Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#21 Beitrag von Steffen » Montag 16. Dezember 2013, 23:22

Diese Frage solltest Du lieber den Anwalt stellen, der den Vergleich ausgehandelt hat.

VG Steffen

PappaBear
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#22 Beitrag von PappaBear » Sonntag 20. April 2014, 10:03

Hallo Leut's

Am 17.04. flatterte uns ein Brief der RA Nimrod ins Haus. Nach dem durchlesen der Abmahnung war der Schock natürlich groß. Ein "schuldiger" war natürlich schnell gefunden.
Da ich Vater von 2 Jungs bin, die jeder einen Rechner haben, durchforste ich die Rechner gelegentlich nach "Schadprogrammen", das heißt ich "räume" ihre Rechner auf. Anfang des Jahres bemerkte ich dann das auf dem Rechner meines 13 Jährigen ein Torrent Client installiert war und er sich das Spiel Euro Truck Simulator 2 „besorgt“ hatte. Welchen ich natürlich gleich löschte. Wir hatten uns darüber früher schon unterhalten, das es nicht erlaubt sei und Probleme geben könnte damit.
Da ich selbst schon einmal damit zu tun hatte.
Gut, wie sich jetzt herausstellte war es zu spät. ;s.
Durch längerem Google suchen bin ich dann auf euer Forum gestoßen.
Da ich mich hier im Forum dann ein wenig durchgelesen habe, bin ich nun durcheinander.
Der Anschlussinhaber ist meine Partnerin, der Verursacher aber unser Kind.
Sollte ich trotzdem die mod.UE nutzen oder den RA Nimrod kontaktieren und die Sache erläutern ?
Persönlich würde ich lieber die mod.UE nehmen und HOFFEN das es im Sande verläuft.

Mfg und frohe Ostern


Sry, habe das Bildchen gelöscht,
da du damit (, und mit deinen hier getroffenen Aussagen)
- identifizierbar bist! Es ist unklug alles, von Benutzerkennung
bis hin der IP-Adresse, offen zu Posten.
Antwort dauert etwas!
Steffen - Site-Admin



Super. erste post und schon nen eigentor :/, danke.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#23 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. April 2014, 10:49

Hallo @PappaBear,

wir haben doch den Sachverhalt, das AI (deine Partnerin) und du, euer minderjähriges Kind (13)
  • “belehrt und P2P verboten habt“,
  • regelmäßig den Rechner “sichtet“ - prüft und
  • keine Kenntnis vom UrhR-Verstoß hattet.
Die Grundsatzentscheidung des BGH - I ZR 74/12 - “Morpheus“ ist in dieser Konstellation unstrittig. Es beseht seitens des AI (der Erziehungsberechtigten) gegenüber dem verletzten RI = -kein- Unterlassungsanspruch. Das bedeutet, es muss -keine- strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden und nichts bezahlt werden.

Nur, und aber ...
.. ein aber ist immer dabei, dies ist triste “Ω-Theorie“. Kleiner Joke, am Rande. Man sollte sehen, dass man in diesem Fall -alles- mit einem Anwalt (mit Erfahrung mit Filesharing-Fälle) absprechen sollte, ehe man als Laie und Nichtjurist, keine mod. UE abgibt und dem Abmahner eine erklärendes Schreiben versendet. Das kann dann gewaltig nach hinten losgehen, wenn man den Sachverhalt -falsch- erklärt, hierzu ist die Rechtsprechung zwar klar, aber noch zu jung.

Also, wenn man sich in “Morpheus Arme“ begeben will = nur mit Anwalt!

Natürlich sollte man auch einige Dinge bedenken.


Nur mit dem Behaupten des Sachverhaltes ist es nicht getan. Man weiß auch nicht, wie weit der Abmahner hier gehen wird. Der will natürlich Kohle! Man sollte sich deshalb im Klaren sein, wie man es dann formuliert, könnte der Abmahner gegen den Bub dann den Schadensersatz geltend (§ 102 Satz 2 UrhG = Restschadensersatz -10 Jahre = er hat Zeit zu sehen, wohin die Karawane zieht) machen plus eine dauerhaft bindende UVE vom Bub verlangen. Oder er erlässt eine EV, weil Du falsch argumentiertest, und er die Geschichte nicht so abkauft. Dann gibt es teilweise Richter, die (leider) knallhart den Minderjährigen dann im Zeugenstand über Inhalt, Art und Weise und Häufigkeit der Belehrung/Verbot befragen, was regelmäßig mit Tränen endet, insbesondere wenn hier Widersprüche deutlich werden zwischen den Aussagen des AI und des befragten Minderjährigen. Dieses muss so angesprochen werden!

