Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8321 Beitrag von Steffen » Samstag 27. April 2013, 17:28

Spendenaktion "No upload client":
stilles Ende mit Ketten und 9-fach Schlössern



Viele Engagierte, Interessierte und Betroffenen des Abmahnwahns werden sich an die Artikel
bei "Gulli.com" und "Heise Online" (Grundsatzklage gegen Abmahnung auf der Kippe) erinnnern,
in denen über einen spannenden Abmahnfall berichtet wurde.


Kernpunkt: Kann eine Log-Firma beweisen, das man mit einem "No upload client" - getreu dem
P2P-Prinzip - etwas anderen angeboten hat?



Daraus resultierte ein bislang unerreichter Spendenaufruf, angefangen von "Heise Zeitschriftenverlag",
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, "Gulli.com", dem mittlerweile nicht mehr existierenden "Verein
gegen den Abmahnwahn e.V." sowie der "Initiative AW3P". 233 Spender halfen, ohne nach einer Gegenleistung
zu fragen, und spendeten in Zeitraum von nur 22 Tagen eine stolze Summe von insgesamt: EUR 5.292,30.
Hier gilt allen, die so großzügig gespendet haben, noch einmal der Dank von unserer Seite aus.


Und damit begann ein jahrelanger "bajuwarischer Leidensweg" (2009 - 2012)


Da keiner mehr ansprechbar war und zu einer Stellung bereit, wurde (da öffentlich) dieser Fall angefordert.
Es ist aber schon eine Frage des Anstandes gegenüber allen Spendern, das wir uns nicht nur bedanken, sondern
auch über den Ausgang - egal welchen - informieren.


Zusammenfassung

Ende 2012 endete der Prozess in einem einvernehmlichen Vergleich. Da niemand zur Stellung bereit war, kann
man nur spekulieren, dass man entweder “Prozessmüde“ ist, oder sich über ein eventuelles Stillschweigen
einigte. Man wird es wohl nicht erfahren. Das nach Beendigung des Prozesses vom Beklagten versprochene Gutachten
darf höchstrichterlich nicht veröffentlicht werden. Die Gründe sind mir nicht bekannt und auch nicht rechtlich
mehr relevant. Man sollte diesbezüglich wissen, das dieses Gutachten auch niemanden mehr genutzt hätte - selbst
wenn man obsiegt hätte - da die betreffende IP-Protokollierung Firma eine neue Version ihrer Software benutzt.

Leider ist nicht mehr in Erfahrung zu bringen, da die Involvierten schweigen. Auch wenn der Ausgang niemand
zufriedenstellen wird, zeigt es doch, das Menschen bereit sind zu helfen auch wenn man selbst keinen Vorteil
hat.


Dafür Danke an allen Spendern!


-------------------------------

Steffen Heintsch für die Initiative AW3P

-------------------------------

goodbyeing
Beiträge: 300
Registriert: Montag 3. August 2009, 14:59

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8322 Beitrag von goodbyeing » Montag 29. April 2013, 18:37

233 Spender halfen, ohne nach einer Gegenleistung
zu fragen, und spendeten in Zeitraum von nur 22 Tagen eine stolze Summe von insgesamt: EUR 5.292,30.
Hier gilt allen, die so großzügig gespendet haben, noch einmal der Dank von unserer Seite aus.


Und damit begann ein jahrelanger "bajuwarischer Leidensweg" (2009 - 2012)
Nichts gegen den Administrator hier, der als Einziger überhaupt eine Info rausrückt.

Aber nach dem TamTam von damals und den Chancen die aufgemalt wurden jetzt dieses "Ergebnis" zu produzieren dürfte keinem der Spender irgendwie vermittelbar sein.

Für eine Person einen Vergleich mit 233 Spenden zu "erkaufen", dürfte wohl kaum dem Willen der Spender entsprechen.

goodbyeing

siegfriedklein
Beiträge: 126
Registriert: Samstag 4. Juni 2011, 21:21

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8323 Beitrag von siegfriedklein » Montag 29. April 2013, 20:38

was hättest du erwartet, dass ein Gutachten die Abmahnungen beendet? Wovon hätten die Abmahner und unsere RA-lte gelebt, ein Forum wäre auch überflüssig.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8324 Beitrag von Steffen » Montag 29. April 2013, 22:17

Es gibt zwei Dinge. Einmal soll man darüber informieren? Ja. Es hat jeder Spender ein Anrecht darauf. Andermal, muss man genauer Informieren? Ja, aber die Beteiligten schweigen. Soll ich jetzt spekulieren und etwas dazu dichten? Unbefriedigend? Natürlich! Aber wenn die Beklagte, sein Rechtsbeistand und die Klägerin wahrscheinlich stillschweigen vereinbart haben, oder keine Antwort geben wollen, das Gericht eine Veröffentlichung des Gutachten untersagt, was soll ich machen, auch schweigen? Man sollte eben nicht vergessen, dass niemand der Aufrufer und Spender Einfluss auf den Prozess hatte. Es ist schon ungewöhnlich und schräg, das man erst selbst nachhaken muss um eine Info zu erhalten. Und letztendlich gab es keine Info, sondern man musste es noch anfordern.

