Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8641 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Juli 2013, 01:10

[quoteemMistreaded]Interessanter Beitrag, aber warum ein Minderjähriger.[/quoteem]
Ich nehme einmal an, das man Seitens des abgemahnten AI sein minderjähriges Kind als Täter namentlich benannt hat, um damit aus der eigenern möglichen Störer-/Täterhaftung zu gelangen. Nur - ich hoffe Du hast den Bericht



angeschaut - sind Minderjährige, wenn sie als Täter feststehen, ab einen gewissen Alter zivilrechtlich haftbar (Unterlassung, SE). Es wird hier noch spannend werden, wie die Gerichte sich hier entscheiden werden, wenn jeder sein minderjähriges Kind schützend vor sich schiebt. :shock:

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8642 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Juli 2013, 10:12

AG Regensburg: Haftung der Geschäftsführung und der abmahnenden U+C Rechtsanwälte für rechtsmissbräuchliche KVR-Abmahnungen


(...) Das AG Regensburg (Urt. v. 05.07.2013 - Az.: 4 C 3780/12) hat entschieden, dass für die Versendung rechtsmissbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sowohl der Geschäftsführer des Unternehmens persönlich als auch die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei haftet. (...)

Quelle: RA Dr. Bahr

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8643 Beitrag von The Grinch » Mittwoch 24. Juli 2013, 13:35

Als wenn das bei Urheber-Abmahnungen und den eigens dafür gegründeten Unternehmen anders gelagert wäre ...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8644 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. Juli 2013, 13:52

Es gibt schon immer Unterschiede zwischen dem Wettbewerbsrecht und dem Urheberrecht, insbesondere bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauch einer Abmahnung.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8645 Beitrag von Steffen » Donnerstag 25. Juli 2013, 12:15

SCHUFA-Androhung? Nein, Danke! - Teil 2



Bild

multimediarechtler GbR
RA Florian Daniel, LL.M. (Medienrecht)
RA Florestan Goedings, LL.M. (Stellenbosch)
Flemingstraße 11
10557 Berlin
Fon: +49 (30) 91 68 36 68
Fax: +49 (30) 36 46 96 03
E-Mail: daniel@multimediarechtler.de
E-Mail: goedings@multimediarechtler.de
Web: multimediarechtler GbR


::::::::::::::::::::::::::::


Das Landgericht Berlin hat nunmehr das von Rechtsanwalt Goedings erstrittene Urteil gegen die missbräuchliche
Androhung mit SCHUFA-Einträgen zu Lasten von Verbrauchern
bestätigt.

Die streitgegenständliche Praxis einer Telekommunikationsanbieterin, gegen die sich RA Goedings im Namen seines
Mandanten zur Wehr setzte, sieht es vor, Kunden zur Zahlung bestrittener Forderungen zu bewegen, indem gezielt
eine Drohkulisse aufgebaut wird, innerhalb welcher sich der arglose Verbraucher dazu genötigt sehen soll, das
Geringere zweier Übel zu wählen: entweder, die (möglicherweise zu Unrecht) geforderte Summe zu bezahlen, oder
einer Zukunft als "SCHUFA Toter" entgegenzublicken.

Dass es einen dritten Weg gibt, hat das Landgericht Berlin in seinem Berufungsurteil vom 17.07.2013 im Rahmen
des einstweiligen Verfügungsverfahrens endgültig bestätigt. Mit der Übermittlung von Kundendaten an die SCHUFA
zu drohen, obwohl klar ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Übermittlung gerade nicht
vorliegen, ist missbräuchlich. Denn ein falscher SCHUFA-Eintrag ist eine erhebliche Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts.
Deshalb kann jeder Verbraucher der sich einer solchen Praxis ausgesetzt sieht, Unterlassung fordern und im Falle
des Ausbleibens einer ernstgemeinten, endgültigen Unterlassungserklärung, eine einstweilige Verfügung vor Gericht
erstreiten.


Das missbräuchliche Geschäftsgebaren

Konkret bestand die Praxis des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens darin, ein jedes Mahnschreiben
an den Mandanten (und damit wohl an sämtliche Kunden) mit dem Hinweis zu bestücken,
"gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG [...] Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen und unbestrittenen
Forderungen [...] an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden [zu] übermitteln."
Der Leser möge an dieser Stelle darauf hingewiesen sein, dass die fragliche Forderung auf die sich das Schreiben
bezog, gerade nicht unbestritten war, der Hinweis für den Empfänger mithin so bedeutungsvoll war wie die Aussage,
dass morgen die Sonne aufgehe.

Auch wurde diese "Warnung" nicht wie das übliche "Kleingedruckte" visuell vom eigentlichen Inhalt der Schreiben
separiert, beispielsweise durch das Verbringen auf die Rückseite des Briefes oder in die Fußzeile, bestenfalls noch
in kontrastarmer Kleinschrift, sondern erschien diese im normalen Textfluss des Schreibens, zwischen persönlicher
Anrede und Grußformel.