Es ist einfach, trotz der klaren höchstrichterlichen Entscheidung, ein komplizierter Sachverhalt sowie "junge Rechtsprechung", die man als Nichtjurist nicht einschätzen wird - und kann. Deshalb sollte man in diesen Fall einen Anwalt befragen, ehe man sich in "Morpheus Arme" begibt.


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VG Steffen

bubblemv
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#24 Beitrag von bubblemv » Samstag 3. Mai 2014, 00:20

Hallo,

uns ist auch eine Abmahnung wegen eines Spieledownloads ins Haus geflattert.
Gefordert wurden 850€ und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die Anschlussinhaberin hat eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die auch akzeptiert wurde.
Zusammen mit der mod UE hat die Anschlussinhaberin auch bestritten, das sie die Täterin ist und angeführt das im Haus noch ihre volljährige Tochter und deren Lebensgefährte leben.
In der Antwort reduzierte Nimrod die Forderung auf nur noch 600€ bestand aber auf einer Störerhaftung der Anschlussinhaberin. Eine erneute Antwort von uns sollte auch dies aus der Welt räumen. Heute kam darauf die Antwort. Die Fordung wurde erneut gesenkt, dieses mal auf 500€.
Jetzt zur eigentlichen Frage:
Nimrod will die ladungsfähige Anschrift der Tochter und deren Lebensgefährten um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren Die Anschlussinhaberin nebst Tochter und Lebensgefährten als Gesamtschulder in Anspruch zu nehmen.
Wenn ich das richtig verstehe heißt das doch, das Nimrod uns alle 3 gemeinschaftlich als Täter verklagen will, in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren.
Kann Nimrod ohne weiteres einfach alle im Haus lebenden Personen als "Gemeinschaftstäter" verklagen?
Das wäre das selbe wie: steckt sie alle in einen Sack und schlagt mit dem Stock drauf, es trifft immer den richtigen.

Ich danke euch schonmal für eure Antworten

Gruss bubblemv

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House
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#25 Beitrag von House » Samstag 3. Mai 2014, 00:44

Regel Nummer 1 verletzt: "Keine Kommunikation mit dem Abmahner".

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#26 Beitrag von mwd » Samstag 3. Mai 2014, 01:04

bubblemv hat geschrieben:Kann Nimrod ohne weiteres einfach alle im Haus lebenden Personen als "Gemeinschaftstäter" verklagen?
Das wäre das selbe wie: steckt sie alle in einen Sack und schlagt mit dem Stock drauf, es trifft immer den richtigen.
Ihr habt leider selbst die Steilvorlage gegeben ;re

bubblemv
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#27 Beitrag von bubblemv » Samstag 3. Mai 2014, 01:10

Die Frage ist aber noch nicht beantwortet.
Kann Nimrod einfach davon ausgehen, das alle im Haus lebenden gemeinschaftlich der Rechtverletzer sind?
Es liegt ja nur die IP-Adresse vor, über die sie an die Anschlussinhaberin gelangt dies. Diese hat vorgetragen, das sie zum einen die Tat nicht begangen hat und zum anderen noch andere ihren Internetanschluss nutzen.
Zu keiner Zeit wurde jemand als Täter benannt.

mwd
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#28 Beitrag von mwd » Samstag 3. Mai 2014, 01:17

Nimrod geht nicht davon aus, daß Ihr "gemeinschaftlich" der Rechteverletzer seid. "Einer von den dreien wird es schon gewesen sein" denken sie sich. Aber wenn Ihr schon mögliche Täter nennt, braucht Ihr Euch leider auch nicht wundern, wenn von diesen eine ladungsfähige Anschrift erfragt wird. Eins ist sicher: Das Thema "Aussitzen" hat sich für Euch wohl erledigt.

bubblemv
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#29 Beitrag von bubblemv » Samstag 3. Mai 2014, 01:29

