Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
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- Registriert: Dienstag 6. Oktober 2009, 20:24
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
hab ihm gepostet...danke
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
„Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch,
wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt.“
Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier (Dez. 2007, Gulli:Board)
Freitag, den 24.09.2010
Seit meinem Eintritt in das Forenleben Ende 2006, erst nur lesend, dann Februar 2007 aktiv
mitpostend, gibt es immer wieder die eine Frage:
Macht es Sinn, dass der abgemahnte Anschlussinhaber (AI) den wahren Rechtsverletzer
(Filesharer, meist ein Familienmitglied) benennt?
Hierzu gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen.
zwei Schuldner hat, den Störer und den wahren Rechtsverletzer. Auch prozessual ist diese Version für
den Abmahner von Vorteil.
z. B. AG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) - EUR 3.000,00 Anwaltskosten
Vater = AI
offenes WLAN besitzen oder sagen Sie, dass es z. B. Ihr Sohnemann war!“
Was passiert wenn der abgemahnte AI einen wahren Täter benennt?
Ganz einfach. Es sind jetzt alle beide dran!
Im schlimmsten Fall,
Dies allein führt sicher nicht dazu, dass der Rechteinhaber auf einen vermeintlich bestehenden Anspruch
gegen den Störer verzichtet. Hier ist die beste Lösung, dass der abgemahnte AI - nur - eine mod. UE
abgibt - ohne Begleitschreiben. Hier zählt die Taktik der schweigenden Verteidigung. Je weniger Argumente
man der Gegenseite - selbst - liefert, desto unberechenbar ist und bleibt der Abgemahnte AI!
VG Steffen
wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt.“
Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier (Dez. 2007, Gulli:Board)
Freitag, den 24.09.2010
Seit meinem Eintritt in das Forenleben Ende 2006, erst nur lesend, dann Februar 2007 aktiv
mitpostend, gibt es immer wieder die eine Frage:
Macht es Sinn, dass der abgemahnte Anschlussinhaber (AI) den wahren Rechtsverletzer
(Filesharer, meist ein Familienmitglied) benennt?
Hierzu gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen.
- Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wird die eigene Unschuld beteuert und der wahre Täter
benannt. - In Rahmen von Beschuldigtenbefragungen durch STA/Polizei (mündlich/schriftlich), wird die
eigene Unschuld beteuert und der wahre Täter benannt. - Der abgemahnte AI versendet zwar richtiger-weise eine mod. UE, beteuert aber in einem Begleit-
schreiben seine Unschuld und benennt den wahren Täter. - Der abgemahnte AI übergibt das Schreiben an den wahren Täter mit den Worten: “Du warst es,
jetzt bade die Sache aus, ich will nichts damit zu tun haben.“ Aus Unwissenheit gibt nun der wahre
Täter eine mod. UE ab, der abgemahnte AI keine. usw.
Fazit:
Warum? Für die abmahnende Kanzlei ist das sinnvoll. Konkret führt das nämlich dazu, dass der Abmahner - 1. Der abgemahnte AI muss eine mod. UE abgeben, wenn er ohne Rechtsanwalt reagieren will!
2. Es macht absolut keinen Sinn, seine Hände in Unschuld zu waschen und den wahren Täter namentlich
zu benennen.
zwei Schuldner hat, den Störer und den wahren Rechtsverletzer. Auch prozessual ist diese Version für
den Abmahner von Vorteil.
z. B. AG Magdeburg, Urteil vom 17. März 2010 (Az. 7 O 2274/09) - EUR 3.000,00 Anwaltskosten
Vater = AI
- Nichtwissen und fehlende computertechnische Kenntnisse.
- Räumte im Strafverfahren die Tat ein
offenes WLAN besitzen oder sagen Sie, dass es z. B. Ihr Sohnemann war!“
Was passiert wenn der abgemahnte AI einen wahren Täter benennt?
Ganz einfach. Es sind jetzt alle beide dran!
Im schlimmsten Fall,
- 1. Der abgemahnte AI muss eine UE abgeben und haftet als Störer (Anwaltskosten)
2. Der benannte wahre Täter, muss jetzt auch eine UE abgeben sowie die Forderungen hinsichtlich des
Schadensersatz bezahlen (auch eine vorbeugende UE im Vorfeld, wird wahrscheinlich nicht schützen).
