Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#861 Beitrag von Steffen » Montag 20. Oktober 2014, 10:32

Ab dem 1. November 2014 gelten
strengere Vorschriften für Inkassobüros



10:35 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
www.wbs-law.de


Insbesondere Filesharing Mandanten werden häufig im Nachhinein mit Schreiben von Inkassobüros
wie beispielsweise Debcon konfrontiert. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat auch
im Bereich des Inkassowesens neue Regelungen zugunsten der Verbraucher getroffen. Die Übergangs-
frist zur Umsetzung dieser neuen Vorschriften endet zum 1. November 2014. Zeit für einen kurzen
Überblick über die wichtigsten Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§11a RDG).

Die neuen Vorschriften gelten sowohl für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechts-
anwälte, die als solches tätig sind.

Das Gesetz sieht zum einen weitergehende Informationspflichten vor, die in den Schreiben enthalten
sein müssen, als auch Informationspflichten, die auf Nachfrage des Verbrauchers bestehen. Sinn und
Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern, ob es sinnvoll
ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.


Folgende Angaben müssen im Inkassoschreiben gemacht werden:
  • 1. Name oder Firma des Auftraggebers
    2. Der Forderungsgrund, bei Verträgen muss der Vertragsgegenstand konkret dargelegt werden und das
    Datum des Vertragsabschlusses genannt werden
    3. Gegebenenfalls eine genaue Zinsberechnung, wenn diese Teil der Forderung sind
    4. Ein Hinweis, wenn der Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird
    5. Sonstige Kosten, die anfallen müssen genau dargelegt werden (Art, Höhe, Entstehungsgrund)
    6. Bei der Geltendmachung von Umsatzsteuerbeträgen muss eine Erklärung erfolgen, dass diese Beiträge
    nicht als Vorsteuer abgezogen werden können

Folgende Angaben müssen auf Nachfrage des Verbrauchers erfolgen:
  • 1. Eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
    2. Der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist
    3. Die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses

Konsequenz bei fehlenden Angaben

Wird ein Inkassoschreiben in Zukunft nicht mit den oben genannten Angaben versehen, oder sind die
Angaben unvollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden kann (Vgl. §20 RDG).

Zudem kann die zuständige Behörde bei einer Verletzung der Informationspflichten die Fortsetzung des
Betriebs verhindern, §15a RDG.

Noch haben viele Inkassobüros ihre Schreiben nicht nach den neuen Gesetzesvorgaben verfasst. In drei
Wochen sind viele dieser Schreiben, wenn sie nicht geändert werden, rechtswidrig.


______________________________________

Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ros-56987/
__________________________________________________________

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#862 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Oktober 2014, 11:46

[quoteemThe Grinch]Ja, schön, aber wer bringt die Ordnungswidrigkeit denn vor, wie funktioniert diese Prozedere?
Das ist zwar markig geschrieben, aber die Informationen, wie die Betroffenen damit um zu gehen
haben, fehlen in Gänze![/quoteem]

Ach so, ich vergaß, ein Forum ist das “Schlaraffenland“ der Betroffenen, wo die gebratenen “Musterbriefe“
und “Empfehlungen“ von allein in den geöffneten Mund fliegen und der Betroffene sich ja keine Gedanken
machen muss, sollte und darf. Und, wenn eine Formulierung nicht getroffen ist, wird natürlich dann schlau
kritisiert und so richtig abgelästert. Ich weiß, etwas dezent sarkastisch formuliert, aber leider wahr.


Aber selbstverständlich ist hier im Grundsatz nur der Betroffene eines Inkassoschreibens in der Pflicht!
Erhält er ein Inkassoschreiben oder ein Schreiben eines Rechtsanwaltes der als Inkasso tätig ist, und es
entspricht nicht den gesetzlich normierten Forderungen, sendet man (im Doppelversand) dem Präsident des
zuständigen Amts- oder Landgerichts (zugelassenes Gericht des Inkassos oder des Rechtsanwaltes der als
Inkasso tätig ist) ein formloses Beschwerdeschreiben.


Rechtsnormen bildet das GguGpr



........................



Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ab 01.11.2014:


§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - RDG

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber
einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
  • 1. den Namen oder die Firma ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers,
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
    Vertragsschlusses,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
    des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
    hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe
    und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass die
    Auftraggeberin oder der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
  • 1. eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass
    dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
    2. der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
    3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.“

Hinzu kommt, dass bei Verstoß gegen das neue Gesetz gemäß § 20a ein Bußgeld von bis zu 50.000 € festgesetzt
werden kann. Zu beachten ist aber, dass jedenfalls der oben zitierte Paragraph erst am 1. November 2014 in
Kraft tritt.


........................



§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen - BRAO

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer
Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich
übermitteln:
  • 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
    2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des
    Vertragsschlusses,
    3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung,
    des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
    4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis
    hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
    5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art,
    Höhe und Entstehungsgrund,
    6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der
    Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
  • 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige
    Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
    2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
    3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht
wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.


........................