Fazit: Noch einen Spendenaufruf mit meiner Unterstützung wird es nicht geben.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8325 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. April 2013, 23:49

Gedanken zur Freinacht



Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::

Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


.......................................................


Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


.......................................................


1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


.......................................................


2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


.......................................................


4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


.......................................................


5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


.......................................................


6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


.......................................................


7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


.......................................................


8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links: VG Steffen

Hoffnung
Beiträge: 88
Registriert: Montag 11. März 2013, 11:00

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8326 Beitrag von Hoffnung » Donnerstag 2. Mai 2013, 16:18

RA Dr. Wachs hat geschrieben:@all
zur Wirksamkeit der Abmahnung: Das LG Hamburg betrachtet die Abmahnung als Ganzes und fordert eine seriöse Aufklärung über die rechtliche Situation. Ein wenn auch gewichtiges Argument ist die geforderte Unterlassungserklärung bzw. die Weite. Es ist falsch zu denken, nur weil die UE weit gefordert wurde, bedeutete das sicher die Unwirksamkeit.
Es ist wie so oft eine Einzelfallprüfung. Bei einer Rasch Alben Abmahnung allein auf die Unwirksamkeit der Abmahnung zu spekulieren, das könnte in Tränen enden.

Ich möchte nur wissen, wann eine Abmahnung jemals seriös war, wenn mir bei einem gegenstandswert von 100.000 Euro vorgerechnet wird das es billiger wäre 1200 Euro als Vergleich zu zahlen und wenn ich mit geschwärzten Urteilen, div Aktenzeichen in der Abmahung darauf aufmerksam gemacht werde, das dies auch angeblich so bestätigt wird. Wobei in dem Urteil jemand eine Verbraucherzentrale einschaltete und 100 Euro als Kostenerstattung "anzahlte" Eine sehr seriöse Darstellung :l, Und mich dann noch auffordert doch bitte die "beigefügte" Unterlassungserklärung bis zum xx zurückzuschicken.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8327 Beitrag von Steffen » Donnerstag 2. Mai 2013, 16:20

30.04.2007 - 02.05.2013 -
2.000.000 Besucher auf AW3P




Bild



Vor ca. 6 Jahren am 30.04.2007 eröffnete die Initiative AW3P ihre eigene private Webseite:
"www.abmahnwahn-dreipage.de" und konnte am heutigen Vormittag den 2.000.000sten (echten)
Besucher begrüßen.

Gratulation an alle, die zur Gründung der Initiative AW3P beigetragen haben und immer gehört
dazu auch das Gedenken an diejenigen Mitstreiter, die nicht mehr unter uns weilen.



Bild


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


30.04.2007 - 02.05.2013 - 2.000.000 Besucher ...

... ein uns immer so emenz supiwichtiger und abrechenbarer Erfolg? Zahlenmäßig vielleicht.
Zeigt es aber überdeutlich, dass - alle - Beteiligten des Abmahnwahns versagten, von Anbeginn
der Abmahnwahnzeitrechnung 2005 bis aktuell 2013 und bis zum Horizont und viel weiter ...


Jeder Besucher sollte uns daran erinnern, mahnen und Motivation sein für unser Engagement!



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Für die “Wahrscheinlichkeitsklage-Rechner“ und “Risiko-Berechner“ trotzdem ein paar Zahlen.

  • Im Zeitraum 20.03.2013 - 30.04.2013 wurden heruntergeladen:
    • 1. eBook “Wegweiser Inkasso“: 3.224 mal
      2. Musterschreiben einer mod. UE: über 11.000 mal
      (davon 8.000 mal die .doc-Variante)

    Durchschnittliche Menge verschickter Daten pro Tag: 1,30 Gigabytes.

    82 % des gesamten Transfervolumens betrifft allein nur das Forum.

Bild


Bild




Die Besucherstatistiken wurden erstellt durch:

Bild
Counter.de


____________________________

Die Initiative AW3P
________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8328 Beitrag von Steffen » Freitag 3. Mai 2013, 16:58

[quoteemMistreaded]Und bei einem “No Upload Client“? Welche Schadensermittlung überhaupt? Ist nur ein kleiner Einwand.
Schätzen, ausreichende Schätzgrundlage, Funktionsweise der Tauschbörse, oder unter Würdigung aller Umstände?[/quoteem]

Hallo @Mistreaded,

das Problem, was ich als juristischer Laie sehe, dass der Abgemahnte / Beklagte sich darauf beruft, das durch seinen “MOD No Upload Client“ kein Upload möglich ist und kein Upload vorgenommen wurde.

