aber nicht öffentlich antworten, da es ansonsten eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt.

Ich glaube in deinem Fall ist es schon an der Zeit einen Anwalt zu konsultieren, ehe noch weitere Abmahnungen eintrudeln. Herr RA Dr. Frank Eikmeier hat schon 2007 trefflich formuliert:

»Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt.«

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#43 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. April 2015, 23:49

LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Az. 15 O 151/15


23:45 Uhr


Die abmahnende Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" informiert aktuell, das man in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin erneut Rechte ihrer Mandantin an dem Spiel "Landwirtschaftssimulator 2015" durchsetzen konnte.


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LG Berlin, Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 15.04.2015, Az. 15 O 151/15:
Beschluss im Volltext: Link

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Hier war Ausgangspunkt eine Abmahnung wegen der vermeintlichen Veröffentlichung des PC Games "Landwirtschaftssimulator 2015" über ein Forum und P2P-Netzwerk (11 Logs, Zeitraum 24.02. - 12.03.2015 (17 Tage), 6 verschiedenen IP-Adressen, 6 verschiedene Tage im Zeitraum).

Es wurde zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber nicht hinsichtlich des Streitgegenstandes der Abmahnung, dem PC Game: "Landwirtschaftssimulator 2015", sondern hinsichtlich des PC Game: "Landwirtschaftssimulator 2011".


Das Landgericht Berlin beschloss (Auszug):

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Fazit

Abgemahnte sollte sich das Abmahnschreiben genau durchlesen und ggfls. anwaltliche Hilfe suchen, um vorab eine eigenmächtig vorgenommene Beschränkung prüfen zu lassen, ob diese auch die Wiederholungsgefahr ausräumt.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#44 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Mai 2015, 00:39

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Hamburg,
da die Beklagte weder als Täter noch als Störer haftbar ist
und seitens der Klägerin dafür kein Beweis erbracht wurde




00:40 Uhr




Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Urt. v. 24.04.2015, Az. 36a C 410/14) eine Filesharingklage der "Rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Scheffen", erfolgreich abgewiesen, da die Beklagte weder als Täter noch als Störer haftbar ist und seitens der Klägerin dafür kein Beweis erbracht wurde.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Computerspiels "Euro Truck Simulator 2" in einer Tauschbörse 05/2013 abgemahnt (8 Log's: 05/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR). Nachdem durch die Beklagte eine mod. UE abgeben, die Zahlung aber verweigert, wurde durch die "Rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH" am Amtsgericht (AG) Hamburg die Klage eingereicht (AG: 1.157,00 EUR, SE: 510,00 EUR).



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)
Die Beklagte trägt vor, was folgt ...

Die Beklagte bestreitet ihre Täterschaft ebenso wie die Aktivlegitimation der Klägerin und die korrekte Ermittlung des Anschlusses durch die Firma "Excipio". Sie hätte zu keinem Zeitpunkt das Computerspiel heruntergeladen oder verbreitet, sie interessiere sich nicht einmal für Computerspiele. Selbst nutzt die Beklagte das Internet nicht. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten hatten ihr damals minderjähriger Sohn und ihr Lebensgefährte Zugriff. Beide hätten neben PC-Kenntnissen auch die Angewohnheit, ihre PCs auch nachts laufen zulassen. Nach Zugang der Abmahnung hatte die Beklagte den Sohn und den Lebensgefährten mit dem Vorwurf konfrontiert. Auch auf mehrfache Nachfrage hin wurde die behauptete Rechtsverletzung bestritten. Der minderjährige Sohn wurde auch mehrfach von der Beklagten und vom Lebensgefährten belehrt und Filesharing verboten.



Urteil

(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 36a - durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2015 für Recht:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • Pikantes Detail
    Die Urschrift der Klageschrift war nicht unterzeichnet, so dass die Klage nicht zulässig wäre. Dieser Formmangel ist aber jedenfalls, so das Amtsgericht Hamburg, durch die Stellung der Anträge im Termin geheilt.

Das Amtsgericht Hamburg zur Rechtslage: sachliche und örtliche Zuständigkeit bei Filesharingklagen
  • (...) Das Amtsgericht Hamburg ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 103a Abs. 1UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVBl. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine urheberrechtliche Streitigkeit, und die Beklagte ist eine natürliche Person. Eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung der Beklagten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (...)
Im Weiteren erläutert das Amtsgericht Hamburg im vorliegenden Fall seine Rechtsauffassung zur Täter- / Störerhaftung, sekundären Darlegungslast / Nachforschungspflicht sowie Beweislast. Diese Ausführungen sind sehr interessant und lesenswert. Deshalb werde ich jetzt auch nicht alles wiedergeben, dieser Ausführungen kann jeder selbst nachlesen.



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AG Hamburg, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36a C 410/14
Urteil im Volltext als PDF (4,15 MB)

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Das Amtsgericht Hamburg
  • (...) Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), besteht eine solche Vermutung gar nicht. (...)

    (...) Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschäfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht oder nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.). (...)


AW3P (Nacht) Gedanken

Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen muss, und die Foren meiden.

Auch wenn man seitens der IGGDAW weiterhin die "Rechtsauffassung" frönt, das ein Posting über eine erhaltene Klageschrift bzw. ein Posting in dem das Wort "Gericht" vorkommt, gleich bei dessen Beantwortung eine gerichtliche Tätigkeit darstellt, muss einmal in aller Deutlichkeit gesagt werden, es bleibt ohne Prozessvollmacht des Beklagten auch weiterhin nur eine schnöde unerlaubte - außergerichtliche - Rechtsdienstleistung. Punkt.
  • (...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36a C 410/14

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House
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#45 Beitrag von House » Samstag 9. Mai 2015, 08:30

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#46 Beitrag von Steffen » Sonntag 9. August 2015, 10:16

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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 2-06 O 246/15

"NIMROD Rechtsanwälte" konnten vor dem Landgericht Frankfurt a. M. die Rechte Ihrer Mandantin, der "Astragon Entertainment GmbH" (vormals Astragon Software GmbH) durchsetzen. Dem Antragsgegner wurde es untersagt, seinem Sohn - den er als Täter der Urheberrechtsverletzung ermittelt und benannt hat - zu ermöglichen, dass Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2015" öffentlich in P2P Netzwerken zum Abruf bereitzustellen.

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Das LG bestätigte ferner die Rechtsauffassung von "NIMROD Rechtsanwälte" und setzte den Streitwert mit 30.000,00 EUR fest.



