Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8661 Beitrag von Steffen » Samstag 3. August 2013, 17:16

LG Düsseldorf: Ehefrau haftet nicht für Filesharing des Ehemanns
oder
von “konkreten Anlass“, über “Freischuss“ bis hin zum “Abmahnwahnende“


Nachfolgendes stellt meine Gedanken dar, die im Grundsatz falsch sein können. Natürlich stellen diese Gedanken keine Kritik an der anwaltlichen Tätigkeit und des betreffenden Abgemahnten dar. Nicht, dass wieder etwas anderes behauptet wird. Trotz aller Euphorie sollte man aber bedenken, dass es sich hier um ein Widerspruchsverfahren in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geht, wo die Beweiswürdigung an der Glaubhaftmachung und des Anscheins gemessen wird und man auch nicht weiß, wie Kölner-, Münchner-, Hamburger oder Leipziger-Richter ermessen hätten, in vielleicht in einer EV oder Leistungsklage.


Trotzdem ist ein Trend erkennbar!
oder
Entweder haben die Bundesrichter sich unklar ausgedrückt, oder wir interpretieren das klar Ausgedrückte einfach nur falsch!



“Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“

(...) II. 1. b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.

c) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Be-rufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechts-verletzung genutzt hat. (...)

.....................

(...) I. 3. bb) (3) Die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen beeinträchtigt die urheberrecht-lich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden) (...)

.....................

(...) I. 3. bb) (1) Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettausch-börsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu über-prüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätz-lich nicht. (...)

.....................


Das heißt doch nichts anderes - etwas salopp nichtjuristisch ausgedrückt - das die Grenzen der Störer- bzw. Täterhaftung höchstrichterlich aufgezeigt wurden, wir sie aber nicht erkennen und sie nur in Ausnahmefällen umsetzen:
  • 1. Es geschehen massenhafte UrhR-Verstöße in P2P-Netzwerken, die nach dem Gesetz eingedämmt werden müssen.
    2. Entscheidend für die Einschätzung einer möglichen Störer- bzw. Täterhaftung, die Gesamtheit der zumutbaren Prüf-, Kontroll-, Sicherungs- und Aufsichtspflichten des AI
    3. Die vorläufige Vermutung, dass über die ermittelte IP-Adresse der verauskunftete AI für den UrhR-Verstoß verantwortlich ist.
    4. Der AI hat sich jetzt zum Sachverhalt lebensnah zu erklären, da er als einziger Einsicht hat.
    5. Ist ein weiterer Geschehensablauf bzw. weitere Geschehensabläufe möglich - haftet der AI weder als Störer oder Täter, und der Kläger muss jetzt der Beweispflicht nachkommen - wer dann!
Sicherlich darf man jetzt nicht den Fehler machen und sich nur einen Punkt herausziehen und seine Verteidigung danach auszurichten. Es wird - nur in der Gesamtheit und Substantiierung - gehen. Das heißt, es wird wohl jetzt nicht reichen, wenn jeder sein Ehepartner, Kind usw. als Täter benennt, was sowieso der falsche Weg ist.

Es kann nur in Richtung gehen - Anwalt i.V.m. Abgemahnter:
  • 1. Der AI muss seine zumutbaren Prüf-, Kontroll-, Sicherungs- und Aufsichtspflichten - ausgiebig und substantiiert, je Log, je Mitbenutzer, je nach Alter - zelebrieren.
    2. Der AI muss für Richter schlüssig und nachvollziehbar - weitere mögliche Geschehensabläufe vortragen.
    3. Der AI darf i.V.m. Punkt 1. - keine - Kenntnis möglicher UrhR-Verstöße haben.
Denn jetzt ist der Abmahner in der Beweispflicht substantiiert vorzutragen, wer den vorgeworfenen UrhR-Verstoß letztendlich wirklich tätigte. Was wohl ohne Geständnis, HD oder angeblich rettende Täterbenennung nicht möglich ist. Natürlich, wo der AI Kennntis besitzt, oder es selbst war, wird es keine Option sein.

VG Steffen

zeroblicker
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Hamburger AG setzt schonmal das neue Gesetz um

#8662 Beitrag von zeroblicker » Mittwoch 7. August 2013, 12:52

http://www.dr-schenk.net/aktuelles/news ... 0-EUR.html

Nicht so sehr das ich mich auf eine Reduzierung möglicher Kosten freue, aber die Attraktivität für die Anwälte lässt dadurch gut nach. Prozessrisiko ist ja für beide Seiten vorhanden, nun sinkt auch noch der "Lohn" dafür.

So Long

Alter Sack
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8663 Beitrag von Alter Sack » Mittwoch 7. August 2013, 16:04

Ist insofern interessant, als dass es sich dabei um einen "Altfall" zu handeln scheint. - "In der Verfügung hat das Gericht dem Kläger daher angeraten die Klage zurückzunehmen, soweit ein höherer Betrag eingefordert wird."

