Bedeutende Frage des Abmahnwahns:
Was ist richtig?
Logger oder Loger; Logg-Firma oder Log-Firma!?
Duden, deutsches Wörterbuch
Begriff: Logger, der
Wortart: Substantiv, maskulin
Gebrauch: Seewesen
Bedeutung: kleines Schiff für den Heringsfang
Weiter ist im Duden nichts Brauchbares auffindbar. Eher plausibel, die Ableitung vom Englischen für
log file (Ereignisprotokolldatei: engl.
log: Protokoll; engl.
file: Datei) übersetzt ins Deutsche
Logdatei bzw.
Log-Datei bzw.
Log Datei (korrekt eigentlich
Protokoll-Datei). Logger hingegen gibt
es auch im Englischen und hat die weitgehende Bedeutung für Messwerterfasser (wird im weiteren ver-
nachlässigt). Durch die Verdeutschung des Englischen werden wohl deshalb vom englischen für log file
abgeleitet worden:
1. die Log-Firma bzw. Log Firma
2. der bzw. die Loger (englischdeutsch: Mitarbeiter einer Log-Firma bzw. Log Firma)
3. ich log; du logst; er/sie/es log; wir logen; ihr logt; sie/Sie logen (Konjugation für die berufliche
Tätigkeit eines Logers) durch die vereinfachte Englischverdeutschung entstand:
ich loge; du logst; er/sie/es logen; wir logen; ihr logt; sie/Sie logen
Praxisbeispiel:
In einer Log-Firma logt ein Loger eine Log-Datei bzw.
in eine Log Firma logt ein Loger eine Log Datei.
4.
Logbude (Forenjargon; scherzhaft für IT und Protokollierungsfirma eines Rechteinhaber)
5.
Logfritze (Forenjargon; scherzhaft für den Mitarbeiter einer IT und Protokollierungsfirma eines
Rechteinhaber)
Ich hoffe, alle Unklarheiten sind damit ausgeräumt und die noch nicht im Duden festgelegten Regeln
werden ab sofort beachtet. Mal ehrlich Leute, mir geht es dermaßen auf den Beutel, wenn Foren-User, die
selbst keine Gegenargumente auf ein beliebiges Posting finden, mit der Rechtschreibung oder der Grammatik
herkommen. Jeder sollte sich jetzt die Jacke anziehen, die ihm passt. Eine jahrelange Unsitte: ätsch,
Du hast das oder das falsch geschrieben, warst Du in einer Sonderschule, hier, Mist wird mit -t- und
nicht mit -d- geschrieben Du Analphabet usw. Wir sind doch nicht auf der Schulbank, und solange es zu
lesen ist und der Sinn verstehbar - sollte es ausreichen. Meistens sind das die Leute, die auch nicht
unfehlbar sind.
ZB:
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Zitat aus einem anderen Forum:
[...]Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
1. ich habe jetzt 87 Klagen von Waldorf Frommer gezählt, wir vertreten aktuell ein halbes Dutzend. Der
Rekordhalter hat 30 Klageverfahren, aber die sind auch deutlich mehr Anwälte, als wir ...
Ihr RA Dr. Alexander Wachs[...]
Mitleser hat geschrieben:Theoretisch könnten die Abmahner direkt, d.h. ohne abzumahnen klagen, daher der "Absolutansatz" -
gerechnet mit 188130 Waldorf Frommer-Abmahnungen. Das heißt, dass 87 Klagen bei 188130 Abmahnungen ~ 0,05%
ausmachen. Da sich viele nicht so sehr etwas aus "nackten" Zahlen machen, gibt es weiter unten den guten
alten Kuchen:
Rechnerisch bedeuten die Zahlen z.B. auch folgendes (jetzt mit glatten Zahlen bzgl. der Klagen gerechnet):
a) 100 Klagen: ~ 0,053 %
b) 1000 Klagen: ~ 0,53 %
c) 2000 Klagen: ~ 1,06 %
Ich muss wieder einmal meinen von meinem Mentor ferngesteuert sowie gerhirngewaschenen
Senf dazugeben.
