Samstag, den 05. Juni 2010
Kaum ist das Urteil des BGH im Volltext veröffentlicht, legen alle Juristen und Nichtjuristen, ihren ureigenen
Standpunkt dar.
Natürlich sei nicht unerwähnt, das Urteil im Volltext wurde von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung
gestellt.
“Der BGH zeigt sich in diesem “Aprilscherz”-Urteil vollständig von der Dimension überfordert. Er fordert keine
gesetzliche Klärung, er läßt zu das bestenfalls gutsherrliche Rechtsprechung weiterhin möglich ist, er zeigt
sich am Thema desinterssiert. Es war einmal ein historischer Moment der in einem Sandkasten landete und in dem
Parteienproporz und Lobbyarbeit ein besonderes Urteil verhinderten. Und nicht mal die winkeladvokatischen Züge
im Urteil überzeugen.“
Quelle. b.u.f.M. (bezahlter und freier Mitarbeiter)
Sicherlich kommt es bei den sog. “Forenkindern“ gut an, man erhält sicherlich Standing Ovations, aber es geht Meilen-
weit an der Realität vorbei. Immer wieder bekomme ich gut gemeinte Hinweise, was ich sagen und nicht sagen darf. Man
sollte endlich mit dieser Augenverschmiererei aufhören.
Liebe Community,
was verlangt Ihr denn denn?
1. Zugunsten des Verletzten
Der Gesetzgeber muss auf die tagtäglich massenhaft stattfindenden Rechtsverletzungen in den TB reagieren um sie
letztendlich einzudämmen. Wer angenommen hat, das Urteil des BGH wird Rechtsverletzungen “deckeln“ - ist wohl
besser bei Diddelmaus.de aufgehoben.
Das Recht wird immer zu Gunsten des Verletzten gesprochen. Und der Verletzte in unseren Fall ist der Rechteinhaber
und nicht das selbst erwählte Opferlamm Abgemahnter bzw. der wahrer Täter Filesharer, Hacker oder techn. Fehler!
2. Ein Einfaches - “Ich bin Unschuldig“ - reicht nicht mehr aus!
Man sollten, besser gesagt muss sich, endlich trennen von den Gedanken: in dubio pro reo iudicandum est (im Zweifel
ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden) und verinnerlichen: da mihi factum, dabo tibi jus (vgl.: „jura novit
curia“) - gib mir die Fakten (den Tatbestand), ich gebe Dir das Recht.
Im Zivilrecht gelten eben,
- das Gleichbehandlungssprinzip (jede Partei hat das gleiche Recht, Ihren Standpunkt vorzutragen);
- die Privatautonmomie (seine Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten);
- Abstraktionsprinzip (und Trennungsprinzip);
- Grundsatz der Vertragsbindung („pacta sunt servanda“ - Verträge müssen eingehalten
werden); - Verschuldensprinzip (Verschulden: vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) sowie
- Grundsätze der zivilrechtlichen Beweislast (jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen).
gesagt - Störerhaftung! Somit kommen wir zum nächsten Schwerpunkt.
Dr. Horst Werner Keuneke Vors. Richter am LG a.D. Bremen - Beweiswürdigung durch das Gericht
„Ihre Herrschaft über den Tatsachenvortrag berechtigt die Parteien indessen nicht zum Märchenvortrag.
Eben so wenig wie etwa ihre übereinstimmende Behauptung, dass 2 x 2 =5 sei, vermag ihr Vortrag, der
27.2.1999 sei ein Mittwoch, oder am 17.1.1999 sei Vollmond gewesen, oder am unstreitig feststehenden
Kollisionsort und -zeitpunkt habe strahlender Sonnenschein und ablaufendes Tidewasser geherrscht,
den Richter für die Tatsachenfeststellung zu binden, wenn er weiß, dass das Gegenteil richtig ist. Naturgesetze
und allgemeine Erfahrungssätze sind für jedermann verbindlich.
