Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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aushilfsindianer
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9281 Beitrag von aushilfsindianer » Montag 10. Februar 2014, 16:55

kricke hat geschrieben:Ich habe dieses Aussage aber auch persöhnlich von Hr.Wachs damals am Telefon bekommen.

"2014 ist ihre Abmahnung verjährt"

Warum jetzt 2020 oder 2021

Also die Frage wäre schon berechtigt.
Vielleicht nich hier im Forum , aber am Telefon schon.
Ist das nur so schwer zu verstehen ? Die Abmahnung ist verjährt. Jedoch kann der Rechteinhaber dich weiterhin auf Schadenersatz verklagen.

kricke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9282 Beitrag von kricke » Montag 10. Februar 2014, 17:23

dann ist es doch nicht verjährt !

von Anwaltskosten oder Schadensersatz war nie die Rede !

es hieß 2014 ist die Angelegenheit verjährt PUNKT

"So lange muss ich noch durchalten, bezahlen oder vergleichen".
Diese Aussage habe 2012 von Hr.Wachs am Telefon bekommen.
Jetzt 2014 lese ich, Sachen "wie in Foren zu lesen ist ..........3 Jahre Irtum , 10 Jahre sind angesagt ....." blabla von selben Anwalt.

und das wirft schon die Frage auf "warum auf ein mal das, Hr.Doktor ?"

Und ich hab mich nich verhört und das Gespräch fand nicht in einen Paraleluniversum statt und ist schon gar nicht einfach zu verstehen.

Also lass bitte deine herablassende Oberschlaumeier Art stecken.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9283 Beitrag von Steffen » Montag 10. Februar 2014, 23:32

.
.
.
.Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw., es reduziert sich alles auf:


Stand: 10.02.2014!

Wenn ich nicht zahle - können - die Abmahner mich innerhalb der Verjährungsfrist auf die Kosten
der Abmahnung:
  • anwaltliche Gebühren (AG) = 3 Jahre,
  • Schadensersatz (SE) = 10 Jahre,
verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).

Hinweis:
Die aktuellen Entwicklungen in den Klageverfahren nach in Kraft treten des GguGepr (09.10.2013)
werden mit Kenntnis aktualisiert!

Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen:
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit dafür ist genügend vorhanden (für die anwaltlichen Gebühren = 3 Jahre, für
    den Schadensersatz = 10 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.

Hoffnung
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9284 Beitrag von Hoffnung » Dienstag 11. Februar 2014, 08:52

für Umme mit sicherheit nicht, wenn man bei Rasch bei einem ALbum von 10 oder 12 Lieder auf 1500 oder 1800 Euro SE verklagt wird kann sich das immer noch lohnen, weißt du was die intern vereinbart haben dann macht man halt 50/50 dann lohnt sich das immer noch. Denk ich zumindest. Auch Geschäftrsmodelle und honrare sind nicht starr. man muss beim Abmahnwahn flexibel sein. WEniger lohnenswert dürfte es bei one Song Abmahnung sein. Da kann man wohl sicher sein das da nix mehr kommt für 150 - 200 Euro klagt man eher weniger.

Solange das nicht einheitliche Rechtsprechung ist und jeder Fall ja individuell zu betrachten ist, wird noch viel Wasser die Elbe runterfließen. Vielleicht bekommen wir ja 2017 auch dazu ein BGH Urteil. Abwarten und Tee trinken es ändert sich im Prinzip nix. ob nun ne Klage innerhalb der 3 Jahre kommt oder außerhalb an meiner Strategie hat und wird sich nix ändern. .:::;;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9285 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Februar 2014, 02:13

Verjährung 2.0



Aktuell wird in den Foren das sensible Thema Verjährung konträr diskutiert. Auslöser
bildet ein Bericht von Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs mit der Überschrift:
"Schadensersatzansprüche wegen Filesharing: Verjährung nach 10 Jahren und nicht nach
3 Jahren!
" Dieser Bericht bringt nicht nur das Abmahnwahngefüge durcheinander und
sorgt für hitzige Diskussion, sondern jeder Betroffene der seinen Schampus schon nach
seiner vermeintlichen Verjährung trank, stößt dieser jetzt bitte auf.



