Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10021 Beitrag von Steffen » Donnerstag 21. Mai 2015, 10:50

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 W 14/15:
Entfallen des Verbietungsrechts




Bei unerlaubtem Filesharing sind die Rechte einer ausländischen Produktionsfirma in Deutschland beschränkt
  • (...) Laut Beschluss des Oberlandesgerichts Köln darf an eine kanadische Produktionsfirma keine Auskunft über die Inhaber der IP-Adresse gegeben werden, mittels derer unerlaubtes Filesharing betrieben wurde. Nach deutschem Recht hat eine Produktionsfirma an einem Film keinen Urheberrechtsanspruch, sondern lediglich ein von den Urhebern eingeräumtes Verwertungsrecht. Ein eigenes materielles Interesse an einer Rechtsverfolgung konnte die Produktionsfirma jedoch nicht nachweisen.

    Dem hier zu entscheidenden Fall war der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.02.2014, Az. 204 O 24/14 vorausgegangen. (...)
... weiterlesen auf 'ratgeberrecht.eu'



Autor: Rechtsanwalt Frank Weiß

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HarzMan
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10022 Beitrag von HarzMan » Donnerstag 21. Mai 2015, 16:40

Ist es eigentlich durchaus "normal", wenn das Gericht gute 3 Monate braucht, um den dicken gelben Umschlag zu verschicken? (Datum des Begleitschreiben des Gerichts zur Klageschrift -> Eingang des besagten Umschlags)

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10023 Beitrag von Steffen » Samstag 23. Mai 2015, 09:40

Amtsgericht Ulm: Die sekundäre Darlegungslast darf nicht zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen. Beklagter ist nur darlegungsbelastet aber nicht beweisbelastet!



09:45 Uhr



Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte", Hamburg hat AW3P überaus dankenswerter- und freundlicherweise erlaubt über das Verfahren am Amtsgericht Ulm - Az. 6 C 1247/14 zu berichten. Einziger Wermutstropfen, die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" verzichtet gänzlich auf Teamplay sowie technischer und juristischer Beratung von sachverständigen Nichtjuristen aus der lilabunten Forenwelt.




Amtsgericht Ulm, Urteil vom 15.05.2015, Az. 6 C 1247/14


Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
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Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... uns dankenswerterweise informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Ulm (Urt. v. 15.05.2015, Az. 6 C 1247/14) eine Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Snuff Massacre" 11/2010 (Log.: 04/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte der Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", 12/2013 einen Mahnbescheid. Nach erfolgtem Widerspruch (12/2013) durch den Beklagten, der gerichtlichen Anforderung der Kosten (12/2013) für die Durchführung des streitigen Verfahrens, wurden diese Kosten durch die Klägerin 16.07.2014 eingezahlt, das streitige Verfahren an das Amtsgericht Ulm abgegeben und die Ansprüche begründet (Streitwert: 7.500,00 EUR; Rechtsanwaltskosten: 555,60 EUR + Schadensersatz: 400,00 EUR).



Antrag

(...) Der Beklagte beantragt Klageabweisung. (...)


Der Beklagte trägt vor,

ein eventueller Anspruch sei verjährt. Darüber hinaus bestünde erheblicher Zweifel bzgl. der Ermittlung eines vollständigen Uploads und dessen Zuordnung durch die Software der Firma "GuardaLey International". Diese arbeite unzuverlässig. Selbst bei unterstellter Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen bestehe keine Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung.

Der Beklagte habe zum Downloadzeitpunkt geschlafen und der Laptop sei ausgeschaltet gewesen. Er könne den Vorwurf seiner eigenen Täterschaft weiterhin damit entkräften, dass auch andere Personen der Internetzugang gewährt war. So hätte die Ehefrau und die beiden Kinder des Beklagten zum Zeitpunkt des behaupteten Uploads die Möglichkeit gehabt, den Internetanschluss zu nutzen. In der Familie des Beklagten sei das Thema illegale Downloads thematisiert worden und Downloads generell nicht erlaubt gewesen. Der Laptop, der allein zum Internetzugang geeignet war, habe keine verdächtige Software enthalten. Nach Zugang der Mahnung seien alle Familienmitglieder eindringlich befragt worden jedoch ohne Ergebnis.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Ulm durch den Richter "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.(...)



Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

    Die Klage ist zulässig.

    Das Amtsgericht Ulm ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13 bzw. § 32 ZPO.

    Die Klage ist unbegründet. (...)
  • (...) Eine Haftung des Beklagten a ls Täter oder Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. 17, 19a UrhG kommt jedoch nicht in Betracht.

    (...) Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung durch die unberechtigte Verbreitung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Filmwerks liegt bei der Klägerin, BGH, NJW 2013, 1441 (1443) "Morpheus"; BGH, NJW 2014, 2360 (2361) "BearShare". (...) Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass am xx.04.2010 um 02:xx:xx Uhr vom Internetanschluss des Beklagten aus ein unberechtigter Upload des Films "Snuff Massacre" erfolgte, begründet dies zwar eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten, BGH, NJW 2010, 20161 "Sommer unseres Lebens"; BGH, NJW 2014, 2360 (2361) "BearShare". Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft hat der Beklagte jedoch entkräftet. (...)

Das Amtsgericht Ulm weiter,

  • (...) Die sekundäre Darlegungslast führt aber nicht etwa zu einer Umkehr der Beweislast dergestalt, dass dem Anschlussinhaber der Beweis des Gegenteils wie im Falle einer gesetzlichen Vermutung nach § 292 ZPO obliegt. So ist es nicht erforderlich, eine konkrete Person zu benennen, welche stattdessen die Rechtsverletzung begangen haben soll. Die sekundäre Darlegungslast darf nicht zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen, vgl. AG Düsseldorf, BeckRS 2013, 21170; AG Bielefeld, NJW 2015, 1187 (1188); Zimmermann, MMR 2014, 368 (340). (...)

    (...) Der Anschlussinhaber kommt der sekundären Darlegungslast dadurch nach, dass er vorträgt, ob und ggf. welche andere Personen zum fraglichen Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung über den Anschluss Zugang zum Internet hatten und damit auch als Täter in Betracht kommen. Insoweit sich auch gewisse Nachforschungen zumutbar. (...)
  • (...) Dies hat der Beklagte in einer Weise getan, welche die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Der Beklagte hat dargelegt, dass seine Ehefrau und seine drei Kinder den Internetzugang benutzen. Er hat ebenso dargelegt, dass der Laptop gerade für Kinder angeschafft worden ist. Der Beklagte gibt sogar Nutzungsumfang durch die einzelnen Personen an und trägt zudem vor, alle Familienmitglieder über die Benutzung des Anschlusses und über Downloads befragt zu haben. Zudem habe er die Kinder über die Gefahren von Downloads belehrt und ausdrücklich aufgefordert solche zu unterlassen. Nach dem Vorfall habe er zudem den Laptop, als einzigen Zugangspunkt zum Internetanschluss, auf verdächtige Programme durchsucht. (...)

    (...) Nachdem der Beklagte seiner Darlegungslast genügte, obliegt es wieder der Klägerin als är darlegungs- und beweispflichtige Partei, die Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer zu beweisen. Den Beweisangeboten des Beklagten braucht hingegen nicht nachgegangen zu werden, da er nur darlegungsbelastet aber nicht beweisbelastet ist. Sein Vortrag reicht aus. (...)
  • (...) Zum Beweis der Alleintäterschaft des Beklagten gibt die Klägerin aber nur dessen eigene Aussage an. Aus der informatorischen Anhörung im Termin ergibt sich aber, dass dieser eine Alleintäterschaft abstreitet. Weitere Beweisangebote bestehen nicht. Die Klägerin ist daher beweisfällig geblieben. (...)

