Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

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Steffen
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AG Saarbrücken, Az. 121 C 339/16 (09)

#81 Beitrag von Steffen » Mittwoch 11. Januar 2017, 00:15

JurPC: AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09) - Zur Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing - NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR verlieren


00:10 Uhr



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Prof. Dr. Maximilian Herberger (mh)



JurPC Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht

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Bericht:

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http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170004

Urteil als PDF:
http://pdf.makrolog.de/pdf-repository/2 ... d=20170004



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AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09)


  • (...) - Ausfertigung -


    121 C 339/16 (09)



    verkündet am: 07.12.2016
    Dr. [Name], Richter am Amtsgericht



    Amtsgericht Saarbrücken


    Urteil

    Im Namen des Volkes




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    Beklagter

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    hat das Amtsgericht Saarbrücken durch den Richter am Amtsgericht Dr.[Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2016

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.



    Tatbestand


    1.

    Die Parteien streiten um Kostenerstattung und Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien mit Sitz in [Name]. Sie firmierte unter "[Name] & [Name] GmbH". Sie hat den Titel "[Name]" veröffentlich. Das Computerspiel wurde von der tschechischen Firma [Name] entwickelt und einschließlich der Onlinerechte für den deutschsprachigen Raum in exklusiver Form an die Klägerin lizenziert.

    Die Klägerin mahnte die Beklagtenpartei mit anwaltlichem Schreiben wegen unberechtigter Nutzung des Computerspiels im Wege des BitTorrent Filesharing ab, forderte die Beklagtenpartei zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtung auf sowie zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten. Wobei ihr ein vermindertes Vergleichsangebot auf Zahlung von insgesamt 850,00 EUR zur Abgeltung aller geldwerten Ansprüche angeboten wurde.

    Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gaben eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin macht folgende Gebühren geltend: 1.157,00 EUR aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR berechnet nach einer 1,5 Geschäftsgebühr nach VV RVG Nummer 2300 zzgl. einer Pauschale für Post und Telekommunikation, insgesamt 1.157,00 EUR.


    2.

    Die Klägerin behauptet, über die Internetadresse des Beklagten sei das gegenständliche Spiel im Rahmen einer BitTorrent Börse zu den Zeitpunkten 18.11.2012, 07:11 Uhr, 06:00 Uhr , 09.42 Uhr, 19:00 Uhr und 19.11.2012, 00.36 Uhr 30 zum Download angeboten worden. Der Beklagte sei der Täter dieser Urheberrechtsverletzung. Die Firma [Name] UG habe die oben ersichtlichen Daten protokolliert, daraus seien die genauen Zeiten und der Gegenstand der Vertragsverletzung sowie die IP-Adresse, von der die Verletzung ausgegangen sei, erkennbar. Das Landgericht Köln habe dem Internetprovider der Beklagtenpartei die Sicherung und Auskunft der Verkehrsdaten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Klägerin gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz aufgegeben.
    Der Internetprovider Deutsche Telekom AG habe nach Erlass der Gestattungsanordnung die vorstehenden Datensätze dem Internetanschluss der Beklagtenpartei zugeordnet.

    Weiter hält sie eine fiktive Lizenzgebühr für die weltweiten und zeitlich unbeschränkten Onlinenutzungsrechte in Höhe von wenigstens 510,00 EUR für angemessen. Das Spiel sei mit über 750.000 verkauften Einheiten und einer über ein Jahr dauernden Platzierung in den Top 100 der Computerspielecharts äußert erfolgreich gewesen.



    Die Klägerin beantragt,
    1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen
    Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.
    2. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 510,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit indes nicht unterschreiten sollte.
    3. Festzustellen, dass der mit Antrag zu 2 gelten gemachte Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzliche begangenen, unerlaubten Handlung resultiert.


    3.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, er lebe in Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie mit seiner Tochter und deren Ehemann, dem Zeugen[Name]. Ca. 3 Wochen nach Erhalt der Abmahnung habe der Beklagte den Internetzugang für seine Tochter und den Schwiegersohn gesperrt und habe diese angewiesen, sich einen eigenen Internetanschluss zu besorgen, was dann auch geschehen sei. Er habe sowohl seine Tochter, als auch den Zeugen [Name] ebenso wie seine Ehefrau [Name] befragt. Keiner habe die Täterschaft eingeräumt. Auch habe er seine eigenen Rechner hinreichend untersucht. Eine BitTorrent Software oder Schadprogramme habe er dabei nicht festgestellt. Er sei sachkundig, nachdem er zehn Jahre lang Mitinhaber einer Computergeschäfts gewesen sei. Seine Software kaufe er typischerweise.


    4.

    Das Gericht hat mündlich verhandelt, den Beklagten informatorisch angehört, die Zeugen [Name], [Name] und [Name] vernommen. Auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I.

    Die Klage ist zulässig aber unbegründet.


    1.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz aus Urheberrecht.

    Die klagende Partei konnte der beklagten Partei nicht die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG in dem Sinne nachweisen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht für Filmhersteller dadurch verletzt hat, dass sie dem ausschließlichen Recht der klagenden Partei auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zuwider gehandelt hat. Die klagende Partei konnte nicht nachweisen, dass die beklagte Partei das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hätte, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.


    aa)

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber "nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist." (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 -, juris - "Morpheus", Rn. 32).


    bb)

    Ihrer Darlegungslast ist die klagende Partei zwar nachgekommen, nachdem sie vortrug, die Rechtsverletzung sei über den Anschluss des Beklagten erfolgt. Mehr kann ein Rechteinhaber typischerweise im ersten Schritt nicht vortragen, denn ihm ist der Blick in die familiären und Wohnverhältnisse eines Anschlussinhabers verwehrt.


    cc)

    Aus dem Sachvortrag des Beklagten folgt kein Geständnis im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.

    Zwar nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass den in Anspruch genommenen Inhaber eines DSL-Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn - nach den üblichen prozessual Regeln des Zivilprozesses - feststeht, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte:

    • "16 cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - "Sommer unseres Lebens"); dieser hat er jedoch entsprochen.

      17 (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder 11, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

      18 (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 04.11.2013 , Az. 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München 1, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11.04.2013 - I ZR 61/12, "TranspR" 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München 1, MMR 2013, 396)." (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. - "Morpheus")."
    (BGH, Urteil vom 08.012014 - I ZR 169/12 juris - "BearShare", Rn. 16-18)


    Der in Anspruch Genommene genügt also seinen Pflichten nur, wenn er (1) die zugangsberechtigten Personen benennt, die (2) als Täter in Betracht kommen, und (3) die Nachforschungen wie im Transportrecht anstellt. Dabei sind die Einzelheiten rechtlich umstritten.

    Der Beklagte hat im konkreten Fall indes nicht im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO die Forderung anerkannt. Insbesondere hat er - wie im Transportrecht - die erforderlichen Nachforschungen angestellt, um seiner sekundären Beweislast und Darlegungslast zu genügen.

    Er hat alle anderen erwachsenen Hausgenossen befragt. Zudem hat der Beklagte alle erwachsenen Hausgenossen namentlich benannt. Der Vertreter der Klägerseite hatte nicht zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Vernehmung der vom beklagten benannten Zeugen Gelegenheit, alle Beteiligten mit eigenen Fragen zu behelligen. Das Gericht geht davon aus, dass in dieser Situation die sekundäre Darlegungslast insoweit gewahrt ist. Wenn nämlich ein Inhaber eines Internetanschlusses alle erwachsenen Hausgenossen namentlich benennt und als Zeugen aufbietet, die zu jener Zeit Zugriff auf den Internetanschluss hatten, hat er insoweit (und vorbehaltlich der Untersuchung der Rechner) seiner Pflicht genüge getan.

    Auch in Bezug auf die Untersuchung der vorhandenen Rechner hat er seiner Pflicht genügt, indem er die im Transportrecht erforderlichen Untersuchungen unternommen hat. So hat er seinen eigenen Rechner und die ihm zugänglichen Rechner untersucht. Der Rechner seiner Tochter und seines Schwiegersohns waren ihm nicht zugänglich. Diese Personen hat er indes angesprochen. Auch hat der Zeuge [Name] angegeben, er habe seinen eigenen Rechner angeschaut. Daraus ist zu schließen, dass der Beklagte dem Zeugen [Name] nahegelegt hat, seinen Rechner zu untersuchen. Im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ist nicht mehr zu erwarten.

    Im Übrigen erscheint in Anbetracht der Ausführungen zum Zeugen [Name] ein möglicher Verstoß gegen seine diesbezügliche Aufklärungspflicht auch nicht kausal.


    dd)

    Die klagende Partei wäre im Übrigen auch ihrer o.g. Beweislast nicht nachgekommen.


    (1)

    Zwar greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung gegen den Inhaber eines Internetanschlusses:

    • "Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - "Sommer unseres Lebens"). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind."
    (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 juris - "Morpheus", Rn. 33)."


    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts greift diese Vermutung grundsätzlich Platz, und zwar unabhängig davon, ob der Internetanschluss von einer alleinstehenden Person, in einer Familie oder in einer Wohngemeinschaft betrieben wird.


    (2)

    Der Beklagtenseite ist es indes gelungen, die Vermutung zu entkräften. Der Vollbeweis der Ausnahme von der Vermutung hat dabei der beklagten Partei oblegen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden:

    • "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - "Sommer unseres Lebens") oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. - "Morpheus")."
    (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 juris - "BearShare", Rn. 15)


    Aus dieser Formulierung blieb offen, welche Partei notfalls welche Behauptung beweisen muss.

    Nach der vom Bundesgerichtshof in "Morpheus" (aao) gewählten Formulierung "tatsächliche Vermutung" kann es sich bei dieser Beweiserleichterung für den Rechteinhaber nicht lediglich um eine wegen typischen Geschehensablaufs nach allgemeiner Lebenserfahrung vorliegende Anscheinsbeweisregel handeln, deren Eingangstatsache die Inhaberschaft eines Internetanschlusses ist.

    Die Regeln für den Beweis prima fade (z. B. bei Thomas / Putzo, ZPO, § 286, Rn. 12 ff.) können also nicht unmittelbar gelten. Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, dass die gegnerische Partei konkrete Tatsachen behauptet und nötigenfalls beweist (BGHZ 8, 239), aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs ergibt (vgl. BGH VersR 1995, 723 zur Frage der Ernsthaftigkeit). Alternativ können die Eingangstatsachen des Anscheinsbeweises bestritten werden.

    Aus der im Vergleich zum Anscheinsbeweis stärkeren "Vermutung" folgt jedenfalls, dass die Anforderungen für eine Erschütterung diejenigen für eine Erschütterung des Beweis des ersten Anscheins nicht unterschreiten dürfen. Damit ist ausgeschlossen, dass die in Anspruch genommene Partei die Vermutung durch den bloßen streitigen Vortrag von alternativen Umständen entkräften kann. Allerdings erfordert die Entkräftung der Vermutung nicht zwingend den Vollbeweis des Gegenteils - also die Widerlegung der Täterschaft - nach § 286 Abs. 1 ZPO.

    Es bedarf und genügt zur Erschütterung der Vermutung, dass die in Anspruch genommene Partei Beweis dafür führt, dass eine Ausnahme vorliegt. Den Unterschied zwischen Vermutung und Beweis des ersten Anscheins sieht das Gericht darin, dass nicht jede ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs zur Entkräftung der Vermutung ausreicht; vielmehr bedarf es hierzu des Vollbeweises einer Ausnahme, also einer die Vermutung ausschließenden Situation, wie sie durch die Rechtsprechung definiert wurden. Das erkennende Gericht versteht den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 -, juris - "BearShare", Rn. 15) so, dass bislang nur die Zurverfügungstellung an konkret in Betracht kommende Dritte und die unzureichende Absicherung des WLAN solche die Vermutung ausschließende Ausnahmen darstellen.



    (3)

    Dieser Nachweis ist der Beklagtenseite gelungen.

    Aufgrund der Beweisaufnahme stand im Sinne des § 286 ZPO fest, dass wenigstens der Zeuge [Name] konkret als Täter in Betracht kam.

    Der Zeuge [Name] hatte konkreten Zugriff. Er hatte nach Aussage der Zeugin um, des Zeugen [Name] selbst sowie gemäß der persönlichen Einlassung des Beklagten in der Zeit um den möglichen Verstoßtermin konkreten Zugriff auf das Internet über den Anschluss des Beklagten. Entsprechend der Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage, ob es denn erheblich sei, dass der Beklagte zum exakten Zeitpunkt der Zuwiderhandlung Zuhause war, ist dies auch für die Widerlegung der Vermutung nicht erforderlich. Erforderlich ist es vielmehr lediglich, dass der erwachsene Hausgenosse in einer Zeit, in der realistischerweise eine Programmierung eines laufenden Rechners erfolgen kann, Zuhause war. Der Zeuge [Name] war nach seiner eigenen Aussage grundsätzlich an diesem Tag und in dieser Woche Zuhause. Er hat an diesem Tag grundsätzlich im Hause des Beklagten gelebt. Der Zeuge [Name] hat auch angegeben, an diesem Tag das Internet benutzt zu haben. Er hat auch das WLAN-Passwort des Beklagten mit dessen Zustimmung.

    Der Zeuge [Name] war auch nicht als Täte auszuschließen, im Gegenteil. In der Einvernahme widersprachen sich die Zeugen [Name] und [Name]. Einer von beiden muss gelogen haben. Während die Zeugin man min angab, auf dem gemeinsam genutzten Rechner (gemeinsam mit ihrem Ehemann) habe es Spiele wie German Truck Simulator oder Ähnliches nicht gegeben, auch nicht Landwirtschaftssimulator, gestand der Zeuge [Name] dies freimütig ein. Er gab auch an, er habe auf irgendeiner Seite, möglicherweise "Bild.de" die entsprechende Software (also Landwirtschaftssimulator oder German Truck Simulator) heruntergeladen. Belege für diese Behauptung konnte er indes nicht vorlegen. Insbesondere hatte er keine Kaufbelege oder Ähnliches für einen verifizierten Kauf über eine Onlineplattform. Interessant an dieser Aussage war, dass seine Ehefrau, die Zeugin [Name], keine solchen Spiele auf dem Rechner des Zeugen wahrgenommen haben wollte. Es klingt jedoch unglaubwürdig, dass der Zeuge [Name] das Spiel German Truck Simulator bei der Bildzeitung heruntergeladen haben will, aber auch zur Zeit der Abmahnung den Beklagten, der ihn darauf angesprochen hat, nicht über diesen Umstand informiert haben soll.

    Der Zeuge [Name] kommt somit konkret als Täter in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Vermutung in dieser Situation nicht. Denn der Zeuge [Name] hatte konkret Zugriff und kam als Täter konkret in Betracht. Auf die anderen Familienmitglieder kommt es insoweit nicht mehr an; Frau und Tochter des Beklagten waren als Täter aber eher auszuschließen.


    (4)

    Die Täterschaft des Beklagten ist auch außerhalb der Vermutung nicht im Sinne des § 286 ZPO belegt.


    2.

