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Steffen
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AG Hamburg, Az. 36a C 45/16

#10901 Beitrag von Steffen » Mittwoch 30. November 2016, 10:18

Die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte erringt ein für Filesharing Fälle wichtigen Sieg am Amtsgericht Hamburg. Vermieterin muss weder Untermieterin / Mitbewohner belehren noch einen Täter ans Messer liefern!


10:15 Uhr


Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" informiert, wurde vor dem Amtsgericht Hamburg ein wichtiger Sieg errungen (Urt. v. 31.08.2016, Az. 36a C 45/16). Die beklagte Anschlussinhaberin haftet nicht, weil der Untermieter ihrer Untermieterin zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung ebenfalls ihren Anschluss benutzt hatte und den Vorwurf einräumt. Die Universal Music GmbH Klage, vertreten durch Rasch Rechtsanwälte, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Klägerin eine Begehung der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte oder ihre Verantwortlichkeit als Störerin nicht nachweisen konnte.



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Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



Dr. Wachs Rechtsanwälte

Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 411 88 15 70 | Fax: +49 (0)40 411 88 15 77 | Fax 2: +49 (0)40 444 655 10
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de




Bericht AW3P:

Link:
http://aw3p.de/archive/1948



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Die beklagte Anschlussinhaberin wurde wegen einem vermeintlichen Urheberverstoß gegenüber einem Musikalbum ("Eminem - Recovery") der Universal Music GmbH von der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte abgemahnt. Doch diese weigerte sich, für die geforderten Abmahnkosten und Schadensersatz aufzukommen. Sie verwies darauf, dass sie selbst nicht die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat, in ihrer Wohnung unter anderem ein Zimmer an die Zeugin [Name] vermietet zu haben, die wiederum im streitgegenständlichen Zeitraum das Zimmer an den Zeugen [Name] untervermietet habe. Der Zeuge [Name] habe den fraglichen Download begangen und diesen sowohl vor der Beklagten als auch vor den Zeugen [Name] und [Name] zugegeben.



(Unter-) Vermieterin haftet weder als Täterin noch als Störerin

Das Amtsgericht Hamburg wies daraufhin die Filesharing Klage gegen die beklagte Anschlussinhaberin mit Urteil vom 31.08.2016, Az. 36a C 45/16 als unbegründet ab. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast und den beinhalteten Nachforschungspflichten gerecht geworden.
  • "Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem sie vorgetragen hat, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und zur fraglichen Zeit die Wohnung nicht selbst genutzt und damit keinen eigenen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Außerdem gab sie an, dass insbesondere der Zeuge [Name] selbstständig Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt und unter anderem ihr gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugestanden habe. Damit hat sie ihrer Nachforschungspflicht genügt. [...] Die Beklagte hat damit Tatsachen vorgetragen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Rechtsverletzung durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Damit erscheint es bereits ausgeschlossen, dass die Beklagte selbst das Musikalbum unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hat."


Beklagte muss den Täter nicht ermitteln oder einen Täter ans Messer liefern
  • "Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller / Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rn. 34)."


Keine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohner

Der Beklagten, so das Hamburger Amtsgericht, war eine Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten nicht zumutbar.
  • "Der BGH hat insoweit zuletzt geurteilt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 [Pressemitteilung])."
Der Auffassung der Klägerin, dass gerade bei einem zeitweiligen Untermieter mit französischer Herkunft ein strengerer Maßstab an die Belehrungspflichten anzulegen sei, wurde vom Amtsgericht Hamburg eine Abfuhr erteilt.
  • "Dabei sieht es insbesondere keinen Anlass dafür - wie von Klägerseite während der mündlichen Verhandlung ins Feld geführt wurde - angesichts der französischen Herkunft des Zeugen [Name] einen strengeren Maßstab an eventuelle Belehrungspflichten anzulegen. Denn die an Urheberrechtsverstöße geknüpften Sanktionen sind in Frankreich streng, so dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Herkunft des Zeugen [Name] aus diesem "fremden" Kulturkreis eine grundsätzliche Unkenntnis des Verbots des illegalen Filesharings nach sich zöge."
Mangels einer nachgewiesenen Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehen damit weder Ansprüche auf Schadenersatz (2.500,00 EUR) noch auf Ersatz der Abmahnkosten (1.286,20 EUR (Gegenstandswert 42.500,00 EUR)).



Fazit AW3P

Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharing mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Keinesfalls sollten Sie mit Erhalt einer Klageschrift aktive Hilfe in einen der diversen Verbraucherforum - wie z.B. das Werbe-, Beleidigungs- und Vergleichs-Forum der IGGDAW - suchen. Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie mit Ihren Angaben nicht der sekundären Darlegungslast genügen. Dann werden Sie wegen Filesharing verurteilt.




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AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016, Az. 36a C 45/16


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -


    Amtsgericht Hamburg
    Az.: 36a C 45/16



    Verkündet am 31.08.2016
    [Name], JAng
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Urteil



    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin -

    - Prozessbevollmächtigte:
    [Name], -

    gegen


    [Name],
    - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wachs, Osterstraße 116, 20259 Hamburg, -



    erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 36a - durch den Richter [Name] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2016 für Recht:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.



    Beschluss
    Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 25.04.2016 auf 3.879,80 EUR und für die darauffolgende Zeit auf 3.786,20 EUR festgesetzt.



    Tatbestand

    Die Klägerin fordert als Tonträgerherstellerin des Musikalbums "[Name]" des Künstlers [Name] von der Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens unter Verwendung der Software "BitTorrent" über den Internetanschluss der Beklagten lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.286,20 EUR aus einem angesetzten Gegenstandswert für den Abmahnvorgang in Höhe von 42.500,00 EUR.

    Die Klägerin ermittelte unter anderem folgende Verstoßzeitpunkte:

    - [Datum 1] unter der IP-Adresse [IP 1]
    - [Datum 2] unter der IP-Adresse [IP 2]
    - [Datum 3] unter der IP-Adresse [IP 3]


    Für die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Verstöße wird auf die Anlagen K 3, K 7, K 9 und K 11 Bezug genommen.

    Die Ermittlungen der Klägerin weisen jeweils die Beklagte als dahinter stehende Anschlussinhaberin aus.

    Die Klägerin ließ die Beklagte als ermittelte Anschlussinhaberin mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2012 abmahnen (Anlage K 13).

    Mit Anwaltsschreiben vom. [Datum] gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Bezahlung von Kosten.

    Die Klägerin behauptet, die Beklagte selbst sei Täterin der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung. Zumindest hafte die- Beklagte, weil die ernsthafte Möglichkeit eines von der Täterschaft der Beklagten abweichenden Geschehensablaufs nicht hinreichend dargetan sei.

    Nach dem klägerischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist dieser der Beklagten am 22.10.2015 zugestellt worden. Auf den Widerspruch vom 28.10.2015 und Nachricht darüber an die Klägerin vom 30.10.2015 hin ist der Rechtsstreit am 29.01.2016 an das Streitgericht abgegeben worden


    Die Klägerin beantragt zuletzt,
    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

    1) Wertersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und

    2) 1.286,20 EUR Kostenersatz

    jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte behauptet, die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sie behauptet, in ihrer Wohnung unter anderem ein Zimmer an die Zeugin [Name] vermietet zu haben, die wiederum im streitgegenständlichen Zeitraum das Zimmer an den Zeugen [Name] untervermietet habe. Der Zeuge [Name] habe den fraglichen Download begangen und diesen sowohl vor der Beklagten als auch vor den Zeugen [Name] und [Name] zugegeben.

    Während der mündlichen Verhandlung vom [Datum] ist die Beklagte persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom [Datum] Bezug genommen. Wegen der der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin eine Begehung der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte oder ihre Verantwortlichkeit als Störerin nicht nachweisen konnte, § 97 Abs. 2 S. 1, i.V.m. § 19a UrhG.


    1.

    Grundsätzlich trägt die Klägerin, nach, den. allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten erfüllt sind. Danach obliegt es der Klägerin, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte für die von vom Kläger behauptete Urheberrechtsverletzung als Täterin verantwortlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus).

    Aber auch wenn über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft eine Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH Urt. v. 08.01.2014, I ZR 169/12- BearShare).

    Wenn die Klägerin über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitraum keine nähere Kenntnisse besaß und auch nicht erlangen kann, trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihr obliegt, Umstände vorzutragen; aus denen sich die Möglichkeit der Nutzung ihres Internetanschlusses durch Dritte ergibt, und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis der von ihr durchgeführten Befragungen mitzuteilen (vgl. zuletzt BGH WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; WRP 2016,66 Tauschbörse II; WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).

    Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in ausreichendem Umfang nachgekommen.

    Denn ein Anschlussinhaber genügt der sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller / Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Anschlussinhabers als Beklagten zu beweisen.

    Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem sie vorgetragen hat, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben und zur fraglichen Zeit die Wohnung nicht selbst genutzt und damit keinen eigenen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Außerdem gab sie an, dass insbesondere der Zeuge [Name] selbstständig Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten gehabt und unter anderem ihr gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugestanden habe. Damit hat sie ihrer Nachforschungspflicht genügt.

    Die Beklagte hat damit Tatsachen vorgetragen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Form der Rechtsverletzung durch einen Dritten, dem die Nutzung überlassen worden ist, begründen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der plausible und detailreiche Vortrag der Beklagten während der ausführlichen informatorischen Anhörung glaubhaft, wonach diese zum Zeitpunkt der Rechtsverstöße die zu dem Internetanschluss gehörige Wohnung nicht selbst bewohnte und keinen eigenen Zugriff auf diesen hatte. Damit erscheint es bereits ausgeschlossen, dass die Beklagte selbst das Musikalbum unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht hat. Vielmehr besteht aufgrund des Vortrags der Beklagten in Zusammenschau mit ihren schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem von der Beklagten gewonnenen persönlichen Eindruck die ernsthafte Möglichkeit, dass der Zeuge [Name] die gegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen hat.

    Mit ihrem Vortrag erklärt sich die Beklagte damit in größerem Umfang zum gegenständlichen Rechtsverstoß, als es ihr nach der Rechtsprechung des BGH oblegen hätte. Denn die Beklagte musste nicht vortragen, wer Täter der Rechtsverletzung ist, oder wer nicht als Täter in Betracht kommt. Dies hat der BGH gerade verneint (BGH, BearShare, a.a.0):
    • "Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen."
    2.

    Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin, so dass der Ersatz der Rechtsanwaltskosten auch insoweit nicht in Betracht kommt. Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2004, 438 Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011,-1038 = WRP 2011, 1609 - Stiftparfüm; vgl. BGH, GRUR 2011, 321). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 321).

    Eine Störerhaftung kann auch dadurch begründet werden, dass ein Internetanschluss nicht reichend gegen unbefugte Zugriffe gesichert ist: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt beispielsweise der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN's einen Anknüpfungspunkt für eine Störerhaftung dar (BGH, I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall allerdings keine Anzeichen.

    Der Beklagten war eine Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch einen Dritten nicht zumutbar. Der BGH hat insoweit zuletzt geurteilt, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15 [Pressemitteilung]). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht für die hiesige Sachverhaltskonstellation an. Dabei sieht es insbesondere keinen Anlass dafür - wie von Klägerseite während der mündlichen Verhandlung ins Feld geführt wurde - angesichts der französischen Herkunft des Zeugen [Name] einen strengeren Maßstab an eventuelle Belehrungspflichten anzulegen. Denn die an Urheberrechtsverstöße geknüpften Sanktionen sind in Frankreich streng, so dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Herkunft des Zeugen [Name] aus diesem "fremden" Kulturkreis eine grundsätzliche Unkenntnis des Verbots des illegalen Filesharings nach sich zöge.


    3.

    Mangels einer nachgewiesenen Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehen damit weder Ansprüche auf Schadenersatz noch auf Ersatz der Abmahnkosten.



    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Hamburg
    Sievekingplatz 1
    20355 Hamburg


    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten h der Verkündung der Entscheidung.

    Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


    gez.

    [Name]
    Richter



    [Dienstsiegel]

    Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, 31.08.2016

    [Name], JAng
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016, Az. 36a C 45/16,
Universal Music GmbH,
Untervermietung in einer Untervermietung,
Untervermietung,
Werbe-, Beleidigungs- und Vergleichs-Forum IGDAW,
Klage Rasch Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs,
Dr. Wachs Rechtsanwälte,
Vermieter,
Untervermieter,
sekundäre Darlegungslast,
Belehrungspflicht,
Mehrfachermittlung,
http://www.dr-wachs.de/

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Steffen
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#10902 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Dezember 2016, 00:21

WALDORF FROMMER: Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage - Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren


00:20 Uhr



Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dem Verfahren hatte der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk bestritten und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewandt. Dem Amtsgericht genügte dieses Vorbringen nicht und es verurteilte den Beklagten antragsgemäß.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... tsgericht/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 273_16.pdf




Autorin:

Rechtsanwältin Claudia Lucka



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Bereits das tatsächliche Vorbringen des Anschlussinhabers zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses genügte dem erkennenden Gericht nicht, da es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfülle:
  • "Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss [...] für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen."
Da der Beklagte die streitgegenständlichen Ermittlungen der Rechtsverletzung nicht konkret bestritten hatte, wurde er zur Leistung von Schadensersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

Das Amtsgericht sprach dem geschädigten Rechteinhaber für das illegale öffentliche Zugänglichmachen seines exklusiv verwerteten Filmwerkes einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR zu und stellte hierbei klar, dass dieser Betrag für das Anbieten eines Spielfilms zum Download "ohne Weiteres angemessen" sei.

Auch der von der Klägerseite für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.0000,00 EUR sei nicht überhöht, so das Amtsgericht. Hierbei berücksichtigte es unter anderem den besonderen Aspekt der unbegrenzten Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse:
  • "Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage."




AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16


  • (...) Amtsgericht Charlottenburg

    Im Namen des Volkes



    Urteil


    Geschäftsnummer: 224 C 273/16

    verkündet am: 08.11.2016
    [Name], Justizbeschäftigte



    In dem Rechtsstreit



    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldort Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,-



    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigter:
    [Name],-


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 224, auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.05.2016 - Az. [Zeichen] wird aufrechterhalten.
    2. Der Beklage hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Der Film [Name] wurde am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit]Uhr, am [Datum]um [Uhrzeit] Uhr und am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr und um [Uhrzeit] Uhr über den Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse hochgeladen. Der Beklagte ist 74 Jahre alt. Sein WLAN-Anschluss ist verschlüsselt und mit einem Passwort geschützt.

    Das DVD-Cover des streitgegenständlichen Films enthält einen Copyright-Vermerk, der auf die Klägerin verweist.

    Mit Schreiben vom [Datum] forderte die Klägerin den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR zu leisten und die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.02.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.178,00 EUR bis zum 03.03.2016 auf.

    Die Klägerin behauptet: Sie sei Filmherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film.

    Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu, ferner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, und zwar einer 1,0 Geschäftsgebühr nach RVG.

    Die Klägerin hat den Beklagten im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 578,00 EUR nebst Zinsen seit dem 04.03.2016 in Anspruch genommen. Gegen den ihm am 20.05.2016 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 13.05.2016 hat der Beklagte am 24.05 2016 Widerspruch eingelegt.



    Die Klägerin beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.



    Der Beklagte beantragt,
    den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet: Er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Er lade sich mit seinem Computer keine Filme herunter und biete Filme nicht auf Internet-Tauschbörsen an. Seinen Computer und den Internetanschluss nutze er nur für Kontoüberweisungen und um Nachrichtenseite zu lesen. Er lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Im August habe er regelmäßig Besuch von seinem Enkel, [Name], gehabt, der in [Anschrift] wohne. Dieser spreche kein Deutsch und habe auf Nachfrage des Beklagten erklärt, keinen Film heruntergeladen zu haben. Vor der Gestattung der Nutzung der WLAN-Verbindung habe der Beklagte seinen Enkel ermahnt, keine Filesharingprogramme zu nutzen bzw. keine urheberrechtliche geschützten Daten herunterzuladen. Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Enkel den Film angeboten bzw. heruntergeladen habe. Am [Datum] habe sich der Beklagte zu der von Klägerseite angegebenen Uhrzeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten, sondern in seinem Laden. In dieser Zeit hätten seine Ehefrau und Herr [Name] Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Ihm sei nicht bekannt, ob die beiden sich am [Datum]in seiner Wohnung aufgehalten hätten Auch ob diese die vorgeworfene Verletzungshandlung begangen hätten, sei ihm nicht bekannt. Auf seine Befragung hätten beide erklärt, keine Rechtsverletzung begangen zu haben.

    Der Beklagte bestreitet, dass die von Klägerseite vorgetragenen Rechtsverletzungen am [Datum] und am [Datum] begangen wurden. Ferner bestreitet er die Höhe des Schadens und dass die Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten keine Rechnung gestellt worden sei.

    Der Beklagte ist der Ansicht, dass gemäß § 97a UrhG Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR beansprucht werden könnten.


    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Der als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auszulegende verspätete Widerspruch ist zulässig. Er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und begründet.

    Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens des streitgegenständlichen Films im Internet.

    Ein Film ist ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk. Der streitgegenständliche Film ist gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern im Internet zum Download angeboten worden ist.

    Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Film Anspruchsinhaberin. Der Beklagte hat das Vorbringen der Klägerin, sie sei Herstellerin des Filmes und Rechteinhaberin, nicht substantiiert bestritten. Auch der Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover spricht für die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem Film. An Anbetracht dessen genügt das pauschale Bestreiten der Beklagtenseite nicht. Ob vorliegend die Vermutung gemäß §§ 94, 10 Abs. 1 UrhG zugunsten der Klägerin eingreift, kann dahinstehen.

    Der Beklagte haftet als Täter für die streitgegenständliche Rechtsverletzung.

    Nach dem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass das Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films über den Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Die Klägerin hat konkret zum Ablauf der Ermittlungen vorgetragen. Der Beklagte hat die Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses nicht konkret bestritten.

    Als Anschlussinhaber haftet der Beklagte für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung. Zwar hat der Beklagte bestritten, den Film heruntergeladen zu haben. Er ist jedoch seiner sich aus der Ermittlung seines Anschlusses ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III, juris). Diese Vermutung greift nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 15 - BearShare, juris). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12, Rn. 18 - BearShare, juris; BGH, Urteil vom 11.06.2015 -1 ZR 75/14, Rn. 37 - Tauschbörse III, juris). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Erkenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Nicht ausreichend ist der Vortrag, dass der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, da es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14, Rn. 39 - Tauschbörse III, juris).

    Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss des Beklagten für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen.

    Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe von 600,00 EUR begründet.

    Die Klägerin ist berechtigt, den Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Basis der Lizenzanalogie zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr unterliegt der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO. Für das Anbieten eines Spielfilms zum Download ist ein Betrag von 600,00 EUR ohne Weiteres angemessen.

    Die Klägerin hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. auf Erstattung der ihr durch die dem Beklagten gegenüber erklärte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

    Die Abmahnung war berechtigt, da der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung haftete.

    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist auch der Höhe nach begründet.

    Die Klägerin kann den Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit beanspruchen, da bei Urheberrechtsverletzungen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist.

    Der von Klägerseite für die Berechnung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist nicht überhöht. Der Gegenstandswert der Abmahnung ist in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerseite an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor, vgl. BGH GRUR 2014, 206 Rn. 16). Die Bereitstellung eines Werks über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzrn zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtliche geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage. In Anbetracht dieser Umstände erscheint im Falle des Angebots eines Spielfilms zum Herunterladen ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR angemessen (so auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 - 1 ZR 272/14 Rn. 63).

    Bei Annahme dieses Gegenstandswertes und unter Zugrundelegung einer 1,0 Geschäftsgebühr ergibt sich ein von Beklagtenseite zu erstattender Betrag in Höhe von 578,00 EUR. Dass die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten einen geringeren Betrag für deren außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit schulden würde, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagtenseite nicht.

    Die Höhe der Kosten der Abmahnung ist auch nicht gemäß § 97 a Abs 2 UrhG a.F. auf 100,00 EUR begrenzt. Denn es handelt sich nicht um eine Verletzung nur geringen Ausmaßes. Von einem solchen Bagatellfall kann beim Bereitstellen eines Films auf einer Tauschbörse im Internet für eine unbegrenzte Vielzahl von Personen nicht ausgegangen werden. Auch § 97a Abs. 3 UrhG in der Fassung des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist, da es sich um einen vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen und abgemahnten Verstoß handelt, nicht anwendbar.

    Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen die Entscheidung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Berufung einlegen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Berufung einlegen können?

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600,00 Euro übersteigen
    oder
    Die Berufung ist vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden.


    2. Müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen?

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.


    3. In welcher Form und bei welchem Gericht können Sie Berufung einlegen?

    Die Berufung muss schriftlich durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Der Schriftsatz ist in deutscher Sprache zu verfassen.


    4. Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    [Name]
    Richterin am Amtsgericht (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16,
Rechtsanwältin Claudia Lucka,
Waldorf Frommer Rechtsanwälte,
Klage Waldorf Frommer,
sekundäre Darlegungslast,
Mehrfachermittlung,
Bestreiten,
Anschlussinhaber 74 Jahre

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Steffen
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BGH - I ZR 43/15 (Volltext)

#10903 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Dezember 2016, 23:54

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 43/15 (Volltext)


23:50 Uhr

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Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe



Urteil als PDF:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




  • BUNDESGERICHTSHOF

    IM NAMEN DES VOLKES

    VERSÄUMNISURTEIL

    I ZR 43/15



    Verkündet am: 12. Mai 2016
    Bürk Amtsinspektorin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    in dem Rechtsstreit


    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

    für Recht erkannt:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Von Rechts wegen



    Tatbestand:

    Der Kläger ist ein eingetragener Verein schweizerischen Rechts, dessen Aufgabe die Abwehr der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist. Er verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 2. März 2012 in Deutschland erschienenen Computerspiels "Alan Wake". Dem Vortrag des Klägers zufolge wurde eine Datei mit diesem Computerspiel am 26. Mai 2012 um 18:53 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten.

    Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm gegenüber zur Unterlassung des von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Downloadangebots verpflichtet. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Erstattung der nach einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 31. Januar 2013 in Höhe von 1.005,40 EUR in Anspruch.

    Zur Bemessung des von ihm angesetzten Gegenstandswertes hat er vorgetragen, das Computerspiel, das im Handel zu einem Preis von 49,90 EUR erhältlich gewesen sei, sei bereits in der elften Woche nach Veröffentlichung im Internet zum Download bereitgehalten worden. Bei dem Computerspiel habe es sich um ein erfolgreiches, zunächst als Konsolenspiel für die "Microsoft Xbox" entwickeltes Spiel gehandelt, das hierfür weltweit mehr als 1,3 Millionen Mal verkauft worden und nunmehr als PC-Version herausgebracht worden sei. Die Bereitstellung des Computerspiels über eine Internettauschbörse beeinträchtige sein Interesse an der ungestörten Auswertung erheblich.


    Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Rechtsinhaberschaft des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, das Computerspiel "Alan Wake" über seinen Internetanschluss zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 39,00 EUR anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 8. Juli 2014 ­ Az. 65 C 81/14, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 192,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2014 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 ­ Az. 8 S 17/14, juris). Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 812,50 EUR weiter.

    Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.



    Entscheidungsgründe:



    I.

    Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als teilweise begründet angesehen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR berechneter Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu. Hierzu hat es ausgeführt:

    Der Gegenstandswert der dem Kläger nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens Filesharing zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 1.000,00 EUR zu schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 2.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich die erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung auf 192,90 EUR beliefen.



    II.

    Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.


    1.

    Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 ­ I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN).


    2.

    Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.


    a)

    Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Deckelung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH, Urteil vom 28. September 2011 ­ I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 ­ Tigerkopf mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76-86 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).


    b)

    Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier / Specht in Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben.


    aa)

    Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger habe im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG).


    (1)

    Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass das Computerprogramm "Alan Wake" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Computerspiel "Alan Wake" ohne Zustimmung des Klägers als Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte zu den vom Kläger vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des "Filesharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das dem Kläger zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 ­ I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier / Schulze a.a.O. § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR / Diesbach, Stand: 01.01.2015, § 94 Rn. 31).


    (2)

    Das Amtsgericht hat mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen Betrages unterstellt, dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 153,90 EUR verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht Einwände des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat, oder ob es von einem Geständnis des Beklagten zum Haftungsgrund ausgegangen ist. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich haftet.


    bb)

    Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.


    3.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


    a)

    Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 ­ X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 ­ Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 ­ I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 ­ Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 ­ Einkaufskühltasche; Teplitzky / Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.


    b)

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.


    c)

    Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des vom Kläger mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.


    aa)

    Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 ­ I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 ­ Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 ­ Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 ­ I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 ­ I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 ­ Solarinitiative; Hirsch in Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).


    bb)

    Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 ­ Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper / Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer / Kroiß a.a.O. Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 ­ I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 ­ Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 ­ I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky / Feddersen a.a.O. Kap. 49 Rn. 13 und 16).


    cc)

    Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren ­ etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer / Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner a.a.O. Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky / Feddersen a.a.O. Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).


    d)

    Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.


    aa)

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 ­ 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 ­ 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger / Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").


    bb)

    Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 ­ I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).

    Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werkes in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 ­ I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo / Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. ­ Tauschbörse II).

    Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

    Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 ­ I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 ­ Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 ­ Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 ­ I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 ­ Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.


    cc)

    Das Gefährdungspotenzial, welches dem Bereitstellen eines Werkes in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRURRR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky / Feddersen a.a.O. Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51).


    dd)

    Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können ­ soweit feststellbar ­ auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.


    ee)

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 ­ Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 ­ Tauschbörse II).


    e)

    Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.


    4.

    Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR beschränkt wäre, mit der Folge, dass dem Kläger jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht dem Kläger bereits zuerkannt hat.


    a)

    Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und ­ soweit erforderlich ­ zu beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.


    b)

    Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwändige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UrhR / Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer / Büscher a.a.O. § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

    Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann / Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm / Nordemann a.a.O. § 97a UrhG Rn. 34; Ewert / v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.


    c)

    Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


    aa)

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BTDrucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36).


    bb)

    Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR / Reber, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm / Nordemann a.a.O. § 97a UrhG Rn. 3a).

    Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 ­ Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

    Das Bereithalten eines erst vor kurzer Zeit erschienenen Computerspiels zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln, ZUM 2011, 350, 352; Urteil vom 12. Februar 2014 ­ 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 ­ 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln, ZUM-RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; AG Hamburg, ZUM-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris).

    Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.



    III.

    Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung ­ auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

    Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 ­ Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000,00 EUR angemessen. Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts der vom Kläger geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000,00 EUR angemessen erscheint.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.



    Büscher

    Schaffert

    Kirchhoff

    Koch

    Feddersen





    Vorinstanzen:
    AG Bochum, Entscheidung vom 08.07.2014 - Az. 65 C 81/14 -
    LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2015 - Az. 8 S 17/14 -




BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 43/15

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Steffen
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KW 48

#10904 Beitrag von Steffen » Samstag 3. Dezember 2016, 22:31

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ausgabe 2016, KW 48 ..................................Initiative AW3P.........................28.11. - 04.12.2016

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Querbeet




1. Historischer BGH-Entscheid: Wer Auschwitz bewachte, ist schuldig!


BGH, Beschluss vom 20.09.2016, 3 StR 49/16: LG Lüneburg
  • (...) Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der ehemalige Auschwitz-Wachmann Oskar Gröning wird bestraft, auch wenn er persönlich niemanden umbrachte. Anklagen gegen frühere SS-Männer dürften nun leichter werden. (...)

Quelle: Spiegel.de
Link: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/b ... 23432.html








2. Der Bundesgerichtshof veröffentlicht den Volltext seiner Entscheidung vom 12.05.2016 - I ZR 43/15


Vorinstanzen:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39,00 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000,00 €.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.



Quelle: Bundesgerichtshof
Urteil als PDF: BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 43/15








3. Udo Vetter: Ein alter Mann ist - ein alter Mann ...


OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2016, Az. 1 RVs 67/16
  • (...) Wer einen alten Mann einen alten Mann nennt, äußert noch keine strafbare Beleidigung. So sieht es zumindest das Oberlandesgericht Hamm. Die Richter hoben ein Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise auf. (...)

Quelle: Blog Rechtsanwalt Udo Vetter
Link: http://www.lawblog.de/index.php/archive ... lter-mann/










Gerichtsentscheidungen



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  • AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016, Az. 36a C 45/16 [Rasch verliert; Untermieter]




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  • AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15 [WF gewinnt, umfangreicher Beweisaufnahme, Hackerangriff als Behauptung reicht nicht]
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16 [WF gewinnt, Anschlussinhaber 74 Jahre]
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Dr. Wachs Rechtsanwälte (Hamburg)

AG Hamburg, Urteil vom 31.08.2016, Az. 36a C 45/16

Die Hamburger Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte erringt ein für Filesharing Fälle wichtigen Sieg am Amtsgericht Hamburg. Vermieterin muss weder Untermieterin / Mitbewohner belehren noch einen Täter ans Messer liefern!



Quelle: Blog AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/1948









Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)


1. AG Spaichingen, Urteil vom 23.09.2016, Az. 2 C 368/15

WALDORF FROMMER: Spekulationen zu vermeintlichem Hackerangriff versprechen in Tauschbörsenverfahren keinen Erfolg - Amtsgericht Spaichingen verurteilt Anschlussinhaberin nach umfangreicher Beweisaufnahme vollumfänglich



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... weisaufna/








2. AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2016, Az. 224 C 273/16

WALDORF FROMMER: Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage - Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... tsgericht/










O du fröhliche ... Forenwelt



1. Offizielle Weihnachtsgewinnspiel der IGGDAW - 2016!


Das Werbe-, Beleidigungs- und Vergleichs-Forum der Neißschen IGGDAW aus Niederklütz startet diesjährig erstmalig ein großes Weihnachtsgewinnspiel für Hilfsbedürftige. So sollte es jedenfalls sein.



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Weihnachtsgewinnspiel!!!

In unserem diesjährigen sehr beliebten Weihnachtsgewinnspiel verlosen wir unter den Personen, die uns die richtige Antwort geben können, eine Person die ... wir machen es spannend. Potenzielle Gewinne unter den Antworten!


Frage: Von wem stammt dieses Zitat?

"Du verletzt bewusst Gesetze und willst dich jetzt um die Strafe drücken, dagegen notfalls gerichtlich vorgehen und einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen. Lächerlich. Deine Freundin hat schon den Kopf für dich hingehalten und eine mod. UE abgeschickt, weil Du zu feige warst. Dann bezahle jetzt, höre mit P2P auf, vor allem höre auf hier herumzujammern. Und hier ist es egal ob Deine Gurke nur 1 kb oder 20 uploadet. Es ist egal ob überhaupt jemand von Dir gesaugt hat. Du hast verbreitet sonst wärst Du nicht erwischt worden. Steh dazu, zahle."



Antwort A: Ausbilder Schmidt - aus dem Programm "Luschen Abgemahnten Spermien"
Gewinn: 1 x zwei Freikarten für sein neues Programm "Luschen Abgemahnten Verweigerungssekrete im Zeitalter der Bildabmahnungen"



Antwort B: Ursula von der Leyen - Ansprache vor dem Kompaniechef (und seinen angetretenen Soldaten) des 17.ten Flieger-Battalion zu Hintertürkheim am 15.11.2016 nach dem Erhalt einer Waldorf-Frommer-Abmahnung mit IP des Chefs
Gewinn: 1 x zwei Freikarten für Ursula von der Leyens Ansprache zu Hause an ihren Ehemann nach dem wir Ihr zum 15.01.2017 eine Fake-Waldorf-Frommer-Abmahnung zusandten



Antwort C: Oberstleutnantadmiralfeldmarschallsekundant troll-ihr-Volt, nebst seinem Chef Oberstleutnantadmiralfeldmarschall Steffen Heintsch - übliche Niveau "Verbraucherschutz-Rechtsberatung"
Gewinn: 1 x zwei Freikarten für eine Gedenkrundreise am 31.12.2016 in Heilbronn mit anschließendem öffentlichen auf - "Mein Abmahnwahnkampf - II Buch" - urinieren."18 Haushalte allein in Heilbronn! Auch dieses Jahr wurden 10.000 + Haushalte von troll-ihr-Volt + Steffen Heintsch erfolgreich animiert ganz schnell an die Abmahnwirtschaft zu zahlen.



Verantwortliche:
Forenbetreiber: Fred-Olaf Neiße (Niederklütz)
Super-Moderator: princess15514 (Reinhardt, Chemnitz)

Initiator:
Shual (Bentz, Kichardt)

Mag es:
unser Hau'drauf @Werniman (Jahn, Katzhütte)

Link:
https://www.iggdaw.de/index.php?thread/ ... #post32494

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Nun einmal im Ernst. Hat denn "Shual & Co." aus den vielen und jahrelangen eigenen dummen Fehlern nichts gelernt? Schon einmal wurde (natürlich auch nur spaßig, damalig bei Netzwelt) beantragt für Moderator "princess15114" Spendengeldern für deren"Sextoys" zweckzuentfremden. 2016 wird dieses nun erneut durch die IGGDAW getoppt. Zum wiederholenden Male und natürlich - mit - Duldung des selbstgerechten - jetzt - Super-Moderator "princess15114" und des Verantwortlichen Fred-Olaf Neiße aus Niederklütz.

Man duldet, nein die Administration der IGGDAW macht sich die geistig unreifen Ergüsse eines der Realität völlig entarteten "Shual" zu Eigen. Weder Spendengelder, noch ein Weihnachtsgewinnspiel dürfen für die selbstsüchtigen und entarteten Späße einer geistig unreifen Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn (kurz: IGGDAW) missbraucht werden.

Dann muss man nämlich - knallhart - die Frage stellen: Sind Neiße, Reinhardt, Bentz und ihre vermeintliche Verbraucher schützende IGGDAW im Grundsatz auch nur eine Lachnummern, ein Witz? Sind wir dann Zunicker nicht alle eine Lachnummer, ein Witz? Oder merkt Neiße, Reinhardt und Bentz vor lauter Selbstüberschätzung, Hass, Dummheit und Beleidigungszwang nicht mehr, wo der Frosch die Locken hat?

"O du dumme Forenwelt!"







2. AW3P-Karikatur der Woche: Hart aber ungerecht!



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Die "Schniedelbande von Katzhütt'Kirchardt" zu den aktuell gewonnenen Entscheidungen der Anwälte


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IGWSUS = Interessengemeinschaft Werniman, Shual und Schniedel








2. Adventssonntag

Die zweite Kerze brennt - genießt ein wundervolles weiteres Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.



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2. Advent GB Pics - GBPicsOnline.com



2. Adventsonntag:
Vorbereitung auf den kommenden Erlöser. "Kehrt um! Denn das Himmelreich ist nahe"
(Matthäus 4,17)









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Steffen Heintsch für AW3P



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BGH - I ZR 44/15 Volltext

#10905 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Dezember 2016, 12:48

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 44/15 (Volltext)


12:40 Uhr


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Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe




Urteil als PDF:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf



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  • BUNDESGERICHTSHOF


    IM NAMEN DES VOLKES


    VERSÄUMNISURTEIL



    I ZR 44/15



    Verkündet am: 12. Mai 2016

    Bürk, Amtsinspektorin
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    in dem Rechtsstreit



    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

    für Recht erkannt:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Von Rechts wegen



    Tatbestand:

    Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 5. Mai 2011 erschienenen Kinofilms "Scream 4" in der deutschen und englischen Sprachfassung in Deutschland und Österreich. Dem Vortrag der Klägerin zufolge wurde dieser Film am 18. Mai 2011 zwischen 14:58 Uhr und 17:13 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten.

    Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen, die ihr durch die Abmahnung des Beklagten vom 31. Juli 2011 wegen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Spielfilms entstanden seien. Diese Kosten bestünden in einer nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu berechnenden 1,3-Geschäftsgebühr und beliefen sich auf 1.005,40 EUR. Zur Bemessung des von ihr angesetzten Gegenstandswertes hat sie vorgetragen, der Spielfilm, ein für mehrere Millionen US-Dollar produzierter, international erfolgreicher Kinofilm, sei bereits kurz nach seinem Kinostart im Internet vom Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Film weder auf legalem Wege als Video-on-Demand noch auf Bild- und Tonträger erworben werden können. Das Bereitstellen des Films über eine Internet-Tauschbörse beeinträchtige ihr Interesse an der ungestörten Auswertung des Films erheblich.



    Die Klägerin hat beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2014 zu zahlen.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 101,40 EUR anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 2014 ­ Az. 65 C 558/13, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 130,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 ­ Az. I-8 S 11/14, juris). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 874,90 EUR weiter.


    Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.



    Entscheidungsgründe:



    I.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur in Höhe von 130,50 EUR zu. Hierzu hat es ausgeführt:

    Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der für die geschehene Verwertungshandlung angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass die in Rede stehende Verletzungshandlung durch das an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtete Angebot zum Herunterladen gekennzeichnet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens Filesharing zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 600,00 EUR zu schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 1.200,00 EUR anzusetzen.



    II.

    Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.


    1.

    Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 ­ I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN).


    2.

    Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG a.F. von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.


    a)

    Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG n.F. gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. BGH, Urteil vom 28. September 2011 ­ I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 ­ Tigerkopf mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 ­ I ZR 169/12, BGHZ 200, 76-86 Rn. 11 ­ BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 ­ I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 ­ Tauschbörse III).


    b)

    Nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 ­ I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 ­ Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 ­ I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 ­ Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. ­ Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier / Specht in Dreier / Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben.


    aa)

    Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitbefangenen Films ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden, § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG.


    (1)

    Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film "Scream 4" nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "Scream 4" ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte zu den von ihr vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des "Filesharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 ­ I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier / Schulze a.a.O. § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR / Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 Rn. 31).


    (2)

    Das Amtsgericht hat es mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen Betrages ausdrücklich offengelassen, ob der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 29,10 EUR verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Einwände des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat oder ob es das Teilanerkenntnis des Beklagten (unzutreffend) als Geständnis zum Haftungsgrund gewertet und daher nähere Ausführungen hierzu für entbehrlich gehalten hat. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich haftet.


    bb)

    Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.


    3.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.


    a)

    Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 ­ X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 ­ Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 ­ I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 ­ I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 ­ Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 ­ Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.


    b)

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.


    c)

    Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.


    aa)

    Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 ­ I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 ­ Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 ­ Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 ­ I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 ­ I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 ­ Solarinitiative; Hirsch in Büscher / Dittmer / Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).


    bb)

    Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 ­ Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke / Bullinger a.a.O. § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper / Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer / Kroiß a.a.O. Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 ­ I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 ­ Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 ­ I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky / Feddersen a.a.O. Kap. 49 Rn. 13 und 16).


    cc)

    Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 ­ Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer / Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens / Büttner a.a.O. Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy / Loschelder / Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).


    d)

    Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.


    aa)

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRURRR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 ­ Az. 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 ­ Az. 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger / Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak / Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").


    bb)

    Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 ­ I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).

    Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Werts des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo / Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. ­ Tauschbörse II).

    Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

    Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotenzial für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 ­ I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 ­ Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 ­ Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 ­ I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 ­ Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.


    cc)

    Das Gefährdungspotenzial, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRURRR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky / Feddersen a.a.O. Kap. 49 Rn. 14a; a.A. J. B. Nordemann in Fromm / Nordemann a.a.O. § 97a UrhG Rn. 51).


    dd)

    Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie der Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können ­ soweit feststellbar ­ auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.


    ee)

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 ­ Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 ­ Tauschbörse II).


    e)

    Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.


    4.

    Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.


    a)

    Nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und ­ soweit erforderlich ­ zu beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.


    b)

    Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwändige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG a.F. HK-UrhR / Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer / Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

    Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; a.A. Faustmann / Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann a.a.O. § 97a UrhG Rn. 34; Ewert / v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.


    c)

    Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


    aa)

    Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BTDrucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke / Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36).


    bb)

    Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier / Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR / Reber, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm / Nordemann a.a.O. § 97a UrhG Rn. 3a).

    Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 ­ Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG a.F. kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

    Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms zum Herunterladen über einen Zeitraum von über zwei Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln, ZUM 2011, 350, 352; LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 ­ Az. 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 ­ Az. 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln, ZUM-RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; AG Hamburg, ZUM-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - Az. 158 C 15658/13, juris).

    Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 EUR beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.



    III.

    Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalls getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung ­ auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


    Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

    Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 ­ Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000,00 EUR angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000,00 EUR angemessen erscheint.



    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.



    Büscher

    Schaffert

    Kirchhoff

    Koch

    Feddersen





    Vorinstanzen:

    AG Bochum, Entscheidung vom 03.06.2014 - Az. 65 C 558/13
    LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2015 - Az. I-8 S 11/14





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BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 44/15

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#10906 Beitrag von Steffen » Montag 5. Dezember 2016, 16:38

Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann (Köln): Das Amtsgericht Düsseldorf verneint Tätervermutung bei Ehegatten



16:35 Uhr



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Rechtsanwältin Nina Hiddemann
Fachanwältin für IT-Recht



Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann

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Link:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-du ... 94102.html



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Die Fachanwaltskanzlei für IT-Recht Hiddemann hat vor dem Amtsgericht Düsseldorf einen Sieg in einem Filesharing-Verfahren erstritten. Geklagt hatte die Firma G & G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Sarwari aus Hamburg, gegen ein Ehepaar. Dem Ehepaar wurde vorgeworfen, ein Filmwerk über den gemeinsamen Internetanschluss getauscht zu haben. Die Klägerin forderte insoweit 600,00 EUR Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Düsseldorf am 01.12.2016 (Az. 13 C 34/16) entschied.

Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung, dass bei einem gemeinschaftlichen Internetanschluss bereits keine Tätervermutung zulasten der Anschlussinhaber greifen könne. Das Gericht führt im Rahmen seines Urteils zutreffend aus, dass eine tatsächliche Vermutung stets auf Erfahrungswerten aus der Vergangenheit beruhe. Diese Erfahrungswerte basierten wiederum auf typischen Geschehensabläufen. Das Gericht urteilte, dass es bereits keinen Erfahrungswert dahingehend gebe, dass Ehegatten gemeinschaftlich über das Internet Rechtsverletzungen begingen. Dies stelle kein typisches Nutzerverhalten in einem Mehrpersonenhaushalt dar. Es entspreche vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass in einem Mehrpersonenhaushalt alle berechtigten und volljährigen Personen uneingeschränkt den Anschluss nutzen würden. Es sei insoweit auch nicht Aufgabe des Gerichts, dem Rechteinhaber die Durchsetzung seiner Ansprüche zu vereinfachen oder zu ermöglichen.

Die Klage wurde aus den oben genannten Gründen vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil erfreut aufgrund seiner Praxisnähe. Es verwundert doch immer wieder, wie realitätsfremd einige Gerichte bei gemeinschaftlichen Anschlüssen urteilen, denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass in einem Mehrpersonenhaushalt alle Familienangehörigen den Internetanschluss uneingeschränkt nutzen. Das Szenario hingegen, dass Ehepartner gemeinsam am Computer sitzen, um illegal Musik oder Filme zu tauschen, ist hingegen mehr als lebensfremd. Insoweit kommt das Amtsgericht Düsseldorf fehlerfrei zu der Einschätzung, dass eine Tätervermutung zulasten zweier Ehegatten, die gemeinschaftlich über einen Internetanschluss verfügen, nicht bestehen kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese zutreffende Rechtsprechung allmählich durchsetzt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. 13 C 34/16,
http://www.anwalt.de,
Rechtsanwältin Nina Hiddemann,
Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann,
Klage RA Yussof Sarwari,
sekundäre Darlegungslast

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AG Charlottenburg, Az. 206 C 329/16

#10907 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. Dezember 2016, 17:07

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Das Amtsgericht Charlottenburg hebt Versäumnisurteil vom 11.08.2016 auf. Die Filesharing Klage der "Koch Media GmbH", vertreten durch ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", wird als unbegründet abgewiesen.


17:05 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Jüdemann Rechtsanwälte

Schlüterstraße 37 | 10629 Berlin
Fon: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
E-Mail: kanzlei@ra-juedemann.de | Web: www.ra-juedemann.de




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Bericht auf 'www.aw3p.de' (mit Volltext):

Link:
http://aw3p.de/archive/1984



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Die Berliner Kanzlei Jüdemann Rechtsanwälte hat vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Sieg in einem Filesharing Verfahren erstritten. Geklagt hatte die Firma Koch Media GmbH, vertreten durch die Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR"aus Hamburg. Der Beklagten wurde vorgeworfen, ein Computerspiel über den Internetanschluss getauscht zu haben.

Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend. Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem [Datum] verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 (Az. 206 C 329/16) wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.





AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16


  • (...) - Abschrift -

    Amtsgericht Charlottenburg


    Im Namen des Volkes



    Urteil


    Geschäftsnummer: 206 C 329/16

    verkündet am: 29.11.2016
    [Name], Justizobersekretärin


    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    - Prozessbevollmächtigte: [Name] -


    gegen

    [Name],
    Beklagte,

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jüdemann, Schlüterstraße 37, 10629 Berlin, -


    hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 206, auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 - Az. 206 C 329/16 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Säumniskosten, welche der Beklagten zur Last fallen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "[Name]". Dieses Spiel wurde von der Firma [Name], [Land], produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der [Name], welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.

    Die Klägerin beauftragte die Firma [Name] mit der Überwachung von Internet- Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.

    Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspier am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr unter der IP-Adresse [IP] zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.

    Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I ([Aktenzeichen]) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom [Datum] wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 EUR bis zum [Datum] aufgefordert. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.


    Die Klägerin behauptet:
    Das streitgegenständliche Spiel sei - wie von der Firma [Name] zutreffend ermittelt - vom Anschluss der Beklagten aus der Öffentlichkeit zum Download angeboten worden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin die Verletzungshandlung begangen habe.

    Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 EUR Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 EUR, 20,00 EUR Auslagenpauschale), und 500,00 EUR Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.

    Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 EUR nebst Zinsen seit dem [Datum] verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.



    Die Klägerin beantragt,
    das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 - 206 C 329/16 - aufrecht zu erhalten.



    Die Beklagte beantragt,
    das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen worden sei. Jedenfalls habe sie die angebliche Rechtsverletzung nicht begangen. Sie selbst spiele keine Computerspiele, insbesondere nicht solch brutale Spiele wie das streitgegenständliche. Sie lebe mit ihrem Partner, dem Zeugen [Name] zusammen. Herr [Name] spiele Computerspiele und nutze ihr WLAN. Sie, die Beklagte, habe zu dem Zeitpunkt nur über einen Laptop verfügt, nicht über einen stationären Rechner. Am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr habe sie sich nicht in der Wohnung befunden, sondern an ihrem Arbeitsplatz in der [Name] in [Ort]. Ihren Laptop habe sie mit sich geführt. In ihrer Abwesenheit habe sich der Zeuge [Name] in der Wohnung befunden. Dieser verfüge über einen eigenen Rechner. Nach ihren Feststellungen habe er an dem betreffenden Morgen auch das Internet genutzt. Sie habe den Zeugen befragt, ob der ein Spiel aus dem Internet geladen habe, was er jedoch verneint habe. Die Bitte, auf seinem Computer nachschauen zu dürfen, habe er abgelehnt. Sie vermute, dass er die Tat begangen haben könnte, wobei jedoch zuvor keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass er an Filesharing-Börsen teilnehme.


    Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO).

    Der Einspruch führt zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage unbegründet ist.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,00 EUR, weder unter dem Aspekt der Täterhaftung, noch unter dem Aspekt der Störerhaftung.



    I.

    Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.

    Unstreitig ist zunächst, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zustehen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen wurde, kommt es hierauf nicht an. Denn selbst wenn die diesbezügliche Behauptung der Klägerin zutrifft, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Denn es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.

    Im Ergebnis spricht keine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft.

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, besteht zwar zunächst eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers; jedoch ist diese Vermutung entkräftet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014,1ZR 169/12 - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 -1 ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 -, Rn. 43, juris).

    Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, es sei sehr wahrscheinlich, dass die behauptete Rechtsverletzung von ihrem Partner, dem Zeugen [Name], begangen worden sei. Während sie selbst sich an ihrem Arbeitsplatz befunden und ihren einzigen Computer, einen Laptop, mitgeführt habe, habe sich ihr Partner zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten und auch - über seinen eigenen Computer - das Internet benutzt, auf das er Zugriff habe. Ferner spiele er durchaus Computerspiele. Damit beschränkt sich ihr Vortrag nicht nur darauf, pauschal auf andere Personen zu verweisen die Zugang auf den Internetanschluss haben; vielmehr trägt sie einen Sachverhalt vor, der es in der Tat wahrscheinlich erscheinen lässt, dass nicht sie selbst, sondern ihr Partner die Rechtsverletzung begangen hat. Da ihr der Zeuge nicht gestattet hat, seinen Computer zu überprüfen, kann auch kein weiterer Vortrag dahingehend, ob sich eine Filesharing-Software oder das Computerspiel auf der Festplatte befanden, verlangt werden.

    Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

    Vielmehr ist es im Falle der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - Morpheus -). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht es nicht, den gesamten Vortrag des Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit sie sich zum Beweis dafür, dass der Zeuge [Name] keinen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatte und nicht Täter der Rechtsverletzung ist, auf das Zeugnis des Zeugen [Name] beruft, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin kann ersichtlich nicht wissen, wer in dem Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweisaufnahme würde schlicht dazu dienen, herauszufinden, wer die Verletzungshandlung tatsächlich begangen hat.



    II.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte, auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

    Die Abmahnung war nicht berechtigt.

    Eine täterschaftliche Haftung scheidet - wie unter Ziff. I. ausgeführt - aus.

    Aber auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht.

    Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

    Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Partner weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung - die hier nicht vorliegen - ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12.05.2016,1 ZR 86/15 - Silver Linings Playbook).

    Die Abmahnung war daher sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Täter- als auch der Störerhaftung unberechtigt, so dass ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausscheidet.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



    Rechtsbehelfsbelehrung für die Klägerin:

    Gegen die Entscheidung können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder die Berufung vom Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, zugelassen worden ist, Berufung ein- legen, wenn Sie durch die Entscheidung in Ihren Rechten beeinträchtigt sind.

    Im Berufungsverfahren müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Dies gilt für das Einlegen der Berufung und die Begründung.

    Die Berufung muss schriftlich in deutscher Sprache durch Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtanwalt beim

    Landgericht Berlin
    Littenstraße 12-17
    10179 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin
    Tegeler Weg 17-21
    10589 Berlin


    oder

    Landgericht Berlin,
    Turmstraße 91,
    10559 Berlin


    eingelegt werden.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird.

    Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift müssen von Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Die Berufung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem oben genannten Gericht einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung der Entscheidung, wenn die Entscheidung nicht zugestellt werden konnte.

    Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist beim Gericht eingegangen sein.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

    Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.



    [Name]



    Hinweis zur Sicherheitsleistung

    Kann aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung eine Partei Sicherheit leisten, so ist diese durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung zu bewirken. Die Hinterlegung ist bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts - in Berlin nur bei dem

    Amtsgericht Tiergarten,
    Turmstraße 91,
    10559 Berlin


    - auf dem dort erhältlichen Vordruck zu beantragen. Bei Antragstellung ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen. Die Vordruckbenutzung ist nicht vorgeschrieben, ist aber wegen der notwendigen Formalien dringend zu empfehlen. Ohne einen Antrag kann nicht wirksam hinterlegt werden.

    Anstelle der Hinterlegung kann auch eine andere Form der Sicherheitsleistung in Betracht kommen, wenn dies in der gerichtlichen Entscheidung zugelassen ist oder wenn sich die Parteien hierüber geeinigt haben.

    Dient die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, kann es zweckmäßig sein, die gegnerische Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten über die erfolgte Hinterlegung zu unterrichten.

