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Steffen
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Re: Deutschland

#4461 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Juni 2010, 15:29

BGH (Az. I ZR 121/08) - Stunde Null?!

Samstag, den 05. Juni 2010

Kaum ist das Urteil des BGH im Volltext veröffentlicht, legen alle Juristen und Nichtjuristen, ihren ureigenen
Standpunkt dar.
Natürlich sei nicht unerwähnt, das Urteil im Volltext wurde von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung
gestellt.


Der BGH zeigt sich in diesem “Aprilscherz”-Urteil vollständig von der Dimension überfordert. Er fordert keine
gesetzliche Klärung, er läßt zu das bestenfalls gutsherrliche Rechtsprechung weiterhin möglich ist, er zeigt
sich am Thema desinterssiert. Es war einmal ein historischer Moment der in einem Sandkasten landete und in dem
Parteienproporz und Lobbyarbeit ein besonderes Urteil verhinderten. Und nicht mal die winkeladvokatischen Züge
im Urteil überzeugen.

Quelle. b.u.f.M. (bezahlter und freier Mitarbeiter)


Sicherlich kommt es bei den sog. “Forenkindern“ gut an, man erhält sicherlich Standing Ovations, aber es geht Meilen-
weit an der Realität vorbei. Immer wieder bekomme ich gut gemeinte Hinweise, was ich sagen und nicht sagen darf. Man
sollte endlich mit dieser Augenverschmiererei aufhören.


Liebe Community,

was verlangt Ihr denn denn?

1. Zugunsten des Verletzten
Der Gesetzgeber muss auf die tagtäglich massenhaft stattfindenden Rechtsverletzungen in den TB reagieren um sie
letztendlich einzudämmen. Wer angenommen hat, das Urteil des BGH wird Rechtsverletzungen “deckeln“ - ist wohl
besser bei Diddelmaus.de aufgehoben.
Das Recht wird immer zu Gunsten des Verletzten gesprochen. Und der Verletzte in unseren Fall ist der Rechteinhaber
und nicht das selbst erwählte Opferlamm Abgemahnter bzw. der wahrer Täter Filesharer, Hacker oder techn. Fehler!

2. Ein Einfaches - “Ich bin Unschuldig“ - reicht nicht mehr aus!
Man sollten, besser gesagt muss sich, endlich trennen von den Gedanken: in dubio pro reo iudicandum est (im Zweifel
ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden) und verinnerlichen: da mihi factum, dabo tibi jus (vgl.: „jura novit
curia“) - gib mir die Fakten (den Tatbestand), ich gebe Dir das Recht.

Im Zivilrecht gelten eben,
  • das Gleichbehandlungssprinzip (jede Partei hat das gleiche Recht, Ihren Standpunkt vorzutragen);
  • die Privatautonmomie (seine Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten);
  • Abstraktionsprinzip (und Trennungsprinzip);
  • Grundsatz der Vertragsbindung („pacta sunt servanda“ - Verträge müssen eingehalten
    werden);
  • Verschuldensprinzip (Verschulden: vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) sowie
  • Grundsätze der zivilrechtlichen Beweislast (jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen).
Es geht hier einfach, egal wer jetzt aufschreit, nicht um Schuld oder Unschuld, sondern um die Prüfpflicht, besser
gesagt - Störerhaftung! Somit kommen wir zum nächsten Schwerpunkt.

Dr. Horst Werner Keuneke Vors. Richter am LG a.D. Bremen - Beweiswürdigung durch das Gericht
„Ihre Herrschaft über den Tatsachenvortrag berechtigt die Parteien indessen nicht zum Märchenvortrag.
Eben so wenig wie etwa ihre übereinstimmende Behauptung, dass 2 x 2 =5 sei, vermag ihr Vortrag, der
27.2.1999 sei ein Mittwoch, oder am 17.1.1999 sei Vollmond gewesen, oder am unstreitig feststehenden
Kollisionsort und -zeitpunkt habe strahlender Sonnenschein und ablaufendes Tidewasser geherrscht,
den Richter für die Tatsachenfeststellung zu binden, wenn er weiß, dass das Gegenteil richtig ist. Naturgesetze
und allgemeine Erfahrungssätze sind für jedermann verbindlich.
Die Parteien sind zu wahrheitsgemäßem Vortrag verpflichtet, womit eine subjektive, ihrer Überzeugung entsprechende
Wahrheit gemeint ist (§ 138 ZPO). Der Richter hat durch Fragen und Hinweise darauf hinzuwirken, dass sie das auch
tun (§ 139 ZPO). Behauptungen, die er als offensichtlich unwahr erkannt hat, muss er unbeachtet lassen. Nachdem
so der gesamte Tatsachenstoff in den Parteivorträgen zusammengetragen ist, prüft das Gericht, was unstreitig
feststeht und welche erheblichen Tatsachen streitig sind. Über diese wird -sofern sie nicht offenkundig sind
(§ 291 ZPO)- in dem von der ZPO geregelten Verfahren Beweis erhoben. Dazu bedarf es grundsätzlich des Beweisantritts
durch die Partei, d.h. der genauen Bezeichnung des Beweismittels für eine bestimmte Tatsache. Die ZPO kennt 5
Beweismittelarten: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung. Hinzu kommt noch die amtliche
Auskunft. Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter persönlich von der Wahrheit, nicht nur Wahrscheinlichkeit,
einer behaupteten Tatsache überzeugt ist.“

Fazit: Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die
behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.

2. Der Abgemahnten ist sich selbst der größte Feind!
Statt stichhaltige Argumentationen zu finden, verliert man sich in Dummbackengeschwätz und Ausreden.
Heute ist derjenige angesagt und schlau, der in einem Satz:
  • 3/6Juristenbegriffe,
  • 1/6 Urteile,
  • 1/6 English-Text sowie
  • 1/6 bla, bla, bla (und wer anders denkt = ein Troll) integriert.
Wer heute auf dem Standpunkt stehen bleibt: „Dem Richter erzähle ich schon etwas“ sowie sich naive shualistische
Urteilsbegründungen zusammen spinnt, derjenige wird wohl das Nachsehen haben. Wer verklagt wird, muss sich eben von
einem Anwalt mit Erfahrung vertreten lassen. Dazu ist unsere Liste der empfohlenen Anwälte die erste Wahl!

3. In der mod. UE wird der Unterlassungsanspruch zu weit gefasst
Nachdem Herr RA Dr. Wachs seine Gedanken diesbezüglich äußerte (siehe Blog),
„Nach meinem Verständnis führt der BGH damit aus, dass ein Unterlassungsanspruch höchstens insoweit besteht: „zu
unterlassen die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, indem
der Beklagte seinen Internetanschluss unzureichend sichert.“ Möglicherweise ist der Unterlassungsanspruch sogar
noch deutlich enger zu fassen und dadurch noch klarer die nicht bestehende Täterkonstellation herauszuarbeiten.“

legt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage fest,
dass es für unser Musterschreiben noch keinen Anlass gibt einer
Veränderung. Mit dem von Herrn RA Dr. Wachs angesprochenen Thema werden sich wohl erst einmal nur die Anwälte
auseinandersetzen müssen. Es darf aber jeder versichert sein, wir übernehmen Verantwortung und werden unser Muster-
schreiben einer mod. UE ständig anpassen und aktuell halten - im Interesse des Abgemahnten.
So wie wir es seit 2007 handhaben!

