Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5761 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Dezember 2010, 12:39

Bestands- oder Verkehrsdaten, das ist hier die Frage!

31.12.2010

Ich bekam heute eine interessante E-Mail, deren Inhalt ich, aufgrund des öffentlichen Interesses, auszugsweise veröffentlichen werde.
Ehe jetzt wieder die dunklen Flattertiere “Skandal“ rufen, verweise ich auf die Entscheidung des OLG Stuttgart- Az. 4 U 96/10.


Anonymer (wie immer):
[...]Nur ein kleiner juristischer Einwurf zu Deiner Behauptung, dass Kennungen Verkehrsdaten in Sinne des § 96 TKG sind:
In § 96 TKG sind BESTANDTEILE von Verkehrsdaten aufgelistet. Der Rückschluss daraus, dass diese Bestandteile ausschließlich Verkehrsdaten
sind, ist falsch.

Z.B. steht in § 96 TKG Abs. 1 Nr.1 "Nummer" und "Kennung" - das ist ja der Teil, den Du meinst. Deiner Auslegung nach würde es sich bei
Rufnummern ja ebenfalls um reine Verkehrsdaten handeln, oder nicht?

Nein, Rufnummern, wie auch sonstige Kennungen sind zwar auch Bestandteil von Verkehrsdaten, aber da der direkte Personenbezug möglich ist,
sind diese Daten Bestandsdaten im Sinne des § 14 Abs. 1 TMG oder auch § 3 Nr. 30 TKG.

Daher ist auch die Benutzerkennung, wie auch eine Rufnummer ein Bestandsdatum, welches sich im Lauf des Vertragsverhältnisses idR nicht
ändert und daher jederzeit ohne Herausziehung irgendwelcher Verkehrsdaten einem Kunden zuordnen lässt
.[...]

Dabei muss ich provozierend behaupten, das diese Argumentation wieder einmal von irgend einen schlauen Abgemahnten selbst stammt, der
wieder irgendwo dann mutig hinweist dass er mir (zu seinem persönlichen Schutz, aber nur unter Verwendung eines Code-Namen + Fantasy-Mail-
Addy,) es doch mitgeteilt hat und ich nicht darauf reagiere.
Es kommt wieder nach m.E. die jahrelange "Deutschheit" (träge, feige, duckmäuserisch) des Betroffenen durch. Wir handeln nicht, finden nicht
höchstrichterlich heraus was geht, sondern quatschen alles zu Tode. Nein, wir suchen krampfhaft noch nach Argumenten, wie die Gegenseite am
Besten argumentieren könnte.


Was sind Verkehrsdaten?
Verkehrsdaten sind die Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei
Internetzugängen sind dies Anschluss und Benutzerkennung, Beginn und Ende der Verbindung, die IP-Adressen und das übertragene Datenvolumen
sowie bei mobilen Anschlüssen zusätzlich die Standortdaten. Die Legaldefinition findet sich in § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes.

In Erwägung Nr. 26 zur EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wird eindeutig festgelegt, dass alle Mittel zu berücksichtigen sind, die von dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von jeder anderen Person nach vernünftiger Einschätzung zur Identifizierung der betreffenden
Person genutzt werden können, um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist. Die europäische Artikel 29-Datenschutzgruppe hat dies in
ihrem Arbeitspapier Nr. 159 besonders hervorgehoben.


Punkt, aus!
Jetzt muss der Betroffene gegen die rechtswidrige Auskunftspraxis vorgehen, um es höchstrichterlich zu klären, oder (sorry
Mistreaded, nicht persönlich) 100-mal tiefgründig hinterfragen, um letztendlich - nichts - zu klären.

Aber ändern wird sich dadurch absolut nichts.



@Moira,

Eine negative Feststellungsklage dient dazu gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein angeblicher Unterlassungsanspruch in Wirklichkeit
gar nicht besteht. Geregelt ist die Feststellungsklage in § 256 ZPO.
Das heißt im vorliegenden Fall, es ist offensichtlich, das der Reseller Provider die Daten hinter der persönlichen Kennung XYZ rechtswidrig
beauskunftet hat. Man kann jetzt am Gerichtsstand seiner Wahl feststellen lassen ob durch die rechtswidrige Beauskunftung, überhaupt ein
Unterlassungsanspruch berechtigt besteht. Natürlich obliegt hier dem Kläger - also Dir - die Beweislast. Man brauch einen Anwalt, Rückgrat
und Geld. Findet es heraus!




VG Steffen

Dreizack
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5762 Beitrag von Dreizack » Freitag 31. Dezember 2010, 13:56

@Steffen: Du hast die Sachlage sehr gut erklärt, finde ich, und auch mit deiner Bewertung "Trotzdem ist es rechtswidrig" bin ich einverstanden. Dennoch, obwohl die Mail nicht von mir war, könnte ihre Argumentation von mir stammen. Es sind keine juristischen Argumente, sondern stammen aus der Theorie von Datenbanken.

Ich gebe ein weiteres Beispiel, damit es klarer wird. Ich arbeite im Großhandel (nicht wirklich, aber ich habe damit zu tun). In meinem Artikelstamm hat jeder Artikel Maße, eine Kurzbeschreibung, einen Listenpreis und auch eine Artikelnummer. Das sind alle Bestandsdaten. Genauso stehen in meinem Kundenstamm Name, Adresse, Branche, Standardrabatt und eine Kunden-Id und für jedes Lager gibt es Name, evtl. Adresse, Mindestbestand und eine Lager-Id.

