Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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xamoel
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Re: Deutschland

#4741 Beitrag von xamoel » Freitag 23. Juli 2010, 18:26

du meinst mehrere downloads von einem AI?
wäre mir eigentlich auch wurscht, ist ja nicht die erste abmahnung.

€: wäre nicht die sicherste option, einfach beides zu machen? einmal mit rückschreiben, einmal einwurf, und einmal fax?

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Steffen
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Re: Deutschland

#4742 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Juli 2010, 11:23

wäre nicht die sicherste option, einfach beides zu machen?
einmal mit rückschreiben, einmal einwurf, und einmal fax?

!
Versandarten einer mod. UE

  • 1.Fax bzw. E-Mail (Fristwahrung)
    2.Einwurf Einschreiben (Unterlassungsanspruch)
    3.Zeuge (Inhalt; Eintüten, korrekte Adressierung + Versand)
Ein Einschreiben dient nur einem, den Umsatz der Post, ansonsten ist es
unnütz. Denn weder bei einem ES mit RS, noch bei einem Einwurf Einschreiben,
kann man den Inhalt (gleiche gilt bei einem Brief) beweisen, sondern nur den Versand.
Wenn Du ein Ziegelstein per Einschreiben versendest, kannst Du zwar nachweisen,
das du etwas versendet hast, sagt der Empfänger es war ein T-Träger, hast Du Pech.

Egal ob Brief, Einwurf Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein, hier
zählt die rechtsprechung des BGH (Az. VIII ZR 22/97), quasi die Frage des Anscheins
und Geschehensablaufes.
Selbst wenn der Abmahner seinen Briefkasten zunagelt, gilt er als zugestellt.
Die Thematik Machtbereich, hat beim Versand der mod. UE nichts zu suchen, sondern,
wann der Abmahner Kenntnis haben könnte.
Er wird keinen Richter finden, der eine EV durchwinkt.

Einfach, wenn die mod. UE - als verweigert oder nicht abgeholt - zurückkommt,
nochmals unverzüglich per Brief - neu - dem Abmahner zusenden. Keine neue
mod. UE ausstellen, sondern die zurückgekommene Erstfassung - als Brief versenden.


Deshalb ist ein Zitat aus einem aktuellen Abmahnschreiben:
"Bitte sehen Sie in eigenem Interesse von einer Übersendung per Einschreiben mit
Rückschein ab: Einschreiben mit Rückschein werden hier nicht angenommen."
eher der Kuriositätenecke zuzuordnen.

Die Empfehlung der Versandart: Einwurf Einschreiben bleibt aber unverändert
und als völlig ausreichend bestehen
.

VG Steffen


PPS: Dies ist das Ergebnis eines erhaltenen Kurzseminars, durch einen
Lehrstuhlbeauftragten, geschäftsführenden Direktor sowie Richter am OLG.

Tymeth
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Re: Deutschland

#4743 Beitrag von Tymeth » Samstag 24. Juli 2010, 17:05

Hallo erstmal und danke für diese informative Seite! Als ich heute eine Abmahnung bekam hab ich fast einen Herzinfakt bekommen. Ich wusste nicht was das ist, wusste nicht wie ich reagieren soll und vorallem wie ich das bezahlen soll!

Dann bin ich auf diese Seite gestoßen und habe fleißig die Regeln, FAQ und Forenbeiträge gelesen und bin zum Entschluss gekommen eine mod.UE zu verfassen und dem Abmahner zuzusenden.

Soweit ich das verstehe sollte ich das jetzt so machen

-mod.UE erstellen
-Per Email Abschicken
-Einwurf Einschreiben verschicken
-Fristgerecht alles natürlich
-Nicht den Abgeltungsbetrag bezahlen

Jedoch.... verstehe ich nicht was danach geschieht? Was passiert dann? Ich habe hier forenbeiträge gelesen das viele das schon öfters gemacht haben und es eher locker sehen aber da es bei mir das erste mal und hoffentlich das letzte mal ist, habe ich keine Ahnung was mich dann erwartet?

Was erwartet mich dann wenn ich die mod.UE schicke aber nicht zahle?


Ist das überhaupt erfolgssicher?

Ich wäre enorm dankbar wenn jemand hier im Forum mit Erfahrung diesbezüglich mich aufklären könnte, mir bibbern die Beine :(


Danke im Voraus!

