Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

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Steffen
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OLG Hamm (Morpheus)

#61 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. März 2016, 00:26

NIMROD RECHTSANWÄLTE:
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
(Az. I-4 U 75/15; "Morpheus")



00:25 Uhr


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NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR
Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress


Bericht
Link: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5334
Urteil als PDF: www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress/ ... nt/uploads


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Das OLG Hamm bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte

In den Gründen des Urteils heißt es: der Vater des am 12.10.1999 geboren Beklagten ist Inhaber eines Internetanschlusses. Von diesem Anschluss wurde an drei unterschiedlichen Zeitpunkten ein Spiel der Klägerin, von den Nimrod Rechtsanwälten vertreten, herunter und wieder hochgeladen.

Der Anschlussinhaber wurde im September 2012 abgemahnt und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Nachdem die Bevollmächtigten der Klägerin gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkten, wurde diese nach Widerspruch wieder aufgehoben. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der nunmehrige Beklagte von seinen Eltern sehr nachhaltig auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden sei. Es sei verboten worden insbesondere Filesharing zu betreiben.

Daraufhin mahnten die Nimrod Rechtsanwälte den minderjährigen Beklagten ab. Sie forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Diese Aufforderung blieb ohne Erfolg.

Daher nahmen die Nimrod Rechtsanwälte den minderjährigen Beklagten gerichtlich in Anspruch.

Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Bielefeld gab den Anträgen der Nimrod Rechtsanwälte vollumfänglich statt. In der mündlichen Verhandlung forderte die Bevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich die Nimrod Rechtsanwälte dazu auf, sämtliche abmahnenden Kanzleien Unterlassungserklärungen anzunehmen. Selbstverständlich wurde dies abgelehnt.

Mit der nunmehr vorliegenden Berufung versuchte der Beklagte zu argumentieren, dass er trotz der erfolgten Belehrung durch seine Eltern nicht schuldhaft gehandelt haben könne. Er sei trotz dessen nicht einsichtsfähig. Dabei übersah die Beklagtenseite, dass die Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB vermutet wird. Das nicht Vorliegen der Einsichtsfähigkeit musste daher von ihm bewiesen werden.

Dies konnte er selbstverständlich nicht.

Im Ergebnis verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den minderjährigen Beklagten
- zur Unterlassung,
- zur Zahlung von 510,00 EUR Schadensersatz,
- und die Klägerin von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 9.000,00 EUR bei einem Gebührenfaktor von 1,5 freizustellen.

Die Verfahrenskosten insgesamt belaufen sich auf etwa 3.000,00 EUR.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entsprach exakt den Anträgen der Nimrod Rechtsanwälte.

Vor diesem Hintergrund ist bedauerlich, dass Eltern sich immer wieder, unter Rückgriff auf die sogenannte "Morpheus"-Rechtsprechung, "hinter ihren Kindern verstecken" und meinen wegen der erfolgten Belehrung keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Im Ergebnis muss ein junger Mensch nun mit einer erheblichen Last in sein volljähriges Leben treten.

Die Nimrod Rechtsanwälte halten es indes für die moralische Pflicht von Eltern Schäden, die ihre Kinder verursacht haben, zu regulieren und den Ausgleich familienintern vorzunehmen. Das Urteil kann hier abgerufen werden. Es wird im nächsten Heft des IP Rechtsberaters ausführlich besprochen werden. Wir werden berichten.





OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15 (Volltext)

Vorinstanz: LG Bielefeld, Az. 4 O 211/14

  • (...) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name], Richter am Oberlandesgericht [Name] und den Richter am Oberlandesgericht [Name] für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte [Name], in Höhe von 780,50 EUR freizustellen.

    Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.11.2013 zu zahlen.

    Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in sogenannten "P2P-Netzwerken" drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, wie geschehen am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms ("Client") "µTorrent" über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten.

    Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Charlottenburg entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



    Gründe

    A.

    Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung, der Vermarktung, dem Vertrieb und der Lizenzierung von Software, insbesondere von Entertainment-Software. Sie ist - aufgrund eines Lizenzvertrages vom 23.08.2011 (Blatt 11-17 der Gerichtsakte) - ausschließliche Inhaberin der weltweiten Produktions-, Vervielfältigungs-, Bewerbungs- und Vertriebsrechte für das von der [Name] entwickelte Computerspiel [Name]. Die Klägerin führte zunächst die Firma [Name] seit Juli 2015 firmiert sie unter [Name].

    Bereits kurz nach dem Beginn des Vertriebs des vorgenannten Computerspiels tauchten "Raubkopien" der Software in "Internet-Tauschbörsen" auf. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein hierauf spezialisiertes Unternehmen, [Name] mit der Überwachung des Internets.

    Der Vater des am [Datum] geborenen Beklagten ist Inhaber eines Internetanschlusses. Von diesem Anschluss aus wurde am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms ("Client") "µTorrent" die Datei [Name] die das hier in Rede stehende Computerspiel enthielt, in das Internet hochgeladen. Das Filesharingprogramm "µTorrent" stellt Verbindungen ("Peer-to-Peer-Netzwerke" / "P2P-Netzwerke") mit anderen Rechnern her, um über diese Verbindungen unter Nutzung des Filesharing-Protokolls "BitTorrent" Daten herunter- und wieder hochzuladen und auf diese Weise zwischen den Beteiligten des P2P-Netzwerkes auszutauschen.

    Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2012 (Anlage ASt 10 in der Beiakte 15 0 517/12 LG Berlin = 24 U 40/13 Kammergericht) mahnte die Klägerin zunächst den Vater des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses ab und forderte ihn zur Unterlassung, zur Leistung von Schadensersatz und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf. Der Vater des Beklagten antwortete hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2012 (Blatt 31-32 der Beiakte). Die anwaltliche Vertreterin des Vaters des Beklagten, die auch die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist, teilte hierin sowohl im Namen des Vaters des Beklagten als auch im Namen des Beklagten mit, die in Rede stehende Software sei vom Rechner des Beklagten hochgeladen worden, obwohl dieser von seinen Eltern die "ausdrückliche Anweisung" erhalten habe, "auf gar keinen Fall Spiele, Musik, Filme oder gar PC-Programme aus dem Internet herunterzuladen oder das Internet entsprechend zu nutzen". Die Klägerin beantragte gleichwohl vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vater des Beklagten, die das Landgericht Berlin auch zunächst antragsgemäß am 06.11.2012 im Beschlusswege erließ. Der Vater des Beklagten erhob hiergegen Widerspruch. Seine anwaltliche Vertreterin (die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten) führte in ihrem Widerspruchsschriftsatz vom 16.11.2012 (Blatt 28-34 der Beiakte) aus, die Eltern des Beklagten hätten diesen vor den in Rede stehenden Vorfällen "sehr nachhaltig" auf die Gefahren des Internets hingewiesen. Die Eltern des Beklagten hätten sowohl dem Beklagten als auch dessen drei Jahre älterer Schwester "sehr nachhaltig und direkt" "untersagt, Spiele, Musik, Filme o.ä. aus dem Internet herunterzuladen oder gar auch noch an Dritte, Freunde usw. weiterzugeben." Diese "strikte" Anweisung sei "häufig wiederholt" worden und von der Schwester des Beklagten auch stets beachtet worden. Lediglich der Beklagte habe diese Anweisung in den hier in Rede stehenden Fällen offensichtlich nicht beachtet. Die anwaltliche Vertreterin des Vaters des Beklagten legte überdies eidesstattliche Versicherungen der Schwester des Beklagten und der Mutter des Beklagten (Blatt 33-34 der Beiakte) vor. Die Schwester des Beklagten versicherte, sie und der Beklagte seien "informiert und ermahnt worden, den PC keinesfalls für das Herunterladen von Spielen, Musik, PC-Programmen aus dem Internet zu nutzen oder gar diese in Tauschbörsen an Freunde weiterzugeben." Die Mutter des Beklagten versicherte, ihre Kinder seien angewiesen worden, "aus dem Internet keine Spiele, keine Musik o.ä. herunterzuladen oder gar sich an Tauschbörsen zu beteiligen." Das Landgericht Berlin hob die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung daraufhin mit Urteil vorn 29.01.2013 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vater des Beklagten zurück. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung ein, nahm diese jedoch später wieder zurück.

    Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2013 (Blatt 18-21 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und nahm ihn auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Die Höhe des Schadensersatzes richte sich nach den Grundsätzen der sogenannten "Lizenzanalogie". Nach ständiger Rechtsprechung verschiedener Gerichte betrage der fiktive Lizenzschaden für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels im Rahmen einer Internettauschbörse mindestens 510,00 EUR. Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten bezifferte die Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 EUR auf insgesamt 1.157,00 EUR netto.

    Die Klägerin hat gegenüber dem Landgericht ihre Ausführungen aus der Abmahnung vom 26.08.2013 wiederholt und vertieft. Ihr sei durch das Verhalten des Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden. Durch die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Software habe der Beklagte ab dem Zeitpunkt des Angebots die Kontrolle über die weitere Verbreitung des Programms aus der Hand gegeben, auch wenn er das Programm möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum öffentlich bereitgestellt habe. Die damit ermöglichte Weiterverbreitung der Raubkopie lasse sich aufgrund ihres "viralen" Charakters unmöglich wieder rückgängig machen. Ihr, der Klägerin, sei damit ein Schaden in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr für die weltweiten und zeitlich unbeschränkten Onlinenutzungsrechte entstanden. Dieser Schaden könne sich durchaus auf sehr hohe Euro-Beträge belaufen, mindestens aber auf einen Betrag von 510,00 EUR. Der Beklagte sei zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Er habe schuldhaft gehandelt, denn er habe aufgrund der Belehrungen durch seine Eltern erkennen können und müssen, dass er zum Anbieten der Raubkopie in einer Internet-Tauschbörse nicht berechtigt gewesen sei. Ohnehin sei davon auszugehen, dass Kinder im Alter von 12 Jahren bereits sehr gut darüber Bescheid wüssten, wie man zwischen einer Originalversion und einer Raubkopie unterscheiden könne. Der Beklagte sei ferner zur Übernahme der ihr, der Klägerin, entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Die von ihr ausgesprochene Abmahnung sei berechtigt gewesen, der darin zugrundegelegte Gegenstandswert von 30.000,00 EUR sei im Falle der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspieles angemessen.


    Die Klägerin hat vor dem Landgericht (zuletzt) beantragt,

    1. den Beklagten zu verurteilen, sie, die Klägerin, von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

    2. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, jedoch nicht unter 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    3. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in sogenannten "P2P-Netzwerken" drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.



    Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ansprüche der Klägerin gegen ihn bestünden nicht. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Aus dem Umstand, dass seine Eltern ihn "immer wieder" auf die "Bedeutsamkeit des Umgangs im Internet" hingewiesen hätten und ihm die von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen "gerade verboten und untersagt" hätten (so der Beklagte im Schriftsatz vom 13.01.2014 [Blatt 51 der Gerichtsakte]), könne keineswegs der Schluss gezogen werden, dass er, der Beklagte, über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt habe. Das Gegenteil sei der Fall. Daher könne es sogar dahingestellt bleiben, ob seine Eltern diese Hinweise und Verbote überhaupt ausgesprochen hätten (so der Beklagte im Schriftsatz vom 27.01.2014 [Blatt 58 der Gerichtsakte]). Überdies habe er - selbst bei unterstellter Einsicht - nicht schuldhaft gehandelt. Die "Tauschbörse Torrent" sei nach herrschender Meinung von IT-Spezialisten eine der gefährlichsten "Tauschbörsen", die im Internet verfügbar seien. Die Gefahr bestehe gerade darin, dass der Teilnehmer nicht erkenne, in welche Gefahr er sich begebe. An der "Tauschbörse" könne nur jemand teilnehmen, wenn er zugleich mit dem Einloggen Dateien seines Rechners für die "Tauschbörse" freigebe, in aller Regel die Dateien seiner Festplatte. Der Beklagte hat zunächst behauptet, er sei ebenso vorgegangen (Schriftsatz vom 27.01.2014 [Blatt 58 der Gerichtsakte)). Er habe gewusst, dass er Dateien seines Rechners freigeben musste, um das in Rede stehende Computerspiel von der Tauschbörse herunterzuladen (Schriftsatz vom 27.01.2014 [Blatt 59 der Gerichtsakte]). Er habe jedoch nicht gewusst und habe auch nicht erkennen können, dass er damit jedem anderen Teilnehmer an dieser Tauschbörse die Möglichkeit eröffnete, die Software wieder hochzuladen. Bei der Prüfung des Verschuldens sei darauf abzustellen, ob ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters, hier also ein normal entwickeltes 12-jähriges Kind, die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können, hier also das Herunterladen des Computerspiels hätte unterlassen müssen. Hier müsse festgestellt werden, dass er, der Beklagte, nach diesen Maßstäben aus altersgruppenbedingten Gründen schuldlos gehandelt habe. Dabei sei zunächst bedeutsam, dass das Herunterladen des Computerspiels als solches aus der "Torrent-Tauschbörse" keineswegs rechtswidrig gewesen sei, was die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht auch so eingeräumt habe. Die Gefahren der Teilnahme an der "Tauschbörse Torrent" seien für einen normal entwickelten 12-Jährigen nicht erkennbar. Nicht einmal für jeden Erwachsenen seien diese Gefahren erkennbar, denn es seien schon sehr spezielle IT-Kenntnisse erforderlich, um den Zusammenhang zwischen der Freigabe von Dateien auf dem eigenen Rechner und der Möglichkeit des "Hochladens" durch andere "Tauschbörsen"-Teilnehmer zu erkennen.

    Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte seinen Sachvortrag geändert und vorgetragen (Schriftsatz vom 26.05.2014 [Blatt 78 der Gerichtsakte]), bei der in Rede stehenden "Tauschbörse" sei es lediglich in deren Anfangszeit so gewesen, dass ein Teilnehmer zur Durchführung eines Downloads wiederum Dateien seines eigenen Rechners (durch einen ausdrücklichen Freigabeakt) hätte freigeben müssen. Weitere Recherchen hätten nämlich ergeben, dass sich dies bereits vor den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten grundlegend geändert habe. Mit der Teilnahme an der Tauschbörse werde zugleich ohne weitere Zustimmung oder ohne weiteres Handeln des jeweiligen Teilnehmers anderen Teilnehmern der Zugriff auf Daten auf dem eigenen Rechner ermöglicht. Er, der Beklagte, habe nicht erkennen können, dass er durch die Teilnahme an der Tauschbörse gleichzeitig Dateien auf seinem Rechner freigegeben habe. Ihm sei nicht einmal die Gefahr seines Handelns bewusst gewesen, geschweige denn die Gefahr, mit seinem Handeln Rechte der Klägerin zu verletzen.

    Das Landgericht hat den Beklagten sowie dessen Eltern persönlich angehört (Sitzungsprotokolle Blatt 124-131 sowie Blatt 147-151 der Gerichtsakte).

    Mit dem angefochtenen, am 04.03.2015 verkündeten Urteil (Urschrift Blatt 161-171 der Gerichtsakte) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld den Beklagten verurteilt (zu Ziffer 3. unter Androhung von Ordnungsmitteln),

    1. "die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 780,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen" (Anmerkung des Senats: es handelt sich hierbei um die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passage aus der Urteilsformel);

    2. an die Klägerin 510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen;

    3. es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in sogenannten "P2P-Netzwerken" drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

    Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zum geltend gemachten Anspruch auf Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten hat das Landgericht ausgeführt, insoweit sei lediglich ein Gegenstandswert von 9.000,00 EUR als angemessen anzusehen. Die Kosten einer von dem Beklagten zwischenzeitlich erhobenen und von den Parteien später übereinstimmend für erledigt erklärten Widerklage hat das Landgericht dem Beklagten auferlegt.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

    a) Ziffer 3. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils um folgenden Zusatz ergänzt wird: "wie geschehen am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms ("Client") "µTorrent" über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten" und

    b) Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass keine Zahlungsverpflichtung, sondern eine Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte[Name], besteht.

    Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

    Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte oder in der Beiakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.


    B.

    Die Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang - hinsichtlich eines Teiles der der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Zinsansprüche - Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.


    I. Erstinstanzlicher Klageantrag zu 2. (Schadensersatz)

    1. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG.

    a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dem Lizenznehmer des Urhebers, der - wie die Klägerin - ein ausschließliches Nutzungsrecht hat, steht ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu (Möhring / Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl. [2014], § 97 UrhG Rdnr. 10).

    b) Der Beklagte hat die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin widerrechtlich verletzt. Durch das Bereitstellen der Datei [Name] im Internet am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms "µTorrent" hat der Beklagte das der Klägerin als Lizenznehmerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.

    Das Vorbringen des Beklagten gibt im Übrigen Anlass zu der Anmerkung, dass im vorliegenden Falle auch bereits das Herunterladen der genannten Datei mittels des Programms "µTorrent" für sich betrachtet eine Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin darstellte (vgl. §§ 16, 17, 69c Nrn. 1 und 3 UrhG). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht - nach Aktenlage auch nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht - vorgetragen; die entsprechende Behauptung des Beklagten ist nicht nachvollziehbar.

    c) Der Beklagte ist für die Rechtsverletzung deliktisch verantwortlich (§ 828 Abs. 3 BGB).

    aa) Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGHZ 161, 180). Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann (BGH, VersR 1970, 374). Die Prüfung der deliktischen Verantwortlichkeit ist hierbei sorgfältig zu trennen von der erst in einem nachfolgenden Schritt vorzunehmenden Verschuldensprüfung (BGH, NJW 1970, 1038; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. [2016], § 276 Rdnr. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGHZ 161, 180).

    bb) Die hiernach bestehende Vermutung seiner deliktischen Verantwortlichkeit hat der Beklagte nicht widerlegt.

    Die persönliche Anhörung des zu den Tatzeitpunkten kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehenden Beklagten und seiner Eltern durch das Landgericht hat keinerlei Defizite in der intellektuellen Entwicklung des Beklagten aufgezeigt. Nach dem Vorbringen seines Vaters im Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht und seinem eigenen damaligen vorgerichtlichen Vorbringen ist der Beklagte mehrfach angewiesen worden, prinzipiell aus dem Internet nichts herunterzuladen und sich prinzipiell nicht an "Internet-Tauschbörsen" zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese unmissverständlichen und strikten Anweisungen intellektuell nicht verstanden hat und hierdurch nicht in die Lage versetzt worden ist, das Gefährliche des hier streitgegenständlichen Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein.

    Das offenkundige Bemühen des Beklagten und seiner Eltern bei ihren Äußerungen im vorliegenden Rechtsstreit, die vorstehend dargestellten Angaben zum Inhalt und Umfang der dem Beklagten für die Internetnutzung erteilten Anweisungen und Belehrungen wieder zu relativieren, bleibt ohne Erfolg. Zum einen hat der Beklagte das vorstehend wiedergegebene Sachvorbringen zu keinem Zeitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich als inhaltlich unrichtig bezeichnet; zum anderen hätte es selbst in diesem Falle einer nachvollziehbaren Erklärung dafür bedurft, warum der Sachverhalt nunmehr anders dargestellt werden soll. Eine solche Erklärung lässt sich dem Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal im Ansatz entnehmen.

    d) Der hiernach als deliktisch verantwortlich anzusehende Beklagte hat schließlich auch schuldhaft gehandelt. Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte - wofür manches spricht - die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin sogar vorsätzlich verletzt hat. Denn er hat in jedem Falle zumindest fahrlässig gehandelt.

