Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9161 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. Januar 2014, 15:19

Ohkehhhh, ich werde RA Dr. Wachs sofort von seiner Funktion als Rechtsbeistand
von AW3P entbinden, ihm aus der Liste streichen, seinen Doktortitel überprüfen
lassen und der zuständigen RAK beantragen seine Zulassung zu entziehen. Grund:
Wir Abgemahnten und Nichtjuristen verstehen die Rechtsvorschriften besser, als
ein erfahrener Jurist.

Ist aber jetzt schon etwas lächerlich, wenn wir uns anmaßen es besser zu wissen.
Denn dann verstehe ich nicht, das der ganze Murks noch so läuft, wenn wir so
große Rechtsexperten sind.

Man sollte hier doch immer im Blickwinkel haben, einmal den Sonderfall Jahres-
wechsel und andermal die Rechtsvorschriften bei einem gerichtlichen Mahnverfahren.
Man sollte erst einmal ausgehen, das die Mahngerichte die entsprechenden §§ kennen,
bevor sie einen Mahnantrag bewilligen. Sollte trotzdem der Eingang zu spät erfolgt
sein und das Mahngericht keine Bearbeitungsprobleme, muss man
  • 1. widersprechen und
    2. im möglichen Klageverfahren die Verjährungsfrage abklären.
Denn, die Durchsetzung verjährter Ansprüche ist auch nach der Verjährung möglich,
denn die Verjährung ist als Gegenrecht eine Einrede, die aktiv erhoben werden muss.
Der Gläubiger ist jedoch nach Verjährung seiner Ansprüche darauf angewiesen, dass
der Schuldner die Verjährung nicht erkennt oder übersieht. Im Prozess hat der
Gläubiger die Einrede" als Verteidigungsmittel aktiv zu erheben. Im Gerichtsverfahren
muss das Gericht die Parteien nicht auf die Verjährung hinweisen. Zahlt der Schuldner
dem Gläubiger nach Verjährung die geschuldete Summe, kann er sie nicht zurückverlangen.
Um nicht auf die Unkenntnis des Schuldners angewiesen zu sein, ist der Gläubiger
gehalten, seine Ansprüche innerhalb der gesetzlich vorgegebenen oder vertraglich
vereinbarten (dann meist verkürzten) Frist, rechtswirksam geltend zu machen. Um die
Verjährung zu vermeiden und die Verjährungsfrist beeinflussen zu können, sollten die
Verjährungsfristen und ihre Berechnung bekannt sein.


Ergo, keine jetzt aufkommende Hektik, sondern einem offensichtlich verspäteten ein-
gegangenen MB widersprechen und im Prozess Einrede auf Verjährung stellen.


VG Steffen

Willkommenimclub
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9162 Beitrag von Willkommenimclub » Sonntag 12. Januar 2014, 15:40

Hallo Steffen,

laut meinen Informationen wird ein Mahnantrag nur auf die Richtigkeit der Angaben überprüft, sprich die Angaben Gläubiger/Schuldner ob alles Richtig ausgefüllt ist. Die Forderung selbst wird nicht überprüft somit wird auch nicht auf die Verjährung geachtet, einen MB könnte man auch nach 5 Jahren beantragen wenn man Lust dazu hat. Es liegt immer beim angeblichen Schuldner wenn diese Forderung unberechtig ist diese zu widersprechen.

Zum Thema Einrede der Verjährung diese könnte man doch schon im Schriftlichen Vorverfahren stellen.

Zum Thema Verjährung Schadenersatz, da gehen auch die Meinungen auseinander teilweise wird von 3 Jahren gesprochen andere halten sich an der 10 Jahresfrist nachzulesen im Net.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9163 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. Januar 2014, 15:44

Yep.

VG Steffen

Kohlenpitt

Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9164 Beitrag von Kohlenpitt » Sonntag 12. Januar 2014, 17:27

Entschuldigt!



Ein Dickes Dankeschön Ihm! RA DR Wachs !

Rechtsanwalt DR. Wachs hatte geschrieben.
Formulierung
Wichtig ist aber, dass die anwaltlichen Kostenerstattungsanspüche der dreijährigen
Verjährungsfrist unterliegen
Mit diesen Juristischen Satz ,hab ich da Probleme es zu interpretieren.