Warum 2014?

Natürlich muss man sich aktuell allerlei sachliche und unsachliche Fragen gefallen
lassen. Obwohl die Kritiseure selbst es auch nicht wussten, geht es in Richtung:
  • - Warum gerade 2014?
    - Ist den Anwälten ihr Geschäftsmodell in Gefahr?
    - Will man Panik erzeugen und Mandanten sichern?
    - Was galt dann vor 2014?
    - Die Verjährungsfrage gab es schon immer, was ist 2014 denn anders?
    - Bestes Beispiel, das die Forenwelt nur Mist rät, keine Ahnung hat, alle Foren
    schließen sollten! usw. usf.


Es ist ganz einfach!

Will man sich der Antwort nähern muss man zwei Dinge sehen.
  • 1. Es hat bislang niemand richtig interessiert, wann was genau verjährt.
    2. Durch das in Kraft treten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
    (09.10.2013), hat sich Gleichgewicht verschoben.
Es ist halt so, das von 2005 bis zum in Kraft treten des Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken (GguGepr) niemand es so richtig interessierte, ob und was genau
verjährt. Selbst wenn man Gerichtsentscheidung sucht, findet man sehr wenige, die
sich mit dem Thema Verjährung tiefgründig auseinandersetzen. Und diejenigen die sich
mit der Verjährung auseinandersetzen, reden zwar von den Abmahnkosten - insbesondere
aber nur den anwaltlichen Gebühren -. Der Hauptaugenmerk lag eben nur auf die
Erstattung der anwaltlichen Gebühren einer Abmahnung, die den Löwenteil einnahmen,
und nicht auf den Schadensersatz, der nur einen - in der Regel und im Vergleich zu
den anwaltlichen Gebühren - sehr geringen Teil ausmachte.


LG Köln: Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10:
(...) Gemäß § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche wegen einer
Verletzung des Urheberrechts nach drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...) Wenn demnach von einer Rechtsverletzung
auszugehen ist, ist der Beklagte auch zur Erstattung der Abmahnkosten nach den
Grundsätzen der GOA verpflichtet.
(...)


Für jeden seit 2005, egal ob Anwalt oder Forenuser, war deshalb die allgemeine
Rechtsauffassung, das die Ansprüche aus einer Abmahnung - insbesondere der
anwaltlichen Gebühren und des Schadenersatzes - innerhalb 3 Jahren verjähren, gang
und gäbe obwohl nicht ganz zutreffend. Es reichte eben aus!

Mit in Kraft treten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 09.10.2013,
einer anfänglichen "Ruhephase", wurde schnell deutlich, das sich das Gefüge zu
Ungunsten der anwaltlichen Gebühren veränderte. Denn jetzt wurden im § 97a UrhG die
Erstattung der anwaltlichen Gebühren von den Gesetzlichen auf Gebühren nach einem
Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro
festgelegt. Natürlich unter gewissen Voraussetzungen, die jeder selbst nachlesen
kann. Die anwaltlichen Gebühren verloren an Bedeutung und es wurde schnell
ersichtlich, das jetzt im Gegenzug der Schadensersatz den Löwenanteil ausmachte und
horrend anstieg. In zukünftigen Klagen werden die anwaltlichen Gebühren keine große
Rolle mehr spielen. Es wird alles sich um den Schadenersatz und dessen Höhe drehen.

Die Frage: "Warum erst 2014?" ist deshalb ganz einfach und logisch zu beantworten.
Natürlich gab es aber 2014 keine Veränderungen in den Verjährungsfristen der
einzelnen erstattungsfähigen Kosten, wie AG + SE. Man hat eine nicht ganz richtige
Rechtsauffassung vertreten und weitergereicht. Diesen Vorwurf muss ich mir selbst als
Forenbetreiber annehmen, Asche auf meinen kahles Haupt streuen. Wo Menschen arbeiten,
werden Fehler nie ausgeschlossen sein. Gut nicht ganz richtig. Denn Mitarbeiter einer
Logfirma und deren Software sind fehlerfrei! O.K. Peinlich ist es schon. Aber man
sollte einen Fehler eingestehen, ihn korrigieren und daraus lernen. Ob nun aus
dieser nicht ganz richtigen Rechtsauffassung von Nichtjuristen man kein Forum mehr
besuchen sollte, diese muss jeder für sich entscheiden.