4. Neue Wege und Strategien als Antwort auf immer wenig werden Verteidigungsargumenten
Der Abgemahnte und Aktivist, muss mit den Tragträumereien aufhören. Zukünftig wird das Ende oder die unendliche
Geschichte im Gerichtssaal entschieden. Aber nicht vor einem Amtsgericht.

Zu gut Deutsch, es muss ein Einzelfall gefunden werden, der durch die Instanzen eine Entscheidung herbeiführen muss!
Hier wird dem Spendenkonto von Netzwelt.de/Forum eine besondere Verantwortung zukommen. Danke an die Macher und
Verantwortlichen der Spendenaktion, einerseits von Netzwelt.de/Forum Princess15114 sowie anderseits Fred-Olaf Neiße vom
Verein gegen den Abmahnwahn e.V..

Es bleibt weiterhin spannend und es müssen neue Argumente gefunden werden, welche die Beweiskette (vom Loggen bis
zur Abmahnung) zerschlagen. Hier sind in erster Linie die Techniker gefragt bzw. der Vortrag des Abgemahnten
vertretenden Anwaltes.


Steffen Heintsch
für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

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Re: Deutschland

#4462 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Juni 2010, 19:00

"Gut gebrüllt Löwe!" (einschließlich einiger "seitlicher" Prankenhiebe).
Jeder zieht sich den Schuh an, der ihm passt! :lol:

Der ganze Rechtsstreit ging doch davon aus, dass
a) der Beklagte sagte: Ich, Urlaub, WLAN-Router aus und vom Strom.
b) der Kläger sagte: Es sei davon auszugehen, dass der WLAN -Anschluss des Beklagten aktiviert,
aber nicht ausreichend gesichert gewesen sei.
c) Richter sagten: Ob Urheberrechtsverletzungen von dem betreffenden Computer aus begangen worden
sind, oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes auf den Internetzugang zugegriffen
haben, soll ohne Bedeutung sein, weil ohne den geschaffenen Internetzugang weder die eine noch die
andere Möglichkeit bestanden hätte.


PW - Werkseinstellung - hätte individuell gewechselt werden müssen (Stichpunkt = kryptografisches Passwort)
Unzureichend gesichert = offen; sonst hätte niemand unbemerkt sharen können!
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und
auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht
fallen insofern maximal 100 € an).
Es zeigt ganz deutlich, man muss das Volltexturteil abwarten!
Da es zum Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung die 100-Euro-Deckelung nicht gab, ist sie nicht anwendbar.
Ob § 97a Abs. 2 für ein Lied anwendbar ist, bleibt deshalb eine offene Frage.


VG Steffen

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Re: Deutschland

#4463 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Juni 2010, 23:11

[quoteemBaxter]... ich finde die BGH-Diskussion mittlerweile fast schon amüsant. Denn: Ausgerechnet diejenigen, die permanent
und nervtötend von irgendwelchen "individuellen Einzelfällen" labern (die werten Juristen also), fangen jetzt
auf einmal an, etwas "Allgemeingültiges" zu suchen.[/quoteem]
@Baxter,
ganz so amüsant ist die Finalversion des BGH nun auch nicht. Ich möchte es einmal aus meiner Sicht erläutern.
1. Der Bumerang geht jetzt zurück nach Frankfurt. Wird der Streitwert für einen Song mit 10.000,00 Euro beibehalten,
kann sich jeder hier die anwaltlichen Gebühren berechnen: Prozesskostenrechner.
Einfach einmal 10.000,00 Euro eingeben.
2. Es gab “Großmeister“, die mit aller Macht dem P2P ein Halzband verpassen wollten. Die Gleichen Verdächtigen und
die Gegenseite schaffen es auch zw. dem WLAN und Kabel mit aller Macht eine Parallele zu erschaffen.
3. Was passiert mit den Altfällen? Ich könnte mir vorstellen, dass sehr viele auf das Urteil des OLG Frankfurt am
Main (Az. 11 U 52/07) ihre Strategie aufgebaut haben. Die könnten jetzt ein großes Problem haben, nach dem 12.05.2010.
4. Ein generelles Haften als Störer - ohne Täter (AG - ja, SE - nein) ist auch nicht prickelnd.

So ganz ohne ist es nicht!


Strafrecht - wie sollte es denn aussehen? Wer sollte denn ermitteln oder anklagen und wem? Die STA sind doch froh,
das Problem vom Tisch zu haben.
:ew

VG Steffen

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Re: Deutschland

#4464 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Juni 2010, 01:03

"Zeugnis gegen sich selbst" oder
viel Wind um nichts?


Sonntag, den 06.06.2010

In aktuellen Folgeschreiben bzw. Klageerhebungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller - kann man Folgendes
nachlesen:

1. Abmahnschreiben
Abschließend weisen wir Sie vorsorglich nach auf folgendes hin:
Mit Ihrer Erfüllungshandlung/Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungs-
verfahrens), liegt ein sog. Zeugnis gegen sich selbst“ vor und haben Sie im Hinblick auf die Berechtigung des Unterlassungs-
anspruchs zu Ihren Lasten bereits eine vollständige Umkehr der Beweislast herbeigeführt.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - auch wenn diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wurde
- führt regelmäßig als sog. „Zeugnis gegen sich selbst“ zur Umkehr der Beweislast im Hinblick darauf, ob dem Erklärungsempfänger
ein Unterlassungsanspruch zustand (AG München aaO).
Ein solches „Zeugnis gegen sich selbst“ ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft
anzuzeigen, um dadurch von Maßnahmen abzuhalten (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2005, Az. I ZR 284/02). Ein Zeugnis
gegen sich selbst ist auch anzunehmen wenn unterstellt wird, dass die Leistung nur aus Kulanz erfolgt ist (BGH aaO).
2. Klageerhebung
„Im Übrigen bestreitet der Beklagte in der Klageerwiderung die Verletzungshandlung. …
Mit der Unterlassungserklärung wurde eindeutig der Zweck verfolgt, die Klägerin von der gerichtlichen Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs abzuhalten
. …
… Der Beklagte trägt daher die volle Beweislast für die Behauptung, die Abmahnung sei unberechtigt gewesen. …“

Uwe hat diesbezüglich die Aussagen bei RA Matthias Haap hinterfragt. Er bekam nachfolgende Antwort.

__________________________________________________________
 
Ich gehe davon aus, Sie meinen das sog. "Zeugnis gegen sich selbst" auf welchem der Kollege hier "herumreitet".
 
Hier ist zunächst zu sagen, dass der Kläger behauptet, Sie hätte durch Abgabe der Unterwerfungserklärung ein sog. "Schuldanerkenntnis"
abgegeben. Die Argumentation hier ist recht simpel: Wenn Sie es nicht gewesen wären, hätte ja kein Grund bestanden, irgendetwas zu
unterschreiben oder sich zu irgendetwas zu verpflichten.
 