Rechtsanwalt Goedings argumentierte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, zuerst vor dem Amtsgericht Char-
lottenburg und anschließend vor dem Landgericht Berlin, dass das Geschäftsgebaren missbräuchlich sei, weil es gezielt
die Unkenntnis seines Mandanten und Verbrauchern im Allgemeinen über die wahre Rechtslage ausnutze, mit dem Ziel deren
Entscheidungsfreiheit derart zu beeinträchtigen, dass streitige Forderungen zur Abwendung größeren Übels einfach bezahlt
werden.


Die Gegenansicht der Berufungsklägerin

Die uneinsichtige Telekommunikationsanbieterin bestritt, dass es sich um eine konkrete Androhung gehandelt habe, welche
das Einschreiten des Gerichts notwendig gemacht habe. Ihr zufolge handelte es sich um einen "bloßen Hinweis" auf die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG, welche im konkreten Fall "offensichtlich" nicht erfüllt gewesen seien. Dies
hätte auch dem Empfänger des Schreibens klar gewesen sein müssen.

Hinzu käme, dass es sich bei dem Schreiben "offensichtlich" um ein standardisiertes Schreiben im Massengeschäft gehandelt
habe, mithin sei es völlig fernliegend, dass der Empfänger des Schreibens den Hinweis auf die Datenübermittlung auf sich
beziehen könne.


Der Sieg des Verbraucherschutzes

Die Argumente der Berufungsklägerin liefen ins Leere. Das Landgericht Berlin zeigte sich, ebenso wie das Amtsgericht Char-
lottenburg, zurecht unbeeindruckt von dem Versuch, das Bild eines allwissenden und vorallendingen rechtskundigen Verbrauchers
zu zeichnen, der im Übrigen stets anwaltlich vertreten ist, weshalb ihm jedenfalls der Wissensschatz seines Rechtsberaters
als sein eigener unterstellt werden könne (so die Berufungsbegründung).

Auch die Berufung auf ein standardisiertes Massenschreiben schlug fehl, da, würde man dieser Ansicht folgen, noch strengere
Anforderungen an die Formulierung des Schreibens zu stellen wären, mit der Folge, dass alle "Zweideutigkeiten", welcher sich
die Telekommunikationsanbieterin hier gezielt bediente, zu Ihren Lasten auszulegen wären.

Rechtsanwalt Goedings machte zuletzt auch den Willen des europäischen Gesetzgebers zum Thema Verbraucherschutz zu Gunsten
seines Mandanten fruchtbar, indem er das Berliner Landgericht auf die Erwägungsgründe zu der Richtlinie 95/46/EG über die
Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken aufmerksam machte.
Darin wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten, Grundrechte wie das allgemeine
Persönlichkeitsrecht verletzt werden können, weshalb darauf zu achten ist, dass die Datenverarbeitung nur nach Treu und Glauben
und lediglich zu eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken erfolgt, insbesondere nicht ohne die Einwilligung der betroffenen Person.
Die Androhung mit der Weitergabe personenbezogener Daten kann eine aggressive und irreführende Geschäftspraktik darstellen,
wenn sie die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers derart beeinträchtigt, dass er eine Entscheidung trifft, die er andernfalls
nicht getroffen hätte.

Rechtsanwalt Goedings erstritt mit dem landgerichtlichen Urteil nicht nur die langersehnte Gemütsruhe für seinen Mandanten,
sondern legte einen weiteren Grundstein für einen effektiven Verbraucherschutz nach europäischem Vorbild.

Wenn auch Sie eine SCHUFA-Androhung oder gar einen SCHUFA-Eintrag erhalten haben, obwohl Sie die Forderung bestritten haben,
dann freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.


Dieser JOURNAL-Beitrag wurde von Herrn Rechtsreferendar Florian Glatz gefertigt.

_____________________________

Quelle: www.multimediarechtler.de
_________________________________



::::::::::::::::::::::::::::



Hinweis AW3P:

Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 09.07.2013 (Az. I-20 U 102/12) befasst sich ebenfalls zum
Thema: Unzulässige Drohung mit Schufa-Meldung

__________________________________

Download als PDF im Volltext: OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 102/12
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8646 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Juli 2013, 12:21

Frankfurt stutzt dem fliegenden Gerichtsstand
erneut die Flügel!