Was gilt nun, 3 oder 10 Jahre?

Vorangestellt sowie ehe Aufschreie des Entsetzen ertönen, Nachfolgendes ist nicht auf
meinem Mist gewachsen, sondern ich verwende den Extrakt aus verschiedenen Berichten
von Rechtsanwälten, deren Inhalt ich scham- und hemmungslos mir aneigne.
Das Organigramm "Verjährung Filesharing" stellt in übersichtlicher Form den aktuellen
Stand dar und wurde in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs entworfen.
Sicherlich, wer es schöner hinbekommt, der kann mir gern seine Version per E-Mail
unter "info@abmahnwahn-dreipage.de" zusenden.



Organigramm "Verjährung Filesharing"


Bild

oder

Bild

Zum Vergrößern, Bild anklicken!


PDF-Download: Link

Bei Browserproblemen, Rechztsklick, Ziel speichern unter...



Für diejenigen der Inhalt des Organigramm nur "Böhmische Dörfer" sind die
Kurzfassung:

Verjährung, Kostenerstattung der Abmahnung (AG + SE):
  • AG = 3 Jahre,
  • SE = 10 Jahre.
[/b]


Aber man sollte jetzt beachten, damit ist das Ende der Fahnenstange noch nicht
erreicht. Andere Kosten aus der Abmahnung wie z.B. der Kosten des Auskunftsverfahrens
(§ 101 Abs. 9 UrhG) sowie Der IP-Ermittlung sind noch strittig und bedürfen
richterlicher Klärung. Man sollte jetzt aber nicht den Fehler begehen und in Hektik
zu verfallen. Denn für diejenigen, die ihre "3 Jahres-Hürde" nahmen, für die wird es
wohl kaum von Interesse sein. Und für Abmahnungen nach dem in Kraft treten des Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013) gilt der Hinweis, den die meisten
Betriebselektriker bei ungeklärten Problemen erteilen: Im Auge behalten und
beobachten!

_____________________________

Steffen Heintsch für AW3P
_____________________

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9286 Beitrag von Kohlenpitt » Mittwoch 12. Februar 2014, 07:49

Tagchen...

Sehr informativ das ganze .

Mal eine Frage ...
a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
ein!
Jetzt hat der Abgemahnte die Akte und informiert den eigenen Anwalt.
Dieses wurde weniger behandelt.
Ist der Eigene Anwalt dann der Ansicht , eine Gerichtsverhandlung würde nicht zum Erfolg führen, wer definiert denn den Vergleich der dann angestrebt wird?
Der Richter ? Oder der Abmahnanwalt!

Trotzdem Nö ich nicht denn wenn man schon so weit geht, dann sollen die Abmahnanwälte dich ein bischen anstrengen!

jeff
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9287 Beitrag von jeff » Mittwoch 12. Februar 2014, 09:52

Ok, also dreht es sich nach 3 Jahren ohne MB "nur" noch um den Schadensersatz.
Hier gibt es allerdings meines Erachtens aber noch einige Ungeklarheiten zu beseitigen:

Im Organigram ist von "fiktiver Lizenzevertrag" die Rede. Ich wage mal zu bezweifeln, dass dieser immer vor Gericht so angenommen wird wir der Abmahner es vorträgt... vor allem wenn es sich um Filesharing von Filmen oder grossen Dateien (>1GB) handelt. Also Beispiel: 1 Film wurde 2mal komplett über eine Tauschbörse verteilt. Der Film kostet 10€ auf DVD. Woher soll denn nun ein Schadensersatzanspruch von 300-400€ stammen? Muss so ein Schaden nicht auch entstanden sein um den ersetzt zu bekommen?

