Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8761 Beitrag von Steffen » Freitag 13. September 2013, 11:53

[quoteemkricke]Ja bei Gesundheitsthemen gibt es dann ja diesen Standardsatz
Dieser Artikel ersetzt kein Arztbesuch, bla, bla oder so ähnlich.
geht so etwas in diesem fall so etwas nicht ?[/quoteem]

Man muss immer bedenken, es geht hier um Recht und Gesetz, deshalb
wurde auch ich nur abgemahnt!

öüöäö

Einfach allgemeine Fragen stellen, oder die PN / E-Mail Funktion nutzen,
wenn es ans Eingemachte geht.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8762 Beitrag von Steffen » Freitag 13. September 2013, 14:14

OLG Frankfurt:
Anlasslose, siebentägige Speicherung
von IP-Adressen
durch Telekom zulässig




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Rechtsanwalt Thomas Stadler
Fachanwalt für Informationstechnologierecht sowie
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtsanwälte
Robert Alavi
Katharina Frösner
Thomas Stadler
Haydstraße 2

85354 Freising
Fon: 08161/939060
Fax: 08161/230278
E-Mail: afs@afs-rechtsanwaelte.de
Web: www.afs-rechtsanwaelte.de


::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 28.08.2013 (Az.: 13 U 105/07) erneut entschieden,
dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen durch einen Zugangsprovider (Telekom)
zulässig ist.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte und war bereits einmal beim BGH und es könnte sein,
dass das Verfahren nunmehr erneut dort landet, nachdem das OLG die Revision zugelassen
hat.

Die Telekom hatte ihre Praxis, die von ihren Kunden benutzten dynamischen IP-Adressen für
die Dauer von sieben Tagen zu speichern, zunächst auf Abrechnungszwecke gestützt. Diese
Begründung hat beim BGH im Ergebnis nicht gehalten, weil die Telekom nicht unter Beweis
gestellt hat, dass die Speicherung zu Abrechungszwecken bei Flatratekunden erforderlich
ist. Gleichzeitig hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass eine Speicherung nach § 100
Abs. 1 TKG in Betracht kommt, sofern dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlage erforderlich ist. Diese Entscheidung
des BGH ist auf Kritik gestoßen.

Die Telekom hat ihren Vortrag nach der Zurückverweisung angepasst und das OLG Frankfurt
hat die Speicherung nunmehr erneut bestätigt, aufgrund der deutlichen Vorgabe des BGH
diesmal gestützt auf Fehlererkennung und -beseitigung. Die maßgebliche Passage im Urteil
des OLG Frankfurt hierzu lautet:
(...) Angesichts des auf dieser Grundlage erstatteten und im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 3.07.2013 mündlich erläuterten und vertieften Gutachtens des gerichtlich
bestellten Sachverständigen B vom 28.12.2012 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt,
dass die Speicherpraxis der Beklagten durch den Erlaubnistatbestand des § 100 I TKG
gedeckt ist, weil es . jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik - keine anderen
Möglichkeiten gibt, Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und
notfalls zu
beseitigen.

Der Sachverständige hat in sich nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beklagten pro
Monat mehr als 500.000 Abuse-Meldungen eingehen.

Circa 162.000 dieser Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Spams. Diese Vorfälle
werden typischerweise von Botnetzen ausgelöst und führen als Nebeneffekt nicht nur zu
unerwünschter Werbung, sondern auch zu Kaperungen von Accounts oder Rechnern, zum
Diebstahl von Informationen oder ähnliche Missbräuchen. Derartige Angriffe ermöglichen
Cyberkriminellen monetäre Vorteile, weil gestohlene Informationen z. B. in Untergrundforen
verkauft oder gekaperte Computer zum Versand von Spam-Nachrichten benutzt werden.
Etwa 164.000 der Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Angriffen auf Business-Kunden
und haben damit potentiell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und Dienste der
Beklagten.

Daneben gibt es weitere Abuse-Meldungen, die vorwiegend im Zusammenhang mit Schadcodes auf
Webseiten, Hacking, Portscans und anderen Arten von Missbräuchen stehen.

Der Sachverständige hat weiter plausibel dargelegt, dass den vorstehend beschriebenen
Missbräuchen, die der Beklagten durch die entsprechenden Meldungen bekannt werden, durch
ein geeignetes Abuse-Handling entgegengewirkt werden muss.

Denn unbehandelte Abuse-Meldungen erlauben es Angreifern, den von ihnen einmal in Gang
gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spams zu versenden, mehr Rechner
auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die
Kundeninfrastruktur der Beklagten auszuführen und ähnliche Angriffe durchzuführen.
Durch das Abuse-Handling der Beklagten wird es überhaupt erst ermöglicht, eine große Zahl
an infizierten Rechnern zeitnah herauszufiltern. Wollte man das von der Beklagten
eingeführte Sicherheitssystem unterbinden oder in zeitlicher oder sonstiger Weise stärker
einschränken, als die Beklagte dies bereits in Absprache mit dem Bundesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit getan hat, würde die Zahl der infizierten Rechner
nicht nur konstant bleiben, sie würde vielmehr - bei entsprechender Zunahme von Spams -
ständig zunehmen.

Der Senat ist auf Grund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen davon
überzeugt, dass das Abuse-Handling der Beklagten es ermöglicht, derartige Missbräuche
bereits im Vorfeld einzudämmen. So werden bei ca. 500.000 Abuse-Meldungen pro Monat unter
anderem ca. 20.000 Nutzer von infizierten Rechnern über den von diesen regelmäßig nicht
erkannten Missbrauch in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, wie der Missbrauch
behoben werden kann.