Fawkes
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Re: Deutschland

#4744 Beitrag von Fawkes » Samstag 24. Juli 2010, 17:24

Hallo,

ich bin neu hier, und möchte ersmal sagen, das ich dieses Forum und die dahinter stehende Initaitive großartig finde.

Nun zu meinem Problem:

Heut Nacht kam ich aus meinen 13tägigen Urlaub zurück und fand 2 Briefe von FAREDS im Postkasten.

Dabei handelt es sich um eine Abmahnung zum Film "Survival of the Dead" mit der Aufforderung zur pauschalen Zahlung von 850 € sowie die beigelegte UE zu unterzeichen.

Der 1. Brief ist datiert auf den XX.07 (Poststempel (XX.07), mit Fristsetzung XX.07

Der 2. Brief, datiert auf den XX.07, Poststempel XX.07 setzt mir eine Frist zum XX.07

Daher stehe ich nun etwas unter Zugzwang, und frage mich folgendes:

1. Sind die gesetzten Fristen rechtens? Bzw. steht mir eine Fristverlängerung zwecks eigner Prüfung zu?

2. Im Schreiben bezieht man sich auf einer Weiterleitung der Daten an das Landgericht Köln, welches den Urheberrechtsverstoß als erwiesen ansah.
Sollte ich nicht erstmal diese Schreiben von FAREDS und die anschließende Forderung der Daten von der Telekom sowie die "angeblich" beweissicher donkumenrtierten Daten anfordern, ebenfalss zwecks eigener Überprüfung? Weil sonst könnte ja jeder Hinz und Kunz ohne Nachweise Forderungen stellen.

3. Wie verhält es sich in diesen Fall mit der oftmals erwähnten Vorratsdatenspeicherung?

4. Welche weitere Vorgehensweise würdet ihr mir empfehlen, in Hinsicht auf die Fristsetzung zum 28.07 ?
Sollte ich erstmal eine mod.UE vorab per Email sowie am Montag per Einwurf Einschreiben abschicken und dann abwarten? Oder sollte ich zugleich ein entsprechendes Vergleichsangebot meinerseits beilegen (z.b. 250 €, da ich Student unterhalb der Pfändungsgrenze bin)
Oder Montag zum Anwalt bzw. wie bereits in Frage 2 gefragt, NUR die Nachweise anfordern ???

Ich weiß, das es viele Fragen sind, doch über ene schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße

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Kimba
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Re: Deutschland

#4745 Beitrag von Kimba » Samstag 24. Juli 2010, 17:29

@Tymeth

wenn du die mod. UE
[web_site]http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/Must ... mod.UE.doc[/web_site]
absendest, siehe Muster, wirst du
einige Wochen später einen weiteren Bettelbrief mit höherer Forderung erhalten.

Abheften und Ruhe bewahren, keinen weiteren Kontakt zu den Abmahnern. Geklagt wird nur selten und
meistens in Fällen wo der Abgemahnte die Orginale UE (Schuldeingeständnis) abgegeben hat.
Gruß Kimba

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Steffen
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Re: Deutschland

#4746 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Juli 2010, 17:51

“FileWatch“ - was kann der Datenwächter wirklich?


Samstag, den 24. Juli 2010


Neben der Hauptarbeit der Initiative Abmahnwahn-Dreipage, der Bereitstellung von Wissen und Musterschreiben, möchten wir die Abgemahnten
und Interessierten des Abmahnwesens informieren sowie wo es geht, aufklären. Zu diesem Zweck lassen wir in regelmäßigen Abständen von
unserem technischen Sachverständigen, Herrn Dr. Rolf Freitag, eine Einschätzung abgeben, über vorliegende Gutachten der Log-Firmen.

Warum machen wir das? Nicht um die betreffenden Firmen der Lächerlichkeit preiszugeben, sondern nüchtern und einfach festzustellen, was
ist mit den Gutachten, Top oder Flop sowie halten diese, was sie versprechen. Sicherlich gab es berechtigte Kritiken, dass man, so wie
ich es handhabe, keine Beweise aneignen und verwenden darf. Aber diese Gutachten werden in öffentlichen Verhandlungen verwendet, es
herrscht öffentliches Interesse und auf Anfragen regelmäßig eisiges Schweigen. Außerdem, ein Gutachten mit dem Qualitätssiegel unseres
Sachverständigen, eine bessere Werbung für die entsprechende Log-Firma, gibt es ja nicht. Aber bis jetzt hat noch kein Gutachten den
Freitagschen-Prüfstand unbeschadet verlassen.
Natürlich möchten wir neben den Abgemahnten auch Juristen zu dieser Thematik sensibilisieren.