Dies allein führt sicher nicht dazu, dass der Rechteinhaber auf einen vermeintlich bestehenden Anspruch
gegen den Störer verzichtet. Hier ist die beste Lösung, dass der abgemahnte AI - nur - eine mod. UE
abgibt - ohne Begleitschreiben. Hier zählt die Taktik der schweigenden Verteidigung. Je weniger Argumente
man der Gegenseite - selbst - liefert, desto unberechenbar ist und bleibt der Abgemahnte AI!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Du machst da nen kleinen Denkfehler. Die Beträge werden in dem Sinn nicht größer, sondern sind in der Abmahnung kleiner.cyx hat geschrieben: Nochmal ne andere Frage:
Hier wird ja gesagt dass bei weiteren Mahnungen die Beträge immer größer werden. Ich hab auch mit nem Jura-Student gesprochen, der meinte da können gar keine neuen Beträge aufkommen: Der Schadensersatz an den Rechteinhaber kann ja nicht einfach immer größer werden kann, nur aus dem Grund dass Zeit vergeht, und was die Umstände der Kanzlei angeht sind das maschinell erstellte Schreiben, der kein Aufwand für die ist und wofür sie demnach nix verlangen können. Aber er is halt "nur" n Student, also keine Ahnung?
Das Prinzip ist Folgendes:
Der Abmahn-Anwalt sagt: Du schuldest uns 1.500 €. Aber weils Dus bist, machen wir 800€ und die Sache ist erledigt - aber nur, wenn Du gleich bezahlst. Da Du aber nicht gleich bezahlst, werden in den folgenden Schreiben die ganzen 1.500 € angefordert. Es wird also lediglich die "reguläre" Forderung erhoben.
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. es heißt ja das nach ca. 6 monaten die wahrscheinlichkeit einer abmahnung sinkt. wenn man im märz 2010 den film shutter island geladen hat und der das erstemal bereits im mai 2010 abgemahnt wurde und jetzt bereits der selbe film im august 2010 gelogt und im september 2010 abgemahnt wird kann man sich da sicher fühlen das nichts mehr kommt oder nach welchen " system " verschicken die solche abmahnungen?
vielleicht kann mir jemand helfen. es heißt ja das nach ca. 6 monaten die wahrscheinlichkeit einer abmahnung sinkt. wenn man im märz 2010 den film shutter island geladen hat und der das erstemal bereits im mai 2010 abgemahnt wurde und jetzt bereits der selbe film im august 2010 gelogt und im september 2010 abgemahnt wird kann man sich da sicher fühlen das nichts mehr kommt oder nach welchen " system " verschicken die solche abmahnungen?
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
danke für deine antwort. mich würde aber noch interessieren nach welchen "system" die solche abmahnungen versenden. z.b im märz gelogt und erstmals abgemahnt im mai wie es in der datenbank zu lesen ist. bekommen da alle telekom oder 1&1 kunden die abmahnungen zeitgleich wenn sie im besagten monat gelogt wurden? da der film ja jetzt schon mit log im august abgemahnt wird zeigt das auch das die abmahnungen immer schneller versendet werden oder hat das nichts zu sagen?
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Weil Wombat gerade dabei ist!
Ich bin als Anschlussinhaber von BaumgartnerBrandt abgemahnt worden!
Gleich zweimal! Gelogt April und Mai diesen Jahres Abmahnung dann erhalten Juli und August!
Jetzt habe ich meinen Sohnemann auf die Finger geklopft und heraus bekommen, daß da noch so einiges kommen könnte!
Jetzt meine Frage!
Halten die Abmahner Abmahnungen zurück wenn sie merken, der Anschlussinhaber hat noch mehr zu bieten, bevor diese die erste Abmahnung versenden?
So wie in den Fall von Wombat beschrieben, das Filme schon einige male gelogt wurden.
Zum Beispiel ein AI wird in 12 2009 mehrfach von der gleichen Abmahnkanzlei gelogt.
Wird dann absichtlich gewartet um noch mehr Kohle abzukassieren?