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8664 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. August 2013, 04:38

Alles schön und gut, aber zu was haben wir dann einen separaten Technik-Thread, wenn hier immer und immer wieder das Technik Zeugs abgelegt wird?

..nnn. nutzt den Technik-Thread, sonst kann ich ihn auch löschen. Und so richtig eine Bitte war es dann auch nicht!

VG Steffen

zeroblicker
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8665 Beitrag von zeroblicker » Donnerstag 8. August 2013, 08:21

@alter Sack
naja Altfall, meinst noch ohne Zivilrechtlichen Antrag auf Auskunft?

Ich fänds mal gut wenn die ihre Lizenzanalogie mal den Richter explizit mit schon geschlossenen Verträgen auf den Tisch legen müssten. Ich wette da kämen nur pro Verkaufvolumen basierte Lizenzen heraus oder gar pro Stück, nicht Pauschalen, wären ja auch sonst schön dumm die Rechteinhaber, da sie gar nicht wissen können wieviele Stücke sie digital loswerden.

Ich leihe dir auch gern mal meine Videos(Ich weiss schlechter Vergleich, aber lieber hinken als rumliegen), macht 10.000€, nur weil du es bist.

Da fand ich ja die USRichterin cool die Samsung und Apple plump dazu verpflichtet hat diverse Verträge auszuhändigen, sonst wird sie die Klage abweisen, und das in einem Land wo es meist sowieso nicht unter sechsstelligen Beträgen auch unter privaten Personen im Schadensersatzfall geht, also eigentlich irrelevant wieviel Millionen nun geltend gemacht werden könnten. Hihi

Nochmal ich habe nix gegen Urheberrechte, der Spass hört auf wenn Fantasiebeträge "festgelegt" werden, und eben solche Wirtschaftsysteme aufgebaut werden, wo es nicht mal mehr um den Schadensersatz geht(Was viele RI auch freiwillig einräumen.)
Dazu aber eben solche Gesetze vorgesehen sind, eben um Wiederholung auszuschliessen und angemessenen Schadensersatz geltend zu machen unter der Bedingung einer rechtlich einwandfreien Tatbestandsaufnahme.

Das schliesst eben auch die "Beweisaufnahme" mit ein, wenn ich da nur Gutachten zu einer expliziten Frage erstelle, nützt das nix, da muss solch ein Computersystem gefälligst reguliert und zertifiziert sein, dann kann ich auch 1000€ Anwaltsgebühren/Ermittlungsgebühren verlangen, aber doch nicht mit einer in ein paar Stunden angepassten Clientversion von einem P2Pprotokoll...

So Long

Alter Sack
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8666 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 8. August 2013, 08:40

@zeroblicker - meinte eigentlich generell Altfälle, also die, die vor dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken abgemahnt wurden. Denn, wie es sich hier http://www.dr-schenk.net/aktuelles/news ... 0-EUR.html liest, gab's ja wohl eine Klage "In der Verfügung hat das Gericht dem Kläger daher angeraten die Klage zurückzunehmen, soweit ein höherer Betrag eingefordert wird." in einem solchen Fall. Ein neuer kann's ja nicht gewesen sein, das Gesetz ist noch nicht inkraftgetreten. Und das AG Hamburg hat trotzdem, die Abmahnung dazu wird ja sicher schon aus 2009 oer 2010 sein, entsprechend der Neuregelung entschieden. Oder zumindest diese zur Anwendung gebracht.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8667 Beitrag von zeroblicker » Donnerstag 8. August 2013, 10:05

Die Aussage war für mich irreführend, da ja alle Fälle bis zum Inkrafttretten des Gesetzes (Was ja anscheinend immer noch nicht der Fall ist, wobei schon 10 Bundesbriefe veröffentlicht wurden seit dem Gesetzesbeschluss, was soll das eigentlich :() ja quasi Altfälle sind. Dachte halt du meinstest die Strafrechtlichen Ermittlungen/Zivilrechtliche Auskunft per Beschluss.

Weiss nicht ob ich mir wünsche das die Abmahner bis zum OLG oder gar BGH gehen damit, um das mal als Grundlage für andere Fälle zu haben, oder ich befürchten muss das die höheren Gerichte lieber den Einzelfall stehen lassen wollen, und somit diese pauschalsierte Sichtweise des Gerichts aushebeln...
Was natürlich auch sein kann, das sie trotzdem die Klage durchziehen und der Beklagte verliert, dann müsste der versuchen das Urteil anzufechten...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8668 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 8. August 2013, 10:30

Ich denke, man muss einfach die Entwicklung abwarten und welche Entscheidungen es in dieser Frage noch geben wird. Wobei mir die Sache mit dem Inkraftreten auch langsam merkwürdig vorkommt. Ist ja mittlerweile schon gut 6 Wochen her.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8669 Beitrag von Steffen » Dienstag 13. August 2013, 12:04

Zu Schadenersatz und Anwaltskosten
in Filesharing-Angelegenheiten




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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Matthias Lederer
- Urheberrecht, Wettbewerbs- und Mietrecht


