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Steffen
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Statistik 2017

#11201 Beitrag von Steffen » Montag 1. Januar 2018, 00:28

Initiative AW3P: Filesharing Fälle - die Statistik für das Jahr 2017


01.01.2018



Die Zeit vergeht und ehe man sich versieht, ist schon wieder ein Jahr vorbei. Und Hand aufs Herz, je älter man wird, desto schneller. Die Initiative AW3P (kurz: "AW3P") möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen, das Jahr 2017 zu resümieren. Ein Jahr mit seinen freudigen, traurigen, bewegenden, wichtigen, lustigen oder einfach besonderen Augenblicken. Auch wenn sich immer mehr der Eindruck verstärkt, dass das öffentliche Interesse zumindest beim Thema "Filesharing Abmahnung" verflogen ist.




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Antistatist!? Antistatistik!? Natürlich ist diese Formulierung provokant ausgewählt und das Logo wird immer wieder gern verdeutet. Es wird von meiner Seite aus keine tiefgründige wissenschaftlich fundierte Statistik geben. Nicht nur, weil ich diesbezüglich nicht ausreichend qualifiziert bin, sondern auch, weil keine aussagekräftige empirische Daten vorhanden sind. Auf die Nennung diverser Zahlen möchte die Initiative AW3P dennoch nicht verzichten. Diese werden für den einen oder anderen vielleicht doch von Interesse sein, oder auch nicht.














AW3P Zahlensalat




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Besucher der Homepage




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Diesbezüglich gibt es immer wieder Unklarheiten und Spekulationen. Es handelt sich hierbei um "echte" Besucher. Natürlich bin ich mir aber im Klaren, dass es sich in der Regel um einen festen Leserstamm handelt. Es ist aber auch hier zu sehen, dass die täglichen Besucherzahlen rückläufig sind.



Beginn 01.05.2007: 0 Besucher
Zwischenstand 01.01.2018; 00:10 Uhr: 3.148.920 Besucher


Forum AW3P:
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Musterschreiben einer mod. UE (Word-Dokument)




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HJ 2014: 12.068
2014: 18.245
HJ 2015: 4.756
2015: 9.546
HJ 2016: 4.259
2016: 8.186
HJ 2107: 4.870
2017: 9.160









Musterschreiben einer mod. UE (PDF-Dokument)




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HJ 2014: 16.037
2014: 44.840
HJ 2015: 10.090
2015: 19.722
HJ 2016: 4.952
2016: 10.001
HJ 2017: 5.605
2017: 9.936









Wegweiser Inkasso (PDF-Dokument)




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HJ 2014: 16.381
2014: 28.689
HJ 2015: 4.445
2015: 8.934
HJ 2016: 3.111
2016: 7.853
HJ 2017: 6.023
2017: 11.394















Klagezahlen & Co.




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Bei der An- / Abfrage der Kanzleizahlen im ersten Halbjahr wurde deutlich, dass kein Interesse mehr besteht diese mitzuteilen, die Zahlen rückläufig sind und viele Kanzleien keine Filesharing Mandate mehr übernehmen. Ich werde deshalb diese Zahlen zukünftig nicht mehr abfragen. Danke an die Kanzleien, die mir über die Jahre hinweg antworteten. Da sich die wöchentliche Zusammenfassung ("AW3P: DER Wochenrückblick für Filesharing-Fälle") - zumindest für einen kleinen Kreis von Interessierten - bewährte, werde ich zukünftig nur noch diese Gerichtsentscheidungen als Grundlage für die Rubrik: "Klagezahlen & Co." nehmen. Sicherlich werden es weitere Gerichtsentscheidungen geben, die nicht veröffentlicht wurden oder deren Veröffentlichung mir eventuell durch die Lappen ging. Wichtig, da sich aus diesen von mir aufgelisteten Gerichtsentscheidungen - keine - Klagewahrscheinlichkeit berechnen lässt.


Des Weiteren gilt der umgemünzte Grundsatz: "iudex non calculat" - "der Richter rechnet nicht".





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AG Augsburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 18 C 2074/15 [Negele verliert; Kläger hat Berufung eingelegt]


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LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 [Berufung Sch. / Sch.; Hinweisbeschluss Gericht zur Berufungsrückweisung]


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AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16 [ehemals S&P verlieren; eigentlich nicht ganz richtig, anwaltliche Gebühren verjähren, Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nicht nach und haftet als Täter]


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AG Bochum, Urteil vom 02.05.2017, Az. 65 C 478/15 [WF verlieren; Fehlermittlung bei einem 3D-Film]

AG Bochum, Urteil vom 21.02.2017, Az. 65 C 168/16 [sek. Darlegungslast; pornografischer Film]



LG Bochum, Urteil vom 07.09.2017, Az. I-8 S 17/17 [sek. Darlegungslast; pornografischer Film]


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AG Bochum, Urteil vom 08.11.2017, Az. 70 C 248/17 [WF verlieren; sek. Darlegungslast, AI Urlaub in Kroatien (volljährige Mitnutzer)]

AG Bochum, Urteil vom 04.10.2017, Az. 67 C 235/17 [WF verlieren; Bochumer ½ sek. Darlegungslast (Vortrag der den Schluss nahelegt Dritte hätten den Internetanschluss genutzt - reicht)]



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AG Braunschweig, Urteil vom 29.09.2017, Az. 119 C 93/17 [WF verlieren; Keine Haftung, wenn Angehörige mit nur "begrenzten PC-Kenntnissen" Zugriff hatten; Versäumnisurteil gegen Kläger bleibt aufrechterhalten]


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AG Charlottenburg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 203 C 210/17 [Negele verliert; sek. Darlegungslast (minderjährige Kinder)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17 [WF verlieren; keine Nachforschungspflichten durch Schutz der Familie (GG, EU-Grundrechtecharta)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az. 213 C 90/17 [WF verlieren; Schutz der Familie (Ehegatte, Sohn - Mitnutzer)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 22.09.2017, Az. 206 C 236/17 [WF verlieren; AI im Urlaub, Gast räumt Vorwurf ein, Antwort- bzw. Aufklärungspflicht nur bei begründeter Abmahnung]

AG Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017, Az. 213 C 99/17 [Kläger verliert; Beklagte kein Täter, aber Störer wegen unzureichend gesicherten Internetzugang sowie fehlende Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG]

AG Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17 [WF verlieren; Eheleute]

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2017, Az. 213 C 67/17 [Sch. / Sch. verlieren; sek. Darlegungslast (Betreiber Internetcafé), Kläger legte Berufung ein]



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AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2017, Az. 14 C 66/16 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast, mehrere Mitnutzer]

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017, Az. 13 C 24/16 [Gutsch & Schlegel verlieren; Kläger verfügt nicht über die notwendige Aktivlegitimation (Film in russischer Sprachfassung)]



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AG Elmshorn, Urteil vom 17.02.2017, Az. 53 C 52/16 [.rka RAe verlieren; Versäumnisurteil bleibt aufrecht]


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LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 2-06 S 003/16 [WF nehmen Berufung zurück; sek. Darlegungslast]

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2-06 S 58/15 [Berufung durch BB wird zurückgewiesen; Kläger keine Aktivlegitimation]



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84) [RA Sarwari verliert; sek. Darlegungslast, BGH-Entscheid "Afterlife"]

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90) [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast erfüllt]



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AG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2016, Az. 25b C 20/16 [Klagerücknahme Rasch; Gericht zur sek. Darlegungslast]


AG Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 32 C 435/16 [Negele verliert; sek. Darlegungslast, Beklagte haftet nicht für dem Ex]

AG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017, Az. 32 C 208/16 [Negele verliert; sek. Darlegungslast, 2 Filme]



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AG Hannover, Urteil vom 15.12.2016, Az. 419 C 14172/15 [Negele verliert; Versäumnisurteil, sek. Darlegungslast]


AG Hannover, Urteil vom 07.11.2017, Az. 543 C 5612/17 (WF verlieren; sek. Darlegungslast (Anschlussinhaber haftet nicht für seine Mitarbeiter)]


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AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Az. 410 C 1977/16 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast; Mitnutzer (Aussageverweigerungsrecht)]

AG Kassel, Urteil vom 21.03.2017, Az. 410 C 4277/15 [WF verlieren; keine Aktivlegitimation (Nachweis Rechtekette)]



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AG Koblenz, Urteil vom 22.02.2017, Az. 132 C 1772/16 [RA Sarwari verliert; Beweismittelverbot (§ 101 IX UrhG)]


AG Koblenz, Urteil vom 22.11.2017, Az. 161 C 997/17 [Negele verliert; sek. Darlegungslast, Mitnutzer verweigern Zeugnis]


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AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16 [Negele verliert; Einfachermittlung nicht ausreichend]

AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 137 C 170/16 [RA Sarwari verliert; Einfachermittlung reicht nicht]

AG Köln, Urteil vom 15.12.2016, Az. 148 C 389/16 [WF verlieren; zwei unterschiedliche Zeitermittlungen mit einer IP = keine echte Mehrfachermittlung]



AG Köln, Urteil vom 11.08.2017, Az. 141 C 202/16 [NIMROD verlieren; sek. Darlegungslast]

AG Köln, Urteil vom 13.07.2017, Az. 148 C 130/17 [.rka RAe verlieren; Einfachermittlung reicht nicht aus]

AG Köln, Urteil vom 06.07.2017, Az. 137 C 32/17 [WF verlieren; Einfachermittlung reicht nicht aus]

AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16 [WF verlieren; Einfachermittlung reicht nicht aus]

AG Köln, Urteil vom 03.04.2017, Az. 125 C 228/17 [WF verlieren; sek. Darlegungslast, Mitnutzer]



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LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16 [.rka RAe verlieren; Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung, keine Pflicht des Abgemahnten den Täter vorgerichtlich zu benennen]


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AG Leipzig, Urteil vom 25.11.2016, Az. 117 C 4856/15 [WF verlieren; Nachmieter]


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AG Mannheim, Urteil vom 18.01.2017, Az. U 10 C 1780/16 [.rka RAe verlieren; es reicht nur die reine Benennung von Mitnutzer aus]

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AG München, Endurteil vom 04.11.2016, Az. 224 C 11869/16 [WF verlieren; sek. Darlegungslast, WG-Fragebogen]


AG München, Urteil vom 19.12.2017, Az. 233 C 12990/17 [.rka RAe verlieren; sek. Darlegungslast]


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AG Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17 [WF verlieren; fehlende Aktivlegitimation]


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AG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2017, Az. 121 C 316/16 (09) [.rka RAe verlieren; Koch Media nicht aktivlegitimiert]

AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16 (09) [NIMROD verlieren; sek. Darlegungslast (Mitnutzer)]



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AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16 [NIMROD verlieren; Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nach (minderjähriger Mitnutzer)]


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I. HJ 2017:
Oberlandesgericht: 0
Landgericht: 4
Amtsgericht: 23
Gesamt. 27



II. HJ 2017:
Oberlandesgericht: 0
Landgericht: 1
Amtsgericht: 20
Gesamt: 21



2017:
Oberlandesgericht: 0
Landgericht: 5
Amtsgericht: 43
Gesamt:48





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Bild




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AG Augsburg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 72 C 822/16 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt]

AG Augsburg, Urteil vom 24.11.2016, Az. 23 C 1369/16 [WF gewinnen; theoretische Zugriffsmöglichkeit reicht nicht]



AG Augsburg, Urteil vom 09.08.2017, Az. 74 C 3541/16 [WF gewinnen; AI wird trotz 7 Mitnutzern als Täterin verurteilt (AI und 7 Mitnutzer kamen als Täter - nicht - in Betracht)]


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LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, kommt keiner als Täter infrage - haftet der AI als Täter]

LG Berlin, Hinweis vom 09.03.2017, Az. 16 S 6/17 [WF gewinnen; Beklagter nimmt nach Hinweis Berufung zurück, sek. Darlegungslast; theoretische Möglichkeit einer Täterschaft reicht nicht aus]

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 08.12.2016, Az. 15 S 10/16 [Hinweisbeschluss zur sek. Darlegungslast]



LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2017, Az. 16 S 12/17 [WF gewinnen Berufung; Gericht weist Berufung des Beklagten zurück]


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LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15 [.rka RAe gewinnen Berufung; Täterschaftsvermutung]


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AG Bielefeld, Urteil vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, theoretische Möglichkeit reicht nicht]

AG Bielefeld, Urteil vom 15.12.2016, Az. 42 C 240/16 [.rka RAe gewinnen; pauschaler Hinweise auf abstrakte Nutzungsmöglichkeiten reichen nicht aus, AG Bielefeld rückt von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung ab]



AG Bielefeld, Urteil vom 02.06. 2017, Az. 42 C 406/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Mitnutzer = Nachbar]


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LG Bochum, Urteil vom 06.04.2017, Az. I-8 S 9/14 [WF; Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof, Wertbemessung Unterlassungsanspruch]

LG Bochum, Urteil vom 21.03.2017, Az. I-8 S 7/14 [WF; Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof, Wertbemessung Unterlassungsanspruch]



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AG Bochum, Urteil vom 22.03.2017, Az. 70 C 380/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast, Beklagter ohne Anwalt]

AG Bochum, Urteil vom 14.03.2017, Az 65 C 423/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, theoretische Möglichkeit einer Täterschaft reicht nicht aus]

AG Bochum, Beschluss vom 03.01.2017 Az. 66 C 10/17 [NIMROD gewinnen; Hinweisbeschluss Gericht, Mehrfachermittlung]



LG Bochum, Urteil vom 21.09.2017, Az. I-8 S 27/17 [NIMROD gewinnen Berufung; bei einem PC, Vortrag zum eigenen Verhalten notwendig (Eheleute)]


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AG Bochum, Urteil vom 08.12.2017, Az. 66 C 66/17 [NIMROD gewinnen; Belehrung minderjährige Kinder]

AG Bochum, Urteil vom 26.09.2017, Az. 65 C 281/17 [Kläger gewinnt; sek. Darlegungslast, Lizenzgebühr von 200,00 EUR für pornografisches Filmwerk angemessen]

AG Bochum, Urteil vom 22.08.2017, Az. 65 C 354/16 [WF gewinnen; Beklagte legt Berufung ein (widersprüchlicher Sachvortrag)]



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LG Bremen, Beschluss vom 02.06.2017, Az. 7 O 766/17 [NIMROD - EV; Gegenstandswert Unterlassung = 30.000,00 EUR]


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AG Bremen, Urteil vom 01.11.2017, Az. 19 C 67/17 [WF gewinnen; negative Feststellungsklage eines Anschlussinhabers wird als unschlüssig und zudem auch als unbegründet abgewiesen]

AG Bremen, Urteil vom 09.08.2017, Az. 23 C 2/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Zeugnisverweigerungsrecht]

AG Bremen, Urteil vom 21.07.2017, Az. 25 C 12/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (kein Mitnutzer kommt als Täter in Frage)]

AG Bremen, Urteil vom 15.06.2017, Az. 10 C 5/17 [WF gewinnen; Beklagter legte Berufung ein (3-jährige K.O.-Schlägerin)]



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OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017, Az. 13 U 113/16 [Beklagte verliert Berufung gegen .rka RAe; Fragmente reichen für Bejahung der Verletzungshandlung nach § 97 UrhG aus, Koch Media aktivlegitimiert]


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AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 210 C 18/17 [NIMROD gewinnen; sek. Darlegungslast, Haftung Pension / Hotel]

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 210 C 14/17 [NIMROD gewinnen; auch im Familienverbund Nachforschungen erforderlich und zumutbar (u.a. BGH "Afterlife")]

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 218 C 365/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Beklagter ohne Anwalt]

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Airbnb]

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.01.2017, Az. 225 C 259/16 [WF gewinnt; sek. Darlegungslast)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 20.12.2016, Az. 214 C 103/16 [.rka RAe gewinnen; Sippenhaft]



AG Charlottenburg, Urteil vom 29.08.2017, Az. 203 C 173/17 [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf eine vermeintliche Sicherheitslücke am WLAN Router reicht nicht (keine "echte" Mehrfachermittlung)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.08.2017, Az. 229 C 137/17 [WF gewinnen; Beklagter legte Berufung ein (Frage: Ist Lebensgefährtin mit Ehegattin gleichgestellt?)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2017, Az. 203 C 116/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, pauschaler Verweis auf vermeintliche Sicherheitslücke nicht]

AG Charlottenburg, Urteil vom 04.07.2017, Az. 229 C 75/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Wohngemeinschaft)]

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.06. 2017, Az. 218 C 360/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, widersprüchlicher Vortrag (außergerichtlich / gerichtlich)]



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AG Deggendorf, Urteil vom 27.07.2017, Az. 4 C 746/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (keiner der 9 Mitnutzer kommt als Täter in Frage), 2 Filme]


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OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16 [.rka RA gewinnen; WLAN / Tor, höhere Sicherungspflichten bei vorangegangenen Abmahnungen]


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LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15 [WF gewinnen Berufung; Aktivlegitimation (ja), sek. Darlegungslast]

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 S 5/16 [WF gewinnen Berufung; Umfang der sekundären Darlegungslast]



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AG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017, Az. 11 C 59/16 [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]


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AG Erfurt, Urteil vom 12.04.2017, Az. 11 C 2341/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast]


AG Erfurt, Urteil vom 26.07.2017, Az. 5 C 2538/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Rücknahme Verweisungsantrag durch Beklagte, Versäumnisurteil)]


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LG Flensburg, Urteil vom 31.08.2017, Az. 8 O 9/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast, 5.000,00 EUR Schadensersatz (172 Fälle, 55 verschiedene IP-Adressen, 52 Tage)]

LG Flensburg, Urteil vom 02.06.2017, Az. 8 S 14/16 [.rka RAe gewinnen Berufung; Aktivlegitimation (Vorlage des vollständigen Werksvertrages nicht notwendig)]



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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90) [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2017, Az. 30 C 2895/16 (20) [.rka RAe gewinnen; Täterschaftsvermutung]

AG Frankfurt am Main (Außenstelle Höchst), Urteil vom 02.12.2016, Az. 387 C 1062/16 (98) [WF gewinnen; bloßes Bestreiten reicht nicht]



LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17 [.rka RAe gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast ((Ver-) Schweigen des Täters führt zur Haftung), SE 1 Computerspiel = 1.000,00 EUR]


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2017, Az. 30 C 2166/16 (71) [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (kommt keiner als Täter in Betracht, geht die Täterschaftsvermutung zurück]

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2017, Az. 31 C 2452/16 (23) [.rka RAe gewinnen; Indizwirkung c-Vermerk, sek. Darlegungslast]

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2017, Az. 30 C 2793/16 (87) [.rka RAe gewinnen; Störerhaftung (AI überlies unkontrolliert den Anschluss minderjährigen Kindern und dessen Freunden]



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AG Halle (Saale), Urteil vom 04.05.2017, Az. 104 C 711/1614 [WF gewinnen, Aktivlegitimation (Nachweis Rechtekette)]


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AG Hamburg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 32 C 152/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast, theoretische Möglichkeit reicht nicht]


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AG Kassel, Urteil vom 06.06.2017, Az. 410 C 3434/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (kein Mitnutzer kommt als Täter in Frage)]

AG Kassel, Urteil vom 30.05.2017, Az. 410 C 4000/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast (keine Nennung der Adresse des Sohnes), Anforderung an Belehrung Minderjähriger]



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AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]


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LG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 14 S 30/16 [WF gewinnt Berufung; sekundäre Darlegungslast]

LG Köln, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 14 S 38/16 [Hinweis Berufungsgericht hinsichtlich evtl. Zurückweisung der Berufung]



LG Köln, Urteil vom 14.12.2017, Az. 14 S 1/17 [WF gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast (zur Einfachermittlung einer IP-Adresse bzw. simple Einmalerfassung)]

LG Köln, Urteil vom 30.11.2017, Az. 14 S 45/16 [WF gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife"; Nachforschungspflichten gegenüber Ehefrau)]

LG Köln, Urteil vom 14.06.2017, Az. 14 S 94/15 [.rka RAe gewinnen Berufung; sek. Darlegungslast, widersprüchlicher, unzureichender und wechselnder Sachvortrag]



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AG Landshut, Urteil vom 17.03.2017, Az. 1 C 2094/16 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt, Täterschaftsvermutung]


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LG Leipzig, Urteil vom 16.12.2016, Az. 05 S 332/16 [.rka RAe gewinnen; Amtsgericht verkennt BGH-Rechtsprechung]

LG Leipzig, Urteil vom 30.11.2016, Az. 05 S 144/16 [Beklagter verliert Berufung gegen WF; sek. Darlegungslast]



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AG Leipzig, Urteil vom 12.04.2017, Az. 102 C 7361/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Beklagte legte Berufung ein]

AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16 [.rka RAe gewinnen; sek. Darlegungslast, Beklagter ohne Anwalt]

AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast]

AG Leipzig, Urteil vom 30.01.2017, Az. 104 C 7366/16 [WF gewinnt; fehlende Belehrung (minderjährige Kinder)]



AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2017, Az. 113 C 8936/16 [WF gewinnen, sekundäre Darlegungslast (Bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft)]

AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2017, Az. 102 C 1135/17 [WF gewinnen; Beklagter ohne Anwalt und Plan]

AG Leipzig, Urteil vom 23.06.2017, Az. 118 C 1559/17 [WF gewinnen; sekundäre Darlegungslast, widersprüchlicher Sachvortrag]

AG Leipzig, Urteil vom 20.06.2017, Az.106 C 1599/17 [WF gewinnen; pauschale Benennung weiterer Mitnutzer ist nicht ausreichend]

AG Leipzig, Urteil vom 17.05.2017, Az. 102 C 221/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Mitnutzer 2 IT-Studenten)]



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AG Lübeck, Urteil vom 28.11.2016, Az. 20 C 19/16 [.rka RAe gewinnen; Mitnutzer machen vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch und bestreiten den Vorwurf]


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LG Magdeburg, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 S 83/16 [WF gewinnen; Aktivlegitimation, Täterschaftsvermutung]


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AG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2017, Az. 114 C 247/16 (114) [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf Erinnerungslücken genügt nicht den Anforderungen an die sek. Darlegungslast]


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AG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2017, Az. 114 C 373/16 (114) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, kein Mitnutzer]

AG Magdeburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 123 C 738/16 (123) [WF gewinnen; Beklagte ohne Anwalt, sekundäre Darlegungslast]



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LG München I, Urteil vom 14.12.2016, Az. 21 S 21085/15 [WF gewinnen Berufung; kommt niemand als Täter in Betracht, geht die Täterschaftsvermutung auf den Beklagten über (i.V.m. Sachverständigengutachten)]


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AG München, Urteil vom 08.05.2017, Az. 159 C 2465/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Beklagter ohne Anwalt (und ohne Plan)]

AG München, Urteil vom 04.01.2107, Az. 242 C 18776/16 [Beklagter ohne Anwalt verliert gegen WF; sek. Darlegungslast]



AG München, Urteil vom 06.10.2017, Az. 264 C 4216/17 [WF gewinnen; pauschaler, widersprüchlicher und verspäteter Sachvortrag]

AG München, Urteil vom 05.09.2017, Az. 159 C 6350/17 [WF gewinnen; sekundäre Darlegungslast ("unberechtigter Fremdzugriff")]

AG München, Urteil vom 09.06.2017, Az. 231 C 25600/16 [WF gewinnen; Nachforschungspflichten des AI, Untervermietung]

AG München, Urteil vom 26.05.2017, Az. 132 C 25109/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (vermeintliche Internetstörung)]



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AG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2017, Az. 27 C 7079/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, AI ohne Mitnutzer (Hallenbad)]


AG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17 [Kläger gewinnt; minderjährige Kinder, AI muss auch nach dem Streitgegenstand suchen, nicht nur nach evtl. installierter P2P-Software]


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AG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 4486/16 (VI) [WF gewinnen; auch im Familienverbund Nachforschungen erforderlich und zumutbar (u.a. BGH "Afterlife")]

AG Oldenburg, Urteil vom 21.12.2016, Az. 6 C 6124/16 (VI) [WF gewinnen; Nachforschungspflichten]



LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az.5 O 1459/16 [WF gewinnen Berufung; Geständnis des benannten Täters (Ehefrau), Täter keine UVE]


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AG Rostock, Urteil vom 09.05.2017, Az. 49 C 76/16 [WF gewinnen; Haftungsfrage Studenten-Wohngemeinschaft (keine Täterbenennung)]


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OLG Schleswig, Teilversäumnis- und Schluss-Urteil vom 25.01.2017, Az. 6 U 9/16 [.rka RAe gewinnen Berufung; mehrfaches Bereithalten eines Werks in Filesharingbörsen lässt eine Vertragsstrafe auch mehrfach verwirken]


OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017, Az. 6 U 47/16 [Nimrod gewinnen Berufung; Vertragsstrafe i.H.v. 6.000,00 EUR]


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LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 31.01.2017, Az. 7 S 9/16 [WF; Hinweisbeschluss Gericht; Nachforschungen sowie zur Mitteilungspflicht]


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AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09) [NIMROD gewinnen; sek. Darlegungslast]


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LG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2017, Az. 24 O 360/16 [.rka RAe gewinnen; Täterbenennung (mind. Kind), Belehrung, sek. Darlegungslast]


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AG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2017, Az. 7 C 4394/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast, Single Haushalt]


AG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. 10 C 2140/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Sicherheitslücke im Router vor Bekanntwerden)]


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AG St. Ingbert, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Sicherheitslücke Router)]


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AG Traunstein, Urteil vom 11.09.2017, Az. 319 C 859/16 [WF gewinnen; Sachverständigengutachten (vermeintliche "Wasserloch-Attacke")]


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I. HJ 2017:
Oberlandesgericht: 3
Landgericht: 16
Amtsgericht: 37
Gesamt: 56



II. HJ 2017:
Oberlandesgericht: 1
Landgericht: 10
Amtsgericht: 35
Gesamt: 46



2017:
Oberlandesgericht: 4
Landgericht: 26
Amtsgericht: 72
Gesamt:102





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Rechtsprechung und Trends

Nach dem Verebben des letzte Aufbäumens der Kanzlei "Baumgarten und Brandt", sprich der letzten Klagewelle (ca. 500 Klagen je Rechteinhaber), dem "Vergreisen" vom "Quotenrenner" Debcon, wird Nachfolgendes deutlich. Es gibt nur noch einen (seriösen) Großabmahner / Kläger, der die meisten (seriösen) Rechteinhaber auf seiner Seite weiß (und den Vertreter der Musikindustrie ausbootete), sowie wenige Kleinabmahner / Kläger. Und man muss es sagen, was Waldorf Frommer und .rka-Rechtsanwälte im Gerichtssaal so machen, ist ernst zu nehmen. Waldorf Frommer. Begeben wir uns einmal ins Reich des "Gottes Spekulatius". Es gibt immer wieder die Annahme, dass man je Aktenzeichen eine Abmahnung versendet und deren Reihenfolge jedes Jahr neu startet. Natürlich wird es hier wahrscheinlich keine Zustimmung geben, sicherlich werde ich die richtigen Zahlen gern veröffentlichen. Das bedeutet aber, man könnte, wenn man in diesen Spekulatius beißen möchte annehmen, dass Waldorf Frommer 2017 ca. 120.000 Abmahnungen versendet hätte haben können. Der Rest ca. 20 % von Waldorf Frommer, ergo noch einmal ca. 24.000. Das bedeutet, 2017 angenommene und versendete Abmahnungen in Höhe von ca. 144.000.

2017 war in puncto Gerichtsentscheidungen ein interessantes Jahr und verspricht spannend zu bleiben auch mit 2018.

Für viele stellte dabei das von der Kölner Kanzlei "Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte" vor dem Bundesgerichtshof erstrittene Urteil "Afterlife", das Urteil an sich mit Signal zur Trendwende in der Rechtsprechung der Bundesrichter zu Filesharing dar.