Oder liegt das doch dann schon zuweit zurück und ich kann einigermahsen ruhig schlafen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Ich bin als Anschlussinhaber von BaumgartnerBrandt abgemahnt worden!
Gleich zweimal! Gelogt April und Mai diesen Jahres Abmahnung dann erhalten Juli und August!
Jetzt habe ich meinen Sohnemann auf die Finger geklopft und heraus bekommen, daß da noch so einiges kommen könnte!
Jetzt meine Frage!
Halten die Abmahner Abmahnungen zurück wenn sie merken, der Anschlussinhaber hat noch mehr zu bieten, bevor diese die erste Abmahnung versenden?
So wie in den Fall von Wombat beschrieben, das Filme schon einige male gelogt wurden.
Zum Beispiel ein AI wird in 12 2009 mehrfach von der gleichen Abmahnkanzlei gelogt.
Wird dann absichtlich gewartet um noch mehr Kohle abzukassieren?
Oder liegt das doch dann schon zuweit zurück und ich kann einigermahsen ruhig schlafen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Neue Wege?
Bushido fordert 5001,00 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung nach Tauschbörsenabmahnung
MS Concept Rechtsanwälte GbR
Gewerbestraße 11
71332 Waiblingen
weiter-lesen.......
Bushido fordert 5001,00 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung nach Tauschbörsenabmahnung
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.Am Wochenende erhielten wir nunmehr erstmals ein Schreiben der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, in dem diese für den Rechteinhaber Bushido “wegen wiederholter Rechtsverletzung” abmahnt. Darin wird einem Betroffenen vorgeworfen, er habe einen bereits abgemahnten Titel, für den auch eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, nochmals in einer Tauschbörse zum Upload bereit gehalten.
Damit sei die in der damals abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeführte Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.001,00 fällig. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird sodann ein Vergleichsbetrag in Höhe von Euro 5.351,00 angeboten.
MS Concept Rechtsanwälte GbR
Gewerbestraße 11
71332 Waiblingen
weiter-lesen.......
Uwe Berger, † 26.03.2012, In stiller Trauer - AW3P
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Neue Ideen sind meistens die Kinder alter Gedanken.Neue Wege?
Bushido fordert 5001,00 Euro Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung nach Tauschbörsenabmahnung
Henri-Louis Bergson
Wie kann man sich davon am besten schützen ?
(Wenn es sowieso oftmals vorkommt dass die Unschuldige beschuldigt sind)
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Vertragsstrafe 5001 Euro –
Abmahnung wegen wiederholter Rechtsverletzung
Dienstag, den 28.09.2010
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
MS Concept Rechtsanwälte GbR
Gewerbestraße 11
71332 Waiblingen
Tel: 07151/20955-0
Fax: 07151/20955-19
Email: info@ms-concept.de
Web: htpp://www.ms-concept.de
Allen Abmahnungen ist stets eine Sache gemein: es wird darin zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung
aufgefordert. In der Vergangenheit wurde viel über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert.
Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden zu bewahren. Als Betroffenenvertreter
teilen wir diese Auffassung. So vertreten wir gegenwärtig deutschlandweit mehrere tausend Betroffene. In (fast) allen Fällen wurde
auch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es erforderlich, dass sich der Abgemahnte für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung
zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Bislang waren uns keine Fälle bekannt, in denen die Vertragsstrafe
tatsächlich geltend gemacht und eingefordert wurde.
Hierfür gibt es zwei mögliche Erklärungen:
1. Der Abgemahnte zeigt sich geläutert und nimmt Abstand vom “illegalen Filesharing”
2. Die Rechteinhaber bzw. die Kanzleien scheuen den logistischen Aufwand, Verstöße mit vorangegangenen Unterlassungserklärungen
abzugleichen
Am Wochenende erhielten wir nunmehr erstmals ein Schreiben der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, in dem diese
für den Rechteinhaber Bushido “wegen wiederholter Rechtsverletzung” abmahnt. ...
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Abmahnung wegen wiederholter Rechtsverletzung
Dienstag, den 28.09.2010
Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
MS Concept Rechtsanwälte GbR
Gewerbestraße 11
71332 Waiblingen
Tel: 07151/20955-0
Fax: 07151/20955-19
Email: info@ms-concept.de
Web: htpp://www.ms-concept.de
Allen Abmahnungen ist stets eine Sache gemein: es wird darin zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung
aufgefordert. In der Vergangenheit wurde viel über Risiken und Notwendigkeit der Abgabe von Unterlassungserklärungen diskutiert.