    Der Beklagte haftet auch nicht als Störer; es gab keine Anzeichen dafür, dass der Internetanschluss des Beklagten nicht hinreichend gesichert war oder dass dieser Hinweise auf frühere Verstöße von Familienmitgliedern hatte. Insbesondere stand nach der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte seinen WLAN-Anschluss mit WPA 2 verschlüsselt hat. Das haben alle Zeugen ausgesagt. Hieran gab es auch keine Zweifel. Weiterhin besteht nach gefestigter Rechtssprechung zwischenzeitlich gegenüber erwachsenen Hausgenossen keine besondere Belehrungspflicht mehr. Eine vorherige Abmahnung des Beklagten ist von Seiten der Klägerin nicht behauptet worden, so dass auch keine weiteren Pflichten aus vorangegangenen Abmahnungen oder Urheberrechtsverletzungen bestehen.


    3.

    Die weiteren Ansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.



    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.



    III.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.



    IV.

    Der Streitwert beträgt für den Antrag Ziffer 1 1.099,00 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 510,00 EUR, der Antrag Ziffer 3 ist im Antrag Ziffer 1 und 2 enthalten und rechtfertigt keine Erhöhung des Streitwertes.



    Dr. [Name],
    Richter am Amtsgericht (...)



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AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09),
sekundäre Darlegungslast,
"Euro Truck Simulator 2",
JurPC,
Klage NIMROD Rechtsanwälte,
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz,
Kanzlei Valentin & Kollegen (Saarbrücken)

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AG Bochum, Az. 66 C 10/17

#82 Beitrag von Steffen » Freitag 20. Januar 2017, 21:24

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Wird derselbe Anschluss mehrfach erfasst, reicht ein pauschales Bestreiten der Ermittlungsergebnisse nicht aus


21:20 Uhr


Wird derselbe Anschluss durch ein Ermittlungsunternehmen mehrfach erfasst, reicht eine einfaches Bestreiten des Beklagten - dieses Ermittlungen seinen korrekt - nicht aus.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... 66-c-1017/


Beschluss als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... _10_17.pdf



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Da das Amtsgericht Bochum zunächst einen Beweisbeschluss erlassen hatte, nachdem die Klägerin die Korrektheit der Ermittlungen durch Sachverständigengutachten zu beweisen hätte, schlosse es sich nunmehr der Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte an und kündigte durch Hinweisbeschluss an, den Beweisbeschluss aufheben zu wollen. Eine Beweiserhebung sei nicht notwendig, da der Beklagte die Ermittlungsergebnisse nicht substantiiert bestritten hat.



Ähnlich urteilte zuvor schon das Landgericht Leipzig:
  • "Der Kläger hat eine Kette aus eidesstattlicher Versicherungen eines Mitarbeiters des Ermittlungsunternehmens, der Angabe der Verletzungshandlung in Bezug auf eine mit dem bestimmten Hashwert benannte Datei mit dem Werk über den bestimmten P2P-Client und die Zuordnung zu der jeweiligen IP-Adresse nebst Tatzeitpunkten nachgewiesen, ferner deren Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG. In der Gesamtbetrachtung dieser Indizien bestehen keine Zweifel für das Begehen der streitgegenständlichen Verletzungshandlung über den Internetanschluss des Beklagten. Gegenteiliges hat dieser zu beweisen."

    (LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2016, Az. 05 S 332/16)
Diese Entscheidung ist nur konsequent. Hat der Rechteinhaber nachgewiesen, dass der Ermittlungsdienstleister mehrere Verstöße feststellen konnte, die durch den Provider dem selben Anschluss zugeordnet wurden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass einem zuvor unbekannten Anschlussinhaber unterschiedliche IP-Adressen mehrmals innerhalb eines kurzen Zeitraums falsch zugeordnet werden, erst recht, wenn diese sich auf die gleiche Rechtsverletzung beziehen. In Deutschland gibt es ca. 30 Millionen Internetanschlüsse (vgl. Pressemitteilung Nr. 464 des Statistischen Bundesamtes).





AG Bochum, Beschluss vom 03.01.2017 Az. 66 C 10/17


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    66 C 10/17

    Amtsgericht Bochum



    Beschluss


    In dem Rechtsstreit


    [Name] gegen [Name]



    wird dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gesetzt, zum Schriftsatz vom 03.01.2017 Stellung zu nehmen.

    Es wird nach Dezernatswechsel auf folgendes hingewiesen:

    Es ist beabsichtigt, den Beweisbeschluss aufzuheben. Eine Beweiserhebung über die korrekte Ermittlung der IP Adresse ist nicht beabsichtigt. Aufgrund der Mehrfachermittlung der IP Adresse zu vier verschiedenen Zeitpunkten reicht das pauschale Bestreiten des Beklagten, diese sei nicht korrekt ermittelt worden, nicht aus.

    Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gern. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden sind. Nach fruchtlosem Fristablauf wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.



    Bochum, 11.01.2017
    Amtsgericht


    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bochum, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 66 C 10/17,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
IP-Ermittlung,
Mehrfachermittlung

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AG Saarbrücken, Az. 121 C 517/16 (09)

#83 Beitrag von Steffen » Samstag 8. April 2017, 00:36

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Saarbrücken vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)


00:35 Uhr



Wieder einmal wurde ein Rechtsverletzer zu Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Insofern bestätigte das Gericht wieder einmal die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... -51716-09/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 7_1609.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast folgendes vorzutragen ist:
- Wer sind die Zugangsberechtigten Personen?
- Wer kommt als Täter in Betracht.
- Entsprechende Nachforschungen anstellt.

Hier hatten vier Personen Zugang. Der Beklagte trug jedoch nichts zu den möglichen Tätern vor. Er wurde also verurteilt.







AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)



(...) - Ausfertigung -

121 C 517/16 (09)

Verkündet am 15.03.2017
Dr. [Name], Richter am Amtsgericht
als Richter am Amtsgericht




Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Nimrod, Emser Str. 9, 10719 Berlin


gegen



[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: [Name],


wegen Urheberrechtsverletzung


hat das Amtsgericht Saarbrücken durch den Richter. am Amtsgerichte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 578,00 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2016 zu bezahlen
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite zu 1/3, die Beklagtenseite zu 2/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren _Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.



Tatbestand

1. Die Parteien streiten um Ansprüche im Bezug auf ein Computerspiel.

Über die IP-Adresse der Beklagten wurde zu 27 verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 15.08.2013 und dem 03.11.2013 das Computerspiel [Name] zum Download in einem Filesharing Netzwerk angeboten.

Mit Abmahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2013 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Sie legte der Beklagten Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,0 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr zur Last.


2. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der Rechte an dem genannten Computerspiel. Bis zum 23. Juli 2015 habe sie unter dem Namen Rondo Media Marketing und Vertriebs GmbH firmiert. Sie legt Kopien eines Verpackungsmaterials vor, auf dem vermerkt ist Copyright 2012 Rondo Media Marketing und Vertriebs GmbH. Sie behauptet, sie habe durch Lizenzvereinbarung mit der[Name], die exklusiven Rechte für den Vertrieb in Deutschland erworben. Sie behauptet weiter, die Beklagte sei Täterin. Dies ergebe sich bereits aus der Vermutung, nachdem die Beklagte eingeräumt hat, dass die Verletzung über ihre IP Adresse und Ihren Internetanschluss gelaufen sei.

Sie ist der Ansicht, in Bezug auf die Abmahnung sei Gegenstandswert von 30.000,00 EUR nebst einer 1,3 Gebühr anzusetzen. Denn es handele sich um eine schwierige Angelegenheit.

Sie ist der Ansicht, ihr stünde ein Schadensersatz von wenigstens 510,00 EUR zu. Denn es handele sich um ein Computerspiel, das kommerziell erfolgreich und noch relativ neu gewesen sei.



Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe. von 1.241,90 EUR freizustellen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie behauptete zunächst,
dass im Anwesen, [Name] , nämlich in ihrem Geschäftsbetrieb (Restaurant), ein Internetanschluss bestanden habe, zu dem sämtliche Mitarbeiter Zugang erhalten hätten, da dies aus betrieblichen Gründen erforderlich,gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 behauptete sie dann, sie sei Inhaberin eines Internetanschlusses gewesen. Sie hätte in Ihrem Restaurant auch in der fraglichen Zeit zwischen August und November 2013 WLAN betrieben. Dort sei nur ein Laptop daran betrieben worden. Das WLAN sei mit 16 Stellen Passwort geschützt gewesen. Soweit sich daran erinnere habe hinten auf dem kleinen Kästchen aus dem Ruder ein Aufkleber mit dem Passwort gestanden. Sie sei sich jetzt allerdings nicht sicher ob das das WLAN Passwort gewesen sei. Auch das: Laptop sei Passwortgeschützt gewesen mit einem Passwort mit ca. 8-Stellen. Sie habe verschiedenen, nahezu allen, Mitarbeitern, die sie noch benennen könne, erlaubt den Laptop zu benutzen. Dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich gewesen. Soweit sie wisse habe Sie das WLAN Passwort im übrigen nicht herausgegeben.

Ein Bekannter von ihr, der sich mit so etwas auskenne, habe den Rechner nach der Abmahnung. untersucht. Was der genau gemacht habe, wisse sie nicht. Der [Name] sei jedenfalls nicht auf dem Laptop gewesen. Auf Frage des Gerichts, ob Filesharingprogramme oder ein BitTorrent- Client installiert gewesen sei, erklärt sie, sie wisse das nicht. Sie wisse auch nicht, ob ihr Bekannter danach gesucht hat. Es habe eine heftige Diskussion mit dem Personal gegeben. Alle Mitarbeiter hätten gesagt dass es keiner gewesen sei. Sie vermute aber dass eine Servicekraft das WLAN Passwort hatte. Sie hätte über der Gaststätte gewohnt. Die Servicekraft hätte dort oben zu Untermiete gewohnt. Sie vermutet, dass das ihr Lebensgefährte gewesen sei.

Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2017 behauptet die Beklagte dann, dass das streitgegenständliche WLAN seinerzeit von einem Fachmann mit einem achtstelligen Passwort gesichert und dieses Passwort auch nicht auf der Rückseite des WLAN Routers eingetragen worden sei. Im weiteren hätten vier namentlich benannte Mitarbeiter und Familienangehörige der Beklagten Zugang zum Rechner und zum WLAN Router gehabt. Es werden dort 4 Personen genannt. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass keine weiteren Personen Zugang zum streitgegenständlichen Rechner und WLAN guter gehabt hätten.


In der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 hat das Gericht die Beklagte über ihre Vortragsobliegenheiten aufgeklärt. Aufgrund Vergleichsverhandlungen, die im Ergebnis dann aber gescheitert sind, wurde der Verkündungstermin auf den 15.03.2017 verlegt. Auf die gewechselten Schriftsätze wird: insgesamt verwiesen.



Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Beklagte haftet der Klägerin als Täterin einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz als Täter einer Urhebernebenrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken. nach §§ 89 Abs. 1, 94 Abs . 1, 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe von 510,00 EZR.


a) Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte §§ 16, 17, 19a UrhG an dem gegenständlichen Werk.

Die Klägerin hat diese Rechte im Sinne des § 89 Abs. 1 UrhG eingeräumt erhalten, jeweils in dem Sinne, dass ihr nach § 94 Abs. 1 UrhG die für einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG notwendigen Ausschließlichkeitsrechte zustehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Indizien ausreichen, die Wirkungen des § 10 UrhG. unmittelbar auszulösen. Zweifel daran bestehen, weil die DVD-Rechte separat von den sog. Internet-Rechten, also den Aufführungs- bzw. digitalen Vervielfältigungsrechten, vermarktet werden können.

Es liegt indes technisch ein Geständnis im Sinne des. §.138 Abs. 32P0 mangels konkreten Bestreitens vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Vorlage von Indizien auf die Rechteinhaberschaft durch denjenigen, der die Rechteinhaberschaft behauptet, wenigstens zu einer Verschiebung der Vortragslast nämlich dazu, dass ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch den möglichen Verletzer nicht mehr ausreicht. Es bedarf in solchen Fällen vielmehr eines konkreten Bestreitens der Rechteinhaberschaft, wobei sich der Grad der Konkretheit des Bestreitens am Grad der Konkretheit des Vortrags zu orientieren hat. Im'gegenständlichen Fall wäre es Sache des Beklagten gewesen, öffentlich zugängliche Datenbanken zu benennen, welche einen anderen Urheber als die Klägerin benennen.

Die Klägerin hat sowohl den Lizenzvertrag mit der tschechischen Produzenten als auch die Kopie einer CD-ROM Hülle vorgelegt. Daraus ergeben sich hinreichende Indizien für eine aktiv liege mit der Legitimation der Klägerin. Soweit die Rondo Media in den Verträgen und Urheberrechts Vermerk genannt ist, kann aus öffentlichen Auszügen nachvollzogen werden, dass nunmehr die. Klägerin unter dem ihr eigenen Namen firmiert. Die Beklagte hat insoweit substantiiert dartun müssen, dass sich aus den öffentlichen Registern anderes ergibt. Dies hat sie nicht getan.

Im Übrigen wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten, nachdem diese hinreichende Indizien vorgetragen hat. Dies kann typischerweise nur dadurch erfolgen,,dass Beklagte den aus ihrer Sicht aktivlegitimierten Rechteinhaber benennt. Dies war jedoch nicht der Fall, so, dass die Aktivlegitimation der Klägerin feststeht.


b) Das gegenständliche Computerspiel hat die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG erreicht. Es handelt sich um ein Computerspiel, eine Simulation eines Lkw-Verkehrs.


c) Die klagende Partei konnte der beklagten Partei die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG in dem Sinne nachweisen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht für Computerspiele dadurch verletzt hat, dass sie dem ausschließlichen Recht der klagenden Partei auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zuwider gehandelt-hat. Die klagende Partei konnte nachweisen, dass die beklagte Partei das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hätte, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.

Die Verletzung erfolgte unstreitig über die IP-Adresse der Beklagten.


aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber "nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.(BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Juris - Morpheus, Rn. 32).


bb) Ihrer Darlegungslast ist die klagende Partei nachgekommen, nachdem unstreitig ist, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgt ist. Mehr kann ein Rechteinhaber typischerweise im ersten Schritt nicht vortragen, denn ihm ist der Blick in die familiären und Wohnverhältnisse eines Anschlussinhabers verwehrt.


cc) Aus dem Sachvortrag der Beklagten folgt indes ein Geständnis im Sinne des §:138 Abs. 3 ZPO.

So nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass den in Anspruch genommenen Inhaber eines DSL-Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn - nach den üblichen prozessual Regeln des Zivilprozesses - feststeht, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte:

"16 cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

17 (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der. maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUB 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

18 (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als•Täter der Rechtsverletzung in Betracht`kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im. Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396)." (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. Morpheus).

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, juris BearShare, Rn. 16-18)


Der in Anspruch Genommene genügt also seinen Pflichten nur, wenn er (1) die zugangsberechtigten Personen benennt, die (2) als Täter in Betracht kommen, und (3) die Nachforschungen wie im Transportrecht anstellt, Dabei sind die Einzelheiten rechtlich höchst umstritten.

Die Beklagte ist ihrer sekundären Beweislast in diesem Sinne im:vorliegenden Fall unter keinem dieser Gesichtspunkte nachgekommen.


(1) So hat sie schon nicht die als Täter in Frage kommenden Personen in ihrer jeweiligen Rolle benannt.

