Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9461 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Mai 2014, 11:49

LG München:
Game Over für Filesharing-Klage
von BELIREX




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Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz



Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB
Königstraße 40
70173 Stuttgart
Fon: +49 711 410 190 30
Fax: +49 711 410 190 59
info@kpw-law.de
http://www.kpw-law.de" onclick="window.open(this.href); return false;


............................................


Die Fa. BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH (vertreten durch die Rechtsanwälte Negele,
Zimmel, Greuter, Beller) hat auch das "2. Level" nicht geschafft, weshalb es jetzt
"Game Over" heißt. "Der Spielleiter" beim LG München hat nämlich das "3. Level" beim
BGH nicht freigeschaltet, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt,
wenngleich eine interessante.

Gescheitert ist der Rechteinhaber aber eigentlich bereits im 1. Level vor dem
Amtsgericht München.

Die Kurzversion des Sachverhalts geht so: Anschlussinhaberin ist sehr hohen Alters und
hat keinen Computer. Der Internetanschluss wird vom Sohn verwaltet, wobei aber auch
weitere Bewohner (Familienmitglieder) des Mehrfamilienhauses Zugriff auf den Anschluss
haben. Der Rechteinhaber hat zunächst die Anschlussinhaberin verklagt und nach deren
zutreffender Einlassung auch den Sohn. Im Verfahren gegen letzteren wurde die
Anschlussinhaberin schließlich als Zeugin benannt. Beide Klagen wurden vom AG München
abgewiesen (wir haben berichtet).

Auf die Berufung des Rechteinhabers hat das LG München im Namen des Volkes bzw. aller
zu unrecht abgemahnten Anschlussinhaber am  21.05.2014 folgendes Stuhlurteil erlassen
(Az. 21 S 1607/14):


Endurteil

1. Die Berufung der Klägerin  gegen das  Urteil des Amtsgerichts München  vom
20.12.2013, Az. 111 C 21062/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig  vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des
Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die Klägerin greift das Ersturteil eingeschränkt an. [...]

Die Berufung ist zulässig, insbesondere  ist sie form- und fristgerecht eingelegt  und
begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen  Erfolg,  da das Erstgericht
zutreffend die  vom Bundesgerichtshof  aufgestellten  Grundsätze über  die den
Anschlussinhaber treffende tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Rechtsverletzung
zu verantworten hat, auf den Beklagten zu 2 nicht angewendet hat.

Auf die Entscheidung des Erstgerichts wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen
( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

1. Die  tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers  knüpft an den
vertraglichen Anschlussinhaber  an, der  durch das  Auskunftsverfahren ermittelt 
werden konnte. In  der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt  es keinen 
Anhaltspunkt dafür, dass der Inhaber derjenige sei,  der die  tatsächliche Gewalt über
den  Anschluss ausübt, ohne selbst Vertragspartner des Providers zu sein.
2. Wollte man eine sekundäre Darlegungslast aus allgemeinen Erwägungen annehmen, so
wäre ihr genügt. Denn da  es nicht  um die  Entkräftung der tatsächlichen Vermutung
geht, wäre ein entsprechend milderer Maßstab anzulegen.
3. Eine fehlerhafte  Beweiswürdigung kann in der Nichtbeachtung der Anlage K17
[Anmerkung des Autors: Ein Artikel über die mündliche Verhandlung vor dem AG München -
der Feind liest mit!
] nicht gesehen werden. Es handelt sich um ein bloßes
Augenscheinobjekt, durch das die Richtigkeit der enthaltenen Erklärung nicht bewiesen
ist.
4. Der Beweis  der Täterschaft des Beklagten zu 2 durch  Einvernahme der Beklagten zu
1 als Partei kann nicht geführt werden, weil diese sich geweigert hat. Im Hinblick auf
ihr Zeugnisverweigerungsrecht, auf  das sie sich berufen hat, können aus ihrem
Verhalten nach § 446 ZPO in Verbindung mit § 384 ZPO keine negativen Schlüsse zulasten
des Beklagten 2 gezogen werden.
5. Mangels Täterschaft  kann der  Ersatz der Kosten für  die Abmahnung der Beklagten
zu 1 vom Beklagten zu 2 auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
6. Für die  begehrte Schadensersatzfeststellung gegenüber der  Beklagten zu 1 fehlt es
an einer Verletzung einer  schuldrechtlichen Verpflichtung. Mangels festgestellter
Urheberrechtsverletzung bestand  kein gesetzliches Schuldverhältnis. Das durch den 
Unterlassungsvertrag  begründete Schuldverhältnis  ist  erst  nach  Zugang  des 
Begleitschreibens  zustande  gekommen.  Es beschränkt sich vor dem Hintergrund der
Entscheidung "Medizinische  Fußpflege"  auf die bloße Unterlassungsverpflichtung.
7. Kosten: § 97 ZPO.
8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8  EGZPO.
9. Die Revision ist nicht  zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf
der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.


