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Steffen
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AG Frankenthal, Az. 3a C 209/17

#11281 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Mai 2018, 08:26

Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der .rka Rechtsanwälte als unbegründet zurück - Mitnutzer verneinen Täterschaft - Beklagter haftet auch nicht als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses (Haftungsprivilegierung § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG)



08:20 Uhr



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Justizportal Rheinland-Pfalz



Quelle:

juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
Gutenbergstraße 23 | 66117 Saarbrücken

Urteil:

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint



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AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17




(...) Leitsatz

1. Filesharing: Ausschluss der Störerhaftung nach TMG.
2. Sekundäre Darlegungslast bei tatsächlicher Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.
3. Begrenzung des Gegenstandswertes für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Abmahnung.
4. Europarechtliche Betrachtung und Ordre public.





Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.




Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 19.07.2017 zugestellten Anspruchsbegründung nach Abgabe an das Amtsgericht [Name] die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzung am 02.12.2013 um 15:14:44 Uhr.

Nach Zustellung des von der Klägerin bei dem Amtsgericht [Name] am 29.12.2016 beantragten und am 30.12.2016 erlassenen Mahnbescheids mit dem Inhalt "Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gemäß 745,40 EUR Anwalt, 750,00 EUR Schaden Abmahnung vom 13.02.2014", wurde durch den Beklagten mit Eingang am 06.01.2017 Widerspruch eingelegt.

Das Amtsgericht [Name] hat sich mit Beschluss vom 27.07.2017 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben ein führender Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten (Software, Games, DVD-Filme) und übernehme im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games- und Consumer-Software-Produkten. Im Zuge der Durchführung eines Asset Purchase Agreements habe die Klägerin ausschließliche Rechte zum Vertrieb des Computerspiels "M." von der insolventen Firma "T." erworben. Seit Mai 2013 sei das Computerspiel auf dem Markt. Die Klägerin beauftragte die T. GmbH (seinerseits noch firmierend unter E. GmbH bzw. E. UG), die unter Verwendung der EDV-Software NARS ("Network Activity Recording and Supervision") die auf Bl. 29 d.A. bezeichneten Daten ermittelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 ff. Bezug genommen.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln, Az. 207 O 216/13 hat der Internetprovider die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse offenbart.


Die Klägerin trägt vor,
die dem Beklagten zugeordnete IP-Adresse sei durch das von der Firma verwendete Programm NARS beweissicher ermittelt worden.

Über den Anschluss des Beklagten sei das Spiel "M." zu der auf Bl. 29 bezeichneten Zeit öffentlich zum Download angeboten worden, es habe sich um eine ablauffähige Version gehandelt. Der Beklagte hafte als Störer auf Unterlassung und daneben als Täter. Bestritten werde mit Nichtwissen, dass die durch den Beklagten benannten Personen den Internetanschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt haben nutzen können und auch im Zeitraum der Verletzungshandlung genutzt hätten.

Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 13.02.2014 in Höhe von 745,40 EUR, wegen der Berechnung wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen, zu.

Daneben habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe eines Teilbetrages von 750,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Eine Deckelung der Höhe des Ersatzanspruches sei nach Auffassung der Klägerin entweder vollständig europarechtswidrig und schon deshalb nicht anwendbar oder aber jedenfalls die sogenannte Öffnungs- bzw. Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.07.2016 - C-57/15 - europarechtskonform auszulegen.



Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 745,40 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 750,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.02.2014 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen


und führt hierzu aus,
dass er den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen habe. Er sei im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Im maßgeblichen Zeitraum hätten neben dem Kläger und seiner Ehefrau im Haushalt noch die vier Kinder A., M. sowie D. und A. gelebt. Gelegentlich habe sich noch ein weiteres Kind des Beklagten, H., im Haushalt aufgehalten. Alle hätten Zugriff auf das WLAN gehabt. Auch im Tatzeitpunkt seien diese Kinder im Haus gewesen. Diese würden regelmäßig von Freunden besucht, was auch am 12.02.2013 der Fall gewesen sei. Nachdem der Beklagte die Kinder mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert habe, sei ein Herunterladen des streitgegenständlichen Spiels durch alle verneint worden. Gleiches gelte auch für anwesende Freunde / Freundinnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 58 ff. und 82 ff. d.A. Bezug genommen.


Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.01.2018 (Bl. 84 ff. d.A.) Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß §§ 104a, 105 UrhG i.V.m. § 6 ZFGGZuVO Rheinland-Pfalz örtlich ausschließlich und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Der behaupteten Aktivlegitimation der Klägerin tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Diese ist mithin zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Der Beklagte haftet nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder als Störer noch als Täter auf Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

Der Inhaber des Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörigen den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für solch einen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderliche Maßnahmen ergreifen (AG Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 13.02.2017, Az. 3a C 314/16 m.w.N.). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O.). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen, und gegebenenfalls welche anderen Personen, selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat der Beklagte den Anforderungen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, wenn er einerseits vorträgt, dass neben seiner Ehefrau L. die weiteren im Haushalt lebenden bzw. sich gelegentlich dort aufhaltende Tochter H. sowie A. und M., neben D. und A., die zum Teil im Tatzeitpunkt volljährig waren, sich im Haushalt aufgehalten haben neben Freunden dieser Kinder, so auch am 02.12.2013. Einerseits seien die Kinder über das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen aufgeklärt worden, andererseits habe es vor der streitgegenständlich behaupteten Urheberrechtsverletzung keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen gegeben, was sowohl der Beklagte bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO als auch seine - von der Klägerin als Zeugin benannte - Ehefrau bei ihrer Vernehmung nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert haben. Der Beklagte hat daneben hinreichend zu dem Nutzerverhalten derjenigen Personen, die Zugang zu dem WLAN-Anschluss hatten, vorgetragen, auch dazu, dass die von ihm Befragten eine Verletzungshandlung verneint haben. Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife). Nachdem der Beklagte die ihm im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses durch seine Ehefrau und seine Kinder im Tatzeitpunkt erfüllt hat, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Hinsichtlich dieser Täterschaft hat die als Zeugin vernommene Ehefrau übereinstimmend mit dem gemäß § 141 ZPO gehörten Beklagten geschildert, dass sie sich im behaupteten Verletzungszeitpunkt auf der Geburtstagsfeier der Mutter des Beklagten befunden hätten. Die Zeugin hat daneben auch geschildert, dass sich zumindest ihre zwei Kinder zu dem behaupteten Zeitpunkt zu Hause aufgehalten hätten, ob sich daneben auch die Kinder des Beklagten ebenfalls zu Hause aufgehalten hätten, vermochte sie nicht mehr mit Sicherheit zu sagen.

Nach dem Vorgenannten ist mithin die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers einerseits durch die Erfüllung der dem Beklagten im Streitfall obliegenden sekundären Darlegungslast zur Mitnutzung seines Internetanschlusses erschüttert. Daneben stehen Umstände fest, die gegen eine Täterschaft des Beklagten sprechen. Hierbei kann offen bleiben, ob die durch die Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die in das Wissen der durch die Klägerseite benannten Zeugen gestellt wird, im Einzelfall als Behauptungen ins Blaue hinein zu qualifizieren ist.

Ein Anspruch gegen den Beklagten als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses scheidet daneben auch im Hinblick auf die Haftungsprivilegierung von § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG sowohl auf Ersatz von Abmahnkosten als auch von Schadensersatz aufgrund der im Rahmen der TMG-Novelle 2017 ausdrücklich erweiterten Haftungsprivilegierung aus (vgl. Mantz, Grur 2017, 969 ff. m.w.N.).

Nach dem Vorgenannten kann daher auch offen bleiben, ob und inwieweit eine Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sich ausschließlich auf den durch das Ziehen einer einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil richtet (mit beachtlichen Gründen, AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, 57 C 7992/14) als auch dessen konkrete Bemessung. Die durch die Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.02.2014 war nach dem Vorgenannten mangels Unterlassungsverpflichtung des Beklagten nicht i.S. des im Streitfall anwendbaren § 97a UrhG in der seit 09.10.2013 geltenden Fassung "berechtigt".

Dabei kann offen bleiben, ob die Begrenzung des Gegenstandswertes für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG richtlinienkonform ist, denn aus europarechtlichen Erwägungen unter Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine andere Auslegung gerechtfertigt und ist insbesondere aus europarechtlichen Gründen nicht die Annahme geboten, dass eine "den besonderen Umständen des Einzelfalles" entsprechende Unbilligkeit i.S.v. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vorliegen würde. Die vorgenannte Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Parteien in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen aber bereits keine Prozesskosten i.S. der Richtlinie dar, sondern es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch. Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 - C-57/15 - bezieht. Die Auffassung des EuGH betrifft nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, woran es fehlt, da mit der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal streitig ist. Daneben kommt nach Art. 14 der Richtlinie ausdrücklich aus Billigkeitserwägungen eine Ausnahme von der Erstattungspflicht in Betracht. Um solche Billigkeitserwägungen handelt es sich bei natürlichen Personen, die die Voraussetzung des § 97a Abs. 3 UrhG erfüllen und bei der die Höhe der Kostentragungspflicht im Einzelfall zu überprüfen ist, was § 97a Abs. 3 UrhG ausdrücklich regelt. Überdies ist es nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH dem nationalen Gesetzgeber auch untersagt, einen "bedingungslosen Ausschluss" vorzunehmen, was der nationale Gesetzgeber durch die in § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bezeichnete Ausnahme indes nicht gemacht hat. Daneben ist entscheidend, dass der nationale Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Druck 17/14192) - sich über die Person des Erstattungsberechtigten offenbar nicht bewusst war, da dieser Anspruch dem Urheberrechtsinhaber und nicht etwa dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zusteht. Die in § 97a Abs. 3 Satz 2, Satz 3 UrhG erfolgte Begrenzung des Erstattungsanspruches war danach auf eine Beschränkung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwaltes im Verhältnis zu seinem Mandanten durch Anpassung des Gebührenstreitwertes gerichtet, so dass nach §§ 23 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO eine Bindung des Ermessens des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Gebührenanspruches gegeben ist. Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff und NJW 2017, 2894 ff) - unanwendbar sind.

Die Klage unterlag daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.495,40 EUR festgesetzt. (...)







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AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Klage .rka Rechtsanwälte,
juris GmbH,
Haftungsprivilegierung § 8 TMG,
kein Störer,
privates WLAN,
Mitnutzer verneinen Täterschaft

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Steffen
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AG Bochum, Az. 66 C 125/17

#11282 Beitrag von Steffen » Freitag 11. Mai 2018, 12:24

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bochum - Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Dritten nach Abmahnung des Anschlussinhabers genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften


12:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die Klägerin hatte die beklagte Anschlussinhaberin nach Feststellung des streitgegenständlichen Verstoßes über den Anschluss der Beklagten abgemahnt und sie in diesem Rahmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Hierauf hatte zunächst ein Herr [Name] kommentarlos eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wobei nicht ersichtlich gewesen ist, um wen es sich bei dieser Person handelte.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... mutung-zu/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... _12_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Florian Aigner



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Im weiteren Verlauf gab dann auch die Beklagte selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung auf die geltend gemachten Forderungen erfolgte hingegen nicht, weshalb die Beklagte gerichtlich in Anspruch genommen wurde. Im Rahmen des Verfahrens trug die Beklagte dann erstmalig vor, dass es sich bei Herrn [Name] um den Ehemann der Beklagten handele und deutete zunächst dessen Täterschaft an. Insoweit führte sie aus, dass bereits aus der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Ehemann deutlich werde, dass jedenfalls die Beklagte selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich die Beklagte dann aber darauf, dass auch der Ehemann die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht begangen habe.

» Kommt kein alternativer Geschehensablauf ernsthaft in Betracht, verbleibt die Vermutung der Täterschaft bei der Beklagten «

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bochum hat die Beklagte mit diesem Vortrag ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Das Bestreiten der Tatbegehung sei nicht ausreichend, um ihre eigene Täterschaft hinreichend zu widerlegen. Zudem mangele es an jeglichem Vortrag zu der Frage, wer sonst als alternativer Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht käme. Allein der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung durch den Ehemann als weiterer Anschlussnutzer stelle keinen konkreten Anhaltspunkt dar, der den Rückschluss auf dessen Täterschaft hinreichend zuließe.

"Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Insofern trägt die Beklagte lediglich vor, sie selbst habe den Verstoß nicht begangen und ihr Ehemann im Übrigen auch nicht. Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, um die tatsächliche Vermutung hinreichend zu erschüttern. Dafür genügt vor allem der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung ihres Ehemannes nicht. Diese lässt keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Täterschaft.

Durch die kommentarlose Abgabe der Unterlassungserklärung wurde für die Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei Herrn [Name] handelt und in welchem Zusammenhang die fragliche Person mit der Rechtsverletzung steht. Hieraus war und ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Kind, den Ehemann oder einen sonstigen Familienangehörigen handelte. Dies wurde insofern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Es wurde insofern nicht vorgetragen, wer ernsthaft als alternativer Täter der Rechtsgutverletzung in Betracht kommt. Auch wurde nicht vorgetragen welche Nachforschungen die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung betrieben hat und welche Erkenntnisse sie erlangt hat.

Im Übrigen hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass auch ihr Ehemann nicht der Täter sei. Insofern verbleibt·es mangels entsprechenden Vortrags bei der Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da kein ernsthaft in Betracht kommender alternativer Geschehensablauf vorgetragen wurde.
"

Schließlich erachtete das Amtsgericht Bochum auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR als angemessen und verurteilte die Beklagte zudem zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits.








AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17



(...) - Beglaubigte Abschrift -


66 C 125/17



Verkündet am 26.01.2018
[Name], Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle



Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


Frau [Name], 45721 Haltern am See,
Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 45772 Marl,





hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2018 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 sowie 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreck'enden Betrages leistet.





Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen des unerlaubten Anbietens des Films [Name] über den Internetanschluss der Beklagten in einem Peer-to-Peer Netzwerk. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem vorgenannten Filmwerk.

Die von der Klägerin beauftragte Firma ipoque GmbH ermittelte, dass die vorgenannte Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten am [Datum, Uhrzeit] begangen wurde. Die Beklagte hat diesen Vorwurf unstreitig gestellt.

Mit Schreiben vom [Datum] Prozessbevollmächtigen der Klägerin wurde die Beklagte durch die über den streitgegenständlichen Vorwurf informiert und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten aufgefordert.

Am [Datum] übersandte ein Herr [Name], der Ehemann der Beklagten, kommentarlos die entsprechende Unterlassungserklärung, in dem er auf dem von der Klägerin verwendeten Vordruck seine Adressdaten und seinen Namen eintrug.

Am [Datum] übersandte sodann die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte als Täterin für den streitgegenständlichen Verstoß hafte, da der Verstoß von dem auf ihren Namen laufenden Internetanschluss begangen worden sei und insofern eine tatsächliche Vermutung bestünde, nach ,der der Anschlussinhaber und damit auch die Beklagte Täterin der Rechtsverletzung sei. Die Beklagte sei auch durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch ihren Ehemann weiterhin passivlegitimiert, da dieser die Unterlassungserklärung ohne weiter nachvollziehbare Erklärung abgegeben habe und nicht bereits aus der Abgabe der Unterlassungserklärung zu folgern sei, dass er als alternativer Täter in Betracht komme. Dies gelte umso mehr, als dass die Beklagte sodann selbst eine weitere, wenn auch modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Es sei insofern Sache der Beklagten, einen nachvollziehbaren, abweichenden Geschehensablauf darzulegen, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften. Dies habe sie nicht getan.



Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 107,50 EUR als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 107,50 EUR als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, weder sie selbst noch ihr Ehemann hätten den streitgegenständlichen Vorwurf begangen.


Wegen der weiteren. Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 97, 97a UrhG Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen.

Unstreitig ist die Klägerin Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dieses Filmwerk wurde ebenfalls unstreitig am [Datum] über die IP-Adresse [IP-Adresse] in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Nach Auskunft des Providers Versatel GmbH war diese IP-Adresse zum Tatzeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugeordnet. Dies hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch unstreitig gestellt.

Die Beklagte haftet als Täterin für den streitgegenständlichen Verstoß. Die Beklagte konnte die tatsächliche Vermutung, dass sie als Inhaberin des fraglichen Anschlusses auch Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung ist, nicht entkräften.

Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Insofern trägt die Beklagte lediglich vor, sie selbst habe den Verstoß nicht begangen und ihr Ehemann im Übrigen auch nicht. Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, um die tatsächliche Vermutung hinreichend zu erschüttern. Dafür genügt vor allem der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung ihres Ehemannes nicht. Diese lässt keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Täterschaft zu. Durch die kommentarlose Abgabe der Unterlassungserklärung wurde für die Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei Herrn [Name] handelt und in welchem Zusammenhang die fragliche Person mit der Rechtsverletzung steht. Hieraus war und ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Kind, den Ehemann oder einen sonstigen Familienangehörigen handelte. Dies wurde insofern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Es wurde insofern nicht vorgetragen, wer ernsthaft als alternativer Täter der Rechtsgutverletzung in Betracht kommt. Auch wurde nicht vorgetragen, welche Nachforschungen die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung betrieben hat und welche Erkenntnisse sie erlangt hat. Im Übrigen hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, dass auch ihr Ehemann nicht der Täter sei. Insofern verbleibt es mangels entsprechenden Vortrags bei der Vermutung der Täterschaft der Beklagten, da kein ernsthaft in Betracht kommender, alternativer Geschehensablauf vorgetragen wurde.

Die Klägerin kann danach von der Beklagten den ihr entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessen und üblichen Lizenz besteht. Im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO hält das Gericht eine Lizenzgebühr in Höhe von 1.000,00 EUR für angemessen, aber auch für ausreichend.

Auch die Abmahnkosten stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar. Die von der Klägerin geltend gemachten 215,00 EUR sind gemäß §§ 97, 97a UrhG begründet. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 1.600,00 EUR ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht er den gesetzlichen Vorgaben des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG. Dieser setzt sich zum einen aus dem gesetzlichen Regelwert von 1.000,00 EUR für das Unterlassungsbegehren und dem vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,00 EUR zusammen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zahlte trotz Fristsetzung bis zum 08.09.2016 nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem

Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1,
44787 Bochum,


eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht[/b]



Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bochum (...)





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AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Unterlassungserklärung durch Dritten,
Abgabe Unterlassungserklärung durch einen Dritten,
Bestreiten der Tatbegehung,
alternativer Geschehensablauf

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Steffen
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Wochenrückblick

#11283 Beitrag von Steffen » Sonntag 13. Mai 2018, 10:47

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 19................................Initiative AW3P............................07.05. - 13.05.2018

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1. Rechtsanwalt Christian Weber (Frankfurt am Main): Tipps zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) - Stichtag 25.05.2018


(...) Der Countdown für die Umsetzung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) läuft - Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? In diesem Beitrag beleuchten wir die sich aus der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ergebenden Pflichten für Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige. Außerdem enthält der Beitrag zahlreiche Hinweise und Tipps, was bei der Umsetzung der DS-GVO zu beachten ist. (...)



Quelle: 'https://wesaveyourcopyrights.com'
Link: https://wesaveyourcopyrights.com/2018/0 ... 25-5-2018/











2. Hamburger Justiz: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Beauftragter Fotograf haftet nicht für rechtswidrige Veröffentlichung seiner Aufnahmen


OLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13


(...) Nicht Störer hinsichtlich einer rechtswidrigen Zeitschriftenveröffentlichung ist danach der Fotograf, der auf Anforderung eines Redakteurs ein Bild zu einem vorgegebenen Thema anfertigt, wenn er auf die Art und Weise, in der das Bild Verwendung findet, keinen Einfluss hat. (...)



Quelle: 'http://www.rechtsprechung-ham-burg.de'
Link: http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jp ... 018&st=ent











3. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Landgericht München I - Pflichtangaben eines Online-Händlers über wesentliche Merkmale einer Ware


LG München I, Urteil om 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17


(...) Welches die wesentlichen Warenmerkmale sind, über die ein Online-Händler seine Kunden bei Kauf informieren muss, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. So ist für Bekleidung jedenfalls die Angabe des Materials und bei Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht als wesentlich anzusehen. Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Online-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt. (...)



Quelle: 'https://www.online-und-recht.de'
Link: https://www.online-und-recht.de/urteile ... -20180404/











Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank: Das Amtsgericht Kassel zur Frage der Unternehmereigenschaft eines ("privaten") eBay Verkäufers


AG Kassel, Urteil vom 02.05.2018, Az. 435 C 419/18


(...) Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Der Kläger ist jedoch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu behandeln. Zwar hat er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als Privatverkäufer bezeichnet. Maßgeblich ist jedoch nicht diese Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007, Az. 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es - jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf - auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006, S. 2250). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet. Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

In Anwendung dieser Kriterien liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, weil der Kläger unwidersprochen im Monat zwischen 17 und 25 Verkäufe über die genannte Internetplattform angeboten. Unwidersprochen hat er im Zeitpunkt der Klageerwiderung, welche unter dem 04.04.2018 datiert, 17 gleichartige Artikel gleichzeitig angeboten. Hochgerechnet bedeutet dies, dass die Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr vom Kläger ohne weiteres überschritten wird. Auch die Gleichartigkeit der Artikel - nach dem auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten bietet der Kläger nahezu ausschließlich Waren aus dem Segment der Computerspiele, Spielkonsolen und Comics an - deutet auf eine geschäftsformmäßige Tätigkeit hin, zumal sich - wiederum unwidersprochen geblieben - auch eine nicht unerhebliche Anzahl von Verkäufen von Neuwaren findet. Dem steht die Anzahl von 51 Bewertungen im Zeitraum von sechs Monaten bis zum 19.03.2018 nicht entgegen, weil die Anzahl der Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit einer Person auf der Internetplattform eBay darstellt. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass jeder Verkaufsvorgang auch zu einer Bewertung führt. Andererseits belegt bereits dieser Zeitraum, dass der Kläger diese Tätigkeit auf Dauer angelegt hat, zumal auch aus den davorliegenden weiteren sechs Monaten weitere (wenn auch weniger) Bewertungen bekannt sind. Dies führt lediglich zu dem Schluss, dass der Kläger in jüngerer Zeit seine Tätigkeit intensiviert hat.
(...)



Quelle: 'http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8063559















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17 [.rka RAe verlieren; Beklagter und Mitnutzer bestreiten; kein Störer aufgrund Betrieb eines privaten WLAN-Anschlusses (Haftungsprivilegierung § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG)]




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  • OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17 [.rka RAe gewinnen Berufung der Beklagten; Täterschaft unstreitig; Sachvortrag betreffs kleinsten Daten, Überkompensation, Höhe Lizenzschaden, EU-Studie "Werbewirkung für RI durch Rechtsverletzung" unbeachtlich]
  • AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17 [WF gewinnen; Behauptete Ortsabwesenheit sowie der Verweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person schließt die persönliche Haftung nicht aus (Beklagter im Urlaub)]
  • AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17 [WF gewinnen; Beklagte und Mitnutzer bestreiten; Drittunterwerfung]










Justizportal Rheinland-Pfalz:



AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018, Az. 3a C 209/17



Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der .rka Rechtsanwälte als unbegründet zurück - Mitnutzer verneinen Täterschaft - Beklagter haftet auch nicht als Störer für den Betrieb des privaten WLAN-Anschlusses (Haftungsprivilegierung § 8 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG)



Quelle: 'http://www.landesrecht.rlp.de'
Link: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestätigt das Landgericht Flensburg: Schadensersatz im Filesharing mit Faktor 227, Alternative Haftung aus Täterschaftsvermutung oder Verletzung von Aufsichtspflichten



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/olg-schle ... pflichten/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Koblenz, Urteil vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Koblenz verurteilt Anschlussinhaber in Filesharing Verfahren - Behauptete Ortsabwesenheit sowie der Verweis auf die Anwesenheit einer weiteren Person schließt die persönliche Haftung nicht aus (Beklagter im Urlaub)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... e-persoen/









2. AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Bochum - Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen Dritten nach Abmahnung des Anschlussinhabers genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu entkräften



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... mutung-zu/















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Forenwelt









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Die Foren Nachbesprechung: Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen dieser Woche


Diese Woche wurden interessante Gerichtsentscheidungen veröffentlicht. Diesbezüglich möchte ich meinen Standpunkt kundtun. Natürlich kann dieser falsch (insgesamt, zu einem Teil) oder gar richtig (insgesamt, zu einem Teil) sein.




1. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht bestätigt das Landgericht Flensburg


OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17


(...) Die Hamburger Kanzlei: ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg)" veröffentlichte am 07.05.2018 ein gewonnenes Berufungsurteil vor dem Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018, Az. 6 U 41/17). Ich möchte die Gelegenheit nutzen, einige Gedanken diesbezüglich zu äußern. Dabei geht es mir nicht darum, den Gewinner abzufeiern, oder die Verliererin mit Häme zu überschütten. Es sollte aber eine sachliche Auseinandersetzung erfolgen. (...)



Quelle: 'https://abmahnwahn-dreipage.de/forum'
Link: https://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vi ... 887#p47887










2. AG Koblenz - Az. 152 C 2398/17 (Es muss - unbedingt - jemand haften!?)

Der Werdegang ist schnell dargelegt. Ein Anschlussinhaber wurde wegen einer vermeintlichen Urheberverletzung abgemahnt. Er verteidigte sich damit, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern - ortsabwesend - im Urlaub befand (Hotelrechnung) und nur seine 85-jährige Mutter sich noch im Haus befand. Dieses reichte dem Amtsgericht Koblenz nicht aus.

Aus rein nichtjuristischen Gesichtspunkten heraus, ist die Aussage des Erstgerichts: "Den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse." in meinen Augen doch etwas bedenklich. Sicherlich haben die Prozessbevollmächtigten der Rechteinhaberin ihren Job gemacht. Sicherlich. Natürlich sind im Urteil nicht alle Sachverhalte on Detail dargestellt. Aber, bin ich als Anschlussinhaber nachweislich mit meiner Familie ortsabwesend und nur meine 85-jährige Mutter allein zu hause, geht es dann schon in Richtung: "Einer muss haften!" Denn ab welcher Entfernung vom Internetzugang, Dauer der Ortsabwesenheit etc. greift eine diesbezügliche Verteidigung, oder spielt es gar keine Rolle, da der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein muss und nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse bindend ist. Gut ein Einzelfall. Hoffentlich! Zeigt es aber die Schwächen des Zivilrechts.










3. AG Bochum - Az. 66 C 125/17 ("kommentarlose" Drittunterwerfung)

Interessant dieses Urteil, da in den diversen Foren oft zu Lesen ist, das sogenannte "Foren-Experten" zur kommentarlosen Drittunterwerfung anraten oder Hilfesuchende dieses vorschlagen. Fühlt ein Anderer, als der abgemahnte Anschlussinhaber, berufen sich um die Abmahnung zu kümmern (warum auch immer), geht es um den Sachverhalt der Abgabe der geforderten strafbewehrten UVE sowie Begleitschreiben oder nicht.


Das Amtsgericht,

(...) Dafür genügt vor allem der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung ihres Ehemannes nicht. Diese lässt keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Täterschaft zu. Durch die kommentarlose Abgabe der Unterlassungserklärung wurde für die Klägerin nicht ansatzweise ersichtlich, um wen es sich bei Herrn [Name] handelt und in welchem Zusammenhang die fragliche Person mit der Rechtsverletzung steht. Hieraus war und ist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein Kind, den Ehemann oder einen sonstigen Familienangehörigen handelte. Dies wurde insofern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. (...)










4. Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) vs. BGH - Revolution oder ...?

Natürlich steht es einem Außenstehenden - einem Nichtjuristen gleich gar nicht - nicht zu ein Gericht öffentlich zu kritisieren. Aber nachfolgende Urteil unterstreichen, dass das Amtsgericht Frankenthal entweder revolutionär denkt, oder etwas persönlich nimmt. Wer weiß?


AG Frankenthal, Urteil vom 08.11.2017 - 3c C 169/17 ("Datenmüll", wurde zwischenzeitlich durch BGH - Konferenz der Tiere verworfen)
AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 - 3a C 209/17 (Beklagte und Mitnutzer bestreiten Täterschaft, keine Störerhaftung (Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG bei privaten WLAN-Anschluss)
AG Frankenthal, Urteil vom 18.04.2018 - 3c C 27/18 (Klägervortrag: gesamtschuldnerischen Haftung i.V.m. etwaiger Überkompensation)


Um nicht in einer Schublade (Parteilichkeit) gesteckt zu werden, werde ich nicht tiefgründig darauf eingehen. Die Urteile kann jeder nachlesen. Aber, sehr viele richterliche Argumente sind aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und decken sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.














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Politik Splitter





Israel gewinnt den Eurovision Song Contest 2018 - Deutschland phänomenal auf den 4. Platz - Wermutstropfen: Patzer der Veranstalter, Störung des britischen Beitrages


Glückwunsch an Veranstalter, Teilnehmer, Fans, Zuschauer, Jurys und Anrufer. Der ESC 2018 war abwechslungsreich, vor allem anhörbar und nicht nur anschaubar.



Fazit:

- Israel kann etwas gewinnen, ohne es gleich zu besetzen oder mit Raketen zu befeuern;
- Zypern auf Platz 2, weltoffen: griechische Sängerin mit albanischen Wurzeln;
- Russlands Ausscheiden irgendwie positiv, da die ganzen Verbandelungen um die an Russland grenzenden Staaten und Staaten des Balkan nicht mehr so überdeutlich waren. Gut, Zypern bekam vom Nachbarn Griechenland 12 Points;
- Deutschland kann mehr als 6 Punkte ersingen (2017);
- Bewertungssystem Jury / Anrufer ist gut;
- ESC hat seinen Flitzer ("Für die Nazis der britischen Medien: Wir verlangen Freiheit!")
- Respekt an Italien, es wird deutlich, auch politische und gesellschaftliche Kritik hat einen (festen) Platz im ESC.



Kunst, gemeinsamer Gesang, gemeinsamer friedlicher Wettstreit verbindet - wann begreifen es nur endlich unsere Politiker dieser einzigartigen Welt!?














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Steffen Heintsch für AW3P




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LG Stuttgart, Az. 24 O 28/18

#11284 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Mai 2018, 00:51

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Stuttgart - Keine Deckelung der Anwaltsgebühren in Filesharingfällen nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG - Schadensersatz über 3.000,00 EUR (Faktor 175)


00:50 Uhr



Hamburg / Stuttgart, 15.05.2018 (eig.) Nachdem bereits die Amtsgerichte in München, Düsseldorf, Koblenz und Bielefeld die Deckelung und Begrenzung der erstattungspflichtigen Anwaltsgebühren nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG in sogenannten Filesharingfällen im Zusammenhang mit Computerspielen nicht haben zur Anwendung kommen lassen, hat nun das erste Landgericht diese Auffassung überzeugend bestätigt.



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Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

Link:
http://rka-law.de/filesharing/lg-stuttg ... aktor-175/



Urteil als PDF

Link:
http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... -28-18.pdf



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Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 09.05.2018, Az. 24 O 28/18) verurteilte die dortigen Beklagten in vollem Umfange in die geltend gemachten Anwaltskosten nach dem angemessenen Unterlassungsstreitwert als Berechnungsgrundlage für die Kosten der Abmahnung. Im Zentrum der Überlegungen in der sehr ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung stehen die zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben. Die bereits mit Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebiete es, so die Stuttgarter Richter, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten - hier gerade einmal 14 % - verpflichtet wäre. Zu der hier vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung sind die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebotes gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gem. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet. Die Auslegung nationalen Rechts hat sich unter Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.

Weder Wortlaut des § 97a UrhG noch den eigentlichen Willen des Gesetzgebers sahen die Richter am Landgericht Stuttgart der richtlinienkonformen Auslegung entgegenstehend. Im Gegenteil zeige das Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis des Bestands der Enforcement-Richtlinie, dass nicht etwa die zu bemessenden Anwaltsgebühren, sondern nur der Erstattungsanspruch gedeckelt werden sollte. Den Gesetzesmaterialien lasse sich auch nicht entnehmen, dass hier eine der Enforcement-Richtlinie zuwider laufende Regelung geschaffen werden sollte und insoweit seien die europarechtlichen Vorgaben bei Auslegung der Unbilligkeitsklausel entsprechend zu berücksichtigen. Einer Vorlage zum EuGH hat es nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart nicht bedurft, da es vorliegend lediglich um die Umsetzung der bereits vom EuGH im Urteil vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) vorgenommenen Auslegung des Enforcement-Richtlinie gegangen ist.

Darüber hinaus sprach das Landgericht Stuttgart einen lizenzanalogen Schadensersatzanspruch von 3.148,25 EUR zu. Ausgehend von einem regulären Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung von 17,99 EUR und unter Zugrundelegung eines Faktors von 175 ergebe sich diese Summe. Der Vervielfältiger ist nach Ansicht des Gerichts selbst dann angemessen, wenn keine vollständige Datei, sondern nur Fragmente angeboten worden wären, da ohnedies eine gesamtschuldnerische Haftung bestehe (siehe BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere). Neben dem Täter der Verletzungshandlung - dem damals minderjährigen Sohn - haftet auch der Aufsichtspflichtige, dem es in diesem Fall nicht gelungen ist, die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht vorzutragen.










LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, Az. 24 O 28/18





(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
24 O 28/18




Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name] GmbH; vertreten durch d. Geschäftsführer [Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


1) [Name],
- Beklagter -

2) [Name],
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: [Name],



wegen Urheberrechts




hat das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 865,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.148,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.978,35 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen behaupteter Nutzungsrechtsverletzungen bezüglich des Computerspiels "Dead Island Riptide".

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiger Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten, auch von Computerspielen. Die in Polen ansässige Firma [Name] erstellte das Computerspiel [Name] und schloss mit der Klägerin einen Lizenzvertrag ("[Name] Agreement" vom [Datum], Anl. K1, Übersetzung in Anl. K2). In der deutschen Übersetzung heißt es in dem Vertrag im Abschnitt "1 Definitionen" unter "Exklusivität" unter anderem:

"Sollte ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen, so ist [Name] verpflichtet, nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren. [Name] hat sämtliche rechtliche und praktische Schritte zu unternehmen, um eine solche Rechtsverletzung zu unterbinden."

Unter Abschnitt "2 Vertragsgegenstand" heißt es unter anderem:

"Für die Laufzeit diese(s) Vertrags gewährt [Name] hiermit die exklusiven und unbeschränkten Nutzungs- und. Verwertungsrechte am Produkt im Vertragsgebiet [...] Dieses Verwertungsrecht beinhaltet jegliche kommerzielle Nutzung, um mit Produkten Umsätze zu erzielen. [Name] ist berechtigt, Unterlizenzen zu gewähren und [...] (b) das Produkt durch Internet-Streaming, Pay-per-Play und/oder Download zu verbreiten [...]."

Auf Verpackung und Datenträger des Spiels [Name] ist beim Verkauf im stationären Einzelhandel ein Copyright-Vermerk und ein Publisher-Vermerk angebracht. Dieser Verkauf fand in der EU seit April 2013 statt.

Der Beklagte Ziffer 1 ist der Inhaber eines Internetanschlusses, der Beklagte Ziffer 2 sein zu den hier interessierenden Zeitpunkten minderjähriger Sohn, der mit dem Beklagten Ziffer 1 in einer gemeinsamen Wohnung wohnte.

Der Beklagte Ziffer 2 stellte über den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 zumindest Teile des Computerspiels [Name] in der Zeit von 26.09.2013 bis 06.11.2013 an 3 Tagen zu insgesamt 10 Zeitpunkten für eine Gesamtzeit von rund 2 Stunden 39 Minuten und 22 Sekunden über das BitTorrent-Netzwerk mittels des P2P-Clients µTorrent 3.3.0 zum Download bereit. Von deutschen IP-Adressen aus ermittelte das für die Klägerin tätige Unternehmen [Name] GmbH für die Zeit von 26.09.2013 bis 28.09.2013 insgesamt 760 zusätzliche Treffer und am 06.11.2013 insgesamt 272 zusätzliche Treffer unter deutschen IP-Nummern. Das BitTorrent-Netzwerk hatte 2012 insgesamt 150 Millionen weltweite registrierte Nutzer pro Monat.

Der Verkaufspreis der Downloadversion des Computerspiels "Dead Island Riptide" betrug im Zeitraum von 26.09.2013 bis 06.11.2013 durchgehend 17,99 EUR (Bl. 86 d.A). Das Spiel war zumindest erfolgreich.

Die Klägerin mahnte den Beklagten Ziffer 1 am 16.01.2014 ab.

Die Klägerin trägt vor, sie habe am Computerspiel [Name] die ausschließlichen weltweiten Nutzungs- und Verwertungsrechte inne. Der Beklagte Ziffer 2 habe über den Anschluss des Beklagten Ziffer 1 eine vollständige lauffähige Version des Computerspiels zum Download angeboten. Die Klägerin meint, der Gegenstandswert für die Abmahnung betrage 20.000,00 EUR; eine Begrenzung auf 1.000,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG sei nicht vorzunehmen, da § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen sei.



Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 72 f. d.A.):
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.993,75 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2014 zu zahlen.



Die Beklagten beantragen (Bl. 87 d.A.):
Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, die vorn Beklagten Ziffer 2 über den Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 angebotene Datei sei weder vollständig noch lauffähig gewesen. Der Beklagte Ziffer 1 habe den Beklagten Ziffer 2 ausreichend belehrt. Die Beklagten meinen, gegen die Aktivlegitimation der Klägerin spreche, dass diese nach dem Lizenzvertrag verpflichtet sei, die Fa. [Name] nach Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung umgehend zu informieren, woraus folge, dass die Verfolgung der Rechtsverletzung nicht der Klägerin obliege.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 18.04.2018 Bezug genommen (Bl. 85 ff. d.A.).




Entscheidungsgründe

Die zulässige (I.) Klage ist teilweise begründet (II.).



I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart international (Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO [VO 1215/2012/EU]), örtlich (§ 32 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu) und sachlich (§§ 71 Abs. 1, 23 GVG) zuständig.



II. Begründetheit


1. Klageantrag Ziffer 1 bzgl. Beklagtem Ziffer 1

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnungskosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG n.F. in Höhe von 865,00 EUR.


a)

Maßgeblich ist deutsches Sachrecht gemäß Art. 8 Abs. 1, 24 ROM-II VO (VO 864/2007/EG). Intertemporal ist anzuwenden § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in der seit 09.10.2013 gültigen Fassung, da die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung, hier vom 16.01.2014, maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. Urt. v. 30.03.2017 - I ZR 19/16, Rdnr. 35 - Loud).


b)

Die Abmahnung war berechtigt.


aa)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG. Auf der Verpackung und dem Datenträger ist zugunsten der Klägerin sowohl ein Copyright-Vermerk als auch ein Publisher-Vermerk angebracht (Anlage K5). Aus diesen Vermerken ergibt sich auch, dass es sich bei der ebenfalls erwähnten [Name] um eine "Division" der Klägerin handelt. Das diesbezüglich Bestreiten des Beklagten Ziffer 1 ist nicht ausreichend.

Diese Vermutung hat der Beklagte Ziffer 1 nicht widerlegt. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen (Anlage K1) keine entgegenstehende Vereinbarung. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Auslegung der Klausel des " [Name] Agreement" vom [Datum] unter Abschnitt Nr. 1 "Exklusivität" fest. Danach ist die Klägerin, falls ein Dritter die übertragenen Rechte nutzen oder beanspruchen sollte, zwar verpflichtet, die Firma [Name] als Entwicklerin nach Kenntnisnahme umgehend zu informieren, die dann sämtliche Schritte zu unternehmen hat, um die Rechtsverletzung zu unterbinden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin selbst vorgehen kann. Hierzu hat die Kammer bereits mit Urteil vom 30.09.2015 (Az. 24 0 179/15) folgendes festgestellt:

"Entgegen der Annahme der Beklagten lässt sich aus dieser Klausel nicht ableiten, dass die Klägerin nicht selbst berechtigt ist, bei Verletzungen ihrer Nutzungsrechte gegen Dritte vorzugehen. Die Auslegung des "Exclusive Publishing Agreement" unterliegt gemäß Abschnitt Nr. 17 österreichischem Recht. Zu § 914 ABGB sind für die Auslegung von Vertragsklauseln dem deutschen Recht ähnliche Grundsätze entwickelt worden, insb. ist auf die verobjektivierte redlicherweise zu unterstellende Geschäftsabsicht abzustellen (Binder in Schwimmann ABGB § 914 Rdnr. 24 m.w.N.). Und es ist nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin ihrer Rechte entledigen soll, um sie mühsam von der Firma [Name] zurückerlangen zu müssen, wenn diese untätig bleiben sollte. Dazuhin zeigt der vertragliche Kontext der Klausel (siehe bereits die Überschrift: "Exklusivität"), dass sie die Ausschließlichkeit der der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte sicherstellen soll. Damit hat sie nur schuld rechtliche Bedeutung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma [Name] und beschränkt nicht die der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechte (vgl. hierzu Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 60). Eine mit der Klausel erteilte Einziehungsermächtigung wäre im Übrigen jederzeit widerruflich (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 73. Aufl., §. 398 Rdnr. 34, siehe auch zum für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen schutzwürdigen Interesse Rdnr. 36)."

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer fest.


bb)

Das Computerspiel [Name] ist ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [ggf. i.V.m. Nr. 2, 5 und 6], Abs. 2, 69a Abs. 3 UrhG).


cc)

Ein rechtswidriger Eingriff in das Verwertungsrecht der Verfügungsklägerin liegt vor. Über den Internetanschluss des Beklagten wurde unstreitig jeweils ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte Teilnehmern des BitTorrent-Netzwerks das Computerspiel [Name] oder Teile hiervon zum Herunterladen angeboten.

Hierdurch wurde widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen.

Eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob über den Anschluss des Beklagten Ziffer 1 das ganze Werk (oder zumindest ein urheberrechtsschutzfähiger Teil hiervon) zum Download angeboten wurde, war nicht erforderlich. Unabhängig von der Frage, wie groß der angebotene Teil sein muss, um Urheberrechtsschutz zu genießen, wurde vorliegend die Urheberrechtsverletzung vom Beklagten Ziffer 2 als Mittäter gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse, welche Teile des Computerspiels [Name] zum Download anboten, begangen.


(1)

Dies setzt voraus, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse sich über die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie des Computerspiels ,"Dead Island Riptide" oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon ergibt (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16, Rdnr. 26 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, - I ZB 71/13, Rdnr. 17 - Deus ex). Denn der objektive Tatbeitrag jedes einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können, wobei der Download regelmäßig gleichzeitig mit dem Angebot zum Upload erfolgt (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16, Rdnr. 26 - Konferenz der Tiere).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ermittelte die [Name] GmbH an den Tattagen 26.09.2013 und 28.09.2013 für das international interessierende Werk insgesamt 760 Treffer und am Tattag 06.11.2013 272 Treffer allein an deutschen IP-Adressen. Aufgrund dieser Trefferzahlen ist die Kammer überzeugt, dass aus den angebotenen Dateifragmenten im Tatzeitraum 26.09.2013 bis 28.09.2013 und am Tattag 06.11.2013 jeweils ein urheberrechtsschutzfähiger Teil des Computerspiels [Name] zusammengesetzt werden kann.


(2)

Der Beklagte Ziffer 2 handelte vorsätzlich. Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfolgt aufgrund der seit langem allseits bekannten Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer (BGH, Urt. v. 06.12.2017 - I ZR 186/16, Rdnr. 27 - Konferenz der Tiere; anders noch BGH, Beschl. v. 15.05.2014, - I ZB 71/13, Rdnr. 17 - Deus ex). Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die vorstehende Kenntnis beim Beklagten Ziffer 2 zu verneinen, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen (anders wohl im Fall des AG Frankenthal im Urteil vom 18.04.2018, Az. 3c C 27/18).


dd)

Der Beklagte Ziffer 1 ist passivlegitimiert. Er ist zwar unstreitig nicht Täter, aber Störer.


(1)

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rdnr. 22 - BearShare). Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten minderjährigen Personen, trifft ihn grundsätzlich die Pflicht, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und eine Teilnahme daran zu verbieten. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen vorstehendes Verbot hat.


(2)

Dieser Verhaltenspflicht ist der Beklagte Ziffer 1 nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Kammer hat den Beklagten Ziffer 1 hierzu angehört. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 angegeben, er habe den Beklagten Ziffer 2 darauf hingewiesen, dass er sich im Internet nirgends registrieren und auch nichts herunterladen, auch nichts Illegales, solle (Bl. 86 f. d.A.). Dies genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Es lässt sich darin weder eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen erkennen noch ein Verbot der Teilnahme daran. Ein Verbot, Illegales herunterzuladen, ist nicht ausreichend, da ohne entsprechende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen von vornherein nicht ausreichend sichergestellt ist, dass der Beklagte Ziffer 2 nicht an Internettauschbörsen teilnimmt. Außerdem kann der Beklagte Ziffer 1 auf diese Weise nicht sicherstellen, dass der Beklagte Ziffer 2 ausreichend erkennt, was illegal ist und was nicht.


ee)

Die Formalien des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG sind unstreitig eingehalten.


c)

Die Höhe der vom Beklagten Ziffer 1 der Klägerin zu ersetzenden Kosten der Abmahnung beträgt 865,00 EUR.

Der Gegenstandswert für den der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist auf bis 16.000,00 EUR festzusetzen. Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung ist vorliegend nicht gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR begrenzt. Es liegen zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. vor. Insbesondere liegt an sich, bei rein nationaler Betrachtung, eine besondere Unbilligkeit gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. nicht vor (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 17 0 329/14), da die Verletzung vorliegend nicht mehr hinreichend zeitnah nach dem Erscheinen erfolgte und die wirtschaftlich besonders relevante Erstverwertungsphase im Verletzungszeitpunkt bereits beendet war, was sich aus dem zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen erheblichen Preissturz beim Downloadpreis, der bei Computerspielen dieser Art in der Regel bei ca. 40 beginnt, zeigt. Aber die mit Urt. v. 28.07.2016 (Rs. C-57/15, GRUR Int. 2016, 963 - United Video Properties) durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n. F. eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden.


aa)

Gemäß Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Prozesskosten und sonstige Kosten ("reasonable and proportionate legal costs and other expenses"; "les frais de justice raisonnables et proportionnös et les autres frais"; ...) der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen ("unless equity does not allow this"; "ä moins que l'äquitä ne le permette pas"; ...).


(1)

Zu den eng auszulegenden sonstigen Kosten im Sinne von Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) gehören nach der Rechtsprechung des EuGH nur Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 36 - United Video Properties), wobei dies insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die in Anspruch genommenen Dienstleistungen erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rn. 39 - United Video Properties).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung handelt es sich um Kosten, die unmittelbar und eng mit dem betreffenden Gerichtsverfahren zusammenhängen, für Dienstleistungen, die erforderlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines solchen Rechts in einem konkreten Fall erheben zu können. Die Abmahnung dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Rechteinhaber das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Außerdem sind die Abmahnungskosten zwar nicht Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05), aber es ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr für die Abmahnung anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Backhaus, in: Mestmäcker / Schulze [Begr.], Urheberrechtskommentar, Bd. 12, 55. AL, Stand: Sept. 2011, § 97a UrhG, Rdnr. 76; Dreier / Specht, in: Dreier / Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rdnr. 13, Kefferpütz, in: Wandtke / Bullinger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97a Rdnr. 46). Dass vorliegend der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht rechtshängig ist, steht dem nicht entgegen (so aber AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17), da die Kosten trotzdem zur Vorbereitung einer Klage angefallen sind, es aber aufgrund vorgerichtlicher Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu einer Klageerhebung gekommen ist, die Abmahnung also ihren Zweck der Streitbeilegung über den Unterlassungsanspruch erreicht hat.


(2)

Nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (Rs. C-57/15 - United Video Properties) steht Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) einer Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, dann entgegen, wenn Pauschaltarife weit niedriger sind als die tatsächlich für Anwaltsleistungen in diesem Mitgliedstaat geltenden durchschnittlichen Tarife (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Rs. C-57/15, Rp. 25 f. - United Video Properties), da die gern. Art. 3 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) erforderliche abschreckende Wirkung einer Klage wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums erheblich geschwächt würde, wenn der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verurteilt werden dürfte. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, jedoch wenigstens einen erheblichen und angemessenen Teil der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-57/15, Rn. 29 - United Video Properties).


bb)

Die Anwendung von § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. kann dazu führen, dass dem Rechteinhaber nicht wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der ihm tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten zu ersetzen wäre, weswegen eine richtlinienkonforme Auslegung geboten ist.


(1)

Denn die dem Rechteinhaber entstehenden kosten fallen unabhängig von der Begrenzung gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG an.

Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert einer Abmahnung ist nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Gegenstand der Abmahnung ist ein Unterlassungsanspruch. Der Wert eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung sind hierbei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch der Angriffsfaktor. Ersterer bemisst sich v. a. nach der Aktualität und der Popularität des Werkes. Letzterer bemisst sich insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers spielen hingegen keine Rolle (z. B. BGH, Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 43/15; Rdnr. 23 ff., 48 - Alan Wake). Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen (BGH, Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 43/15, Rdnr. 48 - Alan Wake).

Eine Begrenzung des für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswertes ergibt sich nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F.; § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. begrenzt ausschließlich den Gegenstandswert für den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer (Dreier / Specht, in: Dreier / Schule [Hrsg.1, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rdnr. 19; Reber, in: Ahlberg / Götting [Hrsg.], BeckOK-Urheberrecht, 19. Ed., Stand: 01.03.2018, § 97a Rdnr. 27; a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. Auch die Entstehungsgeschichte des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. belegt diese Auslegung. Denn es war zunächst im Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt, den für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswert zu begrenzen (§ 49 Abs. 1 GKG-E, vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 14, 29). Dies wurde dann aber im Rechtsausschuss ohne Problemsicht nach Kritik des Bundesrates, der eine Verschlechterung der Situation des Verletzers im Verhältnis zu § 97a Abs. 2 UrhG a.F. sah (BT-Drs. 17/13429, S.10), wieder kassiert (BT-Drs. 17/14216, S. 7; BT-Drs. 17/14192, S. 4). Weiter zielen Sinn und Zweck der Regelung allein auf eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer (BT-Drs. 17/14216, S. 7). Die ursprünglich beabsichtigte Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren wurde zugunsten einer bloßen Begrenzung des Erstattungsanspruchs des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer aufgegeben.

Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist damit nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 1.000,00 EUR begrenzt (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17). Bei der Ermessensausübung sind die oben genannten Kriterien maßgeblich. Eine generelle Begrenzung auf 1.000,00 EUR widerspricht diesen Kriterien und entspricht gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen, da die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Begrenzung des Gegenstandswertes für den anwaltlichen Vergütungsanspruch auf 1.000,00 EUR aufgegeben wurde. Vielmehr geht auch die Gesetzesbegründung von einer Bestimmung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Rechteinhabers aus (BT-Drs. 17/14216, S. 7).

Die Regelung des § 97a Abs. 3 UrhG führt deswegen dazu, dass dem Rechteinhaber durch die Abmahnung Kosten in ungedeckelter Höhe nach dem RVG entstehen, die er nur gedeckelt vom Verletzer ersetzt verlangen kann, so dass er im Einzelfall nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzen Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten nicht entgegen stehen würden. Eine solche Auslegung von § 97a Abs. 3 UrhG würde Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) widersprechen.


(2)

Deswegen gebietet oben genannte Auslegung des Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) durch den Europäischen Gerichtshof, eine 'besondere Unbilligkeit i.S.d. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung bereits dann anzunehmen, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzten Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe nicht entgegen stehen.


(a)

Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05).


(b)

Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97a Abs. 3 UrhG dahin zulässig und geboten, dass eine besondere Unbilligkeit bereits dann anzunehmen ist, wenn die Begrenzung des Gegenstandswertes gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. auf 1.000,00 EUR dazu führen würde, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringen Teils der zumutbaren Anwaltskosten, die dem Inhaber des verletzen Rechts entstanden sind, verpflichtet wäre, obwohl Billigkeitsgründe nicht entgegen stehen.

Der Wortlaut des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ermöglicht eine solche Auslegung. Der Begriff der Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher normativ durch Wertungen der Rechtsordnung zu füllen ist. Dabei können Regelungen des Europäischen Unionsrechts als Grundlage für eine Konkretisierung der Unbilligkeit herangezogen werden.

Auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar wollte der Gesetzgeber, wie oben ausgeführt, den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers begrenzen, ohne den anwaltlichen Vergütungsanspruch zu begrenzen. Aber der Gesetzgeber wollte das Urheberrechtsgesetz insgesamt den Anforderungen der Enforcement-Richtlinie anpassen, insbesondere auch die Regelung des § 97a UrhG a.F. (BT-Drs. 16/5048). Dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren des § 97a UrhG n.F. von diesem Ziel abgerückt wäre, und in Widerspruch zur Enforcement-Richtlinie eine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (insbesondere BT-Drs. 17/13057, S. 14, 29; BT-Drs. 17/13429, S. 10; BT-Drs. 17/14216, S. 7; BT-Drs. 17/14192, S. 4). Was der Gesetzgeber unter Unbilligkeit verstanden wissen wollte, ist den Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls nicht zu entnehmen. Es lässt sich deswegen den Gesetzgebungsmaterialien kein der beschriebenen Auslegung des Art. 14 Enforcement Richtlinie entgegenstehender Wille des nationalen Gesetzgebers entnehmen.


(3)

Die Kammer hat in Erwägung gezogen, die Frage, ob § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. richtlinienkonform auszulegen ist, dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen. Die Kammer sieht hierzu jedoch keine Veranlassung, da vorlagefähig allein die Auslegung des Unionsrechts ist (Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV) und die Auslegung von Art. 14 Enforcement Richtlinie (RL 2004/48/EG) durch den EuGH bereits vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei lediglich um Fragen der Umsetzung der vom EuGH bereits vorgenommenen Auslegung im nationalen Recht. Im Übrigen besteht vorliegend weder gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, noch aufgrund Reduzierung des Vorlageermessens auf Null eine Vorlagepflicht (dazu Karpenstein, in: Grabitz / Hilf / Nettesheim [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, 63. EL Dez. 2017, Art. 267 AEUV, Rn. 61 ff. m. w. Nachw.).


cc)

Der Wert, der durch die Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. zustande käme, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. im vorliegenden konkreten Einzelfall auch unbillig, da dem Rechteinhaber nicht wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der ihm tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten zu ersetzen wäre. Die Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. greift deswegen im vorliegenden Fall gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG n.F. nicht ein.


(1)

Bei Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. wäre der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auf 124,00 EUR begrenzt (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale).