Der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt blieb schon insgesamt widersprüchlich. So hat sie zu 3 verschiedenen Zeitpunkten 3 verschiedene Versionen dargetan. Es blieb unklar, welche Version nunmehr richtig war. In der mündlichen Verhandlung hat sie dargelegt, dass eine Servicekraft-bzw. deren Ehemann mögliche Täter sein könnten. Sie hat erklärt, nahezu allen Mitarbeiter hätten Zugriff gehabt, weil dies dienstlich erforderlich war. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2017 hat sie nicht konkret dargelegt, wer diese Servicekraft und,wer ihr Ehemann ist.

Auch der Umstand dass die Beklagte nunmehr 4 Personen namentlich benannt hat, welche Zugriff auf das WLAN der Beklagten zum• fraglichen Zeitraum gehabt haben sollen, genügt nicht. Denn in Anbetracht des vorherigen Vortrags, der nicht plausibel widerrufen worden ist, hätte man mindestens erwarten müssen, dass die Beklagte mitteilt, wer die benannte Servicekraft und wer ihr Ehemann ist, der in der Wohnung über dem Lokal wohnte. Ebenso hätte es der Darlegung bedurft, wer nunmehr die Mitarbeiter waren,.die nach ihrer Anhörung ,alle Zugang zum WLAN gehabt haben sollen.

Allein dadurch hat sie schon ihre sekundäre Darlegungslast verletzt. Der Klägerin wird zu nämlich die Möglichkeit abgeschnitten, insoweit den aus Sicht der Beklagten möglichen Täter zu verfolgen.

Mit keiner Silbe teilt die Beklagte zudem mit, wie die genannten Personen Zugriff auf das WLAN gehabt haben sollen (über eigene Geräte? Welche? Über den einzigen Laptop der Beklagten?)

Zwar ist der Zeitpunkt streitig, wann die Beklagte spätestens Ausführungen in Ausfüllung ihrer sekundären Darlegungslastmachen muss, doch ist spätestens mit, dem nachgelassenen Schriftsatz der Zeitpunkt abgelaufen.


(2) Weiterhin hat die Beklagte ihre sekundäre .Beweislast im Hinblick auf die Untersuchungspflicht Ihres Rechners verletzt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte hier Nachforschungen wie im Transportrecht anzustellen. Diese beschränken sich nicht allein darauf, nach der möglicherweise heruntergeladenen bzw. zum Download angebotenen Software zu suchen: Die Beklagte hat auch darzulegen und gegebenenfalls nachzuforschen, ob ein Filesharing Programm installiert ist. Weiterhin hat sie den Router zu untersuchen im Hinblick auf die Frage, ob es dort ein Protokoll gibt, um zu sehen, welche Rechner gegebenenfalls noch Zugriff auf dem Ruder hatten.

Dazu hat die Beklagte behauptet, ein Bekannter habe den Rechner untersucht. Jedoch konnte sie nicht vortragen, ob diese Person auch gezielt nach BitTorrent Software und Filesharing Software gesucht hat.

Sie hat lediglich behauptet, der Beklagte habe die Software [Name] nicht gefunden. Auch hat sie diesen Bekannten nicht namentlich benannt. Das genügt im Hinblick auf die Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Beweislast nicht.


(3) Ein weiterer Hinweis zu diesem Thema war nicht erforderlich, nachdem die Rechtslage in der Verhandlung erörtert worden und der Beklagten ein' Schriftsatznachlass zugesprochen worden war.



d) Der Schadenersatz von 510,00 EUR ist geschätzt nach § 287 ZPO - für ein Spiel wie, das vorliegende angemessen; er folgt aus der Lizenzanalogie und der Überlegung, dass während des festgestellten Verstoßzeitraums der Download durch eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern möglich war. Das Gericht folgt dabei den Erwägungen, die auch das LG Bochum angestellt hat:

"36 Um den Lizenzschaden zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06). Der Schaden bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

37 Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Filesharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz Gibt es, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gern § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14).

(LG Bochum, Urteil vom 18. März 2016 -1-5 S 165/15, 5 S 165/15 R . 35, juris)"


Das Gericht konnte hier Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR zu erkennen. Eine höhere Bemessung kam aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. 510,00 EUR waren umgekehrt aber auch erforderlich. Das Gericht hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zwar handelt es sich bei der Software nicht um eine allerneueste Software. Sie war nicht mehr im 1. Verwertungszirkel, nachdem sie bereits ein Copyright Vermerk aus 2012 und die Verletzung im 2. Halbjahr 2013 erfolgte. Auch die erzielten Preise für die gegenständliche Software sprechen nicht dafür, dass es sich um einen Premiumspiel, sondern eher um. ein Gelegenheitsspiel handelte, das, wie gerichtsbekannt ist, auch über so genannte Softwarepyramiden in Supermärkten und auf ähnlichen Vertriebswegen angeboten wird.

Gegenständlich war aber umgekehrt zu, berücksichtigen, dass die Beklagte über ihre IP Adresse das Spiel für mehrere Monate anbot. Vor diesem Hintergrund war auch die relativ hohe Schadenssumme von 510,00 EUR für die Software der Klägerin angemessen.


2. Der Klägerin stehen Abmahnkosten nach §.97a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 UrhG Abmahnkosten in erkannter Höhe aus § 249 BGB zu. Sowohl der Streitwert von 10.000,00 EUR als auch die 1,0 Gebühr erweisen sich nicht als Überzogen.


a) Die Deckelung der Abmahngebühren tritt schon deshalb nicht ein, weil es sich gegenständlich nicht nur um einen unberechtigten Download, sondern um ein Zurverfügungstellen handelte.


b) Das Gericht ging gegenständlich nur von einem Streitwert von 10.000,00 EUR aus, nachdem es sich bei der Software wie oben dargestellt nicht um ein Premium-Produkt, sondern um ein Gelegenheitsspiel handelte, das sich auch nicht mehr am 1. Verwertungszyklus befand. Im übrigen sieht das Gericht das Unterlassungsinteresse der Klägerin mit 10.000,00 EUR angemessen bewertet. Denn im Rahmen des Filesharing werden, wobei das Gericht § 840 BGB nicht verkennt, durch einzelne Nutzer lediglich Teile einer urheberrechtlich geschützten Software angeboten. Vor diesem Hintergrund genügt ein Gegenstandswert von 10.000 € für die Abmahnung hin. Ein solcher Gegenstandswert ist aus den gleichen Gründen ,und wegen der Gefährlichkeit des Tuns für die Rechteinhaber aber auch erforderlich


c) Das Gericht hielt eine 1,0 Gebühr für maximal angemessen.

Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 14 RVG dem Anwalt ein Ermessen bei der Festlegung der Gebühr zusteht, das typischerweise mit 20 % bemessen wird. Es kann aber die äußeren Grenzen der Anwendung dieses Ermessens festlegen. Nur im Verfahren gegen die eigene Partei muss das Gericht dabei ein Kammergutachten einholen.

Gegenständlich konnte'das Gericht als äußerste Grenze nur eine unterdurchschnittliche Gebühr von 1,0 festsetzen. Es hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Zwar liegt insoweit eine schwierige Sache vor, als Urheberrecht typischerweise eine Spezialmaterie ist, die nicht jedem Anwalt aus der Ausbildung vertraut ist. Andererseits handelt es sich bei den Abmahnungen um ein Massengeschäft, das auf außergerichtlicher Ebene der Abmahnung - allein durch Bausätze und Bausteine in Schriftsätzen betrieben wird. Legt man also einerseits die in Massengeschäften festsetzbare.0,3 Gebühr zu Grunde und berechnet man andererseits die Schwierigkeit der Materie mit ein, so bleibt nach Einrechnung des Ermessens im Sinne des § 14 RVG im Regelfall nur eine 1,0 Gebühr übrig.

Das Gericht verkennt nicht, dass in manchen Sachen der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin ein erhöhter Aufwand erforderlich sein könnte. Einen erheblichen Aufwand hat die Klägerin aber nicht behauptet substantiiert dargetan ist nur ein einziges Abmahnschreiben.

Mehrwertsteuer war nicht zu vergüten, nachdem die Klägerin Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Es verbleibt also einer 1,0 Gebühr zuzüglich von 20 € Pauschale, was den ausgeurteilten Betrag ergibt.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91,92 ZPO.



III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708, Nummer:11, 711,713 ZPO



IV.

Gründe, die Berufung zuzulassen, waren nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Diese: Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Sträße-15,
56119 Saarbrücken.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der. Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil,zugelassen,hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch:einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht



Ausgefertigt
Saarbrücken, 21.03.2017

[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09),
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
widersprüchlicher Sachvortrag,
pauschales Bestreiten,
Mehrfachermittlung,
27 Ermittlungen

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#84 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. April 2017, 09:53

Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin): Das Amtsgericht Stuttgart weist Filesharingklage der Astragon Entertainment ab


09:50 Uhr



Stuttgart/Berlin - Erneut konnte das Team von 'Abmahnhelfer.de' eine Tauschbörsenklage gegen einen Mandanten vor dem Amtsgericht Stuttgart (Urt. v. 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16) abwehren. Dieses Mal stand der Landwirtschaftssimulator der Astragon Entertainment GmbH im Fokus des Rechtsstreits.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten

Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: www.wvr-law.de




Bericht

Autor:
Ehssan Khazaeli, Diplom-Jurist


Link:
https://www.wvr-law.de/ag-stuttgart-wei ... inment-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16

Die Astragon Entertainment GmbH hatte einen unserer Mandanten im Juni 2013 wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abmahnen lassen. Daraufhin gaben wir für den Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jede Zahlung. "Unserer Ansicht nach bestanden weder die Schadensersatz-, noch die Aufwendungsersatzansprüche", sagt Rechtsanwalt Nico Werdermann, der das Mandant von Anfang an federführend begleitete.

Der Beklagte verteidigte sich gegen die im Jahr 2016 eingereichte Klage damit, dass nicht nur er, sondern auch sein seinerzeit minderjähriger Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatte. Dieser habe den Internetanschluss unter anderem zur Recherche auf Jobportalen genutzt. Eine Befragung nach Erhalt der Abmahnung blieb jedoch erfolglos. Dennoch wurde erklärt, dass der Sohn die Tat begangen haben könnte. Das Besondere: Der Vater selbst übte nicht das Sorgerecht aus, sondern dessen Schwester. Die Astragon Entertainment GmbH - vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Nimrod - erweiterte daraufhin die Klage auch gegen die Tante und warf ihr die Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht vor.



Tante haftet nicht als Erziehungsberechtigte

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beklagten ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast vollständig nachgekommen. "Wer im Rahmen des Verfahrens seine eigene Täterschaft in Abrede stellt, muss zugleich erklären, wer die Rechtsverletzung sonst hätte begehen können. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu Nachforschungen verpflichtet", sagt Werdermann. Am Ergebnis der Nachforschungen würde sich auch nichts ändern, weil der Sohn die Rechtsverletzung geleugnet hätte. "Weiter hatte sie vorgetragen, dass sie es nach ihrer Einschätzung damals für möglich gehalten habe und auch heute noch für möglich hält, dass der Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte", heißt es in dem Urteil. Die Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht aus § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) würde schon daran scheitern, dass nicht feststünde, dass der Sohn die Rechtsverletzung begangen habe.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16,
Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Klage Nimrod,
Klage Astragon Entertainment GmbH,
Landwirtschaftssimulator,
sekundäre Darlegungslast,
Minderjährige,
minderjährige Kinder

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#85 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. Juni 2017, 23:48

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaberin, Urteil vom 18.05.2017 zum Az. 210 C 14/17


23:45 Uhr


Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit o.g. Urteil eine, anwaltlich vertretene, Anschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war das illegale Tauschbörsenangebot eines urheberrechtlich geschützten Spiels.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... 10-c-1417/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 551204.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die beklagte Anschlussinhaberin bestritt die Richtigkeit der Ermittlungen. Zudem teilte sie mit, dass ihr minderjähriger Sohn und ihr Ehemann auf den Internetanschluss Zugriff hätten. Der Router habe ein kindgerechtes Profil eingerichtet gehabt und der Computer des Sohnes sei mit einer Kinderschutzsoftware versehen worden. Es habe regelmäßige Kontrollen und Belehrungen gegeben. Die Familienmitglieder hätten verneint, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Das Gericht hat der Klage voll umfänglich stattgeben. Zu dem Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen teilte das Gericht mit, dass dies keinen Erfolg habe. Denn vom Anschluss wurden vierzehn Rechtsverletzungen mit sieben verschiedenen IP-Adressen dokumentiert. Immer wurde der Anschluss der Beklagten zugeordnet. Bei derartigen Mehrfacherfassungen sind pauschale Einwände zur Richtigkeit der Ermittlungen nicht zu berücksichtigen.

Zudem habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Der von der Beklagten erbrachte Sachvortrag reiche nicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs aus. Dieser erschöpfe sich lediglich darin, dass sowohl der Ehemann der Beklagten als auch der Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt hätten, die Rechtsverletzung durch den Sohn wegen zahlreicher installierter Schutz- und Kontrollmechanismen jedoch grundsätzlich auszuschließen sei und beide Personen auf Nachfrage nach Erhalt der Abmahnung die Rechtsverletzung verneint hätten.

Weitergehender Vortrag zu üblichen Nutzerverhalten fehle. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sei es der Beklagten zumutbar weiteren Sachvortrag zu erbringen. Denn es hat eine Abwägung mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG zu erfolgen. Der Beklagten seien weitergehende Angaben möglich und zumutbar. Sie habe selbst vorgetragen der Sohn sei so stark kontrolliert worden; sie habe somit Kenntnis von dessen Nutzerverhalten haben müssen.

Eine andere Auffassung hätte das Nichtbeachten der Eigentumsrechte des Urheberrechtsinhabers zur Folge. Denn ohne weitere Anhaltspunkte würde, bei der Existenz mehrerer Familienangehöriger, praktisch zu einer Nichtverfolgbarkeit von Ansprüchen führen.






AG Charlottenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 210 C 14/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 210 C 14/17

verkündet am: 18.05.2017

[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod, Emser Straße 9, 10719 Berlin, -



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte:
[Name], -



hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2014 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet.

Die Klägerin ist die Lizenzinhaberin des Computerspiels "Euro Truck Simulator 2". Die Klägerin beauftragte die Firma Excipio GmbH mit der Überwachung von P2P-Netzwerken. Nach den Ermittlungen dieser Firma wurde das bezeichnete Spiel in der Zeit vom 01.01.2014, 17.50.26 Uhr bis zum 08.01.2014, 21.18.31 Uhr an 14 festgestellten Zeitpunkten unter den IP-Adressen [IP's] zum Download in P2P-Netzwerken angeboten. Nach einem entsprechenden Auskunftsbeschluss des Landgerichts [Name] teilte der Provider, [Name], der Klägerin mit Schreiben vom 29.01.2014 mit, dass die sämtlichen genannten IP-Adressen zu den jeweiligen - insgesamt vierzehn - Zeitpunkten sämtlich dem Internetanschluss der Beklagten zuzuordnen seien (Anlage K 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 15.02.2017, Bl. 17 ff. der Akten).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage K 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 15.02.2017, Bl. 20 ff. der Akten) wegen dieser Rechtsverletzungen ab und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR als Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten zu zahlen. Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlung.



Die Klägerin trägt vor,
die Beklagte habe die Rechtsverletzungen begangen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn sie hätte weder zu Erkundigungen bei dem Sohn und dem Ehemann vorgetragen noch zu deren Nutzerverhalten. Diese hätten im Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht im Haushalt der Beklagten gelebt und keinen konkreten Zugriff auf den WLAN-Anschluss der Beklagten gehabt. Hierfür hat die Klägerin Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten).



Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatzbetrag in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.300,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.06.2014 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Die Beklagte trägt vor,
sie habe weder die Rechtsverletzung begangen noch Prüf- oder Sorgfaltspflichten verletzt. Die konkrete Ermittlung und Beauskunftung des Internetanschlusses der Beklagten werde bestritten. Zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hätten ihr Ehemann, [Name], sowie ihr am xx.xx.1998 geborene Sohn [Name], im Haushalt der Beklagten gelebt. Beide hätten Zugang zu dem WLAN-Anschluss der Beklagten, welcher WPA2 gesichert gewesen sei, gehabt. Hierfür hat die Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung der Beklagten als Partei, hilfsweise hat sie die Parteianhörung angeboten (Bl. 100 der Akten). Die Beklagte habe den Router mit einem neuen Passwort versehen, welches allein ihr und ihrem Ehemann bekannt gewesen sei. Die WLAN-fähigen Geräte des Sohnes seien von der Beklagten eingerichtet worden, das entsprechende Passwort sei ihrem Sohn nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe für ihren Sohn ein kindgerechtes Profil im Router eingerichtet und es sei eine " Kinderschutzsoftware" installiert worden. Sie habe immer wieder kontrolliert, dass der Sohn den Anschluss nicht verbotswidrig nutze. Die Beklagte habe den Sohn mehrfach darüber belehrt, dass sämtliche verbotswidrige Nutzungen untersagt seien. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzbetrages sei nicht begründet. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn der Beklagten hätten, als die Beklagte diese nach Erhalt der Abmahnung, bezüglich der Rechtsverletzungen befragt habe, verneint, diese begangen zu haben.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 97a Absatz 1, 97 Absatz 2 UrhG einen Anspruch sowohl auf Freistellung von den Abmahnkosten in Höhe von 281,30 EUR als auch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 1.300,00 EUR.

Nach dem Vortrag der Parteien steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet.

Sofern die Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, hat sie damit keinen Erfolg. Denn das von der Klägerin beauftragte Ermittlungsunternehmen dokumentierte vierzehn Rechtsverletzung mit sieben unterschiedlichen IP-Adressen, welche sämtlich dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet werden konnten. Bei einer solchen Vielzahl von Rechtsverletzungen und einer großen Anzahl von unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen, welche sämtlich demselben - zuvor unbekannten - Anschluss der Beklagten zugeordnet werden können, ist es in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass eine falsche Ermittlung stattgefunden hat, dass dieser pauschale Einwand der Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).

Wenn es als feststehend anzunehmen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss aus erfolgt ist, ist eine tatsächliche Vermutung des Inhalts gegeben, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens", zitiert nach juris). Diese Vermutung wird darauf gestützt, dass es nach. der Lebenserfahrung der allgemeinen Üblichkeit entspricht, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt, zumindest aber die Kontrolle über dessen Nutzung hat und diesen nicht für die Nutzung durch Dritte unterhält.

Um diese Vermutung zu erschüttern, muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zu dem Umstand, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, hinreichend konkret vortragen. Dies bedeutet, dass es aufgrund der Darlegungen des Anschlussinhabers ernsthaft möglich erscheinen muss, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.

Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Der Vortrag der Beklagten reicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs jedoch nicht aus. Denn der Vortrag erschöpft sich darin, dass sowohl der Ehemann der Beklagten als auch der Sohn Zugang zu dem Internetanschluss zu den Tatzeiten gehabt hätten, die Rechtsverletzung durch den Sohn wegen zahlreicher installierter Schutz- und Kontrollmechanismen jedoch grundsätzlich auszuschließen sei und beide Personen auf Nachfrage nach Erhalt der Abmahnung die Rechtsverletzung verneint hätten.

Die Beklagte trägt jedoch weder zu dem sonstigen üblichen Nutzerverhalten der beiden Personen vor noch hinreichend konkret zu deren Zugriffsmöglichkeiten zu den ermittelten Tatzeiten, die sich hier über einen Zeitraum von immerhin mehr als einer Woche erstrecken. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat" (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife", Rn. 15, zitiert nach juris).

Sofern die Beklagte diesbezüglich argumentiert, es könne ihr aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nicht zugemutet werden, konkrete Angaben zu dem Nutzerverhalten ihrer jeweiligen Familienangehörigen zu machen, da sie sonst Gefahr liefe, einen ihrer Familienangehörigen der zivil- und / oder strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, folgt das Gericht dem in dieser Pauschalität nicht. Zwar berührt die sekundäre Darlegungslast den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz.

Auf der Seite der Klägerin sind jedoch ebenfalls Grundrechte in Form der Eigentumsrechte des Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz berührt, so dass es für die Entscheidung einer Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz der berührten Grundrechte bedarf, bei welcher diese einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren sollen (BGH, a.a.0. m.w.N.).

Danach ist zwar weder eine Dokumentation der jeweiligen Nutzungen eines Internetanschlusses durch die Familienangehörigen zumutbar noch eine Untersuchung des Computers des Familienangehörigen auf Filesharing-Software (vgl. BGH a.a.0.), da diese das familiäre Zusammenleben nachhaltig zu stören geeignet wären und zu einer negativen Beeinflussung des familiären Zusammengehörigkeitsgefühl führen könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Auskunft über das dem Familienangehörigen, hier der Beklagten, ohnehin bekannte übliche Nutzungsverhalten ihres Ehemannes oder ihres Sohnes oder die Auskunft über ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen unzumutbar wäre. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, da die Beklagte selbst vorträgt, dass sie das Nutzerverhalten ihres Sohnes einem starken Netz von Kontrollmechanismen unterworfen hatte, so dass von diesbezüglichen Kenntnis ihrerseits ausgegangen werden muss.

Denn andernfalls wäre eine Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen wegen urheberrechtlicher Rechtsverletzungen im Internet in nahezu jedem Fall nicht möglich, in welchem der Anschlussinhaber mit einen oder mehreren Familienmitgliedern in einem Haushalt zusammenlebt. Dies würde jedoch eine Nichtbeachtung der Eigentumsrechte des Urheberrechtsinhabers nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz im Rahmen der Grundrechtskonkordanz bedeuten. Die Angaben zu dem jeweiligen üblichen Nutzungsverhalten seiner Familienangehörigen, welches dem Anschlussinhaber jedoch ohnehin bekannt ist, sind auf der Grundlage dieser Abwägung auch deshalb zu verlangen, da es dem Rechteinhaber bei der Existenz mehrerer Familienangehöriger andernfalls nahezu unmöglich gemacht würde, Anhaltspunkte dafür zu finden, welcher der Familienangehörigen grundsätzlich als Täter in Betracht kommen könnte, um seine Ansprüche verfolgen zu können. Dies würde andernfalls praktisch zu einer Nichtverfolgbarkeit von Ansprüchen führen, die auf Rechtsverletzungen beruhen, die aus einem Familienhaushalt begangen wurden.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin, welche den Internetzugang ihren Familienangehörigen zur Verfügung stellt, den Kreis der Personen, die rechtsverletzende Handlungen begehen können, erweitert und damit die Verletzungsgefahr für die Rechte der Urheberrechtsinhaber erhöht. Zwar ist dieses Verhalten der Anschlussinhaberin sozialadäquat und entspricht der Üblichkeit. Dieser Erhöhung der Gefahr von Rechtsverletzungen muss jedoch aufgrund der notwendigen grundrechtlichen Konkordanz ein Ausgleich auf Seiten der Rechteinhaber in Gestalt der genannten begrenzten Auskunftspflicht gegenübergestellt werden, welche dem Rechteinhaber die Rechtsverfolgung zumindest nicht unmöglich macht.
Ob die Beklagte ihren Sohn vor den festgestellten Rechtsverletzungen hinreichend belehrt hatte, ist nicht streitentscheidend und kann dahingestellt bleiben.

Bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten hinsichtlich derer die Freistellung verlangt werden sowie bezüglich der Höhe des verlangten lizenzanalogen Schadensersatzes bestehen keine Bedenken. Die Abmahnkosten sind gemäß § 97a UrhG auf der Grundlage des Wertes eines Unterlassungsanspruchs von 1.000,00 EUR zuzüglich des Wertes des verlangten Schadensersatzes bei einer Gebühr von 1,3 mit 281,30 EUR korrekt berechnet.

Der lizenzanalogen Schaden ist danach zu berechnen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als zu zahlenden Betrag vereinbart hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Download-Angebot im Internet auf Internet-Tauschbörsen zu einer kostenlosen und uneingeschränkten Weiterverbreitung des Werks kommt. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich um ein nachgefragtes Spiel handelt, welchem nach wie vor ein relativ hoher Verkaufswert zukommt, ist der Betrag von 1.300,00 EUR angemessen, § 287 ZPO.

Die verlangten Zinsen sind gemäß §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin /I hrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name], Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, den 18.05.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 210 C 14/17,
Klage NIMROD,
Mehrfachermittlung,
14 Ermittlungsdatensätze,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
sekundäre Darlegungslast,
BGH-Entscheid "Afterlife",
Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz,
Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz

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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 210 C 18/17

#86 Beitrag von Steffen » Montag 26. Juni 2017, 23:58

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Amtsgericht Charlottenburg -
Haftung eines Hotels / Pension für Urheberrechtsverletzung der Gäste
(Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17)



23:55 Uhr


Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg verurteilte ein Hotel zur:
  • Freistellung der Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR und
  • zur Zahlung von 1.300,00 EUR Schadensersatz.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... 10-c-1817/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... _18_17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit unzureichenden internen Nachforschungen des Beklagten. Dieser sei "aufgrund der sekundären Darlegungslast "im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe".

Die Argumentation des Beklagten, er könne als Pensionsbetreiber nicht seine Gäste befragen, verfing nach dem Gericht nicht. Zudem meine das Gericht, dass der Beklagte durch seinen Beruf und der damit einhergehenden Erweiterung des Nutzerkreises die Verletzungsgefahr erhöht habe, so dass er zu einer erhöhten "Erkundigungspflicht" unterliege. Weiter müsse er konkret vortragen, um der sekundären Darlegungslast zu entsprechen. Das tat er nicht.






AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 210 C 18/17

verkündet am :22.06.2017
[Name], Justizsekretärin



In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name]
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],



hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 210, auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]


für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Die Klägerin, welche zuvor unter dem Namen [Name] firmierte, ist die Lizenzinhaberin des Computerspiels [Name].

Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung der Tauschbörsennetzwerke zur Feststellung möglicher Rechtsverletzungen im Internet.

Nach den Ermittlungen dieser Firma wurde das bezeichnete Spiel am 08. Januar 2014 um 22.28.32 Uhr und um 22.32.40 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.xxx.xxx.208 sowie am 09. Januar 2014 um 22.04.24 Uhr und um 23.11.38 Uhr jeweils über die IP-Adresse 87.xxx.xxx.242 auf einer Tauschbörse im Internet zum Download angeboten.

Nach einem Auskunftsbeschluss des Landgerichts und der anschließenden Auskunft des Providers (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. März 2017, Bl. 15 der Akten) waren diese IP-Anschriften zu den genannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten unter der Anschrift [Anschrift] zugeordnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07. Februar 2014 (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 21. März 2017, Bl. 16 ff. der Akten) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der bezeichneten Urheberrechtsverletzungen ab, forderte ihn zur Zahlung des Schadensersatzes und der Abmahnkosten auf und bot ihm vergleichsweise an, die Angelegenheit durch Zahlung eines Gesamtbetrages von 850,00 EUR beizulegen.



Die Klägerin trägt vor,
der streitgegenständliche Internetanschluss sei bei dem Provider als Privatanschluss gemeldet.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Der Beklagte trägt vor,
er betreibe unter der Anschrift [Anschrift] seit dem Jahr 2008 eine Pension mit mehreren Ferienwohnungen unter dem Namen [Name]. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung eines Mitarbeiters des Bezirksamtes Pankow, des [Name] (Bl. 43 der Akten). Er habe das Abmahnschreiben der Klägerin nicht erhalten. Es werde bestritten, dass über den Internetanschluss des Beklagten die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen erfolgt seien. Die genannten IP-Adressen seien einem Gast seiner Ferienwohnungen, dem [Name] aus Moskau zuzuordnen, welcher am 08. und 09. Januar der einzige Gast gewesen sei. Hierfür hat der Beklagte Beweis angeboten durch Vorlage eines Auszugs aus dem Gästebuch in Kopie, in welchem auch eine Mobilfunknummer des aufgeführt ist (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 18. April 2017, B.. 35 der Akten). [Name] habe den Internetanschluss zu den streitgegenständlichen Zeiten genutzt. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). [Name] habe sich bei dem Mitarbeiter des Beklagten, bei dem es sich um seinen Vater handele, mit seinem Pass ausgewiesen. Der Vater des Beklagten habe diese Angaben dann in das Gästebuch eingetragen. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). Die Gäste in der Pension des Beklagten würden bei Einzug und Mitteilung der Zugangsdaten des gesicherten WLAN-Zugangs drauf hingewiesen, dass es Ihnen untersagt sei, Filesharing-Programme zu benutzen und urheberrechtlich geschützte Werke herunterzuladen oder zum Herunterladen anzubieten. Diese Belehrung sei bei [Name] in russischer Sprache durch den Vater des Beklagten erfolgt. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] als Zeugen (Bl. 43 der Akten). Außer [Name] sei zu den streitgegenständlichen Zeiten keine andere Person in der Pension aufhältig gewesen. Der Beklagte habe sich zu diesen Zeiten bei seinem Lebenspartner, [Name], aufgehalten. Hierfür hat der Beklagte Beweis angetreten durch Vernehmung des [Name] Zeugen (Bl. 48). Eine Beschränkung des Internetzugangs oder dessen weitere Sicherung seien nicht zumutbar, da der Beklagte hierdurch Gäste verlieren könne und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein könnte. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, bei seinen Gästen Erkundigungen einzuholen, ob diese die Tat einräumten.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 97a Absatz 1, 97 Absatz 2 UrhG einen Anspruch sowohl auf Freistellung von den Abmahnkosten in Höhe von 281,30 EUR als auch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 1.300,00 EUR.

Nach dem Vortrag der Parteien steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haftet.

Sofern der Beklagte bestritten hat, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß erfolgt sind, hat er damit keinen Erfolg. Denn das von der Klägerin beauftragte Ermittlungsunternehmen dokumentierte vier Rechtsverletzung mit zwei unterschiedlichen IP-Adressen, welche sämtlich dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten. Bei einer solchen Vielzahl von Rechtsverletzungen und zwei unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen, welche sämtlich demselben - zuvor unbekannten - Anschluss des Beklagten zugeordnet werden können, ist es in so hohem Maße unwahrscheinlich, dass eine falsche Ermittlung stattgefunden hat, dass dieser pauschale Einwand des Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Az. I - 6 U 239/11, Az. 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).

Wenn es als feststehend anzunehmen ist, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetanschluss aus erfolgt ist, ist eine tatsächliche Vermutung des Inhalts gegeben, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, - Sommer unseres Lebens, zitiert nach juris). Diese Vermutung wird darauf gestützt, dass es nach der Lebenserfahrung der allgemeinen Üblichkeit entspricht, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt, zumindest aber die Kontrolle über dessen Nutzung hat und diesen nicht für die Nutzung durch Dritte unterhält.