______________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle: www.kpw-law.de
Link: http://www.kpw-law.de/2014/05/30/game-o ... n-belirex/
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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9462 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Mai 2014, 13:11

Rechts-News:


Unterlassungserklärung und Wiederholungsgefahr:
Vertragsstrafe darf nicht zu niedrig sein (ausreichend
abschreckende Wirkung)

31.05.2014 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.12.2013 - Az. 11 W 27/13 - openJur

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9463 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Juni 2014, 10:18

[blink]BGH, BearShare im Volltext![/blink][/size][/b]


Riegger Rechtsanwälte:
Unser Filesharing-Urteil des BGH (BearShare)
im Volltext




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Riegger Rechtsanwälte
Osterholzallee 76
71636 Ludwigsburg
Tel.: +49-7141-24229-00
Fax: +49-7141-24229-29
E-Mail: mail@ra-riegger.de
Internet: http://www.ra-riegger.de



...........................

Das BearShare-Urteil des Bundesgerichtshof, bei dem die Kanzlei "Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg", den
Revisionsführer erfolgreich vertreten hat, liegt uns jetzt im Volltext vor.


Die Leitsätze lauten:
a) Der Inhaber eines Internetabschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige
Familienangehörige den Ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst
wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung
von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine
Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen
diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend
gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai
2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013,
511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre
Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht
kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom
15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).
...............................

Diesen Leitsätzen und der weiteren Begründung des Urteils lassen sich folgende elementare Grundsätze für künftige
Filesharing-Verfahren entnehmen:


1. Es gibt keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers bei Internetanschlüssen, die von
mehreren Personen gemeinsam genutzt werden oder die nicht ausreichend gesichert sind.

2. Es besteht zwar eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer
über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des
Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der
Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet und muss zu diesen Punkten
vortragen. Aus dem Vortrag muss sich ergeben, ob andere und falls ja, welche Personen Zugang zum Internetanschluss
hatten und als Täter in Betracht kommen. Mehr nicht.

3. Es besteht keine Störerhaftung für volljährige Familienangehörige, wenn nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass diese Familienangehörigen Rechtsverletzungen in Tauschbörsen begehen. Begründet hat der BGH dies
damit, dass die Überlassung des Internetanschlusses zum einen auf der familiären Verbundenheit beruht und zum anderen
Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Der BGH hat in der Entscheidung (leider) offen gelassen, ob
diese Grundsätze auch bei einer Überlassung des Internetanschlusses an andere nahestehende volljährige Personen wie
etwa Freunde oder Mitbewohner gelten. Die Tatsache dass die Störerhaftung in der vorliegenden Entscheidung aber nicht
nur im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit sondern auch unter Verweis auf die generelle Eigenverantwortlichkeit
von Volljährigen verneint wurde, ist sicherlich ein recht deutliches Signal.


_____________________________


Quelle: Riegger Rechtsanwälte, http://www.ra-riegger.de
Link: http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798 ... Detail=839


_______________________________________________________________


BGH I ZR 169.12 vom 08.01.2014 - Bearshare.pdf
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Constantin
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9464 Beitrag von Constantin » Dienstag 3. Juni 2014, 20:15

Das Urteil des BGH klingt doch ganz gut, mal schauen ob ich es auf meinen Fall anwenden kann. Nur gehe ich davon aus, dass in diesem Fall die Klägerin sich bzgl. Schadensersatz an den Sohn wenden wird. Wenn man aufführt wer noch Zugriff auf den Anschluss hat ( min zwei Personen) sollte das “laufen “.

anon

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9465 Beitrag von anon » Donnerstag 5. Juni 2014, 20:43

Habe bei meinem Provider - unter Berufung auf §34 BDSG - ein Auskunftsersuchen gestellt in dem ich gebeten habe mir mitzuteilen ob und an wen in der Vergangenheit meine Verbindungsdaten (Beauskunftung) herausgegeben worden sind.