Ist es so die Anwaltskosten können nach 3 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, aber der Schadenersatz an den Rechteinhaber bleibt bestehen ?

Danke sehr

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9165 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. Januar 2014, 18:04

Man muss hier einfach sehen, das wir rund um ein gerichtliches Mahnverfahren sprechen + dem Sonderfall Jahreswechsel und nicht für den Fall: mod. UE + Nichtzahlen - Verjährung. In einem gerichtlichen Mahnverfahren - die Ansichten sind hier verschieden - muss man dann zw. RA-Gebühren und SE unterscheiden.

Wenn die Ansprüche verjährt sind durch verspäteten Eingang:
1. Widerspruch - insgesamt -
2. Im Klageverfahren Einrede auf Verjährung.

Also es muss jetzt niemand nach einem Sauerstoffzelt rufen, der keinen MB bekam. ;)

VG Steffen

MisterM
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9166 Beitrag von MisterM » Sonntag 12. Januar 2014, 18:07

Ändert das hier vielleicht etwas für manche der hier abgemahnten?

Link: http://www.sueddeutsche.de/digital/bgh- ... -1.1858511" onclick="window.open(this.href); return false;

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9167 Beitrag von Willkommenimclub » Sonntag 12. Januar 2014, 18:23

MisterM hat geschrieben:Ändert das hier vielleicht etwas für manche der hier abgemahnten?

Link: http://www.sueddeutsche.de/digital/bgh-" onclick="window.open(this.href); return false; ... -1.1858511
Hallo,

das BGH Urteil wird vielleicht auf Fam. mit Volljährigen Personen anwendung finden,nur es gibt auch genug AI die alleine leben und in diesem Fall ist die Sachlage eine andere. Da die Störerhaftung sowie die zur last gelegte Uhrheberrechtsverletzung dann nicht so einfach zu wiederlegen sein wird.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9168 Beitrag von MisterM » Sonntag 12. Januar 2014, 18:30

Hier gibt es aber definitiv einige, bei denen es Personen im Haushalt waren wie eben Kinder usw. Frage mich aber ob das eben überhaupt was bringt. Mir scheint es so, als würden dann die Ansprüche nicht mehr an den Al sondern an zB das volljährige Kind des Al gerichtet werden.

Damit hätte man es sich zwar selbst vom Hals geschafft, doch würde eben dann der Sprössling zahlen müssen und somit indirekt dann doch die Eltern :D also in den meisten fällen :D

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9169 Beitrag von Willkommenimclub » Sonntag 12. Januar 2014, 18:49

MisterM hat geschrieben:Hier gibt es aber definitiv einige, bei denen es Personen im Haushalt waren wie eben Kinder usw. Frage mich aber ob das eben überhaupt was bringt. Mir scheint es so, als würden dann die Ansprüche nicht mehr an den Al sondern an zB das volljährige Kind des Al gerichtet werden.

Damit hätte man es sich zwar selbst vom Hals geschafft, doch würde eben dann der Sprössling zahlen müssen und somit indirekt dann doch die Eltern :D also in den meisten fällen :D
Nicht ganz Richtig ich muss im Fam. Verbund keinen benennen es reicht der Verdacht ohne Begründung. Ich kann z.B. einen sagen wir mal 29 Jährigen nicht kontrollieren wenn er meinen Anschluss mitbenutz ohne das ein Verdacht besteht, würde ich es machen so wäre es obwohl er in meinen Haushalt lebt ein Eingriff in seinen Lebensraum besser ich verletze als Vater seine Persönlichkeitsrechte. Das gleiche wäre wenn man seine Frau kontrolliert es wäre ein Eingriff in Ihre persönliche Freiheit. Ich hole mal etwas aus als vergleich wenn Mann denkt seine Frau betrügt Ihn und er auf die dumme Idee kommt sich auf Ihren E-Mail Account einzulocken gegeht er eine Rechtsverletzung da dieser ja Password geschütz ist und Ihre Privatsfähre ist.