Dieses ist nun vom Betroffenen,
  • selbständig und allein
    oder
  • durch einen beauftragten Anwalt
zu überprüfen.

Ist das Schreiben nicht rechtskonform, legt der Betroffene,
  • selbständig und allein
    oder
  • sein beauftragter Anwalt
Beschwerde (formloses Schreiben) beim Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts ein. Dieser wird dem
Beschwerdegegner eine Stellungnahme einfordern, die Beschwerde prüfen und letztlich dann Ermessen, ob der
Beschwerde stattgegeben wird oder das Verfahren eingestellt. Nur sollte man es eben versuchen und nicht sofort
sagen dass es vergeben “Liebesmühe“ sei. Eine Nadel im Nadelkissen tut nicht weh, aber Hunderte!





Möglicher -Entwurf- eines Musterschreibens:



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Adresse Beschwerdeführer (Betroffener)


Adresse Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts



Beschwerde gegen das Inkassounternehmen: “Inkassospiegel GmbH, Am Holzweg 8, 12345 Post“
Ordnungswidrigkeit § 43d BRAO, § 11a RDG


Mit dem Inkrafttreten des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird mit Wirkung vom 01.11.2014 eine weitergehende
Informationspflicht für registrierte Inkassodienstleister, als auch für Rechtsanwälte, die als solches tätig sind,
festgelegt die in den Forderungsschreiben enthalten sein müssen sowie Informationspflichten, die auf Nachfrage des
Verbrauchers bestehen. Sinn und Zweck der neuen Vorschriften ist es den Verbrauchern die Einschätzung zu erleichtern,
ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung zu wehren. Mehr Transparenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Hiermit beschwere ich,

Angaben zum Beschwerdeführer i.S.d. § 111 OWiG

Name: xxxxxxxxxx
Geburtsname: xxxxxxxxxx
Vorname: xxxxxxxxxx
Geburtsort und Geburtstag: xxxxxxxxxx
Staatsangehörigkeit: xxxxxxxxxx
Familienstand: xxxxxxxxxx
Beruf: xxxxxxxxxx
Anschrift und Wohnort: xxxxxxxxxx
Inkasso- oder Aktenzeichen: xxxxxxxxxx

mich, gegenüber dem ordnungswidrigen Verhalten des in Ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen o.g. Inkassounternehmens.


Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten

----Text----


Abschließend bitte ich Sie den Sachverhalt meiner Beschwerde zu überprüfen und Maßnahmen gem. §§ 13a, 20 RDG einzuleiten.



Ort, den Datum,




________________________________________________

Max Mustermann
(eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers)
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Angaben in blau, sind zu ergänzen und anzupassen.
Beachte, wo möglich = Doppelversand.


VG Steffen

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#863 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. Oktober 2014, 23:57

AG Hamburg: Klageabweisung von Filesharingforderung
der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement
vertr. d. BaumgartenBrandt RAe




Rechtsanwalt Lars Hämmerling
Johnsallee 62
20148 Hamburg
Telefon: 040 - 533 087 20
Fax: (040 533 087 30
E-Mail: hamburg@shrecht.de
Web: http://www.shrecht.de


................

Wir haben zugunsten unseres Mandanten vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, die Abweisung der Klage erreicht. Gegenstand der Klage war eine Forderung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Einige Zeit vor dem Klageverfahren hatte unser Mandant zunächst eine Abmahnung der KSM GmbH wegen Filesharing erhalten. In der Abmahnung wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Internet auf einer Onlinetauschbörse einen Film unerlaubt anderen Tauschbörsennutzern zur Verfügung gestellt zu haben. Unser Mandant wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines "pauschalen Abgeltungsbetrages" von 900,- Euro aufgefordert.


... weiterlesen auf anwalt24.de

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#864 Beitrag von Steffen » Freitag 24. Oktober 2014, 00:10

AG Bad Mergentheim:
Klageabweisung von Schadensersatzforderungen
der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement
vertreten durch BaumgartenBrandt RAe




Wie vom Forenuser "Kailin" angekündigt, ist sein positiv erstrittene Urteil rechtskräftig.
Glückwunsch an "Kailin" und seinem Rechtsbeistand

Rechtsanwaltskanzlei Reinhart, Kober, Großkinsky
Pestalozziallee 13/15
97941 Tauberbischofsheim
Tel.: (09341) 92 22-0
Fax: (09341) 92 22-80
E-Mail: info.tbb@reinhart-kober.de
Web: http://www.reinhart-kober.de/" onclick="window.open(this.href); return false;




Tenor AG Bad Mergentheim
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(...) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. (...)



Die Entscheidung des AG Bad Mergentheim geht hierbei auf vielerlei Fragen ein rund um die Verjährung,
verspätete Zustellung eines Mahnbescheides aufgrund falscher Adresse, Unbestimmtheit des Mahnbescheides
sowie zu Fragen der Verjährung des Schadensersatz und der Rechtsverfolgungskosten. In jedem Fall
lesenswert.


...................