Der Abmahner / Kläger wird sich berufen auf, das einmal auch bei Einsatzes dieses “No Upload Client“ immer ein Upload vonstatten geht - und wenn es nur 1 - 6 KB/s sind - und andermal hätte man mit der Software einen Testdownload vorgenommen (Gutachten, Mitarbeiter Log-Firma, GF Log-Firma).



1. Um diese Strategie zu gehen - muss - ich den vorgeworfenen UrhR-Verstoß zu jedem Log einräumen. Also sind Störer- und Täterhaftung von vorn hinein unstreitig.

2. Der Richter wird um die Frage der Fragen zu klären ein unabhängiges Gutachten anfordern (je nach Gerichtsstand und ob Quellcode oder nicht, 5.000 - 20.000€). Beweisbelastende Partei der Beklagte, wenn noch etwas zu klären ist bezüglich der Software, könnten sich der Kostenvorschuss teilen (wenn) zw. den Parteien.

Dann zieht sich alles über Jahre hinweg, und wenn sie nicht gestorben sind, vergleichen sie sich letztendlich und haben zusätzlich hohe Kosten. Wer etwas anderes weiß und die ganzen gewonnen Klagen mit “No Upload Client“ aufzählt - kein Problem, immer her damit. Ich kenne kein gewonnenes Urteil.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8329 Beitrag von Steffen » Samstag 4. Mai 2013, 15:43

Verjährung Abmahnung -
was denn nun? Zefix!



Gerade 2013 ist ersichtlich, dass einmal sehr viele Betroffene Unklarheiten über ihren konkreten Fall Verjährungsfall besitzen, sowie sehr viele Abmahner 2013 abmahnen oder Ansprüche weiterverfolgen mit einem Log-Datum: 2009.

Sicherlich hört man dann als Erstes, man solle den Gesetzgeber hinzuziehen, oder juristische Rechtsfragen den Juristen überlassen. Dabei ist das Letztere nicht einmal böse oder abwertend gemeint, sondern weil die Rechtsmaterie immer komplizierter wird und sich diverse Gesetzesüberschneidungen ergeben.



Generell gilt (Steffen Style):
  • 1. Unterlassungsansprüche verjähren nicht!
    2. Ansprüche AG + SE i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. § 195 BGB und § 102 UrhG
    2.1.
    3 Jahre
    2.2.
    Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, mit dem 31.12.; 24:00 Uhr des Jahres, in dem geloggt wurde und der RI/RV vom Provider die Klarnamen + Anschrift des zuordenbaren AI erhielt.
Das bedeutet, erklärt an einem abstrakten Beispiel:
  • 26.09.2009 - Log
    28.09.2009 - Antrag auf Gestattung Abmahnanwalt / Sicherungsbeschluss LG
    26.10.2009 - Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG
    28.12.2009 - Klarnamenübermittlung Provider an Abmahner
    05.01.2010 - Abmahnung
  • Verjährungsfrist i.S.d. § 199 BGB
    Beginn: 31.12.2009; 24:00 Uhr
    Ende: 31.12.2012; 24:00 Uhr.

Aber, ...

... wenn das kleine Wort aber nicht wäre. Aktuell gibt es an einem LG in NRW die Tendenz, das der Abmahner der MI aus HH erfolgreich argumentiert:

» Für den Beginn der Verjährung kommt darauf an, ab wann der Vergütungsanspruch des Anwaltes fällig wird im Sinne von § 8 Abs. 1 RVG «

Übersetzung (Steffen Style):
  • Zur Berechnung des Verjährungsbeginnes gilt,
    » Die Verjährungsfrist des zukünftigen Abgemahnten beginnt mit dem 31.12.; 24:00 Uhr des Jahres, nicht mit Kenntnis des Klarnamen und Anschrift des Verauskunfteten, sondern wann der RI/RV den abmahnenden Anwalt beauftragt hat mit der Abmahnung.