Ohne das von der Beklagten praktizierte Abuse-Handling könnte es, so hat der
Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, neben den beschriebenen Missbräuchen auch zu
starken Belastungen - unter Umständen auch zu Überlastungen - des Systems der Beklagten
kommen. Denn die Mailserver werden durch Spams überfrachtet. Solange die Kapazität des
Systems der Beklagten ausreicht, bleibt das System zwar noch funktionstüchtig. Im anderen
Fall, also dem Fall der Überlastung, würde dies jedoch dazu führen, dass Mails überhaupt
nicht mehr angenommen werden könnten. Bei der sogenannten Denial-of-Service-Attacke ist
die Leistungskapazität erschöpft. Derartige Stabilitätsprobleme sind in der momentanen
Praxis zwar glücklicherweise eher selten, würden aber ohne ein entsprechendes
Abuse-Handling-System häufiger auftreten; und zwar mit nicht auszuschließenden
Auswirkungen auch auf andere Netzbetreiber in Deutschland. (...)
Provider dürfen also aus Gründen des Abuse-Handlings eine Vorratsdatenspeicherung von
sieben Tagen praktizieren. Dass der BGH dies anders beurteilen wird, bezweifle ich
angesichts seiner Vorentscheidung.


_________________________

Autor: Rechtsanwalt Thomas Stadler
Quelle: www.internet-law.de
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8763 Beitrag von fiesthies » Freitag 13. September 2013, 14:16

..oder die PN / E-Mail Funktion nutzen,
wenn es ans Eingemachte geht.
hoffentlich arbeiten die "Behörden" z.B. in Berlin .-:; nicht mit der NSA zusammen, die wiederum Informationen nach HH senden... öüöäö

gruß
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8764 Beitrag von Steffen » Freitag 13. September 2013, 14:21

OLG Frankfurt:
Anlasslose, siebentägige Speicherung
von IP-Adressen
durch Telekom zulässig




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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 28.08.2013 (Az.: 13 U 105/07) erneut entschieden,
dass die anlasslose Speicherung von IP-Adressen durch einen Zugangsprovider (Telekom)
zulässig ist.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte und war bereits einmal beim BGH und es könnte sein,
dass das Verfahren nunmehr erneut dort landet, nachdem das OLG die Revision zugelassen
hat.

Die Telekom hatte ihre Praxis, die von ihren Kunden benutzten dynamischen IP-Adressen für
die Dauer von sieben Tagen zu speichern, zunächst auf Abrechnungszwecke gestützt. Diese
Begründung hat beim BGH im Ergebnis nicht gehalten, weil die Telekom nicht unter Beweis
gestellt hat, dass die Speicherung zu Abrechungszwecken bei Flatratekunden erforderlich
ist. Gleichzeitig hat der BGH aber darauf hingewiesen, dass eine Speicherung nach § 100
Abs. 1 TKG in Betracht kommt, sofern dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von
Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlage erforderlich ist. Diese Entscheidung
des BGH ist auf Kritik gestoßen.

Die Telekom hat ihren Vortrag nach der Zurückverweisung angepasst und das OLG Frankfurt
hat die Speicherung nunmehr erneut bestätigt, aufgrund der deutlichen Vorgabe des BGH
diesmal gestützt auf Fehlererkennung und -beseitigung. Die maßgebliche Passage im Urteil
des OLG Frankfurt hierzu lautet:
(...) Angesichts des auf dieser Grundlage erstatteten und im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 3.07.2013 mündlich erläuterten und vertieften Gutachtens des gerichtlich
bestellten Sachverständigen B vom 28.12.2012 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt,
dass die Speicherpraxis der Beklagten durch den Erlaubnistatbestand des § 100 I TKG
gedeckt ist, weil es . jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik - keine anderen
Möglichkeiten gibt, Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und
notfalls zu
beseitigen.

Der Sachverständige hat in sich nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beklagten pro
Monat mehr als 500.000 Abuse-Meldungen eingehen.

Circa 162.000 dieser Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Spams. Diese Vorfälle
werden typischerweise von Botnetzen ausgelöst und führen als Nebeneffekt nicht nur zu
unerwünschter Werbung, sondern auch zu Kaperungen von Accounts oder Rechnern, zum
Diebstahl von Informationen oder ähnliche Missbräuchen. Derartige Angriffe ermöglichen
Cyberkriminellen monetäre Vorteile, weil gestohlene Informationen z. B. in Untergrundforen
verkauft oder gekaperte Computer zum Versand von Spam-Nachrichten benutzt werden.
Etwa 164.000 der Abuse-Meldungen stehen im Zusammenhang mit Angriffen auf Business-Kunden
und haben damit potentiell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und Dienste der
Beklagten.

Daneben gibt es weitere Abuse-Meldungen, die vorwiegend im Zusammenhang mit Schadcodes auf
Webseiten, Hacking, Portscans und anderen Arten von Missbräuchen stehen.

Der Sachverständige hat weiter plausibel dargelegt, dass den vorstehend beschriebenen
Missbräuchen, die der Beklagten durch die entsprechenden Meldungen bekannt werden, durch
ein geeignetes Abuse-Handling entgegengewirkt werden muss.

Denn unbehandelte Abuse-Meldungen erlauben es Angreifern, den von ihnen einmal in Gang
gesetzten Missbrauch ungestört fortzusetzen und mehr Spams zu versenden, mehr Rechner
auszuspähen, größere Botnetze zu erstellen, mehr Hacking-Angriffe auf die
Kundeninfrastruktur der Beklagten auszuführen und ähnliche Angriffe durchzuführen.
Durch das Abuse-Handling der Beklagten wird es überhaupt erst ermöglicht, eine große Zahl
an infizierten Rechnern zeitnah herauszufiltern. Wollte man das von der Beklagten
eingeführte Sicherheitssystem unterbinden oder in zeitlicher oder sonstiger Weise stärker
einschränken, als die Beklagte dies bereits in Absprache mit dem Bundesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit getan hat, würde die Zahl der infizierten Rechner
nicht nur konstant bleiben, sie würde vielmehr - bei entsprechender Zunahme von Spams -
ständig zunehmen.

Der Senat ist auf Grund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen davon
überzeugt, dass das Abuse-Handling der Beklagten es ermöglicht, derartige Missbräuche
bereits im Vorfeld einzudämmen. So werden bei ca. 500.000 Abuse-Meldungen pro Monat unter
anderem ca. 20.000 Nutzer von infizierten Rechnern über den von diesen regelmäßig nicht
erkannten Missbrauch in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, wie der Missbrauch
behoben werden kann.