Es wurde nie gesagt, das einer von uns der Täter ist.
Liegt aber nichts destotrotz die Beweislast der Täterschaft bei Nimrod?
Anhand der IP bekommen sie die Anschlussinhaberin raus. Die kann es aber nicht gewesen sein, da sie keinen Rechner besetzt. Nur der Anschluss läuft auf Ihren Namen.
Der Anschluss wird zum einen von der im Haus lebenden Tochter, deren Lebensgefährten sowie auch von Besuchern (z.B. nicht im Haus lebende Tochter, Schwiegersohn) genutzt.
Die Anschlussinhaberin ist ja nicht verpflichtet zu recherchieren wer der tatsächliche Täter ist.
Der Anschlussinhaberin ist es auch gar nicht möglich zu sagen wer zum Zeitpunkt der Rechteverletzung im Internet war um die Tat zu begehen.
Nimrod kann ja nicht einfach mit dem Finger auf einen Zeigen und sagen "Du warst es" ohne entsprechende Beweise.

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#30 Beitrag von mwd » Samstag 3. Mai 2014, 01:41

Mir scheint, Du hast Dich mit dem Thema noch nicht allzu sehr befaßt.

Glücklicherweise entscheiden die Gerichte immer mehr zugunsten der Abgemahnten. Trotzdem sollte ein Abgemahnter seine Unschuld beweisen können.

Ich zitiere einfach mal einen Punkt der FAQ (http://www.abmahnwahn-dreipage.de/f-a-q):

14. Ich als Anschlussinhaber habe das Vorgeworfene nicht gemacht, das war mein Sohn. Ich will damit nichts zu tun haben, ist es sinnvoll, das mein Sohn die mod. UE abgibt und dafür geradesteht?

Zu einem viel verbreiteten Irrtum des Abgemahnten zählt, dass man denkt, benenne ich jemand anderen, ist die Sache für mich als abgemahnten Anschlussinhaber erledigt. Pustekuchen.

Mit dem Status quo (Erhalt der Abmahnung) wäre es das Falscheste einen anderen als Störer oder wahren Täter zu benennen. Der Einzige, der einen Vorteil davon hat, ist der Abmahner. Der hätte jetzt auf einmal gleich zwei Schuldige.

Im Ernstfall muss jetzt, bei einer Benennung des wahren Täters, erstens, der Anschlussinhaber eine mod. UE abgeben und haftet vielleicht noch als Störer, zweitens, der wahre Täter (Benannte) muss auch eine mod. UE abgeben. Seine Haftung aus Schadensersatz erfasst auch die Kosten der Abmahnung gegen den Anschlussinhaber, unabhängig davon, ob er nachträglich eine eigene mod. UE abgegeben hat. Letztendlich haftet er auch für den weiteren Schaden hinsichtlich der zum Upload angebotenen Datei.

Das heißt, der abgemahnte Anschlussinhaber hat die mod. UE abzugeben und kann in Absprache mit seinem Rechtsbeistand, in einem möglichen Prozess den wahren Täter benennen. Es kommt auf eine schweigende Verteidigung an! Kein blinder Aktionismus, man muss für die Gegenseite ein verschlossenes Buch bleiben bis zu einer möglichen Verhandlung.

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#31 Beitrag von mwd » Samstag 3. Mai 2014, 01:44

Und wenn ich gerade bei "copy+paste" bin, auch dieser Punkt der FAQ ist für Dich relevant, Stichwort "Störerhaftung":

03. Was ist diese Störerhaftung eigentlich. Warum ist sie so wichtig sowie ist sie nicht unfair?

Störerhaftung bedeutet für eine Rechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden, für welche Dritte die Verantwortung tragen (verschuldensunabhängig). Der Störer ist nicht Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung.

Voraussetzungen
a) Vorliegen einer Rechtsverletzung,
b) Willentlicher und ursächlicher Beitrag zur Rechtsverletzung,
c) Korrektiv: zumutbare Prüf-, Aufsichts- und Handlungspflichten i.V.m.:
- ob der Anschlussinhaber noch keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat,
- oder von der Rechtsverletzung bereits weiß beziehungsweise hierauf hingewiesen worden ist.

Die Störerhaftung ist für den Anschlussinhaber deshalb besonders relevant, weil er regelmäßig mangels Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) weder als Täter noch als Teilnehmer einer Rechtsverletzung in Betracht kommt, dies aber für die weitergehende Störerhaftung ohne Bedeutung ist. Denn liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter (Filesharer) nicht ermittelt werden.

Abschließend. Für den Abgemahnten ist die Störerhaftung unfair, für den Geschädigten ist sie dagegen fair.