    (...) Der Beklagte haftet ebenfalls nicht aus der Störerhaftung, da er als Störer nicht in Betracht kommt. (...) Weitgehende Überwachungspflichten treffen den Beklagten bezüglich der Familienmitglieder nur, wenn er zuvor greifbare Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte, BGH, NJW 2013, 1441 (1443) "Morpheus". Dies hätte jedoch die Klägerin zu beweisen, die dies wohl schon nicht behauptet, jedenfalls aber nicht belegen kann. (...)

    (...) Da der Beklagte zu Unrecht abgemahnt wurde, sind die Anwaltskosten auch nicht gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ersatzfähig. Nur hilfsweise ist sodann darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Ansprüche der Klägerin auch gemäß §§ 102 S, 1 UrhG, 214 BGB nicht mehr durchsetzbar sind, da sie verjährt sind. (...)



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Ulm, Urteil vom 15.05.2015, Az. 6 C 1247/14

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10024 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. Mai 2015, 17:11

ZDF Zoom

Filme, Serien und Sex aus dem Netz

Wie Anwälte Zuschauer abkassieren


Die gesetzliche Begrenzung von Abmahnkosten sollte ertappte Filesharer vor überzogenen Forderungen schützen. Doch immer noch gibt es eine hohe Zahl von ungerechtfertigt teuren Abmahnungen. Wie Anwälte Nutzer abkassieren, beleuchtet "ZDFzoom" am Mittwoch, 27. Mai 2015, 22.45 Uhr. "Filme, Serien und Sex aus dem Netz" heißt der Film von Renate Werner, der veranschaulicht, wie teuer es werden kann, was so reizvoll für Nutzer ist: neue Filme, Serien oder Pornos online anzusehen, ohne dafür zu bezahlen. Ob "Game of Thrones", "Homeland" oder "Fifty Shades of Grey" - die Verlockungen sind zahlreich.


Mittwoch 27.05.2015, 22:50 - 23:20 Uhr ZDF

VPS 27.05.2015, 22:45 Uhr



Thx @Bürgerrechtler

ffischer
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10025 Beitrag von ffischer » Mittwoch 27. Mai 2015, 17:41

oh hätte ich glatt übersehen danke
:te

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10026 Beitrag von voter » Mittwoch 27. Mai 2015, 19:52


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10027 Beitrag von voter » Donnerstag 28. Mai 2015, 12:07

infofan hat geschrieben:
Steffen hat geschrieben:ZDF Zoom

Filme, Serien und Sex aus dem Netz

Wie Anwälte Zuschauer abkassieren
Guter Beitrag in denen die Begriffe Abmahnindustrie und Abzocker unverblümt benutzt wurden. Als Initiative gegen den Abmahnwahn wurde die „Forschungsstelle Abmahnwelle“ http://de.wikipedia.org/wiki/Forschungs ... bmahnwelle interviewt. Die Foren IGGDAW oder Abmahnwahn-Dreipage fanden keinerlei Beachtung.
Und die "Die Forschungsstelle Abmahnwelle ist geschlossen." http://www.abmahnwelle.de/
:lo

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10028 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Mai 2015, 14:32

Ganz ehrlich? Ich bin einmal so frei. Für mich war es ein Beitrag, der für 2013 geplant war und vom Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (09.10.2013) überholt wurde. Alte Karamellen wie U+C + DigiProtect, U+C RedTube-Abmahnungen und ganz wenig Aktuelles. Nett. Wer ihm toll fand, seine Meinung.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10029 Beitrag von HarzMan » Donnerstag 28. Mai 2015, 15:50

Ich teile Deine Meinung, Steffen :-)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10030 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Mai 2015, 17:09

Amtsgericht Schweinfurt:
Beklagte muss vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren
in Höhe von 338,50 EUR gemäß BGH-Entscheid:
"Sommer unseres Lebens" zahlen,
aufgrund eines unzureichend
gesicherten Internetzugangs




17:10 Uhr


Mit freundlicher Erlaubnis der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" berichtet AW3P heute von einem verlorenen Klageverfahren. Natürlich macht nur Erfolg sexy und beschert Mandanten. Aber, es muss deutlich gemacht werden, das jeder Klagefall einen Einzelfall darstellt, gegen die Kanzlei "BaumgartenBrandt" eben nicht das Kinderspiel ist, ständig und immer zu obsiegen, wie wir es gern darstellen sowie durch den Wegfall des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" und der damit resultierenden bundesweiten Dezentralisierung, andere Gerichtsstandorte den Argumenten der Beklagtenseite nicht immer folgen.



Wie die Hamburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Schweinfurt (Urt. v. 12.05.2015, Az. 3 C 781/14) in einer Filesharing Klage der "Foresight Unlimited, LLC", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", eine Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 EUR gemäß dem BGH-Entscheid: "Sommer unseres Lebens" (Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08) verurteilt.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Universal Soldier Regeneration" 12/2010 (Log.: 05/2010) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, beantragte der Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", 12/2013 einen Mahnbescheid. Nach erfolgtem Widerspruch durch die Beklagten, der gerichtlichen Anforderung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens, wurden diese Kosten durch die Klägerin eingezahlt, das streitige Verfahren an das Amtsgericht Schweinfurt abgegeben und die Ansprüche begründet (Streitwert: 7.500,00 EUR; Rechtsanwaltskosten: 555,60 EUR + Schadensersatz: 400,00 EUR).



Antrag

(...) Die Beklagte beantragt Klageabweisung. (...)

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
  • 1. sie habe keine PC-Kenntnisse, um überhaupt an einer Tauschbörse teilzunehmen,
    2. zur Tatzeit hatten Sohn und Ehemann auch Internetzugang,
und bestreitet,
  • 1. Aktivlegitimation der Klägerin,
    2. Zutreffende und ordnungsgemäße Ermittlung durch "GuardaLey International".


Urteil
  • (...) erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch den Richter am Amtsgericht "xxx" am 12.05.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 folgendes
  • Endurteil
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 338,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2013 zu bezahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 EUR, die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor jeweils der Gegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe

  • (...) Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

    Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der Abmahnkosten in Höhe eines Betrages von 338,50 EUR verlangen (§§ 19a, 97a Abs. 1, Abs. 2 UrhG). (...)

Das Amtsgericht Schweinfurt zu "GuardaLey International"

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Das Amtsgericht Schweinfurt zur Aktivlegitimation der Klägerin

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Das Amtsgericht Schweinfurt verneint die Täterhaftung und Teilnehmerhaftung

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Das Amtsgericht Schweinfurt bejaht die Störerhaftung

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Das Amtsgericht Schweinfurt korrigiert den Streitwert

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Das Amtsgericht Schweinfurt abschließend
  • (...) Dem Klagebegehren war daher in Höhe eines Betrages von 338,50 EUR stattzugeben und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. (...)



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Schweinfurt, Urteil vom 12.05.2015, Az. 3 C 781/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10031 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Mai 2015, 17:20

Filesharing-Erfolg gegen BaumgartenBrandt vor dem AG Köln


17:20 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke
Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

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Erneut haben wir vor dem AG Köln (Az. 125 C 575/14) erfolgreich einen unserer Mandanten gegen die Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt vertreten können. Unser Mandant haftet weder als Täter noch als Störer, entschied der Richter.