Die Antwort des Providers ist nun wie folgt:
* Sollte die Beauskunftung meiner Daten erfolgt sein, dann aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 101 Abs.9 Urheberrechtsgesetz
* Zudem bedauert man es aus "rechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte [an mich] erteilen zu können"
* "Nach Anweisung der Datenschutzaufsichtsbehörde" ist man verpflichtet "die Daten nach der Beauskunftung zu löschen (S. 23 Tätigkeitsbericht des BfDI, S. 52f.)"
* Es wird aus dem Bericht zitiert: "[...] der Provider nicht verpflichtet ist, seine Kunden über die Beauskunftung zu informieren. Auch darf er den Inhalt der Beauskunftung nicht speichern, so dass [...] Auskunft an den Kunden bei Nachfrage nicht möglich ist."

Die herausgegeben Verbindungsdaten selbst müssen nach der Beauskunftung gelöscht werden und können somit auch nicht mehr an den Kunden herausgegeben werden.
Jedoch kann ich keinen Hinweis finden, dass es nicht erlaubt wäre die Information herauszugeben, ob überhaupt eine Beauskunftung durchgeführt wurde und an wen diese Daten gingen.


Nachtrag:
"Auskunftsrecht bei Urheberrechtsverstößen" beim BfDI:
http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Kommu ... stoss.html

"Auskunftsanspruch des angeblichen Rechteverletzers
...
Eine konkrete Auskunft des Internet-Zugangsprovider, welche Daten weitergegeben wurden, kann ... nicht eingefordert werden. Denn diese Vorschrift kennt keine Verpflichtung zur Beauskunftung der Daten, die weitergegeben wurden, sondern lediglich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern"

Ich werde meinem Provider wohl nochmal schreiben ;)

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9466 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Juni 2014, 23:47

Natürlich kannst Du den Provider nochmals anschreiben. Er ist aber nicht verpflichtet Dir Auskunft zu erteilen (wird es auch nicht können, da er nach Verauskunftung löscht); nur der Abmahner ist dazu verpflichtet, und das geschieht mittels Abmahnung.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9467 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Juni 2014, 11:13

Rechts:News I



Landgericht Rostock, Urteil vom 31.01.2014 - 3 O 1153/13 (1) -

Nach Hinweis auf urheberrechtsverletzende Handlungen volljähriger Kinder im Haushalt
besteht für Eltern Warn- und Kontrollpflicht

Sperrung oder Abschaffung des WLAN-Zugangs nicht erforderlich

Quelle: kostenlose-urteile.de



..........................



Landgericht Berlin, Urteil vom 24.01.2014 - 15 S 16/12 -

Aufsichtspflichtige Eltern müssen genaue Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt einer
Belehrung ihrer Kinder über die Teilnahme an Tauschbörsen machen

Zweifel an Belehrung begründen Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz bestand

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vater gemäß § 832 BGB auf Zahlung der Abmahnkosten
und Schadenersatz hafte. Denn er habe seine Aufsichtspflicht verletzt.

Vorliegen einer unzureichenden Belehrung
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Vater seinen Sohn nur unzureichend über das Verbot
der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen belehrt. So sei nicht ersichtlich gewesen, woran der
Sohn habe erkennen sollen, dass es sich um einen legalen, vom Urheber genehmigten Vorgang
handelt. Zudem haben Angaben dazu gefehlt, zu welchem Zeitpunkt die Belehrung erfolgte.

Quelle: kostenlose-urteile.de

LG Berlin vom 24.01.2014, Az. 15 S 1612.pdf
(525.02 KiB) 179-mal heruntergeladen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9468 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Juni 2014, 12:38

Rechts:News II



EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C‑360/13 -

Betrachten von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet keine Urheberrechtsverletzung
- flüchtige Zwischenkopie im Cache ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig


Quelle: curia.europa.eu

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9469 Beitrag von Steffen » Samstag 7. Juni 2014, 08:00

Frohe, sonnige Pfingsttage!



