eigentlichen Täter. Finde ich persönlich schon als Generalverdacht.[/quoteem]
Das ist doch weit weg, von gut oder böse. Dann erzähle doch einmal und hinterfrage nicht
nur immer, wie kann man den wahren Verletzer (Filesharer), eindeutig identifizieren?
Es gibt eine IP-Adresse, die zum Ausspäh-Zeitpunkt nur einem Zuordnungsbar ist, dem
Provider. Wenn es anders wäre, bedarf es doch den Richterbeschluss § 101 IX UrhG nicht.
Da der Anschlussinhaber, derjenige ist, der durch die Beauskunftung mit Name und
Anschrift identifizierbar ist, wird man sich auf dem Privatklageweg - an ihm halten.
Ungerecht? Für den abgemahnten AI - sicherlich, für den Geschädigten eben nicht. Egal ob
man nur Rechte innehat, die dazu dienen, Verletzungen gegen diese abzumahnen, kann der
Verletzte diese geltend machen, wenn sie dann berechtigt sind. Das Auskunftsverfahren sagt
doch nur, hier gibt es eine offensichtliche Rechtsverletzung, der Verletzte bekommt die
Auskunft des IP-Inhabers und kann auf dem Privatklageweg weiter feststellen, ob der
Vorwurf berechtigt ist.
Ich liebe meine Vergleiche.
Auch wenn jetzt viele die Nase rümpfen und laut zetern, solange die NPD nicht offiziell
verboten, ist sie eine demokratische Partei in Deutschland und kann in den Bundestag
gewählt werden (wenn sie die nötigen Stimmen bekommt).
Der STA hat sich doch schon im Vorfeld des 01.09.2008 geweigert, sich weiter
Instrumentalisieren zu lassen. Aktuell wird generell gesagt - nein es gibt keine
Akteneinsicht mehr, man soll den Privatklageweg wählen. Warum? Nicht nur, wegen dem
Massenabmahnungen, sondern wegen der Einstufung als Bagatellkriminalität. Aber man sollte
sich nicht täuschen lassen. Die im Bericht: c’t 2010, Heft 19], S. 138 - 141 -Schwierige Gegenwehr
zitierte Entscheidung der 9. Strafkammer des LG Köln, zeigt
doch eindeutig, das man als Strafermittler an einer Aufklärung, ob die Fehlerhaften
Zuordnungen rechtswidrig oder rechtens sind, auch nicht interessiert ist.
[quoteemMistreaded]Was den Datenschutz in Deutschland angeht. Könnte man dazu nicht vielleicht auch den § 28
BDSG heranziehen?[/quoteem]
Ich habe irgendwo in den letzten Tagen gelesen, dass sich wieder ein einsamer Rächer, in
seiner strahlenden Rüstung mit dem goldenen Stern auf dem Schild aufmacht, gegen die
Ungerechtigkeit in der Schweiz anzukämpfen, dieser Kampf nebenbei, noch in Deutschland
übertragen werden soll.
Zeigt mir doch einmal, auf irgendeiner juristischen Seite ein Kommentar, die diese
Forenmeinung unterstützt. Ich kann doch ellenlang Schweizer Gesetze zelebrieren, es
ändert aber nichts daran, dass wir hier in Deutschland leben, wo Beweise der freien
Würdigung unterliegen (§ 286 ZPO), ein Schweizer Datenschutzgesetz und deren Ansicht
zur IP-Adresse - keine - Anwendung findet, da in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz
gilt.
Die deutsche Antwort auf Logistep, hat doch erst aktuell der BGH erteilt.§ 28 Abs. 2 BDSDG
Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
2.soweit es erforderlich ist,
a)zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b)zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur
Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat.
Witzig hieran, jahrelang der vermeintliche Heilbringer der Abgemahnten, wo das Ende desBGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. 1 ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Entscheidungsgründe I.
1. c):
“Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die
Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt.“
2. c) aa):
“Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der Logistep AG
ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss
des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.“
2. c) aa) (1):
“Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat
die Logistep AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten
zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.“
Abmahnwahns orakelt wurde - jetzt ohne jeglicher Bedeutung. ...
Ein anderes Beispiel, anhand des bekannten Medienanwalt unserer jungen Taskeforce. AG
Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2010, Az. 30 C 562_07-47, in dessen Verlauf ein
unabhängiges Gutachten beantragt wurde, das feststellt:
Wir müssen lernen, dass wir im Lobby- und Abmahnwahnland Deutschland leben. Sich
irgendeinen Paragrafen oder Zitat einer Entscheidung an den Haaren herbeiziehen, wird
der falsche Weg sein. Außerdem sind hier andere gefragt - nicht wir.
VG Steffen