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGHZ 161, 180). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

    aa) Kinder in der Altersgruppe, der der Beklagte zu den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten angehörte, d.h. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet "Raubkopien" von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine "Raubkopien" herunterladen dürfen und - erst recht - keine "Raubkopien" weiterverbreiten dürfen. Ganz besonders gilt dies für Kinder in der hier vorliegenden konkreten Situation, d.h. für Kinder in der hier in Rede stehenden Altersgruppe, die - wie der Beklagte - zuvor von ihren Eltern intensiv und konsequent über die mit Aktivitäten im Internet verbundenen Gefahren belehrt worden sind und denen - wie dem Beklagten - jedwede Beteiligung an Dateiaustauschaktivitäten im Internet ausdrücklich und einschränkungslos verboten worden ist. Es ist Kindern in dieser Altersgruppe auch möglich und zumutbar, sich im Internet so zu verhalten, dass Schädigungen urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen vermieden werden.

    bb) Die danach gebotene Sorgfalt hat der Beklagte missachtet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Herunterladen der hier in Rede stehenden Datei als auch im Hinblick auf das Bereitstellen dieser Datei mittels des Filesharingprogramms "µTorrent".

    (1) Es spricht vieles dafür, dass die von dem Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht aufgestellte Behauptung, der Download der Datei sei im Internet von dem Hinweis "free download" begleitet gewesen, nicht zutrifft und es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handelt, mit der der Beklagte verbergen will, dass ihm bewusst war, dass es sich bei der von ihm heruntergeladenen Datei um eine illegale "Raubkopie" handelte. Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht zuvörderst die bereits dargestellte Funktionsweise des Programms "µTorrent". Es geht im vorliegenden Falle gerade nicht um die Weiterverbreitung von Dateien über einen zentralen Server, auf dem Dateien zum Download bereitstehen und bereitgestellt werden, sondern um die "dezentrale" Verbreitung von Dateien über sogenannte "Peer-to-Peer-Netzwerke", in denen die Existenz von Hinweisen wie "free download" grundsätzlich keinen Sinn macht. Der Beklagte hat auch bezeichnenderweise weder bei seiner persönlichen Anhörung noch in seinem schriftsätzlichen Vorbringen Angaben dazu gemacht, welche konkreten Arbeitsschritte (Beschaffung des Programms "µTorrent", Programmstart, Befehlseingaben) er auf welche Art und Weise vornehmen musste, um den Datei-Download einzuleiten.

    Letztlich kann die Frage nach der Richtigkeit der vorerwähnten Behauptung jedoch offenbleiben. Der Beklagte hätte jedenfalls angesichts der ihm von seinen Eltern erteilten Belehrungen und Auflagen im Hinblick auf die Internetnutzung auf einen etwaigen Hinweis mit dem Text "free download" nicht vertrauen dürfen und von dem Herunterladen der angebotenen Datei Abstand nehmen müssen.

    (2) Auch im Hinblick auf das Bereitstellen der Datei für andere Netzwerkteilnehmer hat der Beklagte sorgfaltswidrig gehandelt. Der Senat legt seiner Beurteilung dabei die Angabe des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27.01.2014 zugrunde, er habe gewusst, dass er Dateien seines Rechners habe freigeben müssen, um das in Rede stehende Computerspiel von der Tauschbörse herunterzuladen. Aufgrund dieser Kenntnis von dem Freigabeerfordernis hätte er die Gefahr erkennen können und müssen, dass es zu einer Weitergabe von auf seinem Computer vorhandenen Dateien - und damit auch der hier in Rede stehenden Datei - an andere Netzwerkteilnehmer kommen konnte, und von seinem Vorhaben ablassen müssen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten, er habe zwar Kenntnis von der Datei-Freigabe gehabt, jedoch nicht erkennen können, dass er hiermit das Hochladen von Dateien ermöglicht habe: es ist schon nicht erkennbar, welchen sonstigen Sinn der Beklagte dem Begriff der "Freigabe von Dateien" beigelegt haben will.

    Der von dem Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits unternommene Versuch, von der Angabe, er habe von der Freigabe von Dateien auf seinem Rechner gewusst, wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung für die diesbezügliche Abänderung des Sachvortrages lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Spätestens an dieser Stelle kann der Senat auch nicht mehr umhin zu bemerken, dass das Agieren des Beklagten bzw. seiner gesetzlichen Vertreter im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mehr als bedenklich erscheint.

    e) Die Höhe des der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzbetrages ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 [Tauschbörse I] <juris>: Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 EUR für die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung eines einzelnen Musiktitels).

    2. Der geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Keinen Bestand kann hierbei allerdings die Entscheidung des Landgerichts zum Zinsbeginn haben. Die Rechtshängigkeit ist erst mit der Zustellung der Klageschrift am 02.11.2013 (siehe Blatt 24 der Gerichtsakte) eingetreten (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Prozesszinsen im Sinne des § 291 BGB können erst ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291 Rdnr. 6), hier also erst ab dem 03.11.2013.


    II. Erstinstanzlicher Klageantrag zu 3. (Unterlassung)

    1. Die Klage ist mit diesem Klageantrag zulässig.

    Der Klageantrag ist jedenfalls mit der von der Klägerin in der Berufungsinstanz auf Anregung des Senats in die Antragsformulierung mitaufgenommenen Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Für den gestellten Unterlassungsantrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Es kann dahinstehen; ob der vereinzelt vertretenen Auffassung, einer Unterlassungsklage gegen einen Minderjährigen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da ein eventuell ergehendes Unterlassungsurteil nicht vollstreckbar sei, weil gegen einen solchen Minderjährigen keine Ordnungsmittel festgesetzt werden könnten (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1995 - 9 U 51/95 - <juris>), zuzustimmen ist. Denn die Frage der Zulässigkeit einer Klage - und damit auch die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses - ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu beantworten (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. [2014], vor § 253 Rdnr. 11). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte der Beklagte das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet.

    2. Die Klage ist mit dem gestellten Unterlassungsantrag auch begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Das vorerwähnte Urteil des OLG Düsseldorf steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen: es enthält keine Ausführungen dazu, dass ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht Schuldner eines Unterlassungsanspruches sein kann.


    III. Erstinstanzlicher Klageantrag zu 1. (Abmahnkosten)

    1. Die Klägerin hatte erstinstanzlich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beantragt und hat diesen Antrag auch in der Berufungsinstanz wiederholt. Die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils spricht hingegen insoweit - sprachlich allerdings missglückt - von einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin. Hierbei handelt es sich indes um ein offenkundiges Schreibversehen des Landgerichts, das der Senat ohne weiteres klarstellend berichtigen kann. Denn den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort unter Ziffer I.) ist zu entnehmen, dass die Kammer der Klägerin - wie beantragt - nur einen Freistellungsanspruch zuerkennen wollte.

    2. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch findet seine Grundlage in dem zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand. Der vom Landgericht der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches zugrundegelegte Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Die Deckelungsregelung in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. greift nicht ein, weil diese Vorschrift nur für ab dem 09.10.2013 zugegangene Abmahnungen gilt (Möhring / Nicolini, a.a.O., § 97a UrhG Rdnr. 27); die zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Vorgängerregelung in § 97a Abs. 2 UrhG a.F., die in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 100,00 EUR begrenzte, greift ebenfalls nicht ein, denn das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Software stellt keine nur unerhebliche Rechtsverletzung dar.

    3. Keinen Bestand kann die vom Landgericht getroffene Zinsentscheidung haben. Ein Freistellungsanspruch ist einer Verzinsung nicht zugänglich.


    C.

    Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die vom Landgericht auf der Grundlage von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten der in der ersten Instanz zeitweilig anhängigen Widerklage hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht angegriffen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. (...)



OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15

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OLG Hamm - Nachbesprechung

#62 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. März 2016, 23:54

AW3P im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
zum OLG Hamm-Entscheid: I-4 U 75/15



23.55 Uhr


AW3P: Die Berliner Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR" informiert aktuell über eine erstrittene Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15). Hierbei wurde ein Anschlussinhaber abgemahnt, der im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seinen damals minderjährigen Sohn (12 Jahre) namentlich als Täter benannte. Nach einer, gegen den Vater erwirkten und später aufgehobenen EV, wurde der minderjährige Sohn am Landgericht Bielefeld verklagt. Im Berufungsverfahren fällte das OLG Hamm eine Entscheidung zuungunsten des Täters. Nun ergeben sich einige Fragen aus dieser Entscheidung.

Diesbezüglich hat AW3P Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs von der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" einige interessante Fragen gestellt.




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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



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Zusammenstellung ausgewählter Entscheidungen
der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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AW3P: Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. In sehr vielen Entscheidung, wie auch im OLG-Entscheid, ist zu lesen, dass der Kläger die Freistellung der Anwaltskosten beantragt oder diese Freistellung richterlich zugesprochen bekommt. Was muss man sich unter der "Freistellung der Anwaltskosten" vorstellen. Welchen Zweck verfolgt mit dieser Freistellung, welcher Paragraf legt es fest, was für eine Bedeutung hat sie für den Kläger?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Freistellung von der Verbindlichkeit bedeutet im Wesentlichen, dass wenn die Abmahnkosten noch nicht im Innenverhältnis zwischen Abmahner und Rechtsanwalt geleistet wurden, eigentlich nur ein Antrag auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gestellt werden kann. Oftmals wird in Klage gleichwohl ein "unmittelbarer" Zahlungsantrag gestellt. Der Antrag auf Freistellung ist ein anderer Antrag als der Antrag auf Zahlung. Das wird aufgrund des § 250 BGB (Schadensersatz) aber nur in den seltensten Fällen relevant. Die Bedeutung für Abgemahnte ist eher als gering zu bewerten.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: Im BGH-Entscheid "Morpheus" (Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) wurde von den Bundesrichtern ermessen, wenn Eltern ihr minderjähriges Kind zur Internetnutzung belehren und Filesharing verbieten, einmal gegenüber den abgemahnten Eltern bzw. Elternteil keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Warum wurde dann der zum Tatzeitpunkt 12-jährige benannte Filesharer verklagt und Forderungen wie Unterlassung, Schadensersatz, Freistellung der Anwaltskosten geltend gemacht?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Der Unterschied ist einfach, dass die Eltern mit der Belehrung ihrer Pflicht nachgekommen sind, gleichzeitig aber der Verletzer - auch wenn er minderjährig ist - voll haftet. Es kommt für die Haftung des Kindes nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichtsfähigkeit an.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: Was ist diese "Einsichtsfähigkeit" und warum musste der Minderjährige diese selbst widerlegen?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die Einsichtsfähigkeit ist in § 828 BGB geregelt. Sie bedeutet, dass der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, die Gefährlichkeit seines Tuns - also das Nutzen einer Tauschbörse - zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Es gibt - vereinfacht ausgedrückt - eine widerlegbare Vermutung nach § 828 Abs. 3 BGB, dass ein 12 jähriger die Einsichtsfähigkeit besitzt. Wenn der Minderjährige die Vermutung widerlegen will, muss er dies beweisen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: Wenn Sie gestatten, möchte ich eine Frage zu einem theoretischen Sachverhalt stellen. Wenn es dem Beklagten gelungen wäre das nicht Vorliegen seiner Einsichtsfähigkeit zu beweisen, was hätte es möglicherweise für einen Ausgang auf das Verfahren gehabt. Könnte man sogar dann gegen den abgemahnten Anschlussinhaber erneut rechtliche Schritte einleiten in Richtung Schadensersatzforderungen?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Wenn das Kind nicht die Einsichtsfähigkeit besessen hätte, wäre die Klage wohl abgewiesen werden. Es ist aber ein sehr schmaler Grad, dass die Einsichtsfähigkeit reicht, um belehrt werden zu können, aber gleichzeitig nicht so weit reicht, um die Folgen des Handels abzusehen. Das ist ein ziemlicher "Eiertanz", der vor dem OLG Hamm nicht gelang. Wenn zunächst festgestellt wurde, dass die Belehrung ausreichend war und erfolgt ist, könnte auf den Anschlussinhaber - wenn dessen Kind sich dann doch nicht einsichtsfähig herausstellt - nicht wieder zurückgegriffen werden.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: Wenn sich mit Erhalt einer Abmahnung wegen illegalem Filesharing sich herausstellt, das ein minderjähriges Kind höchstwahrscheinlich dafür verantwortlich ist, wie sollten sich der abgemahnte Anschlussinhaber bzw. Eltern anfänglich verhalten?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: In den meisten Fällen würde ich betonen, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Anschlussinhaber begangen wurde und dann auf einen Vergleich hinwirken. Das ist aber vornehmlich bei den Kanzleien empfehlenswert, die auch viel klagen. Dazu gehören Waldorf Frommer, rka., Rasch, Schulenberg und Schenk, Nimrod und mit Abstrichen Sasse und Partner. Wenn man bereits das Kind als Täter benannte, sollte eine Unterlassungserklärung unterzeichnet durch das Kind und die Eltern für das Kind abgegeben werden, um zumindest eine Unterlassungsklage zu verhindern.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, eine abschließend Frage von eher privater Natur. Natürlich könnte man das Verhalten des Rechteinhabers moralisch verwerfen. Anderseits nimmt auch der ursprünglich abgemahnte Anschlussinhaber - als Elternteil - selbst billigend in Kauf, das gegen sein als Täter benanntes minderjähriges Kind rechtliche Schritte ausgeschöpft werden könnten. Sie sind selbst Vater. Würden Sie, um sich aus einer möglichen Störerhaftung zu befreien, eines ihrer Kinder dem Abmahner namentlich als Täter auf dem Silbertablett präsentieren?


Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die meisten Eltern wissen ja überhaupt nicht, dass auch minderjährige Kinder verklagt werden können. Deswegen wollen sich die Eltern auch nicht verstecken, sondern sie teilen einfach nur den Sachverhalt mit. Das kann natürlich sehr teuer werden, weil zum Beispiel die Kanzlei rka. das schon seit einigen Jahren erfolgreich Ansprüche gegen Minderjährige durchsetzt. Das Kind als Täter zu benennen ist einfach nicht besonders clever, weil dann die vollen Ansprüche gegen das Kind durchgesetzt werden und letztlich die Eltern das im Ende doch zahlen werden. Ansonsten besteht gegen das Kind ein Titel, der hoch verzinst, nach 30 Jahren vollstreckt werden kann. Das ist wenig wünschenswert.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AW3P: Ich bedanke mich recht herzlich bei Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, das er sich für die Beantwortung kurzfristig Zeit nahm.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Nachbesprechung OLG Hamm - Az. I-4 U 75/15

Dattel
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Astragon / American Truck Simulator

#63 Beitrag von Dattel » Sonntag 20. März 2016, 23:07

Guten Abend liebes Forum, gut daß es Dich/Euch gibt !
Nach etwas Lesen verstehe ich nun zumindest in etwa was zu tun ist....

Also, ich habe auch so einen Brief erhalten von Nimrod ...welch dreiste Namensgebung.
Ich glaubte erst an nicht beachtenswerten Spam.....und war dann erstmal geschockt.
Die Herren wollen UE & 850 € für einen American Truck Simulator....meine IP Adresse, meine ?Nutzerkennung? und ein einmaliger Zugriff auf diese Datei mit Crack und Iso...
Ich habe 1 Pc und 1 Laptop....aber kein solches Programm...kein filesharing. kein p2p oder was auch immer.
Noch nie gehabt. Ich fahr auch nicht gerne einen amerikanischen Truck :-) Ich bin übrigens weibl, 49 Jahre.
Familie und Bekannte wählen ihre Handys manchmal in mein Wlan ein, aber....
Am "Tattag" war ich nachweislich arbeiten und gar nicht zuhause!
Manchmal bleibt mein PC längere Zeit an, aber wie gesagt habe ich so ein Programm gar nicht.
Wie kann das passiert sein? Ich war es wirklich nicht.
Soll ich mich an die Telekom wenden? Wer kann in mein passwortgeschütztes Wlan rein?
Ich lese hier es ist besser nicht mit den Anwälten in Kontakt zu treten...aber die mod. UE zu schicken, ist doch auch nicht richtig.
Damit gebe ich ja die Tat zu und verspreche es "in Zukunft"zu unterlassen.
Einen Rechtsanwalt kann und will ich mir nicht wirklich leisten ...ich hab nichts getan.
Die können sich gerne meine Computer anschauen oder was weiß ich.
Für einen guten Rat wäre ich wirklich dankbar...

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Re: Astragon / American Truck Simulator

#64 Beitrag von House » Sonntag 20. März 2016, 23:12

Dattel hat geschrieben:Ich lese hier es ist besser nicht mit den Anwälten in Kontakt zu treten...aber die mod. UE zu schicken, ist doch auch nicht richtig.
Damit gebe ich ja die Tat zu ...
Nein, mit der modUE geben Sie die Tat nicht zu. Nur wenn Sie die der Abmahnung beigefügte UE unterschreiben, dann geben Sie die Tat zu.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#65 Beitrag von Steffen » Montag 21. März 2016, 09:37

Hallo @Dattel,

zuerst einmal gibt es für Neuabgemahnte - die ohne Anwalt reagieren möchten - zwei, drei weiterführende Links:

[/b]


Bild

Hier bekommt man erst einmal die Grundlagen nahegelegt. Und es werden Fragen nach der UE, Provider usw. angeschnitten.


Dann muss man vlt. sehen, wie kommt eine Abmahnung zustande:

Bild

Wenn Du dann noch Fragen hast, diese einfach stellen.

VG Steffen

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Re: Astragon/American Truck Simulator

#66 Beitrag von Dattel » Dienstag 22. März 2016, 02:21

Danke House . Danke Steffen für eine schnelle Antwort.
Ich werde also die mod. UE an" Nim***" senden...
ich weigere mich deren Namensmissbrauch mitzumachen und Nim*** passt auch besser :-)
Eine Frage habe ich auch.
Ich habe in dem Urteilsauszug Folgendes gelesen: Es wird der Beteiligten (Telekom) GESTATTET Namen und Anschrift der Nutzer weiterzugeben usw.
Die Telekom macht das also nicht auf Anweisung des Gerichts, sondern handelt als Verfahrensbeteiligte nachdem es ihr gestattet wird?
Das wäre ja ungeheuerlich...


Bild

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#67 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. März 2016, 09:47

[quoteemDattel]Eine Frage habe ich auch. Ich habe in dem Urteilsauszug Folgendes gelesen: Es wird der Beteiligten (Telekom) GESTATTET Namen und Anschrift der Nutzer weiterzugeben usw.
Die Telekom macht das also nicht auf Anweisung des Gerichts, sondern handelt als Verfahrensbeteiligte, nachdem es ihr gestattet wird ...? Das wäre ja ungeheuerlich ...[/quoteem]


Hallo @Dattel,

anfänglich, kurz und schmerzlos. Mir persönlich ist es egal, welche Probleme du mit dem Namen "NIMROD" assoziierst. Zur Klärung von einzelnen Fragen ist es aber nicht relevant sowie muss - wenn es hart auf hart käme - ich meinen Kopf für so etwas hinhalten (Forenbetreiberhaftung). Deshalb verzichte zukünftig auf diese Namensverweigerung, dann spreche sie mit Abmahner an. Punkt.