Um diese Vermutung zu erschüttern, muss der Anschlussinhaber im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zu dem Umstand, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, hinreichend konkret vortragen. Dies bedeutet, dass es aufgrund der Darlegungen des Anschlussinhabers ernsthaft möglich erscheinen muss, dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, zitiert nach juris).

Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass allein [Name] Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe. Dieser Vortrag des Beklagten reicht für die Annahme einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs jedoch auch dann nicht aus, wenn man den bestrittenen Vortrag des Beklagten, dass er unter der genannten Anschrift eine Pension unterhalte und [Name] zu den genannten Zeiten dort Gast, und zwar der einzige Gast gewesen sei, als wahr unterstellte. Denn der Vortrag erschöpft sich darin, dass [Name] Zugang zu dem Internetanschluss zu den Tatzeiten gehabt habe und keine andere Person dort anwesend gewesen sei.

Der Beklagte trägt jedoch weder zu Erkundigungen bei [Name] noch hinreichend konkret zu dessen Zugriffsmöglichkeiten zu den ermittelten Tatzeiten vor. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber jedoch "im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat " (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - Afterlife, Rn. 15, zitiert nach juris).

Sofern der Beklagte diesbezüglich argumentiert, dies könne ihm als Pensionsinhaber nicht zugemutet werden, Erkundigungen einzuholen, folgt das Gericht dem, zumindest in dem vorliegenden Fall, nicht. Denn, da der Beklagte selbst vorträgt, der Täterkreis beschränke sich auf einen einzelnen Gast, er nach seinem Vortrag zudem dessen Anschrift und dessen Mobiltelefonnummer kennt und nach seinem eigenen Vortrag sein Mitarbeiter, bei dem es sich um seinen Vater handelt, der russischen Sprache mächtig ist, ist es zumutbar, dass der Beklagte bei diesem Gast schriftlich und / oder telefonisch Erkundigungen darüber anstellt, ob dieser die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen habe oder zumindest ernsthaft als Täter in Betracht komme.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte als Anschlussinhaber, welche den Internetzugang seinen Pensionsgästen zur Verfügung stellt, den Kreis der Personen, die rechtsverletzende Handlungen begehen können, erweitert und damit die Verletzungsgefahr für die Rechte der Urheberrechtsinhaber erhöht. Zwar ist dieses Verhalten des Anschlussinhabers sozialadäquat und entspricht der Üblichkeit. Dieser Erhöhung der Gefahr von Rechtsverletzungen muss jedoch aufgrund der notwendigen grundrechtlichen Konkordanz ein Ausgleich auf Seiten der Rechteinhaber in Gestalt der genannten Erkundigungspflicht gegenübergestellt werden, welche dem Rechteinhaber die Rechtsverfolgung zumindest nicht weiter erschwert.

Zudem muss der Anschlussinhaber, um seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, zu den konkreten Zugriffsmöglichkeiten der anderen Person zu den Tatzeitpunkten vortragen. Dies hat der Beklagte hier nicht getan. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, dass [Name] in der Pension anwesend gewesen sei und daher auch Zugriffsmöglichkeiten gehabt habe. Es ist jedoch bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, woher der Beklagte sein Wissen bezieht, dass [Name] und nur [Name] zu den Tatzeiten in der Pension anwesend gewesen sei. Denn er trägt außerdem vor, dass sonst niemand dort gewesen sei, so dass, dies unterstellt, auch keine Person Wahrnehmungen über die Anwesenheit des [Name] gemacht haben kann. Bereits aus diesem Grund war dem diesbezüglich angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzukommen. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten erschöpft sich vielmehr darin, eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit des [Name] auf den Internetanschluss vorzutragen, welche darin besteht, dass dieser, da er über einen Haus- und Zimmerschlüssel zu den genannten Zeiten verfügte, auch auf den Internetanschluss habe zugreifen können. Dies reicht aber wie auch bei Mitbewohnern einer Wohnung - nicht aus. Auch bei diesen muss zu deren konkreten Zugriffsmöglichkeiten vorgetragen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es "nicht auf die Nutzungsmöglichkeit" von Dritten "im Allgemeinen, sondern, konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch, zitiert nach juris).

Ob der Beklagte den [Name] vor den festgestellten Rechtsverletzungen hinreichend belehrt hatte, ist nicht streitentscheidend und kann dahingestellt bleiben.

Bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten hinsichtlich derer die Freistellung verlangt werden sowie bezüglich der Höhe des verlangten lizenzanalogen Schadensersatzes bestehen keine Bedenken. Die Abmahnkosten sind gemäß § 97a UrhG auf der Grundlage des Wertes eines Unterlassungsanspruchs von 1.000,00 EUR zuzüglich des Wertes des verlangten Schadensersatzes bei einer Gebühr von 1,3 mit 281,30 EUR korrekt berechnet. Sofern der Beklagte einwendet, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, steht dies dem Freistellungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn diese Kosten sind bereits durch Erstellung und Absendung der Abmahnung ausgelöst worden; ein erfolgreicher Zugang ist für die Entstehung nicht Voraussetzung, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob der Zugang dem Beklagten tatsächlich nicht erfolgt ist.

Der lizenzanalogen Schaden ist danach zu berechnen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages als zu zahlenden Betrag vereinbart hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Download-Angebot im Internet auf Internettauschbörsen zu einer kostenlosen und uneingeschränkten Weiterverbreitung des Werks kommt. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich um ein nachgefragtes Spiel handelt, welchem nach wie vor ein relativ hoher Verkaufswert zukommt, ist der Betrag von 1.300,00 EUR angemessen, § 287 ZPO.

Die verlangten Zinsen sind gemäß §§ 288 Absatz 1, 280 Absatz 1, 286 Absatz 1 begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Grund in §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 22.06.2017

[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17,
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
sekundäre Darlegungslast,
Haftung Hotel,
Hotel,
Haftung Pension,
Pension,
Mehrfachermittlung,
Abmahnung nicht erhalten

tiptronic
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#87 Beitrag von tiptronic » Freitag 28. Juli 2017, 13:48

Hallo Zusammen,

Meine "Erstabmahnung" ist schon länger her, Mitte Juni 2014. Mod.UE auch gleich versendet, wie hier damals empfohlen. Danach komplett Funkstille. Keine weiteren Bettlerbriefe...ABER jetzt nach etwas über 3 (!!) Jahren kam einer mit einer außergerichtlichen Nachfrist. Auch hier ignorieren (?), oder irgendeiner Reaktion erforderlich. Frage, da ich schon länger raus bin aus dem Thema, und dachte, es sei erledigt.
Grüße

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#88 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Juli 2017, 14:10

Hallo @tiptronic,

zur Entschuldigung muss man sagen, dass hierzu bei Anwälten, einigen Gerichten und "Foren-Experten" bis spätestens 2016 - gewisse Unklarheiten herrschten. Spätestens 2016, mit dem BGH-Entscheid "Everytime we touch", wurde höchstrichterlich klargestellt, was eigentlich schon - immer - gesetzlich galt:

Verjährungsfrist (allgemein - auch für Filesharing gültig -):
- Abmahnkosten (AG, Teil-SE) = 3 Jahre
- Rest-SE = 10 Jahre

Nun kann ich - und darf auch nicht - jedem seine Verjährungsfristen ausrechnen. Diesbezüglich kann aber jeder sich - hier - einmal selbst schlaumachen.

Solange es kein gerichtliches Schreiben ist, Du mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden bist, kann man seine ursprüngliche Strategie weiter verfolgen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#89 Beitrag von tiptronic » Freitag 28. Juli 2017, 15:12

Hallo,

ja, danke erstmal. Die Berechnung ist ja doch für einen Laien kompliziert...bin gespannt, ob in Kürze der Mahnbescheid eintrifft...
Grüße

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#90 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Juli 2017, 15:44

Dafür gibt es eben Profis (Anwalt). Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden. Kannst Du das Schreiben mir mal bitte zusenden (PDF, wird nicht veröffentlicht)?

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#91 Beitrag von tiptronic » Freitag 28. Juli 2017, 16:12

Kommt, aber nichts unkenntlich gemacht, oder soll ich?

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#92 Beitrag von Steffen » Freitag 28. Juli 2017, 16:44

Keine Sorge, ich verrate nichts. 1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#93 Beitrag von tiptronic » Freitag 28. Juli 2017, 16:45

is raus

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Schreiben für 2014 Abgemahnte

#94 Beitrag von Steffen » Samstag 29. Juli 2017, 18:56

Aktuell versendet die Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR" Folgeschreiben für Abgemahnte des Jahr 2014


18:55 Uhr


Aufgrund von Informationen ist ersichtlich, dass die Kanzlei "NIMROD" aktuell an Abgemahnte, die 2014 abgemahnt wurden und nur mit der Abgabe einer mod. UE und Verweigerung der Zahlung reagierten, ein Folgeschreiben (ugs. "Bettelbrief") versendet. Viele Abgemahnte, die sich schon in Sicherheit wiegten, werden jetzt aus dem "Abgemahnten-Schlaf" gerissen und sind verständlicherweise beunruhigt.




Musterschreiben:


(...) [Kanzlei-Logo]


NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann, Emser Straße, 10719 Berlin
[Empfänger, Adresse des Abgemahnten]


Unser Zeichen: [Aktenzeichen Abmahnung]
Ihr Zeichen: -
Berlin, den [Datum]



[Name Rechteinhaber] ./. [Name/n des/der Abgemahnten]
WG: Urheberrechtsverletzung



Sehr [Anrede],

wir nehmen Bezug auf die bisherige Korrespondenz. Leider haben Sie unser Angebot zur außergerichtlichen Einigung nicht angenommen, so dass nunmehr Klage zu erheben wäre, nachdem unsere Mandantin nicht von der Durchsetzung der Ansprüche absehen wird.

Es wird zuvor jedoch eine letzte außergerichtliche Nachfrist bis zum

[Datum]

gesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf sich eine Klage allerdings nicht mehr vermeiden lässt und wir unserer Mandantschaft empfehlen werden, den Fall ohne weiterer Ankündigung einem der zuständigen Gerichte zur Entscheidung vorzulegen und den vollen Betrag (Ermittlungskosten, Kosten der Rechtsverfolgung und Schadensersatz) einzuklagen, da offensichtlich keine Vergleichsbereitschaft besteht.

Wir weisen auf das damit verbundene Kostenrisiko hin, zusätzlich zu den bereits angekündigten, das bisherige Vergleichsangebot erheblich übersteigenden Forderungen entstehen dann weitere Rechtsanwaltsgebühren sowie Gerichtskosten.



Mit freundlichen Grüßen

RA [Name]
Nimrod Rechtsanwälte (...)





Was nun?

Spätestens mit dem BGH-Entscheid "Everytime we touch" sollte für jeden klar sein, das Ansprüche der vorgerichtlichen Abmahnung (AG, Teil-SE, UA) innerhalb drei Jahren verjähren, der Restschadensersatzanspruch (Rest-SE) innerhalb zehn Jahren (siehe hier).



Natürlich sind die wichtigsten Fragen für jeden Betroffenen, wie hoch ist die Klagewahrscheinlichkeit der Kanzlei "NIMROD", wie "scharf" sind sie, wenn es geht mit Nennung einer Zahl, sowie was tun?

Ich weiß es nicht und werde auch nicht anfangen zu spekulieren, das wäre unseriös. Eine verbindliche Antwort hierauf kann - nur - der Abmahner allein geben. Alle mir bekannten Urteile sind im Thread: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte aufgelistet und jeder kann sich auf den Seiten 1 - 5 selbst informieren.

Es sollte aber für jeden Betroffenen klar sein, wer auf eine Abmahnung nur mit der Abgabe einer mod. UE und Verweigerung der Zahlung reagierte, hat sich entschieden für a) Klage oder b) Rettung in die Verjährung. Die Chancen stehen bei 50:50. Alles andere ist Augenwischerei.

Das bedeutet, es gibt hier auch nicht viel Reaktionsmöglichkeiten. Entweder man wartet weiter ab oder versucht eine außergerichtliche Einigung (mit oder mit ohne Anwalt). Wird man nicht verklagt, hat man alles richtig gemacht. Wird man verklagt, die berühmte A-Karte und man muss sich dann neu entscheiden, wie man reagiert.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Steffen Heintsch für AW3P


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AG Köln, Az. 141 C 202/16

#95 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. August 2017, 11:29

Stader Rechtsanwälte GbR (Köln):
Abmahnkanzlei NIMROD Rechtsanwälte scheitert mit Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Köln



11:25 Uhr


Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 11.08.2017 (Az. 141 C 202/16) die Klage der Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" wegen einer Urheberrechtsverletzung abgewiesen. Der Klägerin war es nicht gelungen, dem Verbraucher eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.



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Bild

Lutz Stader
Rechtsanwalt & Mediator
Honoraranwalt der Verbraucherzentrale NRW


Stader Rechtsanwälte GbR
Oskar-Jäger-Str. 170 | 50825 Köln
Telefon: 0221 1680 650 | Telefax: 0221 1680 6599
E-Mail: kanzlei@stader-law.de | Web: www.stader-law.de




Bericht:

Link:
http://www.stader-law.de/index.php/news ... koeln.html



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Sachverhalt

Dem von Rechtsanwalt Lutz Stader vertretenen Verbraucher wurde vorgeworfen, im August 2013 über eine von der Klägerin überwachten Tauschbörse das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" hochgeladen zu haben. Daraufhin wurde der beklagte Verbraucher von der Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" auf Abgabe einer Unterlassungserklärung abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Der Verbraucher suchte daraufhin die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Remscheid auf. Im Rahmen des Beratungsangebots der Verbraucherzentrale Remscheid vertrat Rechtsanwalt Stader den Beklagten und gab in seinem Namen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung des Schadensersatzes wurde kategorisch abgelehnt, da der Verbraucher die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte.



Zum Verfahren

Knapp drei Jahre später, im Oktober 2016, erhob die Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" Klage auf Zahlung von insgesamt 1.609,00 EUR. Die Klage hat das Amtsgericht als unbegründet abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin dem Beklagten die Urheberrechtsverletzung nicht nachweisen. Der Beklagte konnte erfolgreich darlegen, dass die naheliegende Möglichkeit einer Nutzung seines WLAN's durch einen Dritten bestand, indem er detailliert und plausibel eine mögliche Person benannte, die Zugriff auf sein WLAN hatte und die Tat auch in zeitlicher Hinsicht begangen haben könnte. Weitere Nachforschungen musste der Beklagte nicht anstellen. Insbesondere musste er nach Ansicht des Gerichts auch nicht alle seine Familienmitglieder benennen. So führt das Gericht überzeugend aus:

"Der Beklagte hat im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen angestellt und mitgeteilt, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände der eventuellen Verletzungshandlung getroffen hat. Weitergehende Nachforschungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich, zumal der Beklagte sogar in Erfahrung gebracht hat, dass sein Schwiegersohn die streitgegenständliche Datei auf seinem PC-Endgerät gespeichert hatte. Die Klägerin trägt auch nicht vor, welche weitergehenden Nachforschungen durch den Beklagten zu betreiben sein sollten. Da der Beklagte demnach seiner sekundären Darlegungslast in vollem Umfang entsprochen hat, trifft die Klägerin als Rechtsinhaberin die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Täterschaft des in Anspruch genommenen Beklagten."

Entsprechend war die Klage abzuweisen.



Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Aufgrund der Abweisung der Klage muss die Klägerin nun auch die Kosten des Verfahrens inklusive der Anwaltskosten des Verbrauchers tragen.



