Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

EV - Was ist das?

#11021 Beitrag von Steffen » Montag 3. April 2017, 08:34

Informativ!

Die einstweilige Verfügung – Die wichtigsten Infos im Überblick

(...) Die einstweilige Verfügung ist der nächste Verfahrensschritt, der nach einer bereits getätigten Abmahnung gemacht wird. Die Abmahnung finden außergerichtlich statt. Bei den meisten Streitfällen, in denen eine Abmahnung voran gegangen ist, geht es vor allem um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Reagiert der Beschuldigte darauf nicht oder nur unzureichend, kann der Antragssteller einen vorläufigen Rechtsschutz per einstweiliger Verfügung (EV) einholen. (...)

Quelle: Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP (Frankfurt am Main)
Link: https://info.legal-patent.com/de/abmahn ... eberblick/

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Köln, Az. 125 C 251/16

#11022 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. April 2017, 03:21

WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Amtsgericht Köln - Filesharing lässt sich durch den Einsatz von Ermittlungssoftware nicht nachweisen!


03:20 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Jörg Halbe
Geschäftsführender Gesellschafter




WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Hohenstaufenring 44-46 | 50674 Köln
Tel.: (0221) 3500 67 80 | Fax: (0221) 3500 67 84
E-Mail: info@wagnerhalbe.de | Web: http://www.wagnerhalbe.de/




Bericht


Link
http://www.wagnerhalbe.de/news-und-ratg ... rnet/1191/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Mit Urteil vom 08.03.2017 (Az. 125 C 251/16) hat das Amtsgericht Köln eine Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach einer vorangegangenen Filesharing-Abmahnung als unbegründet abgewiesen. Die klagende Rechteinhaberin blieb nach Ansicht des Gerichts den Beweis dafür schuldig, dass das von ihr behauptete und von dem Beklagten entschieden bestrittene Filesharing auch tatsächlich von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde.


In den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 08.03.2017 führt das Amtsgericht Köln u.a. wie folgt aus:

Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass sie die Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten durch die Firma Media Protector GmbH durchaus schlüssig und nachvollziehbar dargestellt habe und Gleiches auch für die Beauskunftung durch den Internet-Provider des Beklagten gelte. Allerdings könne deshalb noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass auch sämtliche zur technischen Ermittlung der betreffenden IP-Adresse erforderlichen Vorgänge fehlerfrei abgelaufen seien. Diese Unsicherheit beruht nach Ansicht des Gerichts darauf, dass die Klägerin - im Gegensatz zu manchen anderen beim Amtsgericht Köln verfolgten Fällen - nur eine einfache Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten vorgetragen hat. Die Ermittlung der IP-Adresse des betroffenen Anschlusses und die Zuordnung des Anschlussinhabers zu dieser IP-Adresse sind technisch anspruchsvolle Tätigkeiten, die eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte erfordern. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Arbeitsschritte fehleranfällig sind und dass die Fehlerquote auch mit der Nutzung moderner Technologien und generell geeigneter Software nicht abgenommen hat. In der Frühzeit der Filesharing-Ermittlungen waren die Fehlerquoten außerordentlich hoch - das Landgericht Köln sprach von Fehlerzuordnungen in Höhe von 50 %, in Einzelfällen sogar von 90 %. Das Gericht erwartet zwar eine mittlerweile erhöhte Zuverlässigkeit, vermag jedoch nicht von einer Zuverlässigkeit ausgehen, die so groß ist, dass etwaige, extrem seltene Fehler beweisrechtlich hingenommen werden könnten. Lediglich wenn mehrere Ermittlungen über verschiedene IP-Adressen von dem Internet-Provider demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung vor.

Das Gericht rückt zudem ausdrücklich von der Auffassung ab, die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses über den das Filesharing begangen worden sei, ließe sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen. Die zu einer Fehlzuordnung führenden Ursachen müssen nicht nur in der eingesetzten Software der Ermittlungsfirma liegen, sie können auch bei anderen Arbeitsschritten, etwa der Übertragung gewonnener Ermittlungsdaten oder der Zuordnung ermittelter IP-Adressen zu Anschlussinhabern liegen. Gerade bei Letzterem zeigt sich nach der Erfahrung des Gerichts eine Fehlerquote von zumindest 2 - 3 %. In diesem Umfang können die beklagten Anschlussinhaber nachweisen, dass etwa die der IP-Adresse zugeordnete Wohnadresse von ihnen längst verlassen und von ihrem Provider nicht aktualisiert wurde. Es handelt sich hierbei - so das Gericht - um Massenvorgänge, die von den jeweiligen Sachbearbeitern mit entsprechend mäßigem Interesse und deshalb einer gewissen Fehlerquote bearbeitet werden.


Fazit:

Nur wenn mehrere ermittelte IP-Adressen ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden können, kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass tatsächlich über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das urheberrechtswidrige Filesharing betrieben wurde. Handelt es sich hingegen um eine einfache Ermittlung kann das Filesharing und damit die Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden. Die auf Ersatz des Lizenzschadens und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage ist in diesem Fall zwingend als unbegründet abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, sich gegen Filesharing-Klagen von einem insoweit erfahrenen Rechtsanwalt verteidigen zu lassen. Rechtsanwalt Halbe betreut und vertritt seit Jahren bundesweit viele tausend Abmahnopfer schnell, diskret und effizient! Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Sie uns werktäglich bis 19.00 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 - 3500 67 80.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16,
WAGNER HALBE Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Jörg Halbe,
Media Protector GmbH,
Klage Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte,
Einfachermittlung,
http://www.wagnerhalbe.de/

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

KuKo: BGH "Loud"

#11023 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. April 2017, 09:46

Kurzkommentar: Beck-Blog - BGH "Loud"

(...) Um einer Haftung auf Schadensersatz zu entgehen, müssten Anschlussinhaber daher zu Variante zwei greifen: Sie müssten vortragen, dass sie zwar zumutbare Nachforschungspflichten unternommen haben, ihnen der wahre Täter aber weiterhin unbekannt geblieben ist. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, ist an einem solchen Vortrag nichts auszusetzen. Es besteht aber die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Nachforschung nur behauptet oder der wahre Täter zwar bekannt, dieses Wissen aber geleugnet wird. Um es deutlich zu sagen, dieses Verhalten verstößt nicht nur gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs.1 ZPO, sondern ist darüber hinaus als Prozessbetrug strafbar. Zeugen, die mit ihrer Aussage wissentlich falschen Vortrag des Beklagten bestätigen, machen sich zudem der uneidlichen Falschaussage strafbar. So eindeutig die Rechtslage, so schwer ist solches Verhalten zu sanktionieren, wenn die Beteiligten einigermaßen geschickt lügen.

Ob der BGH in der Variante zwei eine Haftung des Anschlussinhabers ausschließen würde, wenn lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Nutzung durch einen Dritten eröffnet ist oder ob nicht doch ein detaillierterer Vortrag zu dessen Nutzungsverhalten und zum Zeitpunkt der Nutzung erforderlich ist, ist nicht ganz klar. Das LG München I (Beschluss vom 17.03.2017 - Az. 21 S 24454/14) geht von ersterem aus und hat dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass ein effektiver Rechtsschutz für Rechteinhaber bei einer solchen Handhabung der Schadensersatzpflicht nicht mehr gewährleistet sei. Geschickten Prozessbetrügern wäre natürlich auch bei Zugrundelegung der strengeren Anforderungen die zielgerichtete Lüge möglich, sie würde jedoch zumindest erschwert.
(...)


Autor: Rechtsanwalt Paetrick Sakowski
Quelle: Beck-Blog
Link: https://community.beck.de/2017/04/04/fi ... henspiels

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG St. Ingbert, Az. 9 C 163/15 (10)

#11024 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. April 2017, 00:00

Waldorf Frommer (München): Amtsgericht St. Ingbert - Der pauschale Verweis auf eine Sicherheitslücke führt nicht zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung


00:00 Uhr


Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In einem Verfahren am Amtsgericht St. Ingbert bestätigte das Gericht, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Internetanschluss eine Rechtsverletzung über eine Tauschbörse erfolgte, selbst haftet, wenn er den strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht nachkommt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... vermutung/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _15_10.pdf




Autor

Rechtsanwalt Jung-Hun Kim



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der verklagte Anschlussinhaber hatte sich in dem Verfahren zunächst auf eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung berufen. Aber selbst für den Fall der korrekten Ermittlung (im Laufe des Verfahrens auch unstreitig gestellt) hafte er nicht, da er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Sein WLAN-Router habe eine Sicherheitslücke aufgewiesen, wodurch es unbekannten Dritten möglich gewesen sei, auf seinen Internetanschluss zuzugreifen. Darüber hinaus habe auch sein Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Von dessen Täterschaft ginge der Beklagte jedoch nicht ernsthaft aus, da der Sohn die Verantwortlichkeit glaubhaft abgestritten habe.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beklagte mit diesen Einwänden die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft nicht widerlegen. Der Beklagte könnte "lediglich dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn es ihm gelungen wäre, Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, die eine Rechtsverletzung mit alleiniger Tatherrschaft eines Dritten über den Anschluss des Beklagten erklären könnten". Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts seien dabei "im konkreten Einzelfall strenge Anforderungen" an den Vortrag zu stellen.

Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte zeitnah nach der Rechtsverletzung abgemahnt worden sei. Deshalb habe es ihm oblegen, unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die technischen Geräte im Haushalt zu überprüfen und dabei konkrete, tatzeitbezogene Anhaltspunkte zu ermitteln, die tatsächlich auf einen Fremdzugriff schließen lassen könnten. Andernfalls könnte sich jeder Anschlussinhaber regelmäßig mit einem pauschalen Verweis auf einen Fremdzugriff entlasten, wodurch Rechteinhaber faktisch schutzlos gestellt würden.

Letztlich hatte das Gericht auch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderungen keine Bedenken. Diese seien in jedem Falle angemessen und würden sich sogar "an der Untergrenze dessen" bemessen, was von der Rechtsprechung in derartigen Fällen zugesprochen wird.

Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zum Ersatz des Lizenzschadens und der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.





Amtsgericht St. Ingbert (ausgewählte Zitate):

"Wollte man auf derart strenge Anforderungen, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch von dem erkennenden Gericht angenommen, verzichten, könnte jedermann beliebige Urheberrechtsverletzungen begehen, nur nicht der Nutzer eines einsam im Wald gelegenen Forsthauses mit Internetanschluss, denn nur dort wären plötzlich in Reichweite des Funkempfängers auftauchende Personen mit Telekommunikationsgeräten sicher zu bemerken und zu identifizieren."

"Nicht alles was der Gesetzgeber zu Papier bringt, ist auch sinnvoll."

"Wie der Beklagte angesichts der umfangreichen vorprozessualen außergerichtlichen Korrespondenz auf die Idee kommt, es sei lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr abzurechnen, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, was im konkreten Einzelfall in Schriftsätzen gewechselt wurde, ist vielmehr sogar eine 1,3 Gebühr, die nicht eingeklagt ist, berechtigt."




Bild






AG St. Ingbert, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10)


(...) 9 C 163/15 (10)

Verkündet am 13.03.2017

[Name], Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle




Amtsgericht St. Ingbert

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei [Name], [Straße, Nr.], 66111 Saarbrücken,



wegen Schadensersatz



hat das Amtsgericht St. Ingbert durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 506,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 EUR abwenden, wenn nicht vorher die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Urheberrechtsverletzung in Anspruch und begehrt Zahlung von Schadensersatz in Höhe von nicht weniger als 600,00 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin ist Rechteinhaberin des Films mit dem Titel [Name]. Die übliche Lizenzpraxis sieht bei der Klägerin wie auch im konkreten Falle wie folgt aus:

Es werden generell keine Lizenzen für Vervielfältigungen bzw. Angebote auf Tauschbörsen vergeben. Die elektronische Verbreitung wird ausschließlich über kostenpflichtige Portale lizenziert. Im Rahmen einer Lizenzierung von Bild / Tonaufnahmen zum Download auf gewerblichen Portalen richtet sich die zu zahlende Lizenzgebühr üblicherweise als Abruflizenz nach der Zahl der Abrufe.

Üblicherweise ist für jedes heruntergeladene (verkaufte) Exemplar ein bestimmter Anteil vom Verkaufspreis an den Lizenzgeber abzuführen. Die branchenüblichen Lizenzgebühren bewegen sich dabei im Rahmen zwischen ca.50 und 65 % des Nettoverkaufspreises pro Exemplar. Unabhängig davon sind insbesondere gegenüber kleineren Video-on-Demand-Portalen Vorauszahlungen in Form von Mindestlizenzen bzw. Minimumgarantien fester Bestandteil der branchenüblichen Lizenzierungspraxis im Rahmen der Onlineverwertung. Der Preis für den legalen Download eines Filmwerkes samt dauerhafter Nutzungsrechte auf Video-on-Demand-Portalen blieb im Verkauf der letzten Jahre nahezu konstant und lag im Durchschnitt bei circa 8,00 EUR. Dem gegenüber liege der Verkaufspreis aktueller Spielfilme ausgehend von den Angaben führender Downloadportale derzeit bei mindestens 13,39 EUR. Bei Zugrundelegung dieser Umstände betrage im Ergebnis eine entsprechende Lizenz für einen - wie im vorliegenden Falle - aktuellen Spielfilm regelmäßig nicht weniger als 50 % von 11,76 EUR. Dieser Wert könne je nach Laufzeit, Bekanntheit und Aktualität des Werkes sowie der entsprechenden Bildqualität (SD / HD) auch bei bis zu 65 % von 14,28 EUR liegen.


Die Klägerin hat Urheberrechtsverletzungen durch das PFS der ipoque GmbH ermitteln lassen. Diese GmbH nimmt wie ein regulärer Klient an der Tauschbörse teil. Eine Rechtsverfolgung findet nur statt, wenn ein Datentransfer tatsächlich und verifiziert werden könne.

Die Klägerin hat auf Seite 20 bis 22 der Anspruchsbegründungsschrift ihr Ermittlungsergebnis bezüglich einer Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten dargelegt.

Nach umfangreichen Überprüfungen der Ermittlungsergebnisse der Klägerin, unter anderem durch Überprüfung einer eingereichten Festplatte, hat das Gericht Beweiserhebung angeordnet über die Behauptung der Klägerin, die durch den Beklagtenvertreter auf Seite 12 und 13 der Klageschrift (Bl. 20 und Bl.21 d.A.) behaupteten Verletzungsdaten seien zutreffend ohne Möglichkeit nachträglicher Veränderung ermittelt worden, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 hat der Beklagte angesichts des prozessualen Verlaufs der Angelegenheit das Thema des Beweisbeschlusses unstreitig gestellt (BI.312 d.A.).

Der Beklagte wendet sich nunmehr nur noch gegen einen klägerischen dem Anspruch dem Grunde nach mit der Behauptung, der beklagtenseits benutzte Router habe zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufgewiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sämtliche Ausführungen des Beklagten genügten den Anforderungen an die Vortragslast des Anschlussinhabers immer noch nicht. Unter Bezugnahme auf aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Bl.327 ff. d. A.) ausgeführt, dass die tatsächliche Vermutung zu Lasten des Beklagten selbst dann eingreife, wenn der Internetanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt werde. Wolle der Inhaber eines Internetanschlusses geltend machen, nicht selbst verantwortlich gewesen zu sein, werde er seiner sekundären Darlegungslast erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vortrage, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnis und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen. Insoweit treffe den Beklagten eine Nachforschungspflicht. Die Klägerin zitiert den Bundesgerichtshof:

"Im Rahmen der dem Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann."


Die Klägerin weist daraufhin, dass diese strenge Rechtsauffassung der Zivilgerichtsbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 23.09.2016, Aktenzeichen 2 BVR 1797/15 bestätigt worden ist.

Der Beklagte wurde mit Schriftsatz vom [Darum] also nur 3 Wochen nach der behaupteten Urheberrechtsverletzung, zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben; Zahlungen wurden verweigert.

Die Klägerin ist der Auffassung, es bestünden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 19a des Urheberrechtsgesetzes in Höhe eines geltend gemachten Pauschalbetrages von 600,00 EUR. Die Bezifferung eines konkreten Schadens sei bei illegaler Tauschbörsennutzung bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, die Klägerseite sei daher auf eine gerichtliche Schätzung des Schadens angewiesen, wobei die Wahl der hier naheliegenden Berechnungsmethode der Lizenzanalogie der Schätzung der Klägerseite und der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden sollte. Der mit der Klage geforderte Pauschalbetrag sei eine absolute Untergrenze.

Wegen der Ausführungen der Klägerin zu Anspruchshöhe wird auf Seite 18-30 der Klage = Blatt 26-39 d. Akten verwiesen.

Zur Begründung des Gegenstandswertes beruft sich die Klägerin auf die diverse Rechtsprechung, bei der der Streitwert jeweils wesentlich höher als 10.000,00 Euro angesetzt worden ist. Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von lediglich 1,0 sei jedenfalls angemessen; wegen der Einzelheiten insbesondere der Nachweise wird auf Seite 31 und 32 der Klageschrift gleich Blatt 39 und 40 d. Akten verwiesen.

Die Klägerin weist daraufhin, dass die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 Satz 2 des Urheberrechtsgesetztes in der neuen Fassung auf den hier liegenden Fall nicht anwendbar sei, denn nach höchst richterlicher Rechtsprechung komme es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung war die Neuregelung noch nicht in Kraft getreten. Eine Reduzierung des Erstattungsanspruches käme im vorliegenden Falle jedoch ohnehin nicht in Betracht, denn wegen der hier vorliegenden, besonders schwerwiegenden Urheberrechtsverletzung (Angebot eines kostenintensiv hergestellten Werkes an einen unbegrenzten und unkontrollierbaren Personenkreis in einer P2P-Tauschbörse) wäre die Öffnungsklausel nach § 97a Abs. 3 Satz 4 des Urheberrechtsgesetzes in jedem Falle anzuwenden.



Die Klägerin beantragt,
- einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2014 sowie
- 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.05.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Nachdem die richtige Ermittlung der Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin unstreitig gestellt worden ist, verteidigt sich der Beklagte gegen den Anspruch dem Grunde nach damit, dass für den beklagtenseits benutzten Router des Typ [Name] am [Datum] eine Produktwarnung herausgegeben worden mit dem Hinweis, den Router aus Sicherheitsgründen außer Betrieb zu nehmen bis ein Software Update verfügbar sei. Der Router sei anfällig für einen Zugriff von außen gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, dieser Umstand genüge, um eine eventuelle Vermutung für die alleinige Täterschaft des Beklagten zu widerlegen.

Zur Höhe der klägerischen Forderung führt der Beklagte aus, dass der Aufwendungsersatz nicht auf der Basis eines Streitwerts von 10.000,00 EUR zu berechnen sei, selbst wenn die Anwendung des § 97a Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes verneint würde. Seit Anfang 2010 sei der Gesetzgeber bemüht gewesen, die Kosten für Massenabmahnungen zu deckeln. In vorliegenden Konstellationen wie dieser sei daher ein Streitwert von 1.000,00 EUR angemessen. Aber auch ohne diese gesetzliche Wertung, die schlussendlich in die Neufassung eingeflossen ist, sei ein Streitwert von 10.000,00 EUR völlig willkürlich deutlich überhöht.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass für eine einfache Abmahnung der vorliegenden Art keine Mittelgebühr angesetzt werden könne. Es handele sich vielmehr um ein einfaches Schreiben, dass in großer Zahl automatisiert versandt würde. Allenfalls der niedrigste Gebührensatz gemäß VV2300 von 0,5 wäre gerechtfertigt.



Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.07.2015 (dort Blatt 26 ff. d.A.) ausgeführt weshalb aus ihrer Sicht unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen ist und sogar eine Geschäftsgebühr von 1,3 beansprucht werden könne. Darüber hinaus hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich eines Anspruches auf Erstattung von Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankomme, was der Bundesgerichtshof mehrfach- allerdings zu anderen Gesetzesänderungen - ausgeführt hat.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetztes in der am Tag der Urheberrechtsverletzung, dem [Datum], geltenden Fassung zu.