Entsprechend der weit überwiegenden Auffassung der Betroffenenvertreter soll auf eine Tauschbörsen-Abmahnung hin eine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben werden, um den Abgemahnten vor weiterem finanziellen Schaden zu bewahren. Als Betroffenenvertreter
teilen wir diese Auffassung. So vertreten wir gegenwärtig deutschlandweit mehrere tausend Betroffene. In (fast) allen Fällen wurde
auch eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.
Für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist es erforderlich, dass sich der Abgemahnte für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung
zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Bislang waren uns keine Fälle bekannt, in denen die Vertragsstrafe
tatsächlich geltend gemacht und eingefordert wurde.
Hierfür gibt es zwei mögliche Erklärungen:
1. Der Abgemahnte zeigt sich geläutert und nimmt Abstand vom “illegalen Filesharing”
2. Die Rechteinhaber bzw. die Kanzleien scheuen den logistischen Aufwand, Verstöße mit vorangegangenen Unterlassungserklärungen
abzugleichen
Am Wochenende erhielten wir nunmehr erstmals ein Schreiben der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, in dem diese
für den Rechteinhaber Bushido “wegen wiederholter Rechtsverletzung” abmahnt. ...
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
[quoteemGracer57]Auch ein wiederholter Missbrauch der Anschlussinhaberdaten durch
Dritte ist denkbar und nicht auszuschließen.[/quoteem]
Lieber Gracer57,
da haben Sie natürlich vollkommen Recht. Unsere Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen Internetanschlussinhaber und potentieller Filesharer gerade nicht personenidentisch sind. Schließlich ist es nicht unüblich, dass ein und derselbe Internetanschluss von mehreren Personen und eben nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt wird (WG, Familienverbund etc.). Auch ein Missbrauch durch Dritte kann häufig nicht ausgeschlossen werden.
Der Missbrauch durch Dritte bereitet in der Anwaltspraxis erhebliche Schwierigkeiten. Als Anwalt ist man stets auf die Mitarbeit des von der Abmahnung Betroffenen angewiesen. Je mehr Informationen man erhält, desto besser kann die weitere Vorgehensweise auf den Einzelfall abgestimmt und eine sinnvolle Taktik (bspw. vorbeugende UE j/n) festgelegt werden. Haben sich jedoch bspw. (unbekannte) Dritte widerrechtlich zur WLAN-Funkverbindung Zugriff verschafft, so ist das Risiko weiterer Abmahnungen für den Betroffenen nur schwer kalkulierbar. Der Anschlussinhaber hat dann schlichtweg keinerlei Vorstellung davon, "wer" über seinen Anschluss "was" bewerkstelligt haben könnte. Auch die jüngst ergangene BGH-Rechtsprechung hilft den Betroffenen hier nur äußerst selten.
Es grüßt Sie aus Waiblingen,
Dritte ist denkbar und nicht auszuschließen.[/quoteem]
Lieber Gracer57,
da haben Sie natürlich vollkommen Recht. Unsere Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen Internetanschlussinhaber und potentieller Filesharer gerade nicht personenidentisch sind. Schließlich ist es nicht unüblich, dass ein und derselbe Internetanschluss von mehreren Personen und eben nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt wird (WG, Familienverbund etc.). Auch ein Missbrauch durch Dritte kann häufig nicht ausgeschlossen werden.
Der Missbrauch durch Dritte bereitet in der Anwaltspraxis erhebliche Schwierigkeiten. Als Anwalt ist man stets auf die Mitarbeit des von der Abmahnung Betroffenen angewiesen. Je mehr Informationen man erhält, desto besser kann die weitere Vorgehensweise auf den Einzelfall abgestimmt und eine sinnvolle Taktik (bspw. vorbeugende UE j/n) festgelegt werden. Haben sich jedoch bspw. (unbekannte) Dritte widerrechtlich zur WLAN-Funkverbindung Zugriff verschafft, so ist das Risiko weiterer Abmahnungen für den Betroffenen nur schwer kalkulierbar. Der Anschlussinhaber hat dann schlichtweg keinerlei Vorstellung davon, "wer" über seinen Anschluss "was" bewerkstelligt haben könnte. Auch die jüngst ergangene BGH-Rechtsprechung hilft den Betroffenen hier nur äußerst selten.