(2)

Ohne Anwendung der Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. beläuft sich der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten der Höhe nach auf 865,00 EUR.


(a)

Nach den oben genannten Grundsätzen bestimmt sich der Gegenstandswert vorliegend auf bis 16.000,00 EUR. Es liegt ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel vor (Anlage K1). Auch wenn die Rechtsverletzung nicht mehr "nicht allzu lange nach dem Erscheinen" erfolgte, da die wirtschaftlich bedeutsame Erstverwertungsphase bereits abgeschlossen war, was sich am Sturz der Downloadpreise bereits vor dem Verletzungszeitpunkt (5 Monate nach Erscheinen) zeigt, liegt der Angriffsfaktor hoch. Insbesondere verfügt die Klägerin über sämtliche Verwertungsrechte, weltweit und zeitlich nach dem Amendment IV zum Lizenzvertrag unbegrenzt. Aufgrund der massenhaften Ausbreitungsmöglichkeiten und der sehr hohen Zugriffszahlen in Tauschbörsen, insbesondere im BitTorrent-Netzwerk, ist die Qualität der streitigen Urheberrechtsverletzung als. sehr hoch einzustufen. Der drohende Verletzungsumfang ist angesichts der Zahl der Treffer einerseits und angesichts des Endes der festgestellten Verletzungshandlungen lange vor dem Zugang der Abmahnung durchschnittlich. Der Verschuldensgrad ist aufgrund der deutlich unzureichenden Belehrung des Sohns erhöht. Eine Bewertung insbesondere der vorstehenden Einzelfallumstände ergibt, dass vorliegend das Interesse der Klägerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße mit bis 16.000,00 EURE zu bewerten ist.


(b)

Bei einem Gegenstandswert in Höhe von bis 16.000,00 EUR betragen die der Klägerin entstandenen Kosten der Abmahnung 865,00 EUR (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale).


(c)

Hierbei handelt es sich auch um zumutbare Kosten. Der Begriff der, Zumutbarkeit in Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) bezieht sich auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (Schlussanträge des GA v. 05.04.2016, Rs. C-57/15, Rz. 52 - United Video Properties), welche hier unstreitig vorliegt. Ob es erforderlich war, einen Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren zu beauftragen und keine niedrigere Gebührenvereinbarung für massenhaft sich wiederholende Abmahnungen abzuschließen, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls im vorliegenden Fall der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nur in einer Höhe, die dem Rechteinhaber auch bei Anwendung der Deckelung die Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der ihm entstandenen Kosten ermöglichen würde, nicht verlangt werden kann.


(3)

Eine Erstattung von lediglich 14 Prozent (124,00 EUR zu 865,00 EUR) der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Kosten der Abmahnung stellt jedenfalls keinen erheblichen und angemessenen Teil der dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten, sondern nur einen geringen Teil der Kosten dar. Es kann deswegen vorliegend dahinstehen, welcher Anteil der dem Rechteinhaber entstandenen Kosten abgedeckt sein muss, damit noch ein erheblicher und angemessener Teil abgedeckt wird.


(4)

Billigkeitsgründe, die einer Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils der dem Rechteinhaber entstandenen zumutbaren Anwaltskosten entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.



2. Klageantrag Ziffer 1 bzgl. Beklagtem Ziffer 2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG auf Ersatz der gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 entstandenen vorgerichtlichen Abmahnungskosten in Höhe von 865,00 EUR.


aa)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Computerspiel [Name] wurde unstreitig von der Fa. [Name] z o.o. produziert, welche durch das "[Name] Agreement" vom [Datum] (Anlage K1) der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte am Computerspiel [Name] einräumte (zur Auslegung des ,"Exclusive Publishing Agreement" siehe oben II. 1. b) aa)). Angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin zur Aktivlegitimation und der Vorlage des "[Name] Agreement (Anlage K1) reicht das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten nicht aus (Greger, in: Zöller [Begr.], ZPO, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO Rdnr. 8a). Darauf hat die Kammer hingewiesen (Vfg. v. 19.01.2018, Ziff. 4.1, Bl. 80 d.A.). Der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation ist deswegen als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).


bb)

Das Computerspiel [Name] ist ein urheberrechtlich setzfähiges Werk (siehe oben II. 1. b) bb)).


cc)

Ein rechtswidriger Eingriff in das Verwertungsrecht der Klägerin liegt vor (siehe oben II. 1. b) cc)).


dd)

Der Beklagte Ziffer 2 ist passivlegitimiert. Unstreitig hat der Beklagte Ziffer 2 die Datei zum Download angeboten.


ee)

Der Beklagte Ziffer 2 handelte fahrlässig.


ff)

Der adäquat kausal durch den rechtswidrigen Eingriff des Beklagten Ziffer 2 in das Verwertungsrecht der Klägerin herbeigeführte Schaden umfasst auch die Kosten der adäquat-kausalen Abmahnung des Anschlussinhabers, über dessen Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Diese Kosten betragen vorliegend 865 (siehe oben II. 1.).



3. Klageantrag Ziffer 2 bzgl. Beklagtem Ziffer 2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG in Höhe von 3.148,25 EUR.


a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Beklagte Ziffer 2 griff rechtswidrig und fahrlässig in das Verwertungsrecht der Klägerin bezüglich des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes "Dead Island Riptide" ein.


b)

Der Klägerin ist ein adäquat kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachter Schaden in Höhe 3.148,25 EUR entstanden.

Der Schaden kann u. a. im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden. Gibt es - wie hier - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14, Rdnr. 57 - Tauschbörse I; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rdnr. 44 - Tauschbörse II; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rdnr. 51 - Tauschbörse III). Maßgebliche Kriterien hierbei sind insbesondere die Popularität der Tauschbörse, das Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen Nutzern und die Attraktivität des Werkes (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 19/14, Rdnr. 61 - Tauschbörse I). Dabei ist es aufgrund des weiten Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht notwendig, in jedem Einzelfall konkret die Anzahl der zum Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß die auf dem Computer eines Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nicht nur zu dem vom Rechteinhaber zu Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt zum Download für andere Teilnehmer zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rz. 46 - Tauschbörse II). Maßgeblich sind verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rz. 52 - Tauschbörse III).

Nach den vorstehenden Grundsätzen bestimmt sich der Schaden hier auf 3.148,25 EUR. Der Verkaufspreis für einen legalen Download lag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zu den Verletzungszeitpunkten bei 17,99 EUR. Der Vervielfältiger ist vorliegend im Hinblick auf die sehr hohe Popularität der Tauschbörse, auf die zum Verletzungszeitpunkt lediglich noch durchschnittliche Attraktivität des Werkes und auf die unstreitige Nutzungsdauer von rund 2 Stunden, 39 Minuten und 22 Sekunden auf 175 zu schätzen. Dieser Vervielfältiger ist auch dann angemessen, wenn der Beklagte Ziffer 2 keine vollständige Datei, sondern bloße Dateifragmente angeboten hat, da der Beklagte Ziffer 2 ohnehin gesamtschuldnerisch gemäß §§ 830, 840, 421 BGB mit sämtlichen weiteren weltweiten Teilnehmern der Tauschbörse BitTorrent haftet, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten Ziffer 1 vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse ebenfalls Dateifragmente des Computerspiels ,,Dead Island Riptidem zum Download angeboten haben (siehe oben II. 1. b) cc)).



4. Klageantrag Ziffer 2 bzgl. Beklagtem Ziffer 1

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 ebenfalls einen Schadensersatzanspruch, nämlich gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, in Höhe von 3.148,25 EUR.

Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.


a)

Der Beklagte Ziffer 1 war kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über seinen damals vierzehneinhalbjährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet. Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen.


b)

Der aufsichtsbedürfte Beklagte Ziffer 2 fügte der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zu (siehe oben II. 3.).


c)

Dem Beklagten Ziffer 1 ist es nicht gelungen, die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht vorzutragen (§ 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).


aa)

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus). Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 14-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, Rdnr. 24 - Morpheus; Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rdnr. 32 - Tauschbörse II).


bb)

Nach den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten Ziffer 1 keine ausreichende Erfüllung der Aufsichtspflicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein bloßes Verbot, Illegales herunterzuladen, ohne entsprechende Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen von vornherein nicht ausreichend (siehe oben II. 1. b) dd) (2)). Auf weiteres zum Beklagten Ziffer 2 komme es daneben nicht an.


d)

Der adäquat kausal durch den Aufsichtsbedürftigen verursachte Schaden beträgt 3.148,25 EUR (siehe oben II. 3. b). Dabei findet die Lizenzanalogie auch bei § 832 BGB Anwendung (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14, Rdnr. 42 - Tauschbörse II).



5. Nebenforderungen (Zinsen)

Die Zinsen in Klageantrag Ziffer 1 ergeben sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB, in Klageantrag Ziffer 2 aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 832 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1981 - X ZR 7/80, Rdnr. 57 ff. - Kunststoffhohlprofil II).



III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffend die Klägerin aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO, betreffend die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.



[Name]
Vorsitzender Richter
am Landgericht



Dr. [Name]
Richter
am Landgericht



[Name]
Richter




Verkündet am 09.05.2018
[Name], JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, 09.05.2018
[Name], JAng'e
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, Az. 24 O 28/18,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Unbilligkeit,
unbillig,
§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Belehrung Minderjähriger,
Anforderungen an Belehrung,
Minderjährige

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#11285 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. Mai 2018, 23:48

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Erfurt - Pauschaler Verweis auf unberechtigten Dritten genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast (Singleanschluss)


23:50 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Der Beklagte hatte in dem Verfahren bestritten, das streitgegenständliche Filmwerk bewusst über eine Tauschbörse angeboten zu haben. Da er auch keiner weiteren Person Zugriff auf den Internetanschluss gewährt habe, müsse der Verstoß durch einen unbekannten Dritten erfolgt sein, welcher sich unbefugt Zugriff auf seinen Internetanschluss verschafft habe.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 826_17.pdf



Autor

Rechtsanwalt Florian Aigner



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Erfurt qualifizierte diesen Vortrag als nicht ausreichend, um die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Soweit der Beklagte eine Tatbegehung durch einen unbefugt handelnden Dritten in den Raum stellte, habe er hierfür keinerlei konkreten Anhaltspunkte darlegen können. Bei dem dahin gehenden Vortrag handele es sich vielmehr um "reine Spekulation". Der pauschale Verweis auf die theoretische Möglichkeit eines unberechtigten Zugriffs auf den Internetanschluss wird den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast jedoch gerade nicht gerecht. Die Täterschaft des Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten:

"Darüber hinaus hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft eines Dritten dargelegt. Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten über den Router ermächtigt und dadurch die Rechtsverletzung begangen hat. Unstreitig gibt es keine Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde. Es handelt sich dabei um reine Spekulation. Die Vermutungswirkung spricht weiterhin gegen den Beklagten, weil er nicht plausibel die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt hat, dass allein eine dritte Person verantwortlich ist."

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderungen hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Beklagten in der Folge antragsgemäß.










AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Erfurt

Az.: 12 C 826/17



IM NAMEN DES VOLKES

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 07747 Jena,
- Beklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Name], 07745 Jena,



wegen Schadensersatz




hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund des Sachstands vom 25.01.2018 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes [Name] im Internet (sogenanntes "Filesharing") Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 600,00 EUR sowie Erstattung der außergerichtliche entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR.

Die Klägerin ist im Hersteller bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin (Anlage K1) des streitgegenständlichen Films ausgewiesen.

Im Rahmen ihrer Ermittlungen stellte die Klägerin fest, dass von dem Internetanschluss des Beklagten der Film [Name] am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr bis [Uhrzeit] Uhr im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Am [Datum] kaufte der Beklagte ein Notebook 15,6 Nr. [Name] im [Name]-Shop. Im August [Jahreszahl] wurde die Festplatte ausgewechselt. Bis Mitte Februar [Jahreszahl] nahm er die Dienste der Deutschen Telekom in Anspruch. Seit dem [Datum] nutzte er die Dienste von Telekolumbus. Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde, hatte der Beklagte nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom [Datum] wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständliche Verletzungshandlung begangen.



Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass das Werk [Name] durch die Klägerin geschützt sei und dass er dieses bewusst heruntergeladen habe. Es sei unwahrscheinlich, aber möglich, dass er versehentlich einen falschen Mausklick getätigt habe. Er spreche und verstehe nur Russisch. Er wohne allein, so dass niemand anderes auf den PC mit der genannten IP-Adresse Zugang habe. Es könne sich nur um ein illegales Nutzen der IP-Adresse durch Dritte handeln.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 97, 19a UrhG sowie von weiteren 506,00 EUR Abmahnkosten gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a UrhG zu.

Zum Schadensersatz ist verpflichtet, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrecht geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Für ihr ausschließliches Verwertungsrecht spricht die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die auf Filmhersteller gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden ist. Die Vermutung spricht auch für den Produzenten (Wandtke / Bullinger / Thum, Urheberrecht, 3. Auflage § 10, Rdnr. 49; Dreier / Schulze, Urheberrecht, 4. Auflage, § 10 Rdnr. 4, 62a, § 94 Rdnr. 30,62). Die Klägerin ist im Hersteller bzw. Urhebervermerk als Rechteinhaberin (Anlage K1) des streitgegenständlichen Films ausgewiesen.

Der Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Einfaches Bestreiten ist nicht ausreichend.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass durch das PFS System ermittelt worden sei, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über die IP-Adresse des Computers des Beklagten begangen wurde. Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens konnte die ermittelte IP-Adresse [IP-Adresse] dem Beklagten zugeordnet werden.

Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, der nur von ihm allein genutzt wurde.

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragssteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vergleiche BGH GRUR 2013,511 - Morpheus - TZ 33; GRUR 2010,633 - Sommer unseres Lebens - TZ 12).

Die tatsächliche Vermutung würde lediglich für den Fall nicht greifen, sofern der Beklagte als Anschlussinhaber - im Fall der hinreichenden Sicherung des Anschlusses - auch anderen Personen bewusst den Anschluss zur Nutzung überlassen hat und somit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Dem Beklagten obliegt insofern eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist der im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von außen nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - juris - Tauschbörse III - TZ 37).

Der streitgegenständliche Computeranschluss wurde nur von dem Beklagten allein genutzt. Soweit der Beklagte bestreitet, eine Urheberrechtsverletzung bewusst begangen zu haben, ist dieses Bestreiten bereits deshalb unerheblich, weil er nicht ausschließen konnte, versehentlich einen falschen Mausklick getätigt zu haben. Dies sei zwar unwahrscheinlich, aber möglich.

Darüber hinaus hat der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft eines Dritten dargelegt.

Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten über den Router ermächtigt und dadurch die Rechtsverletzung begangen hat. Unstreitig gibt es keine Hinweise darauf, dass der PC gehackt wurde. Es handelt sich dabei um reine Spekulation.

Die Vermutungswirkung spricht weiterhin gegen den Beklagten, weil er nicht plausibel die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt hat, dass allein eine dritte Person verantwortlich ist

Gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der Abmahnkosten, die von dem Beklagte nicht angegriffen wurden, bestehen keine Bedenken.

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet war.

Die geltend gemachten Zinsforderungen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richterin am Amtsgericht




Verkündet am 22.02.2018
[Name], JAng
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Erfurt, 22.02.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Florian Aigner,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Singleanschluss

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#11286 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Mai 2018, 01:07

.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Stuttgart - Faktor 150 des Verkaufspreises als Schadensersatz im Filesharing


01:05 Uhr



Hamburg / Stuttgart, 16.05.2018 (eig.). Die Klägerin als Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel kann von dem Rechtsverletzer, der eine Tauschbörse genutzt hat, und das fragliche Computerspiel Dritten zum Download angeboten hat, mindestens einen Schadensersatzbetrag verlangen, der dem 150fachen des zur Zeit der Verletzungshandlung durchschnittlichen Verkaufspreises entspricht. Dies hat das Landgericht Stuttgart geurteilt (Urt. v. 23.08.2017, Az. 24 O 382/16).



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Bild

Rechtsanwalt Nikolai Klute
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR

Johannes-Brahms-Platz 1 | 20355 Hamburg
Telefon +49 (040) 5 50 06 05 0 | Telefax +49 (040) 5 50 06 05 55
E-Mail kanzlei@rka-law.de | Web: www.rka-law.de




Bericht

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http://rka-law.de/filesharing/lg-stuttg ... lesharing/



Urteil als PDF

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http://rka-law.de/wp-content/uploads/20 ... 382-16.pdf



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Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch demnach auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechtes regulär eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse I). Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel zugegriffen worden ist und welcher legale Download-Preis zum Verletzungszeitpunkt zu erreichen war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. 03.2012, Az. 6 U 67/11). Die Lizenz kann danach fiktiv anhand des Verkaufswerts des Spiels im Verletzungszeitpunkt durch Multiplikation mit einem Vervielfältiger, der sich nach möglichen Zugriffen auf das angebotene Spiel richtet, bestimmt werden (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - Tauschbörse III). In letztgenannter Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Berechnungsmethode für das Filesharing von Dritten im Musikbereich ausdrücklich gebilligt.

Für die Anwendung des § 287 ZPO ist nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart die über "Geizhals.de" aufrufbare Preisentwicklung ausreichende Schätzgrundlage. Ausgehend vom Download-Preis von ca. 30,00 EUR genügt ein Vervielfältiger von ca. 150, um die Klageforderung zu erreichen. Dieser Vervielfältiger erschien dem Landgericht unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalles (mindestens!) als angemessen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass sich das Computerspiel selbst insgesamt und auch zum Verletzungszeitpunkt reger Beliebtheit erfreute. Berücksichtigt hat das Gericht, dass das Spiel bis in den Februar 2013 hinein insgesamt millionenfach verkauft wurde und bis November 2016 über Aktivierungen aus dem deutschen Markt über das Portal "Steam" in sechsstelliger Anzahl erfolgten.

Vom Bundesgerichtshof wurde in der Vergangenheit die Annahme, bei beliebten Musiktiteln auf populären Tauschbörsen könne sogar bei einer einmalig festgestellten Verletzungshandlung ein Faktor von 400 angenommen werden, gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 19/14 - Tauschbörse I; BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 7/14 - Tauschbörse II). Selbst wenn diese Entscheidungen - so das Landgericht Stuttgart - zum Download von Musiktiteln ergangen sind, können sie gleichwohl als Ausgangspunkt zur Bewertung des Downloads von Spielen herangezogen werden. Denn der Umstand, dass die Dateien mit Computerspielen umfangreicher sind, als die von Musiktiteln, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar könne es so scheinen, dass deswegen im gleichen Zeitraum weniger Downloads erfolgen könnten. Dem haben die Tauschbörsenbetreiber aber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Computerspiele in Einzelteile ("Chunks") zerlegen und der neue Nutzer solche "Chunks" zur Umgehung der asymmetrischen Leitungsaufteilung mit geringerer Uploadbreite von früheren Nutzern erhält, die wiederum als Gesamtschuldner insgesamt haften. Gründe, die der Annahme, dass zumindest ein Vervielfältiger von 150 im hier zu entscheidenden Fall erreicht wird, entgegenstehen, waren für die Kammer nicht ersichtlich.

Neben dem so errechneten Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 EUR sprachen die Richter der Klägerin auch noch den Ausgleich der Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 19.000,00 EUR zu.








LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017, Az. 24 O 382/16




(...) - Beglaubigte Abschrift -


Aktenzeichen:
24 0 382/16




Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name], vertr. d. d. Geschäftsführer [Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reiche Klute, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name],



wegen Urheberrechts




hat das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht [Name], den Richter am Landgericht Dr. [Name] und den Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2017

für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.399,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.
III. I.Ü. wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.258,80 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen behaupteter Nutzungsrechtsverletzungen bezüglich des Computerspiels [Name].

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiger Produzent und Vermarkter von digitalen Entertainment-Produkten, u.a. auch von Computerspielen.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses. Sie ist Mutter zweier Kinder, ihres Sohnes [Name], geboren am [Datum], und ihrer Tochter [Name], geboren am [Datum].

Die in Polen ansässige Firma [Name] erstellte das Computerspiel [Name].

Die Erstveröffentlichung des Spiels [Name] fand am 06.09.2011 (USA) bzw. am 09.09.2011 (EU) statt.

Mit Schreiben vom 23.11.2012 wurde die Beklagte von der Klägerin wegen des fünffachen Bereithaltens einer Datei mit dem Computerspiel [Name] zum Download über ihren Internetabschluss abgemahnt und aufgefordert, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben (vgl. Bl. 30 ff., Anlagenordner der Beklagten). Die Beklagte antwortete darauf mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2012 (Bl. 33 ff., Anlagenordner der Beklagten), in dem bestritten wurde, dass sie die behaupteten Verstöße begangen habe; zugleich ließ die Beklagte in dem Schreiben eine Unterlassungserklärung abgeben.

Nach anfänglichem Bestreiten auch in diesem Rechtsstreit hat die Beklagte zuletzt eingeräumt, dass sie das Spiel über eine Tauschbörse zum Download angeboten hat (Bl. 207 d.A.).

Über ihren Internetanschluss hat die Beklagte demnach mit Hilfe eines sog. P2P-Clients, also eines Tauschbörsenprogramms, die Datei mit dem Namen [Name], die eine funktions- und ablauffähige Fassung des Computerspiels enthalten hat, in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 11.09.2012 an 7 Tagen zu insgesamt 24 Zeitpunkten (vgl. im Einzelnen die Anspruchsbegründung, S. 12 - 18 = Bl. 16 - 18 d.A.) im BitTorrent-Netzwerk zum Herunterladen bereitgehalten.

Die Klägerin behauptet, sie habe bezüglich des Computerspiels [Name] ausschließliche weltweite Nutzungs- und Verwertungsrechte inne. Die Firma [Name] habe es an sie lizenziert (vgl. "Exclusive Publishing Agreement" vom 10.11.2008, Anlage K1, Übersetzung in Anlage K2). Der Verkaufspreis des Spiels im Einzelhandel habe zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rund 50,00 EUR betragen. Auch im Jahr 2013 habe der Verkaufspreis noch zwischen 30,00 EUR und 40,00 EUR gelegen. Zum Verletzungszeitpunkt habe der Verkaufspreis für das Spiel 43,99 EUR betragen (Bl. 64 d.A., vgl. auch den Ausdruck aus der Preissuchmaschine "Geizhals", Anlage K 8).

Die Klägerin meint, sie könne von der Beklagten Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR für die Abmahnung gegenüber der Beklagten vom 23.11.2012 verlangen. Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 EUR zu.



Die Klägerin beantragt,
nachdem sie im Mahnverfahren zunächst 859,80 EUR für die Abmahnung und einen Teil-Schadensersatz i.H.v. 640,20 EUR geltend gemacht hatte und nach Eingang der Anspruchsbegründung in gleicher Höhe die Klage dann bezüglich der Höhe des Schadensersatzbetrags erweitert hat, nunmehr (Bl. 140, 206 d.A.):
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 859,80 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 4.399,00 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2012 zu zahlen.



Die Beklagte beantragt (Bl. 206 d.A.):
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Spiel [Name] habe jedenfalls im November 2012 einen Preis von 13,99 EUR gehabt. Die Beklagte meint, bereits deshalb sei der verlangte Schadensersatz übersetzt.

Ferner meint die Klägerin, die von der Klägerin verlangten Abmahnkosten seien bereits deshalb überhöht, weil auf die Abmahnung der Klägerin § 97a Abs. 3 UrhG n.F. Anwendung finde und deshalb Abmahnkosten maximal aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR berechnet werden könnten. Die Abmahnung der Klägerin enthalte auch nicht alle nach § 97a Abs. 2 UrhG n.F. erforderlichen Inhalte.

Im Übrigen sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

Jedenfalls habe sich die Beklagte, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit der Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 24.07.2017 telefonisch darauf verständigt, dass die Ansprüche der Klägerin im Vergleichswege durch Zahlung von 1.685,00 EUR erledigt werden könnten.

Deshalb dürfte die Klägerin keinen hierüber hinausgehenden Betrag mehr fordern.


Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze samt Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2017 (Bl. 175 ff. d.A.) und vom 09.08.2017 (Bl. 205 ff. d.A.) verwiesen. In beiden Sitzungen hat die Kammer die Beklagte angehört. Für die Ergebnisse wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.



I.

Die Klage ist zulässig.


1.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich für die Klage der in Österreich ansässigen Klägerin wegen des Wohnsitzes der Beklagten im Gerichtsbezirk jedenfalls aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO n.F.


2.

Nach Vorlage einer unterschriebenen Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten im Original (Bl. 143 d.A.) bestehen an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung keine Zweifel.



II.

Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Beurteilung richtet sich gemäß Art. 8 Abs. 1 ROM II-VO grundsätzlich nach deutschem Recht.


1.

Der Klägerin stehen die in Ziff. I des Tenors zugesprochenen Abmahnkosten gegen die Beklagte aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. mit einem Zinsanspruch ab Ablauf der Mahnung (BGH, Urt. v. 24.11.1981- X ZR 7/80, zit. n. juris) zu.

Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG in ihren Rechten verletzt [nachfo1gend a) bis d)]. Die unstreitig erfolgte Abmahnung vom 23.11.2012 (vgl. Anlage K 7) erfüllt die Anforderungen [nachfolgend e)). Der Klägerin steht aber nur ein Anspruch auf Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert bis 19.000,00 EUR zu (nachfolgend f)].


a)

Anders als die Beklagte meint, richtet sich die Ersatzfähigkeit der Abmahnkosten nach § 97a UrhG in seiner bis zum 09.10.2013 geltenden Fassung (nachfolgend: § 97a UrhG a.F.) und nicht nach § 97a UrhG in seiner ab dem 09.10.2013 (BGBl. 1 S. 3714) geltenden Fassung (nachfolgend: § 97a UrhG n.F.).

Grds. kommt es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 145/10, zit. n. juris, Tz. 8 m.w.N. zur st. Rspr.). Dementsprechend hat der BGH auch in jüngeren Urteilen betreffend das Filesharing dann § 97a UrhG a.F. angewandt, wenn die Abmahnung vor Inkrafttreten des § 97a UrhG n.F. erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2016 - I ZR 97/15 - "T.W."; Urt. v. 24.11.2016 - I ZR 220/15 - "WLAN-Schlüssel"). Genauso hatte er noch auf § 683 BGB zurückgegriffen, wenn die Entscheidung zwar nach Inkrafttreten des § 97a UrhG ergangen war, aber die Abmahnung zuvor stattgefunden hatte (BGH Urt. v. 12.5.2015 - I ZR 272/14 "Päpstin"; Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd"; Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 43/15 - "Alan Wake"; Urt. v. 12.05.2015 - I ZR 44/15 - "Scream 4"). Auch die Literatur hat sich dieser Ansicht angeschlossen (vgl. Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, UrhG § 97a Rdnr. 1; Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., UrhG § 97a Rdnr. 1).

Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wieso die Regelung des § 97a UrhG n.F. hier auf Abmahnungen rückwirken soll, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind.

An die Rückwirkung von Gesetzen sind schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL, 5/08 zu den Anforderungen an den rückwirkenden Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte). Eine Rückwirkung ist im Einführungsgesetz zu § 97a UrhG n.F. (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken v. 01.10.2013, BGBl. I S. 3714) daher auch nicht vorgesehen.