Urteil im Volltext (PDF):
AG Bad Mergentheim, Urteil vom 22.08.2014, Az. 2 C 264/13

...................



Vielen Dank an @Kailin für die Zurverfügungstellung des Urteils.


VG Steffen

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Niko_Rentier
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#865 Beitrag von Niko_Rentier » Montag 10. November 2014, 16:04

LG Berlin: Berufung der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH zurückgewiesen

LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2014, Az.: 15 S 17/13 - einfach :;,;:

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Niko_Rentier
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#866 Beitrag von Niko_Rentier » Montag 10. November 2014, 16:05

Filesharing: AG Hamburg - Kein Schadensersatzanspruch, wenn dem Rechteinhaber die “Internetrechte” ausdrücklich nicht übertragen worden

http://oerlinghauser-it-recht.blogspot. ... -kein.html" onclick="window.open(this.href); return false;

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#867 Beitrag von MBAnne » Dienstag 18. November 2014, 18:20

Hallo allen, wie immer vor weihnachten melden Sie sich, nun diesmal auch vom gericht aus und immer noch von 2009 zugesendet eine Anspruchsbegründung und richterliche Verfügung ..muah ich könnte auf der Stelle umfallen und dann noch steht dort das die Telefonmännchen dafür bezahlt wurden, für ihre Dienstleistungen, weil sie meine Daten angeblich rausgerückt haben. Ich brauch erstmal ne Nahct um drüber zu shclafen und nen Tag um mich zu sortieren.

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#868 Beitrag von Steffen » Dienstag 18. November 2014, 22:55

1. Anwalt beauftragen
2. Alles prüfen lassen.

VG Steffen

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#869 Beitrag von MBAnne » Donnerstag 20. November 2014, 12:28

Anwaltsgespräch morgen, dann wird man sehen was dabei rumkommt, allen hier trotzdem nicht entmutigen lassen, gebt nicht auf, laßt Euch nciht klein kriegen!!!

Seit 11/2009 machen mir diese Herren das Leben schwehr und ich denke dieses Jahr findet es nun ein ende, egal wie, ich bin sehr froh, das nun endlcih ein Prozess kommt und es beendet wird.

Vielen Dank dem besten Steffen, doch das sehen hier noch viele so...sei Dir sicher. Ich melde mcih wieder wenn ich mehr berichten kann.

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#870 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. November 2014, 12:34

[quoteemMBAnne]Vielen Dank dem besten Steffen, doch das sehen hier noch viele so ... sei Dir sicher.[/quoteem]
Zuerst einmal danke für die Info. Mit der obigen Aussage ... wenn ich mein Ex oder die €-Troika diesbezüglich frage ... gut lassen wir das.

dddr:;

VG Steffen

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#871 Beitrag von MBAnne » Freitag 21. November 2014, 19:45

Steffen hat geschrieben:1. Anwalt beauftragen
2. Alles prüfen lassen.

VG Steffen
An alle die Anwälte die mit den größten Schlagwörtern im Netz stehen, wie Filesharing-Spezialist, Internetabzocke, genau die sind es leider die ncihts anderes im Kopf haben Euch dann auch noch den Rest Geld aus der Tasche zu ziehen ,bevor es losgeht.

Am besten jemanden nehmen der bekannt ist, nur nicht aus dem Netz suchen,(habe den angerufen der direkt bei mir wohnt,im Ort und im Netz nur große Show macht) denn so ist es mir heut ergangen, ich hätte mir gut und gern 50 euro für ein Infogespräch ersparen können, denn der gute mann wollte erstmal nur Geld haben, einen betrag den ich in Raten zahlen kann, für den Fall wenn die prozesskostenhilfe nciht bewilligt wird, schwachsinn, in der Regel löst ein richtiger Anwalt dies von allein, wenn er vermutet, der Fall ist aussichtslos , dann muß er das ja nciht beantragen. So und das wußte ich nciht, wenn man selbst hier im Forum liest, stößt man darauf das in vielen Fällen diese Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, weil Filesharing Fälle oftmals aussichtslos sind,leider.

1-2-3-s So dann habe ich das Geld dem total wirschen Anwalt in den P...geschoben für nix, oder besser damit er weil er eh nach Bielefeld muß, mal eben ein Schriftstück mehr aufsetzt, denn glaubt mir der Anwalt heute , so eine Nulpe habe ich noch nie erlebt...sprachlos...ich bin da nun so raus und entscheide nun bis Montag, doch die einigung oder die Klageschrift selsbt aufzubauen, ohne Anwalt. expsm

Ich weiß ich habe eigentlich keine chance, nur dem Anwalt jetzt 500 euro in Raten vor bezahlen, dann eventuell ,weil er eh ne Graupe ist, den Fall ganz verliehren, dann die Prozesskosten und die anwaltskosten nochmal oben drauf ..muah...! givefünf ich lebe etwas wirr, dennoch ja es ist bald wieder Weihnachten , nur eins weiß ich diesmal das letzte jahr mit diesen briefen zum Fest.