Ohne das von der Beklagten praktizierte Abuse-Handling könnte es, so hat der
Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, neben den beschriebenen Missbräuchen auch zu
starken Belastungen - unter Umständen auch zu Überlastungen - des Systems der Beklagten
kommen. Denn die Mailserver werden durch Spams überfrachtet. Solange die Kapazität des
Systems der Beklagten ausreicht, bleibt das System zwar noch funktionstüchtig. Im anderen
Fall, also dem Fall der Überlastung, würde dies jedoch dazu führen, dass Mails überhaupt
nicht mehr angenommen werden könnten. Bei der sogenannten Denial-of-Service-Attacke ist
die Leistungskapazität erschöpft. Derartige Stabilitätsprobleme sind in der momentanen
Praxis zwar glücklicherweise eher selten, würden aber ohne ein entsprechendes
Abuse-Handling-System häufiger auftreten; und zwar mit nicht auszuschließenden
Auswirkungen auch auf andere Netzbetreiber in Deutschland. (...)
Provider dürfen also aus Gründen des Abuse-Handlings eine Vorratsdatenspeicherung von
sieben Tagen praktizieren. Dass der BGH dies anders beurteilen wird, bezweifle ich
angesichts seiner Vorentscheidung.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8765 Beitrag von Donald » Samstag 14. September 2013, 10:32

Hau mich wech...

An dem Wörtchen "Schmarrn" zieht sich ein LG hoch? jkj:s_;

Im Umgangsdeutsch und insbesondere in Bayern ein durchaus gebräuchliches Wort, welches eine persönliche Meinung widerspiegelt...

auch geschützt durchs Grundgesetz...

Und wegen diesem Wort fühlt sich eine Anwaltskanzlei auf den sogenannten "Schlips" getreten??? .-:; Armes Deutschland !!!








Steffen hat geschrieben:[quoteemHoffnung]so, nicht nur Worte sondern Taten und es ist ein Ausdruck von Solidarität. Insofern hab ich diverse TV Redaktion mal auf den Fall mit der einstweiligen Verfügung aufmerksam gemacht.[/quoteem]

:rp :ty , es steht ja auch noch die Verhandlung zur 2. EV aus, hier das LG Berlin wörtlich:

Code: Alles auswählen

Landgericht Berlin, Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 - Begründung der EV:
(...) Die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes “Schmarrn“ als Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar. (...)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8766 Beitrag von Steffen » Samstag 14. September 2013, 11:55

[quoteemDonald]An dem Wörtchen "Schmarrn" zieht sich ein LG hoch?
Im Umgangsdeutsch und insbesondere in Bayern ein durchaus gebräuchliches Wort, welches eine
persönliche Meinung widerspiegelt...

auch geschützt durchs Grundgesetz...

Und wegen diesem Wort fühlt sich eine Anwaltskanzlei auf den sogenannten "Schlips" getreten???

Armes Deutschland !!![/quoteem]


Schulenberg & Schenk meint:
(...) Unter keinen Umständen war es dem Antragsgegner erlaubt, in polemisierender Weise Schmähkritik
an der Antragstellerin zu üben. Selbstverständlich stellt das Wort “Schmarrn“ im Zusammenhang mit
einem Report über ein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien eine Beleidigung der Antragstellerin
dar. “Schmarrn“ ist nicht nur ein Synonym für “Unsinn“ oder “Unfug“, wie der Antragsteller glauben machen
will, sondern umschreibt in umgangssprachlich abwertender Weise “etwas, was bedeutungslos, minderwertig
ist“ (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/Schmarrn);. Allein dadurch, dass ein Wort süddeutscher/
österreichischer Herkunft ist, wirkt es nicht automatisch diminutiv, wie der Antragsgegner behauptet.
So stellt etwa die Bezeichnung einer Person als “Depp“, ebenfalls ein Wort süddeutscher/österreichischer
Herkunft, unbestritten eine Beleidigung dar, die nach Ansicht des LAG Sachsen sogar eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses (LAG Sachsen, Urteil vom 19.12.2001, Az. 2 Sa 957/00) rechtfertigt. (...)
Wie ich es interpretiere? Man will mir erzählen, vorschreiben - was ich meine und denke!

Oberhalb der Elbe sind halt's alle Preißn! Und ist doch auch geil, wenn irgendwann einmal es die
BGH Entscheidung: "Schmarrn" gibt!


Bis dahin gilt:


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VG Steffen




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http://www.internetrecht-im-netz.de/" onclick="window.open(this.href); return false;, http://www.sus-law.de/" onclick="window.open(this.href); return false;, Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
Schulenberg & Schenk, Schulenberg und Schenk GbR, AW3P, Lars Sobiraj,
http://lars-sobiraj.de/urteil-einstweil ... -bestehen/,
EV, Steffen Heintsch, LG Berlin, Abmahnwahn Dreipage

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8767 Beitrag von fiesthies » Samstag 14. September 2013, 21:19

Schulenberg & Schenk meint:

(...) Unter keinen Umständen war es dem Antragsgegner erlaubt, in polemisierender Weise Schmähkritik
an der Antragstellerin zu üben. Selbstverständlich stellt das Wort “Schmarrn“ im Zusammenhang mit
einem Report über ein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien eine Beleidigung der Antragstellerin
dar. “Schmarrn“ ist nicht nur ein Synonym für “Unsinn“ oder “Unfug“, wie der Antragsteller glauben machen
will, sondern umschreibt in umgangssprachlich abwertender Weise “etwas, was bedeutungslos, minderwertig
ist“ (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/Schmarrn" onclick="window.open(this.href); return false;);. Allein dadurch, dass ein Wort süddeutscher/
österreichischer Herkunft ist, wirkt es nicht automatisch diminutiv, wie der Antragsgegner behauptet.
So stellt etwa die Bezeichnung einer Person als “Depp“, ebenfalls ein Wort süddeutscher/österreichischer
Herkunft, unbestritten eine Beleidigung dar, die nach Ansicht des LAG Sachsen sogar eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses (LAG Sachsen, Urteil vom 19.12.2001, Az. 2 Sa 957/00) rechtfertigt. (...)[/quote
sondern umschreibt in umgangssprachlich abwertender Weise “etwas, was bedeutungslos, minderwertig
ist“
-ö.,,ö.,,

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8768 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. September 2013, 16:38

Corpus Delicti 2013: "Schmarrn"


Vielleicht kennt jemand das gelungene Video der "Initiative: Geh wählen!" von
ProSiebenSat.1
, indem man alle Wahlberechtigte - insbesondere die jungen Wähler - zur
aktiven Beteiligung an der diesjährigen Bundestagswahl aufruft.





