Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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N2ator
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Re: Deutschland

#241 Beitrag von N2ator » Donnerstag 26. März 2009, 00:48

Hallo zusammen

ich finde irgendwie keinen platz im forum wo ich sonst posten könnte - wäre besser im Technik forum oder so untergebracht - muss mal n mod entscheiden...


zu meiner Problematik:
ich wurde von Waldorf abgemahnt wegen nem hörbuch (harry potter - die heiligtümer...)
diese datei befindet sich definitv nicht auf meinem rechner !!!
ich habe den RAE eine mod UE geschickt und versuche nun hier erstmal zu klären
wie die an solche "beweise" kommen.
meinen i-net anschluss habe ich seit ca. 10 jahren und betreibe auch filesharing via e-mule (allerdings lade ich mir nur irgendwelches zeugs runter was eh keinen interessiert z.B. neuerdings "the big bang theory" übrigens geile sitcom !!!)
nunja - in dem schreiben steht das ich via bittorrent geladen hätte !?!?!?

ich kann mir das alles nur so erklären:
ich hab mir im dezember n neuen laptop gekauft der auch w-lan kann.
Um abends auch mal im schlafzimmer per laptop im i-net zu surfen hab ich mir
ne w-lan karte gekauft (kostenpunkt 14 euronen - ja die kann nur WEP - WPA war mir zu teuer und WPAII kann mein betriebssystem nicht)
tja und da fängt auch all der scheiss an!!!!
Erst hab ich nach ca 2 Tagen gefährliche Backdoorprogramme aufm rechner (AVIRA Antivir meldete das !) und ca 8 woche später diese scheisse von waldorf !!!!

das erste was ich gemacht habe war natürlich windoofs neu aufsetzen - wlan karte wegschmeissen - beseres antivirenprog kaufen (sophos!!)

jetzt meine frage _ wie kann ich beweisen das mich da einer gehackt hat ?
anders kann ich es mir wirklich nicht erklären das diese datei über meine IP angeboten worden ist. Ich bin ja noch nicht mal Harry potter fan !?!?!?

danke für info

Waldschrat
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Re: Deutschland

#242 Beitrag von Waldschrat » Donnerstag 26. März 2009, 05:59

@N2ator,

nachdem das Windows mal neu aufgesetzt ist, kannst du vermutlich nicht mehr beweisen, dass da vorher ein Problem war (ausser du hast die Festplatte nur "schnell" oder gar nicht formatiert; da kann encase evtl. noch Spuren finden.
Du kannst aber trotzdem eine Versicherung an EIdes Statt über den Vorfall abgeben und dann Material sammeln, das diese Behauptung stützt, z.B.
a) einige Dateien sollten das Datum der Installation von Windows zeigen
b) Kaufbeleg für Sophos
c) vielleicht hast du ja irgendjemand gegenüber erwähnt, dass das Ding gehackt wurde und du neu installiert hast

Danyl
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Re: Deutschland

#243 Beitrag von Danyl » Donnerstag 26. März 2009, 10:38

Mistreaded hat geschrieben:@all

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden

Deutsche Telekom AG muss Auskunft über Inhaber einer IP-Adresse erteilen

So, wünsche allen noch einen schönen Tag, bin jetzt erst mal weg.

Schönen Gruß
Nur mal so nebenbei eine Überlegung:

Beim Surfen durchs Internet hinterlässt man "offen und legal" auch seine Spuren in Form seiner IP-Adresse.
Daher ist für jeden Homepage-Betreiber es gar kein Problem aktuelle IP-Adressen zu fischen.

Die Zuordnung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber kann dann sogar richtig sein.

Die Frage ist doch, ob der Vorwurf (Down-/Upload) tatsächlich stattgefunden hat !
Der Zusammenhang zwischen IP und Anschlussinhaber reicht da meiner Meinung nach für den Beleg des Vorwurfs NICHT aus.