    Das bedeutet, erklärt an dem o.g. abstrakten Beispiel:
    26.09.2009 - Log
    28.09.2009 - Antrag auf Gestattung Abmahnanwalt / Sicherungsbeschluss LG
    26.10.2009 - Gestattungsanordnung § 101 IX UrhG
    28.12.2009 - Klarnamenübermittlung Provider an den RI/RV
    05.01.2010 - RI/RV beauftragt den abmahnenden Anwalt hinschtlich der Abmahnung - es erfolgt die Abmahnung

    Verjährungsfrist i.S.d. des Abmahner der MI aus HH + LG in NRW
    Beginn: 31.12.2010; 24:00 Uhr
    Ende: 31.12.2013; 24:00 Uhr.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::


Ob diese Entscheidung auch an anderen Gerichtsständen - wie z.B. BY, SA oder HH -Fuß fasst, muss beobachtet werden, da andere Gerichtsstände in Richtung § 199 BGB ermessen.

Zeigt es aber, dass es immer auf den Einzelfall ankommt und vorsichtig geboten ist - insbesondere - bei Forderungen des Abmahners der MI aus HH.

Zur Beauftragung und Klärung der Verjährung sollte man deshalb einen Anwalt beauftragen und notfalls in die nächste Instanz ziehen.


Bild

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8330 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Mai 2013, 00:11

Film- und Musikindustrie kann Internetanschlussinhaber
nicht ohne weiteres wegen vermeintlichen Filesharings
mit Forderungen überziehen




Bild
Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne

BERGER LAW LLP
Werdener Straße 06
40227 Düsseldorf
Fon: 0211 / 73 75 47 -50
Fax: 0211 / 73 75 47 -99
E-Mail: info@berger-law.de
Web: www.berger-law.de


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Die Film- und Musikindustrie hat es künftig schwerer, Internetanschlussinhaber wegen vermeintlicher
Urheberrechtsverletzungen im Netz mit Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen zu überziehen. Das
Amtsgericht München nahm jetzt die Rechteinhaber bei der Beweiserbringung stärker in die Pflicht.
Bislang mussten dort die Anschlussinhaber konkret darlegen, wem, wenn nicht einem selbst, die vorge-
worfene Rechtsverletzung zuzuschreiben ist.

Kann ein Anschlussinhaber im Prozess schlüssig darlegen, dass er für die ihm zur Last gelegten Vorwürfe
nicht verantwortlich sein kann, dann muss die Gegenseite aufzeigen, dass das Vorgetragene nicht stimmt.
Mit einem entsprechenden Beschluss vollzog das Amtsgericht München damit eine Kehrtwende.

Zum Hintergrund: Die Constantin Film Verleih GmbH mit Sitz in München hatte einen Fahrschulinhaber aus
Düsseldorf beschuldigt, von seinem Computer aus einen Constantin-Film vervielfältigt und ihn in einer
Internettauschbörse zum Downloaden im gewerblichen Ausmaß angeboten zu haben. Die Rechteinhaber beriefen
sich darauf, dass die IP-Adresse, über die dieses sogenannte Filesharing ablief, dem Anschluss des
Fahrschulinhabers zugewiesen sei.

Der Fahrschulinhaber hatte jedoch die Urheberrechtsverletzung definitiv nicht begangen und weigerte sich
daher, das Geld zu überweisen. Als er Zahlungsaufforderungen wiederholt nicht nachkam, erhob Constantin
Klage gegen ihn vor dem Amtsgericht München. Im konkreten Fall geht es um eine Summe in Höhe von über
1.100,00 Euro.

Der Fahrschulinhaber lässt sich von dem Rechtsanwalt Jean-Paul Bohne von der Kanzlei BERGER LAW LLP
(Düsseldorf) vertreten. Nach der mündlichen Verhandlung gab das Gericht nun seine bisher vertretene Ansicht
auf.

Der Fahrschulinhaber konnte dem Münchner Richter schlüssig darlegen, dass ihm die Urheberrechtsverletzung,
die er im August 2009 in seinen Geschäftsräumen begangen haben soll, fälschlicherweise zugeschrieben worden
war. So gab er unter anderem an, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau
nachweislich in den Ferien in Italien war. Die Geschäftsräume waren im Zuge seiner urlaubsbedingten Abwesenheit
verschlossen und Dritten nicht zugänglich. In den Geschäftsräumen des Fahrschulinhabers im Jahr 2009 befanden
sich weder ein internetfähiges Endgerät noch ein Router oder ähnliches. Schon allein deswegen könne ihm die
Urheberrechtsverletzung an dem Film nicht angelastet werden. Dieser Argumentation folgt das Gericht.

Im vorliegenden Fall muss nun nach dem Gerichtsbeschluss die Constantin Film Verleih GmbH den vollen Beweis
für die pauschal behauptete Urheberrechtsverletzung durch den Fahrlehrer erbringen. In dem Beschluss heißt
es wörtlich:

"Da mit der sekundären Darlegungslast eine Umkehr der Beweislast nicht verbunden ist, muss nunmehr die Klägerin
nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im
Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen, dass sich die täterschaftliche
Verantwortung des Beklagten ergibt (...)."