Anders sieht es in WG etc. aus da ja da ein Fam. Verbund nicht gegeben ist und die Verantwortung dem AI zugeschrieben werden kann Aufklärung Unterlassung etc.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9170 Beitrag von Willkommenimclub » Sonntag 12. Januar 2014, 18:50

Willkommenimclub hat geschrieben:
MisterM hat geschrieben:Hier gibt es aber definitiv einige, bei denen es Personen im Haushalt waren wie eben Kinder usw. Frage mich aber ob das eben überhaupt was bringt. Mir scheint es so, als würden dann die Ansprüche nicht mehr an den Al sondern an zB das volljährige Kind des Al gerichtet werden.

Damit hätte man es sich zwar selbst vom Hals geschafft, doch würde eben dann der Sprössling zahlen müssen und somit indirekt dann doch die Eltern :D also in den meisten fällen :D
Nicht ganz Richtig ich muss im Fam. Verbund keinen benennen es reicht der Verdacht ohne Begründung. Ich kann z.B. einen sagen wir mal 29 Jährigen nicht kontrollieren wenn er meinen Anschluss mitbenutz ohne das ein Verdacht besteht, würde ich es machen so wäre es obwohl er in meinen Haushalt lebt ein Eingriff in seinen Lebensraum besser ich verletze als Vater seine Persönlichkeitsrechte. Das gleiche wäre wenn man seine Frau kontrolliert es wäre ein Eingriff in Ihre persönliche Freiheit. Ich hole mal etwas aus als vergleich wenn Mann denkt seine Frau betrügt Ihn und er auf die dumme Idee kommt sich auf Ihren E-Mail Account einzulocken begeht er eine Rechtsverletzung da dieser ja Password geschütz ist und Ihre Privatsfähre ist.

Anders sieht es in WG etc. aus da ja da ein Fam. Verbund nicht gegeben ist und die Verantwortung dem AI zugeschrieben werden kann Aufklärung Unterlassung etc.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9171 Beitrag von MisterM » Sonntag 12. Januar 2014, 18:56

Hm vielleicht sollte man einen zusätzlichen Mustervergleich erstellen für den Fall dass es eben das eigene Kind war, da es hier ja einige Betroffene gibt. Hier sind bestimmt Leute die das können. Wobei ich natürlich keine Ahnung habe ob das rechtens wäre.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9172 Beitrag von Willkommenimclub » Sonntag 12. Januar 2014, 19:00

MisterM hat geschrieben:Hm vielleicht sollte man einen zusätzlichen Mustervergleich erstellen für den Fall dass es eben das eigene Kind war, da es hier ja einige Betroffene gibt. Hier sind bestimmt Leute die das können. Wobei ich natürlich keine Ahnung habe ob das rechtens wäre.
Sorry aber welche Mutter oder welcher Vater stellt sein Kind an den Pranger das macht keiner egal wie Alt die Kinder sind

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9173 Beitrag von Donald » Montag 13. Januar 2014, 06:58

wie sieht das denn in einer Partnerschaft aus? man lebt in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen?

aber halt nicht verheiratet.

Kontrolliert man Lebensgefährten/in ?

Und was wäre wenn diese Beziehung im Laufe der Abmahnverjährung auseinander geht?

Ob man da den Ex-Partner benennen müsste?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9174 Beitrag von MisterM » Montag 13. Januar 2014, 10:52

Ich denke ich würde unter solchen Umständen eher auf Nummer sicher gehen und ausschließen, dass das auf eine häusliche Gemeinschaft zutrifft. Nicht das man sich selbst daraus einen Strick dreht.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9175 Beitrag von Steffen » Montag 13. Januar 2014, 11:01

Hallo @Donald, @all,

man sollte (nein muss) doch erst einmal abwarten.

Bislang wurde nur höchstrichterlich geklärt:

Grundsatzentscheidungen des BGH:
  • 1. "Sommer unseres Lebens"
    Störerhaftung unzureichend gesichertes WLAN i.V.m. mit der
    Neuerstellung der Unterkategorie in der Störerhaftung, der
    Ermöglichungshandlung Dritter
    2. "Morpheus"
    Störerhaftung Eltern gegenüber minderjährigen Kindern
    3. "BearShare"
    Störerhaftung Eltern gegenüber volljährigen Kindern
    Beachte: nur Presseerklärung, noch kein Volltext!