Quelle: "NIMROD Rechtsanwälte"

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#47 Beitrag von Steffen » Freitag 14. August 2015, 11:28

NIMROD Rechtsanwälte:
LG München, Beschluss des vom 07.08.2015, Az. 21 O 13347/15



11:28 Uhr


Wie die Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" informiert, wurde vor dem LG München eine Einstweilige Verfügung (Az. 21 O 13347/15) erfolgreich beantragt.

Hierbei von Bedeutung (neben Aktivlegitimation und Gegenstandswert (30.000,- €)), eine unangemessene Einschränkung des Wortlautes in der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Bevollmächtigte des Verfügungsgegners hatte die Unterlassungserklärung der NIMROD Rechtsanwälte um den Passus "im Ermessen des Gläubigers" entfernt. Es liegt damit keine annahmefähige Unterlassungserklärung vor.

Dabei muss man sehen, das man natürlich - insbesondere, wenn man anwaltlich vertreten ist - eine Unterlassungserklärung modifizieren kann und nicht alle Punkt ein einem Entwurf einfach übernehmen muss. Bestimmte Einschränkungen aber, muss ein Unterlassungsgläubiger nicht hinnehmen. Natürlich sollte der beauftragte Anwalt hierzu Sach- und Fachkenntnis besitzen.



Rechtsprechung der Bundesrichter zur UE:

Ziel: Ausräumung der vermuteten Wiederholungsgefahr
  • => nicht abhängig von einer bestimmten Form
    => Inhalt:
    • a) Ausräumung der Wiederholungsgefahr
      b) Ernsthaftigkeit (kein Zweifel an der Abgabe, innerer Zusammenhang mit Punkt zu c))
      c) Strafbewehrt (angemessene Vertragsstrafeversprechen: entweder beziffert oder unbeziffert nach dem sogenannten "neuen Hamburger Brauch"; Sanktionscharakter!)
      d) Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckend
      e) konkrete Verletzungshandlung beinhaltend


Die Höhe der Vertragsstrafe kann
  • a) durch den Gläubiger fest beziffert werden (z.B.: 5.001,00 €) oder
    b) der Schuldner kann die Bestimmung für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung dem Gläubiger nach dessen billigen Ermessen überlassen (§§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB; BGH GRUR 1987, 192, 193 - Hamburger Brauch).
    => Der Vorteil des Abgebenden, die vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe kann von einem AG / LG überprüft werden.
    => wird zu b) gefordert und gestrichen, ist es eine Einschränkung, die einmal die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt und andermal der Gläubiger nicht hinnehmen muss.


"Neuer Hamburger Brauch":

Beispiel "Ur-mod. UE" AW3P:
  • (...) es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen, (...)
Beachte:
=> unbezifferte Vertragsstrafe, deren Bemessung im Einzelfall im Ermessen des Gläubigers (mit Überprüfungsklausel durch das zuständige Gericht (AG + LG)) liegt.

LG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2011, Az. 17 O 520/11:
  • (...) Mit der Formulierung wird es also dem Gericht überlassen, im Zweifelsfall die Höhe der Vertragsstrafe festzusetzen und nicht nur die Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 3 BGB im Streitfall zu prüfen, wie es beim sogenannten neuen Hamburger Brauch der Fall ist. Da nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Klägerin oder ein Dritter die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen sollte, ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass dies unmittelbar und alleine durch das Gericht geschehen sollte, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 2. Oktober 2009, Az. 310 O 281/09). (...)

Verantwortlich für die Abfassung (Inhalt) der strafbewehrten UVE (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) ist Einzig der Unterlassungsschuldner (Abgemahnte). Wird eine abgegeben UE wild inhaltlich eingeschränkt, kann dies zur Folge haben, das die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird und der Abmahner eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die mit unnötig hohen Kosten und Risiken einhergeht.



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Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#48 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 19:08

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LG Hannover,
Urteil vom 14.07.2015,
Az. 18 O 125/15:
"Vertragsstrafe"



19:05 Uhr


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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR


Sitz der Rechtsanwaltskanzlei:
Emser Straße 9
10719 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 544 61 793
Fax: +49 (0) 30 544 61 794

E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de
Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress

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Das Landgericht Hannover teilt die Rechtsauffassung der "NIMROD Rechtsanwälte" und erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Der Beklagte hatte nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneut das "Computerspiel Euro Truck Simulator 2" in einem Filesharing Netzwerk geteilt und insoweit eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Klägerin machte einen Teil der Vertragsstrafe sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht erachtete die Klage als schlüssig und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Das Urteil ist hier abrufbar.



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Quelle: www.nimrod-rechtsanwaelte.de
Link: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5100

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DogHunter
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#49 Beitrag von DogHunter » Freitag 28. August 2015, 10:48

hallo

wir haben einen Brief vom Amtsgericht bekommen das nun versucht eine Summe von gut 2000 € bei meiner Mutter einzuklagen. Dabei hatten wir den Anwalt Thomas Feil damals eingeschaltet.

So fing damals alles an. Nimrod Kanzlei hatte uns eine Abmahnung wegen filesharing von Astragon zugesended. Forderung 850 € Unterlassungserklärung. Wir riefen bei der Feil Kanzlei an welche uns beriet ein Gegenschreiben aufsetzte mit modifizierter Unterlassungserklärung.

Dannach haben wir Jahre nix mehr von denen gehört. Nach 2 Jahren. Gestern, flattert ein Amtsschreiben ins Haus mit der Forderung nun alles zu bezahlen im wert von 2000 €. Da diese Anwälte es nun eingeklagt haben. Was sollen wir jetzt bloß tun?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#50 Beitrag von Steffen » Freitag 28. August 2015, 10:49

Hallo @DogHunter,

zuerst einmal wurde m.M.n. der benannte Anwalt eingeschaltet, um der (außergerichtlichen) Abmahnung entgegenzutreten. Diesbezüglich wurde eine modifizierten Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlung an den Abmahner verweigert.

Nur damit allein ist der Rechtsstreit - nicht - erledigt. Der Abmahner kann - und tut dies auch - die Zahlungsforderungen gerichtlich geltend machen solange diese nicht verjährt sind.


Was kann ich jetzt machen bzw. meine Mum?