Rechtsanwälte Dr. Altersberger und Kollegen
Fürstendamm 7
85354 Freising
Fon: 08161 48690
Fax: 08161 92342
Email: abmahnung@rae-altersberger.de
Web: internetrecht-freising.de


:::::::::::::::::::::::::::::::


Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Dies betrifft nicht nur Musik oder Filme,
sondern seit einigen Jahren auch die Verletzung von Urheberrechten an eben solchen Werken.
Seit mehreren Jahren lassen verschiedene Rechteinhaber vertreten durch spezialisierte
Anwaltskanzleien Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen verfolgen. Im Grundsatz geht es
dabei immer um die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die aber trotz ihrer
rechtlichen Bedeutung häufig als kleineres Problem einer Abmahnung wahrgenommen werden. In
den meisten Fällen tendieren Betroffene dazu, die oft hohen Zahlungsforderungen aus dem
Abmahnschreiben als Hauptproblem wahrzunehmen. Diese Forderungen setzen sich üblicherweise
aus Schadenersatz sowie den Kosten der Rechtsverfolgung zusammen und können u.U., wenn
auch nicht immer in der angegebenen Höhe, gerechtfertigt sein. Das ist immer eine Frage
dessen, ob und inwieweit der Anschlussinhaber haftet.

Die Streitigkeiten insoweit drehen sich seit jeher vor allem um die Höhe der jeweiligen
Ansprüche. Dabei muss differenziert werden zwischen den Ansprüchen auf Schadenersatz sowie
denen auf Erstattung von Anwaltskosten.

Die Höhe der Schadenersatzansprüche stellt unseres Erachtens nach wie vor ein ungelöstes
Problem dar. Zu unterschiedlich fallen die Beträge aus, die von einzelnen Gerichten als
angemessen erachtet werden. In der Vergangenheit wurden Schadenersatzbeträge zugesprochen,
die schon bei einzelnen Musikstücken 300,00 EUR erreichen konnten. Auch die
Geltendmachung eines Schadenersatzes in Höhe von 500,00 EUR oder mehr bei einem Filmwerk
wird von den meisten Gerichten gebilligt.

Hintergrund der Schadenshöhe ist hier immer, dass der Schaden nach der sog. Lizenzanalogie
ermittelt werden kann. Das bedeutet: Es wird derjenige Betrag als Schadenersatz angesetzt,
den der Rechteinhaber und der Rechtsverletzer als Lizenzsumme vereinbart hätten, hätte der
Rechtsverletzer tatsächlich ein Recht erworben, das betreffende Film- oder Musikwerk
(kostenlos und weltweit) in einer Tauschbörse anzubieten.

Die Existenz dieser Berechnungsmethode ist unbestritten, allerdings ist unseres Erachtens
schon seit jeher fraglich, ob sie in Tauschbörsenfällen wirklich eine angemessene
Berechnungsmethode darstellt. Denn die angesprochene Lizenzerteilung muss auch marktüblich
sein, was jedoch nicht der gängigen Praxis entspricht. Es finden sich bis heute nur wenig
Unternehmen, die - zudem zu den so gesehen dann verhältnismäßig geringen Summen aus einer
Abmahnung - einer Privatperson Lizenzen verkaufen, die die Verbreitung von
urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse ermöglichen. Bis heute fehlen
auch jegliche Vergütungstabellen o.ä., nach denen sich derartige Lizenzbeträge auf ihre
Angemessenheit hin überprüfen lassen. Selbst aus Klageverfahren - z.B. denen der Kanzlei
Waldorf Frommer im Auftrag verschiedener Mandanten - ist bekannt, dass die jeweiligen
Rechteinhaber selbst davon ausgehen, derartige Lizenzen generell nicht zu erteilen.

Aus unserer Sicht ist bislang ein anderer Punkt eher unbeachtet geblieben. Denn die reine
Möglichkeit einer Berechnung des Schadens - so wenig überzeugend sie im Einzelfall auch
sein mag - setzt zudem voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Genau dies
behauptet die Medien schaffende Industrie seit Jahren, und in vielen Fällen haben wir
hieran Zweifel.

Dies müssen nun nicht unbedingt solche Abmahnungen sein, mit denen u.a. Schadenersatz für
die Verletzung von Urheberrechten an mehr oder weniger unbekannten Pornofilmen gefordert
wird. Häufig haben wir hierbei durch Recherchen feststellen können, dass die jeweils
betroffenen Filme schon gar nicht (mehr) im Handel verfügbar sind. Dass bei einem
Werkstück, das sich nicht mehr in der relevanten Auswertungsphase befindet, ein Schaden
naturgemäß eher schwer eintreten kann, dürfte offensichtlich sein.