Der Beklagte hat unstreitig gestellt, dass die beanstandete Verletzungshandlung, nämlich die Teilnahme an einer Tauschbörse verbunden mit dem Angebot zum Download an eine unbestimmte Anzahl von Personen, über den Telekommunikationsanschluss des Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte könnte folglich lediglich dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn es ihm gelungen wäre, Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls unter Beweis zustellen, die eine Rechtsverletzung mit alleiniger Tatherrschaft durch einen Dritten über den Anschluss des Beklagten erklären könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und zuletzt auch des Bundesverfassungsgerichts, die die Klägerin zutreffend zitiert hat, sind an die sekundäre Darlegungslast im konkreten Einzelfall strenge Anforderungen zustellen. Diesen Anforderungen hat der Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht genügt, wobei insbesondere dem Aspekt der Chronologie besondere Bedeutung zuzumessen ist. Dem erkennenden Gericht ist nicht verborgen geblieben, dass Urheberrechtsverletzungsklagen sehr häufig unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht werden mit der Folge, dass nach Jahren im Familienkreis kaum aufklärbar ist, wer zu welchem Zeitpunkt einen Familiencomputer genutzt hat oder auch nicht. Im vorliegenden Falle verhält es sich jedoch gänzlich anders. Die Urheberrechtsverletzung wurde am [Datum] begangen und bereits am [Datum] folgte die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.

Der Beklagte hatte also reichlich Gelegenheit, sich zeitnah mit möglichen Verletzungshandlungen' Dritter auseinander zusetzen. Nichts hätte näher gelegen, als auch die benutzte Gerätschaft, nämlich angeblich einen Speed-Port der Telekom, in die Überlegungen einzubeziehen. Das die Telekom 9 Monate später, nämlich am [Datum] eine Nutzerwarnung herausgegeben hat, kann nicht ausreichen, um der Darlegungslast bzgl. einer Verletzung durch Dritte zu genügen. Zum einen ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Telekom die Warnung ausgesprochen hat, ob auf Grund neuer aktueller Angriffsmöglichkeiten oder bereits zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung bestehender Angriffsmöglichkeiten. Es ist allgemein bekanntes Lebensrisiko der Teilnahme an der Internetkommunikation, dass täglich neue Gefahren durch kriminelle Machenschaften heraufbeschworen werden. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Schwachstellen eines offenen oder gesicherten WLAN's heutzutage jedermann mehr oder weniger bekannt. Voraussetzung für einen Missbrauch ist allerdings, dass sich jemand in das WLAN einklinken kann. Hierzu bedarf es zumindest ansatzweise einer Darlegung, woraus sich eine konkrete Möglichkeit unter den konkreten Nutzungsverhältnissen am konkreten Nutzungsort ergeben könnte. Wollte man auf derart strenge Anforderungen, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch von dem erkennenden Gericht angenommen, verzichten, könnte jedermann beliebige Urheberrechtsverletzungen begehen, nur nicht der Nutzer eines einsam im Wald gelegenen Forsthauses mit Internetanschluss, denn nur dort wären plötzlich in Reichweite des Funkempfängers auftauchende Personen mit Telekommunikationsgeräten sicher zu bemerken und zu identifizieren.

Die geltend gemachten Beträge (600,00 EUR und 506,00 EUR) sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sie halten sich im Rahmen bzw. an der Untergrenze dessen, was im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung vor Novellierung des Urheberrechtsgesetzes ausgeurteilt wurden.

Weder der Schadensersatzanspruch noch die Kosten der Rechtsverfolgung sind im konkreten nicht angemessen. Das erkennende Gericht schließt sich der gut begründeten Schadensschätzung des Amtsgericht München, von der Klägerin ausführlich zitiert auf Seite 27 der Klage zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen. an. Ergänzend sei dem Beklagten noch einmal vor Augen geführt um was es eigentlich geht. Es geht nicht darum, dass der Beklagte sich lediglich einen Film illegal heruntergeladen und dieses Delikt geschlossenen in seinem Wissen verwahrt hätte, sondern um die Teilnahme an einer Internettauschbörse, also dem Versuch, jeder berechtigten Verwertung des Urheberrechtes durch kriminelle Machenschaft zu begegnen.

Wie der Beklagte angesichts der umfangreichen vorprozessualen außergerichtlichen Korrespondenz auf die Idee kommt, es sei lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr abzurechnen, ist nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, was im konkreten Einzelfall in Schriftsätzen gewechselt wurde, ist vielmehr sogar eine 1,3 Gebühr, die nicht eingeklagt ist, berechtigt. Auch der Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Streitwert liegt im Bereich dessen, was allgemein von den deutschen Gerichten zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung festgesetzt wurde. Nicht alles was der Gesetzgeber zu Papier bringt, ist auch sinnvoll. Die Abmahnkosten auf 1.000,00 EUR zu deckeln, mag sinnvoll sein, sofern die Strafverfolgungsbehörden den Betreibern und Nutzern von Tauschbörsen in der in einem Rechtsstaat gebotenen Art und Weise entgegentreten. Das erkennende Gericht hat von solcher Praxis noch nicht viel bemerkt. Bei dieser Sachlage wäre auch bei Anwendung des neuen Gesetzes darüber zu befinden, ob der genannte Wert - 1.000,00 EUR - nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Von einer solchen Unbilligkeit geht das Gericht aus, wenn jemand innerhalb einer Tauschbörse Dateien zum Download für jedermann bereit hält, also faktisch als Mittäter einen illegalen Markt eröffnet in der sicheren Erkenntnis, dass auf diese Art und Weise massenhaft Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß begangen werden.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Straße 15,
66119 Saarbrücken.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.

Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht St. Ingbert,
Ensheimer Str. 2,
66386 St. Ingbert


oder dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Straße 15,
66119 Saarbrücken


einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht



ausgefertigt
[Name], Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG St. Ingbert, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10),
Rechtsanwalt Jung-Hun Kim,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Sicherheitslücke WLAN-Router,
Unbillig

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Frankfurt am Main, Az. 32 C 2695/16 (90)

#11025 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. April 2017, 23:22

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Frankfurt am Main zur sekundären Darlegungslast und Qualität des Sachvortrages der Beklagtenseite. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten


23:20 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Frankfurt am Main ein Sieg in einem Filesharing Verfahren erstritten.

Die Beklagtenseite verteidigte sich in diesem Klageverfahren - wenn man es so nennen darf - folgendermaßen.

Die Beklagte wurde wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß über ein P2P-Netzwerk abgemahnt. Die beklagte Anschlussinhaberin trug vor, dass sie kein Abmahnschreiben erhalten hat. Im Weiteren wurde die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Dazu wurde vorgetragen, dass das Spiel [Name] wegen seines gewaltverherrlichenden Inhalts gegen § 131 StGB verstoße, so dass die Übertragung von Rechten daran gemäß § 134 BGB nichtig sei. Bei der Klägerin handele es sich um eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, die zur Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland gemäß § 84 VGG nicht berechtigt sei. Im Weiteren, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung das Internet an ihrem Wohnort nur mit sehr geringen Übertragungsraten funktioniert, so dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von ca. 12 Minuten allenfalls ein geringer Teil des Computerspiels habe öffentlich zugänglich gemacht werden können. Außerdem sei am 06.12.2012 der Internetanschluss der Beklagten nach einem Umzug Anfang Dezember 2012 noch gar nicht freigeschaltet gewesen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass es sich um Behauptungen "ins Blaue hinein" handele und rügte die Beklagtenseite, dass es ist nicht Aufgabe des Gerichts sei Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten, sondern Sache der Beklagten selbst.

Interessant, dass die Klägerin die Zustellung des Abmahnschreibens nicht beweisen konnte, was nur Einfluss hatte auf die Berechnung der Zinsen. Das Amtsgericht wörtlich: "Nachdem der Zugang der Abmahnung vom [Datum] bestritten und nicht bewiesen worden ist, kann die Klägerin Zinsen erst ab dem 19.12.2015 Zinsen verlangen, da nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters der Beklagten am 18.12.2015 ein Mahnschreiben zuging".

Nach Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) kam es anfänglich und kommt noch zu vielen fehlerhaften Abgaben der streitigen Verfahren. Resultierend wird nach Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit diese Verfahren dann an das zuständige Gericht verwiesen. So auch in diesem Mahnverfahren. Die Klägerin, so das Amtsgericht, hat die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts zu tragen.





Bild







AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90)


(...) - Vollstreckbare Ausfertigung -

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 2695/16 (90)

Verkündet lt. Protokoll am:
09.03.2017

[Name], Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle




Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: [Name],



hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts zu tragen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.



Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung geltend.

Die Beklagte lebt mit ihrem Sohn zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013, dessen Zugang bei der Beklagten streitig ist, mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte habe am 06. Dezember 2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr MESZ das Computerspiel [Name], das von der Fa. [Name] entwickelt wurde, über ihren Internetanschluss zum Herunterladen verfügbar gemacht. Dieses Spiel ist von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien mit Entscheidung vom 17.11.2011 zunächst in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen und mit Beschluss vom 31.01.2012 nach Teil A dieser Liste umgetragen worden und unterliegt aus diesem Grund bestimmten Vertriebsbeschränkungen; insbesondere darf es nicht Kindern oder Jugendlichen überlassen werden.



Die Klägerin behauptet,
sie sei ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an dem genannten Computerspiel. Sie behauptet weiter, über den Internetanschluss der Beklagten sei am 06. Dezember 2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr MESZ das Computerspiel [Name] illegal über eine so genannte Tauschbörse heruntergeladen und dabei gleichzeitig Dritten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass gegen die Beklagte als Anschlussinhaberin ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend spreche, dass sie diesen Urheberrechtsverstoß selbst begangen habe.



Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.012013 zu zahlen;

2. einen weiteren Betrag von 640,20 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 05.02.2013 zu zahlen.




Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Die Beklagte bestreitet
die Aktivlegitimation der Klägerin; unter anderem mit der Begründung, dass das Spiel [Name] wegen seines gewaltverherrlichenden Inhalts gegen § 131 StGB verstoße, so dass die Übertragung von Rechten daran gemäß § 134 BGB nichtig sei. Sie behauptet, bei der Klägerin handele es sich um eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft, die mangels Anzeige ihrer Tätigkeit an das Deutsche Patent- und Markenamt in München, die die Beklagte ausdrücklich bestreitet, zur Wahrnehmung von Urheberrechten in Deutschland gemäß § 84 VGG nicht berechtigt sei.


Die Beklagte behauptet ferner,
zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung habe das Internet an ihrem Wohnort [Name] nur mit sehr geringen Übertragungsraten funktioniert, so dass in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von ca. 12 Minuten allenfalls ein geringer Teil des Computerspiels [Name] habe öffentlich zugänglich gemacht werden können. Zudem sei am 06.12.2012 der Internetanschluss der Beklagten nach einem Umzug Anfang Dezember 2012 noch gar nicht freigeschaltet gewesen.


Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 und am 22.02.2017.

Nach dem Mahnverfahren ist der Rechtsstreit zunächst an das Amtsgericht Gießen abgegeben worden, das mit Beschluss vom 23.08.2016 das Verfahren an das AG Frankfurt am Main verwiesen hat.



Entscheidungsgründe

Das Gericht sieht sich zu einer Entscheidung in der Sache in der Lage, ohne erneut über die im Termin am 22.02.2017 überreichten Schriftsätze und Unterlagen zu verhandeln, da diese keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 23.08.2016, der gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das erkennende Gericht bindend ist. Der Verweisungsbeschluss ist auch nicht willkürlich und damit ausnahmsweise unverbindlich. Im Gegenteil hat das Amtsgericht Gießen die Sache zu Recht an das AG Frankfurt am Main verwiesen, das gemäß § 105 UrhG i.V.m. der Hessischen Ausführungsverordnung vom 17.10.1996 für Urheberrechtsstreitigkeiten unter anderem aus dem Landgerichtsbezirk Gießen örtlich zuständig ist.

Dem steht § 104a UrhG nicht entgegen, wonach in Verbrauchersachen der Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblich ist, da diese Regelung gemäß § 104a Abs. 2 ausdrücklich § 105 UrhG unberührt lässt. Letzterer enthält die Rechtsgrundlage für landesrechtliche Zuständigkeitskonzentrationen in Urheberrechtssachen, von der das Land Hessen - in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht - Gebrauch gemacht hat.

Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung auch begründet.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an der Software [Name] ist.

Denn gemäß § 10 Abs. 3 UrhG, der hier nicht unmittelbar anwendbar ist, da es nicht um Unterlassungs-, sondern um Schadensersatzansprüche geht, besteht jedenfalls eine Indizwirkung für die Rechteinhaberschaft der Klägerin, die auf der im Handel erhältlichen Software-CD-ROM als Copyright-Inhaberin genannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14).

Diese Indizwirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. Insbesondere steht der Übertragung der Verwertungsrechte nicht entgegen, dass das Computerspiel in Deutschland gegen seines jugendgefährdenden Inhalts nicht vertrieben werden dürfe; der Vertrieb ist wie aus dem Beschluss der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 31.01.2012 zu entnehmen - lediglich eingeschränkt.

Die Übertragung der Nutzungsrechte ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 131 StGB nichtig.

Ob die Software [Name] gegen § 131 StGB verstößt, kann offen bleiben. Denn wie sich aus deren Eintragung in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien ergibt, ist ihr Vertrieb nach dem Gesetz nicht uneingeschränkt verboten, sondern lediglich eingeschränkt; die Übertragung von Nutzungsrechten daran damit nicht von vornherein nichtig.

Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 84 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) an der Wahrnehmung von Urheberrechten gehindert. Es steht schon nicht fest, dass die Klägerin überhaupt eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 2 VGG ist; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihre Anteile von ihren Mitgliedern im Sinne des § 7 VGG gehalten werden (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 VGG) oder dass sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 VGG).

Auch die Eigenschaft der Klägerin als abhängige Verwertungseinrichtung (abhängig oder beherrscht von welcher Verwertungsgesellschaft, die wiederum die Voraussetzungen des § 2 VGG erfüllt?) ist nicht dargelegt.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Computerspiel über den Internetanschluss der Beklagten am 06.12.2012 um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr heruntergeladen und damit gleichzeitig Dritten zur Verfügung gestellt wurde, was eine Verletzung des gemäß § 19a UrhG bestehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung darstellt.

Die Klägerseite hat konkret und im einzelnen vorgetragen, auf welche Art und Weise sie ermittelt hat, von weichem Anschluss aus der genannte Urheberrechtsverstoß begangen wurde. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, am fraglichen Tag habe ihr "nach ihrer Erinnerung" infolge eines Umzuges gar kein Telefonanschluss zur Verfügung gestanden, und insofern die Einholung einer Auskunft der [Providername] beantragt, ist dies ein Vortrag "ins Blaue hinein", dem nicht nachzugehen ist, da dies auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinauslaufen würde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten, sondern Sache der Beklagten selbst, konkret mitzuteilen, wann ihr Telefonanschluss freigeschaltet wurde. Dem genügt ihr Vortrag, sie sei "Anfang Dezember 2012" umgezogen, und es habe "einige Tage" gedauert, bis ihr der Telefonanschluss zur Verfügung gestanden habe, nicht.

Auch der Vortrag der Beklagten zur angeblich nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses im Ort [Name] steht der Annahme der Täterschaft der Beklagten nicht entgegen. Denn die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte das komplette Computerspiel [Name] am 06.12.2012 zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr heruntergeladen bzw. zum Upload zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der vorgetragenen schlechten Übertragungsraten möglicherweise schwierig gewesen wäre. Vielmehr geht ihr Vortrag dahin, dass sie zu diesen beiden Zeitpunkten entsprechende Aktivitäten festgestellt habe; über die tatsächlich notwendige Downloadzeit ist damit nichts gesagt.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14) die Vorlage von "Screenshots" des Vorgangs zur Ermittlung der IP-Adresse bzw. des Anschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung erfolgt sei, notwendig sei, verkennt sie die Bedeutung der zitierten Entscheidung. Der BGH hat keineswegs ausgeführt, dass die Vorlage von Screenshots Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung der Urheberrechtsverletzung sei; vielmehr hat er sich mit deren Bedeutung als Beweismittel auseinandergesetzt. Da die Beklagte im vorliegenden Fall die Ausführungen der Klägerseite zur Ermittlung des Anschlusses, von dem aus die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, aber schon nicht substantiiert bestritten hat, kommt es hier auf Beweismittel nicht an.

Schließlich steht der Annahme, dass die Beklagte den Urheberrechtsverstoß beging, nicht entgegen, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn lebte.

Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft der Beklagten grundsätzlich bei der Klägerin (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 ("BearShare"); BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75114 ("Tauschbörse III"), zitiert nach juris). Da die Rechtsverletzung aber über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde, spricht dafür eine tatsächliche Vermutung.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen könnten (BGH a.a.O.); etwa, weil der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH a.a.O.).

Die Beklagte trifft als Inhaberin des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH a.a.O.).

Dabei reicht es nicht aus, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass bestimmte Personen im Allgemeinen eine Nutzungsmöglichkeit haben, sondern es kommt konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat noch nicht einmal vorgetragen, dass ihr Sohn, dessen Alter im übrigen nicht mitgeteilt worden ist, eigenständigen Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte; zudem ist nicht ersichtlich, ob dieser zur Tatzeit überhaupt zu Hause war. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, ob und mit welchem Ergebnis die Beklagte ihren Sohn befragt hat, ob er am 06.12.2012 heruntergeladen habe; ihr Vortrag, ihr Sohn habe "kein Interesse an einem solchen Mordspiel", ist insofern nicht ausreichend.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr für die Abmahnung vom [Datum] entstanden sind. insofern begegnet weder der angenommene Gegenstandswert von 20.000,00 EUR noch der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Satz 2 UrhG in der seit dem 09.10.2013 geltenden Fassung greift im vorliegenden Fall nicht ein, da der Sachverhalt zeitlich vor Inkrafttreten dieser Neuregelung liegt. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. - mit der darin enthaltenen Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR - findet keine Anwendung, da weder der Fall einfach gelagert, noch die Rechtsverletzung unerheblich war.

Daneben hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Anspruch auf Schadensersatz, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnen darf. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass eine Lizenz zur uneingeschränkten Verbreitung der Software [Name] im Internet, wenn sie denn überhaupt erteilt worden wäre, mit einer Lizenzgebühr mindestens in Höhe des hier geltend gemachten Teilbetrages von 640,20 EUR belegt gewesen wäre. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Nachdem der Zugang der Abmahnung vom [Datum] bestritten und nicht bewiesen worden ist, kann die Klägerin Zinsen erst ab dem 19.12.2015 Zinsen verlangen, da nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters der Beklagten am 18.12.2015 ein Mahnschreiben zuging.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2, 709 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden, Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90),
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Behauptung "ins Blaue hinein",
sekundäre Darlegungslast,
§ 104a UrhG,
örtliche und sachliche Zuständigkeit,
Verwertungsgesellschaft,
§ 97a Abs. 2 UrhG a.F.,
https://aw3p.de/archive/2571

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Koblenz, Az. 152 C 1708/16

#11026 Beitrag von Steffen » Donnerstag 6. April 2017, 23:47

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Koblenz zur sekundären Darlegungslast. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber


23:45 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz




.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Wie die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR informiert, wurde am Amtsgericht Koblenz ein Sieg in einer Filesharing Klage erstritten. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber.



Amtsgericht Koblenz:
"Unstreitig haben weder der Beklagte noch andere Mitglieder seines Haushaltes anderen Personen Zugang zu dem Internetanschluss gewährt.

Bei dieser Sachlage lebt die Vermutung auf, der Beklagte selbst habe die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen."





AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16


(...) Beglaubigte Abschrift


Aktenzeichen:
152 C 1708/16




Amtsgericht Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter:


wegen Forderung



hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht [Name] auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2017

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 546,00 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 und

b) Schadenersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Vorab trägt die Klägerin diejenigen Kosten des Rechtsstreits, welche durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts in Simmern / Hunsrück entstanden sind. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin macht unter Hinweis darauf, sie sei ausschließliche Inhaberin von Nutzungsrechten an dem Computerspiel [Name] einen Anspruch auf Schadenersatz und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Beklagten geltend.

Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses. In seinem Haushalt gab es im relevanten Zeitraum 18.10. bis 20.10.2012 drei internetfähige Endgeräte. Die Klägerin strengte bei dem Landgericht in [Name] im Jahr 2012 ein Auskunfts- und Gestattungsverfahren an. Dieses wurde unter dem Aktenzeichen LG [Name] [Aktenzeichen] geführt. Die Auskünfte führten dazu, dass die Klägerin dem Beklagten am 06.12.2012 wegen einer ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erteilte. Für diese Abmahnung begehrt die Klägerin nunmehr die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR. Zudem macht sie einen Teilschadenersatz in Höhe von weiteren 640,20 EUR geltend.



Die Klägerin trägt vor,
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Entwicklerin des Computerspiels ausschließliche Inhaberin der Nutzungsrechte an diesem Computerspiel zu sein. Die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 640,20 EUR Schadenersatz nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Er trägt vor,
er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Zudem seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche überhöht und der Schadenersatzanspruch mangels hinreichender Individualisierung in dem Mahnbescheid verjährt. Die übermittelten Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Es sei zu bestreiten, dass es sich bei der angeblich heruntergeladenen und zur Verfügung gestellten Datei um eine vollständige Datei gehandelt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name], Bl. 136 ff d. A..



Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Lizenzschadens in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Sie hat zudem gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 546,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a. F..



I. Zum Schadenersatzanspruch

Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist derjenige, welcher das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zur Überzeugung des Gerichts steht zunächst fest, dass der Klägerin die ausschließliche Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] zustehen. Auf das Bestreiten des Beklagten hin hat die Klägerin in der Replik vom 06.10.2016 die Rechtekette, aufgrund derer sie die Nutzungs- und Auswertungsrechte erworben hat, im Einzelnen dargelegt. Zu Gunsten der Klägerin streitet zudem die Vermutungsregelung des § 10 UrhG, weil eine zu der Akte gereichte Ablichtung von Cover und DVD des streitgegenständlichen Computerspiels einen sogenannten C-Hinweis zu Gunsten der Klägerin aufwiesen. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Inhaberschaft der Klägerin an den ausschließlichen Nutzungsrechten an dem Computerspiel waren allgemein gehalten. Dezidierte Einwendungen gegen die Aktivlegitimation bestehen bei dieser Sachlage nicht, so dass das Gericht davon ausgeht, der Klägerin stehen die Nutzungsrechte an dem Computerspiel [Name] zu.

Der Beklagte haftet für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, welche darin zu sehen ist, dass das urheberrechtlich geschützte Computerspiel [Name] bei 7 Gelegenheiten im Oktober 2012 ohne Gestattung der Klägerin im Rahmen einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurde.

Die Klägerin hat unter Einsatz entsprechender Ermittlungssoftware festgestellt, dass das erwähnte Computerspiel an den in der Anspruchsbegründung vom 11.07.2016, dort Seiten 12 und 13 im Einzelnen bezeichneten 7 Gelegenheiten vom Internetanschluss des Beklagten im Rahmen einer Filesharing-Software angeboten wurde. Gegen die ordnungsgemäße Feststellung und Ermittlung der IP-Adresse hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Klägerin hat umfangreich und ausführlich die einzelnen Ermittlungsschritte und Feststellungsmaßnahmen dargetan und entsprechend durch Schriftstücke belegt. Angesichts der Feststellung von 7 Erfassungszeitpunkten an drei verschiedenen Tagen ist ein Ermittlungsfehler auszuschließen. Zur Überzeugung des Gerichts steht demnach fest, dass von dem Internetanschluss des Beklagten das Computerspiel zum Download im Rahmen einer Internettauschbörse zur Verfügung gestellt wurde.

Soweit der Beklagte einwendet, die seitens des Landgerichts [Name] übermittelten Daten in dem Gestattungsverfahren unterlägen einem Beweisverwertungsgebot, ist diese Rechtsansicht nach Mitteilung der OLG Zweibrücken in dem Verfahren Az. 4 U 135/15, Protokoll vom 07.07.2016 nicht weiter aufrechtzuerhalten. Das OLG Zweibrücken hat der Rechtsauffassung zur Notwendigkeit eines "doppelten Richtervorbehaltes" eine Absage erteilt.

Gleiches gilt für die Überlegungen des Beklagten zum sogenannten "Datenmüll".


Was die bestrittene Passivlegitimation des Beklagten anbelangt, so gilt Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde.

Dieser sekundären Darlegungsfast hat der Beklagte entsprochen. Er hat erklärt, in dem relevanten Zeitraum 18.10.2012 bis 20.10.2012 hätten sich in seinem Haushalt neben einem PC, welcher von ihm und seiner Frau genutzt worden sei, zwei Laptops befunden. Den einen Laptop habe er selbst benutzt, den weiteren Laptop sein Sohn [Name]. Nach Erhalt der Abmahnung habe er sowohl seine Frau als auch seinen Sohn gefragt, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Dies sei ihm gegenüber verneint worden. Eine Nachsuche auf den Computern habe keine Erfolg gebracht. Andere Personen kämen als Täter nicht in Betracht.

Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Beide Personen, das heißt, die Ehefrau und der Sohn des Beklagten haben für das Gericht nachvollziehbar dargetan, sie hätten die dem Beklagten zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Von Belang war hier insbesondere die Aussage des Zeugen[Name], des im Jahr 2012 noch minderjährigen Sohnes des Beklagten. Dieser gab an, detaillierte Computerkenntnisse zu haben. Er selbst habe auch Computerspiele genutzt. Das Computerspiel [Name] habe er allerdings nicht heruntergeladen. Er habe über "YouTube" das Computerspiel wenige Monate nach Erscheinen angeschaut. Ein Herunterladen sei damit nicht verbunden gewesen. Für ihn habe es auch keinen Sinn gemacht, das Computerspiel herunterzuladen, weil er sich alle 100 Folgen dieses Spiels über YouTube bereits angeschaut habe.

Auch die Ehefrau des Beklagten gab für das Gericht lebensnah und nachvollziehbar an, sie habe weder ein Interesse an einem Herunterladen eines solchen Computerspiels noch verfüge sie über notwendige Detailkenntnisse.

Das Gericht hält die Angaben beider Zeugen für glaubhaft. Es ist selbsterklärend, dass insbesondere die Angabe des Zeugen [Name] entsprechend zu würdigen war. Dieser nutzte eigenen Angaben zufolge den Internetanschluss des Beklagten zum Spielen von Computerspiele. Gleichwohl hat er für das Gericht lebensnah und glaubhaft angegeben, dieses Computerspiel nicht heruntergeladen zu haben, weil er sich das Spiel bereits über das freie Medium YouTube angeschaut habe.

Das Gericht hält den Zeugen [Name] für glaubwürdig. Er wurde von dem Gericht und dem Klägervertreter indem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 intensiv befragt, weil er infolge Alters und Computerkenntnissen naheliegend als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kam. Auf die Vielzahl der an ihn herangetragenen Fragen konnte der Zeuge nachvollziehbare und detailreiche Antworten geben, weshalb das Gericht von dem hohen Wahrheitsgehalt seiner Aussage überzeugt ist.

Unstreitig haben weder der Beklagte noch andere Mitglieder seines Haushaltes anderen Personen Zugang zu dem Internetanschluss gewährt.

Bei dieser Sachlage lebt die Vermutung auf, der Beklagte selbst habe die ihm zur Last gelegte Urheberrechtsverletzung begangen.

Demgemäß haftet der Beklagte der Klägerin auf Zahlung von Schadenersatz. Das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden liegt beim Einsatz einer Tauschbörse jedenfalls in Form einfacher Fahrlässigkeit vor, ohne dass dies näherer Erläuterung bedarf.

Was die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden kann. Das Gericht konnte deshalb den Schadenersatzanspruch der Höhe nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 287 ZPO schätzen.

Die Klägerin hatte unter Vorlage entsprechender Verträge dargetan, das Computerspiel sei seit September 2011 auf dem Markt. Die Verletzungshandlungen datieren von Oktober 2012, mithin mehr als ein Jahr nach Erstveröffentlichung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14 die Annahme unbeanstandet gelassen, dass ein Musiktitel rund 400 mal von einer Filesharing-Quelle heruntergeladen wurde. Das Gericht schätzt den Downloadwert dieses Computerspiels mit 1,00 EUR pro Nutzung und ermittelt so einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Was die erhobene Einwendung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs anbelangt, so weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 unter Anwendung des § 852 Satz 2 BGB auf Schadenersatzansprüche nach Lizenzanalogie eine 10-jährige Verjährungsfrist anwendet. Diese ist unstreitig eingehalten.

Mit der Zahlung des Schadenersatzes befindet sich der Beklagte auf der Grundlage der vorgerichtlichen Abmahnung vom 06.12.2012 jedenfalls seit dem 18.12.2012 in Verzug.

Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.



II. Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten

Zudem hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,00 EUR gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einem Streitwert von 12.000,00 EUR und ausgehend von einer 1,0 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikation zu berechnen. Die Abmahnung war - wie ausgeführt - gerechtfertigt. Ein in diesem Fall bestehender Befreiungsanspruch gegenüber dem Verletzer wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Verletzer eindeutig zu erkennen gibt, er lehne die Erfüllung ab. Ein solches Verweigern stellt jedenfalls der Antrag auf Klageabweisung dar.

Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR für das öffentliche Zugänglichmachen eines mehr als ein Jahr auf dem Markt befindlichen Computerspiels ist überhöht. Bei der Bemessung des maßgeblichen Gegenstandswertes ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffintensität abzustellen. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass eine täterschaftliche Begehung des Beklagten gegeben war. Zudem erfolgten mehrere Verletzungshandlungen an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 12.000,00 EUR erscheint dem Gericht deshalb als angemessen. Weil sich die Tätigkeit der Klägervertreter in den Abmahnfällen betreffend das Computerspiel [Name] gerichtsbekannt unter Verwendung einer Vielzahl gleichlautender Textbausteine in einer Wiederholung gleichartigen Vorbringens erschöpft, hält das Gericht auch den Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr für angemessen. Dies entsprach nach altem RVG einem Betrag von 526,00 EUR. Hinzuzurechnen war eine Pauschale für Post- und Telekommunikation von weiteren 20,00 EUR.

Was den Zinsanspruch anbelangt, so hat das Gericht der Klägerseite unter Abweisung der Klage im Übrigen lediglich sogenannte Prozesszinsen seit Zustellung der Anspruchsbegründung zugesprochen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Mit der Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geriet die Beklagtenseite nur mit Zugang einer Mahnung in Verzug. Wann eine solche erfolgt sein soll, wird klägerseits nicht mitgeteilt.

Die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit Urteil vom 24.11.1981, Az. X ZR 7/80 entwickelt hatte, treffen jedenfalls auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu. Sie verhalten sich vielmehr über die Verzinslichkeit von Wertersatzansprüchen. Hinweispflichten des Gerichts bestanden in dieser Beziehung nicht, weil lediglich eine Nebenforderung in Rede stand.

Die Kostenentscheidung folgt bei dieser Sachlage aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.



Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße
14 56068 Koblenz


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser. Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Richter am Amtsgericht



Verkündet am 16.03.2017
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten,
Mehrfachermittlung,
doppelter Richtervorbehalt,
https://aw3p.de/archive/2576

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Leipzig, Az 110 C 5611/16

#11027 Beitrag von Steffen » Freitag 7. April 2017, 23:41

Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Leipzig - Anschlussinhaber muss Umstände mitteilen, die darauf schließen lassen, dass ein Dritter trotz Bestreitens mit alleiniger Tatherrschaft die Rechtsverletzung begangen hat


23:40 Uhr



Gegenstand des Gerichtsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die vor dem Amtsgericht Leipzig verklagte Anschlussinhaberin behauptete, den streitgegenständlichen Film nicht zu kennen und zu keinem Zeitpunkt Tauschbörsen verwendet zu haben. Zur maßgeblichen Zeit habe auch ihr Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Dieser habe zwar auf Nachfrage seine Verantwortlichkeit abgestritten. Die Beklagte sei sich jedoch "nicht sicher", ob der Ehemann die Unwahrheit gesagt haben könnte. Des Weiteren bestritt die Beklagte auch die zutreffende Ermittlung der Rechtsverletzung.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht


Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... atherrsch/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 611_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Eva-Maria Forster



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Der Ehemann, vom Gericht als Zeuge geladen, machte im Rahmen der Beweisaufnahme von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Amtsgericht Leipzig gab der Klage daraufhin vollumfänglich statt.

Die Beklagte habe im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keinerlei konkreten Gründe dargelegt, warum der Ehemann , obwohl er seine Verantwortung abgestritten habe, als alleiniger Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen soll. Vielmehr hingen die Angaben der Beklagten im "luftleeren Raum".

"Die Beklagte ist hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Es genügt nicht, dass der Anschlussinhaber die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptete. Er hat hinsichtlich derjenigen Person, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter in Betracht kommen, nicht nur die Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen, sondern auch mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer virtuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, das heißt, er muss Umstände mitteilen, aus denen geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann und nicht vom Anschlussinhaber (BGH , NJW 1-2 /2017, Seite 78 ff. (82)). Die Angaben hierzu von der Beklagten hängen im luftleeren Raum. Nach der Behauptung der Beklagten, dass ihr Ehemann Zugang zum Internetanschluss hatte, eine Täterschaft aber verneint habe, sie aber nicht sicher sei, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt sei, denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasten, ist immer noch unklar, ob der Ehemann der Beklagten ernsthaft als Täter in Betracht kommt und nicht etwa die Beklagte selbst."

Da der Ehemann von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, hätten sich auch aus der Beweisaufnahme keine weiteren Anhaltspunkte für dessen Täterschaft ergeben. Dies wertete das Amtsgericht ebenfalls zu Lasten der Beklagten.

"Aus der Zeugenvernehmung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, da der Zeuge [Name] sich (erlaubtermaßen) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und lediglich Angaben zur Person gemacht hat. Substantiierte Gründe, warum der Ehemann trotz seines vorprozessualen Bestreitens konkret als Täter in Betracht kommt, hat die Beklagte nicht dargetan."

Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (I ZR 154/15 - Afterlife), da diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

"Insofern ist der Fall nicht vergleichbar mit dem von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH (BGH - I ZR 154/15, Entscheidung vom 06.10.2016). Die Entscheidung ist zwar noch nicht veröffentlicht. Nach den zur Entscheidung vorliegenden Informationen war es aber so, dass der Anschlussinhaber auch auf eine Sicherheitslücke in seinem Router berufen hat und vorgetragen hatte, dass er zu dem vorgetragenen Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen ist. Die Ehefrau des dortigen Beklagten hatte ausgesagt, dass sie den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Das Gericht wertete offensichtlich diese Aussage als Schutzbehauptung und hielt daher die Täterschaft der Ehefrau für möglich. Die Situation ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Zeuge [Name] hatte sich im Termin zur Beweisaufnahme am 26.01.2017 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es waren daher für das Gericht keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Alleintäterschaft des Zeugen [Name] gesprochen haben, und durch die der Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten widerlegt worden wäre."

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Verweisung).







AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16


(...) Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 5611/16

Verkündet am: 09.02.2017

[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
[/b]- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,


gegen[/b]


[Name],
- Beklagte -


Prozessbevollmächtigte:
[Name],


wegen Urheberrecht



hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 am 09.02.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR, zzgl. Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie weitere 506,00 EUR, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.
2. Die. Klägerin trägt die Kosten der Verweisung. Die Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.



Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Abmahnkosten und Schadenersat geltend aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Rechteinhaberin des Filmes [Name]. Zum Zeitpunkt des behaupteten Urheberrechtsverstoßes lebten neben der Beklagten deren Ehemann sowie die 4-jährige Tochter im Haushalt. Der Anschluss der Beklagtenseite ist mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert gewesen. Die 4-jährige Tochter der Beklagten kommt aufgrund ihrer mangelnden Kenntnisse nicht als Täterin in Betracht.



Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zum Zeitpunkt [Datum] zwischen [Uhrzeit] Uhr und [Uhrzeit] Uhr den Film [Name] illegal zum Herunterladen angeboten.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadenersatz in Höhe von wenigstens 600,00 EUR geltend, sowie Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR.



Die Klägerin beantragt,
1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 sowie
2. 506,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 an die Klägerin



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht davon aus, dass der Abmahnung möglicherweise ein Fehler bei der Datenermittlung zugrunde lag.

Der Beklagten sei der streitgegenständliche Film nicht bekannt, sie habe auch niemals ein Filesharing-Programm genutzt. Die Beklagte habe ihren Ehemann gefragt, ob er die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Zwar habe der Ehemann dies verneint, aber die Beklagte war und ist sich nicht sicher, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt ist. Denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasteten. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Ehemann hatte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss und komme als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht.


Das Verfahren war ursprünglich beim Amtsgericht Kempten anhängig (Az. 4 C 407/16) und wurde mit Beschluss vom 13.07.2016 an das Amtsgericht Leipzig verwiesen.


Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2016 durch Vernehmung des Zeugen [Name]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2017 Bezug genommen.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR bzw. 506,00 EUR gemäß den §§ 677, 683 Abs. 1 BGB, 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG a.F.

Für eine fehlerhafte Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten, wie sie die Beklagtenseite behauptet, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Zuordnung der für die Begehung der Rechtsverletzung genutzte IP-Adresse zum Internetanschluss der Beklagten schriftlich dargelegt und durch Vorlage eines Screenshots belegt. Hieraus folgt eine indizielle Vermutung dafür, dass der streitgegenständliche Film vom Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden ist (OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13, Rz. 18; LG Leipzig, Az. 5 S 620/13, Entscheidung vom 05.06.2014). Generelle Ausführungen zur Fehlerquote der Ermittlungen der Beklagten enthalten keinen Bezug im konkreten Fall.

Zu Lasten der Beklagten spricht die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft. Die Beklagte hat die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht hinreichend widerlegt. Verlangt ein Rechteinhaber von einem Internetanschlussinhaber Schadenersatz wegen Teilnahme an einem Download, besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Zuteilungsinhaber einer bestimmten IP-Adresse für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (OLG Köln, Entscheidung vom 08.02.2013, Az. 6 U 10/13, zitiert nach Juris, Rz. 25; BGH, NJW 2013, Seite 1441 ff. (1442); BGH, NJW 1 - 2/2017, Seite 78 ff. (80)). Hierzu sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen , die einen abweichenden Geschehensablauf in Form einer Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen

Die Beklagte trägt als Inhaberin des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zur Umkehr der Beweislast, noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigte Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zur Nachforschungen verpflichtet (BGH, Entscheidung vom 08.01.2014, NJW 2014, Seite 2360 ff. (2361); OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2013, ÄZ:. 6 U 10/13, zitiert nach Juris, Rz. 26).

Die Beklagte ist hier ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Es genügt nicht, dass der Anschlussinhaber die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem 'Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Er hat hinsichtlich derjenigen Person, die selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss haben und als Täter in Betracht kommen, nicht nur die Verpflichtung im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anzustellen, sondern auch mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer virtuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, d. h., er muss Umstände mitteilen, aus denen geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann und nicht vom Anschlussinhaber (BGH, NJW 1- 2 /2017, Seite 78 ff. (82)). Die Angaben hierzu von der Beklagten hängen im luftleeren Raum. Nach der Behauptung der Beklagten, dass ihr Ehemann Zugang zum Internetanschluss hatte, eine Täterschaft aber verneint habe, sie aber nicht sicher sei, ob diese Antwort wahrheitsgemäß erfolgt sei, denn mit der Abmahnung standen Kosten im Raum, die das Familienbudget erheblich belasten, ist immer noch unklar, ob der Ehemann der Beklagten ernsthaft als Täter in Betracht kommt und nicht etwa die Beklagte selbst.