Der Extrakt ist eigentlich schnell erzählt. Die Bundesrichter überprüften den Tatrichter, wägten die widerstreitenden Grundrechte (praktische Konkordanz) ab und entschieden sich zugunsten des Schutzes der Familie beim Ehegatten oder Familienangehörigen als Mitnutzer. Im Weiteren ist es resultierend dem beklagten Ehegatten nicht zuzumuten, die Internetnutzung des Ehegatten zu dokumentieren, oder gar dessen internetfähiges Endgerät zu untersuchen.




Praktische Konkordanz: Untermaßverbot (minimaler Schutz) i.V.m. der Abwägung widerstreitender Grundrechte

Abgemahnter/Beklagter
- Artikel 6 GG (Schutz der Familie)

Abmahner/Kläger
- Artikel 2 GG (Privatautonomie; effektiver Rechtsschutz)
- Artikel 14 GG (Eigentum)

Kollision der Grundrechte
- Schutzbedürftigkeit
- Ausgleich aller Belange




Das bedeutet - zumindest für uns - dass der Bundesgerichtshof von seiner Rechtsprechung (Dogmatik: Täterschaftsvermutung - sekundäre Darlegungslast) abgeht und salopp formuliert, jeder der als Beklagter als Mitnutzer seinen Ehegatten oder Lebenspartner präsentiert, schon in einem Klageverfahren gewonnen hat. Wer als Leser die Gerichtsentscheide durchliest, wird erkennen, dass das Amtsgericht Charlottenburg hier ein Vorreiter spielt. Aber man sollte da vorsichtig sein, da diese Erstgericht schon immer den Schutz der Familie in den Vordergrund seines Ermessens rückte.

Nur haben wir hier zwei Sachverhalte zu überdenken. Einmal die Qualifikation eines Erstgericht (Amtsgericht) zu Urheberrecht (speziell Filesharing), andermal kann eine Entscheidung eines Erstgerichtes durch ein Berufungsgericht (z. B. Landgericht) betätigt, korrigiert oder abgeändert werden. Es ist kein, oder ein zumindest offenes Geheimnis, dass Volljuristen - nicht ich - der Meinung sind, das Urheberrecht mit seiner Komplexität eigentlich von Erstgerichten fernzuhalten sei. Mit dem GguGpr und dem Wegfall des sogenannten "fliegenden Gerichtsstandes" müssen sich jetzt Amtsrichter bundesweit mit dem Thema beschäftigen, die vielleicht zuvor nie damit in Berührung kamen, weil die Kläger an dem ihnen genehmen Gerichtsstandort zogen. Natürlich muss man auch hinzufügen, dass mit dem Wegfall des fliegenden Gerichtsstandes jetzt auch Anwälte bundesweit beauftragt werden, die sehr wenig mit Urheberrecht in ihrer täglichen anwaltlichen Tätigkeit zu tun hatten und haben.

Jedenfalls - anscheinend nur für mich - waren die Entscheidungen des Landgericht Köln (Az. 14 S 1/17 u.14 S 45/16) ein (Jahresend-) Paukenschlag. Zwei frenetisch umjubelte Sachverhalte (Einfachermittlung, Ehefrau) wurden vom Berufungsgericht gekippt und zum wiederholten Male das Erstgericht (gewaltig) abgewatscht. Natürlich bleibt die weitere Entwicklung und Signalwirkung bundesweit hier spannend.




Anforderungen des Berufungsgericht Köln: Ehemann gegenüber Ehefrau (und umgekehrt)


1) Vortrag auf die Internetnutzung der Ehegatten, zu
a) Kenntnissen,
b) Fähigkeiten,
c) Nutzerverhalten


2) Pflicht des beklagten Ehegatten
a) den Ehegatten zu befragen, ob
aa) dieser die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat
ab) Filesharing-Software auf den von ihm genutzten, internetfähige Geräten installiert war und
ac) das streitgegenständliche Werk zum Download in einer Filesharing-Tauschbörse zu der Tatzeit / den Tatzeiten angeboten hatte
b) Angaben, ob er überhaupt insoweit seinen Ehegatten befragt hat
c) das Ergebnis seiner Nachforschungen der Klägerin wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen


3) sonstige Umstände der Anschlussnutzung,
a) ob und welche sonstigen internetfähigen Geräte neben dem Rechner seines Ehegatten und seinem eigenen in seinem Haushalt vorhanden waren,
b) wie diese Geräte, einschließlich seines Rechners und des seines Ehegatten, von den Eheleuten genutzt wurden.
c) ob der Ehegatte den Rechner des / der Beklagten mit nutzt (wie: vollständig / teilweise)


4) Untersuchung der eigenen internetfähigen Geräte durch den Beklagten nach Zugang der Abmahnung, nach
a) installierter Filesharing-Software
b) Installation des Streitgegenstandes


Das Berufungsgericht geht dabei weiter davon aus, dass im Zusammenleben unter Ehegatten die grundlegenden Tatsachen bekannt sind, wie
a) eine besondere Gewandtheit des Ehegatten im Hinblick auf Computer- und Programmierkenntnisse
b) oder auch das Gegenteil, nur rudimentäre Kenntnisse
c) Wer nur mit Hilfe oder auf Grundlage der technischen Voreinstellungen eines anderen das Internet nutzt bzw. nutzen kann, kommt gegebenenfalls als (Allein-) Täter - nicht - in Betracht




Das bedeutet, es bleibt weiterhin in der Rechtsprechung zu Filesharing Fällen spannend. Vor allem sind hier die Anwälte gefragt, die Abgemahnte vor Gericht vertreten.







Querbeet



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BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2016 - I ZR 97/15 (Gegenstandswert)
BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - "Afterlife" (Volltext)
BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - "WLAN Schlüssel" (Volltext)
- BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 154/15 - "Afterlife" (Gehörsrüge)
BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - I ZR 90/16 (Verjährung)
BGH, Urteil vom 25.10.2016 - II ZR 230/15 (Zustellung "demnächst")
BFH, Urteil vom 21.12.2016 - XI R 27/14
BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - 5 StR 164/16 ("kinox.to", "kino.to")
BGH, Beschluss vom 23.01.2017 - I ZR 265/15 (BB, Verjährung)
BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16: "Loud" (Volltext)
BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - I ZB 41/16 (.rka RAe, Anwaltskosten im Gestattungsverfahren)
BGH, Urteil vom 15.05.2017 - VI ZR 135/13 (im Volltext)
BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - I ZR 115/16: "Metall auf Metall III" (Volltext)
BGH, urteil vom 13.07.2017 - I ZR 193/16 - "Benutzerkennung" (Reseller, kein Beweisverbot)
BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 (theoretische Möglichkeit einer Täterschaft der Ehefrau nicht nur behauptet)
BGH, Urteil vom 21.09.2017, I ZR 58/16 - "Sicherung der Drittauskunft"


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Das Landgericht München I legt dem EuGH die Frage vor, ob die Handhabung des Schadensersatzanspruches beim Filesharing durch den BGH mit EU-Recht vereinbar ist (Beschluss vom 17.03.2017, Az. 21 S 24454/14)


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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Wissenschaftliche Studie zur Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht (PDF)


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EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 ("Streaming")
EuGH, Urteil vom 29.11.2017, C-265/16 (Vereinbarkeit von Online-Videorekordern mit dem Urheberrecht)


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OLG München, Urteil vom 12.05.2017, Az. 10 U 748/16 (Beweiswürdigung Erst- / Berufungsgericht)
OVG Münster, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 13 B 238/17 (VDSG - rechtswidrig)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 AR 35/17 (SA Z) (Gerichtliche Zuständigkeit bei Online Persönlichkeitsverletzungen)
OLG Bremen, Beschluss vom 21.09.2017, Az. 1 Ws 55/17 (Anspruch auf strafrechtliche Ermittlungen bei Verdacht von Urheberrechtsverletzungen)


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Forenwelt




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Wenn man sich selbst als Forenbetreiber an einer Einschätzung heranwagen will, wird diese wohl immer subjektiv ausfallen. Ich bemühe mich aber, so sachlich und objektiv wie notwendig zu bleiben.








"Die große verschworene Opfergemeinschaft"

Jeder, der sich länger mit diesem Thema beschäftigt, mit offenen Augen durch die Forenlandschaft geht, kommt unweigerlich auf einem gemeinsamen Nenner. Das einzig halbwegs funktionierende Forum als Treffpunkt - aller - Involvierten (und so nie mehr erreicht) war 2006 - 2007 das Unterforum: "Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer" im Gulli:Board. Heute sind realistische gesehen zwei Foren übrig geblieben, die sich selbst auf ihren Fahnen: "Verbraucherschutzforum" geschrieben haben. Behaupten jedenfalls Beide. Lassen wir das erst einmal so abstrakt stehen. Ob einem Forum, dass sich mit dem Thema "Abmahnungen wegen Filesharing" beschäftigt, überhaupt eine bedeutende Rolle zukam oder zukommt, auf diese Frage weiß ich persönlich keine verbindliche Antwort, tendiere aber eher zu nein. Die Antwort liegt höchstwahrscheinlich im Auge des jeweiligen Betrachters (o - ja; o - nein; o - vielleicht (Zutreffendes bitte ankreuzen!)). Genauso wird ein Forum ohne "funktionierende" Administration nicht bestehen. Wenn man die Zeit zurückspult, war doch ein (nichtadministratives) Forum dazu da, um zu diskutieren, sich zu streiten, zu provozieren, Dampf abzulassen, zu beruhigen, zu trollen, sich zur Schau zu stellen, zu informieren, zu helfen, oder einfach Fragen zu stellen, auf die man eine verbindliche Antwort erhoffte. Die Diskrepanz bei Letzteren, von Laien zu einem juristischen Thema, was noch in den Kinderschuhen steckte. Aber, ohne jeglichen wirtschaftlichen Eigeninteressen, was sich noch ändern sollte. Denn wir Opfer wollten auch ein Stück vom Kuchen "Abmahnwahn". Nur konnte auch ein Forum das dritte Newtonsche Gesetz (Prinzip von Actio und Reactio; auch Gegenwirkungsprinzip, Wechselwirkungsprinzip) nicht außer Kraft setzen. Anfänglich, wohl nur müde lächelnd beobachtet, wurde mit dem wachsenden Traffic, dem immer häufigeren Auffinden in den Suchmaschinen, dem unzensierten Veröffentlichen von Schriftsätzen, dem unbekümmerten Aufstellen von (unbewiesenen) Behauptungen, und ja mit den (ungezügelten) Beleidigungen ganz langsam spürbar, dass sich die "Abmahner" wehrten. Und was viele in ihrer Arroganz vergessen, muss in einem Forum, wo die User anonym unterwegs sind, immer nur die Betreiber (Administration) ihren Kopf und Geldbörse hinhalten. Denn die mutigen Forenuser, sind mit Nickname, IP Anonymisierungstool und Wegwerf-E-Mail unterwegs (oder rufen mit unterdrückten Rufnummern an). Keine Aufregung. Natürlich sichert das Internet jedem seine Privatsphäre. Aber zu einem sensiblen Rechtsthema wie Filesharing Abmahnungen muss eine Teilidentifizierung her. Das würde nämlich zur Folge haben, keiner würde bewusst / unbewusst Dampf ablassen und viele arme Opfer-Würstchen würden wieder auf "Tinder" posten.




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Wer kommt heute noch in ein Forum?

Auch hier muss man über den Tellerrand, oder einfach zurückschauen. Unser Hauptargument war doch: "Die Dubiosesten der Dubiosen klagen nicht und werden es wahrscheinlich auch nicht!", Slogans: "Betrug, Abzocke, Strafanzeige erstatten, ich bin unschuldig!" und einer Rechtssprechung / Abmahnpraxis in den Anfängen. Wir gefielen und gefallen uns noch heute in der großen Opferrolle.




Steffen Heintsch:
» Für mich stellte meine Abmahnung (14.12.2006) ein erzieherischer Faktor dar. Ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung und Bezahlung irgendeiner Forderung beendete ich das illegale Filesharing! «





Dies funktionierte auch bis ... ja bis einmal zum Urteil des Bundesgerichtshofs "Sommer unseres Lebens" (Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08) i.V.m. der resultierenden steten Erhöhung der Klagetätigkeit, andermal einer sich immer mehr öffnenden Berichtserstattung beider Seiten. Obwohl von vielen Anwälten und "Foren-Experten" voreilig schon mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs frenetisch abgefeiert (Motto: "Habt alle ein ungesichertes WLAN!"), kam die bitterböse Überraschung mit der Volltextveröffentlichung. Wobei, viele der Benannten erkannten und erkennen heute noch nicht dieses Zeichen.




(...) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (...)





Mit diesem Zitat stellten die Bundesrichter erstmals dogmatisch die Verteidigung auf zwei Säulen (kurz: Täterschaftsvermutung / sekundäre Darlegungslast). Natürlich bleibt als bitterer Beigeschmack, dass der beklagte Anschlussinhaber den Sachvortrag des Klägers substantiiert erschüttern muss, was immer mehr zu einem echten Vollbeweis nahekommt. Man haben wir gelacht oder einfach es nicht verstanden! Die Abmahner - immer einen Schritt voraus - erkannten aber sehr schnell dessen Bedeutung und erhöhten jetzt stetig die Schlagzahl der Klageverfahren, gewannen und öffneten sich in puncto Berichtserstattung. Natürlich wird jede Seite nur das ihm genehme Urteil veröffentlichen. Logo. Obwohl Anwälte, die ihren grandiosen Sieg am Amtsgericht im Netz zelebrieren, auch über eine verlorene Berufung sachlich berichten sollten, nein müssen. Natürlich stellt dieses meine Meinung dar.

Wenn man es wollte, wurde überdeutlich, unsere jahrelang erbaute Sandburg fing an, stark rieselnd einzustürzen. Unser Hauptargument: "Die Dubiosesten der Dubiosen klagen nicht, und werden es wahrscheinlich auch nicht!" verpuffte, wir wollten (und wollen) spielen, beherrschen aber nicht die elementarsten Spielregeln. Wollen auch nicht, denn unsere selbst kreierte "Opferrolle", Slogans: "Betrug, Abzocke, Strafanzeige erstatten, Ich bin unschuldig!" sowie überschlaue Arroganz (es reicht völlig zwei Urteile des Amtsgericht Hintertupfingen zu lesen und zwei Zitate auf mich anzuwenden; ich bin dreimal schlauer als ein Anwalt, wer braucht schon einen, außerdem kostet dieser nur Kohle; und wenn Anwalt, macht dieser was ich sage, und muss natürlich jede Summe akzeptieren usw.) standen und stehen uns im Weg. Übertrieben? Nein! Wenn man umfassend informiert und sich die diversen Gerichtsentscheidungen durchliest, und halbwegs versteht, derjenige kommt zu keinen anderen Schluss. Angstmacherei. Warum denn nur? Wenn ich diverse gewonnene und verlorene Gerichtsentscheidungen kenne, kann ich mir ein Bild machen (Kläger- / Beklagten- / Richterargumente), als nur diese bewusste erbärmliche Augenwischerei einer "Opfergemeinschaft", die eigentlich das Gegenteil ist.







Klagen die denn wirklich? Wie hoch ist denn die Klagewahrscheinlichkeit, dass ICH verklagt werde?

Eine nächste Diskrepanz. Ich möchte als Abgemahnter unbedingt wissen, ob mein Abmahner klagt und vielleicht wie oft, aber will es letztendlich nicht lesen. Ich will nur heroisch am Amtsgericht Hintertupfingen gewonnene Urteile lesen und das mein Abmahner verliert. Daraus nehme "zahlenixfix" ein oder zwei Zitate, die halbwegs auf meinen Fall passen könnten. Und wenn ich verliere, na dann ist doch der Anwalt schuld oder der Richter. Dämlich, geldgierig und faul diese Golf spielende und Porsche fahrende verglüngelten Juristen.








Die Wahrheit ist dabei ganz einfach.

Die genaue Klagewahrscheinlichkeit an Hand konkreter Zahlen kennt nur der Abmahner, der sie nicht verrät. Jeder, der eine Klagewahrscheinlichkeit sich und anderen an Hand uralter Schätzungen verkaufen will, ist dumm wie ein Brot bzw. eine Wurst.




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Es ist doch ganz einfach - natürlich passt dies nicht in unserer lilabunte Welt - wer nicht zahlt, entscheidet sich für entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen 50:50; bereite dich so vor, als wenn Du mit Erhalt der Abmahnung eine Klageschrift in den Händen hieltest; lege jeden Monat einen kleinen Geldbetrag für den Fall der Fälle zurück. Punkt. Deshalb werden auf AW3P die Leser weiterhin -umfassend - informiert und können alle bekannten Gerichtsentscheidungen studieren.








GguGpr - Abmahnung for everyone lohnt sich nicht mehr!

Den finalen Schlag für das Ende der "verschworenen Opfergemeinschaft" (so sehen wir uns sehr gerne) und einem Aussortieren der "schwarzen Schafe" des Abmahnwahns, brachte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (in Kraft treten 09.10.2013, kurz: GguGpr). Natürlich sollte man aber Eines nicht verdrängen. Benutzt jemand eine Tauschbörse für illegales Filesharing, wird die betreffende IP-Adresse geloggt, die Person hinter dieser (leider nur der Anschlussinhaber) zur Auskunft gestattet und durch dem Provider übermittelt, hat diese das legitime Recht sich gegen diesen Rechtsverstoß zur Wehr zu setzen. Zusammenfassend waren aber die "Goldenen Zeiten des Absahnens" aber für sehr viele (Abmahnanwälte, Abgemahnte vertretende Anwälte, Trio Infernal) vorbei. Es lies sich nicht mehr schnell, und ohne großen Aufwand viel Geld verdienen, Anwälte suchten sich ein neues Standbein. Selbst die Übernahme von Klageverfahren bundesweit durch den mit dem GguGpr wegfallenden sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" (Kläger klagt an dem ihm genehmen Gerichtsstandort) verlohnte sich nicht mehr im Verhältnis zum eigentlichen Aufwand. Dies alles hatte zu Folge, das Betroffene sich maximal nur bis zum Eintreten der dreijährigen Verjährungszeit engagieren, oder nur noch mitlesen. So what!








Aktuell mus man sagen, die Forenwelt ist Tod

Die verbliebenen Zwei, die Neandertaler des Abmahnwahns. Obwohl letztere Floskel auf Filesharing Abmahnungen nicht mehr anwendbar ist (vgl. IT Recht Kanzlei München: Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)).

Natürlich verirrt sich der eine oder andere Hilfesuchende noch in ein Forum. Denn Geiz ist immer noch geil und man erhofft sich eine verbindliche und schnelle Antwort auf seinen konkreten Rechtsfall. Nur weiß man auch teilweise nicht, handelt es sich jetzt, geschuldet durch die selbst ausgewählte Anonymität (Nickname, anonymer Account), um einen realen Abgemahnten oder eine des Traffics wegen kreierten. Dann gibt es noch einen sogenannten harten Kern (Handvoll), der je nach seinen Möglichkeiten antwortet oder das Forum als Privatchat umfunktioniert, sowie der Administration und deren Ausrichtung. Und auch wenn es niemand gern wahrhaben will, die Masse diskutiert heute nicht mehr in einem Forum mit, weil das Thema einfach vom Tisch des öffentlichen Interesses ist. Die Zukunft ist nur noch bei den Bereitstellungen von Informationen. Jeder Administrator ist hier in der Pflicht umfassend zu informieren.








Summa sumarum

Jedes Forum kann, darf und wird seine Interessen weiter verfolgen, solange die Technik es hergibt. Jeder Betroffene, Foren-Experte kann, darf und wird seinem Opferstatus nach, dass ihm genehme Forum aufsuchen.

Auch wenn es jetzt wieder einen Aufschrei unter den selbst ernannten Foren-Experten geben wird: Aktuell übersteigt die Materie bei Filesharing Abmahnungen die Möglichkeit eines Forums voller Laien. Der einzige Slogan: "Mod. UE + Nichtzahlen" ist nicht mehr zeitgemäß und erfasst auch nicht die Komplexität des Sachverhaltes Urheberrecht (mod. UE ja / nein; Abmahnung berechtigt / wirksam; wann, wie, mit wem, welche außergerichtliche Reaktion etc.) sowie der Rechtsprechung (Dogmatik: tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers / sekundäre Darlegungslast). Je weniger ein Forum besuchen, desto deutlicher wird, dass wir nur herumpfuschen. Egal ob dieser Pfusch vielleicht nicht bewusst vorgenommen wird, es geht letztendlich um das Geld des Hilfesuchenden.



Hiermit möchten wir allen Lesern dieses Blogs, all unseren Kunden und Partnern und allen Menschen aller Nationen und jeder ethnischen Herkunft ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2018 wünschen.








Frohes, gesundes und vor allem friedliches neues Jahr

Hiermit möchten wir allen Lesern und allen Menschen aller Nationen und jeder ethnischen Herkunft ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2018 wünschen.




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#11202 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Januar 2018, 18:18

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):
Amtsgericht Charlottenburg - Bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen
(Beklagter ohne Anwalt)




18:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem genannten Filesharingverfahren bestritt der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit und verwies auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit weiterer Familienangehörigen. Im Haushalt hätten sich mehrere Computer befunden. Eine Tauschbörsensoftware habe sich jedoch nicht auf den Endgeräten befunden. Der minderjährige Sohn, welcher belehrt worden sei, habe auf Nachfrage die Begehung der Rechtsverletzung bestritten. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dennoch ein Familienmitglied oder etwaige Besucher die Rechtsverletzung begangen haben. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Internetanschluss unbefugt durch einen unbekannten Dritten verwendet wurde.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 314_17.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Claudia Lucka



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Dem Amtsgericht Charlottenburg genügte dieses Vorbringen nicht. Bereits das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses durch Familienmitglieder weise insoweit erhebliche Mängel auf. Insbesondere habe es der Beklagte versäumt, zum konkreten Nutzungsverhalten der Mitnutzer sowie zur konkreten Tatzeit vorzutragen. Auch der bloße Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff sei unerheblich.

Daher sei von der persönlichen Täterschaft des Beklagten auszugehen.

"Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; (...).Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (...)."

Dies gelte unabhängig von der Frage, ob er die Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen hat.

"Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 - Loud -, juris)"

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von Schadensersatz und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Das Gericht hatte hierbei weder bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes noch betreffend dem zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR Bedenken:

"Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch -, juris), so dass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können."









AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 231 C 314/17

verkündet am: 29.11.2017
[Name], JB


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name], 12437 Berlin
Beklagten,





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 231, auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden' Betrages vorläufig vollstreckbar.




Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spielfilm [Name].
Der Beklagte war im Jahr [Jahreszahl] Inhaber eines Internetanschlusses der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Anbietens des genannten Spielfilms [Name] ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf (Anlage K4 - 1 zur Klageschrift, Bl. 32 - 437 d.A.). Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und reagierte zusätzlich, wie auf der Anlage K4-2 (Bl. 42 d. A.) ersichtlich.


Die Klägerin behauptet,
dass der Beklagte selbst am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1] bzw. [IP 2] in einer sog. Tauschbörse den o.g. Spielfilm zum Download angeboten habe. Dies stehe fest aufgrund der in ihrem Auftrag durchgeführten Ermittlungen der Digital Forensics GmbH und der Auskunft der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgrund von der Klägerin erwirkten Beschlusses des Landgerichts München I vom [Datum] wonach beide genannten IP-Adressen zu den genannten Zeiten dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen seien. Die dabei verwendete Ermittlungssoftware PFS arbeite fehlerfrei und werde regelmäßig überprüft.


Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2015 sowie 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er behauptet,
er habe den Film zu keinem Zeitpunkt über das. Internet Dritten zum Download zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen,
dass die genannten IP-Adressen seinem Router zu den genannten Zeitpunkten zugewiesen gewesen seien, denn die vom Router protokollierten und von ihm ausgelesenen IP-Adressen würden nicht mit diesen übereinstimmen. Insoweit ist unstreitig, dass der Beklagte das Routerprotokoll nicht vorlegen kann, weil das Speichermedium, auf dem die entsprechende Datei gespeichert war, inzwischen defekt ist.

Der Beklagte behauptet weitern,
dass in seinem Haushalt mehrere PC's existierten, die über ein internes Netzwerk an den Router angeschlossen seien. Der Router sei ständig im Internet und in der Regel einmal am Tag in den frühen Morgenstunden vergebe die Providerin eine neue IP-Adresse.

Seine Tochter sei damals schon ausgezogen gewesen; ob sie am [Datum] zu Besuch gewesen sei, wisse er nicht. Sein Sohn sei damals 15 Jahre alt gewesen und habe über einen eigenen Computer verfügt. Nach der Abmahnung habe er - unstreitig - seinen Sohn darauf angesprochen und dieser habe gesagt, dass er so etwas nicht mache, weil er wisse, dass er das nicht dürfe. Dies liege daran, dass er seine Kinder konkret darüber belehrt habe, was sie im Internet dürfen und was nicht. Auch habe er - unstreitig - zusammen mit seinem Sohn den Rechner angeschaut und dort keine Torrent-Software gefunden. Die für Filesharing nötige Software sei nach seinem Wissen auch auf keinem anderen der im Haushalt verwendeten Computer gelaufen.

Es sei nicht auszuschließen,
dass durch andere Personen im Haushalt, vielleicht auch Besucher, die Tat begangen worden sei. Auch sei es möglich, dass durch Schadsoftware unbeabsichtigt und nicht wahrnehmbar von den im Haushalt verwendeten Computern Filesharing betrieben worden sei, zumal bei dem von ihm verwendeten Gerät AVM im Jahr.2014 eine Sicherheitslücke bekannt geworden sei. Der Router sei - unstreitig - WPA/2 verschlüsselt.

Der Beklagte erhebt,
die Einrede der Verjährung.

Am 15.02.2016 hat die Klägerin Mahnbescheid beantragt. Dieser ist dem Beklagten am 23.02:2016 zugestellt worden, was wiederum der Klägerin am 08.03.2016 mitgeteilt worden ist. Am 22.06.2017 hat die Klägerin die Anspruchsbegründung eingereicht, am 05.07.2017 die weiteren Kosten eingezahlt und am gleichen Tag ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben worden. Die Klageschrift nebst Ladung und Auflage zur Klageerwiderung binnen vier Wochen ist dem Beklagten sodann am 26.07.2017 zugestellt worden. Mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.10.2017 hat er vorgetragen, dass er während des Zugangs der Ladung bis Ende September im Ausland gewesen sei; seine Frau habe die im Schreiben enthaltenen Fristen übersehen und ihm daher nicht mitgeteilt.


Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß .§§ 12,13 ZPO, §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. mit der gerichtlichen Konzentration in Berlin für Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.106,00 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2 UrhG, 97a UrhG a. F..



1.

Die Klägerin ist unstreitig als ausschließliche Rechteinhaberin an dem Spielfilm [Name] aktiv legitimiert.

Der Beklagte bestreitet zwar, dass am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr sowie um [Uhrzeit] Uhr über die seinem Anschluss zugeordneten IP-Adressen [IP 1], [IP 2] in einer sog. Tauschbörse der o.g. Spielfilm zum Download angeboten worden sei; dieses Bestreiten ist aber unzureichend.

Bei Mehrfachermittlungen (also Ermittlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen IP-Adressen) kann in Übereinstimmung mit der Klägerin ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsfehler praktisch ausgeschlossen ist (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, juris). Zudem stimmt der Wechsel der IP-Adresse in den frühen Morgenstunden vorliegend mit dem Vortrag des Beklagten überein, der selbst angab, dass der Provider einmal am Tag, meist um diese Zeit, die IP-Adresse ändere.

Soweit der Beklagte behauptet, er selbst habe die IP-Adressen ausgelesen und diese hätten nicht übereingestimmt, wäre dieser Vortrag selbstverständlich dennoch erheblich, wenn er hierzu konkret vorgetragen hätte. Jedoch beschränkt sich sein Vortrag auf diese pauschale Behauptung. So trägt er noch nicht einmal vor, wie denn die damals ausgelesenen IP-Adressen gelautet hätten. Auch gibt er selbst an, dass er nur eine Speicherung auf einem Medium vorgenommen habe und dieses jetzt nicht mehr auslesbar sei. Es kann daher dahin stehen, ob der Beklagte, wie die Klägerin vermutet, möglicherweise falsche Daten ausgelesen hat.

Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017 , - I ZR 19/16 - Loud - , juris).

Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers als anspruchsbegründende Tatsache ist zwar nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012, Az. 1-6 U 239/11, 6 U 239/11, juris; BGH, Urteil vom. 15. November 2012, GRUR 2013, 511 - Morpheus). Allerdings gelten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gewisse Beweiserleichterungen. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens-), jedenfalls dann, wenn dieser der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht nachkommt (BGH - Loud - a.a.0), also nicht hinreichend darlegen kann, nicht er sondern eine andere Person müsse die Rechtsverletzung begangen haben, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit zwar ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung, der Gegnerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung konkret in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, 1 ZR 169/12 - BearShare).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; so trägt er z.B. nichts dazu vor, ob sein eigenes Endgerät (er gibt an, dass es mehrere im Haushalt gebe) zum Tatzeitpunkt ein- oder ausgeschaltet gewesen sei; auch nicht, ob er beispielsweise zum Zeitpunkt der ersten Feststellung (gegen halb zwei Uhr morgens) geschlafen habe. Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch Mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O.). Der Beklagte behauptet Iediglich, dass auf alles damals verwendeten Geräten keine Filesharing-Software installiert gewesen sei. Dies aber steht erneut im Widerspruch dazu, dass wegen der Mehrfachermittlung davon auszugehen ist, dass ein Upload des streitgegenständlichen Films über seinen Anschluss erfolgte. Der Vorwurf der Klägerin lautet zudem nicht, 'dass der Beklagte über ein bestimmtes Endgerät den Film angeboten habe, sondern nur, dass dieser über seinen Anschluss angeboten worden sei. Wenn also beispielsweise eine dritte Person mit Wissen und Wollen den Anschluss des Beklagten mit dem eigenen Endgerät für Filesharing nutzte, würde dies an der täterschaftlichen Haftung des Beklagten nichts ändern.

Vortrag zu seiner Ehefrau als anderer Nutzerin erfolgt gar nicht. Vortrag zur Art der Nutzung durch seinen Sohn erfolgt ebenso wenig. Konkreter Vortrag zu diesen Nutzern zum Tatzeitpunkt erfolgt überhaupt nicht, also etwa, ob diese überhaupt zur fraglichen Tatzeit zu Hause waren und Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Schließlich unterlässt es der Beklagte, die Namen seiner Ehefrau und seines Sohnes mitzuteilen, weshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes seitens der Klägerin - etwas durch eigene Nachfrage bei diesen - verhindert wird.

Soweit der Beklagte in den Raum stellt, mögliche Besucher- hätten den Anschluss zum Filesharing nutzen können, ist diese Behauptung viel zu pauschal, um erheblich zu sein. Gleiches gilt für die substanzlos geäußerte Vermutung, das Filesharing sei durch Schadsoftware verursacht oder der Anschluss trotz Sicherung gehackt worden.

Da der Vortrag des Beklagten bereits insgesamt unzureichend ist, kommt es auf die Verspätung seines Vorbringens nicht an, so dass auch nicht darüber entschieden werden muss, ob die hierfür angeführten Gründe zur Entschuldigung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO ausreichen.



2.

Die Klageforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe. 600,00 EUR Lizenzschaden für den streitgegenständlichen Spielfilm sind angemessen; der Beklagte trägt hiergegen nichts Erhebliches vor; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Angebot über Tauschbörsen an eine unbeschränkte Anzahl von Nutzer/innen erfolgt.

Ebenso gilt dies für die vorgerichtliche Anwaltskosten. Der angesetzte Gegenstandswert ist angemessen. Die Ausnahmeregelung des § 97a UrhG a.F. greift nicht ein.

Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,00 EUR angemessen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch -, juris), so dass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können. Anhaltspunkte, die vorliegend zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Das es sich um einen sog. Altfall aus dem Jahr 2013 handelt vor der Gesetzänderung greift auch die Deckelung des Erstattungsanspruchs nach neuen Recht nicht.



3.

Die Verjährungseinrede des Beklagten greift schließlich nicht durch, so dass die Forderungen auch durchsetzbar sind. Verjährung hinsichtlich der Abmahnkosten wäre gemäß §§ 195, 199 BGB nur dann mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, wenn die Klägerin nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Hier hat sie aber am 15.02.2016, also lange vor diesem Zeitpunkt, den Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten am 23.02.2016 zugestellt worden ist (§ 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB). Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 BGB zwar sechs Monate nach dem Nichtweiterbetrieb, hier ungefähr am 08.09.2016, betrug aber insgesamt fast sieben Monate. Noch rechtzeitig, bevor sodann Ende Juli 2017 Verjährung eintreten konnte, hat die Klägerin aber am 22.06.2017 das Verfahren weiter betrieben, wodurch erneut Hemmung eingetreten ist. Hinsichtlich des Lizenzschadens gilt ohnehin die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB.

Zinsen waren wie beantragt gemäß §§ 286, 288 BGB zuzusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin,


oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin,


eingelegt werden.


Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 30.11.2017
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)






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AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Beklagter ohne Anwalt,
Ehefrau übersieht Fristen,
Verjährung

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AG Leipzig, Az. 117 C 1073/17

#11203 Beitrag von Steffen » Freitag 5. Januar 2018, 17:40

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Leipzig - Anschlussinhaber haftet, wenn kein Dritter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt


17:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Nachdem sämtliche Versuche einer außergerichtlichen und gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gescheitert waren, hatte die Rechteinhaberin Klage wegen der unlizenzierten Verbreitung eines Filmwerks erhoben.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... cht-kommt/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 073_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



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Die Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Zur Zeit der Rechtsverletzung habe sie sich auf der Arbeit befunden. Die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder - ihr Ehemann sowie die minderjährige Tochter - seien ebenfalls nicht zu Hause gewesen. Die Rechtsverletzung sei daher voraussichtlich fehlerhaft ermittelt worden. Im Übrigen bestritt die Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin.

Das Amtsgericht Leipzig stellte zunächst zutreffend fest, dass aufgrund der eindeutigen Rechtevermerke zugunsten der Klägerin auf öffentlichen Vervielfältigungsstücken vom Bestehen der Rechteinhaberschaft auszugehen sei. Weiter hatte das Gericht aufgrund der detaillierten und schlüssigen Ausführungen der Klägerin zu den Ermittlungen der Rechtsverletzung auch keine Zweifel daran, "dass (...) der Internetanschluss der Beklagten zutreffend ermittelt und eine konkrete Zuordnung der technischen Daten zum Anschluss der Beklagten erfolgt ist."

Vor diesem Hintergrund spreche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit der Beklagten. "Diese Vermutung wurde von der Beklagten nicht erschüttert, nach ihren Darlegungen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine sonstige Person in ihrer Wohnung oder hat eine Rechtsverletzung begangen." Damit hafte die Beklagtenseite für die zugrunde liegende Rechtsverletzung. Gegen die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte die Anschlussinhaberin daher vollumfänglich zur Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.







AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 117 C 1073/17

Verkündet am: 25.08.2017
[Name],
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 04567 Kitzscher,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 04552 Borna,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2017 am 25.08.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Verwertung geschützter Bildaufnahmen über sogenannte Tauschbörsen (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) sowie Kostenersatz wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin wertet zahlreiche nationale und internationale Bild- / Tonaufnahmen in Deutschland exklusiv aus. Sie werden regelmäßig in Kino, auf DVD/Blu-Ray über kostenpflichtige Download- und Streamingportale im Internet ausgewertet. Die Klägerin hat der Beklagten keinerlei Verwertungsrechte eingeräumt. Die ipoque GmbH ist von der Klägerin ständig beauftragt, die illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Bild- / Tonaufnahmen in Tauschbörsen zu ermitteln und sie zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche erforderliche Daten zu sichern, die hierfür das Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) verwendet. Dabei wurde festgestellt, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr, der Film [Name] über die IP-Adresse [IP] angeboten wurde. Über die IP-Adresse wurde aufgrund des Gestattungsbeschlusses vom zuständigen Internetprovider als Anschlussinhaberin die Beklagte unter der Adresse [Adresse] mitgeteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen.


Die Klägerin behauptet,
dass sie über die ausschließliche Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte verfüge und sie damit ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung berechtigt sei. Eine Lizenz für einen aktuellen Spielfilm würde regelmäßig nicht weniger als 50 % von 11,76 EUR (13,99 EUR abzgl. MwSt. = 11,76 EUR), also 5,88 EUR betragen. Dieser Wert könne je nach Laufzeit, Bekanntheit und Aktualität des Werkes sowie der entsprechenden Bildqualität auch bei bis zu 70 % von 14,28 EUR (16,99 EUR abzgl. MwSt. = 14,28 EUR), also 9,99 EUR liegen.

Der Schaden sei nach der Berechnungsmethode "Lizenzanalogie" zu schätzen und betrage mindestens den beantragten Pauschalbetrag. Bei der Berechnung der Rechtsverfolgungskosten sei ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in jedem Fall angemessen. Die Begrenzung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. sei nicht anwendbar.


Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.09.2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet,
die Rechtsinhaberschaft der Klägerin.

Sie behauptet,
dass sie selbst die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen habe und hierfür auch nicht verantwortlich sei.

Sie bestreitet,
dass über ihren Internetanschluss der streitgegenständliche Film zum illegalen Download angeboten worden sei und dass am [Datum] über Digital Forensics GmbH eine Ermittlung stattgefunden habe. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sich die Beklagte auf Arbeit befunden. Auch die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt der Beklagten lebenden Personen, ihr Ehemann und die am [Jahreszahl] geborene Tochter, seien nicht anwesend, sondern im Kino gewesen. Im Übrigen machen sie geltend, dass die Forderungen verjährt seien.


Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Leipzig ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, §§ 104, 104a, 105 UrhG i.V.m. § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächs. Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz / Sächs. Justizorganisationsverordnung vom 29.11.2014 örtlich zuständig.

Der Klägerin steht gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a, 19a UrhG ein Schadensersatzanspruch in der ausgesprochenen Höhe für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu.

Die Klägerin ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte, da sie im Hersteller- bzw. Urhebervermerk auf dem Cover der DVD aufgeführt ist.

Unstreitig ist die Beklagte Anschlussinhaber des Internet-Anschlusses mit der IP-Adresse [IP].

Nach der Überzeugung des Gerichtes wurde am [Datum, Uhrzeiten], der streitgegenständliche Film zum Download angeboten. Die Klägerin hat die ipoque GmbH beauftragt, mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) Rechtsverletzungen zu ermitteln. Diese haben die streitgegenständliche Rechtsverletzung festgestellt und sie mit allen nötigen Informationen dokumentiert (Anlage K 3). Soweit die Beklagte Ermittlungen am [Datum] bestreitet, wurden solche nicht durchgeführt. Nach der Auswertung in der Anlage K 3 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes der Internetanschluss der Beklagten zutreffend ermittelt und eine konkrete Zuordnung der technischen Daten zum Anschluss der Beklagten erfolgt ist.

Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lief der Anschluss auf den Namen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Vermutung dahingehend, dass die Beklagte, als Inhaber des Anschlusses auch dessen Nutzer ist. In seinem Urteil vom 12.05.2010, GRUR 2010, 633, hat der BGH ausgeführt, dass, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Personen zugeteilt ist, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Diese Vermutung wurde von der Beklagten nicht erschüttert, nach ihren Darlegungen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine sonstige Person in ihrer Wohnung oder hat eine Rechtsverletzung begangen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln. Danach steht der Klägerin diese in Höhe eines Betrages zu, den sie bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheber Rechtsverletzer erhalten hätte. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts, wonach eine Schätzung gemäß § 287 ZPO dahingehend erfolgt, dass der Schaden der Klägerin in Höhe von 600,00 EUR pro Film anzusetzen ist, wurde ein entsprechender Ausspruch getätigt.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu aus § 97a UrhG. Als Gegenstandswert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR anzunehmen.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91, 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name],
Richterin am Amtsgericht




Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 15.09.2017
[Name],
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
einfaches Bestreiten

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Wochenrückblick

#11204 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Januar 2018, 12:28

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 01 ..................................Initiative AW3P............................01.01. - 07.01.2018

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.............................................................Bild





1. Initiative AW3P (Wurzbach, Thüringen): Filesharing Fälle - die Statistik für das Jahr 2017


(...) Die Zeit vergeht und ehe man sich versieht, ist schon wieder ein Jahr vorbei. Und Hand aufs Herz, je älter man wird, desto schneller. Die Initiative AW3P (kurz: "AW3P") möchte kurz und knapp sowie aus ihrer subjektiven Sicht heraus versuchen, das Jahr 2017 zu resümieren. Ein Jahr mit seinen freudigen, traurigen, bewegenden, wichtigen, lustigen oder einfach besonderen Augenblicken. Auch wenn sich immer mehr der Eindruck verstärkt, dass das öffentliche Interesse zumindest beim Thema "Filesharing Abmahnung" verflogen ist. (...)



Quelle: 'https://abmahnwahn-dreipage.de/forum'
Link: viewtopic.php?p=47531#p47531











2. beck-aktuell (München): Verbraucherzentrale warnt vor Abmahnung durch nicht existierende Kanzlei (angebliche Anwaltskanzlei Gromball)


(...) Wegen einer Urheberrechtsverletzung fordert eine angebliche Anwaltskanzlei Gromball aus Berlin 891,31 Euro von Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät Verbrauchern, das Schreiben zu ignorieren und nicht zu zahlen. Die täuschend echt gestalteten Abmahnschreiben seien offensichtlich gefälscht und die Anwaltskanzlei gebe es gar nicht, warnen die Verbraucherschützer. (...)



Quelle: 'https://rsw.beck.de/aktuell'
Link: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ver ... de-kanzlei











3. Kanzlei Dr Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Kosten für Zweitabmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 6 U 80/17


(...) Die Kosten für eine zweite Abmahnung kann der Gläubiger grundsätzlich nicht vom Unterlassungsschuldner ersetzt verlangen. Die Klägerin war Inhaberin einer eingetragenen Marke und mahnte die Beklagte zunächst selbst wegen einer Markenverletzung ab. Als die Beklagte nicht reagierte, beauftragte sie eine Anwaltskanzlei, die eine neue, zweite Abmahnung aussprach. (...)



Quelle: 'http://www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/kosten-fuer ... aehig.html











4. Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte u. Fachanwälte (Hamburg): Amtsgericht Frankfurt am Main - Ein Logo in einer E-Mail-Signatur ist grundsätzlich keine Werbung


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81)


(...) Das AG Frankfurt hat entschieden, dass das Logo eines Unternehmens, welches sich in der dort verwendeten E-Mail-Signatur befindet, für sich genommen keine Werbung darstellt. Vorliegend sei eine E-Mail, welche eine Zimmerreservierung für ein Hotel enthielt, versehentlich fehlgeleitet worden. Weder die Reservierungsanfrage noch das in der Signatur verwendete Logo seien jedoch als belästigende Werbung aufzufassen. (...)



Quelle: 'http://www.damm-legal.de'
Link: http://www.damm-legal.de/ag-frankfurt-a ... ne-werbung











5. Rasch Rechtsanwälte (Hamburg): Millionen illegale CDs - Rasch Rechtsanwälte vertreten Medienunternehmen im Strafverfahren


11. Große Wirtschaftsstrafkammer / Az. 11 KLs 167 Js 107630/15


(...) Am Montag, 08. Januar, beginnt vor dem Landgericht Stuttgart das Strafverfahren gegen einen mutmaßlichen Tonträgerpiraten.

Der 61 Jahre alte Angeklagte soll als Inhaber einer Firma mit Sitz in Reichenbach im Zeitraum 2011 bis 2016 mehr als 1,4 Millionen Medienträger mit urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Bereich der Rockmusik ohne Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber vervielfältigt und verbreitet haben bzw. versucht haben, diese zu verbreiten. Insgesamt soll der Angeklagte ca. 315.000,00 EUR eingenommen haben.

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vertritt die geschädigten Medienunternehmen als Nebenkläger.
(...)



Quelle: 'http://www.raschlegal.de/aktuelles'
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/mill ... verfahren/
Link Pressemitteilungen LG Stuttgart: http://www.landgericht-stuttgart.de/pb ... ngstermine











6. Rechtsanwalt Peter Müller (München): Amtsgericht München - Abmahnkosten sind mit Umsatzsteuer zu erstatten - Fliegender Gerichtsstand bei Ansprüchen aus Namensrecht


AG München, Urteil vom 03.11.2017, Az. 142 C 9400/17


(...) Der Ansatz der Umsatzsteuer ist gerechtfertigt, da es sich bei Aufwendungsersatz wegen Abmahnungen um steuerbare Leistungen handelt (BFH, GRUR 2017, 826). (...)



Quelle: 'https://www.muepe.de'
Link: https://www.muepe.de/domainrecht/ag-mue ... mensrecht/















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17 [WF gewinnen; Bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen (Beklagter ohne Anwalt)]
  • AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17 [WF gewinnen; AI haftet, wenn kein Dritter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 231 C 314/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... entfallen/









2. AG Leipzig, Urteil vom 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Leipzig - Anschlussinhaber haftet, wenn kein Dritter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://www.schreiner-lederer.de/ag-mue ... -light-ab/















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Politik Splitter



Viele Betroffene und Foren-Experten sind der Meinung, dass einmal Politik bei solch einen brisant wichtigen Thema wie einer Filesharing-Abmahnung nicht zu suchen hätte. Andermal versuchen manch' anonyme Politikverdrossene, was in Deutschland an der Tagesordnung ist. Man darf nur Merkelfreundlich reden, wer seine Meinung offen ausspricht oder gar Kritik übt, sei sofort ein Nazi, zumindest aber ein rechter AfD-Hassprediger. Deshalb wird die Rubrik: "Politik Splitter" weiterhin Bestand haben, unabhängig ob der Inhalt auf Zustimmung trifft.





1. Offensichtliche Enttäuschung in den Medien, das es in deutschen Großstädten bei den Silvesterfeiern nicht zu massenhaften sexuellen Übergriffen gekommen ist!?


Wer die Meldungen verfolgt hat sollte sich über zwei Sachverhalte wundern.


1. "Women's Safety Area" als Anlaufstelle für belästigte Frauen in Berlin

Das heißt doch nichts anderes: "Wir wissen es, wir rechnen damit, wir können es nicht verhindern. Wir können unsere Bürgerinnen nicht schützen!"





2. Verlogenheit der Medien

Es wurde schon berichtet, ich hatte den Eindruck schon fast enttäuschend, dass in deutschen Großstädten nach ersten Angaben der Polizei bei den Silvesterfeiern nicht zu massenhaften sexuellen Übergriffen gekommen ist. Meist verheimlicht oder unwissend, dass es sich bei den sieben Festgenommenen in Berlin um junge Männer aus Syrien und Afghanistan handelte.

Da schießt man sich lieber wieder auf irgendwelche sinnbefreiten provozierende Parolen der AfD ein. Der AfD ist zu danken, dass sie die "Parteien (zufriedenheits) landschaft" durcheinander gewürfelt hat. Ansonsten hat sie den gleichen Stellenwert, wie die Piratenpartei. Keinen, obwohl man einen hätte können.










2. Die (sterbende) SPD als Umfaller hinsichtlich einer kommenden GroKo (April /Mai)

Mhm. Die SPD als Umfaller? Von: "Der Wähler hat die GroKo abgewählt" bis: "Rolle rückwärts - Nun doch GroKo". Jeder weiß doch, dass eine GroKo das - Aus - für den Partner von Merkel bedeutet (FDP, SPD). Oder, weil bei Neuwahlen viele Politiker ihren neuen Stuhl räumen müssen ...

... die SPD ist kein Umfaller! Denn wie soll man umfallen, wenn man schon am Boden liegt?














Steffen's Kurzkommentar





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Auch dieses Jahr werde ich wieder zu diversen Gerichtsentscheidungen meinen Senf dazugeben. Dabei nicht um jemanden lächerlich zu machen, sondern kritisch bestimmte Eigenschaften von Kläger rund Beklagte zu hinterfragen.




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1. AG Charlottenburg - Beklagter ohne Anwalt vs. Waldorf Frommer


Im Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 29.11.2017, Az. 231 C 314/17) wird eigentlich deutlich, dass ich in meiner "Antistatist" hinsichtlich des Punktes: "Die Forenwelt - Die große verschworene Opfergemeinschaft" nicht ganz so falsch liege.

Ein Beklagter wegen eines Urheberechtsverstoßes über ein P2P-Netzwerrk brauch heute keinen Anwalt, trotz der Komplexität der Materie. Jedenfalls, wenn es nach den Foren-Experten geht, die angeblich auch Prozessbevollmächtigte seien.

Zeigt es nur überdeutlich, dass jeder Beklagte, der sich ohne erfahrenen Anwalt auf der Bühne des Gerichtsverfahren auftreten will, schon verloren hat.










2. Kein (möglicher) Täter, weder AI noch Mitnutzer = AI ist Täter


Das Amtsgericht macht auch hier die meist einfache Rechnung sichtbar (Urt. v. 25.08.2017, Az. 117 C 1073/17). Wobei hier die Verantwortung auch bei dem jeweiligen Prozessbevollmächtigten liegt.

» Bestreitet der Beklagte seine eigene Haftung + benennt er Mitnutzer, die aber auch nicht als möglicher Täter in Betracht kommen = geht die Haftung auf dem AI zurück «









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Steffen Heintsch für AW3P




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#11205 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. Januar 2018, 23:46

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Durchsetzung von Filesharing Rechtsverletzungen auch im Ausland


23:45 Uhr


Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann GbR konnten vor dem Landgericht Berlin einen wichtigen Sieg erringen, indem Ansprüche eines deutschen Mandanten aus einer Rechtsverletzung an einem Computerspiel gegen einen französischen Staatsbürger, der in Frankreich wohnt, durchgesetzt werden konnten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Web: www.nimrod-rechtsanwaelte.de



Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... m-ausland/

Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 752916.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht begründet seine Entscheidung, es sei das zuständige Gericht mit folgendem:

"Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016,946 Rn. 14 gleich WRP 2016,958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-1A-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

(...)

Die Klage betrifft Ansprüche aus (wegen) einer unerlaubten Handlung, die sowohl in Deutschland begangen wurde als auch deren Taterfolg eingetreten ist sowie die vorgerichtlichen Anwendung getätigt worden sind.

Es ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet. Als Annexzuständigkeit fällt darunter auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben.
"

Zu dem anwendbaren Recht schreibt das Gericht: anwendbar ist nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Rom-II Verordnung das deutsche materielle Recht, weil nach Darlegung der Klägerin die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der deliktsrechtlichen Urheber-und Leistungsschutzinteressen in Deutschland eingetreten war.







LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017, Az.15 O 218/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil




Geschäftsnummer: 15 O 281/16

zugestellt an: [Name]


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nimrod Rechtsanwälte, Emserstraße 9, 10719 Berlin, -



gegen

das minderjährige Kind [Name],
vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter,
[Namen],
Beklagter,





hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin, im schriftlichen Vorverfahren am 15.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das Computerspiel "Landwirtschaftssimulator 2015" insbesondere in sogenannten P2P-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.08.2017 freizustellen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat.





Tatbestand

Die Spielesoftware "Landwirtschaftssimulator 2015" wurde von der Ginat Software GmbH entwickelt und an die Klägerin einschließlich der Onlinerechte u.a. für Deutschland, Österreich und die Schweiz lizenziert.

Der Beklagte war als mindestens 12 Jahre alter Austauschschüler am 03.04.2015 zu Gast bei dem Zeugen [Name], der dem Beklagten seinen Internetzugang zur Verfügung stellte. Von diesem Internzugang wurde am 03.042015 um 19:58:35 CEST das o.g. Spiel von dem Beklagten in einem sog. P2P-Netzwerk zum Upload bereit gestellt. Eine anwaltliche Abmahnung blieb vergeblich.

Die Klägerin sieht in der öffentlichen Zugänglichmachung auf einer Internet-Tauschbörse eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung, wegen der sie Unterlassung, Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie Ersatz des Lizenzschadens geltend macht.


Sie beantragt,
den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, was erkannt ist, dabei Zinsen ab Rechtshängigkeit.



Der Beklagte verteidigt sich,
zur Sache angehört, nicht.


Die Klage ist am 11.08.2017 zugestellt.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, so dass gemäß § 331 ZPO gegen den sich nicht verteidigenden Beklagten auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden war.



I.

Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 14 = WRP 2016, 958 - Freunde finden), ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-la-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

Der Beklagte ist in Frankreich ansässig und hat somit seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.

Die Klage betrifft Ansprüche aus (wegen) einer unerlaubten Handlung, die sowohl in Deutschland begangen wurde als auch deren Taterfolg hier eingetreten ist sowie die vorgerichtlichen Aufwendungen getätigt worden sind.

Es ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet. Als Annexzuständigkeit fällt darunter auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben.



II.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 97, 69c Nr. 4, 19a UrhG zu.

Anwendbar ist nach Art. 8 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung das deutsche materielle Recht, weil nach Darlegung der Klägerin die aus dem beanstandeten Verhalten folgende Beeinträchtigung der deliktsrechtlichen Urheber- und Leistungsschutzinteressen in Deutschland eingetreten war.

Die Klägerin ist als ausschließliche Lizenznehmerin des Softwareherstellers aktivlegitimiert, § 69b UrhG.

Der Beklagte ist als Täter der Urheberrechtsverletzung, die in einer widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachung der Spielsoftware im Wege des Filesharing in einen P2P-Netzwerk liegt (§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG), passivlegitimiert.

Der Beklagte hatte auch seinem Lebensalter zur Tatzeit auch die nach § 828 BGB zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen ; sie hätte nur durch Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.).



III.

Ferner steht der Klägerin nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch auf den sog. Lizenzschaden zu, den die Kammer nach § 287 ZPO auf 510,00 EUR schätzt. Die widerrechtliche Zugänglichmachung des Spiels über Filesharing-Plattformen führt u.a. zu einer Marktverstopfung und - durch Weitergabe - zu einer Multiplizierung des Verletzungserfolges.

Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich mindestens bedingt vorsätzlich, denn die Teilnahme an derartigen P2P-Netzwerken erfordert zunächst die Installation einer entsprechenden Kommunikationssoftware.



IV.

Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten nach § 97a Abs. 3 UrhG einen Befreiungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Aus den vorstehend genannten Gründen war die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Abmahnung lag auch im mutmaßlichen Willen des Beklagten, da ihm dadurch die kostengünstige Gelegenheit gegeben wurde, den Rechtsstreit ohne Anrufung eines Gerichts beizulegen. Die Anwaltskostenrechnung ist fällig.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Sie bestehen aus der 1,3 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts der Klägerin (§§ 2, 13, Nr. 2300 W RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 W RVG. Der angesetzte Gegenstandswert von 35.000,00 EUR ist sachlich angemessen, denn er besteht aus dem Gegenstandswert für das Unterlassungsverlangen - es geht um die zur Tatzeit aktuelle Spieleversion - und des Schadensersatzverlangens.



V.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.



VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 339 Abs. 2, 708 Nr. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie Einspruch einlegen.


1. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Sie müssen sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.


2. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Einspruch einlegen?

Der Einspruch muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu benennen.

In der Einspruchsschrift sind Angriffs- und Verteidigungsmittel (d.h. das gesamte Vorbringen, das der Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient), soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens gerichteten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.

Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht, so lässt das Gericht sie nur zu, wenn dies nach der Überzeugung des Gerichts den Rechtsstreit nicht verzögern würde oder die Verspätung genügend entschuldigt wird.

Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


3. Welche Fristen müssen Sie einhalten?

Der Einspruch ist innerhalb von einen Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.