Immer 50 Tage nach Ostern ist Pfingsten.
Nur noch eine Minderheit im deutschsprachigen Raum weiß noch,
warum Pfingsten überhaupt gefeiert wird.






AW3P wünscht allen


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GBPicsOnline.com - Pfingsten GB Pics

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9470 Beitrag von Steffen » Montag 9. Juni 2014, 00:22

Dr. Gernot Schmitt-Gaedke:
"BearShare" - Thesen, Gedanken, Stichworte



Pfingstmontag 2014


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Rechtsanwalt Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, LL.M. Eur.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



lexTM Rechtsanwälte
Friedensstraße 11 60311 Frankfurt am Main
Fon: +49 (0) 69 / 777 999
Fax: +49 (0) 69 / 269 59 97 - 11
E-Mail: schmitt-gaedke@lex.tm
Web: http://www.lex.tm


.................................................


BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare":
Thesen, Gedanken, Stichworte



A) Täterhaftung

Rechtsfolge der Täterhaftung u.a.: Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch,
Schadensersatzanspruch, Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten


1. Auch wenn dies in Randnummer 15 des Urteils vielleicht etwas missverständlich
formuliert ist, scheint der Bundesgerichtshof nach wie vor davon auszugehen, dass eine
tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Äußert sich
der Anschlussinhaber also nicht qualifiziert zum Tatvorwurf, d.h. genügt er seiner
sekundären Darlegungslast nicht, so ist er als Täter auf Unterlassung, Kostenerstattung
und Schadensersatz zu verurteilen (insoweit Fortsetzung der mit den Entscheidungen
Sommer unseres Lebens, Rn. 12, und Morpheus, Rn.33, begründeten Rechtsprechung).

2. Trägt der Anschlussinhaber vor, er habe den Anschluss zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung gemeinsam mit anderen Personen benutzt, so ist diese Vermutung
widerlegt (BearShare, Rn. 15). Der Rechteinhaber muss dann darlegen und beweisen, dass
der beklagte Anschlussinhaber für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist.

3. Der sekundären Darlegungslast entspricht der Anschlussinhaber auch, indem er einen
Geschehensablauf vorträgt, der es ernsthaft als möglich erscheinen lässt, dass es ohne
sein Zutun zur Rechtsverletzungen gekommen ist (Morpheus, Rn. 34).

4. Um eine Täterhaftung zu erreichen, muss der Rechteinhaber dann also vortragen und
beweisen, dass der Anschlussinhaber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - den Upload
selbst vorgenommen hat. Gelingt dem Rechteinhaber dieser Nachweis nicht, so kann keine
Verurteilung auf Schadensersatz erfolgen; es kommt dann allenfalls eine Verurteilung des
Anschlussinhabers auf Unterlassung und Kostenerstattung auf Grundlage der sog.
Störerhaftung in Betracht.


.................................................


B) Störerhaftung

Rechtsfolge der Störerhaftung: Unterlassungsanspruch, Anspruch auf Erstattung
der Abmahnkosten


1. Die Störerhaftung des Anschlussinhabers setzt unter anderem voraus, dass dieser eine
Prüfungspflicht verletzt hat (BearShare, Rn. 22).

2. Sofern ein Grundsatz besteht, wonach Prüfungspflichten regelmäßig erst einsetzen,
wenn der potenzielle Störer Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (so
Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 38. EL 2014, Teil 18.2, Rn. 27), gilt dieser
in den typischen Filesharing-Fällen nicht. Allein daraus, dass dem Anschlussinhaber die
Rechtsverletzung nicht bekannt war, kann also nicht darauf geschlossen werden, dass der
Anschlussinhaber nicht haftet (vgl. insoweit BearShare, Rn. 22).

3. Wurde die Rechtsverletzung durch einen Dritten begangen, so muss positiv festgestellt
werden, ob es dem Anschlussinhaber zumutbar war, die Verletzungshandlung des Dritten zu
verhindern.

