Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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User9
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Re: Deutschland

#4421 Beitrag von User9 » Sonntag 30. Mai 2010, 07:37

Siegfried hat geschrieben:wenn die Software nicht 100% funktioniert, warum wurde die zugelassen?
Für Software braucht man doch keine Zulassung. Selbst wenn Dein Windows alle 5 Minuten nen Blue-Screen anzeigt, darfst Dus benutzen. Strafbar machst Du Dich bei Nutzung aber nicht (wenn rechtmäßig erhalten) - genauso wenig wie MS, die das Programm hergestellt haben oder der Media Markt, der es Dir verkauft hat.

mad evang
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Re: Deutschland

#4422 Beitrag von mad evang » Sonntag 30. Mai 2010, 10:06

@ grazer 57

kannich nicht machen da ich kein scanner habe.aber der abschnitt lautet folgendermassen:

mit der erfüllungshandlung (abgabeb einer ue),liegt ein sog. "Zeugnid gegen sich selbst" vor und haben sie im hinblick auf die berechtigung des unterlassungsanspruchs zu ihren lasten bereits eine vollständige umkehr der beweislast herbeigeführt.
die abgabe einer strafbewehrten ue - auch wenn diese ohne anerkennung einer rechtspflicht abgegeben wurde - führt regelmässig als sog. "Zeugnis gegen sich selbst" zur umkehr der beweisslast im hinblick darauf,ob dem erklärungsempfänger ein unterlassungsanspruch zustand(AG München aaO)
ein solches zeugnis gegen sich selbst ist dann anzunehmen,wenn die leistung den zweck hat,dem gläubiger erfüllungsbereitschaft anzuzeigen,um diesen dadurch massnahmen abzzuhalten (BGH,urteil vom 1.dezember 2005 - I ZR 284/02).ein Zeugnis gegen sich selbst" ist dann auch anzunehmen,wenn unterstellt wird,das die leistung nur aus kulanz erfolgt ist (BGH aaO)

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Steffen
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Re: Deutschland

#4423 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Mai 2010, 17:28

In aktuellen Folgeschreiben bzw. Klageerhebungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller kann kann man folgendes nachlesen:

1. Abmahnschreiben
Abschließend weisen wir Sie vorsorglich nach auf folgendes hin:
Mit Ihrer Erfüllungshandlung/Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungs-
vefahrens), liegt ein sog. Zeugnis gegen sich selbst“ vor und haben Sie im Hinblick auf die Berechtigung des Unterlassungs-
anspruchs zu Ihren Lasten bereits eine vollständige Umkehr der Beweislast herbeigeführt.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - auch wenn diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wurde
- führt regelmäßig als sog. „Zeugnis gegen sich selbst“ zur Unkehr der Beweislast im Hinblick darauf, ob dem Erklärungs-
empfänger ein Unterlassungsanspruch zustand (AG München aaO).
Ein solches „Zeugnis gegen sich selbst“ ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbe-
reitschaft anzuzeigen, um dadurch von Maßnahmen abzuhalten (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2005, Az. I ZR 284/02). Ein Zeugnis
gegen sich selbst ist auch anzunehmen wenn unterstellt wird, dass die Leistung nur aus Kulanz erfolgt ist (BGH aaO).
2. Klageerhebung
„Im Übrigen bestreitet der Beklagte in der Klageerwiderung die Verletzungshandlung. …
Mit der Unterlassungserklärung wurde eindeutig der Zweck verfolgt, die Klägerin von der gerichtlichen Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs abzuhalten
. …
… Der Beklagte trägt daher die volle Beweislast für die Behauptung, die Abmahnung sei unberechtigt gewesen. …“
Natürlich kann NZGB erst einmal schreiben, anbringen und fordern was sie möchten. Ketzerisch könnte man sagen, wenn man selbst
keine Beweise hat, muss die Gegenseite um jeden Preis ihre Unschuld - selbst - beweisen. Da wäre man, als Kläger, schön aus
dem Schneider.