Auch aus dem Umstand, dass in Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG v. 29.04.2004 vorgesehen ist, dass die Mitgliedsstaaten sicher zu stellen haben, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen, kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - noch nicht darauf geschlossen werden, dass § 97a Abs. 3 UrhG n.F. auch auf Altfälle vor seinem Inkrafttreten anzuwenden wäre. Europäische Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung, sondern bedürfen eines mitgliedsstaatlichen Umsetzungsaktes, Art. 288 Abs. 3 AEUV. Es kommt noch hinzu, dass sich Art. 14 der Richtlinie mit Prozesskosten und allenfalls nach einer Auslegung mit Abmahnkosten beschäftigt (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-57115 - "United Video Properties gegen Telenet N. V.", zit. n. juris Tz. 36), schon deshalb für den vorliegenden Fall keine unmittelbare Bedeutung hat und die Regelung des § 97a UrhG n.F. nach der Gesetzesbegründung nicht der - aus Sicht der Beklagten verspäteten (Bl. 29 d.A.) - Umsetzung dieses Teils der Richtlinie dient. Die Umsetzung der von der Beklagten zitierten Richtlinie ist vielmehr bereits durch das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" (GEigDuVeG v. 07.07.2008, BGBl. I S. 1191), mit dem § 97a UrhG a.F. erstmals eingeführt worden ist, erfolgt. Dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 97a UrhG a.F. hinter den Anforderungen der Richtlinie zurückgeblieben wäre, ist weder offenkundig, noch aus der Gesetzesbegründung zu § 97a UrhG n.F. ersichtlich noch Gegenstand der Diskussion in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu § 97a UrhG. Zudem käme eine unmittelbare Geltung der Richtlinie selbst bei verspäteter Umsetzung nicht in Betracht, da Art. 14 der Richtlinie dem Gesetzgeber erkennbar einen Umsetzungs-Spielraum belässt, was einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie entgegenstünde.


b)

Bei dem Computerspiel [Name] handelt es sich um ein nach §§ 69a Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 UrhG geschütztes Werk, dass bereits aufgrund seiner technischen Komplexität dem Schutzbereich des Urheberrechts unterfällt.


c)

Die Klägerin ist als Inhaberin ausschließlicher und unbeschränkter Nutzungsrechte an dem Computerspiel aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat eine Abbildung der Verpackung sowie des CD-Aufdrucks einer Hardcopy-Kaufversion des streitgegenständlichen Spiels (Anlage K 3) vorgelegt. Beide enthalten neben einem Copyright-Vermerk zugunsten des Spieleentwicklers [Name] einen Publisher-Vermerk für die Klägerin. Im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten ist der Publisher-Vermerk jedenfalls in Verbindung mit dem an gleicher Stelle aufgebrachten Copyright-Vermerk aufgrund der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG schon ausreichend zum Nachweis der Aktivlegitimation.

Weiter hat die Klägerin auch das "Exclusive Publishing Agreement" vom 10.11.2008 (Anl. K1, Übersetzung in Anl. K2) vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass sich die vom Spieleentwickler [Name] erworbene ausschließliche Lizenz auch auf das Anbieten des Spiels [Name] im Internet bezieht (K1: "Distribute the Product through internet streaming, pay per play and/or downloading and to sublicense such distribution"). Die Lizenz bezieht sich auch auf den gesamten deutschsprachigen Raum (vgl. K1: "G/S/A" = Deutschland/ Schweiz/Österreich). Die Rechte sind der Klägerin auch über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Erstveröffentlichung des Spiels, die hier unstreitig in der Europäischen Union am 09.09.2011 stattgefunden hat, eingeräumt worden.

Damit hat die Klägerin die Rechtekette von der Entwicklerin des Spiels hin zur Klägerin hinreichend dargelegt.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation zwar. Dieses Bestreiten ist aber, trotz Hinweises hierauf (Bl. 149 d.A.), pauschal geblieben und nicht ausreichend, um Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin, wie sie sich aus dem vorgelegten Lizenzvertrag ergibt, hervorzurufen. Die Aktivlegitimation kann daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.


d)

Die Verletzung der Nutzungsrechte durch das Anbieten zum Download (§ 69c Nr. 4 UrhG) ist von der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung am 09.08.2017 vollumfänglich eingeräumt worden (Bl. 207 d.A.). Ihr anfängliches Bestreiten der geltend gemachten Rechtsverletzungen hat die Beklagte damit aufgegeben.

Wegen dieses tatsächlichen Geständnisses (§ 288 Abs. 1 ZPO) bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zur Korrektheit der Ermittlung der IP-Adressen, unter denen die Verletzungshandlungen stattgefunden haben sollen, und zur Frage, ob die ermittelten IP-Adressen zu den angeführten Zeitpunkten dem Anschluss der Klägerin zugewiesen waren. Als notwendige Voraussetzung für die von der Beklagten eingeräumten Verletzung unterfallen diese ebenfalls dem tatsächlichen Geständnis der Beklagten.


e)

Die Abmahnung der Klägerin vom 23.11.2012 (vorgelegt als Anlage durch die Beklagte) genügt den Anforderungen des § 97a UrhG a.F.; § 97a Abs. 2 UrhG n.F., der weitergehende Anforderungen stellt, findet entsprechend obiger Ausführungen keine Anwendung.

Soweit die Beklagte darauf abstellt (Bl. 28 d.A.), dass die behauptete Rechtsverletzung nicht hinreichend genau bezeichnet sei, überzeugt dieser Einwand nicht. Vor Geltung des § 97a Abs. 2 UrhG n.F. war anerkannt, dass Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung ist, dass sich aus ihr das gerügte Verhalten ohne weiteres erkennen lässt. Für den Verletzer muss ersichtlich sein, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (vgl. zu § 97a UrhG a.F: OLG Frankfurt, Urt. v. 04.11.2014 - Az. 11 U 106/13 -, zit. n. juris Tz. 26; BeckOK-Reber, Urheberrecht, 1. Edition, Stand 15.09.2012, § 97a Rdnr. 5; ähnlich Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, UrhG § 97a Rdnr. 6). Hieran hat sich durch die Einführung des § 97a UrhG a.F. nichts geändert (BGH, Urt. v. 06.10.2016 - I ZR 97/15 - "T.W."; Urt. v. 24.11.2016 -I ZR 220/15 "WLAN-Schlüssel"). Dieser Anforderung genügt das Abmahnschreiben der Klägerin. Aus dem vorgelegten Abmahnschreiben wird deutlich, dass es um einen Verstoß gegen das Urheberrecht durch Anbieten eines in Lizenz von der Klägerin vertriebenen, namentlich benannten Computerspiels zum Zwecke des Downloads zu individuell bezeichneten Zeitpunkten über Tauschbörsen geht. Hieraus konnte die Beklagte hinreichend schließen, was ihr in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht von der Klägerin vorgeworfen wird.

Soweit die Beklagte weiter meint, die Abmahnung enthalte keine Angabe, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe (Bl. 28 d.A.), bezieht sich dieser Einwand zunächst auf die nunmehr ausdrücklich in § 972 Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. geregelte Voraussetzung für eine Abmahnung. Der Einwand greift vor diesem Hintergrund nicht durch, wobei dahinstehen kann, ob die Voraussetzung des § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. erfüllt wäre, weil diese auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Zur Wirksamkeit der Abmahnung nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. ausreichend ist, dass unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Die konkrete Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung kann schon deshalb der Berechtigung der Abmahnung nicht entgegenstehen, weil der Abmahnende schon nicht verpflichtet ist, eine vorformulierte Unterlassungserklärung der Abmahnung beizufügen (vgl. zu § 97a UrhG a.F.: Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, UrhG § 97a Rdnr. 6; zum Anspruch aus GoA: BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II", zit. n. juris, Tz. 59). Im Übrigen ist es nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. auch unschädlich, wenn der Abmahnende mit seiner Abmahnung mehr fordert, als ihm zusteht (vgl. zu § 97a UrhG a.F.; Wandtke / Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, UrhG § 97a Rdnr. 6). Aus dem von der Klägerin dem Abmahnschreiben beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ergibt sich im Übrigen auch hinreichend deutlich, worauf sich die begehrte Unterlassung bezieht; namentlich darauf, dass es die Beklagte zukünftig unterlässt, das Computerspiel "Dead Island" ganz oder teilweise ohne Einwilligung der Klägerin in P2P-Netzwerken zum Herunterladen bereit zu halten oder dies Dritten über den eigenen Internetanschluss zu ermöglichen.


f)

Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten besteht lediglich in Höhe von 807,80 EUR, was einer Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 aus einem angemessenen Gegenstandswert bis 19.000,00 EUR entspricht. Die Berechnung hat dabei nach dem RVG in seiner bis zum 01.08.2013 geltenden Fassung zu erfolgen.

Hinsichtlich des darüber hinaus mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Zahlbetrags ist die Klage abzuweisen.


aa)

Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach billigem Ermessen, § 23 Abs. 2 RVG, zu bestimmen und entspricht dem Wert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, wobei dieser pauschalierend nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 -I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris Tz. 30 f.).

Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs kommt es einerseits auf die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts an, ohne dass dabei generalpräventive Erwägungen erhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris, Tz. 33, 42). Zum anderen ist dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei insbesondere die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 43/15 - "Alan Wake", zit. n. juris Tz. 48).

Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen. Liegen allerdings besondere Umstände vor, wie z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein (BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 43/15 - "Alan Wake", zit. n. juris Tz. 48).

Zudem gilt, dass das Angebot zum Herunterladen eines Computerprogramms (entsprechendes gilt für Spielfilme und vollständige Musikalben) regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigt, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris Tz. 59).

Zwar dürfte die Erstverwertungsphase des Spiels [Name] das zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung der Beklagten im September 2011 rund 12 Monate auf dem Markt gewesen ist, bereits abgeschlossen gewesen sein. Allerdings handelt es sich nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin (Bl. 12 d.A.) bei dem Spiel [Name] um ein - mit weltweit bis Februar 2013 fünf Millionen verkauften Exemplaren - erfolgreiches Spiel. Der Kammer ist aus dem eigenen Kammerbetrieb auch bekannt, dass sich das Spiel noch in der zweiten Jahreshälfte 2012 hoher Beliebtheit erfreut hat, was sich an einer Vielzahl von Fällen, die sich mit dem Filesharing des Spiels [Name] zu dieser Zeit befassen, zeigt.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz der Klägerin, die überdies ein nahezu weltweites, ausschließliches Vermarktungsrecht (vgl. "Exclusive Publishing Agreement", Anlage KI, Übersetzung Anlage K2) beinhaltet, zum Verletzungszeitpunkt noch mindestens 9 Jahre andauerte.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Spiel aufgrund der feststehenden 24 Verstöße über einen Zeitraum vom 03.09.2012 bis zum 11.09.2012 - mit Ausnahme des 10.09.2012 - täglich im BitTorrent-Netzwerk zum Herunterladen angeboten worden ist. Dabei ist anzunehmen, dass das Spiel - was sich aus dem Umstand ergibt, dass für jeden der Tage mehrere Angebotszeitpunkte unter der gleichen IPv4-Nummer festgestellt wurden - an den meisten der genannten Tage über einen nicht unerheblichen Zeitraum angeboten worden ist. So ergibt sich ein Zeitraum von rund 50 Stunden (03.09.2012: 12:11:56 bis 21:09:08 Uhr; 04.09.2012: 12:14:24 bis 21:09:41 Uhr; 05.09.2012: 10:44:10 bis 20:24:16 Uhr; 06.09.2012: 17:13:31 bis 23:28:27 Uhr; 07.09.2012: 9:35:42 bis 9:37:34 Uhr; 08.09.2012: 10:07:57 bis 16:25:43 Uhr; 09.09.2012: 10:55:55 bis 17:03:38 Uhr; 11.09.2012: 14:54:20 bis 19:28:48 Uhr), in denen das Spiel durch die Beklagte mindestens zum Download angeboten worden ist.

Weiter zu berücksichtigen ist die virale Verbreitung von Spielen, die über Tauschbörsen angeboten werden. Sobald die Spiele (oder Spieleteile, sog. "Chunks") von der Beklagten angeboten werden, werden diese von Dritten heruntergeladen und von diesen direkt selbst wieder hochgeladen und erneut angeboten - was aufgrund der Standardeinstellungen von gängigen Filesharing-Programmen zumeist automatisiert geschieht. Maßgeblich ist damit nicht nur die Erstweitergabe durch die Beklagte.

Umgekehrt ist aber auch festzuhalten, dass die Verletzungshandlungen bereits 2 1/2 Monate vor Zugang der Abmahnung ohne Zutun der Klägerin geendet haben, mithin der drohende weitere Verletzungsumfang, definiert als Wahrscheinlichkeit künftiger Verletzungshandlungen, maximal als durchschnittlich zu bewerten ist - das Interesse an diesem Werk wird sich bei der Beklagten also zumindest fürs Erste bereits erschöpft haben.

Aufgrund dieser Umstände wird ein Gegenstandswert bis 19.000,00 EUR erreicht - für einen noch höheren Streitwert besteht zur Überzeugung der Kammer allerdings kein Raum. Soweit die Kammer in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 30.09.2015, Az. 24 0 179/15) einen Gegenstandswert von lediglich 8.000,00 EUR angenommen hatte, obwohl der Entscheidung einerseits ein Verletzungszeitpunkt in der Erstverwertungsphase und zum anderen ein noch umfangreicherer Verletzungszeitraum zugrunde lag, sind die Grundlagen für diese Entscheidung durch die späteren, vom BGH zur Bemessung des Gegenstandswerts genannten Werte überholt.

Das Schreiben, das die Abmahnung enthielt, hatte zwar daneben auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche erwähnt. Unabhängig von der geltend gemachten Anspruchsgrundlage § 97a UrhG sind Ansprüche auf Anwaltskosten hierfür aber nicht rechtshängig gemacht und daher auch nicht zu berücksichtigen.


bb)

Das Vorliegen eines Massengeschäfts rechtfertigt angesichts der rechtlichen und vor allem auch tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Inanspruchnahme des Verantwortlichen im konkreten Einzelfall keine Abweichung von der Regelgebühr von 1,3 nach unten (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 "Tannöd", zit. n. juris Tz. 49 zu dieser Erwägung, die auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ausdrücklich keine Rolle spielt; zudem BGH, Urt. v. 11.06.2015 - 1 ZR 19/14 - "Tauschbörse I", zit. n. juris Tz. 74 ff).


cc)

§ 97a Abs. 2 UrhG a.F., der den Ersatzanspruch in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt, ist nicht anwendbar. In Tauschbörsenfällen liegt wegen der viralen Verbreitungswirkung von Tauschbörsen regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd", zit. n. juris Tz. 53 m.w.N.). Für eine andere Beurteilung im konkreten Fall ist nichts ersichtlich. Da - wie bereits ausgeführt § 97a UrhG in seiner Fassung bis zum 09.10.2013 Anwendung findet, kommt eine Beschränkung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. deshalb ebenfalls nicht in Betracht.


2.

Der Klägerin steht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber der Beklagten der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,00 EUR nebst Zinsen (siehe oben 1.) zu.


a)

Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 UrhG sind gegeben. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie das Computerspiel [Name] über eine Tauschbörse heruntergeladen hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Damit hat sie die Verletzung der Nutzungsrechte über ihren Internetanschluss zumindest fahrlässig begangen. Selbst wenn der Beklagten nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass sie als Nutzer einer Tauschbörse die heruntergeladenen Dateien zugleich anbietet - was angesichts der Bekanntheit von Tauschbörsen und deren Funktionsweise auch im Jahr 2012 unwahrscheinlich ist - , hätte ihr zumindest die Pflicht oblegen, sich vor Nutzung der Tauschbörse über deren Funktionsweise zu vergewissern. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie das Computerspiel jedenfalls fahrlässig öffentlich zugänglich gemacht (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 12.02.2014 - Az. 308 O 227/13, zit. n. juris Tz. 30; LG Bielefeld, Urteil vom 4. März 2015 - Az. 4 O 211/14, zit. n. juris Tz. 45). Zu den übrigen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen mit der Anmerkung, dass § 10 Abs. 3 UrhG zwar nicht für Schadensersatzansprüche gilt, aber angesichts des Erfolgs des Spiels [siehe noch unten b)] und dass keine Unterlassungsklagen gegen die Klägerin bekannt geworden sind i.V.m. dem "Exclusive Publishing Agreement" auch der Vollbeweis für die Inhaberschaft der Klägerin an den Rechten geführt ist.


b)

Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe von 4.399,00 EUR begründet.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse I", zit. n. juris Tz. 57).

Für Filesharing-Fälle ist darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel zugegriffen worden ist und welcher legale Downloadpreis zum Verletzungszeitpunkt zu erreichen war (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - Az. 6 U 67/11, zit. n. juris Tz. 40). Die Lizenz kann danach fiktiv anhand des Verkaufswerts des Spiels im Verletzungszeitpunkt durch Multiplikation mit einem Vervielfältiger, der sich nach möglichen Zugriffen auf das angebotene Spiel richtet, bestimmt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III", zit. n. juris Tz. 61 ff., der diese Berechnungsmethode für das Filesharing von Musikstücken ausdrücklich gebilligt hat).

Die Klägerin trägt unter Vorlage eines Ausdrucks der Internetseite "Geizhals.de" (Anlage K 8) vor, zum Zeitpunkt der Verletzung (konkret: 12.09.2012 und damit ein Tag nach der letzten Verletzungshandlung) habe das Spiel einen legalen Kaufwert von 43,99 EUR gehabt. Die Beklagte hingegen trägt vor, eine von ihr unmittelbar nach Zugang der Abmahnung im November 2012 erfolgte Internetrecherche habe einen Spielepreis von lediglich 13,99 EUR ergeben (Bl. 27 d.A.). Bei Anwendung des § 287 ZPO ist die über "Geizhals.de" aufrufbare Preisentwicklung jedenfalls für Zeiten mit tatsächlichen Umsätzen ausreichende Schätzgrundlage (siehe schon Kammer, Urt. v. 30.9.2015 - Az. 24 O 179/15), allerdings muss dann auch tatsächlich die Preisentwicklung für die (legale) Download-Version des Spiels herangezogen werden und sind ggfs. heftigere kurzfristige Preissprünge auszublenden. Damit ist mit diesem Tool der Hauptbeweis für einen Download-Preis in der Größenordnung von 30,00 EUR geführt. Der von der Beklagten ohne nähere Angaben zum Anbieter behauptete Preis von 13,99 EUR ist nicht geeignet, den Gegenbeweis zu führen. So ist z.B. möglich, dass die Beklagtenvertreterin das Angebot eines Raubkopierers gefunden hatte, der die Raubkopie nicht kostenlos, sondern "nur" verbilligt vertreibt. Darüber hinaus ändern einzelne Ausreißer auch nichts am Marktpreis.

Ausgehend vom Download-Preis von ca. 30,00 EUR genügt ein Vervielfältiger von ca. 150, um die Klageforderung zu erreichen. Er erscheint unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Streitfalles (mindestens) angemessen.

Bei dem Spiel [Name] handelt es sich - wie bereits ausgeführt wurde - um ein solches, das sich auch zum Verletzungszeitpunkt reger Beliebtheit erfreut hat. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch an der aus Anlage K 8 ersichtlichen Preisentwicklung, die - selbst wenn der Anstieg des Verkaufspreises einige Zeit vor den hier interessierenden Treffern ausgeblendet wird - einen für sonstige Computerspiele sehr langsam abfallenden Preistrend ausweist. Unter Berücksichtigung des allg. Grundsatzes von Angebot und Nachfrage kann hieraus auf eine nur gering nachlassende Nachfrage und damit auf eine nach wie vor anhaltende Beliebtheit des Spiels geschlossen werden, auch wenn das Spiel zum Verletzungszeitpunkt bereits ein Jahr auf dem Markt gewesen ist. Dementsprechend hat auch die Klägerin - unwidersprochen - ausgeführt, dass das Spiel bis Februar 2013 insgesamt 5 Millionen verkauft wurde (Bl. 12 d.A.) und bis November 2016 über 165.000 Aktivierungen aus dem deutschen Markt über das Portal "Steam" erfolgt sind (Bl. 64 d.A.).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Spiel, wie festgestellt, über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund 50 Stunden, verteilt über einen Zeitraum von rund einer Woche, im BitTorrent-Netzwerk zum Download bereit gestellt wurde und damit über lange Zeit hinweg die Möglichkeit zur viralen Verbreitung des angebotenen Spiels bestand.

Unschädlich ist dabei, dass es an konkreten Angaben der Klägerin zu Nutzerzahlen des BitTorrent-Netzwerks fehlt. Im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO ist es nicht erforderlich, im Einzelfall konkret die Anzahl der zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II", zit. n. juris Tz. 46). Dass das BitTorrent-Netzwerk selbst im Verletzungszeitpunkt beliebt gewesen ist, ist der Kammer auch aus der Bearbeitung weiterer Fälle zu Verletzungen im zweiten Halbjahr 2012 bekannt. Im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß nur ein geringer Teil der Anbietenden auf diesen Tauschbörsen festgestellt wird und aufgrund dessen, dass die Kammer lediglich diejenigen Fälle zu bearbeiten hat, die ihr aufgrund ihrer Zuständigkeit zugeordnet sind, ergibt sich hinreichend, dass sich die verwendete Tauschbörse zum Verletzungszeitpunkt gewisser Beliebtheit erfreute. Nicht zuletzt kann auch aus der von der Klägerin als Anlage (Bl. 92 ff. des Anlagenordners der Klägerin) vorgelegten Übersicht über die im Verletzungszeitraum begangenen Verstöße geschlossen werden, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzern in der Tauschbörse aktiv gewesen ist, zumal sich diese Liste allein auf das Auskunftsverfahren vor dem LG Köln mit dem Az. 216 O 182/12 bezieht (Bl. 56 d.A.); die parallelen Auskunftsverfahren vor dem LG Köln mit den Az. 217 O 217/12 und Az. 231 O 248/12 (Bl. 54 d.A.) sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Auch wurde vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit die Annahme, bei beliebten Musiktiteln auf populären Tauschbörsen könne sogar bei einer einmalig festgestellten Verletzungshandlung ein Faktor von 400 angenommen werden, gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I", zit. n. juris Tz. 3, 59 ff.; BGH, Urt. v. 11.06.2016 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II", zit. n. juris Tz. 3, 46 ff.). Selbst wenn diese Entscheidungen zum Download von Musiktiteln ergangen sind, können sie als Ausgangspunkt zur Bewertung des Downloads von Spielen herangezogen werden. Denn der Umstand, dass die Dateien mit Computerspielen umfangreicher sind als die von Musiktiteln, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar könnte es so scheinen, dass deswegen im gleichen Zeitraum weniger Downloads erfolgen könnten. Dem haben die Tauschbörsenbetreiber aber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Computerspiele in Einzelteile ("Chunks") zerlegen und der neue Nutzer solche Chunks zur Umgehung der asymmetrischen Leitungsaufteilung mit geringerer Uploadbreite von mehreren früheren Nutzern erhalten, die wiederum als Gesamtschuldner insgesamt haften.

Gründe, die der Annahme, dass zumindest ein Vervielfältiger von 150 im hier zu entscheidenden Fall erreicht wird, entgegenstehen, sind für die Kammer nicht ersichtlich.


3.

Der Anspruch der Klägerin hat sich auch nicht der Höhe nach dadurch auf 1.685,00 EUR reduziert, weil zwischen den Parteien gerichtlich oder außergerichtlich ein Vergleichsvertrag geschlossen worden wäre.

Den gerichtlichen Vergleichsvorschlag, unterbreitet im Termin am 10.05.2017 (Bl. 182 d.A.), hat die Beklagte nicht angenommen, wie sich aus den Schriftsätzen v. 26.05.2017 (Bl. 186 d.A.), v. 30.06.2017 (Bl. 188 d.A.) und v. 15.07.2017 (Bl. 192 d.A.) ergibt, in denen die Beklagte jeweils mitteilt, dass noch keine Einigkeit auf einen bestimmten Vergleichstext erzielt werden konnte.

Soweit die Beklagte meint, mit der telefonischen Übereinkunft zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagte vom 24.07.2017 (Bl. 202 d.A.) sei ein Vergleichsvertrag i.S.d. § 779 BGB zustande gekommen, steht dies bereits im Widerspruch zum Schreiben der Beklagten vom 26.07.2017 (Bl. 196 d.A.). Dort ist ausdrücklich die Rede davon, dass seitens der Parteien gewollt war, dass ein Vergleichsvorschlag durch die Kammer nach § 278 Abs. 6 ZPO unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben von der Beklagten begehrten Anpassung durch die Kammer vorgeschlagen werden sollte. Fett gedruckt ist zudem der Kammer übertragen, gegen wen alles Ansprüche der Klägerin abgegolten sein sollen, ein essentialium negotii, ohne das ein wirksamer Vertrag ohnehin nicht zustande kommt.

Dem ist die Kammer mit Beschluss vom 03.08.2017 nachgekommen (Bl. 198 ff. d.A.), mit dem den Parteien ein Vergleich vorgeschlagen wurde. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 08.08.2017 (Bl. 204 d.A.) ausdrücklich abgelehnt.

Ist seitens der Parteien die Beurkundung eines Vertrages gewollt, so kommt der Vertrag im Zweifel nur bei Einhaltung dieser Form zustande, § 154 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Parteien eine gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs wünschen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, BGB § 154 Rdnr. 4 m.w.N.).

Nachdem ein Vergleich hier aufgrund eines gerichtlichen Vorschlags nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden sollte, ein solcher aber letztlich von der Klägerin nicht angenommen worden ist, ist ein Vergleichsvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam entstanden. Dass beide Parteien etwas anderes gewollt hätten, ist nicht ersichtlich.

Damit ist der Anspruch der Klägerin auch nicht der Höhe nach auf 1.685,00 EUR beschränkt.



III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.



[Name]
Vorsitzender Richter am Landgericht

zugleich für RiLG Dr. [Name],
der durch Urlaub verhindert ist,
selbst zu unterschreiben.


[Name]
Richter




Verkündet am 23.08.2017
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Beglaubigt
Stuttgart, den 24. Aug. 2017
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (...)








~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017, Az. 24 O 382/16,
.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Nikolai Klute,
Mehrfachermittlung,
gerichtlicher Vergleichsvorschlag,
Aktivlegitimation

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#11287 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Mai 2018, 11:55

Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte / Constantin Film Verleih GmbH ab - Wohngemeinschaft



11:50 Uhr


Die beklagte Anschlussinhaberin haftet nicht für Filesharingvorwurf in einer Wohngemeinschaft (WG), da sie ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerseite den Beweis ihrer Verantwortlichkeit nicht erbringen konnte (AG Frankfurt, Urt. v. 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)).



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


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~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~








AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)




(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 30 C 1156/17 (47)




Verkündet lt. Protokoll am: 23.03.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name],
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Berger Str. 279, 60385 Frankfurt am Main,





hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03 2018

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.





Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung - unerlaubte Verwertung geschützter Film- und Tonaufnahmen über ein Filesharing-Netzwerk - in Anspruch.

Die Klägerin macht geltend, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "[Name]" innezuhaben. Dieser Film sei am 14.07.2016 gegen 22:15 Uhr über eine zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnete IP-Adresse auf der sog. Tauschbörse "BitTorrent" zum Herunterladen angeboten worden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin zum einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie. zum anderen Erstattung der für eine Abmahnung vom 31.08.2016 (Kopie Bl. 32 - 37 d.A.) angefallenen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 215,00 EUR netto.

Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 18.4.2017 (Bl. 1 - 26 d.A.). vom 02.10.2017 (Bl. 112 - 138 d.A.) sowie vom 09.11.2017 (Bl. 154 156 d.A.).



Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an sie Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des. Gerichts gestellt wird, jedoch 1.000.00 EUR nicht unterschreiten sollte, des Weiteren 107,50 EUR als Hauptforderung und weitere 107,50 EUR als Nebenforderung, alles jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 10.03.2017, zu zahlen.



Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 unstreitig gestellt, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen wurde. Sie bestreitet jedoch ihre Täterschaft.

Die Beklagte behauptet, zum Tatzeitpunkt hätten insgesamt 3 weitere Personen ungehinderten Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt. Zum einen sei dieser von ihrer damaligen beiden Mitbewohnerinnen, den Zeuginnen [Name] und [Name] genutzt worden. Zum anderen habe sie im Zeitraum 12.07.2016 bis 16.07.2016 Besuch von einem ehemaligen Bekannten, eines Herrn [Name] aus Australien, gehabt, welcher ebenfalls selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss in der Wohngemeinschaft gehabt habe. Heute bestehe der Kontakt nicht mehr, eine Wohnanschrift des Herrn [Name] sei nicht bekannt. Nach Erhalt der Abmahnung habe sie versucht, Herrn [Name] per WhatsApp zu kontaktieren, er indes habe nicht reagiert. Sie gehe davon aus, dass besagter Herr [Name] die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat.


Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 14.07.17 (BI. 72 - 78 d.A.) sowie vom 01.11.17 (Bl. 147 - 150 d.A.).

Über vorstehende Behauptungen der Beklagten sowie die Behauptung der Klägerin, allein die Beklagte habe im Tatzeitpunkt Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt, ist auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 15.12.2017 (Bl. 16 d.A.) Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen [Name] und [Name] wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 02.03.2018 (Bl. 188 - 193 d.A.).




Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin für den behaupteten Urheberrechtsverstoß weder auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass es die Beklagte (als Täter) war, die die behauptete Urheberrechtsverletzung (das öffentliche Zugänglichmachen des Films "[Name]" über das verwendete Tauschbörsenprogramm ,"BitTorrent") begangen hat. Dies kann jedoch auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei ist zunächst aufgrund unstreitigen Sachverhaltes davon auszugehen. dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und es somit der Internetanschluss der Beklagten war, über die der Film zum Herunterladen auf der Tauschbörse angeboten wurde. Daraus folgt vorliegend aber nicht zwingend, dass es die Beklagte selbst gewesen sein muss, die (als Täter) die unerlaubte Handlung begangen hat. Insbesondere streitet im vorliegenden Fall für eine Täterschaft der Beklagten auch keine tatsächliche Vermutung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn über den besagten Internetzugang ausschließlich die Beklagte hätte verfügen können. Konnten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung aber auch andere Personen diesen Anschluss benutzen, so ist dann, wenn über diesen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird, eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder aber bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511). Von letztgenannter Alternative ist vorliegend auszugehen.

Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass zum Tatzeitpunkt sowohl ihre beiden damaligen Mitbewohnerinnen als auch ihr Besucher aus Australien auf ihren Internetanschluss hätten zugreifen können. insoweit oblag der Beklagten nicht nur die Darlegungs-. sondern auch die Beweislast, da es sich insoweit um Tatsachen handelt, die den ansonsten gegen die Beklagte als Anschlussinhaber streitenden Anscheinsbeweis erschüttern sollen. Dieser Beweis ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichts gelungen. Die beiden vor dem erkennenden Gericht vernommenen Zeuginnen [Name] und [Name], ihres Zeichens die seinerzeitigen Mitbewohnerinnen der Beklagten, konnten absolut glaubhaft bestätigen, dass der Internetanschluss der Beklagten seinerzeit auch von ihnen mitbenutzt werden konnte. Dies allerdings hilft der Beklagten vorliegend insofern nicht, als beide Zeuginnen ebenfalls glaubhaft bekunden konnten, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, dass besagter Herr [Name] als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Die Existenz dieses Besuchers sowie die Tatsache, dass dieser sich im fraglichen Zeitraum in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat, ist durch die Zeugin [Name] bestätigt worden. Auch die vorgelegte Kommunikation zwischen der Beklagten und ihrem Besucher per WhatsApp am 14.07.2016 (Ausdruck Bl. 80 und 81 d.A.) belegt, dass sich besagter [Name] zur Tatzeit in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat. Zwar gibt es keinen unmittelbaren Zeugen dafür, dass die Beklagte ihrem Besucher das Passwort für ihren WLAN-Anschluss mitgeteilt hat, ebenso wenig wie die Zeugin [Name] sicher bekunden konnte, dass der Besucher sein Handy über diesen Internetanschluss betrieben hat und nicht etwa über eine externe Verbindung. Jedoch haben beide Zeuginnen bekundet, dass sie - gewissermaßen selbstverständlich - davon ausgegangen sind. dass der Besucher Zugang zum Internetanschluss der Beklagten gehabt hat. Beide Zeuginnen konnten auch bekunden, dass die Beklagte seinerzeit geäußert habe, dass sie bezüglich der abgemahnten Urheberrechtsverletzung ihren Besucher im Verdacht habe. Im Übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass man persönlichen Besuchern, denen man vertraut, ohne weiteres Zugang zum eigenen WLAN-Anschluss gewährt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht damit die erforderliche Gewissheit i. S. von § 286 ZPO dahingehend erlangt, dass die Beklagte seinerzeit ihrem Besucher aus Australien Zugang zu ihrem Internetanschluss ermöglicht hat. Damit kommt neben der Beklagten diese Person als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht. Damit wiederum ist die insoweit beweisbelastete Klägerin für eine Täterschaft der Beklagten beweisfällig geblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann eine solche auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, WM 2014, 1143 ff). Dieser Darlegungslast ist die Beklagte vorliegend nachgekommen, die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt, als dass sie keine hinreichenden Nachforschungen angestellt habe, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Zwar ist der Anschlussinhaber zur Erfüllung vorgenannter Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.). Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, welche konkreten weiteren Nachforschungen zwecks Täterermittlung bezüglich Herrn [Name] die Beklagte hätte tätigen können und müssen. Nach Aussage der Zeugin [Name] muss das Gericht davon ausgehen, dass sich Herr [Name] seinerzeit auf einer Europareise befunden hat und tatsächlich danach wieder nach Australien zurückgekehrt ist. Dafür, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung versucht hat, den Herrn [Name] per WhatsApp zu kontaktieren, ist zwar in der Tat nicht nachgewiesen. Insoweit konnten auch die Zeuginnen nur bestätigen, dass die Beklagte selbst entsprechendes ihnen gegenüber behauptet hat. Indes ist nicht ersichtlich, was sich dadurch am Ergebnis der Nachforschungen als solches insgesamt ändert. Die Klägerin konstatiert in ihrer Beweiswürdigung vom 15.03.2018 selbst, dass die beiden Zeuginnen als Täterinnen ausscheiden, sie konstatiert des Weiteren, dass es den Besucher aus Australien tatsächlich gegeben hat. Das Gericht hält es darüber hinaus für hinreichend sicher, dass dieser Besucher den WLAN-Anschluss der Beklagten nutzen konnte. Dann aber kommt diese Person als Täter ohne weiteres in Betracht. Dass diese Person - auch als Zeuge - nicht greifbar ist, gereicht insoweit der Klägerin zum Nachteil. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten besteht daher nicht.

Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - sei es über die Grundsätze der GOA, sei es über §§ 97, 97a UrhG - ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zustand. Dem indes war nicht so. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegenüber der Beklagten als Täter bestand aus denselben Gründen nicht, aus denen die Beklagte nicht auf Schadensersatz haftet.

Aber auch eine Haftung der Beklagten als Störer kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verletzung absoluter Rechte kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei muss er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Tat haben, die Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten muss ihm weiterhin zumutbar sein, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH. a.a.0.). Vorliegend hat die Beklagte ihren Internetanschluss einem volljährigen Besucher überlassen. Bei volljährigen Personen kann grundsätzlich auch ohne besondere Belehrungen und/oder Überwachungen davon ausgegangen werden, dass Urheberrechtsverletzungen nicht begangen werden. Vorliegend handelte es sich bei dem Besucher zwar um eine der Beklagten nicht übermäßig vertraute Person, wie die Tatsache zeigt, dass er in der Küche nächtigte. Jedoch erscheint im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit einer volljährigen Person die Überlassung des Internetanschlusses ohne besondere Überwachung so lange angängig, wie nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsverstöße begangen werden. Da die Beklagte somit auch nicht als Störer haftet, war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Frankfurt am Main,
Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.




gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht
(...)






~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47),
Rechtsanwalt Markus Brehm,
Kanzlei Brehm,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Wohngemeinschaft,
WG,
https://aw3p.de/archive/3841,
http://www.kanzleibrehm.de/

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AG Traunstein, Az. 312 C 1328/17

#11288 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. Mai 2018, 23:36

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren - "Angebot" zur Nennung der Namen der Mitnutzer erfüllt nicht die sekundäre Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)


23:30 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Im vorstehenden Verfahren bestritt der beklagte Anschlussinhaber, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung korrekt ermittelt worden ist. Für den Fall, dass die Rechtsverletzung tatsächlich über den eigenen Internetanschluss erfolgt ist, könne diese nur durch eine "Fremdperson" begangen worden sein. Soweit das Gericht dies für erforderlich erachten sollte, könne er die Namen der in Frage kommenden Nutzer auch nennen.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

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https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... egungslas/




Urteil als PDF

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https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 328_17.pdf




Autorin

Rechtsanwältin Franziska Hörl




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Das Amtsgericht Traunstein ging zunächst davon aus, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Beklagten begangen worden ist. Der klägerseitige Vortrag bezüglich der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten sei ausreichend substantiiert. Hiergegen habe der Beklagte jedoch keine beachtlichen Einwände vorbringen können. Weiter legte das Gericht die eigene Täterschaft des Beklagten zugrunde, da er der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Allein die angekündigte Benennung weiterer Nutzer des Internetanschlusses genüge der Darlegungslast nicht. Letztlich bestätigte das Gericht auch die Anwendbarkeit der Grundsätze zur Lizenzanalogie und die Angemessenheit des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 EUR. Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.










AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Traunstein
Az.: 312 C 1328/17




IM NAMEN DES VOLKES



In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 83109 Großkarolinenfeld,
- Beklagter -


wegen Urheberrecht




erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 folgendes


Endurteil


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.107,50 EUR sowie weitere 107,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.





Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Schadenersatz aus einer Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film [Name] in Deutschland. Über Dienstleister stellte sie fest, dass am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr der Film von der IP-Adresse [IP-Adresse] zum Upload ins Internet angeboten wurde. Aufgrund Auskunftsbeschlusses des LG München I teilte der Provider Vodafone Kabel Deutschland mit, dass diese IP-Adresse zu den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet war. Mit Schreiben vom [Datum] mahnte die Klägerin den Beklagten anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Kostenübernahme auf. Der Beklagte gab auch auf weitere Mahnungen weder die Erklärung ab noch zahlte er.

Die Klägerin hat am [Datum] den Erlass eines Mahnbescheides beim AG Coburg beantragt.

Nach Widerspruch ist das Verfahren am [Datum] an das AG Traunstein abgegeben worden.



Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit [Datum] zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.



Der Beklagte bestreitet, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss begangen worden sei. Wenn doch, dann sei sie jedenfalls nicht von ihm begangen worden und er sei auf Weisung durch das Gericht auch bereit, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen.


Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auch sonst wird auf den Inhalt der Akte umfassend Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 97, 19a UrhG.

Nach dem Akteninhalt ist das Gericht davon überzeugt, dass die gegenständliche Urheberrechtsverletzung vom physischen Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist. Die vorgelegten Unterlagen über die Ermittlung und Identifizierung der zum Upload angebotenen Datei sowie die Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung zum Beklagten belegen dies substantiiert. Der Beklagte bringt hiergegen keine beachtlichen Einwände vor.

Der Beklagte genügt in der Folge auch nicht seiner substantiierten Darlegungslast, um sich selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung zu entlasten. Allein das Angebot, die Namen der in Frage kommenden Nutzer zu nennen, genügt dieser Darlegungslast nicht.

Wegen der Schadenshöhe beruft sich die Klägerin völlig zutreffend auf das Instrument der Lizenzanalogie, das einen Anspruch jedenfalls in der geltend gemachten Höhe begründet. Zu ersetzen waren ebenfalls die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR und zwar je zur Hälfte als Haupt- und als Nebenforderung. Hierzu darf auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 24 f. der Klageschrift Bezug genommen werden.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein


einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



gez.
[Name]
Richter am Amtsgericht




Verkündet am 20.04.2018
gez.
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Für die Richtigkeit der Abschrift Traunstein, 23.04.2018
[Name], JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)







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AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Franziska Hörl,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Angebot an das Gericht zur Nennung von möglichen Täter,
Beklagter ohne Anwalt

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LG Frankfurt, Az. 2-03 S 8/17

#11289 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Mai 2018, 00:21

Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt Abweisung der Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR / Koch Media GmbH



00:20 Uhr


Der beklagte Familienvater haftet nicht für Filesharingvorwurf, da er seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerseite den Beweis seiner Verantwortlichkeit nicht erbringen konnte. Wir hatten bereits im Januar 2017 darüber berichtet, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine Filesharing-Klage gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen Familienvater abgewiesen hat. Hier sehen Sie den Link zu dem damaligen Rechtstipp:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-fr ... 97770.html



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Bild

Rechtsanwalt Markus Brehm



Kanzlei Brehm

Berger Str. 279 | 60385 Frankfurt am Main
Tel.: 069 - 913 16 70 1 | Fax: 069 - 913 16 70 2


Zweigstelle Nürnberg
Frankenstraße 152 | 90461 Nürnberg
Tel.: 0911 - 477 5353 0 | Zentrales Fax: 069 - 913 16 70 2

E-Mail: info@kanzleibrehm.de | Web: www.kanzleibrehm.de





Bericht auf Anwalt.de:

Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/landg ... 35096.html




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Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR hat daraufhin im März 2017 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Mit heute bei uns eingegangenem Urteil bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist folglich rechtskräftig.



Was war geschehen?

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel "Dead Island" über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Der Beklagte wurde im Jahr 2013 wegen dieses Vorwurfs von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR abgemahnt. Mit der Abmahnung forderte die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Außergerichtlich gab der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung ab noch zahlte er die geforderten Beträge.

Die Koch Media GmbH beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauffolgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR, da sie letztlich den Beweis der Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht erbringen konnte.



Rechtliches

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung.

Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass es letztlich dahinstehen kann, ob über den Internetanschluss des Beklagten die Software "Dead Island" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde, da jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beklagte auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung war. Insofern läge die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin.

Das Gericht bezieht sich hierbei auf die viel zitierten Entscheidungen des BGH vom 8. Januar 2014, die I ZR 169/12 (BearShare); BGH-Urteil vom 11.06.2015, und die I ZR 75/14 (Tauschbörse III).



Sekundäre Darlegungslast

Ferner stellt das Gericht klar, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Beklagten gerade nicht greift. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt, indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche verschiedenen verwendeten Endgeräte zum fraglichen Tatzeitpunkt im Haushalt des Beklagten vorhanden waren und welche im Haushalt des Beklagten lebenden Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Der Beklagte konnte weiter nachvollziehbar darlegen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder zur angeblichen Tatzeit zu Hause gewesen sind.

Der hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten beweisbelasteten Klägerin ist es darüber hinaus nicht gelungen zu beweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten keinen selbstständigen Zugriff auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als Täter in Frage kommen.



Bestätigung durch Landgericht Frankfurt am Main

In zweiter Instanz wurde das Urteil des Amtsgerichts nunmehr bestätigt. Das Landgericht führt insbesondere aus, dass gerade keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Es fehle insofern an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht Dritten Zugriff zu dem betroffenen Anschluss gewährt hat.

Da unser Mandant in beiden Instanzen konkret vortragen konnte, dass und welche anderen Personen zur Tatzeit Zugang zu dem Internetanschluss hatten, welche internetfähigen Geräte vorhanden waren und dass er selbst als Täter nicht infrage kommt, sah das erkennende Gericht sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz die sekundäre Darlegungslast erfüllt.

Danach geht die volle Beweislast für die Verantwortlichkeit auf die Klägerseite über. Diese Beweislast konnte die Klägerin auch in der zweiten Instanz nicht erfüllen, weshalb das Landgericht Frankfurt am Main folgerichtig die Berufung zurückgewiesen hat.

Sollten Sie selbst von Vorwürfen in Zusammenhang mit Filesharing betroffen sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir bieten eine kostenlose telefonische Erstberatung an und klären Sie so umfassend über die Einzelheiten in Ihrer Angelegenheit auf.









LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018, Az. 2-03 S 8/17



(...)

Landgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 2-03 S 8/17
32 C 1866/16 (90)
AG Frankfurt am Main


Verkündet am: 09.05.2018
[Name], Justizangestellte
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle



Im Namen des Volkes

Urteil




In dem Rechtsstreit


[Name],
Klägerin und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte .rka, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg,



gegen


[Name],
Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Brehm, Berger Str. 279, 60385 Frankfurt am Main,





hat das Landgericht Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. [Name], Richter am Landgericht Dr. [Name] und Richter [Name] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018

für Recht erkannt:

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 1866/16 (90)) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.





Gründe:



I.

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Vorliegend geht es um das Computerspiel "[Name]", welches in Europa erstmals am 06.09.2011 veröffentlicht wurde

Die Klägerin macht Rechtsverletzungen vom 10.12.2012 um 19:08:22 und um 19:19:49 Uhr geltend. Mit Schreiben vom 03.01.2013 gemäß Anlage K1 (Bl. 30 - 34 d.A.) mahnte die Klägerin den Berufungsbeklagten und Beklagten (im Folgenden: "Beklagter") ab und forderte unter gleichzeitiger Unterbreitung eines Vergleichsangebotes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Klägerin erwirkte unter dem 29.12.2015 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid. Der Beklagte erhob hiergegen Widerspruch.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR sowie Schadensersatz in Form einer Lizenzentschädigung in Höhe von 640,20 EUR.

Die Klägerin behauptet, dass die [Name] das Computerspiel "[Name]" für die Klägerin produziert und exklusiv an diese lizenziert habe. Die Klägerin sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Der Beklagte habe im angegebenen Zeitraum über seinen Internetanschluss das Computerspiel "[Name]" zum Download angeboten. Dies habe die [Name] GmbH festgestellt, die die in der Klagebegründungsschrift angegebenen IP-Adressen des Beklagten ermittelt habe. Die Klägerin bestreitet, dass die Familienmitglieder des Beklagten zum Tatzeitpunkt auf den Internetanschluss des Beklagten - selbständig zugreifen konnten. Eine etwaige Verjährung sei durch den klägerseits erwirkten Mahnbescheid gehemmt gewesen.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche primär darauf, dass der Beklagte die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen habe, vorsorglich auch auf die §§ 832 BGB, 97 UrhG wegen der Verletzung von Aufsichtspflichten mit Blick auf die minderjährigen Kinder.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die behauptete Rechtsverletzung. Er behauptet, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Er sei weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig in sog. Filesharing-Netzwerken aktiv gewesen. Ihm sei das streitgegenständliche Computerspiel völlig unbekannt. Dieses habe sich weder in der Vergangenheit noch derzeit auf einem seiner Endgeräte befunden. Er lebe in einem 4 Personen-Haushalt. Neben ihm hätten seine Ehefrau, sein damals 17-jähriger Sohn und seine damals 13-jährige Tochter Zugang zum Internetanschluss gehabt. Er - der Beklagte - habe seine Ehefrau und seine beiden Kinder bereits vor Erhalt der vorliegenden Abmahnung darüber belehrt, sämtliche Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere die Nutzung von Internettauschbörsen, zu unterlassen. Auf Nachfrage des Beklagten hätten die genannten drei weiteren Familienangehörigen erklärt, die von der Klägerin angeführte Tauschbörse nicht benutzt zu haben,

Auch eine Störerhaftung des Beklagten komme nicht in Betracht, da er in keiner Weise zu der angeblichen Rechtsverletzung beigetragen habe. Das WLAN-Netzwerk sei durch eine 16-stellige Verschlüsselungskombination (WPA2-Verschlüsselung) gegen Zugriff von unberechtigten Dritten geschützt gewesen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht hat den Beklagten in seiner Sitzung vom 11.01.2017 (Bl. 150 ff. d.A.) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau [Name] und der Kinder des Ehepaares [Name] und [Name]. Diese haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte konkret und unter Benennung der verschiedenen verwendeten Endgeräte vorgetragen habe, dass zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung seine Ehefrau und seine Kinder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt und sich in der Wohnung aufgehalten hätten. Der Beklagte habe insoweit seiner sekundären Darlegungslast genügt.

Die danach beweisbelastete Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen können, nachdem sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Ferner hätte der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und seine Kinder den streitgegenständlichen Rechtsverstoß ihm gegenüber verneint hätten. Darüber hinausgehende Nachforschungspflichten würden den Beklagten nicht treffen.

Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht die Anforderungen der sekundären Darlegungslast des Beklagten falsch bewertet habe. Der Beklagte habe insbesondere nicht dargelegt, dass andere Personen ernsthaft anstelle des Anschlussinhabers als Täter der Verletzungshandlung in Betracht kämen. Die Nachforschungspflicht erschöpfe sich nicht in der Mitteilung der anderen Nutzer des Internetanschlusses. Rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht die Zeugnisverweigerung der Ehefrau und der Kinder des Beklagten nicht zu Lasten des Beklagten gewertet. Vorsorglich stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Verletzung von Aufsichtspflichten mit Blick auf die minderjährigen Kinder.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Es wird im Übrigen gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2017 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.



II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.


1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht zu. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Die Klägerin hat - insoweit unbestritten - vorgetragen, dass sie auf dem Cover und DVD des Computerspiels mit einem ©-Hinweis genannt ist (Anlage K3, Bl. 116 d.A.). Nach § 10 Abs. 3 UrhG begründet dies grundsätzlich die Vermutung, dass der Anspruchsteller Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Zwar kann sich die Klägerin hier auf diese Vermutungswirkung nicht berufen, da sie keine Unterlassungsansprüche geltend macht. Dennoch stellt der ©-Vermerk ein Indiz für die Rechteinhaberschaft der Klägerin dar. Zudem hat die Klägerin in der Anlage K1 (Bl. 95 ff. d.A.) einen entsprechenden (Änderungs-)Vertrag vorgelegt, aus dem sich eine ausschließliche Einräumung von Nutzungsrechten ergibt. Angesichts der Indizwirkung des ©-Vermerks und der vorgelegten Unterlagen oblag es hier dem Beklagten, sich nicht lediglich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken.

Allerdings hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beklagte - entgegen der Einschätzung der Klägerin - seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 - BearShare; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 08.07.2015 - Az. 2-06 S 6/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 Rn. 18 f. - Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt aber eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 18 ff. - Afterlife; BGH, GRUR 2017, 1233 Rdnr. 18 ff. - Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 22 f. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 Rdnr. 20 ff. Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 26 - Afterlife). Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rdnr. 26 - Afterlife; BGH GRUR-RR 2017, 484 Rdnr. 18 - Ego-Shooter).

Der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Er hat vielmehr die ernsthafte Möglichkeit dargelegt, dass er, seine Ehefrau und seine beiden Kinder jeweils an dem streitgegenständlichen Tag, dem 10.12.2012, einem Montag, um 19:08 und 19:19 Uhr eigenständig auf den Internetanschluss hätten zugreifen können. Ferner hat er dargelegt, dass er seine Familienmitglieder befragt habe. Das streitgegenständliche Spiel habe er auf seinem Computer nicht gefunden. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung des obigen Vortrages im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung eruiert und zudem das Ergebnis davon mitgeteilt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auch nicht nur die rein theoretische Möglichkeit der Nutzung seines Internetanschlusses durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte dargelegt, dass seine Familienmitglieder auch zum Tatzeitpunkt zu Hause waren und den Internetanschluss hätten nutzen können.

Damit lag die volle Beweislast der Täterschaft des Beklagten bei der Klägerin. Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Dabei gereicht es insbesondere nicht dem Beklagten zur Last, dass sich seine Familienmitglieder in ihrer Vernehmung auf das ihnen jeweils zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO berufen haben (vgl. insoweit BGH GRUR-RR 2017, 484 Rdnr. 28 - Ego-Shooter; LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.09.2017 - Az. 2-03 S 10/17 m.w.N.). Es bestehen auch keine anderweitigen, besonderen, konkret festgestellten Indizien im Sinne dieser Rechtsprechung, die die Annahme einer Täterschaft des Beklagten nahelegten.

Auch die Entscheidung des BGH "Loud" (GRUR 2017, 1233) verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, da der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dort war unstreitig, dass der dortige Beklagte positiv wusste, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Vor diesem Hintergrund hat es der BGH als zulässige Folge des § 138 ZPO angesehen, dass dem Anschlussinhaber obliegt, ob er den Täter benennt Unterlässt er dies, soll er selbst haften.

Im hiesigen Fall hat der Beklagte hingegen vorgetragen, dass er nach der Abmahnung seine Familienmitglieder befragt hat und dass diese die Begehung der Rechtsverletzung verneint haben. In einer solchen Situation ist es dem Beklagten auch unter Berücksichtigung von § 138 ZPO nicht verwehrt, darauf zu verweisen, dass seine Familienmitglieder als potentielle Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.


2.

Vorliegend kommt auch keine Haftung des Beklagten wegen Verletzung von Aufsichtspflichten gemäß den §§ 832 BGB, 97 Abs. 2 UrhG in Betracht. Abgesehen davon, dass der Beklagte erstinstanzlich sich darauf berufen hat, dass er seine Ehefrau und die beiden, damals minderjährigen Kinder vor dem Eingang des streitgegenständlichen Abmahnschreibens darüber belehrt habe, sämtliche Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere die Nutzung von Internettauschbörsen, zu unterlassen, was klägerseits in Abrede gestellt worden ist, so ist festzustellen, dass sich diese Belehrungspflicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus) nur auf die Belehrung minderjähriger Kinder, nicht jedoch auf volljährige Familienangehörige bezieht. Da aber nach obigen Ausführungen auch die Ehefrau des Beklagten als Nutzerin des Internetanschlusses zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in Betracht kommt, kommt es auf die Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich einer - behaupteten - Belehrung des Beklagten gegenüber seinen beiden damals minderjährigen Kindern nicht mehr an. Es war nicht erforderlich, dass der Beklagte seine volljährige Ehefrau überwacht oder vor der Gewährung des Zuganges belehrt (BGH GRUR 2014, 657 Rdnr. 24 - BearShare).


3.

Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung aus § 97a Abs. 1 UrhG, auch nicht auf Grundlage einer Störerhaftung des Beklagten. Denn dem Beklagten ist ein Verstoß gegen die ihm obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht zur Last zu legen.


4.

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


5.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. § 543 Abs. 2 ZPO.




Dr. [Name]
Vorsitzenden Richter am Landgericht


Dr. [Name]
Richter am Landgericht


[Name]
Richter






Beglaubigt
Frankfurt am Main, 14.05.2018
[Name]
Urkundsbeamtin/-beamter der Geschäftsstelle (...)