[Name] [Name] [Name]



Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 02.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig. (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017, Az.15 O 218/16,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
Klage NIMROD,
Schüler Frankreich,
Austauschschüler Frankreich,
minderjährige Kinder,
Annexzuständigkeit,
Spielesoftware "Landwirtschaftssimulator 2015"

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AG Koblenz, Az. 152 C 1445/17

#11206 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 00:31

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Koblenz - Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing kann unbillig sein


00:28 Uhr


Hamburg / Koblenz, 11.01.2018 (eig). Die Deckelung von Anwaltsgebühren in Filesharingfällen ist unbillig, dies jedenfalls dann, wenn Erfassungen von Schutzrechtsverletzungen über einen Internetanschluss von mehr als zwei Wochen vorliegen. Dies ist einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz zu entnehmen, die jetzt bekannt wurde (AG Koblenz, Urt. v. 04.01.2016, Az. 152 C 1445/17).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/ag-koblen ... llig-sein/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 445-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht führt aus, dass angesichts der klägerseits dezidiert dargelegten Ermittlungsergebnisse an verschiedenen Tagen unter mehreren IP-Adressen mit derselben Raubkopie eine Deckelung der Abmahnkosten im Sinne des § 97 a Abs. 3 Satz 4 Urheberrechtsgesetz unbillig ist und deshalb nicht in Betracht kommt. Das Gericht verweist darauf, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels im Rahmen einer Online-Tauschbörse der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung ist.

Wegen des Schneeballeffektes der Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen sei dies in diesem Fall aber für besonders relevant zu erachten. Das Gericht hat den Beklagten auf der Grundlage einer Streitwertberechnung von 20.000,00 EUR im vollen Umfang in die Anwaltsgebühren verurteilt und die vom Gesetzgeber vorgesehene Deckelung des Gegenstandswertes zur Berechnung der Anwaltsgebühren nicht zur Anwendung gebracht. Der ausgeurteilte Betrag ist damit deutlich höher ausgefallen, als wenn die Deckelung zur Anwendung gekommen wäre.

"Aufgrund des Schneeballeffektes im Filesharing droht somit wegen der weitreichenden Folgen durchweg, dass diese Deckelung überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil sie unbillig erscheint. Dies ergibt sich auch bei der gebotenen europarechtlichen Betrachtungsweise. Die Enforcement-Richtlinie der EU-Kommission verlangt Effektivität in der Rechtsdurchsetzung und diese ist nicht gewährleistet, wenn in Fällen wie diesen die Erstattungspflicht des Rechtsverletzers beschränkt wird. Die Folge ist, dass die jeweiligen Nutzer von Tauschbörsen oder haftende Anschlussinhaber weiter in vollem Umfang zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt werden", so Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Beklagten zugleich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von weiteren 900,00 EUR.









AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -

Aktenzeichen:
152 C 1445/17



Amtsgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],




wegen Forderung




hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2017

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu zahlen:
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 900,00 EUR Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Vorab trägt die Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits, die durch ihre Säumnis in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 entstanden sind. Sie trägt zudem die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts in Trier entstanden sind.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Klägerin macht unter Hinweis darauf, sie habe ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels [Name] von der insolventen Firma [Name] erworben, einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten und einen solchen auf Zahlung von Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend. Sie hat die Firma [Name] beauftragt, Downloadangebote von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet in Tauschbörsen zu dokumentieren. Die Ermittlungen der Firma [Name] mündeten in einem Auskunftsverfahren, welches bei dem Landgericht Köln unter dem Az. 203 O 176/13 geführt wurde. Nach dem Auskunftsverfahren wurde der Internetprovider aufgefordert, Name und Anschrift des Anspruchsinhabers mitzuteilen, dem die von der Firma [Name] festgestellten IP-Adressen zu von dieser Firma festgestellten Verletzungszeitpunkten zugeordnet waren. Das Ergebnis dieser Auskunft nahm die Klägerin zum Anlass, dem Beklagten am 06.02.2014 eine Abmahnung zuzuleiten. Sie begehrt Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation, mithin in Höhe von 984,60 EUR und Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.09.2017 ist auf Klägerseite niemand erschienen. Die Klage wurde mit Versäumnisurteil gleichen Tages abgewiesen. Dieses Versäumnisurteil wurde den Klägervertretern am 10.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017, eingegangen bei Gericht vorab per Fax am gleichen Tage, hat die Klägerin gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.


Sie trägt vor,
sie sei aktivlegitimiert. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Sowohl die geltend gemachten Abmahnkosten als auch der geltend gemachte Schadenersatz seien der Höhe nach angemessen.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.09.2017
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 984,60 EUR Abmahnkosten nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit. dem 18.02.2014 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 900,00 EUR Schadenersatz nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über 'dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 aufrechtzuerhalten.

Er trägt vor,
er habe die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht gegeben. Zudem seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach nicht angemessen. Die ordnungsgemäße Ermittlung seiner IP-Adresse werde bestritten.


Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit Ausnahme einer geringen Zinsmehrforderung begründet. Aus diesem Grunde war das Versäumnisurteil vom 28.09.2017 weitestgehend aufzuheben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zum einen Anspruch auf Zahlung von 984,60 EUR vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 683, 670 BGB. Zudem kann sie gemäß § 97 UrhG Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gegenüber dem Beklagten beanspruchen.



1.

Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Die Abmahnung vom 06.02.2017 ist dem Grunde nach zurecht erfolgt.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die als Anlage K 1 vorgelegte Ablichtung des Datenträgers weist den Herausgebernachweis gemäß § 10 Abs. 2 UrhG aus. Dieser lautet eindeutig auf die Klägerin. Soweit der Beklagte auf die Ablichtung der Verpackung wie BI. 77 d. A. verweist, ergibt dies nichts Anderes. Auch hier wird die Klägerin als Herausgeber im Sinne des 10 Abs. 2 UrhG benannt.

Das Gericht hat an der Aktivlegitimation der Klägerin keine begründeten Zweifel.

Der Beklagte haftet für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen in der Zeit vom 08.09.2013 bis zum 02.10.2013 als Täter.

Er ist unstreitig Inhaber des Internetanschlusses. Der Beklagte hat die zutreffende Ermittlung der IP-Adressen und die zutreffende Zuordnung dieser IP-Adressen zu seinem Internetanschluss auch nicht dezidiert in Abrede gestellt. Wegen der Mehrfachermittlungen unter insgesamt 16 verschiedenen IP-Adressen an 18 verschiedenen Tagen bestehen keinerlei vernünftige Zweifel an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsvorgang. Das Gericht teilt hier die von der Klägerseite in dem Schriftsatz vom 01.11.2017 zutreffend referierte obergerichtliche Rechtsprechung etwa des OLG Köln mit Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11 bei Vorliegen von Mehrfachermittlungen.

Weil der Beklagte Inhaber des Internetanschlusses ist, bestand eine tatsächliche Vermutung dafür, er habe die dargelegten Rechtsverletzungen selbst begangen. Der Beklagte hat hierzu lediglich erklärt, er habe die Rechtsverletzungen nicht begangen und könne sich auch nicht erklären, wer diese begangen habe. Damit genügt er seiner sekundären Darlegungslast bereits nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung der Berufungskammer bei dem Landgericht Frankenthal, etwa mit Beschluss vom 02.05.2016, Az. 6 S 2/16 gilt für die Haftung als Täter oder Störer Folgendes:

Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Beklagten trifft als Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast, wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggfl. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen. Dabei reicht die theoretische Möglichkeit eines Zugriffs nicht aus. Vielmehr ist die konkrete Nutzungssituation im (vermeintlichen) Verletzungszeitraum maßgebend. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er hat nicht erklärt, wer über ihn hinaus selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss in dem relevanten Tatzeitraum hatte und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kam.

Der bloße Vortrag, nicht zu wissen, wer die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnte reicht nicht aus, um die beschriebene sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte der Klägerin als Täter der reklamierten Urheberrechtsverletzungen. Die Klägerin kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz der Abmahnkosten verlangen.


Was die bestrittene Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten anbelangt, so geht das Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht von einer Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG aus.

Angesichts der klägerseits dezidiert dargelegten 32-fachen Ermittlungsergebnisse an 18 verschiedenen Tagen unter 16 verschiedenen IP-Adressen mit derselben Raubkopie wäre eine Deckelung der Abmahnkosten im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG unbillig. Das öffentliche Zugänglichmachen eines Computerspiels im Rahmen einer Online-Tauschbörse ist der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung. Die besondere Intensität der Urheberrechtsverletzung ist im vorliegenden Fall allerdings bemerkenswert. Urheberrechtsverletzungen wurden hier über einen Zeitraum von 18 verschiedenen Tagen festgestellt. Es gab 32 Ermittlungsergebnisse der Firma [Name]. Wegen des sogenannten Schneeball-Effektes der Verbreitung von Computerspielen in Tauschbörsen hält das Gericht den vorliegenden Fall für besonders relevant. Die klägerseits veranschlagten Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR sind bei dieser Sachlage - noch - zutreffend ermittelt. Auch der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr begegnet seitens des Gerichts keinen Bedenken. Unter Hinzurechnung einer Pauschale für Post-und Telekommunikation steht der Klägerin deshalb gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR zu.

Was den klägerseits geltend gemachten Zinsanspruch anbelangt, so geriet der Beklagte nicht bereits mit Zugang der Abmahnung vom 06.02.2014 mit der Zahlung der Abmahnkosten in Verzug. Unter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Gericht der Klägerseite hier sogenannte Prozesszinsen seit Zustellung des Mahnbescheides im Sinne der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zugesprochen.



2.

Schadenersatzanspruch

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 UrhG.

Nach den obigen Ausführungen haftet der Beklagte der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz als Täter.

Was die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes anbelangt, so gilt Folgendes:

Bei der Verletzung immaterieller Rechtsgüter ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzen wegen der besonderen Schwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadenermittlung. Insbesondere kann sich das Gericht der Schätzungsmöglichkeit des § 287 ZPO bedienen. Die Schadenschätzung des Gerichts erfolgt dabei - weil auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann - nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände. Vorliegend galt es zu berücksichtigen, dass die Rechtsverletzungen nur wenige Wochen nach Erstveröffentlichung des Computerspiels im August 2013 stattfanden. Die Klägerseite hatte angegeben, die Erstveröffentlichung habe im August 2013 stattgefunden. Die Urheberrechtsverletzungen sind im Zeitraum 08.09.2013 bis 02.10.2013 begangen worden. Die Klägerseite hat Urheberrechtsverletzungen an insgesamt 18 verschiedenen, Tagen unter 16 verschiedenen IP-Adressen dokumentiert. Die Urheberrechtsverletzung war im vorliegenden Fall in einem außergewöhnlichen Umfang nachhaltig. Nach den substantiierten Angaben der Klägerseite war das Computerspiel am Markt erfolgreich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, hält das Gericht den klägerseits geltend gemachten Schadenersatz von 900,00 EUR für angemessen,

Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, sind weder ersichtlich noch sonst dargetan.

Was die klägerseits geltend gemachten Zinsen anbelangt, so wendet das Gericht bei Schadenersatzansprüchen regelmäßig § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB an. Vorliegend bedurfte es einer Mahnung hinsichtlich des Schadenersatzanspruches nicht. Der Zinsanspruch ist insoweit in der in § 288 Abs. 1 BGB genannten Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 344, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.884,60 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingefegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach -(EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer - Rechtsverkehr - Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 04.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt:
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17,
Mehrfachermittlung,
32 Ermittlungen - 18 Tage - 16 verschiedene IP-Adressen,
sekundäre Darlegungslast,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Versäumnisurteil,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Unbilligkeit

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AG Düsseldorf, Az. 10 C 101/17

#11207 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 00:52

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Düsseldorf - Keine Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing


00:50 Uhr


Hamburg / Düsseldorf, 12.01.2018 (eig.). Bereits zeitlich vor dem Amtsgericht Koblenz (Urt. v. 04.01.2016, Az. 152 C 1445/17) hat schon das Amtsgericht Düsseldorf in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung in einem Filesharingverfahren die geltend gemachten Anwaltsgebühren der Klägerin in vollem Umfang zugesprochen (AG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2017, Az. 10 C 101/17).



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/allgemein/ag-duesseld ... lesharing/


Urteil als PDF:

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 101-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG war nicht vorzunehmen. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Rechtsverletzers zählen nach dieser Entscheidung zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG als Ersatz beansprucht werden können. Zwar gelte aufgrund der Änderung des § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013, dass die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sich bei Abmahnungen von natürlichen Personen bei einer Erstbegehung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränken. Dies gilt gemäß § 97 a Abs. 3 Satz 4 UrhG jedoch nicht, wenn die Deckelung des Gegenstandswertes von 1.000,00 EUR nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine Unbilligkeit liegt nach Auffassung des Gerichts dann vor, wenn das Spiel, das der Verletzer in einer Tauschbörse verbreitet hat, erst kurz zuvor veröffentlicht worden ist und es sich in der für den Rechteinhaber wirtschaftlich interessanten Einführungsphase befindet. Im vorliegenden Fall erfolgte die Markteinführung des Computerspieles im August 2013 und damit nur ca. einen Monat vor den ermittelten Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen sei nach Auffassung des Gerichtes auch, dass das Spiel vom Anschluss der Beklagten zu zwei unterschiedlichen Zeiten in der Tauschbörse herauf- und heruntergeladen worden ist, wobei dies nur die ermittelten Verletzungshandlungen seien. Jedenfalls war die Verletzungshandlung, so das Gericht in seinem Urteil, nicht einmalig, sondern hatte vielmehr eine die Geringfügigkeit übersteigende Intensität. Diese beiden Faktoren - Zugriff auf ein aktuelles in der ersten Phase der Veröffentlichung stehendes Produkt und eine mehr als geringfügige Verletzung - rechtfertigen es, von besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen, so dass das Gericht die Begrenzung des Abmahnstreitwertes auf 1.000,00 EUR als unbillig erachtete und der Klägerin die Anwaltsgebühren voll zusprach.

"Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist zu begrüßen", so der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte, "und führt am Ende dazu, dass Verletzungen von Schutzrechten an Computerspielen mittels Filesharing aus dem Anwendungsbereich des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG regelmäßig herausfallen. Denn in aller Regel finden die Verletzungshandlungen zeitnah zur Erstveröffentlichung statt und in aller Regel sind die Verletzungshandlungen auch mehrfach und zu mehreren Zeitpunkten dokumentiert."

Im konkreten Fall erachtete das Amtsgericht Düsseldorf den Ansatz der Klägerin für den Unterlassungsstreitwert von 20.000,00 EUR als zutreffend. Von dem in Streit stehenden Computerspiel sind in der ersten Verkaufswoche bereits mehr als 1.000.000 Exemplare verkauft worden. Es handelte sich demzufolge nicht nur um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, sondern um ein besonders gut verkäufliches. Dies rechtfertige eine Erhöhung des vom Bundesgerichtshof angenommen Streitwertes von - bei Computerspielen - regelmäßig 15.000,00 EUR (BGH Urt. v. 06.10.2016, I ZR 97/15).

Dass die Beklagte - abstrakt - ihren Sohn als möglichen Täter benannt hat, erachtete das Gericht als ungenügend. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert bestreiten, sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die Benennung des Sohnes ist insoweit ungenügend, denn es kommt nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern konkret auf den Verletzungszeitpunkt an. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit ungenügend und demgemäß hafte sie aufgrund der gegen sie streitenden Täterschaftsvermutung für Anwaltsgebühren und Schadensersatz im beantragten Umfange.







AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17



(...) - Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) -

10 C 101/17

Verkündet am 06.122017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


Frau [Name],
Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],





hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. Abmahnkosten von 984,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2014 sowie
2. eine Lizenzentschädigung von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.201 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:

Die Klägerin beruft sich unter Bezugnahme auf einen auf den Vervielfältigungsstücken und der Umverpackung aufgebrachte Copyright-Vermerk "2013 and published by [Name]GmbH, [Name] auf die ausschließlichen Lizenzrechte an dem Computerspiel [Name] für Europa", das seit August 2013 auf dem Markt ist. Ihrer Behauptung nach habe sie die Rechte von der insolventen [Name] erworben zusammen mit dem Entwicklerstudio [Name], das sie unter [Name] betreibe.

Die Klägerin macht geltend, dass die Tecxipio GmbH (damals noch firmierend unter Excipio UG bzw. GmbH, Karlsruhe) von ihr beauftragt worden sei, in Tauschbörsen Urheberverletzungen bzgl. des genannten Spiels festzustellen. Mit ihrem Programm "Nars" (Network Activity Recording and Supervision) ermittelte diese am 15.09.13, 17:08:41 Uhr die unter der IP Adresse [IP] begangene Teilnahme an der Tauschbörse "BitTorrent 7.8.0", bei der das streitgegenständliche Computerspiel herunter geladen und anderen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht worden sei. Eine weitere Ermittlung erfolgte am 22.09.13 um 19:42:26 Uhr hinsichtlich der IP-Adresse[IP].

Entsprechend der Beschlüsse im Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor dem LG Köln (Az. 205 O 131/13 bzw. Az. 233 O 219/13) erteilte der Internetserviceprovider die Auskunft, dass die Verletzungshandlung vom Anschluss der Beklagten ausgegangen sei.

Diese wurde am 06.02.2014 anwaltlich abgemahnt. Die Beklagte bestritt in der anwaltlichen Antwort vom 12.02.2014 an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben, überhaupt die notwendige Software geladen zu haben. Dies gelte auch für "volljährige Familienmitglieder".

Die Klägerin beruft sich darauf, die ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel zu haben.

Sie macht einen (Teil-) Schadensersatz Lizenzentschädigung von 900,00 EUR geltend, sowie Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in Höhe von 984,60 EUR (Berechnung Bl. 15 Rückseite d. GA). Sie ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Popularität des Spiels, von dem in der ersten Verkaufswoche über eine Million Exemplare verkauft worden seien, und der Kürze der Zeit zwischen der Erstveröffentlichung und den Verletzungshandlungen die Begrenzung auf einen Pauschalstreitwert von 1.000,00 EUR gegen die Enforcement Richtlinie (2004/48/EG) verstieße.


Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:
Sie verfüge nur über sehr geringe Computerkenntnisse, habe kein Tauschbörsenprogramm auf ihrem Computer installiert und auch nicht an einer Tauschbörse teilgenommen.

Ihr im September 2013 volljähriger Sohn [Name], geboren am xx.xx.1995, der von ihr über die Gefahren des Internets aufgeklärt gewesen sei, habe sich frei im Internet bewegt. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.11.2017 beruft sie sich auf die Stellungnahme vom 12.02.2014 zur Abmahnung, wonach sie ihren Sohn befragt und diese die Verletzungen negiert habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F. in Höhe von 984,60 EUR sowie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG eine Lizenzentschädigung von 900,00 EUR von der Beklagten beanspruchen.



1.

Die Klägerin hat aus § 97a Abs. 3 UrhG n.F. (gültig ab 09.10.2013) einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegenüber der Beklagten. Die Abmahnung vom 06.02.2014 war berechtigt, weil davon auszugehen ist, dass vom Anschluss der Beklagten durch Teilnahme an der genannten Tauschbörse das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Spiels gemacht und dadurch in die Nutzungsrechte der Klägerin, die insbesondere auch die Internet-Veröffentlichungsrechte gemäß § 19a UrhG einschlossen, eingegriffen worden ist.

Für die Klägerin streitet der im Tatbestand wiedergegebene Copyright Vermerk, der unstreitig auf der Umverpackung der Vervielfältigungsstücke und auf diesen selbst angebracht ist und der auf sie als Rechteinhaberin verweist. Hierin ist ein Indiz dafür zu sehen, dass die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte für dieses Spiel innehat. Dieses hat Beklagte nicht entkräftet, insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass ein Dritter Rechte am streitgegenständlichen Spiel innehat.

Es ist davon auszugehen, dass am 15.09.2013 um 17:08:41 Uhr sowie am 22.92013 um 19:42:26 Uhr mit den von der Klägerin angegebenen unterschiedlichen IP-Adressen das Computerspiel [Name], im Rahmen der Tauschbörse "BitTorrent 7.8.0" vom Internetanschluss der Beklagten zum Download bereit gehalten worden ist. Bei der Mehrfachermittlung (hier 2 Verletzungen mit 2 IP-Adressen) spricht die Vermutung für die Richtigkeit der Ermittlung. Wenn zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche IP-Adressen bei dem Herauf- und Herunterladen desselben Spiels festgestellt worden sind, die auf Grund des Gestattungsverfahrens vom Internetserviceprovider als die dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesenen Adressen offengelegt worden sind, kann nicht von einem Fehler ausgegangen werden. Da die IP-Adressen bis zur Offenlegung durch den Internetserviceprovider für die Klägerin und/oder die Ermittlerin nicht zugeordnet werden können, sind beabsichtigte Unterstellungen nicht möglich, ein derartiges Zusammentreffen von 2 Fehlern widerspricht Denkgesetzen.

Deshalb hat das Gericht im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen durchzuführenden Abwägung die Gewissheit erlangt, dass die klägerische Behauptung hinsichtlich der Ermittlung der dem Anschluss der Beklagten zugewiesenen IP-Adresse wahr ist.

Für die über ihren Anschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerin ist die Beklagte verantwortlich. Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 185, 330 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus). Die Beklagte hätte die tatsächliche Vermutung ausschließen können, wenn sie ihren Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen überlassen und diese dritte Person die Nutzungsmöglichkeit des Anschlusses gehabt hätte. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses (BGH GRUR 2013, 511- Morpheus).

Die Beklagte trägt zwar vor, dass andere Personen, konkret ihr Sohn [Name] selbständig Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Ihr Vorbringen ergibt aber nicht, dass er "zum Verletzungszeitpunkt als Täter in Betracht kommt". Es kommt nämlich nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf den Verletzungszeitpunkt an (vergleiche BGH I ZR 75124 Urteil vom 11.05.2015, Tauschbörse III, Rdn. 39). Die Beklagte hat sich aber lediglich auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf ihren Anschluss berufen, ohne dass sie sich bezüglich des Verletzungszeitpunkts hat festlegen wollen oder können. Weiter ist weder das Gerät angegeben, über das der Sohn Zugang zum Internet gehabt haben soll, noch sind irgendwelche Angaben zum Nutzerverhalten des Sohnes im Zeitraum der Verletzungen gemacht worden.

Außerdem hat die Beklagte nicht substantiert vorgetragen, dass sie Nachforschungen hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verletzungen gemacht hat. Die Rechtsprechung verlangt seit BGH Z 200, 76 Rdn. 15 BearShare eine Befragung des aus Sicht des Anschlussinhabers in Betracht kommenden Verletzers. Die Beklagte hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen trotz des gerichtlichen Hinweises im Termin vom 08.11.2017 (unter Nr. 3). Soweit sie sich auf das anwaltliche Antwortschreiben auf die Abmahnung vom 12.02.2014 beruft, ist dort nicht von einer Befragung des Sohnes [Name] die Rede. Vielmehr wird dieser namentlich gar nicht erwähnt, sondern nur "volljährige Familienmitglieder, die die vorgeworfene Handlung nicht begangen" hätten. Dass die Beklagte diese Erkenntnis durch eine Befragung ihres Sohnes erlangt hat, ist diesem Anwaltsschreiben nicht zu entnehmen.

Trägt der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vor, dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH Z 200, 76 Rdn. 15 BearShare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit alleiniger Tatherrschaft begangen haben (so i.E. auch BGH in Tauschbörse III, Rdn. 48).

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Rechtsverletzers zählt zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG n.F. als Ersatz beansprucht werden können. Zwar gilt auf Grund der Änderung des § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013, das am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, gemäß § 97a Abs. 3 5. 2 UrhG, dass die Gebühren für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sich bei Abmahnung von natürlichen Personen bei einer Erstbegehung auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränken. Dies gilt gemäß S. 4 der genannten Regelung jedoch nicht, wenn der Gegenstandswert von 1.000,00 EUR "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist". Eine solche Unbilligkeit liegt z.B. dann vor, wenn das Spiel, das der Verletzer in einer Tauschbörse verbreitet hat, erst kurz zuvor veröffentlicht worden ist und es sich in der für den Rechteinhaber wirtschaftlich interessanten Einführungsphase befindet. Hier war die Markteinführung im August 2013 und damit nur ca. 1 Monat vor den beiden Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass vom Anschluss der Beklagten das Spiel 2 Mal zu unterschiedlichen Zeiten in der Tauschbörse herauf- und heruntergeladen worden ist, wobei dies nur die ermittelten Verletzungshandlungen sind.

Jedenfalls war die Verletzung nicht einmalig, hatte vielmehr eine gewisse, die Geringfügigkeit übersteigende Intensität. Diese beiden Faktoren - Zugriff auf ein aktuelles in der ersten Phase der Veröffentlichung stehendes Produkt und eine mehr als geringfügige Verletzung- rechtfertigen es von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, bei dem eine Begrenzung des Abmahnstreitwertes auf 1.000,00 EUR unbillig ist.

In einem Altfall der Verbreitung eines Computerspiels in einer Tauschbörse hat der BGH in einer Entscheidung vom 06.10.2016 (I ZR 97/15) einen Unterlassungsstreitwert von nicht unter 15.000,00 EUR für angemessen gehalten, wenn ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lang nach seinem Erscheinungstermin in einer Tauschbörse angeboten wird. Hier hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung auf der Internetseite von "Gamestar" angegeben, bereits in der ersten Verkaufswoche seien mehr als 1 Millionen Exemplare verkauft worden. Es handelte sich demzufolge nicht nur um ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel, sondern um ein besonders gut verkäufliches. Daher kann es als gerechtfertigt angesehen werden, den Unterlassungsstreitwert mit 20.000,00 EUR anzunehmen. Bei der üblichen 1,3 fachen Geschäftsgebühr zzgl. Unkostenpauschale ergibt sich bei einem Abmahnstreitwert von 20.000,00 EUR der geforderte Betrag von 984,60 EUR.



2.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Betrag von 697,40 EUR als Schadensersatz zu.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind unter 1) oben dargestellt.

Daher ist die Klägerin berechtigt für diese Verletzungshandlungen in Lizenzanalogie Schadensersatz zu beanspruchen. Davon ausgehend, dass die Beklagte dafür haftet, dass ein aktuelles Computerspiel zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse angeboten worden ist, können die geltend gemachten 900,00 EUR im Rahmen der gebotenen Schätzung des Gerichts (§ 287 ZPO) nachvollzogen werden. Der Betrag ist für das öffentliche Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse mindestens angemessen, weil die Verletzung in der ersten heißen Auswertungsphase begangen worden ist, in der die Vertragsparteien für die Übertragung eine höhere Lizenz vereinbart hätten als nach deren Beendigung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.884,00 EUR




Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1,
40227 Düsseldorf,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht



Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17,
Mehrfachermittlung,
sekundäre Darlegungslast,
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Unbilligkeit

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AG München, Az. 213 C 17899/17

#11208 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 01:15

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht München verurteilt Anschlussinhaber zu 1.000,00 EUR Schadenersatz wegen illegalen Filesharing - lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt)


01:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung abgestritten und u.a. pauschal auf Dritte verwiesen, die möglicherweise auf sein passwortgeschütztes WLAN zugegriffen hätten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 899_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung der Täterschaft fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei:

"[Zwar hat der Beklagte seine eigene Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, dass er vermute, dass eine andere Person, vielleicht sein Nachbar, von außen unbefugt auf seinen Internetzugang zugegriffen habe. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch lediglich pauschal aufgestellt, ohne konkret dazu vorzutragen, welche namentlich zu benennenden anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Der Beklagten wäre insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen."

Die Klägerin könne sich daher auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten berufen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 1.000,00 EUR sei angesichts des betroffenen Films und vor dem Hintergrund der "tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung" angemessen. Auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten somit antragsgemäß zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.








AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 213 C 17899/17



IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen

[Name], 80807 München,
- Beklagter -


wegen Forderung





erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht [Name] am 23.11.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 EUR seit 01.07.2016 und aus weiteren 400,00 EUR seit 16.09.2017 sowie weitere 215,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe vorl. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte des Films [Name]. Dieses Werk wurde am [Datum] im Zeitraum von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse [IP], die dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war, mittels einer Internettauschbörse einer unbegrenzten Anzahl an Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom [Datum] forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum [Datum] sowie zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von pauschal 600,00 EUR und der entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 215,00 EUR bis zum [Datum] auf. Der Beklagte gab in der Folge keine Unterlassungserklärung ab, auch Zahlungen leistete er nicht.