Frage: Ist die Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis?
Antwort:Nein. Eine Unterlassungserklärung ist in der Regel kein Schuldeingeständnis (weder kausal (deklaratorisch) noch
abstrakt (konstitutiv)). Die Unterlassungserklärung ist lediglich eine vertragliche Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten
zu unterlassen. Zur Klarstellung sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Abgabe der Erklärung “ ohne Anerkennung
einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ erfolgt.
Hauptziel, der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist dabei auch die Ausräumung der Widerholungsgefahr und nicht NZGB`s
Annahme (siehe Klageerhebung).


Bild
LG Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 23.03.2010, Az. 16 O 136/10
„Soweit es um tatsächliche Umstände geht, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit begründen, obliegt die Darlegungs- und Beweislast
für die maßgeblichen Sachverhaltsumstände dem Schuldner (vgl. BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch Fernschreiben -).“
OLG Karlsruhe, Berufungsurteil v. 19. November 2009, Az. 4 U 64/08
Die Aussagen von NZGB stellen nichts Neues dar. Sobald man eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, wird bei einer möglichen Klage
die Berechtigung geklärt. Mit der Klageerwiderung kann man dann mittels Gegenbeweis diese Vorwürfe entkräften. Da ja alle
Unschuldig sind, wird es wohl nicht schwer sein. Spätestens in der sekundären Darlegungslast, kommt es sowieso zu einer Art
Beweislastumkehr.


Definition sekundäre Darlegungslast:
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller
(von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht; 2. Aufl.; ö 97 Rn. 21), hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner
eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO
obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast
kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt
haben.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100,
190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - Vi ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715, GRUR 2000, 934, 939). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon
haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in
der Sphäre der Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, braucht nicht
entschieden zu werden.
LG Mannheim, Urteil vom 30.01.07, Az.: 2 O 71/06
VG Steffen

ASOMMER
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Re: Deutschland

#4424 Beitrag von ASOMMER » Sonntag 30. Mai 2010, 17:31

Die Richter in München sehen wohl die Abgabe einer UE, sogar einer ModUE als Zeugnis gegen sich selbst.
Siehe hier im allgemeinen:

http://www.abmahnung-negele.net/entscheidungen/

hier im speziellen:

http://www.abmahnung-negele.net/downloa ... uegung.pdf

In der ModUE, die der Beklagte abgegeben hat stand wohl auch der Satz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - Der Richter sah jedoch auch dies als "Zeugnis gegen sich selbst".

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Steffen
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Re: Deutschland

#4425 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Mai 2010, 18:41

Im Mittelpunkt steht die Frage der Beweislast und der Beweisführung für den Unterlassungsanspruch. Bei der abgegebenen UVE handelte
es sich nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, und wohl auch nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich
um ein "Zeugnis gegen sich selbst", das keine rechtsgeschäftliche Bedeutung hat, sondern zur Beweisführung dienen soll.

BGH, 03.04.2001 - XI ZR 120/00
§ 781 BGB, zur Abgrenzung eines kausalen Schuldanerkenntnisses und einer Schuldnererklärung als "Zeugnis gegen sich selbst"
(welches durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann, § 286 ZPO)


@ASOMMER,
was ist denn jetzt bei Ihnen so wichtig, an diesem "Zeugnis gegen sich selbst"? Wenn der Gerichtsstand München ein Schuldeingeständnis
konstruiert hätte, würde er wohl zu keinem Vergleich anraten. In der sekundären Darlegungslast muss der Beklagte sich doch sowieso zu den
Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei äußern. Oder wollen sie von etwas ablenken?