Bild

Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M. Rechtsinformatik

Fachanwalt für IT Recht - Informationstechnologierecht
Am Ortfelde 100
30916 Hannover-Isernhagen
Tel.:    0511 - 844 35 35
Fax: 03212 - 844 35 35*
* 2,9 cent pro Minute
E-Mail: ralfmoebius@gmx.de
ralfmoebius@gmail.com
it.fachanwalt@facebook.com
Web: www.rechtsanwaltmoebius.de


:::::::::::::::::::::


Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgt in einem Filesharing-Fall der Video Aktuell GmbH mittels Hinweisbeschluss
zum Az.: 30 C 906/13 (25) jener Rechtsauffassung nicht, wonach allein eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit
gemäß § 32 ZPO begründet, weil dieses dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen würde. 
Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu
dem angerufenen Gericht erforderlich ist. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den "fliegenden
Gerichtsstand" als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main
trotzdem unzulässig, weil die Klägerin der Verpflichtung, ihrer Wahl nach Treu und Glauben auszuüben, nicht nachkommen
würde, weil die Klägerin ihren Sitz in Bad Marienberg, die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk ihren Sitz in Hamburg
und der Beklagte seinen Wohnsitz in Wolfsburg hätten.

Ferner hat das Gericht Zweifel, dass die eingeklagten Kosten der Abmahnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3
Geschäftsgebühr zu berechnen seien, weil die Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von
EUR 1.498,00 angeboten hätte. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
in Höhe von EUR 859,80 entstanden, so würde die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vergleichs mit
1000,- EUR beziffert, ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen sei.
________________________________________

Autor: Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Quelle: www.rechtsanwaltmoebius.de
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8647 Beitrag von Steffen » Freitag 26. Juli 2013, 14:55

Hier sollte man mal Pkt. 3-5 in der PDF lesen!

Az.: 30 C 906/13 (25)

VG Steffen

fiesthies
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8648 Beitrag von fiesthies » Freitag 26. Juli 2013, 20:44

Hier sollte man mal Pkt. 3-5 in der PDF lesen!
Wäre wünschenswert, wenn dies andere Gerichte auch mal "ermutigen" würde...

S&S ist es zu gönnen :D !!!

gruß
fiesthies

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8649 Beitrag von Steffen » Samstag 27. Juli 2013, 10:12

[quoteemMistreaded]Ich lasse es so stehen, aber warum wieder beim LG Köln? Diese tatsächliche Vermutung? Aus der Speicherung einer IP?[/quoteem]

Grundlage bildet doch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Bundesrichter (“Sommer unseres Lebens“, “Morpheus“):

1. Was wir gern und oft überlesen:
(...) Die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen beeinträchtigt die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht. (...)

2. (...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). (...)

(...) Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind. (...)

(...) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. (...)

:::::::::::::::::::::::::::


Anders, wie bitte schön, soll den ein RV/RI auf die massenhaften UrhR-Verstöße gegenüber seine Rechte reagieren, sodass es uns Foren genehm wäre? Die P2P-IP sagt nun einmal nicht anderes aus - als den Provider. Verauskunftbar ist hier nur der AI und der ist der Einzige der Einblick hat, wie es zum Vorwurf (Log/Logs) konkret bei ihm aussah. Niemand anderer!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8650 Beitrag von Steffen » Montag 29. Juli 2013, 15:28

Hallo @All, @Donald, @anschi, @Mistreaded, usw. usf.

mal einige Gedanken.

Ihr befindet Euch hier im allgemeinen Forum: Diskussion / Thread: “Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread“.
Für heiße Diskussionen rund um die IP und den Logfirmen, wurde ein separates Forum Technik + entsprechende Threads
eingerichtet, und sollte dafür auch genutzt werden.

Link: P2P, Abgemahnte, Logger & Co

Ich habe einen Thread extra für die “Ipoque GmbH“ eingerichtet. So gehen alle “wertvollen“ und “neuen“ Infos - nicht
verloren.

Link: Ipoque GmbH

Immer unter der Maßgabe: keine wilden Spekulationen und Behauptungen, und alles mit Quellenangaben abgesegnet. Eine
weitere Diskussion im allgemeinen Thread werde ich nicht mehr zulassen, weil sie m.M.n. keine neuen Erkenntnisse
bringt.

Für mich persönlich ist nur eine Information wichtig: AG München, Urteil vom 17.04.2013, Az. 161 C 17341/11.

In dem Verfahren wurde das Gutachten eines IT-Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die technische Ermittlung
des Anschlussinhabers durch die Firma “ipoque GmbH“ fehlerfrei erfolgt ist. Das hat der Sachverständige bejaht, obwohl
unstreitig war, dass die aufgezeichneten Netzwerkdaten nicht ausreichend signiert waren. Hierzu hat der Sachverständige
dann ergänzend erklärt, dass er für eine aus seiner Sicht nur theoretisch mögliche Manipulation der Daten keine
Anhaltspunkte gefunden habe.

Zu der weiteren Frage der korrekten Zuordnung der ermittelten IP-Adressen zum Beklagten als Anschlussinhaber wollte
das Gericht kein Sachverständigengutachten mehr einholen, weil es der Ansicht war, dass auf Grund der mehrmaligen
Zuordnung von zwei unterschiedlichen IP-Adressen Zuordnungsfehler fernliegend seien (Quelle).