Was wurde abgemahnt und was forderte die Gegenseite?

Abgemahnt wurde der Film "Durst". Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K., vertreten durch Baumgarten Brandt, behauptete Inhaber der ausschließlichen Rechte an dem Film zu sein. Die ermittelten Daten seien von der Firma "Guardaley Ltd." zuverlässig ermittelt worden. Aus den Daten ginge hervor, dass unser Mandant den Film im Januar 2010 unerlaubterweise über eine Tauschbörse verbreitet hätte, ohne die entsprechenden Rechte hierfür zu besitzen. Gefordert wurden EUR 400,- Schadensersatz sowie EUR 555,60,- Abmahnkosten.



Was beantragten wir?

Wir beantragten, die Klage abzuweisen. Weder war unserer Ansicht nach sicher, dass die Rechte an dem Filmwerk tatsächlich bei der gegnerischen Seite liegen, noch ob die verwendete Datenermittlungssoftware zuverlässig ist. Unser Mandant jedenfalls verneinte Filesharing betrieben zu haben und wies darauf hin, dass neben ihm auch seine Ehefrau zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugang zum Internet hatte. Diese hat unserem Mandanten gegenüber mitgeteilt, dass sie ebenfalls kein Filesharing betrieben habe. Seine Kinder hingegen seien zu jung um Filesharing zu betreiben. Zudem hatten wir angezeigt, dass die Sache im Übrigen bereits verjährt war.



Entscheidung des AG Köln:

Das AG Köln hat die Klage abgewiesen, da sie nicht begründet war.



Keine Haftung als Täter

Einen Anspruch auf die Zahlung der geforderten EUR 400,00 Schadensersatz hat die Gegenseite nicht, urteilte der Richter. Ob die Daten richtig ermittelt worden seien oder bereits Verjährung eingetreten sei, könne dahinstehen, da Baumgarten Brandt keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, die zu dem Schluss zwingen oder auch nur nahelegen, dass es unser Mandant und nicht seine Ehefrau gewesen sei, so das AG Köln. Dass die Ehefrau von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebraucht gemacht hat, ließe einen Rückschluss auf die Täterschaft nicht zu.



Sekundärer Darlegungslast genüge getan

Auch unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Az. I ZR 160/12, "BearShare") spräche hier keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, da zum Tatzeitpunkt auch seine Ehefrau Zugang zum Internet hatte. Eine Alleinnutzung durch unseren Mandanten konnte nicht nachgewiesen werden. Da er glaubhaft machen konnte, dass seine Frau ebenfalls Zugang hatte, hat er der sekundären Darlegungslast genügt.



Keine Störerhaftung

Auch die Zahlung der geforderten Abmahnkosten in Höhe von EUR 555,60,- könne von Baumgarten Brandt nicht verlangt werden, da unser Mandant auch nicht als Störer hafte, entschied das Gericht.

Gemäß dem BearShare-Urteil des Bundesgerichtshofes haftet grundsätzlich der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Seine Ehefrau hatte wie erwähnt Zugang zum Internet und Anhaltspunkte für einen Missbrauch waren für unseren Mandanten nicht ersichtlich.



Zahlreiche gewonnene Filesharing-Verfahren

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl gewonnener Filesharing-Verfahren in jüngerer Vergangenheit ein. Weitere Informationen zu gewonnenen Filesharing-Verfahren der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke finden Sie hier: "www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/we ... ich-60356/"



Das Urteil des AG Köln im Volltext hier:
AG Köln, Urteil vom 18.05.2015, Az. 125 C 575/14:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... dt-Mai.pdf




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/filesh ... 69660.html

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10032 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Mai 2015, 10:17

Update:

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15:
Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberverletzungen verjähren nach
§ 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren!




10:15 Uhr




Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Wachs (Hamburg), hat uns dankenswerterweise erlaubt über das Berufungsverfahren am Landgericht Frankenthal (Pfalz) - Az. 6 S 18/15 zu berichten ("Landgericht Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15: Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberverletzungen verjähren nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren!").




Wie die Hamburger Kanzlei ...


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... informiert, wurde die Berufung durch die Klägerin zurückgezogen. Das bedeutet, das Urteil in der Vorinstanz des AG Koblenz (Urt. v. 03.12.2014, Az. 142 C 1205/14) und der Beschluss des LG Frankenthal (Pfalz) - Az. 6 S 18/15 erlangen Rechtskraft.




Bericht:



LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15 im Volltext:

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Fazit AW3P:


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Was macht den Erfolg der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Wachs aus? Mit Bestimmtheit, dass man einerseits besser qualifiziert arbeitet, als quantitativ bloggt sowie anderseits die ureigenen anwaltlichen Tätigkeiten nicht allein auf die Zuarbeit von anonymen nichtjuristischen (Foren-) "Experten" - wie zum Beispiel "juristisches" und "technisches" (Teamplay-) Sachverständigengeschreibsel - abstellt, um eben im Interesse des betreffenden Mandanten das Maximum zu erzielen.



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LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10033 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Mai 2015, 15:13

Amtsgericht Frankfurt am Main:
Es spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft
der beiden beklagten Anschlussinhaber, da der Internetanschluss
von zumindest zwei erwachsenen Personen genutzt werden könnte




15:15 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (Urt. v. 19.05.2015, Az. 30 C 3011/14-45) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen aufgrund keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der beiden beklagten Anschlussinhaber spricht, da der Internetanschluss von zumindest zwei erwachsenen Personen genutzt werden könnte. Hier die Spezial-Konstellation, abgemahnt und beklagt wurden zwei Anschlussinhaber (Ehepaar; Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB). Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte, das alleine aus der Anschlussinhaberschaft nicht auf die Person des Täters der Rechtsverletzung geschlossen werden kann.



Abmahnfall

Die Beklagten wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log.: 12/2009) abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, reichte die Kanzlei "BaumgartenBrandt", im Auftrag der "Europool Europäische Medienbeteiligungs- GmbH", Klage am Amtsgericht Frankfurt am Main ein (Streitwert: 7.500,00 EUR; Rechtsanwaltskosten: 555,60 EUR + Schadensersatz: 400,00 EUR).



Antrag
  • (...) Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin und erheben Einrede der Verjährung.

    Im Übrigen bestreiten Sie, die Rechtsverletzung begangen zu haben. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 30, durch den Richter am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage ist unbegründet.

    Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da sie nicht beweisen konnten, dass die Beklagten gemeinschaftlich die behauptete Rechtsverletzung begangen haben.

    Der BGH hat in seiner sogenannten BearShare-Entscheidung vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

    Da der Internetanschluss der Beklagten von zumindest zwei erwachsenen Personen genutzt werden konnte, spricht daher keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft beider Beklagten.

    Der Beweis des ersten Anscheins greift vielmehr nur bei typischen Geschehensabläufen ein, das heißt, in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1987, Az. I ZR 210/84: "Raubpressungen").

    Es dürfte aber der Lebenswirklichkeit wesentlich näher kommen, dass die Nutzung eines Internetanschlusses, insbesondere das illegale Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzen, nicht von zwei Personen gemeinsam und gleichzeitig vorgenommen wird, sondern lediglich von einer Person.

    Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung konnten aber zumindest die Beklagte zu 1), als auch der Beklagte zu 2) den Internetanschluss benutzen, so dass alleine aus der Anschlussinhaberschaft nicht auf die Person des Täters der Rechtsverletzung geschlossen werden kann.