Die Parteien sind zu wahrheitsgemäßem Vortrag verpflichtet, womit eine subjektive, ihrer Überzeugung entsprechende
Wahrheit gemeint ist (§ 138 ZPO). Der Richter hat durch Fragen und Hinweise darauf hinzuwirken, dass sie das auch
tun (§ 139 ZPO). Behauptungen, die er als offensichtlich unwahr erkannt hat, muss er unbeachtet lassen. Nachdem
so der gesamte Tatsachenstoff in den Parteivorträgen zusammengetragen ist, prüft das Gericht, was unstreitig
feststeht und welche erheblichen Tatsachen streitig sind. Über diese wird -sofern sie nicht offenkundig sind
(§ 291 ZPO)- in dem von der ZPO geregelten Verfahren Beweis erhoben. Dazu bedarf es grundsätzlich des Beweisantritts
durch die Partei, d.h. der genauen Bezeichnung des Beweismittels für eine bestimmte Tatsache. Die ZPO kennt 5
Beweismittelarten: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung. Hinzu kommt noch die amtliche
Auskunft. Der Beweis ist erbracht, wenn der Richter persönlich von der Wahrheit, nicht nur Wahrscheinlichkeit,
einer behaupteten Tatsache überzeugt ist.“
Fazit: Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die
behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
2. Der Abgemahnten ist sich selbst der größte Feind!
Statt stichhaltige Argumentationen zu finden, verliert man sich in Dummbackengeschwätz und Ausreden.
Heute ist derjenige angesagt und schlau, der in einem Satz:
- 3/6Juristenbegriffe,
- 1/6 Urteile,
- 1/6 English-Text sowie
- 1/6 bla, bla, bla (und wer anders denkt = ein Troll) integriert.
Urteilsbegründungen zusammen spinnt, derjenige wird wohl das Nachsehen haben. Wer verklagt wird, muss sich eben von
einem Anwalt mit Erfahrung vertreten lassen. Dazu ist unsere Liste der empfohlenen Anwälte die erste Wahl!
3. In der mod. UE wird der Unterlassungsanspruch zu weit gefasst
Nachdem Herr RA Dr. Wachs seine Gedanken diesbezüglich äußerte (siehe Blog),
„Nach meinem Verständnis führt der BGH damit aus, dass ein Unterlassungsanspruch höchstens insoweit besteht: „zu
unterlassen die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, indem
der Beklagte seinen Internetanschluss unzureichend sichert.“ Möglicherweise ist der Unterlassungsanspruch sogar
noch deutlich enger zu fassen und dadurch noch klarer die nicht bestehende Täterkonstellation herauszuarbeiten.“
legt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage fest,
dass es für unser Musterschreiben noch keinen Anlass gibt einer
Veränderung. Mit dem von Herrn RA Dr. Wachs angesprochenen Thema werden sich wohl erst einmal nur die Anwälte
auseinandersetzen müssen. Es darf aber jeder versichert sein, wir übernehmen Verantwortung und werden unser Muster-
schreiben einer mod. UE ständig anpassen und aktuell halten - im Interesse des Abgemahnten.
So wie wir es seit 2007 handhaben!
4. Neue Wege und Strategien als Antwort auf immer wenig werden Verteidigungsargumenten
Der Abgemahnte und Aktivist, muss mit den Tragträumereien aufhören. Zukünftig wird das Ende oder die unendliche
Geschichte im Gerichtssaal entschieden. Aber nicht vor einem Amtsgericht.
Zu gut Deutsch, es muss ein Einzelfall gefunden werden, der durch die Instanzen eine Entscheidung herbeiführen muss!
Hier wird dem Spendenkonto von Netzwelt.de/Forum eine besondere Verantwortung zukommen. Danke an die Macher und
Verantwortlichen der Spendenaktion, einerseits von Netzwelt.de/Forum Princess15114 sowie anderseits Fred-Olaf Neiße vom
Verein gegen den Abmahnwahn e.V..
Es bleibt weiterhin spannend und es müssen neue Argumente gefunden werden, welche die Beweiskette (vom Loggen bis
zur Abmahnung) zerschlagen. Hier sind in erster Linie die Techniker gefragt bzw. der Vortrag des Abgemahnten
vertretenden Anwaltes.
Steffen Heintsch
für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage