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Steffen
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AG Charlottenburg, Az. 203 C 382/17

#11221 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Februar 2018, 10:22

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Die sekundäre Darlegungslast erfordert substantiierten Vortrag des Anschlussinhabers dazu, dass und insbesondere warum ein Dritter als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt (Beklagter ohne Anwalt, keine Nennung von Namen)


10:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Verfahren wurde der verklagte Anschlussinhaber aufgrund eines widerrechtlichen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss in Anspruch genommen. Der Beklagte bestritt dabei seine eigene Verantwortlichkeit und verwies darauf, dass seine beiden noch minderjährigen Kinder über eigene Endgeräte auf seinen Internetanschluss hätten zugreifen können. Ferner hätten verschiedene, nicht namentlich benannte Nachbarn über einen Gastzugang den Internetanschluss nutzen können. Diese hätten auf Nachfrage zwar ihre Verantwortlichkeit allesamt abgestritten, dennoch kämen sie als Täter in Betracht.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah diesen Vortrag als nicht ausreichend an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... aeter-der/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 382_17.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Cornelia Raiser



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Der Beklagte habe nicht ausreichend bestritten, das streitgegenständliche Filmwerk über seinen Anschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Diesbezüglich sei er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast dazu gehalten gewesen, konkret darzulegen, welcher Dritter aus welchen Gründen als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Die bloße Darlegung der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit weiterer Personen, die ihre eigene Verantwortlichkeit auf Nachfrage abgestritten hätten, reiche dabei in keiner Weise aus.

"Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt lediglich vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er habe nach Erhalt der Abmahnung alle Personen, die Zugriff auf das WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Alle Personen hätten ihm gegenüber angegeben, die streitgegenständlichen Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - "Tauschbörse III").

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - "Ego-Shooter" - I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; [...]). Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen.
"

Darüber hinaus bedürfe es im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch die Nennung der Namen der weiteren zugriffsberechtigten Personen.

"Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen [...]."

Da der Beklagte diesen Anforderungen an seine Vortragslast nicht nachgekommen sei, sei seine Verantwortlichkeit tatsächlich zu vermuten. Auch an der Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR hatte das Amtsgericht keine Zweifel. Der Beklagte wurde daher antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzschadens, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.









AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 382/17
verkündet am: 19.12.2017
[Name], JB


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 10405 Berlin,
Beklagten,




hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 durch die Richterin [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016, sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Ermöglichung des Downloads des Filmwerks [Name] geltend.

Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum die Firma ipoque GmbH mit der Überwachung der Filesharing-Systeme (P2P-Tauschbörsen) u.a. hinsichtlich des vorbezeichneten Filmwerks beauftragt. Diese nutzte zur Ermittlung von Rechtsverletzungen die Software PFS ("Peer-to-Peer Forensic Systems"). Wegen des vorgeblichen Angebotes zum Download am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr, IP-Adresse: [IP], erwirkte die Klägerin im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG den Beschluss des Landgerichts München I, Az. 137 O 2610/14. Mit diesem wurde der Provider Vodafone Kabel Deutschland zur Auskunft angehalten. Nach der Auskunft des Providers sei die IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen (Bl. 39 d.A.).

Mit Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom [Datum] wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes / Aufwendungsersatzes samt Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgefordert (Bl. 41 ff. d.A.). Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 54 f. d.A.), leistete jedoch keine Zahlungen. Unter Klageandrohung forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte nochmals mit Schreiben vom [Datum] zur Zahlung von mindestens 1.000,00 EUR Schadensersatz sowie weiterer 215,00 EUR Rechtsverfolgungskosten unter Fristsetzung zum 01.09.2016 auf.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] begangen. Sie meint, der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft gelte.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2016 zd zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe keine Rechtsverletzung begangen. Er habe schon einmal eine Abmahnung bekommen, weil ein Mitbewohner von ihm etwas heruntergeladen habe. Als er im Jahre [Jahreszahl] die Abmahnung erhalten habe, habe er alle Personen, die Zugriff auf sein WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Sein Sohn, [Name], sei damals [Zahl] Jahre alt gewesen und habe Zugriff auf das Internet über iPhone und seinen Computer gehabt. Seine Tochter, [Name], sei damals [Zahl] alt gewesen und habe über ihr iPhone Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Außerdem hätten verschiedene Nachbarn - deren Namen er nicht angeben wolle - über einen Gastzugang Zugriff auf das WLAN gehabt. Alle von ihm befragten Personen hätten eine Rechtsverletzung verneint.


Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.11.2017 (Bl. 84 f. d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erfüllt die Bestimmtheitsanforderungen, die das Gesetz in § 253 ZPO an den Klageantrag stellt, indem sie die nach § 287 ZPO zu schätzende Höhe des begehrten Mindestschadens beziffert. Der Klageantrag zu 1.) enthält als Mindestschaden einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Filmwerks im Internet aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, nicht bestritten. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat. Er hat nicht ausreichend bestritten, den streitgegenständliche Film zu den Tatzeitpunkten über seinen Internetanschluss auf einer Tauschbörse bereitgehalten zu haben. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist dabei nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - I ZR 68/16, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris; BGH, Urteil vorn 15. November 2012 - I. ZR 74/12 -, juris). Will sich der Anspruchsteller dabei auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, diese Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 06. Okt. 2016 - I ZR 154/15, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, juris).

Der Beklagte ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Er trägt lediglich vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum mehrere Personen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er habe nach Erhalt der Abmahnung alle Personen, die Zugriff auf das WLAN gehabt hätten, dazu befragt. Alle Personen hätten ihm gegenüber angegeben, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Dieser Vortrag vermag die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, nicht zu entkräften. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - "Tauschbörse III").

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urt. v. 27. Juli 2017 - "Ego-Shooter" - I ZR 68/16 -, Rn. 13, juris; BGH, Urt. v. 12. Mai 2016 - "Everytime we touch" I ZR 48/15 -, Rn. 34, juris). Der Vortrag des Beklagten ist zu pauschal. Es fehlt an Vortrag dazu, warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht kommen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu dem von ihm behaupteten Gastzugang und seinen Nachbarn. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Beklagten zu Vortrag dazu, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dazu gehört die Nennung von Namen (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 06. Februar 2015 - Az. 36a C 38/14 -,.Rn. 27, juris). Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast in diesem Rahmen jedoch nicht genügt, denn er hat lediglich vorgetragen, dass neben Familienmitgliedern auch Nachbarn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Er wolle aber keinerlei Namen nennen. Mangels Nennung von Namen hat der Beklagte gerade nicht dargelegt, dass eine andere Person für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig, mithin schuldhaft.

Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu berechnen. Die Berechnung der Klägerin und die Geltendmachung eines Mindestschadens sind nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen aufwendig produzierten Film handelt, der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine große Aktualität aufwies, erachtet das Gericht mit der Klägerin einen Lizenzschaden von 1.000,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend, § 287 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von . Rechtsanwaltskosten i.H.v. 215,00 EUR als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG.

Aus den vorbezeichneten Gründen haftet der Beklagte als Täter. Die Klägerin durfte sich der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts bedienen. Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH. Urt. v. 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"- zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung betraf einen Film und es wurde sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs hält sich mit 1.000,00 EUR in dem von § 97a Abs. 3 S.2 UrhG gesetzten Rahmen; Dem war nach § 22 RVG der Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruches i.H.v. 600,00 EUR hinzuzurechnen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer. Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 19.12.2017



[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin -


auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische. Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
ipoque GmbH,
keine namentliche Nennung von Gästen,
Beklagter ohne Anwalt

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AG Charlottenburg, Az. 231 C 257/17

#11222 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Februar 2018, 23:17

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen in einer über "Airbnb" vermieteten Wohnung


23:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem vorgenannten Verfahren behauptete der verklagte Anschlussinhaber, für das ihm zur Last gelegte Angebot des Filmwerks in einer Tauschbörse nicht verantwortlich gewesen zu sein. Die Ehefrau, welche den Internetanschluss grundsätzlich nutzen könne, habe ihm gegenüber ebenfalls abgestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Auf den von ihnen verwendeten Endgeräten habe sich auch keine Tauschbörse befunden.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... n-wohnung/

Urteil als PDF:

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 257_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



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Zur Tatzeit hätten jedoch zwei Airbnb-Gäste (ein Ehepaar aus den USA) bei ihnen gewohnt, welchen im Rahmen der Vermietung Zugang zum Internetanschluss gewährt worden sei. Zwar sei diesen im Rahmen der übergebenen schriftlichen Hausordnung ausdrücklich untersagt worden, im Rahmen der Anschlussnutzung Tauschbörsen zu verwenden. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Gäste für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei dem Beklagten nicht möglich, da einer der Gäste im Jahre 2016 verstorben sei. Eine Aufklärung über den Ehemann der Verstorbenen verbiete sich aus Pietätsgründen.

Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete diesen Vortrag für unzureichend und gab der Klage antragsgemäß statt. Dabei habe nach Auffassung des Gerichts dahinstehen können, ob der Beklagte die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Er hafte jedenfalls wie ein Täter, da er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen konnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Beklagte die konkret zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Umstände der Rechtsverletzung darlegen müssen. Diesbezüglich sei er auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen. Die bloße Behauptung, weitere zugriffsberechtigte Personen hätten im Zeitraum der Rechtsverletzung grundsätzlich den Internetanschluss nutzen können, sei daher unbeachtlich. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ihm mittlerweile Nachforschungen nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich seien, da er bereits im Jahre 2014 abgemahnt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er in Bezug auf die Gäste aus den USA jedoch keinerlei Nachforschungen unternommen, was allein zu seinen Lasten gehe.

Der Beklagte wurde daher vollumfänglich zur Zahlung des Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Abmahnkosten als auch der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt.








AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 231 C 257/17

verkündet am: 31.01.2018
[Name], Justizsekretärin


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen


den Herrn [Name], 12059 Berlin,
Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom [Name], wird aufrecht erhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.





Tatbestand

Die Klägerin behauptet,
sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name] was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2017 (dort Seite 35, Bl. 166 - 168 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4 - 1 zur Klageschrift, Bl. 65 - 71 d.A.).

Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet weiter,
dass der Beklagte selbst am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] von [Urzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und von [Uhrzeit]Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordneten IP-Adressen [IP's] in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der Digital Forensics GmbH und der Auskunft der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgrund von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I, wonach beide genannte IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Die dabei verwendete Ermittlungssoftware PFS arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht Coburg am [Datum] einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Dieser ist erlassen worden und unter der Anschrift [Anschrift 1], am [Datum] in den Briefkasten eingelegt worden. Der Beklagte hat hiervon keine Kenntnis erhalten, weil er bereits seit dem [Datum] nicht mehr unter dieser Anschrift, sondern unter seiner aktuellen Anschrift [Anschrift 2], wohnte. Durch den auf Antrag der Klägerin im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Coburg ergangenen Vollstreckungsbescheid vom [Datum] ist der Beklagte verpflichtet worden, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie Rechtsanwaltskoten in Höhe von 107,50 EUR zu zahlen; weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und Zinsen auf die Hauptforderungen seit dem 15.07.2017. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 19.05.2017 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit am 26.05.2017 beim Mahngericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.



Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.



Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt. Der Router sei - unstreitig - mit einem individuellen Passwort gesichert gewesen.

Er bestreitet mit Nichtwissen,
dass die genannte IP-Adressen seinem Router zu den genannten Zeitpunkten zugewiesen gewesen seien.

Der Beklagte behauptet weiter,
dass zum Einen auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe. Zudem hätten zwei - namentlich benannte - Airbnb-Gäste, ein Ehepaar aus den USA, vo [Datum] bis [Datum] ein Zimmer in der Wohnung des Beklagten angemietet.

Er habe den Gästen das WLAN-Passwort ausgehändigt und im Rahmen einer Hausordnung (Anlage zum Schriftsatz vom 12.10.2017, Bl. 214 d.A.) auch festgelegt, welche Dinge bei der Internetnutzung zu beachten seien, nämlich insbesondere ein Verbot der Nutzung von Tauschbörsen. Er habe zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, eine Filesharing- Software nicht zu verwenden. Die Eheleute hätten das Internet mit ihrem eigenen Laptop und Smartphones genutzt und hätten insoweit über weitreichendere Kenntnisse verfügt als der Beklagte und seine Ehefrau.

Er aus Pietätsgründen nicht bei dem Ehemann nicht wegen der Nutzung nachgefragt, da die Ehefrau - insoweit unstreitig - am [Datum] verstorben sei. Seine Ehefrau hingegen habe er nach Erhalt der Abmahnung befragt und diese habe - als solches unstreitig - angegeben, dass sie die dem Beklagten vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Auf den in der Familie genutzten Endgeräten - ein Laptop, ein Desktop-Computer und zwei Handys - habe sich keine Filesharing-Software befunden.


Die Klägerin behauptet,
dass weder die Ehefrau des Beklagten noch die genannte Gäste konkret zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten die Möglichkeit gehabt hätten, auf den Internetanschluss des Beklagten zuzugreifen; sie hätten auch nicht auf diesen zugegriffen sowie, sie hätten die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht ohne Wissen und Wollen des Beklagten begangen, und bezieht sich zum Beweis auf das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten und des Gastes.




Entscheidungsgründe

Aufgrund des zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten (§§ 700 Abs. 1, 339, 340 ZPO) wurde der Rechtsstreit in den Zustand vor der Säumnis zurück versetzt und der Anspruch der Klägerin war unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags erstmals vollumfänglich zu prüfen, §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO.

Das Versäumnisurteil war danach aufrecht zu erhalten, § 343 Satz 1 ZPO, denn die Klage ist zulässig, und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß §§ 12, 13'ZPO, 104a, 105 UrhG ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 1.107,50 EUR in der Hauptsache sowie weiteren 107,50 EUR Nebenforderung gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG.



1.

Die Forderung besteht dem Grunde nach.

Der Beklagte bestreitet zwar, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr sowie am [Datum] von [Urzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr und von [Uhrzeit]Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordneten IP-Adressen [IP's] seinem Anschluss zu den genannten Zeiten zugeordnet gewesen und darüber in einer sog. Tauschbörse der Spielfilm [Name] zum Download angeboten worden sei; dieses Bestreiten ist aber unzureichend. Bei Mehrfachermittlungen (also Ermittlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen IP-Adressen) kann in Übereinstimmung mit der Klägerin ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler praktisch ausgeschlossen ist (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012, Az. 1-6 U 239/11, juris).

Auch ist die Klägerin aktiv legitimiert, wobei ohnehin nicht klar ist, ob der Beklagte sein diesbezügliches Bestreiten noch aufrecht erhält, da er auf den Schriftsatz vom 06.09.2017, in dem die Klägerin*zum Rechtserwerb konkret vorgetragen hat, insoweit keine Stellung mehr genommen hat. Sein Bestreiten ist dadurch aber nunmehr unzureichend geworden, da die dort vorgetragen Tatsachen vom Beklagten sämtlich nicht bestritten worden sind, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Beklagte hätte zwar sämtliche dort genannten Tatsachen weiterhin zulässig mir Nichtwissen bestreiten können, er hat es aber nicht getan; sein Bestreiten mit Nichtwissen in der Klageerwiderung bezog sich nur auf die zuvor aufgestellte bloße Behauptung der Klägerin, Rechtsinhaberin zu sein. Er hat dieses danach nicht wiederholt. Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die [Name] die sog. Produktionsfirma ist und dass diese mit der Klägerin am [Datum] einen Vertrag geschlossen hat, in der der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sämtliche exklusiven Verwertungsrechte an dem Film übertragen wurden. Daraus aber folgt zwanglos, dass die Klägerin Rechteinhaberin geworden ist.

Der Beklagte mag schließlich nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16 - Loud - , juris).

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, Az. 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens -), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH - Loud - a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 - BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu zu pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob sein eigenes Endgerät (er gibt an, dass es mehrere im Haushalt gebe) zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen sei; auch nicht, ob er zum Zeitpunkt der Feststellungen selbst das Internet genutzt habe. Anders als im Parallelverfahren Az. 231 C 62/17 trägt der Beklagte zu den Tatzeitpunkten vielmehr gar nichts konkretes vor, obwohl es vorliegend drei Zeitpunkte an zwei Tagen gibt, bei denen Feststellungen zu seiner IP-Adresse erfolgten, wobei die eine Feststellung am [Datum], einem Sonntag Vormittag war und die anderen an einem Dienstagabend.

Er hat zudem nicht hinreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Der Beklagte behauptet lediglich, dass sich in dem Zeitraum, in dem die Ermittlungen erfolgten, so wie auch im Zeitraum des Parallelverfahrens, zwei Airbnb-Gäste in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Hierzu legt er eine Buchungsbestätigung vor, die allerdings kein Jahr ausweist. Die Klägerin hat daher bestritten, dass diese sich auf das Jahr [Jahreszahl] bezog, und der Beklagte hat trotz mehrfacher Gelegenheit hierzu nichts weiter vorgetragen. Zudem hat er selbst ausdrücklich angegeben, dass er keinerlei Nachforschungsbemühungen in Richtung der Gäste ergriffen hat. Dies mag zwar nach dem Versterben der Ehefrau nachvollziehbar sein, jedoch erreichte den Beklagten die Abmahnung zwei Jahre zuvor.

Konkreter Vortrag zu seiner Ehefrau als behaupteter anderer Nutzerin erfolgt gar nicht; vielmehr gibt er selbst an, dass diese ihm gegenüber verneint habe, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben.



2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe 1.000,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen; der Beklagte trägt hiergegen nichts Erhebliches vor; insbesondere handelt es sich um einen überaus erfolgreichen Spielfilm und es ist zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an zwei Tagen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Daneben besteht der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG, wobei es sich . teilweise um eine Nebenforderung handelt, soweit der Gebührensprung aufgrund der Forderung des Lizenzschadensersatzes bereits in der Abmahnung erfolgt.



3.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 EUR übersteigen
oder
Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2.Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift'muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 31.01.2018
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin
-

auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Klage Waldorf Frommer,
Airbnb,
Airbnb Gäste,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Digital Forensics GmbH

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#11223 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Februar 2018, 10:16

Landesrecht Rheinland-Pfalz (Mainz): Filesharing - Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werkcharakters der zur Verfügung gestellten Dateifragmente eines geschützten Computerprogramms (Berufung wurde durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR eingelegt, LG Frankenthal - Az. 6 S 22/17; "Datenmüll")


10:10 Uhr


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Urteil im Volltext:

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http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint




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AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.11.2017, Az. 3c C 169/17




(...) Leitsatz

1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte an einem Computerprogramm berufende Anspruchsteller hat in Filesharing-Fällen darzulegen und zu beweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen.(Rn.14)

2. Aus dem erweiterten Schutz für Computerprogramme nach §§ 69a ff. UrhG folgt insofern nichts anderes, als der Anspruchsteller auch hier darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, dass über den Anschluss des Anspruchsgegners zur Verfügung gestellte Dateiteile überhaupt Datenelemente enthalten, die sich dem geschützten Werk zuordnen lassen; letzteres ist insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind.(Rn.15)

3. In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15, GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").(Rn.16)




Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Computerspiels "Metro Last Night" in einem Filesharingnetzwerk zu sieben Zeitpunkten zwischen dem 8. Oktober und dem 10. November 2013 ab.


Die Klägerin trägt vor,
sie sei Inhaberin von ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem streitgegenständlichen Spielprogramm. Über den Anschluss der Beklagten sei im Oktober/November 2013 eine Datei angeboten worden, die eine Kopie des Spiels (so Seite 6 f. der Klagebegründung) bzw. jedenfalls einen Programmteil von hinreichender Länge und mithin mit schutzfähigem Werkcharakter beinhaltet habe (so S. 2 des Schriftsatzes vom 18.10.2017). Außer der Beklagten habe niemand zu sämtlichen ermittelten Zeitpunkten Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt, auch nicht ihr Ehemann oder ihre drei im Oktober/November 2013 noch minderjährigen Kinder. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr für den Verletzungszeitraum zu. Daneben sei die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung - unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR - in Höhe von insgesamt 745,40 EUR verpflichtet. Die Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG sei im vorliegenden Fall unbillig sowie europarechtswidrig und greife daher nicht.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 754,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Februar 2014 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte trägt vor,
sie habe das fragliche Werk, das sich ebenso wenig wie eine Tauschbörsensoftware zu irgendeinem Zeitpunkt auf einem in ihrem Haushalt befindlichen Computer befunden habe, weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten. Im fraglichen Zeitraum hätten außer ihr auch ihr Ehemann sowie ihre damals 17, 15 und 13/14 Jahre alten Kinder jeweils mit eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Im Übrigen habe sie ihren Kindern gemeinsam mit ihrem Ehemann die Begehung von Urheberrechtsverletzungen über das Internet sowie die Nutzung von Tauschbörsen untersagt und in regelmäßigen Abständen die Computer der Kinder überprüft. Die von der Klägerin durchgeführten Ermittlungen seien daher fehlerhaft. Schließlich sei die Klägerin auch nicht im Besitz der Online-Verwertungsrechte für das Spiel und etwaige Forderungen verjährt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine lauffähige Version der fraglichen Computersoftware oder auch nur eines konkreten Teils davon zum Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal jedoch Voraussetzung für das Vorliegen der hier geltend gemachten Ansprüche und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend gemacht wird.

Der Anspruchsteller, der sich auf eine unberechtigte Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten Filesharingfällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st. Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - Az. 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer / Kreitlow / Nordmeyer / Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - Az. 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 a.a.O. Rn. 27 zit. n. juris). Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon (LG Frankenthal a.a.O.). Ebensowenig wie ein öffentlich zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag urheberrechtlichen Schutz genießt - mag er auch mit dem Titel eines Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (a.A. offensichtlich OLG Köln a.a.O. Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn - wie hier von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt - überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen "Datenmüll".

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat - trotz expliziten Bestreitens der Beklagten und auch auf entsprechende Aufforderung des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung - nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den Anschluss der Beklagten nach ihren Ermittlungen zur Verfügung gestellt worden ist und welcher konkrete, im oben dargestellten Sinn nutzbare Werksinhalt hier zum Download vorgehalten worden sein soll. Obwohl in Filesharingnetzwerken getauschte Dateien bekanntermaßen regelmäßig jedenfalls nicht ausschließlich solche Daten enthalten, die zu demjenigen Werk gehören, an dem Rechte geltend gemacht werden und obwohl auch tatsächlich dem Werk zuordenbare Datenteile häufig in einer nicht nutzbaren Form angeboten werden (vgl. zum Angebot von Archivdateien [ISO-Container] und der Nichtnutzbarkeit einzelner Teile solcher Dateien [Chunks] etwa Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.), hat die Klägerin nicht dargetan, welchen Inhalt die im Rahmen der Ermittlungen über den Anschluss der Beklagten gesicherten Dateifragmente aufgewiesen haben und wie dieser Inhalt sich möglicherweise zum Inhalt des geschützten Werkes verhält. Auch ihre Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 gehen insoweit über die ausgesprochen pauschale, ins Blaue hinein wirkende Behauptung "dass es sich bei der streitgegenständlichen Datei um einen Programmteil von hinreichender Länge und mithin mit schutzfähigem Werkcharakter handelte" nicht hinaus und sind einer Beweiserhebung daher nicht zugänglich. Es bleibt bereits unklar, was mit der "streitgegenständlichen Datei" gemeint ist. Sollte die Klägerin damit auf den über den Anschluss der Beklagten zur Verfügung gestellten Dateiteil Bezug nehmen, mangelt es an einer Darlegung welchen konkreten "Programmteil von hinreichender Länge", also welches Werkfragment dieser Dateiteil beinhaltet haben soll. Darüber hinaus hat die Klägerin sich lediglich auf den zutreffenden, insoweit aber unbehelflichen Standpunkt zurückgezogen, dass grundsätzlich auch kleine Werkfragmente geschützt seien und es aufgrund des umfassenden Schutzes von Computerprogrammen durch § 69c, § 69a UrhG unerheblich sei, in welcher Gestalt Teile der Software hier öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die Klägerin blendet dabei insbesondere die - auch aufgrund fehlender Angaben zum Umfang, in dem die fragliche Datei über den Anschluss der Beklagten zum Download angeboten worden sein soll - nach dem oben Gesagten nicht fernliegende Möglichkeit aus, dass hier überhaupt keine Teile des Programms "Metro Last Night", sondern allenfalls andere Elemente der fraglichen Datei zur Verfügung gestellt worden sein können.

Ein entsprechender Vortrag zu Umfang und Inhalt der mutmaßlich vorgehaltenen Dateifragmente wäre zudem vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes angezeigt gewesen, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 a.a.O. Rn. 33). Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 - Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR / Reber UrhG § 97 Rn. 125 m.w.N.). Die Erforderlichkeit entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

Da die Klägerin bereits die der Beklagten vorgeworfene Tathandlung im Hinblick auf die Zurverfügungstellung konkreter Werksinhalte nicht näher substantiiert hat, kommt es auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, insbesondere die umstrittene Haftung der Beklagten als Täterin oder Störerin, nicht an.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.11.2017, Az. 3c C 169/17

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ArthurDent
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Registriert: Dienstag 1. März 2011, 09:57

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11224 Beitrag von ArthurDent » Freitag 9. Februar 2018, 11:11

Hallo zusammen,

ich möchte mich bei diesem Forum und seinen Betreibern bedanken. 2011 habe ich (von Sasse und Partner) eine Abmahnung erhalten. Ich hatte angeblich einen Film hochgeladen (stimmte nicht, eventuell war es aber jemand anders von meinem Anschluss). Ganz offen, ich bin keine Rechtsstreitigkeiten gewohnt und diese Abmahnung hat mich durchaus erschüttert. Nach einer Recherchenacht bin ich auf dieser Seite hier gelandet. Sie war auch damals schon ähnlich informativ wie jetzt. Es wurde aber auch damals schon deutlich gemacht, dass man nur für sich selbst entscheiden kann, ob man zahlt oder nicht. Ich habe ziemlich mit mir gerungen, wie ich mich verhalten möchte und bin dann zu dem Schluss gekoimmen, dass ich das Geschäftsmodell der Anwaltskanzlei nicht unterstützen mochte.

Ich habe daher das hier zur Verfügung gestellte Musterschreiben für eine Unterlassungserklärung in leicht modifizierter Form verwendet, außerdem die Sicherung meinens Anschlusses zugesichert (per e-mail und Einschreiben) und nicht gezahlt.

Daraufhin erhielt ich (per e-mail) eine Eingangsbestätigung und eine recht elaborierte, schlüssig geschriebene Belehrung, dass das so nicht ausreichend sei und ich entweder zahlen müsse oder beklagt werde. Ich habe das ignoriert. Ein Problem ist dann, dass einem die Anwaltskanzlei ja niemals ein Schreiben schickt "Alles klar, wir sehen das ein, ist ok", sondern dass es für einen selbst sehr lange in der Schwebe bleibt.

Ein halbes Jahr später kam eine Mitteilung (per Mail), dass nun Klage eingereicht werde. Etwas schmuckloser, in einem Duktus, der einen verunsichert. Ich habe das ebenfalls ignoriert. Das hat mich einige Nerven gekostet, aber ich habe für mich einfach eingeplant, dass ich notfalls bereit wäre, lieber das Doppelte für einen Prozess zu zahlen als dieses Vorgehen zu unterstützen.

Daraufhin passierte.... nichts. Nach fast 7 weiteren Jahren kann ich jetzt wohl davon ausgehen, dass das für mich gut ausgegangen ist. Danke.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11225 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Februar 2018, 11:26

''##''##''

und danke. Bleibe den Foren aber erhalten und schau mal ab und zu vorbei.

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Wochenrückblick

#11226 Beitrag von Steffen » Samstag 10. Februar 2018, 14:43

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 06 ................................Initiative AW3P............................05.02. - 11.02.2018

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.............................................................Bild





1. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Mainz): Keine verlängerten Postlaufzeiten an Karneval


LAG Rheinland -Pfalz, Urteil vom 08.08.2013, Az. 10 Sa 66/13


(...) An Weiberfastnacht (Donnerstag) und dem folgenden Freitag und Samstag findet in Mainz, anders als in anderen Fastnachtshochburgen, ein weitestgehend unbeeinträchtigter Dienst- und Geschäftsverkehr statt, so dass mit einer erheblich verzögerten Postzustellung nicht gerechnet werden muss. Selbst am Rosenmontag wird das Landesarbeitsgericht in Mainz von der Deutschen Post AG mit Sendungen beliefert. (...)



Quelle: 'http://www.landesrecht.rlp.de'
Link: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L











2. Justillon GbR (Adlkofen): Chuck Norris verklagt Produzenten auf 30 Millionen Dollar


... "Die Erde dreht sich nicht um die Sonne, sondern die Sonne um Chuck Norris." "Wenn Chuck Norris Liegestützen macht, drückt er die Welt nach unten." "Chuck Norris isst keinen Honig - er kaut Bienen!" ...


(...) Er könnte zwar auch Kraft seiner Person selbst vollstrecken, wählt aber - wie schon in der Serie "Walker, Texas Ranger", um die es hier geht - die Seite des Rechts: Chuck Norris verlangt eine nachträgliche Beteiligung an Streaming-Erlösen aus der erfolgreichen Serie. Deswegen hat seine Firma Top Kick Productions beim Staatsgericht in Kalifornien wegen Vertragsbruch und Bruch fairen Vertragsverhaltens gegen die Produzenten CBS und Sony Klage auf Zahlung von 30 Millionen US-Dollar erhoben. (...)



Quelle: 'http://justillon.de'
Link: http://justillon.de/2018/02/chuck-norri ... en-dollar/











3. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Anwaltsverträge unterfallen den Regeln für den Fernabsatz und als solche widerrufen werden


BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16


(...) Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Verbraucher, der von einem Anwalt beraten wird, sich auch auf die fernabsatzrechtlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht berufen kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage unstreitig mit "Ja" beantwortet. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1











4. SCHÜRMANN, ROSENTHAL, DREYER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB (Berlin): Die Impressumspflicht - nur 2 Klicks oder viele Probleme?


(...) Viele Online-Händler nutzen in zunehmendem Maße nicht mehr nur ihre eigene Homepage, sondern auch Plattformen wie Amazon oder eBay um ihre Produkte zu vertreiben. Immer häufiger fragen sich Händler daher, ob sie ihren Angeboten auch ein Impressum beifügen sollen. Falls ein Impressum erforderlich ist, stellt sich die Frage nach seinem Inhalt. Besonders viel diskutiert wird die Frage nach der Art der Platzierung. Muss ein Impressum immer vollständig auf der Startseite abgedruckt sein? Genügt ein Link zum Impressum? Inzwischen ist vor allem durch die Rechtsprechung und die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU in nationales deutsches Recht vieles klarer geworden. Grundsätzlich ist angesichts der Vielschichtigkeit der Fragen rund um die Impressumspflicht in Zweifelsfällen jedoch immer zu individueller rechtlicher Beratung zu raten, da Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben zum Impressum sanktionsbewehrt sind. (...)



Quelle: 'https://www.swd-rechtsanwaelte.de'
Link: https://www.swd-rechtsanwaelte.de/blog/ ... -probleme/











5. LKA Niedersachsen: Gefälschte Abo-Rechnungen für Musik-Dienste - Täter zielen auf Apple-ID ab


(...) Mit gefälschten Rechnungen im Look einer Zahlungsbestätigung, die sonst Apple-Nutzer nach dem Kauf von Apps oder nach Abo-Abrechnungen bekommen, versuchen aktuell Cyberkriminelle an die Zugangsdaten (Apple-ID) von Apple-Nutzern zu gelangen. (...)



Quelle: 'https://www.polizei-praevention.de'
Link: https://www.polizei-praevention.de/aktu ... enste.html















Gerichtsentscheidungen





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  • AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast erfüllt (Au-pair-Mädchen)]
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, 31 C 1752/17 (17) [.rka RAe verlieren; fehlende Aktivlegitimation an dem Computerspiel "Metro Last Light"]
  • AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.11.2017, Az. 3c C 169/17 [.rka RAe verlieren; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werkcharakters der zur Verfügung gestellten Dateifragmente eines geschützten Computerprogramms (Berufung wurde eingelegt, LG Frankenthal - Az. 6 S 22/17)]




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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Airbnb)]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt, keine Nennung von Namen)]









Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München):



AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17



Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Filesharing Sieg gegen .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR am Amtsgericht München - Beklagter hat sekundäre Darlegungslast erfüllt (Au-pair-Mädchen)



Quelle: 'https://www.new-media-law.net'
Link: https://www.new-media-law.net/fileshari ... gegen-rka/











Kanzlei Brehm (Frankfurt am Main):



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, 31 C 1752/17 (17)



Kanzlei Brehm (Frankfurt am Main): Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharing Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR wegen fehlender Aktivlegitimation an dem Computerspiel "Metro Last Light" ab



Quelle: 'https://aw3p.de'
Link: https://aw3p.de/archive/3562











Landesrecht Rheinland-Pfalz (Mainz):



AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 08.11.2017, Az. 3c C 169/17



Landesrecht Rheinland-Pfalz (Mainz): Filesharing - Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Werkcharakters der zur Verfügung gestellten Dateifragmente eines geschützten Computerprogramms (Berufung wurde durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR eingelegt, LG Frankenthal - Az. 6 S 22/17; "Datenmüll")



Quelle: 'http://www.landesrecht.rlp.de'
Link: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2017, Az. 203 C 382/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Die sekundäre Darlegungslast erfordert substantiierten Vortrag des Anschlussinhabers dazu, dass und insbesondere warum ein Dritter als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt (Beklagter ohne Anwalt, keine Nennung von Namen)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... aeter-der/







2. AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 231 C 257/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen in einer über "Airbnb" vermieteten Wohnung



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... n-wohnung/















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Politik Splitter





1. t-online.de (Frankfurt am Main): Mit jedem Kind steigt das Armutsrisiko


(...) Erschreckender Befund einer neuen Studie: Das Armutsrisiko von Familien ist deutlich höher als bislang angenommen. Jedes sechste Paar mit zwei Kindern ist armutsgefährdet. Bisher wurden arme Haushalte systematisch reicher gerechnet. (...)



Quelle: 'http://www.t-online.de'
Link: http://www.t-online.de/nachrichten/deut ... isiko.html





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...............................................................................Satire AW3P-2018










2. FOCUS Online (München): Transportflugzeug A400M defekt - Deutsche Soldaten sitzen in Mali fest


(...) Eigentlich hätten die Soldaten schon vor einigen Tagen nach vier Monaten Einsatz nach Deutschland fliegen sollen, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums am Sonntag. Aber ein für die Abholung eingeplanter A400M ist defekt. Nun sollten die Soldaten in den kommenden Tagen auf zivile Linienflüge von Bamako nach Europa gebucht werden, sagte der Sprecher. (...)



Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/politik/ausland/a4 ... 13261.html











Steffen's Kurzkommentar





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GroKo 2108: Aus alt mach neu!?