Der heutige Artikel wird in zwei Punkten aufgegliedert.
Erstens wird der Sachverständige der Initiative Abmahnwahn-Dreipage, Herr Dr. Rolf Freitag, eine Einschätzung zum Gutachten über die
Software: “FileWatch“ abgeben und zweitens wird versucht, einerseits von naturwissenschaftlichen und anderseits vom juristischen
Standpunkt aus zu erläutern, welche Maßnahmen wären zwingend notwendig um die Beweiskette sicherer zu gestallten sowie Fehler auszuschließen.
Hierzu werden die Herren Dr. Freitag und Dr. Wachs ihren Standpunkt darlegen.


Kurzes Biogramm des Gesprächspartners

Bild
Dr. Rolf Freitag
Technischer Sachverständiger der Initiative Abmahnwahn-Dreipage

==> 08.12.1968 Geboren in Cuxhaven an der Elbe;
==> 1975-1989 Grundschule, Gesamtschule, Hauptschule, Höhere Handelsschule, Fachgymnasium Technik, Teilnahmen bei Jugend Forscht;
==> 1990-1996 Physikstudium an der Uni Bremen, Diplomarbeit: Diffusive dynamische Lichtstreuung von Substanzen am kritischen Punkt;
==> 1995 – 2001 Teilzeit-Zusatz-Aufbau-Studium an der Fernuni Hagen:
==> 1997-2001 Promotion an der Uni Ulm: Korrelationsmethoden für hoch dynamische Zeitauflösung in der Foto- und Kathodolumineszenz;
==> 2001 Kryptografics GmbH Nürnberg: Anwendung u. Zertifizierung von echten Zufallszahlengeneratoren;
==> 2002/2004 Daum Electronic GmbH Fürth: Hard- u. Softwareentwicklung zu Ergometern;
==> Seit 2003 CCC-Mitgliedschaft;
==> Seit 2006 bei Siemens;
==> Seit 2010 Technischer Sachverständiger der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.

Internet: http://rolffreitag.de/
Vita:http://rolffreitag.de/cv/cv.html
Projekte: http://rolffreitag.de/projects/gmz/

Veröffentlichungen:

Auf dem Freitagschen-Prüfstand heute: Das Gutachten vom 18.04.2009 über die Software FileWatch
  • Version 1.7.3 vom 09.01.2009 (Build 214);
  • Auftraggeber: Media Protector GmbH;
  • Gutachter: Dipl.-Inf. Dr. ----------,
    Lehrbeauftragter einer LMU sowie öffentlich bestellter und vereidigter IT-Sachverständiger
    der Industrie- und Handelskammer;
  • Seiten: 149.


SH: Herr Dr. Freitag. An dieser Stelle möchte ich mich im Namen aller Abgemahnten und interessierten Leser für Ihr Engagement bedanken.
Nachdem Sie das Gutachten komplett gelesen haben, würde ich Sie bitten eine kurze Einschätzung vorzunehmen.


Dr. Freitag: Dieses Gutachten ist stark vereinfachend und in vielen Details falsch. Ein Beispiel finden Sie auf Seite 49,

"Der „Userhash" wird bei der Installation eines Tauschbörsen-Clients berechnet und ist wie ein Filehash-Wert im Kontext des eDonkey2000-
Netzwerks 32-stellig.Die theoretische Möglichkeit, dass zwei unterschiedliche Benutzer ein und denselben Hash-Wert erhalten, ist
verschwindend gering (1:2^(128))".

Selbst wenn man mal davon absieht, dass es Clients gibt, die bei jedem Start einen zufälligen Userhash verwenden, ist die angegebene
Wahrscheinlichkeit völlig falsch. Der Sachverständige hat das Geburtstagspardoxon nicht verstanden.
Wenn man die dort angegebene Formel verwendet, kommt man auf eine sehr viel höhere Kollisionswahrscheinlichkeit. Zudem kann ein Userhash
auch von mehr als zwei Clients verwendet werden. Die Formel dafür steht auch auf Wikipedia.