Bitte beachten, danke - VG Steffen


Beiträge wurden nicht gelöscht, sondern verschoben.
Link:
Ipoque GmbH

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8651 Beitrag von Steffen » Montag 29. Juli 2013, 18:46

Termin 1. EV - Berlin, Berlin, ich komme!


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8652 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Juli 2013, 15:09

AG München • Urteil vom 11.01.2012 • Az. 158 C 23082/11


Quelle:
Openjur.de


Urteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.

2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu erstatten.

3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Der Beklagte kann gegen dieses Urteil innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.


oder [Ironie-On] aus der Hall of Fame des Abmahnwahn: Ich bin Unschuldig und wenn es aber dann nicht so läuft, erscheine ich mal nicht zum Termin.[/ironie-Off]


(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)

(...) Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens von 3.000,00 € hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Buch in zehn Auflagen erschienen ist und insgesamt etwa 30.000 mal verkauft wurde, keine Bedenken. (...)

Auch gegen den bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 29.000,00 € bestehen keine Bedenken. Er erscheint im Hinblick auf das Interesse des Klägers, künftig gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern, angemessen. (...)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8653 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Juli 2013, 16:03

[blink]+++News+++Respekt+++News+++[/blink]



BGH: Vorbeugende Unterlassungserklärungen
sind zulässig!




...............................................


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: 0221 40067550
Fax: 0221 40067552
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de


...............................................




Im Februar hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten eines Mandanten unserer Kanzlei entschieden, dass
die Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen keine Rechtsanwaltsgebühren auslöst (Urteil vom
8.02.2013, Az. I ZR 237/11). Nun liegen die Urteilsgründe vor:

Der BGH hat offengelassen, ob ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege,
denn es fehle ohnehin an einer Voraussetzung: der Rechtswidrigkeit.

Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist ein legales Mittel um sich vor möglichen Ansprüchen
zu schützen, stellt der BGH fest. Vor allem dann, wenn bereits Forderungen von anderen Rechteinhabern aus
den gleichen Gründen erhoben wurden. Das Interesse des Erklärenden durch die Unterlassungserklärung mögliche
Kosten zu verhindern und seine Rechtsposition zu verteidigen überwiegt hier nach Ansicht des Senats gegenüber
dem Interesse des Empfängers nicht durch die Zusendung einer solchen Erklärung belästigt zu werden. Der
Empfänger wird durch die Zusendung nicht auf unzumutbare Weise beeinträchtigt, denn er ist nicht zur Prüfung
der Unterlassungserklärung verpflichtet.

Zudem  braucht er die Erklärung nicht anzunehmen und steht nicht unter dem Druck einer Fristwahrung für die
Annahme der Erklärung. Die Entgegennahme solcher Erklärungen, ob vorbeugend oder nicht, gehört zum alltäglichen
Geschäft von Unternehmen, die üblicherweise gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Somit
besteht hier kein Vergleich zur Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails.

Hier finden Sie das vollständige Urteil zum Nachlesen:
BGH Urteil: Vorbeugende Unterlassungserklärungen
_____________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: WBS-LAW.de
_________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8654 Beitrag von Steffen » Freitag 2. August 2013, 16:04

BGH: P-Vermerk begründet keine Vermutung, dass der Genannte,
Hersteller eines damit versehenen Tonträgers ist



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openJur e.V.
Tinsdaler Heideweg 48
22559 Hamburg
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Fax: 040/209 319 41 - 9
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:::::::::::::::::::


BGH, Urteil vom 28.11.2002, Az. I ZR 168/00 - "P-Vermerk"


Bild

2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilung bleiben ohne
Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anbringung eines P-Vermerks auf
einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die Vermutung begründet, dass der in diesem
Vermerk Genannte, Hersteller des Tonträgers im Sinne des § 85 UrhG ist.

(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. P-Vermerk zu versehen, beruht auf den Vorschriften
des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens und des Art. 11 des -im vorliegenden Fall nicht
anwendbaren -Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.09.1961 (Rom-Abkommen, BGBl.
1965 II S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungsgemäßen
P-Vermerks lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach der nationalen Gesetzgebung
der Vertragsstaaten Schutzvoraussetzungen sind, als erfüllt anzusehen sind. Eine
Beweiswirkung wird dem P-Vermerk in den Abkommen nicht beigelegt.

(2) Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dahingehend zukommen, dass
dem darin genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen
-sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung
des Rechts des Tonträgerherstellers (vgl. dazu auch BGHZ 123, 356, 358 f. -Beatles) oder
aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revision
begründet der P-Vermerk jedoch nach deutschem Recht keine Vermutung im Sinne des § 10
UrhG, dass das darin genannte Unternehmen Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG ist.

aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 UrhG kommt schon deshalb nicht in
Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrunde liegt, der auf Fälle der
vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 30 f.;
Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 10 Rdn. 41; Dierkes, Die Verletzung der
Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers, 2000, S. 171 f.; a.A. Nordemann in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rdn. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2
UrhG dient den Interessen anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch
Herausgeber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität aufzugeben
braucht (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1). Sie begründet demzufolge auch nicht
eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nur die Vermutung, daß Herausgeber oder
Verleger ermächtigt sind, die Rechte des Urhebers geltend zu machen. Die damit verbundene
Erleichterung der Rechtsverfolgung durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese
schützen, sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des Urhebers.