Man muss hier sehen, das mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (GEigDuVeG, BGBl 2008 I, 1191) am 01.09.2008 der zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Private (salopp: Richterbeschluss; siehe § 101 Abs. 9 UrhG) geregelt wurde. Hat ein z.B. Urheber über eine beauftragte Logfirma einen Urheberverstoß in einem P2P-Netzwerk gegenüber seinem Werk festgestellt, kann dieser über einen Anwalt an dem Landgericht, was für den Hauptsitz des Providers zuständig ist (Bsp.: Telekom = LG Köln), einen Antrag stellen zur Herausgabe von Verkehrsdaten.

Vereinfacht

UrhR-Verstoß in einem P2P-Netzwerk
.
.
.
Logfirma ermittelt, dokumentiert und übermittelt diesen an den Anwalt
.
.
.
Anwalt stellt (schriftlich = nicht körperliches Verfahren) sofort einen Antrag zur Herausgabe von Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG)
.
.
.
Gestattungs-Landgericht weist den Provider mittels Beschluss an, bis zur Bewilligung des Antrages zur Herausgabe von den Daten über eine bestimmte IP-Adresse, alle gespeicherten Daten zu dieser aufzubewahren
.
.
.
Landgericht gestattet den Antrag
.
.
.
Anwalt geht mit dem Beschluss zum Provider
.
.
.
Provider verauskunftet jetzt die Person hinter der IP-Adresse (technisch möglich aber nur den Verantwortlichen des Zuganges = den Anschlussinhaber und nicht den wahren Verursacher)
Nichts Ungeheuerliches sondern ein vom Gesetzgeber definierter Prozess. Da dieser zivilrechtliche Auskunftsanspruch ähnlich einem einstweiligen Verfügungsverfahren (ugs. "EV") entspricht, sind hier die Anforderungen an die Beweismittel nicht sehr hoch. Hier gelten der Anscheinsbeweis und die Glaubhaftmachung. Letztendliche Klärung muss die gerichtliche Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche und Forderungen erbringen.



Noch einmal zurückzukommen auf deinen ersten Posting. Ein schönes Beispiel, wie es in der Regel abläuft, hat RA Andreas Schwartmann - hier - gepostet.

Natürlich werden jetzt es viele als lustig ansehen, aber diese Denkweise des Abmahners ist der MD&P-Logik (Münchner Detailliertheit und Plausibilitäts-Logik) geschuldet.

MD&P-Logik - Konstellation Mitnutzer

AI = ne, ich war es nicht; Anschluss konnten, der und die mitnutzen
+
Mitnutzer = ne, wir waren es auch nicht
=
Wer war es denn dann, wenn die tatsächliche Vermutung feststeht?


Deshalb ist es so kompliziert, wenn man anfänglich ohne Anwalt reagiert. Nur das man vielleicht sagt:
  • (...) Am "Tattag" war ich nachweislich arbeiten und gar nicht zu Hause!
    Manchmal bleibt mein PC längere Zeit an, aber wie gesagt habe ich so ein Programm gar nicht.
    Wie kann das passiert sein? Ich war es wirklich nicht. (...)
damit gibt sich der Abmahner nicht zufrieden und wird bestehen, das man hier weiter vorträgt.

Hier wird es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - seit dem BGH-Entscheid: "BearShare" deutlich.


Störerhaftung (Filesharing)

I. Tatsächliche Vermutung
- ist der AI selbst nicht Täter, muss er die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung entkräften.
- Grundlage: Vermutung!
Annahme eines typischen bzw. der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der AI seinen Internetzugang nutzt oder jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft - bewusst und alleine - kontrolliert

Hinweis
Wird die Vermutungsgrundlage beseitigt, entfällt diese Vermutung. Regelmäßig, wenn - wie beim BGH-Entscheid "BearShare" - der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Das heißt
a) der AI muss folglich seine eigene Täterschaft bestreiten und zugleich Tatsachen und Umstände darlegen, wonach zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen seinen Internetanschluss benutzen konnten.
b) wird die tatsächliche Vermutung vom AI nicht entkräftet, hat dies zur Folge, dass der AI als (vermuteter) Täter für die Rechtsverletzung ist und somit haftbar (verschuldensunabhängig)


II. Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Beachte
Unabhängig von der tatsächlichen Vermutung

Grundlage: Bewältigung von Wissens- bzw. Wahrnehmungsdefiziten
- kein typischer Geschehensablauf
- die konkreten Umstände der Tat entziehen sich dem Wahrnehmungsbereich der beweisbelasteten Partei (Kläger)
- der Gegner der beweisbelasteten Partei (AI) hat - allein - über die die Kenntnisse über Tatumstände oder
- kann sich die sich Kenntnisse über Tatumstände mit - zumutbarem - Aufwand verschaffen

Hinweis
Kommt der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nach, ist sein Vortrag unbeachtlich und er muss die von der beweisbelasteten Partei vorgetragenen Tatsachen - auch wenn diese nicht bewiesenen sind - im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, als zugestanden gegen sich gelten lassen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 8 b u. Vor § 284 Rn. 34 c).


"Christian Weber (Frankfurt am Main): Anmerkung zu BGH Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare": Störerhaftung, tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing"
  • (...) Hinsichtlich der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit und der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bestätigt das Urteil die bisher in Filesharing Fällen ergangene Rechtsprechung des BGH nicht nur, sondern führt diese fort und stellt sie hinsichtlich der nunmehr klaren Differenzierung zwischen tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast dogmatisch auf sichere Beine (...)
Und ich muss hier definitiv erklären, lieber die Ausführungen eines RA Christian Webers, als die eines dummen sich ständig vergleichenden Foren-Würstchens.

Bild



(...) Familie und Bekannte wählen ihre Handys manchmal in mein WLAN ein, aber ... (...)

Ich kann dir jetzt eines sagen, das sich kein Abmahner damit zufrieden gibt, solltest Du es ihm so mitteilen. Warum? Dies ist ganz einfach (siehe vorbenannte Erklärung zur Störerhaftung). Durch die Ermittlung des UrhR-Verstoß, dem Auskunftsprozedere und der Abmahnung steht erst einmal eine tatsächliche Vermutung, dass a) dieser UrhR-Verstoß über deinen Zugang ausging und b) Du als AI dafür verantwortlich.

Jetzt kommen wieder einige, die ganz schnell sagen, dass das Amtsgericht Hintertupfingen (Bsp.) eine namentliche Benennung der Mitnutzer ausreicht. Anderen Gerichten reicht es eben nicht. Und dies ist das Schwierige in der Betrachtung. Insbesondere als Nichtjurist.


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#68 Beitrag von Dattel » Mittwoch 23. März 2016, 02:32

Hallo Steffen und Danke für die ausführliche Antwort,
wenn Nimsatt i3456.66 weder lustig noch erlaubt ist, unterlasse ich das in Zukunft natürlich. z.,z,,
Erklären möchte ich es aber doch kurz.
Dem guten alten Nimrod wird ja vieles zugeschrieben...
Jäger, König, Stammvater, Erbauer des Turms zu Babel usw, aber daß ein solches Anwaltsbüro sich seinen Namen nehmen darf,
ist ja ähnlich dem down- und uploaden <>yy>>< wie war das noch mal mit dem Urheberrrecht ?
Dürfen jetzt Nimrods Nachkommen die Herren in Berlin abmahnen ? :l,
Verrückte Welt.

Auf einige Punkte oben werde ich später eingehen, muß mich erstmal schlau machen.
Ich bin inzwischen so wütend....das lasse ich bis vors Gericht gehen, wenn es sein muss.
Prinzipiell ist der Staat also nun so weit 7jährige Kinder für die Spieleindustrie vor Gericht zu verurteilen und in die Verschuldung zu stürzen," wenn sie ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit nicht glaubhaft darlegen können" ? jkj:s_;
Ich melde mich wieder wenn ich Antwort von der Telekom habe.
Frohe Ostern Dir und Euch allen :ty

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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#69 Beitrag von Steffen » Mittwoch 23. März 2016, 09:44

Hallo @Dattel,

Du mit deinem Namenfetisch. Es besteht keine Ähnlichkeit mit illegalem Filesharing. Außerdem gibt es so viele Menschen, Bauten, sogar eine US-Punk-Rock-Band, die sich diesem Namen bedienen. Auch gibt es m.M.n. keinen Namensschutz im Urheberrecht. Höchstens im Markenrecht, aber auch das kann ich mir den reinen Namen nicht vorstellen. Vielleicht auf ein künstlerisches Logo. ... egal kein Nimsatt mehr! Nimrod oder Abmahner. Punkt.



Zu deine Anliegen Befragung Provider. Da ich nicht glaube, dass Du die Akteneinsicht damit meinst, will ich dir diesen Zahn gleich ziehen. Da kannst Du auch einen leeren Schrank befragen. Du bekommst wie jeder eine 08/15-Antwort. Ich gebe diese dir schon im Voraus.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

  • […] Auskünfte über personenbezogene Daten unserer Kunden dürfen nur an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung bei entsprechender Rechtsgrundlage erteilt werden. Eine Herausgabe der Daten an private Dritte erfolgt nicht, es sei denn, wir wären hierzu verpflichtet.

    Sofern eine Datenweitergabe an Strafverfolgungsbehörden stattgefunden haben sollte, dürften wir Ihnen hierzu keinerlei Auskünfte geben, da wir gemäß § 113 Abs. 1 TKG gegenüber Kunden sowie Dritten Stillschweigen über eine Auskunftserteilung zu bewahren haben.

    In diesem Zusammenhang bitten wir zudem zu beachten, dass IP-Adressen bei der Deutschen Telekom für die Dauer von sieben Tagen zur Missbrauchsbekämpfung gespeichert werden. Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt nicht, es sei denn, diese wäre von den berechtigten Stellen (z. B. zuständiges Gericht) angeordnet.

    Beziehen Sie sich auf eine Urheberrechtsverletzung, teilen wir Ihnen mit, dass sobald wir ein Kundendatum zu einer IP-Adresse auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses nach § 101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes beauskunften, werden die hierzu gesicherten Daten nach Abschluss des Vorgangs gelöscht. Uns ist darum ein Zugriff auf derartige Informationen nicht möglich.

    Wir können Ihnen lediglich mitteilen, ob wir auf Grundlage eines Beschlusses nach § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes zu einer IP-Adresse dem Grunde nach eine Auskunft geleistet haben.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung. […]


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Warum? Der Provider muss bei Vorlage eines Beschlusses gem. § 101 IX UrhG beauskunften und brauch dir keinerlei Auskunft darüber erteilen. Punkt.




[quoteemDattel]Prinzipiell ist der Staat also nun so weit 7 jährige Kinder für die Spielindustrie vor Gericht zu verurteilen und in die Verschuldung zu stürzen," wenn sie ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit nicht glaubhaft darlegen können"?[/quoteem]

Ich muss auch hier einmal mit Deutlichkeit etwas loswerden. Im Recht ist keine Fairness oder Gerechtigkeit definiert. Es geht darum, was legen die Gesetze, Normen, Rechtsprechung usw. fest.

Und gerade bei dem Thema "Minderjährige" habe ich als Opa / Paps eine eigene Meinung. Es liegt im Kern auch wohl daran, dass die wenigsten Abgemahnten wissen, was einem Minderjährigen mit Einsichtsfähigkeit erwartet, wenn ich ihn als Abgemahnter namentlich als Täter benenne und dieser den Vorwurf einräumt.

Wenn die Kritik auf den OLG Hamm-Entscheid: I-4 U 75/15 zielt, dann muss man auch sagen, das der Abgemahnte von Anfang an falsch handelte. Wenn ich heute denke: "Ich benenne mein minderjähriges Kind gem. BGH: "Morpheus" als Täter, dann passiert mir als Abgemahnten nichts; meinem Kind auch nicht, denn es ist ja minderjährig und der Abmahner wird es nicht wagen ..." dann unterliege ich einem Trugschluss. Und wenn ich diesen Weg dann doch gehe, dann muss ich die möglichen Risiken und Konsequenzen kennen und tragen. Und die heißen, sobald eine Einsichtsfähigkeit besteht - deren Fehlen derjenige belegen muss, der dieses behauptet - dann kann im Klageverfahren die Klage sofort erweitert werden; der Minderjährige separat abgemahnt und eine UE + SE eingefordert werden. Mit einem Geständnis - erfolgreich.

Und ich muss dir ganz ehrlich sagen, wenn wir bei wütend sind. Wenn mein Enkel das Wochenende bei mir ist und gegen meine Mahnung doch etwas herunterladen würde ... ich würde niemals mein Enkelkind dem Abmahner auf dem Silbertablett servieren. Punkt. Aus. Ende.


VG Steffen

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AG Braunschweig, Az. 119 C 1480/14

#70 Beitrag von Steffen » Samstag 21. Mai 2016, 00:36

NIMROD Rechtsanwälte: Urteil des Amtsgericht Braunschweig vom 13.05.2016 - Az. 119 C 1480/14 (Prüfpflichten des vertraglichen Anschlussinhabers)


00:35 Uhr


Das Amtsgericht Braunschweig bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Autor:
Oliver Kadler

Link:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5373

Urteil als PDF:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 148_14.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Beklagt waren ein Onkel und sein minderjähriger Neffe. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Bestreiten mit Nichtwissen bezüglich des Uploadvorganges nicht zulässig und insoweit unbeachtlich sei. Dem Beklagten zu 1.), dem Onkel, oblag insofern eine Informationspflicht der er nicht angemessen nachgekommen ist. Er hätte eigene Recherchen anstellen müssen, die neben der Befragung der weiteren Anschlussnutzer, unter anderem des Beklagten zu 2.), auch die Durchsuchung der Computer die über diesen Anschluss Zugang ins Internet haben, beinhalte.

Das AG Braunschweig vertritt ferner die Auffassung, dass aufgrund der Mehrfacherfassungen eine Fehlzuordnung des Anschlusses ausgeschlossen ist. Das Gericht schließt sich damit dem Vortrag der Klägerin an.

Der Beklagte zu 1.) ist als Störer der Urheberrechtsverletzung verurteilt worden. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1.) seiner ihm obliegenden Prüf- und Belehrungspflichten als Anschlussinhaber nicht nachgekommen ist.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) stellt das Gericht - ebenfalls der Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte folgend - fest, dass ein 13, bzw. 14 jähriger normal entwickelter Junge die notwendige Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit besitzt, die Gefährlichkeit von Internettauschbörsen zu erkennen. Das Gericht stützt sich bei dieser Argumentation auf ein Urteil des LG Bielefeld (Az. 4 O 211/14), welches mittlerweile vom OLG Hamm bestätigt wurde und ebenfalls von den NIMROD Rechtsanwälte erstritten wurde.

Den Lizenzschaden in Höhe von 510,00 EUR beurteilt das Amtsgericht als angemessen.





Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 13.05.2016, Az. 119 C 1480/14


  • (...) Im Namen des Volkes


    Urteil


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin

    Prozessbevollmächtigte:
    NIMROD Rechtsanwälte - Bockslaff & Scheffen, Emser Straße 9, 10719 Berlin

    gegen

    [Name]
    [Name]
    Beklagte

    Prozessbevollmächtigte zu 1: [Name]
    Prozessbevollmächtigte zu 2: [Name]



    hat das Amtsgericht Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    • 1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von 167,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.05.2015 freizustellen.

      2. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.05.2015 zu zahlen.

      3. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.04.2014 freizustellen.

      4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

      5. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1) zu 1/4.

      6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
      Dem Beklagten zu 2) wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

      7. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin verlangt von den Beklagten Freistellung von Abmahnkosten sowie Zahlung von Schadensersatz nach Urheberrechtsverletzung.

    Die Beklagten zu 1) und 2) sind Onkel und Neffe. Beide sind gelegentlich in der Wohnung der Mutter des Beklagten zu 1) in der [Anschrift] aufhältig. Der Beklagte zu 2) nutzt bei solchen Gelegenheiten manchmal einen im Wohnzimmer stehenden Computer.

    Mit Abmahnschreiben vom 10.04.2012, 31.05.2013 und 06.08.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten zu 1) wegen unberechtigten Hochladens des Computerspiels [Name] (Tatzeiten am 08.03.2012, 22:22:53 Uhr, 09.03.2012, 16:09:43 Uhr, 17.06.2012, 16:01:16 Uhr) ab und forderte ihn vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung / Anerkenntnis von Schadensersatz / Freistellung von Abmahnkosten ab. Mit Abmahnschreiben vom 05.05.2015 mahnte die Klägerin den Beklagten zu 2) wegen unberechtigten Hochladens des genannten Computerspiels am 08.03.2012, 22:22:53 Uhr, ab und forderte ihn ebenfalls vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung / Anerkenntnis von Schadensersatz / Freistellung von Abmahnkosten unter Fristsetzung zum 11.05.2015 auf. Die Demoversion des Spiels ist seit dem 02.05.2012 auf dem Markt.

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei Inhaber des Internetanschlusses in der Wohnung [Anschrift]. Von diesem Anschluss aus sei das Computerspiel [Name] für welches sie die ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte innehabe, am 08.03.2012, 09.03.2012 und 17.06.2012 unberechtigt hochgeladen worden. Der Urheberverstoß sei von dem Beklagten zu 2) begangen worden. Die Klägerin meint, den Beklagten zu 1) treffe als Anschlussinhaber die Störerhaftung. Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen vom 27.05.2014 (Blatt 7-62 der Akte) und 08.06.2015 (Blatt 170-175 der Akte) verwiesen.


    Die Klägerin beantragt,

    • 1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, sie von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 09.04.2014 freizustellen;

      2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 09.04.2014 zu zahlen;

      3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, sie von Anwaltskosten in Höhe von 1.407,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.05.2015 freizustellen;

      4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 510,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.05.2015 zu zahlen.


    Die Beklagten beantragen,
    • die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte zu 1) behauptet, seine Mutter sei vermutlich die tatsächliche, jedenfalls aber die faktische Anschlussinhaberin; er selbst nutze den Anschluss (unstreitig) gar nicht. Er meint, eine Störerhaltung könne ihn von daher nicht treffen. Der Beklagte zu 2) habe auch die ausdrückliche Anweisung erhalten, den Anschluss nicht für Onlinespiele, Down- oder Uploads zu nutzen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass das Computerspiel hochgeladen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 04.07.2014 (Blatt 68-74), 21.08.2014 (Blatt 82-85) und 21.10.2014 (Blatt 104-106 der Akte) verwiesen.

    Der Beklagte zu 2) bestreitet, die Urheberrechtsverstöße begangen zu haben. Er habe seinem Onkel auf Nachfrage auch nichts von einer Demoversion des Spiels gesagt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 24.02.2016 (Blatt 197-201 der Akte) verwiesen.

    Die Klage richtete sich zunächst nur gegen den Beklagten zu 1). Nach der Anhörung des Beklagten zu 1) im Termin vom 24.04.2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen den Beklagten zu 2), wobei sie den Vorwurf täterschaftlichen Handelns gegenüber dem Beklagten zu 1) ausdrücklich fallen ließ. Hinsichtlich der Einzelheiten des Termins vom 24.04.2015 wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 149-151 der Akte) verwiesen; hinsichtlich der weiter erfolgten Anhörung des Beklagten zu 2) wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2204.2016 (Blatt 217-221 der Akte) verwiesen.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist da das Amtsgericht Braunschweig gemäß § 105 UrhG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 ZustVO-Justiz zuständig.

    Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.


    A.


    I.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 167,32 EUR aus § 97 a Abs. 3 UrhG n.F. zu.