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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018, Az. 2-03 S 8/17,
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2017, Az. 32 C 1866/16 (90),
Rechtsanwalt Markus Brehm,
Anwaltskanzlei Brehm,
Klage .rka Rechtsanwälte,
Berufung .rka Rechtsanwälte,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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Wochenrückblick

#11290 Beitrag von Steffen » Sonntag 20. Mai 2018, 14:02

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 20................................Initiative AW3P............................14.05. - 20.05.2018

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1. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 088/2018 vom 15.05.2018: Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess


BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17


(...) Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesgerichtshof.de'
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 89&Blank=1











2. Bundesarbeitsgericht (Erfurt): BAG zu Zeugnisverweigerungsrecht und prozessualer Wahrheitspflicht


BAG, Beschluss vom 02.08.2017 - 9 AZB 39/17

(...) Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 384 Nr. 1 ZPO besteht nicht hinsichtlich solcher Angaben, die der Zeuge in seinem späteren Aktivprozess in Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast von sich aus wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) vortragen müsste, und solcher Umstände, deren Vorliegen die Gegenpartei behauptet und zu denen sich der Zeuge bei entsprechendem Vortrag im Prozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müsste. (...)



Quelle: 'https://lexetius.com'
Link: https://lexetius.com/2017,2567











3. Oberlandesgericht Köln: Pleiten, Pech und Pannen - "TV-Flops" sind für andere Sender kostenpflichtig


OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018 - 6 U 116/17

(...) Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender ("TV Flops") dürfen von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter der Leitung von Herrn Vorsitzendem Richter Hubertus Nolte kürzlich anlässlich der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" entschieden. (...)



Quelle: 'http://www.olg-koeln.nrw.de'
Link: http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/pr ... /index.php















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Gerichtsentscheidungen





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  • LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018, Az. 2-03 S 8/17 [.rka RAe verlieren Berufung; sekundäre Darlegungslast]
  • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47) [WF verlieren; sekundäre Darlegungslast (Wohngemeinschaft)]




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  • LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, Az. 24 O 28/18 [.rka RAe gewinnen Berufung; Schadensersatz über 3.000,00 EUR (Faktor 175), Unbilligkeit]
  • LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017, Az. 24 O 382/16 [.rka RAe gewinnen Berufung; Schadensersatz 4.399,00 EUR (Faktor 150), Unbilligkeit]
  • AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17 [WF gewinnen; pauschaler Verweis auf unberechtigten Dritten genügt nicht (Singleanschluss)]
  • AG Bochum, Urteil vom 26.01.2018, Az. 66 C 125/17 [WF gewinnen; "Angebot" zur Nennung der Namen der Mitnutzer genügt nicht (Beklagter ohne Anwalt)]









Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main):



1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2018, Az. 2-03 S 8/17



Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt Abweisung der Klage von .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR / Koch Media GmbH



Quelle: 'https://aw3p.de'
Link: https://aw3p.de/archive/3853







2. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.2018, Az. 30 C 1156/17 (47)



Kanzlei Rechtsanwalt Markus Brehm (Frankfurt am Main): Amtsgericht Frankfurt am Main weist Klage von Waldorf Frommer Rechtsanwälte / Constantin Film Verleih GmbH ab - Wohngemeinschaft



Quelle: 'https://aw3p.de'
Link: https://aw3p.de/archive/3841











.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg):



LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2018, Az. 24 O 28/18



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Stuttgart - Keine Deckelung der Anwaltsgebühren in Filesharingfällen nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG - Schadensersatz über 3.000,00 EUR (Faktor 175)



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-stuttg ... aktor-175/







2. LG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2017, Az. 24 O 382/16



.rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (Hamburg): Landgericht Stuttgart - Faktor 150 des Verkaufspreises als Schadensersatz im Filesharing



Quelle: 'http://rka-law.de'
Link: http://rka-law.de/filesharing/lg-stuttg ... lesharing/











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



1. AG Erfurt, Urteil vom 22.02.2018, Az. 12 C 826/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Amtsgericht Erfurt - Pauschaler Verweis auf unberechtigten Dritten genügt nicht zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast (Singleanschluss)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/







2. AG Traunstein, Urteil vom 20.04.2018, Az. 312 C 1328/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Das Amtsgericht Traunstein verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren - "Angebot" zur Nennung der Namen der Mitnutzer erfüllt nicht die sekundäre Darlegungslast (Beklagter ohne Anwalt)



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... egungslas/















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Politik Splitter





In dieser Woche gäbe es sehr viele Themen, die angesprochen werden könnten. Ich möchte einige auswählen und meinen persönlichen Standpunkt darüber kundtun. Wenn Sie mich nach dem Lesen als ungebildet, arrogant, Zionisten, Panikmacher, Lügner oder Nazi halten ...
... nichts für ungut!










1. Ilkay Gündogan und Mesut Özil mit klarem politischen Statement


Die Geschichte ist kurz erzählt. Die Spieler mit deutsch-türkischen Wurzeln der deutschen Nationalmannschaft Mesut Özil und Ilkay Gündogan treffen ihren verehrten türkischen Präsidenten Erdogan und übergeben medienpräsent ihr Trikot. Sie unterstützen somit den Wahlkampf des Diktators und setzen ein klares politisches Statement. Ausrufezeichen.

Nachdem diese Bilder auch in Deutschland veröffentlicht worden, passierte das, was in Merkel-Deutschland immer geschieht. Es wird heruntergespielt ("wussten nicht, was sie taten"), verniedlicht ("sind ja nur Sportler"; "Verständnis für Spieler mit Migrationshintergrund" (DFB)), die Schuld einen Anderen zugewiesen (Berater) und letztendlich ausgesessen. Weiter geht's.

Nun mal ehrlich. Wer als deutscher Fußballspieler und Nationalspieler der deutschen Fußballnationalmannschaft ständig nominiert wird und spielt (das "Wie", ist erst einmal egal), vertritt Deutschland auch außerhalb des Spielfeldes! So naiv und blauäugig können auch Mesut Özil und Ilkay Gündogan nicht sein. Ich persönlich verstehe da auch unseren verehrten Bundespräsidenten nicht, der die beiden noch lädt und meint: "Heimat gibt es auch im "Plural!"



Ich habe mir einmal Gedanken gemacht, wie Mesut Özil's Checkliste aussehen könnte

  • 1-mal meinen verehrten Präsidenten treffen und öffentlich mein Trikot übergeben - Check!
  • 1-mal sehr viel Geld verdienen (400.000,00 EUR die Woche (nur im Verein!)) - Check!
  • 1-mal nach Mekka im weißen Dolce&Gabbana -Tuch gehüllt und Selfie davon veröffentlichen - Check!
  • 0-mal die deutsche Nationalhymne mitsingen - Check!
  • 0-mal Politik, sagt mein Berater, die sind alle nur eifersüchtig, meint mein Berater - Check!




Aus meiner Sicht, der Sicht eines alkoholsüchtigen dummen AfD wählenden Ossi-Mannes, ist es glasklar. Die beiden deutsch-türkischen Fußballspieler haben ein klares politisches Statement abgegeben. Nein, ich habe definitiv kein Verständnis für deutsche Fußballspieler der deutschen Nationalmannschaft mit Migrationshintergrund. Mesut Özil und Ilkay Gündogan dürfen nicht mehr für die deutsche Nationalmannschaft spielen. Sie können ja immer noch für die türkische Nationalmannschaft spielen und ihrem verehrten Präsidenten Freude bereiten und dort die Hände aufhalten. Punkt.










2. Bayern hat nun das schärfste Polizeigesetz Deutschlands



Bayrisches PAG und/oder/bzw. das bayrische "Alles-ist-erlaubt-Gesetz", bald auch in der Bundesrepublik erhältlich!?




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Polizei eine "Darf-fast-alles-Behörde", aber nur bei "drohender Gefahr".



WDR, Satire Deluxe, 19.05.2018 (5/2018), Moderatoren Axel Naumer und Henning Bornemann:

(...) In Bayern gibt es künftig keine Mörder mehr. Weil alle potenziellen Mörder schon geschnappt werden, bevor sie quasi selber wissen, dass sie ein Verbrechen begehen wollen. Das ist das neue Polizeigesetz. (...)



(Ausgewählte) Kritikpunkte:

Das Post- und Telekommunikationsgeheimnis dürfe bereits präventiv bei "drohender Gefahr" von der Polizei gebrochen werden. Dazu gehörten auch Zugriffe auf den Computer, das Smartphone und die Cloud. Die Daten dürften durchsucht, gespeichert, gelöscht und sogar verändert werden, dazu gehörten auch die Kommunikationsdaten einer E-Mail.

Die Polizei soll auch auf friedlichen Demonstrationen eine Videoüberwachung mit automatisierter Gesichtserkennung einsetzen dürfen. Voraussetzung dafür ist der bereits beschlossene zentrale Zugriff auf Bilddaten über das künftige Bund-Länder-Polizeisystem.

Der Polizei steht es frei, Bürger präventiv als Gefährder zu kategorisieren. Diesen darf die Polizei ohne Prozess und Verteidiger einen Wohnort zuweisen. Sie dürfen bei konkretem Verdacht für zunächst drei Monate, mit richterlicher Genehmigung für unbegrenzte Zeit in Vorbeugehaft genommen werden. Vor dem Gericht steht ihnen aber kein Pflichtverteidiger zu. Es genügt, dass die Polizei eine Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in überschaubarer Zukunft eine Straftat begehen wird. Dabei geht es nicht nur um Terror, sondern um normale Kriminalität.

DNA-Phänotypisierung für Fahndungszwecke.

So dürfen etwa Bodycams der Polizei auch in Wohnungen eingesetzt und Drohnen offen und verdeckt für die Datenerhebung verwendet werden. Überdies darf die Polizei Wohnungen heimlich abhören und filmen. Verdeckte Ermittler dürfen unter falschem Namen in Wohnungen aktiv werden, ebenso als Kommunikationspartner in Messenger oder einem anderen Internet-Dienst etc.



Und Bayern ist nur der Anfang!










3. Erhöhung des Wehretats durch die GroKo



Wehretat
- 2016: 35,1 Milliarden Euro
- 2017: 37,0 Milliarden Euro
- 2018: 38,5 Milliarden Euro (geplant)
- 2019: 41,5 Milliarden Euro




Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) zur deutlichen Aufstockung des Wehretats in der Haushaltsdebatte:

(...) Es geht nicht um Aufrüstung, sondern ganz einfach um Ausrüstung" ... "Die Regierung müsse helfen, dass auch der Wehrbeauftragte wieder positive Berichte schreiben kann. (...)


Puh, da bin ich aber jetzt beruhigt, es geht nur um schön geschriebene Berichte durch den Wehrbeauftragten. Ich dachte schon, wir wollen wieder nach Moskau ziehen. Wie zynisch ist das denn? Das Geld der Steuerzahler wird verplempert, noch schlimmer, keinen interessiert es. Hart? Gegen wen will sich Deutschland denn 2018 verteidigen, oder wo mitmischen? In Syrien hat Trump Merkel nicht einmal der Höflichkeit wegen angefragt! Wer ist denn unser Feind? Der Russe, wer denn sonst! Bislang steht doch auf Deutschlands Konto: 1 Weltkrieg als wichtiger Kriegsbeteiligter (ca. 17 Millionen Menschen verloren ihr Leben), 1 Weltkrieg als "The Beginner" (ca. 65 Millionen Menschen verloren ihr Leben).

Und bei dem Wehretat der alten / neuen GroKo und dem aktuellen desolaten Zustand der Bundeswehr, sollte lieber Frau von der Leyen öffentlich erklären: "Wo ist der ganze Schotter geblieben, wo geht er hin, wenn nichts funktioniert?" Hauptsache, die Frisur sitzt!










4. Sigmar Gabriel (SPD) hat einen neuen Job in der Wirtschaft


Deutschlands Ex-Außenminister soll im Verwaltungsrat von Siemens Alstom sitzen. Glückwunsch - (Volks-) Genosse!










5. Rassismusrede von der AfD-Weidel - in Deutschland ein Eklat, in den USA: Chef- Slang


Eklat, Rassismusrede von der AfD-Weidel zur Haushaltsdebatte, die sofort eine Rüge erhielt. Sie sprach vom Versagen, von der Ausbeutung der Wähler und über die Flüchtlingspolitik: "Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern." Obwohl, sie hat aber schon recht. An der Kriminalstatistik wird doch sofort der spitze Bleistift angesetzt, sobald ein Flüchtling beteiligt ist. Vielleicht hätte Weidel es anders ausdrücken sollen. "Messer, statt Spargel stechen! oder so ähnlich ...


Denn gehen wir einmal übern Teich zu unserem Chef.

US-Präsident Donald Trump hat sich erneut abfällig über Migranten geäußert und einige von ihnen als "Tiere" bezeichnet. "Es gibt Leute, die ins Land kommen, oder versuchen ins Land zu kommen, und wir bringen die Leute wieder außer Landes", sagte Trump am Mittwoch bei einem Treffen mit Republikanern im Weißen Haus. "Man kann gar nicht glauben, wie schlimm diese Menschen sind, das sind keine Menschen, das sind Tiere, und wir bringen sie wieder außer Landes."


O.K. ist unser Chef jetzt auch ein Rassist, schreibt Schäuble eine Rüge, überschlägt sich die Gazette? Die Rede von Weidel bekam mehr mediale Anerkennung, wir die Witzigkeit unserer Bundeskanzlerin ("Es geht nicht um Aufrüstung, sondern ganz einfach um Ausrüstung" ... "Die Regierung müsse helfen, dass auch der Wehrbeauftragte wieder positive Berichte schreiben kann."). Ich stelle mir auch langsam die Frage, ob es nicht so bewusst gewollt ist. Denn bei jeden auftauchenden Problem in Deutschland (Wohnungsbau, Alters- und Kinderarmut, Jobs in Ossiland werden geopfert, stete Erhöhung des Wehretats, Integrationspolitik, Diesel-Thematik usw.) liest man sofort über einen Skandal, Eklat rund um die AfD.










6. Trump

Wie dumm oder gefährlich ist Trump für den Weltfrieden? Dabei meine ich nicht Ivanka bei der Einweihung der USA-Botschaft in Israel, wo gleichzeitig im durch Israel besetzten Gazagebiet Palästinenser getötet werden. Nordkorea lenkt epochal ein, da kommt Donald mit seinem Militär und setzt die geplanten Manöver in Südkorea um. Hält aber an den Treffen mit Nordkorea fest, wenn es platzt, droht er Kim Jong-un mit Folgen, wie damals bei Gaddafi. Was ist gefährlicher für diese Welt. Ein lügender und geldgeiler Politiker oder ein sturer Ökonom?










7. Royale Traumhochzeit ála UK

Vielleicht bin ich nach meiner Scheidung auch nur ein alter Hochzeitsmuffel. Ich gönne Meghan & Harry ihr Glück, soll es lange halten. Aber hat Brexit-UK, speziell die Royals, keine anderen Probleme, als für eine Hochzeit 36.000.000,00 EUR auszugeben? Denn 34.000.000,00 EUR entfallen auf Sicherheitsmaßnahmen, die letztendlich die britische Staatskasse - den britische Steuerzahler - belastet.










8. Bamf-Skandal in Bremen - Nur die Spitze des Eisberges!?


Weitere Auffälligkeiten in weiteren 10 Bamf-Ämter; Seehofer weiß seit März 2018 bescheid und schweigt; ungeprüfte Asyl-Anerkennungen für 1.000,00 EUR ... die Schlagzeilen ziehen sich, wie ein roter Faden, bei unseren geldgeilen und korrupten Politikern durch.



Anderes Beispiel:

Köln; Hotel "Hotel zum Bahnhof" in Dellbrück; Inhaberin CDU-Politikerin Andrea Horitzky (ehemalige Landtagskandidatin); erhält 2017 - obwohl die Flüchtlingszahlen rückläufig seien - immer noch einen Vertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen; Pro Person wird ein Tagessatz von 35,00 EUR gezahlt. Das bedeutet, im Monat 32.500,00 EUR (Vollbelegung ihres privaten Hotels, 31 Flüchtlinge).


Geld regiert die Welt und es interessiert den deutschen Michel nicht. Und wenn doch jemand seine Meinung kundtut, ist er sofort ein Rassist oder Nazi ..., abgehakt, ausgesessen, weiter geht's! Frohe Pfingsten.














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Steffen Heintsch für AW3P




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Gedanken eines Ossis

#11291 Beitrag von Steffen » Montag 21. Mai 2018, 14:54

Gedanken eines undankbaren, faulen und rechtspopulistischen Ossis


14:52 Uhr


Ich habe auf "ZEIT Online" einen Bericht gelesen, in dem sich die Migrationsforscherin Naika Foroutan die Frage stellt: "Sind die Ostdeutschen ähnlich ausgegrenzt, wie die Migranten in Deutschland?" Ich möchte auch voranstellen, sicherlich können meine Gedanken falsch (insgesamt, zu einem Teil) oder richtig (insgesamt, zu einem Teil) sein. Das wichtigste Gut aber, was die deutsche Einheit mitgebracht hat, ist die Meinungsfreiheit.




Fühle ich mich als Bürger der neuen Bundesländer in Deutschland als Mensch 2. Klasse?

Die Antwort ist klar. Ja! Die Mauern bestehen in den Köpfen immer noch, viele würden die richtige Mauer wieder errichten, lieber heute als morgen! Geschockt? Wenn nicht, warum erhalte ich, bei gleichen Lebenskosten, weniger Lohn als ein Arbeiter aus den alten Bundesländern. Warum werde ich in einer Nische gesteckt, eines dummen alkoholabhängigen und AfD wählenden Ossi-Mannes, nur weil ich meinen Standpunkt darlege? Natürlich kann ich anfängliche Vorurteile verstehen. Jeder hatte seine Propaganda und Lebensstil nach dem Krieg. Je nachdem, welche Siegermacht die Verantwortung hatte und welche Ziele diese global verfolgte. So kamen nach der Wiedervereinigung unterschiedliche Anschauungen und Klischees auf.




Ossis sind undankbar, faul und es muss ihnen erst einmal das Arbeiten gelernt werden!

Wer ehrlich ist, es gab viele Sachverhalte, die auf die Dauer keinen Staat am Leben hielten. Es wurde produziert mit veralteten Maschinen, fehlenden Steuern. Da es keine Arbeitslosigkeit geben durfte, erledigten vier Arbeiter, die gleiche Arbeit, die eine moderne Maschine erledigen hätte könnte. Egal ob die Arbeit denn sinnvoll war. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und es florierte das Sprichwort: "Wir bauen auf und reißen nieder, Arbeit gibt es immer wieder!" Der Meister, teilweise der Betriebsleiter sind zu Arbeitern nach Hause gefahren und hat diese bei Arbeitsabwesenheit zum Arbeiten animiert, da es keine Fehlschichten geben durfte. Freitag nach der Spätschicht waren viele Arbeiter weit vor dem offiziellen Stechen schon zum Tanz. Etwas anders in Betrieben, die harte Devisen erarbeiteten. Gut, die Sozialleistungen waren gut, aber zu welchem Preis, dass des wirtschaftlichen Kollaps. Heute unverständlich, denn kein Arbeiter durfte sich dieses "DDR-Gehabe" mehr in der Marktwirtschaft erlauben. Sehr schnell haben wir gelernt, mussten wir lernen, dass ein Arbeiter seinen Arbeitsplatz dadurch verlor.

Ich bin selbst "Ossi" (Thüringen). Eigentlich dürfte es diese Spezifikation ("Ossi", "Wessi") nicht mehr geben, genau wie die Terminologie: "Ostdeutscher". 2018 gibt es immer noch die Mauern in den Köpfen der Menschen zwischen den alten und neuen Bundesländern. Nachdem die Vorzüge (Freiheit, Meinungsfreiheit, freies Reisen, Marktwirtschaft, D-Mark, einig Deutschland) genossen worden, war deutlich, dass sehr viele große Konzerne und kleinere Firmen in den sogenannten "Aufbau Ost" investierten. Die Menschen der neuen Bundesländer mussten sich daran gewöhnen, hart lernen, dass veraltete unwirtschaftliche Betriebe geschlossen wurden. Wirtschaftliche hingegen geschluckt worden (meist für sprichwörtlich ein Apfel und ein Ei bzw. der symbolischen 1,00 Mark). Entweder den möglichen Konkurrenten zu schließen, oder zu investieren.




Es boomte anfänglich!

Straßen wurden nicht nur notdürftig geflickt, sondern richtig neu gebaut. Betriebe erhielten meist Führungskräfte (Politik, Wirtschaft) aus den alten Bundesländern. Nach ungefähr 10 Jahren stagnierte aber, diese rasante wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesländern. Es stellte sich nämlich jetzt heraus, dass die Führungskräfte der alten Bundesländer für den "Aufbau Ost" Fördergelder mit einer Schutzfrist (unterschiedlich, 10 - 20 Jahre) erhielten. Altes wurde selbst verwertet, Neues wurde mit diesen Fördergeldern angeschafft. Da aber - auch 2018 - die Lohnkosten eines Arbeitnehmers der neuen Bundesländer geringer sind, als die eines Arbeitnehmers aus den alten Bundesländern, flossen die Aufträge und Mehrarbeit. Wir haben stellen weise in der Anfangszeit 3 Monate hintereinander 12-Stunden-Schichten geschruppt.

Nach den angesprochenen 10 Jahren stagnierte die Entwicklung, obwohl die Betriebe ausgepresst worden, wie eine Zitrusfrucht. Löhne standen und stehen auf Null (-Erhöhung). Es wurde nicht in neue Technik investiert, sondern an Profit herausgeholt, was herauszuholen ist. Dieses Missmanagement ging weiter. Urlaubstage gekürzt (5 Tage), Weihnachtsgeld gestrichen, Arbeitsverträge mit Drohung resultierender Kündigung oder gar Arbeitsstättenverlegung nach z.B. Polen erpresst. Nur die ehemalige DDR-Generation war immer noch gewöhnt es hinzunehmen und jetzt in einem Alter, wo es jetzt schlecht Arbeit gibt, mit festen Arbeitsvertrag. Wenn ich die heutige nachrückende Jugend sehe, dann wird es mir schlecht, angst und bange. Die nachrückende Jugend will viel verdienen, ohne sich dabei die Hände schmutzig zu machen. Schichtarbeiten, Wochenendarbeit (Landwirtschaft), Mehrarbeit - geht gar nicht. Entweder nur Knöpfchen drücken oder BWL oder Jura studieren. Thüringen bekommt keine nachrückende Arbeitnehmer, trotz Arbeitslosenzahlen je freier Stelle. Stellenweise sind diese ausgeglichen mit - willigen - Arbeitskräften aus Polen, Tschechien und Rumänien. Wahnsinn!

Zurück zum Thema. Nach dem Ende der Schutzfristen für die Fördergelder passiert in den neuen Bundesländern Nachfolgendes. Betriebe werden geschlossen oder verkauft. Die Konzerne oder kleine Firmen gehen jetzt wieder dahin, wo es neue Fördermittel oder Steuerersparnisse gibt. Am liebsten außerhalb Deutschland, da hier die Steuern zu hoch sind und der deutsche Arbeiter zu viel verdient und zu viel Urlaub will. Resultat, die neuen Bundesländer werden ausgeblutet. Regionen werden mit "Mann und Maus" in den sozialen Untergang geschickt (Opel - Eisenach; Coca Cola - Weimar; Siemens, Bombardier - Görlitz). Es kann doch jeder einmal googlen, wo genau Großkonzerne noch in den neuen Bundesländern angesiedelt sind.




Die neuen Bundesländer werden bewusst im Interesse der alten Bundesländer geopfert!

Warum? Sollte es weiter eskalieren, gehen in den neuen Bundesländern anzahlmäßig weniger Menschen auf die Straße, als wenn die Schließung auch die alten Bundesländer voll betreffen. Die neuen Bundesländer als Bauernopfer der GroKo und Wirtschaft. Da macht schon wieder Sinn, dass die Bundeswehr auch im Innland eingesetzt werden kann. Übertrieben? Höchstens der letzte Satz.




Der Ostdeutsche oder dumme alkoholsüchtige AfD wählende Ossi-Mann

Nein, ich bin nicht fremdenfeindlich und sicherlich auch nicht die große Masse. Wir hatten in der ehemaligen DDR immer schon Arbeitnehmer aus z.B. Vietnam und Polen, Hilfen der Sowjetarmee in den Betrieben oder Studenten aus aller Welt. Es gab auch Probleme, - vereinzelte - Messerstechereien und Vergewaltigungen durch Arbeiter aus z.B. Algerien. Nur wurde darüber nie berichtet. Es wurde vertuscht. Aber auch hier waren es Ausnahmen und nicht die Regel.

Wir Bürger der neuen Länder haben aber gelernt, was die Bürger der alten Bundesländer verlernt haben. Was die Demokratie für hohe Güter enthielt. Wir haben gelernt, dass wir jetzt frei reden und denken dürfen (Meinungsfreiheit). Probleme, wie z.B. in der Flüchtlingspolitik (Öffnung der Grenze, Millionen Flüchtlinge, Ursachenbekämpfung im Flüchtlingsland) werden - jetzt - offen angesprochen. Dabei hat jeder seine Meinung, unabhängig ob falsch oder richtig. Es wurde aber der falsche Weg bestritten. Probleme wurden versucht auszusitzen, nicht erkannt bzw. in der Bedeutung nicht erkannt. Die elitäre Führungsgruppe war es nicht mehr gewohnt, dass es jetzt Bürger gab, die ihre Meinung kundtaten. Natürlich half hier entscheidend das Internet. Das eingefahrene System des über den Kopf des Wählers hinweg regieren, wurde beibehalten. Die Zeichen der Zeit wurden und werden auch heute noch nicht erkannt. Es geht ja auch nicht nur um die Flüchtlingspolitik. Alters- und Kinderarmut, Wohnungsbau, bezahlbare Wohnungen, Weltfrieden, Abrüstung, Klimawandel, Sicherheitsgefühl, Jobangst etc. werden immer schnell hinten angestellt.

Natürlich bietet dieses auch Nährboden für Populismus und Fremdenhass. Es gibt doch für jeden, der in seiner Gegend mit offenen Augen lebt, die Folgen der Fehler in der Flüchtlingspolitik. Natürlich wird es Region zu Region unterschiedlich sein. Wo arbeiten denn Flüchtlinge, wenn sie arbeiten können und dürfen? In meiner Region, keiner. Betriebe sind doch gar nicht interessiert. Es gibt eben Sprachbarrieren und vor allem unterschiedliche Mentalitäten. Und jemand mit Frust, der sieht eben Flüchtlingsfamilien mit drei Kindern neben den Kinderwagen, eines im Kinderwagen und eines noch ungeboren. Derjenige sagt nicht, es eben die Mentalität oder einfach deren Problem. Der schimpft, dass man deswegen nicht arbeiten muss, da genügend Geld vom Staat fliest, sein Steuergeld. Ein weiteres Beispiel aus dieser Schildbürgerzeit. In Bad Lobenstein zog nach der Wende die Polizei in dem ehemaligen Gebäu der "Stasi" ein. Wenig Umbauten, da Vergitterungen, Waffenkammern usw. schon vorhanden waren. 2015 wurde das Gebäude mit Inventar und Polizisten auf Knall und Fall geräumt und Flüchtlinge untergebracht. In der Stadt wurde dafür eine kleine Wache eingerichtet, was aber für die Region nicht ausreichte. Als dieser Schildbürgerstreich erkannt wurde, erhielten die Flüchtlinge (private) Mietverträge in anderen Unterkünften, die Polizei zog nach Sanierung (ca. 400.000,00 EUR) wieder in ihren alten Sitz. Wahnsinn!