Zu ähnlichen Entscheidungen waren unlängst auch das Landgericht München I, das Landgericht Köln und das Landgericht
Düsseldorf gekommen.

Der Münchner Beschluss ist auch eine empfindliche Niederlage für die Kanzlei Waldorf Frommer. Deren Anwälte
hatten in der Vergangenheit vorzugsweise beim Amtsgericht München die vermeintlichen Ansprüche ihrer Mandanten
aus der Musik- und Filmindustrie auf Zahlung von Abmahnkosten sowie Schadensersatz eingeklagt.

______________________________________

Quelle: www.berger-law.de
______________________________

Dreizack
Beiträge: 127
Registriert: Donnerstag 12. März 2009, 22:48

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8331 Beitrag von Dreizack » Sonntag 5. Mai 2013, 08:45

Das ist schon der zweite veröffentlichte Fall, bei dem es keine internetfähigen Endgeräte und keinen Router gab - siehe Urteil vom LG München von März 2013.

Interessant wäre die Stellungnahme des Providers, wie es dann zur Beauskunftung kam. Ob die Logfirma korrekt oder fehlerhaft eine IP-Adresse ermittelt hat, ist in diesen Fällen nicht so wesentlich. Vielmehr müssen wir fragen, wie der Provider diese IP-Adresse mit einem nicht aktiven Anschluss verbindet.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8332 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Mai 2013, 12:02

Neues von der Front unserer
“Morpheus“-Helden



Immer wieder lese ich in den diversen Verbraucherforen, das die BGH-Entscheidung
"Morpheus" der "geniale" und "einzige" Ausweg wäre der Störerhaftung zu entfliehen.



BGH "Morpheus", Was entscheidet "Morpheus"?

Mit dem Urteil ist lediglich durch die Bundesrichter die Rechtsfrage entschieden
worden, welche Anforderungen an die Überwachungspflicht der Eltern gegenüber ihren
minderjährigen Kindern zu stellen sind.


Welche Anforderungen?

BGH "Morpheus":
(...) über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
(...)

Stark vereinfacht, wenn man als AI sein minderjähriges Kind belehrt und Filesharing
verbietet, besteht kein Unterlassungsanspruch. Ergo = keine mod. UE. Natürlich immer
zu sehen im Gesamtpaket Zugangssicherung bzw. Prüfpflichten. Aber, keiner weiß, wie
es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich vorliegend und wenn in
welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lassen die Bundesrichter offen.


Welche zu erwartende zukünftige Auswirkungen bzw. Folgen hat "Morpheus"?

In vergleichbaren Konstellationen werden die Instanzengerichte nunmehr festzustellen
haben, ob der Verstoß tatsächlich von einem Kind vorgenommen wurde und ob das Kind
entsprechend den vom BGH gestellten Anforderungen belehrt wurde. Hier wird regelmäßig
der Knackpunkt liegen, da erfahrungsgemäß Eltern ihre Kinder überhaupt nicht
belehren.

In der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" hat der BGH eine sehr rigorose Linie
gegen Filesharer eingeschlagen. Die sekundäre Darlegungspflicht verschiebt das
Risiko, dass die Ursache des Verstoßes nicht ermittelt werden kann, grundsätzlich in
die Sphäre des Anschlussinhabers. An dieser Linie ändert die neue
"Morpheus"-Entscheidung nichts; vielmehr lässt der BGH erkennen, dass er nach wie vor
den Anschlussinhaber für verpflichtet hält, zu dem konkreten Zustandekommen des
Verstoßes Stellung zu nehmen.

BGH "Sommer unsere Lebens":
(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich
geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht
allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist.
(...)

BGH "Morpheus":
(...) Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke
nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht
wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den
Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
(...)

In vergleichbaren Konstellationen werden die Instanzengerichte nunmehr festzustellen
haben, ob der Verstoß tatsächlich von einem Kind vorgenommen wurde und ob das Kind
entsprechend den vom BGH gestellten Anforderungen belehrt wurde. Hier wird regelmäßig
der Knackpunkt liegen, da erfahrungsgemäß Eltern ihre Kinder überhaupt nicht
belehren.




LG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nach den
Grundsätzen der Haushaltsvorstandshaftung auf Schadensersatz



Auf der Webseite der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" findet man nun ein aktuelles
Beispiel, wie es nicht geht. Zeigt es aber deutlich auf, dass wir zwar "stolz" auf
unsere anderslautenden Meinungen gegenüber der Rechtsprechung haben, aber nicht, dass
wir auch wissen, was wir letztendlich so tun.