Störerhaftung:
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung von anwaltlichen Gebühren und Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Die Störerhaftung wurde letztendlich eingeführt, da
a) nur der Anschlussinhaber, über die IP-Adresse ermittelbar ist, und wenn er es abstreitet, der Abmahner leer ausgeht;
b) es in Wirklichkeit keine Beweise gibt, aber einer verantwortlich gemacht werden kann, der Anschlussinhaber als ein Vertragspartner sowie Verantwortlichen des Internetzugangsvertrags;
c) Ich kann kein Gesetz verletzen und erwarten, das ich dafür nicht bestraft werde.

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#32 Beitrag von bubblemv » Samstag 3. Mai 2014, 01:53

Die Anschlussinhaberin hat schon eine mod. UE (Vorlage von dieser Seite) abgegeben, diese wurde von Nimrod auch akzeptiert.
Nimrod hat auch eingesehen, das die AI nicht die Täterin ist, will sie aber noch als Störerin in Anspruch nehmen. Die bisherigen Ausführungen der AI sollten sie auch aus der Störerhaftung raus nehmen.
Das WLAN ist gesichert, alle Mitbenutzer sind volljährig, von daher besteht normalerweise keine Prüfungs- und Belehrungspflicht durch die AI.
Wie kann man aber beweisen, dass das WLan zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gesichert war und wieweit geht die Darlegungspflicht der AI?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#33 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Mai 2014, 09:44

Hallo @bubblemv,

was hast Du denn erwartet? Mit Abmahnung befindet man sich in einem Rechtsstreit, wo jeder jedem versucht seinen Standpunkt aufzudrücken.

[quoteembubblemv](…) Zusammen mit der mod. UE hat die Anschlussinhaberin auch bestritten, das sie die Täterin ist und angeführt das im Haus noch ihre volljährige Tochter und deren Lebensgefährte leben. (…)[/quoteem]

Was hast Du (/Ihr) erwartet, das man es gegenüber dem Abmahner Lapidar niederschreibt, vlt. noch BGH “BearShare“ erwähnt, und das wäre es gewesen?

AG Charlottenburg (225 C 141/13), Klageabweisung gegen Nimrod (09/2013):
(…) Abgesehen davon besteht grundsätzlich keine Pflicht des unberechtigt Abgemahnten, vorgerichtlich überhaupt Stellung zu den ihm gemachten Vorwürfen zu nehmen, geschweige denn, diese zu widerlegen (vgl. dazu LG Köln, U.v. 11.09.2012, 33 U 353/11).
Die Klägerin wäre auch insoweit unbenommen geblieben, die Beklagte zunächst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Dass sie dies nicht getan, geht zu ihren Lasten. (…)

Darum sagen wir ja, und das schon seit Jahre, wer sich ohne Anwalt verteidigt, sollte sich schweigend verteidigen. Ergo nur die mod. UE ohne Begleit- bzw. Erklärungsschreiben. Natürlich verlangt Nimrod jetzt Auskunft, wenn man andere lapidar ins Spiel bringt. Bis zum Gegenteil wird er jetzt, berechtigt/unberechtigt die Benannten als möglichen Täter einstufen und Auskunft verlangen.

Ganz zu Schweigen, weiß ich nicht einmal wie dieses Begleitschreiben aussah, und man sich nicht um Kopf und Kragen geschrieben hat!


[quoteembubblemv]Jetzt zur eigentlichen Frage:
Nimrod will die ladungsfähige Anschrift der Tochter und deren Lebensgefährten um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren Die Anschlussinhaberin nebst Tochter und Lebensgefährten als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Wenn ich das richtig verstehe heißt das doch, das Nimrod uns alle 3 gemeinschaftlich als Täter verklagen will, in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren. Kann Nimrod ohne weiteres einfach alle im Haus lebenden Personen als "Gemeinschaftstäter" verklagen? Das wäre das selbe wie: steckt sie alle in einen Sack und schlagt mit dem Stock drauf, es trifft immer den richtigen.[/quoteem]

Warum wunderst Du dich? Du selbst -bzw. die AI - haben doch selbst die Argumente geliefert. Ich weiß nicht was neben der mod. UE so Geschrieben wurde, aber natürlich wird jetzt Nimrod jetzt zumindest die Benannten als Zeugen vernehmen, gar eine UE abverlangen oder als Gesamtschuldner - alle - zu verklagen … oder es ist nur eine Drohung.