Außerdem fehlt bei der Betrachtung in dem Gutachten auch, das nicht selten unter Bekannten ganze Tausbörsen-Ordner ausgetauscht werden
und damit auch der Userhash; ein Userhash stammt nicht immer von einer Installation und das ein Userhash mehrfach vorkommt ist bei weitem
nicht so unwahrscheinlich (theoretisch) wie im Gutachten beschrieben.

Insgesamt ist das Gutachten daher grob vereinfachend, praxisfremd und voll von sachlichen Fehlern. Hinzu kommt das u. a. der juristische
Grundsatz der Angemessenheit nicht berücksichtigt wird, denn es wird argumentiert, das zum Identifizieren einer Datei schon ein kleines
Stück ausreicht, aber
a. kann der Rest defekt sein,
b. kann die Datei unvollständig und damit unbrauchbar sein und
c. ist es durchaus möglich, das bei dem betreffenden Client und dieses kleine Stück vorhanden ist, das meist nicht einmal ein Prozent
ausmacht; dafür Kosten und Sanktionen zu verlangen wie für 100 Prozent ist nicht angemessen, selbst wenn man Super Fakes und andere nicht
berücksichtigt.



SH: Auf den Seiten 5 - 6, wird nachfolgend erklärt, Hauptziel des Gutachtens wäre die Prüfung und Beurteilung, ob die Software “FileWatch“
einen lückenlosen Nachweis entscheidender Aktivitäten von Urheberrechtsverletzungen in Verbindung mit den maßgeblichen elektronischen
Vorgängen korrekt und in ausreichendem Umfang protokolliert:
1. korrekte Eintragung der gesammelten Daten in die Datenbank;
2. sinnvolle Auswertung der Daten;
3. Ziehung tatsächlicher Rückschlüsse auf die Handlungen des Filesharer.
Mit dem Ergebnis:
Die Software „FileWatch“ produziert korrekte Ergebnisse und erfüllt den beabsichtigten Sinn und Zweck einer verlässlichen Datenprotokollierung.“
Für mich als technischen Laien stellt sich doch schon hier die Frage, ob dieses Gutachten eigentlich nur ein „Eyewash“ darstellt. Ein
unabhängiger und öffentlich bestellter Sachverständiger wird beauftragt ein Gutachten zu erstellen, ob ein MOD-Client alles (IP, Datum, Zeit,
Hashwert, Dateiname, Clientname) richtig „aufschreibt“. Welche Aussagekraft hat ein solches Gutachten hinsichtlich eines gerichtlich
beweissicheren Nachweises der Urheberechtsverletzung?


Dr. Freitag: Es ist eine Augenwischerei: Es wird mit Anschein gearbeitet. ...


......................................................................................


... den kompletten Artikel lesen:
Artikel als PDF-Download: Link[/size]

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Kimba
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Re: Deutschland

#4747 Beitrag von Kimba » Samstag 24. Juli 2010, 20:20

@Fawkes
4. Welche weitere Vorgehensweise würdet ihr mir empfehlen, in Hinsicht auf die Fristsetzung zum 28.07 ?
MODUE, Entspannen, Abheften.
Gruß Kimba

Fawkes
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Re: Deutschland

#4748 Beitrag von Fawkes » Samstag 24. Juli 2010, 20:47

Ergänzung zu meinen fall:

Vielleicht nur ein Gedankenspiel, aber:

FAREDS hat sich auf den Beschluss des Landgerichts Köln von 02.06.2010 bezogen (AZ XXX), zwecks Herausgabe meiner IP-Adresse usw.....
Der Urheberrechtsverstoß soll am XX.05 stattgefunden haben.
Interessant wäre in diesen Fall, wann FAREDS den Antrag auf Herausgabe der Daten beim Provider / Landgericht gestellt hat, da meines Wissen die Telekom die Daten nur max. 7 Tage speichern darf. Wenn eine enstprechende Anfrage etc. z.B. erst am 22.05 beim Landgericht / Telekom einging, würde sich daher um ein Vergehen der Telekom handeln bzw. unzulässige Beweismittel, da diese unzurechtsmäßig erworben wurden, oder nicht?

Ich werde mal per das bekannte Auskunftsgesuch.doc mal bei den Telekomikern nachhaken, oder was denkt ihr?

