(...)
- 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2014, Aktenzeichen 29 C 2394/14 (44), abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufungsklägerin nimmt den Berufungsbeklagten nach vorangegangenem Mahnverfahren in zweiter Instanz wegen illegalen Filesharings des zu ihren Gunsten urhebergesetzlich geschützten Filmwerks [Name] auf Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2014, Az. 29 C 2394/14 (44), Bezug genommen (Bl. 68 ff. d. A.).
Die Berufungsklägerin hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, für die Verantwortung des Berufungsbeklagten spreche eine tatsächliche Vermutung. Sie habe zumindest Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr i.H.v. 400,00 EUR sowie auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 555,60 EUR (1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 7.500,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Kostenpauschale).
Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Hinsichtlich der Abmahnkosten sei auf den Versand des Abmahnschreibens im Jahr 2010 abzustellen. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verjähre gemäß § 102 S. 2 UrhG i.V.m. 852 BGB erst nach 10 Jahren.
Die Berufungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 1. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Berufungsbeklagte hat erstinstanzlich beantragt,
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.11.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die klägerischen Ansprüche seien verjährt. Auf den von der Berufungsklägerin geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie seien die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung beginne nicht erst mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, im Streitfall also am 11.11.2009. Der Unterlassungs- und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch unterlägen den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (§ 199 Absatz 5 BGB). Hinsichtlich der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 70 ff. d. A.).
Die Berufungsklägerin hat gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 17.11.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 17.12.2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.02.2015 begründet (Bl. 87 ff. d. A.).
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihres Erachtens beruht das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Rechtsansicht wird auf die Berufungsbegründung vom 13.02.2015 verwiesen (Bl. 87 ff. d. A.).
Die Berufungsklägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an sie 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Berufungsbeklagte bestreitet insbesondere, die Rechtsverletzung begangen zu haben und für diese verantwortlich zu sein.
Daneben bestreitet er erstmals in der Berufungsinstanz, dass die Software [Name] des IT-Dienstleisters [Name] - mit deren Hilfe der ihm zur Last gelegte Verstoß ermittelt wurde - korrekt bzw. ausreichend sicher sei (Bl. 97 d. A.).
Nach seiner Behauptung wären aufgrund der in Rede stehenden Zugänglichmachung allenfalls zehn direkte Downloads möglich gewesen, so dass die geforderte Lizenzgebühr von 400,00 EUR aus seiner Sicht überhöht ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 Bezug genommen (Bl. 105 f. d. A.).
II.
1.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 10.11.2014 (Az. 29 C 2394/14 (44)) ist begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen.
a)
Die Berufungsklägerin kann vom Berufungsbeklagten gemäß § 97 Absatz 2 UrhG Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie in Höhe der eingeklagten 400,00 EUR wegen schuldhafter öffentlicher Zugänglichmachung des zu ihren Gunsten geschützten Filmwerks [Name] beanspruchen.
aa)
Der Berufungsbeklagte hat ihr ausschließliches Recht, das streitgegenständliche Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen, widerrechtlich und schuldhaft verletzt (§§ 97 Abs. 1 und 2 i.V.m., 88 ff., 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 19a UrhG).
Nach den zutreffenden Feststellungen der ersten Instanz wurde der Film [Name] am 11.11.2009 um [Uhrzeit] Uhr von einem Rechner mit der zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten zugeordneten IP-Adresse [IP-Adresse] aus über eine Internettauschbörse ohne Zustimmung der Berufungsklägerin öffentlich zugänglich gemacht.
Aufgrund des ermittelten Filesharingverstoßes über den Internetanschluss des Berufungsbeklagten besteht die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortung als Täter (oder jedenfalls Störer) für den Verstoß (vgl. BGH - Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 - "Sommer unseres Lebens", juris, Rn. 12; BGH - Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12, juris, Rn. 33; siehe auch BGH - Urt .v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", juris, Rn. 15; BGH - Urt. v. 28.02.2013 - I ZR 237/11 - "Vorbeugende Unterwerfungserklärung", juris, Rn. 20).