    Soweit die Klägerin diesbezüglich unter Beweisantritt (Parteivernehmung der Beklagten) behauptet, beide Beklagten hätten die Urheberrechtsverletzung gemeinsam begangen, hält das Gericht dieses Beweisangebot für unzulässig, da es erkennbar "ins Blaue hinein" erfolgte und damit rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, BGH Report 2003, 701 - 702).

    Im Zivilprozess ist es wegen Rechtsmissbrauch unzulässig, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, NJW 1996, 394; NJW 1996, 1541, 1542; NJW-RR 2000, 208).

    Zwar ist bei der Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten, da es einer Partei oftmals nicht erspart bleiben wird, in einem Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, NJW 1995, 2111, 2112), so dass in der Regel nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigt (BGH, Urteil vom 25.04.1995, aaO).

    Diese Voraussetzungen sieht aber das Gericht im vorliegenden Fall für erfüllt an, da die Klägerin als Anknüpfungspunkt sich lediglich darauf beruft, dass die Rechtsverletzung vom Internetanschluss der Beklagten ausging.

    Nach der BearShare-Entscheidung des BGH ist aber eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZUR 169/12). (...)



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Steffen Heintsch für AW3P

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"Wie der Herr, so's Gescherr"


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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015, Az. 30 C 3011/14-45

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10034 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Mai 2015, 15:25

Dieses wird - wie immer - vom konkreten Einzelfall, dem eigenen Vortrag und dem Richter abhängen.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10035 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Mai 2015, 16:41

Dr. Wachs Rechtsanwälte obsiegen vor dem Amtsgericht Leipzig!
Klageabweisung gegen Foresight Unlimited LLC, vertreten durch
BaumgartenBrandt.
Ohne Stellungnahme der Klägerin war der Sachvortrag der Beklagten
gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzunehmen



16:40 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Leipzig (Urt. v. 27.05.2015, Az. 102 C 5117/14) eine Filesharing Klage der "Foresight Unlimited LLC", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", abgewiesen.



Abmahnfall

Die Beklagte wurde 09/2010 (Log.: 05/2010) wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Universal Soldier" abgemahnt. Nach dem die Zahlung verweigert wurde, reichte die Prozessbevollmächtigte, die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", die Klage am Amtsgericht Leipzig ein (Streitwert: 7.500,00 EUR; außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: 555,60 EUR + Schadensersatz: 400,00 EUR).



Antrag
  • (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte trägt hierzu vor,

    Sie habe den Rechtsverstoß selbst nicht begangen. Ferner wird die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die korrekte Durchführung der technischen Ermittlung des Internetanschlusses bestritten.

    Die Beklagte selbst besitzt keinen eigenen Computer. Über vertiefte Computerkenntnisse verfügt sie nicht sondern lässt hierbei im Bedarfsfall von ihrem Ehemann oder von ihrem volljährigen Sohn unterweisen. Über technische Kenntnisse, ein Computerprogramm zu installieren oder eine Tauschbörse zu nutzen, verfügt die Beklagte nicht. Am Tag der behaupteten Rechtsverletzung war der im Haushalt befindliche Computer sowohl den ganzen Tag ausgeschaltet als auch nicht mit dem Strom verbunden. An diesem Tag fand im Haushalt ein Familientreffen statt. Außer der Beklagten selbst nutzen auch deren Ehemann sowie weitere volljährige Familienmitglieder oder volljährige Besucher im Haushalt der Beklagten den Computer und den Internetanschluss. Diese Personen nutzen auch fortlaufend generell das Internet und verfügen über entsprechend gute Computerkenntnisse.

    Nach Erhalt der Abmahnung hat die Befragung durch die Beklagte keiner der anderen Nutzer den Rechtsverstoß eingeräumt. (...)


Erwähnenswert und für das bessere Verständnis in diesem konkreten Verfahren:
  • (...) Das Gericht hat der Klägerin die Klageerwiderung der Beklagten vom 27.10.2014 zugestellt mit Verfügung vom 30.10.2014 mit dem Hinweis, binnen einer Frist von 3 Wochen auf diese Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz ging bei der Klägerin ein am 05.11.2014. Die Klägerin hat eine Fristverlängerung mit Schrieben vom 26.11.2014 bis zum 17.12.2014 beantragt, die stillschweigend bewilligt wurde. Ein weiterer Schriftsatz der Klägerin ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingegangen. (...)


Urteil
  • (...) erlässt das Amtsgericht Leipzig durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 am 27.05.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
  • Beschluss:

    Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein deliktischer Anspruch gemäß § 97 UrhG zu. (...)

Im Weiteren geht das Amtsgericht Leipzig schwerpunktmäßig auf einem wesentlichen Teil im 2-Parteienvortrag-Prozess (Zivilprozess) ein, die Erklärung über Tatsachen.


§ 138 Abs. 3 ZPO:
  • (...) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. (...)

Den genauen und ausführlichen Inhalt kann der Interessierte im Volltext und in Ruhe studieren. Man kann hier auch nichts schönreden, ich werde aber diesmal bewusst weiterhin sachlich bleiben.

  • (...) Die Beklagte hat mit Klageerwiderung sowohl vorgetragen, dass sie selbst aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, selbständig den Computer zu bedienen, insbesondere Tauschbörsenprogramme oder ähnliches zu nutzen. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass mehrere andere erwachsene Haushaltsmitglieder fortlaufend den Internetanschluss der Beklagten nutzten und zuletzt hat die Beklagte vorgetragen, dass der Computer zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung nicht in Betrieb gewesen ist und auch bereits nicht am Stromnetz angeschlossen gewesen ist, so dass auch eine Rechtsverletzung ohne Anwesenheit der Beklagten in diesem Fall nicht in Betracht kommt. (...)

Das Amtsgericht Leipzig weiter,
  • (...) Das Gericht hat der Klägerin den Sachvortrag der Beklagten mit entsprechenden Hinweisen zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zugestellt am 05.11.2014. Die Klägerin hat sodann eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 17.12.2014 beantragt, was stillschweigen genehmigt wurde. Innerhalb der Frist ist jedoch eine weitere Stellungnahme der Klägerin nicht eingegangen, so das neben dem aufgrund der Klageschrift ohnehin zwischen den Parteien streitigen Sachvortrag, die Beklagte habe die Rechtsverletzung selbst begangen, der weitere Sachvortrag der Beklagten über die oben geschilderten Umstände unstreitig geblieben ist. Dieser Sachvortrag der Beklagten war somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzunehmen, da insofern die Absicht der Klägerin, diesen Sachvortrag bestreiten zu wollen, sich nicht bereits aus der Klageschrift ergibt. (...)

Das Amtsgericht Leipzig abschließend,
  • (...) Somit steht fest, dass die Beklagte zur Benutzung einer Internettauschbörse nicht in der Lage ist und auch am fraglichen Tag der von der Beklagten gelegentlich genutzte Computer ganztägig nicht zur Verfügung stand und auch die Computernutzung an diesem Tag von der Beklagten in keinem Fall vorgenommen wurde. Darüber hinaus steht fest, dass andere Anschlussnutzer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, so dass aufgrund dieses Umstandes die Vermutung zugunsten der Beklagten erschüttert ist. (...)
  • (...) Im Ergebnis steht somit für das Gericht fest, dass die Beklagte den behaupteten Verstoß nicht begangen hat. Die war daher abzuweisen. (...)


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AG Leipzig, Urteil vom 27.05.2015, Az. 102 C 5117/14
Urteil im Volltext als PDF-Download (3,42 MB)

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Was macht den Erfolg der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Wachs eigentlich aus?