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Steffen
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Re: Deutschland

#4749 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Juli 2010, 00:24

Interessant wäre in diesen Fall, wann FAREDS den Antrag auf Herausgabe der Daten beim Provider / Landgericht
gestellt hat, da meines Wissen die Telekom die Daten nur max. 7 Tage speichern darf
Ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Provider ist in jeden Fall sinnlos. Du bekommst nur das Allgemeine: bla,
bla, bla. Die Provider haben eine freiwillige Speicherpraxis eingeführt, die mittlerweile gängige Rechtsprechung
darstellt. In diesen 7 Tagen passiert vom Log-Vorgang, über Antrag sowie Genehmigung des LG Beschlusses, bis
hin das Herantreten an den Provider durch des Auskunftssuchenden. Die beglaubigte Kopie des Beschlusses dagegen,
welche der Abmahner vom LG zugeschickt bekommt, kann schon nach diesen 7 Tagen datiert sein.
Zu gut Deutsch, das bringt nichts.

VG Steffen

Tymeth
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Re: Deutschland

#4750 Beitrag von Tymeth » Sonntag 25. Juli 2010, 01:49

Kimba hat geschrieben:@Tymeth

wenn du die mod. UE
[web_site]http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/Must ... mod.UE.doc[/web_site]
absendest, siehe Muster, wirst du
einige Wochen später einen weiteren Bettelbrief mit höherer Forderung erhalten.

Abheften und Ruhe bewahren, keinen weiteren Kontakt zu den Abmahnern. Geklagt wird nur selten und
meistens in Fällen wo der Abgemahnte die Orginale UE (Schuldeingeständnis) abgegeben hat.
Danke für die Antwort Kimba! Mir stellt sich jetzt aber dann noch eine Frage!

Was passiert wenn ich doch verklagt werde? Hab ich dann sozusagen die A-Karte gezogen oder bin ich selbst dann noch im grünen Bereich wenn ich guten rechtliche Beistand mir hole?

Wenn die Momentane Forderung sich auf ca 830 euro bezieht und ich m.UE schicke und nicht zahle es jedoch dann wirklich irgendwann zu einer Klage kommt die ich verliere, was habe ich da an kosten zu erwarten?

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Steffen
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Re: Deutschland

#4751 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Juli 2010, 02:32

Was passiert wenn ich doch verklagt werde? ...
... , was habe ich da an kosten zu erwarten?
Wer verklagt wird, hat immer die A-Karte. Im grünen Bereich, das hängt vielleicht in erster
Linie von der Verteidigungsstrategie, anwaltlichen Vortrag, richterliche Ermessenheit usw.
ab. Wen man es gewesen ist, sagen wir einmal, da wird die Verteidigung kompliziert. :lol:
Im Klagefall wird von ca. 1.400,00 Euro auszugehen sein. Geht es in die Hose, sprich, verliert
man:
eigener Anwalt       255,00 Euro
fremder Anwalt       337,00 Euro
Gerichtskosten       195,00 Euro
Zw.-Summe            787,00 Euro   +
Klagewert          1.400,00 Euro

Gesamt             2.187,00 Euro
Aber man kann ja auch gewinnen.

VG Steffen

Waldschrat
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Re: Deutschland

#4752 Beitrag von Waldschrat » Sonntag 25. Juli 2010, 12:02

Grazer57 hat geschrieben:[
Was würde Dir denn als Beweis ausreichen?
Etwa einen Auszug aus einer leicht manipulierbaren Datenbank?
Als Techniker (und auch Betreiber eines kleinen Netzwerks) würde ich sagen:
a) wurde die Verbindung von mir oder vom Logger aufgebaut? Welche Portnummern wurden auf
beiden Seiten verwendet. (kann oft, aber nicht immer dazu verwendet werden, den betroffenen Rechner festzustellen)
b) Blocknummern und Hashes der tatsächlich übertragenen Datenblöcke
c) die dafür benötigte Übertragungszeit (Plausibilitätsprüfung - ist mein Upload wirklich so viel schneller als der DSL-Lite
Anschluss)

Waldschrat
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Re: Deutschland

#4753 Beitrag von Waldschrat » Sonntag 25. Juli 2010, 12:09

Zum Artikel von Dr. Freitag: kann man eigentlich das Gutachten selbst irgendwo einsehen?