Dies ist eigentlich ganz einfach. Deine Mum befindet sich in einem laufenden (Zivil-) Gerichtsverfahren. Hierzu muss sie innerhalb einer Frist die aktive Verteidigung anzeigen (oder anerkennen) und in einer weiteren die Klage erwidern. Nur ist dies nicht Aufgabe deiner Mum oder deine, sondern die eines Anwaltes, die deine Mum mit ihren Argumenten füttert. Hier sollte man, - wenn man sich dagegen wehren will - nicht solange warten und schnellstmöglich einen Anwalt beauftragen und die Hilfe der Foren - strikt - meiden, egal was ein Anonymer dir auch vorgaukelt. Denn letztendlich wirst du auch nur an einen Anwalt vermittelt. Das bedeutet, deine Mum kann sich auch sofort an einen Anwalt des Vertrauens wenden und so neugierige dritte Dummschwätzer (IGGDAW, AW3P) ausschließen. Es geht um viel Geld und nicht um Murmeln in einem Kinderspiel.

In der Regel war die Beauftragung des benannten Anwaltes sowie nur innerhalb des außergerichtlichen Teils, so dass man jetzt für den gerichtlichen Teil einen Anwaltes seines Vertrauens neu beauftragen muss.

Man muss sich jetzt im Klaren werden,
  • a) will man sich aktiv verteidigen, oder nicht (anerkennen und bezahlen bzw. vergleichen)
    b) wenn man sich aktiv verteidigt nur mir einen Anwalt des Vertrauens und niemals mit Forenhilfe
und das immer innerhalb der vom Gericht gestellten Fristen.

Bitte jetzt auch keine Details hinsichtlich des Abmahnfalls oder der Klage posten, da deine Mum einmal sich in einem laufenden Verfahren befindet und andermal - jeder - mitliest. Gern aber nach Abschluss des Rechtsstreites. Bitte auch zukünftig den entsprechenden Thread verwenden (Link) - danke.

VG Steffen

Xerox
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#51 Beitrag von Xerox » Dienstag 1. September 2015, 15:33

Ich habe ebenfalls die Abmahnung von NIMROD bezüglich des englischen Landwirtschaftssimulators 2015 bekommen.
Zunächst habe ich das Schreiben ignoriert, weil ich davon ausging, dass es eine Art Phising per Post ist.

Nachdem ein gerichtlicher Mahnbescheid mit einer Forderung von ~2.000 € kam, wurde mir klar, dass es Ernst ist.
Daraufhin habe ich bei Nimrod angerufen und wollte wissen, mit welchem Programm dieses Spiel heruntergeladen wurde. Es war utorrent, woraufhin ich direkt den PC meines Sohnes und alle unserer PCs nach diesem Programm durchsucht habe.
Ich konnte nichs finden und da mein Sohn die Originalversion von Landwirtschaftssimulator 2015 besitzt, habe ich nochmal bei Nimrod angerufen und geschildert, dass es für uns keinen Sinn machen würde, das Spiel herunterzuladen.

Ein Haken hat die Sache allerdings: wir haben immer wieder Feriengäste mit ihren Kindern, die das Internet ebenfalls mitbenutzen dürfen. Ich kann nicht ausschließen, dass diese mit dem Programm während dieser Zeit hantiert haben...

Da mein Sohn die Originalversion dieses Spiels besitzt, bot mir Nimrod einen Vergleich über eine Zahlung von 250 € + Unterlassungserklärung an.

Ich bin sehr unschlüssig, ob ich darauf eingehen soll. Ich glaube nicht, dass Nimrod sich den Vorwurf ausgedacht hat und da die Leitung auf mich läuft muss ich wohl oder übel dafür gerade stehen. Dann wären 250 € anstatt 2.000 € eine gute Lösung.

Was ist eure Einschätzung, lohnt es sich hier weiter Widerstand zu leisten?

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#52 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. September 2015, 16:03

[quoteemXerox]Was ist eure Einschätzung, lohnt es sich hier weiter Widerstand zu leisten?[/quoteem]

Also, wenn man wirklich einen Mahnbescheid (in Höhe von 2.000,00 €) erhält, befindet man sich in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Punkt. Aus den Posting geht auch nicht heraus, ob man dem Mahnbescheid widersprochen hat, oder der Antragsteller mit Zahlung des 250,00 €-Vergleich + Abgabe einer UE das Mahnverfahren einstellt. Warum? Wird -kein- Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage nach Zustellung) eingelegt, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann mit viel Ärger und unnötige Kosten verbunden ist, insbesondere, wenn man den Vergleich eventuell nicht annimmt.

Dies müsste alles -sofort- geklärt werden bzw. ob wirklich mit der Zahlung der Summe von 250,00 € + Abgabe einer UE -alle- Forderungen (Kosten) und Ansprüche der Abmahnung (vorgerichtlich) und des Mahnverfahrens (gerichtlich) abgegolten seien. Wenn ja, ist es ein akzeptabler Vergleich, dessen Annahme man sich überlegen kann. Obwohl, ich mir -nicht- vorstellen kann, das innerhalb eines Mahnverfahren alles mit 250,00 € + UE erledigt sein soll. Es besteht -sofortiger- Klärungsbedarf mit dem Antragsteller (Abmahner) ehe man sinnlos Zeit in einem Forum verplempert.

Wo wir aber letztendlich wieder an einem Punkt angelangt sind, das ein Forum gar nicht in der Lage ist etwas verbindliches anzuraten, da man nie den kompletten Inhalt des Falles kennt und ein Anwalt schon von Vorteil ist.


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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#53 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Oktober 2015, 23:27

Amtsgericht Rostock bestätigt Abmahnkosten in voller Höhe.
Gegenstandswert für eine PC-Game in Höhe von 30.000,00 EUR
nicht zu beanstanden. Ermittlungsergebnisse aufgrund einer
27-fachen Erfassung nicht zu beanstanden!




23:25 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

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Die NIMROD Rechtsanwälte konnten erneut Ihre Rechtsauffassung durchsetzen. Das AG Rostock verurteilte den Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den Abmahnkosten in Höhe von 1.157,00 EUR sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR. Das Gericht sah die Verstöße als erwiesen an und stellte insbesondere klar, dass die Ermittlungsergebnisse bereits aufgrund von [einer 27-fachen] Mehrfacherfassungen nicht zu beanstanden seien.


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Der in der Abmahnung geltend gemachte Gegenstandswert für ein PC-Game in Höhe von 30.000,00 EUR wurde als angemessen beurteilt.

.........................