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Natürlich wird jeder zu dieser Politwoche seinen Standpunkt haben und sicherlich bin ich persönlich nicht der Politexperte. Aber trotz der Euphorie um der "GroKo 2018", und des wohl langsamen Verschwinden des "Geistes der Neuwahl", gehen mir einige Gedanken nicht aus dem Kopf, auf die ich keine Antworten kenne. Der Wähler hat doch zur Bundestagswahl 2017 der GroKo (CDU/CSU/SPD) eine vernichtende Abfuhr erteilt. Dieselben Parteien, die sich jetzt als die "Erbauer der Zukunft für Deutschland und Europa" präsentieren, hatten doch volle vier Jahre Zeit alles schon längst umzusetzen. Warum soll ich glauben, dass es jetzt auf einmal alles besser bzw. anders wird? Warum wird der Wählerwille nicht akzeptiert, und es kommt erneut zu einer "GroKo der Alten" (CDU/CSU/SPD)? Last but not least, warum gibt es im neuen Kabinett keinen Minister aus dem neuen Bundesländern? Sind da noch zu viele Mauern in den "alten" Köpfen?

Letztendlich sind diejenigen, die sich als strahlende GroKo-Sieger präsentieren, doch die Verlierer! Was zwar mir etwas Genugtuung verschafft, aber für Deutschland in den nächsten Jahren nicht viel Neues oder Gutes!


Und das neue "Heimat" Ministerium (ugs. "Dahoam is Dahoam"), nein, ist nicht die Forderung der Populisten von der AfD, keine Narredei der Fastnacht, sondern Ergebnis der neuen alten GroKo. Respekt!




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.....................................................................................Satire AW3P-2018














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Steffen Heintsch für AW3P




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AG Hamburg, Az. 31c C 288/17

#11227 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. Februar 2018, 15:45

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Beklagte ohne Anwalt, keine Mitnutzer)


15:40 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Hamburg in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich damit verteidigt, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Außerdem habe ihr Anschluss eine andere IP-Adresse, als die in der Klage genannte.



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Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... tsstreits/


Urteil als PDF

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 288_17.pdf




Autor

Rechtsanwalt Mirko Brüß



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Hamburg nicht. Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da die Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich pauschale allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht das Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere in Bezug auf die Behauptung, die Beklagte verfüge über eine andere IP-Adresse.

"Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht einem bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse."

Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte, sei deren Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können.

"Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht."

Den Schadensersatz schätzte das Gericht im Rahmen der sog. Lizenzanalogie auf 1.000,00 EUR. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Zahlung der Kosten der Abmahnung und der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.








AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Hamburg

Az.: 31c C 288/17



Verkündet am 31.01.2018
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Urteil

IM NAMEN DES VOLKES




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf, Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 22159 Hamburg,
- Beklagte -





erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 31c - durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 31.01.2018 auf Grund des Sachstands vom 24.01.2018

für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.107,50 EUR sowie weitere 107,50 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Klägerin wertet u.a. Filme in Deutschland aus, darunter auch den 2014 erschienenen Film [Name]. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses einer Wohnung in Hamburg.

Mit Hilfe einer Software (Peer-to-Peer Forensic Systems) ermittelt die Klägerin - bzw. lässt sie ermitteln - Urheberrechtsverletzungen in Filesharingnetzwerken. Nach entsprechenden Ermittlungen und den sodann von der Klägerin angestrengten gerichtlichen Auskunftsverfahren und den darauf erteilten Providerauskünften wurde eine Datei, welche den genannten Film vollständig enthielt, am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr jeweils über die IP-Adresse [IP] vom privaten Internetanschluss der Beklagten in einer Dateitauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer, unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Films ab, forderte sie auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und machte Schadensersatzansprüche geltend.

Mit der Klage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Form einer fiktiven Lizenzgebühr geltend, dessen Höhe sie mit 1.000,00 EUR angibt. Außerdem begehrt sie die Erstattung von durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten von 215,00 EUR (Gegenstandswert: 1.600,00 EUR, 1,3 Geb. zzgl. Telekommunikationspauschale).


Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz,.dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016,
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2016.
zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie behauptet,
den streitgegenständlichen Film nie gesehen zu haben und eine Tauschbörse nicht zu kennen. Die IP-Adresse sei nicht ihre. Die ersten beiden Ziffern "91" ihrer IP-Adresse änderten sich nie. Zur Tatzeit sei sie nicht zur Hause gewesen. Ihr Anschluss sei gehackt worden. Nach Erhalt der Abmahnung habe ein Kollege ihren Anschluss sicher gemacht.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 1 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR.

Nach § 97 UrhG ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (Lizenzanalogie).

Über den Internetanschluss der Beklagten ist der streitgegenständliche Film zum Download angeboten worden. Hiervon ist nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin auszugehen, der die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten ist. Der Einwand der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, überzeugt nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht eine bestimmten Nutzer eine bestimmte IP-Adresse dauerhaft zugeordnet ist. Es werden vielmehr sogenannte dynamische IP-Adressen vergeben, die sich häufig ändern. Auch die Beklagte hat daher keine bestimmte dauerhafte IP-Adresse. Auch dem Argument der Beklagten, es könne sich nicht um ihre IP-Adresse handeln, weil sich die ersten Ziffern auch bei Vergabe von dynamischen IP-Adressen nie änderten, kann nicht gefolgt werden. Dass dies so wäre, ist höchst zweifelhaft, von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Beklagten zuletzt eingereichten Erläuterungen zu IP-Adressen im Allgemeinen.

Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Dass dies der Fall sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, dass auch andere Personen ihren Internetanschluss genutzt hätten. Die persönliche Anwesenheit ist für die Nutzung einer Tauschbörse nicht erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu Hause war oder nicht.

Der Verweis der Beklagten darauf, dass ihr Anschluss gehackt worden sein müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend, dass ihr Anschluss möglicherweise im Verletzungszeitpunkt nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die Beklagte hat auch nach dem Hinweis in der. mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, wie ihr Router zu Beginn gesichert gewesen sei und inwiefern dieser hätte gehackt werden können. Die allgemeine Ausführung, dass ein Passwort eines Routers gehackt werden könne, ist kein ausreichender substantiierter Vortrag, da die Beklagte nichts zu ihren persönlichen Verhältnissen vorträgt.

Die Beklagte hat durch die Teilnahme an einer Tauschbörse mindestens fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin kann den Ersatzanspruch grundsätzlich nach den Grundsätzen über die Lizenzanalogie berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat.

Der lizenzanaloge Schadensersatz ist durch Schätzung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln.

Für die Bemessung der Lizenzgebühr ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgebend. Für diesen kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil 06.10.2005, I ZR 266/02 - Pressefotos, Rn. 23-26). Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung wie auch der Wert des verletzten Rechts (OLG Frankfurt, Urteil 15.07.2014, Az. 11 U 115/13, zitiert nach juris, dort Rn. 25).

Die konkrete streitgegenständliche Nutzungsart - Angebot in einer Dateitauschbörse - lizenziert die Klägerin nicht. Ein Tarifwerk dafür existiert ebenfalls nicht. Damit bleibt allein die richterliche Schätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.

Unter Würdigung aller Umstände des hiesigen Falls hält das Gericht 1.000,00 EUR für das Angebot des Films in einer Dateitauschbörse durch den Beklagten als lizenzanalogen Mindestschadensersatz für angemessen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass der Film nicht allzu lang vor der Urheberrechtsverletzung erst erschienen war und die Verbreitung eines Films über ein Filesharingnetzwerk mit der Möglichkeit einen erheblichen Eingriff in das Recht darstellt.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß §§ 97a Abs. 3 UrhG zu. Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.

Die Abmahnung war berechtigt im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG. Angesichts der Rechtsverletzung durch die Beklagte bestand ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert beläuft sich unter Berücksichtigung des berechtigten Schadensersatzbetrags: auf jedenfalls 1.600,00 EUR.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR.übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer. Dokumente. eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite 'www.justiz.de' verwiesen.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Hamburg, 31.01.2018
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig (...)







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Mirko Brüß,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten der IP-Adresse,
keine Mitnutzer,
Hackangriff

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#11228 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Februar 2018, 17:17

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten


17:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Leipzig gerichtlich in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte die persönliche Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung lediglich pauschal bestritten und zudem gemutmaßt, an besagtem Tag der Rechtsverletzung arbeitsbedingt ortsabwesend gewesen zu sein. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich möglicherweise jedoch der damalige Freund der Beklagten in der Wohnung aufgehalten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ngskosten/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 743_17.pdf




Autor:

Rechtsanwalt David Appel



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete dieses Vorbringen als unzureichend, da es nicht den vom Bundesgerichtshof postulierten Anforderungen an die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast genüge. Insoweit bemängelte das Amtsgericht:

"Den Anschlussinhaber trifft in einem solchen Fall eine Nachforschungspflicht und damit verbunden eine sekundäre Darlegungslast. Es ist daher Sache des Anschlussinhabers in einem solchen Fall konkret zu den Nutzern, zum Nutzungsverhalten und zur Anschlusssituation, das heißt den von den jeweiligen Nutzern betriebenen Geräten, vorzutragen. Diesbezüglicher Vortrag fehlt auf Seiten der Beklagten vollständig. Die reine Mutmaßung an diesem Tag arbeiten gewesen zu sein und das möglicherweise der (unbenannte) Freund in der Wohnung anwesend gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht im Ansatz."

In Bezug auf die Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes hatte das Amtsgericht ebenfalls keine Zweifel. Vielmehr bedürfe es vor dem Hintergrund der Grundsätze zur Lizenzanalogie "keiner näheren Erörterung, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR nicht unangemessen ist."

Die Beklagte wurde daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.








AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017, Az. 118 C 1743/17




(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I



Aktenzeichen: 118 C 1743/17
Verkündet am: 22.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 01471 Radeburg,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [Name], 01277 Dresden,





hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 am 22.12.2017

für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, Az.: [Aktenzeichen] wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Urheberrechten.

Die Klägerin behauptet Inhaberin der Rechte am Film [Name] zu sein. Die Beklagte habe diesen Film unter Nutzung einer Filesharingsoftware am [Datum] einer unbegrenzten Vielzahl anderer Internetnutzer zur Verfügung gestellt. Sie habe dadurch in die Rechte der Klägerin eingegriffen weswegen der Klägerin die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung der Klägerin teilweise als Haupt- teilweise als Nebenforderung zustünden. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR im Wege der Lizenzanalogie zu.

Die Klägerin hat das gerichtliche Mahnverfahren betrieben und mit diesem Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie als Nebenforderung Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 107,50 EUR geltend gemacht. Gegen den antragsgemäß am 02.03.2017 erlassenen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 08.03.2017 Einspruch eingelegt.


Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg aufrechtzuerhalten.



Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet zum damaligen Zeitpunkt vermutlich auf der Arbeit gewesen zu sein. Möglicherweise sei zum Tatzeitpunkt ihr damaliger Freund in der Wohnung anwesend gewesen. Der Internetanschluss sei hinreichend gesichert gewesen. Auf Grund der Nutzung durch einen weiteren Nutzer, käme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Beklagte habe auf ihrem Rechner auch keine Filesharingprogramme installiert gehabt. Letztlich stelle der Streitwert von 1.000,00 EUR für die Verfolgung der Rechtsverletzung eine Obergrenze dar, die bei Unbilligkeit anzupassen sei. Es sei auch nicht erkennbar, warum eine 1,3 Gebühr verlangt werden könne.


Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von diesen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, weshalb auf den zulässigen, insbesondere fristgemäßen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Coburg, dieser wie geschehen, aufrechtzuerhalten war.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 107,50 EUR und darüber hinaus ein Anspruch auf Bezahlung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung zu.

Die Ansprüche von der Klägerin ergeben sich dabei aus §§ 97, 97 a UrhG.

Die Klägerin ist Urheberin des Filmwerkes [Name]. Die Klägerin ist im Internet auf der Verbreitungsplattform als Rechteinhaberin vermerkt. Nach § 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 wäre es Sache der Beklagten gewesen die Vermutung zugunsten der Klägerin zu entkräften. Das einfache Bestreiten der Rechteinhaberschaft genügt hierfür nicht.

Die Beklagte hat in die Rechte der Klägerin widerrechtlich eingegriffen, indem sie unter Nutzung einer Filesharingsoftware den Film [Name]herunterlud und damit gleichzeitig einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Nutzern im Internet zur Verfügung stellte. Die Beklagte hat diese Handlung auch mindestens fahrlässig begangen, so dass sie der Klägerin nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, den Verstoß nicht begangen zu haben, ist gegenüber dem Klageanspruch nicht erheblich. Auch bei mehreren Nutzern eines Internetanschlusses gilt zunächst eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

Den Anschlussinhaber trifft in einem solchen Fall eine Nachforschungspflicht und damit verbunden eine sekundäre Darlegungslast. Es ist daher Sache des Anschlussnehmers in einem solchen Fall konkret zu den Nutzern, zum Nutzungsverhalten und zur Anschlusssituation, das heißt den von den jeweiligen Nutzern betriebenen Geräten, vorzutragen. Diesbezüglicher Vortrag fehlt auf Seiten der Beklagten vollständig. Die reine Mutmaßung an diesem Tag arbeiten gewesen zu sein und das möglicherweise der (unbenannte) damalige Freund in der Wohnung anwesend gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht im Ansatz.

Der Schadensersatz, den die Beklagte zu zahlen hat richtet sich nach Abs. 2 Satz 3 nach dem Betrag, den man als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn man die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes eingeholt hätte. Wenn in der ersten Stunde nur 10 Nutzer den Film vom Rechner der Beklagten herunterladen und anbieten und in der nächsten Stunde wieder jeweils 10 Nutzer und diese wiederum von jeweils 10 Nutzern heruntergeladen werden, ergeben sich schon innerhalb von 3 Stunden 10.000 Nutzer. Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR nicht unangemessen ist.

In voller Höhe besteht auch der sich aus § 97a Abs. 3 UrhG ergebende Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Diese sind betreffend den nun nicht mehr im Verfahren streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch auch Hauptforderung. Lediglich hinsichtlich des im Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruches handelt es sich um eine Nebenforderung.

Die Nebenforderungen im Übrigen ergeben sich aus §§ 286, 288, 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mt der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name],
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift
Leipzig, 27.12.2017
[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017, Az. 118 C 1743/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit nicht ausreichend

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Steffen
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Klagewahrscheinlichkeit 1 Prozent!?

#11229 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Februar 2018, 18:17

Kanzlei Waldorf Frommer - Klagewahrscheinlichkeit 1 Prozent!?



18:15 Uhr



Wer Forenwelt und Anwaltsblogs seit dem Ende letzten Jahres verfolgt, liest in der Regel nur noch, beim Thema "Filesharing Fälle", von versendeten Abmahnungen der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" und Klageverfahren der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Daraus ergeben sich - jedenfalls für mich - einige Fragen, die ich an Rechtsanwalt Marc Hügel richten möchte. Rechtsanwalt Marc Hügel ist Gesellschafter der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Seit 2003 beschäftigt Rechtsanwalt Marc Hügel sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet. Auch wenn viel anders darüber denken, sollte man immer beide Seiten einer Medaille beleuchten, als allein in der Anonymität und Irrtümer der Forenwelt zu versinken.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, anfänglich danke, dass Sie sich erneut Zeit genommen haben, auf ausgewählte Fragen zu antworten. Die Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" hat am 02. Dezember 2017 unter News auf der Homepage einen Beitrag gepostet ("WALDORF FROMMER: Bundesgerichtshof stärkt geschädigte Rechteinhaber in Tauschbörsenverfahren - Abgemahnte können Kostenrisiko durch gütliche Einigung deutlich senken"*), wo gewonnene Urteile und Beschlüsse veröffentlicht wurden. Wenn jetzt über die Jahreszahlen hinweg geschlussfolgert wird, dann sind es ja nicht gerade die Masse an Klageverfahren. Sollte die Forenwelt wirklich recht behalten, dass die tatsächliche Klagetätigkeit bei 1 Prozent liegt?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Ich halte ehrlich gesagt wenig von entsprechenden Mutmaßungen.

Unabhängig davon, dass die "prozentuale Messung" der Klagetätigkeit ohne saubere Ausgangsparameter ohnehin wenig Sinn macht, beruhen diese Überlegungen auf einer Reihe von Missverständnissen:

Die von uns veröffentlichten Beschlüsse bzw. Urteile stellen nur einen Auszug der gesamten Klagetätigkeit dar. Wir veröffentlichen ausgewählte Urteile zu den Fragestellungen, auf die es in der Großzahl der Fälle ankommt. Also exemplarische Urteile, in denen die entscheidenden Themen prägnant auf den Punkt gebracht werden. Warum sollten wir z.B. die zahlreichen Fälle erwähnen, in denen man sich nach Mahnbescheid oder Klage mit uns außergerichtlich einigt? Auch dies ist Teil einer umfassenden, aber für die Öffentlichkeit komplett unsichtbaren Klagetätigkeit.

Außerdem muss hinsichtlich der Grundmenge einmal mehr betont werden: Aus irgendwelchen Aktenzeichen kann schlichtweg nicht auf vermeintliche Gesamt-Abmahnzahlen o.Ä. geschlossen werden. Die Gesamtzahl der ausgesprochenen Abmahnungen ist bei Weitem nicht so hoch, wie manche Kreise gerne unterstellen.

Entscheidend ist aber letztlich aber etwas anderes: Ihre Frage beruht ja auf der Annahme, dass es keine "Masse an Klageverfahren" gäbe. Das ist aber eine subjektive Einschätzung und ich würde das ganz anders sehen. Mir ist kein Rechtsgebiet bekannt, in dem Ansprüche in so großer Zahl gerichtlich durchgesetzt werden. Maßgeblich ist aus meiner Sicht auch, dass jeder Abgemahnte, der eine außergerichtliche Einigung ablehnt, ernsthaft damit rechnen muss, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Sofern sich dieses Risiko dann verwirklicht, sind alle Überlegungen zu etwaigen "Wahrscheinlichkeiten" Makulatur.