4. Stellt der Anschlussinhaber seinen Anschluss erwachsenen Familienangehörigen zur
Verfügung, so ist es ihm nicht zuzumuten, diese über die Unzulässigkeit von
Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen (bzw. auf sonstige Weise im Internet)
zu belehren und ihnen die Nutzung von Tauschbörsen zu verbieten (BearShare, Rn. 24).
Dies gilt - selbstverständlich - auch für Stiefkinder. In Bezug auf erwachsene
Familienmitglieder bestehen keinen Prüfungspflichten, so dass eine Inanspruchnahme auf
Kostenerstattung und Unterlassung wegen der Handlungen volljähriger Familienmitglieder
grundsätzlich ausscheidet.

5. Wird der Anschlussinhaber aber darauf aufmerksam bzw. bieten sich ihm Anhaltspunkte
dafür, dass erwachsene Familienangehörige Rechtsverletzungen über das Internet begehen,
so muss er über die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen über das Internet
belehren und solche Rechtsverletzungen verbieten (BearShare, Rn. 24).

6. Es wurde bereits in der BGH-Rechtsprechung geklärt, dass der Anschlussinhaber
Prüfungspflichten verletzt und als Störer haftet, wenn er seinen W-LAN-Anschluss nicht
sichert (Sommer unseres Lebens, Rn. 20-24).

7. Ebenso wurde bereits in der BGH-Rechtsprechung geklärt, dass es Eltern eines normal
entwickelten und grundsätzlich folgsamen 13jährigen Kindes zwar zumutbar ist, dieses
zwar grundsätzlich durch Belehrung und Aussprache eines entsprechenden Verbots an der
rechtsverletzenden Teilnahme an Tauschbörsen zu hindern; insoweit bestehen also
Prüfungspflichten, die dazu führen, dass die Eltern als Störer haften, wenn sie das Kind
nicht ausreichend instruieren. Allerdings können die Eltern der Haftung entgehen, wenn
sie ihr Kind wie beschrieben anweisen (Morpheus, Rn. 24).

8. Weiterhin offen bleibt, ob eine Verletzung einer Prüfungspflicht darin gesehen werden
kann, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss Freunden oder Mitbewohnern zur
Verfügung stellt, ohne diese zu belehren und ihnen Rechtsverletzungen zu untersagen, wie
dies oben umrissen wurde (BearShare, Rn. 28).


......................................


BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare":
Thesen, Gedanken, Stichworte:Download als PDF


......................................





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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9471 Beitrag von Steffen » Montag 9. Juni 2014, 15:10

Was bringt “BearShare“ denn dann wirklich?

Könnte zukünftig ein AI auf die Abmahnung mit der schriftlichen Behauptung reagieren, seinen Anschluss stünde anderen volljährigen Personen (Verwandtschaftsverhältnis, Name, Alter) Familienangehörigen zur Verfügung, und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigern? Klagt daraufhin der Abmahner auf Unterlassung und wiederholt der AI im Prozess diesen Vortrag, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen?

Oder.

Sind die Fälle problematisch, in denen der Anschlussinhaber auf die Abmahnung überhaupt nicht reagiert, sich schweigend verteidigt, und dann verklagt wird? Zwar ergibt sich aus einer unberechtigten Abmahnung nach bisheriger Rechtsprechung keine Antwortpflicht; man könnte sich aber vorstellen, dass man die Antwortpflicht erweitert oder auf andere materiell-rechtliche Gesichtspunkte zurückgreift.

Das wären dann berechtigte Fragen.

VG Steffen

serj999
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9472 Beitrag von serj999 » Donnerstag 12. Juni 2014, 00:09

Hallo Zusammen,

schon seit Monaten ignoriere ich erfolgreich die Briefe von Debcon. Vor ein paar Wochen kam allerdings ein Brief von Spiegel Inkasso, die nun auch das Geld haben wollen. Als erstes haben sie von mir den Musterbrief aus dem "Wegweiser Inkasso" bekommen (Danke, Steffen!). Nun kam die Antwort von Spiegel, die ich hier auch gerne poste. Frage: was könnte ich nun antworten?