    Bei Geldhinterlegungen ist Bareinzahlung vorteilhaft, da das Einreichen von Schecks das Verfahren wesentlich verzögern kann. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16,
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Versäumnisurteil,
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#10908 Beitrag von Steffen » Freitag 9. Dezember 2016, 17:38

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 49 ..................................Initiative AW3P.........................05.12. - 11.12.2016

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Querbeet







1. Das Landgericht Hamburg verbietet Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte


LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az. 310 O 402/16
  • (...) Erstmalig hat ein deutsches Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18. November 2016 (Az. 310 O 402/16) Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte verboten, sofern diese nicht bereits an anderer Stelle legal im Netz zu finden sind. Sind die verlinkten Inhalte nicht an anderer Stelle legal im Internet zu finden, dann haften Betreiber gewerblicher Webseiten für die urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die sie verlinken- und zwar auch ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Entscheidend ist: Sofern das Bild irgendwo im Internet legal zu finden ist, darf auch auf die illegale Version verlinkt werden. (...)





Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/urheberrecht/lg- ... lte-70526/









2. Auch ein Webseiten-Blog kann den rundfunkrechtlichen Vorschriften unterliegen und eine Gegendarstellung bringen müssen


KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 10 W 173/16
  • (...) Auch ein Webseiten-Blog kann den rundfunkrechtlichen Vorschriften unterliegen und eine Gegendarstellung bringen müssen (KG Beschl. v. 28.11.2016 - Az.: 10 W 173/16). Im Rahmen der gerichtlichen Bewertung hatten die Robenträger zu beurteilen, ob ein Blogbetreiber dazu verpflichtet werden kann, eine Gegendarstellung zu bringen. Diese Frage haben die Juristen bejaht. (...)

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg)
Link: http://www.dr-bahr.com/news/blog-muss-g ... ingen.html









3. Landgericht Traustein: Postfach im Impressum einer Webseite nicht ausreichend


LG Traustein, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 1 HK O 168/16
  • (...) Die Angabe eines Postfachs im Impressum einer Webseite genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist somit unzulässig (LG Traustein, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 1 HK O 168/16). Die Beklagte gab im Impressum ihres Online-Auftritts lediglich eine Postfach-Adresse an. Dies sei unzureichend, so das LG Traustein, da es sich hierbei um keine ladungsfähige Adresse handeln würde. (...)

Quelle: Kanzlei Dr. Bahr (Hamburg)
Link: http://www.dr-bahr.com/news/postfach-im ... chend.html










Gerichtsentscheidungen



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  • AG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. 13 C 34/16 [Sarwari verliert; Ehepartner)
  • AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16 [rka.-RAe verlieren, Freund]
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Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann (Köln)

AG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016, Az. 13 C 34/16

Rechtsanwaltskanzlei Hiddemann (Köln): Das Amtsgericht Düsseldorf verneint Tätervermutung bei Ehegatten



Quelle: anwalt.de services AG
Link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-du ... 94102.html









Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin)

AG Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2016, Az. 206 C 329/16

Jüdemann Rechtsanwälte (Berlin): Das Amtsgericht Charlottenburg hebt Versäumnisurteil vom 11.08.2016 auf. Die Filesharing Klage der "Koch Media GmbH", vertreten durch ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", wird als unbegründet abgewiesen.



Quelle: Blog AW3P
Link: http://aw3p.de/archive/1984











Forenwelt


Es geht mit großen Schritten auf das Ende des Jahres zu. Mehren sich jetzt in den Foren die Beiträge über die alltäglichen Fragen eines Betroffenen. Interessant, dass einmal sogar das Werbe,- Beleidigungs-Forum der IGGDAW detaillierte - einst verpönte - Vergleichserklärungen postet, sowie andermal sich alle nur noch letztendlich vergleichen wollen.






2. AW3P-Karikatur der Woche: Hart aber ungerecht!



Ingo Bingo: Das Glücks-Hetzi" als Nazi- und Trolljäger 2016


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Steffen Heintsch in eigener Sache


Nächste Woche begehe ich mein persönliches 10. Jubiläum - wenn man es so nennen darf. Am 14.12.2006 wurde ich wegen "Die Gilde 2 " abgemahnt. Aus diesem Anlass, werde ich nächste Woche ein kurzes Resümee veröffentlichen mit vielleicht mehr oder weniger Interessanten. Darunter sind auch pikante Details aus 10 Jahren und dann - ungeschminkten - Veröffentlichungen.



Leseprobe gefällig


(...) Steffen Heintsch: 10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!

(...)

Staatsaffäre: Fax Mars

Wenn die unterschiedlichen Interessengruppen im Internet frei aufeinandertreffen, dann wird nicht mit sachlichen Argumenten eine Diskussion geführt, sondern mit Beleidigungen oder Drohung diese für seine Gruppe zu entscheiden. Natürlich auch dem geschuldet, dass die meisten diese Verbal-Heros sich hinter einer bestimmten Person und/oder/ihrer selbst gewählten Anonymität wie ängstliche Häschen verstecken. Nachfolgende Geschichte ist leider voll aus dem Abmahnwahn gegriffen und widerspiegelt ... widerspiegelt eigentlich nur unsere Arrogant- und Dummheit.

(...)

Was passiert, wenn ein Beleidiger - vermeintlich beleidigt wird!?

Nachdem ein Blogger - nennen wir ihn Mars - einen Bericht postete, einige Gäste einen Kommentar abfassten war ein anonymer "Foren-Experte" angefressen. Wurde doch - obwohl er und seine Interessengemeinschaft schon gern einmal weit unter die Gürtellinie zielen - er und seine Interessengemeinschaft zu tiefst beleidigt und gedemütigt. Das konnte sich unser "Foren-Experte" - nennen wir ihn "Bingo" - sich nicht gefallen lassen. Insbesondere nicht vom Kommentator - nenne wir ihn nach einem berühmten Druckerhersteller: "HP Packard" -. Gesagt, getan, wurde jetzt der Blogger "Mars" mit teils sinnbefreiten E-Mails regelrecht bombardiert.

(...)

E-Mail 1: 27.09.2013; 07:40 Uhr

Bild [im originalen Bericht ungeschminkt lesbar]


E-Mail 2: 27.09.2013; 15:23 Uhr

Bild [im originalen Bericht ungeschminkt lesbar]


E-Mail 3: 27.09.2013; 18:49 Uhr

Bild [im originalen Bericht ungeschminkt lesbar]


Am Interessanten für mich - neben dem allgemeinen Gesabbel - die Aussage von Bingo:

(...) Ich werde nicht zögern nach Fristablauf sofort einen Rechtsanwalt zur Wahrung meiner Interessen einzuschalten. (...)

Denn bei der Wahrung seiner Interessen, da ... nein ... da kennt Bingo keinen Spaß.

(...)

Wer jetzt denkt, es ist das Ende dieses Trauerspiels, der hat sich geschnitten. Denn jetzt wurde es zur "Cheffe-Sache"! Wurde doch die Drohungen und sinnbefreiten Behauptungen Bingo's noch von Cheffe an Dummheit getoppt. Es wurde jetzt von einer Interessengemeinschaft - gegen - den Abmahnwahn ein Telefax losgeschickt, um bei Nichtbefolgung vermeintlich selbst abzumahnen.


Fax: 27.09.2013; 22:02 Uhr

PDF [im originalen Bericht ungeschminkt lesbar]

Warum dumm? Der 27.09.2013 war ein Freitag. Das Fax wurde um 22:02 Uhr an eine Rechtsanwaltskanzlei geschickt, mit der eigentlichen Maßgabe, dass ein Blogger bis 24:00 Uhr (2 Stunden) bestimmte Passagen in den Kommentaren löscht bzw. editiert. Freitag-Abend 22:02 Uhr! (...)






3. Adventswochenende

Die dritte Kerze brennt - genießt ein wundervolles weiteres Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.



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3. Advent GB Pics - GBPicsOnline.de



3. Adventsonntag:
Vorläufer des Herrn (Johannes der Täufer). "Bist du es, der da kommen soll, oder
sollen wir auf einen andern warten?"(Matthäus 11, 2-6)









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Steffen Heintsch für AW3P



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#10909 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. Dezember 2016, 12:57

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich


12:50 Uhr



Unschuldige können durch eine Ermittlungspanne schnell in die Fänge der Abmahnindustrie geraten. Dies gilt besonders, wenn nur eine Urheberrechtsverletzung zu einem einzigen Zeitpunkt festgestellt worden ist. Das Amtsgericht Köln hat daher eine Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen.


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Rechtsanwalt Christian Solmecke



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ich-70538/


Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... 3_14-2.pdf



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BaumgartenBrandt hatte im Auftrag der Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Banditos Films GmbH) unserem Mandanten eine Abmahnung wegen Filesharing geschickt. BaumgartenBrandt warf ihm vor, dass er den Film "Upstairs" über seinen Anschluss verbreitet haben soll. Die zugehörige IP-Adresse sei von Guardaley über die Ermittlungssoftware "Observer" festgestellt worden. Vor Gericht verlangte BaumgartenBrandt 400,00 EUR Schadensersatz. Ferner sollte unser Mandant für die Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR aufkommen.



Filesharing: Einmalige Ermittlung von Anschluss reicht nicht

Doch das Amtsgericht Köln wies mit Urteil vom 01.12.2016 (Az. 148 C 163/14) die Klage von BaumgartenBrandt als unbegründet ab. Der Richter war nicht davon überzeugt, dass der Rechteinhaber wirklich den richtigen Anschluss ermittelt hatte. Aufgrund der einmaligen Anschlussermittlung des Anschlusses sprach keine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit. Dies gilt vor allem, wenn die Ermittlungs-Software Observer eingesetzt worden ist. Viele Gerichte haben die Zuverlässigkeit von Observer infrage gestellt. Hierzu gehören das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11), das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.05.2011 Az. (16 O 55/11) sowie das Amtsgericht Frankenthal mit Urteil vom 24.04.2015 Az. (3a C 253/14).



Filesharing Ermittlungspanne kommt oft vor - Fehlerquote über 50%!

Abmahnanwälte sollten darauf achten, dass der jeweilige Anschlussinhaber durch den Rechteinhaber sorgfältig ermittelt worden ist. Hierdurch würde dem Abmahnwahn wirksam Einhalt geboten. Ferner würde die Musikindustrie nicht so einen schlechten Ruf haben. Wer eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat, sollte sich mit einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale in Verbindung setzen. Das gilt gerade auch dann, wenn er von seiner Unschuld überzeugt ist. Insbesondere bei der erstmaligen Ermittlung der IP-Adresse beträgt die Fehlerquote bei über 50%. Diese haben bereits mehrfach Gerichte in von uns gewonnenen Filesharing Verfahren festgestellt. (HAB)






AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14


  • (...) - Beglaubigte Abschrift -

    148 C 163/14


    Verkündet am 01.12.2016
    [Name], Justizbeschäftigte
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


    Amtsgericht Köln



    IM NAMEN DES VOLKES



    Urteil



    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    1. [Name],
    2. [Name],
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde, Beuger, Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln,



    hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht [Name]

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.



    Tatbestand:

    Die Klägerin nimmt die Beklagten hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen in sog. P2P-Netzwerken im Wege des Filesharings in Anspruch.

    Die Beklagten sind die Inhaber des Internetanschlusses in ihrem Haushalt. Das von ihnen betriebene WLAN ist nach dem aktuellen Stand der Technik gesichert gewesen.

    Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2010 ließ die Klägerin die Beklagten abmahnen, weil diese am 19.12.2009 die ihr an dem Film "[Name]" zustehenden Rechte verletzt haben sollen.

    Die Beklagten erhebt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung.

    Die Klägerin behauptet die Beklagten hätten den streitgegenständlichen Film in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing über ihren Internetanschluss anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Dies sei durch die hiermit beauftragte Firma [Name] mittels der Software [Name] sowie aufgrund der Auskunft des Providers zur Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten, zutreffend festgestellt worden. Sie sei Inhaberin der Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Film im deutschsprachigen Raum auf DVD und im Internet. Sie ist der Ansicht ihr stehe ein im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnder Schadensersatzanspruch in Höhe von 400,00 EUR sowie ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Rahmen der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten von 555,60 EUR zu (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 7.500,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale).



    Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagten beantragen,
    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreiten den klägerseits dargelegten softwarebasierten Ermittlungsvorgang sowie die korrekte Zuordnung der angeblich ermittelten IP-Adresse zu ihrem Internetanschluss und behaupten, dass auch ihre im Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits volljährigen Kinder über ihren Anschluss Zugriff auf das Internet gehabt hätten.


    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.



    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist. Zudem ist das Bestehen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers in Fällen mehrerer Anschlussinhaber bereits zweifelhaft. Jedenfalls bei dogmatischer Herangehensweise dürfte eine solche tatsächliche Vermutung, für die ein Satz der Lebenserfahrung sprechen muss, kaum zu begründen sein. Zwar erscheint eine mittäterschaftliche Begehung der Rechtsverletzung durch mehrere Anschlussinhaber nicht ausgeschlossen, aber eben auch nicht überwiegend Wahrscheinlich, was für das Bestehen einer tatsächlichen Vermutung erforderlich wäre. Geht man gleichwohl vom Bestehen einer tatsächlichen Vermutung aus, löst man sich letztlich von jeglicher dogmatischen Grundlage des Anscheinsbeweises und praktiziert eine reine Billigkeitsrechtsprechung. Die auf Klägerseite ansonsten bestehenden Beweisprobleme' könnten dies nahe legen. Nach Auffassung des Gerichts schwingt sich die Rechtsprechung damit aber in unzulässiger Weise zu einem Ersatzgesetzgeber auf. Eine völlige Abkehr vorn Grundsatz, dass dem Kläger der Beweis obliegt, dass der Inanspruchgenommene die Rechtsverletzung begangen hat, über die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinaus hin zu einer Internetanschlussinhaberhaftung, obliegt einzig und allein dem Gesetzgeber und nicht der Rechtsprechung. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.

    Jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Film tatsächlich über den Internetanschluss der Beklagten zum Download angeboten worden ist.

    Die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf eine Vermutung, ihre Ermittlungen im vorliegenden Fall müssten in Ansehung weiterer zu den Beklagten führenden Ermittlungen richtig sein, berufen. Eine solche Vermutung kann im Einzelfall, wenn etwa in einem gewissen Zeitzusammenhang wegen desselben Werkes mehrere Zuordnungen zum selben Anschlussinhaber führen und in einem Fall die Zuordnung einer richtigen Ermittlung streitig ist, gelten. Hier ist aber bereits völlig offen, ob die Ermittlung zuverlässig und richtig war, denn die Klägerin bezieht sich ausschließlich auf einen einzigen Ermittlungszeitpunkt.

    Hinsichtlich der Ermittlung einer Rechtsverletzung der in Rede stehenden Art zu einem einzigen Zeitpunkt kann es nach Auffassung des Gerichts, unabhängig von der Frage nach der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware, zu Fehlern kommen. Diese können eine Vielzahl von Ursachen haben und das Ermittlungsergebnis oder die Zuordnung des ermittelten Verstoßes zu einem Anschluss betreffen. Anders als bei der Ermittlung mehrerer Rechtsverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten über unterschiedliche IP-Adressen und jeweiliger Zuordnung zu ein und demselben Anschluss, erscheint eine fehlerhafte Ermittlung oder Zuweisung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Bestreitet der Inanspruchgenommene in diesen Fällen die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung, ist es Sache des Anspruchsstellers diese darzulegen und zu beweisen. Ihrer diesbezüglichen Beweislast ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.

    Verweise auf Feststellungen in anderen Verfahren, geben für die in Rede stehende konkrete Ermittlung nichts her.

    Ebenso verhält es sich mit Gutachten zur grundsätzlichen Zuverlässigkeit der eingeholten Ermittlungssoftware. Den Beweisangeboten der Beklagten zu den Ermittlungen war nicht nachzugehen. Der angebotene Zeugenbeweis ist bereits ungeeignet, um die Richtigkeit des Ermittlungsvorgangs in allen Einzelheiten zu beweisen. Diese ist nämlich nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen, der regelmäßig nur den Einsatz und das ermittelte Ergebnis, nicht aber dessen Richtigkeit bezeugen kann. Auch ein Sachverständigengutachten kann nachträglich nicht die Richtigkeit des konkreten Ermittlungsvorgangs bestätigen, sondern regelmäßig nur die Frage der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware. Dies ist nach dem Vorgesagten aber nicht ausreichend.

    Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Landgerichts Köln verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht Köln hat in der zitierten Entscheidung nicht festgestellt, dass auch bei einem einzigen Ermittlungszeitpunkt stets von der Zuverlässigkeit der Ermittlung durch die Software Observer auszugehen sei. Das Landgericht hatte vielmehr über einen Fall der Mehrfachermittlung zu entscheiden und führt aus:


    "Auch ist die Ansicht des Beklagten, es sei generell von einer Unzuverlässigkeit der eingesetzten Ermittlungssoftware Observer auszugehen, nicht zutreffend. Der Kammer sind eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen mit der eingesetzten Software zutreffende Ermittlungsergebnisse ermittelt wurden.

    Nicht zuletzt ist auch im vorliegenden Rechtsstreit hiervon auszugehen. Denn die .Klägerin trägt vor, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung, das Angebot des Filmwerkes ..., im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse, zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten und unter zwei verschiedenen IP-Adressen ermittelt wurde, wobei diese IP- Adressen jeweils dem Anschluss des Beklagten zugewiesen waren (Anlage K2, Bl. 35 GA). Die Wahrscheinlichkeit, dass zu demselben Werk in vier Fällen ein unrichtige Ermittlung vorliegt, die dennoch jeweils zu dem Internetanschluss des Beklagten führt, ist derart gering, dass keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrages der Klägerin bestehen."

    (LG Köln, Beschl. v. 23.06.2016, Az. 14 S 86/15, BeckRS 2016, 15261, beckonline)


    Diese Auffassung teilt das Gericht. Es wurde auch zu keiner Zeit die Behauptung aufgestellt, die Software [Name] käme stets zu falschen Ergebnissen und selbst bei Mehrfachermittlung reiche die Ermittlung mittels der Software zum Nachweis der Rechtsverletzung nicht aus.

    In ständiger Rechtsprechung lässt das Gericht eine Einfachermittlung aber nicht ausreichen, wenn die Zuverlässigkeit der Ermittlung bestritten wird und zwar sowohl hinsichtlich der Ermittlung der IP-Adresse als auch hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Internetanschluss.

    Dies stellt auch keine Überspannung der an den notwendigen Grad der Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO anzulegenden Anforderungen dar. Vielmehr handelt es sich um den Regelfall, dass einfaches Bestreiten im Hinblick auf den Tatsachenvortrag der Gegenseite ausreichend ist und insoweit Beweis zu erheben wäre. Es liegt nach dem oben Gesagten aber kein wirksamer Beweisantritt der Klägerseite vor.

    Die bloße Behauptung, dass eine Einzelermittlung der Rechtsverletzung und Zuordnung zu einem Internetanschluss fehlerfrei verlaufen sei, gebietet vernünftigen Zweifeln daran, dass aufgrund der Vielzahl der Fehlerquellen nicht doch eine fehlerhafte Ermittlung oder Zuordnung stattgefunden hat, jedenfalls kein Schweigen.

    Dies gilt nach Auffassung des Gerichts für jede Ermittlungssoftware, aber für die eingesetzte Software Observer sogar in besonderem Maße, denn die Zuverlässigkeit dieser Software wird gerade für die Jahre 2009 und 2010 von mehreren Gerichten in Zweifel gezogen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 1-6 W 242/11, Az. 6 W 242/11; LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 0 55/11, CR 2012,58; AG Frankenthal, Urteil vom 24.04.2015, Az. 3a C 253/14; AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153.0 3184/14, CR 2015, 190).

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde mit Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 U 55/11, festgestellt, dass es der Wahrheit entspreche, dass die [Name] bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig arbeite. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11- konnte der Senat nicht feststellen, dass das Programm "[Name]" geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. (...)




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AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Klage BaumgartenBrandt,
Klage Lichtblick Films GmbH,
Einfachermittlung,
Observer








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#10910 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Dezember 2016, 00:39

WALDORF FROMMER: Das Landgericht Leipzig bestätigt erneut strenge Anforderung an die sekundäre Darlegungslast - Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder hätten den Anschluss im Verletzungszeitraum genutzt - ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens!


00:35 Uhr



Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen. In dieser Sache hatte sich der Beklagte, als Familienvater von drei Kindern, bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Vortrag verteidigt, dass sämtliche Familienmitglieder im Verletzungszeitraum mit jeweils eigenen Computern auf den häuslichen Internetanschluss hätten zugreifen können. Eine Befragung der Ehefrau und der drei Kinder, nach Erhalt der Abmahnung, sei ergebnislos verlaufen. Vielmehr hätten sämtliche Familienmitglieder die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. Weitere Nachforschungsmaßnahmen habe der beklagte Familienvater nicht unternommen - schließlich könne er nicht in die Köpfe seiner Familie schauen.



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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de




Bericht

Link:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ungszeitr/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 203_16.pdf




Autor:
Rechtsanwalt David Appel



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Zudem hatte sich der Beklagte, der einen WPA2 verschlüsselten und mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Anschluss betrieben hatte, auf die Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG berufen. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beklagten auch mehrfach die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-484/14 - "Mc Fadden" beantragt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde zudem ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) eingeholt.

"Mit dem am 11.03.2016 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen [...] fest, dass die behaupteten Handlungen über den Anschluss des Beklagten begangen wurden. Gleichwohl habe der Beklagte weder Schadensersatz zu leisten noch Rechtsanwaltskosten zu tragen, da die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft als Inhaber des Anschlusses erschüttert worden sei Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses gerecht geworden."

Das Landgericht Leipzig hat in dem sich anschließenden Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufgehoben und den Beklagten wegen dem illegalen Angebot eines aktuellen Filmwerkes zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen (samt der Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten) in Gesamthöhe von weit über 6.000,00 EUR verurteilt.


In seiner Begründung führte das Landgericht wörtlich aus:
  • "Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt, wie der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 12.05.2016 klargestellt hat, auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt I Tatzeitpunkt an. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, bei juris Rn. 34)."
Die Einlassungen des Beklagten genügen diesen, vom Bundesgerichtshof postulierten, Anforderungen nicht, so das Landgericht:
  • "Nach den so formulierten Anforderungen ist davon auszugehen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortung des Beklagten spricht. Welche Familienangehörigen im Verletzungszeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte, hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen. Seine Ehefrau, die als Zeugin vernommen wurde, scheidet offenbar auch nach Ansicht des Beklagten als Täterin der Rechtsverletzung aus. Der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 26.10.2015, Seite 1; Berufungserwiderung vom 13.07.2016, Seite 1 l.) ist pauschal und in seiner Allgemeinheit, "jedes Familienmitglied des Beklagten habe seinen eigenen Computer und das Internet über den Anschluss des Beklagten im Verletzungszeitraum selbständig genutzt", auch unzutreffend. Letztlich hat der Beklagte gerade nicht eingeräumt, er und seine Ehefrau hätten zum konkreten Tatzeitpunkt den Internetanschluss genutzt. Eine Nutzung im "Verletzungszeitraum" - vom [Datum] - ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens."
Zudem habe der Beklagte weder Angaben zur eigenen Internetnutzung noch zum Nutzungsverhalten der übrigen Familienmitglieder gemacht. Auch die Frage, welches Familienmitglied zu den Zeiten der Rechtsverletzung überhaupt in der Wohnung gewesen sei und ob jemand das Filmwerk gesehen oder auf seinem Computer gespeichert hatte, blieb beklagtenseitig unbeantwortet. In der Gesamtschau habe der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genüge getan, so dass seine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als zugestanden zu werten war, § 138 Abs. 3 ZPO:
  • "Jedenfalls hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Internetnutzung durch andere Familienmitglieder (Dritte) zu den konkreten Tatzeitpunkten nicht genügt. Weder finden sich in seinen Ausführungen Angaben zur eigenen Internetnutzung noch zum Nutzungsverhalten der übrigen Familienmitglieder, Klärung der Anwesenheiten in der Wohnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsverletzung, Recherchen der konkreten Nutzungssituation oder Ausführungen dazu, wer Filme wie den streitgegenständlichen innerhalb der Familie anschaut und ob das streitgegenständliche Filmwerk auf einem der Computer abgespeichert war oder noch ist. Ein Abstreiten ist oft nur ein Selbstschutz. [...]

    Vielmehr stellt er letztlich nur seine eigene Täterschaft in Abrede, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf deren Bestreiten der Rechtsverletzung bei generell bestehender Zugriffsmöglichkeit auf den Anschluss beruft. Dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast gebotenen strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags ist der Beklagte nicht nachgekommen. Da es an Tatsachen für eine ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten fehlt, gilt die Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO."
Einer vom Beklagtenvertreter beharrlich behaupteten Anwendung des § 8 TMG bzw. der Entscheidung des EuGH (Az. C-484/14 - "Mc Fadden") erteilte das Landgericht eine klare Absage:
  • "Eine Haftungsprivilegierung des Anschlussinhabers gem. § 8 TMG ergibt sich weder aus der Entscheidung des EuGH vom 15.9 2016 (C-484/14) noch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 12.5.2014 (s.o.); der Beklagte wird schon nicht als Störer in Anspruch genommen."




LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16


  • (...) Ausfertigung

    Landgericht Leipzig

    Zivilkammer


    Aktenzeichen: 05 S 203/16
    Amtsgericht Leipzig, 118 C 9093/14

    Verkündet am: 18.11.2016

    [Name], Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle



    IM NAMEN DES VOLKES


    ENDURTEIL




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    - Klägerin und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München,



    gegen


    [Name],
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigter:
    [Name],


    wegen Schadensersatz


    hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch Richterin am Landgericht [Name] als Einzelrichterin am 18.11.2016

    für Recht erkannt:

    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11 03 2016 - Aktenzeichen: 118 C 9093/14 - abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 sowie weitere 506,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Beschluss:
    Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt.



    Gründe:


    I.


