Da hoffentlich, bis Jahresende Ruhe einziehen wird, einige Gedanken. Vorangestellt habe ich persönlich keine Probleme mit
@Baxter, auch wenn es den Anschein hat. Aber es sollte jeder seinen Standpunkt vertreten. Ob richtig oder falsch wird sich
bestimmt einmal herausstellen.
Sicherlich gehört jeder, der sich engagiert, undenkbar zum Abmahnwahn, wie schon heute viele wie z.B. ...
... ich verzichte einmal auf Nennung, da meistens diejenigen etwas über reagieren, die vergessen wurden.
[quoteemDreizack]Andererseits bestätigen diese Enthüllungen, das was wir - oder zumindest Baxter - seit Jahren schreiben. Scheinbar ist die deutsche
Justiz nicht in der Lage, solche Fakten zur Kenntnis zu nehmen.[/quoteem]
Richter:
- Forensische Wahrheit (Überzeugung des Richters)
- Unmittelbarkeitsgrundsatz (Anwendung findet das tatnächste Beweismittel)
- Grundsatz der Mündlichkeit bzw. des rechtlichen Gehörs (Beweisaufnahme der Parteien)
- tatrichterliche Überzeugung (subjektive, persönliche Gewissheit des Richters i.V.m. objektiv tragfähige Tatsachengrundlage)
- Gefordertes Maß der Gewissheit (Beweismaß; Grundlage = Erfahrungssätze)
Ich durfte dieses Jahr (2010), in einer Klageschrift (abgeschlossenen Fall) der Gegenseite Nachfolgendes lesen:
BGH - Urteil vom 14.07.1952 - IV ZR 25/52 (Umfang des zu führenden Beweises, Hashwert als digitaler Fingerabdruck; Hashkollisionen)
[...]“
Eine denkgesetzliche oder mathematische Sicherheit des Ausschlusses oder eine Sicherheit, wie sie die Naturwissenschaft für die
Anerkennung eines Naturgesetzes verlangt, ist nicht erforderlich. Hinsichtlich des Grades der zu fordernden Wahrscheinlichkeit
ist vielmehr derselbe Maßstab anzulegen, der für die richterliche Überzeugungsbildung überhaupt gilt.“[...]
Das heißt,
einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis kommt eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln ausschließende
Beweiskraft zu. Wo sie feststeht, ist für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung kein Raum mehr. Dies nur als ein speziell ausgesuchtes
Beispiel an die Anforderungen der richterlichen Überzeugungsbildung.
Was wir jetzt aus unserem Bauchgefühl heraus machen, die Enthüllungen (egal von wem auch immer), unsere Fakten, die Bedeutung an sich
für ein Zivilverfahren zu deuten bzw. festzulegen. Regelmäßig interessieren dies Enthüllungen - außer uns - niemand. Wir haben da ein
vollkommen falsches Bild oder Vorstellungen.
Wenn ein Betroffener eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, darauf hin verklagt wird auf die Forderungen der Abmahnungen, dann ist
der Abgemahnte der Beklagte und der Abmahner der Kläger. Hier obliegt dem Kläger die Beweislast für die Verletzungshandlung und
der Beklagte eine Erklärungspflicht, sich zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern (sekundäre Darlegungslast).
Warum? Weil sich einerseits die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Beklagten als Anschlussinhaber abgespielt haben
und anderseits der Kläger keine Kenntnis hat, wer letztendlich diese Verletzungshandlung begangen hat.
Hier muss sich der Beklagte in erster Linie darauf konzentrieren, wie er seinen Prüfpflichten nachgekommen ist. Sicherlich kann
er - besser gesagt sein AW - vortragen über die Machenschaften der sogenannten “Abmahner“. Aber außer einem gelangweilten Gesicht
oder ähnlichen, wird wohl vom Richter nicht viel kommen. Vielleicht noch die Einschätzung als Schutzbehauptung (, wenn überhaupt).
Weil es für den Fall
nicht relevant ist.
Man vergisst hier ganz schnell, dass der Abgemahnte auf der Beklagtenseite sitzt und sich rechtfertigen muss gegenüber einer
Rechteverletzung, die von seinem Anschluss aus getätigt wurde, und nicht der Abmahner! Selbst wenn der Abmahner 10 Mille im Jahr
nur damit verdient, Lizenzen oder Rechte zu erwerben, um Verstöße dagegen zu ahnden. Das Gesetz, steht ihm dieses Recht zu. Er ist
in einer Leistungsklage der Verletzte.
Baxter hat geschrieben:@Dreizack,
erst'mal Danke für Deinen Beitrag. Erfreulich, endlich auch'mal'was Sachliches/Durchdachtes lesen zu dürfen!
VG Steffen