Aus unserer Sicht zeigen sich aber die Mängel des Vortrags, durch die rechtswidrige
Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken sei ein Umsatz- bzw. Gewinneinbruch
festzustellen, an einer ganz anderen Stelle. So gibt es durchaus Rechteinhaber, die -
entweder selbst oder nach Lizenzerteilung an einen Dritten - verschiedene Werke selbst
kostenlos im Internet verfügbar machen (lassen). Als Beispiele seien hier die Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH oder die Zooland Music GmbH genannt. Jedes der
Unternehmen lässt sich durch eine bekannte Anwaltskanzlei (im einen Fall die Kanzlei
Waldorf Frommer aus München, im anderen die WeSaveYourCopyRights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt) vertreten und Abmahnungen für
Rechtsverletzungen an verschiedenen Werken aussprechen. Bei der Zooland Music GmbH sind
dies vor allen Musiktitel, die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
hingegen lässt seit einiger Zeit Rechtsverletzungen an diversen TV-Serien verfolgen.

Nun ist es so, dass die Zooland Music GmbH einen eigenen Youtube-Kanal betreibt, auf dem
einige der Musikstücke, die Gegenstand von Abmahnungen sind oder waren, abrufbar sind
(bzw. einmal waren). Einige der dort verfügbaren Videos - übrigens fast alle in HD
abrufbar - haben viele Millionen Aufrufe erzielen können. Die Twentieth Century Fox Home
Entertainment Germany GmbH andererseits hat offensichtlich Pro7 eine Lizenz erteilt, z.B.
die Serie "How I Met Your Mother", bzw. Episoden der 8. Staffel der Serie, kostenlos auf
der Internetseite des Fernsehsenders als Stream zur Verfügung zu stellen.

Unserer Erfahrung nach geht es den wenigsten Nutzern von Tauschbörsen darum,
urheberrechtlich geschützte Werke zu verbreiten. Die meisten tatsächlichen Rechtsverletzer
wollten das Werk einfach nur beziehen. Aus unserer Sicht stellt sich nun die Frage, wie
diese beiden Sachverhalte miteinander in Einklang zu bringen sind, insbesondere ob es sich
auswirken sollte, dass jedenfalls manche Rechteinhaber Werke, die auch Gegenstand von
Abmahnungen sind, selbst kostenlos im Internet verfügbar machen bzw. machen lassen.

Denn hier drängt sich unweigerlich folgende Frage auf: angenommen, sämtliche
Rechtsverletzungen in Tauschbörsen würden enden, würde dies zu einer Umsatzsteigerung
führen? Den aufgrund der kostenlosen Verfügbarkeit aus offensichtlich völlig legalen
Quellen scheint es unwahrscheinlich, dass dann der Konsum der bislang abgemahnten Werke
zunehmen würde.

Verschiedene Studien, u.a. eine Studie der EU-Kommission haben bereits gezeigt, dass die
Nutzung von Tauschbörsen nicht dazu führt, dass weniger gekauft wird. Im Gegenteil ist,
gerade bei "fleißigen" Tauschbörsennutzern ist ein Anstieg des Konsums feststellbar.

Das bedeutet: Sofern tatsächlich Schäden aus einem Umsatzrückgang feststellbar sind,
dürften diese ihre Ursache an anderer Stelle als der Nutzung von Tauschbörsen haben. Da
sich über Geschmack bekanntlich streiten lässt, wollen wir hier nicht so weit gehen zu
behaupten, dass schlicht und einfach "Massenware" nicht mehr gekauft wird.

Möglicherweise lässt sich ein Umsatzrückgang aber auch schlicht und einfach so erklären:
Warum sollte ein Kunde einen Film, eine Episode einer Fernsehserie oder ein Musikstück
kaufen, wenn ihm das jeweilige Objekt der Begierde vom Rechteinhaber selbst in bester
Qualität kostenlos zum dauerhaften Abruf im Internet zur Verfügung gestellt wird? Gerade
aufgrund der Möglichkeiten mobiler Internetnutzung, der Verbreitung von Spielereien wie
Smartphones usw. halten wir diese Frage durchaus für berechtigt.

Wollen wir einmal unterstellen, dass der Umsatzrückgang zumindest teilweise ein "selbst
gemachtes" Problem ist, so führt das zur Ausgangsfrage zurück: Der Schaden mag vielleicht
nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnen sein, die Ursache des Schadens dürfte
aber nicht oder bestenfalls teilweise in der Nutzung von Tauschbörsen zu sehen sein. Dann
aber dürfte in vielen Fällen der Ansatz eines Schadens, jedenfalls in der bislang geltend
gemachten Höhe, anders zu bewerten sein.

Nur zur Klarstellung: Damit ist nicht gesagt, dass wir Abmahnungen in Fällen wie den
beispielhaften generell für Abzocke oder gar rechtsmissbräuchlich halten. Allerdings
sollte der Schadenersatz seiner Höhe nach wohl kritischer hinterfragt werden.