Urteil im Volltext als PDF-Download:
AG Rostock, Urteil vom 25.09.2015, Az. 49 C 213/14



~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.nimrod-rechtsanwaelte.de


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AG Rostock, Urteil vom 25.09.2015, Az. 49 C 213/14

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#54 Beitrag von Steffen » Freitag 6. November 2015, 12:58

NIMROD RECHTSANWÄLTE:
LG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 308 O 64/15:
Streitwertbemessung (PC-Game: 30.000,00 EUR)




12:55 Uhr


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LG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 308 O 64/15

  • (...) beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 8 - durch die Richterin am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht [Name] am 27.10.2015:
    • 1. Das Aktivrubrum wird dahin geändert, dass die Klägerin nunmehr als "Astragon Entertainment GmbH" firmiert.
      2. Der Beschwerde des Beklagten vom 29.09.2015 (BI. 37 d.A.) gegen den Beschluss vom 14.09.2015 (BI. 30 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

    Gründe

    Der Beschwerde wird nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

    Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat (s. zuletzt etwa Hans. OLG zum Az. 5 W 46/15) unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. In diesem Rahmen haben sich die Gerichte bei der Wertfestsetzung auch an ihrer eigenen bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, ohne dass sich hieraus aber für jede entsprechende Antragstellung gleichermaßen verbindliche Regelsätze ableiten lassen. Entscheidend bleibt die Einzelfallbewertung. Das Unterlassungsinteresse der klagenden Partei wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).

    Nach diesen Grundsätzen hält die Kammer im Rahmen der ihr nach § 3 ZPO eröffneten Ermessens einen Streitwert i.H.v. € 30.000 für angemessen. Sie bewegt sich damit im Rahmen vergleichbarer Festsetzungen des Gerichts in der Vergangenheit (vgl. LG Hamburg zu den Az. 310 0 163/14 zu einer Vorgängerversion des streitgegenständlichen Spiels; 310 0 327/13 und 411/14 zu einem anderen Computerspiel). Bei dem vom Kläger verteidigten Computersimulationsspiel handelt es sich um ein professionell anmutendes Spiel (s. -Anlage K 1), das sich offenbar schon seit mehreren Jahren am Markt behauptet und als solches nach allgemeiner Lebenserfahrung einen hohen Realisierungs-, insbes. Programmieraufwand, mit sich gebracht haben wird. Der Beklagte hat dieses Spiel nach dem klägerischem Vortrag in einem „P2P" (peer-to-peer)-Netzwerk, einer Tauschbörse, herunter- und hochgeladen und sich insoweit daran beteiligt, dass das Spiel dort unter Ausschaltung der wirklich Berechtigten Verbreitung finden konnte. Solche Tauschbörsen sind prinzipiell geeignet, die wirtschaftlich Erfolg versprechende Entwicklung von (u.a.) Computerspielen wenn nicht unmöglich zu machen, so doch in erheblichem Maße zu gefährden, weil sie legale Vertriebsstrukturen und damit Gewinnerzielungsmöglichkeiten der Rechteinhaber untergraben. Der Angriffsfaktor des vom Kläger gerügten Verhaltens ist deshalb als erheblich anzusehen. Das Handeln des Klägers ist in hohem Maße schädlich und gefährlich für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Auch dies rechtfertigt die Streitwertfestsetzung. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.nimrod-rechtsanwaelte.de
Beschluss als PDF: LG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 308 O 64/15


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Aktivrubrum = der Teil, der den Kläger (also den Aktiven) näher bezeichnet

LG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 308 O 64/15

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#55 Beitrag von Steffen » Freitag 13. November 2015, 17:42

Das Amtsgericht Landshut zur sekundären Darlegungslast.
Offenbar nahm der Beklagte die Abmahnung,
auch wenn er sie inhaltlich für zutreffend hielt,
nicht ausreichend ernst.



17:40 Uhr


Die Berliner Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR" informiert über eine Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Landshut (Urt. v. 06.11.2015, Az. 10 C 911/15) in der die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigt wurde. Eine interessante Entscheidung, da es hier auch um die Klärung ging, ob der Beklagte telefonisch einen Vergleich aushandelte, oder nicht. Das Amtsgericht Landshut führt weiter aus, dass das pauschale Vorbringen des Beklagten, weitere Familienangehörige hätten grundsätzlich auch Zugriff auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist, um der sekundären Darlegungslast Genüge zu tun. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Beklagte gehalten, im familiären Bereich Nachforschungen anzustellen, wer zum streitigen Zeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine dementsprechende Aufklärungsarbeit ist von dem Beklagten zu erbringen. Der Vortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist unzureichend und unsubstantiiert. Folgerichtig gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden.

Den Gegenstandswert der Abmahnung beziffert das Gericht mit 20.000,00 EUR.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR

Sitz der Rechtsanwaltskanzlei:
Emser Straße 9 | 10719 Berlin
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E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress



Bericht:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5192


Urteil als PDF:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 911_15.pdf


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Amtsgericht Landshut, Urteil vom 06.11.2015, Az. 10 C 911/15

  • (...) erlässt das Amtsgericht Landshut durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 06.11.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 folgendes
    • Endurteil

      1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 18.05.2015, Az. 15-1764710-0-8, bleibt aufrecht erhalten.
      2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden kann, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

      Beschluss

      Der Streitwert wird auf 850,00 EUR festgesetzt.


    Tatbestand

    Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Herausgabe und den Vertrieb von Unterhaltungsmedien zum Gegenstand hat. Sie hat die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des PC-Spiels [Name] inne. Über die Firma [Name] ließ die Klägerin P2P-Netzwerke überwachen. In diesem Zusammenhang wurde der Internetanschluss des Beklagten am 15.03.2013 sowie am 17.03.2013 als derjenige ermittelt, über den mittels einer Filesharingsoftware das besagte Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht und zum Download angeboten wurde. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde der Beklagte durch die anwaltlichen Vertreter der Klägerin abgemahnt.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte sich auf das Schreiben hin am 12.07.2013 telefonisch in der Kanzlei der Klägervertreter gemeldet habe. Das Telefonat sei mit dem Zeugen [Name] geführt worden. Man habe sich auf die Zahlung eines Pauschalschadensersatzbetrages von 850,00 EUR verständigt, der in monatlichen Raten hätte getilgt werden sollen. Der Beklagte sei dieser Zahlungsverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Unabhängig von der durch die Vereinbarung eingegangenen Zahlungsverpflichtung schulde er den geltend gemachten Betrag jedoch zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Als Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, sei er als Täter der Urheberrechtsverletzung zu vermuten und in Folge dessen schadensersatzpflichtig.

    Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 18.05.2015, Gz: 15-1764710-0-8, bleibt aufrecht erhalten.



    Der Beklagte beantragt:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 18.05.2015, Gz: 15-1764710-0-8, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.


    Er selber habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sowohl sein Vater als auch sein Bruder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und die Möglichkeit gehabt, den Internetanschluss zu nutzen. Wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei die klägerische Behauptung, dass er wegen eines Vergleichsabschlusses mit den anwaltlichen Vertretern Kontakt aufgenommen habe, unzutreffend.

    Es wurde Beweis erhoben, durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen [Name]. Für das diesbezügliche Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 Bezug genommen.

    Im Übrigen wird für das Parteivorbringen auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen ist zu' lässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    I.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahngebühren in Höhe von 850,00 EUR gemäß §§ 97, 97a Urheberrechtsgesetz.

    Zwar konnte das Gericht sich auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass es tatsächlich vorgerichtlich zu einer Einigung zwischen den Parteien kam dahingegen, dass der Beklagte zur Erledigung sämtlicher Schadensersatzansprüche aus den Vorfällen vom 15. und 17.03. 2013 an die Klägerin einen pauschalen Betrag in Höhe von 850,00 bezahlt.

    Der Beklagte bestreitet vehement, ein Telefonat dieses Inhalts mit den Klägervertretern geführt zu haben. Der zum Beweis für diese Tatsache von der Klagepartei benannte Zeuge [Name] konnte sich, aufgrund des Zeitablaufes absolut verständlich, an das Telefonat konkret nicht mehr erinnern. Darüber hinaus gab er an, sich anhand der Akten der Verfahrensbevollmächtigten darüber informiert zu haben, dass in diesem Fall auch tatsächlich kein Aktenvermerk angefertigt wurde. Dies sei eher ungewöhnlich, jedoch in Phasen vorgekommen, in denen derart viele Telefonate geführt worden seien, dass die Anwälte nicht genügend Zeit gehabt hätten, um entsprechende Vermerke anzulegen. Der Zeuge [Name] hat zwar, nachvollziehbar, angegeben, dass er das Schreiben vom 12.07.2013, in dem er den Inhalt des Telefonats vom selben Tage zusammenfasste, nicht veranlasst hätte, wenn das Telefonat nicht tatsächlich geführt worden wäre. Nichts desto trotz reichen diese Angaben nicht, um von einer vorgerichtlichen Einigung der Parteien in diesem Punkt auszugehen. Naturgemäß vermochte der Zeuge nicht zu beurteilen, wer am Telefon sein Gesprächspartner gewesen ist. Es ist insoweit nicht ganz auszuschließen, dass die Familienangehörigen des Beklagten evtl. hinter dessen Rücken, um Weiterungen zu vermeiden, zunächst zu einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit bereit waren und ein solches Telefonat führten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Kanzlei der Hauptbevollmächtigten möglicherweise in Folge einer Flut von Abmahnungen und entsprechenden Telefonaten eine Akte vertauscht worden ist bzw. unzutreffender Weise von einem tatsächlich in dieser Angelegenheit nicht erfolgten Vergleichsschluss ausgegangen wurde.

    Auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien kann die Klägerin ihre Ansprüche daher nicht mit Erfolg stützen.

    Allerdings folgen die Ersatzansprüche der Klägerin unmittelbar aus dem Gesetz, §§ 97, 97a Urheberrechtgesetz.

    Dass der Internetanschluss des Beklagten als derjenige ermittelt wurde, über den die in Streit stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, steht fest. Damit streitet zu Lasten des Beklagten die tatsächliche Vermutung, dass er als Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzungen ist. Der Beklagte hat lediglich ganz pauschal und allgemein gehalten darauf verwiesen, dass neben ihm noch sein zum Tatzeitpunkt volljähriger Bruder und sein Vater in seinem Haushalt gelebt und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Mit diesem Vortrag ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast bereits nicht ausreichend nachgekommen. Er hätte sich nicht auf die pauschale Behauptung der Nutzungsmöglichkeit durch die beiden Familienangehörigen zurückziehen dürfen. Es hätte ihm oblegen, durch Nachforschungen im familiären Bereich aufzuklären, wer denn tatsächlich zu den fraglichen Tatzeitpunkten Zugriff auf den Internetanschluss hatte und daher für die konkret in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen als Täter in Betracht kommt. Dies hat er nicht getan. Seine Angaben in der Parteianhörung waren insoweit bezeichnend, als aus ihnen deutlich hervorging, dass er entsprechende Nachforschungen nur sehr oberflächlich und damit in unzureichendem Ausmaße vornahm. Zwar stellte er offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung deren Richtigkeit nicht in Frage, weil er angab, Bruder und Vater zur Rede gestellt zu haben, weil er wissen wollte, wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Obwohl sein Bruder im Schichtdienst arbeitete und sein Vater in Folge einer schweren Erkrankung nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, hat der Beklagte sich aber bereits nicht die Mühe gemacht, anhand der konkreten Tatzeitpunkte nachzuverfolgen, wer den Internetanschluss überhaupt hätte nutzen können. Es trat deutlich zu Tage, dass überhaupt erst durch entsprechende Nachfragen des Gerichts dem Beklagten bewusst wurde, dass er diese Aufklärungsarbeit innerhalb der Familie hätte leisten müssen.

    Offenbar nahm er die Abmahnung, auch wenn er sie inhaltlich für zutreffend hielt, nicht ausreichend ernst. Entsprechend bekundete er in seiner Anhörung, er habe die Abmahnung, nachdem seine Familienangehörigen die Urheberrechtsverletzung in Abrede gestellt hätten, schlicht ignoriert. Insofern fällt sein Vortrag hinsichtlich der Tatsachen, über die er sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu erklären gehabt hätte, unzureichend und unsubstantiiert aus. Dies hat zur Folge, dass im Ergebnis die klägerische Behauptung, der Beklagte sei als Inhaber des Internetanschlusses auch Täter der Urheberrechtsverletzungen, als zugestanden gilt.

    Folglich schuldet der Beklagte unmittelbar aus §§ 97, 97 a Urheberrechtsgesetz Zahlung wenigstens im tenorierten Umfang. Schon der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten vermag einen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe zu begründen. Das Gericht hält die Abrechnung einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR für angemessen (vgl. LG Hamburg 28.04.2014 Az. 308 0 83/14). Nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung ergibt dies einen Honoraranspruch in Höhe von 859,80 EUR. Der eingeklagte Betrag in Höhe von 850,00 EUR erweist sich mithin in jedem Fall als begründet. Zinsen werden gemäß §§ 274, 286, 291 BGB geschuldet.