Und wo einmal aus eigenen Nöten Neid erwächst wird den Populisten schnell Gehör geschenkt. So ist aber der Mensch. Leider. Trump, als Präsident der USA, tituliert Emigranten als Tiere, die keine Menschen wären und außer Landes gebracht werden müssen.




Zäsur der Gutmenschen!

Und ja, ich habe die AfD zur BTW gewählt. In Deutschland durfte man mit der Flüchtlingskrise nicht mehr seine Meinung frei kundtun, obwohl dieses hohe Gut der Demokratie das Grundgesetz jedem Bürger zusichert. Es setzte ein Prozess ein, dass jeder, der seine Meinung vertrat, sofort als Nazi oder Rassist abstempelt wird. Es ist eine Zäsur! Von der Regierung geduldet oder gar gelenkt. Die AfD hat eines in Deutschland erreicht, und dafür gehört ihr mein / unser Dank. Und man spricht die Sprache, die jeder versteht und sich damit identifizieren kann. Die eingefahren elitäre Führungsgruppe musste erkennen, dass ihre Volksparteien nur noch auf dem Papier existierten. Es waren schon lange keine Volksparteien mehr. Die Politiker hatten und haben keinen Draht zum Wähler und wissen es - hinter ihrer Abschottung - auch heute nicht, wie es wirklich aussieht. Die Parteienlandschaft wurde jetzt auf einmal aufgeschreckt, das Ergebnis wurde zur BTW deutlich.

Ich habe aber die Befürchtungen, dass mit fehlendem Programm, zeitweiliger Gunst der unzufriedenen Protestwähler, internen Querelen, nationalsozialistischem Gedankengut einzelner AfD-Politiker, die AfD nur noch zur Provokation und die eingefahrene Diskussionsplattform der Parlamentarier im Bundestag aufmischst. Die AfD wird das gleiche Schicksal, wie der Piratenpartei ereilen. Ich möchte Veränderungen. Ja, aber kein Leugnen des Holocaust, Verniedlichung der Barbarei der Nationalsozialisten. Anderseits muss jeder in Deutschland Probleme offen ansprechen. Nicht aber hinter den vier eigenen Wänden und verschlossen Tür.

Wir "Ossis" haben gelernt, was "Wessis" leider verlernt haben. Jetzt ist es an der Zeit neu zu lernen und die Zeichen nicht verstreichen zu lassen. Meinungsfreiheit, sachlich geführt, führt zu Veränderungen. Ich habe nämlich die weiteren Befürchtungen, dass Signalfeuer der BTW 2017 ist verpufft, und die elitäre (politisch-) vergreiste Führungsriege geht erneut zu - ihrem - Alltag über. Jeder, der mit offenen Augen durch sein Leben geht, sieht dieses, zumindest einen großen Teil. Aus anfänglicher Lust auf Deutschland, wird jetzt Enttäuschung, Frust und Wut. Es gäbe noch viel mehr zu erzählen ...




Steffen Heintsch

tsad
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Re: Gedanken eines undankbaren, faulen und rechtspopulistischen Ossis

#11292 Beitrag von tsad » Mittwoch 23. Mai 2018, 09:46

Hallo Steffen,

ich lese jetzt schon seit 3 Jahren hier im Forum mit. Damals bin ich durch eine Abmahnung durch W+F hier gelandet. Ich habe jede Menge gute und wichtige Informationen hier erhalten. Vor allem die Urteile, in denen W+F seine Siege feiert, finde ich sehr wichtig, da man durch diese Fehler findet, die man besser vermeiden sollte :-)

Bisher sah ich keine Notwendigkeit, mich hier im Forum anzumelden. Aber dein letzter Post hat mich dann doch noch dazu gebracht. Nicht, weil ich dich beschimpfen möchte, sondern weil ich dich loben möchte. Wir haben sicherlich bei der letzten BTW unsere Kreuze an absolut entgegengesetzter Seite der politischen Landschaft gemacht, aber ich respektiere dich, deine Überzeugungen und wie du dafür eintrittst. Lass dich nicht unterkriegen von Gegenwind und blöden Kommentaren. Du machst das hier gut. Ich mag deine unaufgeregte, ehrliche Art. Ich teile viele deiner politischen Ansichten, komme aber nicht zu der gleichen Schlussfolgerung für mein Wahlverhalten. Prinzipiell sollte man mehr auf das schauen, was einen verbindet und nicht auf das, was einen trennt. Darauf lässt sich ein ordentliches Miteinander im gegenseitigen Respekt aufbauen.

Steffen, weiter so! Und sobald ich mit W+F durch bin, gibt es (hoffentlich positive) Meldung :-)

Gruß, Thomas

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Wochenrückblick

#11293 Beitrag von Steffen » Freitag 25. Mai 2018, 21:34

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 21................................Initiative AW3P............................21.05. - 27.05.2018

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DSGVO: Fluch oder Segen? - Sinn oder Unsinn?


AW3P: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs Bei dem ganzen Hulk um die DSGVO bzw. diesen auf die Spitze zu treiben, muss eigentlich die Müllabfuhr bei jeder Abfuhr des Hausmülls oder Papiertonne dem Mülltonneninhaber eine Datenschutzerklärung übergeben? Es ist wohl anzunehmen, dass im Hausmüll oder Papiertonne sich evtl. Briefe, Werbebriefe, Rechnungen, zerrissene Pakete usw. befinden.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Eine sicher absichtlich provokante Frage, um die Frage erst einmal zu beantworten: Die Müllabfuhr verarbeitet keine personenbezogenen Daten. Es geschieht vielmehr genau das Gegenteil, die Daten werden vernichtet.

Ihre dahinter liegende Kritik ist sicher aber nicht von der Hand zu weisen. Wir sind umgeben von personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung. Je genauer man darüber nachdenkt, desto weniger hält man es für möglich die Box der Pandora gerade unter den alten Web 2.0 Anwendungen wieder zu schließen.

Gleichwohl nun alle Hysterie auf die DSGVO zu schieben, halte ich für fehlgehend. Die Datenschutzgrundverordnung hat nur noch einmal betont, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und eine besonderen Erlaubnis bedarf (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Außerdem wurde mit der DSGVO den Aufsichtsbehörden eine Handhabe gegeben, hohe Bußgelder zu verhängen und es wurde klargestellt, dass auch ausländische Unternehmen, wenn Sie Ihre Dienstleistungen an Europäer richten, die DSGVO beachten müssen.

Wir werden jetzt in den nächsten Wochen und Monaten sehen müssen, wie scharf die Aufsichtsbehörden prüfen und wie viele Abmahnungen hier ausgesprochen werden.



Ihr Dr. Wachs
Rechtsanwalt für Medien- und Internetrecht













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1. CR-online.de Blog (Köln): Winfried Veil - 21 Thesen zum Irrweg der DS-GVO


(...) Der Tag ist da. 2312 Tage nach der Vorlage des ersten Entwurfs durch die Europäische Kommission wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nun wirksam.

Man könnte meinen, damit habe ein Mammutwerk seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Doch das Gegenteil ist der Fall.

Ich habe mich nun seit fast sechs Jahren intensiv mit der DS-GVO beschäftigt - zunächst aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers, dann aus dem des Gesetzeskommentators und zuletzt vor allem aus privatem und wissenschaftlichem Interesse und kann nur verzweifelt konstatieren:

Leider ist schon das Grundkonzept verfehlt!
(...)



Quelle: 'https://www.cr-online.de'
Link: https://www.cr-online.de/blog/2018/05/2 ... er-ds-gvo/











2. Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg): Amtsgericht Hamburg - Beweiswert in einem Gerichtsverfahren von E-Mail-Ausdrucken (E-Mail mit Empfangsbestätigung)


AG Hamburg, Urteil vom 27.04.2018 - 12 C 214/17


(...) Werden Ausdrucke von E-Mails (hier: mit Empfangsbestätigungen) in einem Gerichtsverfahren vorgelegt, so gilt für sie der Beweis des ersten Anscheins, das heißt, es wird vermutet, dass diese dem Empfänger zugegangen sind. Es genügt nicht, wenn der Adressat den Zugang pauschal bestreitet.

(...)

Die Beklagte habe lediglich pauschal behauptet, die Nachricht sei nicht angekommen. Sie habe nicht konkret das Gegenteil dargelegt (z.B. durch Vorlage von Posteingangsprotokollen). Daher treffe die Beklagte die Beweislast, der sie nicht nachgekommen sei.
(...)



Quelle: 'https://www.dr-bahr.com/news/'
Link: https://www.dr-bahr.com/news/beweiswert ... ucken.html















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Gerichtsentscheidungen





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Politik Splitter





1. t-online.de (Frankfurt am Main): Schwere Vorwürfe in Bamf-Affäre - Ex-Behördenleiterin spricht von "Bestrafung"


(...) FDP-Politikerin Josefa Schmid und ehemalige Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge brachte den Skandal um unzureichend geprüfte Asylanträge ins Rollen, dann wurde sie versetzt. Nun erhebt Josefa Schmid erneut schwere Vorwürfe gegen die eigene Behörde.

(...)

In einer eidesstattlichen Versicherung erklärt Josefa Schmid, dass ihr ein hoher Bamf-Mitarbeiter aus Nürnberg gedroht habe: "Wenn noch ein weiterer Bericht über Sie im Zusammenhang mit dem Bremer Asylskandal veröffentlicht wird, werden Sie abgezogen."
(...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... eakt-.html











2. US-Präsident Trump sagt Treffen mit Kim Jong Un ab


(...) Washington. Es wäre ein historisches Treffen gewesen: Doch nun hat US-Präsident Donald Trump den für 12. Juni geplanten Gipfel mit Nordkoreas Staatschef Kim Jong Un abgesagt.

Seine Entscheidung teilte Trump in einem Brief an Kim mit, den das Weiße Haus am Donnerstag veröffentlichte. Trump schrieb, er habe sich sehr auf das Treffen gefreut. Leider habe Nordkorea jedoch in seinen letzten Statements "enormen Ärger und offene Feindschaft" erkennen lassen, er halte deswegen ein Treffen zum jetzigen Zeitpunkt für unangemessen.

Trump: "Unser Militär ist bereit", um auf "dumme oder unbesonnene Handlungen" Nordkoreas zu antworten."
(...)



Quelle: 'http://www.handelsblatt.com'
Link: http://www.handelsblatt.com/politik/int ... gGnCuw-ap3






Ich persönlich bin überzeugt, dass weder Trump als Ökonom für die USA, oder ein Politiker in Europa an - echten - Weltfrieden interessiert sind. Keiner, weder Ökonom noch Politiker könnten nämlich dann ihren Wählern überzeugend erklären, für was die vielen Dollars / Euros hinsichtlich den Rüstungsausgaben heute überhaupt noch notwendig sind. Deshalb benötigt die USA - Kim Jong Un und den Iran, Europa - Putin als inszenierten und hochgezüchteten Feind. Die Rüstungslobby wird es freuen, denn sie sind die einzigen Gewinner an der Kriegstreiberei.



Einmal zum Karl Marx Jahr 2018 (200. Geburtstag) zwei ausgewählte Zitate. Natürlich ist Karl Marx nicht unumstritten. Aber diese Gedanken wurden vor 200 Jahren a) "Das Kapital, 1867, 1. Band" vor 151 Jahren, sowie b) "Invasion in "Das Volk" Nr. 13 vom 30. Juli 1859" vor 159 Jahren niedergeschrieben und sind dennoch zeitlos.



(...) Gewalt war immer eine unvermeidliche geschichtliche Begleiterscheinung gesellschaftlicher und politischer Konflikte. Friedensgeschrei gehört zur Vorgeschichte jeder Gewalttat und ist die Begleitmusik jeden Krieges. (...)

Karl Marx, Kapital I, MEW 23, 742



(...) Von allen Dogmen der doppelzüngigen Politik unserer Tage hat keine mehr Unheil angerichtet, als die, dass man um Frieden zu haben, sich zum Kriege rüsten muss. (...)

Karl Marx, Invasion, MEW 13, 444














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Steffen Heintsch für AW3P




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AG Frankenthal, Az. 3c C 251/17

#11294 Beitrag von Steffen » Montag 28. Mai 2018, 11:35

Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Universum Film zurück - Kläger konnte nicht beweisen, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH - "Konferenz der Tiere")



11:30 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Justizportal Rheinland-Pfalz



Quelle:

juris GmbH - Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland
Gutenbergstraße 23 | 66117 Saarbrücken



Urteil:

Link:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint



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AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17




(...)
Leitsatz

1. Die Haftung eines Tauschbörsenteilnehmers als Mittäter wegen der Zurverfügungstellung einzelner, für sich genommen unbedeutender oder unbrauchbarer Daten setzt voraus, dass
a) in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in der konkret genutzten Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist, weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte und
b) der in Anspruch genommene Tauschbörsenteilnehmer einen objektiven Tatbeitrag geleistet, also dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840 BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist.




Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.




Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 15.01.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des Filmwerks "Redemption - Stunde der Vergeltung" - an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt - in einem Filesharingnetzwerk am 05.01.2014 ab.


Die Klägerin trägt vor,
dass über den Anschluss des Beklagten am 05.01.2014 in der Tauschbörse "BitTorrent" Daten zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu einer über ihren Hashwert identifizierten Datei gehörten, welche eine abspielbare Version des eingangs genannten Filmwerks enthalte. Außer dem Beklagten habe niemand an dem fraglichen Tag Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung - unter Berücksichtigung der Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - verpflichtet.


Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu zahlen;
2. 107,50 EUR als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie
3. 107,50 EUR als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
er habe das fragliche Werk, das sich ebenso wenig wie eine Tauschbörsensoftware auf einem von ihm genutzten internetfähigen Endgerät befunden habe, weder ganz noch in Teilen zum Download angeboten. Zum fraglichen Zeitpunkt habe auch nicht er, sondern vielmehr nur seine Eltern, sowie seine damals 24 und 16 Jahre alten Geschwister jeweils mit eigenen Endgeräten selbständig Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, wobei sowohl seine Geschwister, als auch sein Vater regelmäßig Videomaterial aus dem Internet bezogen hätten. Im Übrigen habe er als Anschlussinhaber seine mit ihm wohnenden Familienmitglieder über die Konsequenzen hinsichtlich illegaler Downloads hingewiesen und ein entsprechendes Verhalten untersagt. Schließlich habe er nach Erhalt der Abmahnung die genutzten Endgeräte erfolglos auf illegale Aktivitäten untersucht.


Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.


1.

In seiner unlängst veröffentlichten Entscheidung vom 06.12.2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet.

Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich auf Ansprüche von Rechteinhabern beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende bzw. sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann / Nordmeyer, CR 2014, 41).

Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH a.a.O. Rdnr. 26 a.E. = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat (BGH a.a.O. Rdnr. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.

Da vom weiter erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH a.a.O. Rdnr. 27 = NJW 2018, 784, 786 m.w.N. auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter i.S.d. § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, welche Personen als Mittäter ermittelt wurden und in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass dem oder den in Anspruch Genommenen nur durch die Bekanntgabe entsprechender Informationen ein Innenregress nach § 426 BGB möglich ist.


2.

Obgleich die unter 1. dargestellte Rechtsprechung als der Klägerseite bekannt vorausgesetzt werden darf, hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung die Terminsvertreterin der Klägerin nochmals eingehend auf die maßgeblichen Aspekte und Konsequenzen hingewiesen und ihr die beantragte Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

Der darauf gehaltene Vortrag der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2018 reicht jedoch zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten nicht aus. Zwar hat die Klägerin dort - erstmals (entgegen ihrer Darstellung enthält die Anspruchsbegründung jedenfalls an der in Bezug genommenen Stelle kein entsprechendes Vorbringen) - mitgeteilt, dass die Verletzung in einer Tauschbörse namens "BitTorrent" stattgefunden haben soll. Es fehlt jedoch bereits an einem Vortrag dazu, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot in dieser Tauschbörse auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) zum Herunterladen angeboten worden ist. Aus dem wiederholten, schon in der Anspruchsbegründung gehaltenen Vortrag der Klägerin zur Erfassung des Werkes folgt lediglich, dass im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen gegen Tauschbörsennutzer das Internet nach Dateien durchforstet wurde, die eindeutig das geschützte Werk in abspielbarer Version enthalten, bevor sodann gezielt nach Angeboten dieser über ihren Hashwert identifizierbaren Dateien in Tauschbörsen gesucht wird. Damit wird aber weder eine Aussage darüber getroffen, dass ein derartiges Angebot in der im konkreten Fall genutzten Tauschbörse vorhanden war, noch, dass dieses Angebot in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten, über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebot existierte.

Zudem hat die Klägerin sich hinsichtlich der darzulegenden und nachzuweisenden Zuordnung des über den Anschluss des Beklagten zur Verfügung gestellten Angebots zu dem geschützten Werk auf den Hinweis beschränkt, dass "die übertragenen Daten" mit der vorab ermittelten Referenzdatei abgeglichen worden seien und mit dieser "1:1" übereinstimmten. Auch dieser Vortrag genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Aus ihm erschließt sich nämlich bereits nicht in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise, welche Datenpakete nach den Recherchen der Klägerin über den Anschluss des Beklagten angeboten worden sind bzw. welchen konkreten Inhalt diese aufgewiesen haben, obwohl ein entsprechender Vortrag der Klägerin gemäß ihren eigenen Angaben, nach denen sie den gesamten Netzwerkverkehr samt übermittelter Daten gesichert hat, ohne weiteres möglich sein dürfte. Vor allem aber ist gerade die notwendige Zuordnung der zur Verfügung gestellten Dateninhalte zu dem geschützten Werk so nicht herstellbar. Eine solche Zuordnung ist indes insbesondere deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 m.w.N.).

Hinsichtlich des auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kommt hinzu, dass die Klägerin nichts dazu ausführt, in welchem Umfang sie bezüglich der monierten Urheberrechtsverletzung bereits Schadensersatzleistungen durch von ihr ermittelte und in Anspruch genommene Tauschbörsennutzer gefordert und erhalten hat, was nach den obigen Ausführungen unter 1. ebenfalls im Rahmen schlüssigen Vorbringens von ihr zu verlangen ist.


3.

Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Täterschaft des Beklagten und der in diesem Zusammenhang von Klägerseite bestrittenen Zugriffsmöglichkeit der mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf dessen Internetanschluss am fraglichen Tag ankommt.


4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018, Az. 3c C 251/17,
Klage Waldorf Frommer,
Justizportal Rheinland-Pfalz,
juris GmbH,
BGH - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere

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#11295 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. Mai 2018, 11:39

Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgerichts Leipzig - Eine bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - Parteivergleich aus der mündlichen Verhandlung wurde durch die Beklagte schriftlich widerrufen


11:35 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, zum Rechtsverletzungszeitpunkt mit ihren damals drei bzw. sechs Jahre alten Kindern sowie ihrem Lebensgefährten zusammen gelebt zu haben. Auch die Eltern des Lebensgefährten hätten im gleichen Haus gewohnt und Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten nehmen können. Die Anschlussinhaberin schloss jedoch bereits selbst eine Täterschaft der Kinder aufgrund ihres Alters sowie der Eltern des Lebensgefährten aufgrund fehlender technischer Kenntnisse aus. Als potentieller Täter käme nur der Lebensgefährte in Betracht. Auf Nachfrage habe der Lebensgefährte jedoch verneint, das streitgegenständliche Werk in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Die Beklagtenseite habe ihren PC auf das streitgegenständliche Werk hin durchsucht, es allerdings nicht gefunden.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/



Urteil als PDF

Link:
https://news.waldorf-frommer.de/wp-cont ... 596_17.pdf



Autorin

Rechtsanwältin Linda Kirchhoff



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Gericht erachtete den Vortrag der Beklagtenseite als nicht ausreichend an, um den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu genügen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche von der Beklagtenseite zu beweisen sind, müsse "bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab" angelegt werden. Der Einwand der Beklagtenseite, auf ihrem Computer habe sich das streitgegenständliche Werk nicht befunden, vermochte schon ihre eigene Täterschaft nicht ausschließen, da etwaige Daten hätten gelöscht werden können. Die Darstellung der Beklagtenseite zu dem Personenkreis, der konkret zum gegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, sei zudem zu pauschal. Anhand des Vorbringens der Beklagten könne nicht von einer ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs ausgegangen werden. Die Beklagtenseite habe hinsichtlich des Lebensgefährten als potentiellen Täter nur sehr begrenzt nachgeforscht und sich mit einer einfachen Verneinung zufriedengegeben. Nach Erhalt der Abmahnung hätte sie jedoch unverzüglich abklären können und müssen, wer als potentieller Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme.

Die Beklagtenseite habe daher die tatsächliche Vermutung nicht entkräften können und hafte als Täter. Das Gericht hatte zudem weder Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung, der richtigen Zuordnung der IP-Adresse der Beklagtenseite, noch der Anspruchsbefugnis der Klägerseite. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagtenseite daher zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten.










AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17





(...) - Beglaubigte Abschrift -



Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I




Aktenzeichen: 103 C 1596/17


Verkündet am: 18.04.2018
[Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL




In dem Rechtsstreit


[Name],
- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



gegen


[Name], 08525 Plauen,
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [Name], 08523 Plauen,



wegen Urheberrecht




hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 am 18.04.2018

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.





Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.




Tatbestand

Die Klägerin fordert angemessenen Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR wegen unberechtigter Verwertung und Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen in einer Internettauschbörse am [Datum] gegen [Uhrzeit] Uhr. Streitgegenständlich sind die Rechte an Bild- und Tonaufnahmen des Filmes [Name].

Die Beklagte lebte zum Tatzeitpunkt mit ihren zwei Kindern, zum damaligen Zeitpunkt drei bzw. sechs Jahre alt , und ihrem Lebensgefährten zusammen. Die Eltern des Lebensgefährten der Beklagten wohnten im gleichen Haus und hatten auch einen Computer, der über den gleichen Internetanschluss lief.

Die Klägerin beantragte im Rahmen des zivilrechtlichen Gestattungsverfahrens Auskunft gemäß 101 Abs. 9 UrhG gegen die Deutsche Telekom AG beim Landgericht Köln. Die ermittelte IP-Adresse war gemäß Auskunft der Telekom Deutschland AG der Beklagten zugeordnet. Hierauf erging am [Datum] ein stattgebender Beschluss des Landgericht Köln.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom [Datum] zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf.

Die Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung nach, nicht jedoch den Zahlungsansprüchen.

Die Klägerin behauptet, dass sie im Hersteller- bzw. Urhebervermerk für das Filmwerk [Name] ausdrücklich als Rechteinhaber ausgewiesen sei, dass die Rechtsverletzung am [Datum] zwischen [Stundenangabe] Uhr und [Sekundenangabe] Sekunden und [Stundenangabe] Uhr, [Sekundenangabe] Sekunden von der IP-Adresse der Beklagten begangen worden sei.

Die IP-Adresse der Beklagten sei durch das Peer-to-Peer Forensic System richtig ermittelt worden. Nach ständiger Rechtssprechung des BGH spreche die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Die von der Beklagtenseite behauptete potentielle Täterschaft des Lebensgefährten, der Kinder und der Eltern des Lebensgefährten seien unerheblich, da nicht ausreichend dargetan.

Die Klägerin meint, die Anspruchsbefugnis sei durch das Landgericht Köln als notwendige Anspruchsvoraussetzung in dem zugrundeliegenden Gestattungsverfahren geprüft und festgestellt worden.

Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ist bei Gericht am [Datum] eingegangen. Am [Datum] wurde der Mahnbescheid erlassen und am der Beklagten zugestellt. Der Widerspruch der Beklagten ist am [Datum] beim Mahngericht eingegangen. Am 09.03.2017 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Leipzig abgegeben.

Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 einen Vergleich, welcher durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2017 widerrufen worden ist.



Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins satt seit dem 20.11.2015 sowie
II. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2015 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft der Klägerin am in Rede stehenden Filmwerk.

Die Beklagte meint hierzu, ein Eigenbeleg reiche für den Nachweis der Urheberschaft nicht aus.

Die Beklagte behauptet weiterhin, sie habe den Film nicht heruntergeladen, sie habe zum dem Zeitpunkt der gegenständlichen Rechtsverletzung nur eine 2000'er Leitung gehabt und das Zeitfenster reiche gar nicht zum Herunterladen eines ganzen Films. Auf ihrem Computer habe sich das Filmwerk nicht befunden. Sie schaue solche Filme auch nicht.

Die Beklagte behauptet, zum gegenständlichen Zeitpunkt habe ihr Lebensgefährte selbstständig mit seinem Computer den Internetanschluss der Beklagten genutzt. Auf Nachfrage der Beklagten habe der Lebensgefährte verneint, den Film heruntergeladen zu haben.

Die Beklagte behauptet, als potentieller Täter komme nur der Lebensgefährte in Betracht. Ihre Schwiegereltern verfügten nicht über die Kenntnisse zum Herunterladen eines Films aus dem Internet.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Rechner untersucht, auf dem Computer des Lebensgefährten sowie bei den Schwiegereltern bzw. den Kindern der Beklagten habe sich kein Film der streitgegenständlichen Art befunden. Sie habe aber "schon einmal Schwierigkeiten" gehabt und daher alle Familienangehörigen belehrt, keine Filme herunterzuladen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.


In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 wurde der Zeuge Dr. [Name] zur Sache vernommen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.




Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 19a UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR. Die Klägerin kann zudem von dem Beklagten gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG sowie gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 506,00 EUR verlangen.

Die Klägerin ist als Rechtsinhaberin des Urheberrechtes aktivlegitimiert.

Die Klägerin verfügt über das Leistungsschutzrecht gem. § 94 Abs. 1 UrhG, es umfasst das Recht die Erstfestlegung des Filmwerks auf Bild- und Tonträger (§ 16 Abs. 2 UrhG) sowie das Recht den Film zu vervielfältigen, zu verbreiten, für öffentliche Vorführungen (§ 19 Abs. 4 UrhG), Funksendung (§ 20 UrhG) und öffentlichen Zurverfügungstellung (§ 19a UrhG) zu benutzen.

Die Klägerin ist ausschließlich zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt.

Darauf, ob die Klägerin den Film selbst produziert hat, kommt es nicht an, da die Klägerin das Recht gern. 19a UrhG geltend macht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht der Nachweis des Urhebervermerks auf der Internetseite aus. Es gilt die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft gemäß §§ 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG. Gemäß § 10 Abs. 1, 94 Abs. 4 UrhG gilt die Vermutung für die Urheberschaft für denjenigen, der auf Vervielfältigungsstücken eines erschienen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, bis zum Beweis des Gegenteils. Hierfür reicht es aus, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist und eine Person als Urheber bezeichnet wird. Die Klägerin ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechtsinhaber ausgewiesen.

Den Beweis des Gegenteils hat die Beklagte nicht erbracht. Auf eine Präjudiz durch den Beschluss vom Landgericht Köln vom 11.06.2013 kommt es insoweit nicht an.

Die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen erfolgten am [Datum] von [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss der Beklagten. Die IP-Adresse wurde durch das Peer-to-Peer Forensic System zutreffend ermittelt. Anlass zum Zweifeln über die richtige Zuordnung der IP-Adresse besteht nicht. Der Zeuge Dr. [Name] konnte glaubhaft schildern, dass sein Unternehmen die komplette Kommunikation mitschneidet, mit spezieller Hardware, mit einer Netzwerkaufzeichnungskarte, welche komplette Pakete aufnimmt und genaue Zeitwerte der Atomuhr der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig als Zeitwerte nutzt.