Dr. Edmond Stoiber zeigt nicht nur Sinn für Humor sowie sein schauspielerisches Talent,
sondern überzeugt als rauschebärtiger Biergartengrantler samt seinen Dackel "Maxl". Für
eigentlich nicht nur Bajuwaren einwandfrei verständlich raunzt er:
(...) I und wählen? Zu wasn? De san doch alle gleich. Oana wia da anda. Und dafür soll i
mei Kreiz macha? Na, drei Kreiz mach i, wenn der ganze Schmarrn vorbei ist. Is doch eh
Wurscht, Maxl. Geh weiter! (...)
Ist es nun eine - aus meiner Sicht - gelungen Kampagne und Aufruf zur aktiven Beteiligung
an einer Bundestagswahl, oder verstößt hier ProSiebenSat.1 mit der Verwendung des
alltäglichen Wortes: "Schmarrn" gegen das deutsche Grundgesetz, beleidigt die Regierung
und Politiker, sowie stuft diese öffentlich und schonungslos als Minderwertig,
Bedeutungslos und Deppen ein?

Ja! Jedenfalls, wenn es nach dem Landgericht Berlin (Standort Littenstraße) und der
Hamburger Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" geht. In einem aktuellen
Verfahren (Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13)
meint das Landgericht Berlin, das eine verfahrensgegenständliche Veröffentlichung auf
Grund der Verwendung des Wortes "Schmarrn" als Bezeichnung für das Vorgehen der Kanzlei
"Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" auch unter Beachtung von Artikel 5 Grundgesetz eine
gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung darstellt. Die Hamburger Abmahnkanzlei setzt
dem noch eines obendrauf.

Originalzitat Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte":
(...) Unter keinen Umständen war es dem Antragsgegner erlaubt, in polemisierender Weise
Schmähkritik an der Antragstellerin zu üben. Selbstverständlich stellt das Wort "Schmarrn"
im Zusammenhang mit einem Report über ein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien
eine Beleidigung der Antragstellerin dar. "Schmarrn" ist nicht nur ein Synonym für
"Unsinn" oder "Unfug", wie der Antragsteller glauben machen will, sondern umschreibt in
umgangssprachlich abwertender Weise "etwas, was bedeutungslos, minderwertig ist" (siehe
http://www.duden.de/rechtschreibung/Schmarrn). Allein dadurch, dass ein Wort
süddeutscher/österreichischer Herkunft ist, wirkt es nicht automatisch diminutiv, wie der
Antragsgegner behauptet. So stellt etwa die Bezeichnung einer Person als "Depp", ebenfalls
ein Wort süddeutscher/österreichischer Herkunft, unbestritten eine Beleidigung dar, die
nach Ansicht des LAG Sachsen sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Sachsen,
Urteil vom 19.12.2001, Az. 2 Sa 957/00) rechtfertigt. (...)
Ohne eine Wertung vorzunehmen, was ist dran an dem vermeintlichen gegen das Grundgesetz
und der Netiquette verstoßend sowie beleidigenden Wort: "Schmarrn"?


"Schmarrn" - Bedeutung und Herkunft

Wenn man der Bedeutung des Dudens folgt, hat "Schmarrn" nachfolgende Bedeutung:
  • 1. (Österreichisch, auch süddeutsch) süße Mehlspeise, besonders Kaiserschmarren
    2.a) (umgangssprachlich abwertend) etwas, was bedeutungslos, minderwertig, ohne
    künstlerische Qualität ist
    b) (umgangssprachlich abwertend) unsinnige Äußerung, Unsinn
    c) (umgangssprachlich abwertend) in »einen Schmarren/Schmarrn«

Man sollte aber tiefer - am Ursprung - recherchieren. Im Internet gibt es eine große
Anzahl von Internetseiten die Bayrische Schimpfwörter veröffentlichen. Schnell wird einen
erst einmal klar, das Wort "Schmarrn" ist auf keiner dieser Internetseiten als Schimpfwort
oder Beleidigung aufgelistet (www.bayrisch-lernen.de, www.bayerische-schimpfwoerter.de,
http://viertlers.de/schimpf, www.bayerntourer.eu/service/bayer-woerterbuch,
farbkiwe.de/bayschimpf, www.multi-deutsch.de/schimpfwoerter).

Einheitlich findet man nur:
Schmarrer, der [schmarrà]: jemand, der viel unnützes, unsinniges Zeug redet

Dies hilft mir nicht weiter.

Wenn man sich an die Bedeutung und den Ursprung nähert, kommt man zu zwei angesehenen
Sprachwissenschaftlern, Prof. Dr. Anthony Rowley und Prof. Dr. Ludwig Zehetner, dem "Bund
Bairische Sprache e.V." (Sepp Obermeier
), und last but not least dem "Cimbern-Kuratorium
Bayern e. V."
(Sprachwissenschaftler Dr.h.c. Remigius Geiser).


In einer von sehr vielen Veröffentlichungen von Prof. Dr. Ludwig Zehetner wird man dann
schnell fündig.