Die Klägerin behauptet,
die Beklagte sei Täter der Rechtsverletzung bzw. hafte zumindest als Anschlussinhaber, wobei die streitgegenständliche Rechtsverletzung zumindest fahrlässig erfolgt sei. Sie ist der Auffassung, die Schadenshöhe bemesse sich anhand der Lizenzanalogie auf mindestens 1.000,00 EUR. Die Klägerin habe lediglich außergerichtlich einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR geltend gemacht, um einen Anreiz für eine gütliche Einigung zu schaffen. Für den außergerichtlich weiter geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei ein Gegenstandswert von 1.000,00 EUR anzusetzen gewesen, so dass sich ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive Auslagenpauschale insgesamt ein Erstattungsanspruch für Anwaltskosten in Höhe von 216,00 EUR netto ergebe.

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016,
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2016, sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor,
er habe die Tat nicht begangen. Er bewege sich zwar im Internet und interessiere sich auch für Filme, aber hauptsächlich für Kino. Er bestreite hier gar nicht, dass die IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt seinem Anschluss zugeordnet gewesen sei, vermute aber, dass eine andere Person darauf zugegriffen habe, vielleicht sein Nachbar. Außerdem vermute er, dass von der Klägerin wohl eine Internetseite zur Verfügung gestellt worden sei, "wo man dann da reinlaufen soll". Er habe den streitgegenständlichen Film gar nicht auf seinem Computer und habe auch nichts heruntergeladen. Er wisse auch nicht, wie das hier möglich sei. Es habe damals neben ihm ein "Deutsch-Russe" gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Stromverbrauch viel höher gewesen. Sein Internet sei zudem passwortgeschützt. Er wisse aber nicht, wer vor drei Jahren vielleicht sonst noch in seinem Internet gewesen sein könne, als er bei ihm zu Besuch gewesen sei. Er habe sowieso relativ selten Besuch und eigentlich auch nicht um die hier relevante Zeit. Es erscheine daher eher ausgeschlossen, dass jemand anderes auf das Internet zugegriffen habe.

Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 19.10.2017 ausführlich auf seine sekundäre Darlegungslast im vorliegenden Fall sowie die Tatsache, dass die bisherigen Ausführungen diesen Anforderungen nicht genügen, hingewiesen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gewährt. Insoweit wird vollumfänglich auf den Inhalt des entsprechenden Beschlusses, Bl. 38/40 der Akte, Bezug genommen. Eine weitere Stellungnahme durch den Beklagten erfolgte nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet. Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerkes zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt und ist daher zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG und Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG verpflichtet.


1.

Der Beklagte ist als Täter für die festgestellte Rechtsverletzung verantwortlich.


a.

Für die Feststellung der Täterschaft hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt (nach OLG München, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 29 U 2593/15, BeckRS 2016, 01186):

"Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk b..1 der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 33; GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens Tz. 12).

[...]

Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die gegebenenfalls vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGI1 NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Online - Kommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas / Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl / Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).

Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern - im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 - 1 ZR 75/14, juris, - Tauschbörse III Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 - BearShare Tz. 15; unklar BGH, a.a.0., - Morpheus Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall "entkräftet" und "erschüttert" sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).

Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 37 und 42).

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a.a.0., - Tauschbörse III Tz. 37 a. E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung - die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen. Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), das die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen."



b.

Diese insbesondere zur Haftung der Eltern für Filesharing ihrer Kinder entwickelten Grundsätze sind vorliegend jedenfalls entsprechend anwendbar. Danach hat der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Zwar hat der Beklagte eine eigene Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, dass er vermute, dass eine andere Person, vielleicht sein Nachbar, von außen unbefugt auf seinen Internetzugang zugegriffen habe. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch lediglich pauschal aufgestellt, ohne konkret dazu vorzutragen, welche namentlich zu benennenden anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen. Der Beklagte wäre insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 BearShare als Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - 1 ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). Auch der pauschale Hinweis, dass sein "Internet passwortgeschützt" sei, reicht insoweit nicht aus.

Das Gericht hat den Beklagten auch mit Beschluss vom 19.10.2017 ausführlich darauf hingewiesen, dass sein Vortrag bislang den Anforderungen der Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast in gleich gelagerten Fällen nicht genügt. Der Beklagte hat jedoch die ihm insoweit gesetzte Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses ohne weitergehenden Sachvortrag verstreichen lassen.


c.

Demzufolge kann sich die Klägerin auf die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten berufen.


2.

Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Gibt es dabei keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dem Tatrichter kommt dabei in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Tauschbörse I, Rn. 57, juris). Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Schätzgrundlagen, insbesondere der Tatsache, dass streitgegenständlich ein Film mit einer Laufzeit von [Zahl] Minuten ist, in welchem namhafte Schauspieler wie [Namen] mitwirken, und die ermittelte Rechtsverletzung vom [Datum] nur drei Wochen nach dem DVD-Start in Deutschland am [Datum] also gleich zu Beginn der Verwertungsphase, begangen wurde, hält das Gericht vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen, jedoch auch für ausreichend.


3.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.


4.

Die Klage ist hinsichtlich des Zinsanspruchs jedoch nur teilweise begründet.


a.

Die Schadensersatzforderung ist in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt zu verzinsen, da dieser Betrag konkret Gegenstand außergerichtlicher Mahnungen war. Selbiges gilt für den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.


b.

Soweit die Klägerin mit der Klage jedoch einen über den außergerichtlich angemahnten Schadensersatzanspruch i.H.v. 400,00 EUR geltend macht, ist diesbezüglich Verzug erst mit Zustellung der Klage eingetreten, so dass ein Zinsanspruch insoweit gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S..2, 288 Abs. 1 BGB auch erst ab dem 16.09.2017 besteht und die Klage im Übrigen abzuweisen ist.



II.


1.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.


2.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei zu berücksichtigen war, dass hier nur ein Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung geltend gemacht wurde.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München 1
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez. [Name]
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 23.11.2017
gez. [Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 23.11.2017
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
tauschbörsenimmanente lawinenartige Verbreitung,
Beklagter ohne Anwalt

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Wochenrückblick

#11209 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Januar 2018, 12:42

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 02 ..................................Initiative AW3P............................08.01. - 14.01.2018

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.............................................................Bild





1. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht Hamburg - Keine erweiterten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software-Originaldatenträger


LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, Az. 327 O 301/17


(...) Da es sich im vorliegenden Sachverhalt um einen Originaldatenträger handle, sei die Rechtslage anders zu bewerten als die Fälle, bei denen lediglich Produktschlüssel angeboten würden.

Der Erwerber eines körperlichen Original-Produkts erwerbe rechtmäßig die Lizenzen und könne die Software unbefristet nutzen. Auch sei es ihm erlaubt, eine Sicherungskopie herzustellen. Er müsse auch weder Vorbesitzer nennen noch die Rechtekette mitteilen, um den Beweis zu erbringen, dass er erschöpfte Ware erworben habe. Dafür genüge der Nachweis des Original-Datenträgers.
(...)



Quelle: 'http://www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/keine-erwei ... aeger.html











2. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Amtsgericht Plettenberg - Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme


AG Plettenberg, Urteil vom 23.10.2017, Az. 1 C 219/17


(...) Eine Amazon-Bestellbestätigung ist noch keine Vertragsannahme, sondern stellt lediglich eine Bestätigung des getätigten Kundenauftrags nach § 312i BGB dar. (...)



Quelle: 'http://www.dr-bahr.com'
Link: http://www.dr-bahr.com/news/amazon-best ... nahme.html











3. Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Oberster Gerichtshof Österreichs ruft den Europäischen Gerichtshof an - muss Facebook selbst nach illegalen Inhalten suchen?


OGH, Beschluss vom 25.10.2017, Az. 6Ob116/17b


(...) Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, ob Facebook nicht nur bereits konkret gemeldete Bilder und Texte löschen, sondern auch selbständig weitere Kopien bzw. erneute Postings finden und löschen muss. Das soziale Netzwerk wendet dagegen ein, entsprechende Pflichten seien durch Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ausgeschlossen. (...)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/oberste ... en-suchen/











4. Datenschutzbeauftragter-info.de (Hamburg): Schufa & Co. - Was ändert sich für Auskunfteien durch die DSGVO?


(...) Die Datenverarbeitung durch Auskunfteien (z.B. Schufa) ist bisher im Bundesdatenschutzgesetz bereichsspezifisch geregelt. Der folgende Beitrag liefert einen ersten Überblick über die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf das Auskunftei-Wesen. (...)



Quelle: 'https://www.datenschutzbeauftragter-info.de'
Link: https://www.datenschutzbeauftragter-inf ... die-dsgvo/















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017, Az.15 O 218/16 [Nimrod gewinnen; Durchsetzung von Filesharing Rechtsverletzungen auch im Ausland (Französischer Austauschschüler)]
  • AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17 [.rka RAe gewinnen; Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing kann unbillig sein (unbillig gemäß § 97a Abs.3 S. 3 UrhG)]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17 [.rka RAe gewinnen; Keine Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing (unbillig gemäß § 97a Abs.3 S. 3 UrhG)]
  • AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17 [WF gewinnen; lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt)]









NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin):



LG Berlin, Urteil vom 15.12.2017, Az.15 O 218/16



NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Durchsetzung von Filesharing Rechtsverletzungen auch im Ausland



Quelle: 'https://nimrod-rechtsanwaelte.de'
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2018/0 ... m-ausland/











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



1. AG Koblenz, Urteil vom 04.01.2018, Az. 152 C 1445/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Koblenz - Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing kann unbillig sein



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/ag-koblen ... llig-sein/






2. AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017, Az. 10 C 101/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Düsseldorf - Keine Deckelung von Anwaltsgebühren im Filesharing



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/allgemein/ag-duesseld ... lesharing/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG München, Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht München verurteilt Anschlussinhaber zu 1.000,00 EUR Schadenersatz wegen illegalen Filesharing - lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... urteilung/















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Politik Splitter





GroKo reloaded: Sondierungen in Augenhöhe




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War es nicht eine der Top-Meldungen mit am Freitag? Nach mehr als 24-stündigen Sondierungen über eine große Koalition ist den Partei- und Fraktionsspitzen von CDU, CSU und SPD ein Durchbruch gelungen. Die drei Vorsitzenden, Angela Merkel (CDU), Horst Seehofer (CSU) und vor allem Martin Schulz (SPD), wollen ihren Parteien die Aufnahme von offiziellen Koalitionsverhandlungen empfehlen.

Martin Schulz (SPD), ich möchte daran erinnern, ist derjenige Wahlverlierer der BTW, der sagte: "Mit dem heutigen Abend endet die Zusammenarbeit mit CDU und CSU. "Ich habe der SPD-Führung empfohlen, dass die SPD in die Opposition geht."

Man wurde es einen warm ums Herz, wenn man das strahlende Dreigestirn, Seehofer, Merkel und Schulz gesehen hat, wie man sich doch auf die vermeintlichen Gewinner-Schultern klopft. Ganz ehrlich? Die SPD hat mit der Agenda 2010 schon einmal das Volk als "Volkspartei" verraten. Wer einmal verrät, bleibt dabei. Der Wähler wird es zu den nächsten Wahlen sicher quittieren, man rennt jetzt freiwillig in das geöffnete "politische Messer" der CDU / CSU. Es geht schon lange nicht mehr bei der Alten Riege um die Interessen des Volkes, sondern einzig um die Sicherung von Posten und Festklammern an den neuen Stühlen, wo man vier Jahre in Ruhe in der Rolle des Assentior (Zustimmers) verweilt. Und ein Erfolg dieser Sondierungsgespräche wird zwar stilisiert von der SPD, ist es aber nicht. Im Gegenteil.



Florian Harms (T-Online):
(...) Sie sind als Gockel in die Sondierung hineinmarschiert, und sie sind als gerupfte Hühnchen herausgekommen. (...)



Egal, diese mögliche GroKo reloaded (April / Mai 2018) mit dem alten Personal ist nicht zukunftsorientiert, sonder für Deutschland - außer der Wirtschaft - ein Stillstand. Die großspurigen Ziele der SPD sind doch erneut in weiter Ferne "gemerkelt" worden. Die Armen werden immer ärmer, die Reichen immer reicher; Kinderarmut / Altersarmut an der Tagesordnung; marode Straßen; fehlende bezahlbare Wohnungen vs. Miet-Explosion; einer Bundeswehr ohne funktionierender Technik (30 bis 70 Prozent der Waffensysteme der Bundeswehr stehen kaputt herum), die nach vielen Rüstungsgeldern lechzt; mangelhafte innere Sicherheit; stagnierende Klimapolitik; und eine (EU-) Flüchtlingspolitik, die zwar frenetisch abgefeiert wird, aber auf Abschottung und dem Wegsehen über menschliches Leid in den Kriegsländern und Flüchtlingslagern (Libyen) basiert.

Es war doch ganz einfach und kostengünstig: Minderheitsregierung - neue Köpfe! Aber immerhin ist für Schulz vielleicht dann wenigstens der Außenministerposten frei. Ist doch auch was, für den Genossen Opportunisten.



(...) Alle drei Parteichefs tragen ein Ablaufdatum auf ihrer Stirn. CSU-Chef Horst Seehofer musste bereits die halbe Macht abgeben: Markus Söder verdrängt ihn demnächst als Bayerns Ministerpräsident. Martin Schulz bleibt nur deshalb, weil sich auf die Schnelle kein Besserer gefunden hat. Und auch CDU-Kanzlerin Merkel musste sich schon während der Sondierungsgespräche öffentliche Erörterungen über die einsetzende Abenddämmerung ihrer Ära anhören.

(...)

Der Winter der deutschen Matriarchin hat begonnen. Eine Vision hat sie auch auf ihrer Abschiedstournee nicht anzubieten.
(...)

Die Presse (Österreich): "Von Merkel IV Aufbruchstimmung zu erwarten wäre fast unfair!"
Quelle: 'https://diepresse.com'
Link: https://diepresse.com/home/meinung/komm ... waere-fast
Autor: Christian Ultsch















Steffen's Kurzkommentar





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Diese Woche weckten zwei Meldungen meine Aufmerksamkeit. Einmal ein Beitrag auf "Anwalt.de". In diesem Beitrag wird durch eine Anwaltskanzlei Mahnbescheide oder Klagen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian thematisiert und geworben, dass man bei Fragen sich an diese Anwaltskanzlei wenden kann. Interessant, dass dieser Beitrag von Rechtsanwalt Frederik Bockslaff stammt (Abmahnkanzlei: NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR). Da ist man gespannt, ob vielleicht Rechtsanwalt Daniel Sebastian demnächst Hilfe anbietet bei Abmahnungen der Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR.



Andermal die Volltextveröffentlichung des Amtsgerichtes München zum Urteil vom 23.11.2017, Az. 213 C 17899/17.

(...) I. 2
Dem Tatrichter kommt dabei in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 -, Tauschbörse I, Rn. 57, juris). Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Schätzgrundlagen, insbesondere der Tatsache, dass streitgegenständlich ein Film mit einer Laufzeit von [Zahl] Minuten ist, in welchem namhafte Schauspieler wie [Namen] mitwirken, und die ermittelte Rechtsverletzung vom [Datum] nur drei Wochen nach dem DVD-Start in Deutschland am [Datum] also gleich zu Beginn der Verwertungsphase, begangen wurde, hält das Gericht vor dem Hintergrund der tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen, jedoch auch für ausreichend. (...)

Bei der Umschreibung der Verbreitung eines illegalen Werkes in einem P2P-Netzwerk ist man höchstwahrscheinlich auf der Suche nach der längsten Beschreibung. Das Amtsgericht München spricht von einer: "tauschbörsenimmanenten lawinenartigen Verbreitung". Es bleibt (mit einem kleinen Augenzwinkern) spannend, ob es hier 2018 noch zu Steigerungsformen kommen wird.










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Steffen Heintsch für AW3P




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AG Bielefeld, Az. 42 C 224/17

#11210 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Januar 2018, 17:05

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß - lediglich pauschales Bestreiten der Tatbegehung reicht nicht aus


17:00 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Im Übrigen hätten zum betreffenden Zeitpunkt auch noch seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn im Haushalt gelebt und selbständig und regelmäßig den Internetanschluss genutzt. Zu weiteren Nachforschungen sei er nicht verpflichtet gewesen.



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Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 224_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Florian Aigner



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Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei nicht "nachvollziehbar", warum allein die Ehefrau oder Sohn die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

"Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber (...) umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs 'nachvollziehbar' graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffs 'theoretisch möglich' zu stellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich, Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.
"

Insoweit habe sich der Beklagte auch vorzuwerfen, dass er keinerlei Nachforschungen durchgeführt habe. Er hafte daher als Täter.

Letztlich hatte das Gericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.






AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


42 C 224/17


Verkündet am 16.11.2017
[Name], als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf und Kollegen, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Herrn [Name], 48249 Dülmen,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 48249 Dülmen,





hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016, 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie weiterer 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08 2016.zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer P2P Tauschbörse geltend.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wegen des behaupteten Anbietens des Filmwerkes [Name] im Rahmen einer Internettauschbörse abgemahnt. Der Klägerin stehen an dem Filmwerk [Name] sämtliche Vertriebs- und Nutzungsrechte zu. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer Zinsgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, sowie Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR in Höhe von 215,00 EUR, wobei sie jeweils 107,50 EUR als Hauptforderung und als Nebenforderung geltend macht.


Die Klägerin behauptet,
das Filmwerk [Name] sei am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse[IP], die nach Mitteilung des zuständigen Internet-Providers dem Beklagten zugewiesen worden sei, im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten worden. Wegen der Einzelheiten zum Erfassungszeitraum und, zur IP-Adresse wird auf Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 10.07.2017 (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung,
der Beklagte habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und hafte auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung auf Erstattung der rechtsanwaltlichen Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr.

Die Klägerin beantragt,
den, Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in des Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2016,

107,50 EUR als Hauptforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016

sowie weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem werde die Richtigkeit der Ermittlungen bestritten. Sein WLAN sei gesichert. Am [Datum] hätten seine Ehefrau [Name] sowie der 28 Jahre alte Sohn [Name] noch im Haushalt des Beklagten gelebt. Die beiden Vorgenannten hätten selbständig und regelmäßig das Internet seinerzeit wie heute genutzt. Er - der Beklagte - habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Eigene Ermittlungen habe der Anschlussinhaber nicht durchzuführen.


Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 EUR Lizenzgebühr und 215,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung als Haupt- und Nebenforderung begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 23.05.2014 in Höhe von 107,50 EUR als Hauptforderung und in Höhe von 107,50 EUR als Nebenforderung aus §§ 97, 97a Abs. 1 S. 2 UrhG.

Der Beklagte haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten des Filmwerks [Name] im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am [Darum]. Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das Filmwerk [Name] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde. Der Beklagte hat insgesamt keine substantiierten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargelegt und durch entsprechende Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung eines Erfassungszeitraumes mit zwei im einzelnen dargelegten Anfangs- bzw. Endzeitpunkten ist daher ein Ermittlungsfehler auszuschließen, so dass feststeht, dass das Filmwerk [Name] vom Internet-Anschluss des Beklagten zum Download im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 16.05.2015, Az. 6 U 239/11; LG Bielefeld, Urteil vom 28.02.2017, Az. 20 S 226/15).

Der Klägerin stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmwerk [Name] zu. Die Klägerin hat im Rahmen der Klagebegründung und der Replik ausreichende Indizien vorgetragen, auf Grund derer sie im Besitz der Nutzungs- und Auswertungsrechte ist. Neben der Prüfung der Aktivlegitimation durch das zuständige Landgericht im Gestattungsverfahren ist die Klägerin im Hersteller- bzw. Urheberrechtsvermerk ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten vermag daher keine Zweifel daran, dass der Klägerin die Nutzungsrechte an dem Filmwerk [Name] zustehen, zu begründen.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, die darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Filmwerk [Name] ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.ß5.2010 - I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach den im BearShare-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und,BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichtshof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber daher umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes "nachvollziehbar" graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes "theoretisch möglich" zustellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich. Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte der ihm, obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen ist.

Der Beklagte bestreitet lediglich pauschal, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Ferner trägt der Beklagte vor, dass seine Ehefrau [Name] sowie sein Sohn [Name] regelmäßig und selbständig das Internet genutzt hätten. Er sei bei dieser Sachlage nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Der Beklagte hat daher keinerlei Ermittlungen angestellt und die Familienmitglieder nicht befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Zu diesen einfachen Nachforschungen ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Internetnutzungsverhalten seiner Ehefrau und seines Sohnes hat der Beklagte gerade nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Beklagte hat daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und haftet dementsprechend auf , Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung.

Auf Grund der begangenen Rechtsverletzung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit Schreiben vom [Datum] in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, wobei 107,50 Euro Haupt- und 107,50 Euro Nebenforderung sind, nach einem Gegenstandswert von 1.600,00 EUR zu. Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist zutreffend mit 1.600,00 EUR angesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren ist mit dem gesetzlichen Regelwert von 1.000.00 EUR zu bemessen, wobei der Gesamtgegenstandswert um den Wert des vorgerichtlich geltend gemachten Lizenzschadens von 600,00 EUR zu erhöhen ist.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten auf Grund der begangenen Urheberrechtsverletzung des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR zu, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist.

Daneben hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.. 11, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vordem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn-der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht




Beglaubigt
[Name], Justizsekretärin (...)




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AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17,
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Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten,
theoretische Möglichkeit

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AG Leipzig, Az. 109 C 1063/17

#11211 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Januar 2018, 17:59

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt "LAN-Party"-Veranstalter wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse über seinen Anschluss (Beklagter ohne Anwalt)


17:55 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in diesem Verfahren vorgetragen, zur Verletzungszeit eine LAN-Party veranstaltet zu haben. In diesem Rahmen seien verschiedene Fremd-Laptops mit seinem Router verbunden gewesen. Außerdem hätten viele weitere Freunde, Bekannte, Verwandte und Nachbarn die Internetverbindung des Beklagten nutzen dürfen. Der Beklagte machte daher geltend, dass die ihm als Anschlussinhaber vorgeworfene Rechtsverletzung von einer anderen Person hätte begangen werden können. Er habe aber jeden Nutzer zuvor ausdrücklich belehrt, "nichts illegales zu machen".



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
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E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... anschluss/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 063_17.pdf


Autor:
Rechtsanwalt Thorsten Nagl, LL.M.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Leipzig ging zutreffend davon aus, dass diese Behauptungen des Beklagten "nicht einmal ansatzweise geeignet ist, die tatsächliche Vermutung einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften und / oder ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen." Die theoretische Zugriffsmöglichkeit dritter Personen sei dabei nicht ausreichend, um in einem gerichtlichen Verfahren zu Obsiegen. Der Beklagte hätte vielmehr "bereits bei Erhalt der Abmahnung" Nachforschungen zur Rechtsverletzung anstellen müssen, um im Gerichtsverfahren substantiierteren Vortrag erbringen zu können.

Der Beklagte wurde daher vom Amtsgericht Leipzig vollumfänglich zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten und Schadensersatz sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.







AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017, Az. 109 C 1063/17



(...) - Ausfertigung -



Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 109 C 1063/17

Verkündet am: 07.06.2017
[Name],
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 08468 Reichenbach
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2017 am 07.06.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR zuzüglich fünf Prozentpunkte Zins über Basiszinssatz seit 30.10.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schaden- und Kostenersatz wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung der beklagten Partei.

Die Klägerin versuchte am [Datum] zunächst, ihre Unterlassungsansprüche gegen die beklagte Partei außergerichtlich durchzusetzen.

Eine Unterlassungserklärung gab die beklagte Partei nicht ab.

Die Klägerin behauptet,
sie sei die ausschließliche Rechteinhaberin am Filmwerk [Name].

Die beklagte Partei habe das streitbefangene Werk der Klägerin über ein Filesharing-Netzwerk verwertet, indem sie das streitbefangene Werk ohne Zustimmung der Klägerin anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems zum Herunterladen angeboten und somit öffentlich zugänglich gemacht habe.

Dies sei von der Firma Digital Forensics GmbH unter Verwendung des von der Firma ipoque GmbH entwickelten Peer-to-Peer Forensic Systems festgestellt und dokumentiert worden.

Der im Verletzungszeitpunkt ermittelte Hash-Code sei nachweisbar dem Werk der Klägerin zuzuordnen.

Ein Fehler bei der Zuordnung der IP-Adresse könne aufgrund der gründlichen Ermittlungsmethoden sicher ausgeschlossen werden.

Mit Beschluss des LG München I vom [Datum] (Az. 21 O 13320/13) erlangte die Klägerin vom Internetprovider Telefónica die Auskunft, wonach die für die Rechtsverletzung genutzte IP-Adresse im streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetzugang der beklagten Partei zugeordnet gewesen sei.

Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung,
die Forderung sei nicht verjährt. Der Verjährungslauf sei durch den rechtzeitigen Mahnbescheidsantrag unterbrochen worden.

Der Klägerin stünden aus §§ 97 Abs. 2 und 97 a Abs. 1 UrhG Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei zu.

Das Werk der Klägerin stelle eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG dar.

Im Angebot des Werkes der Klägerin zum Download für eine Vielzahl weltweiter Nutzern liege eine unerlaubte Verbreitung im Sinne von § 17 UrhG und zugleich eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG.

Es sei mindestens von einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung auszugehen.
Der Klägerin stehe gern. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG Schadenersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu.

Der Klägerin stehe darüber hinaus gemäß § 97a Abs. 1 UrhG der Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Hierbei sei mit der Rechtsprechung von einem angemessenen Streitwert in Höhe von 10.500,00 EUR auszugehen. Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. greife nicht.

Die Nebenforderungen rechtfertigten sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.


Die Klägerin beantragt,
wie tenoriert (Bl. 10 d.A.).



Die beklagte Partei beantragt,
die Klage abzuweisen (Bl. 69 d.A.).

Sie behauptet,
den Film nicht heruntergeladen und nicht verbreitet zu haben.

Ihre Internetverbindung werde von "vielen Freunden, Bekannten, Verwandten und Nachbarn" genutzt.

Jeder Nutzer sei ausdrücklich belehrt worden, "nichts Illegales zu machen".

Am Tag der angeblichen Rechtsverletzung habe bei der beklagten Partei eine LAN-Party stattgefunden.

Sie vertritt die Rechtsauffassung, die Forderung sei verjährt. Zudem sei sie nur Störer i.S.d § 97 UrhG.


Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die beklagte Partei Anspruch auf den hier geltend gemachten Schadenersatz aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bzw. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt.

Sie ist im Jahr [Jahreszahl] entstanden, weshalb sie bei dreijähriger gesetzlicher Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt wäre.

Der Mahnbescheidsantrag der Klägerin ist jedoch bereits am 18.01.2016, und damit deutlich vor Verjährungseintritt, beim AG Coburg eingegangen.

Hinzu tritt, dass der Vortrag der beklagten Partei nicht einmal ansatzweise geeignet ist, die tatsächliche Vermutung einer Urheberrechtsverletzung zu entkräften und / oder ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen.

Obwohl die beklagte Partei schon mit der Verfügung des Amtsgerichtes Leipzig vom 02.03.2017 aufgefordert worden war, ihre Verteidigungsmittel innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung vorzubringen, hat sie sich entschieden, solche Beweismittel, denen das Amtsgericht hätte nachgehen können, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 mit Schriftsätzen vom 27.04.2017 (im AG Leipzig eingegangen am 02.05.2017) und vom 18.05.2017 (im AG Leipzig eingegangen am 22.05.2017) vorzubringen.

Gemäß § 296a ZPO war neuer Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung in der Sache allerdings nicht mehr zu berücksichtigen.

Hinzu tritt, das die von der beklagten Partei - zu spät - benannten Zeugen sämtlichst nicht ladungsfähig waren, weil entweder ihr Name und / oder ihre Anschrift nicht angegeben worden sind ("meine Frau", "Niels Tante", "alle Freunde" etc.).

Orbiter dictum sei für die beklagte Partei festgehalten, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO der in der ersten Instanz unterbliebene Vortrag in einer eventuellen zweiten Instanz nicht mehr nachgeholt werden kann.