    Der Vollstreckungsbescheid war aufrecht zu erhalten.


    II.

    Die Kostenentscheidung ergehen gemäß § 91 ZPO.


    III.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    IV.

    Der Streitwert war gemäß §§ 3ff. ZPO, 40 GKG festzusetzen.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht München I
    Prielmayerstraße 07
    80335 München

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Landshut
    Maximilianstraße 22
    84028 Landshut

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung öder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. (...)

paradisebird
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blicke nicht mehr durch.

#56 Beitrag von paradisebird » Montag 23. November 2015, 19:26

blicke nicht mehr durch.

hallo

bräuchte euren Rat denn ich blicke nicht mehr durch. Suche einen guten Anwalt der Erfahren ist mit Nimrod Abwehr (gerne auch Privatnachricht)
In Google tummeln sich lauter Anwälte und Werbung. Sodass man gar nicht mehr durchblickt welcher tatsächlich gut ist.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#57 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. November 2015, 05:10

Einfach einmal hier nachschauen (Mauszeiger auf dem Link bleiben, dann öffnen sich die Bundesländer) und Hinweise beachten. Ist natürlich abhängig, wo die mögliche Klage stattfindet.

VG Steffen

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OLG München - Az. 29 W 1949/15

#58 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Januar 2016, 23:45

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR: OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15 - Rechtsauffassung wird bestätigt und weiter verfestigt!


23:45 Uhr


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NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR
Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress



Bericht
Quelle: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5280
Beschluss als PDF-Download: OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15


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Das OLG München hat in einem vom NIMROD geführten Beschwerdeverfahren erneut die klaren Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast bestätigt. Der Senat nimmt unmittelbar Bezug auf das Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15, welches wir hier vorstellen.

Die sekundäre Darlegungslast wird nur erfüllt, wenn der Anschlussinhaber konkret vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen eigenständig Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber ist in diesem Zusammenhang im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet sowie zur Mitteilung welche Erkenntnisse über die Verletzungshandlung gewonnen wurden. Die pauschale Behauptung, dass weitere Haushaltsangehörige ebenfalls Zugriff auf den Anschluss hatten, wird diesen Aufforderungen gerade nicht gerecht. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht in dem vorgegebenen Umfang, ist von der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft auszugehen.

Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber nur allgemein vorgetragen, dass auch seine Ehefrau und sein Sohn Zugriff hätten. Dass dies auch an den konkret ermittelten Zeitpunkten der Verstöße der Fall war, hatte der Antragsgegner gerade nicht vorgetragen. Er ist daher seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.


Den Beschluss finden Sie hier.


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OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15 (Volltext)


Vorinstanz: Landgericht München I - Az. 7 O 7037/15

  • (...) hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name] sowie Richterin am Oberlandesgericht [Name] und Richter am Oberlandesgericht [Name] ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 2016 beschlossen:

    I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.08.2015 in seiner Ziffer 1. dahin abgeändert, dass der Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

    II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



    Gründe:


    I.

    Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


    II.

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.


    1.

    Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei ist maßgebend, welcher Partei ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich die Kosten aufzuerlegen gewesen wären.


    2.

    Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin obsiegt hätte, wenn der Antragsgegner nicht die den Rechtsstreit erledigende Unterlassungserklärung abgegeben hätte.


    a)

    Nach dem Sach- und Streitstand davon stand der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Insbesondere ist der Antragsgegner als Täter der Verletzungshandlung anzusehen.


    aa)

    Für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen gelten folgende Grundsätze (vgl. ausführlich Senat, Urt. v. 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 - Loud, juris, dort Tz. 33 ff.):

    Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris, - Tauschbörse III Tz. 37 und 42). Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet.


    bb)

    Danach ist im Streitfall von der Täterschaft des Antragsgegners auszugehen.


    (1)

    Die Antragstellerin hat durch die von einer eidesstattlichen Versicherung gestützte Darstellung des Gangs und der Ergebnisse der Ermittlungen zu den Verletzungshandlungen glaubhaft gemacht, dass diese vom Internetanschluss des Antragsgegners aus begangen wurden.


    (2)

    Die Antragstellerin hat sich zu Recht auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Antragsgegners als Inhabers des für die Taten verwendeten Anschlusses berufen. Dieser hat zwar allgemein vorgebracht, auch seine Ehefrau und sein Sohn hätten Zugriff auf den Anschluss gehabt; er hat jedoch nicht vorgetragen, dass diese auch zu den konkreten Tatzeitpunkten am 14., 15., 21., 22., 24. und 27. März 2015 (vgl. S. 3 f. d. Antragsschrift) Zugriff gehabt hätten und deshalb als Täter in Betracht kämen (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 39 a.E.). Damit ist er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Antragsgegners Anwendung findet.

    Diese Vermutung ist im Streitfall nicht erschüttert worden. Dazu hätte der Antragsgegner besondere Umstände, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergibt, vortragen und Glaubhaftmachungsmittel dafür vorlegen müssen (vgl. (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; jeweils m.w.N.). Das hat er nicht getan.


    b)

    Es lag auch ein Verfügungsgrund vor.

    Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat, Beschl. v. 17. April 2007 - 29 W 1295/07, juris, dort Tz. 2). Indes war wegen des Zeitablaufs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig (vgl. § 940 ZPO). Der Antragstellerin konnte nicht zugemutet werden, entgegen ihrem Primäranspruch die glaubhaft gemachte laufende Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte - allein im März 2015 mindestens sechs Verletzungshandlungen - hinzunehmen und später lediglich Sekundäransprüche in Gestalt von Schadensersatzansprüchen zu realisieren.


    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. (...)

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OLG München, Beschluss vom 18.01.2016, Az. 29 W 1949/15

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LG Köln - Az. 14 O 179/15

#59 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Februar 2016, 10:54

Landgericht Köln, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 14 O 179/15: Bei drei Abmahnungen über einen Anschluss ist die Anschlusinhaberin zum Zeitpunkt der Rechteverletzung "bösgläubig"! (Unterlassungsklage)



10:50 Uhr

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Bericht
Quelle: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5294
Beschluss als PDF-Download: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 179_15.pdf

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Das LG Köln bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. In der vorliegenden Unterlassungsklage entschied das Gericht zunächst über den PKH-Antrag der Beklagten durch Beschluss. Dieser wurde zwar bewilligt, allerdings nur, wenn die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 984,60 EUR übersteigt.