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Steffen
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Re: Deutschland

#4754 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Juli 2010, 15:28

Zum Artikel von Dr. Freitag: Kann man eigentlich das Gutachten selbst irgendwo
einsehen?
Leider nicht!
Interessant! Vor allem der letzte Satz von dem Anwalt Dr. Wachs.
N.m.M.n. sind beide Einschätzungen der Herren Dr. Freitag und Dr. Wachs nicht nur
Grundlage der Forendiskussion, sondern in erster Linie für Anwälte und Richter.

Dir Grundposition ist doch heute (Leistungsklage; AG + SE),

1. Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG
a) die ermittelten Log-Daten werden nicht hinterfragt.
b) der verletzte Rechteinhaber muss keine Verträge vorlegen, sondern Glaubhaftmachung
bzw. der Anscheinsbeweis - ist ausreichend. Das heißt, der C- oder P-Vermerk oder ein
Aufdruck des Logos des Rechteinhabers ist ausreichend.

Argumentation, siehe Interview LG Köln:
Es geht bei dem Auskunftsanspruch doch gerade darum, dem Rechteinhaber zu ermöglichen,
seinen Anspruch nachzuweisen. Der Antragsteller muss nachvollziehbar darlegen, dass
ihm das verletzte Recht zusteht. Erst in einem späteren Schadensersatzprozess muss
darüber voller Beweis geführt werden, wenn der Beklagte bestreitet, dass dem Kläger
das Recht zusteht.


2. Leistungsklage
a) die ermittelten Log-Daten werden nicht hinterfragt. Ein bestehendes Gutachten sowie
Zeuge des Log-Vorganges, wird als ausreichend erachtet. Bestehende Indizien existieren
nur bei der Log-Firma, denn der Provider hat diese Daten gelöscht. Download - existiert
nicht.
b) der verletzte Rechteinhaber muss keine Verträge vorlegen, sonder die
Vermutung (§ 10 UrhG) ist greifend. Das heißt, der C- oder P-Vermerk oder ein Aufdruck
des Logos des Rechteinhabers ist ausreichend.

Argumentation am Beispiel des AG München:
Nachdem die Klägerin auf dem DVD-Cover wie ein Herausgeber/Verleger genannt ist, greift
die Vermutung des § 10 II UrhG für die Klägerin ein, die dahingeht, dass der Genannte
ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen.


c) Der Beklagte, ob schuldig oder unschuldig, ist zumindest schon Störer. Das heißt, die
Anwaltsgebühren sind zu erstatten.
d) Versteht der Richter ein technisches Problem nicht (, oder will es nicht verstehen), kommt
sofort die Keule mit dem teuren, zweischneidigen unabhängigen Gutachten.

Und das ist regelmäßig die Ausgangsposition eines Beklagten mit seinem Prozessbevollmächtigen!
Es ist heute nicht so einfach, eine vernünftige Verteidigungsargumentation zu finden. Wo sind
denn die vielen positiven (rechtskräftigen) Urteile? Die kann man an einer Hand abzählen.
Dabei lasse ich die "historischen" sowie "heroischen" Klagerücknahmen - RA Haas aus. Hier
ist bekannt, bei einer anwaltlichen Vertretung und entsprechende Argumentation, wird die Klage
regelmäßig zurückgezogen.


VG Steffen

Tymeth
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Re: Deutschland

#4755 Beitrag von Tymeth » Sonntag 25. Juli 2010, 15:30

Hmm boa ich hab so schiss :( ^^

Ab wann ist es sinvoll einen Anwalt beiseite zu ziehen? Beim 2ten Schreiben, dem 3ten oder erst wenn die Klage kommt?

Da ich mir schon zutraue die mod. UE richtig zu schreiben da es sich auch nur um 1 Filmwerk bei mir handelt denke ich das jetzt schon das einschalten zu rasch wäre oder?

Ansonsten gibt es hier jemanden mit Erfahrung der sich meine mod.UE angucken würde um nochmal sicher zu gehen ob alles richtig ist? Hm wobei auch net grad pralle einfach so seine Daten im INET jemand fremdes zu geben.... oh man ich weiß auch nicht :(

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Re: Deutschland

#4756 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Juli 2010, 15:38

Ab wann ist es sinvoll einen Anwalt beiseite zu ziehen?
Mit dem 1. Schreiben Gericht! Wobei man den Widerspruch MB, vielleicht
selbst hin bekommt.