VG Steffen

halunke
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Re: Deutschland

#4426 Beitrag von halunke » Sonntag 30. Mai 2010, 18:51

@Asommer
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Beiträge: 1 Die Richter in München sehen wohl die Abgabe einer UE, sogar einer ModUE als Zeugnis gegen sich selbst.
Siehe hier im allgemeinen:
http://www.abmahnung-negele.net/entscheidungen/
hier im speziellen:
http://www.abmahnung-negele.net/downloa ... uegung.pdf
In der ModUE, die der Beklagte abgegeben hat stand wohl auch der Satz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - Der Richter sah jedoch auch dies als "Zeugnis gegen sich selbst".
Schon komisch das diese Phrasen hier aufgezählt werden. Sind nicht viele auf der Anwaltsseite und das meiste wenn ich das richtig lese wegen nicht abgegebener modUE.

Bis auf die eine wo der Richter (Vorsitzende) wohl nicht gut drauf gewesen ist. Da wäre sogleich die Berufung gekommen!
Auch Richter scheinen manchmal nicht weiter zu denken als der Mond scheint!

Ohne Anwalt und dann nicht zur Verhandlung erscheinen, nur solche Fälle wurden gewonnen. Ärmlich...!

Fight_Abmahnung
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Re: Deutschland

#4427 Beitrag von Fight_Abmahnung » Sonntag 30. Mai 2010, 19:19

Hi,

ich beziehe mich hier auf meinen Fall:

viewtopic.php?f=20&t=12&p=7830#p7830
viewtopic.php?f=17&t=15&p=7885#p7885

Ich habe hier oder sonstwo gelesen sowas wie:

"Bei denecke wird sich nicht verglichen" - hier mein Gegenbeispiel.

Ich habe mich für "Just Law" RA entschieden, freundlich und mich haben Sie überzeugt, pauschal 150 + MwSt.

Dazu kommen jetzt 250 Euro an den Gegner, in 5 Raten zu je 50 EUro jeweils am 5ten des Monats.

Dast ist jetzt zwar insgesamt nicht biliger als die Forderung, aber damit habe ich - so man will - meine Ruhe.

Da es nicht mein Anschluss war, habe ich lieber so gehandelt - wäre die Abmahnung auf mich gelaufen, so hätte ich sicherlich nicht gezahlt...

Danke für all die Informationen und das Engagement hier!

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Steffen
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Re: Deutschland

#4428 Beitrag von Steffen » Sonntag 30. Mai 2010, 19:52

Ich habe hier oder sonstwo gelesen sowas wie:
"Bei denecke wird sich nicht verglichen" - hier mein Gegenbeispiel.
Ich habe mich für "Just Law" RA entschieden, freundlich und mich haben Sie überzeugt, pauschal 150 + MwSt.
Dazu kommen jetzt 250 Euro an den Gegner, in 5 Raten zu je 50 EUro jeweils am 5ten des Monats.
Dast ist jetzt zwar insgesamt nicht biliger als die Forderung, aber damit habe ich - so man will - meine Ruhe.
Da es nicht mein Anschluss war, habe ich lieber so gehandelt - wäre die Abmahnung auf mich gelaufen, so hätte ich sicherlich nicht gezahlt...

Man sollte schon beachten, ob man mit oder ohne Anwalt vorgeht.
Die allg. Vorgehensweise ist: Mod. UE +Nichtzahlen.
Außerdem verlangt Denecke heuer für die gleiche Abmahnung - nur noch - 290,00 Euro!
Dann ist es wiederum kein Schnäppchen, was Du gemacht hast!

Aber Du hast Recht, jeder sollte sich entscheiden, wie er eben denkt.
Danke für all die Informationen und das Engagement hier!
:ty

VG Steffen

Rumpelheinz
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Re: Deutschland

#4429 Beitrag von Rumpelheinz » Montag 31. Mai 2010, 13:47

Hallo,

eine bekannte Kanzlei aus Regensburg hat mir eine Abmahnung bzgl. eines Hoppelfilms geschickt. Auffallend ist, dass der angegebene Originaltitel bei den ermittelten Daten, und auch in der mitgeschickten Unterlassungserklärung falsch geschrieben ist (ein Buchstabe fehlt). Der ermittelte Dateiname enthält den korrekten Titel, bzw. Schreibweise. Ob dies eventuell absichtlich falsch geschrieben ist? Wie soll ich darauf reagieren? In der UE den falschen und sicherheitshalber auch den richtigen Titel angeben?