Die Beklagte konnte auch die tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaberin nicht substantiiert entkräften.

Die Beklagte trifft nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist. (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08, RN 12)

Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich der fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, Rn 34).

Zwar wird eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2014, Az. I ZR 169/12 RN 15). Dem Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen, welche die Beklagte beweisen muss, ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. Im Regelfall ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagte nur pauschal angibt, dass noch weitere oder welche weitere Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, ohne sich näher zu den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden konkreten Umständen in ihrer Sphäre zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14, RN 42).

Im Rahmen des Zumutbaren besteht auch eine Pflicht zu Nachforschungen und Mitteilung der hierbei gewonnenen Kenntnisse (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az I ZR 75/14, RN 42 sowie BGH, Urteil vom 8.1.2014, Az I ZR 169/12, RN 18). Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bedeutet nach Auffassung des Gerichts auch, dass ein solcher Ablauf wahrscheinlich gewesen sein muss.

Die Beklagte hat zu dem gegenständlichen Verstoß Folgendes ausgeführt:

Die Beklagte bestreitet, den Film heruntergeladen zu haben, sie gibt an, solche Filme nicht zu sehen. Sie habe einen Computer in Benutzung, der für sie passwortgeschützt sei. Die Beklagte behauptet, kein schnelles Internet besessen zu haben, sondern eine 2000er Leitung. Das angegebene Zeitfenster, in welchem die Rechtsverletzung stattgefunden haben soll, genüge nicht einen ganzen Film herunterzuladen. Die Beklagte behauptet auf ihrem Computer habe sich der Film nicht befunden.

Dem Einwand der Beklagten kann nicht gefolgt werden.

Die Klägerin kann einen Transfer von 49.000 Bytes nachweisen. Zwar stellt diese Datenmenge im Vergleich zur Größe des gesamten Filmwerkes einen verschwindend geringen Teil dar. Wie der Zeuge Dr. [Name] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft schilderte, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Teilnahme an der Tauschbörse und damit die Verbreitung des Filmes über einen längeren Zeitraum erfolgte.

Es kommt jedoch voranging nicht auf die Nutzungsdauer und die damit einhergehende heruntergeladene Datenmenge an, da die Natur des BitTorrent-Netzwerks das simultane Bereitstellen der herunterzuladenden Daten an eine Vielzahl von Adressaten bedingt.

Der Einwand der Beklagten, auf ihrem Computer habe sich der Film nicht befunden, entlastet sie nicht, da die Daten gelöscht hätten werden können.

Für den nicht versierten Nutzer sind zwar gelöschte Daten nicht mehr auffindbar, durch eine technische Analyse auch mit einer Software für Endanwender hätte nachgewiesen werden können, ob die Daten nachträglich gelöscht wurden oder sich nie auf der Festplatte befunden haben.

Die Beklagte lebte u.a. mit ihren zwei kleinen Kindern zusammen, die für das Herunterladen des Films aufgrund ihres Alters noch nicht in Betracht kommen.

Die Eltern des Lebensgefährten sind bereits nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund ihres Alters und der mangelnden Kenntnisse nicht in der Lage, einen Film herunter zu laden.

Zum gegenständlichen Zeitpunkt habe ihr Lebensgefährte selbstständig mit seinem Computer den Internetanschluss der Beklagten mitgenutzt. Auf Nachfrage der Beklagten verneinte der Lebensgefährte, den Film heruntergeladen zu haben. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, warum sie die Verletzungshandlung am angegebenen Tag nicht begangen haben kann und welche Umstände darauf schließen lassen, dass es dann ihr Lebensgefährte gewesen sein müsse.

Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte durch ihr Vorbringen nicht genügt.

Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers besteht, wenn zum Tatzeitpunkt keine andere Person den Internetanschluss benutzen konnte und dieser hinreichend gesichert war.

Der Router, der andere Rechner über den Anschluss versorgt, war passwortgeschützt.

Die Darstellung der Beklagten zu dem Personenkreis, der konkret zu dem gegenständlichen Zeitpunkt Zugriff auf den WLAN-Anschluss hatte, ist zu pauschal.

Anhand des Vorbringens der Beklagten kann nicht von einer ernsthaften Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs ausgegangen werden.

Der Inhaber eines Internetanschlusses hat nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Die Beklagte hat hinsichtlich des potentiellen Täters, den Lebensgefährten nur sehr begrenzt nachgeforscht, sie hat nicht einmal sagen können, ob der Film zu ihm passe und sich mit einer einfachen Verneinung zufrieden gegeben.

Diesbezüglich erfolgten keine Ausführungen bezüglich des Nutzerverhaltens, der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Gelegenheit der Begehung der Verletzungshandlung in zeitlicher Hinsicht. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Die Beklagte hätte im Hinblick auf den Zugang der gegenständlichen Abmahnung nach der gegenständlichen Verletzungshandlung unverzüglich abklären können und müssen, wer als potentieller Täter in Betracht kommt.

Es war nicht ausreichend, die Computer auf die streitgegenständlichen Daten selbst zu untersuchen, da diese einfach gelöscht hätten werden können.

Die Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Die Rechtswidrigkeit ist regelmäßig durch die Verletzungshandlung indiziert. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB.

Durch das Angebot der streitgegenständlichen Werke ist der Klägerin ein Schaden entstanden, den das Gericht auf 600,00 EUR schätzt, § 287 ZPO. Es besteht auch eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Die Klägerin vergibt keine Lizenzen für die Verwertung ihrer Werke in Internettauschbörsen. Die Klägerin ' kann bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten des Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG den Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenznehmer gefordert und ein vernünftiger Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten.

Dies folgt der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Ausmaß und Umfang es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist.

Vorliegend handelt es sich um einen zum gegenständlichen Zeitpunkt noch bekannten Film.

Berücksichtigt werden muss der Umstand, dass mit jedem Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse je eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird. Denn zwingend hätten ein vernünftiger Lizenzgeber und Lizenznehmer diese Möglichkeit der für den Rechteinhaber unwägbaren kostenlosen Weiterverbreitung ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt.

Vernünftige Parteien eines derartigen Lizenzvertrages hätten dieses Risiko abgegolten.

Die Beklagte kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Indem die Klägerin am 09.03.2017 den Abgabeantrag an das Streitgericht stellte, hat sie die Verjährungsfrist eingehalten.

Gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, sie beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2016.

Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Ob der Mahnbescheid am 01.02.2016 bzw. am 23.01.2016 zugestellt wurde, kann dahinstehen, da gemäß §§ 167 ZPO i.V.m. § 204 BGB der Eingang des Antrags wesentlicher Zeitpunkt für die Hemmung darstellt. Dies ist der 18.01.2016.

Gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ist für das Ende der Hemmung die letzte Verfahrenshandlung anzusetzen, dies ist der Widerspruch der Beklagten, welcher am 01.02.2016 eingegangen ist.

Die Verjährungshemmung war somit am 01.08.2016 beendet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet gemäß § 209 BGB.

Danach gilt die Restverjährungszeit bis zum 13.06.2017. Am 09.03.2017 beantragte die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stützt sich auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.

Die anwaltliche Abmahnung der Klägerin vom 24.06.2013 war ohne weiteres berechtigt und auch inhaltlich ausreichend.

Die Klägerin kann Kostenerstattung in Höhe von 506,00 EUR verlangen. Gegen den angesetzten Gegenstandswert sowie die geltend gemachte Geschäftsgebühr bestehen keine Bedenken, maßgeblich für den Gegenstandswert ist das Interesse der Klägerin am Unterbleiben zukünftiger Rechtsverletzungen.




Nebenentscheidungen

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 iVm 288 Abs.1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.




Rechtsbehelfsbelehrung:

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist Nen einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim

Landgericht Leipzig,
Harkortstraße 9,
04107 Leipzig


eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

2. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim

Amtsgericht Leipzig,
Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig


einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.



Beschwerdefrist:

Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache'ode9 deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des. Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.


3. Die oben genannten Rechtsbehelfe können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Die elektronischen Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht gern. §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Sie müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder von der tierantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.



[Name]
Richterin am Amtsgericht
(...)





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AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018, Az. 103 C 1596/17,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwältin Linda Kirchhoff,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast

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Steffen
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Wochenrückblick

#11296 Beitrag von Steffen » Samstag 2. Juni 2018, 12:38

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DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2018, KW 22................................Initiative AW3P............................28.05. - 03.06.2018

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1. Bundesverwaltungsgericht - Pressemitteilung Nr. 38/2018 vom 31.05.2018 (Leipzig): Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos


BVerwG, Urteil vom 30.05.2018 - 6 A 3.16


(...) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in erster und letzter Instanz auf die Klage einer Internetknotenpunkt-Betreiberin (DE-CIX) entschieden, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) sie verpflichten kann, bei der Durchführung strategischer Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch den Bundesnachrichtendienst (BND) mitzuwirken. (...)



Quelle: 'http://www.bverwg.de'
Link: http://www.bverwg.de/pm/2018/38







1.1. Verfassungsblog.de - Maximilian Steinbeis (Berlin): Das Märchen von der Freiheit des Internets - erste Eindrücke zum DE-CIX-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts


(...) Die vorliegende Entscheidung zeigt einmal mehr: Die oft beschworene Freiheit des Internets erweist sich in ihrer Pauschalität wahrhaftig als Märchen. Verloren ist sie damit aber noch nicht. Dies dürfte auch die DE-CIX ermutigen, gegen das Leipziger Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben. (...)



Quelle: 'https://verfassungsblog.de'
Link: https://verfassungsblog.de/das-maerchen ... sgerichts/











2. Bundesfinanzhof (München): Fristberechnung - Silvester ist einem gesetzlichen Feiertag nicht gleichzustellen


BFH, Beschluss vom 20.03.2018 - III B 135/17


(...) 2. Die Frage, ob der 31. Dezember - Silvester- bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist offensichtlich zu verneinen, wie es das FG getan hat. (...)



Quelle: 'http://juris.bundesfinanzhof.de'
Link: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=36614











3. Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen: Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) nicht anwendbar bei Rechtsverletzungen über Facebook-Messenger ("größte Schlampe", "Schandfleck für die Familie")


LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-03 O 430/17


(...) Der Anwendungsbereich des NetzDG in § 1 Abs. 1 NetzDG ist unklar und daher auslegungsbedürftig. Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die unter Verwendung des Facebook-Messenger nicht öffentlich zwischen nur zwei Personen erfolgt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Netz DG. (...)



Quelle: 'http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de'
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:8077011











4. Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Erste DSGVO-Abmahnungen im Umlauf - Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt auf


(...) Einem Betroffenen wird von der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei SP Wiediger & Partner ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeworfen, da er über seine Webseite durch die Nutzung des Dienstes Google-Fonts Nutzerdaten an Google weiterleite, ohne dass ein Einverständnis der Nutzer in die Datenweitergabe vorgelegen habe. Da es Nutzern vor Weiterleitung der personenbezogenen Daten weder möglich war, dieser Weitergabe zuzustimmen, noch die Datenschutzerklärung zu lesen, stelle dies eine Verletzung des Art. 12 DSGVO dar. Von den Abgemahnten wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 300 Euro gefordert. (...)



Quelle: 'https://www.wbs-law.de'
Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/er ... auf-77452/











5. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Berlin): Anstieg bei Inkassogebühren endlich stoppen - Gesetzesevaluierung zeigt - Inkassokosten hoch wie nie


(...) Inkassokosten für Verbraucher zu senken - das war ein zentrales Ziel des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Doch das Ziel wurde verfehlt: Die Inkassokosten sind seit Inkrafttreten der Inkassovorschriften im Jahr 2014 sogar erheblich gestiegen. (...)



Quelle: 'https://www.vzbv.de'
Link: https://www.vzbv.de/pressemitteilung/an ... ch-stoppen











6. Beckmann und Norda Rechtsanwälte (Bielefeld): Landgericht Bonn: Alte WHOIS-Praxis mit Erhebung und Speicherung von Admin-C und Tech-C einer Domain verstößt gegen DSGVO


LG Bonn, Beschluss vom 29.05.2018 - 10 O 171/18


(...) Das LG Bonn hat im Rahmen eines von der ICANN eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die alte WHOIS-Praxis mit Erhebung und Speicherung von Admin-C und Tech-C einer Domain gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt und mithin unzulässig ist. Die Erhebung und Speicherung des Domaininhabers ist - so das Gericht - ausreichend. (...)



Quelle: 'https://www.beckmannundnorda.de'
Link: https://www.beckmannundnorda.de/serendi ... DSGVO.html











7. Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M. (Hannover-Isernhagen): Amtsgericht Gelsenkirchen - Hund hat Persönlichkeitsrechte


AG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2018 - 405 C 177/18


(...) Für große Aufmerksamkeit unter Tierfreunden sorgt derzeit eine Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 zum Az. 405 C 177/18, das die öffentliche Berichterstattung über einen Hund verboten hatte, sofern die Äußerung Rückschlüsse auf dessen Identität zulässt. (...)



Quelle: 'https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de'
Link: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogsp ... d-hat.html















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Gerichtsentscheidungen





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  • AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018 - 3c C 251/17 [WF verlieren; BGH "Konferenz der Tiere", fehlender Klägervortrag zur Überkompensation]




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  • AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018 - 103 C 1596/17 [WF gewinnen; bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten reicht nicht, Parteienvergleich aus mündlichen Verhandlung wurde durch die Beklagte schriftlich widerrufen]









Justizportal Rheinland-Pfalz (Saarbrücken):



AG Frankenthal, Urteil vom 25.04.2018 - 3c C 251/17



Justizportal Rheinland-Pfalz: Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) weist Filesharing Klage der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Universum Film zurück - Kläger konnte nicht beweisen, dass vom streitgegenständlichen Anschluss eine vollständige Version oder Teile heruntergeladen worden (BGH - "Konferenz der Tiere")



Quelle: 'http://www.landesrecht.rlp.de'
Link: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... focuspoint











Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München):



AG Leipzig, Urteil vom 18.04.2018 - 103 C 1596/17



Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München): Urteil des Amtsgerichts Leipzig - Eine bloße Behauptung der Zugriffsmöglichkeit eines Dritten genügt nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast - Parteivergleich aus der mündlichen Verhandlung wurde durch die Beklagte schriftlich widerrufen



Quelle: 'https://news.waldorf-frommer.de'
Link: https://news.waldorf-frommer.de/waldorf ... gungslast/















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Politik Splitter





In dieser Woche gäbe es sehr viele Themen, die Wert wären angesprochen zu werden. Ich möchte zwei große Themen auswählen und meinen persönlichen Standpunkt darüber kundtun. Wenn Sie mich nach dem Lesen als ungebildet, arrogant, Zionisten, Trumper, Russenfreund, Panikmacher, Lügner oder Nazi halten ...
... nichts für ungut!










1. EU - "We are not amused" nach Trumps Einlösung seines Wahlversprechens - "Handelskrieg"


Gab es diese Woche europäische Krokodilstränen, als Trump die Schutzzölle in Kraft treten ließ. Nur was hat die EU erwartet? Trump ist Ökonom / Kaufmann, für ihm zählen einmal Zahlen und andermal, welchen Vorteil er aus einen Deal hat. Und um nicht vorzeitig abzutreten, sollte er auch einige Wahlversprechen halten. Die Leute im Rostgürtel werden dafür belohnt, dass sie ihm ins Weiße Haus verholfen haben. Und von der EU hält Trump sowieso wenig.

Nur sollte die EU jetzt einmal auf dem Teppich bleiben, statt nach einem Handelskrieg zu rufen, Gegenaktionen anzudrohen und die Tür zu schließen für Gespräche ... Moment, welche Gespräche? Die EU hätte die Schutzzölle womöglich abwenden können, wenn sie ein wenig nachgegeben hätte und ihrerseits Zölle auf amerikanische Einfuhren gesenkt hätte. Aber die Wirtschaft bekommt ihren Rachen nicht voll genug.


Beispiele:

- die EU lässt nur 26% ihrer Nicht-agrar-Importe zollfrei ins Land, während die USA das für 48% ihrer Importe zulassen
- die EU veranschlagt auf US-Autos aus den USA derzeit 10 % Zoll; die USA dagegen legen für EU-Autos nur 2,5 % drauf

Es mag dahinstehen, am Beispiel der Ami-Schlitten, ob deren Qualität nicht mit deutschen Autos mithalten kann. Trump hatte es deutlich formuliert: "Warum fahren hier auf den Straßen keine amerikanischen Autos, während bei uns so viele deutsche zu sehen sind?" Der Autoindustrie und ihren Vasallen in der Regierung wäre kein Zacken aus der Krone gefallen, hier etwas einzulenken. Sie hätten einfach die 10 % senken müssen auf eine für Trump akzeptable Höhe, mit die er leben und als seinen Sieg abfeiern könnte. Jetzt müssen die Konsequenzen getragen werden, wenn halt die Gier größer ist, als der kaufmännische Verstand.





1.1. t-online.de (Frankfurt am Main): DUH-Geschäftsführer Jürgen Resch - "Die Kanzlerin verliest den Sprechzettel der Autoindustrie"


(...) Die Regierung hat sich zu einer Autokratie entwickelt. Sie vertritt nicht mehr die Interessen des Volkes, sondern die Interessen der Autoindustrie. Warum verweigert sie 10 Millionen Betroffenen mit einem Betrugs-Diesel die Nachrüstung auf Kosten der Hersteller? Das steht den Menschen zu. In den USA wird diese Auflage durchgesetzt. Und dort akzeptieren Audi, Porsche und Volkswagen diese Auflage. Die Arbeit unserer Bundesregierung können Sie an den Luftwerten ablesen - und die sind sehr schlecht. (...)


Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/auto/elektromob ... ndig-.html










2. Das alte Ammenmärchen - Der Westen schützt sich gegen einen möglichen Krieg der Russen



2.1. t-online.de (Frankfurt am Main): Aufrüstung gegen Russland - Deutschland wird Standort für neues NATO-Kommando


(...) Deutschland wird Standort eines neuen NATO-Kommandos. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur haben sich die Bündnisstaaten abschließend darauf verständigt, das im Zuge der Aufrüstung gegen Russland geplante Hauptquartier für schnelle Truppen- und Materialtransporte in der baden-württembergischen Stadt Ulm anzusiedeln. Die dortige Wilhelmsburg-Kaserne ist bereits heute Standort eines multinationalen Kommandos zur Führung von weltweiten Kriseneinsätzen. (...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/aus ... mando.html






2.2. t-online.de (Frankfurt am Main): "Führende Rolle" für Deutschland - NATO rüstet sich gegen russische Invasion


(...) Das transatlantische Verteidigungsbündnis NATO will seine Wehrfähigkeit für den Fall eines Angriffs aus Russland stärken. Das berichtet die "Welt am Sonntag" unter Berufung auf ranghohe NATO-Diplomaten. Das Bündnis plane, einen neuen Bereitschafts-Pool von rund 30.000 Soldaten aufzubauen, die innerhalb von 30 Tagen einsatzbereit sein sollen. Sie würden laut Planung mit mehreren hundert Kampfflugzeugen und Schiffen ausgerüstet. (...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... asion.html






(...) Es gibt keine Stabilität in Europa ohne die Beteiligung und Einbindung Russlands. Und ich weiß genau, dass Russland nicht so schwach bleiben wird, wie es im Augenblick ist. Wir können im Prinzip jetzt alles tun, was wir wollen, Russland kann es nicht hindern, es ist zu schwach. Aber ich warne davor, ein großes stolzes Volk zu demütigen. (...)

Egon Karl-Heinz Bahr (* 18. März 1922 in Treffurt, Landkreis Mühlhausen in Thüringen, Provinz Sachsen, Freistaat Preußen; † 19. August 2015 in Berlin) deutscher SPD-Politiker, von 1972 bis 1974 Bundesminister für besondere Aufgaben, von 1974 bis 1976 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit





Sicherlich etwas aus dem Zusammenhang gerissen ...



t-online.de (Frankfurt am Main): Verteidigungsministerium verschleiert angeblich Mängel


(...) Keine Waffen an Bord, aber offiziell "einsatzbereit": Laut Bundesrechnungshof trickst das Ministerium von Ursula von der Leyen, wenn es um Mängel bei der Truppe geht. (...)



Quelle: 'https://www.t-online.de'
Link: https://www.t-online.de/nachrichten/deu ... swehr.html















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Forenwelt







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Die Foren Nachbesprechung: Wieder einmal das Amtsgericht Frankenthal


Diese Woche wurde eine erneute Entscheidung des Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) veröffentlicht (Urt. v. 25.04.2018 - 3c C 251/17). Langsam wird aber die dort herrschende Rechtsauffassung schon etwas bedenklich. Ich möchte es an nur einen Beispiel belegen.



(...) Die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter gemäß § 840 BGB führt u.a. dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und die Erfüllung durch einen in Anspruch Genommenen Mittäter auch zu Gunsten der übrigen Mittäter wirkt (§ 422 BGB), weshalb der Gläubiger in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfangreichen Ermittlungen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, zur schlüssigen Darlegung des verfolgten Schadensersatzanspruchs sowie zur Vermeidung einer Überkompensation und letztlich zurückzugewährender Überzahlungen vorzutragen hat, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist. (...)




Das Grundanliegen ist klar. Das Erstgericht hat wohlmöglich vor Augen, dass bei der gesamtschuldnerischen Haftung auch hinsichtlich etwaiger Überkompensation - durch den Kläger - vorzutragen ist. Warum? Da es ja schon so viel realisierte Zahlungen gegeben haben muss, dass eben diese Überkompensation erreicht ist.


Hinweise:

1) Überkompensation

In vielen Filesharing Verfahren wird als Verteidigungsargument gegenüber die durch den Kläger angesetzten Höhe des fiktiven Lizenzschadens, die mögliche Überkompensation (Ausgleich der höher ist, als die Differenz zum Normalzustand und somit "übers Ziel hinausschießt".), vorgetragen. Es wird dabei die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kläger bei Inanspruchnahme mehrerer Teilnehmer an der Tauschbörse unter Umständen ein Vielfaches der ihr allenfalls zustehenden Lizenzgebühr erhalten könne. Das heißt, es darf in diesem konkreten Einzelfall auch nur anteilmäßig Lizenzgebühr verlangt werden.


2) Lizenzanalogie

(...) Bei der Schadensberechnung sei in objektiv-normativer Wertung zu ermitteln, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der späteren gerichtlichen Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Für solche Rechtsübertragungen gebe es keine allgemein üblichen Vergütungssätze, so dass der Schaden im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln sei. Grundlage dafür seien die von der Klägerin mitgeteilten Vergütungen, die sie in anderen Fällen bei ordnungsgemäßer Lizenzvergabe berechnet habe. (...)

BGH, Urteil vom 22.03.1990 - I ZR 59/88 - Lizenzanalogie
BGH, Urteil vom 02.10.2008 - I ZR 6/06 - Whistling for a train
BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 44/06 - Resellervertrag
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14 - Die Päpstin




Was das Amtsgericht da schreibt, ist - rechtlich - nicht haltbar. Gerade bei der Lizenzanalogie, also letztlich einer Zahlung für die Nutzung, spielen andere Schädiger und Zahlungen keine Rolle.










Abschließend noch etwas sehr persönliches, so viel Zeit muss einfach sein ...



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Steffen Heintsch für AW3P




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11297 Beitrag von fundus » Montag 4. Juni 2018, 13:54

Vielleicht sollten Sie ja auch mal solche Themen aufgreifen?

Politik Splitter / Gauland bezeichnet NS-Zeit als „Vogelschiss in der Geschichte :https://www.welt.de/politik/deutschland ... ichte.html

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11298 Beitrag von Steffen » Montag 4. Juni 2018, 16:17

fundus hat geschrieben:Vielleicht sollten Sie ja auch mal solche Themen aufgreifen? Politik Splitter / Gauland bezeichnet NS-Zeit als "Vogelschiss in der Geschichte"
Danke für den Hinweis. Sicherlich könnte ich dieses Thema aufgreifen. Letztendlich, was ist danach passiert? Man ist beschämt, empört oder distanziert sich. Hier gibt es nichts zu diskutieren oder aufzugreifen. Für solche Äußerungen gibt es einen Staatsanwalt und einen Verfassungsschutz. Ist diese Partei Volksverhetzend oder glorifiziert sie den Holocaust - gehört sie verboten und der entsprechende Sprecher vor dem Staatsanwalt. Punkt.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11299 Beitrag von fundus » Montag 4. Juni 2018, 17:18

Ich interessiere mich hier auch eher für Ihre persönliche Meinung als bekennender AFD-Wähler. Sie kritisieren ihrerseits die Handlungen der Regierung und es wäre nur fair hier auch mal Stellung zu beziehen. Hat Herr Gauland recht, wurde er völlig missverstanden, distanzieren Sie sich von dieser Äußerung oder schämen Sie sich für Herr Gauland?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#11300 Beitrag von Steffen » Montag 4. Juni 2018, 17:54

fundus hat geschrieben:Ich interessiere mich hier auch eher für Ihre persönliche Meinung als bekennender AFD-Wähler. Sie kritisieren ihrerseits die Handlungen der Regierung und es wäre nur fair hier auch mal Stellung zu beziehen. Hat Herr Gauland recht, wurde er völlig missverstanden, distanzieren Sie sich von dieser Äußerung oder schämen Sie sich für Herr Gauland?
Natürlich verstehe ich Sie, dass es nur um meine eigene Meinung geht und sich dreht. Wenn man sich schon in DE öffentlich traut als AfD-Wähler zu outen, dann ist man sicherlich selbst Nazi oder zumindest Sympathisant. Außerdem hatte ich schon Stellung bezogen.

Natürlich ist eine Aussage Gaulands dahingehend, dass Hitler und die Nationalsozialisten nur ein Vogelschiss in 1000 Jahren erfolgreicher deutscher Geschichte sind, genau wie das Singen des kompletten Deutschlandliedes auf diesem Treffen der Jungen Alternativen ein erneuter Schlag gegen bestehendes Recht, Demokratie und politischen Anstand und - ja - natürlich distanziere ich mich.

Nur ... reihe ich mich jetzt in der Menge der Empörer, Verständnislosen, Distanzierer usw. usf. ein. Eine Woche reißen sich die Gazetten um dieses Zitat und jeder Politiker nimmt es gern auf, um sich öffentlich zu distanzieren, zu empören, zu beschämen. Gauland bleibt weiterhin Parteichef und im Bundestag. Die Welt lacht indes über uns und ist sicherlich beunruhigt. Nächste Woche ist nicht mehr davon zu lesen, oder es kommt eine neue Provokation Seitens Gauland / Weidel (denn die sind nicht blöd, hoffe ich jedenfalls). Dann empören wir uns wieder und distanzieren uns wieder usw. usf.

Werden hier - erneut - nicht nur Anstand, sondern Recht gebrochen, dann muss es Konsequenzen haben. Es gibt - ich wiederhole mich - einen Verfassungsschutz und Staatsanwalt. Dann gehört - ich wiederhole mich auch hier - die AfD verboten und Gauland vor den Staatsanwalt. Wenn es nur ein Aufreger, Empörer oder Distanzierer ist, dann auf zu dem nächsten Aufreger ...

VG Steffen

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