Bairisches Deutsch: Lexikon der deutschen Sprache in Altbayern von Prof. Dr. Ludwig
Zehetner (Autor):

  • (...) Schmarrn:
    a) unsinnige Äußerung, Unsinn, Unfug. Wirrer S., marxistisches Zeug (AMERY, K. 205). »Was
    Sie für einen Schmarrn daherreden« (ROSENDORFER, A. 67).
    b) Bedeutungsloses, Minderwertiges, etwas ohne Qualität. »So einen Schmarrn lese ich
    nicht«.
    c) überhaupt nichts. »Das geht Sie einen Schmarrn an«. (...)


"Schmarrn" - Rechtsprechung hinsichtlich Schmähkritik und Beleidigung

Leider ist betreffs des Wortes "Schmarrn" keine gerichtlichen Entscheidungen zu finden und
wird es deshalb zu einem Präzedenzfall in der Geschichte der Justiz.

In einem aktuellen Urteil entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 25.03.2013, Az. 3 W
178/13
) über die Berechtigung einer Unterlassungsklage aufgrund von Beleidigungen und
Schmähkritik. Im zugrunde liegenden Fall hat ein Zahnarzt die kassenärztliche Vereinigung,
in der er selbst Pflichtmitglied war, massiv beleidigt. Er hat nicht etwa Ihre
Vorgehensweise mit "Schmarrn" tituliert, sondern so handelte sie seiner Meinung nach mit
"fortgesetzter krimineller Energie". Er warf ihr "Amts- und Rechtsmissbrauch" sowie seine
"systematische Schädigung und Eliminierung" vor. Die Amtsführung der Vereinigung
bezeichnete er als "skrupellos". Zudem solle sie nach der Strategie "Jude Simonis
verrecke" gehandelt haben. Hintergrund der Äußerungen war eine rechtliche
Auseinandersetzung mit der Vereinigung über die Rechtmäßigkeit von Honorargeldern. Die
kassenärztliche Vereinigung hielt die Äußerungen für unzulässig und klagte auf
Unterlassung.

Die Koblenzer Oberlandesrichter betonten, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung
grundsätzlich auch Kritik hingenommen werden muss. Selbst wenn diese in überspitzter und
polemischer Weise geäußert wird. Denn andernfalls bestehe die Gefahr einer Lähmung oder
Beschränkung des Meinungsbildungsprozesses. Daher sei Kritik vom Recht der freien
Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt.

Die Kritik dürfe jedoch nicht zugleich die Persönlichkeit herabsetzen, diffamieren oder
sie formal beleidigen, so die Richter weiter. Werturteile, die jeder sachlichen Grundlage
entbehren und böswillige und gehässige Schmähungen enthalten, seien als Schmähkritik
unzulässig. Dabei sei zu beachten, dass eine überzogene oder ausfällige Kritik allein noch
keine Schmähung darstellt. Die Zulässigkeitsgrenze werde vielmehr erst dann überschritten,
wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies sei hier der Fall gewesen.

Die Hamburger Abmahnkanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" sowie das Landgericht
Berlin (Standort Littenstraße)
können sich dieser Meinung nicht anschließen, und es wird
in der Rechtsprechung ein Präzedenzfall geschaffen werden, ob eine
verfahrensgegenständliche Veröffentlichung auf Grund der Verwendung des Wortes "Schmarrn"
als Bezeichnung für das Vorgehen der Kanzlei "Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" auch
unter Beachtung von Artikel 5 Grundgesetz eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige
Herabsetzung darstellt.

Ich werde über den Ausgang der mündlichen Verhandlung jedenfalls hier ausführlich
berichten und werde mir von Preißn
("oberhalb der Elbe sind alles Preißn") nicht
vorschreiben lassen, was ich nach ihrer Meinung nach denke oder meine!



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Autor: Steffen Heintsch
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Corpus Delicti 2013: "Schmarrn", Abmahnung von Schulenberg & Schenk, Abmahnung von Schulenberg & Schenk Forum,
Abmahnung von Schulenberg & Schenk Klage, Abmahnwahn Dreipage, AW3P, EV,
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LG Berlin, Schulenberg & Schenk, Schulenberg und Schenk GbR, Steffen Heintsch, Schmarrn

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8769 Beitrag von Steffen » Montag 16. September 2013, 16:09

AG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2013, 32 C 3369/12 (72)

Klageabweisung = Wie haftet eine Person, die neben dem Erstanschluss "zu Hause" für eine Dritte Person (Freund) an einer anderen Adresse einen Zweitanschluss einrichtet, die aber den Betrieb des Zweitanschlusses (von W-LAN-Router bis Rechnungen) der dritten Person überlässt? Hier vorliegend gar nicht.

Danke an:

Kanzlei FZF - Franke & Zdarsky
Büro Frankfurt:
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60487 Frankfurt am Main
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Tel.: +49-69-79 50 06 - 0
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8770 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. September 2013, 09:55

LG Hamburg:
Streitwert für private Bootleg-CD bei 10.000,- EUR




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Web: www.dr-bahr.com


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LG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 13.09.2013 - Az.: 308 S 15/13:

"...die Kammer weist darauf hin, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten gedenkt und einen Streitwert von EUR 10.000,- für das Angebot eines Bootlegs bei eBay durch einen privaten Händler für angemessen erachtet..."



Quelle: RA Dr. Bahr






OLG Frankfurt a.M.:
Nur eine Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von
urheberrechtsverletzenden Fotos
in 11 Auktionen?



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Partnerschaftsgesellschaft

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Volltext: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12

(...) Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für einen Unterlassungsschuldner, der sich strafbewehrt verpflichtet hat, 11 Fotos des Gläubigers nicht mehr zu verwenden, nur eine Vertragsstrafe anfällt, wenn die Fotos in 11 abgelaufenen Auktionen weiterhin sichtbar sind. Dies sei jedenfalls vorliegend der Fall, weil dem Schuldner aus Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei (...)


Quelle: RA Dr. Damm & Partner

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8771 Beitrag von Steffen » Dienstag 17. September 2013, 20:04

OLG Hamm senkt Gegenstandswert
bei einstweiliger Verfügung
nach Filesharing-Abmahnung




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:::::::::::::::::::::::::::


In einem von uns vertretenen Fall hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 05.09.2013, AZ. I-22
W 42/13 aktuell den Streitwert im Falle einer einstweiligen Verfügung auf EUR 2.000,00
reduziert. Das Landgericht Bielefeld hatte den Streitwert in der ersten Instanz auf EUR
20.000,00 festgesetzt. Die Reduzierung des Gegenstandswerts führt zu einer deutlich
geringeren Zahlungspflicht unseres Mandanten. Da die Entscheidung des OLG Hamm in einer
Reihe aktueller Entscheidungen steht, die eine Abkehr einzelner Gerichte von den zum Teil
immensen Streitwerten bei Filesharing-Abmahnungen darstellen, wollen wir Ihnen an dieser
Stelle den Fall einmal näher darstellen.


OLG Hamm Beschluss vom 05.09.2013, AZ. I-22 W 42/13:
der Fall


Ein Mandant unserer Kanzlei hatte vor einiger Zeit eine Filesharing-Abmahnung erhalten, in
der ihm eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf einen russischen Film vorgeworfen wurde.
Seinerzeit war er noch nicht anwaltlich vertreten und vertraute lieber auf die "guten"
Ratschläge aus dem Internet, die die Abmahnung als Abzocke oder gar Betrug abtaten und
legte die Abmahnung daher in die "Ablage Papierkorb". Die abmahnende Kanzlei erwirkte
daraufhin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Bielefeld. Das Landgericht
untersagte dem Mandanten in der einstweiligen Verfügung, den abgemahnten Film öffentlich
zugänglich zu machen. Die abmahnende Kanzlei ließ daraufhin die Kosten festsetzen. Diese
betrugen EUR 859,80 zuzüglich den Kosten der Zustellung der einstweiligen Verfügung durch
den Gerichtsvollzieher.

Mit der einstweiligen Verfügung und dem Kostenfestsetzungsbeschluss wandte sich daraufhin
der Mandant an unsere Kanzlei. Wir haben gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde
eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert von EUR 20.000,00 auf EUR 2.000,00 herabzusetzen.
Dabei haben wir uns zur Begründung auch auf einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf
vom 28.05.2013 (Az. 12 O 374/13) berufen, mit dem wir ebenfalls für einen Mandanten
unserer Kanzlei in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Reduzierung des
Streitwerts auf EUR 2.000,00 erreicht hatten.


OLG Hamm Beschluss vom 05.09.2013, AZ. I-22 W 42/13:
die Entscheidung


Das Landgericht Bielefeld half unserer Beschwerde nicht ab, sondern hielt einen Streitwert
von EUR 20.000,00 bei einem Film nach wie vor für angemessen. Dabei stellte es auf das
wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin ab. Diese könne ihr wirtschaftliches
Interesse an der Unterlassung selbst am besten beurteilen. Außerdem seien auch der
Abschreckungsgedanke zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass es um ein aktuelles
Filmwerk ging.

Nach Anhörung der Antragstellerin setzte das OLG Hamm schließlich wie von uns beantragt
den Gegenstandswert auf nur noch EUR 2.000,00, fest.

Zutreffend führte das OLG Hamm in der Entscheidung vom 05.09.2013 aus, dass das
Landgericht den Streitwert und hieran anknüpfend das wirtschaftliche Interesse an der
Unterlassung deutlich zu hoch angesetzt hatte. Neben dem Vorschlag des abmahnenden
Rechteinhabers in Bezug auf die Streitwertfestsetzung sind auch objektive Kriterien
heranzuziehen, da das behauptete Interesse an der Unterlassung häufig vorgeschoben wird,
um dem abmahnenden Anwalt hohe Gebühren zu bescheren. Diese Worte des OLG Hamm überraschen
mich ein wenig in ihrer Deutlichkeit, gehen jedoch definitiv in die richtige Richtung und
sind zu begrüßen.

Auch aus dem Umstand, dass im fraglichen Zeitraum insgesamt sechs Ermittlungstreffer
vorlagen, kann nach Ansicht des OLG Hamm kein höherer Gegenstandswert gerechtfertigt sein.
Auch ein genereller Abschreckungsgedanke hat bei der Bemessung des Streitwerts außen vor
zu bleiben, relevant für das wirtschaftliche Interesse des abmahnenden Rechteinhabers ist
ausschließlich die drohende Rechtsverletzung durch den einen abgemahnten Anschlussinhaber.


OLG Hamm Beschluss vom 05.09.2013, AZ. I-22 W 42/13:
was sind die Folgen?


Im hier beschriebenen Fall hat unser Mandant deutlich geringere Kosten zu erstatten. Die
Verfahrensgebühr beträgt (nach aktuellem Gebührenrecht) einschließlich Auslagenpauschale
EUR 215,00 anstatt EUR 984,60 (bei einem Gegenstandswert von EUR 20.000,00).

Die Entscheidung des OLG Hamm steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen und geht in
ihrer Bedeutung weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Die meisten Gerichte gehen
immer noch von immens hohen Streitwerten aus und setzen bei aktuellen Filmen häufig einen
Gegenstandswert von EUR 50.000,00 an. Das vom Bundestag bereits verabschiedete Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken sieht für zukünftige Rechtsverletzungen nur noch einen
Gegenstandswert von EUR 1.000,00 vor. Das Gesetz kann naturgemäß keine Rückwirkung
entfalten und betrifft nur Urheberrechtsverletzungen, die nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes begangen werden. Einige Amtsgerichte lassen jedoch die Tendenz erkennen, den
Gegenstandswert auch für zurückliegende Abmahnungen bereits auf EUR 1.000,00 zu
reduzieren. Insoweit ist die Entscheidung des OLG Hamm zu begrüßen.

Wer gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen oder nach Abgabe einer Unterlassung
auf Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch genommen wird, dürfte mit
dieser Entscheidung ein wenig mehr Chancen haben, mit einem geringeren Streitwert und
demzufolge mit geringeren Kosten davon zu kommen.