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 UrhG, wie sie von Dierkes (aaO S. 172 f.)
vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das
Fehlen einer Regelung, die eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Tonträgerherstellers
begründen würde, trotz zahlreicher Novellen zum Urheberrechtsgesetz als planwidrige
Gesetzeslücke verstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungen
einer Analogie nicht gegeben.

Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings ein besonderes Interesse
der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechtsverfolgung. Ihr Schutzbedürfnis
hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung als originäre Rechtsinhaber ist aber
typischerweise deutlich geringer als das eines Urhebers. Der urheberrechtliche Schutz für
einzelne Werke gilt der persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Urheber
könnte deshalb häufig den Nachweis, dass er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur
sehr schwer oder umständlich erbringen (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rdn. 1).
Demgegenüber dient der Schutz des Tonträgerherstellers dem Schutz der organisatorischen,
technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Herstellung eines zum Vertrieb
geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 Rdn. 7). Der
Nachweis einer solchen - in der eigenen Sphäre erbrachten - Unternehmerleistung kann im
Allgemeinen erheblich einfacher geführt werden, als der Nachweis des geistigen Schaffens
eines einzelnen Urhebers.

Hinzu kommt, dass ein nach dem Genfer Tonträger-Abkommen angebrachter P-Vermerk nicht mit
Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in Anspruch nimmt, Inhaber der Rechte des
Tonträgerherstellers zu sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 des Genfer Tonträger-Abkommens
kann der Vermerk den Hersteller oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer
ausschließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Rechtsstellung
näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11 des Rom-Abkommens über
die Anbringung des P-Vermerks ist nicht sichergestellt, dass das in dem P-Vermerk genannte
Unternehmen -sei es aufgrund originären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder
aufgrund einer Vollrechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im
P-Vermerk genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließlichen Lizenz
sein, ohne dass dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.

Bei dieser Sachlage fehlt dem P-Vermerk eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, an
die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. Es genügt nicht, dass der Vermerk dafür
spricht, daß das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt, da nicht
klargestellt wird, ob es sich bei diesen Rechten um die Inhaberschaft am Recht des
Tonträgerherstellers als solchem handelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet
eines einzelnen Staates beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch
nachstehend unter 3.).

_______________________


Quelle: OpenJur.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8655 Beitrag von Steffen » Freitag 2. August 2013, 17:41

LG Düsseldorf:
Ehefrau haftet nicht für Filesharing des Ehemanns



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Rechtsanwalt Tobias Goldkamp


Szary, Breuer, Westerath & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Inhaltlich Verantwortlicher für das Blog:
Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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In einem von uns erstrittenen Urteil vom 24.07.2013 hat das Landgericht Düsseldorf
entschieden, dass eine Anschlussinhaberin nicht haftet für Urheberrechtsverletzungen, die
möglicherweise ihr Ehemann von dem Anschluss aus begangen hat. Es besteht kein
Anscheinsbeweis, dass die Anschlussinhaberin selbst Täterin war. Es besteht auch keine
Störerhaftung, da Ehepartner untereinander keine Hinweis-, Aufklärungs- und
Überprüfungspflichten in Bezug auf das Urheberrecht treffen.

Hier die Entscheidung im Wortlaut:

Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2013 wird aufgehoben und der Antrag auf
ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:


Die Antragstellerin ist Herstellerin und ausschließliche Rechteinhaberin hinsichtlich des
streitgegenständlichen Filmwerks "C.".

lm Internet werden - zumeist als "Tauschbörse" bezeichnete - Filesharing-Systeme als
"Umschlagplätze" für Daten vorgehalten, in welchen jeweils zwei Nutzer zum Zwecke des
Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht werden, so dass der eine Nutzer Dateien des
anderen Nutzers herunterladen kann. Zu den hierbei zur Anwendung gelangenden Programmen
zählen unter anderem "BearShare", "Limewire", "Morpheus" und "Shareaza", die auf dem
"Gnutella-Protokoll" basieren. Startet ein Nutzer eine Suchanfrage nach einem Musiktitel,
leitet das System diese Suchanfrage an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt
online sind. Wird der Titel bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch
direkt zwischen beiden Teilnehmern erfolgen.

Die Antragstellerin lässt regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf
Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Internetangebote durchführen. Ein
entsprechender Dienstleister ist die Firma l., die auch in diesem Fall ermittelte.

Sie stellte fest, dass der Film "C." am 28.09.2012 um 15:46:37 Uhr über die IP-Adresse
"xxx.xxx.xxx.xxx" in einer Tauschbörse durch einen Nutzer zum Download bereitgestellt
wurde.