Allerdings dürfte die Sache nicht so einfach funktionieren, wie der Kollege sich das hier vorstellt. Sein zitiertes Urteil hat mit
der vorliegenden Sache - soweit ich das anhand der mitgeteilten Tatsachen beurteilen kann - überhaupt nichts zu tun. In dem zitierten
Urteil geht es um einen Schadensersatzanspruch, auf den der vermeintlich Ersatzpflichtige einen Teilbetrag gezahlt hat, was für den
BGH die Frage aufgeworfen hat, "warum zahlt der den einen Teil der Forderung, wenn er zu überhaupt keiner Zahlung verpflichtet ist?"
 
Letztlich ist es aber eine Wertungsfrage anhand sämtlicher vorliegender Schriftstücke und des Verhaltens der Parteien, ob man aus
der bloßen Abgabe einer Unterwerfungserklärung ein solches Anerkenntnis herleiten kann. Ein solches Anerkenntnis käme in Betracht,
wenn lediglich die Unterwerfungserklärung abgegeben würde - gleichgültig ob mit oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Gegen ein solches Indiz spräche, wenn gemeinsam mit der Unterwerfungserklärung ein Anschreiben erfolgt wäre, in welchem dargelegt
wurde, dass man den Verstoß nicht begangen habe und ggf. wer wie wo den Anschluss sonst benutzen konnte, etc.
Dafür spräche wiederum, wenn eine Teilzahlung geleistet wurde, etc.
 
Letztlich lässt sich dies nicht abstrakt beurteilen, sondern nur konkret am Fall festmachen.
 
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Verfügung des Amtsgerichts. Zutreffend weist das AG daraufhin, dass ein Schadenersatz-
anspruch Verschulden erfordert, der von der Gegenseite darzulegen und zu beweisen ist. (Daher reitet der Kollege auch auf dem "Zeugnis
gegen sich selbst" herum, da er meint, er müsse dann den Schadensersatzanspruch nicht beweisen). Allerdings datiert die Verfügung
bereits vom April.

Rechtsanwalt Matthias Haap
Auf der Lehr 36/1
D-72116 Mössingen
Telefon 07473 92 402-80
Telefax 07473 92 402-82
E-Mail: info@ra-haap.de
Internet: Haap.de

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Steffen
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Re: Deutschland

#4465 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Juni 2010, 15:17

@Baxter, @All,

jeder der sich ohne finanzielle Interessen im Abmahnwahn engagiert, hat meine Hochachtung und Bewunderung. Jeder,
und das ist gut so, hat die unterschiedlichsten Ansichten, Standpunkte, Charaktere, Wissensstand (nicht abwertend
gemeint!) und Herangehensweisen an das eine Ziel: Ende des Abmahnwahns.

Wir vergessen aber schnell in unserem Schmerz, Abmahnungen wegen eines Urheberrechtsverstoßes in einer TB, das ist
doch nur die Spitze des Eisberges. Die Münchner Kanzlei IT-Recht aktualisiert ständig eine Liste, wo Gründe aufgelistet
sind, weswegen man heute in Deutschland (speziell bei eBay, Amazon und Online-Shops) abgemahnt werden kann.

Mittlerweile sind es 451 Gründe!

Denkanstoß, (Lieblingszitat-)Zitat PC-Welt 2007:
Es ist wohl anzunehmen, dass viele der durch die Republik donnernden Abmahnungssalven ähnlich unbegründet sind. Doch
meist ist die eingeforderte Gebühr niedriger als eine Erstberatung beim Anwalt. Der Betroffene zahlt lieber, als sich
dem Risiko eines Rechtsstreits auszusetzen. Doch genau dieses zaudernde Verhalten bestärkt die Abmahnabsahner in ihrem
Tun. Würden sich mehr Leute wehren, gäbe es keine dreisten Massenabmahnungen.


Es sollte sich doch einmal aber auch jeder die Frage stellen, was haben wir erreicht. Die Abmahnung wegen Verstoß gegen
das Urheberrecht in TB läuft doch seit mittlerweile 2005.
Im Jahr 2005 gab es die ersten Abmahnungen wegen das “PC-Game Earth 2160 “ und seit 2006 die ersten Unterlassungsklagen
(Az. 7 O 62/06). Denn eine mod. UE, die gab es noch nicht und Mannheim war für Schutt, Waetke schon immer ein schlechtes
Pflaster. Was hat sich denn bis heute geändert?

Natürlich können und werden wir nur kleine Brötchen backen, aber wir haben kleine Teilerfolge erzielt. Man darf aber nicht
unrealistisch werden.

1. Es sind hier viele Interessengruppen vertreten. In der Regel wird im Interesse und zum Schutz des Verletzen Recht
gesprochen. Egal ob
  • es ein Geschäftsmodell darstellt,
  • es Rechteinhaber gibt, die nur Lizenzen erwerben, um mit der Abmahnerei schnelle Kohle zu verdienen,
  • der Inhaber der Log-Firma A im früheren Leben ein Schweinezüchter, Anteile einer Wurstl-Fabrik oder Solarenergie-Firma
    besitzt usw.
lade ich urheberrechtlich geschützte Werke herunter bzw. biete sie noch gleichzeitig an, kann der Anschlussinhaber, der
hinter der geloggten IP sich verbirgt - abgemahnt werden. Weil eben die Anschlussinhaber als Einzige ermittel- und identifizierbar
ist.

Ist das Ungerecht? Ja!

Im nicht-internetmedialen Leben würde doch jeder, der ein Blumenbeet vor seinem Haus auf seinem Grundstück anlegt, hegt
und pflegt - Zetermordio schreien, wenn er eines Tages hinaus schaut und feststellt, alles ist zerstört und weg. Es braucht
jetzt niemand fein geistige Gegenbeispiele bringen, auch meines hinkt gewaltig. Man muss realistischer werden. Ein Richter
ist doch schon fast davon überzeugt, dass die ermittelte Rechtsverletzung, vom Anschluss des Beklagten aus stattgefunden
hat. Natürlich ist diese Entwicklung auch von den Abgemahnten mitgetragen.
  • 1. In den Foren gilt, es passiert schon nichts, alles easy, alle die etwas anders sagen sind Trolle und werden mit
    Trollspray besprüht oder herausgedisst;
    2. Abgemahnte überschätzen sich und vertreten sich ohne Anwalt vor dem Amtsgericht (AG),
    3. Anwälte die Abgemahnte vertreten, überschätze sich oder müssen einfach versuchen mit geringen Gegenargumenten die vielen
    Argumente der Gegenseite zu zerschlagen,
    4. kippen die Meisten bei möglichen zusätzlichen Kosten (Zeugenbestellung, Reisekosten, Gegengutachten) um. Ein weitere
    wesentlicher Punkt, dass man den Gegner unterschätzt! Liebe Leute, wenn man viele Urteile zu seinem Gunsten erfochten hat
    (von den vielen Vergleichen erfährt man ja nichts), hat man neben dem Recht auch die Fähigkeit auf seiner Seite. Das sind
    alle studierte Menschen, die nichts anderes tagtäglich machen, als Rechtsverletzungen geltend,
    5. Man ist ein Schönredner und Verdreher und bemerkt nicht, dass es nicht auf Schuld oder Unschuld ankommt, sondern einerseits
    auf die Prüfpflicht, sprich der Störerhaftung, und anderseits auf die sekundäre Darlegungslast.
Z.B. Wenn ich monatelang herum schreie, dass die Gegenseite absolut keine Beweise hat, die Rechteinhaber gierig und die Abmahnanwälte
unfähig, und dann einen Vergleich als Sieg für den Beklagten hinstelle und als Niederlage für den Kläger, dann ist es einfach
niederträchtig³. Dann muss man einfach sagen, die Gegenseite war besser und hat das Möglichste für seinen Mandanten herausgeholt!
Wenn Ihr - Null - zusteht , aber immer noch ca. 800,00 Euro zugesprochen bekommt, dann ist es eine Schmach für die komplette
Verteidigungsstrategie samt Schreier. Ehrlichkeit. Es ist eben Sch***e gelaufen, das nächste Mal wird es besser!