Nun schreibe ich einen Lieferschein (Verkehrsdaten): Datum, Menge, Artikelnummer, Lager-Id (für die Abbuchung), Kunden-Id (für die Adressierung und Berechnung). Plötzlich sind Artikelnummer, Kunden-Id, Lager-Id AUCH Verkehrsdaten.

Genauso sehen es die Reseller. Der Unterschied zwischen dynamischer IP und Benutzerkennung ist: die dynamische IP kann NUR unter Zuhilfenahme der Verkehrsdaten beauskunftet werden, während die Benutzerkennung fest in der Kundendatenbank steht, sowie eine statische IP auch.

Jetzt kommen die Juristen und ich weiß nicht, wie sie mit einem "sowohl-als-auch" umgehen können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Sache viel klarer als in meinen obigen Überlegungen:
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. §101 UrhG

3. "Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; §3 TKG
30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; §3 TKG
(Kommentar: dazu gehört eine Benutzerkennung!)
Das Risiko ist - wie du schreibst 50:50. Ich könnte niemandem empfehlen ohne weitere gute Argumente zu klagen, aber wenn der entsprechende Fall sowieso vor Gericht käme, könnte man versuchen eine Klärung herbeizuführen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5763 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Dezember 2010, 16:21

Ich gebe Dir, von Deinem Standpunkt aus recht.
Aber, wenn es niemand versucht, werden wir es
wohl nicht herausfinden, ob die Beauskunftung
des Verkehrsdatum persönliche Kennung,
gesetzeskonform oder rechtswidrig passiert.

Wir zwei klären es auf alle Fälle nicht. Das is das gleiche
wie mit "Baxters Black Book". Nicht so viel diskuitieren,
sondern machen, tun, veröffentlichen und sehen was passiert.
Wir haben lange genug gezögert/gewartet!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5764 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Dezember 2010, 18:57

Neujahrsansprache der Initiative AW3P

31.12.2010

Mit dem Ende des Jahres 2010 geht auch ein Jahrzehnt zu Ende, das aus unserer Sichtweise, nur mit “Digitalen Abmahnwahn“
trefflich zu beschreiben ist.

Spätestens mit Einführung der schnellen Breitbandverbindungen für das Internet wird schnell deutlich, in kurzer Zeit lassen
sich, frei und kostenlos, große Datenmengen in den P2P-Netzwerken verbreiten. Was anfänglich gedacht war, zum Austausch von
selbst gemachten Filmen, Fotos und Texten unter Freunden, explodierte im Phänomen “Internettauschbörse“. Denn es wird klar,
genau so schnell, kann man aber auch aktuelle Filme aller Sparten, Musik, Programme und PC-Games "tauschen" .

Durch hausgemachte Probleme der Contentindustrie (analoge Vertriebsmodelle, krampfhaftes Festhalten an den Markt übersättigten
CD/DVD Verkäufen usw.) und dem resultierenden Überlebenskampf der analogen Contentindustrie musste sich gegen das digitale
freie Tauschen gewehrt werden. Was in den Hinterhöfen der Schulen nicht gelang, wurde jetzt durch die Digitalisierung und
Erkennbarkeit des Betreffenden durch die Datenspur möglich. Ende 2005 wurde der Abmahnwahn geboren.

Erstmals ist es möglich Verletzungen gegen die Rechte des Urhebers geltend zu machen mit dem positiven Instrument der Abmahnung.
Denn Ziel sollte es sein, einen ermittelten Anschlussinhaber freundlich aber bestimmt aufzufordern, vor Initiierung eines
Rechtsstreites, bestimmte Missstände abzustellen. Was anfänglich wahrscheinlich als sich wehren gegen die P2P-Netzwerke gedacht
war, hat sich mit den Jahren verselbstständigt. Es ist verkommen zu einer Entstehung einer Abmahnindustrie, die nur bedacht
ist, unter dem Deckmantel eines hoffnungslos veralteten analogen Urheberrechtsgesetzes, einzig billig Rechte bzw. Lizenzen zu
erwerben, um Verstöße dagegen in den P2P-Netzwerken teuer abzumahnen ohne Rücksicht auf Menschlichkeit und Fairness.

Aber bei allem Polemisieren, muss man auch erwähnen, es darf niemand ein Recht verstoßen und denken keine Strafe dafür zu
erhalten.

Rechtsnormen bei einer Urheberverletzung:
  • 1. Strafbarkeit richtet sich nach § 106 UrhG (schützt dem Rechteinhaber vor unerlaubten Eingriffen in seinen Verwertungsrechten
    (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe)).

    2. Herunterladen (Download) von urheberrechtlich geschützten Werken
    - §§ 15 Abs. 1. 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG – unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte
    Vorlage)

    3. Anbieten (Upload) von urheberrechtlich geschützten Werken
    - § 19a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG – öffentliches Zugänglichmachen ohne Erlaubnis
    des Rechteinhabers (RI).
Dennoch macht das zu Ende gehende Jahr 2010 deutlich, es muss dringend, das analoge Urheberrecht und die analoge Rechtsprechung
digitalisiert werden. Angefangen von der Einführung von neuen Begriffsterminologien (wie Massenrechtsverstöße, Massenabmahnungen,
Folgeabmahnungen, Massenabmahner usw.)