Viele Grüße,
Rumpelheinz

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Re: Deutschland

#4430 Beitrag von Rumpelheinz » Montag 31. Mai 2010, 15:04

Hallo Grazer57,

Du hast mich jetzt gerade etwas verunsichert. Ich dachte ich müsste in der UE nicht den Dateinnamen, sondern den (Original-)Titel des abgemahnten Werkes angeben... Ist das doch nicht so? Muss ich den Dateinnamen angeben?

Also der angegebene Originaltitel ist im Schreiben und in der UE falsch wiedergegeben (fehlender Buchstabe). Ob das ein entscheidender Fehler ist, kann ich nicht wirklich beurteilen, da ich kein Rechtsexperte bin.
Es sei denn, die der damalige Titelgeber des Werkes hatte eine ausgeprägte Rechtschreibeschwäche und hat das Teil wirklich so benannt. Man weiss ja nie, gibt ja alles heutzutage... ;-)


Viele Grüße,
Rumpelheinz

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Re: Deutschland

#4431 Beitrag von Steffen » Montag 31. Mai 2010, 15:40

@Rumpelheinz,

nehme einfach den Titel, der in der originalen UE steht
und trage ihn in die mod. UE ein. Sollte ein Buchstabe fehlen,
ist es maximal eine offensichtliche Unrichtigkeit.

VG Steffen

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Re: Deutschland

#4432 Beitrag von Rumpelheinz » Montag 31. Mai 2010, 16:30

Hallo princess15114,

doch, der Titel kommt in dem Schreiben insgesamt dreimal vor: zweimal als Nennung des Originaltitels, beide Male falsch geschrieben (einmal davon in der UE selbst) und ein drittes Mal im Dateinamen, hier richtig geschrieben, jedoch mit dem Zusatz ".German.XXX.DVDRip.XviD-WDE". Strenggenommen wird also der Originaltitel durchgehend falsch geschrieben angegeben. Interessanterweise konnte ich auf der Webseite des Rechteinhabers diesen Titel in der "DVD-Collection", welche übrigens nur als Download existieren, nicht wiederfinden.

Danke für Eure Antworten!

Viele Grüße,
Rumpelheinz

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Re: Deutschland

#4433 Beitrag von Steffen » Montag 31. Mai 2010, 17:05

Die seltsame Wandlung vom One-Song zum Two-Songs-Abmahner

Montag, den 31. Mai 2010

Nach der Entscheidung der Bundesrichter am 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens (Pressemitteilung 101/2010) wurde
mit positiver Verwunderung, eine unauffällige Passage in Klammer stehend, aufgenommen:

(nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 Euro an).

Nach einer kurzen Sammelphase wurde aber der neue Trend schnell sichtbar. Vorreiter hier, die Musikindustrie. Es werden jetzt
nicht mehr nur die “großen Fische“ verfolgt, sondern man mahnt 7 aktuelle Lieder aus einem Top 100 Chartcontainer heraus ab.
Natürlich muss man auch fairerweise einwerfen, dass die ganze Diskussion um die Medaillie-Chartcontainer zwei Seiten besitzt.
Die Rechteinhaber sagen: „Der Filesharer eignet sich hier auf einmal sowie in sehr guter Qualität, die 100 aktuellsten Hits der
Musik-Charts an, die auf den Markt sind. Würde der betreffende Filesharer sich diese Songs als MP3 (z.B. bei Amazon.de, je
Lied ca. 0,98 Euro) legal Herunterladen, müsste er 98,00 Euro bezahlen. Dieses Geld spart er sich und geht dem Künstler verloren.“
Wenn man jetzt, die Schadensersatzrechnung des AG Frankfurt (Az. 31 C 1684/09–23) hernimmt, 150,00 Euro für den Upload eines Liedes,
hieße es zwar: 7 Lieder a 150,00 Euro = 1.050,00 Euro, mit ein paar zerquetschten Anwaltskosten sind die geforderten 1.200,00 Euro
zu rechtfertigen, aber ich bleibe bei meinem Standpunkt.
Für eine Erstabmahnung bei Filesharing sind 250,00 Euro (100,00 Euro - Anwalt, 150,00 Euro - Rechteinhaber, IP-Ermittlung) angemessen.

