K-Opfer hat geschrieben:Danke für deine Antwort, hatte den Eintrag vom 26.03.
nicht so verstanden, dass der Festgesetze Streitwert vor Gericht dem
ursprünglichen Pauschalbetrag aus der Abmahnung entspricht (was ich auch
nicht verstehen würde). Wenn dem so wäre, würde das ja z.B. bei U+...
bedeuten, die ja regelmäßig 250,00 Euro wollen/wollten, würde der
Vergleichsbetrag vor Gericht (zumindest in Hamburg) ca. 125,00 Euro betragen.
Da die Abmahner als Vergleichsbetrag die Hälfte der ursprünglichen "Forderung"
akzeptiert haben, bedeutet dies wohl auch, dass sie damit immer noch Gewinn
erzielen. Dies gibt mir eigentlich noch mehr zu denken....
1. Es wird regelmäßig der vorläufige Streitwert und dann der Klagegrund (AG + SE+ Nebenforderungen wie Zinsen)
vom Kläger vorgetragen. Mal sind sie unterschiedlich in der Höhe, mal identisch. Natürlich kann keiner sagen
was es bei U+C bedeutet. Aber es ist anzunehmen dass es wahrscheinlich ist dass der Betrag des zweiten Schreibens
- EUR 1.084,00 - als vorläufiger Streitwert angesetzt wird. Ob diese Summe dann als Klagegrund veranschlagt würde
oder noch Zinsen hinzukommen - keinen Plan!
2. Für Hamburg heißt es für Herrn “ Ich verklage alles was nicht bei 3 auf dem
Baum ist“:
die EUR 584,40 waren vorläufiger Streitwert und gleichzeitig Klagegrund.
Vorgestreckt werden mussten vom Kläger 8 x Gerichtskosten = EUR 800,00
2.1. Bei 8 Beklagten wäre im RI-Säckel, wenn alle gut gegangen wäre,
EUR 584,40 x 8 = EUR 4.387.20 (Klagegrund)
EUR 157,68 x 8 = EUR 1.261,44 (Abmahnanwaltskosten)
EUR 100,00 x 8 = EUR 800,00 (vorgestreckten Gerichtskosten)
...................................................................................
Gesamt = EUR 5.648,64
Sachverständiger hätte ja die Beklagten bezahlt, GK wurden vorgestreckt.
Was nun genau, wer bekommt - werden sie uns wahrscheinlich nicht verraten.
2.1. Jetzt hat er im RI-Säckel,
EUR 300,00 x 7 = EUR 2.100 (Vergleich)
EUR 50,00 x 7 = EUR 350,00 (anteilmäßigen Gerichtskosten der Beklagten)
EUR 847,08 (1 Versäumnisurteil)
........................................................
Gesamt = EUR 3.297,80
Jetzt muss man abziehen
EUR 50,00 x 7 = EUR 350,00 (anteilmäßig zu zahlenden Gerichtskosten)
EUR 157,68 x 7 = EUR 1.261,44 (die eigenen Anwaltskosten müssen selber getragen werden)
................................................................................................................
Gesamt = - EUR 1.611,44
Reinerlös =
EUR 1.686,36 (ungefähr).
Wie gesagt. Wer, was bekommt - keine Ahnung genauso ob die eigenen Anwaltskosten überhaupt anfallen.
Das würde der Rahmenvereinbarungsvertrag zeigen.
MfG - Steffen