Die hier von der beklagten Partei vorgetragene theoretische Zugriffsmöglichkeit dritter Personen ist zudem für ein Obsiegen im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend (BGH I ZR 48/15).

Ein Anschlussinhaber kann sich auch nicht darauf berufen, die genauen Umstände der Rechtsverletzung nicht zu kennen. Denn er ist bereits bei Erhalt einer Abmahnung zu Nachforschungen innerhalb seiner Sphäre und zur Darlegung der erlangten Erkenntnisse angehalten (ebenda).

Daran fehlt es vorliegend aber.

Die Nebenforderungen, darunter die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten, rechtfertigen sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 ff. ZPO.




Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ff. ZPO auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrungen:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
b) das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen.

Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.




Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Leipzig, 28.06.2017
[Name]
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017, Az. 109 C 1063/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Rechtsanwalt Thorsten Nagl LL.M.,
LAN-Party-Veranstalter,
LAN-Party,
LAN-Party-Veranstaltung,
sekundäre Darlegungslast,
Beklagter ohne Anwalt,
Digital Forensics GmbH,
Peer-to-Peer Forensic System

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Wochenrückblick

#11212 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. Januar 2018, 11:22

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2018, KW 03 ..................................Initiative AW3P............................15.01. - 21.01.2018

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.............................................................Bild





1. Kanzlei Stefan Loebisch (Passau): Urteil des Oberlandesgericht München - Sonderkündigungsrecht gegenüber Internet-Provider bei Umzug


OLG München, Urteil vom 18.01.2018, Az. 29 U 757/17 (noch keine Volltextveröffentlichung)


(...) Internet- und Kabelfernseh-Kunden müssen bei einem Umzug ihren alten Vertrag drei Monate weiterzahlen, auch wenn der Provider am neuen Wohnort keinen Zugang anbietet - das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Urteil vom 18.01.2017: Das Sonderkündigungsrecht mit Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 46 Abs. 8 TKG gilt auch dann erst ab dem Tag des Umzugs, wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. (...)



Quelle: 'http://www.jurablogs.com'
Link: http://www.jurablogs.com/go/urteil-sond ... -bei-umzug











2. Amtsgericht München - Pressemitteilung 5 vom 19.01.2018: Traum vom eBay Schnäppchen geplatzt


AG München, Urteil vom 09.03.2017, Az. 274 C 21792/16


(...) Wer irrtümlich bei eBay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu 1,00 EUR aktiviert, kann dies unverzüglich anfechten.
(...)
Das Berufungsgericht hielt zwar den Vertrag aufgrund unzweifelhaft eindeutiger Erklärungen für zunächst geschlossen, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung und wies die Berufung des Klägers zurück.
(...)



Quelle: 'https://www.justiz.bayern.de'
Link: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... 2018/5.php















Gerichtsentscheidungen





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  • AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17 [WF gewinnen; lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung; 'nachvollziehbar' ./. 'theoretisch möglich']
  • AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017, Az. 109 C 1063/17 [WF gewinnen; lediglich pauschaler Verweis auf mögliche Dritte führt zur Verurteilung (Beklagter ohne Anwalt, LAN-Party-Veranstalter)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Bielefeld, Urteil vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß - lediglich pauschales Bestreiten der Tatbegehung reicht nicht aus



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... nicht-aus/









2. AG Leipzig, Urteil vom 07.06.2017, Az. 109 C 1063/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Leipzig verurteilt "LAN-Party"-Veranstalter wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse über seinen Anschluss (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... anschluss/















Steffen's Kurzkommentar





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Die Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer Rechtsanwälte" hat zwei spannende Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Schonungslos wurden erneut - unsere - Defizite aufgedeckt. Hierzu "Steffens KuKo".





1. AG Bielefeld - Az. 42 C 224/17


Das Amtsgericht geht auf die Tatsachenmerkmale ein, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast von Bedeutung sind. Der Beklagte hat in der sekundären Darlegungslast diesbezüglich vorzutragen - zu jeden benannten Mitnutzer.



Tatsachenmerkmale

a) Nutzerverhalten
b) Kenntnisse
c) Fähigkeiten
d) zeitliche Hinsicht




Amtsgericht:

(...) Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Darüber hinaus ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Anschlussinhaber hat die Person, die selbständig Zugriff auf den Internetanschluss hatte, unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu benennen. Ferner sind nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internetanschlusses gestattet wurde, zu machen. Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internetanschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15). Auch in den beiden zeitlich nachfolgenden Entscheidungen (BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 und,BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16) hält der Bundesgerichtshof an diesen Anforderungen, die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderlich sind, fest. (...



Bei vollständigen Sachvortrag zu den Tatsachenmerkmalen prüft das Gericht ob es 'nachvollziehbar' ist, dass einer der benannten Mitnutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Dabei sind an die Erfüllung des Begriffes 'nachvollziehbar' graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffes 'theoretisch möglich' zustellen. Nachvollziehbarkeit setzt eine logische Verkettung zwischen den Tatsachenmerkmalen und der Rechtsfolge, nämlich Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraus.


Mit dem Foren-Irrtum, dass es nur ausreiche pauschal einen Mitnutzer zu benennen - ohne - dass dieser für das Gericht nachvollziehbar als möglicher Täter in Betracht kommt, wird hier ausgeräumt. Und man beachte, wir sind in Bielefeld, nicht im - aus unserer Sicht - "verhassten" München oder Leipzig.










2. Zu AG Leipzig - Az. 109 C 1063/17 - LAN-Party


Zeitpunkt der Nachforschungen:
=> mit Erhalt der Abmahnung


Ansonsten zeigt es wieder was passiert, wenn man ohne Plan i.V.m. fehlenden Fachwissen auf einen Anwalt verzichtet und Hinweise des Gerichts in den lilabunten Wind schießt.

Wo man jetzt wieder - wem wundert es - auf die glorreiche Forenwelt anknüpfen muss. Entschuldigung, mein Fehler. Natürlich auf die Opferwelt der Filesharer.














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Forenwelt





Alternative Wurst Fakten



["Alternative Wurst Fakten": der verschleiernde und irreführende Ausdruck für den Versuch, Falschbehauptungen, Halbwissen und fehlendem Verstand zum Sachverhalt als legitimes Mittel des Verbraucherschutzes in einem Forum salonfähig zu machen und dabei seine Unwissenheit öffentlich darzustellen.]



In einem gewerblichen Forum wurde diese Woche durch einen Forenuser Hilfe bei der Reaktion auf zwei erhaltenen Mahnbescheiden gesucht, und ob ein Widerspruch denn zum status quo die klügste Wahl sei. Dabei betrafen diese zwei Mahnbescheide nicht einmal den Forenuser selbst, sondern seinem Vater als Anschlussinhaber. Nachfolgender Rechtstipp wurde erteilt. O.K. eigentlich nur Alternative Wurst Fakten. Heute muss man eben nur anonym behaupten, dass man abgemahnt wurde, einen MB erhielt und dass nach eingelegten Widerspruch Ruhe war - und man ist cool und führender Professor für Urheberrecht. Selbst Ingo Bentz (alias Shual) wird dato der Rang abgelaufen.




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(...) Waldi kann zunächst nur den Anschlussinhaber, das heißt, deinen Vater / Mutter, verklagen. Diese haften als Störer, wenn Minderjährige nicht über illegales Filesharing belehrt wurden. Der Anschlussinhaber muss auch Nachforschungen anstellen bzgl. des möglichen Täters. Das heißt, er muss die Familie befragen und deren Rechner durchsuchen. Dein Vater könnte dann z.B. vor Gericht argumentieren, seine Nachforschungen haben ergeben, dass trotz Belehrung eines der Kinder die Filme heruntergeladen hat. Vermutlich würden diese dann als Zeugen befragt werden und dann bei einem Eingeständnis selbst von Waldi verklagt werden. Wenn sie leugnen wird es allerdings schwer für Waldi zu beweisen wer es war, und die Klage läuft ins Leere. Vor Gericht besser mit Anwalt! (...)


Ich denke, man sollte sich hierzu einfach einmal die höchstrichterlich Rechtsprechung genauer ansehen (besser: Lesen und Verstehen), insbesondere die BGH-Entscheidungen "Morpheus" und "Loud". In der BGH-Entscheidung "Morpheus" wurde eine generelle Haftung für den / der beklagten Anschlussinhaber (allgemein) ausgeschlossen. Dieses wurde aber - unstreitig - von bestimmten Faktoren abhängig gemacht.

a) Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
b) Belehrung: Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
c) Verbot: Teilnahme an Internettauschbörsen
d) keiner Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen

Und als wenn es etwas ganz Neues wäre, soll bei fehlender Belehrung (und Verbot) der Beklagte nur als Störer haften. Das ist "Wurstshit" (vgl. etwa Bullshit)! Werden minderjährige Kinde als Mitnutzer nicht belehrt i.V.m. dem Verbot, ist man seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Das heißt, der Beklagte haftet als Störer UND Täter. Dabei ist erst einmal völlig unbeachtlich, ob der Minderjährige als Zeuge die Aussage verweigert.

Und in der BGH-Entscheidung "Loud" wurde doch auch - unstreitig - ermessen, dass der Beklagte, wenn er den Täter kennt ("seine Nachforschungen haben ergeben, dass trotz Belehrung eines der Kinder die Filme heruntergeladen hat."), ihn namentlich mitteilen muss. Ob ein Gericht bei minderjährigen Kindern anders ermisst, ob der Kläger jetzt seine Klage nicht erweitert oder separat klagt, bleibt abzuwarten. Und mann sollte immer beachten, natürlich kann der Kläger jetzt die Klage auf den benannten Täter erweitern. Er kann aber auch den benannten Täter separat auf Schadensersatz verklagen. Jetzt muss der Benannte zum Sachverhalt aussagen. Beachte! Wird jetzt der Vorwurf bestritten muss logischerweise einer Lügen (Vater im 1. Prozess oder jetzt der Minderjährige). Das - könnte - strafrechtliche Folgen haben.

Und nur nebenbei erwähnt, geht es um 2 Abmahnungen (Abstand von zwei Monaten) und resultierenden 2 Mahnverfahren. Jeder Richter wird diesen Sachverhalt - durch den Kläger sicherlich thematisierten - im Hinterkopf haben. Denn entweder gibt es je Abmahnung nur 1 Ermittlungsdatensatz, unvorteilhaft, wenn mehrere Ermittlungsdatensätze vorliegen. Hier kann man sich nicht mehr in Richtung Fehlermittlung herausreden.

Zeigt doch der vermeintliche Rechtstipp, man kann (strotz-) dumm wie eine Wurst sein, Hauptsache cool und "Meister des geschriebenen Wortes". Gefährlich dieser Wurstshit nicht für den Coolen, sondern für den Hilfesuchenden. Eigentlich auch nicht richtig, gefährlich für den Vater, wenn er auf seinen Bengel hört, was dieser in einem gewerblichen Forum für einen famosen Rechtsrat erhielt. Und ja, ich merke, wie meine Halsschlagader anfängt schneller zu pulsieren. Sicherlich kann jeder bei einem erhaltenen Mahnbescheid sein Kreuz bei Widerspruch - insgesamt - setzen und weiter abwarten. Nur bei zwei erhaltenen Mahnbescheiden und der Seriosität des Antragstellers, sollte der Antragsgegner diese zwei Mahnverfahren definitiv ernst nehmen. Das bedeutet, ein No-Go - ein Forum; ein muss - ein Anwalt. Schade, das die Verantwortliche dort lieber ihre Ausrichtung auf Gulli:Board Parolen Anno 2006 legen und dem gewerblichen Handeln für die eigene Geldbörse (Werbung), als auf Richtigstellung fehlerhafter Rechtsberatung.










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Steffen Heintsch für AW3P




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#11213 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Januar 2018, 23:30

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber haftet auch bei eigener Abwesenheit über einen längeren Zeitraum (Beklagte legt Berufung ein)


23:25 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Charlottenburg verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie über einen längeren Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Außer ihr habe niemand Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Rechtsverletzung müsse daher fehlerhaft ermittelt worden sein oder aber ein unbekannter Dritter habe sich - bedingt durch eine vermeintliche Sicherheitslücke - unberechtigten Zugriff auf ihren Router verschafft. Ein Bekannter habe insoweit einen erhöhten Datenverkehr über den Router feststellen können.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -zeitraum/

Urteil als PDF:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _58_17.pdf


Autorin:
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht erachtete den Vortrag der Beklagten als nicht ausreichend, um die gegen sie streitende tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit zu widerlegen. Insoweit sei die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da nicht ersichtlich sei, welche andere Person als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sei es auch unbeachtlich, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen sein will, da die bloße Ortsabwesenheit der eigenen Täterschaft nicht entgegenstehe.


Die Beklagte hafte daher als Täterin der Rechtsverletzung.

"Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Hitron genutzt, bei dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie gar nicht wisse, ob die Verbindung über WPS bei ihrem Router überhaupt aktiviert worden sei. Der Vortrag zur Sicherheitslücke erfolgt daher ins Blaue hinein."

[...]

Auch der Vortrag über einen angeblich hohen Datenverkehr ist unerheblich, denn es ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, wo der benannte Zeuge [Name] diesen gemessen haben will und mit welchem Datenverkehr er diesen verglichen hat. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause war oder nicht, denn die modernen Filesharing Programme erfordern nicht die Anwesenheit des Nutzers. Sie arbeiten nach dem Einschalten selbständig und müssen nicht überwacht werden. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, sie habe sich bei ihrer Mutter unter der Adresse [...] aufgehalten. Diese Adresse ist aber nur 4 km entfernt von der Wohnung der Beklagten entfernt. Es wäre ihr also problemlos möglich gewesen, auch nur für kurze Zeit, nach Hause zu fahren. Der von ihr angebotene Zeugen [Name] war daher nicht zu vernehmen. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, dieser sei jeden Tag 24 Stunden in ihrer Nähe gewesen. Andere Personen, denen sie Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte, nennt die Beklagte nicht. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
"

An der korrekten Ermittlung des Anschlusses hatte das Gericht keine Zweifel.

"Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor."

Letztlich erachtete das Amtsgericht auch die geltend gemachten Forderungen der Höhe nach für angemessen. Das Amtsgericht verurteilte daher die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten. Die Beklagte hat zwischenzeitlich Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt.








AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az. 203 C 58/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 203 C 58/17

verkündet am : 27.06.2017


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, -



gegen

die Frau [Name], 12589 Berlin,
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 50672 Köln, -





hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 203, auf die mündliche Verhandlung
vom 23.05.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Firma [Name] hat den Film [Name] produziert. Sie hat die Verwertungsrechte an die [Name] übertragen. Diese wiederum hat die exklusiven Verwertungsrechte an dem Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an die Klägerin übertragen.

Die Firma Digital Forensics GmbH hat ermittelt, dass von der IP-Adresse [IP] am [Datum] in der Zeit von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr der Film [Name] zumindest in Teilen zum öffentlichen Download angeboten wurde. Die Klägerin beantragte sodann beim Landgericht München die Auskunft des Providers Vodafone Kabel Deutschland wer am [Datum] um [Uhrzeit]Uhr Inhaber des Anschlusses mit der IP-Adresse [IP] und wer am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr Inhaber des Anschlusses mit der IP-Adresse [IP] gewesen sei. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München zum Geschäftszeichen 33 O 18379/13 erteilte der Provider zu beiden Anfragen die Auskunft, dass die Beklagte Anschlussinhaberin sei.

Die Beklagte ist alleinige Anschlussinhaberin. Zur Tatzeit war ihr WLAN mittels WPA2 verschlüsselt.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 (Bl. 38 bis 47 d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der o.g. Rechtsverletzung ab und verlangte Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2013 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vorn 18.07.2016 (Bl. 66 bis 69 d.A.) mahnte die Klägerin gegenüber den Prozessbevollmächtigten die Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 EUR bis zum 01.08.2016 an.



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Sie habe sich bei ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter unter der Anschrift [Anschrift] in Berlin aufgehalten. Ihr PC sei ausgeschaltet und der Router eingeschaltet gewesen. Sie habe damals einen Router der Firma Hitron, der ihr durch den Anbieter Kabel Deutschland zur Verfügung gestellt worden sei, genutzt. Im Jahr 2015 sei bekannt geworden, dass es in der WPS-Verbindung dieses Routers eine Sicherheitslücke gäbe. Das Signal des Routers würde bis zum Parkplatz reichen. Ein Bekannter von ihr, Herr [Name] habe nach Erhalt der Abmahnung einen ungewöhnlich hohen Datenverkehr auf dem Router festgestellt. Sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen und weder den streitgegenständlichen Film noch eine Tauschbörsensoftware auf ihrem Computer festgestellt.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 (Bl. 177 bis 180 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die. Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in. Höhe von 578,00 EUR.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Danach kann der Rechteinhaber vom Anspruchsgegner Ersatz eines angemessenen Schadens verlangen, der durch die Verletzung des Urheber- oder eines anderen nach dem UrhG geschützten entsteht.

Vorliegend ist nunmehr unstreitig, dass die Klägerin Rechteinhaber im Sinne dieser Norm ist. Rechteinhaber ist dabei nicht nur der Urheber selbst, sondern auch derjenige, dem vom Urheber wirksam ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.04.2017, dort auf Seite23. (Bl. 143 d.A.) substantiiert vorgetragen, auf welche Weise sie die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben hat. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.05.2017 (Bl. 172 bis 175 d.A.) nicht weiter Stellung genommen, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 ZPO als zugestanden zu werten ist.

Ferner ist es nach Auffassung des Gerichts unstreitig, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung am [Datum] vom Anschluss der Beklagte aus begangen wurde. Das Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen der IP-Adresse und das Bestreiten der Auskunft des Providers durch die Beklagte sind unerheblich. Die IP-Adresse [IP] wurde durch die von der Klägerin beauftragte Firma zu zwei nahe beieinander liegenden Zeitpunkten ermittelt. Dies ist bei dynamisch vergebenen IP-Adressen typisch, denn die IP-Adresse wird je nach Anbieter regelmäßig erst nach mehreren Stunden bzw. am nächsten Tag neu vergeben. Wenn bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert wäre, ist es unwahrscheinlich, dass trotzdem zwei Mal die gleiche IP-Adresse ermittelt wurde. Zwar handelt es sich nicht um eine sog. "echte" Mehrfachermittlung im Fall des OLG Köln (Urteil vom 16. Mai 2012 - Az.I-6 U 239/11 -), jedoch liegt auch hier aus dem oben genannten Grund ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlusses so fern, dass Zweifel an Richtigkeit der Anschlussidentifizierung schweigen (§ 286 ZPO; vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - Az. I-6 U 239/11 -, Rn. 4, juris). Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Provider erteilten Auskunft. Hier hat die Klägerin den Anschlussinhaber der IP-Adresse [IP] zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten abgefragt. Bei beiden Zeitpunkten erteilte der Provider ausweislich der Anlage K 2 die Auskunft, dass es sich um den Anschluss der Beklagten handele. Auch hier liegt es fern, dass ein Fehler vorgelegen haben soll, der zwei Mal zum Anschluss der Beklagten geführt haben soll. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Beklagte damals unstreitig ihren Internetanschluss über den Provider Kabel Deutschland/Vodafone nutzte. Angesichts dessen ist ein Fehler in der Ermittlung und Beauskunftung äußerst unwahrscheinlich. Konkrete Anhaltspunkte für eine Falschermittlung trägt die Beklagte nicht vor.

Die Beklagte ist auch als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Zu ihren Lasten streitet die sog. Anschlussinhabervermutung. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

Die Beklagte hat diese tatsächliche Vermutung nicht entkräftet. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundär:en Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, m.w.N.; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch, BGH, Urteil vom 06. Oktober 2016 - I ZR 154/15 -, Rn. 15, juris).

Es kann weder festgestellt werden, dass der Anschluss der Beklagte nicht hinreichend gesichert ist noch, dass der Anschluss von der Beklagten Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte alleinige Anschlussinhaberin ist und dass sie ihr WLAN mittels Verschlüsselung über WPA2 gesichert hat. Es ist daher unstreitig, dass der Anschluss der Beklagten hinreichend gesichert war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten sie habe einen Router der Firma Hitron genutzt, bei, dem im Jahr 2015 Sicherheitslücken bei der WPS-Verbindung bekannt gewesen seien, denn in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017 erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie gar nicht wisse, ob die Verbindung über WPS bei ihrem Router überhaupt aktiviert worden sei. Der Vortrag zur Sicherheitslücke erfolgt daher ins Blaue hinein.

Auch der Vortrag der Beklagten über einen angeblich hohen Datenverkehr ist unerheblich, denn es ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, wo der benannte Zeuge [Name] diesen gemessen haben will und mit welchem Datenverkehr er diesen verglichen hat. Unerheblich ist ferner, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zu Hause war oder nicht, denn die modernen Filesharing Programme erfordern nicht die Anwesenheit des Nutzers. Sie arbeiten nach dem Einschalten selbständig und müssen nicht überwacht werden. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, sie habe sich bei ihrer Mutter unter der Adresse [Anschrift] in Berlin aufgehalten. Diese Adresse ist aber nur 4 km von der Wohnung der Beklagten entfernt. Es wäre ihr also problemlos möglich gewesen, auch nur für kurze Zeit, nach hause zu fahren. Der von ihr angebotene Zeugen [Name] war daher nicht zu vernehmen. Die Beklagte trägt gerade nicht vor, dieser sei jeden Tag 24 Stunden in ihrer Nähe gewesen.

Andere Personen, denen sie Zugang zu ihrem Internetanschluss gewährt hätte, nennt die Beklagte nicht. Sie ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

Durch die Rechtsverletzung ist der Klägerin ein Schaden - berechnet nach der Lizenzanalogie - in Höhe von 1.000,00 EUR entstanden. Die Festlegung der Höhe beruht auf einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Der Rechteinhaber hat zunächst die Wahl, wie er den ihm entstandenen Schaden berechnet wissen möchte. An diese Wahl ist das Gericht gebunden. Die Klägerin hat sich insoweit auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie berufen. Demnach ist der Schaden danach zu bemessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des Einzelfalls als angemessenes Lizenzentgelt vereinbart hätten (Dreier / Schulze UrhG 4. Aufl., § 97 Rdnr. 61), ohne dass es darauf ankäme, ob der Rechteinhaber überhaupt zum Abschluss eines solchen Vertrages bereit gewesen wäre.

Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass schon wegen der fehlenden Begrenzbarkeit der Weitergabe des Films die Klägerin keinesfalls bereit gewesen wäre, die kostenlose Weitergabe im Internet zu lizenzieren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - theoretisch - jeder Tauschbörsenteilnehmer entdeckt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte. Maßgeblich ist weiter, dass der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz weithin bekannter Darsteller hergestellt worden ist und zu einer weltweit bekannten und erfolgreichen Reihe von Comicverfilmungen mit hohem Produktionsaufwand gehört. Andererseits befand sich der 2010 hergestellte Film zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen nicht mehr in der eigentlichen Verwertungsphase. Berücksichtigt wurde schließlich, dass die 'Klägerin vorprozessual einen Schadensersatzanspruch von 450,00 EUR geltend gemacht hat.

Die Beklagte haftet als Täterin auch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 578;00 EUR nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Grundsätzlich kann der Aufwendungsersatz für eine anwaltliche Abmahnung anhand RVG berechnet werden (BGH Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III - zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 92/2015). Maßgeblich ist vorliegend die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 01.08.2013 genderte Vergütung für Rechtsanwälte.

Die Berechnung ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert für den Anspruch auf Unterlassung bzgl. des streitgegenständlichen Films ist mit 10.000,00 EUR anzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung. Und dieses schätzt das Gericht auf den angegebenen Betrag (vgl. auch BGH,-Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14 -, juris).

Die in Ansatz gebrachte 1,0-fache Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das. Gericht hat die Berechnung überprüft, sie ist ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung ist, besteht zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis. Da die Klägerin die Zahlung des Schadenersatzes in der beantragten Höhe bis zum 01.08.2016 angemahnt hat, ist die Klageforderung gemäß §§ 280, 286, 288 BGB ab dem 02.08.2016 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt- vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17,
10179 Berlin
,

oder

Landgericht Berlin,
Tegeler Weg 17-21,
10589 Berlin
,

oder

Landgericht Berlin,
Turmstraße 91,
10559 Berlin
,

eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung. enthalten, dass Berufung eingelegt wird:

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name]
Richterin am Amtsgericht




Für die Richtigkeit der Abschrift
Berlin, den 27.06.2017
[Name], Justizsekretärin
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.




Hinweis zur Sicherheitsleistung

Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

Amtsgericht Tiergarten,
Turmstraße 91,
10559 Berlin
-

auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az 203 C 58/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
Klage Waldorf Frommer,
Unbekannte Dritte,
Sicherheitslücke Router,
Beklagte legt Berufung ein,
Digital Forensics GmbH,
widersprüchlicher Sachvortrag

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LG Potsdam, Az. 2 S 18/16

#11214 Beitrag von Steffen » Samstag 27. Januar 2018, 00:13

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Potsdam weist Berufung eines Anschlussinhabers zurück - Die Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschadensersatz für ein Musikalbum ist damit rechtskräftig


00:10 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen. Der beklagte Anschlussinhaber wendete sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschaden wegen des Angebots eines Musikalbums in einer Tauschbörse sowie zur Übernahme sowohl der vorgerichtlichen Abmahnkosten als auch der gesamten Kosten des Rechtsstreits.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... skraeftig/




LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _181_6.pdf



AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... icline-de/



Autorin:
Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, dass er und seine Ehefrau zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung im Urlaub gewesen seien. Seine sonst im Haushalt lebende, minderjährige Tochter habe währenddessen ca. 20 km entfernt bei ihren Großeltern gewohnt. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, den häuslichen Internetanschluss zu nutzen.

Angesichts dieser Angaben verurteilte das Amtsgericht Potsdam den Beklagten vollumfänglich. Es ging insoweit davon aus, dass selbst für den Fall, dass die minderjährige Tochter entgegen der Angaben des Beklagten die Rechtsverletzung begangen haben sollte, der beklagte Anschlussinhaber dafür jedenfalls wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflichten (§ 832 Abs. 1 BGB) haften würde.

In der Berufungsinstanz verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er hielt insoweit daran fest, dass weder er selbst noch seine Tochter für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Auch habe er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Mit diesen Behauptungen drang der Beklagte jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht durch. Das Landgericht Potsdam wies den Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 25.10.2017 darauf hin, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht ging insoweit davon aus, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe gerade nicht hinreichend vorgetragen, welche andere Person tatsächlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Da er damit die tatsächliche Vermutung seiner persönlichen Täterschaft nicht widerlegen konnte, hafte er ungeachtet seiner eigenen Ortsabwesenheit als Täter der Rechtsverletzung. Auf eine etwaige Haftung wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter komme es daher nicht mehr an.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, die Berufung kostensparend zurück zu nehmen. Nachdem er diese Gelegenheit nicht binnen der vom Landgericht gesetzten Frist ergriffen hatte, wurde die Berufung nun einstimmig zurückgewiesen.








LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16



(...) - Beglaubigte Abschrift -


Az.: 2 S 18/16
37 C 457/14 AG Potsdam



Landgericht Potsdam

Beschluss




In dem Rechtsstreit


[Name], 15299 Grunow-Dammendorf,
- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: [Name], 10623 Berlin,



gegen


[Name],
- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,





hat das Landgericht Potsdam - 2. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [Name], die Richterin am Landgericht [Name] und die Richterin am Landgericht [Name] am 05.12.2017

beschlossen:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.04.2016, Aktenzeichen 37 C 457/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.306,00 EUR festgesetzt.





Gründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 07.04.2016, Aktenzeichen 37 C 457/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung mit Schriftsatz vom 01.12.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Beklagte wiederholt mit dieser lediglich seine Rechtsauffassungen bzw. seinen Vortrag zur Berufungsbegründung. Soweit der Beklagte sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezieht, lediglich seine Tochter und seine Schwiegereltern hätten Zugang zu seinem Wohnhaus gehabt, hilft dies nicht weiter. Erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, weder seine Schwiegereltern noch seine Tochter hätten seinen Internetanschluss nutzen können bzw. es sei unwahrscheinlich, dass dieser von diesen Zeugen genutzt worden sei. Soweit er nunmehr behauptet, es sei lediglich seine Meinung gewesen, dass eine Nutzung durch seine Tochter unwahrscheinlich sei, ändert dies nichts. Seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich einer tatsächlichen, konkreten Möglichkeit einer Nutzung durch einen Dritten erfüllt er mit diesem Vortrag nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Potsdam
Jägerallee 10-12
14469 Potsdam


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Vorsitzende Richterin am Landgericht


[Name]
Richterin am Landgericht


[Name]
Richterin am Landgericht (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16,
Vorinstanz: AG Potsdam, Urteil vom 07.04.2016, Az. 37 C 457/14,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Beklagter,
Zurückweisung Berufung Beklagter,
sekundäre Darlegungslast

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Wochenrückblick

#11215 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. Januar 2018, 13:30

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 04 ................................Initiative AW3P............................22.01. - 28.01.2018

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.............................................................Bild





1. Europäischer Gerichtshof (Luxemburg): "Max Schrems kann keine Verbraucher Sammelklagen gegen Facebook erheben


Urteil des Gerichtshof (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2018, in der Rechtssache C?498/16: "Maximilian Schrems gegen Facebook Ireland Limited"


(...) Der Europäische Gerichtshof hat eine geplante grenzüberschreitende Massenklage gegen Facebook in Österreich für unzulässig erklärt. In eigener Sache dürfe Schrems jedoch sehr wohl in seiner Heimat gegen den Internetgiganten klagen, obwohl Facebook seinen europäischen Sitz in Irland hat. (...)



Quelle: 'http://curia.europa.eu/'
Link: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1











2. Gericht der Europäischen Union (EuG): "Fack ju Göthe" ist anstößig und vulgär - Kein markenrechtlicher Schutz


Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Januar 2018, in der Rechtssache T?69/17: Anmeldung der Unionswortmarke "Fack Ju Göhte" durch Constantin Film Produktion GmbH


(...) Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung der Umstand, dass der Film "Fack Ju Göhte" seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, nicht bedeutet, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären.

Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der englische Ausdruck "fuck you" und somit das angemeldete Zeichen insgesamt naturgemäß vulgär sind und die maßgeblichen Verkehrskreise daran Anstoß nehmen könnten. Somit hat sie hieraus zutreffend geschlossen, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei.
(...)



Quelle: 'http://curia.europa.eu'
Link: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1











3. zpoblog.de (Cloppenburg): Wann ist "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO bei der Einzahlung eines Kostenvorschusses?


BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16


(...) Wird eine Klage innerhalb einer zu wahrenden Klage- oder Verjährungsfrist anhängig gemacht aber erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt, stellt sich stets die Frage, ob die Zustellung noch "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist und deshalb fristgemäß war.

Wie viel Eile insoweit bei der Einzahlung eines Kostenvorschusses geboten ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16 entschieden
(...)



Quelle: 'http://www.zpoblog.de'
Link: http://www.zpoblog.de/demnaechst-%C2%A7 ... vorschuss/











4. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Heilung bei unwirksamer Zustellung


Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.12.2017, Az. 3 W 38/17


(...) Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks i.S.d. § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (BGH, NJW 2001, 1946, 1947; BGH, NJW 1978, 426). Der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks soll in die Lage versetzt werden, seine Rechte zu wahren, ihm soll rechtliches Gehör gewährt werden. Zweck der Zustellung ist es daher, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu verschaffen (BGH, NJW 2017, 2472, Rn. 38; BGH, NJW 2001, 1946, 1947; BGH, NJW 1992, 2280; BGH, NJW 1989, 1154). Deshalb besteht nach § 166 Abs. 1 ZPO die Zustellung grundsätzlich in einer Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den richtigen Adressaten.

Da die Zustellungsvorschriften jedoch nicht Selbstzweck sind, verlieren sie an Bedeutung, wenn ihre Funktion auf andere Weise erreicht ist, wenn dem Empfänger mithin eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück vermittelt wurde. Das ist im Allgemeinen dann geschehen, wenn das Schriftstück - trotz einer Verletzung der Zustellungsvorschriften - dem richtigen Adressaten tatsächlich zugegangen ist (BVerfG, NJW 2017, 318, Rn. 20; BGH, NJW-RR 2011, 417, Rn. 12 f.; BGH, NJW-RR 2011, 1011, Rn. 11; BGH, NJW 2001, 1946, 1948; BGH, NJW 1989, 1154; BGH, NJW 1984, 926, 927). Bei der Auslegung von § 189 ZPO ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung von § 189 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz (ZustRG) u.a. erreichen wollte, dass Zustellungsmängel, sofern überhaupt eine Zustellungsabsicht vorliegt, unbeachtlich bleiben sollten, wenn der Zustellungszweck, der darin besteht, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstückes zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren, erreicht ist (BGH, NJW 2017, 2472, Rn. 38; vgl. auch Bundestagsdrucksache 14/4554, S. 14).

Der BGH hat daher in verschiedenen Fällen einen Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO bzw. § 187 ZPO a.F. als geheilt angesehen, obwohl die maßgeblichen Schriftstücke dort nicht an den nach den §§ 166 ff. ZPO eigentlich zu wählenden Adressaten, sondern zunächst an einen Dritten zugestellt worden waren.
(...)
Vorliegend hat der Antragsgegner dem Antragsgegnervertreter binnen der Monatsfrist jedoch - unstreitig - nicht das ihm zugestellte Schriftstück selbst, sondern lediglich eine einfache Kopie der zugestellten Ausfertigung der Beschlussverfügung vom 13. Januar 2017 übersandt.

Das vermag die Heilung des Mangels des Zustellvorgangs, also der Zustellung des Schriftstücks an den falschen Zustellempfänger, nicht zu begründen. Dem steht auch die vom Landgericht angeführte BGH-Rechtsprechung nicht entgegen.
(...)



Quelle: 'http://www.landesrecht-ham-burg.de'
Link: http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... 018&st=ent















Gerichtsentscheidungen





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  • LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16 [Beklagter verliert Berufung gegen WF; sekundäre Darlegungslast (widersprüchlicher Sachvortrag)]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az. 203 C 58/17 [WF gewinnen; Beklagte legt Berufung ein]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. LG Potsdam, Beschluss vom 05.12.2017, Az. 2 S 18/16



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Landgericht Potsdam weist Berufung eines Anschlussinhabers zurück - Die Verurteilung zur Zahlung von 2.800,00 EUR Lizenzschadensersatz für ein Musikalbum ist damit rechtskräftig



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... skraeftig/








2. AG Charlottenburg, Urteil vom 27.06.2017, Az. 203 C 58/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Charlottenburg - Anschlussinhaber haftet auch bei eigener Abwesenheit über einen längeren Zeitraum (Beklagte legt Berufung ein)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... -zeitraum/















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Politik Splitter





20 % SPD: Von Absage der GroKo sowie Auftrag Opposition - Kooperations-Koalition (KoKo) - über Staat Großeuropa - zu GroKo nie gewollt - Bundespräsident nicht ignorieren können - Sondierungsgespräch sei gut - Genossen, sagt doch bitte Ja zu der GroKo - zum eigentlich der angeschlagene Gegner



56,4 % stimmen für den politischen Selbstmord ihrer Partei und den nächsten 4 Jahren völligen Jasagens zu CDU/CSU-Festlegungen. Letzteres ist man ja gewohnt.


Vorteil:
a) noch nie zuvor wurde in den letzten Jahren über die SPD berichtet
b) Deutschland bekommt nun doch eine Regierung (ca. April / Mai)
c) kein Schreckgespenst: "Neuwahlen"; die zur BTW gewählten Volksvertreter können ihren neuen Stuhl behalten; die SPD-Spitze auf Ministerämter buhlen; Schulz bleibt im SPD-Amt (nebenbei Merkel auch!)

Nachteil:
a) mit Schulz und seinem Beraterstab nichts Neues, weder für Deutschland, für die kommende Merkelregierung, noch für die SPD
b) der politische Abstieg der SPD ist unausweichlich und es wird - kein - Gegenmittel gefunden


Schulz am letzten Sonntag bei Anne Will: "Das ist ein für unsere Partei historischer Tag. Ich war sicher, dass wir eine gute Mehrheit haben. Ich konnte das auch bei der Abstimmung gut sehen. Parteien müssen nicht nur an sich selbst denken, sondern auch an die Menschen im Land. Ein Prozent von etwas ist besser als 100 Prozent von nichts. Ich habe keine Absprachen, ich habe eine Ansage zu machen: Wir haben den Auftrag bekommen, hart zu verhandeln. Emmanuel Macron hat mich gestern angerufen."


Fazit der Journalisten:
"Die große Koalition ist anachronistisch. Sie passt nicht mehr in die Zeit. Es gibt ein großes Bedürfnis nach Aufbruch. Ich fühle mich an die späte Sowjetzeit erinnert, in der eine positiv besetzte Stabilität in Stagnation umzuschlagen droht."



Merkel machte es noch am Abend deutlich, dass das Sondierungspapier "der Rahmen ist, in dem wir verhandeln".





Stimmungswandel von Schulz


Jürgen Fritz Blog (Hamburg):"Herr Schulz, schließen Sie aus, dass Sie in ein Merkel-Kabinett eintreten?" - "Ja, ganz klar!"

22.01.2018
https://juergenfritz.com/2018/01/22/schulz-minister/

Daniel Sturm: "Herr Schulz, schließen Sie aus, dass Sie in ein von Frau Merkel oder CDU/CSU geführtes Kabinett eintreten als Minister?"

Martin Schulz: "Ja. - Ja, ganz klar! In eine Regierung von Angela Merkel werde ich nicht eintreten."



Der tagesspiegel: SPD-Politiker drängen Schulz zu Verzicht auf Ministerposten

26.01.2018
http://www.tagesspiegel.de/politik/spd- ... 96824.html

SPD-Chef Martin Schulz strebt trotz wachsender Kritik weiterhin in ein Kabinett Merkel. Nach Informationen des "Spiegel" untermauerte gegenüber mehreren Mitgliedern der Parteispitze seinen Anspruch auf ein Ministeramt.




Wenn schon kein Bundeskanzler, dann wenigstens - vielleicht - Außenminister!? Es geht immer nur um Macht, Geld und Posten. Eigentlich um den Wähler ... Wähler, wer ist den das!? Wähler? Die Wähler, papperlapapp, dieser hatte zwar der GroKo zur BTW eine vernichtende Abfuhr erteilt, aber am eigenen Stuhl klammern ist wichtiger. Na dann, Prost und "Glück auf" Genossen Opportunisten mit der Verantwortung mit regieren zu müssen! Zumindest haben dir Sozis eines erreicht, dass unter einem SPD Außenminister in einer GroKo noch nie so viele Rüstungsgüter in Krisengebiete exportiert worden. Der Deutsche Leopard schießt in Syrien unter türkische Flagge auf alle Kurden. Und man schweigt, da der Flüchtlings-Deal dann gefährdet ist. Auch was ...














Steffen's Kurzkommentar





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Neues Lebenszeichen Debcon's zur Einforderung des vermeintlichen Restschadensersatzanspruches


Obwohl böse Zungen behaupteten, dass in Bottrop sprichwörtlich das Licht ausgemacht wäre, startet Debcon das Jahr 2018 mit einer neuen Restschadensersatzforderungsoffensive.




Musterschreiben:




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Natürlich kann Debcon vermeintliche Forderungen nach dem Restschadensersatz gemäß § 102 Satz 2 UrhG innerhalb 10 Jahre gerichtlich geltend machen. Dann sollte man es endlich auch, ansonsten nimmt dieses Geschreibsel niemand mehr ernst!








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Steffen Heintsch für AW3P




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11216 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Januar 2018, 18:59

AG Nürnberg, Urteil des vom 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17 - rechtskräftig!


18:55 Uhr



Bericht:



Bayerische Staatskanzlei (München): Amtsgericht Nürnberg - Pflichten des Inhabers eines Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen durch seine minderjährigen Kinder (Volltext; Urt. v. 25.10.2017, Az. 32 C 3784/17)



Quelle: 'http://www.gesetze-bayern.de'
Link: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... -N-134246

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AG Koblenz, Az. 153 C 384/17

#11217 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Februar 2018, 13:18

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Koblenz verurteilt den Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits


13:15 Uhr


Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der vor dem Amtsgericht Koblenz in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und sich u.a. auf eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung berufen. Im Übrigen sei die Höhe der geltend gemachten Forderungsbeträge nicht angemessen.

Dieser Vortrag überzeugte das Amtsgericht Koblenz nicht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... tsstreits/


Urteil als PDF:

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 384_17.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Klägerin habe substantiiert zu der Anschlussermittlung vorgetragen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen diese zuverlässig erfolgte. Da der Beklagte dahingehend keine konkreten, sondern lediglich allgemeine Einwände erhob, wertete das Amtsgericht sein pauschales Bestreiten als unerheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ermittelte IP-Adresse vom Provider zu zwei einzelnen Zeitpunkten dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet werden konnte.

"Der inhaltlich im einzelnen schlüssig dargelegte Vortrag der Klägerin zur Richtigkeit der Ermittlung der beiden streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße [...] ist mangels konkreter, den Substantiierungspflichten des Beklagten nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht genügenden Einwendungen dahingehend, dass (pauschal) die angeblichen Ermittlungen mittels PFS und der IP-Adresse des Beklagten bestritten würden, unbeachtlich.

Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mindestens zweifacher Beauskunftung ein und desselben Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, eine gleich mehrfache Falschbeauskunftung bzw. mehrfache Fehlzuordnung außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit liegt, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlungen bestehen [...].
"

Da die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte, sei dessen Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung tatsächlich zu vermuten. Diese Vermutung habe der Beklagte jedoch nicht widerlegen können. Insoweit stellte das Gericht fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien,

"[...] die ernsthaft auf die Möglichkeit schließen ließen, dass allein ein Dritter für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, weil er selbstständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten zur Nutzung überlassen worden wäre. Das lediglich pauschale Bestreiten einer eigenen Täterschaft sowie einer Täterschaft eines Dritten durch den Beklagten bleibt daher wegen Verletzung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast unbeachtlich."

Auch die Zweifel des Beklagten an dem geltend gemachten Mindestschadenersatz in Höhe von 1.000,00 EUR teilte das erkennende Gericht nicht. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Rechtsverletzung sogar ein weitaus höherer Schadensersatzbetrag gerechtfertigt gewesen. Diesbezüglich habe die Klägerin auch die Grundlagen zur Schadensschätzung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Gleiches gelte auch für die Höhe des der vorangegangenen Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts in Höhe von 10.000,00 EUR. Diese sei ebenfalls gerechtfertigt.

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.








AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
153 C 384/17



Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 54329 Konz
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 54290 Trier,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017

für Recht erkannt:


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin anwaltliche Abmahnkosten in Höhe .von 578,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit illegalem Filesharing Schadensersatz in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR und Ersatz anwaltlicher Abmahnkosten in Höhe von 578,00 EUR, zusammen 1.578,00 EUR.


Die Klägerin trägt vor:

Ihr stehe das exklusive urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrecht hinsichtlich zahlreicher nationaler und internationaler Bild- und Tonaufnahmen in Deutschland zu, unter anderem auch für das Filmwerk [Name]. Dies sei dadurch belegt, dass die Klägerin auf derFilm-CD im Hersteller- und Urhebervermerk ausdrücklich namentlich als Rechteinhaberin ausgewiesen sei. Die elektronische Verbreitung des o.g. Filmwerks erfolge ausschließlich über kostenpflichtige Portale, Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote in Tauschbörsen vergebe die Klägerin generell nicht. Der Preis für den Kauf des vorgenannten aktuellen Filmwerks belaufe sich aktuell auf durchschnittlich mindestens 8,00 EUR.

Von dem Internetanschluss des Beklagten sei am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr das streitgegenständliche, Filmwerk [Name] illegal heruntergeladen und über eine Tauschbörse Dritten zum illegalen Download angeboten worden. Dies folge aus den diesbezüglichen klägerseits an die ipoque GmbH beauftragt gewesenen Ermittlungen, die mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) die beiden vorgenannten Downloads vom Internetanschluss des Beklagten zutreffend festgestellt hätten. Angesichts des vorliegend festgestellten zweifachen illegalen Downloads von demselben Internetanschluss des Beklagten liege eine fehlerhafte Zuordnung der Ermittlungen außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit.

Für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber spreche eine tatsächliche Vermutung. Mit dem lediglich pauschalen Bestreiten des Beklagten diesbezüglich komme er der ihm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegenden sog. sekundären Beweislast gegen seine Täterschaft nicht nach, wonach er konkrete Anhaltspunkte vortragen und beweisen müsse, die ernsthaft darauf schließen lassen, dass allein ein Dritter und nicht auch der Beklagte selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Für die beiden zumindest fahrlässig begangenen Urheberrechtsverletzungen des Beklagten hafte dieser der Klägerin aus § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR. Für das anwaltliche Abmahnschreiben der Klägerseite vom [Datum] an den Beklagten, welches erfolglos blieb, habe der Beklagte der Klägerin anwaltliche Abmahnkosten aus einem angemessenen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe von 578,00 EUR nach § 97a UrhG zu erstatten.


Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor:

die klägerseits zum Nachweis der behaupteten zweifachen Beauskunftung des Internetanschlusses des Beklagten als demjenigen, von dem aus am [Datum] die klägerseits behaupteten illegalen Downloads des klägerseitigen Filmwerks erfolgt sein sollen; - was bestritten werde -, vorgelegte Anlage K 2 sei nur teilweise lesbar und deshalb als 'Nachweis der Täterschaft des Beklagten unbrauchbar. Bestritten werde, dass die Anlage K 2 Anschlussinhaber / IP-Adressen des Beklagten enthalte. Der Beklagte bestreite, dass von seinem Computer das streitgegenständliche Filmwerk von ihm oder von irgendeinem Dritten heruntergeladen worden sei. Auch die Aktivlegitimation und Rechtsinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk werde bestritten, ebenso die klägerseits behauptete Ausgestaltung des Lizenzmodells und der behauptete konkrete Lizenzpreis. Bestritten werde die angebliche Ermittlung durch PFS hinsichtlich der IP-Adresse des Beklagten. Der Ablauf des behaupteten zivilgerichtlichen Auskunftsverfahrens werde bestritten. Es gebe keine Verantwortlichkeit des Beklagten, erst recht kein Verschulden. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von 1.000,00 EUR werde bestritten, zumal dieser nicht konkret berechnet, sondern nur geschätzt sei, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Der Beklagte hafte daher auch nicht auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten.


Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig und begründet.


II.


1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung wegen illegalen Herunterladens eines im ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht der Klägerin stehenden Filmwerks [Name] am [Datum, Ermittlungsdaten] vom Internetanschluss des Beklagten aus gemäß § 97 Abs.2 UrhG in Höhe der geltend gemachten 1.000,00 EUR.


a)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheber- oder Verwertungsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden. Schadens verpflichtet (§ 97 Abs.2 UrhG).

Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind vorliegend für die Klägerin gegen den Beklagten gegeben.


b)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert für den vorgenannten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.

Denn sie ist Herstellerin und alleinige Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk [Name].

Dies hat die Klägerin inhaltlich schlüssig dargelegt und durch Vorlage der Anlage K 1, ausweislich der die Klägerin auf der Film-CD im Hersteller- und Urhebervermerk des Filmwerks ausdrücklich als Rechteinhaberin namentlich ausgewiesen ist, auch nachgewiesen (vgl. Anlage K 1, Bl. 34 d.A.).

Das lediglich pauschale Bestreiten diesbezüglich durch. den Beklagten ist unbeachtlich, inhaltliche Einwendungen gegen den sich aus der Anlage K 1 ergebenden Nachweis der alleinigen Urheberschaft und Rechteinhaberschaft der Klägerin an ihrem Film hat der Beklagte nicht erhoben.


c)

Unstreitig vergibt die Klägerin generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote ihrer Filmwerke in Tauschbörsen. Die elektronische Verbreitung wird ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Dies ist vom Beklagten nicht bestritten worden und gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).


d)

Die Klägerin hat, da sie durch massenhafte illegale Angebote ihrer urheberrechtlich geschützten Filmwerke in sogenannten Tauschbörsen, (P2P- bzw. Filesharing-Netzwerke) massiv geschädigt wird, die Firma ipoque GmbH beauftragt, mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) zu ermitteln, ob und ggf. von welchem Internetanschluss aus illegale, nicht von der Klägerin lizenzierte Downloads ihres streitgegenständlichen Filmwerks erfolgen.

Hierbei ist von der vorgenannten Ermittlungsfirma mittels des vorgenannten Ermittlungs-Software ermittelt worden, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von dem dem Beklagten als Inhaber gehörenden Internetanschluss mit der IP-Adresse [IP] das klägerische Filmwerk [Name] ohne Lizenzberechtigung des Beklagten kostenlos heruntergeladen und über eine Tauschbörse Dritten zum illegalen Download, angeboten wurde.

Art, Umfang und vorgenanntes Ergebnis dieser Ermittlung der beiden vorgenannten, vom Internetanschluss des Beklagten am [Datum] begangenen Urheberrechtsverletzungen vom Internetanschluss des Beklagten hat die Klägerin detailliert und schlüssig dargelegt auf Seite 6 bis 11 der Klageschrift vom 06.02.2017.

Der Beklagte hat lediglich pauschal "die angebliche Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten mittels klägerseits behaupteter PFS -Software" bestritten. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der klägerseits im einzelnen dargelegten Schritte und Ergebnisse der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten als derjenigen, von dem aus die beiden Urheberrechtsverletzungen vom [Datum] durch illegalen Download des Filmwerks über eine Tauschbörse und Bereitstellung dort für Dritte erfolgt seien, hat der Beklagte nicht erhoben, so dass sein pauschales Bestreiten gemäß § 138 Abs.1 und 2 ZPO unerheblich bleibt.

Der inhaltlich im einzelnen schlüssig dargelegte Vortrag der Klägerin zur Richtigkeit der Ermittlung der beiden streitgegenständlichen Urheberrechtsverstöße, dass nämlich die von ihr beauftragte ipoque GmbH mit Hilfe der PFS-Software ermittelt habe, dass der streitgegenständliche Film [Name] unter der Tauschbörsen File-Hash [Hashwert] am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr von der IP-Adresse [Ip] mit dem IP-Client [Name] illegal heruntergeladen und über die File-Hash Dritten zum Herunterladen angeboten wurde, ist mangels konkreter, den Substantiierungspflichten des Beklagten nach § 138 AbS.1 und 2 ZPO nicht genügenden Einwendungen dahingehend, dass (pauschal) die angeblichen Ermittlungen mittels PFS und der IP-Adresse des Beklagten bestritten würden, unbeachtlich.

Einer Beweisaufnahme diesbezüglich bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung bei mindestens zweifacher Beauskunftung ein und desselben Internetanschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, eine gleich mehrfache Falschbeauskunftung bzw. mehrfache Fehlzuordnung außerhalb der mathematischen und statistischen Wahrscheinlichkeit liegt, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussermittlung bestehen (vgl. OLG München, Urt. v. 01.10.2012 - Az. 6 W 1705/12; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - Az. 6 U 239/11).

Die klägerseitige Behauptung, dass die vorgenannte ermittelte IP-Adresse [IP] über die die Rechtsverletzungen vom [Datum] begangen wurden, dem Beklagten als Inhaber dieses Internetanschlusses zuzuordnen ist, folgt aus dem klägerseits gemäß § 101 Abs.9 UrhG vor dem Landgericht München I unter Aktenzeichen 7 O 20670/13 durchgeführten zivilgerichtlichen Genehmigungsverfahren gegen den Provider Telefónica des Kunden der vorgenannten ermittelten IP-Adresse, der aufgrund der zivilgerichtlichen Auskunftsgestattungs-Beschlüsse des Landgerichts München I jeweils die Auskunft erteilte, dass diese IP-Adresse [IP] dem Beklagten als Endkunden zugeteilt ist (vgl. Anlagen K 2 und K 3, Bl. 37 Rücks. und 39 d.A.).

Die von Beklagtenseite monierten, aus der Anlage K 2 ersichtlichen Schwärzungen weiterer Be-auskunftungsergebnisse des Providers Telefónica über andere IP-Adressen Inhaber betreffen - unstreitig - nicht den Beklagten und sind daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - weder streitgegenständlich noch rechtlich erheblich.

Da nach den - mangels substantiierter Einwendungen den Beklagten - richtig ermittelten Rechtsverletzungen am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus das Filmwerk der Klägerin [Name] über die Tauschbörse illegal kostenlos heruntergeladen und Dritten zum herunterladen angeboten wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten selbst diesbezüglich, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.

Der Beklagte hat bestritten, selbst den Film heruntergeladen zu haben.

Eine die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Internetanschlussinhaber ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter wäre nur anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 "Tauschbörse III").

Beides behauptet der Beklagte selbst nicht.

In diesen Fällen trifft den Inhaber eines Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er darzulegen hat, ob andere Personen und ggf. welche anderen, namentlich zu benennenden Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Internetanschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH a.a.O. "Tauschbörse III").

Der Beklagte hat vorliegend jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen und unter beweis gestellt, die ernsthaft auf die Möglichkeit schließen ließen, dass allein' ein Dritter für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, weil er selbständigen Zugang zum Internetanschluss des Beklagten hatte oder der Anschluss dem Dritten vom Beklagten zur Nutzung überlassen worden wäre.

Das lediglich pauschale Bestreiten einer eigenen Täterschaft sowie einer Täterschaft eines Dritten durch den Beklagten bleibt daher wegen Verletzung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast unbeachtlich.


f)

Mit dem Angebot des streitgegenständlichen Filmwerks der Klägerin vom Internetanschluss des Beklagten über die Tauschbörse zum elektronischen Abruf über das Internet wurde das urheberrechtlich zugunsten der Klägerin geschützte Filmwerk illegal öffentlich zugänglich gemacht, §§ 19a, 94 UrhG.


g)

Die streitgegenständlichen beiden Urheberrechtsverletzungen des Beklagten gegenüber der Klägerin als Rechteinhaberin erfolgten zumindest fahrlässig gemäß § 276 Abs.2 BGB unter Außerachtlassung der im Internetverkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Beklagte hat sein Verschulden lediglich pauschal bestritten, ohne Einwendungen gegen den klägerseits substantiiert erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf zu erheben.

Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die illegale öffentliche Zugänglichmachung ihres Filmwerks entstanden ist (§§ 19a, 97 Abs.2 UrhG).


h)

Der Höhe nach kann die Klägerin von dem Beklagten entsprechend der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Lizenzanalogie Schadensersatz in Höhe des - analog zum Fall einer von der Klägerin an den Beklagten als Käufer des Filmwerks in dem allein für den elektronischen Verkehr zur Verfügung stehenden kostenpflichtigen Portal lizenzierten - öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerks durch den Beklagten über die Tauschbörse an eine unbekannte Vielzahl Dritter in Höhe des durchschnittlichen Verkaufspreises des Filmwerks von klägerseits dargelegten mindestens 8,00 EUR pro über die Tauschbörse durch den Beklagten an Dritte weitergegebenem Download des Filmwerks verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14 "Tauschbörse I"). Hinsichtlich der Anzahl der durch den illegalen Download des Beklagten über die Tauschbörse an Dritte zum Download angebotenen Film und der Höhe des dadurch entstandenen Schadens für die Klägerin ist das erkennende Gericht zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO berechtigt und hat demgemäß eine Schätzung jedenfalls des Mindestschadens vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O.).

Die Klägerin hat die für diese Schadensschätzung heranzuziehende Berechnung des Schadens nach der Lizenzanalogie auf Seite 17 - 23 der Klageschrift (Bl. 24 - 30 d.A.) im einzelnen substantiiert dargelegt und auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Diese Darlegungen sind nach Umfang und Höhe schlüssig und nachvollziehbar und im einzelnen von dem Beklagten nicht bestritten worden, sondern lediglich pauschal der geltend gemachte Klageforderungsbetrag von 1.000,00 EUR der Höhe nach bestritten worden, was mangels genügender Substantiierung des Bestreitens unbeachtlich bleiben muss (§ 138 Abs.1 und 2 ZPO).