Aus der Zeugenvernehmung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, da der Zeuge [Name] sich (erlaubtermaßen) auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und lediglich Angaben zur Person gemacht hat.

Substantiierte Gründe, warum der Ehemann trotz seines vorprozessualen Bestreitens konkret als Täter in Betracht kommt, hat die Beklagte nicht dargetan.

Insofern ist der hier vorliegende Fall auch nicht vergleichbar mit dem von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH (BGH 1 ZR 154/15, Entscheidung vom 06.10.2016). Die Entscheidung ist zwar offensichtlich noch nicht veröffentlicht. Nach den zur Entscheidung vorliegenden Informationen war es aber so, dass der Anschlussinhaber sich auf eine Sicherheitslücke in seinem Router berufen hat und vorgetragen hatte, dass er zu dem vorgetragenen Zeitpunkt .des Download nicht zu Hause gewesen ist. Die Ehefrau des dortigen Beklagten hatte ausgesagt, dass sie den Film nicht zum Download bereitgestellt hat. Das Gericht wertete offensichtlich diese Aussage als Schutzbehauptung und hielt daher die Täterschaft der Ehefrau für möglich. Die Situation ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar . Der Zeuge [Name] hatte sich im Termin zur Beweisaufnahme am 26.01.2017 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es waren daher für das Gericht keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Alleintäterschaft des Zeugen [Name] gesprochen haben, und durch die den Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten widerlegt worden wäre.

Nach alledem war die Klage begründet. Der Schadenersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR. Ein Streitwert über 10.000,00 EUR für das illegale Herunterladen eines Filmes ist angemessen (vgl. OLG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 14 W 348/13; LG Leipzig, Az. 5 S 620/13, Entscheidung vom 05.06.2014; AG Leipzig, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 102 C 348/13). Eine 1,3 Geschäftsgebühr plus Auslagenpauschale aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR ergeben 506,00 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde zum 26.03:2015 angemahnt, so dass sie ab dem 27.03.2015 in Verzug geraten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Beschluss:
Streitwert: 1.106,00 EUR.




Rechtsbehelfsbelehrungen

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist.

Der Weil des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
- das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.



Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.



[Name],
Richter am Amtsgericht


Für die Richtigkeit der Abschrift:
Leipzig, 09.02.2017

[Name], Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
(...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16,
Rechtsanwältin Eva-Maria Forster,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Zeugnisverweigerungsrecht,
theoretische Möglichkeit,
pauschales Bestreiten

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Saarbrücken, Az. 121 C 517/16 (09)

#11028 Beitrag von Steffen » Samstag 8. April 2017, 00:35

NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Saarbrücken vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)


00:35 Uhr



Wieder einmal wurde ein Rechtsverletzer zu Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Insofern bestätigte das Gericht wieder einmal die Rechtsauffassung der NIMROD Rechtsanwälte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


NIMROD RECHTSANWÄLTE
Bockslaff Strahmann GbR


Emser Straße 9 | 10719 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: www.nimrod-rechtsanwaelte.de



Bericht

Link:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... -51716-09/


Urteil als PDF:
https://nimrod-rechtsanwaelte.de/wp-con ... 7_1609.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast folgendes vorzutragen ist:
- Wer sind die Zugangsberechtigten Personen?
- Wer kommt als Täter in Betracht.
- Entsprechende Nachforschungen anstellt.

Hier hatten vier Personen Zugang. Der Beklagte trug jedoch nichts zu den möglichen Tätern vor. Er wurde also verurteilt.







AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)



(...) - Ausfertigung -

121 C 517/16 (09)

Verkündet am 15.03.2017
Dr. [Name], Richter am Amtsgericht
als Richter am Amtsgericht




Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen des Volkes




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Nimrod, Emser Str. 9, 10719 Berlin


gegen



[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: [Name],


wegen Urheberrechtsverletzung


hat das Amtsgericht Saarbrücken durch den Richter. am Amtsgerichte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 578,00 EUR vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2016 zu bezahlen
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite zu 1/3, die Beklagtenseite zu 2/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren _Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistete zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.



Tatbestand

1. Die Parteien streiten um Ansprüche im Bezug auf ein Computerspiel.

Über die IP-Adresse der Beklagten wurde zu 27 verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 15.08.2013 und dem 03.11.2013 das Computerspiel [Name] zum Download in einem Filesharing Netzwerk angeboten.

Mit Abmahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2013 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Sie legte der Beklagten Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,0 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr zur Last.


2. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der Rechte an dem genannten Computerspiel. Bis zum 23. Juli 2015 habe sie unter dem Namen Rondo Media Marketing und Vertriebs GmbH firmiert. Sie legt Kopien eines Verpackungsmaterials vor, auf dem vermerkt ist Copyright 2012 Rondo Media Marketing und Vertriebs GmbH. Sie behauptet, sie habe durch Lizenzvereinbarung mit der[Name], die exklusiven Rechte für den Vertrieb in Deutschland erworben. Sie behauptet weiter, die Beklagte sei Täterin. Dies ergebe sich bereits aus der Vermutung, nachdem die Beklagte eingeräumt hat, dass die Verletzung über ihre IP Adresse und Ihren Internetanschluss gelaufen sei.

Sie ist der Ansicht, in Bezug auf die Abmahnung sei Gegenstandswert von 30.000,00 EUR nebst einer 1,3 Gebühr anzusetzen. Denn es handele sich um eine schwierige Angelegenheit.

Sie ist der Ansicht, ihr stünde ein Schadensersatz von wenigstens 510,00 EUR zu. Denn es handele sich um ein Computerspiel, das kommerziell erfolgreich und noch relativ neu gewesen sei.



Sie beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe. von 1.241,90 EUR freizustellen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz in einer nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch in Höhe von510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Sie behauptete zunächst,
dass im Anwesen, [Name] , nämlich in ihrem Geschäftsbetrieb (Restaurant), ein Internetanschluss bestanden habe, zu dem sämtliche Mitarbeiter Zugang erhalten hätten, da dies aus betrieblichen Gründen erforderlich,gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 behauptete sie dann, sie sei Inhaberin eines Internetanschlusses gewesen. Sie hätte in Ihrem Restaurant auch in der fraglichen Zeit zwischen August und November 2013 WLAN betrieben. Dort sei nur ein Laptop daran betrieben worden. Das WLAN sei mit 16 Stellen Passwort geschützt gewesen. Soweit sich daran erinnere habe hinten auf dem kleinen Kästchen aus dem Ruder ein Aufkleber mit dem Passwort gestanden. Sie sei sich jetzt allerdings nicht sicher ob das das WLAN Passwort gewesen sei. Auch das: Laptop sei Passwortgeschützt gewesen mit einem Passwort mit ca. 8-Stellen. Sie habe verschiedenen, nahezu allen, Mitarbeitern, die sie noch benennen könne, erlaubt den Laptop zu benutzen. Dies aus betrieblichen Gründen unerlässlich gewesen. Soweit sie wisse habe Sie das WLAN Passwort im übrigen nicht herausgegeben.

Ein Bekannter von ihr, der sich mit so etwas auskenne, habe den Rechner nach der Abmahnung. untersucht. Was der genau gemacht habe, wisse sie nicht. Der [Name] sei jedenfalls nicht auf dem Laptop gewesen. Auf Frage des Gerichts, ob Filesharingprogramme oder ein BitTorrent- Client installiert gewesen sei, erklärt sie, sie wisse das nicht. Sie wisse auch nicht, ob ihr Bekannter danach gesucht hat. Es habe eine heftige Diskussion mit dem Personal gegeben. Alle Mitarbeiter hätten gesagt dass es keiner gewesen sei. Sie vermute aber dass eine Servicekraft das WLAN Passwort hatte. Sie hätte über der Gaststätte gewohnt. Die Servicekraft hätte dort oben zu Untermiete gewohnt. Sie vermutet, dass das ihr Lebensgefährte gewesen sei.

Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2017 behauptet die Beklagte dann, dass das streitgegenständliche WLAN seinerzeit von einem Fachmann mit einem achtstelligen Passwort gesichert und dieses Passwort auch nicht auf der Rückseite des WLAN Routers eingetragen worden sei. Im weiteren hätten vier namentlich benannte Mitarbeiter und Familienangehörige der Beklagten Zugang zum Rechner und zum WLAN Router gehabt. Es werden dort 4 Personen genannt. Die Zeugen könnten auch bestätigen, dass keine weiteren Personen Zugang zum streitgegenständlichen Rechner und WLAN guter gehabt hätten.


In der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 hat das Gericht die Beklagte über ihre Vortragsobliegenheiten aufgeklärt. Aufgrund Vergleichsverhandlungen, die im Ergebnis dann aber gescheitert sind, wurde der Verkündungstermin auf den 15.03.2017 verlegt. Auf die gewechselten Schriftsätze wird: insgesamt verwiesen.



Entscheidungsgründe



I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Beklagte haftet der Klägerin als Täterin einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz als Täter einer Urhebernebenrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken. nach §§ 89 Abs. 1, 94 Abs . 1, 97 Abs. 2, 19a UrhG in Höhe von 510,00 EZR.


a) Die Klägerin hat die ausschließlichen Nutzungsrechte §§ 16, 17, 19a UrhG an dem gegenständlichen Werk.

Die Klägerin hat diese Rechte im Sinne des § 89 Abs. 1 UrhG eingeräumt erhalten, jeweils in dem Sinne, dass ihr nach § 94 Abs. 1 UrhG die für einen Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG notwendigen Ausschließlichkeitsrechte zustehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Indizien ausreichen, die Wirkungen des § 10 UrhG. unmittelbar auszulösen. Zweifel daran bestehen, weil die DVD-Rechte separat von den sog. Internet-Rechten, also den Aufführungs- bzw. digitalen Vervielfältigungsrechten, vermarktet werden können.

Es liegt indes technisch ein Geständnis im Sinne des. §.138 Abs. 32P0 mangels konkreten Bestreitens vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Vorlage von Indizien auf die Rechteinhaberschaft durch denjenigen, der die Rechteinhaberschaft behauptet, wenigstens zu einer Verschiebung der Vortragslast nämlich dazu, dass ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft durch den möglichen Verletzer nicht mehr ausreicht. Es bedarf in solchen Fällen vielmehr eines konkreten Bestreitens der Rechteinhaberschaft, wobei sich der Grad der Konkretheit des Bestreitens am Grad der Konkretheit des Vortrags zu orientieren hat. Im'gegenständlichen Fall wäre es Sache des Beklagten gewesen, öffentlich zugängliche Datenbanken zu benennen, welche einen anderen Urheber als die Klägerin benennen.

Die Klägerin hat sowohl den Lizenzvertrag mit der tschechischen Produzenten als auch die Kopie einer CD-ROM Hülle vorgelegt. Daraus ergeben sich hinreichende Indizien für eine aktiv liege mit der Legitimation der Klägerin. Soweit die Rondo Media in den Verträgen und Urheberrechts Vermerk genannt ist, kann aus öffentlichen Auszügen nachvollzogen werden, dass nunmehr die. Klägerin unter dem ihr eigenen Namen firmiert. Die Beklagte hat insoweit substantiiert dartun müssen, dass sich aus den öffentlichen Registern anderes ergibt. Dies hat sie nicht getan.

Im Übrigen wäre es an der Beklagten gewesen, substantiiert die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten, nachdem diese hinreichende Indizien vorgetragen hat. Dies kann typischerweise nur dadurch erfolgen,,dass Beklagte den aus ihrer Sicht aktivlegitimierten Rechteinhaber benennt. Dies war jedoch nicht der Fall, so, dass die Aktivlegitimation der Klägerin feststeht.


b) Das gegenständliche Computerspiel hat die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 UrhG erreicht. Es handelt sich um ein Computerspiel, eine Simulation eines Lkw-Verkehrs.


c) Die klagende Partei konnte der beklagten Partei die Täterschaft einer Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 2 UrhG in dem Sinne nachweisen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht für Computerspiele dadurch verletzt hat, dass sie dem ausschließlichen Recht der klagenden Partei auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zuwider gehandelt-hat. Die klagende Partei konnte nachweisen, dass die beklagte Partei das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht hätte, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war.

Die Verletzung erfolgte unstreitig über die IP-Adresse der Beklagten.


aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, tragen die Rechteinhaber "nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.(BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Juris - Morpheus, Rn. 32).


bb) Ihrer Darlegungslast ist die klagende Partei nachgekommen, nachdem unstreitig ist, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss der Beklagten erfolgt ist. Mehr kann ein Rechteinhaber typischerweise im ersten Schritt nicht vortragen, denn ihm ist der Blick in die familiären und Wohnverhältnisse eines Anschlussinhabers verwehrt.


cc) Aus dem Sachvortrag der Beklagten folgt indes ein Geständnis im Sinne des §:138 Abs. 3 ZPO.

So nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass den in Anspruch genommenen Inhaber eines DSL-Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn - nach den üblichen prozessual Regeln des Zivilprozesses - feststeht, dass eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgte:

"16 cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.

17 (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der. maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUB 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.

18 (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als•Täter der Rechtsverletzung in Betracht`kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im. Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396)." (BGH, GRUR 2013, 511Rn. 33 f. Morpheus).

(BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, juris BearShare, Rn. 16-18)


Der in Anspruch Genommene genügt also seinen Pflichten nur, wenn er (1) die zugangsberechtigten Personen benennt, die (2) als Täter in Betracht kommen, und (3) die Nachforschungen wie im Transportrecht anstellt, Dabei sind die Einzelheiten rechtlich höchst umstritten.

Die Beklagte ist ihrer sekundären Beweislast in diesem Sinne im:vorliegenden Fall unter keinem dieser Gesichtspunkte nachgekommen.


(1) So hat sie schon nicht die als Täter in Frage kommenden Personen in ihrer jeweiligen Rolle benannt.

Der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt blieb schon insgesamt widersprüchlich. So hat sie zu 3 verschiedenen Zeitpunkten 3 verschiedene Versionen dargetan. Es blieb unklar, welche Version nunmehr richtig war. In der mündlichen Verhandlung hat sie dargelegt, dass eine Servicekraft-bzw. deren Ehemann mögliche Täter sein könnten. Sie hat erklärt, nahezu allen Mitarbeiter hätten Zugriff gehabt, weil dies dienstlich erforderlich war. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.02.2017 hat sie nicht konkret dargelegt, wer diese Servicekraft und,wer ihr Ehemann ist.

Auch der Umstand dass die Beklagte nunmehr 4 Personen namentlich benannt hat, welche Zugriff auf das WLAN der Beklagten zum• fraglichen Zeitraum gehabt haben sollen, genügt nicht. Denn in Anbetracht des vorherigen Vortrags, der nicht plausibel widerrufen worden ist, hätte man mindestens erwarten müssen, dass die Beklagte mitteilt, wer die benannte Servicekraft und wer ihr Ehemann ist, der in der Wohnung über dem Lokal wohnte. Ebenso hätte es der Darlegung bedurft, wer nunmehr die Mitarbeiter waren,.die nach ihrer Anhörung ,alle Zugang zum WLAN gehabt haben sollen.

Allein dadurch hat sie schon ihre sekundäre Darlegungslast verletzt. Der Klägerin wird zu nämlich die Möglichkeit abgeschnitten, insoweit den aus Sicht der Beklagten möglichen Täter zu verfolgen.

Mit keiner Silbe teilt die Beklagte zudem mit, wie die genannten Personen Zugriff auf das WLAN gehabt haben sollen (über eigene Geräte? Welche? Über den einzigen Laptop der Beklagten?)

Zwar ist der Zeitpunkt streitig, wann die Beklagte spätestens Ausführungen in Ausfüllung ihrer sekundären Darlegungslastmachen muss, doch ist spätestens mit, dem nachgelassenen Schriftsatz der Zeitpunkt abgelaufen.


(2) Weiterhin hat die Beklagte ihre sekundäre .Beweislast im Hinblick auf die Untersuchungspflicht Ihres Rechners verletzt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat die Beklagte hier Nachforschungen wie im Transportrecht anzustellen. Diese beschränken sich nicht allein darauf, nach der möglicherweise heruntergeladenen bzw. zum Download angebotenen Software zu suchen: Die Beklagte hat auch darzulegen und gegebenenfalls nachzuforschen, ob ein Filesharing Programm installiert ist. Weiterhin hat sie den Router zu untersuchen im Hinblick auf die Frage, ob es dort ein Protokoll gibt, um zu sehen, welche Rechner gegebenenfalls noch Zugriff auf dem Ruder hatten.

Dazu hat die Beklagte behauptet, ein Bekannter habe den Rechner untersucht. Jedoch konnte sie nicht vortragen, ob diese Person auch gezielt nach BitTorrent Software und Filesharing Software gesucht hat.

Sie hat lediglich behauptet, der Beklagte habe die Software [Name] nicht gefunden. Auch hat sie diesen Bekannten nicht namentlich benannt. Das genügt im Hinblick auf die Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Beweislast nicht.


(3) Ein weiterer Hinweis zu diesem Thema war nicht erforderlich, nachdem die Rechtslage in der Verhandlung erörtert worden und der Beklagten ein' Schriftsatznachlass zugesprochen worden war.



d) Der Schadenersatz von 510,00 EUR ist geschätzt nach § 287 ZPO - für ein Spiel wie, das vorliegende angemessen; er folgt aus der Lizenzanalogie und der Überlegung, dass während des festgestellten Verstoßzeitraums der Download durch eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern möglich war. Das Gericht folgt dabei den Erwägungen, die auch das LG Bochum angestellt hat:

"36 Um den Lizenzschaden zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06). Der Schaden bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

37 Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Filesharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz Gibt es, keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gern § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14).

(LG Bochum, Urteil vom 18. März 2016 -1-5 S 165/15, 5 S 165/15 R . 35, juris)"


Das Gericht konnte hier Schadensersatz in Höhe von 510,00 EUR zu erkennen. Eine höhere Bemessung kam aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. 510,00 EUR waren umgekehrt aber auch erforderlich. Das Gericht hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zwar handelt es sich bei der Software nicht um eine allerneueste Software. Sie war nicht mehr im 1. Verwertungszirkel, nachdem sie bereits ein Copyright Vermerk aus 2012 und die Verletzung im 2. Halbjahr 2013 erfolgte. Auch die erzielten Preise für die gegenständliche Software sprechen nicht dafür, dass es sich um einen Premiumspiel, sondern eher um. ein Gelegenheitsspiel handelte, das, wie gerichtsbekannt ist, auch über so genannte Softwarepyramiden in Supermärkten und auf ähnlichen Vertriebswegen angeboten wird.

Gegenständlich war aber umgekehrt zu, berücksichtigen, dass die Beklagte über ihre IP Adresse das Spiel für mehrere Monate anbot. Vor diesem Hintergrund war auch die relativ hohe Schadenssumme von 510,00 EUR für die Software der Klägerin angemessen.


2. Der Klägerin stehen Abmahnkosten nach §.97a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 UrhG Abmahnkosten in erkannter Höhe aus § 249 BGB zu. Sowohl der Streitwert von 10.000,00 EUR als auch die 1,0 Gebühr erweisen sich nicht als Überzogen.


a) Die Deckelung der Abmahngebühren tritt schon deshalb nicht ein, weil es sich gegenständlich nicht nur um einen unberechtigten Download, sondern um ein Zurverfügungstellen handelte.


b) Das Gericht ging gegenständlich nur von einem Streitwert von 10.000,00 EUR aus, nachdem es sich bei der Software wie oben dargestellt nicht um ein Premium-Produkt, sondern um ein Gelegenheitsspiel handelte, das sich auch nicht mehr am 1. Verwertungszyklus befand. Im übrigen sieht das Gericht das Unterlassungsinteresse der Klägerin mit 10.000,00 EUR angemessen bewertet. Denn im Rahmen des Filesharing werden, wobei das Gericht § 840 BGB nicht verkennt, durch einzelne Nutzer lediglich Teile einer urheberrechtlich geschützten Software angeboten. Vor diesem Hintergrund genügt ein Gegenstandswert von 10.000 € für die Abmahnung hin. Ein solcher Gegenstandswert ist aus den gleichen Gründen ,und wegen der Gefährlichkeit des Tuns für die Rechteinhaber aber auch erforderlich


c) Das Gericht hielt eine 1,0 Gebühr für maximal angemessen.