Der Gesetzgeber muss einerseits, die übertrieben hohen Streitwerte an einen Rechtsverstoß ohne finanzielle Interessen, realistisch
anpassen und nach unten korrigieren, um hier schon einen Abmahnungsmissbrauch einen Riegel vorzuschieben. Anderseits, den guten
Ansatz des § 97a Abs. 2 UrhG (100 Euro Deckelung) so zu bestimmen, insbesondere bei Verstößen in P2P-Netzwerken und gegen das
Lichtbildschutzrecht bei Privatauktionen in Online Verkaufsportalen (z.B.: eBay), das nicht nur der Abmahnmissbrauch verhindert
wird, sonder eine Abmahnung verhältnismäßig wird.

Die Filesharer sind angehalten, endlich nachzudenken, ob man weiter hirnlos alles downloadet, oder endlich zur Besinnung kommt und
von eMule & Co. die Finger lässt.

Das Pulverfass Abmahnwahn ist zum Zerbersten gefüllt. Immer neue abmahnende Kanzleien, Rechteinhaber - wie nie zuvor - haben das
lukrative Geschäftsmodell Abmahnung entdeckt, es wird immer unmenschlicher und schmutziger abgemahnt. Schlampige Arbeit, fehlerhafte
Ermittlungen, die unterschiedliche Rechtsprechung, hervorgebracht durch einen unangebrachten “fliegenden Gerichtsstand“, “Schnellrichter“,
einem Anschlussinhaber, der komme was will Störer sein muss in Verbbindung mit über die Gebühr beanspruchte Anschlussinhaber.

2010 zeigt das wahre Gesicht, des veralteten Rechtssystems der Einzelverstoßverfolgung. Es darf nicht sein, das es in Deutschland zum
Alltag geworden ist, dass ein Anschlussinhaber bis zu 13 Abmahnungen erhält, wegen eines Rechtsverstoßes (Chartcontainer oder Sampler-CD),
auch wenn dieser gleichzeitig mehrere Rechte verletzt. Es darf niemand Kredite aufnehmen, den Altersruhestand anreißen, Häuser verkaufen
oder in einen wirtschaftlichen Ruin getrieben werden, durch eine Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk.

Ich sage es sehr offen: Wir können nicht erwarten, dass uns jemand an die Hand nimmt, oder dass ein strahlender Held auf hohem Roß
daherkommt und uns beisteht. Es muss auf einem Showdown hinauslaufen. Es darf keiner mehr mit der Zahlung irgendeinem Beitrag, dieses
unmenschliche und lukrative Geschäftsmodell unterstützen.

“Erfolg buchstabiert man so: T-u-n!“

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Frohes Neues Jahr GB Pics



Die Initiative AW3P

hoppel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5765 Beitrag von hoppel » Samstag 1. Januar 2011, 01:27

Servus Hausherr :-)

An dieser Stelle erst einmal ein herzliches "frohes Neues" mit den besten Wünschen für das Jahr 2011, möge es für Dich, deine Familie und Deine Freunde ein gesundes und erfolgreiches Jahr werden !

Steffen hat geschrieben: ... Da aber Provider T ein Backbone Provider ist, kann er nur beauskunften, dass zum Log-Zeitpunkt,
die IP XYZ zwar aus seinem IP-Pool stammt, aber dem Kunden des Reseller Providers 1+1 zugeordnet war mit der persönlichen Kennung des Reseller Providers 1+1@t.de.
Das heißt, Anwalt 5 ist so schlau wie vorher, denn er hat jetzt wieder ein Verkehrsdatum, nämlich die persönliche Kennung (siehe § 96 Abs. 1 Pkt. 1 TKG) des Kunden 1+1@t.de des Reseller Provider 1+1.
Sie sagt aber nicht, welche Person sich hinter dieser persönlichen Kennung verbirgt.
...

An der Stelle muß ich mich schon wundern, daß gerade der Mensch,
- der bisher immer vom "worst Case" für den Abgemahnten ausgegangen ist,
- der sämtliche Gedankengänge, die zur Entlastung des Abgemahnten hätten führen können, meist abgelehnt hat,
- der Gründe, die gegen einen beweissicheren Logvorgang sprachen, meistens angezweifelt hat,
- der bisher (wohl nicht zu Unrecht !) davon ausgegangen ist, daß ein Abgemahnter in den meisten Fällen berechtigt abgemahnt wurde,
daß sich dieser Mensch an einen Strohhalm klammert, der keiner ist.


M.E. ist das Thema "Reseller" eine Sackgasse, die schnellstens verlassen werden sollte.
Der AI ist durch die Beauskunftung des Backbone- Betreibers hinreichend über die User- ID des Resellers identifiziert, der Rest sind Bestandsdaten, die sich z.T. über Jahre nicht ändern.
Ich sehe da keinen Grund, Geschütze aufzufahren, Anzeigen zu erstatten oder sich an Strohhalme zu klammern.

M.E. gab es schon Gedankengänge, die erfolgversprechender waren, z.B. die Aufarbeitung der technischen Möglichkeiten und Grenzen beim "Log- Vorgang".



OT :
da doch der Jahreswechsel ein Anlaß zur Besinnung ist, den ich auch gerne wahrnehme :

DANKE für die Arbeit, die Du hier leistest !
Möge Dir die Häufung der Feiertage rund um den Jahreswechsel in unserem schönen Bayernland die Ruhe und Muße bringen, die Vielfalt an Meinungen und Denkansätzen im Sinne der Arbeit gegen den Abmahnwahn sinnvoll zu nutzen und die vorhandenen Kräfte und Energien zu bündeln !