Wenn man die statistischen Zahlen von Princess15114 her nimmt,
Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer:
- 2009 - 89.850
- 2010 - 86.670
- 2011 - Februar, lt. fortlaufendes Aktenzeichen schon ca. 12.000 - 14.000 (auch wenn nicht jedes Az.
eine Abmahnung sein soll)
wird klar, es sind die einzigen verwertbaren Zahlen im Abmahnwahn. Im Weiteren,
egal ob Prinzess15114-Statistik oder Mitlesers theoretische Rechnung, wenn man jetzt jede Berechnung her nimmt,
liegt doch die Auswertung der Zahlen im jeweiligen Auge des Betrachters und Statistikers. Entscheidend, es
gibt aber nun einmal keine anderen Zahlen, außer die aus der Prinzess15114-Statistik.
Es ist mir jetzt aber zu einfach - nur - einen Betroffenen eines Klageverfahren zu einer mathematischen Formel
umzuwandeln. Hier geht es immerhin um Menschen sowie ihrer Kohle, stellenweise ja um Existenzängste (berechtigt
oder unberechtigt erst einmal dahingestellt). Es abzustempeln als Begleitschaden oder Kollateralschaden, da
sträuben sich mir persönlich die letzten verbliebenen Haupthaare.
Ob Entscheidungen am Amtsgericht (AK) uninteressant sind, ist deshalb nicht so ganz richtig. Und sorry,
RA Stadler schreibt sehr viel und gut, aber es gibt nach m.E. kein Grundsatzurteil des BGH, über Kosten-
verteilung im Innenverhältnis RI, Abmahnanwalt bei Filesharing-Fälle. Die Entscheidung des BGH bezog sich
auch vordergründig auf einen, aus einem Zeitungsartikel möglichen zweifachen Unterlassungsanspruch. Einmal
gegenüber dem Zeitschriftenverlag und Anders mal gegenüber den Autor.
RA Stadler:
[...]Die Entscheidung ist auch für die Fälle des Filesharing von Bedeutung. Denn der BGH betont, dass Voraussetzung
eines Erstattungsanspruch grundsätzlich ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung
der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Ist also zum Beispiel zwischen dem Abmahnenden und seinem
Anwalt vereinbart, dass nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern auf Basis einer Honorarvereinbarungen
abgerechnet werden soll, können auch vom Abgemahnten keine RVG-Gebühren verlangt werden.[...]
Spätestens nach den fruchtlosen Dr. K.-Fax, haben die Abmahner doch schnell reagiert. Der Fauxpas ist doch für
aktuelle Fälle nicht mehr anwendbar, spätestens, nachdem DigiProtect und Dr.K. geschieden sind. Man sagt jetzt,
was übrigens gang und gäbe ist bei allen Anwälten Deutschlands, das der Betrag über die Forderungshöhe aus dem
Abmahnschreiben einen pauschalen Abgeltungsbetrag darstellt, der in beiderseitigen Einvernehmen zu einer schnellen
und günstigen außergerichtlichen Streitniederlegung dient. Man könnte ja nach RVG (AK) und Lizenzanalogie (SE)
ja weit mehr einfordern. Diesen Vergleich kann der Betroffene annehmen oder ablehnen. Lehnt er ihn ab, werden die
vollen Beträge aus RVG (AK) und Lizenzanalogie (SE) eingeklagt. Punkt. Aus. Egal was ein RA Stadler schreibt.
Sicherlich kann er doch seinen Standpunkt bis zum BGH ausfechten. Viel Erfolg.
Klagewelle Waldorf Frommer!?
Sorry, außer im feuchten Tagtraum eines Schwallkönigs, gibt es keine bekannte Klagewelle.
100 Klagen, selbst 400 Klagen wären bei den Zahlen der Abgemahnten doch keine Klagewellen. Sicherlich, und hiervon
wurde regelmäßig gewarnt, gibt es eben für jeden Betroffenen die gleiche Ausgangsposition.
Gerichtsstandort München
- striktes richterliches Ermessen nach dem BGH sowie Eindämmung der tagtäglich massenhaft vorkommenden Urheberverstöße
- Höchste richterliche Priorität: schneller Abschluss, mit wenig Aufwand und einem Ergebnis. Dazu dient der vor
der Hauptverhandlung vorgetragene richterliche Vergleich und bei Unkenntnis technischer Thematiken, die Keule mit
der unabhängigen Begutachtung zur letztendlich richterlichen Klärung.