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann für die Rechtsverletzung seiner
minderjährigen Stieftochter nach den Grundsätzen der Haushaltsvorstandshaftung
verantwortlich sein, nach einer Entscheidung des LG Köln vom 24.01.2013 (Az. 14 O
313/12). Der Inhaber eines Internetanschlusses ist wegen einer Rechtsverletzung
seiner zum Tatzeitpunkt minderjährige Stieftochter zur Zahlung von
Lizenzschadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten verurteilt worden.

Die Stieftochter des Beklagten hatte innerhalb eines sogenannten Filesharing-Systems
zum Nachteil der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Klägerinnen Tonaufnahmen
widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht und widerrechtlich vervielfältigt.
Hierfür sah sich der Beklagte nicht in der Verantwortung. Er hatte seiner
Stieftochter, die mit ihm und ihrer Mutter in einem Haushalt lebte, den
Internetanschluss und den Rechner zur Verfügung gestellt. Unter der Berufung auf die
Entscheidung des BGH "Morpheus" vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/11) und die
Rechtsauffassung, dass ihn hinsichtlich seiner nicht leiblichen Stieftochter
keinerlei gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflichten treffen, hatte der
Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Nach seiner Auffassung bestünde auch kein
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, da es allgemein bekannt sei, dass
die Film- und Musikindustrie ihre "Abmahnanwälte" nicht entsprechend dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz honorieren würde. Zudem sei hier lediglich eine 0,3
Gebühr für ein Schreiben einfacher Art angemessen.

Dem folgte das Gericht nicht. Zwar greife eine Haftung gemäß § 832 Abs. 1 BGB im
Verhältnis des Stiefelternteils zum Stiefkind nicht ein und es sei auch nicht von
einer gegebenenfalls konkludenten vertraglichen Übernahme von Schutzpflichten gerade
gegenüber den Klägerinnen auszugehen, da es jedenfalls an einer Angebotsannahme für
derartige Schutzpflichten durch die Klägerinnen mangele. Allerdings hafte der
Beklagte als Haushaltsvorstand gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. allgemein BGH, LM § 823
Nr. 3 = BeckRS 1953, 31197893, vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1976, 133; anders OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1992, 857: Haftung des Stiefelternteils gemäß § 832 Abs. 2 BGB).
Der Beklagte habe gegen seine Pflichten als Haushaltsvorstand verstoßen, indem er es
unterlassen hat, seine gleich einem gemeinsamen Kind im Haushalt mit seiner Ehefrau
lebende minderjährige Stieftochter über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an
Internettauschbörsen zu belehren, als er ihr den Zugang zu einem in seinem Haushalt
befindlichen internetfähigen Computer ermöglichte. Eine solche Belehrung wäre nach
Ansicht des Gerichts aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Interessen und die
Rechtsgüter Dritter - der Rechteinhaber - geboten gewesen, da - wie der Kammer aus
zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren bekannt ist - gerade bei Minderjährigen im
Alter der Stieftochter des Beklagten Rechtsverletzungen durch die rechtswidrige
Teilnahme an  Internettauschbörsen zu besorgen sind. Deshalb sprach das Gericht den
Klägerinnen einen Lizenzschadensersatzanspruch für 15 Tonaufnahmen in Höhe von
insgesamt 3.000,00 EUR zu.

Weiterhin hafte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch
dem Grunde nach auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Ansatz einer 1,3
Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG sei nicht zu beanstanden. Bei dem
Abmahnscheiben handele es sich - wiederum im Hinblick auf die verschiedenen in
Betracht kommenden Haftungsgrundlagen - nicht nur um ein Schreiben einfacher Art
gemäß Ziff. 2301 RVG. Der Schadenersatzbemessung sei zugrunde zu legen, dass die
Klägerinnen ihren Anwälten das Honorar nach den Vergütungssätzen des RVG erstattet
haben. Der Einwand, tatsächlich bestünde zwischen Klägerinnen und ihre Anwälten eine
unwirksame Honorarvereinbarung, welche die dafür bestehende Voraussetzungen des § 4a
RVG nicht erfüllte, sei unerheblich.

______________________________________________________

Quelle: Webseite Raschlegal.de
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Knut Stenert
_________________________________________

Benutzeravatar
Homo homini lupus
Beiträge: 15
Registriert: Mittwoch 20. März 2013, 23:12

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8333 Beitrag von Homo homini lupus » Montag 6. Mai 2013, 10:56

Der Schadenersatzbemessung sei zugrunde zu legen, dass die
Klägerinnen ihren Anwälten das Honorar nach den Vergütungssätzen des RVG erstattet
haben. Der Einwand, tatsächlich bestünde zwischen Klägerinnen und ihre Anwälten eine
unwirksame Honorarvereinbarung, welche die dafür bestehende Voraussetzungen des § 4a
RVG nicht erfüllte, sei unerheblich.
Glaubt noch irgendeiner die deutsche Gerichte wären nicht parteiisch in Sache Urheberrecht?
"Guilty until proven innocent."