Man muss neue Wege einschlagen. Das geht aber nur, wenn die Abgemahnten endlich einmal Rückgrat beweisen. 2009 gab es, nach der
einzigen uns genehmen Argumentation, 453.000 zu Unrecht Abgemahnte und keiner wehrt sich (übertrieben).
Ich kann alles anfechten, wenn ich es nicht substantiiert (Unwort des Abmahnwahnes) vortrage, bleibt es nur Schall und Rauch.
Es bringt auch nicht seitenweise Abhandlungen zu schreiben über TB-Software, es muss die Beweiskette zerbrochen werden mit der
Hauptperson Herrn IP. Selbstverständlich ist zu verzeichnen, dass einerseits es die meisten Anschlussinhaber es nicht selbst waren,
nicht wissen, wer es war oder nicht einmal wissen was die Software mit dem blauen Frosch anstellt. Anderseits auch einen Trend gibt,
dass es immer mehr Anschlussinhaber gibt die sagen (oder behaupten): Ja ich habe einen Internet-Anschluss, aber ich war es wirklich
nicht! Negativ auch, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und niemand ein allgemeines Musterschreiben zur Verfügung stellen kann.
Es ist einfach so, Tatsachen müssen bewiesen werden, und das zur Überzeugung des Gerichts.

Wie? Das ist der Schwerpunkt seit 2005! Die Argumente der Gegenseite haben sich bis auf sehr wenige Details nicht geändert.
Sind wir zu dumm, unfähig, ängstlich, haben wir nur faule Anwälte, oder ist es in Wirklichkeit gar nicht so einfach!

Jeder kann doch meine Argumente zerschlagen, wenn er eine bessere Lösung parat hat. Ich bin nicht neidisch, wenn der b.u.f.M ein
grundsätzliches Urteil (nicht seine überwiegend verschwiegenen Vergleiche oder unveröffentlichen Tagträumereien) erfechtet, das
den Abmahnwahn beendet, dann schreibe ich Uwe Berger und Princess15144 an, mit der Bitte, dass alle Software betreffs Datenbank,
Forum und Homepage gelöscht werden und widme mich voll meiner Familie mit dem Gedanken: Ich war dabei! Aber bis jetzt gibt es dafür
keinen Anlass. Im Gegenteil, die Situation verschlechtert sich Jahr um Jahr. Selbst dieses Jahr sind schon ca. 35% - mehr - abgemahnt
als im Vorjahr (gleicher Zeitraum), viele Kanzleien sind sehr aktiv mit Klagen.
Natürlich kann ich jetzt wieder alles Schönreden, es gibt keine Klagewellen, bla, bla bla ...

Wir reden doch seit 2005 den gleichen gequollenen Mist. Wichtig ist n.M.n.,
1. Mod. UE - Nichtzahlen
2. Im Klagefall ein substantiierter Vortrag!


Natürlich ist die Initiative Abmahnwahn-Dreipage nur eine Veröffentlichungs-Initiative, aber wir leisten gute Arbeit, sind angesehen
und übernehmen Verantwortung.
Für das Gericht sind Anwälte zuständig und nicht wir. Warum? Sie haben es studiert und es ist Ihr Job. Neben einem Abgemahnten mit
Rückgrat sind Anwälte die wichtigsten Personen - nicht wir!


VG Steffen

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Re: Deutschland

#4466 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Juni 2010, 16:39

Frank hat geschrieben:Soweit ich es überblicke, hat Steffen unsere Spendenaktion seit Bestehen zum ersten Mal positiv bewertet:
Das ist es, was zumindest ich als Fortschritt ansehe in Verbindung mit der Spendenaktion.
[Netzwelt.de/Forum]
Ich muss einmal wieder Forenübergreifend Posten!

@Frank, @Netzwelt.de/Forum,

ich habe niemals behauptet, dass Eure Spendenaktion negativ ist. Das ist gut und zeigt Eigeninitiative. Nur wie sie ins Leben gerufen
wurde, war und ist Anlass meiner Kritik.

1. Wenn der Initiator sich aus der Verantwortung des Entscheider stiehlt, ist es zumindest anrüchig. Warum? Als der große Strippenzieher
im Hintergrund zu gelten?
Ich sage es einmal nach meiner Meinung. Keine Verantwortung übernehmen, sich hinter Frauenröcke verstecken, zu feige selbst aus seiner
Anonymität hervorzutreten, aber andere öffentlich mit Nennung des Namens als XXXXXXX und XXXXXXXX titulieren (Link: Shual IV),
dass ist der wahre Mensch hinter dem Nicknamen Shual!
„... der Abmahnerpudel Heintsch ist vollkommen bedeutungslos geworden.“

„Das Ergebniss (bei XXXXXXXXXX nicht besonders verwunderlich) war jedoch negativ.“
Was vorher schon klar, soll aber nun noch mal "für die Ewigkeit" hier stehen: Es interessiert hier keinen Menschen ob ein Dickerchen aus
Steinwiesen irgend eine Meinung zu Personen entwickelt und wenn ja welche.“

„... , sonst hätte man den XXXXXXXX schlicht ... abgemahnt.“

„Er kann auch sonstige Angewohnheiten über Unwahrheiten (XXXXXXXX, XXXXXXX, blabla) entwickeln.“

„Das ist es halt mit den Irren. Die haben einfach zu wenig Gehirn um die Folgen Ihrer irren Aktionen abschätzen zu können.“

„Die mehrfach offen zur Schau gestellte Behauptung es fände eine wie auch immer geartete Veruntreuung von Spendengeldern auf einem durch
eine Rechtsanwaltskanzlei treuhänderisch geführten Spendenkonto statt wird nicht geduldet.“

Ich habe ja Verständnis, dass er mich mit allen Mitteln kopieren will, ich bin eben so etwas von gut! Auch dass er der Obermotz sein möchte
(was immer das bringt?), man kann auch etwas harsch verbal miteinander umgehen, aber so etwas ist einfach bemitleidenswert, wie durch Neid,
Missgunst und Gier nach Ruhm, ein Mensch sich so an die Abgründe des Machbaren begeht. Ich habe nur Mitleid mit diesem Menschen.

2. Das die Kanzlei, die mit den meisten Beklagten bedacht war, Mitentscheider ist macht die Aktion nicht glaubwürdiger.
z.B. würde ich niemals eine Spendenaktion ins Leben rufen für zahlreiche Klagen, wo RA Dr. Wachs als Prozessbevollmächtigter involviert ist.
Das stinkt nun einmal. Abgesehen, dass Dr Wachs Anstand hat und dies niemals verlangen würde.