Der damit korrelierenden sekundären Darlegungslast hat der Berufungsbeklagte im Streitfall nicht genügt. Die Tatbegehung durch ihn ist daher gemäß § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
Der Berufungsbeklagte hat keinen Geschehensablauf dargelegt, der seine fehlende Verantwortung und die Alleinverantwortung eines Dritten zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. insofern auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 092/2015 vom 11.06.2015 zum Rechtsstreit BGH - I ZR 75/14). Dass er sich während der Rechtsverletzung bei der Arbeit befunden hat, mag zutreffen, steht einer Rechtsverletzung durch ihn selbst aber nicht entgegen. Der Berufungsbeklagte könnte den Filesharingvorgang z.B. bereits vor Verlassen des Hauses initiiert haben. Da er auch keine Personen benannt hat, die auf seinen Anschluss zugreifen können und an seiner Stelle ernsthaft als Täter in Betracht kommen, ist seine Behauptung, als kinderloses Ehepaar hätten sie keinerlei Nutzen, einen Kinderfilm aus dem Internet herunterzuladen, ebenfalls unerheblich.
Soweit der Berufungsbeklagte in zweiter Instanz erstmals bestritten hat, dass die klägerseitig zur Ermittlung von Filesharingverstößen eingesetzte Software [Name] des Internetdienstleisters [Name] korrekte bzw. ausreichend sichere Ergebnisse liefere, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Absatz 2 S. 1 ZPO präkludiert. Es ist weder dargetan noch erkennbar, warum er dies nicht bereits erstinstanzlich hätte anzweifeln können. Eine der Ausnahmen des § 531 Absatz 2 S. 1 Nr. 1 und / oder 2 ZPO, bei denen erst in der Berufungsinstanz vorgebrachte (Angriffs- und) Verteidigungsmittel ausnahmsweise zuzulassen sind, ist im Streitfall nicht einschlägig.
An einem Verschulden des Berufungsbeklagten bestehen mit Blick auf die hohen Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen Rechtsschutz keine Zweifel. Filesharingverstöße werden regelmäßig sogar vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen, da sie die Installation von spezifischer Filesharingsoftware erfordern.
bb)
Der aus der schuldhaften Zuwiderhandlung resultierende Anspruch der Berufungsklägerin auf Schadensersatz ist entgegen der vom Amtsgericht im angegriffenen Urteil vertretenen Rechtsansicht nicht verjährt.
(1)
Schadensersatzansprüche nach § 97 Absatz 2 UrhG verjähren allerdings prinzipiell - so auch im Streitfall - nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem sie entstanden sind.
Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Rechts richtet sich gemäß § 102 S. 1 UrhG nach den allgemeinen Grundsätzen. Ansprüche auf Schadensersatz (§ 97 Absatz 2 UrhG) verjähren folglich drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195 i.V.m. 199 Abs. 1 BGB, vgl. auch BGH - Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 148/13 - "Motorradteile", juris, Rn. 21). Eine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf - Urt. v. 03.12.2013 - Az. 20 U 138/12), juris, Rn. 20 m. w. N.).
Dies trifft vorliegend zu. Die Berufungsklägerin hatte bereits mit Übermittelung der Daten durch die Telekom mit Schreiben vom 18.12.2009 Kenntnis davon, dass der in Rede stehende Verstoß gegen das Urhebergesetz vom Anschluss des Berufungsbeklagten aus begangen wurde (Anlage K 4, Bl. 31 d. A.).
(2)
Jedoch schließt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 97 Absatz 2 UrhG die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten nicht aus.
Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Nach letztgenannter Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt (§ 852 S. 1 und 2 BGB; sog. Restschadensersatzanspruch bzw. deliktischer Bereicherungsausgleich).
Die Klageforderung erstreckt sich auf diesen Restschadensersatzanspruch, bei dem es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. BGH - Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 148/13 - "Motorradteile", juris, Leitsatz 2. sowie Rn. 27, 29, 31).
a)
Soweit in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit vermehrt die Auffassung vertreten wird, die Vorschrift des § 852 BGB sei in Filesharingfällen unanwendbar, Schadensersatzansprüche nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie seien im Fall einer Verjährungseinrede nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung nicht mehr durchsetzbar, tritt die Kammer dieser Ansicht nicht bei.