Das Gericht verkennt nicht, dass gemäß § 14 RVG dem Anwalt ein Ermessen bei der Festlegung der Gebühr zusteht, das typischerweise mit 20 % bemessen wird. Es kann aber die äußeren Grenzen der Anwendung dieses Ermessens festlegen. Nur im Verfahren gegen die eigene Partei muss das Gericht dabei ein Kammergutachten einholen.

Gegenständlich konnte'das Gericht als äußerste Grenze nur eine unterdurchschnittliche Gebühr von 1,0 festsetzen. Es hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Zwar liegt insoweit eine schwierige Sache vor, als Urheberrecht typischerweise eine Spezialmaterie ist, die nicht jedem Anwalt aus der Ausbildung vertraut ist. Andererseits handelt es sich bei den Abmahnungen um ein Massengeschäft, das auf außergerichtlicher Ebene der Abmahnung - allein durch Bausätze und Bausteine in Schriftsätzen betrieben wird. Legt man also einerseits die in Massengeschäften festsetzbare.0,3 Gebühr zu Grunde und berechnet man andererseits die Schwierigkeit der Materie mit ein, so bleibt nach Einrechnung des Ermessens im Sinne des § 14 RVG im Regelfall nur eine 1,0 Gebühr übrig.

Das Gericht verkennt nicht, dass in manchen Sachen der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin ein erhöhter Aufwand erforderlich sein könnte. Einen erheblichen Aufwand hat die Klägerin aber nicht behauptet substantiiert dargetan ist nur ein einziges Abmahnschreiben.

Mehrwertsteuer war nicht zu vergüten, nachdem die Klägerin Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Es verbleibt also einer 1,0 Gebühr zuzüglich von 20 € Pauschale, was den ausgeurteilten Betrag ergibt.



II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91,92 ZPO.



III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708, Nummer:11, 711,713 ZPO



IV.

Gründe, die Berufung zuzulassen, waren nicht ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung Diese: Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Saarbrücken,
Franz-Josef-Röder-Sträße-15,
56119 Saarbrücken.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der. Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil,zugelassen,hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch:einen Rechtsanwalt eingelegt werden.



[Name],
Richter am Amtsgericht



Ausgefertigt
Saarbrücken, 21.03.2017

[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09),
Klage NIMROD,
NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR,
widersprüchlicher Sachvortrag,
pauschales Bestreiten,
Mehrfachermittlung,
27 Ermittlungen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11029 Beitrag von Steffen » Samstag 8. April 2017, 07:09

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 14 ..................................Initiative AW3P.........................03.04. - 09.04.2017

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------








.............................................Bild








AW3P: Herr Doktor Wachs. Viele Filesharing Abgemahnte sind das erste Mal mit so einem anwaltlichen Schreiben konfrontiert und meist allein überfordert. Schnell wird in Richtung der Unschuldsvermutung gedacht und in die Richtung: "Ich war es nicht als Anschlussinhaber, dass müssen die mir erst beweisen!" Die Wenigsten können nachvollziehen, dass man als Verantwortlicher des Internetzugangs gewisse Prüfpflichten innehat und gleich gar nicht diese bitterböse Störerhaftung. Was ist diese Störerhaftung, warum gibt es sie - bestimmt um das Geschäftsmodell Abmahnung zu unterstützen - und stellt sie nicht einen Rechtsbruch dar? Ich kann doch nicht, nur weil ich der Anschlussinhaber bin, für etwas haften, was ich selbst nicht getätigt habe!?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: Nun die Prüfpflichten sind sehr stark zurückgefahren worden. Eigentlich müssen Sie nur noch ihre minderjährigen Kinder belehren: Zumindest bis zur ersten Abmahnung.

Störerhaftung bedeutet eigentlich, dass jemand haftet ohne Täter zu sein, für die Missachtung von Prüf- und Überwachungspflichten. Wenn die Täterhaftung 1 ist und die Nichthaftung 0, dann ist Störerhaftung die 0,5.

In der Praxis spielt die Störerhaftung kaum noch eine Rolle, faktisch nur, wenn jemand seinen Internetanschluss nicht hinreichend verschlüsselt hat. Wenn dann eine Rechtsverletzung geschieht, aber der Anschlussinhaber diese nicht begangen hat, haftet er weil er sein WLAN nicht verschlüsselt hat. Die Störerhaftung sollte eine Lücke schließen, dass Rechtsverletzungen über einen Anschluss geschehen, ohne dass man nachweisen kann, wer diese begangen hat.

Der BGH hat aber dann die Täterschaftsvermutung entwickelt, danach haftet der Anschlussinhaber als Täter, wenn er nicht vorträgt, wer - etwas verkürzt - ansonsten Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Parallel wurde die Störerhaftung immer weiter zurückgedrängt.

Ironischerweise ist die Haftung durch die Entwicklung der Täterschaftsvermutung strenger als in der reinen Störerhaftung war, weil der sogenannte Störer nur auf Ersatz der Abmahnkosten und nicht auch auf Schadensersatz haftet.


Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-







Bild









Querbeet





1. Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP (Frankfurt am Main): Die einstweilige Verfügung – Die wichtigsten Infos im Überblick


(...) Aus was eine einstweilige Verfügung besteht, mit welchen Kosten sie verbunden ist und was der Antragsgegner gegen eine ausgesprochene EV tun kann, erläutert Ihnen unser Rechtsanwalt Marc Ensslen. (...)



Quelle: Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP
Link: https://info.legal-patent.com/de/abmahn ... eberblick/









2. Juris (Saarbrücken): Neues "WLAN-Gesetz" - Bundesregierung will Störerhaftung entschärfen und Sperranspruch schaffen


(...) Die Bundesregierung hat am 05.04.2017 den von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" beschlossen. (...)



Quelle: juris GmbH
Link: https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... A170403804
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (neues WLAN-Gesetz - 3. TMGÄndG) (PDF, 196 KB)









3. Rechtsanwalt Paetrick Sakowski (Düsseldorf): Filesharing beim gemeinsam genutzten Internetanschluss - Ende des Hütchenspiels?


(...) Wer seinen Internetanschluss für andere Nutzer öffnet, haftet für von diesen begangene Rechtsverstöße grundsätzlich nicht als Täter. Die Gretchenfrage aber ist, was im Einzelnen der Anschlussinhaber hierzu vortragen muss. Die bisher zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung eröffnet ihm ein Schlupfloch. Dieses hat sich nun durch eine aktuelle Entscheidung des BGH ein Stück weit verengt und steht durch eine Vorlagefrage an den EuGH weiter auf dem Prüfstand. (...)



Quelle: Beck-Blog
Link: https://community.beck.de/2017/04/04/fi ... chenspiels







Bild










Gerichtsentscheidungen



Bild

  • AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16 [NZGB verlieren; Einfachermittlung nicht ausreichend]



Bild

  • AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16 [.rka-RAe gewinnen; sek. Darlegungslast; Beklagter ohne Anwalt]
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90) [.rka-RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16 [.rka-RAe gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast]
  • AG St. Ingbert, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10) [WF gewinnen; sek. Darlegungslast (Sicherheitslücke Router)]
  • AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09) [Nimrod gewinnt; sek. Darlegungslast]








WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln)



AG Köln, Urteil vom 08.03.2017, Az. 125 C 251/16


WAGNER HALBE Rechtsanwälte (Köln): Amtsgericht Köln - Filesharing lässt sich durch den Einsatz von Ermittlungssoftware nicht nachweisen!



Quelle: WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Link: http://www.wagnerhalbe.de/news-und-ratg ... rnet/1191/










.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)



1. AG Leipzig, Urteil vom 28.02.2017, Az. 114 C 5292/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Amtsgericht Leipzig - Wenn der Beklagte die eigene Verantwortung bestreitet, muss vorgetragen werden, wer als Täter ernsthaft in Betrachtung kommt. Insoweit kommt es nicht auf eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses von Familienangehörigen im Allgemeinen an, sondern auf die konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt! (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2553






2. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.03.2017, Az. 32 C 2695/16 (90)


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Frankfurt am Main zur sekundären Darlegungslast und Qualität des Sachvortrages der Beklagtenseite. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts Umstände zu ermitteln, die zur Entlastung der Beklagten führen könnten



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2571






3. AG Koblenz, Urteil vom 16.03.2017, Az. 152 C 1708/16


.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Amtsgericht Koblenz zur sekundären Darlegungslast. Scheiden die Mitnutzer nach deren Zeugenaussage als Täter aus, verbleibt letztlich nur der Beklagte als Anschlussinhaber



Quelle: Blog AW3P
Link: https://aw3p.de/archive/2576










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



1. AG St. Ingbert, Urteil vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10)


Waldorf Frommer (München): Amtsgericht St. Ingbert - Der pauschale Verweis auf eine Sicherheitslücke führt nicht zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... vermutung/






2. AG Leipzig, Urteil vom 09.02.2017, Az 110 C 5611/16


Waldorf Frommer (München): Amtsgericht Leipzig - Anschlussinhaber muss Umstände mitteilen, die darauf schließen lassen, dass ein Dritter trotz Bestreitens mit alleiniger Tatherrschaft die Rechtsverletzung begangen hat



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... atherrsch/










NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin)



AG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)


NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR (Berlin): Urteil des Amtsgericht Saarbrücken vom 15.03.2017, Az. 121 C 517/16 (09)



Quelle: NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff Strahmann GbR
Link: https://nimrod-rechtsanwaelte.de/2017/0 ... -51716-09/












Forenwelt



TV-Tipp Ostern



Ostermontag, 10:30 Uhr, Eulen-Sat (Kanal 1001)


Neuauflage des bekannten Kinderklassikers ...



Bild







-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-



Bild


Steffen Heintsch für AW3P



Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Bielefeld, Az. 42 C 78/16

#11030 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. April 2017, 17:42

Kanzlei Sieling (Paderborn): Amtsgericht Bielefeld - teilweise Verjährung wegen unzureichender Aufschlüsselung der Kosten im Mahnbescheid. Beklagter haftet nur auf Schadensersatz (The Walking Dead)


17:40 Uhr



In Filesharing-Angelegenheiten wird mitunter gern mit unterschiedlichen und mit wechselnden nicht nachvollziehbaren Zahlen jongliert. Manchmal werden die Forderungen - auch mehrfach - verkauft oder an ein Inkassobüro abgegeben. Die Zahlen werden dann noch einmal kräftig durchgewürfelt und auf wundersame Weise erhöht - diese Taktik ist zu Gunsten des Abgemahnten vor dem Amtsgericht Bielefeld nicht aufgegangen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwältin Carola Sieling
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Lehrbeauftragte der Universität Paderborn
Lehrbeauftragte der FH Flensburg




Kanzlei Sieling

Kanzleiadresse Paderborn

Klingenderstraße 5 | 33100 Paderborn
Tel 05251-142 87 42 | Fax 05251-142 87 44
E-Mail: info@kanzlei-sieling.de |Web: https://www.kanzlei-sieling.de/



Kanzleiadresse Hamburg

Gurlittstraße 24 20099 Hamburg
Tel 040-24 19 27 02 | Fax 040-24 85 86 46
E-Mail: info@kanzlei-sieling.de | Web: https://www.kanzlei-sieling.de/




Bericht

Link:
https://www.kanzlei-sieling.de/2017-04- ... er-kosten/

Urteil als PDF:
https://www.kanzlei-sieling.de/wp-conte ... 411310.pdf



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Fazit

Im Mahnbescheid müssen nämlich sämtliche Forderungen ausreichend, das heißt, nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein, andernfalls droht die Verjährung. Es reicht eben nicht aus, wenn gleichartige Forderungen in einer Summe zusammenfasst werden. So entschied das Amtsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 10.02.2017 (Az. 42 C 78/16). Lediglich der Lizenzschaden wurde zugesprochen.



Aufschlüsselung des Schadenersatzes auch schon im Mahnbescheid erforderlich

In dem vom Amtsgericht Bielefeld zu entscheidenden Fall hatte unsere Mandantschaft eine Abmahnung wegen Filesharings im Jahr 2012 erhalten. Es wurde ein pauschaler Betrag in Höhe von 800,00 EUR für die Abgeltung des Lizenzschadens und der Rechtsanwaltsgebühren gefordert, ohne, dass dieser Betrag weiter aufgeschlüsselt wurde. In dem im Jahr 2015 beantragten Mahnbescheid fanden sich unter Bezug auf die Abmahnung zwei Beträge. Zum einen ein Betrag in Höhe von 400,00 EUR als Lizenzschaden und zum anderen ein Betrag in Höhe von 855,80 EUR als Schadensersatz.

Im Rahmen der Klage schlüsselte die Klägerin den Anspruch in Höhe von 855,80 EUR dahingehend weiter auf, dass 100,00 EUR auf Ermittlungskosten entfallen, die verbleibenden 755,80 EUR wurde als Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Das Amtsgericht Bielefeld gab den richterlichen Hinweis, dass die Ermittlungskosten wohl verjährt sein dürften, da diese in dem Mahnbescheid nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden waren. Auf unseren Einwand hin, dass dasselbe dann auch für die Rechtsanwaltsgebühren gelte, entschied das Amtsgericht Bielefeld dann entsprechend und urteilte, dass über den Lizenzschaden hinausgehende Forderung insgesamt verjährt ist.



Es führte aus:

"Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist verjährt. Wie oben dargestellt gilt im Urheberrecht nach § 102 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2012 in Gang gesetzt und endete damit am 31.12.2015. Auf die Abmahnkosten ist §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2016 Az. I ZR 48/15).

Die Verjährung ist auch nicht durch Zustellung des Mahnbescheids am 30.12.2015 gehemmt worden. Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB steht entgegen, dass der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung des Anspruchs auf Abmahnkosten keine Hemmung der Verjährung herbeiführen konnten. Die Hemmung der Verjährung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Mahnbescheid i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet ist. Die einzelnen geltend gemachten Ansprüche müssen abgrenzbar und unterscheidbar sein. (...)

Zwar trennte die Klägerin in ihrem Mahnantrag zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz, allerdings wird aus der Anspruchsbegründungsschrift vom 11.04.2016 deutlich, dass mit der Position Aufwendungsersatz 100,00 EUR Ermittlungskosten und 755,80 EUR Abmahnkosten geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Mahnbescheidsantrag nicht.

Zwar wird im Mahnbescheidsantrag auf die Abmahnung vom 08.03.2012 Bezug genommen, allerdings ergibt sich aus dem Abmahnschreiben nicht, welche Ansprüche die Klägerin geltend macht.

Die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht mit dem Abmahnschreiben in Einklang bringen. (...)."








AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16


(...) Beglaubigte Abschrift


42 C 78/16


Verkündet am 10.02.2017

[Name], Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


der [Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:
[Name],


gegen


Herrn [Name],
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Sieling und Kollegen, Klingenderstr. 5, 33100 Paderborn,



hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2017 durch den Richter [Name]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 68 % und der Beklagte 32 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden .Betrages leistet.



Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung der Folge 10 der zweiten Staffel der Serie "The Walking Dead" in einer Internettauschbörse geltend.

Die zweite Staffel der streitgegenständlichen Serie wurde am 05.11.2012 als Kauf-DVD und Kauf-BD veröffentlicht. Die Erstausstrahlung auf dem Privatsender Fox erfolgte ab dem 03.02.2012. Dieser ist in Deutschland nur für Sky-Abonnenten frei abrufbar.

Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Auswertungsrechte an der streitgegenständlichen Serie.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Guardaley Ltd. mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 29.02.2012 um 20:14:11 Uhr und den 03.03.2012 um 10:34:14 Uhr teilte die Guardaley Ltd. der Klägerin mit, dass die streitgegenständliche Folge der Serie "The Walking Dead" von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse [Name]. (am 29.02.2012 um 10:34:14 Uhr bzw. am 03.03.2012 um 10:34:14 Uhr) zum Download in einer Filesharing-Börse angeboten wurde.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht München I (LG München I) gegenüber dem Internetserviceprovider die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die bestimmten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 08.03.2012 erteilte die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG die Auskunft, dass die ermittelten IP-Adressen-dem Beklagten zugewiesen waren.

Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erfolgten über den Anschluss des Beklagten.

Am 10.06.2016 zog der Beklagte von Paderborn nach Frankfurt um.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und bot gleichzeitig an, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin durch Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages i.H.v. 800,00 EUR abzugelten. Die Klägerin setzte dem Beklagten hierzu eine Frist bis zum 18.03.2013.

Der Beklagte gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen seitens des Beklagten erfolgten nicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die ihm vorgeworfene Verletzungshandlung begangen.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe ihre ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Ihr stehe eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 400,00 EUR zu. Sie habe ferner Anspruch auf Ersatz von Ermittlungskosten durch die Beauftragung der Firma Guardaley Ltd. in Höhe von 100,00 EUR. Weiterhin bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 15.000,00 EUR. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Für den Beklagten als Anschlussinhaber spreche eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft.



Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.255,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung und der Verwirkung.

Er behauptet, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Ein Filesharing-Programm sei auf seinem Rechner nicht installiert. Die Ehefrau des Beklagten habe selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Weiterhin habe er das WLAN Passwort auch an Freunde und Verwandte, namentlich weitergegeben. Er habe die weiteren Nutzer des Anschlusses befragt, wobei keiner die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen eingeräumt habe. Ein vollständiger Download der Datei sei nicht erfolgt.

Er ist der Ansicht, der Mahnbescheid sei nicht hinreichend aufgeschlüsselt gewesen und habe die Verjährung nicht gehemmt. Ein möglicher Anspruch sei verwirkt. Er habe die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es habe sich lediglich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da insbesondere das Unterlassungsbegehren nicht weiter verfolgt wurde. Der Lizenzschaden sei zu hoch angesetzt. Die aktuelle Rechtsprechung des EUGH (C-484114) sei auf private Anschlüsse zu übertragen.

Auf Antrag der Klägerin vom 16.12.2015 ist am 28.12.2015 ein Mahnbescheid erlassen worden, der dem Beklagten am 30.12.2013 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat die Hauptforderungen wie folgt bezeichnet:

"1. Schadensersatz aus Unfall / Vorfall gem. Rechtsverletzung vom 08.03.12 400,00 EUR;

2. Aufwendungsersatz aus Urheberrechtsverletzung aus Abmahnung vom 08.03.12 855,80 EUR"


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenausdruck des Mahngerichts verwiesen. Der Beklagte hat am 06.01.2016 Widerspruch eingelegt. Am 07.01.2016 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch und die Anforderung der Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren durch das Mahngericht erfolgt. Unter dem 25.04.2016 ist die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld erfolgt. Die Anspruchsbegründung vom 11.04.2016, bei Gericht eingegangen am 14.04.2016, ist dem Beklagten am 12.05.2016 zugestellt worden. Die Prozessakten sind am 04.05.2016 beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen.



Entscheidungsgründe:


A.

Die Klage zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Bielefeld örtlich zuständig, da der Umzug des Beklagten nach Frankfurt erst nach Rechtshängigkeit erfolgt und das Amtsgericht Bielefeld damit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zuständig bleibt.


B.


I.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.


1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.


2.

Die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen wurden auch zutreffend dem Anschluss des Beklagten zugeordnet.


3.