Noch keine Grundsatzentscheidungen am BGH, aber gerichtliche
Orientierung:
  • - LG Köln, Urteil vom 14.03.2013 -  Az. 14 O 320/12
    "Wohngemeinschaft"
    - Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012, Az.: 142 C 10921/11
    "Vermieter - Mieter"

Das bedeutet auch, das als Grundsatzentscheidungen (BGH) die Fälle:
Ehe- bzw. Lebenspartner, WG, Mieter, Kaffee-, Hotel- und Ferienwohnungs-
besitzer usw. noch höchstrichterlich entschieden werden muss.



Bislang ist aber beim Urteil vom 08.012014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
(Störerhaftung volljähriger Kinder) nur die Presseerklärung veröffentlicht
wurden. Was genau im Volltext dann steht, muss man einfach abwarten.
Denn das Prozedere um BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 -
"Sommer unseres Lebens" hat gezeigt, das man in der Presseerklärung etwas
herauslas, was im Volltext dann atomisiert wurde. Die Gesichter waren
dann meist lang und länger.

Das bedeutet, auf den Volltext abwarten, ehe man spekuliert.

__________________________


Aber natürlich ist jeder AI mit Ehepartner bzw. Lebensgefährten gut
beraten
  • 1. AI = seinen Anschluss -zumutbar- abzusichern
    2. AI = keine Kenntnis von UrhR-Verstößen des Partners zu besitzen
    Das heißt, vorherige Abmahnungen wären suboptimal!
    3. AI = den Mitbenutzer dennoch mündlich zu belehren und P2P zu verbieten
Von einer namentlichen Benennung als "Täter" würde ich persönlich sowieso
abraten, außer dir ist scheißegal, was mit dem namentlich Benannten als
"Täter" passiert. Nur, es können im ungünstigsten Fall auch schnell beide
dran sein. Dies sollte man im Hinterkopf haben.

Etwas anderes ist jemanden als Mitbenutzer zu benennen i.V.m. -zu jedem Log-
zu wissen (neben seiner Person als AI), wo der Entsprechende war, was er machte
(oder nicht), welche Prüfpflichten (altersabhängig) usw. - natürlich mit dem entsprechenden
Beweisen (Zeugen usw.)

Warum?

Weil man hier einen möglichen weiteren Geschehensablauf dem Richter schlüssig
und nachvollziehbar aufzeigen. Besteht denn die Möglichkeit, das jemand anderes
als "Täter" infrage käme, muss der Abmahner wiederum jetzt den Beweis für dessen
"Täterschaft" erbringen.

Es kann natürlich jeder machen was er möchte, für mich persönlich ist eine
namentliche Benennung eines "Täters" - keine - Alternative! Ansonsten den Volltext
zu "BearShare" abwarten.

Ich habe nämlich den Eindruck, jeder denkt jetzt, wenn er jemand namentlich als "Täter"
benennt, der es einräumt - ist es für beide erledigt. Hier kann es schnell zu einem bösen
Erwachen kommen!

VG Steffen

kricke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9176 Beitrag von kricke » Montag 13. Januar 2014, 13:21

man darf auch nich vergessen , dass es sich bei filesharing immer noch um eine Straftat handelt.

Das die nich verfolgt werden hängt wohl zum eienm damit zusammen das

a) das von Staatsanwälten nicht so das große Interesse besteht

b) das ganze wohl nicht durch das loggen deiner IP, strafrechtlich zu verfolgen ist.
da müßte wohl noch eine Hausdurchsuchung erfolgen etc.

anders sieht es aus, wenn man das zugibt oder jemanden benennt.

denk ich mir jedenfalls , also ich würde das nicht riskieren.

bastler
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9177 Beitrag von bastler » Montag 13. Januar 2014, 20:58

Das ist so gesagt, eigentlich falsch.
P2P ist nicht strafbar.
Nur das Tauschen von Dateien, über die man nicht die Rechte hat, kann strafbar sein.
Auf diesen Kleinen gewaltigen Unterschied bestehe ich.
Bit Torrent z.B. wurde entwickelt um offene Software einfacher und Billiger zu vertreiben.
Namhafte Linux Distributionen, vertreiben ihre neuen Kollektionen immer noch darüber.
Das man diese Protokolle auch zum Tauschen von Filmen, MP3 und ähnlichen missbrauchen kann, steht auf einer völlig anderen Seite der Medaille.
Küchenmesser sind ja auch nicht zum Morden da.