Nach den Entscheidungen einer Reihe von Amtsgerichten - darunter die Vorinstanz - sowie der Landgerichte Bielefeld und Frankenthal als Berufungsinstanzen, sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB auf Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren wegen eines Filesharingverstoßes unanwendbar. Aus Sicht dieser Gerichte war die Fallkonstellation in der BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" grundlegend anders, weshalb die dort aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht übertragbar seien. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermögliche es einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von diesem gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber bestehe in Filesharingfällen keine Möglichkeit zum Anschluss eines Lizenzvertrages, selbst wenn der Beklagte dies wünsche. Der Filesharer habe folglich keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankomme, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und selbst zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden sei, dass während des eigenen Uploadvorganges Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer aus ermöglicht werde, sei eine notwendige Folge, die die Nutzer einer Filesharingbörse in Kauf nähmen. Hierin liege jedoch kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte.
Darüber hinaus fehle es an jeglicher Bereicherung des in Anspruch Genommenen in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr. Es sei gerade das Wesen von Filesharing-Systemen, diese Dateien kostenfrei an Dritte weiterzuverteilen. Dem Wesensmerkmal nach handele es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, auf die die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht anwendbar seien (vgl. z. B. LG Bielefeld - Beschl. v. 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14, juris, Rn. 1 ff.; LG Frankenthal - Beschl. v. 06.02.2015 - Az. S 65/14), veröffentlicht unter http://www.j...nrw.de (Stand: 05.08.2015), Rn. 1 ff.; AG Bielefeld - Urt. v. 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13, juris, Rn. 16; AG Düsseldorf - Urt. v. 24.07.2014 -Az. 57 C 15659/13, juris, Rn. 26; AG Kassel - Urt. v. 26.08.2014 - Az- 410 C 1875/14, juris, Rn. 17; dem folgend Lakkis in: Herberger / Martinek / Rüßmann / Weth, juris PK BGB, 7. Aufl. 2015, Stand: 30.06.2015, § 195 Rn. 36.2).
(b)
Entgegen der Rechtsprechung der vorzitierten Land- und Amtsgerichte liegt Filesharingfällen keine "grundlegend andere" Fallgestaltung als der BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" zugrunde (BGH - Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10) - "Bochumer Weihnachtsmarkt", bei juris).
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte eine Tochtergesellschaft der Stadt Bochum Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem von der Klägerin (GEMA) wahrgenommenen Repertoire auf unentgeltlich zugänglich gemachten Veranstaltungen (Weihnachtsmarkt, etc.) öffentlich wiedergegeben, ohne dass dafür ein passender GEMA-Tarif existierte (a. a. O., Rn. 1, 12, 17, 19). Der Bundesgerichtshof führte aus (a. a. O. Rn. 36 ff.; Hervorh. durch das Landgericht Frankfurt a.M.):
- "[36] 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.
37a) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § 102 Satz 1 UrhG die Vorschriften der §§ 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach §§ 195, 199 Absatz 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Es kann offenbleiben, ob danach Schadensersatzansprüche wegen Musikaufführungen bei Veranstaltungen in den Jahren 2004 und 2005 - wie die Revision geltend macht - zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 24. Februar 2009 verjährt waren.
38b) Hat der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet nach § 102 Satz 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist danach jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet ist.
39aa) Die Beklagte hat durch die Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr für die Veranstaltungen kein Entgelt zugeflossen sei. Die Beklagte hat durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - BGH - I ZR 68/08, GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 623 Rn. GRUR Jahr 2010 Seite 623 Randnummer 33 = WRP 2010, WRP Jahr 2010 Seite 927 - "Restwertbörse", m. w. N.).
40bb) Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Absatz 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 623 Rn. GRUR Jahr 2010 Seite 623 Randnummer 33 - "Restwertbörse", m. w. N.). Die Höhe dieser Lizenzgebühr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt (vgl. oben Rn. 15 ff.).
41cc) Die Verpflichtung zum Wertersatz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht mehr bereichert wäre (§ 818 Absatz 3 BGB). Die Revision macht geltend, bei der Beklagten sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz kein Vermögensvorteil mehr vorhanden gewesen, da sie eine hundertprozentige Tochter der Stadt Bochum mit Gewinnabführungs- und Verlustnachschusspflicht sei. Mit diesem Vorbringen hat die Revision schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich dabei um neuen, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlichen Sachvortrag handelt (§ 559 Absatz 1 ZPO). Der Einwand der Revision wäre aber auch unbegründet. Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH - Urt. v. 02.07.1971 - I ZR 58/70, BGHZ 56, BGHZ Band 56 Seite 317, BGHZ Band 56 322 - "Gasparone II")."