1. Ein cooler und qualifizierter Rechtsanwalt mit dem Motto:
  • "Nach meiner Überzeugung wirken wir alle am besten, wenn wir arbeiten, nicht wenn wir reden."
    Otto Graf Lambsdorff (*20. Dezember 1926 in Aachen, † 5. Dezember 2009 in Bonn), dt. Politiker (FDP))

2. Dass man als seriöser Rechtsanwalt deshalb immer besser beraten ist, qualifiziert zu arbeiten als quantitativ zu bloggen, sowie die ureigenen anwaltlichen Tätigkeiten nicht - allein - auf die Zuarbeit von anonymen nichtjuristischen (Foren-) "Experten" - wie zum Beispiel naives und fehlerbehaftetes "juristisches" und "technisches" (Teamplay-) Sachverständigengekritzel - abzustellen, sondern gänzlich darauf verzichtet. Um eben im Interesse des betreffenden Mandanten das Maximum zu erzielen.


3. Zusammenstellung einiger aktuellen Entscheidungen der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte

  • Hinweis:
    Auf eine Aufzählung von diversen Klagerücknahmen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse wird verzichtet, um den Rahmen des Beitrages nicht zu sprengen.
------------------------------------

LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014, Az. 15 S 12/14 ------------------------------------

AG Hamburg, Urteil vom 12.01.2015, Az. 25a C 182/13 ------------------------------------

AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14 ------------------------------------

AG Potsdam, Urteil vom 14.01.2015, Az. 20 C 370/14 ------------------------------------

AG Charlottenburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 218 C 346/14 ------------------------------------

AG Bochum, Urteil vom 30.01.2015, Az. 42 C 457/14 ------------------------------------

AG Braunschweig, Urteil vom 18.02.2015, Az. 114 C 3526/14 ------------------------------------

AG Bielefeld, Urteil vom 24.02.2015, Az. 42 C 445/14 ------------------------------------

AG Buchen (Odenwald), Urteil vom 09.03.2015, Az. 1 C 318/14 ------------------------------------

AG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 20.03.2015, Az. 36a C 392/14 ------------------------------------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2015, Az. 30 C 3535/14 (75) ------------------------------------

AG Hannover, Urteil vom 18.03.2015, Az. 550 C 7718/14 ------------------------------------

AG Bielefeld, Urteil vom 02.04.2015, Az. 42 C 544/14 ------------------------------------

AG Hannover, Urteil vom 06.03.2015, Az. 524 C 8598/14 ------------------------------------

AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14 ------------------------------------

AG Koblenz, Urteil vom 24.04.2015, Az. 411 C 2211/14 ------------------------------------

AG Hamburg, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36a C 410/14 ------------------------------------

AG München, Urteil vom 23.04.2015, Az. 161 C 16576/14 ------------------------------------

AG Regensburg, Urteil vom 28.04.2015, Az. 3 C 1861/14 ------------------------------------

AG Pforzheim, Urteil vom 30.04.2015, Az. 9 C 191/14 ------------------------------------

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14 ------------------------------------

AG Ulm, Urteil vom 15.05.2015, Az. 6 C 1247/14 ------------------------------------

AG Schweinfurt, Urt. v. 12.05.2015, Az. 3 C 781/14 ------------------------------------

LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15 ------------------------------------

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015, Az. 30 C 3011/14-45 ------------------------------------

AG Leipzig, Urteil vom 27.05.2015, Az. 102 C 5117/14 ------------------------------------





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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Leipzig, Urteil vom 27.05.2015, Az. 102 C 5117/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10036 Beitrag von Steffen » Montag 1. Juni 2015, 11:08

[quoteemWerniman auf loggi-leaks.info]Auch wenn der Thread schon etwas älter ist, so treibt ja auch Steffen Heintsch noch fleißig sein Unwesen in seinem Forum. Ich war runde 3 Jahre Mitglied dort (bin´s immer noch) und muss sagen, dass S.H. eine spürbare Wendung zum Negativen hin vorgenommen hat. Versuchte er früher noch, den Leuten zu helfen, aus der Abmahnfalle wieder rauszukommen, so ergreift er immer häufiger Initiative für die Abmahnbrut und fordert die User auf, doch einfach zu bezahlen. Auch widerspricht er sich gerne mal selbst, indem er innerhalb von weniger als 10 min 2 grundverschiedene "Ansichten" zum selben Thema mitteilt. Hieß es eben noch "Honeypots ? Lächerlich!", so heißt es keine 10min später "Ich habe nie behauptet, dass es sie nicht gibt!". Auch von Interviews, die er selbst mit Gutachtern und geführt und in seinem Forum veröffentlich hat, will S.H. plötzlich nichts mehr wissen, sondern behauptet steif und fest, die Gutachten,mit denen sich Abmahner schmücken, wären sowieso fachlich und juristisch einwandfrei.[/quoteem]
Ich nehme mal an, dass dort keiner unter dem Nickname "Werniman", sich als der "Werniman", der hier postet sich ausgibt. Eigentlich wollte ich nach dem Lesen nichts dazu schreiben, aber da es um meine Person geht, werde ich.

Schau mal, Du hast deine Meinung, ich meine. Diese dem anderen kundtun ist eigentlich der Hauptteil in einer Diskussionsrunde, da diese den Anfang bildet. Natürlich kann man in Lauf eines Abschnittes diese beibehalten oder ändern (insgesamt, zum Teil) und kann / sollte / muss der Meinung des anderen,
  • a) als erstes einmal akzeptieren
    .
    .
    .
    b) zustimmen (insgesamt, zum Teil)
    c) nicht zustimmen (insgesamt, zum Teil) oder
    d) sich enthalten.
Jeder in Forum, der hier postet nimmt sich dieses in Anspruch, solange seine Meinung nicht kritisiert wird, insbesondere, wer sich unter seinem anonymen Pseudonicknamen einen Namen gemacht hat. Was das auch immer heißen soll unter Anonymen.

Wer sich als Nichtjurist seit 12/2006 intensiv mit dem Thema Abmahnwahn Filesharing beschäftigt, kommt eben nicht daran vorbei mit Abgemahnten, Engagierten, Interessierten, Journalisten, RI, Logger, Abmahnanwälte, Richter, Abgemahnten vertretenden Anwälten usw. zu reden. Aus diesen Gesprächen kann man dann im Lauf der Zeit eine/seine Meinung formen. Nur, das wollen wird dann auch nicht, sondern nur unter uns anonymen Forenusern, unsere Wunden lecken.

Und wer sich nicht dem Gekläffe der Meute anschließt, ist dann keiner von uns, treibt sein Unwesen, will keinen mehr helfen, ist gekauft, Anwaltsbewerber, Speichellecker der Unterhaltungsindustrie, dumm und kapiert nichts usw. usf. Dieses ist allgemein ausgerichtet.