Im Hinblick auf die erstattungsfähigen Anwaltskosten beim Ausspruch einer Abmahnung ist
mit der Verabschiedung des Gesetzes gegen unseriöse Gesetzespraktiken am 27.06.2013 ein
erster Schritt in die richtige Richtung getan. Tatsächlich halten wir das Gesetz - mit
Ausnahme der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes - an und für sich für unnötig, da
die damit vorgenommenen Änderungen auch bislang durch eine etwas andere Auslegung der
vorhandenen Gesetze erzielt werden hätten können. So war z.B. eine Deckelung der
Abmahnkosten bereits seit 2008 im § 97a Abs. 2 UrhG geregelt, der nach einer Meldung des
BMJ (Bundesjustizministerium) vom 24. Januar 2007 auf der Internetseite des BMJ als
typischen Anwendungsfall der Regelung explizit den der Tauschbörsennutzung nannte. Dass
die Gerichte hierüber großzügig hinweggesehen haben, ist bekannt, die Gründe dafür
ebenfalls - wenngleich die Argumente gegen die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG aus unserer
Sicht angesichts des mit seiner Einführung verfolgten Zieles nie überzeugt haben.

Selbst wenn dann aber - wie in der Folge zwingend - die Gebühren sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen, so sind aus unserer Sicht sowohl die Gebührensätze
als auch die konkreten Gegenstands- und Streitwerte meistens völlig falsch angenommen
worden. Gegenstands- bzw. Streitwerte, die regelmäßig jenseits der 10.000,00 EUR liegen,
dabei regelmäßig eine 1,3-fache Gebühr rechtfertigen sollten - das erscheint jedenfalls
bei einer massenhaften Bearbeitung, die oft ersichtlich ohne anwaltliche Prüfung im
Einzelfall erfolgt, untragbar.

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird dem - abgesehen von einer Ausnahme, über die in
Zukunft sicherlich Streit bestehen wird - der Gegenstandwert auf 1.000,00 EUR begrenzt mit
der Folge, dass jedenfalls die Anwaltskosten geringer ausfallen werden.

Es ist auch bereits angesprochen worden, dass die gesetzliche Regelung natürlich keine
Rückwirkung entfaltet, sondern nur für zukünftige Fälle gelten wird.

Allerdings hat der Kollege Dr. Schenk am 07.08.2013 auf eine interessante Verfügung des AG
Hamburg (27.07.2013, Az. 31a C 108/13)
hingewiesen: Eine Begrenzung des Streitwertes auf
1.000,00 EUR sei hiernach auch bei Alt-Fällen anzunehmen. Nach dem nach Dafürhalten des
Gerichts könne das am 28.06.2013 beschlossene Gesetz u.a. zu Änderung des
Urheberrechtsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden (BT-Drucksache 17/13057).

Wir sind gespannt, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird. Tatsächlich dürfte es
schwer vermittelbar sein, warum eine abgemahnte Urheberrechtsverletzung, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes ein Vielfaches der Anwaltskosten rechtfertigen können soll als
nach dem Inkrafttreten. Inhaltlich schließlich hat die anwaltliche Tätigkeit das gleiche
Ziel und voraussichtlich einen vergleichbaren Umfang. Und für den Rechteinhaber selbst ist
es - zumindest bei einer berechtigten Abmahnung - schließlich unerheblich, in welcher Höhe
Anwaltskosten entstehen. Schließlich sind diese ja dann durch den Abgemahnten zu
erstatten.

Insgesamt lässt sich jedoch aus unserer Sicht eine Entwicklung vermuten, die die Gegenwehr
gegen Abmahnungen - selbst wenn diese nur in einer Reduzierung der Forderungen bestehen
sollte - in Zukunft auch für Alt-Fälle verbessern sollte.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Matthias Lederer
- Urheberrecht, Wettbewerbs- und Mietrecht
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8670 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. August 2013, 11:20

Rasch Rechtsanwälte:
LG Hamburg verbietet Verbreitung von
importierten CDs aus den USA



Rasch Rechtsanwälte 
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet www.raschlegal.de

Von: Rechtsanwalt Kay Spreckelsen


::::::::::::


Das Landgericht Hamburg hat in einem vom “Rasch Rechtsanwälte“ geführten Rechtsstreit (U. v. 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) einem Internethändler  verboten, Importtonträger mit Aufnahmen der amerikanischen Künstlerin “Christina Perri“ in Deutschland zu verbreiten, die zuvor nicht mit Zustimmung der Klägerin oder einer anderen berechtigten Rechteinhaberin in der Europäischen Union durch Veräußerung in den Verkehr gebracht  wurden.

Im digitalen Zeitalter werden CDs oder DVDs zunehmend weltweit über Internetplattformen wie Amazon oder eBay vertrieben. Doch handelt es sich bei Exemplaren aus dem außereuropäischen Ausland um unerlaubte so genannte Parallelimporte. Ein Schweizer Internethändler hatte sich nun wegen der Verbreitung von solchen Importtonträgern in Deutschland zu verantworten.