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AW3P: Viele Abgemahnte wollen in Statistiken lesen, dass ihr Abmahner im Jahr "X" soundso viele Male am Gericht "X" klagt, dabei wurde x-mal gewonnen und x-mal verloren. Dieses benötige man, um das weitere Vorgehen einzuschätzen. Ihre Kanzlei hat sich in den letzten Jahren sehr geöffnet und veröffentlicht sehr viele Gerichtsentscheidungen. Warum werden dann die realen Klagezahlen nicht benannt, oder sollen Abgemahnte bewusst in ihrem Entscheidungsprozess verunsichert werden?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Da muss ich schmunzeln. Nennen Sie mir bitte eine Kanzlei, die derartige Zahlen veröffentlicht? Die Forderung kommt auch selten von Gegnern, sondern meist von "Verschwörungstheoretikern", die denken, dass man dadurch endlich etwas Spannendes aufdecken könnte. Seien Sie vergewissert: In allen für Klageverfahren geeigneten Fällen klagen wir. Das können Ihnen Richter im ganzen Land bestätigen. Ich denke aber, jedem dürfte klar sein, dass wir schon vor dem Hintergrund des Mandatsgeheimnisses keine Zahlen veröffentlichen können. Ich kann nur noch mal auf meine voranstehende Antwort verweisen: Die Entscheidung darüber, ob bzw. wie man sich gegen Ansprüche verteidigt oder ob man eine außergerichtliche Einigung sucht, sollte immer auf Grundlage des konkreten eigenen Falles getroffen werden. Sobald man seine Entscheidung auf allgemeine Überlegungen oder gar Empfehlungen andere "Betroffener" stützt, kann man schnell auf den Holzweg geraten.




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AW3P: Bei vielen Anwälten herrscht die Meinung vor, dass ein Mahnverfahren nur zur Verjährungshemmung beantragt wird und von keiner echten Klagewahrscheinlichkeit zeugt. Viele Abgemahnte in den Foren berichten auch, dass auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, ihrerseits nichts mehr passiert. Wenn aber Ihre Kanzlei auf widersprochene Mahnverfahren hin ihre Ansprüche begründet (Klage im Mahnverfahren), warum wird zum Verjährungsende hin nicht sofort an einem Amtsgericht Klage eingereicht. Kalkül?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Das Mahnverfahren ist ein effizientes, kostengünstiges und gesetzlich vorgesehenes Verfahren, Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Es hat sich (auch) für unsere Mandanten schlicht bewährt, diesen Weg zu gehen.

Auch hier würde ich davor warnen, sich "in Sicherheit zu wiegen", wenn auf einen Widerspruch nicht umgehend eine Anspruchsbegründung folgt. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass insbesondere die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erst nach 10 Jahren verjähren.




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AW3P: Immer wieder liest man von Gerichtsentscheidungen, wo ein beklagter Anschlussinhaber sich - ohne - einen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten aktiv verteidigt. Ich persönlich habe auch noch nicht von einem gewonnenen Verfahren gelesen. Welche Erfahrungen hat Ihre Kanzlei mit Beklagten ohne Anwalt; gibt es aus dieser Konstellation für Ihre Kanzlei verloren Verfahren; nehmen sie mehr Rücksicht, als wenn ein Beklagter mit Anwalt reagiert; was ist Ihre Meinung oder gar Empfehlung?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Im Verfahren vor den Amtsgerichten herrscht in der Tat kein Anwaltszwang, man muss sich hier daher nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen. Ob der Verzicht auf einen Anwalt allerdings sinnvoll ist, kann nicht pauschal oder abstrakt beantwortet werden.

Ich sehe leider viele Fälle, in denen der Anwalt des Beklagten eine unnötige Eskalation provoziert. Selbst Richter schütteln oftmals den Kopf. Aber grundsätzlich wäre mein Rat, dass man seinem Bauch vertrauen sollte. Da unterscheidet sich der Besuch beim Anwalt nicht vom Arztbesuch oder der Wahl des richtigen Handwerkers: Wenn man sich unsicher ist, sollte man unbedingt zu einem Spezialisten gehen. Und zwar zu einem, der sich mit dem konkreten Problem auskennt. In unserem Fall, also Urheberrecht. Das müssen aber nicht immer die sein, die am lautesten schreien. Aber auch beim eigenen Anwalt sollte man unbedingt kritisch bleiben, ob man sich mit den vorgeschlagenen Schritten wohl fühlt.

Dass Sie aber noch von keinem einzigen Beklagten gehört haben, der sein Verfahren ohne anwaltliche Hilfe gewonnen hat, würde ich nicht überbewerten. Dies liegt wohl hauptsächlich daran, dass die beteiligten Rechtsanwälte viel Geld ins eigene Marketing stecken. Selten haben Privatpersonen das Bedürfnis, Urteile zu veröffentlichen. Und natürlich kann ich auch verraten, dass unsere Erfolgsquoten vor Gericht überdurchschnittlich hoch sind.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. In Deutschland gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Sie als Kläger müssen doch alleinig beweisen, dass der Abgemahnte / Beklagte der Störer und der Täter ist. Oder?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Die Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" gilt ausschließlich im Strafrecht. Richtig ist allerdings, dass der Kläger im Zivilprozess die für seinen Anspruch maßgeblichen Tatsachen darlegen und ggf. beweisen muss.

Gerade bei anonymen Rechtsverletzungen im Internet spielen aber die prozessualen Institute der tatsächlichen Vermutung bzw. sekundären Darlegungslast eine gewichtige Rolle. Mit einfachen Worten: Unsere Mandanten können die Rechtsverletzung nur bis zur Haustüre verfolgen. Da wir nicht sehen, was dahinter - noch dazu in der Vergangenheit - passiert ist, muss sich in unseren Fällen der Beklagte an der Aufklärung des Sachverhaltes aktiv beteiligen.




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AW3P: Stellen die Täterschaftsvermutung sowie sekundäre Darlegungslast nicht eine Beweislastverteilung zuungunsten des Beklagten dar? Die Beweislast liegt doch bei Ihnen.


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass diese Frage nicht allgemein beantwortet werden kann. Hier geht es um die Anwendung durchaus komplexer rechtlicher Grundsätze auf konkrete Einzelfälle. Allerdings ist zu sagen, dass die genannten prozessualen Institute gerade nicht zu einer Umkehr der Beweislast im rechtlichen Sinne führen. Zugleich kann sich der Anschlussinhaber auch nicht damit beschränken, seine Täterschaft schlicht zu bestreiten.




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AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel. Wenn ein Betroffener mit Erhalt eines Mahnbescheides vergleichsbereit wäre, geht überhaupt noch ein außergerichtlicher Vergleich. Ist Ihre Kanzlei kompromissbereit, und wenn, schriftlich oder fernmündlich?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Ja, grundsätzlich ist in jedem Verfahrensstadium ein einvernehmlicher Vergleich möglich. Die Konditionen eines Vergleichs dürften jedoch mit zunehmender Verfahrensdauer und im gerichtlichen Stadium eher schlechter werden, schließlich entstehen sowohl durch den Mahnbescheid als auch durch ein weiteres gerichtliches Verfahren zusätzliche Kosten. Vor diesem Hintergrund verstehen wir noch weniger, wenn Anwälte ihre Mandanten erst in die Berufung treiben, um oftmals dann doch im Ergebnis einen Vergleich abzuschließen, der schon im Nachgang der Abmahnung möglich gewesen wäre.




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AW3P: Abschließend eine Frage, dessen Inhalt schon jahrelang in den Foren als Klischeedenken kursiert. Hand aufs Herz. Mit wie vielen Richtern spielen Sie persönlich Golf, oder führen Gespräche im "Porsche-Klub-München"?


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Rechtsanwalt Marc Hügel: Die Antwort ist wirklich einfach: mit keinem.




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AW3P: Ich bedanke mich bei Rechtsanwalt Marc Hügel von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Antworten.





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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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Wochenrückblick

#11230 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Februar 2018, 00:36

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 07 ................................Initiative AW3P............................12.02. - 18.02.2018

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Fristen einer Abmahnung - Druckaufbau und Abzocke!?


AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. Anfänglich, soviel Zeit muss sein, Glückwunsch zum Erwerb des Titel: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Im Internet gibt es immer wieder Fragen, deren teilweise kontroverser Inhalt konstant über die Jahre hält. AW3P möchte hier etwas Licht ins Dunkel bringen.

Dabei geht es immer wieder um die - aus unserer Sicht - zu kurz gestellten Frist für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wollen die Abmahner wohl Abgemahnte bewusst unter Druck setzen, damit diese vorschnell den beigelegten Entwurf eines Unterlassungsvertrages unterschreiben bzw. zahlen und sich nicht erst einmal in aller Ruhe bei einem Anwalt ausgiebig zu informieren. Die Kanzlei Waldorf Frommer zum Beispiel, setzt die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig auf 10 Tage. Das ist doch viel zu kurz, wenn ein Laie sich damit auseinandersetzt. Was gilt hier denn hier überhaupt rechtlich. Dürfen die das überhaupt, kann man diese Fristen dann wegen zu kurzer Fristsetzung ignorieren?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss angemessen sein. Angemessen ist eine Frist, wenn dem Abgemahnten unter Berücksichtigung der Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleit, um die Rechtslage zu überprüfen (z.B.: anwaltlicher Rat).

Dies hängt immer von Einzelfall ab und ist abhängig von der Art der Verletzung und deren Komplexität. Bei Abmahnungen die per Post verschickt werden, sind grundsätzlich Fristen von sieben Tagen legitim. Per E-Mail oder Fax können sogar nur drei Tage angemessen sein. Wie bereits erwähnt ist dies immer vom Einzelfall abhängig. In dem Urteil vom 19.06.2009 (Az. 324 0 190/09) des Landgericht Hamburg wurde eine Frist von drei Stunden als nicht ausreichend angesehen. Demnach kann sich eine Abmahnfrist zwar auf wenige Stunden verkürzen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Az. 6 W 37/99), dem Abgemahnten muss aber trotzdem eine angemessene Überlegungszeit bleiben.

Dies macht deutlich, dass Fristen von wenigen Tagen in der Regel angemessen sind. Denn die Fristen dienen nicht dem Abmahner, sondern dem Betroffenen. Weil dieser dadurch eine Art Sperrfrist bekommt, in welcher noch keine gerichtlichen Schritte gegen ihn eingeleitet werden. Denn grundsätzlich kann der Abmahner seinen Unterlassungsanspruch auch direkt gerichtlich geltend machen - auch wenn ihm dann die Kostenfalle droht - so dass eine Unterlassungserklärung sozusagen ein Entgegenkommen darstellt. Aus diesem Grund sind die kurzen Fristen von sieben Tagen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bei Filesharing-Fällen in der Regel angemessen.

Selbst wenn der Abgemahnte aber nur weniger Zeit hat, etwa durch die Postlaufzeit, wird die Abmahnung damit nicht unwirksam, es wird vielmehr eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Sich darauf aber im Falle einer erlassenen einstweiligen Verfügung zu berufen, ist gefährlich, weil die Gerichte im Zweifel davon ausgehen werden, dass nach zwei Werktagen die Post zugegangen ist. Wenn die Abmahner die Versendung durch ein Postausgangsbuch nachweisen kann, was die Regel ist, ist ein Berufen auf die angemessene Frist sehr riskant.

Es ist daher dringend zu raten, auch wenn die Frist faktisch kürzer als sieben Tage ausfällt, diese Frist als gegeben zu erachten. Gerade zu Filesharing Verfahren gibt es mittlerweile so viele Infos und Kollegen, die Hilfe anbieten, dass eine schnelle und angemessene Reaktion möglich erscheint.



Ihr

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht













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1. Landesrechtsprechung Baden-Württemberg (Stuttgart):Unterschriftserfordernis - Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu "unterschreiben"


LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2018, Az. 4 Ta 13/17


(...) Eine den Anforderungen des §§ 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifen gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbaren Namenszug - anders als eine dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste und gewollte Namensabkürzung - als Unterschrift anzuerkennen sein (BGH 29. November 2016 - VI ZB 16/16; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13). Es muss sich aber vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06; BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94; BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97). Die Unterschrift muss also sichtbar werden lassen, dass es sich um eine endgültige Klärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer so genannten Paraphe handelt (BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97).

Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das Fehlen einer Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13).
(...)



Quelle: 'http://lrbw.juris.de'
Link: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... os=3&anz=5











2. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Lüneburg): "Dschungelcamp": Vorläufige Dienstenthebung einer Lehrerin rechtmäßig


OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2018, Az. 3 ZD 10/17


(...) Die Antragstellerin, eine Studienrätin, begleitete im Januar 2016 ihre Tochter nach Australien. Die Tochter der Antragstellerin nahm dort im Januar 2016 an der Fernsehshow "Ich bin ein Star - Holt mich hier 'raus!" (sog. Dschungelcamp) des Fernsehsenders RTL teil. Die Landesschulbehörde hatte zuvor einen Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit vom 11. bis zum 27. Januar 2016 Sonderurlaub zu gewähren, um ihre Tochter nach Australien begleiten zu können, abgelehnt. (...)



Quelle: 'https://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de'
Link: https://www.oberverwaltungsgericht.nied ... 61812.html











3. Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte & Fachanwälte (Hamburg): Oberlandesgericht Hamburg: Der Streitwert im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt 80% des Hauptsachestreitwerts


OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, Az. 3 W 92/17


(...) Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Wert der Hauptsache in der Regel um 20% zu reduzieren sei, es sei denn, dass wegen weiterer besonderer Umstände eine andere Bewertung angemessen erscheine. (...)



Quelle: 'http://www.damm-legal.de'
Link: http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-de ... treitwerts











4. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Landgericht Berlin - Privatsphären-Voreinstellungen von Facebook zu weitgehend und damit Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht - Werbung mit "Facebook ist und bleibt kostenlos" zulässig


LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15


(...) Das LG Berlin hat entschieden, dass die Privatsphären-Voreinstellungen von Facebook zu weitgehend sind und somit eine Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht vorliegt. Die Werbung mit der Aussage "Facebook ist und bleibt kostenlos" ist - so das Gericht - hingegen zulässig und keine Irreführung. (...)



Quelle: 'http://www.beckmannundnorda.de'
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... essig.html











5. Golem.de (Berlin): Constantin Film - Vodafone muss Kinox.to sperren


(...) Constantin Film hat durchgesetzt, dass Internetnutzer bei Vodafone Kabel nicht so einfach auf Kinox.to zugreifen können. Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München macht das möglich. (...)



Quelle: 'https://www.golem.de'
Link: https://www.golem.de/news/constantin-fi ... 32715.html















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Beklagte ohne Anwalt, keine Mitnutzer)]
  • AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017, Az. 118 C 1743/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Nachforschungspflichten)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31c C 288/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Hamburg verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Beklagte ohne Anwalt, keine Mitnutzer)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... tsstreits/









2. AG Leipzig, Urteil vom 22.12.2017, Az. 118 C 1743/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaberin zur Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... ngskosten/















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Politik Splitter



1. Wahlrecht.de (Hamburg): Wenn am nächsten Sonntag Bundestagswahl wäre ...


17.02.2018, Forsa


(...)
CDU/CSU...............................34 %
SPD.....................................16 %
AfD.....................................13 %
GRÜNE.................................13 %
DIE LINKE..............................10 %
FDP......................................9 %
Sonstige.................................5 %

(...)



Quelle: 'https://www.wahlrecht.de'
Link: https://www.wahlrecht.de/umfragen/






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Politik-Neandertaler: Egopolitiker, Postenschacherer, die - immer noch denken -, dass sie als die elitäre Führungsriege ohne der Basis noch frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt!










2. t-online.de (Frankfurt am Main): Online-Atlas überrascht - Wo Rechte in Amt und Würden sind


(...) 273 AfD-Sitze sind es der Untersuchung zufolge in Ostdeutschland, 985 im Westen. Proportional gesehen gibt es also mehr rechte Politiker in den alten, als in den neuen Bundesländern. (...)



Quelle: 'http://www.t-online.de'
Link: http://www.t-online.de/nachrichten/deut ... haben.html











3. Zeit Online (Hamburg): Überwachung: Merkels fliegende Augen für schlappe 500 Millionen Euro


(...) Das Kanzleramt hat dem Bundesnachrichtendienst (BND) gut 400 Millionen Euro für zwei Satelliten versprochen, das Vertrauensgremium des Bundestags-Haushaltsausschusses hat die Summe bereits bewilligt.
(...)
Verständigen müssen sich der BND und die Bundeswehr so oder so. Denn die 400 Millionen Euro, die der Haushaltsausschuss freigegeben hat, sind allein für den Bau der beiden Satelliten kalkuliert und knapp bemessen. In den geheimen Antragsunterlagen räumt der BND ein, dass die Kosten um bis zu ein Viertel überschritten werden könnten, das wären 100 Millionen mehr.
(...)



Quelle: 'http://www.zeit.de'
Link: http://www.zeit.de/2018/08/ueberwachung-bnd-satelliten











3. Zeit Online (Hamburg): Bundeswehr - Wehrbeauftragter beklagt Mangel an einsatzfähigen Marineschiffen


(...) Der Wehrbeauftragte des Bundestags, Hans-Peter Bartels (SPD), hat gefordert, die deutsche Marine solle an keinen weiteren Einsätzen teilnehmen.
(...)
Sechs alte von unseren 15 Fregatten wurden außer Dienst gestellt, aber von den neuen 125er Fregatten konnte noch immer keine einzige in die Marine übernommen werden.
(...)



Quelle: 'http://www.zeit.de'
Link: http://www.zeit.de/politik/ausland/2018 ... els-marine











4. Welt (Berlin): Ursula von der Leyen als NATO-Generalsekretärin im Gespräch


(...) Die aktuelle Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen wird in Nato-Kreisen als mögliche Nachfolgerin von Jens Stoltenberg gehandelt. Unterstützung für die Überlegung eines Deutschen an der Spitze der Nato kommt aus Union und FDP. (...)