    Die Klägerin hat den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 05.05.2015 berechtigt abgemahnt. Der Beklagte zu 2) hat die Klägerin in ihren Urheberrechten verletzt, so dass sie einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hat.


    1.

    Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie hat ihre Rechteinhaberschaft an dem Computerspiel [Name] detailliert durch Vorlage von Fotokopien der Spielhülle mit C-Vermerk sowie entsprechender Verträge belegt und kann sich auf die Vermutung des § 10 UrhG berufen.


    2.

    Das genannte Spiel wurde am 08.03.2012 um 22:22:53 Uhr, am 09.03.2012 um 16:09:43 und am 17.06.2012 um 16:01:16 Uhr von dem in der [Anschrift] bestehenden Internetanschluss aus durch den Beklagten zu 2) illegal zum Download angeboten. Dies steht nach den Recherchen der Klägerin über die Firma [Name] in Verbindung mit der Anhörung beider Beklagter in den Terminen vom 24.04.2015 und 22.04.2016 fest.


    a)

    Nach den detailliert vorgetragenen Recherchen der Peer to Peer Überwachungsfirma [Name] wurde die über ihren Hashwert genau identifizierbare Datei des Spiels von dem Anschluss in der [Anschrift] zu den einzelnen Tatzeitpunkten jeweils vollständig hochgeladen. Soweit der Vorgang des Hochladens vom Beklagten zu 1) mit Nichtwissen bestritten wurde, ist das Bestreiten unbeachtlich. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigenen Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Geht es um Handlungen aus dem Wahrnehmungsbereich der Partei, so besteht eine Informationspflicht, sich das Wissen über die Geschehnisse zu beschaffen (vgl. BGH NJW 1990, 453). Dieser Informationspflicht hat der Beklagte zu 1) nicht Genüge getan. Er hätte sich über eigene Recherchen wie etwa Befragungen der Nutzer des Internetanschlusses sowie das Durchsuchen des Computers nach den Dateien bzw. dem Tauschbörsenprogramm zum Vorgang eines Down- bzw. Uploads kundig machen können und müssen. Erst wenn sich danach keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Down- bzw. Uploads ergeben, ist das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Der Beklagte zu 1) hat zu derartigen Recherchen nichts vorgetragen.

    Da es zur Mehrfacherfassung gekommen ist, erscheint die vom Beklagten zu 1) zudem eingewandte mögliche Fehlzuordnung ausgeschlossen. Zumindest ist das einfache Bestreiten des Beklagten zu 1) insoweit angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ausreichend.


    b)

    Die illegalen Downloads wurden nach Anhörung beider Beklagter zur Überzeugung des Gerichts vom Beklagten zu 2) ausgeführt. Beide Beklagte haben übereinstimmend angegeben, dass der Internetanschluss (auch) durch den Beklagten zu 2) genutzt wurde. Der Beklagte zu 1) hat darüber hinaus glaubhaft angegeben, seinen Neffen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Urheberrechtsverstoßes nach dessen Computernutzung befragt zu haben. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) ihm gegenüber den Sachverhalt so dargestellt, dass "nur eine Demoversion" des Spiels hochgeladen habe. Das Gericht würdigt dies dahingehend, dass der Beklagte zu 2) seinen Tatbeitrag mit der Formulierung "Demoversion" geringer erscheinen lassen wollte. Im Ergebnis handelt es sich dabei aber nachweisbar um eine Schutzbehauptung, da die Demoversion unstreitig erst seit dem 02.05.2012 auf dem Markt ist. Darüber hinaus hat die Demoversion notwendigerweise einten anderen Hashwert als das Spiel selbst und somit einen anderen Hashwert als denjenigen, den die Firma [Name] im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelt hat. Soweit der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Anhörung in Abrede gestellt hat, die von seinem Onkel vorgetragene Aussage getätigt zu haben, und sich so eingelassen hat, dass es sich um ein "Missverständnis" handeln müsse, erscheint dies unglaubhaft. Der Beklagte zu 1) hat mit der Begrifflichkeit "Demoversion" ein zuvor nicht thematisiertes und ungewöhnliches Detail erwähnt; dieser Umstand spricht in hohem Maße für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Auch besteht für das Vorliegen eines "Missverständnisses" bei dem einfach gelagerten Lebenssachverhalt kein Raum. Schließlich vermag das Gericht auch kein Motiv zu erkennen, weshalb der Beklagte zu 1) seinen Neffen fälschlich belasten sollte.


    3.

    Da die Klägerin in den vom Beklagten zu 2) ausgeführten Download des Computerspiels nicht eingewilligt hat, ist dieser auch rechtswidrig.


    4.

    Die Wiederholungsgefahr wird durch die mehrmalige Rechtsverletzung indiziert. Der Beklagte zu 2) hatte vor Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.


    5.

    Der Freistellungsanspruch besteht jedoch nur in Höhe von 167,32 EUR. Nach § 97 a Abs. 3 UrhG n.F. sind die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu berechnen. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Pauschale in Höhe von 20,00 Euro zzgl. MwSt. errechnen sich Abmahnkosten in Höhe von 167,32 EUR.


    II.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz des effektiven Lizenzschadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 510,00 EUR zu.


    1.

    Der Beklagte zu 2) hat die Urheberrechte der Klägerin an dem Spiel [Name] verletzt (siehe oben unter A.I.).


    2.

    Der Beklagte zu 2) ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund ,der persönlichen Anhörung im Termin vom 22.04.2016 bei Begehung der Verletzungshandlungen auch deliktsfähig im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 354) besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 823 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des zur Tatzeit 13bzw. 14-jährigen Beklagten zu 2) haben sich weder nach dem Beklagtenvortrag noch im Rahmen der Anhörung ergeben. Danach ist davon auszugehen, dass ein 13- bzw. 14-jähriger normal entwickelter Junge die nötige Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit besitzt, die Gefährlichkeit von Internettauschbörsen zu erkennen (vgl. insoweit auch LG Bielefeld - Az. 4 0 211/14 - Rn 41).


    3.

    Der Beklagte zu 2) hat die Urheberrechtsverletzung mindestens fahrlässig begangen.


    4.

    Die Höhe des Lizenzschadens schätzt das Gericht auf 510,00 EUR, § 287 ZPO (so auch LG Bielefeld - Az. 4 0 211/14).


    III.

    Zinsen auf die Abmahnkosten und den Schadensersatz stehen der Klägerin in der beantragten Höhe nach vergeblicher Mahnung mit Fristsetzung zum 11.05.2015 ab dem 12.05.2015 zu, §§ 286, 288 BGB.


    B.


    I.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) daneben ein Freistellungsanspruch hinsichtlich Abmahnkosten in Höhe von 492,54 EUR aus § 97 a Abs. 1 UrhG a.F. aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu.


    1.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat. Den Inhaber eines Internetanschlusses trifft dabei die Pflicht, seinen Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend zu schützen, damit dieser nicht für Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden kann (vgl. BGH I ZR 121/08). Zu diesen Sicherungsmaßnahmen kann auch das Untersagen illegaler Internetnutzung und eine entsprechende Kontrolle gehören (vgl. BGH I ZR 169/12). Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass Inhaber des streitigen Internetanschlusses in der [Anschrift] ist. Die Klägerin hat vereinzelt vorgetragen, dass sie von dem lnternetprovider entsprechend beauskunftet wurde. Der Beklagte zu 1) hat dies nicht substantiiert bestritten. Er hat sich zur Frage der vertraglichen Anschlussinhaberschaft widersprüchlich eingelassen und meint, dass er infolge Ortsabwesenheit jedenfalls nicht der faktische Anschlussinhaber und daher nicht Störer sei. Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. Für die Störereigenschaft ist maßgeblich auf die vertragliche Konstellation als Anknüpfungspunkt abzustellen. Mit der Einrichtung des Internetanschlusses hat der Beklagte zu 1) eine Gefahrenquelle geschaffen. Für die sich daraus ergebenden adäquat-kausalen Gefahrverwirklichungen haftet er als Störer. Dabei ist hier auf die Verletzung von Prüfpflichten abzustellen. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH I ZR 121/08). Der Beklagte zu 1) hat trotz Bestreitens der Klägerin weder substantiiert zu Zeitpunkten noch der Art und Weise der Wahrnehmung seiner Prüfpflichten als Anschlussinhaber gegenüber dem Beklagten zu 2) vorgetragen. Nach der Anhörung des Beklagten zu 2) im Termin vom 22.04.2016 ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) seine Prüfpflichten schlicht gar nicht wahrgenommen hat. Der Beklagte zu 2) hat nämlich angegeben, dass er von illegaler Internetnutzung nur flüchtig über Freunde etwas wisse; mit dem Beklagten zu 1) habe er darüber gar nicht gesprochen. Selbst nach Erhalt des Abmahnschreibens vom 10.04.2012 hat der Beklagte zu 1) seine Prüfpflichten nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen. Anderenfalls wäre es nicht zur Rechtsverletzung vom 17.06.2012 gekommen.


    2.

    Der Freistellungsanspruch besteht betreffend den Beklagten zu 1) in Höhe von 492,54 EUR. Das Gericht geht hinsichtlich der Abmahnkosten von einem angemessenen Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR aus § 287 ZPO.

    Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Pauschale in Höhe von 20,00 EUR und MwSt. errechnen sich Abmahnkosten in Höhe von 492,54 EUR.

    Eine Deckelung nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gemäß § 97 a Abs. 3 n.F. kommt nicht in Betracht, da die an den Beklagten zu 1) gesandten Abmahnschreiben alle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 09.10.2013 erfolgten.


    II.

    Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) scheiden mangels Täterschaft des Beklagten zu 1) aus.


    III.

    Zinsen auf den Freistellungsanspruch stehen der Klägerin in der beantragten Höhe nach Zustellung des Mahnbescheids am 08.04.2014 ab dem 09.04.2014 zu, §§ 286, 288 BGB.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. der Baumbach'schen Formel.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Beklagten zu 2) auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich des Beklagten zu 1) auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung


    Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem
    • Landgericht Braunschweig,
      Münzstraße 17, 38100
      Braunschweig.
    (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Braunschweig, Urteil vom 13.05.2016, Az. 119 C 1480/14,
sekundäre Darlegungslast,
Klage NIMROD Rechtsanwälte,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR,
Prüfpflichten des vertraglichen Anschlussinhaber,
BGH-Entscheid: "Morpheus",
Minderjährige Kinder,

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AG Charlottenburg, Az. 214 C 108/14

#71 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Juni 2016, 00:41

NIMROD Rechtsanwälte: Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 24.05.2016, Az.: 214 C 108/14 ("Demoversion", BGH-Entscheid "Morpheus")


00:35 Uhr


Das AG Charlottenburg bestätigt in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR

Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/



Bericht

Autor:
Oliver Kadler

Link:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5399

Urteil als PDF:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 108_14.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


In dem Fall den das Amtsgericht zu entscheiden hatte, war zunächst der Anschlussinhaber auf Freistellung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich heraus, dass der minderjährigen Sohn der Lebensgefährtin des Beklagten einen Download vorgenommen hat, von dem behauptet wurde es handele sich um eine Demoversion. Daraufhin wurde der Sohn abgemahnt und die Klage auf diesen erweitert.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass - insbesondere durch die Mehrfacherfassungen belegt- die Ermittlung der IP-Adressen korrekt erfolgt sind und ordnungsgemäß dem Anschluss des Beklagten zu 1) zugeordnet wurden. Ferne stützt die Einlassung, eine Demoversion sei geladen worden den klägerischen Vortrag. Das Gericht folgte dem Beklagten zu 2) mit seinem Vortrag nur eine Demoversion geladen zu haben nicht. Nach den Feststellung des Gerichts, handele es sich bei der angebotenen Demoversion auf der Herstellerseite des Spiels nicht um dieselbe Datei, die von der Klägerin für den Anschluss des Beklagten zu 1) ermittelt wurde. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung ferner klar, dass auch nur ein kurzzeitiges Zurverfügungstellen in Tauschbörsen einen Urheberrechtsverstoß darstelle. Jedem Nutzer einer Tauschbörse sei es möglich seine Datei mittels auch nur eines Chunks (Dateifragment welches in Tauschbörsen übermittelt wird) zu vervollständigen, so das Gericht.

Der Beklagte zu 1) trug vor er habe den Sohn seiner Lebensgefährtin ordnungsgemäß belehrt. Dem folgte das Gericht und stellte klar, dass der Beklagte zu 1) weder als Täter noch als Störer haftet. Das Amtsgericht kam konsequenterweise dann zu dem Schluss, dass der Sohn einsichtsfähig war und demzufolge voll deliktsfähig ist. Dies wurde zudem nicht bestritten.

Das Gericht verurteilte den minderjährigen Beklagten zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR. Weiterhin verurteilte das Gericht den Beklagten zu 2) zur Freistellung der Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von 2.314,00 EUR. Dies beinhaltet ebenfalls die Abmahnkosten des Beklagten zu 1), da diese adäquat kausal durch die unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) entstanden sind.

Eine Deckelung der Abmahnkosten lehnt das AG Charlottenburg mit der Begründung ab, dass im Rahmen von Filesharing schon kein einfach gelagerter Fall vorliegen kann. Der Gegenstandswert einer Abmahnung wird mit 30.000,00 EUR als angemessen beurteilt.




Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016, Az. 214 C 108/14

  • (...)

    - Beglaubigte Abschrift -

    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    Geschäftsnummer: 214 C 108/14
    verkündet am : 24.05.2016
    [Name] Justizbeschäftigte

    In dem Rechtsstreit

    1. [Name],
    2. [Name],
    - Kläger -,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,-

    gegen

    1. [Name],
    2. das minderjährige Kind [Name],
    vertreten durch die Eltern
    [Name] und [Name],
    - Beklagte -,

    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name] -,


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 214 auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    • 1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, 510,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 an die Klägerin zu 1) zu zahlen sowie die Klägerin zu 1) von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.314,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2014 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      2. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 15 %, die Klägerin zu 1) weitere 14 % und der Beklagte zu 2) 71 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese zu 29 % und der Beklagte zu 2) zu 71 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Kläger 52 % als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 1) die restlichen 48 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat diese selbst zu tragen.

      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der übrigen Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche sowie diesbezügliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Spieles [Name] geltend.

    Das betreffende Cover PC CD-ROM trägt die Aufschrift "Copyright [Name]" (vgl. Bl. 18 - 20 d.A). Das war die Firma der inzwischen umfirmierten Klägerin zu 1) noch bei hiesiger Klageerhebung.

    Das Spiel wurde von dem tschechischen Unternehmen [Name] entwickelt und die Klägerin zu 1) stützt sich auf dessen Lizenzierung.

    Der Beklagte zu 2) ist im Februar 1998 geboren und lebte und lebt im Haushalt des Beklagten zu 1).

    Die Klägerin beauftragte die [Name] mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken (P2P). Diese stellte am 29.07.12 (IP-Adresse: [IP-Adresse]) und am 31.07.2012 (IP-Adresse: [IP-Adresse]) Urheberrechtsverstöße durch Angebot des streitgegenständlichen Spiels zum Herunterladen in einer Tauschbörse fest. Daher erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG einen Beschluss des Landgerichts [Name]. Mit diesem wurde der Provider der Internetverbindung zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft sind beide IP-Adressen dem Beklagten zu 1) zuzuordnen (vgl. Bl. 35 - 38). Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2013 wurde der Beklagte zu 1) wegen des Verstoßes vom 31.07.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 850,00 EUR aufgefordert (Bl. 39 ff. d.A.).

    Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke auf einer so genannten "Tauschbörse" im Internet für andere Nutzer zum Download angeboten habe. Das sei durch das beauftragte - und zuverlässig ermittelnde - Unternehmen [Name] zutreffend ermittelt worden.

    Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, Inhaberin der alleinigen Verwertungsrechte für Deutschland an dem Computerspiel [Name] zu sein.

    Die Klägerin zu 1) ist der Ansicht, dass die Beklagten als Täter oder Störer den Lizenzschaden sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwalts- (Abmahn-) Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch zu zahlen haben.

    Die Klägerin behauptet Inhaberin der alleinigen Verwertungsrechte an dem Computerspiel [Name] zu sein. Ferner behauptet sie, die ermittelten Ergebnisse der beantragten Firma [Name] seien fehlerfrei erfolgt. Dass dabei lediglich ein Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung angegeben ist und kein Zeitraum, sei unbeachtlich. Die Stützung auf den ermittelten Hashwert sei ausreichend.

    Mit Nichtwissen bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte zu 1) seinen Sohn ordnungsgemäß über die Nutzung von Tauschbörsen belehrt hat.

    Die Klageschrift wurde dem Beklagten zu 1) am 30.05.2014 zugestellt. Der Klägervertreter erklärt in der Sitzung vom 16.07.2014 in der mündlichen Verhandlung, dass er die Klage bezüglich der Klägerin zu 2) [Name] zurücknehme. Der Beklagtenvertreter stimmte dem nicht zu.

    Die Klageschrift wurde dem Beklagten zu 1) am 30.05.2014 und dem Beklagten zu 2) am 17.09.2014 zugestellt.

    Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 erweiterte die Klägerin zu 1) die Klage auf den Beklagten zu 2), dieser Schriftsatz wurde ihm am 17.09.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 14.08.2015 wurde Änderung des Aktivrubrums beantragt, da die nunmehr unter der Firma [Name] in das Handelsregister eingetragen sei. Mit Schreiben vom 17.08.2015 und 12.09.2015 stellte der Beklagtenvertreter Befangenheitsanträge mit Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht [Name]. Dieser wurde mit Beschluss vom 20.11.2015 (nunmehr rechtskräftig) zurückgewiesen.


    Ursprünglich hat die Klägerin zu 1) beantragt,
    • 1. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
      2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer dem Ermessen des Gerichts zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


    Nach Klageerweiterung beantragt die Klägerin zu 1) nunmehr,
    • 1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
      2. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
      3. Den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.



    Die Beklagten beantragen,
    • 1. Die Klage abzuweisen.
      2. Die Kosten des Verfahrens für die Klägerin zu 2) werden den klägerischen Prozessvertretern und nur hilfsweise der Klägerin zu 2) auferlegt.

    Die Beklagten behaupten, aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen ergebe sich keine Anspruchsinhaberschaft dieser und bestreiten eine eben solche. Sie behaupten des Weiteren, dass die Ergebnisse der Firma [Name] nicht ausreichend seien, um eine Urheberrechtsverletzung zu beweisen und dass die vom Geschäftsführer der Firma [Name] abgegebene Eidesstattliche Versicherung widersprüchlich und wertlos sei.

    Eine Urheberrechtsverletzung sei nicht begangen worden. Der Beklagte zu 2), der das WLAN des Beklagten zu 1) mitbenutze, sei eindringlich und ausreichend darüber belehrt worden, sich im Netz keine illegalen Dateien zu beschaffen und dass das illegale Herunterladen von geschützten Dateien, wie Bilder, Musik oder auch Spiele, ein strafbare Handlung darstellt.

    Sie behaupten, dass auf der Internetseite der Firma [Name] Herunterladen einer Torrent-Datei beworben worden sei und der Beklagte zu darüber eine Demoversion des Spiels geladen habe. Seine technische Einsichtsfähigkeit habe gefehlt, dass es sich dabei um ein Programm handele, welches ohne sein Wissen zu Rechtsverletzungen führen könne.

    Die Beklagten behaupten ferner, dass es sich um einen einfachen Fall handele, bei dem die Anwaltskosten auf 150,00 EUR gedeckelt seien.