3. Das der Begünstigte keine Selbstbeteiligung übernimmt. Die Auswirkungen hat man doch gezeigt bekommen. „Spendet einmal schön für mich,
ich gehe bis zum BGH mit Euren Geld!“, wenn man aber nicht bedacht wird: "Wein, wein, scheiß Spendenaktion!"
Ein Begünstigter muss eine Selbstbeteiligung als Risiko übernehmen, schon als Achtung gegenüber den Spendern.

Fazit: Die Spendenaktion ist wie jede Aktion eine gute Sache. Dieses habe ich noch nie in Abrede gestellt. Das wie sie ins Leben gerufen wurde,
war und ist Anlass meiner Kritik.

Danke an Princess, Netzwelt.de/Forum, dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. mit Fred-Olaf Neiße. Respekt. Und wer weiß, irgendwann
können wir uns vielleicht alle bei Netzwelt.de/Forum bedanken.


:ty


VG Steffen


PPS: Vielleicht Postet Ihr aber dass hier auch!

.......................................................................

!
Bitte keine Antwort auf diesen Post.
Einfach so stehen lassen.

RA_Obladen
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Re: Deutschland

#4467 Beitrag von RA_Obladen » Sonntag 6. Juni 2010, 17:44

Steffen, danke für den -mal wieder- sehr guten letzten Beitrag von Dir.
Meines Erachtens würde der ganze Abmahnspuk wesentlich...realistischer ausgeurteilt, wenn Rechtsschutzversicherungen die Abwehr von Abmahnungen endlich mal übernehmen würden. Dann könnte man eine ganz andere Verteidigung aufbauen. Aber so ist es nun mal nicht und so lange das so bleiben wird, ist es einfach ein Kampf David gegen Goliath.

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Re: Deutschland

#4468 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. Juni 2010, 23:30

@Baxter,

Szenario Strafrecht. Wie?
Es müssen doch einerseits dem Antragerstatter Beweise vorliegen und anderseits ein Antragsdelikt
mit besonderen öffentlichen Interesse, damit der STA die Ermittlungen nicht sofort einstellt oder
sich am Boden kringelt.
  • § 182 Abs. 5 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen
  • § 201 StGB - § 205 StGB Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • § 230 StGB Strafantrag bei vorsätzlicher (§ 223 StGB) oder fahrlässiger (§ 229 StGB) Körperverletzung
  • § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
  • § 238 Abs. 1 StGB Nachstellung
  • § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
  • § 301 StGB Strafantrag (bei § 299 StGB "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr")
  • § 303c StGB Strafantrag (bei § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303a StGB Datenveränderung und § 303b
    StGB Computersabotage)
Soweit ich es verstehe, ohne die zwei Sachen (Beweis oder Antragsdelikt) hat man keine Chance, dass der
STA nur einen Finger rührt. Aber ich lasse mich gern eines besseren belehren.

Bitte beachten, Herr Besparis ist nicht mehr GF der DigiProtect, sondern nur noch Herr Dr. Frederik
Gerckens. Herr Walter wurde auch damals vom GF zum General Manager “befördert“, vlt. Herr Besparis zum
General Personal Director.

Außerdem machst Du mein Foto ohne die Erlaubnis der Fotografin (meine Frau) öffentlich zugänglich, Saubub. :lol:

VG Steffen

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Re: Deutschland

#4469 Beitrag von Steffen » Montag 7. Juni 2010, 00:54

MIG Film GmbH oder der heiße Atem des Drachens

Montag, den 07.06.2010

Immer wieder erhalten wir die unterschiedlichsten Informationen über Doppelabmahnungen, technischen Pannen, Fakes usw.

Herr X meldete sich und äußerte den Verdacht, dass er zweimal abgemahnt wurde. Heutzutage eigentlich nichts Besonderes
mehr. Nach seinen Aussagen aber wäre er, bei den Namen der beiden streitgegenständlichen Filmwerke, stutzig geworden.
Seiner Meinung nach erhielt er zwei Abmahnung für ein und dasselbe. Dabei ist zu erwähnen, dass die Abmahnschreiben der
Initiative Abmahnwahn-Dreipage vorliegen und wir uns von der Richtigkeit überzeugt haben.

1. Abmahnung 28.04.2010
  • Abmahnende Kanzlei Negele|Zimmel|Greuter|Beller - Rechtsanwälte,
    BGM.-Fischer-Str. 12 (86150 Augsburg)
    Rechteinhaber: MIG Film GmbH, Urftstr. 2a, 52353 Düren
    Filmwerk: “Movie Power - Dragon“
    Log-Datum: Februar 2010;
    Name in der Tauschbörse: Dragon.Die.Drachentoeter.German.2006.DVDRip.XviD-ViDEOWELT.rar
2. Abmahnung 26.05.20120
  • Kanzlei BaumgartenBrandt - Rechtsanwälte,
    Friedrichstr. 95, 10117 Berlin
    Rechteinhaber: MIG Film GmbH, Urftstr. 2a, 52353 Düren
    Filmwerk: “Dragon Die Drachentöter“
    Log-Datum: Januar 2010
Wenn man eine Information bekommt, sollte man erst einmal recherchieren. Als Erstes durchstöberte ich das World Wide Web.
Wenn man nach “Dragon Die Drachentöter“ sucht, wird man schnell fündig bei diversen DVD-Verleih- oder Verkauffirmen. Er
wird dort so gelistet “Dragon - Die Drachentöter“. Fazit, zumindest existiert er schon einmal. Schlechter wird es dann
bei dem Film “Movie Power - Dragon“. Hier kommt man zu keinem Ergebnis, außer Seiten, die über die Abmahnung berichten.
Wenn man aber jetzt nur “Movie Power, Dragon“ eingibt, kommt man unweigerlich auf die Website von Movie Power, ein Partner-
label der MIG Film GmbH. Stöbert man in dem Archiv von Movie Power, tauchen zwei Filme auf.
  • 1. Dragon - Die Drachentöter,
    2. Dragon Mission Force,
stöbert man im Archiv von MIG Film GmbH, nur
  • Dragon - Die Drachentöter.
Wenn man jetzt mit sehr viel Fantasie 1und1 zusammenzählt, handelt es sich doch hier vermutlich um ein und denselben Film.
Um sicher zu gehen,...

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goodbyeing
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Re: Deutschland

#4470 Beitrag von goodbyeing » Montag 7. Juni 2010, 09:46

@ mitschreib äähhh leser

Danke für die Blumen. Ab und zu muss ich aber auch mal was ernsthaftes tun und war etwas mehr damit beschäftigt.

Aber es gab nicht viel sinnvolles zu schreiben in letzter Zeit, wichtiger ist es, am Ball zu bleiben.

Es reizt mich gerade, etwas zur Argumentation bestimmter Kreise zum BGH - Urteil zu scheiben, aber auch da warten wir erstmal ab, was noch schönes kommt.