Als Zweites reagierte DigiProtect. Die abmahnende Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner versenden aktuell One-Song-Abmahnungen mit
einer Kostennote von 290,00 EUR. Hier nähert sich der Forderungs-Preis schon eher den realistischen Vorstellungen an. Bitterer
Beigeschmack, es können Folgeabmahnungen drohen, wo man nach der Salami-Taktik, scheibchenweise zur Kasse gebeten wird.

Am innovativsten und als Letztes, reagierte die abmahnende Kanzlei Nümann + Lang, bekannt durch das Versenden von Abmahnungen im
fünfstelligen Bereich 2009 (Schwerpunkt One-Song und (Mit)Autor). ...


weiterlesen ...

cabel
Beiträge: 4
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Re: Deutschland

#4434 Beitrag von cabel » Dienstag 1. Juni 2010, 19:42

Auch wenns bisl lang is :_: will ich Euch nich vorenthalten! Wie gehts weiter
Werden wir völlig isolliert oder gilt noch das Grundrecht der Informationsfreiheit!??



EU-Rechtspolitiker wollen illegale Filesharing-Aktivitäten stärker bekämpfen

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat am heutigen Dienstag einen Vorschlag für einen Bericht zur "verbesserten Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte im Binnenmarkt" angenommen. Darin wird im "enormen Wachstum unautorisierten Filesharings geschützter Werke" ein "zunehmendes Problem für die europäische Wirtschaft" gesehen. In dem Entwurf werden Gegenmaßnahmen vorgeschlagen, die von Aufklärungskampagnen insbesondere für Jugendliche etwa mit "kurzen" Warnhinweisen bis hin zum Ruf nach Strafvorschriften zur Bekämpfung von Copyright-Verstößen reichen.


Der Bericht geht auf Vorarbeiten der Berichterstatterin, der französischen Konservativen Marielle Gallo, zurück. Zur Abstimmung lagen den Rechtspolitikern über 100 Änderungsanträge vor. Gallo selbst hatte 13 Kompromissvorschläge formuliert, die alle eine Mehrheit erhielten. Viele Änderungswünsche von Sozialdemokraten, Linken und Grünen, die sich insbesondere für eine klare Unterscheidung zwischen Produktpiraterie und Filesharing für private Zwecke aussprachen, fielen dagegen durch. Insgesamt stimmten 13 Abgeordnete für den überarbeiteten Berichtsentwurf, acht dagegen bei vier Enthaltungen.

Laut dem Berichtsentwurf, der noch durchs Plenum muss, "bestehen erwiesene Verbindungen zwischen verschiedenen Formen organisierter Kriminalität und Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum". Diese müssten vor allem "im Bezug auf Produktpiraterie und Online-Rechtsverstöße" durch "angemessene und faire Sanktionen" bekämpft werden. Die Rechtspolitiker unterstützen zudem "enge strategische und operationelle Kooperationen zwischen allen Interessenvertretern in der EU". Gemeint sind insbesondere Europol, nationale Behörden und der Privatsektor sowie internationale Akteure.