Irgendwo ist bei mir sicher da ein Denkfehler...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9288 Beitrag von aushilfsindianer » Mittwoch 12. Februar 2014, 11:01

einfach mal die Suchmaschine um Rat fragen

--Konkreter Schaden
--Abstrakter Schaden
--Lizenzanalogie

Nachdem man alle Gummiparagraphen durchgearbeitet hat kommt man zu folgendem Schluss.
Alles ist möglich wenn du kannst und wenn du willst.
Meiner Meinung nach ist das "Recht" eine Frage der Lobbyarbeit.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9289 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Februar 2014, 11:07

[quoteemjeff]Ok, also dreht es sich nach 3 Jahren ohne MB "nur" noch um den Schadensersatz.
Hier gibt es allerdings meines Erachtens aber noch einige Unklarheiten zu beseitigen:

Im Organigramm ist von "fiktiver Lizenzvertrag" die Rede. Ich wage mal zu bezweifeln,
dass dieser immer vor Gericht so angenommen wird wir der Abmahner es vorträgt ... vor
allem wenn es sich um Filesharing von Filmen oder großen Dateien (>1GB) handelt. Also
Beispiel: 1 Film wurde 2mal komplett über eine Tauschbörse verteilt. Der Film kostet
10€ auf DVD. Woher soll denn nun ein Schadensersatzanspruch von 300-400€ stammen? Muss
so ein Schaden nicht auch entstanden sein um den ersetzt zu bekommen?

Irgendwo ist bei mir sicher da ein Denkfehler...[/quoteem]


"Auch die kleine Münze ist geschützt!"

Es gibt zum Schadensersatz doch die meisten Fragen. Hier einmal eine Meinung eines
Rechtsanwaltes. Dann kommt meistens noch Seitens der Betroffenen, das man doch das
Original gekauft im heimischen Regal stünde, sowie gar kein Schaden entstand, da keiner
sagen kann, ob der Filesharer das Werk im Original auch gekauft hätte, wenn diese
illegale kostenlose P2P-Angebot nicht bestünde usw. usf.

Nur sieht es in der Realität anders aus. Bauchgefühl hilft hier nicht weiter!
(...) und auf die sich dann wiederum alle beziehen, die sagen: Alles muss frei sein,
es entstehen ja ohnehin keine Schäden. Bei dieser Frage wird es schnell ideologisch.
Es gibt natürlich auch Gutachten, die das Gegenteil sagen. Juristisch gesehen ist all
das völlig irrelevant
.

Warum? Der Ersatz eines Schadens setzt doch voraus, dass ein solcher entstanden ist.

Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch. Im
Urheberrecht muss dieser Zusammenhang nicht dargelegt werden. Es gibt eine alte Recht-
sprechung, die schon das Reichsgericht gebraucht hat, und diese Rechtsprechung sagt,
der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können,
wenn er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist das eine Lizenzanalogie. Der
Jurist stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf
Schadenersatz. Diese ganzen Streitereien interessieren den Juristen also gar nicht. (...)

Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer

Schadensersatz-Arten im Urheberrecht:
  • 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
    2. immaterieller (§ 97 Abs. 2 UrhG)


Für derartige Fälle von Urheberrechtsverletzung gibt es drei Arten der Schadensberechnung,
die der Gesetzgeber den Abmahner zur freien Wahl lässt:

  • 1. konkrete Schadensberechnung (§ 249 ff. BGB)
    2. fiktive Schadensberechnung (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG)
    3. Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Absatz 2 UrhG)
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechte-
inhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen,
daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an,
ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.

Dann legt der § 3 ff. ZPO fest, dass der Streitwert des Rechtsstreites vom Gericht im Einzelfall
- nach freiem Ermessen - festgelegt wird.

Im Rahmen der Schadensberechnung aber, steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei,
die Berechnungsmethode zu bestimmen. “Never, ever, Punkt.“ ;)


...............................



[quoteemKohlenpitt]Jetzt hat der Abgemahnte die Akte und informiert den eigenen Anwalt. Dieses wurde weniger behandelt.
Ist der Eigene Anwalt dann der Ansicht, eine Gerichtsverhandlung würde nicht zum Erfolg führen, wer
definiert denn den Vergleich der dann angestrebt wird? Der Richter? Oder der Abmahnanwalt![/quoteem]

Wir unterscheiden ja beim Vergleich (§ 779 BGB) - außergerichtlich und gerichtlich. Hier kann man
aber nicht sagen, dass es so oder so sein wird. Es kommt immer auf den Einzelfall, dem Vortrag der
Parteien und dem Ermessen des Richters an. Ein wesentlicher Bestandteil in den Überlegungen wird
auch sein, ist eine Störer- bzw. Täterhaftung unstrittig, oder nur die Störerhaftung separat, oder
wird es ein “Wackelspiel“ (egal für welche Partei).

