Langsam mit den jungen Pferden.Tito hat geschrieben:Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist eine Rechteverletzung im gewerblichen Ausmaß, nicht "ach das klären wir später" oder
"vielleicht gewerbliches Ausmaß" und auch nicht "Anscheinsbeweis"!! Zuerst muss die Rechteverletzung im gewerblichen Ausmaß passiert
und vom Rechteinhaber belegt sein, erst dann hat er Anspruch nach §101 UrhG.
Da gibt es nichts zu diskutieren. RA Rasch macht doch vor wie es geht, protokollierte Probedownloads, protokollierte Dateifreigaben und
realer Datenaustausch. Wer das nicht macht, hat meiner Meinung nach die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Kann
ich nicht belegen, dass eine Rechteverletzung im gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat, dann hat das Gericht das Auskunftsersuchen
abzuweisen. Hier geht es immerhin um persönliche Daten.
Der Auskunftsanspruch wird doch nur gestattet, wenn eine “offensichtliche Rechtsverletzung“ “im gewerblichen Ausmaß“ vorliegt. Das
eine genaue Begriffsdefinition nicht vorliegt, da kann ich nichts daran ändern.
Wenn jemand - nennen wir sie Person X - in einer Internettauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk - ohne Erlaubnis des RI -
herunterlädt bzw. anbietet, verletzt die Person X offensichtlich die Rechte des Urhebers/Rechteinhaber/Rechteverwerters.
Da nur eine IP-Adresse das Zünglein an der Waage ist, muss durch den Anscheinsbeweis/Glaubhaftmachung dem Gericht eidesstattlich
erklärt werden, dass durch die Software der Log-Firma (Gutachten) dieses auch eindeutig geschieht. Selbst bei der Zarei GmbH oder
BHIP reliable Netservices liegen vermutlich keinerlei Gutachten vor und trotzdem reichen die eidesstattlichen Erklärungen der jeweiligen
GF aus.
Die Prozedur des zivilrechtlichen Auskunftsbeschlusses ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, wo nicht tiefgründig die Berechtigung
oder die Rolle des AI geklärt wird, sondern nur mittels Glaubhaftmachung und Anscheinsbeweis.
In vielen anderen Fällen der Rechtsprechung ist es doch gang und gäbe (z.B. Wer auffährt ist Schuld), nur in unseren Fall, wollen wir
dieses nicht akzeptieren.
Wenn der Antrag gestattet wird, dann muss einerseits der Abmahner die Berechtigung im Klagefall nachweisen und anderseits der AI
sich gegen einer unberechtigten Abmahnung - selbst - damit auseinandersetzen. Was wir jetzt versuchen, den Abmahnwahn am LG
zu beenden.
Zum “im gewerblichen Ausmaß“
Wer sich an einer Tauschbörse beteiligt, und sei es mit dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handelt nicht rein
altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, und will also mittelbar einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen ist keine private Nutzung.
Die Motive des Rechtsverletzers, insbesondere also das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht oder die Nachhaltigkeit seines Handelns
sind für das Ausmaß der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung nur von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend,
aber auch ausreichend ist es, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen
Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist. Dieses Ausmaß wird jedenfalls auch bei einem einmaligen Angebot z.B. eines Musikalbums
während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase erreicht. Es begibt sich derjenige, der ein z.B. Musikalbum in eine Tauschbörse
zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstellt, gezielt der Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren. Welchen
Schaden der Verletzer damit dem Rechtsinhaber zufügt, ist von ihm ebenfalls nicht mehr zu beeinflussen.
Damit erreicht die Rechtsverletzung ein Ausmaß, das einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer
entspricht.
Selbst im aktuellen Update, ist es nicht die Aufgabe des LG zu klären ob kein Upload entstand durch ein verwendeten No Upload MOD Client.
Bei der Klärung, soweit ich weiß, geht es auch nicht um die Beauskunftung, sondern, dass derjenige sagt: Die Abmahnung ist unberechtigt,
da die Behauptung, dass ich die Datei weltweit anbot, durch die Verwendung des No Upload MOD Client nicht stimmen kann. Man sollte
hier schon differenzieren und die Abgemahnten sollten den Hintern in Bewegung bringen.
VG Steffen