Und mal am Rande habe ich mitnichten meine Meinung innerhalb kurzer Zeit geändert. Sicherlich kann es diese 'Honeypots' geben, oder nicht. Die Meinungen diesbezüglich kursieren schon seit 2005. Ich weiß es nicht und habe noch keinen richtigen Beweis gesehen. Genau, wie die Behaupter diesen stets schuldig blieben. Aber, wer ca. 10 Abmahnungen erhält, selbst ausgeht, dass du nicht ganz unberechtigt abgemahnt wurde und nur ohne Sinn und Verstand meckert, den muss man schon einmal fragen, was dieser denn will. Wenn es so wichtig ist, du Honeypot-Indizien hast, warum unternimmst du nichts? Warum wartest Du, bis der Kelch der Klage in allen Fällen an dir vorbeizieht? Das sind doch berechtigte Fragen, wenn man voller Hass von einer Abmahnbrut stetig postet. Ganz zu schweigen, das (außer bei Porns) ich der Meinung bin, dieses nicht einmal rechtswidrig wäre, wenn derjenige die entsprechenden Rechte innehat. Wenn du vor deinem Hausgrundstück keinen Zaun hast, ein buntes Schnittblumenbeet anlegst, aus unerklärlicher Weise zur Blüte dann diese von Unbekannten abgeschnitten wurden, kommt kein Mensch auf die Idee sich hinzustellen und zu sagen, dass der Beetanleger selbst schuld sei oder rechtswidrig handelte, indem er keinen Zaun baute. Du hast eben kein Recht, auch wenn sich da kein Zaun befindet, bei jemand anderen ungefragt aufs Grundstück zu gehen und die Blumen einfach abzuschneiden, um sie für dich zu verwenden oder anderen zu verschenken. Aufregen tun sich dann immer nur diejenigen, die beim Abschneiden erwischt wurden.

Nur das ist auch nicht der Punkt. Die Diskussion kam bei WF auf und ipoque. Noch einmal, und dies ist kein Poppersgekrieche. Die Abmahnkanzlei, Logfirma und RI sind seriös und Champions League. Punkt. Allein für die Logfirma liegen mittlerweile von sehr vielen Beklagten gesponserte unabhängige Gerichtsgutachten vor, die Software und Beweiserhebung vollumfänglich bestätigen.

Wenn Du hier etwas behauptest, solltest du schon etwas Richtiges / für seinen konkreten Fall Beweisbares auf der Pfanne haben, als Forenergüsse. Und wenn du in deinem konkreten Fall betreffs ipoque etwas auf die Hand hast, bitte gehe aktiv vor und schöpfe die rechtlichen Schritte aus.

Ganz zu schweigen, dass keiner der WF-RI auf negative Publicity erpicht ist, wenn etwas, wie ein 'Honeypot' herauskäme. Warum auch? Die wollen Filesharing eingedämmt wissen, Verstöße geahndet und ansonsten nichts damit zu tun.

Und wenn du der Meinung bist, ich treibe in meinem Forum seit 2007 Unwesen, dann ist es deine Meinung. Deswegen habe ich keine einzige unruhige Nacht. Nur wie schon einmal gesagt, entweder man entwickelt sich oder bleibt stehen. Mein Anspruch ist
  • a) kein Geld (privat) zu fordern und zu nehmen
    b) meinen Standpunkt zu vertreten
    c) Abgemahnte / Beklagte zu informieren, zu helfen und zu unterstützen, nach meinen Möglichkeiten und wie erlaubt, mit dem Ziel denjenigen seine möglichen Risiken und Kosten zu minimieren.
Natürlich, wie ich es richtig erachte, weil eventuell ich auch dafür geradestehen muss und keine von euch. Ihr stehe ja nicht einmal gerade für euer Geschreibsel, sondern man kommt wieder auf meine Person allein zurück. Das nennt sich dann Forenbetreiberhaftung. Weil man weiß, dass die meisten Verbalheros mit Fantasie-E-Mails und IP-Anonymisierung mutig unterwegs sind. Was an sich schon lächerlich ist. Aber auch hier gilt, das Internet gibt es eben her, nur kann ich diesbezüglich meinen Standpunkt haben und diesen vertreten.

Und solange ich (außer Kläger, mein Rechtsbeistand und die / der Richter) - allein - im Gerichtssaal auf der Beklagtenbank platznehme, Kosten / Folgen privat trage, nehme ich mir das / jedes Recht heraus meine Administration hier auf AW3P durchzusetzen. Wem es nicht gefällt, muss nicht hier posten, ich zwinge niemanden dazu.

Und wenn ich in deinem Augen negativ in Erscheinung trete, niemand helfen will, auch das akzeptiere ich. Weil es deinen Standpunkt darstellt. Nur eines sollten wir im Klaren sein, wer kein Geld verlangt, keines annimmt, hat keinen Preis, ist nicht käuflich oder verkauft sich. Und darauf lege ich Wert, denn es geht immer darum was man real verdient, und nicht was man verdienen könnte, wenn man denn nehmen würde.

Und die Geschichte im Abmahnwahn hat doch gezeigt, niemand der mit meinem realen Namen hausieren geht, hat es je genutzt und Demokratie-Modelle in einem Forum haben schon immer versagt, versagen und werden versagen - insbesondere bei einem sensiblen Rechtsthema-. Es gibt immer eine Hierarchie oder eine Interessengruppe, die ihre gegenüber einer anderen durchsetzen will.

Und für jeden, der es lesen will und sollte, Steffen Heintsch,
  • a) ist nicht käuflich
    b) geht seinen Weg
    c) führt sein Forum, wie er es für richtig erhält
    d) will keiner von euch sein
    e) vielleicht unterbelichtet, und mit einer Rechtsschreiblegasthenie
    f) redet mit jedem, der mit ihm reden will
    g) ist kein Anwalt, tut nicht so und will auch keiner sein - und macht Fehler
    h) ist der Meinung, dass die Fanta3 auch nur am AW verdienen wollen, ansonsten nur Hilfesuchende an ihre HHAnw weitervermitteln (oder kennt jemand ein Urteil mit deren Namen als Prozessbevollmächtigter)
    i) hat keine Erfolge im AW
    j) wird keine Spendenaktion führen, wo vereinzelte Spender einfach unverschämt sind oder man sich mit der Aktion an jedem erfolgreichen Anwalt hängt, um dann es als seinen Erfolg zu vermarkten usw. usf.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10037 Beitrag von Steffen » Montag 1. Juni 2015, 13:05

Beschluss des LG Düsseldorf vom 19.05.2015, Az.: 12 O 139/15

Wie die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte informiert, wurde gegen eine unangemessene Einschränkung einer abgegebene Unterlassungserklärung erfolgreich eine Einstweilige Verfügung erwirkt.

Erneut hat ein anwaltlich vertretener Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben und dabei den Passus "im Ermessen des Gläubigers" gestrichen. Das Gericht folgte den NIMROD Rechtsanwälten, wonach in dieser Erklärung keine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung zu sehen ist, da die Vertragsstrafe nicht bestimmt werden könne.

Entgegen dem LG Bielefeld, den Beschluss finden Sie hier, vertrat das Gericht es müssten Rückfragen erfolgen. Diese erfolgten; eine Reaktion der Kollegen erfolgte indes nicht.

..............................

Hinweis AW3P:

Die Höhe der Vertragsstrafe kann
  • a) durch den Gläubiger fest beziffert werden oder
    b) der Schuldner kann die Bestimmung für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung dem Gläubiger nach dessen billigen Ermessen überlassen (§§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB; BGH GRUR 1987, 192, 193 - Hamburger Brauch).
    • => Der Vorteil des Abgebenden, die vom Gläubiger festgesetzte Vertragsstrafe kann von einem AG / LG überprüft werden.
      => wird zu b) gefordert und gestrichen, ist es eine Einschränkung, die einmal die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt und andermal der Gläubiger nicht hinnehmen muss.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10038 Beitrag von Steffen » Montag 1. Juni 2015, 23:21

Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 656/14: Ungenauer Mahnbescheid hemmt nicht die Verjährung; 3-jährige Verjährung wird erneut bestätigt

Quelle: www.justiz.nrw.de

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „Der Fall Ted Bundy” in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma K. mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 05.12.2009 um 15:41:50 Uhr teilte die Firma K. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System "æTorrent 1.8.3.0" von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse xxx.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 11.02.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „Der Fall Ted Bundy”.