(Vergleich Radarkontrolle: Nummernschild des Autos kann jeder (immer) lesen. Ob das Auto zu schnell gefahren ist, kann nur ein behördliches "Beweisverfahren" unter kontrollierten Randbedingungen ergeben - ok, ok; Im Straßenverkehr besteht öffentliches Interesse über die Einhaltung der Regeln - daher hinkt der Vergleich ein wenig.)

kater79
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Re: Deutschland

#244 Beitrag von kater79 » Donnerstag 26. März 2009, 13:16

RBS2002 hat geschrieben:
kater79 hat geschrieben: - Letztlich schlägt das Gericht daher, WIE SCHON IN ANDEREN FÄLLEN, die 300€ Einigung vor. Das hat doch wieder mal ein "Gschmäckle". Wussten die Abmahner hier nicht schon im Vorfeld bis ins Detail, auf was das ganze hinauslaufen wird?

KATER
Soweit ich weiss muss die Gegenseite diesen vergleich nicht zustimmen. Wieso sie es in allen dafür relevanten Verfahren getan hat wird deren Geheimniss sein.
...

Nun, die Ausführungen des Richters legen es den Beklagten ja sehr nahe: "Also, ihr zwei streitet euch also. So wie ich die Sache sehe werden hier sehr teure Gutachten notwendig werden. Ausgang zwar ungewiß, aber ich kenne den Abmahner und seine Zeugen ja schon, es ist davon auszugehen dass die korrekt arbeiten und loggen. Störerhaftung ist ja auch ne gefährliche Sache. Deswegen sei doch nicht dumm und nimm den vergleichseise billigen Ausweg mit 300€, so ersparen wir uns alle viel Ärger."

Für mich bleibt da einfach ein fader Beigeschmack. 8 Abgemahnte mit mod. UE, und keiner meldet sich hier zu Wort? Alles Abgemahnte, die bzgl. mod. UE nicht hier im Forum aufgeschlagen sind? Und alle nehmen brav das Angebot an? Hatten die alle evtl. den gleichen Anwalt?


KATER

Schnappi
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Re: Deutschland

#245 Beitrag von Schnappi » Donnerstag 26. März 2009, 13:44

[quoteemkater79]...die bzgl. mod. UE nicht hier im Forum aufgeschlagen sind?[/quoteem]
Hier scheint einiges nicht aufzuschlagen. Wenn im Jahr 2008 ein einziger Hauptkommissar im Raum Freiburg bereits an 100 Hausdurchsuchungen beteiligt war, was ist dann erst (hochgerechnet) in ganz Deutschland los? Wie viele Abmahnung werden dann tatsächlich verschickt, wenn es angeblich nur in 0,1% der Fälle zu Hausdurchsuchungen kommen soll?
http://www.badische-zeitung.de/freiburg ... 11868.html
Gruß
Pit

Arminius
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Re: Deutschland

#246 Beitrag von Arminius » Donnerstag 26. März 2009, 13:56

Steffen hat geschrieben:@renitenten Nichtzahler von S&W,

wer möchte, kann einmal beim Inkasso nachfragen, ob schon Daten
gespeichert sind (außerdem macht es etwas zusätzliche Arbeit).

:te an @Erzhammer
Infoscore-Auskunft.rar

MfG - Steffen
Meinst du diejenigen, die überhaupt noch nicht bei den Infoscoreverein zwecks gespeicherten Daten nachgefragt haben, oder sollten auch die, welche schon Auskunft erhalten haben nochmals nachhaken?

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Erzhammer
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Re: Deutschland

#247 Beitrag von Erzhammer » Donnerstag 26. März 2009, 15:06

Die Kanzlei Rasch benennt in den neuen Abmahnungen die konkrete Zahl der Nutzer, mit denen der Internetanschluss des Abgemahnten verbunden gewesen sein soll und errechnet dabei den Schaden.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Gruß Erzhammer
Art. 10 GG
"Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in Form des Rechts begeht." PLATON
Drei Dinge können nicht lange verborgen werden: die Sonne, der Mond und die Wahrheit. SIDDHARTHA GAUTAMAS

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Erzhammer
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Re: Deutschland

#248 Beitrag von Erzhammer » Donnerstag 26. März 2009, 15:28

Arminius hat geschrieben: Meinst du diejenigen, die überhaupt noch nicht bei den Infoscoreverein zwecks gespeicherten Daten nachgefragt haben, oder sollten auch die, welche schon Auskunft erhalten haben nochmals nachhaken?
Ich würde es jeden Empfehlen der es noch nicht gemacht hat, egal welcher Abmahner.
Gerade die welche schon mehrere Briefe bekommen haben mit der Bitte zu Zahlen.
Warum geben die eigentlich nicht gerne Auskunft?
Ich musste erst den §34 Bundesdatenschutzgesetz im zweiten schreiben dazu schreiben bis ich es komplett bekam. Zweite Auskunft kostete mir auch gleich 7,50 Euro statt erst Auskunft 5,00 Euro. Aber das wird noch geklärt.