Sachverhalt

Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, hatte im Jahr 2012 Exemplare des Tonträgers “Christina Perri - Lovestrong“ über den Marketplace des Internethändlers Amazon in Deutschland angeboten und verkauft. Diese Tonträger  wurden jedoch in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und waren nicht für den europäischen Markt bestimmt. Folglich sind diese Tonträger nicht durch die klagende Rechteinhaberin in Deutschland in den Warenverkehr gebracht worden.

Anhand von Hinweisen und Aufdrucken auf der Tonträgerhülle, wie beispielsweise “Made in USA“ oder “F.B.I. Anti-Piracy Warning“ Vermerk war die außereuropäische Herkunft dieser CDs auch gut für die Beklagte zu erkennen.

.............................................

Download LG Hamburg, U. v. 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12 (im Volltext): PDF

.............................................


... weiterlesen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8671 Beitrag von Steffen » Freitag 16. August 2013, 10:02

AG Hamburg:
Streitwert für private Bootleg-CD bei 3.000,- EUR




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Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

Kanzlei Dr. Bahr
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Fon: 040 - 35 01 77 60
Fax: 040 - 35 01 77 61
E-Mail: Info@Dr-Bahr.com 
Web: www.dr-bahr.com


:::::::::::::::::::::::::::::::::


Der Streitwert für eine urheberrechtliche Abmahnung wegen einer Bootleg-CD bei eBay liegt bei 3.000,- EUR
(AG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 36 a C 115/13).

Der Abgemahnte hatte bei eBay privat eine verbotene Bootleg-CD einer Musikaufnahme von Pink Floyd zum Verkauf
angeboten. Er hatte das Werk vor mehreren Jahren offiziell im Handel erworben. Das Werk wird von Dritten im
EU-Ausland weiterhin öffentlich zum Kauf angeboten. Die CD enthielt entsprechende GEMA- und EAN-Aufdrucke.
Der Beklagte ging daher von davon aus, dass sein Handeln rechtmäßig war.

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, welcher Streitwert für die Abmahnung angemessen war.
Die Klägerseite vertrat die Ansicht, dass 10.000,- EUR angemessen seien, so dass Abmahnkosten i.H.v. 651,80 EUR
angefallen seien. Dies lehnte das AG Hamburg ab und bewertete die Höhe vielmehr bei 3.000,00 EUR, so dass
lediglich 265,70 EUR Abmahn-Entgelte anfielen.

Bei der Bestimmung der Streitwert-Höhe seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier sei zu
beachten, dass der Beklagte gutgläubig gewesen sei. Es handle sich lediglich um die Verteilung eines einzelnen
Exemplars einer 30 Jahren alten Musikaufnahme in noch dazu schlechter Ton-Qualität.

Es sei der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass in solchen Fällen ein Zahlungsanspruch i.H.v. 651,80 EUR bestehen
solle. Dieser Betrag stünde völlig außer Verhältnis zu der unverschuldet begangenen Rechtsverletzung und führe
letztlich zu einem erheblichen Schwund von Vertrauen in den Rechtsstaat. Letztlich würden sich wohl auch diese
Erwägungen in der aktuell verabschiedeten, aber noch in Kraft getretenen Urheberrechtsreform ("Gesetz gegen
unseriöse Geschäftspraktiken") wiederfinden.

________________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
Quelle: www.dr-bahr.com/
____________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8672 Beitrag von Steffen » Freitag 16. August 2013, 13:13

++!?++!?++



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8673 Beitrag von FortyTwo » Freitag 16. August 2013, 20:46

Mistreaded hat geschrieben:@all
Zu der dynamischen IP-Adresse gibt es auch ein Urteil des LG Berlin. Nachzulesen auf der Seite von
LG Berlin, Urt. v. 31.1.2013: Allein (dynamische) IP-Adresse mit Zugriffszeitpunkt beim Webseiten-Betreiber kein personenbezogenes Datum
Das ist auch genau meine Auffassung bezüglich dynamischer IP-Adressen, auch wenn ein von mir sehr geschätzter Kollege in seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragte eher das "absolute Verständnis" bei der Auslegung der Bestimmbarkeit von personenbezogen Daten vertritt.

ABER: Unabhängig davon ob man nun dynamische IP-Adressen als ein personenbezogenes Datum ansieht oder nicht, Auswirkungen auf den Abmahnwahn hat das in keinster Weise, da es sich da um Bestands- und Verkehrsdaten dreht.

Merke: die Definition "Bestandsdaten" hat nichts mit der Definition "personenbezogene Daten" zu tun, auch wenn sie ähnlich klingen. "Bestandsdaten" sind IMMER "personenbezogene Daten", "Verkehrsdaten" - insbesondere "dynamische IP-Adressen" - hingegen KÖNNEN "personenbezogene Daten" sein.
Mistreaded hat geschrieben: Und bei einer Abmahnung, wo doch erst Auskunft eingeholt werden muss.
3. Die Herstellbarkeit eines Personenbezugs bezogen auf ein ansonsten nicht-personenbezogenes Datum in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren oder einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG führt grundsätzlich nicht dazu, dass das Datum für sich bereits als personenbezogen anzusehen ist.
Völlig richtig! Und?! - Was liest Mistreaded da schon wieder zwischen den Zeilen? :?: :h

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8674 Beitrag von Steffen » Samstag 17. August 2013, 10:09

Rasch Rechtsanwälte:
Tatsächliche Vermutung einer Täterschaft
nur durch konkrete Anhaltspunkte erschüttert



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Internet http://www.raschlegal.de

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In einem von "Rasch Rechtsanwälte" geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG)
Köln am 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13) erneut zu der Frage entschieden, wann ein
Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung zu einer begangenen Urheberrechtsverletzung
erschüttern kann.