    Die Beklagten bestreiten, dass der Geschäftsführer [Name] die in der Sitzung am 03.05.2016 vorgelegten Vollmachten für dieses Verfahren unterschrieben habe.

    Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klagerücknahme zur Klägerin zu 2) unwirksam sei. Ferner sind sie der Ansicht, dass die Klageerweiterung sowie das Abmahnschreiben an den Beklagten zu 2) zusammen mit der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben, rechtsmissbräuchlich gewesen sei.



    Gründe

    Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß § 23 Nr.1 GVG, § 12 ZPO, § 104a, § 105 UrhG i.V.m. § 7 der Zuweisungsverordnung des Landes Berlins sachlich und örtlich zuständig. Der Beklagte zu 2) wird durch seine Eltern vertreten und ist somit prozessfähig, § 51 I ZPO, §§ 106, 107 BGB.

    Die Klagerücknahme bezüglich der Klägerin zu 2) ist wirksam erfolgt. Gemäß § 269 I ZPO kann eine Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Ausweislich des Protokolls vom 16.07.2014 hat der Klägervertreter im Rahmen seiner Antragstellung erklärt, die Klage der Klägerin zu 2) zurückzunehmen. Der Beklagtenvertreter hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Hauptsache verhandelt. Das setzt der Wortlaut des § 269 Absatz 1 ZPO jedoch für die Notwendigkeit der Einwilligung des Beklagten voraus. Die Antragsstellung allein ist dabei auch noch keine mündliche Verhandlung (Greger in Zöller, § 137 Rn. 1).

    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in einer Klage geltend gemacht werden § 260 ZPO. Das Amtsgericht Charlottenburg ist für sämtliche geltend gemachte Ansprüche gegen die Beklagten zuständig.

    Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz in. Höhe von 510,00 EUR, sowie auf Freistellung von den anwaltlichen Abmahnkosten gemäß §§ 97 II, 97a I UrhG. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, § 97 I UrhG. Für die Bemessung des Schadens kann als Grundlage der Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte, § 97 II UrhG. Die Klägerin zu 1) ist anspruchsberechtigt. Gemäß § 10 Absatz 1 UrhG wird die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte vermutet. Die Klägerin zu 1) geht bereits aus dem Copyright auf dem Cover des Originalspieles als einzig Nutzungsberechtigte, ursprünglich noch als [Name] firmierend, hervor. Die Beklagten haben nichts Gegenteiliges dargelegt.

    Die Klägerin zu 1) hat den Verstoß durch Angebot des Spiels zum Herunterladen auf einer Tauschbörse hinreichend dargelegt (vgl. BGH 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 "Tauschbörse III" u.a. Rn.26). Für die Richtigkeit der erfassten IP-Adressen spricht hier die Mehrfachermittlung vom Internetanschluss des Beklagten zu 1) innerhalb weniger Tage (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11). Dazu wurde auch vom Beklagten zu 2) selbst vorgetragen, dass er eine Demoversion des streitgegenständlichen Spiels geladen habe und dazu eine Torrent-Datei geladen habe und dabei von [Name] auf deren Website in die Irre geführt worden sei, indem diese den Nutzer auffordere, eine Torrent-Datei zu laden, um die Demoversion zu laden.

    Ob dabei nun die gesamte Datei hochgeladen wurde oder nur Teile davon ist insoweit unerheblich, da kleinste Teile ("Chunks") bereits ausreichen, um die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das ist der Funktionsweise von Filesharing-Netzwerken geschuldet, die stets darauf abstellt, dass ein und dasselbe Werk von mehreren Anbietern zeitgleich angeboten und aufgrund des parallelen Herunterladens unterschiedlicher, kleinster Teile in kürzester Zeit vollständig zusammengesetzt werden kann. Dass lediglich ein Zeitpunkt und nicht eine Zeitspanne angegeben wurde, in welchem die Rechtsverletzung stattfand ist ebenfalls unschädlich. Sofern die Beklagten vortragen, dass in dem angegebenen Zeitpunkt ein vollständiges Hochladen des streitgegenständlichen Spiels nicht möglich sei, ist das für den Beweis einer erfolgten Rechtsverletzung irrelevant, da es ausreichend ist, dass lediglich Dateifragmente geladen werden (vgl. BGH Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - "Metall auf Metall" Rn. 11 ff.).

    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 "Tauschbörse III" Rn.37,48).

    Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zusammen mit seiner Lebensgefährtin [Name] und deren minderjährigen Sohn [Name] geboren Februar 1998 lebte. Dieser habe bis Juli 2012 den PC der Erwachsenen mitbenutzt und sei in diesem Rahmen darüber belehrt worden, sich keine illegalen Dateien im Netz zu beschaffen. Diese Aufklärung sei intensiviert worden, als der minderjährige im Juli 2012 seinen eigenen PC ans Netzwerk der Erwachsenen anschloss. Insbesondere sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass das illegale Herunterladen von geschützten Dateien, wie Bilder, Musik oder eben auch Spielen, eine strafbare Handlung darstelle. Dass ein solcher Verstoß teuer für ihn werde, wurde ihm mitgeteilt. Nur unter diesen Maßgaben und nach einem Versprechen des Minderjährigen, sich an diese Vorgaben zu halten, durfte dieser mit seinem Notebook frei im Internet surfen. Damit ist der Beklagte zu 1) seiner sekundären Darlegungslast gerecht geworden.

    Der Beklagte zu 1) haftet auch nicht als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -"Sommer unseres Lebens" Rn. 19). Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 14-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit von Handlungen im Internet belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus" Rn. 29 ff.). Angesichts der eindringlichen Belehrung des Beklagten zu 2) durch die Mutter sowie durch den Beklagten zu 1) und der Tatsache, dass der Beklagte zu 2) bereits Erfahrungen im Umgang mit dem Computer auch vor Anschaffung eines Eigenen hatte, kann von einer Einsichtsfähigkeit des Beklagten zu 2) ausgegangen werden. Es kann von Eltern oder Erziehungsberechtigten jedoch nicht verlangt werden sich bezüglich jeder im Internet lauernden Gefahr und jeder technischen Eigenart und Neuerung zu belehren um eine lückenlose Aufklärung und Warnung des ihnen unter Aufsicht gestellten Minderjährigen zu gewährleisten. Dass sie ihn nicht explizit über die Gefahren von Tauschbörsen aufgeklärt haben, ist unschädlich, da von ihnen nichts verlangt werden kann, worüber sie selbst über kein oder nur geringes Wissen verfügen. Soweit sie den Beklagten zu 2) vor dem illegalen Herunterladen von Dateien gewarnt haben, sind sie ihrer Aufklärungspflicht gerecht geworden (vgl. BGH 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 "Tauschbörse II" Rn. 32).

    Die Abmahnung des Beklagten zu 2) erfolgte rechtmäßig und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen ihn sind begründet. Der Beklagte zu 2) trägt selbst vor, dass er eine Demoversion des streitgegenständlichen Spiels geladen habe und dazu eine Torrent-Datei geladen habe. Soweit er jedoch vorträgt, dass er vom Unternehmen [Name] auf deren Website in die Irre geführt worden sei, indem diese den Nutzer auffordere, eine Torrent-Datei zu laden, um die Demoversion zu laden, genügt das nicht, um die Vermutung einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften. Das Laden einer Torrent-Datei selbst ist nicht illegal und dient lediglich dazu große oder eine Vielzahl von Dateien schnell zu laden. Streitgegenstand ist das Spiel mit dem Titel [Name]. Unter Berücksichtigung des Anscheins muss davon ausgegangen werden, dass bereits die Dateibezeichnung auf eine illegale Datei hinweist, da das streitgegenständliche Spiel in der legalen Vollversion lediglich die Bezeichnung [Name] trägt. Der von der Klägerin zu 1) gereichte Screenshot zeigt, dass der Dateiname von der auf der[Name]-Website als Demoversion angebotenen Datei nicht identisch mit der von der [Name] ermittelten Datei ist und die Zusatzbezeichnung [Name] nicht aufweist. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) selbst für die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Spiel eine Lizenzgebühr in sechsstelliger Höhe zu entrichten hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb das streitgegenständliche Spiel auf der Website des Unternehmens [Name] kostenlos in der Vollversion zum Download angeboten werden sollte. Auch dass der Beklagte zu 2) die Vollversion des Spiels nach dem 31.07.2012 käuflich erworben hat, lässt die Vermutung, dass dieser zuvor illegal die Vollversion mit Product-Key in einem Filesharing-Netzwerk heruntergeladen hat, nicht entfallen. Ein wissenschaftlicher Nachweis der Tatbegehung ist bei Tauschbörsen-Verstößen nicht erforderlich (vgl. BGH 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 "Tauschbörse I" Rn.40).

    Die Deliktsfähigkeit des Beklagten zu 2) im Alter von 14 Jahren im Zeitraum der Handlungen ist hier für den Computerspiel-Bereich anzunehmen und auch nicht bestritten worden.

    Der Schadensersatzanspruch setzt nicht voraus, dass tatsächlich einem Dritten eine Lizenz erteilt worden wäre (vgl. BGH 11. Juni 2015 - I ZR 7/14 "Tauschbörse II" Rn.41). Entsprechend kann die Klägerin zu 1) auch die Kosten der vorhergehenden Abmahnung des Beklagten zu 1) als Anschlussinhabers vom Beklagten zu 2) erstattet verlangen, weil sie auf seiner unerlaubten Handlung beruhte.

    Das Bestreiten des Beklagtenvertreters, dass die in der Sitzung am 03.05.2016 vorgelegten Vollmachten der Klägerin zu 2) von dem Geschäftsführer [Name]für dieses Verfahren unterschieben worden seien, geschehen ins Blaue hinein. Da der Beklagtenvertreter diese Behauptung auf keinerlei Argumente stützt, ist diese Behauptung unsubstantiiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu 2) die vorgelegte Vollmacht für ein anderes Verfahren als dieses erteilt hat, sie ist inhaltlich insofern nicht beschränkt.

    Eine Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes von 510,00 EUR ist für den vorliegenden Einzelfall mangels besonderer ersichtlicher oder vorgetragener Gesichtspunkte angemessen (vgl. zur Schadenshöhe allgemein BGH 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 "Tauschbörse I").

    Die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin zu 1) der Höhe nach gemäß den §§ Nr.2300 und 7002 W RVG geltend machen. Die Höhe der geltend gemachten Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist zum Teil begründet. Soweit die Klägerin zu 1) bei den Abmahnkosten bezüglich des Beklagten zu 2) von einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR ausgeht, obwohl sie bei den Abmahnkosten bezüglich des Beklagten zu 1) von einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR ausgeht, ist die Grundlage für den höheren Gegenstandswert beim Beklagten zu 2) nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Klägern zu 1) an dem Unterlassen des Beklagten zu 2), erscheint ein Gegenstandswert von 30.000,00 EUR angemessen (vgl. ebenfalls für ein Spiel, Landgericht Potsdam, Urteil vom 08. Januar 2015 - Az. 2 0 252/14 am Ende).

    Wie auf dem Cover des Originals erkennbar, ist das streitgegenständliche Spiel in der Originalversion im Jahre 2012 erschienen, also im Jahr der streitgegenständlichen Tat. Die Klägerin zu 1) dürfte somit ein besonders hohes Interesse daran gehabt haben, das Spiel möglichst profitabel zu vermarkten und somit auch ein besonders hohes Interesse an einem Unterlassen des illegalen Filesharings mit diesem Spiel in dem Zeitraum, als das Spiel noch neu war.

    Eine Deckelung der Abmahnkosten, § 97a Absatz 3 UrhG, kommt nicht in Betracht. Ein einfach gelagerter Fall liegt nicht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Urheberrechtsverletzung sowohl am 29.07.2012 als auch am 31.07.2012 festgestellt worden ist und das Spiel während dieser Zeitspanne einer nicht erfassbaren Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stand, kann von einem einfach gelagerten Fall nicht ausgegangen werden. Man betrachte nur die Intensität des hier geführten Rechtsstreites.

    Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin gemäß den §§ 286, 288 Absatz 2 BGB verlangen.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 269 Absatz 3 Satz 2 und 92 Absatz 1, 708 Nr.11, 709 S.1 und 711 ZPO. Bei der Kostenentscheidung fand Berücksichtigung, dass eine sachdienliche Klageänderung vorlag.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

    oder

    die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    Für die Richtigkeit der Abschrift
    Berlin, den 24.05.2016

    [Dienstsiegel]

    [Name]
    Justizbeschäftigte

    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.



    Hinweis zur Sicherheitsleistung

    Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10559 Berlin - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

    Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

    Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

    Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann.

    (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.05.2016, Az. 214 C 108/14,
Befangenheitsantrag,
sekundäre Darlegungslast,
BGH-Entscheid "Morpheus,
Klage NIMROD Rechtsanwälte,
Minderjährige Kinder,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR,
Demoversion,

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AG Bruchsal, Az. 3 C 410/15

#72 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Juni 2016, 09:54

NIMROD Rechtsanwälte:
Urteil des Amtsgericht Bruchsal vom 31.03.2016, Az. 3 C 410/15 -
Unwissenheit schützt nun mal vor Strafe nicht!



09:55 Uhr


NIMROD Rechtsanwälte setzen erneut die Rechte ihrer Mandantin durch.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR

Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/



Bericht

Link:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5396

Urteil als PDF:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 410_15.pdf

Autor:
Oliver Kadler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das AG Bruchsal bestätigt die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Ermittlung des Anschlusses des Beklagten korrekt erfolgt ist. Es geht weiterhin davon aus, dass NIMROD Rechtsanwälte den Nachweis geführt haben, dass hinter dem ermittelten Hashwert das geschützte Werk der Klägerin steht. Daraus folgt, dass gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis wirkt. Diesen hat der Beklagte mit seinem Vortrag er sei es nicht gewesen und das Spiel befinde sich nicht (mehr) auf seinem Computer gerade nicht erschüttern konnte.

Das Gericht erachtet einen Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR auf Grund des Vortrages der Klägerin für angemessen. Es kommt ferner zu der Feststellung, dass eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F. nicht erfolgen kann, da es sich um eine Abmahnung handelt, die vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen wurde. Eine Deckelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung in Internettauschbörsen schon nicht als unerheblich anzusehen ist. Ein Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR für eine Abmahnung ist ebenfalls als nicht zu beanstanden beurteilt worden.




Amtsgericht Bruchsal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 3 C 410/15

  • (...) hat das Amtsgericht Bruchsal durch die Richterin [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2016 für Recht erkannt:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 freizustellen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2015 zu zahlen.
    3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.515,40 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz auf Grund einer Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin ist Herausgeberin und Vertreiberin von Unterhaltungsmedien. Sie hat den Titel [Name] veröffentlicht. Das Spiel wurde von der [Name] entwickelt und an die Klägerin lizenziert. Der Klägerin wurde dabei das ausschließliche Recht zum Vertrieb über Online-Angebote erteilt. Die Klägerin ist auf den Kopien der Werkstücke im © Vermerk als Berechtigte genannt.

    Die Klägerin ließ den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 01.03.2012 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Leistung von Schadensersatz auffordern. Erinnerungsschreiben erfolgten mit Datum vom 25.03.2013 und 05.08.2013.


    Die Klägerin trägt vor:

    Durch das von ihr beauftragte Unternehmen [Name] sei festgestellt worden, dass am [Datum] über die IP-Adresse des Beklagten die Datei [Name] zum Download in P2P Netzwerken angeboten worden sei. In einem daraufhin eingeleiteten Auskunftsverfahren vor dem LG Köln gegen den Internetprovider des Beklagten sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei.

    Die Klägerin selbst habe das Spiel nicht öffentlich in Filesharingnetzwerken zugänglich gemacht. Es sei nicht erst nach dem Download erkennbar, ob in ein Recht eingegriffen werde. Bereits der Umstand, dass es sich um ein kostenpflichtiges Computerspiel handle, führe dazu, dass es sich einem redliche Internetnutzer aufdrängen müsse, dass dieses Angebot nicht mit der Einwilligung des Rechteinhabers erfolge. Wenn der Beklagte die Datei sofort gelöscht haben sollte, was mit Nichtwissen bestritten wird, wäre die Urheberrechtsverletzung bereits zuvor eingetreten, da die Datei bereits Dritten öffentlich zugänglich gemacht und Urheberrechte verletzt worden seien. Es würde auch genügen, wenn der Beklagte nur Teile des streitgegenständlichen Titels geladen haben sollte.

    Der Beklagte habe der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR zu erstatten. Als Gegenstandswert seien 30.000,00 EUR anzusetzen. Außerdem habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen des öffentlichen Zugänglichmachens in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr.


    Die Klägerin beantragt:

    1. Den Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.
    2. Den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.




    Der Beklagte hat

    Klageabweisung

    beantragt.



    Er trägt vor:

    Die Klägerin selbst habe das Spiel öffentlich zugänglich gemacht. Der Beklagte habe von der Klägerin keine Leistung empfangen und in deren Rechte nicht eingegriffen. Es wird bestritten, dass der Beklagte sich in so genannten P2P Netzwerken befunden habe. Die Teilhabe an Tauschbörsen sei legal. Ob beim Herunterladen in ein Recht eingegriffen werde, lasse sich erst nach dem Copyright-Vermerk erkennen, also nach der Transaktion. Der Beklagte hätte in einem solchen Fall eine entsprechende Datei sofort gelöscht. Da keine generelle Kostenpflichtigkeit in Tauschbörsen bestehe, müsse sich eine Urheberrechtsverletzung wegen der Kostenlosigkeit eines Angebots nicht aufdrängen. Eine Urheberrechtsverletzung scheide auch deswegen aus, da das Computerspiel der Klägerin in Tauschbörsen weltweit millionenfach zur Verfügung stehe. Die Datei mit dem von der Klägerin angegebenen Hashwert habe der Beklagte nicht auf seinem Rechner. Die Datenmenge des Produkts und die Datenmenge, welche der Beklagte heruntergeladen haben solle, würden von der Klägerin nicht vorgetragen. Das Herunterladens eines Teils eines Computerspiels stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Der Beklagte habe keine täterschaftliche Nutzung gezogen. Für eine Schadensersatzforderung sei kein Vorsatz des Beklagten vorgetragen worden.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Die Akte des LG Köln, Az. 220 0 32/12 wurde beigezogen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG und auf Freistellung von den anwaltlichen Abmahnkosten gern. § 97a UrhG a.F.

    Der Beklagte hat zumindest fahrlässig einen Urheberrechtsverstoß begangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Hashwert der betreffenden Datei (Computerspiel [Name] der IP-Adresse des Beklagten zugeordnet werden konnte. Durch die Vorlage des entsprechenden Screenshots aus den Unterlagen der [Name] der Erläuterung des regelmäßigen Ablaufs des Ermittlungsvorgangs durch den Geschäftsführer der [Name] sowie durch die im Verfahren vor dem LG Köln erfolgte Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu dem Internetanschluss des Beklagten ist der Beweis für die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels durch den Beklagten geführt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14).