Die U. GmbH erteilte am 30.10.2012 dahingehend Auskunft, dass die streitgegenständliche
IP-Adresse im betreffenden Zeitpunkt dem Internetanschluss der Antragsgegnerin zugeordnet
war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2012 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin
ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
auf.

Mit Beschluss vom 03.01.2013, im Parteibetrieb am 15.01.2013 zugestellt, hat die Kammer
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel untersagt, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "C." ohne Einwilligung
der Antragstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin hafte als Täterin, hilfsweise als
Störerin für die begangene Urheberrechtsverletzung.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2013 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.01.2013 aufzuheben und den Antrag auf ihren
Erlass zurückzuweisen.


Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht
begangen. Das Filmwerk der Antragstellerin sei ihr unbekannt und sie habe keine
Filesharing-Software genutzt. Ihr Internetanschluss sei zur fraglichen Zeit von ihrem
Ehemann mitgenutzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass von ihrem Internetanschluss
Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht
gehabt.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen,
da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger glaubhaft, das heißt
überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Antragsgegnerin - weder unter dem
Gesichtspunkt der Täter- noch der Störerhaftung - zusteht.

Die Antragstellerin hat zwar glaubhaft gemacht, dass der Film "C." am 28.09.2012 um
15:46:37 Uhr über die IP-Adresse "xxx.xxx.xxx.xxx" in einer Tauschbörse durch einen Nutzer
zum Download bereitgestellt wurde und diese IP-Adresse dem Internetanschluss der
Antragsgegnerin zuzuordnen war, die Antragsgegnerin ist jedoch der ihr nach der
Rechtsprechung des BGH obliegenden sekundären Darlegungslast (BGH GRUR 2010, 633 - "Sommer
unseres Lebens") in ausreichender Weise nachgekommen.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich
ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend
macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, aaO).

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung
nicht begangen hat, ihr das Filmwerk der Antragstellerin unbekannt ist und sie keine
Filesharing-Software genutzt hat. Ihr lnternetanschluss sei zur fraglichen Zeit von ihrem
Ehemann mitgenutzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass von ihrem Internetanschluss
Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, habe sie zum damaligen Zeitpunkt nicht
gehabt.

Damit hat sie einen Sachverhalt vorgetragen, der - die Wahrheit unterstellt - eine
täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin ausgeschlossen erscheinen lässt.
Anhaltspunkte für einen der prozessualen Wahrheitspflicht zuwider laufenden Vortrag haben
sich nicht ergeben. lm Rahmen der der Kammer obliegenden freien Beweiswürdigung hat dies
zur Folge, dass die Grundlagen für eine etwaige anzunehmende tatsächliche Vermutung der
Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin (so BGH GRUR 2010, 633 [634 Tz. 12] - Sommer
unseres Lebens) erschüttert sind.

Der Antragsgegnerin oblag es nicht, ihren Vortrag glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen.
Die Antragstellerin verkennt das Wesen der sekundären Darlegungslast, wenn sie von der
Antragsgegnerin einen Beweis für ihre Darlegungen fordert und meint, ihren Vortrag im
Rahmen der sekundären Darlegungslast mit der Folge, dass die Antragsgegnerin diesen
beweisen müsse, bestreiten zu können. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die
Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls zu beweisen (Reichold in:
Thomas/Putzo, 29. Auflage 2008, vor § 284 ZPO Rn 18). Vielmehr hat ein der sekundären
Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete - hier
die Antragstellerin - ihre Behauptung beweisen muss (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330
mwN).

Entsprechende Glaubhaftmachungsmittel hat die Antragstellerin nicht angeboten.
Darüber hinaus scheidet eine Haftung der Antragsgegnerin als Störerin aus. ln
entsprechender Anwendung des § 1004 BGB haftet für eine Schutzrechtsverletzung derjenige
als Störer, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

Ein solcher Beitrag kann von der Antragsgegnerin dadurch geleistet worden sein, dass sie
ihrem Ehemann den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die
Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, die
Verletzung von Prüfpflichten voraus. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht
hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben.

Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Den lnhaber eines lnternetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, trifft eine
Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter
Anlass für die Befürchtung besteht, die Nutzer werden den Anschluss zu Rechtsverletzungen
missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem
Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere
Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind, oder hätten bekannt sein können. Ein
Ehegatte kann daher seinem Ehepartner, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für
Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne
ihn ständig überwachen zu müssen. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer
Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und
Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2013, 246
mwN).