    1)

    Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie sowie den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten wegen des Verbreitens des Filmwerks [Name] mittels Filesharing-Software. Die begehrten Rechtsverfolgungskosten berechnet der Klägervertreter aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR mit einer 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 506,00 EUR. Erstinstanzlich hat der Beklagte vorgetragen, jedes Familienmitglied in seinem Haushalt habe seinen eigenen Computer und könne das Internet über den Anschluss des Beklagten im Verletzungszeitraum selbstständig nutzen. Es habe ein Gespräch nach dem Erhalt der Abmahnung zwischen dem Beklagten und seinen Familienmitgliedern, der Ehefrau und den drei Kindern, gegeben. Alle hätten die Tat abgestritten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO.

    Zweitinstanzlich hat der Beklagte seine Auffassung, er habe konkrete Auskünfte zur Internetnutzung im Verletzungszeitraum durch Nennung der weiteren Personen mit vollem Namen und Angabe ihrer Nutzungsgeräte erteilt, wiederholt und nochmals angegeben, alle Familienmitglieder hätten die Verletzungshandlung bestritten, und es sei nicht zumutbar, die einzelnen Familienmitglieder darum zu bitten, sich gemeinsam den Computer im Hinblick auf den heruntergeladenen Film anzusehen. Den Antworten seiner Familienmitglieder dürfe er vertrauen.


    2)

    Mt dem am 11.03.2016 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme zwar zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen [Name] fest, dass die behaupteten Handlungen über den Anschluss des Beklagten begangen wurden. Gleichwohl habe der Beklagte weder Schadensersatz zu leisten noch Rechtsanwaltskosten zu tragen, da die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft als Inhaber des Anschlusses erschüttert worden sei. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses gerecht geworden. Im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin [Name] ergebe sich eine ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten, da sie bestätigt habe, dass in dem Haushalt fünf Computer vorhanden seien, die ohne Überwachung auch von ihren Kindern genutzt werden könnten. Es genüge der Nachforschungspflicht, dass der Beklagte nach den glaubhaften Aussagen der Zeugin seine Kinder zu dem streitgegenständlichen Verstoß befragt habe, diese den Verstoß dann allerdings abgestritten hätten. Weitere Möglichkeiten der Erforschung der Wahrheit habe der Beklagte nicht gehabt. Wenn Mitnutzer des Internets den Verstoß bestreiten, seien die Möglichkeiten der Nachforschung für den Inhaber des Familienanschlusses am Ende. Die Behauptung der Klägerin, die Familienmitglieder des Beklagten hätten den Verstoß nicht begangen, sei nicht geeignet, den Anspruch zu begründen. Nach den Ausführungen der Zeugin [Name] sei das Gericht davon überzeugt, dass die Angehörigen des Beklagten die Begehung der Tat abstreiten. Wenn ein anderer möglicher Täter das Begehen der Tat bestreitet, lasse dies nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte den Verstoß begangen habe. Es bestehe vorliegend die ernsthafte Möglichkeit des Verstoßes durch einen Dritten, nämlich eines der Kinder des Beklagten.


    3)

    Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung aus, das Amtsgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaft angewendet. Die pauschale Behauptung des Beklagten, auch seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder hätten den Internetanschluss im streitgegenständlichen Zeitraum nutzen können, sei nicht ausreichend. Verletzungsspezifischer Sachvortrag des Beklagten, bezogen auf die konkreten Verletzungsdaten, lägen jedoch nicht vor Eine einfache Befragung der Familienmitglieder genüge der Nachforschungspflicht nicht. In jedem Fall hätte das erstinstanzliche Gericht nach seiner Rechtsauffassung dem Beweisangebot der Klägerseite, dass die benannten Kinder des Beklagten zurzeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung keinen Zugriff auf den Internetanschluss genommen haben und die Rechtsverletzung nicht begangen haben (Schriftsatz vom 25.02.2015, Seite 9) nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die Überzeugungsbildung, dass die Angehörigen des Beklagten die Begehung der Tat abstreiten, sei eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.



    Die Klägerin beantragt,
    unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin:
    1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 sowie
    2. 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Das angegriffene Urteil des Amtsgericht Leipzig sei frei von Rechtsfehlern und berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Beklagte habe nicht nur pauschale, sondern ausreichend konkrete Angaben zur Nutzungssituation im Verletzungszeitraum getätigt. Ausreichend sei der Vortrag, dass alle Familienmitglieder die Verletzungshandlung bestreiten und auch der Beklagte selbst die Tat nicht begangen hat, er aber auch nicht in die Köpfe seiner Kinder und seiner Ehefrau "hineinsehen" könne. Auch die Zeugin, die Ehefrau des Beklagten, habe bestätigt, dass nicht nur der Beklagte konkret das Internet im Verletzungszeitraum nutzte, sondern auch die Kinder und sie selbst. Die Computer müsse er nicht kontrollieren. Folglich scheide eine Täterhaftung des Beklagten aus, die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers sei erschüttert. Ein Mann mittleren Alters wie der Beklagte sei zudem nicht unbedingt die Zielgruppe für das streitgegenständliche Filmwerk. Darüber hinaus sei § 8 TMG anwendbar und hafte der Beklagte nicht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst vorgelegten Anlagen verwiesen und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 Bezug genommen.



    II.

    Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verneint.


    1)

    Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Das streitgegenständliche Filmwerk genießt urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Die Aktivlegitimation der Klägerin als Rechteinhaberin und die erstinstanzlich durch das eingeholte Sachverständigengutachten (Aktenseite 195 ff.) bestätigte Richtigkeit der Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten ist in der zweiten Instanz auch nicht mehr angegriffen worden.

    Für das öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerks [Name] durch Anbieten mittels eines Filesharing-Programms zu den festgestellten Zeitpunkten am [Datum, Uhrzeit] (Seite 10 ff. der Klageschrift, Auskunft Anlage K 2) ist der Beklagte als Täter verantwortlich. In seiner Entscheidung vom 12.05.2016 ("Everytime we touch", Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15), auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2016 hingewiesen und die zwischenzeitlich in vollem Wortlaut veröffentlicht wurde, hat der BGH klargestellt, dass die bloße Behauptung der Möglichkeit, ein Dritter könne die Rechtsverletzung begangen haben, das Eingreifen einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht ausschließt. Es ist plausibler Vortrag dazu erforderlich, dass der Internetanschluss von Dritten zur Teilnahme an Tauschbörsen genutzt werden konnte.


    2)

    Grundsätzlich gelten die Regeln der Beweislast auch für die Fälle urheberrechtswidrigen Verbreitens von Filmen im Internet mittels einer Filesharing-Software. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klagepartei als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2016, 191 - "Tauschbörse III"). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst auch anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - "BearShare"). In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat.

    Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung des sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, "BearShare", a.a.O.; BGH, "Tauschbörse III", a.a.O.; BGH, "Everytime we touch", a.a.O.). Folge einer Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast ist, dass die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen (Beklagter) als zugestanden gilt im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO.

    Ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt, wie der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 12.05.2016 klargestellt hat, auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss wie bei einem Familienanschluss regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt / Tatzeitpunkt an. Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, bei juris Rn. 34).


    3)

    Nach den so formulierten Anforderungen ist davon auszugehen, dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortung des Beklagten spricht. Welche Familienangehörigen im Verletzungszeitpunkt tatsächlich Zugriff auf den Internetanschluss hatte, hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen. Seine Ehefrau, die als Zeugin vernommen wurde, scheidet offenbar auch nach Ansicht des Beklagten als Täterin der Rechtsverletzung aus. Der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 26.10.2015, Seite 1; Berufungserwiderung vom 13.07.2016, Seite 1 I.) ist pauschal und in seiner Allgemeinheit, "jedes Familienmitglied des Beklagten habe seinen eigenen Computer und das Internet über den Anschluss des Beklagten im Verletzungszeitraum selbstständig genutzt", auch unzutreffend. Letztlich hat der Beklagte gerade nicht eingeräumt, er und seine Ehefrau hätten zum konkreten Tatzeitpunkt den Internetanschluss genutzt. Eine Nutzung im "Verletzungszeitraum" - vom [Datum]- ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens. Darüber hinaus trägt er vor, dass sämtliche Familienmitglieder "die Tat" geleugnet hätten. Mt Rücksicht auf die Angaben der Ehefrau bei ihrer Zeugenvernehmung, wonach auch die Kinder hinsichtlich unerlaubten Downloadens mehrfach belehrt worden sein sollen, ist auch nicht plausibel, dass der Internetanschluss hinter dem Rücken des Beklagten von den Kinder für illegales Filesharing genutzt worden wäre Wenn der Beklagte vorträgt, er gehöre nicht zur Zielgruppe des Films so ist jedenfalls auch nichts dafür ersichtlich, dass das einzige minderjährige Kind der Familie als Alleintäter des fraglichen Downloadangebots in Betracht kommt.

    Jedenfalls hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Frage der Internetnutzung durch andere Familienmitglieder (Dritte) zu den konkreten Tatzeitpunkten nicht genügt. Weder finden sich in seinen Ausführungen Angaben zur eigenen Internetnutzung noch zum Nutzungsverhalten der übrigen Familienmitglieder, Klärung der Anwesenheiten in der Wohnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsverletzung, Recherchen der konkreten Nutzungssituation oder Ausführungen dazu, wer Filme wie den streitgegenständlichen innerhalb der Familie anschaut und ob das streitgegenständliche Filmwerk auf einem der Computer abgespeichert war oder noch ist. Ein Abstreiten ist oft nur ein Selbstschutz. Für eine ernsthafte Möglichkeit eines von seiner Täterschaft abweichenden Geschehensablaufs genügt die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht. Umstände, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die fraglichen Verletzungshandlungen von einem der Kinder mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein könnten, finden sich im Vortrag des Beklagten nicht Letztlich ergibt sich daraus nicht einmal die Behauptung, eines seiner Kinder oder seine Ehefrau hätten die Rechtsverletzung begangen. Vielmehr stellt er letztlich nur seine eigene Täterschaft in Abrede, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf deren Bestreiten der Rechtsverletzung bei generell bestehender Zugriffsmöglichkeit auf den Anschluss beruft. Dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast gebotenen strengen Maßstab an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags ist der Beklagte nicht nachgekommen. Da es an Tatsachen für eine ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dutten fehlt, gilt die Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

    Eine Haftungsprivilegierung des Anschlussinhabers gern. § 8 TMG ergibt sich weder aus der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016 (C-484/14) noch aus der Entscheidung des BGH vom 12.5.2014 (s.o.); der Beklagte wird schon nicht als Störer in Anspruch genommen.


    4)

    Der Beklagte haftet für das öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerks auf Schadensersatz in Höhe der als Mindestschaden geltend gemachten 600,00 EUR (fiktive Lizenzgebühr). Ferner besteht Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. Der Ansatz eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 EUR für einen Unterlassungsanspruch wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaberin und ist aufgrund der Angriffsintensität im Rahmen der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen der Höhe nach in der Rechtsprechung anerkannt.



    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mt den oben angeführten neuesten Entscheidungen des BGH sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing-Fällen weitestgehend geklärt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.



    [Name]
    Richterin am Landgericht (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16


Vorinstanz:

AG Leipzig, Urteil vom 11.03.2016, Az. 118 C 9093/14


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16,
Vorinstanz: AG Leipzig, Urteil vom 11.03.2016, Az. 118 C 9093/14,
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt David Appel,
sekundäre Darlegungslast,
Nachforschungspflichten,
Klage Waldorf Frommer,
Berufung Waldorf Frommer,
Sachverständigengutachten,

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10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!

#10911 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Dezember 2016, 02:13

Steffen Heintsch: 14.12.2006 - 14.12.2016 / Az. 2006-9132-187439

10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!




14.12.2016




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Vorwort

Wenn man sich für eine bestimmte Sache engagiert, dies schon immerhin über einen Zeitraum eines ganzen Jahrzehnts, kommt unweigerlich der Punkt an dem man sich wichtigtun nach dem warum, für was bzw. für wem fragt. Es ist auch gar nicht so einfach eine verbindliche Antwort zu finden und vor allem mit der alle gleich zufrieden wären. Grundvoraussetzung wäre ja schon, dass der Leser mir jedes Wort, jeden Satz, jede meiner subjektiven Einschätzung ohne wenn und aber abnimmt und nicht infrage stellt. Letztendlich kenne ich aber selbst nicht die erschöpfende, verbindliche Antwort auf das warum, für was bzw. für wem. Vielleicht wurden anfänglich Sandburgen bzw. Luftschlösser gebaut, unbedarfte "revolutionäre" Gedanken gefrönt, gepaart mit: "Ich - muss - unbedingt cool sein und - muss - es allen recht machen." Oder war es eigentlich nur eine Art Angsttherapie?

Wenn man sich aber zu seinem Thema versucht schlau zu machen - sagen wir zumindest umfassend zu informieren - werden mit dem stetigen Aneignen von Wissen um die "Juristerei" die Sandburgen zusammenfallen, Luftschlösser zerplatzen und revolutionäre Gedanken infrage, ja teilweise ad absurdum gestellt. Ab einem gewissen Punkt des Engagement - muss - jeder Engagierte sich allein entscheiden, will er - so wie ich es nenne - nur "mit der Meute mitheulen"; ist geil darauf für jedes Posting eintausendundeinen gedrückte Likes zu erhalten; nur nach der Anzahl an Postings bewertet zu werden; eine Handvoll von Jasagern und Zunickern um sich zu scharen; eine coole Socke sein ... oder es so darstellen wie es tatsächlich ist. Ohne Beschönigung, ohne wenn und aber. Natürlich ist man bei Letzteren nicht angesehen; keine coole Socke; erhält keine eintausendundein Likes ... man mutiert jetzt zum idiotischen Top-Partei-Wahlhelfer der AfD; befände sich auf diversen Gehaltslisten von Anwälten; Speichellecker der Unterhaltungsindustrie; Nazi (brauner als braun); einfach nur dumm, weil man dies oder das nicht so wie im Duden stehend schreibt; unstrukturiert und wirr denkt; eine eigene politische Meinung außerhalb der Basta-Politik vertritt sowie verschrobene moralische Einstellung besäße.

Ich möchte mich auch deshalb beim Leser für meine vorangegangenen / nachfolgenden Rechtschreib- und Grammatikfehler, Kommasetzung mit dem Salzstreuer, Satzaufbau wie bei Mikado, die zahlenmäßig Vielverwendung von "man" usw. usf. entschuldigen. Es richtig, für einen 53 Jahre alten Mann sicherlich kein Ausdruck seiner genossenen Bildung. Denn es geht heute nicht mehr darum, ob Substanz hinter und im Geschriebenen steckt, sondern der Inhalt wird nach den begangenen Fehlern hinsichtlich Grammatik und Rechtschreibung beurteilt. Bei manchen Zeitgenossen sogar an der Anzahl der Beleidigungen. Ich werde deshalb auch niemanden beauftragen den Inhalt zu korrigieren. Und natürlich, werde ich aus meiner subjektiven Sicht der Dinge heraus berichten. Es wird kein detaillierter und vollständiger Rückblick auf unser Filesharing-Abmahnwahn-Jahrzehnt sein und vielleicht sieht ein Leser eine bestimmte Einschätzung oder Sachverhalt anders. Ich werde einige Themen deshalb nur lose, manchmal unabhängig von dessen Bedeutung und Reihenfolge anschneiden, vielleicht wiederholen. Einmal fehlt mit die Zeit (, soviel wie nichtvorhandenes Können), dann weiß ich nicht, ob jemand dieses überhaupt liest. Andermal kann jeder, dem sein Interesse dadurch geweckt wurde, diese Anregungen nutzen selbst zu recherchieren.

Sollten Sie meine (Schreib-, Form-, Charakter-) Fehler stören, dann sollten Sie jetzt aufhören zu lesen oder ...

... oder Sie unternehmen mit mir eine kurze Zeitreise zum Thema "Filesharing-Abmahnungen" in meinen Universum.






Im Anfang war das ...

Im Anfang war das Internet. Das Internet. Quell' allen Wissens und aller beantworteten Fragen. So waren jedenfalls meine damaligen Erwartungen. Aber ich wurde schnell auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Es konnte jeder alles suchen, Antworten kosten aber meistens. Es wäre auch eine Lüge, wenn ich mir im Jahr 2000 das Internet für das Wissen, zur Beantwortung von Fragen sowie nur im Interesse meiner Kinder anschaffte. Nein! Wie alle anderen wollte auch ich Musik, Filme und Spiele im Internet herunterladen. "Dies tun schließlich ja alle, sogar der Polizist im Ort, da kann es ja nicht so verwerflich oder gar strafbar sein." Klar, ein Bekannter gab mir einige "interessante" Links mit der abschließenden Anmerkung, dass es nicht ganz so legal sei. Aber mein Denken hielt nach "interessante" Links" sowieso auf. "Es machten ja schließlich alle!" Und die Tauschbörse, der PC, lief und lief. Erst der Esel [eDonkey2000], dann das Maultier [eMule], der Flock [Overnet] und später der blaue Frosch [BitTorrent]. Und jeder dieser Clients lief und lief, Tag und Nacht, MB für MB, Datei für Datei. Und wenn man ehrlich ist, meist auch nur, dass er läuft und die Downloadgeschwindigkeit beibehält.






... und wenn sie nicht abgemahnt worden wären, dann lief der Client heute noch

Aber es ist kein Märchen und auch keine Geschichte mit einem Happy End. Oder doch? Wenn man schon bei der Ehrlichkeit bliebe, drei Viertel des Heruntergeladenen hat man doch nie angesehen, nie angehört oder nie angespielt. Man hatte es aber, weil man es konnte. Es wurde ein gerade in Mode kommender und bezahlbarer DVD/CD-Brenner und unzählige DVD/CD-Rohlinge gekauft plus die dazugehörigen Leerhüllen. Der Verbrauch an Foto- bzw. Kopierpapier und Nachfülltinte für die Druckerpatronen wuchs. Eigentlich ein Wahnsinn und Widerspruch in sich, was ich für das kostenlose "Tauschen" doch einen kostenpflichtigen Aufwand betrieb, um letztendlich nur den "teuren" Kaufpreis zu sparen. Erschrocken, entsetzt? "Moment, Du engagierst dich doch gerade gegen Abmahnungen, Urheberrecht, Urheber und ihren Anwaltsschergen! Hab ich doch gewusst ..."

Es kam, wie es kommen kann und in den meisten Fällen auch kommt. Am 15.12.2006 fand ich im Briefkasten einen Anwaltsbrief, datiert auf den 14.12.2006. Da ich gleich zur Mittelschicht musste, öffnete ich ihn hastig und las diesen flüchtig. Vorweg erwähnt, natürlich soll es coole Abgemahnte geben, die mit einem müden Lächeln so eine Art von Anwaltsschreiben lesen und selbigen sofort in den Papierkorb befördern. Mir hingegen wurde schlecht, so richtig übel, und ich dachte: "Haben die dich nun doch erwischt!" Und für mich persönlich war es das erste Schreiben einer Anwaltskanzlei sowie die erste (und letzte) Abmahnung (zumindest) wegen Filesharing. Nachdem ich von meiner Schicht kam, las ich nochmals in Ruhe das Schreiben.



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Abmahnschreiben:

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Antwortschreiben des Abmahners:


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Das Schreiben

Jeder, so denke ich jedenfalls, der das erste Mal so ein abgefasstes Abmahnschreiben einer Anwaltskanzlei in den Händen hält, wird ein Wechselbad der Gefühle durchleben. Außer natürlich die "Hartgesottenen". Wer es denn glaubt.

  • »"Dr. Karl, Urmann & Wagner"; "kuw-rechtsanwälte"; Regensburg; Koch Media; "Die Gilde2"; Paragrafen über Paragrafen; es wurde Strafanzeige gegen mich erstattet; Gerichtsurteile über Gerichtsurteile; 100,00 EUR anwaltliche Gebühren; 50,00 EUR Schadensersatz; Abgabe einer Unterlassungserklärung; Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR; mit Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung ist zumindest zivilrechtlich alles erledigt; die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt unabhängig und nach eigenem Ermessen; gezeichnet durch einen gewissen Rechtsanwalt Thomas Urmann.«
Ich war wohl doch kein so Hartgesottener, mir ging einfach nur und simpel die "Muffe". Ich sah mich schon im Gefängnis, ein Sondereinsatzkommando der GSG 9 stürmte meine Wohnung um mich zu vor den Augen meiner Kinder zu überwältigen und festzunehmen. Oh Gott! Was wurde denn nur aus meiner Familie!? ... Familie, diese stand Weihnachten unter dem Fenster meiner Zelle und nach dem Singen sowie dem Nachfragen meiner Kinder wenn ich nach Hause käme, antworte meine (mittlerweile einvernehmlich geschiedene) Frau: "Noch viermal singen, dann ist Papa wieder zu Hause!" ... Ich denke, dass es zwar heute nicht mehr ganz so krass sein wird, aber einige Abgemahnte werden sich in meiner "besorgten" Gedankenwelt wiederentdecken, die in den Medien auch genauso genährt wurde.



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Was macht man als Erstes, nachdem man halbwegs wieder Herr seiner Sinne ist, man informiert sich im Internet und ruft natürlich nur informativ verschiedene Anwälte seiner Umgebung an.






Was ist so eine Abmahnung überhaupt und was muss ich tun?

Gesagt, getan. Ich rief einige Kanzleien in meiner näheren Umgebung an. Jede Kanzlei wusste über so eine Art von Abmahnung Bescheid, wollte für mich eine Unterlassungserklärung abgeben, aber ich sollte die geforderte Summe doch dann besser zahlen. Dabei lagen die anfallenden möglichen eigenen Anwaltskosten aller angerufenen Kanzleien deutlich über die Forderungen der Regensburger Anwaltskanzlei. "Nein, ich zahle doch nicht mehr, damit jemand anderes eine Unterlassungserklärung für mich abgibt und ich die Forderungen aus der Abmahnung bezahle!" Diese Vorgehensweise gab für mich, als zum damaligen Zeitpunkt völlig unbedarften Abgemahnten absolut keinen Sinn. Auch heute noch nicht. Da kann ich den Schriebs auch gleich selbst unterschreiben und die geforderte Summe einzahlen.

Also blieb nur das Internet übrig, obwohl ich mit gemischten Gefühlen heranging. Obwohl, man hatte jetzt ja auch auf einmal - ich weiß nicht warum - mehr freie Zeit.

Es muss gesehen werden, wir schreiben das Jahr 2006 und der "Abmahnwahn", wie wir ihn heute kennen, stak noch in seinen "Kinderschuhen". Das heißt, es gab noch nicht so eine Fülle an Informationen bzw. Informationsangeboten wie heute. Die wenigen Anwaltsseiten und Foren schufen eigentlich mehr Unklarheiten, als diese letztendlich zu beseitigen. So war es eben Anno dazumal.






Das Gulli:Board

Niemand kam damals an das Forum im Gulli:Board vorbei. Natürlich gab es auch, im Gegensatz zu heute noch weit mehr Foren die sich mit dem Thema befassten, aber das Forum: "Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer" (Link: http://board.gulli.com/thread/512595-lo ... ilesharer/, eröffnet: 23.03.2006, geschlossen: 30.05.2007) entwickelte sich zu dem bislang einzig wahren und nie mehr erreichten Treffpunkt von "freien" Filesharing-Abgemahnten. Hierher kamen alle ohne jeglichen finanziellen Interessen, es lasen alle mit sowie diskutierten alle fern von einer Bevormundung einer Foren-Administration oder brutalen Eingreifen von beleidigten Abmahnanwälten. Demokratie in Vollendung ... Pustekuchen!

Von Dezember 2006 las ich erst nur in den Foren mit, meldete mich dann im Februar 2007 im Gulli:Board an, um ... ja, um was eigentlich? Ganz einfach. Man las - und dieses gern - von Betrug, Anwälten die ihren Porsche finanzierten und von einem Geschäftsmodell der Contentindustrie, es sei alles nicht so schlimm usw. usf. Und wie gesagt, man hatte mehr Freizeit und immer noch Angst.



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Und ich erlag dem Phänomen: "Forum" wie einer Droge. Je tiefer man eintauchte, desto abhängiger wurde man. Es wurde aber auch hier 2006 schnell deutlich, es gab 300 Seiten im Forum, wenn man diese las, war man genauso schlau wie vorher. Auf der einen Seite schreibt man dies, auf der anderen das, wieder auf eine ganz andere Seite etwas ganz anderes. Je mehr man aber lass und später in dem Forum sich an der Diskussion aktiv beteiligte, wurde eine persönliche Verwandlung deutlich. Es ging nicht mehr darum, dass man berechtigt abgemahnt wurde oder nicht, sondern es trat eine wundersame Wandlung ein. Dieses "Wunder" bestand darin, ich wurde selbst das "Opfer", schlüpfte in diese Rolle bis ich selbst und fest an diese Rolle glaubte. Jeder ist ein Opfer von einer sich neu entwickelnden Abmahnindustrie; gierigen Anwälten, die ihren Porsche und Urlaub an der Côte d'Azur damit finanzierten; korrupten Richtern und Politikern und vor allem, es war Betrug und so eine Riesen Abzocke usw. usf.

Nur wurde nebenbei - natürlich und zu reinen Zwecken der Wartung der Festplatte und Ordnung in den eigenen Regalen - die Festplatten dutzendmal mit dem Standard "US DoD 5220.22" eine Woche lang überschrieben und alle "Selbstgebrannten" entweder versteckt oder entsorgt. Wartung, Ordnung? Nein! Ich hatte damals weil angesagt, einfach nur Angst vor einer Hausdurchsuchung. Damals eine echte begründete Angst, heute kann man darüber schmunzeln. Hatte diese Abmahnung für mich doch irgendwie einen erzieherischen Effekt.

Ich schweife ab.