Der Beklagte ist auch als Täter anzusehen, da er seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nicht hinreichend nachgekommen ist. Gemäß der BearShare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2360) und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. BGH I ZR 75/14) und vom 12.05.2016 (Az. BGH I ZR 48/15) besteht zunächst eine durch den Anschlussinhaber zu widerlegende tatsächliche Vermutung seiner Alleinnutzung, die bereits dann widerlegt ist, wenn weitere Personen freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Zusätzlich trifft den Anschlussinhaber sodann eine sekundäre Darlegungslast dahingehend vorzutragen, dass und welche weiteren Mitnutzer ernsthaft als mögliche Täter in Betracht kommen. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird dieser ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH Urteil vom 12.05.2016 Az. BGH I ZR 48/15). In diesem Umfang trifft den Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch eine Recherchepflicht, eine Veränderung der Beweislast ist mit dieser sekundären Darlegungslast nicht verbunden, vielmehr ergibt diese sich ausschließlich daraus, dass der Vortrag von Tatsachen geboten ist, die für die Beklagtenseite leicht vortragbar sind, während sie sich der Sphäre der beweisbelasteten Klägerseite entziehen.

Der Beklagte hat die in der Bundesgerichtshofentscheidung (BGH 1 ZR 48/15) aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Die Ehefrau des Beklagten wurde bereits nicht namentlich und mit ladungsfähiger Adresse benannt. Weiterhin wurde nicht vorgetragen, dass die benannten Freunde und Bekannte, die Kenntnis vom WLAN Schlüssel hatten, überhaupt in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf den Internetanschluss zugreifen konnten. Eine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit scheidet nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits deshalb aus, weil diese benannten Personen nicht im Haushalt des Beklagten lebten und drei der vier Benannten einen Wohnsitz im Ausland haben. Warum diese Personen für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommen und ob diese im konkreten Zeitpunkt überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, ist nicht nachvollziehbar.

Schließlich trägt der Beklagte auch nicht vor inwieweit die von ihm benannten Personen aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überhaupt in der Lage waren die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen zu begehen.


4.

Es kann dahinstehen, ob eine lauffähige Datei im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde, da bereits das Verbreiten von Teilen einer geschützten Datei eine Urheberrechtsverletzung darstellt (vgl. BGH I ZR 19/14).


5.

Die Höhe des geltend gemachten Lizenzschadens ist nicht zu beanstanden.

Gibt es- wie im vorliegenden Fall- keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist ein Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR angemessen.

Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14) können im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden. Hiervon ausgehend sieht das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO einen Betrag von 2,50 EUR pro Abruf als angemessen an. Dies ergibt sich' daraus, dass es sich vorliegend um die Folge einer Serie handelt, welche gerichtsbekannt erfolgreich ist. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen befand sich die Serie auch noch in der Erstverwertungsphase. Die Rechtsverletzungen sind bereits vor der Veröffentlichung der Kauf-DVD bzw. Kauf-BD erfolgt. Soweit der Beklagte behauptet, die Serie sei bereits frei verfügbar gewesen, so hat die Klägerin nachvollziehbar und unbestritten vorgetragen, dass ein Abruf der Serie zum streitgegenständlichen Zeitpunkt lediglich für Sky-Abonnenten möglich war.

Der Umstand, dass die Serie gerade nicht frei zugänglich war führt nach Ansicht des erkennenden Gerichts dazu) dass sich die Zugriffe in illegalen Filesharing-Börsen erhöht haben, da dies zum Zeitpunkt der Nutzungshandlungen neben einem Sky-Abonnement die einzige Möglichkeit war die Serie zu konsumieren.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Folge sowohl am 29.02.2012 um 20:14:11 Uhr als auch am 03.03.2012 um 10:34:14 Uhr über den Anschluss des Beklagten über ein Filesharing-Programm zum Download angeboten wurde. Zwischen den einzelnen Ermittlungen lagen damit mehrere Tage. Zwar ist davon auszugehen, dass das Endgerät, von dem der Zugriff erfolgte, nicht dauerhaft mit dem Internet verbunden war. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit ist jedoch ein Anbieten über einen längeren Zeitraum wahrscheinlich sein.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Anzahl von Zugriffen eine Zahl von mindestens 200 Zugriffen (vgl. auch OLG Köln Urteil vom 23. März 2012 Az. 6 U 67/11), so dass ein Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR angemessen ist.


6.

Eine Haftung des Beklagten scheidet auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Fall McFadden (EuGH C-484/14) aus.

Der dortige Sachverhalt ist nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Im vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Haftung eines Anbieters eines offenen WLAN-Anschlusses, durch welchen dieser einen unentgeltlichen und anonymen Zugang zum Internet anbot. Ein solcher Anbieter fällt unter Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce- Richtlinie, wenn er diesen Dienst in der Regel gegen Entgelt anbietet.

Dies trifft auf die Beklagte aber nicht zu. Diese hat ein verschlüsseltes WLAN betrieben und unterfällt damit nicht Art. 12 Abs. 1 der E-Commerce- Richtlinie.


7.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht verjährt.

Nach § 102 S 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB gilt im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Fristbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist der Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger den Umständen, die den Anspruch begründen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2016 Az. I ZR 48/15).

Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2012 in Gang gesetzt und endete damit nicht vor dem 31.12.2015.
Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde jedoch durch den Zustellung des Mahnbescheides beim Mahngericht am 30.12.2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist in dem Mahnbescheidsantrag auch ausreichend individualisiert, da in diesem die 400,00 EUR Schadensersatz gesondert ausgewiesen ist.

Auf die ausreichende Individualisierung des Mahnbescheides kommt es den Schadensersatzanspruch betreffend jedoch nicht an. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Mahnbescheid hinsichtlich dieser Forderung nicht ausreichend individualisiert war, so wäre der Anspruch jedoch als Restschadensersatzanspruch begründet, der nach § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht verjährt ist. Dieser Anspruch verjährt nach § 852 S. 2 BGB erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an und damit erst im Jahr 2022 (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2016 Az. I ZR 48/15).


8.

Der Anspruch ist auch noch nicht verwirkt i.S.d. § 242 BGB.

Voraussetzung ist sowohl das Vorliegen des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments. So muss seit der Möglichkeit das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen sein. Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt-Grüneberg, BGB, § 242, Rn. 93). Ferner muss der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Wegen des geschaffenen Vertrauensbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (Grüneberg a.a.0., Rn. 95).

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, dass die Klägerin nach der unmittelbar der Rechtsverletzung folgenden Abmahnung einige Zeit bis zur Beantragung des Mahnbescheides verstreichen ließ. Allerdings bestand kein Anlass für den Beklagten, sicher davon ausgehen zu können, die Klägerin würde ihre Ansprüche nicht mehr weiterverfolgen. Ein Vertrauen auf Seiten des Beklagten konnte auch nicht dadurch geweckt werden, dass der Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt wurde, da der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und damit den Unterlassungsanspruch erfüllt hat.

Die Klägerin war nicht gezwungen, ihre Ansprüche zeitlich stringent und zügig zu verfolgen, sondern hatte durchaus das Recht, hiermit abzuwarten. Eine Verwirkung ihrer Rechte kann hierin nicht gesehen werden (LG Köln Beschl. v. 13.12.2010 - Az. 28 0 515/10, BeckRS 2011; LG Bielefeld 20 S 69114).


9.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

Rechtshängigkeit ist nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides nach § 696 Abs. 3 ZPO eingetreten, da keine alsbaldige Abgabe nach Erhebung des Widerspruchs erfolgte.

"Alsbald" ist wie "demnächst" in §167 ZPO zu verstehen. Als "alsbald" ist eine Abgabe 14 Tage nach Widersprucheinlegung anzusehen (Vollkommer in Zöller ZPO 31. Auflage § 696 Rn. 6).

Diese Frist ist nicht gewahrt, da der Widerspruch am 06.01.2016 eingegangen ist und dieser Umstand der Klägerin am 07.01.2016 mitgeteilt wurde. Eine Abgabe erfolgte jedoch erst am 25.04.2016.

Bei einer verzögerten Abgabe tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten beim Streitgericht ein (vgl. Vollkommer aa0 § 696 Rn. 6).

Eingang der Akte erfolgte am 04.05.2016.


II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F.


1.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist verjährt.

Wie oben dargestellt gilt im Urheberrecht nach § 102 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2012 in Gang gesetzt und endete damit am 31.12.2015. Auf die Abmahnkosten ist §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2016 Az. I ZR 48115).

Die Verjährung ist auch nicht durch Zustellung des Mahnbescheids am 30.12.2015 gehemmt worden.

Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB steht entgegen, dass der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung des Anspruch auf Abmahnkosten keine Hemmung der Verjährungsfrist herbeiführen konnten.

Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Mahnbescheid im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet wird. Die einzelnen geltend gemachten Ansprüche müssen abgrenzbar und unterscheidbar sein. Der Schuldner muss durch die Bezeichnung im Mahnbescheid in der Lage sein zu beurteilen, ob und in welchem Umfang er sich gegen die Inanspruchnahme verteidigen möchte (LG Bielefeld 20 S 50/15).

Ob die Anforderung an die Individualisierung erfüllt ist, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Sie richtet sich nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches, wobei der Horizont des Antragsgegners maßgeblich ist (LG Bielefeld 20 S 50/15).

Zwar trennt die Klägerin in ihrem Mahnantrag zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz, allerdings wird aus der Anspruchsbegründungsschrift vom 11.04.2016 deutlich, dass mit der Position Aufwendungsersatz 100,00 EUR Ermittlungskosten und 755,80 EUR Abmahnkosten geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Mahnbescheidsantrag nicht.

Zwar wird im Mahnbescheidsantrag auf die Abmahnung vom 08.03.2012 Bezug genommen, allerdings ergibt sich aus dem Abmahnschreiben nicht, welche Ansprüche die Klägerin geltend macht.

Die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht mit dem Abmahnschreiben in Einklang bringen. Im Mahnverfahren hat die Klägerin Aufwendungsersatz aus Urheberrechtsverletzung aus der Abmahnung vom 08.03.12 in Höhe von 855,80 EUR geltend gemacht. In der Abmahnung wurde jedoch lediglich die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 800,00 EUR begehrt. Eine Aufschlüsselung der Forderung ist nicht erfolgt.

Für den Beklagten war auch nicht erkennbar, welche Forderungen mit der Position Aufwendungsersatz im Mahnbescheid beansprucht werden.

Dem stehen auch nicht etwaige Kenntnisse der Beklagtenvertreterin entgegen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 31.01.2017 vortragen lässt, dass die Aufschlüsselung der Beklagtenvertreterin aus anderen Verfahren bekannt war, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesen benannten Verfahren geltend gemachten Ermittlungs- und Abmahnkosten nicht den Betrag in Höhe von 755,80 EUR ergeben.


2.

Mangels Hauptanspruch scheitert auch der diesbezüglich geltend gemachte Zinsanspruch.


III.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 EUR nebst Zinsen, da dieser Anspruch ebenfalls aus den unter Ziff. II dargestellten Gründen verjährt ist.


IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.255,80 EUR festgesetzt.



Rechtsbehelfsbelehrung


A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bielefeld,
Niederwall 71,
33602 Bielefeld,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6,
33602 Bielefeld,


schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.



Beglaubigt
[Name], Justizbeschäftigte
(...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16,
Rechtsanwältin Carola Sieling,
Kanzlei Sieling,
Verjährung,
Mahnbescheid,
Individualisierung Mahnbescheid,
Einrede der Verjährung,
sekundäre Darlegungslast,
The Walking Dead

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Berlin, Az. 16 S 7/15

#11031 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. April 2017, 18:24

Waldorf Frommer (München): Das Landgericht Berlin hebt Filesharing Urteil des Amtsgericht Charlottenburg auf - Kommt "niemand" als Täter in Betracht, haftet der Anschlussinhaber!


18:20 Uhr



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörspielaufnahmen. Das Landgericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben und den Anschlussinhaber vollumfänglich zum Ersatz des geltend gemachten Lizenzschadens, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Instanzen verurteilt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ssinhaber/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_7_15.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Im Verfahren hatte der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe den Internetanschluss jederzeit selbstständig nutzen können. Weder er noch seine Ehefrau hätten jedoch die Rechtsverletzung begangen. Zudem habe der Beklagte als IT-Spezialist seinen Internetanschluss stets umfassend gesichert. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverletzung von einem unberechtigten Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke in seinem Router begangen wurde. Wahrscheinlicher sei jedoch eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung.

Das Amtsgericht Charlottenburg sah diesen Vortrag als ausreichend an und wies die Klage ab. Hiergegen wendete sich die von der Kanzlei WALDORF FROMMER vertretene Rechteinhaberin mit Erfolg.

Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme betrachtete es als erwiesen, dass die Ehefrau die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Der Vortrag zu der vermeintlichen Sicherheitslücke sei insgesamt unbeachtlich, da dieser "eine reine Spekulation" darstelle.

Auch Zweifel an der korrekten Ermittlung seien nicht ersichtlich. Insoweit habe der für die Zuverlässigkeit des verwendeten Ermittlungssystems benannte Zeuge überzeugend bestätigt, dass Fehler bei der Dokumentation der Rechtsverletzung ausgeschlossen seien.

Der Beklagte bliebe daher "eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie es zur [...] Feststellung von drei Rechtsverletzungen zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten ausgehend von seinem WLAN-Anschluss gekommen sein soll".

Daher käme "als möglicher Täter nur der Beklagte in Betracht".





LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15


(...) Ausfertigung



Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 16 S 7/15
225 C 187/14 Amtsgericht Charlottenburg


verkündet am: 14.03.2017
[Name], Justizbeschäftigter


In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



gegen


den Herrn [Name],
Beklagten und Berufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte [Name], [Adresse], 10557 Berlin,-


hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name] und die Richter am Landgericht [Name] und [Name]

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Januar 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Aktenzeichen 225 C 187/14 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:

Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß.§ 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgemäß im Sinne der §§,517 ff. ZPO eingelegt worden:

Die Berufung ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 900,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG.

Der Beklagte hat das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werks, das ihr als exklusive Lizenznehmerin zusteht, verletzt, indem er es über seinen Internetanschluss zum Herunterladen im Wege des Filesharings bereit gestellt hat.

Hiervon hat die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auszugehen.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens): Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (OLG Köln MMR 2014, 338, 339 - Abmahnkosten in Filesharing Fällen). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu. verschaffen (BGH GRUR 2014, 657, 658 - BearShare).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH GRUR 2014, 657, 658 - BearShare). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung Verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat (BGH GRUR 2016, 191, 194 - Tauschbörse III; BGH BeckRS 2016, 18340 Rn. 33. - Everytime we touch).

Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht; der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in Zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH a.a.O. - Everytime we touch).

Der Beklagte ist dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, weil nach seinem Vortrag - auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - niemand die festgestellte Rechtsverletzung begangen haben soll. Jedenfalls bleibt der Beklagte eine plausible Erklärung dafür schuldig, wie es zur - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerfreien - Feststellung von Rechtsverletzungen zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten ausgehend von seinem WLAN-Anschluss gekommen sein soll. Denn er trägt zum einen vor, weder er, noch seine Ehefrau, noch sonst jemand aus seinem persönlichen Umfeld habe ,die Rechtsverletzung begangen. Zum anderen führt er aber auch aus, sein Internetanschluss sei hinreichend gesichert. Dass er im Übrigen mutmaßt, es habe doch einen Fremdzugriff aufgrund einer Sicherheitslücke gegeben haben können, stellt eine reine Spekulation dar.

Unter Berücksichtigung dieses Vortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer vorliegend indessen von einer Täterschaft des Beklagten aus. Zwar konnte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine andere Person, nämlich die Ehefrau des Beklagten, mithin die Zeugin [Name] den Internetanschluss des Beklagten generell nutzen. Die Zeugin hat aber überzeugend ausgeführt, die behauptete Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Auch hat die Zeugin 'ausgeführt, dass außer ihr und dem Beklagten niemand den Internetanschluss nutzt. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat ihre Aussage schlüssig und frei von Widersprüchen getätigt. In diesem Fall kommt als möglicher Täter der Rechtsverletzung nur der Beklagte in Betracht.

Dass die Ermittlungen der IP-Adressen des Anschlusses des Beklagten möglicherweise auf einem Fehler des ermittelnden Unternehmens, der Firma ipoque GmbH beruhen, kann aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen Dr. [Name] aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden. Der Zeuge Dr. [Name] hat die einzelnen Schritte der Ermittlung der IP-Adressen im Einzelnen dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass durch die Vornahme einer positiven Ermittlung. von Rechtsverstößen Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen sind. Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dr. [Name]. Im Übrigen ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH GRUR 2016, 176, 180 - Tauschbörse I). Dies ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der im Verhandlungstermin angesprochenen fehlenden "funktionellen Redundanz" der Fall, mithin einer zweimaligen Überprüfung vermeintlicher Rechtsverletzungen. Da vorliegend in drei Fällen an zwei unterschiedlichen Tagen Rechtsverletzungen unter der IP-Adresse des Beklagten ermittelt wurden, geht die Kammer auch ohne parallele Feststellungen der Rechtsverletzungen davon aus, dass diese dem Beklagten zuzurechnen sind.

Der Anspruch auf Schadenersatz besteht auch, wie beantragt, in Höhe von 900,00 EUR. Angesichts des Umstands, dass es vorliegend um die Nutzung erfolgreicher Hörbücher der [Name] geht, ist dieser Betrag im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO nicht übersetzt.

Weiterhin hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 506,00 EUR gemäß § 97a UrhG. Die Abmahnung war aufgrund der s vorstehenden Ausführungen berechtigt. Sie hat die streitgegenständliche Rechtsverletzung auch hinreichend genau unter Nennung der geschützten Werke, der ermittelten Verletzungshandlungen mit den Zeitpunkten und den IP-Adressen bezeichnet, § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG. Die Abmahnung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 4 BDSG rechtswidrig. Die Erhebung der IP-Adresse folgt aus den öffentlich zugänglichen Daten des jeweiligen Teilnehmers an einer Tauschbörse. Denn dieser offenbart seine IP-Adresse, demjenigen, mit dem er kommuniziert. Im Übrigen handelt es sich bei der IP-Adresse lediglich um eine abstrakte Ziffernfolge ohne Preisgabe der Identität des jeweiligen Nutzers. Die konkrete Zuordnung zum. Namen des Nutzers folgt erst in einem gesonderten Auskunftsverfahren, das besonderen Anforderungen unterliegt. Sofern es sich bei den Daten, die der IP-Adresse zugrunde liegen, um personenbezogene Daten handelt, stellt § 28 BDSG eine konkrete Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Daten dar.

Auch hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach deshalb nicht entstanden sind, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in jeden Einzelfall beauftragt werden. Dies behauptet der Beklagte lediglich pauschal und ohne weitere Anhaltspunkte.

Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00. EUR ist nicht überhöht. Er entspricht der Wertfestsetzung der Kammer in vergleichbaren Fällen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.



[Name]

[Name]

[Name]




Ausgefertigt
[Name], Justizbeschäftigte (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15,
Vorinstanz: AG Charlottenburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 225 C 187/14,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
pauschales Bestreiten,
sekundäre Darlegungslast,
theoretische Möglichkeit

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11032 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. April 2017, 21:42

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 15 ..................................Initiative AW3P.........................10.04. - 16.04.2017

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------





.............................................Bild






"Bestreiten oder Nicht Bestreiten, das ist hier die Frage?"




.........................................................Bild





AW3P: Bei regelmäßiger Veröffentlichung - aller - bekannten Gerichtsentscheidungen fallen immer wieder die Begriffe: "Bestreiten" und "Bestreiten mit Nichtwissen" in Zusammenhang mit unsubstantiiert oder Behauptung "ins Blaue hinein". Scheinbar das Zünglein an der Waage mit im Zivilrecht. Zur Klärung dieses Fragenkomplex wurden die Fragen an Doktor Wachs weitergeleitet.




AW3P: Herr Doktor Wachs. Was ist "Bestreiten" und "Bestreiten mit Nichtwissen"?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: Beide Parteien stellen den Sachverhalt dar, und die übereinstimmenden Teile sind dann unstreitig und damit fest stehender Sachverhalt. Wenn eine Seite sich zu einem Teil des Vortrags der Gegenseite nicht äußert, also diesen nicht als unzutreffend darstellt (bestreitet), dann gilt dieser als zugestanden. Wenn also der Kläger vorträgt, er hat die Rechte an einem Lied, und die Gegenseite sich dazu nicht äußert, dann wird das unstreitig. Dann muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger die Rechte an einem Lied besitzt. Bestreiten mit Nichtwissen eigentlich "Erklären mit Nichtwissen“ knüpft daran an. Wenn man keine Einblicke in die Sphäre des Gegners hat, kann das Bestreiten unzulässig sein, weil man keine Grundlage für das Bestreiten hat. Dann darf man sich aber mit Nichtwissen erklären (oder halt mit Nichtwissen bestreiten).