Die Kammer begründet diesen Beschluss mit der Feststellung, dass die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vom Anschluss der Antragsgegnerin begangen wurden. Die aus dieser Tatsache resultierende tatsächliche Vermutung der Täterschaft konnte die Beklagte nicht entkräften. Daran änderte auch die Benennung des Sohnes als Täter nichts. Zum einem wurde nicht vorgetragen wurde, ob der Sohn zum Verletzungszeitpunkt minderjährig oder bereits volljährig war. Diese Tatsache ist allerdings maßgeblich für die Notwendigkeit und den Umfang einer Belehrungspflicht.

Zum anderen stellt die Kammer fest, dass es darauf nicht ankommt, denn die Beklagte war insgesamt dreimal wegen Rechtsverletzungen über ihren Internetanschluss abgemahnt worden und damit im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung "bösgläubig". Es bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über Ihren Internetanschluss Rechtsverletzungen begangen werden. Sie war vor diesem Hintergrund sowohl einem Minderjährigen als auch einem Volljährigen gegenüber zur Kontrolle und entsprechenden Maßnahmen verpflichtet. Diese hat die Beklagte auf Grundlage ihres eigenen Vortrags schuldhaft nicht vorgenommen.

Die Kammer sieht einen Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR als angemessen. Daraus resultieren Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung bei einer 1,3 Gebühr in Höhe von 964,60 EUR. In dieser Höhe sieht das LG Köln keine Erfolgsaussichten einer Verteidigung.




Landgericht Köln, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 14 O 179/15 (Volltext)

  • (...) hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 25.01.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] die Richterin [Name] und die Richterin am Landgericht [Name] beschlossen:
    Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2. aus der Klageschrift bewilligt, soweit dieser den Betrag von 984,60 EUR übersteigt.

    Zugleich wird Anwaltskanzlei [Name] zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

    Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

    Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


    Gründe:

    Die beabsichtigte Verteidigung gegen das klägerische Vorbringen hat nur insoweit Aussicht auf Erfolg, als die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung betroffen sind, soweit die Klägerin einen Betrag von mehr als 984,60 EUR verlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für das streitgegenständliche Computerspiel ein Streitwert von 20.000,00 EUR und nicht von 30.000,00 EUR anzusetzen. Eine 1,3 Gebühr nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt 964,60 EUR, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergibt sich der Betrag von 984,60 EUR.

    Insofern ist jedoch die Klage begründet, weil der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG besteht. Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] aktivlegitimiert. Die Beklagte ist passiv legitimiert, weil von ihrem Internetanschluss aus die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen jedenfalls am 27. November 2014 und am 28. November 2014 begangen worden sind. Unabhängig von dem Vortrag der Beklagten, sie habe die behaupteten Urheberrechtsverstöße nicht begangen, ist die Beklagte täterschaftlich für diese Rechtsverletzungen verantwortlich.

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vor-trägt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 -1 ZR 75/14 - Tauschbörse III).

    Dieser sekundären Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Zwar hat sie ihren Sohn als Täter benannt, so dass grundsätzlich ein abweichender Kausalverlauf in Betracht käme. Ihr Vortrag dazu reicht jedoch nicht aus. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, ob ihr Sohn zum Verletzungszeitpunkt im November 2014 noch minderjährig oder bereits volljährig war. Dies kann maßgeblich sein für die Frage, ob und in welchem Umfang Belehrungspflichten hinsichtlich der Internetnutzung bestehen. Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten kommt es jedoch darauf vorliegend ausnahmsweise nicht an. Für den Fall, dass der Sohn der Beklagten zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährig war, besteht ihre Haftung aus § 832 BGB. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht zwar grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern jedoch verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II). Derartige konkrete Anhaltspunkte hatte die Beklagte. Denn sie war bereits am 02. Mai 2013, am 23. Januar 2014 und am 11 Dezember 2014 (Anlagen K 6,7 und 8) wegen Rechtsverletzungen über ihren Internetanschluss abgemahnt worden. Wenn ihr Vortrag unterstellt wird, dass sie selbst die Rechtsverletzungen nicht begangen hat, kam auch insofern nur ihr Sohn in Betracht. Vor diesem Hintergrund wäre sie als Inhaberin des Internetanschlusses zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet gewesen, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

    Gleichermaßen hätte sie Vorkehrungen treffen müssen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, wenn ihr Sohn bereits volljährig gewesen ist. Denn auch gegenüber volljährigen Kindern, die im Haushalt leben und den Internetanschluss eines Elternteils nutzen, besteht dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechtsverletzungen über den Internetanschluss begangen werden, die gleichen Handlungspflichten. Diese hat die Beklagte auf der Grundlage ihres Vortrages schuldhaft nicht vorgenommen.

    Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 Abs. 1 und 2, 120, 121 Abs. 1 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
    • 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
      2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
      3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
    Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

    Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem

    Landgericht Köln,
    Luxemburger Straße 101,


    oder dem

    Oberlandesgericht Köln,
    Reichenspergerplatz 1,


    eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. (...)



LG Köln, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 14 O 179/15

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Steffen
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Belehrung Minderjähriger

#60 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Februar 2016, 14:58

Urteil: AG Hannover vom 01.02.2016, Az. 441 C 12840/15 - zu den Anforderungen an eine Belehrung gegenüber Minderjährigen!


15:00 Uhr


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NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR

Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress


Bericht
Quelle: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5296
Urteil als PDF-Download: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 840_15.pdf

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Das Amtsgericht Hannover bestätigt die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte. Eltern haften für die Verstöße ihrer minderjährigen Kinder auch bei Verstößen über den Internetanschluss Dritter. Der Abgemahnte benannte nach eigener Recherche den Sohn der Nachbarin, der im Beisein seiner Mutter den Verstoß gegenüber dem Anschlussinhaber eingeräumt hat.

Im Verfahren selber trug die Beklagte vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verstoß durch den Sohn begangen wurde. Dieser Vortrag ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend substantiiert genug. Der Rechtsprechung des BGH in "Tauschbörse III" folgend, hat das Amtsgericht zurecht die Haftung der Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB angenommen.