lm Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihrem Ehemann ist keine solche Verletzung zumutbarer
Prüfpflichten festzustellen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Antragsgegnerin wusste oder annehmen musste, ihr Ehemann würde über ihren
Internetanschluss Rechtsverletzungen begehen, die sie durch zumutbare Maßnahmen verhindern
konnte. Insoweit wäre es Sache der darlegungsbelasteten Antragstellerin gewesen,
denjenigen Kausalverlauf schlüssig darzulegen, der eine Störerhaftung der Antragsgegnerin
begründen könnte. Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des
Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbstständig auf den lnternetanschluss
zugreifen können, bei der täterschaftlichen Haftung, bei der zudem eine tatsächliche
Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet, nicht verlangt werden, kann dies erst recht
nicht bei der Verteidigung gegen die lnanspruchnahme als Störer gefordert werden (OLG
Frankfurt a.M., aaO). Einen derartigen Rechtsverstoß, wie den in Rede stehenden, der vor
dem 28.09.2012 mithilfe des lnternetanschlusses der Antragsgegnerin begangen wurde, hat
die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 7.000,00

(LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2013, Az. 12 O 656/12)


Fazit: Wer als Anschlussinhaber eine Abmahnung für einen angeblichen Urheberrechtsverstoß
erhält, den er nicht begangen hat, sollte sich dagegen zur Wehr setzen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwehr einer Abmahnung.
 
____________________________

Autor: Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
Quelle: Szary Blog

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The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8656 Beitrag von The Grinch » Samstag 3. August 2013, 06:37

Zumindest in D'Dorf ticken die Uhren noch richtig!

FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8657 Beitrag von FortyTwo » Samstag 3. August 2013, 09:55

Steffen hat geschrieben: [...]
Den lnhaber eines lnternetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, trifft eine
Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter
Anlass für die Befürchtung besteht, die Nutzer werden den Anschluss zu Rechtsverletzungen
missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem
Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere
Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind, oder hätten bekannt sein können.
In ähnlicher Form ist das auch schon dem Morpheus-Urteil zu entnehmen. Das ist eine interessante Entwicklung und läuft - wenn es weitere solche Urteile geben sollte - auf EINEN "Freischuss" hinaus. Das empfände ich in der Frage der Störerhaftung (!) als einen praxisgerechten und lebensnahen Umgang mit (Erst-) Abmahnungen.

Die Frage ist nur wie man zukünftig mit dem "konkreten Anlass" umgeht. Unstrittig dürfte es sich bei einer bereits früher erhaltenen Abmahnung um einen solchen "konkreten Anlass" handeln. Die Frage ist nur: bezieht sich dieser "konkrete Anlass" auf das gleiche "Werkstück" (das wäre lebensfremd, weil Wiederholungsgefahr gleich null ist), ein anderes Stück des selben RI (vorstellbar) oder auf JEDE vorangegangene UrhG-Verletzung?

Letztgenanntes wäre zwar die logische Herangehensweise, birgt aber ein datenschutzrechtliches Problem: Wer registriert denn diese UrhG-Verstöße dann? Schließlich weiß RI A. ja nichts von den Verstößen bei RI B. oder von denen betreffend RI C. Wie soll nun festgestellt werden, ob es einen solchen "konkreten Anlass", sprich Abmahnung, vorher schon einmal gegeben hat?

Da bin ich auf die weitere Entwicklung sehr gespannt.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8658 Beitrag von Steffen » Samstag 3. August 2013, 10:00

Kinoraubkopiererin auf frischer Tat in Mannheim ertappt - GVU hatte Personengruppe schon länger im Visier

Nach einer am 26.07.2013 von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) veröffentlichten Pressemitteilung ist der GVU in Zusammenarbeit mit Sondereinsatzkräften der Polizei (SOK), einem Überwachungssatelliten der NSA (USA), der 1zu1-Videokameraüberwachung und Handy- uns E-Mail-Verkehrs durch die GCHQ (GB) und dem Einsatz der KSK ein vernichtender Schlag gegen die internationale Schwerkriminalität “Kinoraubmitfilmer“ gelungen. Eine jahrelang organisierte und bis ins Detail geplante Geheimoperation mit dem Decknamen “Kino“ brachte hier den Erfolg der “GVU-Fahnder“ als “The Brain“ dieser Ops. Nach Einsatz aller Mittel und Kräfte konnte am “D-Day“ dem 24.07.2013 in einem deutschen Kino eine Frau bei der Abfilmung des Filmes "Wolverine - Weg des Kriegers" in flagranti erwischt, überwältigt und verhaftet werden. Ob eine Überstellung nach Guantanamo erfolgt, ist noch nicht sicher. AW3P ist es gelungen von einem ehemaligen Mitarbeiter der NSA, Mr. E.S., ein Geheimdokument zu erhalten, worauf die Ops “Kino“ zu sehen ist.