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Welche Bedeutung kommt dem "Bestreiten" und "Bestreiten mit Nichtwissen" in einem Klageverfahren zu?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-




Doktor Wachs: Die Frage was im Einzelnen zu bestreiten ist, oder wo man sich mit Nichtwissen erklärt, ist die zentrale Aufgabe des Anwalts. Wenn man nichts bestreitet, dann geht es nur noch um die rechtliche Wertung. Durch das Bestreiten bringt man den Gegner in Beweisprobleme, weil wenn Vortrag bestritten wurde und dieser erheblich ist, dann die beweisbelastete Partei Beweis führen muss. Dies kann durch Zeugen oder Urkunden geschehen.



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Kann jede Partei etwas "Bestreiten" oder "Bestreiten mit Nichtwissen"?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-




Doktor Wachs: Man kann nicht alles bestreiten. Es gibt das Bestreiten ins Blaue hinein. Wenn man keine Anhaltspunkte dafür hat, warum ein Vortrag nicht zutreffend ist, kann das unzulässig sein, weil "ins Blaue bestritten wird". Um ein Bestreiten ins Blaue oder rein prozessuales Bestreiten zu Umgehen muss man teilweise anführen, warum man etwas bestreitet.



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Herr Doktor Wachs. Reicht es aus einfach zu sagen: "Ich bestreite den Sachverhalt A"?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-




Doktor Wachs: Das kommt darauf an, grundsätzlich muss eine konkrete Behauptung bestritten werden. Es muss klar sein, was man bestreitet und wie oben dargestellt in manchen Fällen sogar, warum man etwas bestreitet. Das nennt man dann auch "substantiiert Bestreiten".



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Wenn ich - aus Versehen - in meiner Klageerwiderung eine Behauptung in der Klageschrift nicht bestreite, kann ich dieses noch in der mündlichen Verhandlung oder in der möglichen Berufung korrigieren?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: In der Berufung kann sicher nichts mehr bestritten werden, was schon erstinstanzlich hätte bestritten werden können. Die mündliche Verhandlung ist in der Regel ebenfalls zu spät.



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Wenn ich mich allein verteidige - so schwer kann es doch nicht sein - und nicht genau weiß was ich bestreiten muss, hilft mir dann doch bestimmt der Richter. Oder?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: Den Richter sieht der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung, daher kann der Richter was das Bestreiten angeht, kaum helfen. Der Richter unterstützt zwar Beklagte regelmäßig, aber da geht es dann üblicherweise eher darum, dass ein vernünftiger Vergleich ausgehandelt wird. Der Richter darf auch keine Hinweise geben, was sinnvoll zu bestreiten wäre, weil er dann sicher parteiisch wäre. Auch ein Anwalt kann das nicht mehr korrigieren, wenn er erst später hinzugezogen wird.



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Herr Doktor Wachs. Wenn ich mich als Beklagter zu jeder Behauptung des Klägers erklären sollte, ist dieses nicht Rechtsbruch. Der Kläger hat ja zu beweisen, dass ich als Täter infrage kommt? Es gilt doch die Unschuldsvermutung in Deutschland!



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: Die Unschuldsvermutung gilt nicht im Zivilrecht. Es stehen sich zwei gleichwertige Parteien gegenüber. Es gibt kein Gut oder Böse in diesem Zusammenhang. Wer sich zu der Täterschaft nicht erklärt, muss aufgrund der Täterschaftsvermutung fürchten als Täter in Anspruch genommen zu werden.



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Ist es ohne Beweise ratsam zum Beispiel die IP-Ermittlung zu bestreiten, sollte man diese auf jeden Fall bestreiten, oder nicht? Denn wenn ich diese IP-Ermittlung nicht bestreite, dann stelle ich diese unstreitig. Ist das nicht ein Schuldanerkenntnis?



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: Wenn der Beklagte weiß, dass er oder ein Familienmitglied die Verletzung begangen hat, dann darf er wohl gar nicht die Ermittlung bestreiten. Schließlich weiß er, dass die Ermittlung korrekt war. Viele Kollegen verzichten mittlerweile darauf die Ermittlung zu bestreiten, weil dies ohnehin in vielen Fällen, etwa bei Mehrfachermittlungen unbeachtlich ist oder weil das Gericht dann zum Einholen eines Gutachtens gezwungen wird, was wiederum die Kosten des Rechtsstreits immens explodieren lässt. Ein Schuldanerkenntnis ist das aber sicher nicht, denn es kann auch eine taktische Entscheidung sein, die Ermittlung nicht zu bestreiten, damit das Gericht nicht mit Einholen eines Gutachtens drohen kann, um beide Seiten in einen Vergleich zu zwängen. Ich persönlich bestreite die Ermittlungen für meine Mandanten, wenn der Fall dafür etwas hergibt.



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-




AW3P: Herr Doktor Wachs. Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Ich wünschen Ihnen und Ihrer Kanzlei ein frohes und gesegnetes Ostern.



-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-?-



Doktor Wachs: Das wünsche ich Ihnen und Ihren Lesern auch.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-!-









Frohe und gesegnete Ostern


Die Initiative AW3P wünscht allen Lesern und Interessierten ein frohes Osterfest. Möge Euch allen, egal welcher Religion, Herkunft oder Hautfarbe Freude, Frieden und Gottes Segen in der Osterzeit begleiten! Gerade in der heutigen Zeit, geprägt von Hass, Neid und Gier, sollten wir uns in Erinnerung rufen, dass Gott seinen Sohn schickte, damit er die Sünden aller Menschen auf sich nimmt. Dieser Neuanfang war wohl vergebens!?

Man sollte die Osterfeiertage nutzen, um in Kreise seiner Lieben, Freunde oder Bekannten über den Sinn nachzudenken, ein paar Ostereier anzumalen und sie anderen zu schenken, oder einfach um auszuspannen.

Auch wenn viele mich wieder verdammen werden, ist doch das Thema Filesharing durch. Die große Masse der Bevölkerung interessiert es nicht mehr. Selbst viele Anwälte haben sich längst umorientiert. Vielleicht ein bzw. der Erfolg des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Die Forenwelt, die ihre Rolle immer überschätzte, ist - wie ständig prognostiziert - der Neandertaler des Abmahnwahns. Natürlich werden die Foren weiterhin ihre Berechtigung haben und wenn nur als Privatchat oder Beleidigungstreffpunkt. Es kann doch jeder einmal bei Dr. Google eingeben: "Abmahnung durch Waldorf Frommer". Vor Seite 7 kommt - keines - der beiden verbliebenen aktiven Foren. Bis dorthin buhlen die Anwälte um die besten Seiten im gut bezahlten Ranking. Spätestens bei den Neuanmeldungen von Abgemahnten sollte dieses jedem klar sein. Die Foren sind die Neandertaler des Abmahnwahns.



Bild



Nach einen kleinen glimmenden Funken "Afterlife", wurde dieser doch sofort und sehr "Loud" am 30.03.2017 im Keim erstickt. Es wird weiterhin zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen, die wieder über Jahre und Instanzen zur richterlichen Überprüfung vorgelegt werden. Die meisten Anwälte haben doch keinen Bock mehr auf Filesharing Klagen und die Foren-Parolen stehen für eine Epoche - 2007 Gulli:Board. Wir sind bei: "mod. UE + Nichtzahlen" stehen geblieben plus dazugehöriger Fäkalsprache.

Aber wie gesagt, die Foren haben sicherlich weiterhin Berechtigung und einige wollen ja auch noch weiterhin etwas am Abmahnwahn mit verdienen. So what!





Bild
Frohe Ostern GB Pics - GBPicsOnline.com











Gerichtsentscheidungen



Bild

  • AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16 [ehemals S&P verlieren; eigentlich nicht ganz richtig, AG verjähren, Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nicht nach und haftet als Täter]



Bild

  • LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; kommt keiner als Täter infrage - haftet der AI als Täter]








Kanzlei Sieling (Paderborn)



AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, Az. 42 C 78/16


Kanzlei Sieling (Paderborn): Amtsgericht Bielefeld - teilweise Verjährung wegen unzureichender Aufschlüsselung der Kosten im Mahnbescheid. Beklagter haftet nur auf Schadensersatz (The Walking Dead)



Quelle: Rechtsanwältin Carola Sieling
Link: https://www.kanzlei-sieling.de/2017-04- ... er-kosten/










Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



LG Berlin, Urteil vom 14.03.2017, Az. 16 S 7/15


Waldorf Frommer (München): Das Landgericht Berlin hebt Filesharing Urteil des Amtsgericht Charlottenburg auf - Kommt "niemand" als Täter in Betracht, haftet der Anschlussinhaber!



Quelle: Waldorf Frommer News
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ssinhaber/









Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-



Bild


Steffen Heintsch für AW3P



Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Charlottenburg, Az. 225 C 307/16

#11033 Beitrag von Steffen » Mittwoch 19. April 2017, 23:47

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren, der zum Tatzeitpunkt einen "Airbnb" Mieter gehabt haben will


23:45 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen. Die Beklagte hatte sich in diesem Verfahren damit verteidigen wollen, dass sie zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzung längerfristig beruflich ortsabwesend gewesen sei. Im Verletzungszeitraum habe sie ihre Wohnung daher mittels "Airbnb" an einen Untermieter vermietet. Dies wollte die Beklagte durch Vorlage einer vermeintlichen Untermietvereinbarung nachweisen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... aben-will/


Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 307_16.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Carolin Kluge




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Beklagte gleichwohl als Täterin der Rechtsverletzung verurteilt. Ihr war es nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, ihren Vortrag ausreichend zu substantiieren und nachzuweisen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich weder der Name des vermeintlichen Mieters noch der Umstand, dass es sich überhaupt um die Wohnung der Beklagten gehandelt habe. Überdies sei die Entfernung zwischen Wohnort und behaupteter Arbeitsstätte nicht so groß, dass ihre eigene Täterschaft in diesem Zeitraum ausgeschlossen wäre.

Die Beklagte muss daher nun die entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie den Schadensersatz wegen der Verletzung der Rechte der Klägerin übernehmen. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.





AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16


(...) Abschrift



Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil




Geschäftsnummer: 225 C 307/16

verkündet am: 14.03.2017

In dem Rechtsstreit



[Name],
Klägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagte,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], Beethovenstraße 3, 59174 Kamen,




hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 225, auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2017 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie weitere 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von weiteren 506,00 EUR geltend.

Die amerikanische Dachgesellschaft der Klägerseite ist als Rechteinhaber auf der verfahrensgegenständlichen Tonaufnahme, dem Album [Name] der Band [Name], im Hersteller-bzw. Urhebervermerk angegeben.

Mit Schreiben vom [Datum], auf das wegen der weiteren Einzelheiten - Blatt 38 ff. der Akte - verwiesen wird, wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert. Die Beklagte hat sich daraufhin durch Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtsverbindlich verpflichtet, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Eine Zahlung erfolge trotz wiederholter Aufforderung nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei eine Landesgesellschaft der amerikanischen Dachgesellschaft [Name] und beziehe ihre exklusiven Rechte aus einem konzerninternen Repertoireaustausch (sogenannten "International Repertoire License"). Bei der auf dem Cover als Rechteinhaberin angegebenen [Name] handele es sich um ein unselbstständiges Label der [Name]. Gemäß der Ermittlung der von ihr beauftragten ipoque GmbH sei mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems (PFS) festgestellt worden, dass das oben genannte Album am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr über die IP-Adresse zu Download für andere Nutzer zur Verfügung gestellt worden sei, welche nach der auf Grund des Gestattungsbeschlusses des Landgerichts [Name] erteilten Auskunft des zuständigen Internetdienstleisters dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 sowie
2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.11.2015 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Inhaber der von ihr geltend gemachte Rechte sei und die durch die Klägerin angeblich ermittelten IP-Adressen zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt ihrem Internetanspruch zugewiesen gewesen sei.

Ihr sei, so behauptet sie, dass streitgegenständliche Werk weder bekannt noch habe sie dieses in einer sogenannten lnternettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, noch habe sie dieses in irgendeiner Form heruntergeladen. Sie besitze keinerlei Kenntnis über die Nutzung von Tauschbörsen. Sie habe zum vermeintlichen Tatzeitpunkt auch keinen Zugriff auf den streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt, da sie sich vom [Name] berufsbedingt zu Dreharbeiten in Hamburg aufgehalten habe, wo für sie durch den Auftraggeber eine Wohnung angemietet worden sei. Zum Tatzeitpunkt sei ihre Wohnung in Berlin über die Plattform Airbnb untervermietet gewesen. Der Untermieter sei am 11.06. in Berlin eingetroffen.

Auch sei, so meint sie, die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG n.F., der auch auf Altfälle anzuwenden sei, auf 1.000,00 EUR beschränkt.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Lizenzschadens in Höhe von 600,00 Euro und der Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 506,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a.F., in der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Klägerin ist Aktivlegitimiert. Sie hat substantiiert ihre Rechtsinhaberschaft dargelegt. Dem ist. die Beklagte, die sich allein auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, nicht im hinreichenden Maße entgegengetreten.

Ferner ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Soweit sie die ordnungsgemäße Ermittlung ihres Internetanschlusses bestreitet, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn die Beklagte wurde zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten als Inhaberin des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen wurde, beauskunftet. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Ermittlungsergebnisses hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst wie ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr substantiiert die Ermittlung mit Hilfe des Peer-to-Peer Forensic Systems dargelegt. Insoweit hätte es der Beklagten obliegen, dem substantiierten und qualifizierten Vortrag der. Klägerin entsprechend entgegenzutreten. Ein bloßes (unsubstantiiertes) Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht ausreichend.

Soweit die Beklagte behauptet, die Verletzungshandlung nicht vorgenommen zu haben, hat sie dies ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Download zugänglich gemacht, die zum Tatzeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so besteht nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass diese Person die Rechtsverletzung begangen hat. Aus dieser Vermutung erfolgt eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers; der geltend macht, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Der Anschlussinhabers muss danach im Rahmen des zumutbaren Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf in der Gestalt ergibt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber selbst den Internetzugang für die streitgegenständliche Rechtsverletzung genutzt hat. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren zur Nachforschung sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnis er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeiten des Zugriffs von Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Vielmehr muss sie nachvollziehbar vortragen, welche Person mit Rücksicht auf das Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (vgl. BGH,- Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15; BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14; BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12; BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

Der Vortrag der Beklagten vermag diese tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genüge getan hat.

Zwar hat die Beklagte behauptet, die Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum über die Planform Airbnb untervermietet gewesen. Sie hat aber schon nicht den Namen des Untermieters angegeben. Auch die dazu von ihr eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, da darin noch nicht einmal ersichtlich ist, ob es sich bei der Wohnung um die der Beklagten gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte sich im streitgegenständlichen Zeitraum in Hamburg zu Dreharbeiten aufgehalten haben will und dafür für sie eine Wohnung in Hamburg angemietet gewesen sein soll, reicht dazu nicht aus, weil die Entfernung zwischen Berlin und Hamburg nicht so groß ist, als dass die Beklagte trotz der Arbeiten in Hamburg keinen Zugriff auf ihren Internetanschluss in Berlin gehabt haben könnte. So gibt es zahlreiche Pendler, die in Berlin leben und in Hamburg arbeiten.

Der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschadens in Höhe von 600,00 EUR für das komplette Musikalbum ist auch nicht überhöht.

Die Höhe des Anspruches ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen, das heißt danach, was vernünftige Parteien vertraglich als Vergütung für die erforderliche Nutzungshandlung vereinbart hätten. Bei einer geringeren Vergütung würde derjenige, welcher die Rechte verletzt, besser stehen, als der, der sich Rechtstreu um eine Lizenzierung gekümmert hat. Die Bestimmung dieser Vergütungshöhe folgt nach objektiven Kriterien. Es ist unbeachtlich, ob der Rechtsverletzter selbst bereit gewesen wäre, diese Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ist vorliegend nach § 287 ZPO zu schätzen. Nach Schätzung des Gerichts sind für das Bereithalten des streitgegenständlichen Musikalbums zum Download im Internet 600,00 EUR als Vergütung angemessen. Dabei wurden'im Rahmen der Schadenschätzung verkehrsübliche Entgelte für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger Branche herangezogen. Hierbei ist ein Betrag von 0,50 EUR pro Abruf angemessen, wobei mindestens 400 mögliche Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitgegenständlichen Art angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14).

Des weiteren schuldet die Beklagte die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte angefallenen Abmahnkosten sowohl als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, als auch als Aufwendungsersatz gemäß § 97a UrhG a.F..

Die Abmahnung war begründet, da die mit ihr gerügten Rechtsverletzungen tatsächlich gegeben waren. Sie war auch berechtigt, da sie objektiv erforderlich war, um der Beklagten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR für die Abmahnung sind höhenmäßig nicht zu beanstanden. Eine Deckelung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt nicht in Betracht, da es sich weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Das Anbieten von Musiktiteln stellt nicht ansatzweise einen Bagatellverstoß dar. Auch handelt es sich bei den Filesharingfällen nach einhelliger Rechtssprechung im Hinblick auf den Arbeitsaufwand nicht um einen einfach gelagerten Fall.

Der Zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist angesichts des Umfangs des Musikalbums angemessen. Dies begründet bei Ansatz einer angemessenen 1,3 Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR einen Anspruch auf vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe von 506,00 EUR.

§ 97a UrhG n.F. ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einschlägig, da diese Begrenzung auf Abmahnungen, welche vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind, nicht anwendbar ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen,. wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.


1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen

oder

Die Berufung' ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

Landgericht Berlin
Littenstraße 12-17
10179 Berlin


eingelegt werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin / Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Der Schriftsatz ist 'in deutscher Sprache zu verfassen.


4. Welche Fristen sind zu beachten?

Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen. Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



[Name],
Richterin am Amtsgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16,
Airbnb-Mieter,
Airbnb,
Klage Waldorf Frommer,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Carolin Kluge,
sekundäre Darlegungslast,
pauschales Bestreiten

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

AG Stuttgart, Az. 5 C 4155/16

#11034 Beitrag von Steffen » Donnerstag 20. April 2017, 09:53

Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin): Das Amtsgericht Stuttgart weist Filesharingklage der Astragon Entertainment ab


09:50 Uhr



Stuttgart/Berlin - Erneut konnte das Team von 'Abmahnhelfer.de' eine Tauschbörsenklage gegen einen Mandanten vor dem Amtsgericht Stuttgart (Urt. v. 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16) abwehren. Dieses Mal stand der Landwirtschaftssimulator der Astragon Entertainment GmbH im Fokus des Rechtsstreits.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten

Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: www.wvr-law.de




Bericht

Autor:
Ehssan Khazaeli, Diplom-Jurist


Link:
https://www.wvr-law.de/ag-stuttgart-wei ... inment-ab/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16

Die Astragon Entertainment GmbH hatte einen unserer Mandanten im Juni 2013 wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abmahnen lassen. Daraufhin gaben wir für den Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch jede Zahlung. "Unserer Ansicht nach bestanden weder die Schadensersatz-, noch die Aufwendungsersatzansprüche", sagt Rechtsanwalt Nico Werdermann, der das Mandant von Anfang an federführend begleitete.

Der Beklagte verteidigte sich gegen die im Jahr 2016 eingereichte Klage damit, dass nicht nur er, sondern auch sein seinerzeit minderjähriger Sohn Zugang zu dem Internetanschluss hatte. Dieser habe den Internetanschluss unter anderem zur Recherche auf Jobportalen genutzt. Eine Befragung nach Erhalt der Abmahnung blieb jedoch erfolglos. Dennoch wurde erklärt, dass der Sohn die Tat begangen haben könnte. Das Besondere: Der Vater selbst übte nicht das Sorgerecht aus, sondern dessen Schwester. Die Astragon Entertainment GmbH - vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Nimrod - erweiterte daraufhin die Klage auch gegen die Tante und warf ihr die Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht vor.