Quelle: 'https://www.welt.de'
Link: https://www.welt.de/politik/deutschland ... raech.html







AW3P: Aus noch unbekannter Quelle wurde die erste Reaktion Dabel-juh, Dabel-juh Putin's zugespielt: "Erst Bundeswehr kaputt, dann NATO kaputt - Otschen charascho!"




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Forenwelt





Initiative AW3P: Kanzlei Waldorf Frommer - Klagewahrscheinlichkeit 1 Prozent!?


(...) Wer Forenwelt und Anwaltsblogs seit dem Ende letzten Jahres verfolgt, liest in der Regel nur noch, beim Thema "Filesharing Fälle", von versendeten Abmahnungen der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" und Klageverfahren der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Daraus ergeben sich - jedenfalls für mich - einige Fragen, die ich an Rechtsanwalt Marc Hügel richten möchte. Rechtsanwalt Marc Hügel ist Gesellschafter der Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte". Seit 2003 beschäftigt Rechtsanwalt Marc Hügel sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet. Auch wenn viel anders darüber denken, sollte man immer beide Seiten einer Medaille beleuchten, als allein in der Anonymität und Irrtümer der Forenwelt zu versinken. (...)



Quelle: 'https://abmahnwahn-dreipage.de'
Link: viewtopic.php?p=47651#p47651















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BGH-I ZR 186/16-Konferenz der Tiere

#11231 Beitrag von Steffen » Dienstag 20. Februar 2018, 11:44

Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Wer Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download anbietet ist regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere)



11:40 Uhr



Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass auch derjenige der lediglich Dateifragmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing zum Download anbietet, regelmäßig Mittäter einer gemeinschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Es ist daher in Einklang mit der ohnehin herrschenden Meinung nicht erforderlich, dass die komplette Datei zum Download zur Verfügung gestellt wurde (Quelle: Beckmann und Norda Rechtsanwälte).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe


Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 47e4c554e0


Urteil im Volltext:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere




(...) BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




I ZR 186/16

Verkündet am:
6. Dezember 2017
[Name]. Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Konferenz der Tiere

ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 19a, 85 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1



Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks.


BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Frankenthal (Pfalz)




Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



Von Rechts wegen



Tatbestand:


Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" zu sein. Dieser Film sei vom 22. bis zum 24. März 2011 über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2011 abgemahnt. Sie verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.


Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.




Entscheidungsgründe:



I.

Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Ansprüche als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich.



II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.


1.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 ­ I ZR 50/16, K&R 2017, 785 Rn. 12 m.w.N.), bestehen mit Blick auf den 600,00 EUR übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. Dieser Wert beläuft sich allerdings - entgegen der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung - nicht auf 1.106,00 EUR, sondern lediglich auf 1.083,23 EUR.

Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruchs hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 ­ I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 ­ I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 - Tannöd).

Das Amtsgericht hat die Klage wegen des Anspruchs auf Schadensersatz in einer Mindesthöhe von 600,00 EUR und der nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechneten Kosten der Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen gerichtlich nicht mehr anhängig gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt und Zahlung eines auf 450,00 EUR bezifferten Schadensersatzes verlangt, so dass von den Abmahnkosten auf das Unterlassungsbegehren 95,5% von 506,00 EUR, mithin 483,23 EUR entfallen. In dieser Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem Schadensersatzanspruch eine Hauptforderung dar.


2.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.


a)

In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" ist, dieser Film urheberrechtsschutzfähig ist und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.


b)

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehe nicht.


aa)

Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um "Datenmüll". Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang geschützt werden könne als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


bb)

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musikstücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 26 ff. ­ LSG/Tele2; Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 81 ff. = WRP 2016, 1486 ­ McFadden / Sony Music; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 - Tannöd; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 ­ I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 10 = WRP 2017, 448 - Afterlife).


cc)

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies gilt einmal dann, wenn auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen (dazu nachfolgend II 2 cc [1] und [2]), jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Gesamtwerks über die Internettauschbörse in Betracht kommt (dazu nachfolgend II 2 cc [3]).


(1)

Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist.

Hierauf stellt der Senat im Streitfall allerdings nicht entscheidend ab, weil er mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 [Vorlagefrage 1] = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und eine Antwort des Gerichtshofs noch nicht vorliegt. Die im Streitfall relevante Frage, ob Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG unterfallen, kann nicht unabhängig von der Vorlagefrage beantwortet werden.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller; Urteil vom 20. Dezember 2007 ­ I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16 ­ TV-Total; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5). Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller). Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherstellers dar (vgl. [zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG] BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III).

Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten Partikeln eines Film- oder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen eines Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 ­ Infopaq / DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 - Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 - Metall auf Metall III).


(2)

Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (BVerfGE 142, 74).

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 142, 74 Rn. 77). Es hat weiter ausgeführt, die Bejahung eines Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (BVerfGE 142, 74 Rn. 93 ff.). Die Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 74 Rn. 95 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solcher Nutzungshandlungen erfordert, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken mit sich bringen (BVerfGE 142, 74 Rn. 108).

Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und Kunstfreiheit maßgeblichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds des dem Filmhersteller zustehenden Leistungsschutzrechts der öffentlichen Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ausschließlich Unionsgrundrechte zu prüfen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 42 ff. - Metall auf Metall III). Der Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung seiner Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit zu berufen und beruft sich auch nicht darauf.


(3)

Selbst wenn sich das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht auf Dateifragmente erstreckt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint werden. In Betracht kommt, dass der Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon haftet.

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 ­ I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde finden).

Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-toPeer-Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279 f.). Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein "Datenmüll", sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 282; Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169, 180). In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden ist.

Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to- Peer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, Rn. 787 ff.; Heinemeyer / Kreitlow / Nordmeyer / Sabellek, MMR 2012, 279, 283; aA LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris Rn. 51; AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 - 57 C 16445/13, juris Rn. 18; Solmecke / Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.). Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. Heine/Weißer in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 99).


3.

Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 keinen Bestand.



III.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 ­ 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.



IV.

Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung ­ auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen




Vorinstanzen:

AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.01.2015 - 3a C 256/14 -
LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 - (...)



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BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere

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#11232 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Februar 2018, 00:38

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt auch in den Fällen, in denen der Internetanschluss täglich von weiteren Familienmitgliedern mit überdurchschnittlichen Computerkenntnissen genutzt wird


00:30 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Beklagte bestritt im genannten Verfahren ihre eigene Verantwortlichkeit und verwies darauf, dass sowohl ihr Ehemann als auch der damals 9-jährige Sohn über einen gemeinsam genutzten Computer Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Insbesondere der Ehemann habe den Anschluss im fraglichen Zeitraum nahezu täglich genutzt. Sowohl der Ehemann als auch der Sohn - welcher bereits vor der Abmahnung über das Verbot einer Tauschbörsennutzung belehrt worden sei - hätten zudem über sehr gute Computerkenntnisse verfügt.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nmitglied/

Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 102_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Cornelia Raiser



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Nach Erhalt der Abmahnung hätten die Familienmitglieder auf Nachfrage gegenüber der Beklagten ihre Täterschaft von sich gewiesen. Der Ehemann hatte daraufhin den Rechtsanwälten der Klägerin ein Fax zukommen lassen, in welchem angegeben wurde, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden" sei. Im Übrigen bestritt die Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die korrekte Anschlussermittlung.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte nunmehr vollumfänglich wegen eigener Täterschaft. Zunächst bestätigt das Gericht, dass aufgrund des ausdrücklichen Rechtevermerks zugunsten der Klägerin auf dem Internetportal "iTunes" die Rechteinhaberschaft gesetzlich zu vermuten sei. Das bloße Bestreiten der Anspruchsbefugnis durch die Beklagte sei vor diesem Hintergrund unbeachtlich.

Auch hatte das Amtsgericht keine Zweifel an der korrekten Ermittlung der IP-Adresse. Die Klägerin habe diesbezüglich ausführlich zur Funktionsweise und zur Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems vorgetragen. Die Beklagte hingegen habe keine Anhaltspunkte darlegen können, dass und warum in ihrem Falle die IP-Adresse nicht korrekt ermittelt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über ihren Internetanschluss erfolgte.

Vor diesem Hintergrund hafte die Beklagte für die Rechtsverletzung wegen eigener Verantwortlichkeit, da sie der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insoweit habe die Beklagte "Tatsachen darlegen [müssen], aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt". Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Allein die Tatsache, dass der Ehemann sowie der Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten, ließe diese nicht automatisch als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Unter Zugrundelegung des Tatsachenvortrags sowie den Umständen nach Erhalt der Abmahnung kämen diese vielmehr als Täter gerade nicht in Betracht.

"Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann [Name] und ihr Sohn [Name] hätten Zugriff auf ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch einer hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere mit dem Faxschreiben vom [Datum] angegeben, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden sei". Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt. [...] Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von "uns" spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet."

Auch sonst ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Verantwortlichkeit der beiden Familienmitglieder sprechen könnten. Die Beklagte habe im Wesentlichen lediglich allgemein "die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet", jedoch nicht die "konkrete Nutzung am Verletzungstag" beschrieben.

Aufgrund dieser "Auslassungen" im Sachvortrag sei die Täterschaft der Beklagten daher tatsächlich zu vermuten. Letztlich bestätigte das Gericht auch die Angemessenheit der Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000,00 EUR. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Rechtsverletzung lediglich über wenige Minuten ermittelt werde konnte. Neben dem Schadensersatz sowie den vorgerichtlichen Abmahnkosten hat die Beklagte nunmehr zusätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.







AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


10 C 102/17



Verkündet am 05.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES.

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 41061 Mönchengladbach,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: [Name], 41061 Mönchengladbach,





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte Wird verurteilt, an die Klägerin
1.) 1 000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016,
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und.
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht lizenzanalogen Schadensersatz von (mindestens) 1.000,00 EUR sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

Sie trägt unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung von "iTunes" (Anlage K 1) mit einem Copyright Vermerk zu ihren Gunsten vor, Rechteinhaberin bezüglich des Films [Name] zu sein.

Sie beauftragte die Digital Forensics GmbH, Leipzig, mit dem von Dr. Frank Stummer entwickelten Peer-to Peer Forensic System (PFS) damit in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Film festzustellen. Sie ermittelte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] unter der IP-Adresse [IP] einen Download in der Tauschbörse "BitTorrent", bei dem der streitgegenständliche Film herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht wurde.

Entsprechend eines Beschlusses im Auskunfts-und Gestattungsverfahren erteilte der Internetprovider, die United Internet, die Auskunft, dass die Verletzungshandlungen vom Anschluss der Beklagten ausgegangen seien.

Diese wurde am [Datum] anwaltlich abgemahnt. Hierauf meldete sich am [Datum] der Ehemann der Beklagten, [Name], unter Beifügung einer Unterlassungserklärung der Beklagten (Anlage K 4-2). Nachdem die Klägervertreter die Beklagte auf die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast aufmerksam gemacht hatten, antwortete der Ehemann der Beklagten am [Datum] (Anlage K 44), dass die Rechtsverletzung "von uns" nicht begangen worden sei, dass Software zum Nutzen von Tauschbörsen, die auf sog. BitTorrent Server zugreifen, "von uns" niemals installiert worden sei, dass auch Software-Reste bei "selektierter Suche" nicht nachgewiesen werden konnten.

Die Klägerin macht einen Schadensersatz Lizenzentschädigung von mindestens 1.000,00 EUR geltend, sowie die Abmahnkosten von einem Wert von 1.000,00 EUR, die sie unter Berücksichtigung der Schadensersatzforderung von einem Gegenstandswert jeweils hälftig als Haupt- bzw. Nebenforderung mit 107,50 EUR beziffert.


Sie behauptet,
die Beklagte hätte die Rechtsverletzung selbst begangen, ihr Ehemann [Name] und ihr Sohn [Name] hätten keinen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.) einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1 000,00 EUR
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 24.6.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie trägt vor,
sie habe den Film nicht in der Tauschbörse verfügbar gemacht. Ihr Ehemann [Name] hätte sowohl über den PC der Eheleute wie auch ein internetfähiges Smartphone freien Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt und hätte diesen im Januar [Jahreszahl] in der Regel täglich genutzt; er verfüge über gute bis sehr gute Internetkenntnisse. Weiter habe der damals 9-jährige Sohn [Name] im Januar [Jahreszahl] sowohl über den PC der Eheleute als auch ein internetfähiges Smartphone Zugang zum Internetanschluss gehabt. Ihm sei erlaubt gewesen, den Internetanschluss 2 h pro Woche zu nutzen, was er üblicherweise am Wochenende getan habe. Er habe für sein Alter überdurchschnittliche Computer- bzw. Internetkenntnisse. Er sei vor der Verletzung über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt worden, ihm sei die Teilnahme hieran verboten worden. Nach Erhalt der Abmahnung habe sie ihren Ehemann und ihren Sohn mit dem Vorwurf konfrontiert. Beide hätten bestritten, den streitgegenständlichen Film zum Download angeboten oder herunter geladen zu haben.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann bezüglich des streitgegenständlichen Films eine Lizenzentschädigung von 1.000,00 EUR gem. § 97 Abs. 2 UrhG von der Beklagten beanspruchen sowie Erstattung von Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG n.F. vom Streitwert 1.000,00 EUR.



1.

Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten geltend machen, weil davon auszugehen ist, dass diese dafür haftet, dass von ihrem Internetanschluss durch Teilnahme an der Tauschbörse BitTorrent und das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Films in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Veröffentlichungsrechte gern. § 19a UrhG einschlossen, eingriff.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung des lizenzanalogen Schadensersatzes aktivlegitimiert. Nach dem insofern unstreitigen klägerischen Vorbringen wird der streitgegenständliche Film [Name] im Portal "iTunes" mit einem Copyright Vermerk der Klägerin zum Kauf und zum Herunterladen angeboten. iTunes ist eine universelle Multimedia-Verwaltungssoftware des US-amerikanischen Unternehmens Apple zum Abspielen, Konvertieren, Brennen, Organisieren und Kaufen von Musik, Hörbüchern, Podcasts und Filmen. Der vorgelegte Screenshot des iTunes-Angebots ist als Verkaufsanzeige im Internet anzusehen, wobei beim Herunterladen durch den Kunden eine Vervielfältigung des Films erfolgt. Die Klägerin kann demzufolge gem. § 94 Abs. 1, Abs. 4 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von § 10 Abs. 1 UrhG die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie als Filmherstellerin die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht innehat sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung. Das Beklagtenvorbringen gibt keine Anhaltspunkte dafür, das Gegenteil anzunehmen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf das einfache Bestreiten der ausschließlichen Nutzungsrechte.

Es ist davon auszugehen, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] vom Internetanschluss, dem zu den genannten Zeiten die IP-Adresse [IP] zugewiesen worden war, der Film [Name] im Rahmen der Tauschbörse "BitTorrent "zum Download bereit gehalten worden ist. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass die Verletzungen durch Abgleich des sog. Hash-Wertes des Films mit dem von der genannten IP-Adresse zur o.a. Zeit ermittelt und unstreitig durch die Internetproviderin offen gelegt worden sei, dass es sich um die dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesene Adresse gehandelt habe.

Dass die Ermittlungen hinsichtlich, der dem Anschluss des Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird von der Beklagten insofern gerügt, als sie wegen der Ermittlung nur einer IP-Adresse in zeitlich engem Zusammenhang nicht von einer "echten" Mehrfachermittlung ausgeht. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der Ermittlungen zweifeln lassen könnten. Allein die theoretisch denkbare Möglichkeit von Fehlern bei der Ermittlung reicht jedoch nicht aus, Zweifel bei der richterlichen Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO aufkommen zu lassen. Vielmehr genügt bei der Beweiswürdigung ein für den im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der hier erreicht ist.

Für die über ihren Anschluss erfolgte Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 185,330 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus).

Soweit die Beklagte dargelegt hat, ihr Ehemann [Name] und Sohn [Name] hätten Zugriff zu ihrem Computer und auch den Internetanschluss gehabt, reicht dieses Vorbringen nicht aus für die Annahme, dass diese beiden Personen oder auch eine hiervon als Täter für die Verletzungen in Betracht kommen. Der Ehemann hat insbesondere in dem Faxschreiben vom [Datum] angegeben, dass die "Rechtsverletzung von uns nicht begangen worden" sei. Damit hat er zunächst seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt: er selbst musste am besten wissen, ob er selbst eine Verletzungshandlung begangen hatte oder nicht. Warum er der Klägerin bzw. ihren Vertretern gegenüber eine fehlerhafte Angabe gemacht haben könnte, insbesondere über das reine Bestreiten der Verletzung hinaus Angaben zur Installation von Tauschbörsensoftware und zur diesbezüglichen Nachforschung gemacht hat, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte trägt vor, warum ihr Ehemann trotz dieser Stellungnahme zur Abmahnung als Täter für die konkreten Verletzungen in Betracht kommt. Da der Ehemann der Beklagten aber nicht nur seine Täterschaft ausschließt, sondern von "uns" spricht, wozu auch der damals 9-jährige Sohn gehört, können seine Ausführungen dahin gehend verstanden werden, dass er die Rechtsverletzung auch seinem Sohn nicht anlastet. Das gilt umso mehr, als er angibt, dass Tauschbörsensoftware "niemals" installiert worden sei, dass auch bei der Suche nach Resten von derartiger Software diese nicht gefunden werden konnten. Nach seiner Darstellung kommen aber der Ehemann der Beklagten und der gemeinsame Sohn [Name] für die streitgegenständlichen Tauschbörsenteilnahmen nicht in Betracht. Auch der weitere Vortrag der Beklagten gibt hierfür keine Anhaltspunkte: die Beklagte beschreibt im Wesentlichen die Situation bezüglich der Internetnutzung zur Verletzungszeit sowie die Fähigkeiten der Familienmitglieder im Hinblick auf den Umgang mit Computer und Internet. Obwohl die Verletzungen zeitnah am [Datum] abgemahnt worden sind und diese anwaltliche Abmahnung bei der Beklagten laut dem Antwortfax am [Datum] und damit gerade 16 Tage nach der Verletzung eingegangen ist, beruft sie sich auf den Zeitablauf zwischen Verletzungshandlung und dem Zeitpunkt der Erwiderung, der es ihr unmöglich mache, die konkrete Nutzung am Verletzungstag sicher zu beschreiben. Anders als ihr Ehemann, der am [Datum] seine Teilnahme an der Tauschbörse für sich und auch, für den Sohn [Name] verneint hat, schützt die Beklagte, der eine Aufklärung hinsichtlich eines anderen Verletzers als'sie selbst am [Datum] noch hätte möglich sein müssen, Erinnerungslücken bzw. Aufklärungsschwierigkeiten vor. Derartige Auslassungen im Vortrag können aber nicht zu der Annahme führen, dass eine dritte Person insbesondere der Ehemann [Name] und / oder ihr Sohnes [Name] für die Tauschbörsenteilnahme vom Anschluss der Beklagen am [Datum] in Betracht kommen.