In diesem Sinne :
ein herzliches "Prost Neujahr !" und ein ermunterndes "Kopf hoch !" an alle Mitglieder in diesem "Irrenhaus ;-)"

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5766 Beitrag von Uwe » Samstag 1. Januar 2011, 03:50

Allen ein Gesundes neues Jahr.
Ich freue mich für euch welche sagen, Gott sei Dank ist das letzte Jahr vorbei. ;-)
Danke an allen die so unermüdlich den Leuten Helfen die verzweifelt eine Antwort suchen nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechts Verletzung.
Danke dem gesamten Team von Abmahnwahn Dreipage.
Besonders möchte ich Steffen Danken, er ist immer Aktiv und Hilfsbereit, egal welch gefühltes Wetter ist. Viele wissen nicht welch Arbeit dahinter steckt, die vielen E-Mails vom Tage zu Beantworten oder das Recherchieren und Nachfragen um Hinderungsgrund Wissen für euch bereit Zustellen usw. Es ist für viele eine Selbstverständlichkeit das Steffen Funktioniert egal welch Tagesform er hat oder wie schwer sein Tag war.
Ich fasse mal zusammen, - Respekt Steffen.

MfG
Uwe

Danke an allen die mir Mut gemacht haben!
Uwe Berger, † 26.03.2012, In stiller Trauer - AW3P

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5767 Beitrag von Steffen » Samstag 1. Januar 2011, 12:32

hoppel hat geschrieben:An der Stelle muß ich mich schon wundern, daß gerade der Mensch,
- der bisher immer vom "worst Case" für den Abgemahnten ausgegangen ist,
- der sämtliche Gedankengänge, die zur Entlastung des Abgemahnten hätten führen können, meist abgelehnt hat,
- der Gründe, die gegen einen beweissicheren Logvorgang sprachen, meistens angezweifelt hat,
- der bisher (wohl nicht zu Unrecht !) davon ausgegangen ist, daß ein Abgemahnter in den meisten Fällen berechtigt
abgemahnt wurde,
daß sich dieser Mensch an einen Strohhalm klammert, der keiner ist.
Ich hoffe, es hat sich jeder gute Vorsätze vorgenommen (, die sowieso nie eingehalten werden,) und ist gut ins neue Jahr
gekommen. Also letztmalig:

Allen ein gesundes neues Jahr 2011!


@hoppel,
dieses Posting ist nur für Dich.

“Worst Case“ [schlimmster Fall] - Du kennst Wörter. Davon gehe ich immer noch aus. Jeder sollte alle Varianten kennen,
die ihm zur Verfügung stehen oder alle Möglichkeiten die eintreten könnten. Das heißt, mod. UE - nicht zahlen, ist nicht das
Ende der Fahnenstange, wie viele es gerne posten. Wenn ich etwas beurteile oder mir klarwerden muss, brauch ich den Günstigsten
und dem am schlimmsten angenommen Fall.


[...], der Mensch, der sämtliche Gedankengänge, die zur Entlastung des Abgemahnten hätten führen können, meist abgelehnt hat,[...]
O.k., ich gestehe, das ich auch Schuld trage, an den Untergang der Titanic. :rl

Eigentlich aber nicht so witzig, da Du suggerierst, dass ich grundsätzlich alles ablehne, was einen Abgemahnten hilft.

Man muss hier unterscheiden, was ich ablehne!
  • Bsp.: BBB
    - Wenn es den Abmahnwahn beendet, veröffentliche ich es, und stelle es jedem Abgemahnten zur freien Verfügung für seine Verteidigung.
    - Wenn wieder nur eine gesammelte Linkliste erscheint, was ich dann als Auszug dem BBB verkaufe, nun ja.
    Ich habe es immer wieder betont, jemand ein, zwei Knochen vorzuwerfen, das reicht nicht. >>Nachvollziehbare Schlussfolgerungen und
    Analysen - keine Klick-Parade.<<
  • Bsp.: fehlerhafte Ermittlung
    - Natürlich kann man grundsätzlich alles anfechten, anzweifeln und vortragen, solange es aber für den Einzelfall nicht anwendbar
    + nachweisbar ist, ist es für ein Richter nicht relevant, da er nur für den einen ihm vorliegenden Fall zu richten hat.
  • Bsp.: Aktivlegitimation
    - Wo es Anwendung findet bitte, aber in wie vielen Fällen? Was mit dem Nümannschen English-Text geworden ist, keine Ahnung.
  • Bsp.: 1und1 Beauskunftung (gesetzeskonform/rechtswidrig)
    - Wenn, zählt es doch nur für einen 1und1-Kunden.
    - Es ist kein Strohhalm für die Abgemahnten, sondern ein Versuch für 1und1 Kunden.
    - Die Chancen stehen hier 50/50, wie in allen Fällen. Wir sagen doch immer, für den Abmahner, stehen die Chance genau 50/50 in
    einer Leistungsklage zu verlieren, was das Aus für sein Geschäftsmodell bedeutet. Jetzt (1und1 Verauskunftung) ist es aber nicht
    ausreichend, weil man selbst etwas unternehmen muss, weil wir genau kennen was die Gegenseite argumentiert, weil wir genau kennen,
    was der Reseller denkt, weil die Chancen schlecht stehen, weil es gestern geschneit hat ... usw. usf.

Das ist doch das Problem der Abgemahnten bzw. Engagierten.
Viel schöngeistig + hochtechnisch reden; aber im Endeffekt, lass aber mal ruhig andere machen, am Besten selbst nicht einmal eine
mod. UE - nicht wir Unschuldigen bzw. zu Unrecht abgemahnten. Weil wir haben keine Chance, kein Geld, keine Zeit um uns für so
etwas Belangloses zu kümmern.