Der streitgegenständliche Film sei am 05.12.2009 um 15:41:50 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse xxx zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System "æTorrent 1.8.3.0" zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte sei die Anschlussinhaberin der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

Verjährung sei nicht eingetreten. Der Mahnbescheid sei hinreichend individualisiert gewesen. Hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches greife § 852 BGB, die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Ein Abmahnschreiben sei dem Beklagten nicht bekannt.

Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede.

Sie bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Auf Antrag der Klägerin ist am 19.12.2013 ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 21.12.2013 zugestellt worden ist.

Hinsichtlich der Bezeichnung der Hauptforderungen im Mahnbescheid wird auf den Aktenausdruck verwiesen.

Die Beklagte hat am 30.12.2013 Widerspruch erhoben. Unter dem 16.07.2014 ist die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld erfolgt. Die Anspruchsbegründung vom 05.01.2015 ist der Beklagten am 27.01.2015 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von der Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

Etwaige Forderungen der Klägerin sind verjährt.

Dies gilt sowohl für den Schadensersatzanspruch wie auch für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.

Die Klägerin erlangte Kenntnis von der (angeblichen) Zuwiderhandlung im Jahr 2010. Die Verjährung begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2010.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.

Die Voraussetzungen einer 10jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden („Bochumer Weihnachtsmarkt”, BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457).

Filesharing-Fälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen.

Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 400,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.

Die Verjährung trat ein mit Ablauf des 31.12.2013.

Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 21.12.2013 liegt nicht vor. Zwar erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509). Selbst wenn man das Abmahnschreiben zu einer Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt. Die Summe von 850,00 € ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Ein Bezug zu der im Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 € ist nicht herzustellen.

Die mit der Anspruchsbegründung vom 05.01.2015 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56).

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
⇒ AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
⇒ AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
⇒ AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
⇒ AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
⇒ AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14),
⇒ AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
⇒ AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
⇒ AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
⇒ AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
⇒ AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
⇒ AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
⇒ AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14),
⇒ AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14),
⇒ AG Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80)),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 07.05.2015 - Az. 42 C 656/14),

................

⇒ LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
⇒ LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
- Berufung wurde zurückgezogen!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10039 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Juni 2015, 10:37

[quoteemWerniman]Du kannst mich gerne aus dem Forum schmeißen,wenns dir nicht recht ist,daß ich meine Meinung zu deiner Person kundtue. Ich hab dir ja auch schon mehrfach geschrieben,daß du dich in deiner Einstellung in den letzten Jahren ganz offensichtlich deutlich zum Negativen geändert hast. Schade eigentlich. Während du früher jeden Strohhalm genutzt hast,um Abgemahnten zu helfen, scheint deine Einstellung inzwischen eher zu sein "Wer beweisen kann,daß der Abmahner im Unrecht ist,soll das tun. Wer´s nicht kann, Pech gehabt!". Man *könnte* dir unterstellen,daß dir alles egal ist,wie andere unbeschadet aus der Sache rauskommen, seitdem deine eigene Abmahnung ausgestanden ist.
Interessant übrigens,daß du andere Foren (die du ja angeblich so sehr hasst) offenbar systematisch nach deinem Namen durchforstest. Wieder auf der Suche nach Material gegen deine Intimfeinde Shual und Princess gewesen ?[/quoteem]

Hallo @Werniman, @all,

Schau mal, diese Diskussion zeigt doch deutlich auf den Trend, den ich schon seit Jahre hinweise, das die Foren die "Neandertaler des Abmahnwahns" sind.

Hierfür sehe ich persönlich einige Eckpunkte.
  • a) BGH: Sommer unseres Lebens - Einläuten der Täterschaftsvermutung
    b) Gestattungs-LG's nehmen die Gebühr je IP und nicht je IP-Liste
    c) Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
    .
    .
    .
    d) Informationsangebot - nicht Wirken - der Foren
Dies hat in der Summe zufolge, dass die Anzahl der versendeten Abmahnungen sinkt, im Gegenzug die Klagen und resultierend die Vergleichsbereitschaft der Abgemahnten steigt. Hier wird jetzt unsere Schwäche deutlich: Wir sind Weltmeister im, was alles sein hätte können, aber nie in, wie es tatsächlich war! Das hat alles zufolge, das die Foren nur noch Hauptanlaufpunkte sind zum Lesen (durch die Fülle an Infos, muss man nicht Posten) sowie zu Stoßzeiten (MB, Klagen, neuer Inkassobrief). Der Rest der Forenarbeit ist ein Chatroom von "Ego-Exibionisten".

Man muss aber trotzdem einiges klarstellen. Ich hasse weder das Forum loggi-leak.info, noch das der IGGDAW, sondern die Personen hinter dem Sagen. Loggi-leaks.info - die ein demokratisches Forenmodell wollten, sich gern und oft, als Freiheitskämpfer, Abtrünnige und Wahrheits-Aufdecker präsentierten, letztendlich als selbsternannte Abtrünnige nur noch abtrünnig sind, da ihre Abmahnungen verjährten und die Interessen des @Constantin mit seinen Untertanen nicht mit denen der Administration sich deckten. Man bockt. IGGDAW die heimlich Champagner schlürfen und offen mit Blendgranaten Wasser predigen. Letztendlich nur das sind, was du jetzt selbst als Member und Poster akzeptierst - Prostituierte des Abmahnwahns. Man will ein Stück vom Kuchen und lügt und betrügt. - für den eigenen schnöden Mammon. Natürlich, dies hasse ich, diese Moralvorstellung.

Ich sage doch immer und immer wieder - man versucht es mir ja auch ständig zu beweisen -