Tante haftet nicht als Erziehungsberechtigte

Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beklagten ihrer sogenannten sekundären Darlegungslast vollständig nachgekommen. "Wer im Rahmen des Verfahrens seine eigene Täterschaft in Abrede stellt, muss zugleich erklären, wer die Rechtsverletzung sonst hätte begehen können. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch zu Nachforschungen verpflichtet", sagt Werdermann. Am Ergebnis der Nachforschungen würde sich auch nichts ändern, weil der Sohn die Rechtsverletzung geleugnet hätte. "Weiter hatte sie vorgetragen, dass sie es nach ihrer Einschätzung damals für möglich gehalten habe und auch heute noch für möglich hält, dass der Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte", heißt es in dem Urteil. Die Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht aus § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) würde schon daran scheitern, dass nicht feststünde, dass der Sohn die Rechtsverletzung begangen habe.




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16,
Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Klage Nimrod,
Klage Astragon Entertainment GmbH,
Landwirtschaftssimulator,
sekundäre Darlegungslast,
Minderjährige,
minderjährige Kinder

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Wochenrückblick

#11035 Beitrag von Steffen » Freitag 21. April 2017, 23:46

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2017, KW 16 ..................................Initiative AW3P.........................17.04. - 23.04.2017

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------






Querbeet




1. Bundesgerichtshof: Hinweisbeschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (Beklagter ./. BaumgartenBrandt)


BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15


Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2015, Az. 31 C 2480/14 (96)
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2015, Az. 2-6 S 14/15



Quelle: Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 11&anz=564









2. Rechtsanwalt André Stämmler (Jena): Hate Speech - Welche Möglichkeiten habe ich als Betroffener?


(...) Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte in unserem Rechtssystem. Sie schützt die Freiheit jedes Einzelnen seine Meinung frei zu bilden und zu äußern. Geschützt sind grundsätzlich auch Satire und "harte", verletzende Äußerungen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit werden jedoch überschritten, wenn durch die Äußerung keine sachliche oder wertende Auseinandersetzung mehr stattfindet und Ziel der Äußerung lediglich die Beleidigung oder Herabwürdigung des Adressaten ist. Man spricht hier von so genannter Schmähkritik oder auch Hate Speech. (...)



Quelle: Blog #HashtagRecht
Link: http://www.staemmler.pro/blog/hate-spee ... en-koennen









3. Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte & Fachanwälte (Hamburg): Bundesgerichtshof - Zur gewerblichen Nutzung von Fotografien eines öffentlichen Werkes


BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15: East Side Gallery

(...) Der BGH hat entschieden, dass nicht nur das Fotografieren von öffentlichen Werken (Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen) erlaubt ist, sondern auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotos. Dazu gehörten die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Nicht zulässig sei es allerdings, die Fotografie eines solchen Werkes in einer Form auf einen dreidimensionalen Träger aufzubringen, dass dadurch eine innere, künstlerische Verbindung entsteht und die Fotografie mit dem Objekt zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Das bloße Aufbringen auf einen dreidimensionalen Träger sei hingegen erlaubt. (...)



Quelle: Dr. Damm und Partner | Rechtsanwälte & Fachanwälte
Link: http://www.damm-legal.de/bgh-zur-gewerb ... hen-werkes









4. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Oberlandesgericht Köln: EXIF-Informationen in Bildern können urheberrechtlich geschützt sein


OLG Köln, Urteil vom 20.01.2017, Az. 6 U 105/16

(...) EXIF-Informationen in Bildern können unter den Schutz des § 95c UrhG fallen und dürfen somit nicht ohne Willen des Urhebers entfernt werden (OLG Köln, Urt. v. 20.01.2017 - Az.: 6 U 105/16). (...)



Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/exif-inform ... -sein.html









5. AdvoNeo Schuldnerberatung (Hamburg): Inkasso Betrug per E-Mail - So erkennen Sie Betrugsversuche


(...) Vorsicht vor falschen Inkasso E-Mails. Denn Betrüger versuchen es immer wieder. Auch jetzt ist aktuell wieder eine Betrugs-E-Mail im Umlauf, die angeblich von einem Inkassounternehmen namens "Steinbach & Partner" stammt und die Zahlung einer Forderung von routenplaner-maps.com verlangt, ansonsten würde das Inkassounternehmen vorbeikommen und die alle Wert­gegen­stände pfänden. (...)



Quelle: AdvoNeo Ratgeber
Link: https://ratgeber.advoneo-schuldnerberat ... sversuche/









6. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Amtsgericht Sondershausen - Höhe des Schadensersatzes bei außerordentlicher Kündigung eines Mobilfunk-Vertrag


AG Sondershausen, Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 11/17

(...) Wird ein Mobilfunkvertrag außerordentlich gekündigt, so kann das Telekommunikations-Unternehmen so nicht sämtliche Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich einen erheblichen Teil (ca. 90%) als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (AG Sondershausen, Urt. v. Münster, Urt. v. 30.03.2017 - Az.: 4 C 11/17). (...)



Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
Link: http://www.dr-bahr.com/news/hoehe-des-a ... rtrag.html









7. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Landgericht Köln - Sinnentstellend verkürzte Zitate sind unzulässig


LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16

(...) Das LG Köln hat entschieden, dass der AStA Zitate eines Berliner Geschichtsprofessors nicht verkürzt wiedergeben durfte. Ohne ihren Zusammenhang seien sie sinnentstellend und damit unzulässige unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Bezeichnung als "rechtsradikal" hingegen sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. (...)



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte
Link: https://www.wbs-law.de/personlichkeitsr ... sig-72691/









8. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 28/2017 vom 13. April 2017 - Weitere Eilanträge in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" erfolglos


(...) Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvR 3156/15, 1 BvR 141/16

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 gewandt. Sie wollten insbesondere mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 (Rs. C-203/15 und C-698/15) erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind.
(...)



Quelle: Bundesverfassungsgericht
Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... F.2_cid370









9. Bundesfinanzhof: Volltextveröffentlichung zur Entscheidung - XI R 27/14


BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14

(...) Leitsätze:
Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern - und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen - zu qualifizieren.




Quelle: Bundesfinanzhof
Link: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=34501















Gerichtsentscheidungen



Bild

  • AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16 [Nimrod RAe verlieren; Beklagter kommt seiner sek. Darlegungslast nach (Minderjähriger Mitnutzer)]



Bild

  • AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 [WF gewinnen; sek. Darlegungslast; Airbnb]








Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin)



AG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017, Az. 5 C 4155/16


Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten (Berlin): Das Amtsgericht Stuttgart weist Filesharingklage der Astragon Entertainment ab



Quelle: Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten
Link: https://www.wvr-law.de/ag-stuttgart-wei ... inment-ab/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)



AG Charlottenburg, Urteil vom 14.03.2017, Az. 225 C 307/16


Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren, der zum Tatzeitpunkt einen "Airbnb" Mieter gehabt haben will



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... aben-will/














Forenwelt


In den Jahren kommt es in den Klageverfahren immer wieder zu neuen Konstellationen. So auch in der aktuellen Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 14.03.2017, Az. 225 C 307/16). Hier wurde - jedenfalls nach meiner Kenntnis - erstmals zur Haftung bei (P2P-) Urheberverstößen bei einer "Airbnb"-Vermietung (Airbnb: Plattform zur Buchung und Vermietung von privaten Unterkünften) entschieden.

Im Juni 2016 wurde auch im Forum AW3P eine ähnliche Diskussion geführt. Dabei stand der Betroffene - wie hier die Beklagte - auf den Standpunkt, dass man den entsprechenden Airbnb-Mieter nicht namentlich benennen muss. Der Betroffene damals wörtlich: "Aber sie sollten doch weiterhin so elementaren Dingen wie GESUNDEM MENSCHENVERSTAND folgen? Wenn jemand beispielsweise in meiner Wohnung einen Mord begeht, bin ich dann auf die Zeugenaussage des Mörders angewiesen, um selber vom Mordverdacht loszukommen? Der Fakt, dass ich zur Tatzeit mit Alibi nicht in meiner Wohnung war (um beim Beispiel zu bleiben) und der Mörder die einzige andere Person war, die legal zu meiner Wohnung Zugang hatte, ist völlig bedeutungslos?"


AG Charlottenburg, Urt. v. 14.03.2017, Az. 225 C 307/16 - Was gilt?

Die Beklagte verteidigte sich mit den Argumenten,

a) Klägerin keine Aktivlegitimation
b) Werk nicht bekannt, keine Kenntnisse über Tauschbörsen
c) zum Vorwurf ortsabwesend
d) zum Vorwurf war die Wohnung über Airbnb untervermietet
e) § 97a Abs. 3 UrhG n.F. sei auch auf diesen "Altfall" anwendbar



Das Amtsgericht Charlottenburg zur Airbnb Untervermietung

(...) Der Vortrag der Beklagten vermag diese tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft nicht zu entkräften, da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genüge getan hat.

Zwar hat die Beklagte behauptet, die Wohnung sei im streitgegenständlichen Zeitraum über die Planform Airbnb untervermietet gewesen. Sie hat aber schon nicht den Namen des Untermieters angegeben. Auch die dazu von ihr eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, da darin noch nicht einmal ersichtlich ist, ob es sich bei der Wohnung um die der Beklagten gehandelt hat.
(...)


Das bedeutet, auch wenn es nur um eine erstgerichtliche Entscheidung zum Sachverhalt Airbnb geht,

a) Vorlage eines Vertrages, woraus explizit ersichtlich ist, welcher Wohnraum untervermietet wird
b) Name + Adresse des Untermieters zum Vorwurf
i.V.m.
c) substantiiertes Bestreiten der eigenen Haftung


Mit der Behauptung, dass man den Airbnb-Untermieter nicht mit Namen + Adresse kennen würde oder diesen nicht preisgibt, kann weder der Abmahner / Kläger noch das Gericht den betreffenden Airbnb-Untermieter zum Sachverhalt befragen. Das bedeutet, die tatsächliche Vermutung der Täterschaft geht wieder auf den Abgemahnten / Beklagten zurück, da er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde.








Bild










-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-



Bild


Steffen Heintsch für AW3P



Bild



+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-+-

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

BGH - I ZR 265/15

#11036 Beitrag von Steffen » Samstag 22. April 2017, 09:58

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15 (Filesharing - Verjährung; BaumgartenBrandt gewinnt Revision)




09:13 Uhr





.............................................Bild







~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe



Beschluss als PDF:

Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 11&anz=564



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15



(...)



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS




I ZR 265/15

vom 23. Januar 2017

in dem Rechtsstreit



Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.



Gründe:



I.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "N. - ". Dieser Film wurde am 11. November 2009 über eine dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnete IP-Adresse über eine Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die außergerichtliche Abmahnung des Beklagten führte nicht zur Streitbeilegung.

Mit Mahnbescheid vom 9. Dezember 2013, der dem Beklagten am 12. Dezember 2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Klägerin einen nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.500,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht.


Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2014 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zunächst im Wege des Versäumnisurteils dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch mit der Begründung eingelegt, die Klageforderung sei verjährt. Daraufhin hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.



II.

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).


1.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisionsgerichts.


a)

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung im Wege des Filesharings der Restschadensersatzanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verlangt werden kann und wie dieser Anspruch zu berechnen ist, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 12. Mai 2016 (I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch) geklärt. Danach kann der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden (BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 ff. - Everytime we touch).


b)

Die Zulassung der Revision ist ferner nicht wegen divergierender Ansätze zur Schadensberechnung in der Instanzrechtsprechung erforderlich. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass für die Schadensberechnung in Fällen der vorliegenden Art die Lizenzanalogie herangezogen werden kann (BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 ff. - Everytime we touch). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 24 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a Train; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I).


2.

Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg.


a)

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB zusteht, der sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf 400,00 EUR beläuft. Die Revision vermag Mängel der tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe nicht aufzuzeigen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzforderung sei nicht verjährt, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Anspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 28 = WRP 2015, 972 - Motorradteile). Diese Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung durch die Klägerin noch nicht abgelaufen.


b)

Das Berufungsgericht hat die Abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt.


aa)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33, 59 = WRP 2016, 1525 - Tannöd). Danach ist der vom Berufungsgericht angenommene Gegenstandswert der Abmahnung jedenfalls nicht überhöht. Die Revision vermag auch im Übrigen keine Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung aufzuzeigen.


bb)

Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Abmahnkostenforderung nicht verjährt sei.


(1)

Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der Anspruch vor dem Jahr 2010 entstanden sei. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei im Jahr 2010 angelaufen, ist danach nicht zu beanstanden. Die Revision streitet erfolglos für eine Anwendung des § 199 Abs. 5 BGB auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch. Diese Vorschrift führt im Falle des Unterlassungsanspruchs zu einer Verlagerung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, weil der Gläubiger zuvor weder Anlass noch Möglichkeit hat, gegen den Unterlassungsschuldner vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70, BGHZ 59, 72, 74 f. - Kaffeewerbung). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Anspruch auf Abmahnkostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs kann nicht vor seiner Entstehung beginnen.


(2)

Die durch Zustellung des Mahnbescheids am 12. Dezember 2013 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Vornahme der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts in Gestalt der an die Klägerin gerichteten Aufforderung vom 20. Dezember 2013, den Kostenvorschuss für das streitige Verfahren einzuzahlen. Die am 25. Juni 2014 vorgenommene Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte zwar nach Ablauf der sechsmonatigen Hemmung, jedoch mit Blick auf die im Zeitpunkt der Hemmung bis zum Ende des Jahres 2013 verbliebene Restlaufzeit der Verjährung in unverjährter Zeit.


3.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.



Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen




Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.


Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2015 - 31 C 2480/14 (96) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2-06 S 14/15 - (...)





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


BGH, Beschluss vom 23.01.2017, I ZR 265/15,
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2015, Az. 31 C 2480/14 (96),
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2015, Az. 2-6 S 14/15,
Klage BaumgartenBrandt,
Berufung BaumgartenBrandt,
Revision Beklagter,
Revisionsrücknahme Beklagter,
Versäumnisurteil,
Verjährung,
Verjährung 10 Jahre,
§ 102 Satz 2 UrhG,
Niko - ein Rentier hebt ab

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11037 Beitrag von Steffen » Montag 24. April 2017, 04:48

Informativ!

Deutscher Bundestagstag - Drucksache 18/11711 vom 28.03.2017


Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Verbraucherschutz bei unseriösen Geschäftspraktiken (III) – Abmahnwesen im Urheberrecht

PDF: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811711.pdf

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

LG Leipzig, Az. 05 S 487/16

#11038 Beitrag von Steffen » Montag 24. April 2017, 16:43

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Landgericht Leipzig - Benennung des Täters nach Klageerhebung ausreichend. Berufung der Kanzlei .rka Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.



16:45 Uhr



Ein abgemahnter Anschlussinhaber hat nicht deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er den wahren Täter des Filesharings erst nach Klageerhebung genannt hat. Das hat das Landgericht Leipzig in einem von uns geführten Filesharing-Verfahren entschieden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... end-72776/



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute hatte einen Familienvater abgemahnt, weil von dessen Anschluss das Computerspiel "Dead Island" im Wege des Filesharings hochgeladen worden war. Die Abmahnung erfolgte im Namen der Koch Media GmbH, die als Rechteinhaberin von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verlangte.

Nachdem die Abmahnanwälte den Vater als Anschlussinhaber verklagt hatten, verteidigte sich dieser damit, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er wies darauf hin, dass der Ex-Freund seiner Tochter die Begehung der Tat zugegeben habe.

Daraufhin wies das Amtsgericht (AG) Leipzig die Klage der Koch Media GmbH ab (Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16). Denn aufgrund der Angabe des Namens des Ex-Freundes der Tochter war unser Mandant seinen Nachforschungspflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Insofern hafte er nicht als Täter. Eine Störerhaftung scheide ebenfalls aus, da es üblich sei, den Gästen das WLAN-Passwort zu geben.



Kanzlei rka Reichelt Klute geht erfolglos in Berufung

Hiermit wollte sich die Kanzlei .rka Rechtsanwälte jedoch nicht abfinden und legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2016 (Silver Linings Playbook, Az. I ZR 86/15) verlangte sie zum einen nach wie vor, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung für die Abmahnkosten aufkommen solle.

Ferner verwiesen die gegnerischen Anwälte darauf, dass sich unser Mandant angeblich schadensersatzpflichtig gemacht habe, da er den Täter erst nach Klageerhebung angegeben hatte, obwohl er zuvor mehrfach dazu aufgefordert worden war. Hierdurch habe er gegen eine angeblich bestehende vorprozessuale Aufklärungspflicht verstoßen, die sich aus dem durch die Abmahnung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe. Hätte er den Täter vor Klageerhebung genannt, hätte das Verfahren vermieden werden können. Infolge dessen müsse er zumindest für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Das Landgericht (LG) Leipzig folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es hat die Berufung nun im vollen Umfang zurückverwiesen (Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16).



Filesharing: Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung

Zunächst scheide eine Störerhaftung aus, denn gegenüber volljährigen Besuchern treffe den Anschlussinhaber keine Aufklärungspflicht im Hinblick darauf, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten sei.

Auch die Verfahrenskosten habe der beklagte Familienvater nicht zu tragen, da ihn als Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht bezüglich der Person des Täters treffe. Dies ergebe sich daraus, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nur im Rahmen des streitigen Verfahrens bestehe. Denn sie stelle eine rein prozessuale Vortrags- und Nachforschungsverpflichtung dar. Diese dürfe nicht auf eine vorprozessuale Obliegenheit hin ausgedehnt werden.

Hiergegen spreche nicht, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit bei einer berechtigten Abmahnung anders entschieden hat. Denn diese Grundsätze dürften einerseits nicht auf das Urheberrecht übertragen werden. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall bereits die Abmahnung mangels Täter- oder Störerhaftung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt gewesen.

Diese Entscheidung des Landgericht Leipzig steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Einklang. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) lediglich festgestellt, dass der Anschlussinhaber den ihm bekannten Täter vor Gericht angeben muss, um eine eigene Haftung abzuwenden. Er hat keine Aussage dazu gemacht, wie die Situation vor Klageerhebung aussieht.



Fazit

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass den abgemahnten Anschlussinhaber keine vorprozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich des wahren Täters trifft. Kennt man ihn zwar schon vor Klageerhebung, nennt ihn aber erst vor Gericht, so ist man nicht zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie als abgemahnter Anschlussinhaber nicht ungeprüft den Namen des wahren Täters preisgeben. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnkanzlei Druck macht und damit droht, dass Sie für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. Vielmehr sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharings umgehend beraten lassen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Sie oder Ihre nahen Angehörigen unnötig haften.



Wie können wir Ihnen bei einer Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

- Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
- Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
- Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
- Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern.



Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.



Wie Sie uns erreichen können

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.



Weitere Informationen zu erfolgreichen Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erhalten Sie unter folgendem Link:

Gewonnene Filesharing-Verfahren der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Leipzig, Beschluss vom 13.04.2017, Az. 05 S 487/16,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 25.07.2016, Az. 107 C 3876/16,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
Kostentragungspflicht bei Täterbenennung erst nach Klageerhebung,
Koch Media GmbH,
Computerspiel "Dead Island"

siegfriedklein
Beiträge: 126
Registriert: Samstag 4. Juni 2011, 21:21

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11039 Beitrag von siegfriedklein » Montag 24. April 2017, 22:23

wie gehts weiter , erhält jetzt der Ex Freund eine Abmhnung?

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11040 Beitrag von Steffen » Dienstag 25. April 2017, 04:44

Der AI ist raus, der Kläger hat das Nachsehen. Sicherlich wird er jetzt dem benannten Täter separat abmahnen. Interessant, wenn er es dann abstreiten sollte.

VG Steffen

Antworten