Da für jeden Abruf des klägerischen Filmwerks zum dauerhaften Download durch den Beklagten in den beiden Fällen des [Datum] und über die von ihm, hierfür genutzte Tauschbörse für die jeweilige öffentliche Zugänglichmachung des heruntergeladenen klägerischen- urheberrechtlich geschützten Filmwerks 'an eine unbestimmte Anzahl Dritter jeweils eine Lizenzgebühr mindestens in Höhe des - klägerseits substantiiert dargelegten und von Beklagtenseite nicht widerlegten. - durchschnittlichen Mindestverkaufspreises von 8,00 EUR an die Klägerin abzuführen wäre, hält das erkennende Gericht eine Schadensschätzung von 8,00 EUR mal mindestens 100 illegaler Nutzer pro Rechtsverletzungsfall am [Datum] in Höhe von also jeweils 800,00 EUR für jeden der beiden Rechtsverletzungsfälle für sachgerecht und angemessen (§ 287 ZPO). Dies ergäbe in der Summe 1.600,00 EUR Mindestschaden, der klägerseits geltend gemachte Schadensersatzbetrag von nur 1.000,00 EUR liegt sogar deutlich darunter.

Dem Klageantrag zu 1) auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zumindest 1.000,00 EUR an die Klägerin war daher nach Grund und Höhe stattzugeben.


2.

Der Verzugszinsanspruch hieraus seit Verzugseintritt spätestens seit 25.03.2016 folgt aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.


3.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Erstattung der ihr durch das vorgerichtliche anwaltliche Abmahnschreiben vom [Datum] entstandenen Rechtsanwaltskosten nach §§ 97a UrhG, 683, 670 BGB aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von 10.000,00 EUR in Höhe der geltend gemachten 578,00 EUR brutto.

Grund und Höhe dieses Anspruches sind von der Klägerin auf Seite 23 bis 24 der Klageschrift detailliert und zutreffend dargelegt.

Der Beklagte hat inhaltliche Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruches nicht vorgetragen. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, dass er sich seiner Ansicht nach wegen klägerseits nicht konkret bezifferter Schadensersatzforderung nicht mit irgendwelchen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beschäftigen müsse. Diese Ansicht geht fehl, da die Klägerin hinreichende Umstände und Verkaufs- und Lizenzschadensbeträge für die seitens des Gerichts nach § 287 ZPO im Wege der höchstrichterlich ausdrücklich zuerkannten Schätzung der Mindestschadenssumme vorgetragen hat - wie oben unter II.1. ausgeführt -. Der anwaltliche Abmahn-Gebührenanspruch berechnet sich auch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht nach dem Gegenstandswert der ausgeurteilten Schadensersatzsumme, sondern nach dem Gegenstandswert des im anwaltlichen Abmahnschreiben vom [Datum] gegenüber dem Beklagten geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs.1 UrhG auf künftige Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen der vorliegend am [Datum] erwirklichten Art und ist mit 10.000,00 EUR sachgerecht und angemessen berechnet.


4.

Der Verzugszinsanspruch hieraus folgt ebenfalls aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.



III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Richterin am Amtsgericht




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.578,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt; wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name],
Richterin am Amtsgericht



Verkündet am 20.12.2017
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt:
[Name], Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)






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AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales bestreiten,
Klägerin sei kein Schaden entstanden,
ipoque GmbH

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Wochenrückblick

#11218 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Februar 2018, 12:04

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 05 ................................Initiative AW3P............................29.01. - 04.02.2018

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1. Pressemitteilung des Oberlandesgericht Köln Nr. 4/2018 vom 02.02.2018: Unitymedia darf Router der Kunden für Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen


OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018, Az. 6 U 85/17


(...) Das OLG Köln hat entschieden, dass Unitymedia NRW die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen darf. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") sei hierfür nicht erforderlich. Es müsse aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out"), so das OLG Köln. (...)



Quelle: 'https://www.juris.de/'
Link: https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp











2. Rasch Rechtsanwälte (Hamburg): Größter Fall von Tonträgerpiraterie seit Jahrzehnten - Angeklagter zu 5 ½ Jahren Haft verurteilt


LG Stuttgart, 11. Große Wirtschaftsstrafkammer, Az. 11 KLs 167 Js 107630/15


(...) Die große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat den 61-Jährigen Angeklagten in der vergangenen Woche wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen zu einer Haftstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Sämtliche der ca. 1,4 Millionen sichergestellten Tonträger (CDs, DVDs und Vinylschallplatten) werden vernichtet. Der seitens der Ermittlungsbehörden nachgewiesene Erlös von mehr als 305.000,00 EUR die der Angeklagte von 2012 bis 2016 durch seine illegale Geschäftstätigkeit erzielte, wird eingezogen. (...)



Quelle: 'http://www.raschlegal.de'
Link: http://www.raschlegal.de/aktuelles/groe ... erurteilt/











3. Projekt 29 GmbH & Co. KG (Regensburg): Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails


(...) Welche Angaben geschäftliche E-Mails enthalten müssen, hängt von der konkreten Rechtsform ab. Grundsätzlich gilt: die geschäftliche E-Mail muss alle im Impressum enthaltenen Informationen aufführen. Welche das sind, finden Sie im ungekürzten Artikel auf den Seiten der IT-Rechtkanzlei. (...)



Quelle: 'https://www.projekt29.de'
Link: https://www.projekt29.de/pflichtangaben ... n-e-mails/











4. Hessenrecht: Landgericht Frankfurt am Main: G20-Fahndungsaufruf von BILD rechtswidrig - Veröffentlichung der Bildnisse im Zusammenhang mit den angegriffenen Äußerungen greift in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin


LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2-03 O 270/17


(...) Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung der Beklagten, dass der Durchschnittsleser des angegriffenen Beitrages im Gesamtkontext der Berichterstattung aufgrund einer angeblich gewählten Aufteilung erkennen wird, dass der Klägerin nur und allein der Diebstahl von Wasser, Süßigkeiten und Kaugummi vorgeworfen wird. Selbst wenn die Kammer dieser Auffassung der Beklagten - für diese günstig - aber folgte, dass nämlich der Durchschnittsleser aus der angegriffenen Berichterstattung allein entnähme, dass die Klägerin geringwertige Gegenstände erbeutet hat, und die Kammer keinen darüber hinausgehenden prangerartigen Vorwurf aus der Berichterstattung im Gesamtkontext entnehmen würde, würde dies der Verteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in diesem Falle hätte die Beklagte identifizierend, unter bildlicher Darstellung der Klägerin und mit erheblicher Breitenwirkung über einen von der Klägerin durchgeführten Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß den §§ 242, 248a StGB berichtet, der im unteren Strafmaß lediglich mit Geldstrafe belegt ist und dessen Verfolgung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 248a StGB geboten ist. (...)



Quelle: 'http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8016849











5. Bundesverband Musikindustrie e.V. (BVMI) - Pressemitteilung vom 26.01.2018: BVMI zur aktuellen Untersuchung des Nutzerverhaltens im Netz / "Ursachen von Rechtsverletzungen im digitalen Raum gemeinsam bei der Wurzel packen"


(...) Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) mahnt, aus der Erhebung zur "Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet durch deutsche Verbraucher", aus der das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb diese Woche erste Ergebnisse vorgestellt hat, keine falschen oder undifferenzierten Schlüsse zu ziehen. Es sei aus Sicht der Musikindustrie zwar sehr gut und wichtig, der Tatsache ins Auge zu schauen, dass es auch heute noch massenhafte Rechtsverletzungen gebe, so der Vorstandsvorsitzende des BVMI Dr. Florian Drücke, doch griffen die Schlussfolgerungen der Untersuchung zum Teil zu kurz und seien daher wenig hilfreich bei der Eindämmung illegalen Verhaltens. Für die Erhebung hat das MPI rund 5.500 deutsche Verbraucher ab 12 Jahren zu ihrem Nutzungsverhalten im Internet befragt. Im Fokus standen dabei urheberrechtlich geschützte kreative Inhalte wie beispielsweise Musik, Filme, TV-Programme und Serien, Software und Videospiele. (...)



Quelle: 'http://verbaende.com'
Link: http://verbaende.com/news.php/BVMI-zur- ... n?m=120071











6. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Prüfpflichten des Betreiber eines Internetforums


OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2017, Az. 16 U 72/17: Portalbetreiber als Störer


(...) Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber bei von einem Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017, 2029 [BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16] Rn. 18).

Für ein Zu-eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda).
(...)



Quelle: 'http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8020729















Gerichtsentscheidungen





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  • AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (pauschales Bestreiten der Ermittlungen)]









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2017, Az. 153 C 384/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Koblenz verurteilt den Anschlussinhaber zur Zahlung von 1.000,00 EUR Schadenersatz sowie zur Übernahme sämtlicher aus der Rechtsverletzung entstandenen Kosten des Rechtsstreits



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... tsstreits/















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Politik Splitter





GroKo 2018 - SPD feiert ihre (Miss-)Erfolge!?


Martin Schulz: "Die SPD hat sich mit einer guten Einigung beim Familiennachzug durchgesetzt. Sie habe eine "deutlich weitergehende Härtefallregelung" bekommen."

Alexander Dobrindt (CSU): "Mit der Neuregelung wird der Anspruch auf Familiennachzug für subsidiär Geschützte endgültig abgeschafft. Neue Härtefallregelungen, die ein Mehr an Zuwanderung bedeutet hätten, gibt es nicht."


Politik der kleinen Schritte, wenig Neues, eben und eine äußerst schlecht verhandelnde SPD. Was war noch wichtig? Ach ja, RTL's Dauerlangweiler "Dschungelcamp 2018". Vielleicht etwas für Berlin: "Ich bin ein Politiker - Holt mich hier raus!" Zeit wär's.



Sonntagsfrage Bundestagswahl

Link: https://www.wahlrecht.de/umfragen/


02.02.2018:

31 % - CDU/CSU
19 % - SPD
14 % - Grüne
07 % - FDP
11 % - Die Linke
14 % - AfD
04 % - Sonstige














Steffen's Kurzkommentar





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AG Koblenz - Az. 153 C 384/17: Die traurige Realität


Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte stellte diese Woche eine Entscheidung des Amtsgericht Koblenz vor. Macht es wieder deutlich was passiert, wenn Beklagter und Prozessbevollmächtigte "neben der Spur" sind. Es wurde ja bestritten, was ein Beklagter bestreiten kann. Von IP-Ermittlung, Gestattungsantrag gem. § 101 Abs. 9 UrhG bis hin, dass dem Kläger gar kein Schaden entsanden sei und der schaden nicht korrekt berechnet wurde. Einfachste Sachverhalte, wie die Berechnung des Gegenstandswert und Schadensersatz werden nicht beherrscht. Und das ist aber Sache des Prozessbevollmächtigten. Aber alles nur blauer Dunst. Es ist aber uns Wurst, Hauptsache Waldi klagt nicht sehr oft.








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Steffen Heintsch für AW3P




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AG München, Az. 283 C 9481/17

#11219 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Februar 2018, 12:41

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies (München): Filesharing Sieg gegen .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR am Amtsgericht München - Beklagter hat sekundäre Darlegungslast erfüllt (Au-pair-Mädchen)


12:40 Uhr


Für unseren Mandanten waren wir gegen die auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisierte Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR vor dem Amtsgericht München erfolgreich. Das Amtsgericht München hat die Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mit dem Urteil vom 12.12.2017 (Az. 283 C 9481/17) abgewiesen. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mahnt regelmäßig im Auftrag der Koch Media Privatpersonen ab, über deren privates Netzwerk PC Spiele in einer Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall war das Spiel "Metro Last Light" über den Anschluss des Beklagten getauscht worden.



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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies



Rechtsanwälte Knies & Albrecht

Widenmayerstraße 34 | 80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33 | Fax.: 089 - 470 18 11
Email: bernhard.knies@new-media-law.net | Web: www.new-media-law.net




Bericht

Link:
https://www.new-media-law.net/fileshari ... gegen-rka/

Urteil als PDF:
https://www.new-media-law.net/wp-conten ... 481-17.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Beklagte konnte allerdings die ihm im Prozess obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen. Nach dieser prozessualen Regel muss ein Beklagter im Filesharing Prozess nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen konkreten, plausiblen alternativen Geschehensablauf vortragen, dass eine andere Person, die seinen Anschluss nutzen konnte, als Täter der Rechtsverletzung realistisch in Betracht kommt.

Erhält man eine Abmahnung wegen Filesharing, so sollte man auch tunlichst der vom Bundesgerichtshof sogenannten "Nachforschungspflicht" nachkommen. Man muss also - wenn man jedenfalls den Rechtsverstoß nicht selber begangen hat - alle anderen Nutzer des Anschlusses befragen, ob sie für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind.

Im hier zu entscheidenden Fall konnte der von uns vertretene Beklagte nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt auch seine im Haushalt lebenden Söhne, seine Ehefrau und ein Au-pair-Mädchen Zugriff zu seinem häuslichen WLAN Netzwerk gehabt hatten. Im Rahmen seiner Nachforschung zum Tathergang hatte auch das Au-pair-Mädchen den rechtswidrigen Tausch des Spiels in der Tauschbörse zugegeben.

Sollten Sie auch eine Abmahnung von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR erhalten haben, dann rufen Sie uns doch einfach an, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an.



Weitere Informationen:

Prozesserfolg gegen rka am AG München, Großvater haftet nicht für seinen Enkel Urteil des AG München v. 29.6.2016









AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht München

Az.: 283 C 9481/17




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Knies u. Albrecht, Widenmayerstraße 34. 80538 München,



wegen Forderung




erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2017 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum Vertrieb des Computerspiels "[Name]".

Das Computerspiel ist seit Mai 2013 auf dem Markt.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen Internetanschluss wurde am 19.06.2013 um 21:17:34 Uhr, am 19.06.2013 um 22:42:05 Uhr, am 20.06.2013 um 10:31:24 Uhr, am 20.06.2013 um 15:24:36 Uhr, am 21.06.2013 um 12:11:52 Uhr sowie am 21.06.2013 um 15:11:07 Uhr das streitgegenständliche Computerspiel über ein Filesharingprogramm zum Download bereit gehalten.

Der Beklagte wohnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zusammen mit seinem damals minderjährigen vier Söhnen, seiner Ehefrau sowie einem Au-pair-Mädchen. Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 01.08.2013 abgemahnt und unter Fristsetzung aufgefordert. eine klaglosstellende Unterlassungserklärung wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abzugeben. Der Beklagte gab anwaltlich vertreten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.

Das Bereitstellen der streitgegenständlichen Software zum kostenlosen Download über das Internet mittels eines Filesharing-Clients ist vergleichbar mit einer nicht ausschließlichen, weltweiten Lizenz zum kostenlosen Vertrieb dieses Computerspiels über das Internet, Für eine solche Lizenz für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.06.2013 bis 21.06.2013 wäre mindestens ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR pro Woche zu zahlen.


Die Klägerin behauptet,
der Beklagte sei Täter der Urheberrechtsverletzung. Jedenfalls habe er die aus der Anschlussinhaberschaft resultierende Vermutung der Täterschaft nicht erschüttert. Es sei unzutreffend, dass das Au-pair-Mädchen die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen und vor dem Familienrat gestanden habe. Im Übrigen habe er seine damals minderjährigen Kinder nicht hinreichend aufgeklärt und belehrt, sodass er für deren Verhalten einzustehen habe. Er sei als Täter zum Schadenersatz verpflichtet, wobei vorliegend lediglich ein Teilschaden in Höhe von 750,00 EUR geltend gemacht werde. Ferner müsse er die Kosten der Abmahnung tragen, welchen ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR zugrunde zu legen sei.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.08.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
dass die Zugriffsberechtigten sämtlichst altersgerecht aufgeklärt und belehrt worden seien. Sämtliche Zugriffsberechtigten hätten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten uneingeschränkten Zugriff zum Internetanschluss gehabt. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sämtliche Zugriffsberechtigten zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen befragt. Dabei habe das Au-pair-Mädchen [Name] die Tat gestanden. Auf dem untersuchten Rechner seien das Tauschprogramm sowie das streitgegenständliche Computerspiel gefunden und beides entfernt worden.


Mit Beweisbeschluss vom 17.10.2017 (Blatt 44/47 der Akten) wurde die Einvernahme der Zeugin [Name] sowie [Name] zu dem aus dem Beweisbeschluss ersichtlichen Beweisthema angeordnet. Unter dem 01.12.2017 haben sich sämtliche Zeugen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berufen (Anlage zu Blatt 52/53 der Akten). Eine Einvernahme der Zeugen ist in der Sitzung vom 12.12.2017 unterblieben.

Wegen des weiteren Parteienvorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.08.2017 sowie 12.12.2017 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der der Klagepartei obliegende Nachweis, dass der Beklagte Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung war, ist nicht erbracht. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Danach ist es ihre Sache darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat. Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, MMR 2014. 547.

Der Beklagte der ihn treffenden sekundären Darlegungslast entsprochen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, vgl. BGH, a.a.O. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der Beklagte hat der sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, die in seinem Haushalt lebenden Söhne, sowie seine Ehefrau und das namentlich benannte Au-pair-Mädchen hätten die Möglichkeit gehabt, die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das Au-pair-Mädchen habe auf Nachfrage zugegeben, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin, als Anspruchstellerin die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, vgl. BGH, a.a.O.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft die Angaben zu den Zugriffsmöglichkeiten und Nutzungsverhältnissen zum streitgegenständlichen Tatzeitraum bestätigt. Weiterer Darlegung, wer sich um welche Uhrzeit an den betreffenden Tagen am Computer befunden hat oder hätte befinden können, bedurfte es nicht. Es ist insbesondere gerichtsbekannt. dass eine Anwesenheit eines Nutzers an einem Rechner zur Bereitstellung einer Datei zum Download nicht erforderlich ist. Es bedarf lediglich zu einem gewissen Zeitpunkt der Installation eines entsprechenden Programms. Bleibt der Rechner eingeschaltet am Netz. so werden ständig Daten zum Download bereitgehalten, ohne dass es der Anwesenheit eines Nutzers bedarf. Dass das Au-pair-Mädchen nicht die Urheberrechtsverletzung begangen und gestanden hat, ist nicht bewiesen. Die Söhne sowie die Ehefrau haben sich zulässigerweise auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte seine zum Tatzeitpunkt noch minderjährigen Söhne hinreichend aufgeklärt und belehrt hat. Eine mögliche Pflichtverletzung wäre für die eingetretene Rechtsverletzung nicht kausal, vgl. AG München. BeckRS 2015, 13275. Das Au-pair-Mädchen war zum Tatzeitpunkt volljährig. Gegenüber Volljährigen besteht keine anlasslose Belehrungs- und / oder Überwachungspflicht.

Nachdem der Beklagte weder als Täter der Urheberrechtsverletzung noch als Störer für eine solche haftet. ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Mangels Begründetheit der Hautforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



gez.
[Name],
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 12.12.2017
gez.
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 10.01.2018
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG München, Urteil vom 12.12.2017, Az. 283 C 9481/17,
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies,
Rechtsanwälte Knies & Albrecht,
Klage .rka Rechtsanwälte,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
sekundäre Darlegungslast,
Au-pair-Mädchen,
Metro Last Light,
Koch Media,
3 Tage, 6 Ermittlungsdatensätze,
Mehrfachermittlung

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#11220 Beitrag von Steffen » Mittwoch 7. Februar 2018, 00:44

Kanzlei Brehm (Frankfurt am Main): Das Amtsgericht Frankfurt am Main weist Filesharing Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR wegen fehlender Aktivlegitimation an dem Computerspiel "Metro Last Light" ab


00:40 Uhr


Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.01.2018 (Az. 31 C 1752/17 (17)) eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR aus Hamburg, als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin konnte die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "Metro Last Light" nicht geltend machen, da sie diese Rechte nicht inne hat. Der Beklagte wurde von der Kanzlei Brehm aus Frankfurt am Main in diesem Verfahren anwaltlich vertreten.



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Bild

Rechtsanwalt Markus Brehm



Kanzlei Brehm

Kanzleisitz:
Deutschherrnufer 27 | 60594 Frankfurt
Tel. 069 - 913 16 70 1 | Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de


Zweigstelle Nürnberg:
Auf dem FrankenCampus
Frankenstraße 152 | 90461 Nürnberg
Tel. 0911 - 477 53 53 0 | zentrales Fax 069 - 913 16 70 2
E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: http://www.kanzleibrehm.de





Urteil als PDF:

Link:
www.abmahnwahn-dreipage.de



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Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel "Metro Last Light" über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mahnte den Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 20.08.2013 ab, was der Beklagte jedoch - nach seinen Angaben - nicht erhielt. Mit der Klage am Amtsgericht Frankfurt am Main, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche und den Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG geltend

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da sie die behaupteten (alleinigen) Rechte nicht innehat.

(...) Die Klägerin blieb beweisfällig. Zwar hat sie zum Rechteerwerb substantiiert vorgetragen. Der Beklagte wendet aber zutreffend ein, dass in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K3 und K4 das streitbefangene Werk mit keinem Wort erwähnt wird. So ist in der Anlage K4 nur die Rede von einem Spiel namens "Metro" und nicht "Metro Last Light" (Bl. 72). Der "Anhang 1" zur Anlage K4 (Bl. 78) listet zwar einen Domainnamen auf, der den Spieletitel trägt, dies aber in Zusammenhang mit einem Urheberrecht an "Metro 2033". Der Anhang spricht eine Seite weiter (Bl. 78R) hinsichtlich "geistigem Eigentum" nur von "Metro". (...)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah keine Veranlassung zu einem diesbezüglichen Hinweis in Richtung der Klägerin.

(...) Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, wie von der Klägerin erbeten, bestand schon deswegen nicht, weil bereits der Beklagte das Problem schriftsätzlich ansprach. Der Klägerin musste deswegen klar sein, dass sie mit den Anlagen in der vorgelegten Fassung in Beweisschwierigkeiten geraten könnte. (...)


Die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.









AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, 31 C 1752/17 (17)



(...) Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 31 C 1752/17 (17)



Verkündet lt. Protokoll am:
31.01.2018
[Name], Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Brehm, Deutschherrnufer 27, 60594 Frankfurt am Main,





wird aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.





Tatbestand

Die Klägerin verfolgt Schadenersatzansprüche nach Urheberrechtsgesetz.

Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe das Computerspiel "Metro Last Light" am 10.06.2013 um 02:xx:xx Uhr und um 06:xx:xx Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Herunterladen im Internet im Wege des Tauschs im Peer-to-Peer-Netzwerk geboten. An diesem Werk habe die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte. Auf den Internetanschluss des Beklagten haben auch dessen Ehefrau und Kinder Zugriff, welche jedoch keine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN ist WPA2- verschlüsselt.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 29.08.2013 zur Unterlassung auf. Mit der Klage verlangt die Kläger in Schadenersatz für das Anbieten des Spiels und den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Abmahnung.

Die Klägerin behauptet,
die angebotene Datei sei lauffähig gewesen. Es handele sich um eine IP-Adresse des Beklagten.

Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,
die Abmahnung nicht erhalten zu haben. Er habe seine Kinder, die auch Zugriff auf seinen Internetanschluss haben, zur Unterlassung der Nutzung von Internettauschbörsen aufgefordert.




Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.


1.

Die Klägerin ist schon nicht aktivlegitimiert, um Schadenersatzansprüche nach UrhG gegen den Beklagten aus etwaigen Rechtsverletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte des Computerspiels "Metro Last Light" geltend zu machen, da sie die behaupteten Rechte nicht innehat.

Die Klägerin blieb beweisfällig. Zwar hat sie zum Rechteerwerb substantiiert vorgetragen. Der Beklagte wendet aber zutreffend ein, dass in den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K3 und K4 das streitbefangene Werk mit keinem Wort erwähnt wird. So ist in der Anlage K4 nur die Rede von einem Spiel namens "Metro" und nicht "Metro Last Light" (Bl. 72). Der "Anhang 1" zur Anlage K4 (Bl. 78) listet zwar einen Domainnamen auf, der den Spieletitel trägt, dies aber in Zusammenhang mit einem Urheberrecht an "Metro 2033". Der Anhang spricht eine Seite weiter (Bl. 78R) hinsichtlich "geistigem Eigentum" nur von "Metro".

Soweit die Klägerin auf diesen Punkt angesprochen in der mündlichen Verhandlung ausführte, das Werk sei im Anhang 1 des vorgelegten Vertrages aufgeführt, ist dies wie angegeben nicht der Fall, soweit es um den Anhang 1 zur Anlage K4 geht. Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, wie von der Klägerin erbeten, bestand schon deswegen nicht, weil bereits der Beklagte das Problem schriftsätzlich ansprach. Der Klägerin musste deswegen klar sein, dass sie mit den Anlagen in der vorgelegten Fassung in Beweisschwierigkeiten geraten könnte.

Daher kann nicht festgestellt werden, dass der umfangreiche Vortrag der Klägerin zum Rechteerwerb sich auf Vorgänge bezieht, die auch das Werk "Metro Last Light" zum Gegenstand hatten.

Die Klägerin kann auch nicht die Ablichtungen des Spielecovers und des Datenträgers erfolgreich für sich vereinnahmen. § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG kommt insoweit nicht zur Anwendung, verfolgt die Klägerin hier doch anders als das Gesetz verlangt keinen Unterlassungsanspruch. Aber auch eine allgemeine indizielle Wirkung der Rechteangaben verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Zunächst spricht wegen der Vielfältigkeit und Komplexität von Rechteübertragungen und Lizenzierungen im Medienbereich bereits viel dafür, eine solche Wirkung nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin analog § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte genannt wird. Das ist nicht der Fall. Eine Exklusivität der Rechte wird nicht ausgewiesen. Jedenfalls aber ist hier entscheidend, dass das Gegenteil einer exklusiven Rechteinhaberschaft indiziert ist, nachdem im Copyright-Vermerk darauf aufmerksam gemacht wird, dass noch andere Rechteinhaber bestehen ("All other trademarks, logos and copyrights are property of their respective owners" = alle anderen Marken, Logos und Urheberrechte sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber; als Beweis- und nicht Vortragsfrage nach § 184 S. 1 GVG auch in englischer Sprache verwertbar).


2.

Die Klägerin ist auch nicht aktivlegitimiert, Aufwendungsersatz nach § 97a UrhG oder BGB zu verfolgen.

Denn auch insoweit fehlt es an dem Nachweis der alleinigen Rechteinhaberschaft. Soweit man jetzt § 10 Abs. 3 S. 1 UrhG zur Anwendung bringen mag, nachdem die Abmahnung der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs dient, greift dies nicht durch. Die Rechtevermutung nach dieser Vorschrift setzt (nun zwingend) voraus, dass die bezeichnete Person als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte ausgewiesen ist. Die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte genügen nicht. Ein bloßer Copyright-Vermerk dürfte deswegen grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. Thum, in: Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 51; a.A. offenbar Alhberg, in: Ahlberg / Göttning, BeckOK Urheberrecht, Stand 01.11.2017, § 10 UrhG Rn. 56). Das kann aber dahinstehen, nachdem wie oben ausgeführt die ausschließliche Rechteinhaberschaft hier ohnehin nicht indiziert ist.


3.

Ohne Hauptforderungen bestehen auch keine Zinsforderungen.



II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.



III.

Streitwert: bis 1.500,00 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2, 60313,
Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Festsetzung des Streitwerts kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem

Amtsgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.



[Name],
Richter am Amtsgericht



Frankfurt am Main, 31.01.2018
Beglaubigt
[Name],
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)







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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2018, Az. 31 C 1752/17 (17),
Kanzlei Brehm,
Rechtsanwalt Markus Brehm,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Koch Media,
Metro Last Light,
Aktivlegitimation,
Fehlende Aktivlegitimation,
§ 10 Abs. 3 S. 1 UrhG,
https://aw3p.de/archive/3562

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