Wenn der eigene Anwalt der Meinung ist, eine Gerichtsverhandlung würde nicht zum Erfolg führen,
dann glaube ich würde aus meiner Sicht er gar nicht erst zu einer aktiven Verteidigung raten. Er
würde wohl sagen, das es besser sei sich zu vergleichen.

Man wird es auch nicht so definieren können, wenn es im Verfahren kippt. Der Richter wird meist
einen richterlichen Vergleich anstreben. Wird jetzt der Fall ungewinnbar, ob und inwieweit ein
Vergleich dann durchführbar ist, hängt vom anwaltlichen Geschick und der Gegenpartei ab. Du hast
dich sicherlich verschrieben, denn wenn es für den Kläger gut läuft, wir er keinen Vergleich vorschlagen.

Das Beste, man sollte sich in diesen Fall auf die Erfahrung seines Anwaltes vertrauen. Wir können
sowieso wenig diesbezüglich sagen, weil wir den konkreten Fall nicht bis ins Detail kennen.



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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9290 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Februar 2014, 11:49

Hallo @kersare,

das ist ja richtig! Und deshalb sollte man keine Panik schieben,
sondern es richterlich klären. Was nämlich genau kommt, das
weiß keiner, da das GguGepr noch "reifen" muss bzw. es letztlich
in den (Entscheidungs-)Händen der Richter gelegt wurde.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9291 Beitrag von aushilfsindianer » Mittwoch 12. Februar 2014, 12:01

Steffen hat geschrieben:[quoteemjeff] Rein technisch gesehen ist das eine Lizenzanalogie. Der
Jurist stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf
Schadenersatz. Diese ganzen Streitereien interessieren den Juristen also gar nicht. (...)

[
Trotzdem gelten auch hier Spielregeln. Auf der einen Seite gibt es die Kosten für eine Lizenz die der Ri fordert und auf der anderen was der Verletzter (bei Kenntnisstand )zahlen würde. Mondpreise kann man da nicht einfach so kreieren.

Wie sieht es ,bei der Berechnung, eigentlich mit Lizenzen aus die es niemals geben würde ,zb das Anbieten des Werkes in Tauschbörsen (ohne kommerziellen Hintergrund) ?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9292 Beitrag von The Grinch » Mittwoch 12. Februar 2014, 12:39

Dann wird der Richter "das Schätzeisen" auspacken (auch dafür gibt es einen §§).

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9293 Beitrag von Steffen » Mittwoch 12. Februar 2014, 13:08

[quoteemaushilfsindianer]Wie sieht es ,bei der Berechnung, eigentlich mit Lizenzen aus die es niemals geben würde ,zb das Anbieten des Werkes in Tauschbörsen (ohne kommerziellen Hintergrund) ?[/quoteem]
Sicherlich kann der Urheber dem Rechteverwerter solche Verwertungs- und Nutzungsrechten als Lizenzvertrag einräumen. Was soll denn bitte dagegen sprechen? Dies passiert doch schon seit Jahren, ohne große richterlichen Beanstandungen. Und mal am Rande, der Filesharer hat eben keine Lizenz betreffs Download/Upload.

[quoteemaushilfsindianer]Trotzdem gelten auch hier Spielregeln. Auf der einen Seite gibt es die Kosten für eine Lizenz die der Ri fordert und auf der anderen was der Verletzter (bei Kenntnisstand )zahlen würde. Mondpreise kann man da nicht einfach so kreieren.[/quoteem]
Es läuft doch so. Der RI/RV wird einen SE nach Lizenzanalogie festlegen und diesen Geltendmachen.