:Y das mußte mal :-=

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#872 Beitrag von Steffen » Samstag 22. November 2014, 05:50

[quoteemMBAnne]:Y das musste mal :-=[/quoteem]


Hallo @MBAnne,

Ist verständlich und nachvollziehbar, mal zu gut Deutsch hinhocken und einen Abdrücken befreit
Körper und Seele. Oder es bleiben einfach nur Emotionen, die dir nicht weiterhelfen.

Natürlich, erhält man eine Verfügung eines Gerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vor-
verfahrens mit beinhalteter Klageschrift des Abmahners - fällt Ende 2014 für jeden 2009/2010'er
eine Welt zusammen. Verjährt! Das kann doch nicht sein usw.

Es sollte sich aber jeder Betroffene erneut und immer wieder verinnerlichen, zahle ich nicht,
können diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Dann sollte auch geprüft werden,
bestehen die Ansprüche zurecht. Entweder ich verjähre, oder ich werde verklagt. Die Chancen
stehen bei 50-50 und es ist eben -kein- Kinderspiel. Diese wiederhole ich seit Jahren und
gebetsmühlenartig.


Mit Erhalt einer Klageschrift ist ein Anwalt notwendig!

Natürlich arbeitet ein Anwalt nicht für Lau. Er wird erst einmal den Klagewert hernehmen und
hieraus seine anwaltlichen Gebühren berechnen. Dies ist nach dem RVG bei jedem Anwalt erst
einmal gleich. Kann jeder selbst -hier- nachprüfen. Dieser Prozesskostenrechner ist für jeden
Laien erst einmal völlig ausreichend. Sicherlich wird ein Antrag auf PKH mit gestellt werden,
ob der aber letztlich bewilligt wird, das steht jetzt erst einmal beim Status quo in den Sternen.
Ergo, wenn man einen Anwalt beauftragt, wird man einen Vertrag eingehen, infolge dessen der
Anwalt - Geld kostet. Natürlich werden dann auch noch zusätzliche Kosten auf einen zukommen,
wie mögliche Reisekosten, Spesen, Zeugen, Gutachten usw.

Dies sollte aber alles nichts Neues sein! Nur muss man auch einmal sehen, hier habe ich einmal
ein Zitat eines Kinofilms verwendet (der auch abgemahnt wurde):

(…) Bist Du der Wolf oder das Schaf!? (…)
The Expendables 2, "Jean Vilain" (Jean-Claude Van Damme)
 
Und das ist so! Wenn du unschuldig bist, kannst du dich herumschubsen lassen oder dich dagegen
stemmen. Und ja, wenn man sich dagegen stemmt, kann man auch eines aufs Maul bekommen, und es
tut weh.

Es ist und bleibt jetzt eine Abwägung. Angefangen von der persönlichen wirtschaftlichen Situation,
der eigenen beweisbaren Verteidigungsstrategie, die Einschätzung des Klägers, bis hin die
Erfahrungen des eigenen Anwaltes bei Filesharing-Klagen.

Und ja, Opfer bringen, heißt eben Risiken einzugehen ohne Garantie! Entweder man ist bereit, für
sein Recht zu kämpfen, oder zumindest es erst einmal zu versuchen, oder nicht. Vor dieser
Entscheidung stand ich mittlerweile auch dreimal (1 x AG Berlin, 2 x LG Berlin, 1 x KG Berlin).
Und durch hausgemachte Schulden musste ich mich auch Entscheiden:

(…) Bist Du der Wolf oder das Schaf!? (…)
The Expendables 2, "Jean Vilain" (Jean-Claude Van Damme)

Und dies ist kein hohles Gerede. Wenn man sich im Recht dünkt, dann muss man etwas riskieren,
sonst denkt jeder das du ein Schaf bist und will genüsslich an dir knabbern. Natürlich gewinnt
man nicht immer.
Wohl war. Dann hat man eben Kosten, die notfalls zwangsvollstreckt werden können,
wenn der Gläubiger keine Ratenzahlung mitmacht. Wer dazu nicht bereit ist, sollte sich eben mit
denen jetzt außergerichtlich vergleichen. Was will man denn noch groß dazu sagen?



Anwalt oder Forenhilfe!?

Tut mir Leid, ich werde -niemanden- in einem laufenden Verfahren helfen. Nicht einmal vordergründig,
weil ich es nicht darf, sondern weil ich einfach dazu nicht qualifiziert bin, denn ich bin nur ein
Produktionsarbeiter und -kein- Anwalt. Natürlich gibt es jetzt schlaue anonyme Forenuser, die verbal
sich auf dem juristischen Olymp sehen. Die alles können, alles Wissen und dies dreimal besser als
ein Anwalt.

Pro: Es kostet weniger als bei einem Awalt.
Contra: Nennt mir ein gewonnenes Urteil, wo ein anonymer Pseudonick-Foren-Hero als Prozessbevollmächtigter
in einem Filesharing-Verfahren steht. Kommt schon. Los, keine Hemmungen! Traut Euch! Dieser wird -was
ich nicht machen werde
- entweder bei der Klageerwiderung pfuschen, oder dich dann bei seinen 0815-Anwalt
provisionell [Wortspiel] weitervermitteln. Wenn es 100% gewinnbar ist, bekommst du (dein AG) Geld aus der
Spendenkasse, wenn nicht, dann hört man nimmermehr von dichens, weil Du schweigen sollst.