Das Forum: "Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer" war zwar zum damaligen Zeitpunkt der Treffpunkt von Abgemahnten, Interessierten und Trollen, aber es wurde auch eines deutlich. Ein Forum ist nur so stark, wie seine Administration. Viele Foren-User faseln von einer sogenannten "Foren-Demokratie" frei von Bevormundung und Zensur, die es aber bei einem solch sensiblen Rechtsthema - nie - geben wird und kann (, oder gab). Die es propagierten, scheiterten rebellisch jämmerlich und sind abtrünnig. Es wird immer eine Foren-Hierarchie geben, wo ein kleiner Teil die Ausrichtung des Forums und seine Interessen festlegt, über den Kopf des großen Teils entscheiden, editieren, zensieren wird usw. Und die Verantwortung liegt dann letztendlich nicht bei dem anonymen Foren-Ratgeber, sondern - allein - bei dem Forenbetreiber."Dann gehe doch einfach ins Ausland!" Natürlich kann man sich einen Hoster, eine Domain außerhalb Deutschland suchen oder sich hinter der selbst gewählten Anonymität verstecken. Für mich kam und kommt es nicht infrage, denn es wäre ein Eingeständnis meiner eigenen Feigheit.

Wenn man heute eine Einschätzung treffen muss, in dem Satz seiner Kaffeetasse liest, ein Forum das sich mit dem Rechtsthema: "Filesharing-Abmahnung" befasst ist zum Dahinsiechen verdammt. Der "Neandertaler des Abmahnwahns". Es wird einerseits durch den deutlichen Rückgang der versendeten Abmahnungen - wenn überhaupt - nur noch zu gewissen Stoßzeiten des Jahres eine kleine Rolle spielen, ansonsten ist es der Treffpunkt gelangweilter Foren-User, ähnlich einem Chatroom.






Gesetzgebung, Rechtsprechung & Co.

Wenn man eine "Stunde Null" festlegen sollte, wird diese im Auge des jeweiligen Betrachters liegen. 1993 wurde das Internet in Deutschland eingeführt; Juli 2001 wurde "Napster" (erste kostenlose Musiktauschbörse mit P2P-Ansatz) abgeschaltet; ... es gäbe eine Menge Ausgangspunkte. Ich wähle für mich das Jahr 2005.






Also, Stunde Null

Die älteste, für mich nachvollziehbare Abmahnung stammt vom 21.10.2005.

  • Abmahner: Schutt & Waetke Rechtsanwälte (Karlsruhe)
    Rechteinhaber: Zuxxez Entertainment AG (Karlsruhe)
    Log-Datum: 18.07.2005
    Log-Firma: Logistep AG
    Streitgegenstand: PC-Game "Earth 2160"
    P2P-Name: "Earth_2160_German_DVD_for_www.goldesel.to.part1.rar"
    Forderungen:
    - Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe: 10.000,00 EUR)
    - Schadensersatz i.H.v. 50,00 EUR
    - anwaltliche Gebühren i.H.v. 150,00 EUR


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Abmahnung: Earth 2160:

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Das heißt, "Väter des Abmahnwahns" sind (jedenfalls für mich) die Rechtsanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke aus Karlsruhe.

Man muss es natürlich auch im historischen Zusammenhang sehen. Wurde das Internet anfänglich für militärische Zwecke erfunden, sollte es später allen zum freien Austausch von Daten dienen. Schnell wurde aber eines deutlich. Mit dem Internet konnte man auch Daten, wie Musik, Filme und Games frei tauschen, wenn auch noch nicht im Gigabyte-Bereich. Der einfacher Download eines einzelnen Liedes betrug immerhin bis ca. 20 Minuten. Je nachdem, ob man ein 56k-Modem mit dem typischen Einwahlton besaß (8 KB/s = 64 KBit/s maximal, in der Regel zwischen 4 - 6 KB/s) oder schon ISDN mit einem Kanal (8KB/s = 64 KBit/s) oder beide Kanäle (16 KB/s = 128 KBit/s) am Wochenende bei einem Free-Flat-Anbieter bündelte. So war es eben damals ohne DSL (heute 400 Mbit/s und noch mehr ...). Aber weiter. Es konnte erstmal, im Gegensatz zu dem anlogen Recording und Tausch auf dem Schulhof, eine digitale Kopie des Originals so hergestellt werden, die in seiner Qualität nicht hinter dem Original verstecken musste. Die Unterhaltungsindustrie (vielmals auch ugs. "Contentindustrie" bzw. "Musikindustrie") erkannte schnell, dass man hier eine große kostenlose Konkurrenz bekam, obwohl man das Internet ansonst als neues Verkaufsmedium völlig verpennte. 2001 wurde nach Bemühungen der Unterhaltungsindustrie die erste dem P2P-Prinzip ("Geben und Nehmen") nahekommende Tauschbörse "Napster" geschlossen, wo insgesamt 80 Millionen Nutzer weltweit kostenlos und frei Musikdateien tauschten.






Eine Abmahnindustrie und Riesen Abzocke?

In Deutschland hingegen trat am 13.09.2003 die erste Novelle des Urheberrechts, der so genannte "1. Korb" (siehe BGBl I 2003, S. 1744), in Kraft. Hier die Neuerung, dass mit der Einführung des Paragrafen 19a des Urheberrechtsgesetz (kurz: "UrhG") eine neue Verwertungsart, die der "öffentlichen Zugänglichmachung", legaldefiniert wurde. Für das Erstarken der Tauschbörsen bedeutet es genau, das der "Upload" in einem P2P-Netzwerk - das Anbieten von Dateien anderer - jetzt strafbar war und vor allem abmahnbar. Nach dem 1. Korb legte der Gesetzgeber nach. Mit der zweiten Novelle des Urheberrechts, dem sogenannten "2. Korb" (siehe BGBl 2007 I, S. 2513; in Kraft treten: 01.01.2008) war jetzt auch der Download strafbar. Es wurde jetzt das Merkmal "öffentlich zugänglich gemacht" zu der "offensichtlichen Rechtswidrigkeit" hinzugefügt. Ziel des Gesetzgebers war und ist es, Tauschbörsen besser zu erfassen sowie die massenhaften Urheberverstöße einzudämmen.

Filesharing wurde zu einem unbedarften "Volkssport".

Und es ging weiter. September 2008 trat das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" (GEigDuVeG; BGBl 2008 I, S. 1191) in Kraft. Hauptmerkmal war der darin festgelegte zivilrechtliche Auskunftsanspruch für Private. Staatsanwaltschaften, die mit Strafanzeigen der Urheber überschüttet wurden rein zur Ermittlung der Anschlussinhaber, sollten entlastet werden. Private, die ihre Rechte bzw. Werke in Tauschbörsen verletzt sahen, konnten jetzt im Rahmen des Paragrafen 101 (Abs. 9 ) des Uhrhebergesetz schnell und ohne einer Strafermittlungsbehörde Auskunft verlangen zur Person hinter der ermittelten P2P-IP-Adresse. Im Jahr der letzten Bundestagswahl und einem erhöhtem öffentlichen Interesse zu Massenabmahnungen bei Filesharing, wurde das bislang letze Gesetz verabschiedet, was Änderungen auch im Bereich des Urheberrecht brachte (§§ 97a, 104a UrhG). Am 09.10.2013 trat das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (GguGpr; BGBl 2013 I, S. 3714) in Kraft.

Ich möchte im Weiteren nicht auf jedes Gesetz einzeln und ins Detail eingehen, dieses kann jeder Interessierte selbst nachlesen. Natürlich wurde jedes Gesetz einzeln konträr diskutiert. Wie überall liegt es im Auge des jeweiligen Betrachters - welchem Interessenlager man angehörte - ob das jeweilige Gesetz gut ist, nicht so gut, zu weit angefasst wurde oder nicht, ob die Interessen von dem Urheber oder des Verbrauchers abgedeckt wurden. Aber man sollte auch auf eines Aufmerksam machen. Die Aufgabe des Gesetzgeber ist und war es die massenhaften Urheberverstöße in Tauchbörsen einzudämmen sowie die widerstreitenden Grundrechte zwischen Verletzer und Verletzten einander aufzuwiegen.



  • Untermaßverbot (minimaler Schutz) i.V.m. der Abwägung widerstreitender Grundrechte

    Abgemahnter/Beklagter
    - Artikel 6 GG (Schutz der Familie)

    Abmahner/Kläger
    - Artikel 2 GG (Privatautonomie; effektiver Rechtsschutz)
    - Artikel 14 GG (Eigentum)

    Kollision der Grundrechte
    - Schutzbedürftigkeit
    - Ausgleich aller Belange


  • Gesetzgebung

    a) Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb"; BGBl I 2003, 1744)
    - Upload (Tauschbörse) jetzt strafbar
    - Inkrafttreten: 13.09.2003
    b) Die zweie Novelle des Urheberrechts ("Zweiter Korb"; BGBl 2007 I, 2513)
    - Download (Tauschbörse) jetzt auch strafbar
    - Inkrafttreten: 01.01.2008
    c) Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - GEigDuVeG (BGBl 2008 I, 1191)
    - Wiedereinführung des Richterbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG) und Entlastung der Staatsanwaltschaften
    - Inkrafttreten: 01.09.2008
    d) Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - GguGpr (BGBl 2013 I, 3714)
    - Neufassung § 97a UrhG
    - Anforderungen an Inkasso
    - Inkrafttreten: 09.10.2013


  • Rechtsprechung

    BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens"
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - "Morpheus"
    BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"
    BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 - "Tauschbörse I"
    BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 - "Tauschbörse II"
    BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 - "Tauschbörse III"
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 272/14
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 - "Tannöd"
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 43/15
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 44/15
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 48/15 - "Everytime we touch"
    BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 86/15 - "Silver Linings Playbook"
    BGH, Urteil vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 - (keine Pressemitteilung, noch kein Volltext)
    BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15 - "WLAN-Schlüssel" (noch kein Volltext)


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Unterlassungsklage 2006:

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Hausdurchsuchungen

Wie erwähnt, wurde bis zum in Kraft treten des GEigDuVeG September 2008, die Person hinter der ermittelten P2P-IP-Adresse rein über eine Strafanzeige gegenüber Unbekannt ermittelt. Wurde ein Verstoß gegen ein Werk des betreffenden Urhebers in einer Tauschbörse festgestellt und dokumentiert, erstattete der beauftragte Anwalt bei seiner Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen "unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Absatz 1 UrhG" gegen Unbekannt. Gleichzeitig wurde beantragt, dass im jeden Einzelfall des Ermittlungsverfahrens die entsprechenden Klarnamen und Postadressen durch die Staatsanwaltschaft formlos an den Antragsteller übermittelt werden sollte. Sollte dies nicht möglich sein, wurde - höchst fürsorglich - Akteneinsicht beantragt. Es bedeutet, der Staatsanwalt musste erst einmal ein Ermittlungsverfahren eröffnen und die Person hinter der IP-Adresse ermitteln.



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Ergebnis meiner beantragten Akteneinsicht:

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In Rahmen dieses Ermittlungsverfahren ging der Staatsanwalt zu dem zuständigen Ermittlungsrichter und beantragte, so wörtlich,"dass ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 4 StPO nach §§ 100g, h StPO angeordnet wird, dass die in der Anlage angegebenen Provider unverzüglich Auskunft über die Telekommunikation zu erteilen haben, welche über die jeweilige IP-Adresse zu den in der Anlage angegebenen Zeitpunkten (jeweils MESZ) geführt wurden." Meist wurde dieser Antrag bewilligt und der jeweilige Provider musste dann die Person hinter der IP-Adresse mitteilen, wenn diese Daten noch gespeichert waren. Im Weiteren werde ich mich nicht zum Thema Provider tiefgründig äußern. Der Provider musste und muss den Namen hinter der IP-Adresse mitteilen, wenn diese Daten noch gespeichert sind. Und viele - insbesondere der "Pink Riese" - waren auch damals schon sehr speicherwütig.

Nur einmal am Rande. In meinem Fall 2006 gab es diesen Richterbeschluss, später war er unerklärlicherweise auf einmal irgendwie weg. Das heißt, die Staatsanwaltschaften wendeten sich direkt an die Provider (gemäß § 113 TKG a.F.) - ohne Richterbeschluss. 2008 mit dem GEigDuVeG war der Richterbeschluss nun wieder da, nur diesesmal regelte er den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch für Private.

Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wurden dann die Klardaten entweder dem Abmahner formlos per E-Mail mitgeteilt, oder der Antragsteller nahm Akteneinsicht. Hier war es auch nicht damit getan. Jeder der im Rahmen der Strafanzeige mit seinen Klardaten ermittelt wurde, musste mit weiteren Ermittlungen rechnen. Diese konnte eine betreffende Vorladung zur nächsten Polizeidienststelle hinsichtlich Klärung eines Sachverhaltes beinhalten, bis hin sogar zu einer Hausdurchsuchung.



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Muster einer Vorladung:

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Muster eines Durchsuchungsbeschluss:

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Youtube (- Kult -) Video: RA Udo Vetter zu einer Hausdurchsuchung





Muster eines Einstellungsbescheid

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Natürlich und hier gehe ich nur von meinem Standpunkt aus, der jeweilige Staatsanwalt kann nicht wissen, ob man gewerblich handelt oder nur einen Film für seine privaten Zwecke herunterlud. Und viele vergessen beim Download von Filmen mit pornografischen Inhalt mit den Beinamen "Teens", Kinderpornografie ist und bleibt verabscheuungswürdig und strafbar, hier müssen die Strafermittler konsequent und schnell handeln. Keine Frage. Aber in der Regel wurden bei dem auch damals nur einzig ermittelbaren - dem Anschlussinhaber; nicht dem Verursacher, dem Filesharer - "mit Kanonen auf Spatzen geschossen". Selbst bei den Vorladungstermine wurde schnell klar, dass man einfach schuldig war, egal was man aussagte. Besser war es natürlich wenn man nichts aussagte, denn alles was man sagte, konnte gegen einen verwendet werden. Ich persönlich erdreiste mir ja sogar 2007 - zwar erfolglos - eine Strafanzeige gegen meinem Abmahner zu erstatten. Ich dachte damals bei der Abgabe in der Polizeiinspektion Kronach ich werde selbst verhaftet, weil für den Polizeibeamten meine Schuld schon bewiesen feststand und ich mir den möglichen Folgen nicht klar wäre, so jedenfalls sein strenger Kommentar.



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Antworten auf meine Strafanzeige gegen "kuw rechtsanwälte" und Vorschaltbeschwerde:


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Trotz geringen "Pro" überwog aber das "Contra" für die Strafermittlungen. Staatsanwaltschaften und Polizeibeamte wurden mit der Ermittlung von Klardaten von Anschlussinhaber von den Rechteinhabern regelrecht vollgestopft. Statt echte Kriminelle zu verfolgen, musste man sich massenhaft mit diesen Bagatellverstößen beschäftigen. Viele werden es wahrscheinlich nicht mehr kennen, oder sich daran erinnern. Zum ersten Mal kritisierte ein Staatsanwalt, und noch dazu öffentlich im deutschen TV, das Instrumentalisieren der Strafermittler durch die Musikindustrie (war der damalige Oberbegriff).


  • Staatsanwalt Jochen Wiedemann (Staatsanwaltschaft Offenburg, RTL sternTV 2007, "Filesharing - Massenabmahnungen der Musikindustrie")

    "Wir wissen, dass es Ladendiebstahl in Deutschland gibt. Aber wenn Hertie und Karstadt auf die Idee kämen, bitteschön an jeder Kasse ein Polizist gestellt wird, um Ladendiebstahl zu verhindern, dann würden wir die alle für verrückt erklären. Hier läuft nichts anderes. Das ist ein starkes Stück."

    (Link: http://www.ra-maas.de/2007/10/fileshari ... tv-teil-2/)

Nach der Ausstrahlung der Sendung hörte man von Staatsanwalt Jochen Wiedemann nichts mehr in der Öffentlichkeit und zu diesem Thema. Schade. Mit in Kraft treten des GEigDuVeG im September 2008 war dann diese Instrumentalisierung der Strafermittlung vorbei. Das bedeutet aber auch, der Staat hielt sich weiterhin hübsch heraus. Urheber konnten jetzt - meist problemlos - über ein zivilrechtliches Auskunftverfahren an die Klardaten der ermittelten P2P-IP-Adresse gelangen (siehe BGH, Beschluss vom 19.04.2012, I ZB 80/11: "Alles kann besser werden"). Über die Kritikpunkte zu diesem zivilrechtlichen Auskunftverfahren und den jeweiligen Landgerichten, möchte ich nicht weiter ausführlich eingehen, trotz konträrer Diskussion.



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Beispiel einer Gestattungsanordnung:

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Unklarheiten - bewusst oder unbewusst - zeigten anfängliche Schwächen dieses Auskunftsprozedere auf. So gab es zwar eine Kostenfestsetzung hinsichtlich eines Auskunftsverfahrens, aber unterschiedliche Landgerichtliche Interpretationen. Denn anfänglich wurde die im § 128e KostO (Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten) festgelegte Gebühr i.H.v. 200,00 EUR entweder je Antrag oder je 1 Seite voller IP-Adressen berechnet. Hier wurde dann schnell klar, das Urheber dann bei Anträgen mit beinhaltetes 10.000 IP-Adressen und mehr nur 200,00 EUR in Berechnung gestellt bekamen. Erst als die Gestattungslandgerichte (siehe § 101 Abs. 9 UrhG) Ende 2011 / Anfang 2012 übergingen diese Gebühr i.H.v. 200,00 EUR je Werk / je IP-Adresse in Rechnung zu stellen, nahmen die Abmahnzahlen merklich ab. Denn jetzt wurden nur noch je Gestattungsantrag 20 bis maximal 100 IP-Adresse zur Beauskunftung beantragt. Und die Mär, dass die Foren irgendeinen Einfluss auf den Rückgang der Abmahnungen hätten, war und blieb ein Foren-Märchen.


  • Rechtsanwalt Thomas Stadler:

    "In einem solchen gerichtlichen Antrag werden von DigiProtect tausende von IP-Adressen gebündelt. In einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 waren es beispielsweise 3.641 IP-Adressen. Es gibt sogar Auskunftsverfahren, die mehr als 10.000 IP-Adressen zum Gegenstand haben."

    Quelle: Blog Internet-Law; Link: http://www.internet-law.de/2010/01/file ... nkret.html




Logfirmen - das Zünglein an der Waage bzw. ohne diese keine Abmahnung!

Anfänglich muss man wissen wenn wir von einer "Logfirma" reden, meinen wir eine Firma die sich darauf spezialisiert hat Urheberverstöße in Tauschbörsen zu ermitteln. Zu gut Deutsch und sehr stark vereinfacht, die Firma "X" wird beauftragt Verstöße gegen das Werk des Auftraggebers in einer Tauschbörse aufzuspüren, aufzuschreiben und zu übermitteln. 2006 gab es als "Mutter" der Log-Firmen die Schweizer Logistep AG, für den Musikverband die proMedia GmbH und für Waldorf die ipoque GmbH. Hierbei wurde Logistep anfänglich von sehr vielen Abmahner beauftragt (z.B. Schutt, Waetke; Kornmeier & Partner). Dabei möchte ich nicht jede Logfirma näher vorstellen, dies kann man selbst mit Hilfe Dr. Google recherchieren. Es wurde und wird deutlich, dass bei Abgemahnten, Betroffenen und Engagierten in der Forenwelt schnell zwei von drei beteiligten als "Hassobjekt" auserkoren wurden. Heute sogar ein Viertes, nämlich: Steffen Heintsch.

Einmal die Logfirma, andermal der Abmahnanwalt, aber von vielen vergessen der eigentliche für die Abmahnung alleinige Verantwortliche - der Auftraggeber im Hintergrund. Ich habe ab und zu die Frage gestellt: "Du hast einen Schneeball. Dir gegenüber stehen der Vertreter der Logfirma, der Abmahnanwalt und der Rechteinhaber. Auf wem wirfst Du deinen Schneeball?" Bei vielen käme ohne große Überlegungen die Nennung der Logfirma. Intellektuelle würden meinen, bei einem großen Schneeball, könnte man alle drei treffen, wenn diese dicht bei einander stehen. Ich bin der Meinung immer nur auf den Rechteinhaber.

Dieser naturwissenschaftliche Teil bietet bei vielen den eigentlichen Stein des Anstoßes. Immer wieder liest oder hört man, dass bei der Beweiserhebung die meisten Fehler passieren würden, Gutachten nur Gefälligkeitsgutachten wären, die Fehlerquote bei angeblich 50 % läge, gar nicht in den Tauschbörsen geloggt würde, IP-Adressen untereinander ausgetauscht, und was weiß ich nicht für weitere Verschwörungstheorien. Fragt man aber nach dem Beweis des Behaupteten, kommt in der Regel kein Beweis, sondern nur die Theorien begnadeter theoretischer (Super-)Techniker, was denn so alles möglich gewesen wäre. Diese Überheblichkeit gegen den juristischen Teil der Verteidigung bürgt aber eine große Gefahr. Ohne Beweise und dem Hauptaugenmerk auf den naturwissenschaftlichen Teil geht es im Grundsatz in Richtung eines vom Richter vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigengutachten. Natürlich muss dieses die beweisbelastete Partei - in der Regel der Abmahner - dessen Kosten vorschießen, der Verlierer zahlt aber alles. Sicherlich, wer in seinem Einzelfall konkret vorliegende Beweise hat, dass z.B. ein Zahlendreher o.ä. vorliegt, kann und muss die Beweiskette anzweifeln. Nur haben die Jahre aufgezeigt, dass wir Weltmeister darin sind, aufzuzählen, was alles hätte sein können, aber nie wie es tatsächlich war. Deshalb werde ich hierzu nicht weiter aufschreiben, denn P2P bzw. eine Rauschbörse ist nun wirklich kein "Hexenwerk" und schon gar nicht muss man Quantentechnik studiert haben, noch vermeintlicher technischer Foren-Sachverständiger. Hexenwerk eher, beweisbare Argumente im konkreten Einzelfall gegen die Beweiskette vorzutragen. Denn wir sind ja alle Unschuldig!






Der Abgemahnte

Admonitus vulgaris [von lat. admonere - dtsch. "ermahnen" und lat. vulgaris - dtsch. "gemein"] ist eine ganz, ganz besondere Spezies. Jeder der jetzt weiterliest, wird wohl ein erneuten "Ups-Moment" erleben, wogegen - keinerlei - Einlage hilft.

Ich möchte voranstellen, dass ich viele Abgemahnte persönlich als Anrufer, E-Mail-, Fax-, Brief-Schreiber oder Poster im Forum kenne und deren Haltung und Standpunkt schätze und bewundere sowie akzeptiere.

Man sollte aber auch den anderen Abgemahnten sehen. Und dieser hat mehrere Persönlichkeiten. Die eine ist die Überhebliche und Allwissende. Obwohl man - verständlicherweise - keinen Plan besitzt, hat man mit dem Lesen maximal einer Foren-Seite - denn zu mehr hat man ja keine Zeit und Nerven - und dem Lesen ein, zwei Urteile des Amtsgerichtes Hintertupfingen nicht nur das Studium, die Staatsexamen und die Erfahrung eines Anwaltes auf- und überholt, sondern das ganze Zivilrecht wie mit der Muttermilch aufgenommen. Man fühlt sich berufen allein und mit ohne Anwalt in einem Gerichtsverfahren sich zu verteidigen, maximal noch in Begleitung eines anonymen Foren-Gerichtsbegleiters, der letztendlich sich auch nur vergleicht, zwar angeblich bewusst, aber dennoch vergleicht. Für diese Haltung wird aber nur einer Lehrgeld bezahlen, der überhebliche und allwissende Abgemahnte allein, schon gar nicht der anonyme Foren-Begleiter, der ist dann schnell weg. Nur habe ich in den Jahren auch eines gelernt. Dem Menschen Wille ist sein Himmelreich. Wer sich berufen fühlt, in einem Rechtsthema mit seiner umfangreichen Gesetzgebung, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung mit ohne Anwalt zu reagieren, muss es halt tun, es ist letztendlich sein Geld sowie seine Risiken. So what!

Den größten Teil bildet aber der ängstliche Feigling.

Keine Sorge, dies meine ich nicht verächtlich auch wenn es mir unterstellt wird, sondern menschlich verständlich. Ich war anfänglich, manchmal auch noch heute, genau so. Unsere Angst vor allem, jeden und jedes ... der Angst identifiziert zu werden und den daraus resultierend möglichen Folgen ... der Angst von Kollegen oder Nachbarn dann angesprochen zu werden ... es bestimmt uns nur die Angst. Diese Angst lähmt einen und ist ein Grund mit, dass dieses über Jahre alles so möglich war.



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  • Zitat Zeitschrift PC-Welt aus dem Jahr 2007:

    "Es ist wohl anzunehmen, dass viele der durch die Republik donnernden Abmahnungssalven ähnlich unbegründet sind. Doch meist ist die eingeforderte Gebühr niedriger als eine Erstberatung beim Anwalt. Der Betroffene zahlt lieber als sich dem Risiko eines Rechtsstreits auszusetzen. Doch genau dieses zaudernde Verhalten bestärkt die Abmahnabsahner in ihrem Tun. Würden sich mehr Leute wehren, gäbe es keine dreisten Massenabmahnungen."

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Nur sollte man sein Handeln nicht allein von seiner Angst aufdiktieren lassen. Das über die Jahre so oft in Foren gelesene Zitat "Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren" ist meist nicht mehr als nur eine hastig niedergeschriebene Parole, um Mut zu signalisieren, wo keiner vorhanden war und ist. Dieses Zitat fordert neben persönliche Zeit, Nerven auch Mittel sowie wird man nicht immer als strahlender Sieger aus dem Gerichtsgebäude gehen. Wenn man die Angst obsiegen lässt, dann muss man in einem Forum nicht verbal auftrumpfen, sondern sollte gleich zahlen und gut.

Meiner alleinigen Überzeugung nach ist jeder Abgemahnte undankbar und egoistisch. Es liegt aber auch daran, dass man sich hinter irgendeiner Behauptung - egal ob richtig oder nicht - verstecken kann. Im Gerichtssaal wird aber dann spätestens der Spreu vom Weizen getrennt. Zynisch, verbittert, übertrieben? Nein! Realität außerhalb der Forenwelt.