Vielen Dank im Voraus!
Serj

2010gingslos
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9473 Beitrag von 2010gingslos » Donnerstag 12. Juni 2014, 01:25

Hallo zusammen,

Ich habe vielleicht ein Problem (auch wenns nicht direkt ins Thema passt)

Ich bekomme seit einigen Tagen auf mein Festnetz SMS von musicmonster.fm, dass ich angeblich in Zahlungsverzug bin. Ich kenne diesen Dienst gar nicht und habe mich dort auch nie angemeldet. Vor einigen Wochen wurde mein emailkonto gehackt und dort eine Weiterleitung eingerichtet, die ich nach ca 1 Woche bemerkt und gelöscht habe. Meine Recherche im Internet hat ergeben, dass wohl in die agbs steht, dass. Bei Zahlungsverzug eine SMS oder Email erfolgt und dann die Sache auch fix beim Inkasso landet.

Die Frage ist nun, wie soll ich mich verhalten? Irgendwer muss sich ja mit meinen Daten dort angemeldet haben. Soll ich da nen Brief hinschreiben? Vorsichtshalber nochmal kündigen?

Das nervt mich gerade schon wieder voll ab und bereitet mir Kopfzerbrechen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9474 Beitrag von Steffen » Donnerstag 12. Juni 2014, 15:26

Man sollte hier einmal mit denen E-Mail-Kontakt aufnehmen. Irgendeiner muss sich ja, einmal mit deiner E-Mail-Adresse und andermal mit deinen Angaben zur Person angemeldet haben und mit denen ein Vertrag abgeschlossen haben. Diesen Vertrag sollen Sie einmal Dir per E-Mail zusenden (ohne aber deine genauen Angaben zu nennen). Dann siehst Du ja, ob etwas ankommt. Nebenbei gehst Du mit den ganzen Material zur Polizei und erstattest Strafanzeige gegen Unbekannt. Letztlich sollte man alle Passwörter ändern.

Dann sehen wir weiter.

VG Steffen

El Greco
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9475 Beitrag von El Greco » Freitag 13. Juni 2014, 17:12

Inkasso-Brief von Abilita.
Meine Frau hat auf eine Internet-Seite(Mister Linse) Kontaktlinsen bestellt. Die Linsen kosteten um 50€ und es gab...nur per Lastschriftverfahren Möglichkeit die Ware zu bezahlen.Jetzt nach 6 Monate heißt es, dass das Kontoangabe falsch war und wir auf wiederholte Briefmahnungen nicht reagierten, jedoch haben wir garantiert kein einziges Brief bekommen.
Es ist ratsam für mich, warum der Shop die Linsen verschickt hat, obwohl das Geld noch nicht eingezogen wurde.Meine Frau hat leider die Bestellung nicht verfolgt, somit den Überblick verloren.

In Brief wird verlangt: 51,88€ für Linsen(geht ok) und Inkassokosten 40,50€, Auslagen 8,10€,
Mahnkosten; Rücklastschriftkosten usw. 16€ und Zinsen 0.95€.

Muss ich bis morgen den 14-ten überweisen, sonst Zwangvorstreckungmaßnahmen (???).

Will gerne die ca.50€ für gekaufte Linsen überweisen, fühle mich etwas blöd und ausgenutzt was den Rest betrifft, andernfalls, kaum vorstellbar, dass der Shop mit Inkassofirma eine Abmachung haben kann um aus den zusätzlichen 50€ Kosten Kapital zu schlagen...

Werde vermutlich den gesamt Betrag überweisen, da vor Gericht zu gehen(habe Rechtschutz), wegen ca 56€ unvernünftig wäre(allein Eigenbeteiligung 150€).

El Greco
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9476 Beitrag von El Greco » Freitag 13. Juni 2014, 19:03

Jo, dass es nicht ganz in die Sparte passt hatte das Gefühl.Habe gegebenenfalls gehofft, in ein passendes Thread geschoben zu werden. Auch solche Themen sollten Platz in solchen Foren finden, da immer mehr Abzocke und schließlich geht es um den Recht, der uns, Otto-Verbraucher im Stich lässt ;-)

Nicht desto trotz, sorry für OT, das Geld werde ich überweisen, das Gefühl ausgenutzt zu werden, bleibt jedoch...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9477 Beitrag von Steffen » Samstag 14. Juni 2014, 10:00

[quoteemmeindackelwaldi]Auch auf die Gefahr, dass Steffen den Link wieder killt, schau hier nach.[/quoteem]
Ich hätte es niemals für möglich gehalten, mir ist es langsam egal :!: Und jedes Forum ist gut beraten
auf sich selbst zu schauen. Wer nicht mit Scheuklappen herumläuft sieht wohl, die Foren liegen auf
dem “Sterbebett“.