Dazu müsste ich erst einmal sehen (PN/E-Mail) was Du Nimrod geschrieben hast.

VG Steffen

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#34 Beitrag von tiptronic » Montag 30. Juni 2014, 18:46

Hallo Zusammen,

scheinbar ist Nimrod nicht ganz so aktiv wie viele andere RA.

Aber heute hat es mich, bzw. meinen Sohn (13) eigentlich, erwischt.

Titel: Euro Truck Simulator 2 v1.8.2.5s (DLC Going East)(2-click run)
von: rondomedia
via: µTorrent 3.4.1
am: xx. um xx

Die Kids waren entsprechend eingenordet, und technisch die Fritzbox "kindersicher" eingestellt. Eigentlich sollten torrents und emule geblockt werden....dem war wohl nicht so...oder die Kids finden entsprechende Anleitungen im Netz...

Auf jeden Fall geht heute per Fax die modUE raus, morgen dann per Einschreiben.


Grüße

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#35 Beitrag von tiptronic » Dienstag 1. Juli 2014, 00:55

meckern ist leicht...begründen wäre hilfreich...

The Grinch
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#36 Beitrag von The Grinch » Dienstag 1. Juli 2014, 05:45

Der Feind liesst mit!

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#37 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. Juli 2014, 10:51

[quoteemmeindackelwaldi]Nimm sofort das Datum und die Uhrzeit raus und wechsle am besten den Nick-Name.[/quoteem]
Ich würde zusätzlich sofort Auswandern und im neuen Land ja kein Internet anmelden!

Das ist doch so etwas von affig - in allen Foren. Es sollte doch jeder selbst entscheiden, was er postet. Sicherlich kann man ihn darauf hinweisen, aber jeder sollte schon selbst entscheiden können.

Wenn jemand die Daten so posten möchte - was soll denn passieren? Denkst einer es kommen sofort 3 Männer in Anzug und Sonnebrille und ab geht es nach Guantanamo Bay?

Das Problem der Anonymität = einfach nur Angst!

jkj:s_;

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#38 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. September 2014, 23:42

Eltern müssen ihre Kinder über illegales Filesharing aufklären!

23:39 Uhr

Wenn Eltern ihre Kinder nicht ausführlich über illegales Filesharing im Internet und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen belehren, gehen sie ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Das Gleiche gilt allerdings auch dann, wenn sie bei einer Abmahnung die ordnungsgemäße Belehrung nicht hinreichend darlegen beziehungsweise nachweisen können. Wie schnell das passieren kann, zeigt ein aktueller Fall. Wir zeigen Eltern auf, wie sie sich davor schützen können.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt fand ein Familienvater eine an ihn adressierte Filesharing-Abmahnung der Berliner Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR" im Auftrag der "Astragon Software GmbH" im Briefkasten vor, weil sein 15-jähriger Sohn über seinen Internetanschluss ein Computerspiel verbreitet und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der Vater sollte über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinaus Schadensersatz in Höhe von 510,00 Euro zahlen und für die Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro aufkommen.


Vater macht verworrene Angaben zur Belehrung über Filesharing

Der Vater gab im Folgenden nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, für die geltend gemachten Forderungen des Rechteinhabers aufzukommen. Dies begründete er zunächst einmal damit, dass sein Sohn im versprochen habe, dass er keinerlei Programme aus dem Internet herunterlädt. Aus diesem Grunde habe er ihm vertraut.

Einige Tage später behauptete er, dass er mit seinem Sohn angeblich vereinbart habe, dass dieser öffentlich zugängliche sowie kostenlose Downloads durchführen dürfe.

Schließlich brauchte er vor, dass er seinem Sohn nur den kostenlosen Download von Werken gestattet habe, die der Urheber selbst veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe er seinem Kind die Verbreitung dieser Werke im Wege eines Uploads verboten.


Vater haftet für illegales Filesharing seines Sohnes

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 15 S 16/12[/b][/url]), dass die vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderungen auf Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten größtenteils berechtigt sind. Der Vater haftet für die Urheberrechtsverletzung seines Sohnes durch illegale Verbreitung des Computerspiels, weil er seine Aufsichtspflichten verletzt hat und zudem als Störer anzusehen ist.