____________________________

Urteil im Volltext: PDF
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Autor: Rechtsanwalt A. Forsthoff
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8772 Beitrag von Steffen » Mittwoch 18. September 2013, 13:30

gelöscht ...

FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8773 Beitrag von FortyTwo » Mittwoch 18. September 2013, 20:14

Mistreaded hat geschrieben:@all
Ja, ja, Gefahren, Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern. Erkennen oder Beseitigen von solchen. Einzelfall oder alles nur noch Spielchen, weil man sich überhaupt nicht sicher ist? Wo liegt denn die Störung eigentlich im Einzelfall vor oder gibt es schon Anhaltspunkte für eine Störung oder Fehler? Und wenn "abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommu-nikationsbetriebs entgegenzuwirken".

Wenn der Telekommunikationsbetrieb dann trotzdem funktioniert hat, dann stimmt da aber m.Ml.n. trotzdem etwas nicht, da der Anbieter schon dann zum ersten Log-Zeitpunkt etwas ausgesagt haben müsste zu der angeblichen Speicherung usw.. Die Erkenntnis in Bezug auf AI kann ihm aber überhaupt nicht bekannt sein, da es überhaupt keine Anhaltspunkte zur Speicherung geben kann, oder ist schon die Störung eigentlich bekannt.
Der von Dir genannte "Telekommunikationsbetrieb" ist nichts anderes als eines oder mehrere Rechenzentren. Um ein Rechenzentrum effektiv und störungssicher betreiben zu können müssen permanent Logs ausgewertet werden. Nur so lassen sich Flaschenhälse, Störungen, Angriffe oder Missbrauchsfälle erkennen und beseitigen.

Dummerweise sind einige dieser Logs vom Gesetzgeber als Verkehrsdaten definiert, für den RZ-Betrieb sind das aber alles nur Logfiles, wie sie täglich, ja minütlich Millionenfach anfallen.

Übrigens, die früher praktizierten Speicherfristen von 30, 90 oder 180 Tagen sind auch nur entstanden, weil durch die permanenten Logs die Platten vollgelaufen sind und daher Skripte geschrieben wurden, die die Logs regelmäßig leerten.

Übrigens: Wenn irgendwann einmal Deine Bankdaten, E-Mail-Postfach, ebay, Facebook, usw... gephist werden sollten, dann wirst Du dankbar sein, wenn es noch irgendwelche Logs gibt, aus denen man eventuell erkennen kann, woher der Angriff erfolgt ist.

Donarix
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Gerichtsverhandlungen

#8774 Beitrag von Donarix » Mittwoch 18. September 2013, 22:23

Ich bin aus dieser Statistik nicht ganz klar geworden, die ich hier irgendwo gesehen habe.

Kann hier irgendwer genauer sagen, wie oft eine Abmahnung die man nicht bezahlt und
auch bestreitet zu einer Gerichtsverhandlung führt?

Ich habe jetzt insgesammt 5 Abmahnungen von WeSave...,Kornmeier,FAREDS und so.
Hatte WPA2 geschütztes LAN und war zu der Zeit seit 2 Wochen im Urlaub.

Will den Scheiß nicht bezahlen. Kann mir jemand sagen wie sowas ausgeht?

Gruß
donarix@web.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8775 Beitrag von FortyTwo » Mittwoch 18. September 2013, 23:31

Mistreaded hat geschrieben:@FortyTwo
Sicherlich interessant. Rechenzentrum kann ich ja mal ne Anfrage stellen. Aber an welches Rechenzentrum eigentlich?
Welches Rechenzentrum?! - Das hängt von Deiner Frage ab. Was willst Du denn wissen?
Mistreaded hat geschrieben: Der Provider, der die Störung dann belegen will, kann, da welche Störung eigentlich vorgelegen hat. Störung zum Logzeitpunkt, Angriff, Missbrauchsfall usw.. Wenn ein anderes Rechenzentrum, mit dem der AI nichts zu tun hat, was dann?
Vergiss doch mal den Einzelfall oder auch den möglichen Personenbezug solcher Logs. Dem RZ-Betrieb ist illegales Filesharing aber so was von egal, das kannst Du Dir gar nicht vorstellen.
Auf jedem der Hunderten oder Tausenden Rechner in einem RZ fallen unentwegt Logfiles an. Selbst Dein privater Rechner bei Dir unterm Tisch schreibt unentwegt Logfiles. Dem RZ-Betrieb ist es dabei völlig egal, ob sich hinter einer IP-Adresse ein DSL-Anschluss, ein Server, eine Website, ein Proxy, ein Router oder sonst etwas verbirgt. Die Logs werden auch nicht auf bestimmte Personen hin untersucht, sondern es geht nur um Quellen, von denen Probleme ausgehen (Fehlermeldungen, Flaschenhälse, Angriffe, usw.).

Und Logfiles werden nicht erst dann ausgewertet, wenn Probleme entstanden sind. Der RZ-Betrieb ist stets bemüht Probleme zu erkennen, BEVOR das Kind in den Brunnen gefallen ist. So lassen sich durch Monitoring Flaschenhälse und mögliche Hardwareausfälle frühzeitig erkennen.
Mistreaded hat geschrieben: Nehme ich mal nur die Bootleg von Pink Floyd, die aktuell auch im Fernsehen verbreitet wird, dann stellt sich doch mehr und mehr die Frage nach den angeblichen Rechten. Wer soll das denn eigentlich als User im Internet oder EBAY noch durschauen wollen. Wer hat welche Rechte eigentlich woran.?
Blödes Beispiel. Dass Bootlegs nicht legal sind haben wir vor dem WWW schon gewusst. Deswegen waren Bootlegs ja auch so spannend. Tontechnisch waren die meisten absoluter Müll, aber das Verbotene daran war das Salz in der Suppe. Die Bootlegs wurden daher immer nur unter der Hand weitergereicht. Wenn die hätte jemand verkaufen wollen, wäre Günni von Gravenreuth sofort zur Stelle gewesen. Ja, auch vor 20 Jahren wurden Urheberrechtsverstöße schon verfolgt. Und jeder halbwegs informierte Halbwüchsige wusste, wer sich hinter der spieletauschenden "Tanja Nolte-Berndel" verbarg.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8776 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. September 2013, 01:08

Filesharing absurd



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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
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Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


...............................................