[quoteemEl Greco]Inkasso-Brief von Abilita.
Meine Frau hat auf eine Internet-Seite(Mister Linse) Kontaktlinsen bestellt. Die Linsen kosteten um 50€
und es gab...nur per Lastschriftverfahren Möglichkeit die Ware zu bezahlen. Jetzt nach 6 Monate heißt es,
dass das Kontoangabe falsch war und wir auf wiederholte Briefmahnungen nicht reagierten, jedoch haben
wir garantiert kein einziges Brief bekommen.
Es ist ratsam für mich, warum der Shop die Linsen verschickt hat, obwohl das Geld noch nicht eingezogen
wurde. Meine Frau hat leider die Bestellung nicht verfolgt, somit den Überblick verloren.[/quoteem]

Hier hilft es doch sich im Klaren zu werden,
  • 1. Habe ich die Ware (Linsen) gekauft, erhalten, - ja; bezahlt - nein!
    2. Wurde die Ware, nach der von mir gewählten Variante Lastschrift bezahlt - das sollte doch nachweisbar
    sein mittels Lastschrift(-abbuchung)
    => das heißt aber auch, das ich spätesten im neuen Monat bemerken hätte müssen, das die Summe noch nicht
    abgebucht worden ist und mit Mister Linse mich kurz telefonisch in Verbindung setze, um es abzuklären
    => gibt man eine falsche Kontoverbindung an, sollte in der Bestellung ersichtlich sein, trägt man erst einmal
    selbst die Verantwortung, ansonsten der Gegenüber
    3. Inkasso
    - das Problem ist doch wie überall. Natürlich sollte Mister Linse beweisen können, das sie die Briefe versandt
    haben, Ihr das ihr keine empfangen habt. Aber selbst bei Filesharing kennt man dass es gar nicht so einfach
    ist, so ohne Weiteres den Nichterhalt abzuklären
    - Nehmen wir an, man hat die Briefe versandt, ist es gerechtfertigt ein Inkasso einzuschalten. Und natürlich
    verursacht es Kosten.

[quoteemEl Greco](...) Muss ich bis morgen den 14-ten überweisen, sonst Zwangvollstreckungmaßnahmen (???). (...)[/quoteem]

Fazit:
1. Natürlich gibt es -nur- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn ein rechtskräftiger Titel (MB,VB, Urteil,
Schuldanerkenntnis) vorliegt. Ansonsten kann auch das betreffende Inkasso nichts.
2. Man muss hier prüfen,
a) ist ein Vertrag zustande gekommen (ja)
b) wer ist verantwortlich für den Zahlungsverzug (derjenige, der die falschen Kontoverbindungen ungeprüft
angegeben hat (Ihr/Mister Linse?)
3. Sicher kann man sich jetzt gerichtlich herum streiten wegen den versendeten und nicht erhaltenen, nicht-
versendeten und nicht erhaltenen Briefen von Mister Linse und den resultierenden Inkassokosten.

Aber meine ganz ehrliche Meinung? Der Fehler sollte doch erst einmal bei Euch liegen, wenn man etwas bestellt,
etwas erhält und falsche Angaben tätigt zu den Bankverbindungen.


Inkassokosten:

Mittlerweile habe ich sogar einen Inkassorechner gefunden. Das Problem, wie weit man jetzt gehen will, besser
gesagt was man für diese geforderten Betrag selbst nochmals investieren will, um es gerichtlich zu prüfen. Oder
überweist man es und fast es als Lebenserfahrung auf, das man einmal die Angaben unter einer Bestellung nochmals
prüft, bevor man sie abgibt und vielleicht auch mal sich rührt, wenn die Lastschrift nicht innerhalb 30 Tagen abge-
bucht wird.