Ordnungsgemäße Belehrung wurde nicht hinreichend dargelegt

Denn er hatte nicht einmal schlüssig dargelegt, dass er seinen Sohn vor dem festgestellten Verstoß ordnungsgemäß über illegales Filesharing und die damit verbundenen Folgen hinreichend belehrt hatte. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Verhaltensregeln er gegenüber seinem minderjährigen Sohn aufgestellt und vermittelt hat. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe der Vater widersprüchliche Angaben über seine Belehrung gemacht. Wenn er nämlich seinem Sohn das Durchführen von öffentlich zugänglichen Downloads erlaubt hat, schließt das die illegale Nutzung von Tauschbörsen mit ein.


Fazit für Eltern:

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass Eltern sich bei einer Filesharing-Abmahnung möglichst direkt an einen Rechtsanwalt wenden sollten. Keinesfalls sollten sie selbst zu den Vorwürfen gegenüber dem Abmahnanwalt Stellung beziehen. Ansonsten kann es passieren, dass Eltern trotz ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Kinder wegen Filesharing haften. Denn die Gerichte stellen hier oft hohe Anforderungen an den Sachvortrag. Dies wäre schade, weil nach der von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Morpheus Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) Eltern normalerweise nach einer solchen Belehrung nicht ihre minderjährigen Kinder ständig beaufsichtigen brauchen. Eine Haftung der Eltern für ihre Kinder scheidet dann gewöhnlich aus.


Nachweis der rechtskonformen Filesharing-Belehrung durch Mustervertrag

Wichtig ist aber neben der hinreichenden Darlegung der rechtskonformen Belehrung Ihres Kindes, dass Sie auch in einem gerichtlichen Verfahren die Durchführung der Aufklärung nachweisen können. Um dies zu ermöglichen, haben wir anstelle einer Musterbelehrung einen Mustervertrag für Eltern und ihre Kinder ausgearbeitet. Diesen "Vertrag über die Internetnutzung" können Sie gerne hier kostenlos zur Nutzung auf Ihren Rechner herunterladen. Wichtig ist vor allem, dass Eltern ihren Kindern die Nutzung von Tauschbörsen gänzlich untersagen sollten. Denn in der Praxis können gerade Kinder und Jugendliche nur schwer erkennen, inwieweit der Tausch von bestimmten Dateien von Musik oder Filmen legal ist. Näheres erfahren Sie hierzu auch in unserem Beitrag "Tauschbörsen, Abofallen & Identifikationsklau: RA Christian Solmecke bietet Eltern einen Mustervertrag für die Internetnutzung ihrer Kinder!"


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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#39 Beitrag von tiptronic » Montag 27. Oktober 2014, 12:37

Hallo,
Heute kam das Annahmeschreiben der modUE, zahlen müsse ich natürlich weiterhin bis Ende Oktober.

Ärgerlich, da die Kids bescheid wussten, und auch die fritzbox entsprechend eingestellt war...was wohl nicht geholfen hatte. Der "Vertrag über die Internetnutzung" wird wohl im nachhinein nichts bringen...

Gruß

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#40 Beitrag von PappaBear » Freitag 23. Januar 2015, 09:31

hallo @ all

ich hatte ja, wie man hier nachlesen kann, im April das Problem mit RA Nimrod. Alles durchgeführt wie besprochen.
Danach kam dann der Brief von den RA's das die ModUE eingegangen war und so akzeptiert wurde. Soweit ist ja auch alles ok.

Nun zu meinem neuem Problem.
Wie uns unser Kind damals berichtete, hatte er natürlich mehrere Sache gedownloaded (Zeitraum 02-04 / 2014 )
Der Brief vom RA kam damals Mitte 04/2014

Diese Woche flatterte uns wieder ein Brief ins Haus.
Das merkwürdige ist, es handelt sich um den Zeitraum des downloads der damals 04/2014 war. Also wo die andere Geschichte gewesen ist !

Wieso schicken die erst jetzt 9 Monate später eine Abmahnung ?
Verjährt das nicht nach einer gewissen Zeit, von der Festellung bis zur Abmahnung ?


greetz PappaBear

NACHTRAG:

Ich habe gerade bemerkt das im Unterlassungsvertrag, beim Schuldner zwar der Name des AI stimmt, aber die Adresse eine ganz andere ist. Strasse und Ort.
Kann es sein das die garnicht uns meinten ?
Denn das 2te merkwürdige ist: die Benutzerkennung W1und1 ( wir sind seit VIELEN Jahren bei der Telekom.

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