Bei der Beurteilung des SE wird doch für den RI/RV eine Rolle spielen, welcher Schaden:
  • entstand durch das Handeln des offensichtlichen Rechtsverletzers
  • könnte bei einer andauernden Wiederholung (bei P2P gegeben!) der Rechtsverletzung in Zukunft entstehen
Ob er letztlich so auch Bestätigt wird, hängt doch vom Richter ab. Entweder bestätigt er diesen, korrigiert ihn nach oben oder nach unten. Selbst wenn es ein Mondpreis ist, muss der Betroffen ihn nicht zahlen und es von der Entscheidung eines Richters abhängig machen.


[quoteemThe Grinch]Dann wird der Richter "das Schätzeisen" auspacken (auch dafür gibt es einen §§).[/quoteem]
Yep, und zwar den § 3 + § 287 ZPO.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9294 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Februar 2014, 09:40

Für derartige Fälle von Urheberrechtsverletzung gibt es drei Arten der Schadensberechnung, die der Gesetzgeber den Abmahner zur freien Wahl lässt:

1. konkrete Schadensberechnung (§ 249 ff. BGB)
2. fiktive Schadensberechnung (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG)
3. Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Absatz 2 UrhG)
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Zauberwort: freie Wahl!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9295 Beitrag von Steffen » Donnerstag 13. Februar 2014, 12:01

Ich weiß ein großes Streitthema, aber ist es nicht (Größen-)Wahnsinn?

Telepolis: Bundestagsabgeordnete verdienen 440 Prozent mehr als der Durchschnittsverdiener

Quelle: http://www.heise.de/tp/artikel/40/40976/1.html

(...) Die Regierungskoalition will die Diäten noch einmal kräftig erhöhen, um dann dem Dilemma zu entgehen, dass die Abgeordneten ihr Gehalt selbst bestimmen können. In zwei Schritten von jeweils 415 Euro soll das Grundgehalt der Bundesabgeordneten an dem Gehalt von Bundesrichtern ausgerichtet werden und um fast 10 Prozent von jetzt 8.252 Euro im Monat ab 1. Januar 2015 auf 9.082 Euro steigen. (...)


Mutti Merkel (Neujahrsansprache 2014):
(...) Was jeder Einzelne von uns im Kleinen erreicht, das prägt unser Land im Ganzen. (...) Das wirtschaftliche Umfeld werde "nächstes Jahr nicht einfacher, sondern schwieriger" (...)

Wie wahr, wie wahr. Natürlich ist Soziales, Menschliches nicht ganz so wichtig, wenn die Diäten der Hart arbeitenden Abgeordneten nicht stimmen! Da müssen WIR schon einmal den Gürtel enger schnallen, und weiter für Dumpinglöhne malochen.

jkj:s_;

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9296 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 13. Februar 2014, 12:33

Der "gewöhnliche" Parlamentarier hat dann ab 1. Januar 2015 knapp 13.000€ pro Monat!
(inkl. der steuerfreien Pauschale von über 4.000€)

Und die unbeliebten Politiker, die nach Brüssel abgeschoben werden, legen da noch ein Schüppchen drauf,
die haben ~ 20.000€ Monat zzgl. Pauschale!

Wie man das den Leuten vermitteln will die bei den modernen Sklavenhaltern (Zeitarbeits-Unternehmen)
beschäftig sind - ich weiss es nicht!
Ganz zu schweigen von den vielen Handwerkern (Bäckern, Konditoren, Friseure, Schlossern etcpp.) reden wir besser nicht.

Und wie viele Menschen arbeiten in Jobs die derart unterbezahlt sind, wo dann noch HARZ IV beantrag werden muss,
weil man für seine Arbeit nicht ausreichen Entlohnt wird.

Und diese Bande in Berlin debattiert IMMER NOCH über einen Mindestlohn?
Beamte tragen IMMER NOCH NICHT zur Rente/Pension bei!

Ich hör jetzt auch, denn diese Liste der Verfehlungen und Inkompetenzen lässt sich unendlich weiter führen.

Donald
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9297 Beitrag von Donald » Donnerstag 13. Februar 2014, 19:42

Ist diese Aufregung um SE binnen 10 Jahren nicht etwas zu dramatisch???

Es weiß zum einen niemand, ob es überhaupt zu Forderungen nach den besagten "3" Jahren kommen wird. Das ist das Erste!