Gruß Erzhammer
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dibo
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Re: Deutschland

#249 Beitrag von dibo » Donnerstag 26. März 2009, 16:16

kater79 hat geschrieben: Und alle nehmen brav das Angebot an?
Ich denke mal bei dieser Konstellation würden 80 - 90% der Beklagten das Angebot annehmen, mich wahrscheinlich eingeschlossen. Das Risiko auf den Kosten für ein zusätzliches Gutachten sitzen zu bleiben erscheint mir doch schon relativ hoch.

Wer trägt bei einem solchen Vergleich eigentlich die Gerichtskosten, werden die geteilt ?

Leser
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Re: Deutschland

#250 Beitrag von Leser » Donnerstag 26. März 2009, 16:36

Was mich verwundert, ist dass mehrere Verfahren einfach so zu einem einzigen zusammengefasst werden.

Daraus resultiert ja, dass es für die Abmahnkanzleien möglich ist, alle gleichgelagerten Fälle (dieselbe Datei, Abgabe mod UE, kein Zahlungseingang) zu einem einzigen Verfahren zusammenfassen zu lassen.

Bei z.B. 1000 Abmahnungen, 300€ Vergleich, ergibt das 300.000€ einfach so ohne Verhandlung einkassiert...

Bisher ging ich immer davon aus, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden muss (ist ja auch keine Massenabmahung, sonst wären die horrenden Anwaltsgebühren ja nicht zu rechtfertigen).
Bei einzelnen Verfahren würden sich die Anwälte gut überlegen, den Klageweg zu beschreiten, da der Aufwand wegen der paar hundert Euro schon hoch. Wenn man aber mal locker viele KiloEuro einfach so erwirtschaften kann, dann werden wir jetzt alle wohl mit einer Kostenklage konfrontiert.

Auf der anderen Seite würde man sich dann zu einer vielköpfigen Interessengemeinschaft zusammenschliessen, einen Anwalt für alle nehmen und ein Gutachten erstellen lassen (Oder das Morgensterngutachten nehmen). Die Kosten wären dann ja durch Kostenteilung äusserst überschaubar.

tneh
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Re: Deutschland

#251 Beitrag von tneh » Donnerstag 26. März 2009, 17:08

Hallo und guten Tag an alle,

ich habe heute das ganze Forum durchgelesen und möchte jetzt auch gerne ein paar Anmerkungen und Fragen loswerden.
Auch ich habe Post bekommen von den RA Kornmeier & Partner. Ich soll einen einzigen Song heruntergeladen haben (Guru Josh...).
Der Song soll sich in den TOP100 Single Charts befunden haben.

Nun habe ich folgende Fragen:

1. bei der von Kormeier angegebenen Datei handelt es sich nur um einen Bittorent-Container. Wähle ich diesen zum Download aus, kann ich ja im BT-Client auswählen, welche Dateien, die dieser Container beinhaltet, wirklich herunterladen möchte und welche nicht. Wie kann jetzt die DigiProtect an Hand des Hashwertes des Containers davon ausgehen, daß ich genau dieses eine Lied ausgewählt habe? Und falls Sie das nachweisen könnten: wie wollen Sie bei einem einzigen Song den Vorwurf des gewerblichen Ausmaßes aufrecht erhalten? In der Beschlussempfehlung http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/087/1608783.pdf zu UrhG wird als Beispiel immer von einem ganzen Album gesprochen, nicht von einzelnen Songs. Unterstellt man nun, daß der Top100-Container ja auch 100 Songs enthalten könnte, so muss DigiProtect doch auch nachweisen, daß eben nicht nur der abgemahnte Song, sondern auch viele andere ausgewählt und angeboten worden sind. Das ist aber anhand eines Hashwertes nicht möglich?!?!?