Wir möchten heute über einen absurden Fall im Rahmen der unzähligen Filesharing-Verfahren, denen wir
tagtäglich begegnen, berichten. Ein kleiner Beweis dafür, dass keine Kosten und Mühen gescheut werden
um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung regelrecht "durchzuboxen".


Filesharing-Abmahnung von Rasch

Die Kanzlei Rasch mahnte einen unserer Mandanten wegen Filesharing ab. Unser Mandant bestritt die Daten
heruntergeladen zu haben. Seine Ehefrau war die einzige Person, die noch Zugang zu dem Internetanschluss
hatte. Es gab allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese für den Download verantwortlich war.
Rasch bestritt sogar vor Gericht den potentiellen Zugriff der Ehefrau auf den Anschluss.


Klageerweiterung auf die Ehefrau

Daraufhin ordnete der Richter eine Beweisaufnahme an. Es sollte erst einmal abschließend geklärt werden,
ob die Ehefrau nun Zugriff auf den Anschluss hatte oder nicht. Dies nahm Rasch dann zum Anlass die Ehefrau
nun ebenfalls für das Filesharing anzuklagen. Die Kanzlei beantragte die Erweiterung der Klage vom Ehemann
auf die Ehefrau. Eine recht widersprüchliche Reaktion, da Rasch zuvor noch behauptet hatte, dass die Frau
auf keinen Fall Zugriff auf den Anschluss hatte. Wie sollte diese, ohne Zugriff zu haben, nun potentiell
für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein?

Fazit: An diesem Fall kann man erkennen, wie teilweise verbissen nach einem Schuldigen in Filesharing-Fällen
gesucht wird. Die Kosten, die durch ein solches Verfahren entstehen und nun durch die Klageerweiterung sehr
wahrscheinlich in die Höhe getrieben werden, scheinen in keinem gerechten Verhältnis mehr zu der Tat zu
stehen. Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen. Das Urteil wird im Oktober erwartet.


____________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8777 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. September 2013, 16:02

Keine Ahnung, aber ich könnte mir Vorstellen, das es denen erst einmal Wurst ist. Außer, das man jetzt auch reisen muss.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8778 Beitrag von Steffen » Donnerstag 19. September 2013, 17:03

Deiddel:News

Filesharing in Österreich: Download ja, Upload nein


:te

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8779 Beitrag von Admin » Donnerstag 19. September 2013, 20:40

Hat nichts mit Filesharing zu tun, die Tat ist durch nichts zu entschuldigen, aber die Aussage zum WLAN ist interessant.
Gefunden über http://heise.de/-1962113, aus dem Polizeibericht
http://www.presseportal.de/polizeipress ... en-polizei:
Der 22-Jährige spähte dabei zunächst die Verschlüsselung privater Netzwerke von Anwohnern in zwei Straßenzügen im Stadtteil Nippes aus. Anschließend verschaffte er sich mittels der erlangten Daten über die Telefonanschlüsse der betroffenen Haushalte Zugang zum Internet. Die in Einzelfällen durch die Polizei erhobenen Daten führten so regelmäßig zu den Telefon- und Internetanschlüssen unbeteiligter Anwohner, deren Internetverbindungen missbraucht worden waren... Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden große Mengen technischen Equipments aufgefunden, das dem Täter den Zugang auch auf weiter entfernte Privatnetzwerke ermöglichte.
Die Folgen für die Unbeteiligten können ganz brutal sein, gefunden in der Diskussion bei Heise zum Artikel:
http://www.heise.de/tp/artikel/37/37021/1.html

Ich will damit nicht sagen, dass die bei "uns" geforderten Geldbeträge für Störer nicht "brutal" sind. Also Internetnutzer: Schützt euren PC / Mac (oder was ihr habt) und euer WLAN.

muensteraner
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8780 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 19. September 2013, 21:07

Admin hat geschrieben:Hat nichts mit Filesharing zu tun, die Tat ist durch nichts zu entschuldigen, aber die Aussage zum WLAN ist interessant.
Gefunden über http://heise.de/-1962113, aus dem Polizeibericht
http://www.presseportal.de/polizeipress ... en-polizei:
Der 22-Jährige spähte dabei zunächst die Verschlüsselung privater Netzwerke von Anwohnern in zwei Straßenzügen im Stadtteil Nippes aus. Anschließend verschaffte er sich mittels der erlangten Daten über die Telefonanschlüsse der betroffenen Haushalte Zugang zum Internet. Die in Einzelfällen durch die Polizei erhobenen Daten führten so regelmäßig zu den Telefon- und Internetanschlüssen unbeteiligter Anwohner, deren Internetverbindungen missbraucht worden waren... Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden große Mengen technischen Equipments aufgefunden, das dem Täter den Zugang auch auf weiter entfernte Privatnetzwerke ermöglichte.
Die Folgen für die Unbeteiligten können ganz brutal sein, gefunden in der Diskussion bei Heise zum Artikel:
http://www.heise.de/tp/artikel/37/37021/1.html

Ich will damit nicht sagen, dass die bei "uns" geforderten Geldbeträge für Störer nicht "brutal" sind. Also Internetnutzer: Schützt euren PC / Mac (oder was ihr habt) und euer WLAN.
WLAN ist sowieso so eine Sache, WEP, WPA UND WPA2 sind zu knacken. Derzeit gibt es keine absolut sichere WLAN-Verschlüsselung. Wenn man es nicht unbedingt braucht, am Besten am Router deaktivieren und ansonsten nur für die Zeit der Nutzung aktivieren, ansonsten gleich wieder deaktivieren. Ich nutze zu Hause PowerLAN. Das ist sicher, einfach in die Steckdose und man hat in jedem Raum LAN-Anschluss, ohne das unsichere WLAN.

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