Vielmehr bleibt es bei der Vermutung, dass sie als Anschlussinhaberin auch Täterin der Verletzungshandlungen war und damit der Haftung der Beklagten.

Daher ist die Klägerin berechtigt, für diese Verletzungshandlung in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Für die Bemessung des Schadensersatzes ist die Dauer der gemessenen Download-Zeit von weniger als 20 Minuten kein Maßstab, weil damit weder feststeht, dass der Download-Vorgang in dieser Zeit abgeschlossen war, noch eine Aussage über die Dauer und Anzahl der Upload-Vorgänge getroffen werden kann, durch die die Klägerin besonders schädigende Verbreitung erfolgt. Wenn durch die Tauschbörsenteilnahme ein aktueller Film zum kostenlosen Download angeboten wird, bewertet das Gericht im Rahmen der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO) den lizenzanalogen Schaden mit jedenfalls 1.000,00 EUR beschränkt. Dieser Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Kinofilms in einer "Internettauschbörse" angemessen.



2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 1 UrhG gegenüber der Beklagten. Die Abmahnung vom [Datum] war berechtigt. Insofern wird auf'die obigen Ausführungen verwiesen.

Auf Grund der Neufassung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung ist der Gegenstandswert der Abmahnung in den genannten Fällen, zu der der streitgegenständliche zu rechnen ist, auf 1.000,00 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin hierzu den außergerichtlichen geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 600,00 EUR addiert und den sich ergebenden Gebührenanspruch von 215,00 EUR (1,3 Gebühr gem. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale nach 7002 W RVG) jeweils hälftig als Hauptanspruch und hälftig als vorgerichtliche Kosten (Nebenforderung) beansprucht.


Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.



Streitwert: 1.107,50 EUR




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder.
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, Sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt; binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
[Name]
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Düsseldorf (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17,
Rechtsanwältin Cornelia Raiser,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
vorgerichtlicher Sachvortrag

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Steffen
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#11233 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Februar 2018, 00:04

Anwaltskanzlei Finkeldei (Bottrop): Filesharing Erfolg am Amtsgericht Bochum gegen Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte - Klägerin lehnt Einzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses ab


00:01 Uhr


Zum wiederholten Male ist das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 14. Februar 2018 (Az. 67 C 112/17) in einer Filesharing Angelegenheit unserer Argumentation gefolgt, dass der Rechteinhaber den Vollbeweis dafür erbringen muss, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich über den Internetanschluss des verklagten Anschlussinhabers begangen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Anschlussinhaber damit verteidigt, dass er bestreitet, dass die Tat über seinen Anschluss begangen wurde und die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse durch den Rechteinhaber substantiiert bestreitet.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Nils Finkeldei


Anwaltskanzlei Finkeldei
Gladbecker Straße 29 | 46236 Bottrop
Tel.: 0 20 41 / 16 285 16 | Fax : 0 20 41 / 16 281 02
E-Mail: kanzlei@finkeldei-online.de | Web: https://finkeldei-online.de/




Bericht:

Link:
https://finkeldei-online.de/filesharing ... in-bochum/


Urteil als PDF

Link:
https://finkeldei-online.de/wp-content/ ... 112-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



In dem Verfahren hatten wir für unseren Mandanten, den Beklagten, die IP-Ermittlung in vielen einzelnen konkreten Punkten angegriffen. Über die Behauptung der Klägerin, die Urheberrechtsverletzung sei über den Internetanschluss unseres Mandanten begangen worden, hätte daher Beweis erhoben werden müssen; und zwar durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von 4.500,00 EUR bei Gericht einzahlen. Dies lehnte die Klägerin ab. Sie war der Meinung, nicht beweisbelastet zu sein.

Das Amtsgericht Bochum sieht dies richtigerweise anders und wies die Klage mit entsprechender Begründung kostenpflichtig ab.

Die Einholung eines so kostspieligen Gutachtens wäre im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung (400,00 EUR Schadensersatz + 651,80 EUR Abmahnkosten) auch unwirtschaftlich gewesen. Zwar müssen die Kosten eines solchen Gutachtens am Ende von der unterlegenen Partei getragen werden. Das Risiko des Rechteinhabers, dass auch ein Gutachter heute - Jahre nach der angeblichen Rechtsverletzung - die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse nicht mehr feststellen kann, ist aber nach unserer Einschätzung wesentlich größer als das Risiko des Anschlussinhabers. Wenn ein Fall der sogenannten echten Mehrfachermittlung einer IP-Adresse vorliegt, mag dies anders zu beurteilen sein.








AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018, Az. 67 C 112/17
(Auszugsweise)




(...) - Abschrift -


67 C 112/17


Verkündet am 14.02.2018
[Name], Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte GbR,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: [Name],



gegen


Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Finkeldei, Gladbecker Str. 29, 46236 Bottrop,





hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.



(...)


Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Er behauptet die Ermittlung der [Name] sei fehlerhaft erfolgt.

Im Übrigen bestehe auch ein Beweisverwertungsverbot, weil IP-Daten gespeichert würden, um dann an Dritte weitergegeben zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der der Klageerwiderung vom 23.05.2017 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.


Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, sie habe die IP-Adresse des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zugriff korrekt ermittelt bzw. ermitteln lassen, Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.08.2017 (Bl. 89 d.A.). Zu einer Beweisaufnahme kam es nicht, weil die Klägerin die Einzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses abgelehnt hat.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen den Beklagten.

Ein solcher Anspruch ergibt sich besonders nicht aus § 97 f. UrhG.

Die insoweit voll darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinen hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass die IP-Adresse des Internetanschlusses des Beklagten bei den hier vorgetragenen Ermittlungen für den 09.02.2013 zutreffend ermittelt worden ist.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin spricht keine Vermutung dafür, dass die IP-Ermittlung zutreffend und richtig war.

Der Sachvortrag des Beklagten reichte auch aus, um die Richtigkeit der IP-Ermittlung zu bestreiten.

Der Beklagte hat im Einzelnen verschiedene Positionen der IP-Ermittlung angegriffen.

Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen pauschalen und oberflächlichen Sachvortrag.


(...)


innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


[Name]
Richter (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018, Az. 67 C 112/17,
Klage Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Nils Finkeldei,
Anwaltskanzlei Finkeldei,
Bestreiten der IP-Ermittlung,
Kläger lehnt Einzahlung des Auslagenvorschusses ab

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Wochenrückblick

#11234 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Februar 2018, 09:34

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 08 ................................Initiative AW3P............................19.02. - 25.02.2018

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Bundesgerichtshof Entscheidung "Konferenz der Tiere" - Jeder Abgemahnte automatisch Mittäter!?





AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16 - "Konferenz der Tiere") wurde eine Entscheidung des Landgerichtes Frankenthal (Pfalz) (Urt. v. 22.07.2016Az. 6 S 22/15 - "Datenmüll") aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Obwohl es als die logische Fortsetzung der Entscheide "Tauschbörse I" und "Metall auf Metall III" anzusehen ist, werden negative Rufe in der Wüste des Abmahnwahns hörbar.

Sind jetzt wirklich alle abgemahnten Anschlussinhaber automatisch Mittäter und haftbar; heißt es, dass es keine sinnvolle Verteidigung mehr für einen abgemahnten Anschlussinhaber gibt; hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Abmahner falsch entschieden; drohen jetzt massive Abmahnwellen? Können Sie bitte den Lesern ihre Ersteinschätzung darlegen?



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Wie von Ihnen bereits erläutert, bestätigt das neue Urteil vom BGH nur die Entscheidung "Tauschbörse I" und "Metall auf Metall III". Dementsprechend ist die Entscheidung nur konsequent, da das Urteil des Landgericht Frankenthal entgegen der Auffassung des BGH's Dateifragmente als "Datenmüll" ansieht.

Natürlich sind nicht alle Abgemahnten gleich "Mittäter", aber alle, welche die Rechtsverletzung begangen haben, indem sie Dateifragmente urheberrechtlich geschützter Werke zum Download bereit gestellt haben. Offen gestanden wüsste ich gar nicht, wie man die Nutzer der Tauschbörse sonst juristisch einordnen kann, vielleicht "Beihelfer des Einstellenden"?

Auch weiterhin genügt der Abgemahnte seiner sekundären Darlegungslast, wenn er - konkret - vorträgt, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt haben. Da sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben, ist die wohl sinnvollste Verteidigung für Abgemahnte weiterhin möglich.

Folglich ist auch nicht mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen.


Ihr Dr. Wachs
Rechtsanwalt für Medien- und Internetrecht













.............................................................Bild







1. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Pressemitteilung - Der Bundesgerichtshof hebt die "Datenmüll"-Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf


BGH, Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere


(...) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2017 (I ZR 186/16) ein Urteil des Landgerichts Frankenthal aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Streitpunkt war die Frage, ab wann beim Filesharing von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen ist. Das Landgericht Frankenthal hatte insofern vertreten, dass der Nutzer einer Tauschbörse erst dann haftbar zu machen sei, wenn er einen abspielbaren bzw. wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums etc. angeboten habe.
(...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/pressem ... nthal-auf/

Urteil (im Volltext): http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1











2. Bundesgerichtshof (Karlsruhe): Paragraf 91 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren


BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - IX ZB 31/16


(...) Das Mahnverfahren ist Teil des in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesprochenen gerichtlichen Verfahrens. Zwar sind das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 2 RVG). Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Mahnverfahren - mehr noch als das selbständige Beweisverfahren - mit dem streitigen Verfahren so eng verflochten ist, dass es als Teil des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO zu betrachten ist. Das Mahnverfahren ist kein eigenständiges Streitverfahren, sondern ein diesem nur vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten und beschleunigten Erlangung eines Vollstreckungstitels (BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Den engen Zusammenhang verdeutlicht insbesondere die gesetzliche Regelung in § 696 ZPO. Sie sieht vor, dass im Falle eines Widerspruchs "der Rechtsstreit" an das Prozessgericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht gilt der Rechtsstreit als dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Erfolgt die Abgabe alsbald nach Erhebung des Widerspruchs, gilt die Streitsache als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO). Die im Verfahren vor dem Mahngericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die vor dem Prozessgericht erwachsen (§ 696 Abs. 1 Satz 5, § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie sind deshalb Gegenstand der Kostenentscheidung im streitigen Verfahren nach § 91 ZPO. Entsprechendes gilt nach § 700 ZPO im Falle eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1











3. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Oberlandesgericht Düsseldorf - Einschränkung in Unterlassungserklärung wonach Vertragsstrafe bei 3 oder mehr Verstößen nur dreimal verwirkt ist reicht nicht aus


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2017, Az. I-20 W 40/17


(...) Das OLG Düsseldorf hat wenig überraschend entscheiden, dass die Einschränkung in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach die Vertragsstrafe bei drei oder mehr gleichzeitig festgestellten Verstößen nur dreimal verwirkt ist, nicht ausreicht und die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. (...)



Quelle: 'http://www.beckmannundnorda.de'
Link: http://www.beckmannundnorda.de/serendip ... t-aus.html











4. Bayerische Staatskanzlei (München): Verwaltungsgerichtshof München - Ein Webseitenbetreiber kann für fremde Inhalte haftbar gemacht werden, wenn er bewusst auf Internetangebote mit rechtswidrigem (rechtsextremem) Inhalt verlinkt


VGH München, Beschluss vom 05.01.2018 - 7 ZB 18.31


(...) Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und mit ausführlicher Begründung davon aus, der Kläger habe sich durch die erfolgte Verlinkung auch die indizierten Inhalte einer anderen Webseite zu Eigen gemacht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, ihm seien die betreffenden Inhalte tatsächlich nicht bekannt gewesen bzw. er habe sich mittlerweile von diesen distanziert und die fragliche Verlinkung beseitigt, setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in keiner Weise auseinander und ist deshalb auch nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. (...)



Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... eSupport=1









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5. Bayerische Staatskanzlei (München): Schuldhafte Fristversäumung durch Prozessbevollmächtigten


OLG München, Beschluss vom 01.06.2017, Az. 17 U 737/17


(...) Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax treffen muss, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt (BGH, Beschluss vom 24.10.2013, V ZB 154/12, WM 2014, 427, 427, Randziffer 7). Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (...)



Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 7-N-140384











6. Landesrecht Hamburg (Hamburg): Landgericht Hamburg - PayPal muss Auskunft über Urheberrechtsverletzer geben (Link auf Internetseite zu Tonaufnahmen "Max Mutzke")


LG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017, Az. 308 O 480/16


(...) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift desjenigen Kunden, der am 14.08.2015 das PayPal-Konto mit der E-Mail-Adresse "[Adresse]" nutzte. (...)



Quelle: 'http://www.landesrecht-hamburg.de'
Link: http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... 847&st=ent











7. Projekt 29.de (Regensburg): Das Urheberrecht beim Bild - Welche Vorschriften gelten beim Abbilden fremder Personen?


(...) Bilder bieten eine eigene Art der Kommunikation. Vor allem heutzutage werden sie über das Internet und die sozialen Netzwerke rasant an eine Vielzahl von Menschen verbreitet. Um das Werk zu schützen, sieht das Urheberrecht verschiedene Vorschriften vor, die bei der Nutzung beachtet werden müssen. Doch auch der Urheber muss einige Vorschriften beachten, so z.B. wenn er eine Fotografie veröffentlichen möchte, die fremde Personen zeigt. Der folgende Gastbeitrag von Isabel Frankenberg des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf. (...)



Quelle: 'https://www.projekt29.de'
Link: https://www.projekt29.de/das-urheberrec ... -personen/















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...................................................................Gerichtsentscheidungen







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  • AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018, Az. 67 C 112/17 (Sch./Sch. verlieren; kein Beweis Richtigkeit der IP-Ermittlung]





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  • AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Familienmitglieder mit überdurchschnittlichen Computerkenntnissen)]









Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Nils Finkeldei (Bottrop):



AG Bochum, Urteil vom 14.02.2018, Az. 67 C 112/17



Anwaltskanzlei Finkeldei (Bottrop): Filesharing Erfolg am Amtsgericht Bochum gegen Schulenberg und Schenk Rechtsanwälte - Klägerin lehnt Einzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses ab



Quelle: 'https://finkeldei-online.de'
Link: https://finkeldei-online.de/filesharing ... in-bochum/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2018, Az. 10 C 102/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Düsseldorf - Tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt auch in den Fällen, in denen der Internetanschluss täglich von weiteren Familienmitgliedern mit überdurchschnittlichen Computerkenntnissen genutzt wird



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nmitglied/















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..................................................................................Politik Splitter





1. Wahlrecht.de (Hamburg): Wenn am nächsten Sonntag Bundestagswahl wäre ...


19.02.2018, INSA


(...)
CDU/CSU...............................32 %
AfD.....................................16 %
SPD.....................................15,5 %
GRÜNE.................................13 %
DIE LINKE..............................11 %
FDP......................................9 %
Sonstige.................................3,5 %

(...)



Quelle: 'https://www.wahlrecht.de'
Link: https://www.wahlrecht.de/umfragen/





Was für ein Paukenschlag am Wochenstart. Die SPD rutscht weiter ab und liegt hinter der AfD, die sich als die neue Volkspartei abfeiert. Aber, Vorsicht! Hans-Ulrich Jörges (Mitglied der stern-Chefredaktion) hat es bei "Maischberger" richtiggestellt. Dieser Umfrage ist keine Bedeutung zuzumessen, da die INSA-CONSULERE GmbH aus Thüringen - neues Bundesland (Osten) - stamme und der AfD nahe stände. Deshalb werden im neuen Kabinett wohl auch kleine Minister aus den neuen Bundesländer zu finden sein. Undankbare, poltidumme und AfD wählende Ossis!

Das hat natürlich auch Coca-Cola mitbekommen. Coca-Cola schließt zum 1. März 2018 sein Werk in der Weimar/Thüringen, die meisten der knapp 180 Mitarbeiter müssen gehen. Vor allem aber will Coca-Cola schrittweise seine Plastik-Mehrwegflaschen abschaffen - denn immer weniger Menschen sind bereit, die Flaschen nicht nur zu kaufen, sondern auch zurückzugeben. Zudem ist der Kreislauf aus Abfüllen, Verkaufen, Einsammeln aufwendig und teuer. Und weil das Weimarer Werk nun mal für die Produktion von PET-Mehrwegflaschen ausgelegt war, passt es nicht mehr in die Brause-Bilanz. Gewerkschafter und Stadtobere erbost das sehr - zumal nun auch noch das Trinkwasser für alle Bürger teurer wird.

Ansonsten war "Maischberger" ansehenswert. Verdeutlichte es die politische Stagnation der sogenannten "Volksparteien" CDU/CSU/SPD. Und vor allem der Angst der SPD vor Neuwahlen (Verlust der neuen Posten) sowie auch der CDU/CSU vor einer Minderheitsregierung (zu viel Arbeit - keinen Bock).