2. Auf der Abmahnwahn-Dreipage schreibt Steffen in diesem Artikel http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/aktu ... igiProtect, daß DigiProtect auch schon selbst ohne die RA Kornmeier abgemahnt hat. Ist es dann überhaupt rechtens, später die Abmahnungen durch eine externe Kanzlei durchführen zu lassen(siehe hier http://www.telemedicus.info/urteile/Wet ... ftrag.html? Oder dient die Einschaltung der RA Kormeier & Partner nur dem Zweck "gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen" (siehe http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__8.html)

3. In der o.g. Beschlussempfehlung und im UrhG wird zum einen von "gewerblichem Ausmaß" (§101 Abs. 1) gesprochen, zum anderen von "Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" (§97a Abs. 2). Wo ist hier der Unterschied zu sehen?

Nach Abgabe einer modifizierten UE geht es doch in allen Fällen nur noch um die Erstattung der Anwaltskosten.
Also ist die genauere Erörterung des Begriffes "geschäftlicher Verkehr" im Sinne des §97a Abs. 2 dafür von entscheidender Bedeutung...

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir hierzu eure Meinungen posten würdet. In Anbetracht der Vielzahl der "Kornmeier-Opfer" denke ich, daß diese Punkte viele interessieren dürfte.

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Kimba
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Re: Deutschland

#252 Beitrag von Kimba » Donnerstag 26. März 2009, 18:17

Was mich verwundert, ist dass mehrere Verfahren einfach so zu einem einzigen zusammengefasst werden.

Daraus resultiert ja, dass es für die Abmahnkanzleien möglich ist, alle gleichgelagerten Fälle (dieselbe Datei, Abgabe mod UE, kein Zahlungseingang) zu einem einzigen Verfahren zusammenfassen zu lassen.

Bei z.B. 1000 Abmahnungen, 300€ Vergleich, ergibt das 300.000€ einfach so ohne Verhandlung einkassiert...

Bisher ging ich immer davon aus, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden muss (ist ja auch keine Massenabmahung, sonst wären die horrenden Anwaltsgebühren ja nicht zu rechtfertigen).
Bei einzelnen Verfahren würden sich die Anwälte gut überlegen, den Klageweg zu beschreiten, da der Aufwand wegen der paar hundert Euro schon hoch. Wenn man aber mal locker viele KiloEuro einfach so erwirtschaften kann, dann werden wir jetzt alle wohl mit einer Kostenklage konfrontiert.

Auf der anderen Seite würde man sich dann zu einer vielköpfigen Interessengemeinschaft zusammenschliessen, einen Anwalt für alle nehmen und ein Gutachten erstellen lassen (Oder das Morgensterngutachten nehmen). Die Kosten wären dann ja durch Kostenteilung äusserst überschaubar.
.)( Darüber sollte man sich mal Gedanken machen.
Gruß Kimba

Waldschrat
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Re: Deutschland

#253 Beitrag von Waldschrat » Donnerstag 26. März 2009, 18:38

Erzhammer hat geschrieben:Die Kanzlei Rasch benennt in den neuen Abmahnungen die konkrete Zahl der Nutzer, mit denen der Internetanschluss des Abgemahnten verbunden gewesen sein soll und errechnet dabei den Schaden.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Gruß Erzhammer
Da hat sich aber wieder mal ein Jurist in technische Gefilde vorgewagt und voll ins Klo gegriffen.
Entweder die Abmahnkanzlei setzt so was wie den Schäuble-Trojaner ein und machen sich damit strafbar, oder aber sie wertet die z.B. vom Torrent-Tracker gemeldete Anzahl der Teilnehmer des Schwarms aus.
Die maximal mögliche Zur-Verfügung-Stell-Quote eines Anschlusses ist immer noch durch die Bandbreite des Internetzugangs bestimmt.

Analogie zu dieser Argumentation: jemand wird im Park mit ein paar Gramm Drogen und vielleicht etwas Geld erwischt - und dann fordert der STA eine hohe Strafe, weil im Park tausende Leute unterwegs waren, denen die wenigen Gramm hätten verkauft werden können.