Aber nicht glauben, dass ich abgetaucht bin.

goody

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Re: Deutschland

#4471 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Juni 2010, 00:38

Warum besteht da so ein vielleicht interessanter Unterschied?
Weil wir die Version ohne Jugendschutz veröffentlichen durften! :lol:

VG Steffen

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Re: Deutschland

#4472 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Juni 2010, 10:28

BGH hebelt zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus

Bild

Gulli:News vom 08.06.2010

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung bei offenem WLAN scheint einen bitteren Nachgeschmack zu haben.
Offenbar wurde der zivilrechtliche Auskunftsanspruch vollumfänglich ausgehebelt. Datenabfragen gibt es ab sofort
ohne Richterbeschluss.

Voller Spannung haben viele Abgemahnte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai dieses Jahres gewartet.
Es sollte für rechtliche Klarheit sorgen.
Haftet ein Anschlussinhaber, wenn über sein offenes WLAN eine Urheberrechtsverletzung begangen wird? Die Bekanntgabe
des Urteils führte nur bedingt zu Klarheit.

Der BGH schränkte die Störerhaftung spürbar ein. Der Anschlussinhaber könne nur auf Unterlassung und Anwaltskosten
in Anspruch genommen werden. Den Schadensersatz müsse er jedoch nicht leisten, sofern es sich bei ihm nicht um den
Täter handelt.

Eine an sich erfreuliche Mitteilung, die sogar von einer weiteren Passage übertrumpft wurde. So schien es, dass
sich der BGH außerdem mit der 100-Euro-Deckelung bei Abmahnungen beschäftigt hatte. Doch ohne Urteilsbegründung
war völlig unklar, ob diese Deckelung genauer eingegrenzt wurde. Gilt sie nur für vergleichbare Fälle (also eine MP3),
oder auch für einen Film? Bereits wenige Wochen später folgte die Urteilsbegründung - und enttäuschte auf ganzer
Linie.

Kein Wort zur 100-Euro-Deckelung. Keine besonders erwähnenswerten Lichtblicke, auf die sich ein abgemahnter Anschluss-
inhaber stützen könnte. Wie sich nun herausstellt, scheint eher das Gegenteil der Fall zu sein. Vor wenigen Tagen
wurden wir durch unser Boardmitglied Tyl3r_Durden auf eine äußerst merkwürdige Passage im BGH-Urteil hingewiesen.
Diese war bisher wenig beachtet worden, sollte jedoch eine schwerwiegende Konsequenz haben. ...

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Re: Deutschland

#4473 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Juni 2010, 12:40

LG Köln, Widerspruchsverfahren vom 25.05.2010,
Az. 28 O 168/10


Dienstag, den 08.06.2010

Wir informieren über den Ausgang eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit eingelegten Widerspruch.
Leider sind beide Beschlüsse aus Sicht des Betroffenen als negativ zu bewerten.

Da aber die Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Vordergrund stand, sehen wir
uns verpflichtet über dieses Verfahren zu informieren.

Inhalt:
Der Künstler “B“ besitzt
  • Markenrechte (T-Shirts, Parfüm),
  • Leistungsschutzrechte (Lied) und
  • Urheberrechte (Album),
Eine Abgabe mit der Formulierung:
„... urheberechtlich geschütze Werke ...“
ist zu allgemein und beseitigt deshalb nicht die Wiederholungsgefahr. Das LG Köln hat diese Sichtweise
geteilt.


Beachte!
Es besteht keinerlei Sorge, dass das von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage angebotene Musterschreiben
der mod. UE gefährdet ist. Es kann weiterhin, unter Beachtung der Hinweise, verwendet werden und ist
ausreichend, einer EV entgegenzuwirken.


Download:
[/size]



Steffen Heintsch
für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage

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Re: Deutschland

#4474 Beitrag von K-Opfer » Dienstag 8. Juni 2010, 22:38

@ Steffen
LG Köln, Widerspruchsverfahren vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10
Finde den Ausgang des Verfahrens eigentlich nachvollziehbar. Seltsam finde ich allerdings die Aussage des Gerichts zu der sekundaren Darlegungslast,
dass für jeden Benutzer die Nutzung von Fileshareware systemtechnisch unterbunden ist, dass Fileshareware auch nicht auf dem Computer vorhanden ist
Wäre ja so, als ob man bei einem Verkehrsunfall darlegen muss, dass man kein Auto hat, nur weil irgendein Auto in den Unfall verwickelt war.

riva m
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Re: Deutschland

#4475 Beitrag von riva m » Mittwoch 9. Juni 2010, 01:09

Erst einmal sorry, denn dieser Beitrag wird etwas länger. Hoffentlich schaffe ich es, meine Gedankengänge einigermaßen geordnet zu präsentieren:

Baxter/Mitleser ist wieder im Lande und wie er bin auch ich der Meinung, dass etwas passieren muss!
Die Abmahner schöpfen jede erdenkliche legale Möglichkeit aus; wir sollten dies auch tun.

Baxter hat über die Jahre jede Menge interessante Informationen gesammelt und diese immer mal wieder in diversen Foren gepostet. Vermutlich aufwändig recherchiert und alles sauber belegt, aber die Infos sind
-verstreut
-häufig Fakten ohne Kommentar; seriös, aber schwer einzuschätzen für jemanden, der sich nicht ebenso intensiv damit befasst hat
-verfasst in Ingenieurs-Deutsch (präzise, eindeutig, aber – und da dem Juristen-Deutsch nicht unähnlich – für Laien nicht nach dem ersten Lesen in voller Tragweite verständlich)

@Baxter, Steffen: Könnte man diese Infos nicht irgendwo sammeln? In einem eigenen Thread?


Strafrecht/Anzeige von Abmahnkanzleien:
Vielleicht könnte sich ein RA dazu äußern, ob es dazu doch einen Ansatzpunkt gibt. Steffens Beitrag vom 06.06.2010 23:30 Uhr sagt mir allerdings, dass er sich bereits erkundigt hat, mit negativem Bescheid. Korrekt?

Angriffspunkt Loggerbuden und deren Programme; Gutachten, vermeintliche Zertifizierung, etc.:
Ich habe hierzu ein paar Ideen, aber das würde im Moment zu weit führen (und das Rad kann ich auch nicht neu erfinden).

Mein Ansatz wäre, zunächst einmal die von Baxter, Citylight und wem auch immer zusammengetragenen Informationen über mögliche Schwachpunkte des Logg-Vorgangs und seiner Dokumentation forenübergreifend zu sammeln und im wesentlichen in zwei Kategorien zu unterteilen:
1)wurde bereits von einem RA vor Gericht vorgetragen, mit dieser oder jener Resonanz beim Richter
2)wurde nicht vorgetragen, weil...

Grundsätzlich eine Verständnisfrage, da ich noch nie das zweifelhafte Vergnügen hatte, vor Gericht zu stehen:
Wie läuft das ab und wie sehen die grundsätzlichen Möglichkeiten aus, Zweifel über die Grundlage der Abmahnung beim Richter zu schüren?
Gibt es normalerweise die Möglichkeit, dass ein RA vortragen kann, „Wir haben grundsätzliche Bedenken gegenüber den Ermittlungsmethoden der beauftragten Loggerbuden-Buben. Wir hätten hier einen Stapel Papier mit Gutachten, anderslautenden Gerichtsurteilen, Bestimmungen über die Zertifizierung, etc.“? Oder muss man auf die Gunst des Richters hoffen?