ZB 840 Euro in 4 Raten; 13 Tage Zeit; Kosten des Rechtsstreits: Waldorf Frommer 1/4, Beklagter 3/4.
- Substantiierter Vortrag - spätestens ab Klagebegründung - hinsichtlich der sekundären Darlegungslast
- Vorteil:
· Niedrige Streitwerte
· Regelfall: Störer ja, Täter nein
Jetzt steht der Beklagte vor der immer wiederkehrende Situation:
1. Wenn Klagebegründung, dann nur mit Fachanwalt
2. qualifizierter und umfangreicher Vortrag des Fachanwaltes i.V.m. den Beklagten
3. Gehörige Portion Glück und “Frechheit“
4. Es ist eben nicht so einfach im Zivilverfahren, wie wir supi schlauen Foren-User es mit unserer lilabunten
Foren-Brille sehen bzw. gern hätten
5. Es kommt immer auf den Einzelfall an
Denn das A + O = Entkräftung der Störerhaftung, alles was ich behaupte, muss ich als Beklagter beweisen sowie
alles was ich in der Klageerwiderung nicht bestreite, gilt als Tatsache.
Dann sollte man mal abgehen, das die Anwälte faul sind, Ihre Hausaufgaben nicht machen oder nur wir die supi
Schlauen wären. Das Ergebnis solcher Diskussionen wird dann deutlich, das Beklagte sich ohne Anwälte verteidigen
nach der Devise: Geld gespart und dem erzähle ich schon etwas. Pustekuchen. Das geht regelmäßig in die Hose und
festigt die Rechtsprechung des entsprechenden Gerichtsstandortes.
Das Komplizierteste ist und beleibt, hier kann sich ja jeder einmal selbst die Frage stellen und versuche zu
beantworten: Wer war es denn? Ich war es nicht, alles Betrüger, IP-Dreher, Loger haben keine Beweise, Richter
abgelehnt wegen Befangenheit, Gerichtsstandort nicht zuständig, hier muss § 97a II UrhG greifen, Massenabmahnung,
behalte mir vor Strafanzeige zu erstatten, der RI dürfte keinen Anwalt beauftragen, keine original Dokumente
ist alles nett.
Denn hier werden jetzt die Karten auf den Tisch gepackt, das heißt, mehrere Log-Daten von mehreren
Tagen. da ist nichts mal schnell zu argumentieren - ohne Hintergrund - das es alles falsche Ermittlung sei. Die
Richter werden immer zu dem Schluss kommen:
- 1. man war es selbst oder kennt denjenigen
2. man hatte das WLAN bis zur Abmahnung offen
Wenn Waldorf Frommer eine Klage verliert, ist das eigene Geschäftsmodell
in Gefahr!
Ganz ehrlich, diese Argumentation ist genau so falsch, wie die mit den schlafenden Hunden wecken bei Erweiterung
oder Vorbeugung. Sicherlich stellt dieses aber meine Meinung dar - IMHO.
Die reale Situation gibt mir ja auch halbwegs recht. Eine Handvoll Vergleiche sind doch schon bekannt, genau wie
eine gewisse Zahl Beklagter, die sich allein - ohne Anwalt - verteidigen und Klageschriften selbst(zerstörerisch)
erwidern. Selbst wenn Waldorf Frommer eins oder zwei Verfahren verliert, tut dies es dem “Abmahngeschäft“ keinen
Abbruch! Sicherlich und das ist das einzig halbwegs Gute, in einem Vergleich verliert zwar der “unschuldige“
Beklagte, aber auch Waldorf Frommer zumindest nur einen gewissen Teil der Kohle.
Wichtig sind hier nicht Theorien oder Wunschdenken abzugeben, sondern jeder der eine Klageschrift erhält muss
einen Fachanwalt beauftragen und darf es nicht selbst verpfuschen und leider reicht ein: “Ich war es nicht“ nicht
aus.
VG Steffen