Das Amtsgericht bestätigt ferner die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, dass es der Beklagten oblag, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Belehrung zu führen. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Das Gericht stellt weiter fest, dass für den Gegenstandswert nicht nur das Wertinteresse des Gläubigers maßgeblich ist, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen ist. Für einen einmaligen Verstoß, wie im vorliegenden Fall, erachtet das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen.

Das Urteil ist hier abrufbar.


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AG Hannover, Urteil vom 01.02.2016, Az. 441 C 12840/15
im Volltext


  • (...) Amtsgericht
    Hannover


    Az. 441 C 12840/15

    Verkündet am 01.02.2016
    Ohne Protokollführer gem. § 159 Abs. 1 S. 2 ZPO.


    Im Namen des Volkes

    Urteil



    In dem Rechtsstreit

    [Name]
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Scheffen,

    gegen

    [Name]
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigte: [Name]


    hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2016 durch den Richter [Name] für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.051,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 400,00 EUR seit dem 27.08.2015 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 Prozent und die Beklagte 63 Prozent zu tragen.

    Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.667,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand


    Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten aus einer Urheberrechtsverletzung (Filesharing).

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die Software [Name].

    Sie mahnte [Name] mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2012 bezüglich einer unerlaubten Verwertung im Rahmen eines Tauschbörsenprogramms ab und behauptet hierzu, eine von ihr beauftragte Ermittlungsfirma habe ermittelt, dass am 29.01.2012 über eine IP-Adresse die Software im Rahmen von Tauschbörsenprogrammen im Internet zum Download vom Anschluss [Name] angeboten worden sei.

    [Name] teilte mit Schreiben vom 08.03.2012 (Anlage K1, Blatt 33 der Akte) der Klägerin mit, dass der Sohn der Beklagten, [Name], für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei und das Spiel vom Anschluss heruntergeladen habe. Daraufhin wurde der Sohn der Beklagten, vertreten durch die Beklagte, mit Schreiben vom 13.06.2012 abgemahnt.

    Die Klägerin behauptet, die Ermittlungen seien ordnungsgemäß verlaufen.

    Die Klägerin hat am 21.08.2015 gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 1.515,40 EUR nebst Zinsen und Verfahrenskosten beantragt, der dieser am 26.08.2015 zugestellt worden ist. Nachdem die Beklagte am 31.08.2015 Widerspruch eingelegt hat und die Klägerin hierüber durch Schreiben vom 01.09.2015 informiert worden ist, hat sie am 11.09.2015 die weiteren Gerichtskosten eingezahlt. Am 18.09.2015 ist die Verfügung des Gerichtes mit der Aufforderung abgesandt worden, den Anspruch zu begründet. Die Anspruchsbegründung ist daraufhin am 25.09.2015 beim Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck eingegangen, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht auf Antrag der Klägerin abgegeben hat.


    Die Klägerin beantragt,
    • 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen,
      2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in eine nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.


    Des Weiteren führt sie aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Sie behauptet, sie habe ihren Sohn mehrfach darüber belehrt, keine illegalen Handlungen im Internet vorzunehmen.


    Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 11.01.2016 verwiesen.


    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.

    Dass der Sohn der Klägerin vom Internetanschluss [Name] die Urheberrechtsverletzung begangen hat, hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert bestritten. Sie hat vielmehr nur ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies der Fall gewesen sei. Aus diesem Grund kann auch die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse der Klägerin dahingestellt bleiben.

    Für einen Anspruch aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB genügt das Bestehen der Aufsichtspflicht. Minderjährige bedürfen wegen ihrer Minderjährigkeit stets der Aufsicht (Palandt / Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 832 Rn. 4, 5). Die Beklagte ist zur Aufsicht über ihren Sohn gern. § 1626 Abs. 1 BGB verpflichtet. Der Sohn der Beklagten war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung 15 Jahre alt und damit noch minderjährig, § 2 BGB.

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch einen Minderjährigen im Rahmen von Tauschbörsenprogrammen öffentlich zugänglich gemacht, haftet der Aufsichtspflichtige nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB als Täter (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 -, Rn. 42, juris).

    Nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die Beweislast hierfür obliegt dem Aufsichtspflichtigen (Palandt/Sprau, § 832 Rn. 8). Es oblag damit der Beklagten, nachzuweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht durch eine ordnungsgemäße Belehrung ihres Sohnes über die Nutzung des Internets entsprochen hat, worauf die Klägerin in der Anspruchsbegründung zu Recht hinweist. Beweis hat die Beklagte nicht angeboten. Daher kommt es schon gar nicht darauf an, ob sie substantiiert zur Belehrung vorgetragen hat.

    Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Urheberrechtsverletzung hat sich im Jahr 2012 ereignet, die Verjährung wäre damit zum 31.12.2015 eingetreten, §§ 194 Abs. 1, 195, 197 Abs. 1 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten bereits die Anspruchsbegründung zugestellt worden (Zustellung am 06.10.2015), so dass die Verjährungsfrist gehemmt war, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Gibt es wie hier keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30). Dabei sind an Art und Umfang der vorn Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 -, Rn. 44, juris).

    Da das Computerspiel zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung aktuell war (2011), es aber zumindest derzeit nur 6,99 EUR kostet, hält es Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR für angemessen und ausreichend. Dass der Klägerin ein höherer Schaden entstanden ist, hätte sie nachweisen müssen.

    Die Klägerin kann zudem die entstandenen Abmahnkosten verlangen, denn eine Abmahnung des Sohnes der Beklagten war berechtigt. Ihr Sohn ist mit Schreiben vom 13.06.2012 abgemahnt worden.

    Bei der Bemessung des maßgeblichen Gegenstandswerts ist dabei nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nur ein einmaliger Verstoß vorliegt, bei der die generalpräventiven Gesichtspunkte zurücktreten (LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 - 15 S 16/12 -, Rn. 38, juris). Ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR ist dabei angemessen, so dass sich außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR errechnen.

    Die Entstehung der Abmahnkosten hat die Beklagte auch nur unsubstantiiert bestritten.

    Ein Zinsanspruch kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Geldschuld handelt, so dass hinsichtlich des Freistellungsanspruchs keine Zinsen zuzusprechen waren. Im Übrigen waren Zinsen gem. den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zuzuerkennen.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Hannover,
    Volgersweg 65,
    30175 Hannover.


    Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    Der Streitwertbeschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Hannover,
    Volgersweg 1,
    30175 Hannover


    eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

    [Name]
    Richter (...)



AG Hannover, Urteil vom 01.02.2016, Az. 441 C 12840/15

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