Das Nächste: Was w ü r d e denn passieren, wenn tatsächlich nach 5 oder 9 Jahren eine Schadenersatzforderung vom RI kommen würde ?


Wahrscheinlich das was auch innerhalb der ersten 3 Jahre passieren würde:

Eine Forderung käme an, man weist sie zurück, evt käme ein MB dem man widerspricht.

Und dann??? Ob dann dem Gericht die dann vorgelegten "alten Beweise" ausreichend sind? Die Möglichkeit des erfolgreichen substantiellen Bestreitens,
das Nichtwissen der korrekten IP Ermittlung, sei es von der Loggerbude, sei es vom damaligen Provider, etc .

Wenn ein Abmahnanwalt es binnen 3 Jahren aus verschiedenen Gründen nicht hin bekommt, eine Klage zu führen, obwohl ..er vom RI diesbezüglich ein Mandat hat:

Warum sollte dann der RI sich dem Prozedere aussetzen? Mit dem höchstwahrscheinlich gleichen Ausgang? Sich Kosten an die Backe zu heften ohne zu wissen, ob er seine Aufwendungen wirklich überhaupt rein bekommt ?



Niemand weiß, ob sich das ein RI antun würde genauso wenig wie niemand weiß, wie die diesbezügliche Rechtsprechung aussehen wird in 5, 7 oder 10 Jahren.

Ich verstehe das das Thema "Verjährung SE nach 10 Jahren" aktuell hoch kocht, okay. Aber noch haben wir alle keine Kenntnis davon DAS es auch gemacht wird bzw würde.

abmahnwarrior
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9298 Beitrag von abmahnwarrior » Donnerstag 13. Februar 2014, 20:34

Donald hat geschrieben:
Wenn ein Abmahnanwalt es binnen 3 Jahren aus verschiedenen Gründen nicht hin bekommt, eine Klage zu führen, obwohl ..er vom RI diesbezüglich ein Mandat hat:

Warum sollte dann der RI sich dem Prozedere aussetzen? Mit dem höchstwahrscheinlich gleichen Ausgang? Sich Kosten an die Backe zu heften ohne zu wissen, ob er seine Aufwendungen wirklich überhaupt rein bekommt ?
Das Problem ist, dass die Zahl der Neuabmahnungen stark rückläufig ist. Besonders Anwälte die NUR von Abmahnungen leben suchen jetzt natürlich eine zusätzliche Einnahmequelle. Und da könnten Altabmahnungen doch recht lukrativ sein. Bisher dachten alle , dass sie es nach 3 Jahren überstanden haben. Wenn sich für die, die glaubten es wäre vorbei herausstellt , dass das ganze nochmals 7 Jahre weitergehen könnte, ist die Wahrscheinlichkeit doch groß, dass viele bezahlen, einfach um Ruhe zu haben.
Zudem könnte das die Zahlungsbereitsschaft von Neuabgemahnten erhöhen, da diese nicht 3 Jahre sondern 10 Jahre den Terror ertragen müssten.

anonymus
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9299 Beitrag von anonymus » Donnerstag 13. Februar 2014, 20:42

Ich frage mich, ob ein Prozess nach ende der Dreijährigen Verjährungsfrist noch wirtschaftlich für den Abmahner ist. Denn erstens gibt es ja selbst im Erfolgsfalle weniger Geld, da die Abmahnkosten verjährt sind. Und zweitens hätte man neben allen anderen Möglichkeiten der Gegenwehr doch auch noch die Option auf Störerhaftung abzuzielen, denn in diesem Fall muss ja eben kein Schadenersatz geleistet werden, wie wir seit "Sommer unseres Lebens" wissen.

Oder sehe ich das Falsch?

abmahnwarrior
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9300 Beitrag von abmahnwarrior » Donnerstag 13. Februar 2014, 21:13

Für die Klage erhält er ja auch wieder Geld. Und er kann ja für die Klage den Schadensersatz weit höher ansetzen, wie er ihn im Vergleich angesetzt hat. Da gibt es für die Abmahner genug Möglichkeiten. Die sind sehr kreativ. Rasch klagt beispielsweise für eine CD pro Titel auf der CD 300 Euro Schadensersatz ein.

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