Immer daran Denken .
Die FSF hat schon einige die das behaupten. sehr Kostenpflichtig abgemahnt.

MfG
Bastler

kricke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9178 Beitrag von kricke » Dienstag 14. Januar 2014, 08:35

da hast du natürlich recht !

aber ich glaub die gefahr hier missverstndnisse auszulösen , war schon sehr gering.

muensteraner
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9179 Beitrag von muensteraner » Dienstag 14. Januar 2014, 10:03

kricke hat geschrieben:da hast du natürlich recht !

aber ich glaub die gefahr hier missverstndnisse auszulösen , war schon sehr gering.
davon gehe ich auch aus^^. Das war Klugrederei von "Bastler". Ist wohl klar, dass wir in diesem Forum, wenn man von Filesharing redet, natürlich von urheberrechtlich geschützen Dateien ausgeht und man dies nicht noch ausdrücklich immer wieder erwähnen muss. :-;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9180 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. Januar 2014, 12:18

AG Charlottenburg zur Auskunftspflicht
eines Abgemahnten mit Erhalt
des Abmahnschreibens



In den diversen Abmahnschreiben ist Nachfolgendes, so oder so ähnlich im Grundsatz zu
lesen:

Originalzitat des Abmahners:
(...) Aus der Adressermittlung ergibt sich, dass über Ihren Internetanschluss in dem
fraglichen Zeitpunkt das Spiel unserer Mandantschaft illegal heruntergeladen wurde.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR
121/08 "Sommer unseres Lebens"; siehe auch LG Hamburg a.a.O.) spricht damit ein
Anscheinsbeweis dafür, dass Sie die Rechtsverletzung begangen haben. (...) ein gutes
Beispiel ist der klassische Auffahrunfall, bei dem typischerweise der Auffahrende den
erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat. (...)

(...) Der gegen Sie sprechende Anscheinsbeweis führt dazu, dass Sie darlegen und
beweisen müssen, dass Sie die Rechte unserer Mandantschaft nicht verletzt haben.
(...)

Wenn Sie meinen, dass nicht Sie, sondern ein Dritte die Rechtsverletzung begangen
haben hat, so trifft Sie eine sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Danach
müssen Sie substantiiert darlegen und beweisen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung
begangen hat (dazu Greger in Zöller 28. Aufl. 2010 § 138 Rdz. 8b). Im Ergebnis müssen
Sie also den Dritten, unter Angabe einer zutreffenden Anschrift benennen. Wir weisen
vorsorglich daraufhin, dass Sie im Hinblick auf unser heutiges Anschreiben eine
Antwortpflicht trifft (BGH, Urteil vom 19.10.1089, Az. I ZR 63/88). Das Unterlassen
der Antwort kann für sich genommen Schadensersatzansprüche auslösen. (...)

Diese Ansicht "Ross und Reiter" vermeintlich benennen zu müssen (LG Köln, Urteil vom
11.05.2011, Az.: 28 O 763/10) ist nicht neu, es wird aber für die Beobachter des
Abmahnwahn ersichtlich, das in Fragen der sekundären Darlegungslast des Abgemahnten
bzw. Beklagten ein (richterliches) Umdenken erfolgt.


Ausgangslage

Ein Anschlussinhaber wurde 2012 abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen an 2 unterschiedlichen
Tagen im Jahr 2012 eine Urheberrechtsverletzung über ein P2P-Netzwerk getätigt zu haben
sowie aufgefordert neben der Zahlung eines pauschalenAbgeltungsbetrages in Höhe von
850,00 Euro eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Anschlussinhaber gab eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
ab, zahlte nicht und verteidigte sich weiterhin "schweigend". Das heißt, es wurden
außer der mod. UE - keine - Äußerungen zum Sachverhalt getätigt.