Verteidigung gegen eine Abmahnung hilfreich

Verbraucher die eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Oftmals ist eine Verteidigung erfolgsversprechend. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Stader aus Köln beraten Verbraucher im Rahmen ihrer Tätigkeit als Honoraranwälte der Verbraucherzentrale NRW in den Beratungsstellen Bergheim, Brühl, Dormagen, Düsseldorf, Euskirchen und Remscheid. Termine in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW können nur über die Beratungsstellen selbst vereinbart werden. Darüber hinaus bietet die Kanzlei ein attraktives Pauschalangebot in Urheberrechtsfällen über das Internetportal www.anwalt.de an.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Köln, Urteil vom 11.08.2017, Az. 141 C 202/16,
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LG Bremen, Az. 7 O 766/17

#96 Beitrag von Steffen » Donnerstag 14. September 2017, 17:17

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Landgericht Bremen legt Gegenstandswert auf Unterlassung in Höhe von 30.000,00 EUR fest



17:16 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... 950991.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wieder wurde die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte, hier durch das Landgericht Bremen (ein sehr verbraucherfreundliches Gericht), bestätigt. Danach haften Täter auf Unterlassung aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR. Der Rechtsauffassung, wonach der Gegenstandswert in Filesharing Angelegenheiten generell 30.000,00 EUR beträgt, ist damit nicht zu folgen.

Mit den Kosten des Abschluss-Schreibens fallen damit Kosten von knapp 2.500,00 EUR an. Raubkopieren lohnt sich nicht.







LG Bremen, Beschluss vom 02.06.2017, Az. 7 O 766/17



(...) [Name], Obergerichtsvollzieher
12.06.2017
DR.Nr.: 86




Landgericht Bremen



7 O 766/17
Bremen, 02 06.20117



Beschluss



In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[Name],
Antragstellerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw., NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann GbR, -Emser Str. 9, 10719 Berlin,



gegen


Herrn [Name] vertreten durch seine Mutter [Name] beide [Anschrift],
Antragsgegner




hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen am 02.06.2017 durch den Richter am Landgericht Dr. [Name]und die Richterinnen am Landgericht [Name] und [Name]

beschlossen:

Gemäß 935; 940; 937 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO angeordnet:

Dem Antragsgegner wird untersagt, es Dritten zu ermöglichen das Werk "SPINTIRES Offroad Truck-Simulator" ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Er ist einzulegen bei dem

Landgericht Bremen,
Domsheide 16,
28195 Bremen.

Widerspruchsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Der Widerspruch wird durch Einreichung einer Widerspruchsschrift eingelegt. Der Widerspruch kann nur durch einen Rechtanwalt eingelegt werden. Die widersprechende Partei hat die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung der Entscheidung geltend machen will.



Dr. [Name]
Richter am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht

[Name]
Richterin am Landgericht



Ausgefertigt
[Name[, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Bremen, Beschluss vom 02.06.2017, Az. 7 O 766/17,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
einstweiliges Verfügungsverfahren,
Gegenstandswert Unterlassung

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LG Bochum, Az. I-8 S 27/17

#97 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. Oktober 2017, 23:59

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Erneuter Erfolg der Nimrod Rechtsanwälte vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17)


23:58 Uhr


Das Landgericht Bochum verurteilte einen Rechtsverletzer zur Zahlung von 887,03 EUR und zur Zahlung von Schadenersatz von 510,00 EUR, nachdem das Amtsgericht Bochum der Klage nicht in dieser Höhe statt gab.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/1 ... -8-s-2717/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 528000.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Landgericht Bochum stellte fest, der Beklagte habe lediglich vorgetragen, seine Kinder dürften den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht nutzen und seine Frau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer habe. Grundsätzlich müsse der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, im zumutbaren Maß Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 = GRUR 2016, 191).

Das Gericht führt weiter aus, dass zu berücksichtigen sei, dass vorliegend die Interessen der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie des Beklagten abzuwägen seien (BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15 = GRGR 2017, 386). Dies führe regelmäßig zu dem Ergebnis, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten, noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Verbraucher schützende Norm des § 97a Abs. 3 UrhG nicht anzuwenden sei, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk besonders erfolgreich sei. Das Gericht nimmt in diesem Fall einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR an, aus dem die erstattbaren Anwaltskosten zu zahlen sind.






LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


I-8 S 27/17

70 C 404/16
Amtsgericht Bochum



Verkündet am 21.09.2017
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle



Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat die 8. Zivilkammer Bochum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.09.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und den Richter Dr. [Name]


für Recht erkannt:


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.04.2017 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 25.11.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz werden der Klägerin zu 16% und dem Beklagten zu 84% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird es jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bochum war daher abzuändern.


1.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bochum hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.


a.

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen die ausschließlichen Verwertungsrechte hinsichtlich des urheberrechtlich geschützten Computerspiels "[Name]" inne. Sie hat eine entsprechende Lizenz von der Herstellerfirma [Name] GmbH erworben. Der entsprechende Vortrag der Klägerin wurde vom Beklagten nur unsubstantiiert mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist schon deswegen unbeachtlich, da der Beklagte ausweislich der Unterlassungserklärung vom 03.07.2013 die Rechteinhaberschaft der Klägerin bereits anerkannt hatte.


b.

Die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung im Internet, wurden durch das Anbieten des Spiels in einer Internettauschbörse zu 14 verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 25.04.2013 und dem 05.06.2013 verletzt.


c.

Täter der vorbenannten Urheberrechtsverletzungen war der Beklagte.

Grundsätzlich trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an einer Internettauschbörse trifft den Inhaber des Anschlusses, von dem aus die Teilnahme erfolgte, nach der Rechtsprechung des BGH aber eine sekundäre Darlegungslast, da die primär darlegungsbelastete Partei regelmäßig keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten eine Rechtsverfolgung ermöglicht (BGH Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/16). Grundsätzlich entspricht der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit die ernsthafte Möglichkeit aufzeigt, dass diese anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH Urteil vom 08.01.2014, - I ZR 169/12). Vorliegend hat der Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt.

Der Beklagte hat vorliegend seinen Vortrag darauf beschränkt, dass seine Kinder den einzigen internetfähigen Computer im Haushalt lediglich unter Aufsicht hätten nutzen dürfen und dass seine Frau unbeschränkten Zugang zu diesem Computer gehabt habe. Grundsätzlich muss der Anschlussinhaber, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen, im zumutbaren Maße Nachforschungen anstellen und mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 = GRUR 2016, 191). Dies hat der Beklagte vorliegend nicht getan. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend die Interessen der Klägerin als Schutzrechteinhaberin gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie des Beklagten abgewogen werden müssen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 = GRUR 2017, 386). Dies führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass weder die Dokumentation der Internetnutzung des Ehegatten noch die Untersuchung des Computers des Ehegatten auf die Existenz von Filesharing-Software zumutbar sind. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass es nur einen einzigen internetfähigen Computer im Haushalt des Beklagten gab. Der BGH hat in der vorbezeichneten Entscheidung (I ZR 154/15) auch ausgeführt, dass im Rahmen des Vortrages zu den Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist oder war. Da der Beklagte sich hierzu jedoch in keinster Weise eingelassen hat, ist er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.


d.

Der Klägerin steht der Lizenzschadensersatzanspruch gegen den Beklagten jedenfalls in der beantragten Höhe zu. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06 = NJW-RR 2009, 1053). Jedoch ist in den Fällen des Filesharings das Abstellen auf eine fiktive Lizenzgebühr wenig überzeugend, da in diesen Fällen eine marktübliche Lizenz schlicht nicht existiert. Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gern. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 = MMR 2016, 121). Daher schätzt die Kammer die Schadensersatzhöhe anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt, der Verletzungshandlung durch das illegale Anbieten in Tauschbörsen für eine unendliche Anzahl. von Nutzern und unter Berücksichtigung der Verstöße durch eine Vielzahl anderer Teilnehmer sowie auf Grundlage der unbestrittenen Verkaufszahlen im Bereich von 750.000 Exemplaren. Da es sich beim Filesharing um ein Massenphänomen handelt, so dass eine Überkompensation des Schadensersatzinteresses des jeweiligen Rechteinhabers zu vermeiden ist und die begehrte Schadensersatzhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen muss, erachtet die Kammer jedenfalls den klageweise geltend gemachten Betrag als geboten.


2.

Zudem hat der Kläger entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Bochum wegen der von ihm begangenen Urheberrechtsverletzungen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Hinblick auf die durch die außergerichtlich erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten gern. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz hinsichtlich der außergerichtlich erfolgten Abmahnung besteht jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Der von der Klägerin angesetzte Streitwert für die Abmahnung hinsichtlich der Unterlassung des Anbietens des Computerspiels in Höhe von 35.000,00 EUR war deutlich übersetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einem durchschnittlich erfolgreichen Computerspiel von einem Gegenstandswert der Abmahnung von einem Streit von 15.000,00 EUR auszugehen, wobei die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung im Einzelfall zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15). Da die Klägerin - wie sie selbst im Schriftsatz vom 09.01.2017 vorträgt - größtenteils Nischenprodukte anbietet und die Veröffentlichung des Computerspiels zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen bereits deutlich über ein Jahr zurücklag, geht die Kammer vorliegend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR aus. Hiergegen spricht auch nicht der Verkauf von 750.000 Exemplaren des Computerspiels, da erfolgreiche Computerspiele gerichtsbekannt regelmäßig Verkaufszahlen im Millionenbereich erreichen.


3.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.


4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.


5.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der Kammer auf den Urteilen des BGH vom 08.01.2014 (I ZR 169/12), vom 06.10.2016 (I ZR 154/16), vom Urteil vom 6.10.2016 (I ZR 154/15) und vom 12.5.2016 (I ZR 43/15) beruht.



Zugleich für den urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehinderten Vorsitzenden
Richter am Landgerichts [Name]

[Name]


[Name]


[Name]




Beglaubigt
[Name], Justizhauptsekretärin (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17,
Vorinstanz: AG Bochum, Urteil vom 12.04.2017, Az. 70 C 404/16,
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Berufung Beklagter,
unsubstantiiertes Bestreiten mit Nichtwissen,
14 Ermittlungsdatensätze,
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OLG Schleswig, Az. 6 U 47/16

#98 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. Oktober 2017, 00:58

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Frage nach der Höhe einer Vertragsstrafe (Berufungsurteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16) - Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR ist unangemessen niedrig!


00:55 Uhr


Wieder einmal hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Rechtserfassung der Nimrod Rechtsanwälte bestätigt und einen Raubkopierer zur Zahlung von:

- 6.000,00 EUR Vertragsstrafe und
- 1.239,40 EUR Kosten der Abmahnung verurteilt.




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NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/10/18/5989/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 348277.pdf



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Was war geschehen:

Der Beklagte gab auf Grundlage einer Abmahnung der Nimrod Rechtsanwälte eine Unterlassungserklärung ab. Diese wurde angenommen. Nach der Annahme stellte sich heraus, dass der Beklagte weiterhin Rechtsverletzungen zulasten der Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte begann. Daraufhin setzten die Nimrod Rechtsanwälte eine Vertragsstrafe fest und mahnten erneut ab.

Außergerichtlich konnte keine Lösung gefunden werden.

Das erkennende Gericht meinte zu Unrecht, die Mandantin der Nimrod Rechtsanwälte könne allenfalls eine Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR und deutlich geringere Kosten der zweiten Abmahnung. Ging es gegen dieses Urteil legten die Nimrod Rechtsanwälte Rechtsmittel ein.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellt insbesondere fest, dass die vom Landgericht Flensburg festgesetzten Vertragsstrafe von 3000,00 EUR unangemessen niedrig ist. Zu Recht weisen die Nimrod Rechtsanwälte darauf hin, dass eine Vertragsstrafe einen doppelten Zweck hat, nämlich die Erfüllung der Verbindlichkeit als Druckmittel zu sichern und dem Gläubiger den Schadensersatz zu ersparen (BGH, Urteil vom 23.06.1988, VII ZR 117/87; BGHZ 105, 24,720).

Das Gericht nahm vor diesem Hintergrund zur Messung des Schadenersatzes einen Faktor von 400 des jeweiligen Verkaufspreises an und erhöhte diesen entsprechend.







OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


6 U 47/16
8 O 108/15 LG Flensburg


Verkündet am 05.10.2017
gez.
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff & Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


[Name]
- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: [Name],



wegen Vertragsstrafe und Ersatz von Abmahnkosten




hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. [Name] als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2017

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. Oktober 2016, Az. 8 O 108/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Änderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Flensburg vom 26. Oktober 2016, Aktenzeichen 8 O 108/15, verurteilt,
1. die Klägerin von dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte NIMROD, Rechtsanwälte, Bockslaff Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wegen der Abmahnung des Urheberrechtsverstoßes vom 4. Dezember 2014 in Höhe von 1.239,40 EUR freizustellen,
2. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurück- und die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat 60 % und die Klägerin hat 40 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil, soweit es in Folge der teilweisen Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten bleibt, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.





Gründe



I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat einen Anspruch auf Freistellung von dem rechtsanwaltlichen Vergütungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Abmahnung in Höhe von 865,00 EUR sowie auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR festgestellt. Die Klägerin habe den Beklagten zu Recht abgemahnt, nachdem der Sohn des Beklagten trotz einer bereits im März 2013 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung das Computerspiel "[Name]" erneut am 4. Dezember 2014 mithilfe eines Filesharingprogramms im Internet zugänglich gemacht habe.

Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassen, weil er den Eingriff in die Rechte der Klägerin rechtswidrig verursacht habe. Aufgrund der bereits im Februar 2013 erfolgten ersten Abmahnung sei der Beklagte zu Maßnahmen verpflichtet gewesen, eine erneute Rechtsverletzung durch seinen Sohn zu verhindern. Er habe nicht nur alles zu unterlassen gehabt, was zu einer Verletzung habe führen können, sondern habe auch alles tun müssen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar gewesen wäre, um künftige andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Der Anspruch auf Schuldbefreiung folge aus § 257 BGB. Die Höhe des Anspruchs sei aber auf Grundlage eines niedrigeren Gegenstandswerts zu ermitteln. Angemessen sei ein Gegenstandswert von 15.000,00 EUR. Der von der Klägerin angenommene Gegenstandswert von 65.000,00 EUR sei unangemessen hoch. Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag sei die zu schätzende Schwere der Beeinträchtigung, die wegen des beanstandeten Verhaltens verständigerweise zu besorgen sei und unterbunden werden solle. Im Urheberrecht sei hierfür der Wert des verletzten Schutzrechts und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung- der sogenannte Angriffsfaktor - maßgeblich, die sich aus Art und Schwere der begangenen und der drohenden weiteren Verletzungshandlungen und der Schwere des Verschuldens ergebe. Zu berücksichtigen sei, dass der durch eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des Werks verursachte Schaden erheblich sei. Die am 4. Dezember 2014 begangene Verletzungshandlung sei 14 Monate nach der Veröffentlichung des Spiels am 19. September 2013 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Spiel noch nicht aus der kommerziellen Erstverwertung ausgeschieden gewesen sei. Streitwertermäßigend wirke sich aus, dass der Beklagte nicht als Täter, sondern lediglich als Störer auf Unterlassung genommen werden könne. Auch könne ihm keine vorsätzliche, sondern lediglich eine weniger schwerwiegende fahrlässige Verletzung vorgeworfen werden. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes könne nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, die streitgegenständliche Abmahnung habe der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs wegen eines wiederholten rechtswidrigen Angriffs in das klägerische Verwertungsrecht gegolten. Sie habe nicht dem Rechtsverletzer, sondern nur dem Beklagten als Störer wegen der Verletzung von Prüfungsobliegenheiten eines Internetanschlussinhabers gegolten. Für den Beklagten habe es sich um den erstmaligen Verstoß gegen solche Prüfungsobliegenheiten gehandelt. Die Annahme eines Gegenstandswerts von 15.000,00 EUR entspreche im Übrigen den Festsetzungen anderer Gerichte. Die Klägerin könne lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2, § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 W verlangen. Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale ergebe sich ein maximaler Gebührenanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 865,00 EUR. Der Freistellungsanspruch könne nicht verzinst werden.

