Sie berechnen nicht, was sie tun.
Sonntag, den 03.10.2010
Ich hatte heute eigentlich keine Lust zu diskutieren, aber bei der Anreihung von “Nicht-ganz-so-Richtigkeiten“,Baxter hat geschrieben:Bitte sei doch 'mal so gut und definiere in dem Zusammenhang das Wörtchen "berechtigt". Vielleicht merkst du
es ja dann selbst.. Danke! Schön wäre es übrigens, Deine Meinung zu hören und nicht etwa die eines Abmahnwahn-
erhaltungs-Anwaltes! Und damit wir zudem nicht zig Postings unnötig hin- und her schreiben müssen, kurz zum
Hintergrund meiner Bitte: Ich nehme nämlich an, du meinst nicht zwingend mit "berechtigter" Abmahnung eine
Abmahnung für die gilt, ....
werde ich mich wieder einmal unbeliebt machen.
Ich bin der festen Überzeugung, ich habe es auch so eindeutig niedergeschrieben. Das Komplizierteste, was ein
Neuabgemahnter - sprich der Anschlussinhaber und zum gegenwärtigen Status quo - einschätzen muss, ist die
Abmahnung berechtigt/unberechtigt?
[Ironie On]......................................................................................................................
§ 2010 BtGB (Baxtersches technisches Gesetzbuch) - Einschätzung einer Abmahnung
(1) Merkmalen zur Einschätzung der Berechtigung.
(a) Ist der Anschlussinhaber auch Täter?
(b) Sind die Daten nach dem BDSG erhoben?
(c) Sind Original Dokumente beigelegt?
(d) Ist die Aktivlegimitation des Rechteinhabers bzw. -verwerters nachgewiesen?
(e) Ist der Rahmenvertrag zwischen Rechteinhaber und abmahnenden Anwalt mit entsprechenden Zahlungsbeleg beigelegt?
(2) Dabei gilt im weiteren,
(a) Treffen alle Merkmale § 2010 Abs.1a - e zu, können wir von mir aus von einer berechtigten Abmahnung im Sinne des
Gesetzes sprechen.
(b) Wenn allerdings auch nur ein Punkt nachweislich nicht zutrifft, dann sprechen wir von einer rechtsmissbräuchlichen
Abmahnung.
(c) Bei einer unberechtigten Abmahnung (§ 2010 Abs. 2b), spielt es keine Rolle, ob das vorgeworfene Vergehen auch
tatsächlich begangen wurde.
.......................................................................................................................[/Ironie OFF]
Wenn der momentan Abgemahnte (und manch Engagierter) es nicht akzeptieren werden, es darf niemand ein Recht brechen,Baxter hat geschrieben:Bei einer unberechtigten Abmahnung spielt es keine Rolle, ob das vorgeworfene Vergehen auch tatsächlich begangen wurde.
ohne dafür eine Strafe zu erwarten. Hegels absolute Straftheorie besagt: Gestraft wird, weil ein Unrecht geschehen
ist und nicht, damit nicht weiteres Unrecht geschehe. Es gehe um die Negation des Rechts. Zu gut Deutsch, das Recht
wird verletzt (negiert bzw. verneint) - und das ist Unrecht. Erst diese Negation der Negation des Rechts ist die
Verwirklichung des Rechts. Auf geschehene Verbrechen muss also Strafe folgen. Wird Unrecht nicht bestraft existiert
keine Gerechtigkeit.
Was wir jetzt krampfhaft versuchen, einen (Aus-)Weg zu suchen, damit es keine Abmahnungen mehr gibt und der Filesharer
weiter und in Ruhe den Anschluss des Inhabers benutzen kann, um damit gegen bestehendes Recht zu verstoßen. Sorry, das
geht gar nicht.
Wer das Problem Abmahnung erfassen will, derjenige muss begreifen und verinnerlichen, es geht und dreht sich alles,
einzig und allein um die Prüfpflichten. Bin ich als AI diesen gerecht geworden, oder habe ich sie verletzt. Es spielt
keine Rolle ob der Abgemahnte, Störer oder Täter ist oder keins von beiden. Kann er nicht, zur vollen Zufriedenheit
des Gerichts schlüssig vortragen, dass er alles getan hat seinen Anschluss abzusichern, ist er zumindest Störer, auch
wenn diesen Rechtsverstoß von einen - unbekannten - Dritten getätigt wurde. Wer das nicht versteht - verliert.
Noch einmal. Ein Urteil hinsichtlich der Schweiz gilt auf dem Territorium der Schweiz und ist nicht automatisch aufBaxter hat geschrieben:EDÖB, Urteil Logistep, BDSG, IP usw.
Deutschland übernehmbar bzw. anwendbar, unabhängig, wie gut es letztendlich ist.
Ich zitiere nochmals, die obersten deutschen Richter des Bundesgerichtshofes, die in der aktuellen Entscheidung -
Az. 1 ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens urteilten:
[...]Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Logistep AG aber die
fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.[...]
[...]Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber
enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch
dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/7008, S. 7; Begründung
des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung BT-Drucks. 16/5846, S. 26 f.).[...]
Auch noch eine Randbemerkung zu den Gerede über die IP und § 3 BDSG. Solange mir nicht ein Urteil des BGH oder des
BVerfG vorliegt, werde ich diese nicht ändern.
Bei IP-Adressen handelt es sich (siehe BGH Az. 1 ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) um keine personenbezogenen Daten.
Zudem handeln die Log-Firmen nicht, um auszuspähen, sondern ermitteln in einem für die Rechtsverfolgung erforderlichen
Maß Daten, die zur Antragstellung erforderlich sind. Wenn wir von Datenschutz in weitem Sinne sprechen, hat Du sicherlich
recht. Die Schlussfolgerung, dass Daten nicht deshalb erfasst werden können, weil sie den Vorschriften des BDSG
unterfallen, ist trotzdem falsch. Um es an einem Beispiel zu erläutern:
Auch Kfz-Kennzeichen besitzen Personenidentifizierbarkeit. Trotzdem ist es zulässig, nach einem Unfall das Kennzeichen
des Unfallgegners aufzunotieren, obwohl hierfür keine konkrete Rechtsgrundlage besteht.
Was erwartet Ihr? Weil Baxter, Mistreaded oder irgendein Industriekaufmann es so wollen, ist es schwups anders? Nein!
VG Steffen