Es grüßt Sie aus Waiblingen,
Ihr
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
(Rechtsanwalt u. Lehrbeauftragter)
[web_site]http://www.abgemahnt-hilfe.de[/web_site]
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
(Rechtsanwalt u. Lehrbeauftragter)
[web_site]http://www.abgemahnt-hilfe.de[/web_site]
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Rücknahme der Berufung durch RA Haas am LG Rottweil!
Dienstag, den 28.09.2010
Am 19.08.2010 berichteten wir über ein Verfahren (Az. 2 C 447/09) vor dem Amtsgericht Rottweil, wo der Amtsrichter
die Zahlungsklage von RA Haas abwies und den von Haas vorgetragenen Streitwert drastisch reduzierte.
Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Rottweil hat in dem Urteil folgendes (nachfolgend
auszugsweise wiedergegeben) festgestellt:
"Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten
können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann. Die Beklagte hat sogar, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein,
Firewall und Virenschutz installiert …".
"Die Verwendung der IP-Adresse der Beklagten beweist in keiner Weise, dass die Beklagte den Film "Khadak"über ein
Peer-to-Peer Netzwerk angeboten hatte …"
"Die Klägerin verhält sich denn auch mit keiner Silbe dazu, ob unter der Verwendung der IP-Adresse der Beklagten
überhaupt der Film abgerufen wurde und ggf. von wem …".
"Es würde das Amtsgericht Rottweil freuen, wenn die Klägerin an dieses künftig nicht mit derart konstruierten
Ansprüchen herantreten würde."
Resultierend aus der Entscheidung des AG Rottweil wurde durch RA Haas Berufung eingelegt. Über dessen Verlauf und
Ergebnis berichtet heute Rechtsanwalt Weiner in seinen Artikel.
Christian Weiner LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
zugleich Master of Laws für Medienrecht
Kanzlei Weiner
Stauffenbergstr. 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791 9413620
Telefax: (0791) 9413708
E-Mail: info@ra-weiner.de
Internet: http://www.ra-weiner.de
Filesharingklage der Farbfilmverleih GmbH bezüglich des Films "Khadak" scheitert auch in der Berufung vor dem
Landgericht Rottweil; Zahlungsklage der Rechtsanwälte Haas & Kollegen i.A. der Farbfilmverleih GmbH gegen eine von
der KANZLEI WEINER vertretene Anschlussinhaberin wegen Filesharing des Films „Khadak“ damit auch in 2. Instanz vor
dem LG Rottweil nicht erfolgreich; Landgericht Rottweil (LG Rottweil, Az. 1 S 1/10) legt dem Berufungskläger
(Farbfilmverleih GmbH) die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil (Az. 2 C 447/09) nahe,
in dem die Zahlungsklage / Filesharingklage der Farbfilmverleih GmbH gegen eine Anschlussinhaberin abgewiesen wurde!
Berufung wurde mittlerweile zurückgenommen!
Zahlungsklage der Rechtsanwälte Haas & Kollegen i.A. der Farbfilmverleih GmbH gegen eine von der KANZLEI WEINER
vertretene Anschlussinhaberin wegen Filesharing des Films "Khadak" auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil
nicht erfolgreich:
Die Farbfilmverleih GmbH unterliegt somit entgültig auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil und muss die
Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Berufung wurde auf Empfehlung des LG Rottweil nach vorheriger mündlicher
Verhandlung vor der Berufungskammer zurückgenommen. Das klageabweisende Urteil des AG Rottweil ist damit rechtskräftig
und die Berufungsklägerin (Farbfilmverleih GmbH) ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits vor dem AG Rottweil
und die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem LG Rottweil tragen.
... weiterlesen
Dienstag, den 28.09.2010
Am 19.08.2010 berichteten wir über ein Verfahren (Az. 2 C 447/09) vor dem Amtsgericht Rottweil, wo der Amtsrichter
die Zahlungsklage von RA Haas abwies und den von Haas vorgetragenen Streitwert drastisch reduzierte.