    Den damit verbundenen Anscheinsbeweis für die durch ihn begangene Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Datei auf einer Tauschbörse (vgl. dazu zuletzt BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14) hat der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht erschüttert. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Nutzung seines Anschlusses stattgefunden habe. Vielmehr hat er lediglich vorgebracht, dass das Spiel nicht mehr auf seinem Rechner sei. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Urheberrechtsverletzung erfolgte. Auch die übrigen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere muss kein Vorsatz vorliegen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG. Dass der Beklagte möglicherweise nur einen Teil des Computerspiels heruntergeladen und damit auch öffentlich zugänglich machte, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Eine Rechtsverletzung scheidet nicht deswegen aus, weil das Spiel möglicherweise bereits zuvor auf Tauschbörsen verfügbar war. Dies macht eine dennoch begangene Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung nicht ungeschehen. Dass Tauschbörsen nicht kostenpflichtig sind, bedeutet gerade nicht, dass ein Nutzer nicht misstrauisch werden muss, wenn ein üblicherweise kostenpflichtiges Spiel kostenfrei zum Download angeboten wird. Ein zumindest fahrlässiges Handeln des Beklagten liegt daher vor.

    Die gem. § 287 ZPO ermittelte Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an der angemessenen Vergütung, welche der Nutzer bei Einholung einer Erlaubnis zur Nutzung des Rechts hätte entrichten müssen, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Der von der Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnete Betrag wurde von der Beklagtenseite nicht angegriffen. Mangels anderer Anhaltspunkte und angesichts der Tatsache, dass das Computerspiel einer nicht zu ermittelnden Anzahl von Nutzern zugänglich gemacht wurde, erscheint der Betrag von 510,00 EUR angemessen.

    Der Anspruch auf Freistellung von den entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten beruht auf § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. Die Abmahnung war wegen des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten und damit eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin berechtigt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird durch das Vorliegen der Verletzungshandlung indiziert; sie wurde nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Die Deckelung gem. § 97a Abs. 3 UrhG n.F. findet vorliegend keine Anwendung, da die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen wurde. Eine Deckelung gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt bei Verstößen - wie vorliegend - nicht in Betracht, da eine Rechtsverletzung in Internettauschbörsen nicht als unerheblich anzusehen ist (vgl. mit weiteren Nachweisen Reber in Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, Stand 01.03.2013). Die Berechnung auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

    Der Anspruch auf die Nebenforderungen besteht gern. §§ 280, 286, 288 BGB.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Karlsruhe
    Hans-Thoma-Straße 7
    76133 Karlsruhe


    einzulegen. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bruchsal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 3 C 410/15,
sekundäre Darlegungslast,
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht,
sekundäre Darlegungslast
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR,
Klage NIMROD Rechtsanwälte,
Fahrlässigkeit,

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LG Mannheim, Az. 7 O 54/16

#73 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Juni 2016, 10:43

NIMROD Rechtsanwälte: Urteil des LG Mannheim vom 25.05.2016, Az. 7 O 54/16 (Unterlassungsklage, BGH-Entscheid: "Morpheus")


10:45 Uhr


Vor dem Landgericht Mannheim konnten die NIMROD Rechtsanwälte ihre Rechtsauffassung vollumfänglich durchsetzen. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten, Schadensersatz und zur Zahlung der Verfahrenskosten die im vorherigen Prozess gegen den Anschlussinhaber entstanden sind.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR

Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/




Bericht


Link:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5405

Urteil als PDF:
http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... _54_16.pdf


Autor:
Oliver Kadler



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Der Beklagte ist der Sohn des Anschlussinhabers. Letzter wurde durch die NIMROD Rechtsanwälte abgemahnt und im folgenden in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen. In diesem Verfahren wurde der Urheberrechtsverstoß durch den hiesigen Beklagten eingeräumt und festgestellt, dass dieser durch seinen Vater ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Klage gegen den Anschlussinhaber und Vater des Beklagten wurde abgewiesen.

In dem nunmehr anhängig gemachten Verfahren gegen den Sohn, der bereits im Rahmen des ersten Verfahrens abgemahnt wurde, wurde neben dem Unterlassungsanspruch, Kostenerstattung und Lizenzschaden auch die Kosten des Verfahrens gegen den Vater als weiteren Schadensersatz geltend gemacht.

Der Beklagte hat die Ansprüche schlussendlich anerkannt.



Landgericht Mannheim, Urteil vom 25.05.2016, Az. 7 O 54/16

  • (...)
    - Beglaubigte Abschrift -

    Aktenzeichen: 7 0 54/16




    Landgericht Mannheim

    Im Namen des Volkes

    Anerkenntnisurteil

    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    - Klägerin -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff . Scheffen GbR, Emserstraße 9, 10719 Berlin, -


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -,

    - Prozessbevollmächtigter: [Name] -,


    wegen Unterlassung


    hat das Landgericht Mannheim - 7. Zivilkammer,- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richter am Landgericht [Name] und den Richter [Name] am 25.052016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:
    • 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in so genannten Filesharing Netzwerken drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, insbesondere wie geschehen am 24. August, 25. August, 26. August, 30. August, 31. August, 02. September, 03. September, 07. September, 08. September und 09. September 2012 mithilfe des Filesharingprogramms "µTorrent" über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten.

      Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

      2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin-von vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung in Höhe von 571,40 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.04.2016 freizustellen.

      3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.04.2016 zu zahlen.

      4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten des ersten Verfahrens in Höhe von 1.207,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 24.04.2016 freizustellen.

      5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

      6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    [Name]
    Vorsitzender Richter am Landgericht

    [Name]
    Richter am Landgericht

    [Name]
    Richter



    Anstelle der Verkündung zugestellt an
    die Klagepartei am
    die beklagte Partei am

    [Name] JSekr'in (b)
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Beglaubigt
    Mannheim, 27.05.2016


    [Dienstsiegel]


    [Name]
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
    - ohne Unterschrift gültig
    (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Mannheim, Urteil vom 25.05.2016, Az. 7 O 54/16,
Unterlassungsklage,
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Re: Abmahnungen von NIMROD Rechtsanwälte

#74 Beitrag von Steffen » Montag 22. August 2016, 10:53

Rechtsanwalt Jörg Pantke: Nimrod fordert für Astragon 10.000,00 EUR Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung


10:55 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


pantke anwaltskanzlei

Friedenheimer Str. 36 | 80686 München
Telefon: 089 / 76 75 80 92 | Telefax: 089 / 58 63 30
E-Mail: kontakt@ra-pantke.de | Internet:www.ra-pantke.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Wie wichtig eine fachgerechte Beratung bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung in Filesharing-Fällen sein kann, zeigt der nachfolgende Fall:

Die Inhaberin eines Internetanschlusses wurde im März 2016 von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Nimrod im Auftrag der Astragon Sales & Services GmbH abgemahnt. Hintergrund soll die illegale Verbreitung des Computerspiels "Euro Truck Simulator 2" über die Tauschbörse BitTorrent sein ...



... weiterlesen auf Anwalt.de

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LG Frankenthal, Az. 6 O 214/16

#75 Beitrag von Steffen » Samstag 10. September 2016, 00:11

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.08.2016, Az.: 6 O 214/16 - Unterlassungsanspruch für ein Computerspiel i.H.v. 40.000,00 EUR


00:10 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
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Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/0 ... 6-o-21416/


Beschluss als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 214_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Nunmehr bestätigt auch das Landgericht Frankenthal die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Die Kammer folgt NIMROD Rechtsanwälte in seinem Beschluss antragsgemäß. Dem Antragsgegner wird die Verbreitung des Computerspiels in P2P-Netzwerken verboten.

Der Streitwert für diesen Unterlassungsanspruch ist auf 40.000,00 EUR festgesetzt worden.





LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.08.2016, Az.: 6 O 214/16


  • (...) Abschrift
    Aktenzeichen:
    6 0 214/16


    Landgericht
    Frankenthal (Pfalz)



    Beschluss


    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren



    [Name],
    - Antragstellerin -

    Prozessbevollmächtigte: NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Scheffen GbR, Emser Straße 9, 10719 Berlin,


    gegen

    [Name]
    - Antragsgegner -


    wegen Unterlassung


    hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Landgericht [Name] als Vorsitzender wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2016 beschlossen:

    • 1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, dass Werk [Name] ohne Berechtigung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
      2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
      3. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
      4. Der Antragstellerin wird aufgegeben, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Abschrift der Antragsschrift zu übergeben.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden.

    Der Widerspruch ist bei dem

    Landgericht Frankenthal (Pfalz)
    Bahnhofstraße 33
    67227 Frankenthal (Pfalz)


    zu erheben.

    Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Landgericht Frankenthal (Pfalz)
    Bahnhofstraße 33
    67227 Frankenthal (Pfalz)


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    [Name],
    Richter am Landgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 22.08.2016, Az.: 6 O 214/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Einstweiliges Verfügungsverfahren,
EV,
Unterlassungsanspruch Computerspiel 40.000,00 EUR,
EV NIMROD Rechtsanwälte

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LG Bielefeld, Az. 4 O 253/16

#76 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. Oktober 2016, 23:05

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR:
LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16
(Einstweilige Verfügung)



23:05 Uhr

Das Landgericht Bielefeld bestätigt erneut die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte. Antragsgemäß erließ des Gericht eine einstweilige Verfügung und Verbot dem Antragsgegner die Verbreitung eines Computerspiels in Tauschbörsen. Das Landgericht setzt den Streitwert wiederholt auf 30.000,00 EUR fest und bestätigt damit die eigene Rechtsprechung zum Gegenstandswert von Abmahnungen bei Computerspielen.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... 4-o-25316/

Einstweilige Verfügung als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 253-16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16


  • (...) Abschrift

    4 0 253/16

    Landgericht Bielefeld



    Beschluss

    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren



    [Name],
    Antragstellerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Bockslaff Scheffen, Emser Str. 9, 10719 Berlin,



    gegen


    [Name],
    Antragsgegner,

    wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

    Dem Antragsgegner wird untersagt, das Werk [Name] ohne Bezeichnung für den Abruf durch andere Teilnehmer über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


    Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

    - die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

    oder

    - die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.


    Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

    Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.



    Gründe:

    Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

    Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 19.09.2016 sind sowohl die den Anspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem

    Landgericht Bielefeld,
    Niederwall 71,
    33602 Bielefeld,


    schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

    Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.



    Bielefeld, 26.09.2016
    4. Zivilkammer - allgemein -


    [Name],
    Vorsitzender Richter am Landgericht

    [Name],
    Richterin am Landgericht

    [Name],
    Richterin (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Bielefeld, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 4 O 253/16,
keine Abgabe einer Unterlassungserklärung,
Einstweiliges Verfügungsverfahren Nimrod,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR

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AG Stuttgart, Az. 4 C 1254/16

#77 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. Oktober 2016, 00:44

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte:
Filesharing Sieg von WBS - Spitzen Urteil aus Stuttgart!



00:44 Uhr


Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat einen bemerkenswerten Filesharing Erfolg vor dem Amtsgericht Stuttgart errungen. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die Abmahnindustrie durch kein "Sonderbeweisrecht" privilegiert werden darf.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht


Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... art-69575/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 254_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Ein Familienvater hatte eine Filesharing Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälte erhalten. Diese warf ihm vor, dass er über seinen Internetanschluss das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2013" verbreitet hat. Die Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte forderte im Auftrag der Astragon Entertainment GmbH 5.000,00 EUR Schadensersatz. Außerdem soll er für die Abmahnkosten in Höhe von 1.336,90 EUR aufkommen.

Nachdem der Abgemahnte die Zahlungen verweigert hatte, verklagte ihn NIMROD Rechtsanwälte. Die Kanzlei verlangte vom Anschlussinhaber 2.000,00 EUR Schadensersatz sowie Zahlung der Anwaltskosten von 1.099,00 EUR. Demgegenüber wiesen wir das Gericht darauf hin, dass der Anschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls von seiner Frau und seinen beiden Söhnen benutzt worden ist. Hierfür nutzen diese ihren eigenen Rechner beziehungsweise Tablet.

Das Amtsgericht Stuttgart wies daraufhin die Klage von MIMROD Rechtsanwälte mit Urteil vom 31.08.2016 (Az. 4 C 1254/16) im vollen Umfang ab.



Filesharing: Verteidigung genügte sekundärer Darlegungslast

Ein Anspruch der Rechteinhaberin auf Schadensersatz nach § 97 UrhG scheidet aus, weil hier die Filesharing Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber nicht greift. Die Verteidigung des Abgemahnten genügte den Anforderungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast. Denn er hatte konkret erläutert, wer von seinen Angehörigen als Alleintäter infrage kommt. Darüber hinaus reichten die Ausführungen zum Nutzungsverhalten von Frau und Kindern vollkommen aus. Zu weitergehenden Nachforschungen sowie zur Überführung des wirklichen Täters war der Anschlussinhaber hingegen nicht verpflichtet. Vor allem brauchte er die Rechner seiner Angehörigen nicht zu auf Filesharing Software zu untersuchen. Vielmehr reichte es aus, dass er die konkrete Möglichkeit der Nutzung durch Dritte aufgezeigt hatte.



Abgemahnter Anschlussinhaber trägt nicht die Beweislast

In diesem Zusammenhang führte das Amtsgericht Stuttgart aus, dass der Anschlussinhaber die im Rahmen seiner Verteidigung vorgebrachten Tatsachen nicht nachweisen muss. Denn dies würde der gesetzlichen Beweislastverteilung nicht gerecht. Hiernach bleibt die Rechteinhaberin als Klägerin voll beweisbelastet hinsichtlich der vorgeworfenen Tat der Urheberrechtsverletzung. Von daher ist die gegenteilige Ansicht nicht haltbar, die insbesondere das Oberlandesgericht München in dem Fall "Loud" vertreten hat (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 Az. 29 U 2593/15).



Kein Filesharing "Sonderbeweisrecht" zugunsten der Musikindustrie

Hierbei weist das AG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass zum Schutze der Rechteinhaber kein "Sonderbeweisrecht" geschaffen werden darf.



Keine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

Ebenso wenig kommt eine Haftung des Familienvaters wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 832 BGB in Betracht. Hiergegen spricht bereits, dass keiner der beiden Söhne des Filesharing überführt worden ist.



Störerhaftung scheidet aus

Eine Heranziehung des Vaters im Wege der Störerhaftung scheidet laut Amtsgericht Stuttgart aus, weil er keine Belehrungspflicht gegenüber seiner Frau als mögliche Filesharing Täterin hatte. Ob gegenüber den minderjährigen Söhnen eine Belehrungspflicht bestand, ließ das Gericht dahinstehen. Denn es stand ja nicht fest, dass eine der Söhne die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.



Fazit:

Die ausführliche Begründung dieses Gerichtes ist wirklich lesenswert. Es setzt sich eingehend mit der Beweislastverteilung beim Filesharing auseinander und steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat im Rahmen einer von unserer Kanzlei kürzlich erstrittenen Grundsatzentscheidung der Musikindustrie eine Abfuhr erteilt (Urteil vom 06.10.2016, BGH Az. I ZR 154/15). Das höchste deutsche Zivilgericht hat darauf hingewiesen, dass keine zu strengen Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten gestellt werden dürfen. Dieser braucht lediglich vorzutragen, welche Personen Zugang zum Anschluss gehabt haben. Er muss jedoch nicht den wirklichen Täter der Musikindustrie ans Messer liefern. (HAB)




Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE







AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 4 C 1254/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Aktenzeichen:
    4 C 1254/16


    Amtsgericht Stuttgart


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit



    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: [Name],


    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,



    wegen Kostenerstattung und Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung


    hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


    Streitwert: 3.099,00 EUR



    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten für das angebliche widerrechtliche Zugänglichmachen des Computerspiels "[Name]" durch den Beklagten. Die Klägerin trägt vor, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel zu. Das Werk sei am [Datum/Uhrzeit] und am [Datum/Uhrzeit] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse von dem Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] und [IP] angeboten worden. Dies sei durch die von ihr mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen im Internet beauftragten Firma Excipio festgestellt worden.

    Nach Durchführung des Gestattungsverfahrens vor dem Landgericht [Name] habe der Provider die vorstehenden Datensätze dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

    Die Klägerin hat sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2014 den Beklagten abgemahnt, zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR aufgefordert. Dem Beklagten wurde ein Vergleichsangebot zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 850,00 EUR unterbreitet.

    Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlung.

    Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR.

    Sie ist der Ansicht, für die Berechnung der Schadenshöhe sei der 400-fache Wert einer Lizenz im Verletzungszeitpunkt anzunehmen. Bei der Schadensbemessung sei zu berücksichtigen, dass das Spiel äußerst erfolgreich gewesen sei und einen Verkaufspreis von 19,99 EUR erzielt habe.

    Für die geforderten Abmahnkosten ist nach Ansicht der Klägerin ein Gegenstandswert für die Unterlassung in Höhe von 30.000,00 EUR anzusetzen. Zuzüglich des geforderten Schadensersatzes seien daher Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR netto aus einem Gegenstandswert in Höhe von 35.000,00 EUR entstanden.

    Die Klägerin behauptet eine Täterschaft des Beklagten und bestreitet eine Tatbegehung durch Dritte. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe mit der Angabe der möglichen Täterschaft seiner ehemaligen Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Söhne seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, wobei seitens der Klägerin auch die Existenz der beiden Söhne bestritten wird.



    Die Klägerin beantragt:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 2.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte.



    Der Beklagte beantragt:
    Klagabweisung.

    Der Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin, die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen sowie die zutreffende Zuordnung dieser an seinen Internetanschluss durch den Provider.

    Der Beklagte bestreitet weiter die im Streit stehende Rechtsverletzung begangen zu haben.

    Zum Tatzeitpunkt sei der Internetanschluss neben ihm von seiner damaligen Ehefrau und seinen am xx.xx.1977 und xx.xx.2004 geborenen Söhnen benutzt worden. Alle Personen hätten hierbei über einen eigenen Computer bzw. Tablet verfügt.

    Zwar hätten seine Familienangehörige auf entsprechende Nachfragen seinerseits die Benutzung einer Tauschbörsensoftware nicht eingeräumt; ausschließen könne er eine solche Nutzung jedoch trotzdem nicht.

    Das WLAN sei individuell passwortgesichert und nach WPA 2 verschlüsselt gewesen. Seine beiden Söhne habe er auch explizit den Umgang mit Tauschbörsen verboten.

    Der Beklagte bestreitet ferner die von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzhöhe sowie die Angemessenheit des von der Klägerin angesetzten Gegenstandswertes für die Abmahnung.


    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.



    Entscheidungsgründe


    I.

    Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.


    A)

    Das angerufene Gericht ist sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gem. § 104 a Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 105 Abs. 2 UrhG und § 13 der Zuständigkeitsverordnung JuBW zuständig.


    B)

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR gern. § 97 Abs. 2 S 1 UrhG.

    Auch bei Annahme einer Rechteinhaberschaft der Klägerin und der weiteren Annahme, dass sowohl die Ermittlungen der Fa. [Name] und der Beauskunftung durch den Provider zutreffend waren, ist eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht gegeben.


    1.

    Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis einer Täterschaft des Beklagten nicht erbracht.


    a)

    Wird über ein Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

    Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegung; dieser genügt er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12, "BearShare").

    Dem Anschlussinhaber obliegt es somit im Sinne einer sekundären Darlegungslast einen ebenso möglichen Geschehensablauf vorzutragen, nach dem die Tatbegehung durch einen Dritten ernsthaft in Betracht kommt. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, "BearShare").

    Wie weit diese Nachforschungspflicht reicht und wie substantiiert der Vortrag des Beklagten zur Mitbenutzungsmöglichkeit seines Anschlusses durch Dritte sein muss, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    Ungenügend ist ein Vortrag dahingehend, nicht namentlich benannte Dritte hätten den Anschluss mitbenutzen können, bzw. die pauschale Vermutung, Dritte hätten unberechtigterweise den Anschluss "gehackt".