Steffen Heintsch,
  • a) ist nicht käuflich
    b) geht seinen Weg, den er als richtig erachtet
    c) führt sein Forum, wie er es für richtig erhält
    d) will keiner von euch sein
    e) vielleicht unterbelichtet, und mit einer Rechtsschreiblegasthenie
    f) redet mit jedem, der mit ihm reden will
    g) ist kein Anwalt, tut nicht so und will auch keiner sein - und macht Fehler
    h) ist der Meinung, dass die Fanta3 auch nur am AW verdienen wollen, ansonsten nur Hilfesuchende an ihre H&H-Anw. weitervermitteln (oder kennt jemand ein Urteil mit deren Namen als Prozessbevollmächtigter)
    i) hat keine Erfolge im AW
    j) wird keine Spendenaktion führen, wo vereinzelte Spender einfach unverschämt sind oder man sich mit der Aktion an jedem erfolgreichen Anwalt hängt, um dann es als seinen Erfolg zu vermarkten usw. usf.
Dass ich mich trotzdem umfassend informiere, bei Freunden und Nichtfreunden auf deren Internetpräsenz sporadisch vorbeischaue, das sollte wohl kein Vorwurf wert sein, denn jeder wäre einfach dumm, wenn er es nicht machen würde - sich umfassend zu informieren. Ups, außer natürlich wir anonymen Verbal-Heros, diese möchten es dann so nicht, sondern die geschaffene Fantasiewelt in einem Forum lilabunt malen, wie es ihnen gefällt. Ganz zu schweigen, das ich seit meiner Scheidung
  • a) mich nicht so wichtig nehme
    b) meine Freizeit mehr ins Private verlagere
    c) meine einzige Motivation noch, diese Blender dieses Abmahnwahns sind, und Missstände nach meinem bescheidenen besten Wissen - auch wenn nur das eines Sack russischer Schrauben - und Gewissen anspreche.
    Aber immer mit dem Ziel, dem Hilfesuchenden seine möglichen Kosten / Risiken aufzuzeigen und wenn möglich zu minimieren.
Ich höre immer wieder, dass ich mich über die Jahre veränderte - zum Negativen aus unserer Sicht. Wer ist UNS? Darauf bin ich stolz! Und meine Devise ist, Tacheles zu reden, aus meinem Strandpunkt heraus. Dinge ansprechen, wie sie sich darstellen, nicht wie wir sie hätten. Natürlich ist dies nicht vereinbar mit der lilabunten Ausredewelt der Foren. Nochmals, darauf bin ich stolz und es ist eigentlich normal. Wenn man sich über einen längeren Zeitraum passiv / aktiv engagiert, bei mir ist es seit dem 15.12.2006, dann kommt man - insbesondere bei einem Rechtsthema - an einer Wegegabel -
  • a) Vertraut man der Forenmeute und heult mit der mit
    b) handelt nach dem Motto: Juristerei wird einfach überbewertet, meine lilabunte Farbe gibt es da zu Mass'
    c) eignet sich juristisches Grundwissen an.
Wen man sich dann entscheidet, hat es Einfluss, ob man stehenbleibt oder sich weiterentwickelt. Ja, man kann auch dann einzelne Meinungen ändern oder auf den zurückkommen. Natürlich kann es dem Anderen dann
  • a) gefallen (insgesamt, zum Teil)
    b) nicht gefallen (insgesamt, zum Teil)
    c) keine Meinung, wir heulen aber weiter und malen lilabunt
So isses nun einmal im Leben.

Natürlich weiß ich, dass aufgrund meines sehr schwierigen Charakters - niemand - mit mir auf langer Sicht zusammenarbeiten kann und wird. Dies weiß ich, akzeptiere es, werde es aber nicht ändern. Menschen machen eben Fehler, lernen daraus oder begehen sie erneut. Nur AW3P habe ich im Grundsatz gegründet 2007, kostenlos [unentgeltlich] und kostenfrei [umsonst] - eine Abgemahnten eine Art Brockhaus für Betroffene einer Filesharingabmahnung anzubieten, und nicht Freunde zu suchen oder Partner, ganz geschweige ein zweites "Diddelmaus.de" zu eröffnen. Das heißt, Verantwortung zu übernehmen und sich nicht hinter der eigen gewählten Anonymität, Wegwerf-Mail, IP-Anonymisierung - lächerlich - zu verstecken. Aber auch dieses gibt das Internet einmal her, aber auch dazu kann ich meine Meinung haben und diese kundtun.

Und der Abmahnwahn gibt mir ja auch in vielen Dingen recht, in vielen Dingen musste ich meine Anschauung revidieren / korrigieren. Auch das gehört zur Entwicklung dazu. Wenn diese Summe meins Vortrages nun für dich ausschlaggebend sind zu resümieren, das ich nicht mehr den Hilfesuchenden helfen will, dann ist es erst einmal deine Meinung, die ich so akzeptiere.
Und du / jeder sollte einmal einige Sachen beherzigen.
  • 1. Jede Strategie - auch die blödsinnigste - funktioniert natürlich auch, wenn und solange der Abmahner keine Klage erhebt.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Jeder, der von Schuld / Unschuld ausgeht - hat jetzt schon verloren.
    4. Bereite dich - mit Erhalt einer Abmahnung - so vor, als wenn du die Klageschrift schon in Händen hältst.
    5. Wer sich für nicht zahlen entscheidet, wählt den Weg: entweder Klage oder Verjährung. Die Chancen stehen hier - bei dieser Wahl - 50-50.
Und wer nur schadlos herauskommen will, der muss sich dann nicht aufregen, wenn sein Plan nicht aufgeht.

Aber darum geht es nicht. Schade, da man heute Themen erwähnen muss, Advokat Dr. Hauke Scheffler und die Fanta3, die nur für den eigenen (Abzock-) Beutel sich einbringen. Es geht einerseits um zweifelhft angestrebten "Ruhm", "Ehre", "Erfolge", anderseits von diesem treiben im Interesse der lilabunten und anonymen "Gemeinschaft" wegzuschauen - statt zu sagen: So isses, so stellt es sich dar, denke es ist letztendlich deine Entscheidung, dein Geld - nicht meines. Es geht eben um die Kosten und Risiken mit resultierenden Folgen aufzuzeigen und nicht
  • a) für das eigen versagen Ausreden zu suchen (10 Abmahnungen - alle Honeypots - kann es sogar Beweisen - warte aber heroisch darauf, dass der Kelch der Klage vorüberzieht)
    b) als "Ego-Exibionist" nur seine ureigenen Interessen - auch wenn nur Langeweile - zu folgen, bei Verjährung dann zu verschwinden / "abzutrünnen"
    c) mit der Meute sinnfrei zu heulen.
Der Webspace, die HP, der Blog, das Forum wird aus meiner Tasche bezahlt - es läuft auch weiter und weiter und weiter - auch wenn niemand postet. Das ist mir persönlich egal - Hauptsache man liest!

Aber Vorangestelltes, wie gesagt - I.M.H.O. Ausrufezeichen. Punkt.





VG Steffen



[quoteeminfofan][@Werniman] Warum postest du deine Bedenken gegen Steffen denn in einem Forum das seit 10 Monaten tot ist?[/quoteem]
Und Du? Belebe es doch nicht, ansonsten beißen sich deine Aussagen. Ups ...

Kleiner Forenbetreiber-Hinweis.
Nennt zukünftig Eure Namen + Hausnummer, dann könnt ihr andere mit Namen + Hausnummer angreifen. Ansonsten muss ich editieren.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10040 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. Juni 2015, 12:02

Noch einmal, wenn ich etwas als Tod thematisiere, exhumiere ich es nicht, sondern lass es ruhen. Egal ob du den Toten gut oder schlecht fandest. Hier beißt sich etwas an deiner Argumentation.

1ööüüää1

Und einen Vortrag in der Richtung, das deiner sich nur auf den Foren-Namen bezieht ist abwegig bzw. naiv, da jeder weiß - Steffen = Forenbetreiber Steffen Heintsch. Aber, da du es nicht weißt, ich oute mich jetzt! Forenuser Steffen, mit dem Logo von AW3P und dem Rang: Administrator - dad bin ich, Steffen Heintsch. Werde es aber - extra für dichens - noch hinschreiben (siehe aktuell links unterm Logo). Nur wenn man auf seine Anonymität pocht, sollte man nicht aus dem feigen Versteck, andere namentlich angreifen. Natürlich gibt es das Internet so her, aber wie gesagt, kann ich eine andere Meinung haben. Außerdem, habe ich nichts vom Gekritzel editiert.

Und was du als "persönliche Zickereien" bewusst verniedlichst, sind für mich handfeste Auseinandersetzung von Interessengruppen, und ein verschleiern der Wahrheit von deinereiner. Aber im lilabuntes Malen, Ausreden suchen hat man sich schon immer darauf verstanden. Und ich werde meinen Standpunkt - immer - mitteilen. Ob dieser dann letztendlich richtig ist, schaun wir mal ...

VG Steffen

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