Ein anderer Punkt, der mir im Zusammenhang mit dem Abmahnwahn einfällt, der meines Wissens noch nie beleuchtet wurde (möglicherweise weil der Vergleich an den Haaren herbei gezogen und irrelevant ist):
Erinnert sich noch jemand an die ersten Strafzettel, die wegen zu schnellen Fahrens ausgesprochen wurden und deren Erfassung durch „Radarpistolen“ erfolgte? Meines Wissens gab das damals einen riesigen Aufstand im Autoland Deutschland und es wurden abertausende von Strafzetteln zurück gezogen, bis nach mehreren Anläufen bewiesen werden konnte, dass die Dinger korrekt funktionieren. Dabei muss man bedenken, dass
a) die Geräte von PolizeiBEAMTEN bedient wurden, welche nunmal eine etwas höhere Glaubwürdigkeit haben sollten, als zum Beispiel Anwälte mit eigenen finanziellen Interessen
b) es um Beträge von vielleicht umgerechnet 50-150 Euro ging.

Ich will nun bestimmt nicht in den Chor einstimmen, dass früher alles besser und gerechter war, aber: Wie konnte es dazu kommen, dass Screenshots (sehr leicht zu fälschen) von Programmen, die laut möglichen Gutachten prinzipiell funktionieren, als Beweis, meinetwegen Anscheinsbeweis, gelten?

Sehe ich zu viel Privatfernsehen, oder ist es nicht so, dass bei einem Raser auf der Autobahn die Geschwindigkeitsübertretung über einen fest definierten Weg/Zeitraum hinweg mit geeichten Geräten ermittelt werden muss? Das Vergehen wird dokumentiert und dem „Täter“ oder bei Bedarf dem Gericht vorgeführt?
Brückenschlag zum P2P: Wo ist die wirklich beweissichere Dokumentation eines Uploads?

Meiner Ansicht nach müssen wir darauf hin arbeiten, dass unsauber dokumentierte Fälle vor Gericht nur noch beschränkte Erfolgsaussichten haben.

Das hätte zur Folge, dass
-unrechtmäßig Abgemahnte nicht weiter belästigt werden
-Unwissende wissen, ob sie tatsächlich zu Recht abgemahnt wurden
-die „Täter“ eines auf die Mütze bekommen (kein Unterschied zu jetzt, sofern es zu Klagen kommt). Grob verallgemeinert, ich weiß.
-Die Abmahner und ihre Logger mehr Aufwand betreiben müssten

Ein weiterer wichtiger Punkt, wenn nicht sogar der wichtigste, wäre es, zu klären, wie hoch der Streitwert tatsächlich ist. Baxter hat dazu irgendwann irgendwo in einem Forum mal ein Beispiel gebracht, in dem eine Hoppelfilmfirma ihre Filmwerke für einen monatlichen Pauschalpreis angeboten hat. Kann so etwas nicht Eingang in eine Argumentation vor Gericht finden? Oder wurde das schon versucht, und war erfolglos?


Nebenbei: Eine persönliche Meinungsäußerung zu Schuld/Unschuld und dem Verhalten in Foren:

Möglicherweise sind 99% aller Teilnehmer in den einschlägigen Foren prinzipiell schuldig. Eventuell sind es aber auch nur 70%. Oder weniger. Niemand weiß das.

Ich persönlich würde mir wünschen, dass

a) es in den Basics der wichtigsten Sites (Dreipage, Netzwelt, Gulli: The Holy Three) einen Hinweis gäbe, der Neuabgemahnte darauf hinweist, im Forum auf keinen Fall die vorgeworfene Tat zuzugeben. Sofern es so etwas nicht inzwischen gibt. Princess hat ja dankenswerterweise einen Fall aufgezeigt, wo so etwas gegen einen verwendet werden kann. Da sie in vielen Foren unterwegs ist, finde ich gerade leider den entsprechenden Link nicht. Mist.
Ich befürchte, es ist tatsächlich noch einfacher. Ob allerdings so ein Hinweis tatsächlich gelesen und befolgt würde..?

b) die Forensaurier und -besitzer etwas gelassener darauf reagieren würden, wenn zahlreiche Teilnehmer grundsätzlich ihre Unschuld beteuern. Das muss nicht immer Heuchelei sein, sondern kann auch lediglich Selbstschutz sein. Wobei ich zugebe, dass es nerven kann, wenn jemand von der fünften – natürlich vollkommen unberechtigten - Abmahnung erzählt und biblische Klagelieder anstimmt.

Generell denke ich, es ist gefährlich zu argumentieren, „viele von Euch sind doch selber Schuld.“ Selbst Filesharer, die das ihnen zur Last gelegte Vergehen begangen haben, sollten das Recht auf eine faire, verhältnismäßige Behandlung haben. Das bedeutet:
-Eindeutige Beweise
-Keine Fantasie-Schadensersatz-Forderungen und daraus resultierende astronomische Anwaltsgebühren
-Auch wenn es vor Gericht im Zivilverfahren nicht gilt; in den Foren: „Im Zweifel unschuldig“

Bevor ich es vergesse, meinen Dank und Respekt für Steffen, Grazer, Baxter und natürlich auch und gerade Princess, und auch für all die anderen Mitstreiter!!!

:an

Lasst uns weiter daran arbeiten, Wege gegen den Abmahnwahn zu finden.

Let's get it on!

riva m
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Re: Deutschland

#4476 Beitrag von riva m » Mittwoch 9. Juni 2010, 02:16

@princess:
Vielen Dank für den Link!

Was mich angeht: Wenn ich mich im Eifer des Gefechts zu weit aus dem Fenster lehnen und zu viele persönliche Angaben machen würde, wäre ich vermutlich außerordentlich dankbar, wenn jemand die kritischen Daten löschen würde.

Meiner Ansicht nach wäre an jener Stelle eine kurze Anmerkung à la "edit by ..." obligatorisch. Soweit ich weiß, kein Problem bei Dir.

Beste Grüße,
riva

:bl

riva m
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Re: Deutschland

#4477 Beitrag von riva m » Mittwoch 9. Juni 2010, 21:55

Grazer57 hat geschrieben:@ @riva m

Es liegt an dem jew. Richter die vorgetragenen Zweifel
an den Ermittlungsmethoden zu bewerten.
Egal ob sie belegt, durch Gegengutachten, oder in sonst.
Form vorgetragen werden.
Ein Gegengutachten macht sich aber wohl in aller Regel besser.
Auch sollten Fragen, die in einem dann vom Richter eingeholtes
"neutrales" Gegengutachten beantworten werden sollen, im
Vorfeld von den RAs des Beklagten aufgezeigt werden.
Daran scheint es aber in letzter Zeit eher gemangelt zu haben.
Neutrale Gutachten, die sich mit der Frage befassen, ob die Logg-Software grundsätzlich funktioniert, gab es ja bereits. Zur mäßigen Überraschung aller hat sich herausgestellt: Die Programme funktionieren. Prinzipiell. Eine für diesen Zweck erstellte Datei konnte herunter geladen und dokumentiert werden.