Deine Erfolge!? Auf den Tisch damit, verifiziere sie ...

Wir leben in einer profitorientierten Erfolgsgesellschaft wo nur eines zählt, was ich auch mache, es muss sich für meinen Geldbeutel lohnen in Verbindung, ich muss Erfolge vorweisen, zumindest etwas als Erfolg "verkaufen". Dabei spielt es keine Rolle ob dieser "verkaufte" Erfolg auch tatsächlich fassbar ist, er muss nur das eigene Ego schmeicheln, der Gegenüber muss es einen als Erfolg "abkaufen", dem so Erfolgreichen huldigen und diesen auf einen unerreichbaren Sockel heben, um ihn seines fraglichen Erfolges wegen anzubeten. Hauptsache eben Erfolg.

In dieser Zusammenfassung meines Jahrzent des Engagements muss ich klar resümieren, dass ich, Steffen Heintsch, keinerlei Erfolge zu verzeichnen habe. Genau so wenig ist ein Engagement gegen den Abmahnwahn ein "Feld der Ehre und des Ruhms". Denn man argumentiert immer aus der Seite des "Verletzers" heraus und wenn ich tatsächlich Erfolg haben würde, dann gäbe es heute keine Filesharing-Abmahnungen oder Filesharing-Klagen mehr. Dies wäre der einzig abrechenbare Erfolg, wenn man sich gegen den Abmahnwahn ein Jahrzehnt engagiert und sich dessen rühmt.

Sicherlich könnte ich jetzt dümmliche Rechnungen aufstellen, wie viel Geld dem Abmahnern bei der Anzahl der registrierten User in meinem Forum (11.705) verloren ging, wenn ...
... und hier liegt der Hase im Pfeffer. Viele schreiben hinter ihrem anonymen Account viel, wenn der Tag lang ist und sicherlich werfen auch klitzekleine Foren-User lange Schatten, wenn die Abmahnwahn-Sonne tief steht. Letztendlich entscheiden sich im wahren Leben viele anders, als heroisch in einem Forum aus einem anonymen Account heraus gepostet. Aber ich überlasse gern den "Erfolgsmenschen" diese dümmlichen Milchmädchenrechnungen.



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Steffen Heintsch:

Abgemahnt 2006; "Übergangsforum" 2007; Homepage seit 01.05.2007 (heuer ca. knapp 3 Millionen echte Besucher); 2 Blogs; Bereitsteller des Urmuster einer mod. UE "Filesharing"; Wegweiser Inkasso; Interviews usw. usf. sind keine Erfolge sondern das Resultat von Investition persönlicher Freizeit, Arbeit und Mittel, wo andere lieber etwas anderes in ihrer Freizeit machten. O.K. Ich erstritt mit meinem Rechtsbeistand (Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs) für Deutschland, dass die Bezeichnung "Schmarrn" für etwas keine Beleidigung oder Schmähkritik ist (LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13: "Schmarrn"). Aber dies war eigentlich bzw. sollte auch vor diesen Schmarrn von Schulenberg & Schenk klar gewesen sein.


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LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13: "Schmarrn":

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Es gibt keine Erfolge des Steffen Heintsch, sondern nur kleine und große Niederlagen und viel persönliche Arbeit. Und leider habe ich die falschen Prioritäten dabei gesetzt und musste bitteres Lehrgeld zahlen.






Wer ist Steffen Heintsch?


Lassen Sie mich mit einem Zitat von RTL- "Let's Dance"-Juror Joachim Llambi beginnen,
  • "Ich bin wie ich bin, den Llambi kennt man so, der wird sich dann auch nicht verändern oder verbiegen lassen. Ich muss mich für nichts entschuldigen. Man darf in Deutschland immer noch seine eigene Meinung vertreten."
Sich selbst in irgend einer Form einzuschätzen ist schwierig. Man neigt immer gern zu Extremen. Entweder schätzt man sich extrem bescheiden, extrem negativ oder extrem positiv ein. An meine Person ist nichts heroisches oder gar edles. Um mein Engagement einzuordnen, muss man das Datum sehen.

Ich erhielt am 15.12.2006 meine Abmahnung (datiert auf den 14.12.2006) von der damaligen Regensburger Kanzlei "kuw rechtsanwälte". So schön wie ein Forum auch ist, merkte man auch, es fehlt etwas. 300 Seiten, auf jeder stand etwas anderes und viele Betroffene hatten keine Lust alle 300 Seiten zu lesen. In der Regel nicht einmal schon nur eine Seite weiter. Man möchte sich registrieren, eine Frage stellen, darauf eine Antwort erhalten und wieder verschwinden. Übermotiviert (eher unüberlegt), kam mir die Idee, dass man mehr machen müsste. Und hier ist mein Problem, dass ich einmal vielmals unüberlegt handle, andermal sehr schnell und gern über das Ziel hinausschieße. Denn das ursprüngliche Ziel sollte sein ein Art "Nachschlagewerk für Abgemahnte" (gemeinsam) zu kreieren, wo komprimiert - unser - Wissen weitervermittelt wurde, keiner sinnbefreit Posten kann und ein Neuabgemahnter so leichter Entscheiden konnte, wie er reagieren kann. Nur man merkte sehr schnell, anonyme Engagierte wollen alles, aber keine Verantwortung und schon gar nicht Mehrarbeit.

Würde ich heute wieder so handeln?

Ich denke, jeder stellt sich doch die Frage: "Was würdest du tun, wenn du nochmals in der Zeit zurückreisen könntest und von vorn anfangen!?" Ich persönlich denke, dass man die gleichen Fehler erneut begeht. Man lernt nur aus diesen, oder sollte es zumindest. Und klugscheißerisch, würde man ja dann diese Gegenwart und Zukunft in der Vergangenheit verändern.

Weiter.

Von meiner Idee war ein Teil des Forums begeistert, ein andere Teil eher skeptisch. Nachdem mir klar wurde, "verlasse dich auf Abgemahnte, dann bist du verlassen", begann ich halt mal so einfach. Ich suchte und fand im Homepage-Anbieter: "www.2page.de" jemanden, der einmal einen Homepage-Baukasten kostenlos anbot und andermal für das Anlegen und Bearbeiten keinerlei HTML-Kenntnisse von Nöten war. Dir Url-Adresse wurde vom Anbieter verteilt, so dass mit meinen gewählten Zusatz (denn für mich war es ein Abmahnwahn) "www.abmahnwahn-dreipage.de" herauskam. Zur Wiedererkennbarkeit und Dank an "2page.de" behielt ich die Url-Adresse bei, jetzt als registrierte Domain. Im Anfang war nicht das Licht, sondern 05/2007 eine Willkommensseite, "T 15" seine "Goldenen Regeln für einen Abgemahnten" und ein sehr mutig (wieder eher unüberlegt und ohne einen Plan zu haben) übernommenes Musterschreiben einer möglichen Unterlassungserklärung von "Rettet das Internet".



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Muster mod. UE AW3P:

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Nach anfänglichen Interesse und Besucherrekorden, verebbte das Interesse am so wichtigen "Nachschlagewerk für Abgemahnte". Aber, mit jeden Beitrag auf dieser Seite, mit jeden neuen Abmahner wuchs das Interesse und die Besucherzahlen stiegen stetig an. Beharrlichkeit und meine Sturheit zahlten sich sehr langsam aus. Aber, mit diesem Traffic kam der Bereitsteller der kostenlosen Homepage nicht zurecht. Immer mehr HTML-Fehler schlichen sich ein oder man konnte die Webseite einfach nicht aufrufen. Da bekam ich ca. 2008 eine E-Mail eines gewissen Uwe Berger († 26.03.2012). Mit dieser E-Mail veränderte sich das Gesicht dieses Nachschlagewerkes. Uwe übernahm das Hosting des mittlerweile Forums und der Homepage sowie der dazugehörigen Domain. Nachdem Uwe, von einer schweren Krankheit gezeichnet, sich nicht mehr um die Webseite kümmern konnte übernahm ich das Webhosting (eigentlich nur die Bezahlung) und die Domain (eigentlich nicht ich). Und die Dinge nahmen ihren Lauf ...

Hauptkritikpunkt war und ist eigentlich - Steffen Heintsch - selbst.

Bevor ich mit dem Nachschlagewerk anfing hatte ich vor alles und allem Angst, teilweise auch heute noch. Angst meinen realen Namen zu posten, meine reale Adresse zu nennen, meine reale Abmahnung zu veröffentlichen, meine realen Gedanken zu posten usw. usf. Dann nahm ich eigentlich an, in der damaligen DDR eine sehr gute Bildung genossen zu haben, wo ich schnell erkennen musste dass ich entweder in den Jahren alles verlernt hatte, oder es doch nicht so war.

Nur ein Beispiel von vielen. Anfang Januar musste ich in Vorbereitung eines Gutachtens zur Eröffnung meines Insolvenzverfahrens nach Gotha zu dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter fahren. Hier wurde ein Gespräch geführt, in dessen Ergebnis der Rechtsanwalt ein Gutachten erstellt, ob oder ob nicht. Mann sollte erwähnen, das es eigentlich untypisch für eine Privatperson ist, aber wahrscheinlich hatte ich zu viel Rechtsanwälte und Justizkassen als Gläubiger. In Rahmen dieser Antragstellung und in Vorbereitung des Gespräches muss man eine Unmenge an Unterlagen ausfüllen. So muss man auch die eventuellen Webpräsenzen angeben. Im Rahmen des Gesprächs kam mein jetziger Insolvenzverwalter dann auf meine Webseite. Und nicht etwa, dass man nur irgendein lobendes Wort für ein ehrenamtliches Engagement verlor, war seine feststellende Bemerkung: "Ich habe Ihre Webseite angeschaut und muss sagen, dass dort sehr viele Fehler zu lesen sind. Angefangen von Rechtschreibung, Groß-und Kleinschreibung bis hin Grammatik." Es wird nicht die Arbeit bzw. das Engagement geehrt, sondern man wird an den Form-Mängeln gemessen. Wiederum bei anderen, nach der von ihm angedichteten politischen Anschauung.

Ja, natürlich bin ich nicht stolz, dass ich mit 53 Jahren ein Rechtschreib- und Grammatik-Legastheniker bin, die Kommas setze wie mit den Salzstreuer und den Satzaufbau eher als Mikado verstehe. "Wer von Euch frei von Form-Mängeln ist, werfe als Erster das Komma!" Sollte nicht das Engagement im Vordergrund stehen? Und nein, egal was man von mir denkt, in einem Forum, einem Blog, einer HP ist man nicht in der Schule und im Deutschunterricht. Wem es stört, bitteschön, der muss es nicht lesen. Ausrufezeichen.

Und ich muss einmal am Rande erwähnen. Das Grundgesetz gilt für jeden Bürger. Dieses sichert im Artikel 3 jedem als Grundrecht zu: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Der Bestand eines Forums ist nicht von der politischen Ausrichtung - die man denkt zu kennen - abhängig. Im Forum AW3P kann jeder - egal welcher Religion, Weltanschauung, politischem Lager, sexueller Ausrichtung - kommen, sich registrieren, anmelden und seine Frage stellen oder mitdiskutieren, wenn er die Foren-Regeln einhält. Mehr sog i ned!





Aber Du stehst doch auf diversen Gehaltlisten!

Immer wieder tauchen wilde Behauptungen auf, dass ich auf Gehaltslisten diverser Abmahnkanzleien stünde. Dann müssen diese aber bis heute ihre Überweisungen vergessen haben. Skandal, ich werde sie einmal ermahnend anschreiben! Genau so wurde mir gesagt, dass ich meine moralische Eistellung zum Ehrenamt nicht auf andere projektzieren darf. Bis hin, dass der Vorsitzende Richter in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen mich nicht verstand, dass ich, obwohl viele Anwälte gelistet waren, keinen Cent verlangte oder erhielt. Ich persönlich verstehe doch, dass man sich "ehrenamtlich" (kostenlos und kostenfrei bzw. umsonst) für etwas einsetzt. Das Einzige was kosten sollte ist persönliche Arbeit, Zeit und in einem gewissen Rahmen persönliche Mittel. Und wenn ich damit Geld verdienen möchte oder Einnahmen welcher Art verzeichne, dann ist es durchaus möglich, ich sollte aber dann dazu und öffentlich stehen. Aber Letzteres gilt bei uns Engagierten ja nicht. Denn wenn man offen einstünde, dass man sich nur des Mammons wegen engagiert, es aber als Ehrenamt verkauft, dann wären wir doch nicht besser als was wir vorgeben zu "bekämpfen". Wir möchten dann auch nur ein Stück vom Kuchen abhaben, wären ein Teil des Abmahnwahn, würden uns selbst prostituieren. Zu hart oder überspitzt? Nein! Aber in unserer profitorientierten Erfolgsgesellschaft wirkt es nicht anstößig sondern wird sogar befürwortet. "Warum sollte man nicht auch einen gewissen Betrag X (mit) verdienen!?" Für mich persönlich ist und bleibt Ehrenamt eine Tätigkeit, bei der Hilfe, Information und Aufklärung kostenlos und kostenfrei Maxime war, ist und bleiben wird.






Jetzt komme ich zum schmutzigen Wäschewaschen!

In meinem Engagement gab es viele die mir vorschreiben wollten, was ich machen, denken, schreiben sollte, oder nicht. Wem ich verbal angreifen darf, oder nicht. bzw. wer ich bin und was ich denke. In den Jahren hätte ich mich ja auch zu Ungunsten der großen verschworenen Gemeinschaft verändert.

Richtig, ich verrenne mich schnell, wenn ich mir ein Ziel stelle, schieße gegebenenfalls übers Ziel und bin sicherlich auch nicht die hellste Kerze auf der Torte. Und ja, manchmal kam und komme ich mir ungeheuer wichtig vor und vergesse meinen Wissensstand von 2006 im Gegensatz zu 2016. Und manchmal bin ich auch mürrisch bzw. launig. Im September ist unerwartet mein ältester Bruder verstorben. Vielmals reagierte ich mit Unverständnis bei der Beantwortung wiederkehrender Fragen. So ist es nun einmal. Wenn man aber erkennt, dass sich die Sonne des Abmahnwahn-Universum nicht um einen dreht, man nur ein ganz winziges und schwaches Glied in der Kette ist, sollte man anfangen sich einfach nicht so ernst und vor allem wichtig zu nehmen. Das Engagement zum Thema Filesharing ist Ernst - ja. Aber eben nicht so wichtig, was auch ich immer wieder vergesse. Einfach nur sein Ding durchziehen, egal was ein anderer schreibt oder denkt.

Natürlich könnte ich jetzt seitenlang über pikante Details und schmutzige Wäsche berichten. Sicherlich. Nur ist es mein 10-jähriges Jubiläum, was ich mir von niemand nehmen lasse. Deshalb überlasse ich anderen das Waschen der Schmutzwäsche, das Beleidigen, Bedrohen auf Anrufbeantwortern usw. Obwohl der eine oder andere - und nach Ankündigung - sicherlich etwas unter der Gürtellinie lesen würde. Natürlich gelingt es nicht immer so zu denken und zu handeln, aber immer öfters. Denn so wichtig sind mir diese anonymen und feigen Dummschwätzer dann doch nicht.






Wie stehst Du zur Anonymität, da Du sie dauernd angreifst!?

Viele die mich kennen - oder glauben zu kennen - wissen, dass ich eine persönliche Abneigung zur Anonymität in einem Forum hege und pflege, die manch einen sauer und nachhaltig aufstößt. Der Leser muss aber sehen, meine Erfahrungen und Standpunkt basieren nicht auf die Erfahrungen eines anonymer Freizeit-Foren-User, sondern als Forenbetreiber mit ladungsfähiger Adresse, die schon oft Anwalts- und Gerichts-Post sah.

Ich persönliche habe nichts dagegen, dass jemand die Möglichkeit seine Identität durch einen anonymen Account zu verschleiern in Anspruch nimmt, um ... was auch immer. Dieses gibt ja schon die Foren-Software zu einem gewissen Teil vor. In einem Forum, wo es um "Diddl-Maus" geht, wo sich Kinder unterhalten, ist es auch gut so. Nur ist es nicht uneingeschränkt anwendbar, wo einmal ein Rechtsthema wie "Filesharing-Abmahnung" zur Diskussion steht und der Inhalt möglicher Postings einen selbst oder einen anderen - bewusst oder unbewusst - Schaden zufügen kann durch - sagen wir - emotionales Dampfablassen.

Denn wie ist es denn in der Regel. Jemand registriert sich in einem Forum mit einer sogenannten Wegwerf-E-Mail-Adresse, einem VPN-Dienst zur Verschleierung der wahren IP-Adresse und einem selbst gewählten Nicknamen. So weit so gut. Nun wird aber seinen Emotionen, und bei dem Rechtsthema Filesharing-Abmahnungen sind sehr viele im Raum, freien Lauf gelassen. Man zieht so etwas vom Leder und stellt jegliche Behauptung auf, um sich mal so richtig Luft zu machen, den aufgestauten Druck abzubauen. Und, es soll auch Leute geben, die es bewusst machen (Stichpunkt: Troll). Natürlich kann man nichts von seiner Behauptung beweisen, seine Unterlagen sind nicht für andere einsehbar, der Drucker oder Scanner ist gerade und zufällig kaputt, man hat es ja nicht so gemeint. Wird man dann darauf hingewiesen, der Post entsprechend editiert oder gar gelöscht, ist man ein "kleiner Hitler", der Diktator und Speichellecker der Unterhaltungsindustrie und neuerdings sogar brauner als braun. Denn es darf nicht sein, dass jemand die grundgesetzlich zugesicherte freie Meinung des anonymen Foren-Users zensiert. Die Meinungsfreiheit ist aber eine zerbrechliches Pflanze. Es bedarf ihrer großer und sorgsamer Zuwendung.

Wird man jetzt als Forenbetreiber angeschrieben, angerufen oder angefaxt - und meistens nicht freundlich - "Bitte löschen Sie bis xx.xx Uhr den entsprechenden Post des Users xyz oder editieren Sie diesen aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptung, falscher Werteinschätzung, Schmähkritik, Rufschädigung etc. oder wir werden Sie sofort auf Unterlassung abmahnen!" - ist der emotionale Spaß des Foren-Users meist nur allein beim Forenbetreiber vorbei. Durch die Anonymität ist der Poster nicht identifizierbar und als Forenbetreiber muss man auch keine Daten eines entsprechenden Foren-User einem Anwalt, sollte er diese auch einfordern, herausgeben. Nur gibt sich der entsprechende Anwalt damit nicht zufrieden. Denn auch hier gilt die sogenannte Forenbetreiberhaftung. Der Forenbetreiber ist "Herr des Forums" (so heißt es wirklich) und für mögliche rechtswidrige Postings bzw. dessen rechtswidrigen Inhalt verantwortlich, wenn er ab Kenntnis diesen nicht editiert bzw. löscht. Er haftet verschuldensunabhängig - dito Filesharing - als Störer.

Viele verbale Helden, die mir sagten: "Verweise sie ruhig an mich!", sind doch dann weg, wenn es um das Eingemachte geht. Wenn man jemanden nur hinwiest: "Ich musste deinen Post editieren, weil ..." kommt in vielen Fällen die Aufforderung den Account vollständig zu löschen, da man ja keine Rechtsberatung erteilen würde, nur Ratschläge gibt, es eigentlich auch nur mein Forum / meine Verantwortung wäre ...

Ich habe für meinen Idealismus bislang ca. 4.000,00 EUR an privaten Mitteln liegen lassen, weil ich meinen Kopf für andere - bereitwillig - hinhielt. Damit ist aber endgültig Schluss, da das "für andere den Kopf hinhalten" von niemanden gedankt wird. Im Gegenteil, wird man noch als Verantwortungslos gebrandmarkt. Beim kleinsten Husten eines Anwaltes wird der entsprechende Post gelöscht. Ich werde meinen Kopf nicht mehr für jemanden hinhalten, der es überhaupt nicht verdient. Punkt.

Anonymität - ja. In einem Forum und im Internet jedem sein Recht. Nur ist es der eigentlich richtige Weg der einer Teil-Anonymität. Der entsprechende Foren-User kann mit Nicknamen anonym posten, der Forenbetreiber - allein - hat aber die verifizierte ladungsfähige Anschrift. Der Vorteil, einige Dummschwätzer und Berufsbeleidiger hätten nie gepostet, es gäbe keine Trolle, es würde nur noch sachlich gepostet. Nur ist hier leider der Wunsch der Vater des Gedanken.






Wie stehst Du zum Abmahnwahn?

Eine Abmahnung an sich ist nichts ungeheuerlich Verwerfliches. Es ist ein probates Mittel dem Gegenüber ein gewisses rechtsverletzendes Verhalten aufzuzeigen, zu verlangen es zukünftig zu unterlassen sowie eine gewisse Kostennote einzufordern, bevor man damit ein Gericht bemüht, bei dem höhere Kosten anfallen.

Eigentlich ist damit alles gesagt, aber wäre auch zu Einfach.

Dr. Alexander Wachs sagt immer, dass ich unstrukturiert und wirr denke. Kann sein. Ich möchte deshalb ihn nicht enttäuschen. Es sollten doch einmal alle diejenigen zurückdenken, die sagen wir 2005, 2006, 2007 abgemahnt wurden.



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Abmahnung "Schutt, Waetke" i.A. von Zuxxez
Datum: 2006
Werk: PC Game "Earth 2160"
Log.: 2005
Gegenstandswert: 10.000,00 EUR
Forderung:
- strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Anwaltsgebühren: 150,00 EUR
- Schadensersatz: 50,00 EUR


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Abmahnung "Dr. Karl, Urmann & Wagner" i.A. von Koch Media
Datum: 2006
Werk: PC Game "Die Gilde 2"
Log.: 2006
Gegenstandswert/Vertragsstrafe: 25.000,00 EUR
Forderung:
- strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Anwaltsgebühren: 100,00 EUR
- Schadensersatz: 50,00 EUR


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Abmahnung "Kornmeier und Kollegen" i.A. vom Label 3p
Datum: 2006
Werk: "Sebastian Hämer - Sommer unseres Lebens" (1 Lied!)
Log.: 2006
Gegenstandswert/Vertragsstrafe: 5001,00 EUR
Forderung:
- strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Anwaltsgebühren: 250,00 EUR
- Schadensersatz: 150,00 EUR


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Jetzt gehe ich nur von meiner Abmahnung einmal aus.



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  • Abmahnung 14.12.2006
    Aktenzeichen: 2006-9132-187439
    Abmahner: Dr. Karl, Urmann & Wagner i.A. von Koch Media
    Werk: PC Game Die Gilde 2
    Log.: 19.09.2006
    Forderungen:
    - strafbewehrte Unterlassungserklärung
    - Anwaltsgebühren: 100,00 EUR
    - Schadensersatz: 50,00 EUR
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Nicht nur ich damals, sondern wir alle lachten darüber und verurteilten es als rechtswidrige Massenabmahnungen, Geschäftsmodell, Riesen Betrug, Abzocke usw., obwohl wir heute froh wären, und jahrelang dafür einsetzten, wenn solche Forderungshöhen gang und gäbe wären.

Wenn man aus einer Sichtweise meine Abmahnung betrachtet, ist dies doch die Abmahnung an sich.

Es wurde ein Rechtsverstoß ermittelt, zugeordnet und abgemahnt. UE, 100,00 EUR Anwaltsgebühren plus 50,00 EUR Schadensersatz ... es wäre allen genügegetan. Aber wie war es denn auch in meiner Gedankenwelt? Es wurde so mit Erhalt des Abmahnschreibens eben nicht gesehen. Nach einem gewissen Gefühl erwischt worden zu sein, ging es zügig in die Phase "bockiges Kind" über, die nahtlos endete in der eigene Opferrolle, wo man jedem und alles den "Schwarzen Peter" zuschob, nur nicht sich selbst als den wahren Verursacher.

Jeder Leser wird sich jetzt erschrocken abwenden. Nur, wenn man wirklich Unschuldig war, warum leitet man nicht sofort rechtliche Schritte ein, um sich gegen den ungeheuerlichen Vorwurf zu wehren, sondern gibt eine mod. UE ab und wartet verbal-heroisch und anonym in einem Forum, ob der "Kelch der Klage" an einen vorüberzieht und man sich in die rettende Verjährung flüchten kann?




Ein anderes Beispiel - Achtermann

Jeder der in den Anfangsjahren abgemahnt wurde und sich im Gulli:Board tummelte, kennt Abmahnungen des Softwareentwicklers "Achtermann" (Synchronisationssoftware: Easy2sync, Lernsoftware: Fischerprüfung, Sportbootführerschein - in allen Varianten und Versionen). Und obwohl es - wie immer - keiner war, liefen Abmahnungen hinsichtlich dieser Software auf Hochtouren. Regelrechte Abmahnwellen, wo ich Samstag von früh 09:00 Uhr bis abends 23:30 Uhr am Telefon bzw. Rechner saß und Fragen beantwortete, waren keine Seltenheit. Als dann die Nachricht in den Foren auftauchte:

  • (...) Url: h**p://www.achtermann-germany.de/index.html

    Lernprogramme von ACHTERMANN wird es nicht mehr geben!!

    Auf Grund von Softwarepiraten, Hackern, Spinnern und Menschen die meinen jede Software auch mit KEY-Generatoren einsetzen zu können, werden wir den Vertrieb einstellen.

    Nach fast einem 3/4 Jahr ohne eine einzige verkaufte Lizenz ärgern wir uns nicht mehr!

    Laden Sie wie gewohnt die Software von eMule oder sonstigen P2P Netzen. Viel Spaß dabei! Beachten Sie aber bitte, dass Sie eventuell dabei erfasst und abgemahnt werden könnten!!

    Diese Internetseite wird in Kürze gelöscht!

    Holger Achtermann (...)