Der Rechtsausschuss ruft die EU-Kommission auf, bis Ende des Jahres eine "umfassende Strategie" für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern vorzulegen. Zugleich müssten bestehende Hindernisse auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt abgebaut werden, um den "Mangel an legalen Angeboten" für Songs, Filme oder Bücher im Online-Sektor zu beseitigen. Daher müsse zum Beispiel die Rechtsunsicherheit beendet werden, die mit der Empfehlung zur grenzüberschreitenden Rechteverwaltung der Kommission von 2005 entstanden sei.

Die Rechtspolitiker betonen, dass es im EU-Instrumentarium zur Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern noch keine Möglichkeiten zum strafrechtlichen Vorgehen etwa gegen Copyright-Verstöße oder Fälschungen gibt. Ein entsprechender Richtlinienentwurf (IPRED2) wurde bei seinen ersten Anläufen immer wieder zurückgestellt, aber nie ganz für tot erklärt. Dieser Mangel besorgt die Abgeordneten erneut vor allem im Hinblick auf Rechtsverstöße im Internet. Sie bedauern auch, dass es noch wenig "außergesetzliche Maßnahmen" in der EU gebe, um Copyright-Verletzungen in Peer-2-Peer-Netzen einzuschreiten. Systeme wie eine "abgestufte Erwiderung" auf wiederholte Urheberrechtsverstöße mit Sanktionen bis hin zum Kappen von Internetzugängen gemäß dem "Three Strikes"-Modell werden in dem Entwurf aber nicht konkret gefordert.

Erhebungen zum Ausmaß von Rechtsverletzungen seien bislang "inkonsistent, unvollständig, nicht ausreichend und verstreut", heißt es weiter in dem Berichtsentwurf. Bei jedem weiteren Gesetzesvorstoß in diesem Bereich müssten die Folgen objektiv und unabhängig abgeschätzt werden. Rechtswidrige Filesharing-Aktivitäten müssten getrennt von Produktpiraterie betrachtet, eine "Balance zwischen allen Interessenvertretern einschließlich der Verbraucher garantiert" werden. Auch wird in dem Entwurf die Initiative Brüssels für die "Vertiefung des Patentsystems" begrüßt.

Nicht durchsetzen konnten sich Anträge, die sich für einen "offenen Ansatz" wie der Kulturflatrate aussprachen. Auch fiel ein Vorschlag durch, das System zum Schutz "geistiger Eigentumsrechte" zu überdenken und dabei im Gespräch auch mit Internet-Providern eine "effektive Vergütung" für alle Rechteinhaber unter Wahrung der kulturellen Verschiedenheit Europas und der Grundrechte der Bürger sicherzustellen. Keine Mehrheit fand das Anliegen, auf Bestimmungen zu verzichten, durch die Rechtsverletzungen weiter kriminalisiert würden und Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) auf Kosten von Nutzerfreiheiten eingeführt werden könnten.

Die grüne Abgeordnete Eva Lichtenberger kritisierte gegenüber heise online den Bericht in seiner jetzigen Form als "repressiv". Den Copyright-Industrien sei es in dem Ausschuss gelungen, "im Kielwasser der Bekämpfung der Produktpiraterie zu schwimmen". Als "gutes Zeichen" wertete die Österreicherin, dass sich die Liberalen zumindest in weiten Bereichen enthalten hätten. Auch die Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net monierte, dass "der Dogmatismus eine Schlacht" gewonnen habe, aber nicht "den Krieg". Eine offene Debatte über Alternativen und die überfällige Reform des Urheberechts unter Einbezug von Nutzerinteressen sei durch das "Lobbying von ein paar anachronistischen Industrien" verhindert worden.
:-;

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Re: Deutschland

#4435 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. Juni 2010, 04:31

Anschlussinhaber haftet als Mitstörer für rechtswidrigen Upload eines PC-Spiels
LG Hamburg, Urteil v. 05.03.2010 - Az.: 308 O 691/09

Online & Recht, RA Dr. Bahr


Zum Beweiswert von Filesharing-Suchsoftware
AG Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07-47

Online & Recht, RA Dr. Bahr



Keine Mitstörerhaftung von Rapidshare für urheberrechtswidriges Verhalten Dritter
OLG Duesseldorf, Urteil v. 22.03.2010 - Az.: I-20 U 166/09

Online & Recht, RA Dr. Bahr


...................................