Zur Erinnerung: Das Amtsgericht Rottweil hat in dem Urteil folgendes (nachfolgend
auszugsweise wiedergegeben) festgestellt:
"Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten
können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann. Die Beklagte hat sogar, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein,
Firewall und Virenschutz installiert …".
"Die Verwendung der IP-Adresse der Beklagten beweist in keiner Weise, dass die Beklagte den Film "Khadak"über ein
Peer-to-Peer Netzwerk angeboten hatte …"
"Die Klägerin verhält sich denn auch mit keiner Silbe dazu, ob unter der Verwendung der IP-Adresse der Beklagten
überhaupt der Film abgerufen wurde und ggf. von wem …".
"Es würde das Amtsgericht Rottweil freuen, wenn die Klägerin an dieses künftig nicht mit derart konstruierten
Ansprüchen herantreten würde."
Resultierend aus der Entscheidung des AG Rottweil wurde durch RA Haas Berufung eingelegt. Über dessen Verlauf und
Ergebnis berichtet heute Rechtsanwalt Weiner in seinen Artikel.
Christian Weiner LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
zugleich Master of Laws für Medienrecht
Kanzlei Weiner
Stauffenbergstr. 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0791 9413620
Telefax: (0791) 9413708
E-Mail: info@ra-weiner.de
Internet: http://www.ra-weiner.de
Filesharingklage der Farbfilmverleih GmbH bezüglich des Films "Khadak" scheitert auch in der Berufung vor dem
Landgericht Rottweil; Zahlungsklage der Rechtsanwälte Haas & Kollegen i.A. der Farbfilmverleih GmbH gegen eine von
der KANZLEI WEINER vertretene Anschlussinhaberin wegen Filesharing des Films „Khadak“ damit auch in 2. Instanz vor
dem LG Rottweil nicht erfolgreich; Landgericht Rottweil (LG Rottweil, Az. 1 S 1/10) legt dem Berufungskläger
(Farbfilmverleih GmbH) die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil (Az. 2 C 447/09) nahe,
in dem die Zahlungsklage / Filesharingklage der Farbfilmverleih GmbH gegen eine Anschlussinhaberin abgewiesen wurde!
Berufung wurde mittlerweile zurückgenommen!
Zahlungsklage der Rechtsanwälte Haas & Kollegen i.A. der Farbfilmverleih GmbH gegen eine von der KANZLEI WEINER
vertretene Anschlussinhaberin wegen Filesharing des Films "Khadak" auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil
nicht erfolgreich:
Die Farbfilmverleih GmbH unterliegt somit entgültig auch im Berufungsverfahren vor dem LG Rottweil und muss die
Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Berufung wurde auf Empfehlung des LG Rottweil nach vorheriger mündlicher
Verhandlung vor der Berufungskammer zurückgenommen. Das klageabweisende Urteil des AG Rottweil ist damit rechtskräftig
und die Berufungsklägerin (Farbfilmverleih GmbH) ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits vor dem AG Rottweil
und die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem LG Rottweil tragen.
... weiterlesen
Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Weiner zu diesem erstrittenen positiven Urteil!
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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- Beiträge: 130
- Registriert: Samstag 7. März 2009, 17:46
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Bei Heise zufällig gesehen:
Alle Provider mit Privatverbrauchern als Kunden beschwerten sich im Workshop über die hohe Zahl an Anfragen wegen Urheberrechtsverletzungen, inzwischen bis zu 30.000 und 50.000 IP-Adressen pro Monat und Provider. Die Gerichte segneten Listen zum Auskunftsersuchen problemlos ab. Dies übersteige die Kapazitäten der Anbieter.
Alle Provider mit Privatverbrauchern als Kunden beschwerten sich im Workshop über die hohe Zahl an Anfragen wegen Urheberrechtsverletzungen, inzwischen bis zu 30.000 und 50.000 IP-Adressen pro Monat und Provider. Die Gerichte segneten Listen zum Auskunftsersuchen problemlos ab. Dies übersteige die Kapazitäten der Anbieter.
Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Abmahnanwalt mahnt Anwalt ab
Donnerstag, den 30.09.2010
Rechtsanwalt Thomas Feil
Fachanwalt für IT-Recht
Georgsplatz 9
30159 Hannover
Telefon: 0511 / 47 39 06-01
Telefax: 0511 / 47 39 06-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
Internet: http://abmahnung-blog.de/
Abmahnung Peter Nümann und die Sittenwidrigkeit
von Ratenzahlungsvereinbarungen –
Details zu der Abmahnung
In der Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Nümann gegen den Betreiber des Blogs: abmaung-blog.de
werden verschiedene rechtliche Aspekte des nachfolgenden Beitrages diskutiert. In dem Beitrag
ging es um die Frage, ob aufgrund von Abmahnungen sittenwidrige Ratenzahlungsvereinbarungen
abgeschlossen werden.
Weiterführender Links:
http://abmahnung-blog.de/urheberrecht/w ... em-blog-ab
http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... schlossen/
Rechtsanwalt Peter Nümann stellt über seinen Anwalt zunächst einmal fest, dass die Kanzlei
Nümann + Lang sich selbst zu den Abmahnkanzleien zählt. Er beanstandet dann die nachfolgende
Formulierung des Blog-Beitrages:
„Der Umstand, dass bei Hartz IV-Bezug keine finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist,
interessiert die Abmahnkanzleien wenig.“
Zunächst einmal ist deutlich zu machen, dass in dem Blog-Eintrag eine bestimmte Konstellation
aufgegriffen wird, die Rechtsanwalt Peter Nümann und die Kanzlei Nümann + Lang in ihrer Abmahnung
versuchen, zu verdrängen.
Es geht um die Frage, ob Hartz IV-Empfänger bei Telefonaten mit Abmahnkanzleien oder abmahnenden
Kanzleien in Ratenzahlungsvereinbarungen gedrängt werden, und ob ein solches Drängen, wenn der
Hartz IV-Bezug der abmahnenden Kanzlei bekannt ist, zu sittenwidrigen Vereinbarungen führen kann.
Dazu haben wir uns rechtlich mit einer Äußerung und einer rechtlichen Einschätzung positioniert.
Wir halten ein solches Drängen in eine Ratenzahlungsvereinbarung bei bekanntem Hartz IV-Bezug für
sittenwidrig.
Dazu führt Rechtsanwalt Peter Nümann in seiner Abmahnung über seinen Anwalt aus, dass er dies für
in hohem Maße herabsetzend hält. Wörtlich heißt es in der Abmahnung:
„Sie erwecken den falschen Eindruck, eine Gruppe von Anwälten, zu der auch mein Mandant gehört,
sei besonders kaltherzig und geldgierig.“
Spannend ist es dann, wie weiter argumentiert wird: ...
... weiterlesen
Donnerstag, den 30.09.2010
Rechtsanwalt Thomas Feil
Fachanwalt für IT-Recht
Georgsplatz 9
30159 Hannover
Telefon: 0511 / 47 39 06-01
Telefax: 0511 / 47 39 06-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
Internet: http://abmahnung-blog.de/
Abmahnung Peter Nümann und die Sittenwidrigkeit
von Ratenzahlungsvereinbarungen –
Details zu der Abmahnung
In der Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Nümann gegen den Betreiber des Blogs: abmaung-blog.de
werden verschiedene rechtliche Aspekte des nachfolgenden Beitrages diskutiert. In dem Beitrag
ging es um die Frage, ob aufgrund von Abmahnungen sittenwidrige Ratenzahlungsvereinbarungen
abgeschlossen werden.
Weiterführender Links:
http://abmahnung-blog.de/urheberrecht/w ... em-blog-ab
http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... schlossen/
Rechtsanwalt Peter Nümann stellt über seinen Anwalt zunächst einmal fest, dass die Kanzlei
Nümann + Lang sich selbst zu den Abmahnkanzleien zählt. Er beanstandet dann die nachfolgende
Formulierung des Blog-Beitrages:
„Der Umstand, dass bei Hartz IV-Bezug keine finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben ist,
interessiert die Abmahnkanzleien wenig.“
Zunächst einmal ist deutlich zu machen, dass in dem Blog-Eintrag eine bestimmte Konstellation
aufgegriffen wird, die Rechtsanwalt Peter Nümann und die Kanzlei Nümann + Lang in ihrer Abmahnung
versuchen, zu verdrängen.