2. Was gab es noch so ...




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Gerhard Schröder, SPD (Alt-)Bundeskanzler und Aufsichtsratschef des russischen Ölkonzern Rosneft, rät seinen (Volks-)Genossen im Mitgliedervotum für die große Koalition zu stimmen.




Ex-Grünen-Chefin Simone Peter wird Präsidentin bei Ökoenergie-Verband

Quelle: 'https://www.focus.de'
Link: https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 05562.html



Ja, unsere Lobbyisten-Politiker, "vom Saulus zum Paulus"... eigentlich nicht richtig, da er sich zum Guten wandelte und unsere "Alten" bleiben, was sie sind.




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Sachsens ehemaliger Ministerpräsident Kurt Biedenkopf (CDU) sieht den Erfolg der AfD gelassen. Auf die Frage "Regt Sie der AfD-Erfolg auf?" antwortete der 88-Jährige in einem Interview der "Süddeutschen Zeitung": "Nein. Warum? Ich find' das interessant. Es belebt den politischen Diskurs."














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.............................................................Steffen's Kurzkommentar







Warum splittet Waldorf Frommer Rechtsanwälte in seinen aktuellen Urteilen die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren?


Nach Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) berechnen sich die vorgerichtlichen Abmahnkosten z.B. aus einem Gegenstandswert

a) 1.000,00 EUR - Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (gem. § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG) +
b) 600,00 UER - Schadensersatzanspruch (vgl. BT-Drucksache 17/13057, S. 29)
_______________________________________________________________________________
1.600,00 EUR
=============


i.H.v. 215,00 EUR. In aktuellen Entscheidungen werden zugesprochen (Bsp.):


(...) für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.) (...)
2.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Hauptforderung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum]und
3.) 107,50 EUR Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung nebst Zinsen i.H.v. 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [Datum] zu zahlen.
(...)




Warum?

Diese Einordnung als "Hauptforderung" bzw. "Nebenforderung" hat formaljuristische Gründe. Während eine Hauptforderung bei der Bestimmung des Streitwerts der Klage mitgezählt wird, bleiben Nebenforderungen außen vor. Und nachdem die 215,00 EUR zum Teil Haupt- und zum Teil Nebenforderung sind, werden diese gesplittet. Im Ergebnis wird daher "nur" der Streitwert des Klageverfahrens geringer (um 107,50 EUR).














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Steffen Heintsch für AW3P




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Steffen
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LG Frankfurt, Az. 2-06 O 120/17

#11235 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Februar 2018, 20:44

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - Abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reichen zur Entlastung in Filesharingfällen nicht


20:40 Uhr


Hamburg / Frankfurt, 27.02.2018 (eig.). Die Frage des Umfangs sekundärer Darlegungslasten ist in sogenannten "Filesharing-Fällen" immer wieder Thema. Nun liegt eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vor, die im wesentlichen zur Verurteilung der dortigen Anschlussinhaberin hinsichtlich der über ihren Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen führte (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17).



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR
Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/landgeric ... len-nicht/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 120-17.pdf



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Demnach ist der allgemein gehaltene Vortrag der Beklagten, dass ihr Ehemann und ihre Kinder neben ihr den Internetanschluss nutzen würden, unzureichend. Auch ihre Angabe, dass sie davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei, dass aber auf Befragen kein Familienangehöriger Angaben gemacht habe, zeigt lediglich eine bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch andere Haushaltsangehörige und der Täterschaft des Sohnes auf.

Zwar sei, so das Gericht, die Beklagte zu Recht der Auffassung, dass sie ihren Ehemann nicht überwachen müsse. Indes enthebt sie dies jedoch nicht von der Notwendigkeit, die Einzelheiten zu ihren eigenen und den Nutzungsgewohnheiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ihrer Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung so vorzutragen, dass das Gericht zu der Beurteilung in die Lage versetzt wird, ob eine Täterschaft Dritter ernsthaft in Betracht kommt und ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Letzteres kann nur ermessen werden, so das Gericht, wenn die technische Ausgestaltung des Internetzugangs dargestellt wird, insbesondere - was jedem Anschlussinhaber möglich sein muss - ob und gegebenenfalls welches Familienmitglied über einen eigenen Computer Zugang zum Internet hatte, ob auf dem Computer Filesharing-Software installiert war und ob andere Familienmitglieder überhaupt über die Kenntnisse und Fähigkeiten und die technischen Möglichkeiten zur Installation und Nutzung solcher Software verfügten.

Im vorliegenden Fall hat solcher Vortrag der Beklagten gefehlt und in der Folge verurteilte das Gericht die Beklagte aufgrund der gegen sie streitenden und nicht widerlegten Täterschaftsvermutung zu einem Schadensersatzbetrag von 1.000,00 EUR und zur Anwaltsgebühren in Höhe von 859,80 EUR.








LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17




(...) 2-06 0 120/17


Verkündet am: 15.11.2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Benedikt Rader, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name],






hat das Landgericht Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], Richterin am Landgericht [Name] und Richter [Name] im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzschluss: 25.10.2017) am 15.11.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 640,20 EUR seit 18.12.2012, aus 859,80 EUR seit 06.07.2016 und aus 359,80 EUR seit 11.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 35% und die Klägerin 65% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteilt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen Filesharings.

Am 15.09.2017 zwischen 16:33 Uhr und 17:48 Uhr wurde das Computerspiel "D.", das von der Firma T. entwickelt wurde, über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten. Die Klägerin ließ die Beklagte unter dem 06.12.2012 anwaltlich abmahnen, woraus der Klägerin Abmahnkosten in Höhe einer 1,3fachen Gebühr aus einem Geschäftswert von 20.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 859,80 EUR entstanden, für deren Erstattung sowie für die Zahlung eines Schadensersatzes von 640,20 EUR die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 17.12.2012 setzte.


Die Klägerin behauptet,
sie habe von der Firma T. die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt bekommen. Die Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung begangen. Der Bezugspreis für das Spiel liege zwischen 30,00 und 40,00 EUR, der Einzelhandelspreis bei durchschnittlich 43,99 EUR. Bei zu unterstellenden 400 Downloads sei ihr ein laden von jedenfalls 4.500,00 EUR entstanden. Sie - die Klägerin selbst habe 7 Mio. Euro an Lizenzgebühren aufgewandt. Das Spiel sei mit mehr als 5 Mio. verkauften Einheiten in Deutschland ein Erfolg gewesen.


Nachdem die Klägerin neben der Erstattung der Abmahnkosten zunächst nur 640,20 EUR Schadensersatz verlangt hat, beantragt sie nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2012 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 4.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.12.2012 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Die Beklagte behauptet,
zu dem an das Internet angeschlossenen Computer hätten neben ihr ihr Ehemann und ihre Kinder Zugang gehabt. Insbesondere ihr Sohn habe den Computer intensiv genutzt. Sie gehe daher davon aus, dass ihr Sohn das Computerspiel heruntergeladen habe. Auf Befragen habe kein Familienangehöriger Angaben gemacht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR angemessen ist.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann nach §§ 97, 97a UrhG von der Beklagten die Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz und die Erstattung von 859,80 EUR Abmahnkosten verlangen, weil die Beklagte das nach dem Urhebergesetz geschützte Recht der Klägerin schuldhaft, widerrechtlich verletzt hat und die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung demgemäß berechtigt und erforderlich war.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Das einfache Bestreiten durch die Beklagte ist angesichts des Vortrags der Klägerin unsubstanziiert.

Die Klägerin hat ihre ausschließlichen Nutzungsrechte substanziiert durch Vorlage der entsprechenden Verträge dargetan (Bl. 76 ff. d.A.). Hinzu kommt, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist (Bl. 96 f. d.A.) Zwar wirkt die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch hier verwendet werden.

Dass die Beklagte Täterin der beanstandeten Urheberrechtsverletzung ist unstreitig.

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadenersatz erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wird die Urheberrechtsverletzung jedoch über einen Internetanschluss begangen, so trifft den Inhaber des Internetanschlusses - hier den Beklagten - allerdings eine sekundäre Darlegungslast mit der Folge, dass die Täterschaft des Anschlussinhabers unstreitig bleibt, wenn er dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber darüber hinaus im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Nur die pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, RdNr. 15 - Afterlife). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, dagegen gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15, RdNr. 34 - Everytime we touch; Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16, Rn. 15 - Loud). Dabei ist es dem privaten Internetanschlussinhaber allerdings nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienangehörigen einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten oder volljähriger Haushaltsangehöriger im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15, RdNr. 26 - Afterlife). Ob dies auch für minderjährige Kinder zu gelten hat, kann hier dahinstehen.

Der allein gehaltene Vortrag der Beklagten, dass ihr Ehemann und ihre Kinder neben ihr den Internetanschluss nutzen würden, dass sie davon ausgehe, dass ihr Sohn der Täter sei, dass aber auf Befragen kein Familienangehöriger Angaben gemacht hätte, zeigt lediglich eine bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch andere Haushaltsangehörige und der Täterschaft des Sohnes auf. Die Beklagte vertritt zwar zu Recht die Auffassung, dass sie ihren Ehemann nicht überwachen müsse. Das enthebt sie jedoch nicht der Notwendigkeit, die Einzelheiten zu ihren eigenen und den Nutzungsgewohnheiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ihrer Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung so vorzutragen, dass das Gericht zu der Beurteilung in die Lage versetzt wird, ob eine Täterschaft Dritter ernsthaft in Betracht kommt und ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Letzteres kann nur ermessen werden, wenn die technischen Ausgestaltung des Internetzugangs dargestellt wird, insbesondere - was jedem Anschlussinhaber möglich sein muss - ob und gegebenenfalls welches Familienmitglied über einen eigenen Computer Zugang zum Internet hatte, ob auf dem eigenen Computer Filesharingsoftware installiert war und ob andere Familienmitglieder überhaupt über die Kenntnisse und Fähigkeiten und die technischen Möglichkeiten zur Installation und Nutzung solcher Software verfügten. Solcher Vortrag der Beklagten fehlt.

Die Kammer kann den der Klägerin entstandenen Schaden nach § 287 ZPO jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt, auf 4.500 EUR, sondern nur auf 1.000,00 EUR schätzen.

Die Klägerin nimmt insoweit auf BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch) Bezug. Sie legt dabei einen Endverkaufspreis zwischen 30,00 und 40,00 EUR sowie mindestens 400 mögliche Abrufe zugrunde; dies habe der BGH für Musikaufnahmen für angemessen gehalten. Für Computerspiele gelte nichts anderes. Die Kammer kann dieser Schadensberechnung nicht folgen. Sie berücksichtigt schon nicht, dass die Dateien von Computerspielen ungleich größer sind als diejenigen von Musikstücken im MP3-Format und somit während desselben Zeitraums deutlich weniger Spiele-Dateien als Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Während eine MP3-Datei ca, 3-5 MB groß ist, sind für einen zweistündigen HD-Film ca. 3-5 GB zu veranschlagen, also um den Faktor 1000 größer. Bei komplex programmierten Videospielen dürfte ähnliches gelten, so dass die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen diesen Weg als zur Schadensberechnung untauglich betrachtet.

Es besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Anbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Werkes potenzieren dürfte.

Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe von 1000,00 EUR verständigt hätten. Löst man sich von den Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 1000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Werterverbreitung für angemessen. In der Vergangenheit haben die Kammer und der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 200,00 EUR geschätzt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 687); angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in Höhe von 1 000,00 EUR angemessen.

Die Klägerin kann ferner die Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der angesetzte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angemessen.

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen hat. Dies ist aus ex-ante Sicht zu beurteilen (Jan Bernd Nordemann in Fromm / Nordemann, UrhG, 10. Aufl., 2008, § 97 Rn. 223). Ein wichtiges Kriterium bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist der sogenannte Angriffsfaktor, der den drohenden Verletzungsumfang, die Qualität und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung einschließlich Verschuldensgrad und späterem Verhalten, die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotenzial der Verletzung sowie die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung berücksichtigt. Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses bildet hierbei die Angabe des Streitwerts des Verletzten zu Beginn der Auseinandersetzung (vgl. KG, KG-Report 1998, 170, Rn. 7 nach juris).

Die entsprechende Streitwertangabe der Klägerin von 20.000,00 EUR ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Durch das Zurverfügungstellen des Werks im P2P Netzwerk wurde dieses zeitlich unbegrenzt und weltweit einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung gestellt, so dass die für die Beklagte ohne weiteres vorhersehbare Weiterverbreitung des Werks zu befürchten ist. Berücksichtigt man, dass die Kammer für das Einstellen eines Computerspiels zum Download in eine sog. Tauschbörse bereits einen Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen (Az. 2-06 0 277/15) und einen Streitwert von 50.000,00 EUR für ein ganzes Musikalbum als angemessen angesehen hat (Urteil vom 17.06.2015, Az. 2-06 S 7/14), ist die Streitwertangabe von 20.000,00 EUR nicht zu beanstanden. Denn das wirtschaftliche Interesse an der Unterbindung weiterer Verletzungsfälle ist bei einem Computerspiel aufgrund seines Herstellungsaufwands und des mit einem einzigen Vervielfältigungsstück sehr erheblich.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe steht der Klägerin gemäß §§ 286, 288 ZPO lediglich für einen Teil des Schadensersatzanspruchs (640,20 EUR) aufgrund der ausgesprochenen (Ab-)Mahnung zu. Im Übrigen kann sie Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Denn Verzug setzt eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadensersatz hat die Klägerin jedoch zuvor nicht angemahnt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist erst mit Zugang der Abmahnung entstanden und konnte deshalb nicht zugleich angemahnt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO jeder Partei im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen.

Das Urteil ist für die Klägerin nach § 709 ZPO und für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar



[Name]

[Name]

[Name]





Beglaubigt
Frankfurt am Main, 20. November 2017
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)






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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2017, Az. 2-06 O 120/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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LG Frankfurt, Az. 2-06 O 28/17

#11236 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Februar 2018, 21:06

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Frankfurt am Main - Wer die Täterschaft vernebelt, haftet!


20:50 Uhr


Hamburg / Frankfurt, 27.02.2018 (eig.). Der Anschlussinhaber, der die Täterschaft eines Dritten verschweigt und die sekundären Darlegungslasten auch im übrigen nicht erfüllt, haftet aufgrund der gegen ihn streitenden Täterschaftsvermutung. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17).



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-frankf ... lt-haftet/

Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -28-17.pdf



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Demnach haftet die Beklagte für die Urheberrechtsverletzung als Täterin. Die Beklagte hatte ihren Internetanschluss im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung bewusst ihren mit ihr zusammen lebenden Kindern zur freien Nutzung überlassen. Indes - so das Gericht - hat die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zur Widerlegung der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung nicht genügt. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann er nur dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass auch ihre Söhne den Anschluss benutzten. Vorgerichtlich hat die Beklagte sogar mitgeteilt, sie werde "die verantwortliche Person benennen", wenn eine Vollmacht vorgelegt werde.

Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2017 (I ZR 19/16 - Loud) wonach auch Familienmitglieder als Täter einer Verletzungshandlung benannt werden müssen, wenn positive Kenntnis von der Täterschaft besteht. Dem stehen auch keinerlei verfassungsrechtliche Erwägungen entgegen. Der Schutz der Familie hat keinerlei Vorrang vor anderen Schutzgütern. Soweit die Beklagte im Nachgang der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, den Täter zu kennen, hat das Gericht ihren diesbezüglichen Vortrag als verspätet zurückgewiesen.

Die Kammer hatte die Beklagte schon in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie angesichts des außergerichtlichen Vortrages der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Täter kennt. Die Beklagte hat hierauf weder in der Verhandlung reagiert noch einen darauf bezogenen Schriftsatznachlass erbeten. In der Folge hat alleine das Verschweigen der Täterschaft des ihr bekannten Dritten dazu geführt, dass die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht als erfüllt angesehen wurde. Infolgedessen wurde sie aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung wie ein Täter in die Haftung genommen. Dies führte zur Verurteilung in einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR sowie zur Verpflichtung der Übernahme der Anwaltsgebühren.







LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17



(...) Landgericht Frankfurt am Main



Aktenzeichen: 2-06 0 28/17

Es wird gebeten, bei allen Eingaben
das vorstehende Aktenzeichen anzugeben


Verkündet am: 31.05.2017
[Name], Justizfachangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Name],





hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht Dr. [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 302,60 seit 25.01.2017 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
4.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche wegen Filesharings.

Die Klägerin ließ die Beklagte am 06.09.2012 wegen behaupteten Filesharings abmahnen und forderte eine vergleichsweise Zahlung von 800,00 EUR (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Abmahnung erneut an die Klägerin, kündigte einen Mahnbescheidsantrag an und schlüsselte den dort geforderten Betrag auf in Abmahnkosten in Höhe von 612,80 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 640,20 EUR. Mit diesen Beträgen beantragte die Klägerin am 30.12.2015 - allerdings unter Bezugnahme auf die Abmahnung von 06.09.2012 - einen Mahnbescheid, der am 04.01.2016 erlassen und am 07.01.2016 zugestellt wurde. Die Abgabe an das Streitgericht erfolgte am 06.05.2016.


Die Klägerin behauptet,
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel "R." zu sein. Sie habe durch ein beauftragtes Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass am 24.08.2012 unter der IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx das Spiel in einer Peer-To-Peer-Tauschbörse µ-torrent öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Diese IP-Adresse sei zu dem Zeitpunkt dem Telefonanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.


Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.055,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.253,00 EUR seit dem 16.11.2012 sowie aus weiteren 3.802,60 EUR seit 25.01.2017 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet Aktivlegitimation, Rechtsverletzungs- und Anschlussinhaberermittlung pauschal.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Zwar haftet die Beklagte als Täterin - für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung, so dass sie zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR sowie zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Kammer schätzt den der Klägerin entstandenen Schaden jedoch nach § 287 ZPO auf nur 1.000,00 EUR, so dass die darüber hinausgehende Klage abzuweisen war.