Ferner könne die Klägerin eine Vertragsstrafe lediglich in Höhe von 3.000,00 EUR beanspruchen. Die Vertragsstrafe sei zwar verwirkt. Allerdings sei der von der Klägerin angenommene Betrag von 10.000,00 EUR unbillig hoch. Dem Bestimmungsberechtigten stehe bei der Bemessung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu. Ein Gericht könne erst die Bestimmung vornehmen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogene Grenze überschritten sei. Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB bestehe daher nur ein beschränktes Kontrollrecht. Bei der Billigkeitskontrolle sei zu beachten, dass die Vertragsstrafe so hoch sein müsse, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohne. Wie hoch hierzu die Vertragsstrafe bemessen sein müsse, lasse sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei sei auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie die Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen. Eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR nehme nicht hinreichend darauf Rücksicht, dass der Beklagte eine Privatperson sei. Angesichts des Marktpreises des Computerspiels von 9,99 EUR bei der Markteinführung sei eine abschreckende Wirkung schon bei einem Zehntel der von der Klägerin festgesetzten Vertragsstrafe zu erwarten. Die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR entspreche dem 300-fachen Satz des Verkaufspreises und dem 6-fachen Satz einer fiktiven Lizenzgebühr von 510,00 EUR, die regelmäßig als Schadensersatz für die rechtswidrige öffentliche Wiedergabe von Computerspielsoftware zuerkannt worden sei. Dies sei ausreichend und angemessen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe die durch die zweite Abmahnung entstandenen Anwaltskosten rechtswidrig reduziert und habe den Zinsanspruch zu Unrecht abgelehnt. Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe habe es sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Der vom Landgericht zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 15.000,00 EUR habe nicht zwischen einer Erst- und einer Zweitverletzung unterschieden. Der Angriffsfaktor auf das verletzte Rechtsgut sei vorliegend um ein erhebliches höher als bei der erstmaligen Verletzung des Rechtsguts. Hinzu komme, dass das fragliche Computerspiel im Verletzungszeitpunkt gerade veröffentlicht worden sei, nämlich am 12. Oktober 2012. Die Rechtsverletzung habe im Dezember 2012 begonnen und habe erst Ende Juni 2014 geendet. Vor diesem Hintergrund sei ein Angriffsfaktor gerechtfertigt, der zu dem von der Klägerin angenommenen Streitwert von 55.000,00 EUR führe, der zudem um die Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR zu erhöhen sei. Es ergebe sich mithin ein Gegenstandswert von insgesamt 65.000,00 EUR. Auch habe das Landgericht den Erfolg des streitgegenständlichen Computerspiels nicht berücksichtigt. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2015. Immerhin sei das Computerspiel über 300.000 Mal seit Erscheinen verkauft worden.

Das Landgericht habe den Zinsanspruch zu Unrecht verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würden Freistellungsansprüche in Zahlungsansprüche "kippen", wenn die gesetzliche Grundlage des Zahlungsanspruchs einen Anspruch auf Vorschuss vorsehe. Vorliegend werde auf Grundlage des RVG abgerechnet. § 9 RVG sehe einen Anspruch auf Vorschuss vor, sodass ein Zahlungsanspruch bestanden habe. Dieser sei auch fällig gewesen. Die Klägerin habe Befreiung von der Verbindlichkeit zum 26. Mai 2015 begehrt. Da der Beklagte dem nicht nachgekommen sei, habe Verzug bestanden.

Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass die Vertragsstrafe eine nochmalige Rechtsverletzung verhindern solle. Die Vertragsstrafe enthalte aber auch einen schadensersatzrechtlichen Teil. Allein aus diesem Grunde sei die Vertragsstrafe mit mindestens 10.000,00 EUR zu bemessen. Die Höhe des Schadensplatzes richte sich nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie. Dessen Höhe richtet sich nach der Frage, zu welchem Preis die Klägerin dem Beklagten an Lizenz erteilt hätte. Nach der Rechtsprechung sei der 400-fache Wert einer Einzellizenz anzusetzen. Ausgehend von dem Umstand, dass das Spiel zum Zeitpunkt der Erstverletzung 25,00 EUR gekostet habe, sei ein Schadensatz von 10.000,00 EUR angemessen. Das Landgericht habe stattdessen einen Verkaufspreis von 9,99 EUR angenommen. Das Landgericht habe zu recht die Unbilligkeit der von der Klägerin bestimmten Vertragsstrafe angenommen. Der bloße Hinweis darauf, dass der Beklagte eine Privatperson sei, die nicht gewerblich handele und der Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen angeblich nicht durch eine Gewinnerzielungsabsicht motiviert gewesen sei, genüge dazu nicht. Entscheidend sei vielmehr, wie lang die Rechtsverletzungen angedauert habe. Diesen Umständen werde der geltend gemachte Betrag von 10.000,00 EUR gerecht.

Das streitgegenständliche Computerspiel sei 2.162 Nachfragenden über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung gestellt worden. Würde mit diesem Faktor statt des vom Bundesgerichtshof angenommenen Faktors von 400 gerechnet, ergebe sich bei einem Verkaufspreis von 9,99 EUR ein Schadensersatzbetrag von 21.598,38 EUR und bei einem Verkaufspreis von 25,00 EUR sogar von 54.050,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Flensburg vom 26. Oktober 2016, Aktenzeichen 8 0 108/15, zu verurteilen,
1. die Klägerin von dem Vergütungsanspruch der Rechtsanwälte NIMROD, Rechtsanwälte, Bockslaff Strahmann GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wegen der Abmahnung des Urheberrechtsverstoßes vom 4. Dezember 2014 in Höhe von 1.892,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 freizustellen,
2. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Berufung habe das Landgericht sehr wohl die Erheblichkeit der Rechtsverletzung und insbesondere die zeitliche Nähe zur Erstverwertung berücksichtigt. Auch der Wiederholungsumstand sei berücksichtigt worden. Das Landgericht stelle in seiner Entscheidung dar, dass der Beklagte nicht als Rechtsverletzer, sondern lediglich als Störer wegen erstmaliger Verletzung seiner Prüfpflichten in Anspruch genommen worden sei. Nach der maßgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwar im Wesentlichen auf das Interesse des Anspruchstellers eines Unterlassungsanspruchs an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße abzustellen, es müsse aber auch anderen Aspekten Rechnung getragen werden, nämlich dem Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlungen. Vorliegend sei es unbeabsichtigt zur Zurverfügungstellung des Computerspiels durch den Sohn des Beklagten nach der erstmaligen Abmahnung gekommen. Von einer künftigen Zuwiderhandlung könne daher nicht mehr ausgegangen werden. Die Störungsquelle sei beseitigt worden. Unschlüssig sei ferner der Wunsch der Klägerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR in den Gegenstandswert einzubeziehen. Gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 UrhG könne der Abmahnende den Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen. Sinn der Abmahnung nach § 97 Abs. 1 Urhebergesetz sei es, die Unterlassung eines Verhaltens zu erreichen. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe erfülle diesen Zweck nicht. Diese könne nicht in den Gegenstandswert einbezogen werden. Maximal sei Gegenstandswert von 15.000,00 EUR angemessen.

Der Freistellungsanspruch könne nicht verzinst werden. Es handele sich um keinen Zahlungsanspruch. Ein etwaiges "kippen" des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch ändere daran nichts.

Die von der Klägerin verlangte Vertragsstrafe sei übersetzt. Zu Recht habe das Landgericht diese als unbillig eingestuft und herabgesetzt. Zwar solle eine Vertragsstrafe eine Straf- und Ersatzfunktion erfüllen. Dem entspreche aber das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe den 300-fachen Wert einer Einzellizenz angesetzt.



II.

Die zulässige Berufung hat lediglich zum Teil Erfolg. Der zur Berechnung der Abmahnkosten zu Grunde zu legende Gegenstandswert ist höher zu bemessen, als es das Landgericht getan hat. Außerdem hat das Landgericht die Vertragsstrafe zu niedrig bemessen.


1.

Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Abmahnkosten geht über den vom Landgericht angenommenen Betrag von 865,00 EUR hinaus und beträgt 1.239,40 EUR. Der Freistellungsanspruch ist aber nicht zu verzinsen.


a.

Maßgebend zur Bestimmung der Höhe des Freistellungsanspruchs ist der der Abmahnung zu Grunde liegende Gegenstandswert. Das Landgericht hat einen Gegenstandswert von 15.000,00 EUR angenommen. Das Landgericht hat zur Wertbemessung zwar im Ausgangspunkt zu Recht zum einen den Wert des verletzten Schutzrechts und zum anderen die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung - sogenannter Angriffsfaktor - berücksichtigt, die sich aus Art und Umfang der begangenen und drohender weiterer Verletzungshandlungen und der Schwere des Verschuldens ergibt (Senat, Beschluss vom 14.06.2016, Az. 6 W 6/16). Der vom Landgericht angesetzte Wert wird der Schwere der Beeinträchtigung, die wegen des beanstandeten Verhaltens zu besorgen ist und unterbunden werden soll, aber nicht gerecht. Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 43/15, juris Rn. 25 m.w.N.).

Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der bei der Berechnung des Streitwerts von urheberrechtlichen Unterlassungsklagen in "Filesharing"-Fällen nicht wie sonst üblich auf die Vervielfachung des Lizenzschadensbetrages mit einem bestimmten Faktor abstellt. Der Wert des verletzten Schutzrechts und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielende fiktive Lizenzeinnahme, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehende Auswertungsmöglichkeit bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter nicht lizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176, 184 Rn. 80 - Tauschbörse I; Senat, Urteil vom 25. Januar 2017 - Az. 6 U 9/16).

Der Bundesgerichtshof hat als Orientierungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruchs bezüglich eines Computerspiels einen Betrag von nicht unter 15.000,00 EUR angegeben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, a.a.O. Rn. 48), wobei er zu Grunde gelegt hat, dass es sich hierbei um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, welches nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht wurde, handelt. Der Senat hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 13. Juni 2016 den Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines seinerzeit streitgegenständlichen Computerspiels ebenfalls mit 15.000,00 EUR bewertet.

Gegenstand der streitgegenständlichen zweiten Abmahnung sind Urheberrechtsverletzungen, die nach Abschluss der Unterlassungsvereinbarung vom 12. März 2013 begangen wurden. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 hat die Klägerin ausgeführt, dass das Programm nach Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 2. März 2014 nicht mehr zum Tausch angeboten worden sei (GA 33). Erst mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 (GA 59) hat sie erklärt, das Computerspiel sei von Dezember 2012 bis Ende Juni 2014 zum Abruf bereitgehalten worden. Diesen Vortrag hat das Landgericht seinen Feststellungen nicht zu Grunde gelegt, sondern hat im unstreitigen Tatbestand lediglich festgestellt, dass der volljährige Sohn des Beklagten der streitgegenständliche Computerspiel am 4. Dezember 2014 mithilfe eines Filesharing-Programms im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe (LGU 3). Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Sachvortrag ist vom Landgericht gemäß § 296 a ZPO zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Berufungsbegründung. Die auch dort angesprochenen angeblichen Rechtsverletzungen zwischen Dezember 2012 und dem 1. März 2014 (GA 94) sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb andere als die vom Gericht des 1. Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu berücksichtigen sein sollten; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die verspätet vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind präkludiert und können in der Berufungsinstanz nur nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der verspätete Vortrag einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Landgericht übersehen wurde. Auch ist ein Verfahrensmangel im 1. Rechtszug nicht festzustellen. Insbesondere hat das Landgericht keine Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO verletzt. Im Übrigen hat auch die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass die Nichtgeltendmachung dieses Vortrags nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruht hat; § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Der Senat hat daher wie das Landgericht davon auszugehen, dass es zu der erneuten Verletzung erst 14 Monate nach der Erstveröffentlichung des Spiels gekommen ist. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die kommerzielle Erstverwertung noch nicht abgeschlossen, doch ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Übersicht über die Preisentwicklung (Anlage K 9, GA 97), wonach der Preis bei Erstveröffentlichung Ende 2012 von ursprünglich knapp 25,00 EUR auf etwa 10,00 EUR im Dezember 2014 gesunken ist, dass die Attraktivität des Spiels bereits nachgelassen hatte. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Umstand, dass dem Beklagten lediglich eine fahrlässige Verletzung seiner Prüf- und Überwachungspflichten vorzuwerfen ist, ist lediglich eine moderate Erhöhung des Wertes wegen der erneuten Urheberrechtsverletzung vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der streitgegenständlichen Abmahnung erstmals ein Verstoß gegen die Prüfungsobliegenheiten des Beklagten gerügt wurde. Die Rechtsanwälte des Beklagten haben bereits im Rahmen ihrer Erwiderung auf die erste Abmahnung aus dem Jahr 2013 gerade auch im Hinblick auf die potentielle Störerhaftung ein Vergleichsangebot unterbreitet (Anlage K6, Anlagenband) und letztlich die Unterwerfungserklärung abgegeben (Anlage K7 R, Anlagenband). Vor diesem Hintergrund ist eine Indizwirkung der wiederholten Verletzung des Rechts der Klägerin für eine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Urheberrechts durch weitere Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, was zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes führt.

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Aspekte ist der von der Klägerin angesetzte Streitwert von 65.000,00 EUR gleichwohl übersetzt. Ausgehend von dem vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Orientierungspunkt von einem Wert von 15.000,00 EUR ist vorliegend ein Wertfestsetzung auf 25.000,00 EUR ausreichend, um das Interesse der Klägerin abzubilden. Dieser Betrag ist um die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Beklagten in der Berufungserwiderung ist die Vertragsstrafe bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen, wenn diese Gegenstand des Abmahnschreibens war. Unstreitig hat die Klägerin die Abmahnung mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe kombiniert, sodass es zur Addition des Werts der Streitgegenstände kommt. Ausweislich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sollte sich der Antrag auch nicht lediglich auf die Freihaltung von den Abmahnkosten i.e.S. beschränken, sondern sämtliche Kosten des wegen des Urheberrechtsverstoßes vom 4. Dezember 2014 veranlassten Schreibens umfassen.

Ausgehend von der vom Landgericht zu Recht angesetzten 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 W RVG, wogegen die Berufung nichts erinnert, ergibt sich unter Hinzurechnung der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 W RVG in Höhe von 20,00 EUR ein Gebührenanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 1.239,40 EUR, von dem sie freizuhalten ist.


b.