Ein Anschlussinhaber muss konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, wenn ein Dritter eine
Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen haben soll. Nur dann kann er die
gegen ihn bestehende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft erschüttern. Dies hat das
OLG Köln mit Urteil vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13) entschieden.

Wird ein geschütztes Werk im Internet von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese
Person auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Um diese tatsächliche Vermutung einer Täterschaft zu erschüttern, bedarf es nach Ansicht
des OLG Köln konkreter Anhaltspunkte. Hinsichtlich einiger früherer Entscheidungen war das
Gericht jedoch missverstanden worden. Denn eine tatsächliche Vermutung könne jedenfalls
nicht dadurch erschüttert werden, wenn der Anschlussinhaber nur auf andere
Haushaltsmitglieder - zum Beispiel der Ehepartner -  verweise, die den Internetanschluss
ebenfalls mitbenutzt haben.

Im konkreten Fall hat das OLG Köln nun ausdrücklich klargestellt: Es reiche nicht aus,
lediglich zu behaupten, dass auch andere Personen den Internetanschluss benutzen. Ein
Anschlussinhaber, der die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft erschüttern möchte,
habe vielmehr seine Verantwortlichkeit substantiiert zu bestreiten. Kommt eine andere
Person als Alleintäter für die Rechtsverletzung in Betracht, müsse der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte aufzeigen. Daran fehle es, wenn er nur vage die Möglichkeit der
Täterschaft einer dritten Person in den Raum stellt.

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Quelle: Raschlegal.de
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zeroblicker
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8675 Beitrag von zeroblicker » Samstag 17. August 2013, 15:54

Also muss ich jemanden beschuldigen und auch noch Beweise dafür haben, wenns nach den Richtern geht. Sehr gut, kein Problem. Dann bitte doch gleich ne Haftpflicht gesetzlich erlassen...ach für all meine Küchenmesser, Telefone, Fahrräder auch gleich. Könnte ja jemand zu einer Straftat missbrauchen...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8676 Beitrag von Steffen » Samstag 17. August 2013, 18:03

[quoteemzeroblicker]Also muss ich jemanden beschuldigen und auch noch Beweise dafür haben, wenns nach den Richtern geht.[/quoteem]
Nein, aber kein pseudoshuales Dummgeschwafel und Herumwedeln eines PKH-Beschlusses von Anno Dazumal, sondern ein qualitativer und substantiierter Vortrag (Anwalt i.V.m. Beklagten). Nur: ich war es nicht, meine Ehefrau kann das Internet mitbenützen (Bsp.) - reicht eben nicht aus. Hier muss einfach mehr kommen ...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8677 Beitrag von hansw » Samstag 17. August 2013, 20:30

Ha, da zitiere ich mich doch mal selbst:
hansw hat geschrieben:
6. Ganz praktisch bleibt also für 2013 in Deutschland: für alle diejenigen, die einen substantiierten Vortrag anstreben (weil sie tatsächlich unschuldig sind oder weil sie einfach in die Konfrontation wollen) wäre m.E. eine Datenbank/Tabelle gut, die mögliche Argumente auflistet, die entweder bisher vor Gerichten Bestand haben/hatten oder die in diesem Forum diskutiert werden können. Beispiel: Spalte 1: Argument: Der Abgemahnte war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Spalte 2: Wie kann dies bewiesen werden: Z.B. Boardingpass, Reservierungsbestätigung Hotel etc. Spalte 3: gibt es hierzu Erkenntnisse aus früheren Verhandlungen?
Ja Steffen, ich weiß, dein Lieblingsthema "qualitativer und substantiierter Vortrag" ist ganz kompliziert. Geht mit irgendwelchen unqualifizierten Tabellen/Diskussionen in Foren nicht. Dabei liest man hier von Menschen, die bei einschlägigen Verhandlungen teilgenommen haben (als Zuhörer) und berichten, dass dort ein Fall nach dem anderen schnell schnell und nuschelnd abgehandelt werden. Die "qualitativen und substantiierten Vorträge" sind am Ende des Tages doch nicht mehr als Argumente, die mit Beweisen sinnvoll vorgetragen werden. Ist schon klar, dass so etwas wie "ich war's nicht, es war meine Oma" nicht durchgeht. Das hat schon in der Schule nicht gezogen. Aber: was ist denn bei Gerichten durchgegangen und was wurde an Beweisen erwartet. Das wäre mal interessant.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8678 Beitrag von FortyTwo » Samstag 17. August 2013, 21:52

Mistreaded hat geschrieben:@FortyTwo
insbesondere "dynamische IP-Adressen" - hingegen KÖNNEN "personenbezogene Daten" sein.
Irgendwie im Widerspruch.
Überhaupt nicht. Du verstehst es nur nicht. IP-Adressen können alles mögliche sein, sogar zur gleichen Zeit, es kommt zur Unterscheidung nur darauf an, wer diese Daten erhebt und verarbeitet und von welcher "Seite" aus man diese Daten betrachtet..