Wenn man nicht konsequent übergeht und letztendlich keinen Cent mehr bezahlt, läuft dieser Mist noch mehrere Jahre. Natürlich ist
das Ergebnis, wenn wirklich keiner mehr bezahlt, dass die Klagen ansteigen können. Wenn man aber das Ende in Sicht haben will, muss
man auch Risiken eingehen. Denn auch hier werden dann Fehler gemacht, weil der Druck für alle ansteigen wird. Weg mit allen
Sicherheitsdenken oder regt Euch nicht mehr auf.

2011 - keinen Cent mehr, an den Abmahner!


VG Steffen

s0nic
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5768 Beitrag von s0nic » Sonntag 2. Januar 2011, 01:13

Auch von mir ein frohes Neues!
Ich bin auch endlich raus aus dem Abmahnsumpf. Endlich verjährt. Und dabei hab ich jeden Tag auf den "call of Juarez" gewartet. Kam aber nicht.Daher an dieser Stelle auch von mir ein fettes Danke an alle Stamm-user. Ohne Euch hätte ich nicht so lange durchgehalten^^

Eine Frage hätt ich noch: Ich hab mal irgendwann irgendwo gelesen, das die Verjährung nicht automatisch eintritt, sondern beantragt werden muss. Weiss jemand vielleicht wo/wann/wie/wer und warum?

Gruß
s0nic

Moira
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5769 Beitrag von Moira » Sonntag 2. Januar 2011, 12:01

@all

HAPPY NEW YEAR!!!

Wo wir derzeit bei Akteneinsicht sind. Ich möchte mir die Akten an das zuständige Gericht schicken lassen. Briefe schon fertig.

Frage ist, meldet sich das Gericht wenn die Akte da sind? Oder muss ich immer wieder da mal nachfragen?

Hat das schon jemand gemacht?

Gruß

Moira

@Hoppel

Die Resellergeschichte in meinem Fall würde ich nicht als Sackgasse bezeichnen. Zur Erinnerung. Laut Aussage von 1&1 wurde EINMAL beauskunftet und das auch noch bei der letzten Abmahnung. Woher bitte schön hat Telefonica dann die Adress-Daten für die 4 vorherigen Abmahnungen?

Eigentlich war ich ja so naiv zu denken, dass die Adressdaten zu meiner Benutzerkennung bei Telefonica gelöscht werden und nicht für spätere Eventualitäten gespeichert wird. aber s.o. die hätten ja eigentlich nicht die Adressdaten haben dürfen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5770 Beitrag von Steffen » Sonntag 2. Januar 2011, 13:05

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Sonntag, den 02.01.2011

Durch Netzwelt.de, Gulli.com, Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und AW3P wird am 14.01.2011/12:00 Uhr die große "Abmahnwesen
Deutschland - Jahresstatistik 2010" veröffentlicht. Neben den statistischen Zahlen rund zum Abmahnwesen wird es dieses Jahr
wieder viele Zusatzinformationen geben. Nur kurz angerissen, es wird wieder eine statistische Auflistung aller Abmahnungen
nach Kanzlei und ihren Abmahn-Einnahmen geben, die Hitparade der Top 20 “Meist abgemahnte Werke 2010“ sowie erstmals eine
verlässliche Auflistung, wie viele Klagen, EV‘s und Mahnbescheide erhoben/erwirkt/erlassen wurden 2010.

Ich möchte mich dabei an dieser Stelle recht herzlich bei unser Datenfee Princess15114 bedanken, die neben ihren Funktionen
(von vielen vergessen neben Beruf, Familie und Privatleben) als Moderatorin der Foren Netzwelt.de/Allg. Filesharing sowie
Verein gegen den Abmahnwahn e.V., Mitglied der Initiative AW3P, Mitentscheidungsträger der “Spendenaktion: Netzwelt.de/Forum“
einerseits unsere* Datenbank: Wer mahnt was ab? hegt und pflegt durch Einsatz eines privaten Servers, Mittel und viel persönlicher
Freizeit, anderseits unsere* Abmahnwahn-Studien erhebt, sammelt, analysiert und veröffentlicht.
Besonders was viele nicht Wissen, das auf diese Daten nicht nur Abgemahnte zurückgreifen und es bundesweit fester Bestandteil
des Abmahnwesen ist.

@Princess:

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Danke GB Pics


SH für AW3P


* "unsere": bedeutet für Alle, nicht nur für AW3P!

goodbyeing
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5771 Beitrag von goodbyeing » Sonntag 2. Januar 2011, 22:19

Allen ein schönes neues Jahr.

Allen, die auf die Verjährung hoffen, wartet bitte noch ein paar Tage vor dem Jubeln, es kann noch was (Mahnbescheid z.B.) kommen.
Wenn der Antrag bis 31.12. gestellt wurde und die Zustellung erst im neuen Jahr erfolgt, reicht das noch aus. Man sollte also ein paar Tage warten bevor Jubel losbricht. Ich glaube nicht, dass Riesenwellen kommen, aber in den letzten Tagen vor Jahresende waren ein paar mehr gerichtliche Sachen als sonst unterwegs.

Ansonsten tritt Verjährung automatisch ein, man muss sich aber vor Gericht darauf berufen. Das sollte aber das kleinste Problem sein.

goody

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5772 Beitrag von abgemahnt08 » Montag 3. Januar 2011, 11:15

Mal eine Frage zur Verjährung:

Ich wurde im Juli 2010 abgemahnt, für einen Download den ich im August 2009 begangen haben soll.

Wann ist mein Fall verjährt?