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8334 Beitrag von Steffen » Montag 6. Mai 2013, 12:50

Warum? Für den Sachverhalt - UrhR-Verstoß, Filesharing - ist es nicht relevant. Wenn muss man es separat einklagen oder feststellen lassen.

VG Steffen

z0815z
Beiträge: 19
Registriert: Montag 6. Mai 2013, 12:50

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8335 Beitrag von z0815z » Montag 6. Mai 2013, 13:00

Hallo,

ich habe gerade das hier auf heise.de gelesen:

Bundesrat fordert Nachbesserung bei Abmahnmissbrauch (vom3.5.)
(ich darf keine URLs posten?!?)

Ich bin kein Experte im Gesetzgebungsverfahren (und die Erklärung auf Wikipedia habe ich nicht verstanden)...

Ich habe aber irgendwo mal gelesen, dass der Bundesrat bei diesem Gesetz nicht zustimmen muss - aber warum kann er dann Änderungen vorschlagen/fordern??

Müssen diese Vorschläge jetzt eingearbeitet werden?
Muss wieder ein Kompromiss mit dem Bundestag gefunden werden?
Könnten die Änderungen dazu führen, dass das Gesetz "verbummelt wird?

Danke

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8336 Beitrag von Steffen » Montag 6. Mai 2013, 13:09

Bitte einmal hier einlesen.

VG Steffen

z0815z
Beiträge: 19
Registriert: Montag 6. Mai 2013, 12:50

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8337 Beitrag von z0815z » Montag 6. Mai 2013, 15:13

Danke Steffen,

hier ist es zwar etwas verständlicher, aber mir ist immer noch nicht klar, in welcher "Stufe" das Gesetz sich gerade befindet, und ob der Bundesrat zustimmen muss oder nicht.

P.S. Ich würde gerne den Link zu heise posten, die Infos sind recht interessant, aber ich bekomme die Meldung, dass ich nicht berechtigt bin, URLs zu posten - hängt dies mit der Anzahl meiner Postings zusammen, oder muss das jemand freischalten?

Danke

Hoffnung
Beiträge: 88
Registriert: Montag 11. März 2013, 11:00

Hey Politiker lasst uns mal reden (FDP BMJ)

#8338 Beitrag von Hoffnung » Montag 6. Mai 2013, 20:46

Sehr geehrt..........

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Februar 2013, in der Sie mitteilen, dass Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden und in diesem Zusammenhang anregen, der Gesetzgeber möge gegen den missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen als Mittel der Gewinnerzielung vorgehen.

Ich möchte Sie zunächst um Ihr Verständnis dafür bitten, dass eine Rechtsberatung im Einzelfall wie beispielsweise nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzung nicht zu den Aufgaben des Bundesministeriums der Justiz gehört, sodass der konkret von Ihnen geschilderte Sachverhalt hier nicht bewertet werden kann. ---(hab ich doch auch gar nicht gewollt)---
Das Bundesministerium der Justiz hat die Entwicklung im Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen jedoch sehr aufmerksam beobachtet. Der daraufhin vom Bundesministerium der Justiz erarbeitete "Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken" wurde am 13. März 2013 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Mit dem im Entwurf vorgesehenen niedrigen Regelstreitwert für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber Privatpersonen soll dem missbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen, die allein oder vor allem dem Zwecke dienen, Gebührenerstattungsansprüche zu erzeugen, Einhalt geboten werden. Außerdem soll durch die Einführung eines Gegenanspruchs die Position des Abgemahnten gegenüber einem rechtsmissbräuchlich Abmahnenden gestärkt werden. Der Abgemahnte soll den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen können, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam war. Der Gesetzentwurf enthält außerdem Anforderungen an den Inhalt von Abmahnungen. Der Abgemahnte soll aus dem Abmahnschreiben erkennen können, wessen Rechte er durch welche Handlung verletzt haben soll und wie sich die geltend gemachten Kosten zusammensetzen. Der Entwurf befindet sich gegenwärtig in den Beratungen im Bundesrat und wird sodann dem Bundestag zum Beschluss zugeleitet. Ich gehe davon aus, dass das Gesetzgebungsvorhaben noch innerhalb dieser Legislaturperiode erfolgreich abgeschlossen werden kann. ---naja--- sicher ?
Was die von Ihnen angesprochene Möglichkeit der freien Wahl des Gerichtsstandes durch den Kläger nach § 32 Zivilprozessordnung betrifft, so ist eine Einschränkung dieser Möglichkeit für urheberrechtliche Streitigkeiten gegenwärtig nicht geplant. Zwar weisen Sie nachvollziehbar daraufhin, dass dies dem Beklagten die Rechtsverteidigung im Einzelfall erschweren kann. Auf der anderen Seite führt der sog. "fliegende Gerichtsstand" faktisch vielfach zu einer Konzentration solcher Streitigkeiten bei spezialisierten Gerichten und erhöht damit die Fachkompetenz in komplexen Rechtsmaterien, was beim Urheberrecht besonders wichtig ist. Das Bundesministerium der Justiz beobachtet hier aber die weitere Entwicklung sorgfältig.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag

Eva-Lotta Gutjahr
Referentin im Urheber- und Verlagsrecht
Bundesministerium der Justiz



Zum letzten Absatz möchte ich nur kommentieren, vor allem die Gerichte in München sind ja derzeit sehr kompetent und spezialisiert auf Urteile gegen Rentner, Bundeswehrsoldaten oder auch dieses Urteil hier vom 17.04.2013

http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... ren-39437/" onclick="window.open(this.href); return false;

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8339 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Mai 2013, 11:02

Pressemitteilung der GVU vom 06. Mai 2013 (kino.to)

Berlin, 6. Mai 2013: 3 Jahre, 10 Monate Haft wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke hat das Amtsgericht Aachen am 30. April 2013 gegen den gebürtigen Heinsberger Jens R. verhängt. Verurteilt wurde der heute 33-Jährige als ehemaliger Verantwortlicher des illegalen Download-Portals "torrent.to", über das aktuelle Kinofilme, Games, E-Books und weitere begehrte Medieninhalte illegal heruntergeladen werden können. Nach Überzeugung des Gerichts betrieb R. diese Internetseite zwischen Dezember 2005 und April 2008 mit dem alleinigen Vorsatz, dort mit größtmöglichem Profit Werbeplätze zu vermieten, die er über sein eigenes Werbenetzwerk vermakelte. Mit diesem illegalen Geschäftsmodell habe R. in Spitzenzeiten monatlich Einnahmen im hohen fünfstelligen Bereich erzielt, so der Vorsitzende Richter.

Quelle: GVU Online

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8340 Beitrag von Steffen » Dienstag 7. Mai 2013, 11:59

Vorsicht: Fake-Abmahnungen mit Briefkopf von
APW im Umlauf



Bild
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

::::::::::::::::::

Die Abmahnschreiben, die uns von Mandanten vorgelegt wurden, kamen per Post. Rechteinhaber,
in dessen Namen angeblich gehandelt wird, ist die Firma PV Video aus Veilsdorf. Gefordert
wird ein Betrag in Höhe von 89,00 €, die auf das Konto eines gewissen Herrn Dr. Marco Petrovski
bei der Sparkasse Celle überwiesen werden sollen. Bei Zahlung des Betrages soll von einer
Strafverfolgung abgesehen werden.


Zahlreiche Hinweise deuten bereits darauf hin, dass es sich bei dem Schreiben um eine betrügerische
Fake-Abmahnung handelt:


Zum einen geht dem allgemein gehaltenen Schreiben nicht hervor, welches Werk konkret heruntergeladen
worden sein soll. Zudem lässt das Abmahnschreiben eine Telefonnummer als kostengünstige Kontaktmöglichkeit
völlig vermissen. Wie die "echte" Kanzlei APW uns gegenüber nun bestätigte, handelt es sich offenbar
tatsächlich um falsche Abmahnungen; dort habe man bereits Strafanzeige erstattet.



Handlungsbedarf bei echten Abmahnungen

Sollte auch Sie ein solches Schreiben erhalten haben, dann sollten Sie das darin geforderte Geld auf
keinen Fall bezahlen! Es handelt sich hier nur um reine Abzocke. Die Betrüger rechnen offenbar damit,
dass ein gewisser Teil der Empfänger sich einschüchtern lassen und zahlen. Dies passiert häufig bei
Anschlussinhabern, die in der Vergangenheit tatsächlich gelegentlich Tauschbörsen im Internet benutzt
haben.

Fake-Abmahnungen dürfen jedoch auf keinen Fall mit echten Abmahnungen wegen illegalen Filesharings
verwechselt werden. Bei echten Abmahnungen besteht dringender Handlungsbedarf. Im Zweifel sollten Sie
sich an eine Verbraucherzentrale oder Rechtsanwaltskanzlei wenden, um prüfen zu lassen, ob die Abmahnung
echt ist. Auf Wunsch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

________________________________________

Autor: Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote
Quelle: WBS LAW
____________________________________

Antworten