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Achtermann:

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Man hatten wir damals gelacht und uns so etwas von lustig gemacht. So ein Vollhonk! Ein Loser! ...

... Dabei muss man deutlich sagen, dass kleine Hersteller, Labels und Producer durch illegalen P2P mit den Rücken an der Wand stehen. Kaum entwickelt bzw. produziert, schon kostenlos in der Tauschbörse. Natürlich war es niemand, brauchte niemand diesen Schrott, hatte es im Regal als Original stehen, aber die Abmahnungen liefen. Und hier muss man sehen, dass es in vielen Fällen um die Existenz ging und geht.

Wenn ich jetzt meinen Standpunkt darlegen muss, so sollte man die eingefahrenen Interessengruppen mit ihren Argumenten in einem "Gefäß" stecken und schütteln. Jetzt käme man der Wahrheit wohl nahe, immer unter den Gesichtspunkt, dass die Gesetzgebung und Rechtsprechung illegales Filesharing unter Strafe stellt. Definitiv sollte man nicht "mit Kanonen auf Spatzen schießen", so wie die Musikindustrie es tat (Abschreckungsstrategie); sicherlich gibt es "schwarze Schafe"; sicherlich nutzt der Filesharer es - in der Regel - zum reinen Eigengebrauch; natürlich ist nur der Anschlussinhaber ermittel- und zuordenbar ... aber ein Inhaber eines Rechts bzw. Urheber kann und darf Verstöße gegen sein Recht, sein Eigentum, ahnden. Punkt.

Mir geht es nicht um das Abmahnen an sich, sondern um das wie. Und jeder unschuldig Abgemahnte kann und muss sich verteidigen, mit allen rechtlichen Mitteln und Möglichkeiten. Auch wenn die versendeten Filesharing-Abmahnungen rückläufig sind und sich der Schwerpunkt von P2P wegverlegt.






Pleiten, Pech und Pannen

Natürlich gab es in den zehn Jahren auch viel Pleiten, Pech und Pannen bei allen Beteiligten. Aber wie überall, macht es nur Spaß die des Gegenübers aufzuzeigen. Vielleicht auch nicht.

In den Hochzeiten des Abmahnwahns zeigte es sich, dass auf Grund - Büroversehen - immer wieder Abgemahnte berichteten 2 identische Abmahnschreiben erhalten zu haben. Das heißt, entweder wurde bei der Kopierliste geschludert oder dem Drucker war es zu langweilig, es wurde ein Schreiben zweimal gedruckt und zweimal verschickt. Für mich ein Zeichen, das in dem automatisierten verfahre wenig Kontrolle vorherrscht. Spitzenreiter hierbei war die Regensburger Kanzlei "kuw rechtsanwälte" (später U+C). Manchmal kam da schon der Gedanke auf, dass es sich um keine Büroversehen handelt. Natürlich setzte sich dann der Fehler fort, bis hin, dass dann auch 2 Mahnbescheide beantragt worden.



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Eine Panne, die öffentliches Aufsehen bekam - zumindest in Rahmen des Abmahnwahn - war die Abmahnung einer .nfo-Datei. Dabei muss man wissen, dies ist ein schnöde Textdatei, die meist nur Informationen zur Datei bzw. Archiv vom Releaser enthielt. Natürlich kam hier vom Abmahner die Auflösung (siehe Bild), peinlich war es trotzdem.



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Abmahnung nfo.-Datei:

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Interessant war auch - eigentlich von vielen Erwünscht - eine Abmahnung mit der Forderung i.H.v. 0,00 Euro. Dieses Missgeschick passierte Rechtsanwalt Aufenberg und sorgte doch für einige Lacher.


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Aufenbergs Nuller:

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Aber auch kostenfreie Versionen von Programmen, Patches oder Cracks wurde schon einmal unbewusst gerichtssicher abgemahnt.



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Natürlich kam es auch zu Fehlzuordnungen von IP-Adressen aufgrund - Büroversehen.


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Aber auch die Seite der Abgemahnten blieb nicht unverschont. So wendete sich ein Abgemahnter sehr zornig an das Forum, um sich zu beschweren, dass natürlich - meine - mod. UE von Waldorf (später Waldorf Frommer) nicht angenommen wird, und dass man mit einer einstweiligen Verfügung droht. Worüber jetzt gelacht wird, erzeugte damals bei mir als Musterschreibenbereitsteller gewisse Bauchschmerzen. Die Auflösung war eigentlich dann nicht ganz so ernst. Das angebotene Musterschreiben der mod. UE veränderte im Lauf der Zeit sein Aussehen und Inhalt. Sie wurde stets und ständig aktuell gehalten in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. A. Wachs. Zum damaligen Zeitpunkt stand als Beispiel in der Zeile für das streitgegenständliche Werk (in brauner Farbe), das man unterlassen sollte: "das urheberrechtlich geschützte PC-Game Alf," usw. Natürlich wurde vom Abgemahnten nicht sein streitgegenständlich Werk aus dem Abmahnschreiben eingetragen, sondern die Zeile mit dem PC-Game "Alf" einfach übernommen. Da die Abmahnung aber nicht das PC-Game beinhaltete, wurde der Betroffene dreimal freundlich hingewiesen, dass man die abgegeben Unterlassungserklärung nicht akzeptieren konnte. Nach der Auflösung, wurde eine strafbewehrte mod. UE abgegeben und auch sofort akzeptiert. Danke an den Abmahner, dass er hier so viel Geduld bewies.


Witzig und auch so lange nicht her, eine Information per E-Mail, dass man meine mod. UE nicht per E-Mail an den Abmahner versenden konnte. Lag es nun an meiner mod. UE oder an den Server des Abmahners. Auch hier stellte sich eine schnelle Aufklärung ein. Im Musterschreiben wird als Beispiel (Farbe Blau) die Adresse des Abmahners benannt.


  • (...) Einwurf Einschreiben
    Vorab per E-Mail: Abmahnanwalt@abmahner.net oder/und Vorab per Fax: 02586 09865 007
    Rechtsanwälte Musterpartnergesellschaft
    Mustermannstraße 12
    09090 Musterstadt
    (...)

Statt wie in den Hinweisen beschrieben, die Angaben des entsprechenden Abmahners zu ergänzen, wurde bei der E-Mail-Adresse des Abmahners einfach, die Erfundene aus dem Musterschreiben (Vorab per E-Mail: Abmahnanwalt@abmahner.net) übernommen. Natürlich wunderte man sich, das die E-Mail immer wieder als Nichtzustellbar zurückkam.

Die Liste ist eigentlich lang und man könnte ein Buch füllen. Sollte es aber mit den wenigen Beispielen erledigt sein mit Pleiten, Pech und Pannen.






"kuw-rechtsanwälte" und "DigiProtect - Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien"

Ich wollte weitgehend auf namentliche Nennung verzichten, nur möchte ich im Speziellen hier eine weitere Ausnahme machen. In diesem Abschnitt möchte ich mich 2 speziellen Fällen des Abmahnwahns direkt beschäftigen. Denn man sollte vieles doch nicht ganz so schnell vergessen.



Chapter One: Aufstieg und Fall von Urmann

Wenn man "kuw-rechtsanwälte" (Regensburg; kurz: "KUW") erwähnt, muss man den Werdegang aufzeigen.


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- 2006:
Promotion Software Agentur für Interaktive Medien
Dr. Karl Urmann / Wagner
Karlstraße 03
72072 Tübingen


2006 - 2010:
kuw rechtsanwälte
Dr. Karl, Urmann & Wagner
Ladehoffstraße 26
93049 Regensburg
Homepage: 'www.rae-su.de'


2010 - 2015:
U+C Rechtsanwälte
Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Zeißstraße 09,
93053 Regensburg
Homepage: 'www.urmann.com'


2015 - letzter Eintrag im HR 12406 am 19.03.2016
Z9 Verwaltungs-GmbH
Klenzestraße 27
93051 Regensburg
Homepage: 'www.urmann.com'



Logfirmen (bekannt):
1. Müller & Dr. Dr. Theis GbR, Instant Solution
2. Copyright Solutions GmbH (Schweiz)



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3. DigiTracing GmbH
4. BHIP reliable netservices
5. DigiRight Solutions GmbH


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Natürlich, jeder wird wie an vielen Stellen des Berichtes aufschreien, aber für mich war Rechtsanwalt Thomas Urmann und sein Abmahnmodell - jedenfalls bis zur Zusammenarbeit mit DigiProtect - das reale Modell an sich. Die Forderungen Betreff der Abmahnung waren bezahlbar plus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die man modifizieren konnte und sollte. Obwohl wir damals alle lachten und es als Massengeschäft verdammten, kämpften wir in den späteren Jahren für die anfänglich gestellten Forderungen, die nicht mehr erreicht werden. Urmann deckte auch als erstes Abmahngen wegen Pornos im großen Stil ab. Und Porno-Abmahnungen liefen wie am Fließband, obwohl ... obwohl niemand diesen "Dreck" ansehen würde, nur billige Schauspielerinnen aus Osteuropa zum Dreh gezwungen werden, es um Billigproduktionen geht und man doch ein Frau bzw. Freundin zu hause hätte, wo Pornos nicht notwendig wären. Und täglich grüßt das Murmeltier.

Natürlich muss man aber auch real einschätzen, kein anderer Abmahner stand so oft in der Kritik. Hier insbesondere bei Problemen der Beweiskraft, immer währender sogenannte "Büroversehen" sowie fehlende gerichtlicher Durchsetzung ihrer Forderungen.



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Für mich persönlich gab es zwei wesentliche Fakten, dass der anfänglich kometenhafte Aufstieg von Uhrmann in einen so tiefen beruflichen wie privaten Fall endete. Einmal die Zusammenarbeit mit DigiProtect und Revolutive Systems GmbH, andermal das ausschweifende Leben in Verbindung fehlenden wirtschaftlichen Verständnis außerhalb der Anwaltsrobe (Stichpunkte: "Gundelfinger Wurstfabrik", "Glasturm").

Und es kam, wie es kommen musste. Das Finale läutetet der mit dem Rücken an der Wand stehende Uhrmann mit der Allianz "The Archive AG" und den sogenannten "RedTube-Abmahnungen" ein.



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RedTube-Abmahnung:

Bild


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Von der eigenen Unantastbarkeit vielleicht überzeugt, wurden Tausendfach Nutzer eines Streaming-Angebotes einer Pornoseite (RedTube.com) abgemahnt. Und Urmann's Zitat geisterte damals durch die Gazetten: "Diese Abmahnwelle war erst der Anfang!" Stimmt nicht, denn sie war sein Ende.

"Richtet nicht, auf dass ihr nicht gerichtet werdet"
(Matthäus 7:1)

Wenn man sich danach richtet - kleiner Kalauer - muss man abschließend sagen, ja bis zur Zusammenarbeit mit DigiProtect hatte Urmann eigentlich das reale Abmahnmodell an sich, nur sollte man immer mit den Beinen fest auf dem Boden bleiben. Heute gibt es keinen Rechtsanwalt Urmann mehr; keine Anwaltskanzlei; seine einstigen Unterstellten kennen ihn nicht mehr; sozial, gesellschaftlich und wirtschaftlich am Boden ... verdient - ja ... jetzt sollte man nicht noch nachschlagen.






Chapter Two: "DigiProtect - Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH"


"DigiProtect - Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH". Schon einmal aufgefallen, dass sind immer wohl klingende und klar definierende Namen auf dem Zettel. Es gab aber jetzt eine noch besseres und günstigeres Abmahnmodell, als dass von Urmann. Aus dem Frankfurter Musiklabel "3p Gesellschaft für Kommunikation mbH" um Moses Pelham, wurde eine hauseigen produzierte "Abmahn GmbH", natürlich nur zum Schutz digitaler Medien. Ein Klüngel rund um Anwalt Dr. Udo Kornmeier und dem Label 3p (Xavier Naidoo, Sabrina Setlur und Cassandra Steen (u.a. Glashaus)) hatte die geniale Idee.

Moses Pelham müsste ich nicht groß vorstellen, oder doch? Gründer des Labels 3p, hatte er als erstes Xavier Naidoo, die sich nicht im Frieden trennten und heute wieder friedlich zusammenarbeiten. Nach wochenlangen verbalen Provokationen des damaligen VIVA-Moderators Stefan Raab hat Pelham ihm bei der Echoverleihung mit einem Kopfstoß die Nase gebrochen. Bekannt auch als ständig lächelnder Kuschelbär-Juror bei X-Factor (2012) usw.

Ich hatte einmal schon vor Jahren eine Art Werdegang zusammengestellt. Natürlich ist es meine subjektive Sicht der Dinge, aber weder Urmann noch DigiProtect sollten in Vergessenheit geraten.



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DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH


HRB 79436


Gegründet:
2004, Hervorgegangen aus dem Label "3p Gesellschaft für Kommunikation" von Moses Pelham, Zeitgleich mit der ersten Zusammenarbeit mit edelNET (digitale Vertriebstochter von CEO edel music AG) und Kontor ( Kunden: 3p)


Geschäftsführer*:
Alexandros "Brayaz" Besparis (Produzer Musikvideos, (Mit-)Sänger auf CD "Glashaus - Hands on Glashaus" 2005 und "Sebastian Hämer - Der fliegende Mann" 2006, Biografie)


Generalmanagement:
Andreas Walter (Ex-GF)


Gesellschafterin:
Melanie Buddenhagen


Beschäftigte:
ca. 40 Mitarbeiter


Expansion:
UK, USA


* Innerhalb der Position als Geschäftsführer gab es dabei - ähnlich Debcon - ein umfangreiches Rotationsprinzip (Andreas Walter, Alex Besparis, Dr. Frederik Gerckens, Alex Besparis).



2004:
Geniale Idee. Ein Musik-Label gründet eine GmbH loggt und mahnt selbst ab. Ist aber leider nicht ganz geglückt, da eine GmbH selbst keine Rechtsanwaltsgebühren berechnen darf. So wurde ganz schnell wieder zur alten bekannten Kanzlei "Kornmeier und Partner" gewechselt;



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Erste Abmahnung:

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03/2007:
Rahmenvertrag mit Mick Haig Produktion USA Inc. (ca. 50 Pornos) wurde geleakt (veröffentlicht)


07/2007:
EV gegen Telekom (darf künftig bei Pirateriefälle aufgezeichnete Internetverbindungsdaten nicht mehr löschen). Damit hat DigiProtect ein nach eigenen Angaben "revolutionäres Urteil für die gesamte Musikbranche im Allgemeinen und die Piraterie-Verfolgung im speziellen" erwirkt, erklärt Andreas Walter, Geschäftsführer von DigiProtect und Director Business Affairs bei 3p.


08/2007:
VÖ: Musikalbum Rot - Sabrina Setlur (ab 12/2007 wird es offiziell abgemahnt)
- Label 3p, Produkt communication: Alexandros Besparis, Melanie Buddenhagen
- Buisiness affairs & legal: Dr. Udo Kornmeier, Andreas Walter



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09/2007:
Mit dem Faltblatt: "Turn Piracy into Profit" ("Verwandeln Sie illegale Vervielfältigung in Gewinn") wirbt DigiProtect offiziell auf der Musikmesse Popkomm (damlas auf 'www.screwtapes.de') und outet sich und das Geschäftsmodell Abmahnung.



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01/2008:
Rahmenvertrag mit John Stagliano (ca. 800 Pornofilme) USA wurde geleakt;


06/2008:
Gründung der eigenen Logg-Firma: DigiRight Solutions GmbH
- damit die alt-ehrwürdige Logistep AG endgültig in den Wind geschossen
- bekannt wird DigiRight Solutions GmbH auch durch seine Firmenpräsentation;



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09/2008:
als erstes stellt DigiProtect einen Antrag nach § 101 UrhG (LG Köln + Düsseldorf);


10/2008:
DigiProtetct stellt ihre Firmenpräsentation: "Turn Piracy into Profit" mittels PowerPoint vor



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11/2008:
Beauftragung Anwälte Davenport Lyons zum Abmahnen in UK (techdirt.com, Link: http://www.techdirt.com/blog.php?company=digiprotect);


12/2008:
Patentamt: DigiProtect ist vorerst keine Verwertungsgesellschaft (Heise.de, Link: http://www.heise.de/newsticker/Patentam ... ung/120177);


2009:
Gründung einer weiteren Logg-Firma: DigiTracing GmbH;


02/2009:
Beauftragung Anwälte Dr. Clemens Pichler, LL.M., Marktstraße 33, Austria - 6850 Dornbirn zum Abmahnen in Österreich (derstandard.at, Link: http://derstandard.at/?id=1234508472106)
  • O-Ton 'derstandard.at':
    "Die Vorarlberger Anwaltskanzlei Pichler hat im Namen der deutschen DigiProtect Abmahnungen verschickt. Darin werden den Kunden verschiedener Provider Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. DigiProtect tritt als "Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien" auf und geht im Auftrag verschiedener Rechteinhaber gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Wie Wildberger erklärte, soll es sich im aktuellen Fall um "eine Hand voll" Provider handeln, die abgemahnt worden seien."

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11/2009:
Gulli.com stellt Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Udo Kornmeier (Link: http://www.gulli.com/news/11583-digipro ... 2009-11-14)

Rechtliche Analyse durch Rechtsanwalt Stadler (Link: http://www.internet-law.de/2009/11/file ... t-und.html)

- hier hatte die "große Gemeinschaft der Abgemahnten" die erste und einzige Möglichkeit der Geschäftsmodell eine Absage zu erteilen - und versagte jämmerlich an der eigenen Ängstlichkeit und Feigheit. Eine von einem Anwalt (Udo Vetter) ausgearbeitete Strafanzeige musste nur noch ausgedruckt, mit den eigenen Angaben ergänzt und an die adressierte Staatsanwaltschaft versendet werden.



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Muster Strafanzeige:
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5-mal wurde dieses gerade real umgesetzt (da ich einer davon war, hatte ich Akteneinsicht). Es wäre ein Erfolg gewesen, wenn ... wenn sich mehr Verbal-Kämpfer beteiligt hätten. Keiner der heute ach so großen anonymen Verbal-Akrobaten hatten die Zivilcorage und ertranken in ihrer persönlichen dummen Feigheit und lächerlichen Ausreden. Und mehr sage ich dazu nicht, da ich merke, dass mein Blutdruck steigt.



Nutzungs- und Verwertungsrechte für:

Musik:
AMIEL, Aqaugen, Eisblume, Guru Josh Project, HAMMERFALL, Ian Oliver, John Doe feat. Gray, Kool Savas, Lemon Ice, Lützenkirchen, Michael Mind, RITAS & MIRANDAS, Sabrina Setlur, Scooter, Sebastian Hämer, Subway to Sally, Shanadoo, Udo Lindenberg, Big City Beats, Y&D, Vincent Raven,

Filmwerke mit pornografischen Inhalt:
John Stagliano (800 Werke), Black Ice Limited, Red Light District Video, Eurocreme, Mick Haig Produktion, Evil Angel usw. ...



Beauftragte abmahnende Kanzleien:

UK:
Kanzlei Davenport Lyons

Österreich:
Anwälte Dr. Clemens Pichler, LL.M.,

Deutschland:

Kornmeier & Partner
Standort: Frankfurt a.M.

Schalast & Partner
Standort: Frankfurt a.M.

U+C Rechtsanwälte
Standort: Regensburg

Graf von Westphalen, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft
Standort Deutschland: Köln, Hamburg, Frankfurt, Freiburg, München, Berlin und Dresden
Standort Spanien: Alicante,
Standort Belgien: Brüssel (Connection zum EU-Parlament),
Standort China: Shanghai
Standort Österreich: Wien.


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Aber es formierte sich - wenn man es so nennen darf - Widerstand. Ein Anwalt hatte eine geniale Idee. Rechtsanwalt Sven Hezel gründete die "metaclaims GmbH" und bot an eine Art "Sammelklage" zu führen (Link: http://www.sammelklage.org/faq.html).



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Sammelklagen an sich kennt das deutsche Recht (außer bei einem Verein) nicht, obwohl unser aktueller Justizminister Maas dies einführen wollte. Aber Betroffene, die ihre Abmahnungen bezahlten, konnten aufgrund der Unterlagen zur "Fax-Affaire" (siehe Muster Strafanzeige) diese Beträge an Sven Hetzel abtreten und dieser würde seinerseits diese gesammelt gegen DigiProtect in einem Gerichtsverfahren geltend machen. Der Betroffene hatte - keinerlei - Kostenrisiko. Aber auch hier zeigte es sich, dass die Betroffenen - keinerlei - Interesse hatten, - selbst - etwas zu unternehmen. "Eine Handvoll" fanden sich, kurz nach Beginn des Verfahrens - natürlich reiner Zufall - firmierte sich DigiProtect um in "FDUDM2 GmbH" (sehr viele stellten einen möglichen Namenszusammenhang mit: "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" her) und ist auf einmal Insolvent (Heise.de, Link: http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 12516.html).

Und so kann ich diesen "Chapter Two" bedauerlich hinsichtlich - unserer - Feigheit schließen. Zeigt es aber, es gibt auch schwarze Schafe sowie sollte man diese nicht vergessen.






Kommen und Gehen


Chapter One: Abgemahnte, Betroffene und Interessierte

In diesen 10 Jahren kamen viele Abgemahnte, Betroffene und Interessierte und verschwanden in der Versenkung des Nichtstun. Ich durfte über die Jahre viele gute Menschen kennenlernen. Sehr viele rieben sich mit der Zeit auf, orientierten sich um, waren witzigerweise als Abtrünnige selbst abtrünnig, verloren nach Eintritt der eigenen Verjährung oder aus einem anderen Grund das Interesse. Vielen Dank an alle, die sich engagierten und noch engagieren. Im Weiteren werde ich weitgehend auf Nennung von Namen verzichten, da man hier schnell jemand vergisst, der sich daran stören kann.




Chapter Two: Abmahner

In den 10 Jahren kamen und gingen aber auch viele Abmahner. Übrigbleiben werden nur noch große Labels oder Produzenten. An meiner Prognose, dass zukünftig nur noch ein "Großabmahner" (Waldorf-Frommer Rechtsanwälte - München) mit der entsprechenden wirtschaftlich starken Klientel abmahnt (/ klagt) und nur sporadisch einige "Einzelabmahner" in geringer Anzahl Abmahnungen versenden (und klagen), wird sich nichts ändern. Das Interesse an Filesharing und die Wirtschaftlichkeit an eine Abmahnung ist nicht mehr gegeben. Selbst Anwälte, die viele Abgemahnte vor Gericht vertraten, sagen: "Filesharing ist Tod und unlukrativ!"

Es gab aber nennenswerte Abmahner, mal zwei Beispiele, die sich in meinen Gedanken verankerten.


1. Die teuerste Abmahnung

Die teuerste Abmahnung, die ich persönlich kenne , versendete die Münchner "Rechtsanwaltskanzlei Demirci & Dr. Nal". Diese mahnten im Auftrag des türkischen Musikverband in Deutschland z.B. einen DJ ab - wie am Beispiel - der eine gewisse Anzahl an Remixe türkischer Künstler öffentlich zum Download auf seiner Webseite anbot.



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07/2008: Münchner Rechtsanwaltskanzlei Demirci & Dr. Nal
300 Titel türkischer Künstler
Forderungen:
- Unterlassungserklärung
- 13.000 EUR allein an Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 3.000.000 Millionen EUR
- der Schadensersatz würde in einem separaten Schreiben geltend egamcht

https://www.e-recht24.de/news/abmahnung/873.html
http://www.dr-wachs.de/blog/2008/07/02/ ... preten-ab/


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2. 2010 - Heul doch! (auch nur wegen des prägnanten Titels)


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Abmahner: Rechtsanwälte Scheuermann Westerhoff Strittmatter, Ubierring 07, 50678 Köln
RI: Bob Arnz, Gerd Zimmermann c/o Rechtsanwälte Scheuermann Westerhoff Strittmatter, Ubierring 07, 50678 Köln
Lied: "Lafee - Heul doch!"
Forderungen: Unterlassungserklärung, Pauschalbetrag i.H.v. 590,00 EUR


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Interessant und gefährlich für Blogger und Forenbetreiber ist heute ein gewisser erkennbarer (Waschmaschinen-) Trend. Viele Kanzleien, die damals sich als Retter des Urheberrechts aufspielten und Filesharing-Verstöße lukrativ abmahnten, wollen heute definitiv nichts mehr damit zu tun haben. Am Besten sollte man nicht nur ansatzweise mit Filesharing-Abmahnungen in Zusammenhang gebracht werden. Wenn doch und nur ansatzweise, holt man schon einmal die juristische Keule heraus. Denn heute ist man eben der Retter z.B. des Presserecht oder Wettbewerbsrecht. Und dazu ist ein reine und weiße Weste schon von Vorteil. Aber auch hier werde ich keine Namen nennen, denn ich möchte mein Glück nicht überstrapazieren.






Summa sumarum

Natürlich könnte ich jetzt seitenlang in Romantik schwelgen, wie toll ich doch bin und auf dem Cent genau niederschreiben, welche Summe - Steffen Heintsch - doch der gierigen und maßlosen Abmahnindustrie in den zehn Jahren kostete. Dies wäre aber erstens Murks, zweitens würde es diejenigen, die sich genau in den Foren engagieren wie ein Schlag ins Gesicht treffen.

Ich denke man sollte eine Einschätzung des Engagements eines Filesharing-Jahrzehnt nutzen, nicht als den einzig geltenden Standpunkt zu präsentieren, sondern dem Leser zum Nachdenken anzuregen. Un d vielleicht ist das eine oder andere dabei, was doch von Interesse war.

Natürlich sollte man aber auch nicht diejenigen vergessen, die von uns gegangen sind.