Wenn ein RA jedoch beispielsweise vorträgt:
- "Wir bestreiten die grundsätzliche Funktionsfähigkeit nicht, glauben aber, dass die Fehlerquote sehr hoch ist."
oder (bei Pornos):
- "Wir halten es für sehr unwahrscheinlich, dass die Software ohne gleichzeitigen Upload bei der erwähnten 'Tauschbörse' funktioniert. Entweder wurde die Datei nicht heruntergeladen - auch nicht Teile davon - oder die Logg-Firma hat sich strafbar gemacht."

Hätte so etwas realistische Chancen bei einem Richter? Wurden diese Fragen schon einmal vor Gericht gestellt? Sollte ein Richter darauf eingehen, würde dies natürlich umfangreichere Tests mit vielen Dateien bedeuten. Ausgang ungewiss. Und die Kosten für das Gutachten würden natürlich steigen...

goodbyeing
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Re: Deutschland

#4478 Beitrag von goodbyeing » Mittwoch 9. Juni 2010, 22:30

@ mistreaded

Der § 97a UrhG ist am 01.09.2008 neu eingeführt. Der entschiedene BGH-Fall stammt aus der Zeit davor, so dass der BGH dazu nicht entscheiden musste. Allerdings hat er entschieden, nämlich dass auf Altfälle der § 97a UrhG nicht anwendbar ist, so dass nur § 97 UrhG Entscheidungsgrundlage war.

Der BGH hat dann in der Pressemitteilung angedeutet, wie die Sache nach § 97a UrhG gewertet werden könnte. Leider hat er dann im Urteil selbst nicht klargestellt, wie er es im Falle der Anwendbarkeit des § 97 a UrhG gesehen hätte, obwohl beste Gelegenheit dazu bestanden hätte. Er hat es nicht für erforderlich erachtet, was für micht ein Zeichen dafür ist, dass man dort nicht erkannt hat, welch grosser Bedarf an einer einheitlichen Handhabung besteht. Eine Chance der Herbeiführung von Rechtssicherheit, die grob fahrlässig nicht genutzt wurde.

Das ist nicht nur eine ärgerliche Sache für uns alle, es ist auch eine Verschwendung von Ressourcen des Staates, indem jetzt weiterhin jedes Gericht sich selbst überlegen muss und kann, wie es die jeweilige Anwendbarkeit sieht. Nur bei einem Gericht kann man sicher sein - beim LG Köln. Viele Grüsse dorthin, das Urteil vom 25.05.2010 ist an überflüüsigen Ausführungen zu angeblichen Pflichten in Form eines obiter dictum kaum zu überbieten. Man hätte sich hier gewünscht, diese durch nichts rechtlich oder technisch getragenen Ausführungen hätten wenigstens eine tatsächliche Grundlage. Sowenig wie dies sinnvoll oder erforderlich war, sowenig war das Schweigen des BGH sinnvoll. So ersetzt die "Rechtsprechung" des LG Köln weiterhin den BGH und das ist der Sache nun wirklich nicht dienlich, es sei denn, man verdient sein Geld ausschliesslich mit Abmahnungen.

Bei aller Kritik sind im Urteil des BGH auch ein paar Klarstellungen, die für die Zukunft richtungsweisend sind. Das Problem mit den Bestandsdaten hat der BGH nicht gesehen. Aber da müssen die Kunden aufpassen. Wenn ein Provider sich nicht gegen die Aufforderung zur Datenherausgabe wehrt und eine gerichtliche Entscheidung fordert, wird er mich als Kunde mit ausserordentlicher Kündigung am Folgetag verlieren.

goody

edit kleines app noch:

Haben Sie in Köln eigentlich darüber nachgedacht, dass die Abmahnungen einer nicht ganz unbekannten Hamburger Kanzlei, die dem Vernehmen nach schon öfter Gast Ihres Hauses in Köln und bei der 28. Kammer war, genau wie die Vielfachabmahnungen aus München solche Unterlassungserklärungen einfordern, die Sie für unzureichend erachten ? Haben diese Anwälte zu wenig Kenntnis oder Erfahrung ?

Wenn ich die jetzt unterschreibe, was machen Sie dann ?

Wenn ich dann nochmal was laden würde, was machen Sie dann ? Vertragsstrafe verhängen ? Wie dass ?

So leid es mir tut, solche Urteile werden mir immer unerklärlicher. Ich bin gespannt was noch kommt.

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Re: Deutschland

#4479 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. Juni 2010, 02:55

Dissertation “Unterlassungsansprüche im Internet”

Donnerstag, den 10.06.2010


Bild

Rechtsanwalt Thomas Stadler
Alavi Frösner Stadler
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Haydstraße 2, "Villa Bertha"
85354 Freising
Deutschland
Telefon +49 – 8161 – 93 90 60
Telefax +49 – 8161 – 23 02 78
E-Mail afs@afs-rechtsanwaelte.de
Internet: afs-rechtsanwaelte.de/



Die Dissertation “Unterlassungsansprüche im Internet” von Alexander Hartmann ist seit heute zum
kostenfreien Download online. Ich finde es bemerkenswert, dass Alexander es geschafft hat, dem
Beck-Verlag die Gestattung für diese Onlineveröffentlichung abzuschwätzen. Denn die Verlage sind
bekanntlich keine Verfechter von Open-Access.
Damit ist eine wichtige wissenschaftliche Publikation zum Thema der Störerhaftung frei verfügbar.

Quelle: Blog Internet LAW


Danke an Herrn RA Stadler!

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Re: Deutschland

#4480 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. Juni 2010, 09:44

[quoteemriva_m]Hätte so etwas realistische Chancen bei einem Richter? Wurden diese Fragen schon einmal vor Gericht
gestellt? Sollte ein Richter darauf eingehen, würde dies natürlich umfangreichere Tests mit vielen
Dateien bedeuten. Ausgang ungewiss. Und die Kosten für das Gutachten würden natürlich steigen...[/quoteem]

Die Anforderungen hinsichtlich eines schriftlichen Gutachtens sind geregelt in den §§ 403 ff. ZPO.
Der Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens muss nicht die Nennung eines Sachver-
ständigen beinhalten. Dieser wird gemäß § 404 ZPO durch das Gericht benannt. Es kann jedoch ein
Sachverständiger vorgeschlagen werden. Einigen sich die beteiligten Parteien auf einen Sachverständigen,
so ist das Gericht gemäß § 404 Abs. 4 ZPO an diese Wahl gebunden.
Beachte!
1. Die Feststellungen des Sachverständigen sind im Klageverfahren für die Parteien verbindlich.
2. Der Anwalt legt - in der Klageerwiderung - schon den Grundstein für die Fragestellung. Denn wird
das Gutachten angeordnet, formuliert der Richter die Schwerpunkte, die hinterfragt werden sollen und
der Anwalt hat keinen Einfluss mehr darauf.
3. Es besteht auch die Gefahr, dass man der Gegenseite ein gerichtsverwertbares Gutachten sponsert (vgl.
"Meierei" Az. 30 C 562_07-47), denn der Unterlegene zahlt alles.
Fazit! Es muss genau bedacht werden, was angezweifelt wird.


VG Steffen

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