Dies sollte man alles noch einmal in Ruhe am WE bedenken.

VG Steffen

MBAnne
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#873 Beitrag von MBAnne » Sonntag 23. November 2014, 15:36

:op

Danke Steffen du hast dir so sehr viel Mühe gemacht und bist immer da, du hast Recht, wenn du schreibst, ihr könnt hier keinen Anwalt erwarten, organisieren schon ,austauschen und eine meinung erhalten.

Danke für eine lange Zeit der Unterstüzung.

50 -50 so ist es udn so wird es bleiben nun heißt es eben für mich Farbe bekennen, einmal hat es geklappt, einmal hab ich bezahlt und nun ein letztes mal, das bekomme ich hin,wenn Ihr Rat sucht, seid ihr hier richtig, kalr kann man hier keinen Anwalt bekommen, das weiß doch jeder, und auch die Mustervorlagen die heir enthalten sidn sind eine 300% Hilfe für alle die sich ncith auskennen.

Danke dafür, Steffen du bist dabei eben eine große Hilfe und das kann ich sagen so fot ich will, Herr Rechtverdreher oder nicht, ist so ..PUNKT:

Werde Mein Urtaeil oder andres bekannt geben wenn ichs erhalte.

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#874 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. November 2014, 21:06

Das Landgericht Hamburg betreff
sekundäre Darlegungslast -
Nachforschungspflicht -
nicht notwendige Täterbenennung



21:01 Uhr



Wie jetzt bekanntgeworden, wurde die Berufung der "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH", vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt", durch das Landgericht Hamburg mit dem Beschluss vom 28.10.2014 (Az. 310 S 9/14) zurückgewiesen. Der Berufungsbeklagte wurde von der Hamburger Kanzlei


"Dr. Wachs Rechtsanwälte"
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


in diesem Verfahren vertreten. Das Landgericht Hamburg setzt konsequent seinen Kurs der aktuellen Rechtsprechung des BGH fort, verneint eine konkrete Täterbenennung sowie thematisiert die Anforderungen an die Nachforschungspflicht.


Landgericht Hamburg, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 310 S 9/14

(...) beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht "xxx", den Richter am Landgericht "xxx" und den Richter am Landgericht Dr. "xxx" am 28.10.2014:
  • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 07.02.2014 (Az. 9 C 103/13) wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
    3. Das angefochtene Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 07.02.2014 (Az. 9 C 103/13) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(...) Der vorliegende Beschluss ergeht einstimmig gem. § 522 II 1 ZPO. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 18.09.2014 verwiesen. Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 08.10.2014 der Ansicht, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Verantwortlichkeit des Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht nachgekommen ist. (...)

(...) Hinsichtlich der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers folgt die Kammer - wie ausgeführt - der Rechtsprechung des BGH mit dem Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare". Darin wird ausgeführt: "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen [Nachweise]. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen verpflichtet [Nachweise]" (aaO, Rz. 18). (...)

(...) Nach Ansicht der Kammer ist der Anschlussinhaber danach nicht verpflichtet, einen konkreten Täter zu benennen. Er hat vielmehr diejenigen Personen zu benennen, sie selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)

(...) Soweit das Oberlandesgericht Köln in der von der Klägerin genannten Entscheidung vom 02.089.2013 (Az. 6 U 10/13) der Ansicht war, dass der Anschlussinhaber Angaben zu dem konkreten Nutzungsverhalten der Mitnutzer des Anschlusses machen müsse, hält die Kammer solchen Vortrag im vorliegenden Fall für nicht geboten. Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden und es ist auch nicht ersichtlich, was insoweit genau mitgeteilt werden sollte. Angaben zu üblichen Nutzungszeiten der Ehefrau und der Tochter und üblicherweise aufgesuchten Internetseiten dürften für die Frage der konkreten Täterschaft kaum aussagekräftig sein. Es ist ohne weiteres möglich, dass die Ehefrau und die Tochter von üblichen Nutzungszeiten und üblicherweise genutzten Internetseiten abwichen. Die Klägerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. (...)

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LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 310 S 9/14 im Volltext: PDF-Dokument

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Hinweis

Bezüglich der Vorinstanz (AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014, Az. 9 C 103/13) hatt AW3P in einem Artikel ("AG Hamburg, Urteil vom 07.02.2014, Az. 9 C 103/13 - "Babysitter Wanted" Klageabweisung Baumgarten und Brandt - unter der AW3P-Lupe") ausführlich - hier - berichtet.


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P


"Ich kann gar nichts, weiß gar nichts, habe gar keine Erfolge, aber ich tue einfach so, als ob ich alles aus dem Effeff könnte, weiß und erzielen. Sagen wir mal, ich bekomme es ziemlich gut vorgeschrieben. Meistens jedenfalls."