Bild

Gratulation und Respekt!*



*Die Pressemitteilung ist real, alles andere ist frei erfunden sowie entbehrt jeglicher Logik und Demokratieverständnis und fällt demnach unter der Rubrik Sarkasmus und Ironie = krankes Hirn des Dicken!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8659 Beitrag von hansw » Samstag 3. August 2013, 13:04

FortyTwo hat geschrieben:Das ist eine interessante Entwicklung und läuft - wenn es weitere solche Urteile geben sollte - auf EINEN "Freischuss" hinaus
FortyTwo, in deinen Posts gehst du grundsätzlich davon aus, dass sich Menschen nicht vom Recht beeindrucken lassen, sondern, auch trotz Verurteilungen etc., immer lustig weitermachen. Gibt es hier Statistiken auch insbesondere zum Abmahnwahn bzw. zu Urheberrechtsverletzungen? Zumindest für die Situation in Frankreich hatte ich gelesen, dass diese "3 Strikes" Regel ihre Wirkung zeigte: doppelte Abmahnungen (und hier werden die Abgemahnten ja sogar registriert - es kann also nachvollzogen werden, ob jemand "rückfällig" wird) gab es hier so gut wie keine. Hast du aus Deutschland dazu andere Zahlen?

Ich würde davon ausgehen, dass ein erstes Verfahren (mit allem was dazugehört und was an dieser Stelle ja jede/r sehr gut nachvollziehen kann) einen "erzieherischen" bzw. "abschreckenden" Charakter hat.

Grüße
Hans

FortyTwo
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8660 Beitrag von FortyTwo » Samstag 3. August 2013, 14:14

hansw hat geschrieben: FortyTwo, in deinen Posts gehst du grundsätzlich davon aus, dass sich Menschen nicht vom Recht beeindrucken lassen, sondern, auch trotz Verurteilungen etc., immer lustig weitermachen. Gibt es hier Statistiken auch insbesondere zum Abmahnwahn bzw. zu Urheberrechtsverletzungen?
Hans, wenn alle Abgemahnten so einsichtig wären und nach der ersten Abmahnung das illegale Filesharing einstellen würden, dann wäre hier sicherlich sehr viel weniger los. Wobei man in Steffens Forum noch die meisten "wirklichen" Erstabgemahnten findet. Ich habe z.T. Kunden, die sind so uneinsichtig, die werden in regelmäßigen Abständen immer wieder abgemahnt. Mit - bevor jemand schreit - Logzeitpunkten die jünger sind als die der ersten Abmahnungen.

Und auch wenn die paar Handvoll Forenteilnehmer in den einschlägigen Foren mit Sicherheit nicht repräsentativ zum Rest unserer Gesellschaft sind, aber in den Foren gewinne ich doch den Eindruck, dass eine Vielzahl von Nutzern trotz z.T. MEHRFACHER Abmahnung ungeniert weitermacht oder weitermachen will. Aber ich gebe zu, das ist meine ganz persönliche Einschätzung.

Dann kommen ja noch die unbedarften AI, wo der Täter das jüngere Familienmitglied ist.
hansw hat geschrieben: Ich würde davon ausgehen, dass ein erstes Verfahren (mit allem was dazugehört und was an dieser Stelle ja jede/r sehr gut nachvollziehen kann) einen "erzieherischen" bzw. "abschreckenden" Charakter hat.
Das wäre der wünschenswerte Zustand, nur sehe ich die Situation nicht ganz so optimistisch wie Du. Ganz im Gegenteil: ich sehe zum Teil bei Einigen Züge einer Sammelsucht. Und bei einer Sucht ist mit Vernunft wenig auszurichten, vor allem wo es doch so einfach ist an den "Stoff" heranzukommen. Man muss ja nicht einmal das Haus dazu verlassen.

Allein die populären "Chartcontainer" sind ein Indiz für diese Sammelsucht. Wer einzelne Lieder herunterlädt mag ja noch ein gewisses Interesse an diesem einen Lied haben. Aber in der Top-100 sind doch maximal eine Handvoll Stücke enthalten, die eines jeden persönlichen Musikgeschmacks entsprechen. Aber der Container macht halt Masse. Und "Sammlungen" von 30.000 MP3s klingen halt im Bekanntenkreis beeindruckender als 200.

Und ganz bitter wird es, wenn man mal gegenrechnet.
Annahme: Von den "gesammelten" 30.000 MP3s hört man in Wirklichkeit nur um die 300 Stücke regelmäßig, der Rest ist unnützes Beiwerk zur Triebbefriedigung. Wenn ich diese 300 MPs bei iTunes, Musicload, Amazon, usw. KAUFE kostet mich der ganze Spaß gerade mal 300,- EUR. EINE Abmahnung allein kostet mich aber schon das doppelte und wenn ich mich vergleiche bin ich wahrscheinlich noch immer über den 300,-. Von der andauernden Angst im Briefkasten unliebsame Post zu finden und den damit verbundenen Stress und Ärger mal ganz zu schweigen.

Aber wie gesagt, mit Vernunft hat das illegale Filesharing recht wenig zu tun...

Daher finde es immer amüsant, wenn ein Abgemahnter behauptet, dass ihm das abgemahnte Stück überhaupt nicht gefällt und das gar nicht seinem Musikgeschmack entspricht.

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