RA Dr. Martin Bahr
Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg 41 a, 20148 Hamburg
Tel.: 040 - 35 01 77 60, Fax: 040 - 35 01 77 61
E-Mail: info@Dr-Bahr.com | Homepage: http://www.Dr-Bahr.com

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Uwe
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Re: Deutschland

#4436 Beitrag von Uwe » Mittwoch 2. Juni 2010, 11:49

Uwe Berger, † 26.03.2012, In stiller Trauer - AW3P

mad evang
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Re: Deutschland

#4437 Beitrag von mad evang » Mittwoch 2. Juni 2010, 13:32

der pressemitteilung von kornmeier & konsorten würde ich ncht viel gewicht geben.teilweise widersprechen sie sich:
Hingegen verlangt der BGH nicht, dass ein privater WLANNutzer
sein Netzwerk fortlaufend dem neusten Stand der Technik anpasst und dafür
entsprechende finanzielle Mittel aufwendet.
Aufgrund dieser Ausführungen des BGH kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden,
weitere übliche Sicherungsmaßnahmen, die keinen finanziellen Aufwand bedingen, seien zur
Sicherung einer WLAN-Verbindung nicht erforderlich.
und jeder weiss das sie die abmahner ihr recht zurechtbiegen (sind halt anwälte).
man kann erst über das bgh urteil auslassen wenn es mal in einem gerichtsverfahren zur geltung kommt.

InDubioProReo
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Re: Deutschland

#4438 Beitrag von InDubioProReo » Mittwoch 2. Juni 2010, 14:15

Kurzfristiger Wechsel der Rechteinhaber?
Hab ich gerade beim Stöbern unter den abgemahnten Werken gefunden ...:
Rechteinhaber: Savoy Film GmbH
Werk: Island of the Condemned
1. Gelogt: Februar 2010
Abgemahnt: 04/2010 durch NZKG

und dann ....

Rechteinhaber: MIG Film GmbH
Werk: Island of the Condemned
1. Gelogt: Januar 2010
Abgemahnt: 05/2010 durch Baumgarten Brandt

Da könnte man ja fast Paranoia bekommen. Vor allem ist sowas zulässig?
Theoretisch könnte der im Januar geloggte ja dann von beiden RI´s abgemahnt werden.

:0:

mad evang
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Re: Deutschland

#4439 Beitrag von mad evang » Mittwoch 2. Juni 2010, 15:05

InDubioProReo hat geschrieben:Kurzfristiger Wechsel der Rechteinhaber?
Hab ich gerade beim Stöbern unter den abgemahnten Werken gefunden ...:
Rechteinhaber: Savoy Film GmbH
Werk: Island of the Condemned
1. Gelogt: Februar 2010
Abgemahnt: 04/2010 durch NZKG

und dann ....

Rechteinhaber: MIG Film GmbH
Werk: Island of the Condemned
1. Gelogt: Januar 2010
Abgemahnt: 05/2010 durch Baumgarten Brandt

Da könnte man ja fast Paranoia bekommen. Vor allem ist sowas zulässig?
Theoretisch könnte der im Januar geloggte ja dann von beiden RI´s abgemahnt werden.

:0:
es ist zulässig da Savoy eine Tochtergesellschaft der MIG ist.

mad evang
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Re: Deutschland

#4440 Beitrag von mad evang » Mittwoch 2. Juni 2010, 16:34

@ delta

die aktivlegitimation ist dann wichtig wenn es um den anspruch des rechteinhahbers geht.in diesem fall aber ist es egal ob er von der mig gmbh oder von der savoy abgemhant wird da dies ein und die selbe gesellschaft ist.

mgf
mad evang

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