Am 1.1.2014 oder 1.1.2013 oder gar schon 1.1.2012 ?

Danke!



PS: Danke für das tolle Forum !

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5773 Beitrag von Steffen » Montag 3. Januar 2011, 11:32

Ich wurde im Juli 2010 abgemahnt, für einen Download, den ich im August 2009 begangen haben soll.
Regelfall: Am Ende des Jahres, wo man das Abmahnschreiben erhält.

Hier ist letztendlich der Zeitpunkt wichtig, wann der RI letztendlich deine Anschrift + Klarnamen erhalten hat. Es hat sich
aber auch gezeigt, das einerseits einige Provider sich stellenweise mit der Beauskunftung zeitlassen oder der Abmahner
nicht zeitnah abmahnt.

Zu einer genauen Klärung wird eine Akteneinsicht nötig sein.

VG Steffen

Ivanatis
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5774 Beitrag von Ivanatis » Montag 3. Januar 2011, 12:40

ich bin selber kein Jurist, aber vielleicht gibt es ja den ein oder anderen, der hier mitliest und darauf eingehen kann

1. Es werden IPs geloggt, mit deren Hilfe die Filesharer aufgrund eines Gerichtsbeschlusses über ihren Provider identifiziert werden, wenn ich es richtig verstanden habe. Mir stellt sich die Frage, woher sie wissen, welcher Provider es ist oder ähneln sich sämtliche IPs bei AOL z.B.?

2. Muss nicht dem Rechteinhaber ein Schaden entstanden sein, um Schadensersatz einzuklagen? Da ja das Anbieten und nicht das Empfangen von Daten das eigentliche Delikt ist, würde das für mich implizieren, dass in der Theorie jeder, dem ich etwas anbiete, sich die Datei sonst käuflich erwerben würde, was nicht nur ausgeschlossen, sondern unmöglich nachzuwiesen ist.

3. und daraus resultierend die Frage: Kann ich nicht in jedem Fall auf das Argument zurückgreifen, dass ich ausschließlich runtergeladen und zu keinem Zeitpunkt hochgeladen habe? (zum Beispiel mit der Begründung, zu besagtem Zeitpunkt war lediglich ein weiterer Peer präsent, dem ich überhaupt nichts geben konnte, weil ich beim Start bei 0% logischerweise gar nichts hatte und alles von ihm bekommen hab)

4. Um Zugriff auf IPs von Filesharern zu erhalten, müssen diejenigen Firmen, die IPs loggen, soweit ich weiß zumindest ein Torrentprogramm wie utorrent oder Vuze starten, wenn nicht sogar Downloads starten. Machen sie sich damit nicht automatisch selber strafbar gegenüber dem Urheber oder bekommen sie im voraus die Absolution erteilt?

das wäre alles, was mir im Moment einfällt, mehr evtl. später

zuendel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5775 Beitrag von zuendel » Montag 3. Januar 2011, 13:37

Hi,

Zu 1.) Stell Dir die IP Adresse wie eine Telefonnummer mit Vorwahl vor. Jeder Provider hat eigene "Vorwahl"-Nummern.
Zu 4.) Die Logger haben eigene Programme, die durchaus auf den genannten Programmen beruhen können und es muss kein Upload stattfinden (Leacher-Mode). Die könnten zwar mit Erlaubnis der RI/Lizenznehmers uploaden (außer XXX-Filmchen versteht sich), es macht aber keinen Sinn so was zu machen, denn die suchen Uploader und nicht Downloader.

MfG,
zuendel

zuendel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5776 Beitrag von zuendel » Montag 3. Januar 2011, 13:57

Quax hat geschrieben:Erzähl hier keinen Mist
Nun, ich bin offen für Deine Argumente, was an meiner Aussage (ist meine eigene Meinung als Softwareentwickler) falsch ist.
Und bitte, wir sind nicht mehr im Kindergartenalter, etwas freundlicher geht doch auch ;) ?

abgemahnt08
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5777 Beitrag von abgemahnt08 » Montag 3. Januar 2011, 14:59

Steffen hat geschrieben:
Ich wurde im Juli 2010 abgemahnt, für einen Download, den ich im August 2009 begangen haben soll.
Regelfall: Am Ende des Jahres, wo man das Abmahnschreiben erhält.

Hier ist letztendlich der Zeitpunkt wichtig, wann der RI letztendlich deine Anschrift + Klarnamen erhalten hat. Es hat sich
aber auch gezeigt, das einerseits einige Provider sich stellenweise mit der Beauskunftung zeitlassen oder der Abmahner
nicht zeitnah abmahnt.

Zu einer genauen Klärung wird eine Akteneinsicht nötig sein.

VG Steffen
Das wäre also im günstigsten Fall 1.1.2012 (falls der RI meine IP+Klarname noch in 2009 bekommen hat und der Abmahner sich Zeit gelassen hat), ansonsten aber der 1.1.2013 (falls der RI erst in 2010 meine Daten bekommen hat vom Provider) ? Richtig?

Oder ist das immer Ende des Jahres + 3 Jahre (also hier: 1.1.2013 bzw. 1.1.2014) ? Das würde bedeuten das wenn der RI z.Bsp. am 2.Januar 20xx die Klardaten erhält, das gesamte Abmahnprozedere quasi 4 Jahre dauern kann (=das ganze Jahr 20xx, plus 3 Jahre Verjährung).