Uwe Berger ("Erzhammer", Sponsor und Admin)



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Uwe Berger
† 26.03.2012



Uwe ist 2008 in meinem Leben getreten mit einer E-Mail, in der er mich ich anfragte, ob er nicht lieber die Domain: "www.abmahnwahn-dreipage.de" sichern sollte ehe jemand anders diese wegschnappt. Intuitiv, ich wusste zwar nicht was dieser Uwe von mir wollte, stimmte ich dem zu. So entstand eine Freundschaft, mit allen Höhen und Tiefen, guten und schlechten Abmahnzeiten, zwischen zwei charakterlichen Gleichgesinnten, auch wenn er nicht jeden meiner Standpunkte teilte, und es auch manchmal so richtig krachte.

Wer war Uwe Berger? Uwe war ein Mensch, der mitten im Leben stand, gewohnt andere Menschen zu leiten, hart für sein Geld zu arbeiten, sowie verfolgte diesen Weg als "Macher". Nicht "kleckern sondern klotzen", sicherlich eigensinnig, hart gegen sich selbst, ein sehr guter Geschäftsmann und auch Lebemann. Aber für den Abmahnwahn "lebte" er. Er setzte auch noch bis letztes Jahr, als der Krebs ihn schwer zeichnete noch seinen privaten Mittel ein, interessierte sich für das Geschehen und gab - selbst als Hoffnung Suchender - mir Beistand und Trost bei der schweren und kurzen Krebserkrankung meines Bruders. Es ist nicht immer ein Geschenk den genauen Krankheitsverlauf eines Menschen zu kennen, weil man selbst mitleidet und auch still weint. Aber bei allen hat Uwe niemals aufgegeben und kämpfte, nicht einfach jede Sekunde zu Leben aus Selbsterhaltung heraus, nein, sondern um seine Krankheit zu besiegen. Den Ring mit erhobenem Kopf als der Sieger zu verlassen. Aber den Krebs kann man letztendlich nicht besiegen.

Uwe ist für mich trotzdem der Sieger und der Einzige, den man Held des Abmahnwahn nennen darf und für seinen Beitrag im Kampf gegen den Abmahnwahn einen Orden verdiente. Wie nichtig und klein sind wir doch jeder einzelne Engagierte in unserem Neid, Missgunst, Selbstverliebtheit und zwischenmenschlichen Kleinkriegen! Vergessen wir nicht den Menschen Uwe Berger sowie seinen Ausspruch: Im Leben ist die Familie das Wichtigste, der Kreis seiner Lieben, und dann erst darf der Abmahnwahn kommen.






Danke!

In den 10 Jahren habe ich viele Menschen kennengelernt. Dabei war es mir egal, ob man mit den oder den nicht spricht. Viele darf ich auch leider nicht namentlich nennen, da man nicht gern in Nähe "Filesharing Abmahnung" gesehen wird oder Parteilichkeit unterstellt wird. Oder mit mir, wer weiß!? Von vielen Menschen konnte ich sehr viel lernen und mich weiterentwickeln, lerne immer noch. Sehr viele Menschen haben sich in den Jahren gegen den Abmahnwahn engagiert und widmen sich heute anderen Dingen. Wenige Menschen engagieren sich heute noch. Natürlich gibt es Anonyme, die ... lassen wir das, mein Blutdruck.



Danke an alle!






Wie geht es weiter?

Keine Ahnung. In einem Engagement kommt man nach m.E. in verschiedene Phasen. Manchmal geht man mit Herzblut heran, manchmal mürrisch und manchmal möchte man alles hinschmeißen, da man den Sinn nicht mehr erkennt. Dann sind die Hochzeiten des Abmahnwahns bei Filesharing doch vorbei. Sollten endlich alle Gerichte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohne wenn und aber umsetzen, werden auch die Klagen rückläufig sein, da man dieses Risiko nicht mehr eingehen wird ohne substantiierten Sachvortrag.

Wenn ich zurückblicke, es waren sehr viele schlechte Tage, wenige gute und vor allem kein Feld von Ruhm oder Ehre. 2007 habe ich ehrlich nicht gedacht, dass ich 2016 immer noch ein Forum leite was sich mit Filesharing-Abmahnungen befasst. Deshalb möchte ich auch an dieser Stelle keine Prognose mehr wagen.

Schaun wir mal ...





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Ihr

Steffen Heintsch








Wenn Sie mich nach dem Lesen diesen Bericht als ungebildet, arrogant, Zionisten, Abgemahnten-Hasser, Panikmacher, Lügner, Speichellecker der Unterhaltungsindustrie, oder Nazi halten ...

... nichts für ungut!

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Re: 10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!

#10912 Beitrag von NNirom » Donnerstag 15. Dezember 2016, 16:37

Danke für deinen tollen Beitrag! :=)
Steffen hat geschrieben: Manchmal geht man mit Herzblut heran, manchmal mürrisch und manchmal möchte man alles hinschmeißen, da man den Sinn nicht mehr erkennt. Dann sind die Hochzeiten des Abmahnwahns bei Filesharing doch vorbei.
Das ist übrigens etwas, was für dich zumindest mal überlegenswert wäre. Du bist ja nun schon eine ganze Dekade mit diesem Thema beschäftigt und ich kann mir sehr gut vorstellen, dass das einen mit der Zeit nur noch anätzt. Damit abzuschließen und sozusagen einen neuen "Lebensabschnitt" zu beginnen, kann oftmals recht befreiend und erfrischend sein: Neue Lebensumstände, neue Herausforderungen, mit der Vergangenheit abschließen. Ich spreche da aus Erfahrung, weil mich ein anderes Thema 10 Jahre lang verfolgt hat...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10913 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Dezember 2016, 23:46

[quoteemNNirom]Das ist übrigens etwas, was für dich zumindest mal überlegenswert wäre. Du bist ja nun schon eine ganze Dekade mit diesem Thema beschäftigt und ich kann mir sehr gut vorstellen, dass das einen mit der Zeit nur noch anätzt. Damit abzuschließen und sozusagen einen neuen "Lebensabschnitt" zu beginnen, kann oftmals recht befreiend und erfrischend sein: Neue Lebensumstände, neue Herausforderungen, mit der Vergangenheit abschließen. Ich spreche da aus Erfahrung, weil mich ein anderes Thema 10 Jahre lang verfolgt hat...[/quoteem]

Ich lasse es mir einmal durch den Kopf gehen ...



[quoteemMistreaded]R&S Cybersecurity ipoque GmbH ...[/quoteem]

Dies ist doch in Bezug auf WF nicht mehr relevant. Da deren Logfirma jetzt die - Digital Forensics GmbH - ist und nicht mehr die - ipoque GmbH -. Und wenn Du Informationen zur - R&S Cybersecurity ipoque GmbH - benötigst, dann bitte schön, schreib' sie an.

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BGH - I ZR 19/16

#10914 Beitrag von Steffen » Freitag 16. Dezember 2016, 12:55

Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle

____________________________________________

Nr. 232/2016 vom 16.12.2016




Verhandlungstermin am 30. März 2017, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 19/16 (Bundesgerichtshof zur Nennung
des Angehörigen beim Filesharing über einen Familienanschluss)



Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Musiktiteln des Albums "Loud" der Künstlerin Rihanna. Am 2. Januar 2011 wurde dieses Album in einer Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen angeboten.

Die Klägerin nimmt die Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist insoweit erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten als Täter für die Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin. Die Beklagten könnten sich nicht mit dem bloßen Hinweis darauf entlasten, eines der drei in ihrem Haushalt lebenden und bereits volljährigen Kinder habe das Musikalbum in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Vielmehr hätten sie den ihnen nach eigener Darstellung bekannten Täter konkret benennen müssen. Der Lizenzschaden sei ausgehend von einem Betrag in Höhe von 200 € je Titel bei moderater Erhöhung auf insgesamt 2.500 € zu schätzen. Die Abmahnkosten seien der Höhe nach nicht auf einen Betrag von 100 € begrenzt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.




Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14, ZUM-RD 2016, 308

OLG München - Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15, WRP 2016, 385

Karlsruhe, den 16. Dezember 2016




Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Falke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10915 Beitrag von Falke » Freitag 16. Dezember 2016, 15:28

Hallo hier im Forum,

Ich habe vor zwei Tagen Post von der Kriminalpolizeinspektion Regensburg erhalten

Vieleicht kann mir hier jemand Hilfe und Rat geben, was ich jetzt mache.


Ich hatte vor einiger Zeit eine Spende an das Board MyBoerse überwiesen. ( PayPal)

Zitat.

Da auch von Ihren PayPal Account Zahlungen an das genannte Board geflossen sind liegt zumindest
der Anfangsverdacht vor das Sie Urheberrechtliches Material veröffentlich oder erworben haben.
Dies ist strafbar gemäß §108 Urheberrechtsgesetz.
Aus diesem Grund werden Sie auch im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt.

Dies ist
Nun soll ich mich dazu außern

Schriftliche Äußerung als Beschuldigter ( Äußerungsbogen)


Würde mich sehr auf Hilfe freuen


Gruß Falke

NNirom
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10916 Beitrag von NNirom » Freitag 16. Dezember 2016, 21:07

Steffen hat geschrieben:[quoteemNNirom]Das ist übrigens etwas, was für dich zumindest mal überlegenswert wäre. Du bist ja nun schon eine ganze Dekade mit diesem Thema beschäftigt und ich kann mir sehr gut vorstellen, dass das einen mit der Zeit nur noch anätzt. Damit abzuschließen und sozusagen einen neuen "Lebensabschnitt" zu beginnen, kann oftmals recht befreiend und erfrischend sein: Neue Lebensumstände, neue Herausforderungen, mit der Vergangenheit abschließen. Ich spreche da aus Erfahrung, weil mich ein anderes Thema 10 Jahre lang verfolgt hat...[/quoteem]

Ich lasse es mir einmal durch den Kopf gehen ...

VG Steffen
1ööüüää1

Bald ist ja wieder Silvester und jedes neue Jahr ist wie ein neues Leben oder zumindest die Chance darauf!
Letztendlich musst Du es am Ende wollen und es muss deine Entscheidung sein.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10917 Beitrag von Steffen » Samstag 17. Dezember 2016, 00:04

Würde mich sehr auf Hilfe freuen
Gruß Falke
Sie haben das Recht zu schweigen.
Alles was Sie sagen,
kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden.


VG Steffen

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AG Düsseldorf, Az. 13 C 13/15,

#10918 Beitrag von Steffen » Samstag 17. Dezember 2016, 00:24

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg von WBS gegen Rasch - Freunde hatten Zugriff aufs Internet



00:20 Uhr



Die Kanzlei WBS hat in einem Filesharing Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf gewonnen. Der Abgemahnte konnte sich damit verteidigen, dass er seine Freunde zu einem Online-Spiel- und Grill-Wochenende eingeladen hatte.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de




Bericht

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... net-70640/

Urteil als PDF:
https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... -13_15.pdf




Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

Link:
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ich-60356/



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Unser Mandant fand eine Abmahnung wegen Filesharing in seinem Briefkasten vor. Die Kanzlei Rasch warf ihm vor, dass er das Musikalbum "Back to Black" illegal über seinen Internetanschluss verbreitet hat. Dabei handelte es sich um insgesamt 18 Musikstücke von der Künstlerin Amy Winehouse. Rasch forderte den Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner sollte er eine Vergleichssumme in Höhe von 1.800,00 EUR entrichten. Nachdem er die Zahlung verweigert hatte, verklagte die Kanzlei Rasch ihn im Auftrag der Universal Music GmbH. Er sollte Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR bezahlen. Außerdem stellte ihm Rasch Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR in Rechnung.



Amtsgericht Düsseldorf konkretisiert Anforderungen an sekundäre Darlegungslast

Das Amtsgericht Düsseldorf wies jedoch die Filesharing Klage von Rasch mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 13 C 13/15) ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz als Täter entfällt. Die Täterschaftsvermutung gegenüber dem Anschlussinhaber war hinreichend erschüttert. Dies ergab sich daraus, dass er an dem Wochenende zwei Freunde zu einem Online-Spiel- und Grill-Wochenende eingeladen hatte. Am Tage der Urheberrechtsverletzung hatten diese und seine frühere Lebensgefährtin Zugriff auf seinen Internetanschluss. Sie durften diesen mit ihren eigenen Laptops nutzen. Durch diese Darlegungen genügte unser Mandant den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Denn er hat hierdurch nicht nur die theoretische Möglichkeit des Zugriffs durch Dritte aufgezeigt. Es bestand vielmehr die reale Möglichkeit, dass ein Dritter Filesharing über seinen Anschluss begangen hat.



Filesharing - Keine Überwachung von Freunden erforderlich

Darüber hinaus verneinte die Richterin eine Heranziehung unseres Mandanten im Wege der Störerhaftung. Hierzu führte sie aus, dass er normalerweise seinen Besuch weder belehren, noch überwachen braucht. Denn es handelte sich um eigenverantwortlich handelnde Erwachsene.



Fazit:

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Abmahnanwälte keine zu strengen Anforderungen an die Verteidigung des Abgemahnten stellen dürfen. Dieser braucht nicht darzulegen, wann sich jeder Gast genau im Internet aufgehalten hast und was er dort gemacht hat. Der Anschlussinhaber braucht erst Recht nicht angeben, welcher Freund das Filesharing wirklich begangen hat. (HAB)





AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, Az. 13 C 13/15


  • (...) Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO)


    13 C 13/15


    Verkündet am 15.12.2016
    [Name]
    , Justizbeschäftigte (mD)
    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



    Amtsgericht Düsseldorf


    IM NAMEN DES VOLKES


    Urteil




    In dem Rechtsstreit


    [Name],
    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    [Name],


    gegen


    [Name],
    Beklagten,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27 - 29, 50672 Köln,



    hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2016 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.



    Tatbestand:

    Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Anbietens des Musikalbums "[Name]" der Künstlerin [Name] bestehend aus 18 Musikstücken, im Internet im Wege des sogenannten Filesharings in Anspruch.

    Durch die proMedia GmbH ließ die Klägerin IP-Adressen ermitteln, unter welchen das Musikalbum "[Name]" in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens wurde der Klägerin von der [Name Provider]der Beklagte als Inhaber des Anschlusses genannt, welchem eine der IP-Adressen in dem fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Mit Schreiben vom 30.11.2011 (Anlage K 3; Bl. 38 ff. d. A.) ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Rechtsanwälte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 1.800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ersatzansprüche auffordern. Mit Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage K 4; Bl. 46 d. A.) gab der Beklagte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Zahlung eines Vergleichsbetrages lehnte er ab.


    Die Klägerin behauptet:
    Ihr ständen die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller an dem auf dem streitgegenständlichen Musikalbum enthaltenen Aufnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Das streitgegenständliche Musikalbum sei vom Anschluss des Beklagten ohne ihre Zustimmung mit einer auf dem "eDonkey2000"-Protokoll basierenden Filesharing-Software am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr (MESZ) vom Anschluss des Beklagten von der IP-Adresse [IP] zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei Inhaber des ermittelten Internetanschlusses mit der von der [Name Provider] mitgeteilten Benutzerkennung [Kennung]. Der Beklagte sei für die Rechtsverletzung verantwortlich.



    Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Wertersatz in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR sowie Kostenersatz in Höhe von 1.379,80 EUR nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2014 zu zahlen.



    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bestreitet die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Auskunftsverfahren. Der Beklagte trägt vor: Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei er nicht Inhaber des von der Klägerin ermittelten Anschlusses gewesen. Unter der von der [Name Provider] mitgeteilten Anschrift [Anschrift] habe er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits nicht mehr gewohnt, sondern seit gut zwei Jahren in [Anschrift]. Das abgemahnte Werk sei ihm nicht näher bekannt. Neben ihm habe am streitgegenständlichen Tag auch die Zeugin [Name], seine damalige Lebensgefährtin, Zugriff auf seinen Internetanschluss in [Anschrift]gehabt. Am streitgegenständlichen Tag hätten sie sich zu einem langen Online-Spiel- und Grill-Wochenende mit zwei weiteren Freunden, den Zeugen [Name] und [Name] getroffen. Die Laptops aller Zeugen seien daher zum behaupteten Verletzungszeitpunkt mit seinem Internetanschluss verbunden gewesen. Die Zeugen hätten ihm gegenüber eine Rechtsverletzung verneint. Der Zugang zum Internet sei zum damaligen Zeitpunkt nur über ein LAN-Kabel erfolgt. Des Weiteren erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der am 12.12.2014 erlassene Mahnbescheid ist dem Beklagten am 16.12.2014 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 22.11.2016 (Bl. 259 ff. GA) verwiesen.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe:



    I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet.


    1.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten.

    Der Anspruch setzt voraus, dass der Beklagte die Urheberrechte der Klägerin, hier das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG, verletzt hat. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte als Täter für die Schaffung der Downloadmöglichkeit verantwortlich ist.

    Zwar greift grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll, auch deren Täter ist (OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173). Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch dadurch widerlegen, dass er darlegt, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH, GRUR 2014, 657 - BearShare). Insoweit trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (BGH, NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens), nach der er im Rahmen des ihm Zumutbaren bestreiten und Tatsachen darlegen muss, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses, ergibt. Insofern hat der Beklagte ausreichend dargelegt, dass sein Internetanschluss zum streitgegenständlichen Zeitraum auch von den Zeugen [Name] und [Name] mit jeweils einem eigenen Laptop genutzt wurde. Dies beinhaltet die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Beklagte, sondern einer der Zeugen die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Tauschbörse III-Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14) geurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch genügt, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet. Diese Hürde hat der Beklagte aber genommen. Denn nach seinem Vortrag liegt die Begehung durch einen der Zeugen, welche am behaupteten Verletzungstag ebenso wie der Beklagte Zugriff auf den Internetanschluss genommen haben, zumindest ebenso nahe, wie eine Begehung durch den Beklagten selbst.

    Demgegenüber konnte die Klägerin die Vermutung nicht wieder aufleben lassen, denn nach der Beweisaufnahme steht es nicht für das Gericht fest, dass der Beklagte und nicht die weiteren Zugangsberechtigten die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Zwar hat keiner der Zeugen zugegeben, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Sie haben aber alle bestätigt, dass ihre Laptops, die alle mit einer Filesharing-Software ausgestattet gewesen seien, am streitgegenständlichen Tag an dem Internetanschluss des Beklagten angeschlossen waren. Die Zeugin [Name] hat des Weiteren eingeräumt die Software eMule zum Herunterladen von Musik genutzt zu haben und auch einen Song in digitaler Form von [Name] zu besitzen, dessen Herkunft sie nicht mehr angeben könne. Sie hat dabei nicht ausschließen können, dass auch das streitgegenständliche Musikalbum sich unter der heruntergeladenen Musik war. Auch der Zeuge [Name] hat angegeben, im Wege des Filesharing Musik heruntergeladen zu haben und hat nicht ausschließen können, dass die streitgegenständlichen Songs dabei waren. Demgegenüber hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung abgestritten, Musik über Filesharing-Software wie eMule bezogen zu haben und angegeben, dass ihm vielmehr andere Möglichkeiten bekannt gewesen seien, schneller und sicherer an Musiktitel zu kommen.


    2.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F gegen den Beklagten.

    Der Beklagte haftet wie dargelegt nicht als Täter für die Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte haftet darüber hinaus auch nicht als Störer gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG auf Unterlassung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Der Beklagte hat vorliegend keine Prüfpflichten verletzt. Bei den Zeugen handelt es sich nicht um minderjährige Kinder, die von dem Beklagten hätten überwacht oder entsprechend belehrt werden müssen, sondern um eigenverantwortlich handelnde Erwachsene.


    3.

    Aufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht auch kein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.



    II.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


    Streitwert: 3.879,80 EUR



    Rechtsbehelfsbelehrung:


    A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft.

    Die Berufung ist zulässig,

    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

    Die Berufung kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem

    Landgericht Düsseldorf,
    Werdener Straße 1,
    40227 Düsseldorf,


    eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung.

    Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

    Amtsgericht Düsseldorf,
    Werdener Straße 1,
    40227 Düsseldorf,


    schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


    [Name]


    Beglaubigt
    [Name], Justizbeschäftigte (mD) (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, Az. 13 C 13/15,
Klage Rasch Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Christian Solmecke,
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR,
Anforderungen an sekundäre Darlegungslast,
Freunde

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10919 Beitrag von NNirom » Samstag 17. Dezember 2016, 16:13

Eben gerade bei Spiegel Online gefunden:
http://www.spiegel.de/video/game-of-thr ... 29051.html

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Steffen
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KW 50

#10920 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Dezember 2016, 09:02

------------------------------------------------------ - Abmahnwahn Deutschland - Filesharing - --------------------------------------------


DER Wochenrückblick........................Bild......................Filesharing Fälle


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Ausgabe 2016, KW 50 ..................................Initiative AW3P.........................12.12. - 18.12.2016

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Querbeet



1. Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 232/2016 vom 16.12.2016

Verhandlungstermin:
30. März 2017, 9.00 Uhr,
in Sachen I ZR 19/16
(Bundesgerichtshof zur Nennung des Angehörigen beim Filesharing über einen Familienanschluss)


Vorinstanzen:
Quelle: Bundesgerichtshof
Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1




Worum ging es?

Anschlussinhaber (Ehepaar) bestritten den Vorwurf, teilten aber mit, dass die Rechtsverletzung durch eines der Kinder vorgenommen wurde, weigerten sich aber den wahren Täter zu benennen.

Das Gericht urteilte, dass der sekundären Darlegungslast (eigentlich Täterschaftsvermutung) nicht genügt sei, weil die Beklagten nicht mitteilten, wer die behauptete Rechtsverletzung begangen hätte.

Dilemma bzw. Frage der Fragen, ist es aber für Eltern zumutbar
a) mit Kenntnis des Täters
b) vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes der Familie
die eigenen Kinder ans Messer zu liefern

Ergo, steht der Schutz der Familie über allem? Dieser BGH-Termin kann entweder Top oder Flop für Filesharing Klagen bedeuten.







2. Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Anlass zur Klageerhebung bei Bitte um Fristverlängerung nach Abmahnung


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.2016, Az. 6 W 101/16
  • (...) Hat der Kläger vor Klageerhebung durch eine Abmahnung dem Beklagten eine angemessene Frist zur vorprozessualen Beilegung gesetzt und bittet der Abgemahnte erfolglos um eine Verlängerung dieser Frist, hat der Beklagte mit Ablauf dieser Frist Anlass zur Klageerhebung gegeben mit der Folge, dass er sich im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger auf die Bitte um Fristverlängerung nicht reagiert bzw. nur durch das Büro seines Anwalts einen Rückruf in Aussicht gestellt hat. (...)

Quelle: lareda.hessenrecht.hessen.de
Link: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... id:7703824








3. Bekannte Klageverfahren der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer 2016


Zusammenfassung AW3P


Quelle: Forum AW3P
Link: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 365#p46365




Zusammenfassung Waldorf Frommer


Quelle: Waldorf Frommer
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ch-senken/











Gerichtsentscheidungen



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  • AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14 [BaumgartenBrandt verliert; Einfachermittlung reicht nicht]
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, Az. 13 C 13/15 [Rasch verliert; Freunde]
[/b]





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  • LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16 [WF gewinnen; bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder hätten den Anschluss im Verletzungszeitraum genutzt reicht nicht]
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Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)



1. AG Köln, Urteil vom 01.12.2016, Az. 148 C 163/14

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg - Ermittlungspanne bei Einfachermittlung möglich



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ich-70538/






2. AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, Az. 13 C 13/15

Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln): Filesharing Sieg von WBS gegen Rasch - Freunde hatten Zugriff aufs Internet



Quelle: Wilde, Beuger, Solmecke Rechtsanwälte (Köln)
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... net-70640/








Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)

LG Leipzig, Urteil vom 18.11.2016, Az. 05 S 203/16

WALDORF FROMMER: Das Landgericht Leipzig bestätigt erneut strenge Anforderung an die sekundäre Darlegungslast - Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder hätten den Anschluss im Verletzungszeitraum genutzt - ist keine konkrete Darlegung des Nutzungsverhaltens!



Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte (München)
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ungszeitr/











Oh du fröhliche Forenwelt



Steffen Heintsch: 14.12.2006 - 14.12.2016
Az. 2006-9132-187439
10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!



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Quelle: Forum AW3P
Link: http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 353#p46353







Offizielle Stellungnahme der IGGDAW durch Fred-Olaf Neiße (uhle), Ingo Bentz (Shual) und Claudia Reinhardt (princess15114) zur Veröffentlichung: "Steffen Heintsch: 14.12.2006 - 14.12.2016 - Az. 2006-9132-187439 - 10 Jahre Abmahnwahn - ganz ohne Therapie!"



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  • Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn
    Verantwortlicher: Herr Fred-Olaf Neiße
    Dorfstraße 23 | 23948 Niederklütz
    Telefon 038825-24136 | Fax 038825-29848


    (...) Verzweifelter Bericht des idiotischen AfD-Rechtsausleger und Reichsbürger-Sympathisanten-Verlinker Steffen Heintsch der aufgrund Erinnerungsschwächen, gefälschten Belegen und Lügen seine Wut und Endzeitstimmung zum Ausdruck bringt für sein privatinsolventes Versagen.

    Also sind wir in uns gegangen. Da wir allerdings weder vor noch nach Weihnachten irgendwelche Zeit für das dumme Geseire eines rechten Stinkers übrig haben, trotzdem Glückwunsch

    Bild

    (...)
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Danke, danke, für diesen und den anderen zwei Glückwünschen. Dies bedeutet mir viel und ist Motivation für weitere Jahre.






4. Adventswochenende

Die vierte Kerze brennt - genießt ein wundervolles weiteres Adventswochenende im Kreise Eurer Familie und Lieben und lasst ein wenig Ruhe und Stille bei Euch einkehren! Die Initiative AW3P wünscht allen eine frohe, besinnliche und gesegnete Adventszeit. Aber bedenkt, dass es auch Menschen gibt, die unserer Hilfe bedürfen.



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4. Advent GB Pics - GBPicsOnline.de



4. Adventsonntag:
Die nahende Freude. "Freuet euch in dem Herrn allewege, und abermals sage ich:
Freuet euch! Der Herr ist nahe!" (Philipper 4,4,5b)









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Steffen Heintsch für AW3P



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