Herunterladen (§ 53 UrhG)/Anbieten (19a UrhG)Ich meinte die komplizierte Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse.
Rein rechtlich ist es soweit ich weiß immer noch eine strafbare Handlung (ich meine der Verstoß
gegen das Urheberrecht).
Natürlich, wer urheberrechtliche Werke herunterlädt und/oder/bzw. anbietet, verstößt gegen das
Urhebergesetz.
Kurzfassung: Logging, Richterbeschluss, AbmahnungDie Abmahnung geht davon aus, dass dieser Verstoß schon begangen wurde, denn die Tat ist geloggt,
aber es hat kein
Strafgericht darüber entschieden...
Die populäre Auslegung wäre: die Software der ip-logger entscheidet plötzlich über über Strafttat
und kein ordentliches Gericht
(in der Abmahnung steht schließlich eine Tatzeit)
Wir sind hier aber im Zivilrecht. Hier geht es um die Geltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen
nach anwaltlichen Gebühren und Schadensersatz.
- immunisiert -, Du kennst Wörter? Das Problem muss der Abgemahnte dann später im Klagefall klärenDennoch kann dieser Punkt natürlich rechtlich immunisiert werden, etwa durch Gutachten über die
einwandfreie Arbeit der Log-Software.
über ein unabhängiges Gutachten, das ein Richter anordnet. Bis jetzt steht in allen Gutachten, dass
die Software einwandfrei innerhalb 3 geschlossenen Leuten funktioniert.
Man kann das Phänomen nicht mit einen Blitzer verstehen und erklären. Hier geht es um die StörerhaftungRechtliches Äquivalent: ich fahre zu schnell und werde geblitzt... ich kann natürlich behaupten,
dass der Blitzer bei mir nicht einwandfrei funktioniert hat, aber das hätte kaum Aussicht auf Erfolg.
- Prüfpflichten des Anschlussinhabers - sowie im Klagefall um die sekundären Darlegungslast. Wenn man schon
den Blitzer-Vergleich bringt, bestehen doch gewisse Anforderungen an das Blitzen. Beim Loggen fehlen
jegliche Anforderungen und Kontrolle, sowie wird die Beweiserbringung durch die Gerichte auf keinen
genauen Prüftisch gelegt und durchleuchtet.
VG Steffen