Stimmt das so?

danke.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5778 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. Januar 2011, 00:51

[quoteemBaxter][...]Da allerdings scheinbar niemand gerne liest, geschweige denn "klickt", zitiere ich es einfach noch 'mal
in Teilen[...][/quoteem]

Du setzt zu viel voraus. Es hat keiner Zeit (und will sich diese auch nicht nehmen) alles durchzulesen und
durchzudrücken. Das ist ja auch nicht böse gemeint. Ein paar Links und die grundsätzliche Aussage, Kritik,
Schlussfolgerung dazu.

Nicht mehr und nicht weniger.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5779 Beitrag von Steffen » Dienstag 4. Januar 2011, 10:44

[quoteemMistreaded]Naja, ich bin ja auch kein Techniker, aber bei dem Port 80 für HTTP wird es da doch irgendwie interessant, oder?[/quoteem]

Wir hatten erst vor kurzen ein ähnliche Diskussion.
Xsikyo hat geschrieben:Die Anforderungen sind halt Schwachsinn ...
... die standard Ports sperren..? da kann man genausogut internet in die Tonne werfen.
Wer benutzt heutzutage die gängigsten Ports? Du kannst beliebig andere 50000 Ports für dein Filesharing anwenden.
Wenn die Richter, diese Anforderungen stellen,
  • Werks- bzw. Auslieferungseinstellungen ist sofort abzuändern (PW)
  • Verschlüsselungssystem mit kryptographischen PW
  • Benutzerkonten mit eigener Login-Kennung + PW+eingeschränkten Rechten
  • gängige Ports sind zu sperren
  • bei längerer Abwesenheit Internet-Geräte ausschalten und vom Strom nehmen
  • Kontrolle, schriftl. Belehrung, Sanktionen (altersgerecht)
  • bei Unkenntnis, technische Hilfe holen (auch entgeltliche)
  • Mac-Filter usw.
Störerhaftung des Anschlussinhabers

Störerhaftung bedeutet für einen Verstoß gegen das Urheberrecht (P2P-Abmahnung) in Anspruch genommen zu werden,
für welche Dritte (Filesharer, unbefugter Dritter,usw.) die Verantwortung tragen. Der Störer ist nicht Täter
oder Teilnehmer der Rechtsverletzung.

Voraussetzungen:
(1) Vorliegen einer Rechtsverletzung,
(2) Willentlicher und ursächlicher Beitrag zur Rechtsverletzung,
a) Korrektiv: zumutbare Prüf-, Aufsichts- und Handlungspflichten i.V.m.:
b) ob der Anschlussinhaber noch keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat,
c) oder von der Rechtsverletzung bereits weiß beziehungsweise hierauf hingewiesen worden ist.

Kor•rek•tiv [-f] das; -s, -e [-ve]; geschrieben; ein Faktor, der
Unterschiede ausgleicht und der regulierend wirkt [Quelle. thefreedictionary.com]

Wichtig für den Anschlussinhaber:
Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter (Filesharer) nicht mehr ermittelt werden.


Rechtsprechung bzw. Gesetzgeber:

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer
für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr
auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung
des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem
als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864)
– Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerung – m. w. N) wobei sich die Art und der Umfang
der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a.
O., § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH
GRUR 1984, S. 54/55 – Kopierläden).01 Mittäterschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes
und gewolltes Zusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und
Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet
nur derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gefördert oder dazu angestiftet hat.
Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, GRUR 2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 -
Kommunalversicherer, m.w.N. zum Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen).

d.h.: Der Anschlussinhaber muss Vorkehrungen treffen, hinsichtlich Rechtsverletzungen,
  • um seinen Anschluss zumutbar abzusichern,
  • mit Kenntnisstand die Ursachen beseitigen,
  • wenn er dazu nicht in der Lage ist, sich notfalls technische Hilfe zu holen (auch entgeltliche).
Egal ob jetzt jemand, eine Forderung der Gerichtsstände für richtig, unsinnig oder für etwas anders hält, sind
doch diese bekannt. Die Problematik ist, dass entweder die Beklagten sich selbst vertreten oder Anwälte überfordert
sind und wenig Geschick an der Vorgehensweise an den Tag legen. Die jüngsten Urteile des OLG Köln oder LG Düsseldorf[/b]
machen es doch nur überdeutlich.

“He, ich war es nicht, dass war mein erwachsener Sohn!“ reicht eben nicht aus.


Forderungen der Gerichtsstände:

WLAN:

Wer sich nicht auskennt, muss sich fachliche technische Hilfe holen, notfalls auch Bezahlte!
  • Der WLAN-Router muss abgesichert werden (im Handbuch nachlesen, beim Kauf nachfragen und
    sich beraten lassen).
  • Passwort für die Konfiguration des Routers ändern,
  • den Service Set Identifier (kurz SSID oder auch ESSID) ausstellen, oder zumindest namentlich
    ändern,
  • Der Router muss mit einem Verschlüsselungssystem abgesichert werden, wie z.B. WEP / WPA/WPA 2
    (je höher, desto besser),
  • Höherer Schutz wir erzielt durch eine Kombination von verschiedenen Sicherungsmethoden,
    wie z.B. Passwortschutz des Routers + MAC-Filter + WEP / WPA/WPA2 Verschlüsselung.
Beachte:
  • Passwörter sollten sicher sein (Geburtsdatum oder 0815 sind unsicher) und aus einer zufälligen
    Reihenfolge von Zahlen, Buchstaben, die sich zusätzlich noch in Groß- und Kleinbuchstaben abwechseln
    und Sonderzeichen bestehen und periodisch zu wechseln.
    z.B. 32 Zeichen WPA2 Schlüssel:
    l$Yhy:6Gzr2P52XR,uAA6FrBwxAYpd4G7UL6/aub1rN3EpSXR29QhzGB0G5pCtZ
  • Passwörter dürfen nicht an unbefugten Dritten (Nachbarn, Freunde, Bekannte) weitergegeben werden.
  • Nachabschaltung und Abschaltung des WLAN bei Abwesenheit (Nichtnutzung, Urlaub usw.)
    Wenn sie im Urlaub sind, oder aus anderen gründen über längere Zeit nicht zuhause sind, sollte der
    Router ausgeschaltet werden (wenn dieses nicht möglich ist, einfach den Netzstecker ziehen).
  • Sollte man einen DSL-Router mit Access Point besitzen, den Internetzugang aber nur über Kabel
    herstellen, grundsätzlich den Access Point (Funknetz) deaktivieren.