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Niko_Rentier
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#875 Beitrag von Niko_Rentier » Dienstag 2. Dezember 2014, 00:12

Sehr gut, weiter so! seko}

Dampfhans
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#876 Beitrag von Dampfhans » Dienstag 9. Dezember 2014, 10:13

Moin Moin @ll,

hier mal meine Lage i.S. Condor/KSM/Rudolph (siehe meine letzten Beiträge) 2-4-3-n


Zeige mal kurz wie es bei diesen Vereinigungen eigentlich immer gehen sollte, guckst DU Dateianhang.

Hoffe das es bei euch auch so endet baynay

Gr. Dampfhans.

PS: laufen noch andere Sachen, melde mich wenns was neues gibt.
Dateianhänge
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The Grinch
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#877 Beitrag von The Grinch » Dienstag 9. Dezember 2014, 13:33

Glückwunsch!
Da bringt Rudolph das Rentier aber sehr früh Geschenke ...

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Steffen
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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#878 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. Dezember 2014, 14:58

Das Landgericht Berlin weist mit Nachdruck
eine Berufung der Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt
zurück!




13:59 Uhr


Die Initiative AW3P berichtete im August diesen Jahres über ein klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Az. 206 C 444/13), erstritten durch die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte". Durch die Klägerin, die Firma "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH", vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt", wurde wie erwähnt Berufung eingelegt. Durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs bekamen wir jetzt exklusiv diese abschließenden Informationen über das Ergebnis des Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urt. v. 09.12.2014, Az 15 S 12/14).


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Bild
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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Vorinstanz: AG Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2014, Az. 206 C 444/13

Urteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Das Urteil im Volltext: PDF (6,24 MB)

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Es kommen immer wieder Anfragen, ob man dann bei einer Urteilsverkündung unbedingt anwesend sein muss, ob man teilnehmen kann usw. Hier sind die §§ 310 ff. ZPO einschlägig. Ein Termin hinsichtlich der Urteilsverkündung wurde für den 18.02.2014 in Rahmen einer öffentlichen Sitzung festgelegt. Eine Teilnahme der streitenden Parteien ist aber nicht zwingend notwendig, denn die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Das Urteil ergeht im Namen des Volkes und wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist.

..........................

Urteilsverkündung im Volltext: PDF (257,51 KB)

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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Az. 15 S 12/14

Das Landgericht Berlin wies die Berufung der "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH", vertreten durch die "Rechtsanwälte BaumgartenBrandt" zurück. Das wären Worte eines Anwaltes. Nur bin ich keiner, will auch keiner sein. Mann hat das Landgericht Berlin die abgewatscht, so richtig nass gemacht! Entschuldigung. Sorry. Wieder sachlich weiter.


Urteil

(...) hat die Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesgericht "xxx" als Einzelrichter für Recht erkannt:
  • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil des AG Charlottenburg - 206 C 444/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
    2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)



Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht Berlin fand hier klare Worte hinsichtlich der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Täterschaftsvermutung sowie sekundären Darlegungslast eines Beklagten. Da das Urteil selbsterklärend ist, werde ich im weiteren auch nur hauptsächlich aus der Entscheidung zitieren.
(...) Aus der Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 912 - "Sommer unseres Leben" -), folgt lediglich, dass der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast trägt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser für den Rechteinhaber die Ermittlungsarbeit übernehmen muss, wer der wahre Täter der Rechtsverletzung war. (...)

(...) Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den möglichen Tatverdächtigen ausschließlich um Familienangehörige handelt. Es genügt dann aufzuzeigen, welche Personen im Tatzeitpunkt zum Haushalt gehörten und damit abstrakt als Täter infrage kommen. (...)

(...) Dem hat der Beklagte jedoch genüge getan, wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Beklagte hat dargelegt, dass er sich zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht in der häuslichen Wohnung aufgehalten habe, sein PC ausgestellt gewesen sei und sich seine Ehefrau sowie deren Tochter einen PC zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung geteilt und diesen verwandt haben. Insofern steht sein Vortrag im Einklang mit den Erfordernissen des BGH im Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare". (...)
(...) Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es zu verlangen, einen bestimmten Angehörigen "ans Messer" liefern zu müssen. (...)
(...) Der Beklagte hat bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, er habe nach Erhalt der Abmahnung sowohl Frau als auch Tochter, die beide Zugriff auf den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung gehabt hätten, befragt. Beide hätten die Rechtsverletzung bestritten. Insofern kann hier keine Rede davon sein, es habe beklagtenseits lediglich ein pauschales Vorbringen hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten durch die Ehefrau und die Tochter vorgelegen. Mithin fehlten auch keine tatzeitbezogenen konkreten Angaben. Es bedurfte daher keiner weitgehenden Nachforschungen des Beklagten dahingehend, ob die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich von seiner Ehefrau oder deren Tochter begangen worden ist. (...)
Abschließend legte das Landgericht Berlin fest,
(...) Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 28.10.2014 wieder zu eröffnen. (...)