    Dies würde den Sinn der sekundären Darlegungslast zuwiderlaufen, welche den Rechteinhaber nicht nur die Kenntnis von rein theoretischen Geschehensabläufen bzw. entfernt liegenden Möglichkeiten eines Zugriffs von Dritten vermitteln, sondern den Rechteinhaber in die Lage versetzen soll, anhand der dargelegten Fakten sich ein konkretes Bild von dem seitens des Anschlussinhabers geschilderten Sachverhalt zu machen und sein weiteres Vorgehen darauf abzustimmen.

    Der Beklagte hat, nachdem er alle Familienmitglieder angehört hat, konkret zu möglichen Alleintätern sowie zu deren Nutzungsverhalten vorgetragen; er hat seine Darlegungslast auch nicht deshalb verletzt, weil er seinen Familienangehörigen insofern glaubte, dass sie nicht Täter waren, bzw. er keine Vermutung hinsichtlich der Täterschaft eines Familienmitglieds äußerte (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 14.10.2015, Az. 121 C 135/15, wonach dem Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO lediglich die Benennung von Tatsachen obliegt, er indes keine Wertung vorzunehmen hat).

    Eine weitergehende Nachforschung und daraus resultierende Darlegungslast obliegt dem Beklagten nicht. Die sekundäre Darlegungs- und Nachforschungspflicht geht nicht so weit, dass sie nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn der Anschlussinhaber ein Alleintäter individuell namentlich benennt. Vielmehr ist eine Konkretisierung dergestalt ausreichend, dass ein klar abgrenzbarer Personenkreis zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugang zum Internet hatte und dieser Personenkreis namentlich benannt wird (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. 28 0 346/12). In diesem Umfang besteht im Rahmen des Zumutbaren auch eine Nachforschungspflicht (so BGH, "BearShare" a.a.O.). Der Beklagte war, da er in dem geforderten Umfang aufgrund seiner Nachforschung vortragen konnte und auch vorgetragen hat, zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet; insbesondere nicht, die vorhandenen Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen.

    Wie bereits ausgeführt, ist der Anschlussinhaber aufgrund seiner sekundären Darlegungslast nicht gehalten, Nachforschungen in einem Umfang zu betreiben, weiche über die Aufzeigung der konkreten Möglichkeit der Benutzung des Internets durch Dritte und deren Benennung hinausgehen. Nachforschungen, die die Benennung eines konkreten individuellen Täters ermöglichen, verknüpft mit einer folgenden Benennungspflicht des Täters, würde den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden Darlegungslast sprengen.

    Auch würde dies entgegen der Rechtsprechung des BGH über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast des Anschlussinhabers hinausgehen und diesen dazu verpflichten, dem Anspruchssteller alle von diesem benötigten Informationen zu verschaffen; hierzu ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht verpflichtet (vgl. BGH, "BearShare"; LG Düsseldorf, Urteil, Az. 12 0 579/10; Koch, jurisPR-ITR 6/2016, Anm. 5).

    Die sekundäre Darlegungslast und Nachforschungspflicht in einem Maße auszudehnen, dass sie nur dann als erfüllt erachtet wird, wenn der Anschlussinhaber zu Nachforschungen in einer Weise verpflichtet wird, die ihm die Benennung eines konkreten Täters ermöglichen und ihn zur Benennung sodann zu verpflichten, würde konkret dazu führen, dass der Anschlussinhaber auf diesem Weg den Beweis des Gegenteils zu erbringen hätte.

    Der Beklagte hat somit vorliegend seine Darlegungs- und Nachforschungsverpflichtung erfüllt.


    b)

    Da die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragene Tatsachen seitens der Klägerin bestritten wurden, ist die Frage zu klären, wem diesbezüglich die Beweislast aufzuerlegen ist. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur strittig.

    Ein Großteil der Rechtsprechung geht davon aus, dass bei ausreichend sekundärer Darlegung nicht der Anschlussinhaber, sondern der Rechteinhaber, die vom Verletzer aufgestellten Behauptungen widerlegen muss (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 S 433/14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Nach anderer Ansicht hat der Anschlussinhaber zwar nicht die "alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechende Umstände zu beweisen (Gegenbeweis)" (so OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 6 U 210/12; LG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 17 0 329/14).

    Übereinstimmend berufen sich alle Gerichte für ihre Ansicht auf die Rechtsprechung des BHG.

    Dies dürfte darin begründet sein, dass der BGH sowohl eine "Vermutung" zugunsten des Rechteinhabers als auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers postuliert und die Voraussetzung für die Annahme der Vermutung mit der "BearShare"-Entscheidung fortgeführt bzw. konkretisiert hat.


    So führt der BGH noch in der Morpheus-Entscheidung (Urteil vom 15.11.2012, Aktenzeichen I ZR 74/12 ) wie folgt aus:
    • "Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist,

      und

      diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat."
    Aus dieser Entscheidung hat z.B das LG Stuttgart ( a.a.O.) den Schluss gezogen, dass allein die Anschlussinhaberschaft die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft begründet und weiter gefolgert:
    • "Diese Annahme werde erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergebe. Diese Tatsachen, welche die Vermutung erschüttern, habe der Anschlussinhaber jedoch vorzutragen und entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auch zu beweisen."
    Diese Meinung des LG Stuttgart ist nach Ansicht des Gerichts indes nicht zutreffend. Die Vermutungsregelung basiert nicht nur auf der Inhaberschaft des Anschlussinhabers, sondern auch - im negativen - darin, dass keine anderen Personen den Anschluss zum Tatzeitpunkt benutzen konnten.


    Dies ergibt sich aus der Fortführung der BGH-Rechtsprechung, insbesondere aus der "BearShare"-Entscheidung vom 08.01.2015. Dort wird explizit wie folgt zur Vermutungsregelung ausgeführt:
    • "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten."
    Die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers wird bei der möglichen Nutzung durch Dritte somit erst gar nicht begründet und nicht, wie das Landgericht Stuttgart annimmt, allein durch die Anschlussinhaberschaft begründet, aber bei Erbringung des Nachweises der Drittnutzung sodann erschüttert.

    Für das Vorliegen der Voraussetzung der Vermutung ist jedoch derjenige beweispflichtig, der sich auf die Vermutung beruft, vorliegend somit der Rechteinhaber.

    Da dem Rechteinhaber hinsichtlich dieser weiteren Voraussetzung jedoch die Kenntnis fehlt, trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast; nur er hat die Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und ihm obliegt somit eine diesbezügliche Darlegungspflicht.

    Sofern der Anspruchsinhaber jedoch seiner sekundären Darlegungslast entspricht, "ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchssteller die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen" (so wörtlich BGH, "BearShare"). Auch führt die sekundäre Darlegungslast weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolgt benötigten Informationen zu verschaffen (so ebenfalls wörtlich BGH in "BearShare").

    Dies kann nur bedeuten, dass der Rechteinhaber die Voraussetzung der Vermutung nachzuweisen hat, oder auf anderem Weg die Verantwortung des Anschlussinhabers beweisen muss.

    Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer Vermutung bzw. eines Anscheinsbeweises trägt nämlich grundsätzlich die Partei, die hieraus Rechtsfolgen für sich herleitet (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast 2009; § 12 Randziffer 9 m.w.M.). Würde nur dem Anschlussinhaber die Beweislast für die Nutzungsmöglichkeit Dritter auferlegt, würde dies eine Umkehr der Beweislast darstellen, was vom BGH jedoch gerade ausdrücklich ausgeschlossen wurde (so auch ausführlich AG Hamburg, Az. 36 a C 134/14, Urt. vom 03.07.2015).

    Aufgrund der sekundären Darlegungslast des Beklagten und der oben dargelegten Beweislast der Klägerin hat der Anschlussinhaber auch grundsätzlich die Beweismittel zu benennen, damit die Rechteinhaberin den ihr obliegenden Beweis überhaupt antreten kann. Dem ist der Beklagte nachgekommen, indem er die Personen, die er als mögliche Täter aufgeführt hat, namentlich benannt und die ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat.

    Trotz entsprechendem Hinweis seitens des Gerichts hat die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten.

    Ihre Beweispflicht kann die Klägerin auch nicht dadurch "unterlaufen", indem sie die Existenz der seitens des Beklagten benannten Personen bestreitet (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012).

    Der Beklagte hat durch die Namhaftmachung der Zeugen und der Mitteilung deren ladungsfähigen Anschriften das ihm Obliegende getan, um der Klägerin die Beweisführung zu ermöglichen. Es verbleibt bei der Klägerin, ob sie diese Möglichkeit nutzen möchte oder nicht. Es bestehen keinerlei Anzeichen oder Indizien dafür, dass die benannten Personen nicht existieren; die Klägerin hat solche Indizien auch nicht - beispielsweise durch einen Negativbescheid des Einwohnermeldeamtes- vorgetragen.

    Ein beweisvereitelndes Verhalten des Beklagten in Form der Benennung nicht auffindbarer oder nicht existenter Zeugen (vgl. hierzu RG Warn-Rechtsprechung 1911, Nr. 54 S. 59) ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan (vgl. hierzu auch AG Düsseldorf, Urt. vom 19.11.2013, Aktenzeichen 57 C 3144/13).

    Das Gericht verkennt nicht, dass bei der Beweislastverteilung zu Lasten des Rechteinhabers es diesem häufig schwerfallen wird, die für ihn stehende Vermutung tatsächlich nachzuweisen, da es sich bei dem von dem Anschlussinhaber benannten Zeugen nicht selten um Familienangehörige handelt, welche sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, sodass der Rechteinhaber beweisfällig bliebe.

    Diese möglicherweise von Teilen der Rechtsprechung als unbillig empfundene Folge (so wohl OLG München, Urt. v. 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 "Loud"), kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht dazu führen, die Grundsätze der Beweislastverteilung im Urheberrecht nicht anzuwenden bzw. die sekundäre Darlegungslast in ungerechtfertigter Weise auszudehnen.

    Die Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände darf kein Anlass sein, für Urheberrechtsverletzung eine Art "Sonderbeweisrecht" zugunsten der Rechteinhaber zu schaffen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13).

    Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten, sofern dieser eine nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Eigentumsrechte der Rechteinhaber als gegeben sieht, entsprechende Regelungen zu schaffen.

    Die Klägerin ist somit beweisfällig für die von ihr aufgestellte Vermutung der Täterschaft des Beklagten geblieben; auch hat sie die Täterschaft des Beklagten nicht auf andere Weise nachgewiesen; eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gem. § 97 UrhG ist daher nicht gegeben.


    2.

    Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB.

    Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 BGB kommt unabhängig von der Frage, ob eine ausreichende Belehrung der minderjährigen Söhne zum Verbot von File-Sharing stattgefunden hat und somit eine Aufsichtspflichtverletzung gegeben ist oder nicht, schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht feststeht, dass einer der Söhne Täter der Urheberrechtsverletzung war (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 24.10.2012, Aktenzeichen 28 0 391/11).

    Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ist somit vollumfänglich nicht gegeben.


    3.

    Auch eine Störerhaftung des Beklagten aus §§ 97, 97 a Abs. 3 UrhG in Verbindung mit § 1004 BGB auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nicht, da dem Beklagten hierzu die Störereigenschaft fehlt.

    Zwar setzt eine Störerhaftung kein Verschulden voraus, jedoch haftet für eine Schutzrechtsverletzung nur derjenige, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein -, in irgend einer Weise willentlich oder adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

    Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüf- oder Kontrollpflichten voraus, deren Art und Umfang nach Treu und Glauben zu bestimmen sind. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169112).

    Allein die Überlassung des Internetanschlusses an Familienangehörige stellt keine Pflichtverletzung dar. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, seine Ehefrau ohne Anzeichen von bereits begangenen oder bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren (vgl. BGH, "BearShare").

    Soweit hinsichtlich der minderjährigen Söhne eine Belehrungspflicht anzunehmen ist, steht, wie bereits oben dargelegt, nicht fest, dass durch die Söhne bzw. einen von ihnen, die behauptete Rechtsverletzung begangen worden ist und eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den behaupteten Schaden wäre.

    Eine ungenügende Absicherung des WLAN-Anschlusses und eine darin liegende Pflichtverletzung wurde von der Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

    Eine Störerhaftung des Beklagten scheidet damit ebenfalls aus.

    Die Klage ist somit vollumfänglich abzuweisen.



    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Stuttgart
    Urbanstraße 20
    70182 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Stuttgart
    Hauffstraße 5
    70190 Stuttgart


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name],
    Richterin am Amtsgericht


    Verkündet am 31.08.2016
    [Name], JFAng'e
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2016, Az. 4 C 1254/16,
Klage NIMROD Rechtsanwälte,
Klage Astragon Entertainment GmbH,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
sekundäre Darlegungslast,
Minderjährige

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AG Charlottenburg, Az. 231 C 309/16

#78 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. November 2016, 20:47

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Erfolg - Abgemahnter haftet nicht für Untermieter!


20:45 Uhr



Wir haben einen wichtigen Filesharing Sieg vor dem Amtsgericht Charlottenburg errungen. Unser Mandant haftet nicht, weil sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls seinen Anschluss benutzt hatte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ter-70315/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 309_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Unser Mandant hatte eine Filesharing Abmahnung von Rechtsanwälte Nimrod erhalten. Die Kanzlei warf ihm vor, dass er das Computerspiel "Bus Simulator 2000" illegal verbreitet haben soll.

Doch dieser weigerte sich, für die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen. Er verwies darauf, dass er selbst nicht die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ferner hat sein Untermieter zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung seinen WLAN Zugang ebenfalls benutzt. Hierzu benutzte er seinen eigenen Rechner. Aufgrund einer Nachfrage unseres Mandanten bestritt der Mitbewohner lediglich, dass er Filesharing begangen hat. Die gleichzeitige Nutzung des Anschlusses stellte er jedoch nicht infrage.



Filesharing Haftung entfällt - Auch Untermieter kann Urheberrechtsverletzung begangen haben

Das Amtsgericht Charlottenburg wies daraufhin die Filesharing Klage gegen unseren Mandanten mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 231 C 309/16) ab. Der Anschlussinhaber haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Dies ergibt sich lediglich daraus, dass der Untermieter zum maßgeblichen Zeitpunkt auch seinen Internetanschluss benutzt hat. Hierbei handelte es sich nicht um eine rein theoretische Nutzungsmöglichkeit, sondern vielmehr um eine konkrete Nutzung. Aufgrund dessen kommt der Mitbewohner ebenso als Täter infrage. Dies reicht bereits aus, um die Täterschaftsvermutung gegenüber unserem Mandanten als Inhaber des Internetanschlusses infrage zu stellen.



Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohner

Unser Mandant kann auch nicht im Wege der Störerhaftung wegen Filesharing zur Verantwortung gezogen werden. Denn der Untermieter war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung erwachsen. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern besteht normalerweise keine Belehrungspflicht.



Fazit

Durch diese Entscheidung werden Inhaber von Internetanschlüssen besser vor einer Haftung wegen Filesharing geschützt, wenn sie ihrem Mitbewohner die Nutzung ihres Anschlusses erlauben. Bereits durch mehrere Urteile wurde die rechtliche Situation für Wohngemeinschaften verbessert. Hierzu gehört auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15). (HAB)






AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes



    Urteil


    Geschäftsnummer: 231 C 309/16

    verkündet am :16.11.2016
    [Name], Justizbeschäftigte


    In dem Rechtsstreit


    [Name]
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name], -


    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,-



    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. [Name] für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name] ", was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 22.08.2016 nebst Anlagen (Bl. 13-22 d.A.) Bezug genommen.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.01.2013 wurde der Beklagte von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Anbietens des genannten Computerspiels abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 850,00 EUR aufgefordert. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 14.01.2013 und gab eine Unterlassungserklärung ab.

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 23.12.2012 um 20:17:42 Uhr das Spiel über die IP-Adresse [IP] in einer sog. Tauschbörse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt.

    Dies stehe fest aufgrund der Ermittlungen der von der Klägerin mit der Überwachung von Urheberrechtsverstößen im Internet beauftragten [Name] und der Auskunft der [Provider] vorn 02.01.2013 aufgrund eines von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München vom 28.12.2012, wonach diese IP-Adresse zu der genannten Zeit dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die Ermittlungssoftware arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien vom Beklagten nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu erstatten. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 510,00 EUR zu.



    Die Klägerin beantragt,

    1. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von Anwaltskosten in Höhe von 1.141,90 EUR freizustellen

    2. den Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 510,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2013, nicht unterschreiten sollte.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er behauptet, das Computerspiel zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt zu haben; er kenne dieses bis heute nicht. Neben ihm habe unstreitig zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt sein - namentlich benannter - Untermieter das WLAN genutzt. Dieser habe auf Nachfrage angegeben, mit der dem Beklagten vorgeworfenen Tat nichts zu tun zu haben, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Der Zugang zum Internetanschluss sei unstreitig durch ein verschlüsseltes Passwort geschützt gewesen.

    Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf die Klageerwiderung und Duplik Bezug genommen.

    Die Klageschrift ist dem Beklagten am 15.08.2016 zugestellt worden.



    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13 ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.651,90 EUR.

    Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag aktiv legitimiert ist, zudem dass am 23.12.2012 um 20:17:42 Uhr vom Anschluss des Beklagten aus ein Upload des streitgegenständlichen vom Computerspiels erfolgte. Auch greift die Einrede der Verjährung nicht durch, da die Verjährung erst am 01.01.2014 zu laufen begann und damit bei Klagezustellung noch nicht abgelaufen war (§§ 195,199 BGB). Denn auch wenn die dem Beklagten vorgeworfene Tat im Jahr 2012 stattgefunden haben sollte, erfolgten die Auskunft des Provider des Beklagten und die Abmahnung erst im Jahr 2013.

    Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist aber als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, - juris), wobei allerdings gewisse Beweiserleichterungen gelten. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - "Sommer unseres Lebens" -). Daraus wiederum folgt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, welcher geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen, im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 - "BearShare" -juris).

    Nach diesen Grundsätzen besteht keine täterschaftliche Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall. Denn der Beklagte ist seiner oben geschilderten sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er angibt, dass der in seiner Wohnung lebende Untermieter diesen Anschluss mit seiner Kenntnis gerade zum streitgegenständlichen Zeitraum benutzen konnte und benutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Es spricht aufgrund des erheblichen und in sich schlüssigen Gegenvortrags des Beklagten daher nicht mehr dafür, dass der Beklagte, nur weil er selbst Anschlussinhaber ist, die - unterstellte - Rechtsverletzung begangen hat, als der den Anschluss in gleicher Art und Weise nutzende Untermieter. Der Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich pauschal bestritten, Täter der Urheberrechtsverletzung zu sein, sondern Tatsachen vorgetragen, die die Täterschaft einer anderen Person genauso wahrscheinlich sein lassen. Der Vortrag des Beklagten ist insoweit weder vage noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13, -juris). Der Beklagte schildert vielmehr ganz konkret und nachprüfbar, dass zwar er selbst zum behaupteten Tatzeitpunkt das Internet über seinen Rechner genutzt habe, dies aber ebenso sein namentlich benannter Mitbewohner getan habe. Damit ist es ebenso wahrscheinlich, dass dieser den - unterstellten - Upload in der Tauschbörse getätigt hat, wie der Beklagte. Auch aus dem Urteil des BGH zum Az. 1 ZR 48/15 vom 12.05.2016, (zitiert nach juris) folgt nichts anderes. Denn der Beklagte trägt vorliegend gerade nicht nur eine theoretische Nutzungsmöglichkeit des Mitbewohners vor, sondern vielmehr eine konkrete Nutzung des Internets zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über einen eigenen Rechner des Mitbewohners. Dieser Vortrag ist unstreitig, auch wenn die Klägerin ihn für unerheblich hält, 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich vom dort entschiedenen, wonach dem Urteil zu Grunde gelegt wurde, dass es nur einen einzigen in der Familie genutzten Rechner gab, auf den der dortige Beklagte uneingeschränkten Zugriff hatte und zudem nur vager Vortrag dazu erfolgt war, dass zu den dort streitgegenständlichen Zeitpunkten die anderen Nutzer Zugriff gehabt haben könnten.