Es geht um die Frage, ob Hartz IV-Empfänger bei Telefonaten mit Abmahnkanzleien oder abmahnenden
Kanzleien in Ratenzahlungsvereinbarungen gedrängt werden, und ob ein solches Drängen, wenn der
Hartz IV-Bezug der abmahnenden Kanzlei bekannt ist, zu sittenwidrigen Vereinbarungen führen kann.
Dazu haben wir uns rechtlich mit einer Äußerung und einer rechtlichen Einschätzung positioniert.
Wir halten ein solches Drängen in eine Ratenzahlungsvereinbarung bei bekanntem Hartz IV-Bezug für
sittenwidrig.
Dazu führt Rechtsanwalt Peter Nümann in seiner Abmahnung über seinen Anwalt aus, dass er dies für
in hohem Maße herabsetzend hält. Wörtlich heißt es in der Abmahnung:
„Sie erwecken den falschen Eindruck, eine Gruppe von Anwälten, zu der auch mein Mandant gehört,
sei besonders kaltherzig und geldgierig.“
Spannend ist es dann, wie weiter argumentiert wird: ...
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
„Sie erwecken den falschen Eindruck, eine Gruppe von Anwälten, zu der auch mein Mandant gehört,
sei besonders kaltherzig und geldgierig.“
ich frag mich bloss wie dieser eindruck erweckt wurde.ich glaube wir sind uns doch da alle einig das diese Gruppe von Anwälten gewissenhaft und ihrem berufskodex entsprechend arbeitet.
sei besonders kaltherzig und geldgierig.“
ich frag mich bloss wie dieser eindruck erweckt wurde.ich glaube wir sind uns doch da alle einig das diese Gruppe von Anwälten gewissenhaft und ihrem berufskodex entsprechend arbeitet.
- kLAWtext
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Kleine Zwischenfrage: Es gab doch mal eine Übersicht, bei welchen Gerichten Auskunftsansprüche eingeholt werden (also LG Köln, LG Bielefeld etc.) und die Zuordnung dieser Gerichte zu bestimmten Providern. Ich finde diese Liste einfach nicht mehr. Könnte mir vielleicht jemand beim Finden helfen...? Vielen Dank im Voraus!
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Vielen Dank für den Tipp, aber nein , das ist zwar die Liste der Urteile, aus der man sich das herauslesen könnte. Ich meine mich aber an eine Statistik zu erinnern, in der das Ganze übersichtlich zusammengefasst war. Etwa so:Uwe hat geschrieben:Hier?
- Deutsche Telekom - Landgericht Köln - 1.000 Auskunftsverfahren
- O2 Telefonica - Landgericht Bielefeld - 333 Auskunftsverfahren
...
Sebastian Dosch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Ach so, na klar! Könnte auf einer alten Statistik von princess15114 sein.
Hier oder PN an princess15114 die hat es bestimmt.
MfG
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MfG
Uwe Berger, † 26.03.2012, In stiller Trauer - AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
...ich habe nur in den Halbjahres-/Jahresstatistiken nachgeschaut, die Info befindet sich aber nur in den Monatsstatistiken. Darauf hätte ich aber auch kommen können. Vielen Dank, Uwe!Uwe hat geschrieben:Ach so, na klar! Könnte auf einer alten Statistik von princess15114 sein.
Sebastian Dosch
Rechtsanwalt
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Re: Deutschland - Allgemeiner Laberthread
Guten Tag,
Wie jeder "Neuling" im Forum versuchte ich auch, eine Antwort auf die Frage
"Reaktion auf das 1. Inkassoschreiben"
via Suchfunktion zu finden. Leider nur mit durchschnittlichem Erfolg.
Schön wäre es einmal zu hören, wie ich reagieren soll.
Viele Grüße und Danke
Papa
Vita: Abmahnung -> ModUe -> 2tes Anwaltschreiben -> keine Reaktion meinerseits -> Inkasso schreiben XX.09.2010
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Viele Grüße und Danke
Papa
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