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Erzhammer
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Re: Deutschland

#254 Beitrag von Erzhammer » Donnerstag 26. März 2009, 18:46

Knüppelklaus hat geschrieben:Ändert jedoch an den rechtlichen Erwägungen nichts. Insbesondere in Bezug auf einen Grundrechtseingriff in Art. 10 GG ist das OVG mehr als eindeutig (dass dieser nicht vorliegt).
PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS




In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

(...)

wegen Untersagung (Urheberrechtsverletzung im Internet),

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (...)

auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13. Juni 2008,

gegen den ihr am 02. Juni 2008 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2008

ohne mündliche Verhandlung am 26. September 2008

beschlossen:

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250 000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, das Computerspiel "T... W..." im Internet, insbesondere in sogenannten Peer-to-Peer-Tauschbörsen, oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die sich mit dem Vertrieb von Computerspielen befasst, macht gegen den Antragsgegner urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Anbietens eines geschützten Werkes in einer Online-Tauschbörse geltend. Sie hatte eine sog. Antipiracy-Firma zur Ermittlung von File-Sharing-Nutzern beauftragt, die ohne ihre Zustimmung Software anbieten oder herunterladen. Dabei wurde die später dem Antragsgegner zugeordnete dynamische IP-Adresse sowie der Zeitraum der Nutzung (11. Januar 2008) festgestellt. Unter Angabe der IP-Adresse stellte die Antragstellerin daraufhin zunächst Strafantrag gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft holte bei dem zuständigen Provider (D... T... AG) die Auskunft ein, welchem Nutzer die betreffende dynamische IP-Adresse in dem von der Antipiracy-Firma ermittelten Zeitraum zugeordnet war. Dabei wurde der Antragsgegner als Nutzer festgestellt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Übermittlung der gespeicherten Telekommunikationsdaten des Antragsgegners durch den Provider an die Staatsanwaltschaft das Fernmeldegeheimnis verletze und deshalb auch im Zivilverfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet und führt zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Verfügungsanspruchs der Antragstellerin auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist nämlich glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner am 11. Januar 2008 die der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem verfahrensgegenständlichen Computerspiel durch öffentliches Zugänglichmachen über ein File-Sharing-System verletzt hat. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials in Online-Tauschbörsen ist rechtswidrig. Aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt sich das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht wird durch § 19 a UrhG dahin präzisiert, dass allein der Urheber darüber befinden soll, ob und in welcher Weise sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. In diese Entscheidungsbefugnis greift derjenige als Verletzer ein, der einer unüberschaubaren Zahl von Tauschbörsen-Nutzern ohne Erlaubnis des Urhebers den Zugriff auf geschützte Werkinhalte gestattet. Es ist deshalb anerkannten Rechts, dass das Bereitstellen von Multimediawerken wie Computerspielen zum Download von § 19 a UrhG erfasst wird und Ansprüche des Rechteinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz begründet (vgl. etwa Röhl/Bosch, NJW 2008, 1415, 1416 f m.w.N.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts besteht kein Beweisverwertungsverbot bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die Antragstellerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynamischen IP-Adresse, als welcher der Antragsgegner festgestellt worden ist. Zunächst hat der Senat schon Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als "Verkehrsdatum" i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Denn insoweit ging das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die D... T... AG als dem zuständigen Provider nur dahin, die Identität des sich hinter der IP-Adresse zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verbergenden Anschlussinhabers zu offenbaren. Die entsprechende Auskunft der Telekom beschränkte sich darauf, dass der Antragsgegner für den angefragten Zeitraum Nutzer dieser IP-Adresse war. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere über die Häufigkeit der Nutzung der IP-Adresse in dem genannten Zeitraum, etwaige Kommunikationspartner und mögliche Kommunikationsinhalte enthält die Auskunft nicht. Von daher vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines "Bestandsdatums" i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt.

Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, weil die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG verletzt. Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur "Vorratsdatenspeicherung" (abgedruckt u.a. in WM 2008, 706 ff). Denn diese Entscheidung betrifft nur die Weitergabe von Daten, die allein aufgrund der mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 eingeführten "Vorratsdatenspeicherung" vorgehalten werden (vgl. Heckmann, Juris-Praxisreport IT-Recht, 17/2008, Anm. 4). In seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus, dass durch die von ihm vorläufig angeordnete Untersagung der Weitergabe so gewonnener Daten "den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikationsdiensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben" (WM 2008, 706, 709, 710). Das Bundesverfassungsgericht geht somit davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten keinen Verstoß gegen Grundrechte darstellt und weiterhin zulässig ist. Nur darum geht es aber in dem hier zu entscheidenden Fall. Die Staatsanwaltschaft hat nicht auf Daten zugegriffen, die von dem Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur "Vorratsdatenspeicherung" gespeichert waren. Im Januar 2008 führte die D... T... AG die "Vorratsdatenspeicherung" für Internetdaten noch gar nicht durch, da den Anbietern von Internet-Diensten gemäß § 150 Abs. 12 b TKG eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009 eingeräumt wurde.

Davon ausgehend spricht schon die tatsächliche zeitliche Abfolge eindeutig dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im Streitfall auf Daten zugegriffen hätte, die allein aufgrund der neuen Pflicht zur "Vorratsdatenspeicherung" gewonnen wurden. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin wurde das Computerspiel im Rahmen der Tauschbörse am 11. Januar 2008 angeboten. Am 15. Januar 2008 stellte die Antragstellerin Strafantrag und bereits am 18. Januar 2008 erteilte die D... T... AG die von der Staatsanwaltschaft angeforderte Auskunft. Bei diesem Zeitablauf ist davon auszugehen, dass hier keine Daten aus der "Vorratsdatenspeicherung", sondern vielmehr Daten mitgeteilt wurden, die die D... T... zu eigenen, nämlich Entgeltzwecken, gespeichert hatte.

Ist somit von einer rechtmäßigen Weitergabe der Daten auszugehen, kommt ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nicht in Betracht.

Auch die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und das Vorliegen des Verfügungsgrundes sind glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, dass es sich bei ihrem Vortrag in der Antragsschrift vom 23. April 2008, der Antragsgegner habe das Spiel im Rahmen der Tauschbörse "e...." zum Herunterladen angeboten, um ein Schreibversehen handelte und das Anbieten tatsächlich bei der Tauschbörse "B... T..." erfolgte, wie der Zeuge P... A... in seiner vorgelegten eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Interesse der Antragstellerin am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, das der Senat im Hinblick auf die unbeanstandet gebliebene Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 10 000,00 € bewertet.
Gruß Erzhammer
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Re: Deutschland

#255 Beitrag von Erzhammer » Donnerstag 26. März 2009, 19:35

Rapidshare am Ende?
Die bislang unbestätigte Theorie: Der Rechteinhaber oder sein Anwalt hat den Download-Link in einem Board (Forum) entdeckt. Er notierte ihn und trat mithilfe des Zivilrechtlichen Auskunftsanspruches an den Dienstleister Rapidshare heran. Mithilfe des vom Richter abgesegneten Beschlusses händigte der Filehoster daraufhin vermutlich die IP-Adresse sowie sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Daten aus. Rapidshare tritt dabei keine "Schuld", der One-Click-Hoster ist juristisch dazu verpflichtet so zu handeln.


Quelle: gulli.com

Gruß Erzhammer

Danke Firebird77 & Ghandy
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Re: Deutschland

#256 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. März 2009, 19:53

Vergleich AG Hamburg


1. Warum nicht berufungsfähig?
§ 511 - Statthaftigkeit der Berufung (ZPO)
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt
Der Streitwert war angesetzt auf EUR 584,40.


2. Kosten
Gerichtskosten aus dem Streitwert EUR 584,40 betragen ca. EUR 105,00.
Diese Summe wird aufgeteilt 50/50 auf Kläger und Beklagte.

Wer sich anwaltlich vertreten ließ, muss nochmals EUR 122,87 berappen
für den eigenen Anwalt.