Der Freistellungsanspruch ist nicht zu verzinsen. Zwar kann der Befreiungsschuldner nach den Regeln des Schuldnerverzuges zum Ersatz eines Verzögerungsschadens verpflichtet sein, doch ist in Bezug auf die Verzinsung des Befreiungsanspruchs die vorherige Umwandlung desselben in den Zahlungsanspruch unumgänglich (vgl. Staudinger / Bittner (2014), § 257 BGB Rn. 21). Ungeachtet der Frage, ob es vorliegend bereits zu der Umwandlung des Anspruchs gekommen sein könnte, ist ein zu verzinsender Zahlungsanspruch nicht streitgegenständlich. Dass sich die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Verzug befindet, so dass eine Freihaltung von dieser Zinsforderung beansprucht werden könnte, ist nicht dargetan.


2.

Die vom Landgericht festgesetzte Vertragsstrafe von 3.000,00 EUR ist unangemessen niedrig. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass eine Vertragsstrafe den doppelten Zweck hat, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit als Druckmittel zu sichern und dem Gläubiger den Schadensbeweis zu ersparen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - VII ZR 117/87, BGHZ 105, 24, 27 [juris Rn. 22]).

Dem zu Grunde zu legenden Vortrag der Klägerin lässt sich nicht nehmen, zu wie vielen Rechtsverletzungen es infolge der Einstellung des Computerspiels auf der Filesharing Plattform tatsächlich gekommen ist. Zwar legt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 18. August 2017 (GA 118 f) dar, dass der Anschluss des Beklagten für 2.162 Nachfragende Quelle gewesen sei, doch betreffen die Nachfragen lediglich den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis zum 20. Juni 2014. Maßgebend ist ausweislich des zugrunde zu legenden unstreitigen Tatbestands des landgerichtlichen Urteils indes lediglich die Feststellung, dass der Sohn des Beklagten das streitgegenständliche Computerspiel am 4. Dezember 2014 der Öffentlichkeit mithilfe des Filesharing-Programms zugänglich machte. Die weitergehenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 18. August 2017 (GA 118 f) sind im Hinblick auf die den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht zu berücksichtigen.

Unter Zugrundelegung eines Marktpreises von 9,99 EUR für das streitgegenständliche Computerprogramm im Dezember 2014 und eines bei der Berechnung des fiktiven Lizenzschadens ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretbaren Faktors von 400 (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, a.a.O. Rn. 61) ergibt sich ein Schadensatzbetrag von 3.996,00 EUR, der bei der Bemessung der Vertragsstrafe als Anhaltspunkt dient. Dieser Betrag ist zu erhöhen, um die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit als Druckmittel zu sichern. Die Bemessung der Vertragsstrafe mit 6.000,00 EUR reicht nach Auffassung des Senats hierzu aus, zumal der Beklagte lediglich als Störer zur Verantwortung gezogen wird.


3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



Dr. [Name]
Richter am Oberlandesgericht



Beglaubigt
[Name], JAng
- maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig - (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16,
Vorinstanz: LG Flensburg, Urteil vom 26.10.2016, Az. 8 O 108/15,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Berufung NIMROD,
Vertragsstrafe

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AG Bochum, Az. 66 C 66/17

#99 Beitrag von Steffen » Samstag 16. Dezember 2017, 10:29

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Das Amtsgericht Bochum verurteilt Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR Schadensersatz (BGH Entscheid: "Morpheus"; 25 Datensätze)


10:25 Uhr


Das Amtsgericht Bochum hat am 08.12.2017 zu dem Az. 66 C 66/17 einen Rechtsverletzer zu 2.000,00 EUR und zur Erstattung von 241,90 EUR Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verurteilt. Es folgte damit vollumfänglich dem Vortrag der NIMROD Rechtsanwälte.



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NIMROD RECHTSANWÄLTE
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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/1 ... ensersatz/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 228583.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Alle Einwände des Beklagten wurden zurückgewiesen.

Für das Gericht steht damit fest, dass
- die Klägerin Inhaberin der Rechte ist.
- Der Schadensersatz richtig auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bemessen wurde.
- Schließlich, dass konkret vorzutragen ist, wie Kinder belehrt wurden.








AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


66 C 66/17


Verkündet am 08.12.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,



gegen


Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: [Name],





hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 241,90 EUR freizustellen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer Verletzung von Urheberrechten geltend.

Die Klägerin ist alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem PC-Spiel "Euro Truck Simulator 2". Sie beauftragt regelmäßig die Fa. Texcipio GmbH mit der Ermittlung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet.

Die Parteien streiten darüber, ob das vorgenannte PC-Spiel im Zeitraum vom 02.08.2017 - 05.09.2014 in insgesamt 25 Fällen vom Internetanschluss des Beklagten aus über die Filesharing-Software BT7920 anderen Nutzern illegal zum Download angeboten wurde. Wegen der Einzelheiten der ermittelten Verstöße wird auf Bl. 3 - 5 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die vorgenannten Verstöße durch die Fa. Texcipio GmbH ermitteln lassen und basierend auf den Ermittlungsergebnissen ein Gestattungsverfahren beim Landgericht Köln durchgeführt. Im Zuge dessen wurden der Klägerin über den Internet-Provider die Klardaten im Hinblick auf die ermittelten IP-Adressen mitgeteilt. Die vorgenannten Verstöße wurden dem Internet-Anschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2014 ab Und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Zudem machte die Klägerin in dem Abmahnschreiben Schadensersatzansprüche geltend und forderte den Beklagten zum Ersatz der Abmahnkosten auf.

Der Beklagte ließ die Vorwürfe über seine Prozessbevollmächtigten zurückweisen, gab allerdings dennoch eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte als Täter für die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen. Daher habe er, soll Ersatz der Abmahnkosten als auch Schadensersatz zu leisten.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 241,90 EUR freizustellen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 2.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, Täter der Rechtsverletzung zu sein. Zudem bestreitet er die Korrektheit der durchgeführten Ermittlungen. Diese seien bekanntermaßen fehleranfällig und häufig nicht korrekt. Darüber hinaus hätten zum fraglichen Zeitpunkt drei andere Familienmitglieder den Anschluss genutzt, seine Lebensgefährtin, deren Sohn sowie sein eigener Sohn. Besonders die Söhne würden den Internetanschluss besonders häufig und intensiv nutzen. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Familie zu den Verstößen befragt, allerdings hätten alle eine Täterschaft verneint. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass einer der beiden Söhne dennoch als Täter in Betracht komme. Darüber hinaus hafte er auch nicht als Störer für die Abmahnkosten, da der Abmahnung keine Original Vollmacht beigefügt gewesen sei, weshalb diese unwirksam gewesen sei.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte haftet gegenüber der Klägerin für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen auf Schadensersatz und Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gemäß §§ 97 UrhG i.V.m. 832 BGB. Der Beklagte, der glaubhaft vorgetragen hat, nicht Täter zu sein, haftet als Aufsichtspflichtiger jedenfalls für das Nutzungsverhalten der in seinem Haushalt lebenden, zum Tatzeitpunkt unstreitig nicht volljährigen Kinder, da er diese weder in ausreichendem Maße im Hinblick auf ein Verbot von illegalen Internetaktivitäten belehrt hat, noch die nach eigenem Vortrag besonders intensive Nutzung des Internets durch die Kinder in ausreichendem Maße überwacht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils m.w.N.). Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2012 - I ZR 74/12; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268;).

Nach den vorstehenden Maßstäben hat der Beklagte seiner Aufsichtspflicht nicht genügt. Der Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, dass er die in seinem Haushalt lebenden Kinder, mithin sein leibliches Kind und das Kind seiner Lebensgefährtin, überhaupt jemals entsprechend belehrt und aufgeklärt hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber eine klare Grenze im Hinblick auf das Alter gesetzt hat, bis zum dem Eltern ihre Aufsichtspflicht auszuüben haben. Insofern ist es unerheblich, ob der Sohn des Beklagten zum Tatzeitpunkt beinahe 18 war oder nicht. Denn die Belehrung hätte vor dem Verstoß stattfinden müssen und war jedenfalls nicht erfolgt, solange das Kind noch der Aufsichtspflicht des Beklagten unterstand.

Soweit der Beklagte die Korrektheit der Ermittlungen, die den streitgegenständlichen Urheberrechtsverstoß als von seinem Internetanschluss ausgehend zur Feststellung hatten, bestritten hat, so erfolgt das diesbezügliche Bestreiten ins Blaue hinein und war nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beklagte hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler vorgetragen. Im Übrigen erscheint es angesichts der großen Anzahl der festgestellten Verstöße sehr fernliegend, dass keine korrekte Ermittlung erfolgte.

Der Beklagte haftet insofern gemäß § 97 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten, wobei die Klägerin gemäß § 257 BGB Freistellung verlangen kann. Die Höhe des Schadensersatzes schätzt das Gerichts gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 EUR, da angesichts der Vielzahl der festgestellten Verstöße ein größerer Schaden anzunehmen ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 291 BGB. Die Klage wurde dem Beklagten am 23.03.2017 zugestellt, er befindet sich damit seit dem 24.03.2017 in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.


Streitwert: 2.241,90 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



[Name]
Beglaubigt
Justizbeschäftigte (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17,
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Minderjährige Kinder,
BGH - Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus,
Belehrung,
Belehrung minderjährige Kinder,
Mehrfachermittlung (25 Logs),
Originalvollmacht nicht notwendig,
Bestreiten ins Blaue hinein

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Steffen
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LG Berlin, Az.15 O 218/16

#100 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Januar 2018, 23:46

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Durchsetzung von Filesharing Rechtsverletzungen auch im Ausland


23:45 Uhr


Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann GbR konnten vor dem Landgericht Berlin einen wichtigen Sieg erringen, indem Ansprüche eines deutschen Mandanten aus einer Rechtsverletzung an einem Computerspiel gegen einen französischen Staatsbürger, der in Frankreich wohnt, durchgesetzt werden konnten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de



Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... m-ausland/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 752916.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht begründet seine Entscheidung, es sei das zuständige Gericht mit folgendem:

"Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016,946 Rn. 14 gleich WRP 2016,958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-1A-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

(...)

Die Klage betrifft Ansprüche aus (wegen) einer unerlaubten Handlung, die sowohl in Deutschland begangen wurde als auch deren Taterfolg eingetreten ist sowie die vorgerichtlichen Anwendung getätigt worden sind.

Es ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet. Als Annexzuständigkeit fällt darunter auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben.
"

Zu dem anwendbaren Recht schreibt das Gericht: anwendbar ist nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Rom-II Verordnung das deutsche materielle Recht, weil nach Darlegung der Klägerin die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der deliktsrechtlichen Urheber-und Leistungsschutzinteressen in Deutschland eingetreten war.







LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017, Az.15 O 218/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil




Geschäftsnummer: 15 O 281/16

zugestellt an: [Name]


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte, Emserstraße 9, 10719 Berlin, -



gegen

das minderjährige Kind [Name],
vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter,
[Namen],
Beklagter,





hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 15.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2015" insbesondere in sogenannten P2P-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.08.2017 freizustellen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.





Tatbestand

Die Spielesoftware "Landwirtschaftssimulator 2015" wurde von der Ginat Software GmbH entwickelt und an die Klägerin einschließlich der Onlinerechte u.a. für Deutschland, Österreich und die Schweiz lizenziert.

Der Beklagte war als mindestens 12 Jahre alter Austauschschüler am 03.04.2015 zu Gast bei dem Zeugen [Name], der dem Beklagten seinen Internetzugang zur Verfügung stellte. Von diesem Internzugang wurde am 03.042015 um 19:58:35 CEST das o.g. Spiel von dem Beklagten in einem sog. P2P-Netzwerk zum Upload bereit gestellt. Eine anwaltliche Abmahnung blieb vergeblich.

Die Klägerin sieht in der öffentlichen Zugänglichmachung auf einer Internet-Tauschbörse eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung, wegen der sie Unterlassung, Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie Ersatz des Lizenzschadens geltend macht.


Sie beantragt,
den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, was erkannt ist, dabei Zinsen ab Rechtshängigkeit.



Der Beklagte verteidigt sich,
zur Sache angehört, nicht.


Die Klage ist am 11.08.2017 zugestellt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, so dass gemäß § 331 ZPO gegen den sich nicht verteidigenden Beklagten auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden war.



I.

Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-la-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Der Beklagte ist in Frankreich ansässig und hat somit seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Die Klage betrifft Ansprüche aus (wegen) einer unerlaubten Handlung, die sowohl in Deutschland begangen wurde als auch deren Taterfolg hier eingetreten ist sowie die vorgerichtlichen Aufwendungen getätigt worden sind.

Es ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet. Als Annexzuständigkeit fällt darunter auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben.



II.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 69c Nr. 4, 19a UrhG zu.

Anwendbar ist nach Art. 8 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung das deutsche materielle Recht, weil nach Darlegung der Klägerin die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der deliktsrechtlichen Urheber- und Leistungsschutzinteressen in Deutschland eingetreten war.

Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin des Softwareherstellers aktivlegitimiert, § 69b UrhG.

Der Beklagte ist als Täter der Urheberrechtsverletzung, die in einer widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachung der Spielsoftware im Wege des Filesharing in einen P2P-Netzwerk liegt (§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG), passivlegitimiert.

Der Beklagte hatte auch seinem Lebensalter zur Tatzeit auch die nach § 828 BGB zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen ; sie hätte nur durch Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.).



III.

Ferner steht der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch auf den sog. Lizenzschaden zu, den die Kammer nach § 287 ZPO auf 510,00 EUR schätzt. Die widerrechtliche Zugänglichmachung des Spiels über Filesharing-Plattformen führt u.a. zu einer Marktverstopfung und - durch Weitergabe - zu einer Multiplizierung des Verletzungserfolges.

Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich mindestens bedingt vorsätzlich, denn die Teilnahme an derartigen P2P-Netzwerken erfordert zunächst die Installation einer entsprechenden Kommunikationssoftware.



IV.

Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 3 UrhG einen Befreiungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Aus den vorstehend genannten Gründen war die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Abmahnung lag auch im mutmaßlichen Willen des Beklagten, da ihm dadurch die kostengünstige Gelegenheit gegeben wurde, den Rechtsstreit ohne Anrufung eines Gerichts beizulegen. Die Anwaltskostenrechnung ist fällig.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Sie bestehen aus der 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts der Klägerin (§§ 2, 13, Nr. 2300 W RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 W RVG. Der angesetzte Gegenstandswert von 35.000,00 EUR ist sachlich angemessen, denn er besteht aus dem Gegenstandswert für das Unterlassungsverlangen - es geht um die zur Tatzeit aktuelle Spieleversion - und des Schadensersatzverlangens.



V.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.



VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 339 Abs. 2, 708 Nr. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie Einspruch einlegen.


1. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Sie müssen sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.


2. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Einspruch einlegen?

Der Einspruch muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu benennen.

In der Einspruchsschrift sind Angriffs- und Verteidigungsmittel (d.h. das gesamte Vorbringen, das der Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient), soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens gerichteten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.

Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht, so lässt das Gericht sie nur zu, wenn dies nach der Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreit nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


3. Welche Fristen müssen Sie einhalten?

Der Einspruch ist innerhalb von einen Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.



[Name] [Name] [Name]



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 02.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)






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LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017, Az.15 O 218/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Schüler Frankreich,
Austauschschüler Frankreich,
minderjährige Kinder,
Annexzuständigkeit,
Spielesoftware "Landwirtschaftssimulator 2015"

Antworten