    Dass der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal diese von der Klägerin nicht eingereicht wird, so dass nicht beurteilt werden kann, welchen Wortlaut sie hat, ob ihr also etwa tatsächlich ein Erklärungsinhalt dergestalt beigemessen werden kann, dass die Erklärung nicht lediglich - wie in vergleichbaren Fällen gerichtsbekannt eigentlich immer - ohne Anerkenntnis und nur zur Vermeidung von Weiterungen abgegeben wird.

    Der Beklagte hat nach seinen Angaben den Mitbewohner auch zu der ihm vorgeworfenen Tat befragt, zu mehr, etwa dem Durchsuchen des fremden Rechners nach der Tauschbörsensoftware, war er weder verpflichtet, noch befugt. Ob die Befragung tatsächlich erfolgt ist, was die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestreitet, kann aber offen bleiben, da wie dargestellt vorliegend ausnahmsweise unstreitig ist, dass die Nutzung durch den Untermieter genau zum streitgegenständlichen Zeitpunkt erfolgt ist.

    Der Beklagte muss seine diesbezüglichen Behauptungen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht beweisen. Vielmehr reicht es aus, um die Vermutungsgrundlage zu beseitigen, Umstände. vorzutragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Sodann müsste nunmehr die Klägerin den Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten erbringen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - "Morpheus" -). Es fehlt insoweit aber schon an einem tauglichen Beweisantritt.

    Auch eine Haftung des Beklagten als sog. Störer hinsichtlich der Abmahnkosten scheidet aus, da der Beklagte - unstreitig - eine Sicherung des streitgegenständlichen Anschlusses nach dem aktuellen Standard vorträgt, und zudem als weiterer Täter nur der volljährige Mitbewohner in Betracht kommt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, "Morpheus" a.a.O.). Den Beklagten trafen in Bezug auf den erwachsenen Untermieter keine anlasslosen Belehrungspflichten hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 86/15, juris). Anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten hatte der Beklagte ebenso wenig. Dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass hatte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch den Untermieter zu befürchten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.


    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

    oder

    Die Berufung ist vorn Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17-21
    10589 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin
    Turmstraße 91
    10559 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist In deutscher Sprache zu verfassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    Dr. [Name],
    Richterin am Amtsgericht (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 231 C 309/16,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Untermieter,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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AG Koblenz, Az. 142 C 544/16

#79 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Dezember 2016, 23:40

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Koblenz vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16. Beklagter muss zumindest zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vortragen (40-fache IP-Ermittlung)



23:40 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... 2-c-54416/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 544_16.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Amtsgericht Koblenz hat die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte wieder einmal bestätigt und einen Filesharer zur Erstattung von Anwaltskosten von 1.099,00 EUR und Zahlung von 510,00 EUR Schadensersatz verurteilt, weil dieser das Computerspiel "Landwirtschaft Simulator 2013" in einer Tauschbörse anbot.

Das Gericht schreibt insbesondere:
  • "Diese Vermutung hat der Beklagte nicht ausreichend erschüttert. Eine die tatsächliche Vermutung der Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist zwar anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH a.a.O.). In solchen Fällen trifft jedoch den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Er hat daher darzulegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung Betracht kommen. Dabei wird allerdings die bloße pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von seinem Haushalt lebenden dritten auf seinen Internetanschluss den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH a a.O.). Da der Beklagte dieser sagt sekundären Darlegungslast trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht genügt hat, ist weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen.

    Denn der Beklagte behauptet insofern lediglich, dass er den ganzen Tag arbeiten gewesen sei. Eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der streitigen stattlichen Urheberrechtsverletzungen ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er tatsächlich zu den Zeiten der einzelnen Verstöße nicht zu Hause gewesen sein sollte. Denn der Beklagte übersieht, dass Tauschbörsenprogramme selbstständig arbeiten und es für den Vorgang des Herunterladens sowie für das Anbieten zum Download keiner Bedienung bedarf, sodass nach dem Anklicken des gewünschten Titels eine Anwesenheit des Beklagten nicht mehr erforderlich war.

    Soweit der Beklagte zudem behauptet, seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht begangen, ist dies im Hinblick auf die vermutete Täterschaft einer Person bereits unbeachtlich. Soweit er schließlich vermutet, dass ein Datendiebstahl erfolgt sein müsse, ist auch dieser Vortrag unbeachtlich, da der Beklagte nicht weiter dafür vorträgt wie ein solcher Diebstahl von statten gegangen sein soll. Insoweit wäre von dem Beklagten zumindest zu verlangen gewesen, dass er zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vorträgt. Dass er gegebenenfalls einen Laptop mit einem Code gesichert hat, ist insofern unerheblich."




AG Koblenz, Urteil vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16


  • (...) Vollstreckbare Ausfertigung

    Aktenzeichen:
    142 C 544/16

    Amtsgericht
    Koblenz



    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff u. Scheffen GbR, Emser Straße 09, 10719 Berlin,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter -

    Prozessbevollmächtigter:
    [Name],


    wegen Urheberrecht


    hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtführende Richterin) [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 für Recht erkannt:
    1. Das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
    2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18.08.2016 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.



    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Schadensersatz und Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.

    Die Klägerin ist ausweislich des Copyrightvermerks Inhaberin der Online-Vertriebsrechte für Deutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg für das Computerspiel [Name]. Sie ließ von einem Dienstleister das Internet auf Urheberrechtsverletzungen überwachen. Von diesem erhielt sie die Mitteilung, dass von den IP-Adressen [IP's] und [IP] in der Zeit zwischen dem [Datum], [Uhrzeit] Uhr und dem [Datum], [Uhrzeit] Uhr bei insgesamt 40 Gelegenheiten das Spiel in einem Filesharingprogramm zum Download angeboten worden sei. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG hat die Klägerin den Beklagten als Inhaber des Internetzugangs ermitteln lassen, dem die vorgenannten IP-Adressen zugeordnet werden konnten. Mit Schreiben vom 08.03.2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten daraufhin ab und forderten ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auf.

    Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr und der Pauschale für Post und Telekommunikation mit 1.099,00 EUR. Darüber hinaus berechnet sie ihren Schaden auf der Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr und beziffert ihn mit mir wenigstens 510,00 EUR.

    Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses die Einrede der Verjährung erhoben.

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte das streitgegenständliche Spiel über seinen Internetanschluss unerlaubt zum Download angeboten.

    Die Klägerin hat zunächst mit der dem Beklagten am 13.04.2016 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen sowie dem Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Da für die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 niemand erschienen war, ist auf Antrag des Beklagten mit Versäumnisurteil vom 09.06.2016 die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 15.06.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 29.06.2016 bei Gericht eingehenden Schriftsatz Einspruch eingelegt. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin vom 18.08.2016 erschien der Beklagte nicht, so das auf Antrag der Klägerin das Versäumnisurteil vom 09.06.2016 aufgehoben wurde und der Beklagte antragsgemäß nach den zunächst von der Klägerin gestellten Klageanträgen verurteilt worden ist. Dabei hat das Gericht einen Schadensersatz von 510,00 EUR als angemessen erachtet. Gegen dieses, ihm am 24.08.2016 zugestelltes Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 24.08.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.


    Die Klägerin beantragt nunmehr,
    das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 aufrechtzuerhalten.


    Der Beklagte beantragt,
    das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bestreitet, das angebliche Programm der Klägerin im Internet genutzt zu haben. Er habe die Internetseiten der Klägerin nicht besucht und das Programm nicht heruntergeladen. Er sei den ganzen Tag arbeiten und habe keinen Gebrauch für dieses Programm. Auch seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberverstoß nicht begangen. Er vermute, dass ein Datendiebstahl erfolgt sei.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.08.2016 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß in Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz gegeben. Das Amtsgericht Koblenz ist für die Urheberrechtsstreitigkeiten für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz nach § 6 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

    Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 97a Abs. 2 UrhG zunächst ein Anspruch auf Freistellung der ihr entstandenen Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.099,00 EUR zu. Die Klägerin hat den Beklagten berechtigterweise mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2013 abmahnen lassen, weil der Beklagte in die Verwertungsrechte der Klägerin eingegriffen hat, indem er den Abruf des streitgegenständlichen Computerspiels in einer Tauschbörse ermöglicht hat.

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Dies wird aufgrund des Copyrightvermerks auf den Werkstücken gemäß § 10 Abs. 3, Abs. 1 UrhG vermutet. Dieser Vermutungswirkung ist der Beklagte durch sein bloßes Bestreiten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Spiel um ein Programm der Klägerin handeln würde, nicht ausreichend entgegen getreten.

    Der Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen Computerspiel auch verletzt. Zwar bestreitet der Beklagte dies. Sein Bestreiten ist jedoch unbeachtlich.

    Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt zwar die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Sie hat daher darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Bei Rechtsverletzungen, die über einen Internetanschluss begangen werden, besteht jedoch die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person diesen Internetanschluss benutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. 1 ZR 48/15 m.w.N.). Hiervon ausgehend spricht vorliegend eine Vermutung dafür, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat, da unstreitig die IP-Adressen, über die bei insgesamt 40 Gelegenheiten das streitgegenständliche Spiel über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden war, dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen waren.

    Diese Vermutung hat der Beklagte nicht ausreichend erschüttert. Eine die tatsächliche Vermutung der Urheberrechtsverletzung durch den Inhaber des Internetanschlusses ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist zwar anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH a.a.O.). In solchen Fällen trifft jedoch den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Er hat daher darzulegen, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei wird allerdings die bloße pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht (BGH a.a.O.). Da der Beklagten dieser sekundären Darlegungslast trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nicht genügt hat, ist weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen ist.

    Denn der Beklagte behauptet insoweit lediglich, dass er den ganzen Tag arbeiten gewesen sei. Eine Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er tatsächlich zu den Zeiten der einzelnen Verstöße nicht zu Hause gewesen sein sollte. Denn der Beklagte übersieht, dass Tauschbörsenprogramme selbstständig arbeiten und es für den Vorgang des Herunterladens sowie für das Anbieten zum Download keiner Bedienung bedarf, so dass nach dem Anklicken des gewünschten Titels eine Anwesenheit des Beklagten nicht mehr erforderlich war.

    Soweit der Beklagte zudem behauptet, seine Familienangehörigen hätten den vorgeworfenen Urheberverstoß nicht begangen, ist dies im Hinblick auf die vermutete Täterschaft seiner Person bereits unbeachtlich. Soweit er schließlich vermutet, dass ein Datendiebstahl erfolgt sein müsse, ist auch dieser Vortrag unbeachtlich, da der Beklagte nichts weiter dafür vorträgt, wie ein solcher Diebstahl von statten gegangen sein soll. Insoweit wäre von dem Beklagten zumindest zu verlangen gewesen, dass er zu den Sicherungsmaßnahmen seines Internetanschlusses im einzelnen vorträgt. Dass er gegebenenfalls seinen Laptop mit einem Code gesichert hat, ist insoweit unerheblich.

    Da die Urheberrechtsverletzung auch rechtswidrig erfolgte, ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz der Anwaltskosten, die durch das Abmahnschreiben entstanden sind, bzw. zur Freistellung von diesen Kosten verpflichtet. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 35.000,00 EUR ist dabei nicht zu beanstanden. Der Gegenstand einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechts ist nach § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs bestimmt sich dabei nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Hierbei muss insbesondere das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht insgesamt und dessen wirtschaftliche Auswertung berücksichtigt werden. Unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin ist daher der angesetzte Gegenstandswert nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr und der Pauschale für Post und Telekommunikation ergeben sich daher Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten des weiteren ein Anspruch auf Zahlung von 510,00 EUR zu. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG auch auf Schadensersatz haftet. Die Berechnung des Schadens durch die Klägerin mittels einer fiktiven Lizenz ist dabei nicht zu beanstanden (BGH a.a.O.).

    Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

    Die Ansprüche der Klägerin sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verjährt. Nach §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die 3-jährige Verjährungsfrist ist vorliegend, da der erste Urheberrechtsverstoß vom 30.12.2012 datiert und die Klägerin die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des Täters nicht mehr in im Jahr 2012 konnte, gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2013 in Lauf gesetzt worden und war daher bei Erhebung der Klage im Jahre 2016 noch nicht abgelaufen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Frankenthal (Pfalz)
    Bahnhofstraße 33
    67227 Frankenthal (Pfalz)


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtführende Richterin)



    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 1.609,00 EUR festgesetzt.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Koblenz
    Karmeliterstraße 14
    56068 Koblenz


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (weitere aufsichtführende Richterin)


    Verkündet am 08.12.2016

    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 03.11.2016, Az. 142 C 544/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Verjährung,
Versäumnisurteil,
bloßes Bestreiten,
Datendiebstahl,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung

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AG Bochum, Az. 67 C 354/16

#80 Beitrag von Steffen » Montag 26. Dezember 2016, 08:39

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Bochum vom 07.12.2016, Az. 67 C 354/16. Keine ausreichende Überwachung sowie kein Verbot einer Tauschbörse gegenüber dem minderjährigen Kind (Verletzung der Aufsichts- und Belehrungspflicht)


08:35 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de




Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2016/1 ... 7-c-35416/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 354_16.pdf



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Auch das AG Bochum bestätigte die von den Nimrod Rechtsanwälten vertretene Rechtsauffassung und verurteilte einen Rechtsverletzer als Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung seines Sohnes. Es nahm für die Anwaltskosten einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR an. Den Schadensersatz bezifferte das Gericht antragsgemäß auf 600,00 EUR.





AG Bochum, Urteil vom 07.12.2016, Az. 67 C 354/16


  • (...) Beglaubigte Abschrift

    67 C 354/16

    Verkündet am 07.12.2016

    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

    Amtsgericht Bochum


    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil



    In dem Rechtsstreit

    der [Name],
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff u. Scheffen GbR, Emser Straße 09, 10719 Berlin,



    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR freizustellen und an diese 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. DÜG seit dem 12.10.2016 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden zu % der Klägerin und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Streitwert wird gem. §§ 3 - 5 ZPO auf 1.709,00 EUR festgesetzt, wobei das Gericht den Wert des Feststellungsantrags auf etwa 100,00 EUR schätzt.



    Tatbestand:

    Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz anlässlich mehrerer Vorfälle in der Zeit vom 06.07. - 22.07.2013. An diesen Tagen wurde nach den Ermittlungen der Klägerin das Spiel [Name] im Rahmen einer Tauschbörse vom Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten.

    Zur Vorfallzeit hatte auch der minderjährige Sohn des Beklagten, der Zeuge [Name] Zugang zum Internetanschluss.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur IP-Ermittlung, der Rechteinhaberschaft und der Vorstellung zum Wert des Schadens bzw. Aufwendungsersatzanspruch wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen (Blatt 1 ff. d. A.) sowie Schriftsatz vom 02.11.2016 (Blatt 18 d. A.) verwiesen.


    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit freizustellen sowie den Beklagten zu verurteilen an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der den Betrag von 510,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte sowie festzustellen, dass der mit dem vorgenannten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert,


    der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er behauptet der minderjährige Sohn des Beklagten habe nicht das vollwertige Spiel in einer Tauschbörse heruntergeladen sondern lediglich eine "Demo-Version".

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 20.10.2016 (Blatt 13 ff. d. A.) verwiesen.



    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag des Beklagten im Wesentlichen begründet.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst einen Zahlungsanspruch in Höhe von 600,00 EUR aus §§ 832 BGB, 97 I UrhG.

    Auch nach dem Sachvortrag des Beklagten steht nämlich fest, dass an den von der Klägerin näher ermittelten Tagen das streitgegenständliche Spiel ob in einer Demo-Version oder in einer Vollversion vom Internetanschluss des Beklagten aus öffentlich angeboten worden ist.

    Dabei handelt es sich auch dann um eine Urheberrechtsverletzung, wenn es sich lediglich um die Demo-Version des Spieles gehandelt hat.

    Aus den Ermittlungen der Klägerin und den entsprechenden Auskünften folgt aber klar, dass es sich um die Vollversion des Spiels, wenn auch in englischer Sprache, handelt.

    Es fehlt nämlich bei den Dateien der Zusatz "Demo-Version".

    Auch nach dem Sachvortrag des Beklagten kann nicht festgestellt werden, dass dieser seinen Sohn vor dem hier fraglichen Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er nicht an "Tauschbörsen" teilnehmen darf.

    Zudem kann auch dem Sachvortrag des Beklagten nicht entnommen werden, dass er seinen Sohn bei der Internetnutzung ausreichend überwachte.

    Zu beidem war der Beklagte nämlich im Rahmen seiner elterlichen Aufsichtspflicht verpflichtet. Dieser Aufsichtspflicht ist der Beklagte danach nicht hinreichend nachgekommen, so dass sich der Schadensersatzanspruch aus § 832 BGB in Verbindung mit § 97 I UrhG ergibt.

    Wegen der fehlenden Belehrung war der Beklagte auch Störer im Sinne des § 97 UrhG.

    Danach schuldet er die Freistellung der Klägerin von Rechtsanwaltskosten nach einem Wert von bis zu 10.000,00 EUR.

    Dabei schätzt das Gericht den Wert der Abmahnung inkl. Unterlassung auf ein Vielfaches des Spielpreisen und entsprechend der Rechtsprechung auch des LG Bochums auf etwa 10.000,00 EUR.

    Daraus errechnen sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr in Höhe von 631,80 EUR und 20,00 EUR Postauslagen.

    Wegen der Freistellung konnte die Klägerin allerdings keine Zinsen geltend machen, denn Zinsen schuldet der Beklagte nur für tatsächlich gezahlte Anwaltskosten. Nach der Darstellung der Klägerin sind die Abmahnkosten allerdings noch nicht gezahlt worden, so dass es an einem schon bestehenden Zinsschaden mangelt.

    Auch wegen des Feststellungsantrags ist die Klage unbegründet, denn eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann das Gericht nicht feststellen.

    Bei Verletzung der Aufsichts- und Belehrungspflicht handelt es sich lediglich um fahrlässige Taten. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Beklagte positiv wusste, dass sein Sohn die Tauschbörse nutzt. Dafür fehlt jeglicher Vortrag.

    Im Übrigen folgt der Zinsanspruch aus den oben genannten Haftungsvorschriften.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt
    oder
    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

    Landgericht Bochum,
    Westring 8,
    44787 Bochum,


    eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Bochum,
    Viktoriastr. 14,
    44787 Bochum,


    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. (...)




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AG Bochum, Urteil vom 07.12.2016, Az. 67 C 354/16,
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