[quoteemNaNo13]ich hatte vor 2 Jahren Einspruch eingelegt, dann war 1 Jahr ruhe. Alle sagten
bei Briefen brauchst du nicht reagieren, das war der Fehler. Im Juli erfuhr
ich das auf mich ein Haftbefehl läuft in der Schufa. Bin sofort zum Anwalt.
Seit November habe ich Kontosperre, seit 3 Monaten kein Geld mehr. Nichts wird
bezahlt und dann kommt auch noch die Gehaltspfändung.
Diese
********** von Condor haben mir in 2 Monaten 2.200Euro abgezogen und
hören immer noch nicht auf. Mit Anwaltskosten komme ich auf ca.3.100Euro.
An diesem Tag als der Streaming stattfand waren wir gar nicht zu hause. Warum
soll man eigentlich Einspruch erheben wenn es sowieso nix bringt.[/quoteem]
Hallo @NaNo13,
anfänglich, ich verstehe zwar deine emotionelle Lage, bei mit liegen/lagen
auch Konto- und Lohnpfändungen vor, trotzdem muss ich ein Wort aus deinem
Posting zensieren. Dieses dient zu meiner Gesundheit als Forenbetreiber.
Danke für dein Verständnis.
Man muss aber die Gedanken ordnen!
1. Wir haben -seit Jahren- einen ausgearbeiteten “Wegweiser Inkasso“ (siehe
Link in meiner Signatur). In diesem wird empfohlen, wenn die Inkasso-Forderungen
unberechtigt sind, diese 1-mal zu widersprechen und vollumfänglich zurückzuweisen
(Doppelversand).
2. Ohne einer titulierten Forderung
(...) Von titulierten Forderungen spricht man bei Forderungen, die auf einem
Vollstreckungstitel beruhen. Z.B. Forderungen über die schon mittels Urteil
(z.B. Vollstreckungsbescheid) festgestellt wurden. Andere Vollstreckungstitel
sind insbesondere Urteile, Prozessvergleiche, öffentliche Urkunden (z.B.
Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt) und notarielle Urkunden mit Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Titulierte Forderungen verjähren gemäß
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 in 30 Jahren. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Verjährung
für titulierte Zinsen. (...)
kann aber kein Inkasso der Welt eine Pfändung (Lohn-, Gehalt-, Kontopfändung)
vornehmen, es darf nicht einmal ohne Erlaubnis deine Wohnung betreten.
Das heißt hier wurde wahrscheinlich etwas gepennt und auf einem möglichen MB
oder VB nicht reagiert.
3. Aber auch bei extremen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, gibt es Wege sich
rechtzeitig vor über die Gebühr vorgenommen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu
schützen.
=> P-Konto, sicherlich fallen hier zusätzliche Gebühren an, ein gewisser Satz
(1.045,04 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.)
können auf Nachweis frei gegeben werden) ist aber pfändungsfrei. Man erhält
zwar keinen Dispo, aber Online-Banking geht weiterhin. Vorteil, es funktioniert
auch bei laufender Pfändung!
=> Antrag des Kontoinhaber beim Amtsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen
hat oder der pfändenden Behörde beantragen mussten, dass ihnen ein monatlicher
Freibetrag zum Leben verbleibt Warum, es gibt eine Pfändungstabelle sowie
Pfändungsfreigrenzen, die man aber im Gegensatz zum P-Konto rechtzeitig und
selbst beantragen muss, ansonsten ist das Geld weg. Diese sollte dein Anwalt wissen.
Man kann sich also auch als Schuldner schützen. Das heißt nicht, das man vor den
Forderungen geschützt ist, aber man kann diese angemessen zurückzahlen.
Links:
http://www.vz-nrw.de/p-konto
http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben ... /index.php
http://www.akademie.de/wissen/pfaendungstabelle
http://www.akademie.de/wissen/lohnpfaen ... spfaendung
Ergo durchlesen, P-Konto einrichten und mit dem Anwalt abklären, wie man mit den
titulierten Forderungen weiter verfährt bzw. eine bezahlbare Regelung zw. Gläubiger
und Schuldner abzuschließen.
Ich persönlich kenne nur einen Haftbefehl, wenn Du auf die schriftlichen Aufforderungen
des Gerichtsvollzieher nicht nachkommst zur Abgabe eines Offenbarungseid.
Das heißt aber, du solltest deine Post zukünftig besser lesen und dann darauf reagieren!
VG Steffen