MfG - Steffen

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Re: Deutschland

#257 Beitrag von Steffen » Donnerstag 26. März 2009, 20:27

Verstoß gegen das Waschschutzrecht

Donnerstag, den 26. März 2009
Kategorie: Aktuell


Ich ging in ein Elektronikgeschäft (ich bin ja nicht blöd) mit dem Hintergedanken,
meiner Tochter zum Geburtstag eine Waschmaschine zu kaufen. Also nichts wie
hin zum nächsten Verkäufer. Nachdem ich ihm meine Vorstellungen bezüglich Preis,
Funktionalität sowie Schenkung erläutert hatte, verfinsterte sich seine Miene und
er begann heftig mit dem Kopf zu schütteln. Folgenden Text bekam ich nun zu hören,
“Also das geht schon einmal gar nicht, junger Mann. Wenn Sie eine Vollwaschmaschine
käuflich erwerben, müssen Sie als Kunde folgendes beachten:
(1) Die Waschmaschine darf nur im Wohnbereich des Käufers aufgestellt und
angeschlossen werden,...

weiterlesen...

Gearscht
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Re: Deutschland

#258 Beitrag von Gearscht » Donnerstag 26. März 2009, 20:49

Grazer57 hat geschrieben:@ Gearscht

soblad Du von irgendeinem Gericht eine Klageschrift vorliegen hast,
solltest Du Dich
1. um einen RA und
2. um das Gutachten kümmern.

Das Gutachten ist über den [url?http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/]Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.[/url]
für eine Schutzgebühr von € 100,00 + € 10,00 Versandkosten
zu bekommen. Näheres dazu findest Du auf der zuvor genanntn Seite
des Vereines.

RA Dr. Wachs wird das Gutachten wohl im Rahmen eines Mandates
verwenden. Welche Kosten Dir da enstehen erfrage bitte vor
Mandatserteilung.
Noch ein paar Fragen:

1. Beantworte ich nun aber das 1. Schreiben von den RA Haas Kollegen?
2. Welchen RA muss ich dann aufsuchen? Einen bestimmten? Auch aus einer anderen Stadt?
3. Was wird mich der Spaß kosten?
4. Suche ich mir dann einen RA wenn ich den Schrieb vom AG bekomme?
5. Morgenstern Gutachten immer beantragen? Auch bei Schuld oder Nichtschuld?
6. RA auch erzählen dass man nicht Schuld ist? Also quasi immer abstreiten?


Oh man, langsam wirds ja echt ernst...

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Urmel
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Re: Deutschland

#259 Beitrag von Urmel » Donnerstag 26. März 2009, 22:52


kater79
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Re: Deutschland

#260 Beitrag von kater79 » Donnerstag 26. März 2009, 23:41

princess15114 hat geschrieben:
Schnappi hat geschrieben:[quoteemkater79]...die bzgl. mod. UE nicht hier im Forum aufgeschlagen sind?[/quoteem]
Hier scheint einiges nicht aufzuschlagen. Wie viele Abmahnung werden dann tatsächlich verschickt,...
Ich könnte ja meinen: "Seht ihr, ich habe es ja gleich gesagt!"
Ich denke es aber nur laut!
Diese Angaben bestätigen mich nur wieder in meiner Annahme, dass sich in Foren nur eine einstellige Prozentzahl der Abgemahnten melden.
Darauf beruht übrigens auch meine Hochrechnung, wie viele Abmahnungen jeder Abmahner im Jahr 2008 verschickt hat (siehe Satistik, Ausgabe Dezember 08).

Darüber kann man wohl nur rätseln. Ich persönlich denke: Wenn jemand sich so weit im I-Net auskennt, um ein P2P Programm zum Laufen zu bringen (jaja natürlich haben alle nur ein geknacktes WLAN), und dann eine Abmahnung über Hunderte EUro bekommt, dann schmeisst der doch zunächst mal google an. Und dann landet er zwangsläufig in einem der wenigen Foren, wo das Thema breitgetreten wird.

Natürlich landen nicht alle im Forum, aber dass ausgerechnet von den 8 Beklagten hier keiner irgendwo im Netz sich zu Wort meldet? Und auch kein "Blog-Eintrag" von einem der Anti-Abmahn-Anwälte zum Thema?

Aber wer weiß das schon so genau...


KATER

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