IP-Adressen können u.a. sein:
- Logfiles
- personenbezogene Daten
- Bestandsdaten
- Verkehrsdaten
- Adressen
- Geräte

Du hingegen glaubst, dass eine IP-Adresse immer nur eines der oben genannten Dinge sein kann. Und das ist eben ein Irrtum.
Mistreaded hat geschrieben: Schau auch noch mal auf die Neufassung oder geht es am Ende auf die Abfrage von Bestandsdaten bereits für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten wie Beleidigung oder Urheberrechtsverletzungen?.
Welche Neufassung meinst Du jetzt? - Den § 113 TKG??!! - Der hat doch überhaupt nichts mit dem Abmahnwahn zu tun, kapier es endlich. Außerdem solltest Du - wenn Du auf die Neufassung des § 113 TKG Bezug nimmst - immer auch den § 100j StPO mit einbeziehen, der nämlich viel genauer auf die Bestandsdaten und die Hürden zur Auskunftserteilung eingeht.
Mistreaded hat geschrieben: Nehme ich die Altfassung, dann sagt ja die IP nichts darüber aus, wer mit wem wie und wie lange kommuniziert hat.
Richtig! Und?! Daran hat sich in der Neufassung auch nichts geändert. Und wieder einmal wirfst Du nämlich Bestands- und Verkehrsdaten durcheinander. Lerne endlich mal die Begrifflichkeiten richtig zu trennen, dann wirst Du eventuell auch mal die Gesetze richtig lesen können und feststellen, dass es gar nicht so mysteriös und verwirrend ist wie Du immer vermutest.

Aber - und das ist Dein eigentliches Problem - man muss es auch verstehen WOLLEN!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8679 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. August 2013, 10:10

Pressemitteilung GEMA:
Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen RapidShare



GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Generaldirektion Berlin
Postanschrift: Postfach 30 12 40, 10722 Berlin
Hausanschrift: Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Fon: +49 30 21245-00
Fax: +49 30 21245-950
E-Mail: gema@gema.de


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Der Bundesgerichtshof hat heute ein wegweisendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in der Sache RapidShare vom 14. März 2012 bestätigt. Dem Sharehoster RapidShare bleibt es
danach untersagt, seinen Nutzern mehrere tausend Musikwerke aus dem Repertoire der GEMA über
seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen.

Das wesentliche Ziel der GEMA bestand darin, das gesamte GEMA-Repertoire vor illegaler Nutzung
durch RapidShare zu schützen. Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen wurden nun auch
vom Bundesgerichtshof für nicht ausreichend erachtet. Inhalte lediglich nach entsprechendem
Hinweis der Rechteinhaber zu löschen, sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse RapidShare künftig
verhindern, dass illegale Inhalte überhaupt erst auf die Plattform hochgeladen würden. Dafür
könnten technische Maßnahmen wie beispielsweise Wortfilter und sog. Crawler, die Webseiten
durchsuchen, eingesetzt werden.

Die Bestätigung des Urteils ist wegweisend, da es die grundsätzliche Verantwortlichkeit von
Online-Speicherdiensten gegenüber Rechteinhabern, deren Werke massenhaft auf illegale Weise
zur Verfügung gestellt werden, klärt.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 65.000 Mitgliedern (Komponisten,
Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie
ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

RapidShare ist einer der ersten am Markt etablierten und nach wie vor weltweit größten Sharehoster.
Über Sharehoster wird Nutzern der anonyme Bezug illegaler Inhalte in großem Umfang ermöglicht.
Einer Studie zufolge sollen über 90 % der Inhalte auf Sharehostern illegal sein*. Der den Rechte-
inhabern dadurch entstehende Schaden ist immens. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt daher eine
richtungsweisende Bedeutung im Kampf gegen die illegale Verbreitung von geschützten Inhalten zu.



Pressekontakt:
Ursula Goebel, Leitung Marketing & Kommunikation
E-Mail: ugoebel@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426
Quelle: www.gema.de


________________________

* STUDIE ZUR NUTZUNG VON SHAREHOSTERN, erstellt von GfK SE und Opsec Security (Febr. 2013), abrufbar unter
http://www.ivd-online.de/Downloads/shar ... studie.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8680 Beitrag von FortyTwo » Sonntag 18. August 2013, 21:04

jkj:s_;

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