1.)

Die Beklagte ist der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR aus § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtet, da über den Internetanschluss der Beklagten am 24.08.2012 das Spiel "R.", an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden ist.


a)

Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert. Sie hat in Anlage K 1 / K 2 die Verträge vorgelegt, die eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte begründen. Hinzu kommt, dass der Vermerk auf dem Spiel die Klägerin als Inhaberin der Nutzungsrechte (Publisher) ausweist. Zwar wirkt die Vermutung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs; als Indiz kann der Urhebervermerk jedoch auch hier verwendet werden, - so dass. die Kammer in der Gesamtwürdigung davon überzeugt ist, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist.


b)

Das streitgegenständliche Spiel wurde am 24.08.2012 unter der IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx öffentlich zugänglich gemacht.

Die Klägerin legt hierzu in Anlage K 2 ein "Ermittlungsprotokoll" der Fa. Excipio vor, die im Auftrag der Klägerin Rechtsverletzung in Filesharing-Systemen dokumentiert. Dort wird substantiiert der Vorgang der Ermittlungen dargelegt. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen pauschal bestreitet, ist dies nicht ausreichend. Zwar kann dies in Filesharing-Fällen grundsätzlich ausreichend sein, um eine Beweisbedürftigkeit zu begründen, der der Rechteinhaber grundsätzlich mit dem Beweisangebot der Vernehmung des Mitarbeiters des Ermittlungs-Dienstleisters gerecht werden kann (BGH MMR 2016, 131, Rnr. 18 - Tauschbörse III). Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.09.2012 mitgeteilt, sie werde die verantwortliche Person benennen, sobald der -abmahnende Rechtsanwalt seine Vollmacht vorgelegt habe (Bl. 53). Damit hat sie vorgerichtlich kundgetan, den Täter zu kennen und dies im Prozess auch nach Hinweis der Kammer im Termin nicht bestritten. Kennt die Beklagte jedoch den Täter der Urheberrechtsverletzung, kann sie nicht zugleich die Tat an sich bestreiten.

Gleiches gilt für die Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Zuordnung der IP-Adresse zum Beklagten als Anschlussinhaber.


c)

Die Beklagte haftet für die Urheberrechtsverletzung als Täterin. Zwar besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen dessen Internetanschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH GRUR 2016, 191 Tauschbörse III, Rnr. 37; BGH GRUR 2014, 657 - BearShare, Rnr. 15). Letzteres war hier der Fall. Die Beklagte hatte ihren Internetanschluss im Zeitraum der Urheberrechtsverletzung bewusst ihren mit ihr zusammenlebenden Kindern zur freien Nutzung überlassen.

Der Beklagten als Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen worden sein soll, oblag jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hat. Wird über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, so trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser kann er dadurch entsprechen, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH - BearShare, a.a.O., Leitsatz 3. sowie Rnr. 16 ff. m.w.N.).

Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass auch ihre Söhne den Anschluss benutzten. Vorgerichtlich hat die Beklagte im Schreiben vom 25.09.2012 (Bl. 53) sogar mitgeteilt, sie werden "die verantwortliche Person benennen, wenn eine Vollmacht vorgelegt werde." Insofern ist auch auf die aktuelle BGH-Entscheidung vom 30.03.2017, I ZR 19/16, zu verweisen, wonach auch Familienmitglieder als Täter benannt werden müssen, wenn positive Kenntnis von der Täterschaft besteht. Aus de Pressemitteilung des BGH ergibt sich Folgendes: "Die Beklagten haben laut BGH im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will."

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2017 in Abrede gestellt hat, den Täter zu kennen, ist dieser Vortrag nach § 296a ZPO zurückzuweisen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfolgte. Der gewährte Schriftsatznachlass bezog sich ausweislich des Protokolls nur auf den Schriftsatz der Gegenseite 12.04.2017, nicht etwa aber auf weitere Aspekte wie z.B. der in der Verhandlung ausführlich erörterten Frage der Kenntnis der Beklagten vom Täter. Die Kammer hatte - was versehentlich nicht protokolliert wurde - die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie angesichts des außergerichtlichen Vortrags der Beklagten davon ausgeht, dass sie den Täter kennt. Die Beklagte hat hierauf weder in der Verhandlung reagiert noch um Schriftsatznachlass gebeten. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht.


d)

Die Kammer kann den der Klägerin entstandenen Schaden nach § 287 ZPO jedoch nicht wie von der Klägerin beantragt, auf 4.500 EUR, sondern nur auf 1.000,00 EUR schätzen.

Die Klägerin nimmt insoweit auf BGH GRUR 2016, 1280 (Everytime we touch) Bezug. Sie legt dabei einen Endverkaufspreis von 36,00 EUR sowie mindestens 400 mögliche Abrufe zugrunde; dies habe der BGH für Musikaufnahmen für angemessen gehalten. Für Computerspiele gelte nichts anderes. Die Kammer kann dieser Schadensberechnung nicht folgen. Sie berücksichtigt schon nicht, dass die Dateien von Computerspielen ungleich größer sind als diejenigen von Musikstücken im MP3-Format und somit während desselben Zeitraum deutlich weniger Spiele-Dateien als Musik-Dateien heruntergeladen werden können. Während eine MP3-Datei ca. 3-5 MB groß ist, sind für einen zweistündigen HD-Film ca. 3-5 GB zu veranschlagen, also um den Faktor 1000 größer. Bei komplex programmierten Videospielen dürfte ähnliches geltend, so dass die Kammer in Ausübung des ihr nach § 287 ZPO zustehenden Ermessen diesen Weg als zur Schadensberechnung untauglich betrachtet.

Es besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Anbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Werkes potenzieren dürfte.

Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR verständigt hätten. Löst man sich von den Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 1.000,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels "R." in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Spiels und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Weiterverbreitung für angemessen. In der Vergangenheit haben die Kammer und der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Musikwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 200,00 EUR geschätzt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 687); angesichts dessen erscheint ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR angemessen.


e)

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch verjährt ist, da jedenfalls der Restschadensersatzanspruch nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB, der sich - was die Klägerin auch hier fordert - auf die Herausgabe des Erlangten (hier: Nutzungsmöglichkeit) beschränkt, nicht verjährt ist. Dieser kann nach der fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH GRUR 2016, 1280 - Everytime we touch).



2.)

Die Beklagte schuldet auch die Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung in Höhe von 555,60 EUR aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG a.F., da die Abmahnung nach den obigen Ausführungen berechtigt war.


a)

Soweit die Beklagte die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsvorlage als unwirksam ansieht, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 entschieden hat (GRUR 2010, 1120), dass die Vorschrift des § 174 S. 1 BGB auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Die Vorlage einer Vollmacht ist bei einer Abmahnung daher grundsätzlich nicht erforderlich. Anlass, die für urheberrechtliche Abmahnungen anders zu sehen, besteht nicht (Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97a, Rnr. 20 ff.).


b)

Die Höhe der Abmahnkosten (1,3 Gebühr aus 8.000,00 EUR) begegnet keinen Bedenken; sie greift die Beklagte auch nicht an.


c)

Der Abmahnkostenersatzanspruch ist auch nicht verjährt.

Durch den am 07.01.2016 zugestellten Mahnbescheid vom 04.01.2016 (Antragseingang bei Gericht: 30.01.2015) wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde.


aa)

Die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides tritt nur dann ein, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen nach § 691 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinreichend konkretisiert sind. Danach ist die bestimmte Angabe der verlangten Leistung notwendig, aber auch ausreichend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur gehemmt, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird. dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob dieser sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann aus Sicht des BGH nicht allgemein abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängt Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden, sondern es genügt, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden. Wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden (zu den Einzelheiten, vgl. BGH (VU vom 14.7.2010 -V111 ZR 239/09, juris, Rnr. 11; BGH (Urteil vom 23.1.2008 -VIII ZR 46/07), juris, Rnr. 13; BGH (Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07), Juris Rnr. 18; BGH (Urteil vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07), juris Rnr. 7). Zweck der von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderten Anspruchsbezeichnung ist es, dem Schuldner den Grund seiner behaupteten Leistungspflicht erkennbar zu machen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.07.2008, a.a.O., Rnr. 12). Sind die geltend gemachten Ansprüche für sich gesehen in einem vorprozessualen Schreiben hinreichend genau gekennzeichnet, genügt dessen Inbezugnahme (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2008, a.a.O., Rnr.19).


bb)

Auf Basis dieser Anforderungen war die Mahnbescheidsforderung der Klägerin genügend individualisiert.

Die Klägerin hat mit ihrem Mahnbescheid 1.253,00 EUR verlangt, und dies unter Bezug auf das Schreiben vom 06.09.2012 aufgesplittet in 612,80 EUR "Anwalt" und 640.20 EUR "Schaden". In der Abmahnung vom 06.09.2012 hatte die Klägerin zwar noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 EUR gefordert, ohne hier darzustellen, wie sich dieser Betrag aufschlüsselt; zudem hat es sich hierbei um einen Vergleichsvorschlag gehandelt. Es hätte sich bei der Mahnbescheidsforderung theoretisch in Gänze um einen teilweisen Schadensersatzbetrag handeln können oder aber um Anwaltskosten nebst Ermittlungsaufwendungen, etc. Die dort einer Summe geltend gemachte Zahlung war folglich nicht geeignet, Gegenstand eines Vollstreckungsbescheids zu sein, erst recht nicht, da diese von der Summe im Mahnbescheid abwich. Der Beklagte hatte daher keine Möglichkeit zu erkennen, gegen welche Forderung er sich zu verteidigen gehabt hätte.

Indes war für die Beklagte aufgrund unmittelbare von Stellung des Mahnbescheidsantrags an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 22.12.2015, (Anlage K 3) deutlich, welche Forderung die Klägerin geltend machte. Dort wurde der Betrag so aufgesplittet wie auch im Mahnbescheid. Das Schreiben nimmt ausdrücklich auf den noch zu erlassenden Mahnbescheid Bezug. Soweit der Mahnbescheid dann nicht auf das Schreiben vom 22.12.2015, sondern auf die Abmahnung vom 06.09.2012 Bezug nimmt, steht dies einer ausreichenden Individualisierung nicht entgegen. In der Gesamtschau musste der Beklagten nämlich klar sein, dass der Mahnbescheid - der unmittelbar auf das Schreiben vom 22.12.2015 folgte - irrtümlich auf das Schreiben vom 06.09.2012 Bezug genommen hatte. Insbesondere aufgrund der identischen Beträge war für die Beklagte klar erkennbar, wie sich der Mahnbescheidsbetrag aufschlüsselte.

Die damit nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB am 30.12.2015 eingetretene Verjährungshemmung hätte gem. § 204 Abs. 2 BGB am 30.06.2015 geendet. Durch Abgabe der Sache am 06.05.2016 begann die Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut zu laufen, so dass keine Verjährung eingetreten ist.


d)

Die Abmahnkostendeckelung des § 97a UrhG greift hier nicht.


aa)

Auf den mit der Klage elend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 08. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 01. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 09. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten erst- für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH ZUM 2012, 34 Rnr. 8 - Tigerkopf; BGHZ 200, 76-86 Rnr. 11 - BearShare; BGH GRUR 2016, 191 Rnr. 56 Tauschbörse III).


bb)

§ 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist nicht anwendbar.

Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat (Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Dies ist hier nicht der Fall: Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und Würdigung, zu klären ist und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UM13/Meckel, 3. Aufl. § 97a UrhG Rnr. 6; zu e 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer / Büscher a.a.O. § 12 UWG Rnr. 208; Köhler in Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rnr. 522). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf eine einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rnr. 35). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt daher regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar (BGH Urt. v. 12.05.2016, I ZR 43/15, BeckRS 2016, 20394, Rnr. 36 ff.). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich



3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.



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Beglaubigt
Frankfurt am Main, 1. Juni 2017
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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17,
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Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
widersprüchlicher Sachvortrag,
Vollmacht,
Kenntnis vom Täter

Dittsche123
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11237 Beitrag von Dittsche123 » Freitag 2. März 2018, 17:10

Hallo zusammen!

Ich bin neu und erhoffe mir etwas Hilfe von den Experten hier.

Ich platziere meinen ersten post aus gutem Grund mal im allgemeinen Diskussions thread.

Die mich abmahnende Kanzlei ist hier vertreten, der thread wurde allerdings schon länger nicht mehr bedient. Das deutet möglicherweise auf eine neue Abmahnwelle dieser Kanzlei hin. Da meine Frage evt. Rückschlüsse zulässt und ich nicht weiß, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Feind mitliest, stelle ich sie erstmal hier. Sonst werde ich den Abmahner selbstverständlich gerne nennen.

Zu meiner Frage. Ich habe am 23.02.18 einen ersten Brief bzgl. eines angeblich heruntergeladenen Films bekommen (den ich nicht geladen habe). Der Brief ist allerdings schon vom 14.02.18. Der vermutliche Grund für die verspätete Zustellung ist, dass mein Nachname ziemlich anders und falsch geschrieben wurde. Alles andere in der Adresse stimmt. Mittlerweile ist die vom Anwalt angegebene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verstrichen und ich habe bisher auch keine mod.UE abgegeben. Macht es Sinn, auf das nächste Schreiben zu warten und dieses ungeöffnet an die Post zurückzugeben, damit diese es mit den Hinweis "Empfänger unbekannt" an die Kanzlei zurückschickt? Könnte das zu einer Einstellung führen? Oder ist das nur ein Herausschieben der Angelegenheit?

Vielen Dank für Hilfe!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11238 Beitrag von Steffen » Freitag 2. März 2018, 17:59

Hallo @Dittsche123,

danke für dein Posting. Ich verstehe in solchen Fällen nicht, dass man sich diese Gedanken macht, wenn man den Brief in den Händen hält. Ist der Brief nicht zustellbar aufgrund einer falschen Adressierung, geht er an dem Absender mit den entsprechenden Postvermerk zurück. Geht der Brief nicht zurück, ist anzunehmen, das er zugestellt wurde. Selbst wenn Du ihn jetzt zurückschickst, ist es nur eine Art "Galgenfrist". Ich persönlich weiß nicht wie dieser Fehler im Nachname zustande kommt. Ist es so beim Provider gespeichert (einfach einmal auf eine Rechnung schauen) oder bei der Übertragung passiert. Dann gibt es im Zivilrecht noch den § 319 ZPO - offensichtliche Unrichtigkeit (Tippfehler, Schreibfehler usw.). Letztendlich hast Du ja auch das Schreiben in den Händen.

Sicherlich könnte man das Schreiben zurückschicken. Aber irgendwann ermittelt er über das Meldeamt den richtigen Namen. Entweder geht man zu einem Anwalt oder stellt dem Abmahner ein UE in Aussicht, wenn er zum Empfänger (Name, Vorname, Anschrift) substantiiert vortragen kann.

VG Steffen

Dittsche123
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11239 Beitrag von Dittsche123 » Freitag 2. März 2018, 19:36

Danke, @Steffen, für die Ausführungen.

Es war nur eine Idee. Der Brief hat fast zwei Wochen zu mir gebraucht. Er hätte ja auch gar nicht ankommen können, vermutlich hat da nicht viel gefehlt. Wenn ich erst den zweiten zurückschicken lasse, heißt das ja nicht zwingend, dass der erste zugestellt wurde. Der kann ja theoretisch noch irgendwo rumgeistern. Soll es ja geben bei der deutschen Post. Ich kenne die Anzahl der Abgemahnten einer Abmahnwelle nicht, aber vermutlich sind es viele. Vielleicht lohnt es ja den Aufwand nicht für einige Personen, in meinem Fall mit nur einer (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzung, das Meldeamt zu bemühen. Keine Ahnung, dafür stelle ich hier meine Fragen. Ihr habt die Erfahrung.

Beim Provider ist selbstverständlich mein richtiger Name hinterlegt. Wie der "falsche" zustande kommt ist mir eigentlich egal, er ist auf jeden Fall schräg.

§ 319 ZPO bezieht sich so wie ich ihn lese auf Urteile, nicht auf Briefsendungen. Eine Analogie halte ich da für recht weit hergeholt.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11240 Beitrag von Steffen » Freitag 2. März 2018, 21:01

Hallo @Dittsche123,

Du hast gefragt, ich habe mit besten Wissen und Gewissen geantwortet. Die Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO ist bei Weitem nicht zu weit hergeholt, sondern eine Tatsache. Ein Richter, wird dieses wahrscheinlich nicht anders sehen, wenn Du den Brief in den Händen hältst und der Nachname höchstwahrscheinlich durch einen Schreib- bzw. Tippfehler falsch geschrieben ist. Dann hättest Du den Brief nicht annehmen dürfen, sondern sofort mit dem entsprechenden Vermerk zurückschicken. Punkt.

Natürlich kannst Du - wie von dir beschrieben - zaubern. Dass aber, wenn der zweite Brief zugestellt wird, der erste Brief nicht zugestellt wurde ... hier liegt die Beweislast bei denjenigen, der sich darauf beruft. Sicherlich - dieses ist heute gang und gäbe - wird die Kanzlei per Postausgangsbuch und vielleicht Zeugen das Versenden beweisen können. Du must dann beweisen, dass das erste Schreiben nicht angekommen ist. Viel Spaß dabei.

Es ist doch absolut irrelevant, wie viele Abmahnung versendet wurde. Die genaue Anzahl kennst Du sowieso nicht. Annahmen sind hier fehl am Platz. Wie Du letztendlich reagierst, oder nicht, liegt bei dir persönlich, ergo allein. Du musst dann auch die möglichen Kosten, Risiken und Konsequenzen - allein - tragen.

VG Steffen

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