2013 wurde Klage erhoben, der Anschlussinhaber beauftragte - wie auf AW3P eingefordert -
einen Anwalt aus der Liste empfohlener Anwälte. In der Klageerwiderung wurde vorgetragen,
dass der Anschlussinhaber selbst über keinen PC verfügte, die beiden im Familienverbund
wohnenden Kinder aber jeder über einen PC und das Internet allein nutzten. Im Weiteren
sagte der Anschlussinhaber aus, das beiden Kindern mehrfach die Benutzung von P2P verboten
wurde, sowie auf Nachfragen die entsprechende Rechtsverletzung verneint wurde.

Aufgrund der Klageerwiderung verzichtete die Klägerin auf die Ansprüche aus der
Abmahnung (Abmahnkosten 1.005,40 Euro, Schadensersatz 510,00 Euro) beantragte aber
festzustellen, das die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites trägt.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte sich in dieser negativen Feststellungsklage
auseinanderzusetzen mit der Rechtsfrage:

Ansicht der Klägerin:
(...) Die Beklagte sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu verpflichtet
gewesen, bereits auf das Abmahnschreiben hin die nunmehr in der Klageerwiderung
angegebenen Auskünfte zu erteilen. Solange die Auskünfte nicht erfolgt seien, habe
sie - die Klägerin - nach der Rechtsprechung des BGH von der Täterschaft der
Beklagten selbst ausgehen müssen. Daher habe sie - die Klägerin - einen Anspruch auf
Ersatz der nutzlos aufgewandten Rechtsverfolgungskosten, welche vermieden worden
wären, wenn die Beklagte rechtzeitig die nunmehr nachgeholten Angaben gemacht hätte.
(...)

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, das diese Klage zulässig ist, aber
unbegründet.

AG Charlottenburg, Urteil vom 24.09.2013, Az. 225 C 141/13
(...)
  • 1. Die Klage ist abzuweisen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(...)

Urteilsbegründung
(...) Für die Begründetheit einer derartigen Feststellungsklage bedarf es nur der
Prüfung, ob die Klägerin erst durch die verspätete Auskunftserteilung Klarheit über
das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches hatte und der Schuldner schuldhaft seine
Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 05.05.1994, 3 ZR 98/93).

Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Einen Anspruch aus Verzug gem. §§ 286, 280 Abs. 1, 2 BGB ist vorliegend bereits
mangels Verzuges der Beklagten nicht gegeben. Dazu hätte es zumindest einer
Aufforderung seitens der Klägerin zur Auskunftserteilung durch die Beklagte bedurft,
die vorliegend nicht gegeben ist. Die Klägerin hat die Beklagte allein zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die die Beklagte auch
abgegeben hat. Eine Aufforderung zur Täterschaft Auskunft zu erteilen, ist darin
nicht zu sehen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin im
Abmahnschreiben, nachdem die Beklagte, wenn sie meine, ein Dritter hätte die
Rechtsverletzung begangen, substantiiert darzulegen und zu beweisen hätte
(...) im Ergebnis also den Dritten unter Angabe einer zutreffenden Anschrift benennen
zu müssen. (...) Abgesehen davon hat die Beklagte auch in der Klageerwiderung einen
konkreten Dritten, der die Rechtsverletzung begangen hat, nicht benannt, sondern
vielmehr darauf hingewiesen, dass ihre Söhne dies auf ihre Frage hin verneint hätten.
Sie war also noch nicht einmal in der Lage, einen Dritten unter Angabe einer
zutreffenden Anschrift zu benennen. (...)

Abgesehen davon besteht grundsätzlich keine Pflicht des unberechtigt Abgemahnten,
vorgerichtlich überhaupt Stellung zu den ihm gemachten Vorwürfen zu nehmen,
geschweige denn, diese zu widerlegen (vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az.
33 U 353/11).

Der Klägerin wäre es auch insoweit unbenommen geblieben, die Beklagte zunächst auf
Auskunft in Anspruch zu nehmen. Dass sie es nicht getan hat, geht zu ihren Lasten.
(...)

_____________________________________

Steffen Heintsch für AW3P; Das Urteil wurde erstritten und freundlicherweise
bereitgestellt durch die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte

............


AG Charlottenburg, Urteil vom 24.09.2013, Az. 225 C 141/13: Volltext


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