Sorry, so würde ich es jedenfalls machen.

VG Steffen

El Greco
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9478 Beitrag von El Greco » Samstag 14. Juni 2014, 11:01

Danke Steffen und sorry, da ich hier unpassend gepostet habe .

Das Geld ist schon längst überwiesen, gäbe im Internet mehr Hinweise auf Fälle wie mein, wurde ich womöglich anders vorgehen.

Allem User und Moderation besten Dank für tolle Leistung :-)

grog
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9479 Beitrag von grog » Dienstag 17. Juni 2014, 02:48

wir haben eine abmahnung bekommen, für einen film.
die tatzeit, in der das werk angeblich zur verfügung gestellt war, beträgt ganze 1,5 minuten (wäre das eigentlich relevant?).

wie sieht es aus, wenn man in der "tatzeit" der angeblichen urheberrechtsverletzung einen untermieter hatte?
ich nehme an, ein untermietvertrag muß vorhanden sein, wird dieser den abmahnanwälten mit einer mod ue überreicht
oder wird diese erst relevant dann bei einer klage?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9480 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. Juni 2014, 10:35

[quoteemgrog]wir haben eine abmahnung bekommen, für einen film. die tatzeit, in der das werk angeblich zur verfügung gestellt war,
beträgt ganze 1,5 minuten (wäre das eigentlich relevant?). wie sieht es aus, wenn man in der "tatzeit" der angeblichen
urheberrechtsverletzung einen untermieter hatte? ich nehme an, ein untermietvertrag muß vorhanden sein, wird dieser
den abmahnanwälten mit einer mod ue überreicht oder wird diese erst relevant dann bei einer klage?[/quoteem]

Man muss natürlich immer sehen,
  • 1. Wie war der konkrete Sachverhalt am Internetzugang zum Tatvorwurf?
    2. Wie sind die Prüfpflichten durch den Anschlussinhaber?
    3. Welche höchstrichterliche Rechtsprechung (nicht AG Hintertupfingen, sondern der BGH)?
    • “Sommer unseres Lebens“ = unzureichend gesichertes WLAN
    • “Morpheus“ = Eltern gegenüber minderjährigen Kindern
    • “BearShare“ = Eltern gegenüber volljährigen Kindern
    4. Ermessen des jeweiligen Gerichtsstandortes
Einfach zu sagen: “Untermieter - prima, da bin ich jetzt aus dem Schneider“, das wäre zu einfach! Denn es geht bei “Morpheus“
und “BearShare“ immer um Personen des Familienverbund.

BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - “BearShare“:
(...) Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere
ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für
eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. 03.013 -
20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf,
ZUM-RD 2010, 396, 398). (...)

Im speziellen Fall Untervermietung (Vermieter - Mieter) gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH), aber
wenige Entscheidungen, die sich mit dem Thema befassen.
  • AG München, Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11
  • LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12
Hier wird aber dann schon wieder unterschieden zwischen eine reine Vermietung (Vermieter nicht anwesend) oder Mitbewohner
(WG) usw. Das ist aber alles so Umfangreich und gehört von einem Profi (Anwalt) eingeschätzt. Man wird in einem Forum keinen
“Katalog Maßnahmen Entkräftung Störer-/Täterhaftung“ zusammenstellen können, wo man an Hand von vorgegebenen Themen,
z.B. “Kapitel VI: Untervermieter“, es abhakt und als Abgemahnter verwendet.

Es kommt eben immer auf die konkrete Anschlusssituation an und den Prüfpflichten. Ob ein Internetzugangsvertrag überhaupt
notwendig ist oder nicht, das muss dann anwaltlich geprüft werden, genau wie die richtige Reaktion ist, mit Erhalt Abmahnung.



[quoteemgrog](...) die tatzeit, in der das werk angeblich zur verfügung gestellt war, beträgt ganze 1,5 minuten (wäre das eigentlich relevant?). (...)[/quoteem]

Dies hängt auch dann vom eigenen Vortrag ab und ob der Abmahner weitere Log-Daten in petto hat, oder nicht. Pauschal wäre
es aus meiner Sicht erst einmal -außergerichtlich- nicht relevant.

VG Steffen

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