VG Steffen

caroso
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Re: Deutschland

#4757 Beitrag von caroso » Sonntag 25. Juli 2010, 15:49

@Tymeth

lehn dich mal entspannt zurück ;) und hör auf das was Steffen dir sagt. Nach meiner Abmahnung lese ich mich seit Tagen durch sämtliche Foren und Erfahrungen der anderen "Mitstreiter" und die geben diesem Verfahren (mod.UE + abwarten) immer wieder Recht. Steffen hat dieses Forum hervorragend aufgebaut und mal fühlt sich besser wenn man es durch hat, der erste Schock ist dann vorbei. Und aus Erfahrung meinerseits und anderer User..... Es kommen oft noch weitere Schreiben anderer RA wenn dein Name erstmal auf der Liste erschienen ist (muß ja nicht immer sein, das weißt du nur selbst). Und spätestens beim 2ten und 3ten, ist eine Zahlung oftmals völlig ausgeschlossen, das kann kein "Otto-Normalverbraucher" hinblättern was da zusammen kommt.
*TIP zurücklehnen und mod.UE nicht vergessen!

Gruß caroso

Tymeth
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Re: Deutschland

#4758 Beitrag von Tymeth » Montag 26. Juli 2010, 05:05

Ich bin mir immer noch unsicher wie ich vorgehen soll ....

Hat jemand eine Statistik oder Zahlen wieviel Negele wirklich verklagt hat nach mod.UE und Nichtzahlen?
Wie hoch sind ca. die Chancen das man verklagt wird z.B in Prozent gibt da sowas evllt?
Wurde hier im Forum jemand schon verklagt von Negele?

Ist es wahrscheinlich das die Abmahner einen Vergleich eingehen würden?
Was wäre eine "gute" Summe damit die Abmahner annehmen?

Wäre es möglich obgleich nach Vergleich oder davor den Abgeltungsbetrag in Raten zu zahlen?

Tut mir leid ich weiß ich spam das Forum voll mit meinen Fragen aber ich dreh mich nur im Kreis ich komme zu keinem festen Entschlus :/

John Doe
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Registriert: Sonntag 25. Juli 2010, 14:12

Re: Deutschland

#4759 Beitrag von John Doe » Montag 26. Juli 2010, 13:56

Hi zusammen,
auch ich bin am Ende meiner seelischen Kräfte, dabei hat das Ganze bei mir (zum ersten Mal)
erst begonnen.
Ich lese seit 3 Tagen nichts anderes mehr, wie ich mich gegen die Anwaltskanzlei Rasch wehren
könnte.
Vor 2 Wochen "Standartabmahnung" von Herrn Rasch erhalten - 1200 €. Ich soll das MP3-Album von "Unheilig-Geboren um zu leben" runter
Problem ist das ich krank bin, ich kann
nicht arbeiten, beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente/Grundsicherung. Ich KANN diesen Betrag nicht zahlen,
selbst wenn er durch einen Vergleich halbiert würde, KANN ich das nicht zahlen - zumal diese Zahlung
ein Schuldeingeständnis wäre!
Ich hab'ne Scheißangst und weiß nicht was ich machen soll, bitte Euch um Hilfe.

LG
John Doe

mad evang
Beiträge: 26
Registriert: Freitag 30. April 2010, 06:55

Re: Deutschland

#4760 Beitrag von mad evang » Montag 26. Juli 2010, 14:52

@ john doe

erst mal tief durchatmen !!!!!!
punkt 1 editiere deinen beitrag da du hier schon reinschreibst das du schuldig bist.feind liest mit.

weiterhin solltest du die mod ue die hier angeboten wird deiner abmahnung anpassen und von deinem VATER unterschreiben lassen da er der anschlussinhaber ist um einer einstweiligen verfügung zuvorzukommen.am besten verschick sie als fax und als einschreiben mit rückschein.die mod ue ist kein schuldeingeständnis! unter keinen umständen weiteren kontakt zum abmahner auch nicht mit begleitschreiben da er sonst euch beiden schröpfen will.dich als urheberrechtsverletzer und deine vater als störer.auch solltet ihr vermeiden einen vergleich anzustreben da auch dies ein schuldeingeständnis wäre.

desweiteren ist dem Kollegen Rasch sowas von egal ob du den betrag zahlen kannst oder nicht dere will nún mal nur dein bestes.(dein geld)
eine hausdurchsuchung wird es bei dir nicht geben,es handelt sich bei der abmahnung um ein zivil- und kein strafverfahren.
mfg
mad evang

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