..........................

Urteil des Landgericht Berlin im Volltext: PDF (1,9 MB)

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Fazit

Nachfolgende Einschätzungen geben lediglich meine laienhafte Meinung wieder und wurden leider von keinem Ghostwriter vorgeschrieben. Immer natürlich unter dem Gesichtspunkt, dass ich kein Anwalt bin, weder so tu oder gar gern wäre, über keiner nachgewiesenen juristischen Qualifizierung verfüge sowie keinerlei gerichtliche Erfahrung besitze betreffs einer Prozessvertretung für einen Beklagten. Nur muss ich auch nicht, darf ich auch nicht, dafür sind Anwälte privilegiert.

Das Landgericht Berlin erklärt in diesem Urteil eindrucksvoll die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Nur sollte man unbedingt auf einige Dinge hinweisen, da wir gern und schnell uns -auch schon einmal vorzeitig nach der Veröffentlichung einer reinen Pressemeldung - mögliche "Erfolgsrezepte" auf unser Fähnlein malen.


Bild
Satire-AW3P-2014


Konstrukt Mitbenutzer nach "BearShare"

Der BGH nimmt von den Entscheidungen "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" - keinen - Abstand. Vielmehr werden diese Entscheidungen vom BGH zitiert. Insofern ist die "BearShare" Entscheidung als eine Weiterentwicklung, und nicht als eine Abkehr von der Rechtsprechung des BGH zu werten. Im Grundsatz gilt damit weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare" sagt nun, dass diese "Täterschaftsvermutung" bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist.

Zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast sind die Angaben erforderlich,
  • ob weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und ggf.
  • welche weiteren Nutzer zum Verletzungszeitpunkt auf den Anschluss zugreifen konnten und
  • als mögliche Täter in Betracht kommen.


Hinweis AW3P:
  • Hier kommt es eben nicht darauf an, wie meist fälschlicherweise angenommen wird, einen Mitbenutzer namentlich als Täter zu benennen.
  • Dem letzten Aufzählungspunkt kommt eine gesonderte Bedeutung zu. Denn nicht jeder mögliche Mitnutzer kommt auch automatisch "als Täter in Betracht".
  • Als zusätzliche Pflicht des Abgemahnten betreffs der sekundären Darlegungslast wurde die Nachforschungspflicht benannt. Hierzu gehen nach m.E. die Landgerichte Hamburg und Berlin den "vernünftigsten" Weg (vgl. LG Hamburg - Az. 310 S 9/14 - "Befragen und Referieren").
  • Wann aber der richtige Zeitpunkt ist, bei Erhalt einer Abmahnung dieser sekundären Darlegungslast gegenüber dem Abmahner gerecht zu werden, weiß ich nicht. Spätestens aber mit der Klageerwiderung durch einen beauftragten Anwalt.

Rechtsanwalt Christian Weber:
(...) Hinsichtlich der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit und der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bestätigt das Urteil bisher in Filesharing-Fällen ergangene Rechtsprechung des BGH nicht nur, sondern führt diese fort und stellt sie hinsichtlich der nunmehr klaren Differenzierung zwischen tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast dogmatisch auf sichere Beine. (...)
Quelle: Weber, Christian: Anmerkungen zu BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", ZUM, Ausgabe 08/09/2014 (S. 710 ff.)

Man muss hier einfach sehen, letztendlich ist es für einen juristischen Laien eine ziemlich komplizierte Materie. Es geht dabei um zivilprozessuale Grundsätze, die nicht extra für Filesharing erfunden wurden, sondern auch außerhalb des Filesharing so existieren und im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast so angewandt werden.

Diesbezüglich hat der BGH in der "BearShare" Entscheidung eine Entscheidung aus dem Transportrecht (I ZR 61/12) zitiert, in der es unter anderem heißt:
(...) Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der Beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN). (...)
Natürlich bin ich mir bewusst, das Abgemahnte und Beklagte in die (zwei übriggebliebenen) Foren kommen, um sich Hilfe zu erhoffen, meist - aus Kostenersparnis - den Gang zu einem Anwalt ersparen, oder hier gern ein Dumpingangebot erhalten und annehmen, um letztendlich nach laienhaftem Forenpfusch an den eigenen Anwalt "provisionell" [Wortspiel] weitervermittelt zu werden. Sicherlich bleibt diese Entscheidung bei jedem Selbst, ist ja letztlich auch sein Geld. Aber, es kann und darf nur heißen, bei Erhalt einer Verfügung eines Amtsgerichtes mit enthaltener Klageschrift hinsichtlich der Eröffnung eines Zivilverfahrens, hat das Do-it-yourself-Verhalten aufzuhören und es ist der einzige Profi, ein studierter und zugelassener Anwalt, zu beauftragen.