Allgemein:

Wer sich nicht auskennt, muss sich fachliche technische Hilfe holen, notfalls auch Bezahlte!

(1) Sicherheitssoftware
- Technische Absicherung der Rechnersysteme gegen unbefugtes Eindringen
Firewall (Ports, Pakete, Dienste, Programme Schnittstellen, PC in einem Netzwerk - Regeln festlegen)
- Antivirus und deren ständige Produktaktualisierungen (Software, Virendatenbank usw.)
- Router mit integrierter Sicherheitssoftware

Beachte:
Sie sollten das Betriebssystem, die Sicherheitssoftware und andere Programme wie Browser oder E-Mail
Programm durch regelmäßige Aktualisierung (Updates) stets auf dem neuesten Stand halten.
Bei mehreren Nutzern müssen verschiedene Benutzerkonten für die Nutzer des Computers mit jeweils
eigener Login-Kennung eingerichtet werden. Zusätzlich sind die Rechte des entsprechenden Benutzerkontos
auf ein Minimum einzuschränken.

Anleitung:
Microsoft: neue Benutzerkonten anlegen

(2.) Dokumentierte Kontrollen und Sanktionen
- Prüfung und Kontrolle der den Internetanschluss ausgehenden Handlungen (altersgemäß) im eigenen
Haushalt, mit notfalls Unterbindung von Rechtsverstößen.
- Instruktionspflicht, dass mit dem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen sind (bei
Erwachsenen schriftlich und periodisch). Regelmäßige Belehrungen und Schulungen zur Sensibilisierung
der Nutzer
(3.) Keine Weitergabe der Internetzugangsdaten an unbefugte Dritte (Freunde, Bekannte, Nachbarn)
(4.) Trennung der Internetverbindung sowie Abschaltung des PC bei längerer Abwesenheit
(Netzstecker des Modems bzw. Routers ziehen).
dann gibt man es ihnen. Das heißt, es interessiert nicht, ob man dieses als sinnvoll oder sinnfrei erachtet.
Zählt man diese Punkte nicht in der Klageerwiderung auf, hat man schon verloren.

Auszug aus einer EV: LG Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10
[...]Auch wenn man dem Vortrag des Beklagten Glauben schenken wollte und annehmen würde, dass ein Kunde des
Internetcafes die Rechtsverletzung begangen habe, so hafte der Beklagte trotzdem. Er habe es unterlassen,
irgendwelche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere sei es ihm zumutbar
gewesen, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren.[...]

Der andere wesentliche Punkt. Wenn man es jetzt bis on Detail, jede Forderung widerlegt, haut man sich selbst
die Beine weg und verbaut sich und Nachfolgende die wenig übrig gebliebene Verteidigung gegen die Störerhaftung.
Die Anforderungen durch die Richter sind doch auch einschlägig bekannt. Deshalb,

Matthäus 22,21
[...]Nun, dann gebt dem Kaiser, was ihm zusteht[...]

Ich muss es einmal auf meiner liebenswerten Art sagen: "Die Unschuldsnummer" läuft in den Foren, aber nicht
vor Gericht! Hier zählt die juristische Wahrheit.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#5780 Beitrag von Steffen » Mittwoch 5. Januar 2011, 00:51

[quoteemMistreaded]Warum schreibst Du dann eigentlich auch von "gängige Ports sind zu sperren", oder sind es nur diese? Das war ja auch irgendwie
meine Frage zu dem Urteil. Was ist, wenn der eingesetzte Client überhaupt nicht diesen Port als Standardport nutzt? Man könnte
über diesen und andere Punkte sicherlich lange hinterfragen, aber ich belasse es auch mal wieder dabei, ist einfach 'ne Sache
für die Techniker. Mal sehen, was es noch in der Zukunft an Urteilen gibt.[/quoteem]

O.k., dann zitiere ich einmal meinereiner: “Trage dem Richter vor, was er hören will!“

Wenn ich rotzfrech wäre, stellte ich in den Raum, dass niemand weiß, was die Richter damit meinen. Ich habe keine Kenntnis von
einem Urteil, wo die “gängigen Ports“ definiert wurden. Ich kenne aber sehr viele, wo unbegreiflich der Vortrag dazu fehlte
(von Seiten des Beklagten).
“Herr Richter, mein Internetzugang ist nach besten Wissen und Gewissen gesichert, was folgt
1.
2.
3. die gängigen Ports sind gesperrt
4.
.
.
.
usw. usf.“
Sollte die Nachfrage wirklich kommen, welche man gesperrt hat, kann man vortragen alle oder diese - Tecchannel.de.
Ich hoffe nicht, dass jetzt noch Versuchsanordnungen dazu gestartet werden.

VG Steffen

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