Und ja, ich möchte mich heute "outen". AW3P macht in diesem Fall sehr gern und immer wieder kostenlose und -freie "Doktorwerbung" und kann sicherlich von jedermann auch "Doktorwerbeportal" benannt werden. Ich bitte sogar darum. "Mütter dieser Welt nennt eure Söhne Alexander!" Denn hier wird für jeden nachvollziehbar, wie wichtig in einem Klageverfahren ein qualifizierter Anwalt ist und vor allem, das diese Ergebnisse dann - beweisbar - veröffentlicht werden. Es handelt sich hier nicht um Lügen- und Geschichtenerfindungen wie des IGGDAWler Ingo Bentz (alias "Shual"), der ach so gern Anwalt wäre, sicherlich auf seinem Tisch ein güldenes Tischschild stehen hat, mit jedem Anwalt, Richter und Generalstaatsanwalt von Nord bis Süd perdu sei und doch so viele, sehr viel Urteile - selbst - erfolgreich errungen hat. Nur den Beweis dafür bleibt Ingo Bentz schuldig. Warum denn nur?! Eventuell das "Abmahnhelfer-Syndrom" (wenn man nichts hat, denkt man sich eben etwas aus)? Ich weiß es nicht!


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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Im Klagefall:

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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#879 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Dezember 2014, 23:04

Amtsgericht Kehl:
Verjährung von Condor-Klagen,
keine Zehnjahresfrist




22:19 Uhr



Wie Rechtsanwalt Malte Dedden auf der Webseite: "conlegi.de" informiert,

__________________________________

Malte Dedden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internetrecht

Hauptstraße 75
77694 Kehl
Fon: 07851 - 484322
Fax: 07851 - 484335
Web: www.ra-dedden.de
E-Mail: dedden(@)ra-dedden.de
Quelle: http://conlegi.de/amtsgericht-kehl-verj ... hresfrist/
__________________________________

hat das Amtsgericht Kehl mit Urteil vom 25.11.2014 (Az. 4 C 108/14), eine Klage der Firma "Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH" (nachfolgend "Condor"), vertreten durch die Kanzlei "BaumgartenBrandt", abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt sind.

Hierbei stützt sich das Gericht darauf, dass die Verjährung mit Kenntnis von der Anschlussinhaberschaft der Beklagten begann. Auf den Zugang der Abmahnung kommt es nicht an.

Amtsgericht Kehl:
(...) Genauso wenig konnte die "KSM GmbH" im Jahr 2012 durch ein Anerkenntnis der Kosten ihrer Rechtsanwälte die Verjährung zu Lasten der Beklagten hemmen, wie die Klägerin meint. (...)
Hinsichtlich des von Rechtsanwalt Rudolph in Mannheim für "Condor" beantragten Mahnbescheids stellt das Gericht fest, dass dieser nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen. Interessant ist, dass die Ansprüche nach Feststellung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens nicht erkennbar waren, ...

Amtsgericht Kehl:
(...) zumal bis dahin die Klägerin / Antragstellerin und Rechtsanwalt Rudolph gegenüber der Beklagten überhaupt nicht in Erscheinung getreten waren. (...)
Auch der manchmal unter Hinweis auf das BGH-Urteil "Bochumer Weihnachtsmarkt" behauptete zehnjährige Verjährung erteilt das Gericht eine Absage.

Amtsgericht Kehl:
(...) Die Klägerin kann für sich auch - bzgl. der Lizenzanalogie - nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf der Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 Satz 2 UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10 - "Bochumer Weihnachtsmarkt"). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anwendung finden können. Denn dem erkennenden Gericht ist kein Anbieter bekannt, der Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing angeboten werden können (so zutreffend mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen: AG Kassel, a.a.O.). (...)
Die vom Gericht zutreffend als zweifelhaft bezeichnete Aktivlegitimation der Klägerin und die Frage der Anspruchshöhe waren daher ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob der angebliche Verstoß überhaupt vom Internetanschluss der Beklagten ausging. Hinsichtlich der zweifelhaften Aktivlegitimation weist der Tatbestand (S. 2) noch ein besonderes Bonbon auf,

Amtsgericht Kehl:
(...) Die Abtretung sei zweifelhaft bzw. nicht gegeben aufgrund unterschiedlicher Kopien mit gleichem Datum und identischer eingescannter Unterschrift sowie einer Rückabtretung der Forderung an die KSM GmbH (vgl. Anlagen K10 in zwei Versionen, AS 153 und 213). (...)
Die Klägervertreter hatten die Klage seinerzeit doppelt eingereicht, nur die Anlage K10 war unterschiedlich - eine Abtretung von KSM an Condor, einmal mit, einmal ohne Rückabtretung der angeblichen Forderung. Sollte die Klägerseite Berufung einlegen, wird man sich über deren Umgang mit der prozessualen Wahrheitspflicht unterhalten müssen.

Glückwunsch.



Aber wer war nur noch einmal Gerth? Ich komme schon noch darauf.


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Re: Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH

#880 Beitrag von Niko_Rentier » Montag 2. Februar 2015, 13:48

Condor Forderungsmanagement GmbH verliert Filesharing-Klage vor dem AG Magdeburg

http://raheinemann.de/condor-forderungs ... magdeburg/

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