Insofern unterscheidet sich die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation nicht grundlegend vom Streitfall.
Auch derjenige, der ein Werk illegal über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich macht, greift ohne Zustimmung des Berechtigten in dessen Zuweisungsgehalt ein und erlangt dadurch einen Gebrauchsvorteil. Dass es maßgeblich auf diesen Eingriff bzw. auf das Verschaffen eines Vorteils durch die Nutzung eines fremden Rechts ankommt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Motorradteile" von Anfang 2015 erneut bestätigt (BGH - "Motorradteile", a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Vorliegend ist durch die Veröffentlichung in einer Tauschbörse der Zuweisungsgehalt in Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG betroffen. Unerheblich ist, ob der Verletzer einen Gewinn erzielt hat (BGH - "Motorradteile", a. a. O., Rn. 34).
Eine Schadensberechnung nach entgangener Lizenz scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - entgegen der oben dargestellten Auffassung der Landgerichte Bielefeld und LG Frankenthal - auch nicht deshalb aus, weil der Rechtsinhaber dem Nutzer von vornherein keine Lizenz erteilt hätte. Denn ihrer normativen Zielsetzung nach setzt die - fiktive - Lizenz nicht voraus, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen wäre (vgl. z. B. BGH - Urt. v. 17.06.1992 - I ZR 107/90 - "Tchibo/Rolex II", juris, Rn. 28; Fromm / Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 88). Der Zahlungsanspruch in Form der Lizenzanalogie fingiert keine Zustimmung des Betroffenen, er stellt den Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Rechtsposition - hier das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG - dar (BGH - Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04 - "Rücktritt des Finanzministers" - juris Rn. 12 m. w. N.).
cc)
Was die Höhe des vom Berufungsbeklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrages angeht, wird bei der von der Berufungsklägerin gewählten Schadensberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen bzw. verkehrsüblichen Bedingungen fingiert (BGH - Urt. v. 22.03.1990 - I ZR 59/88 - "Lizenzanalogie", juris, Rn. 16 f.). Im Rahmen der Lizenzanalogie gelten diejenigen Lizenzgebühren als angemessen, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH - Urt. v. 17.06.1992 - I ZR 107/90 - "Tchibo / Rolex II", juris, Rn. 32 ff.).
Bestehen Tarifvergütungen, so sind diese zugrunde zu legen. Es ist von demjenigen Tarif auszugehen, der nach seinen Merkmalen der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise sowie dem Umfang der Nutzung möglichst nahe kommt (BGH - "Bochumer Weihnachtsmarkt", a. a. O.). Bei der Bemessung eines angemessenen Schadensbetrages auf Basis des § ZPO § 287 ZPO ist dabei jeder Einzelfall im Hinblick auf seine Besonderheiten gegenüber den Durchschnittswerten der Tarife und einer marktüblichen Vergütung zu untersuchen. Zu berücksichtigen sind Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts (vgl. z. B. OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Rn. 23).
Dass eine Schadensberechnung nach Methode der Lizenzanalogie auch dann in Betracht kommt, wenn für einen dem Grunde nach vergütungspflichtigen Vorgang kein passender Tarif existiert, entspricht seit der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - Urt. v. 03.07.2014 - I ZR 30/11 - "PC III", juris, Rn. 59; BGH - Urt. v. 27.10.2011 - I ZR 175/10) - "Bochumer Weihnachtsmarkt", juris, Rn. 17).
(1)
Eine Bestimmung des Schadens auf Basis eines unmittelbar anwendbaren Tarifs scheidet vorliegend aus.
Bei Kinofilmen wie dem streitgegenständlichen werden die Lizenzgebühren in aller Regel individuell vereinbart, wobei Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Musikstücken und Filmwerken grundsätzlich keine Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der zu ihren Gunsten geschützten Werke in einer Internettauschbörse vergeben.
Sieht man davon ab, dass das "Distribution Agreement" vom 11.05.2007, mit dem die Berufungsklägerin die ausschließlichen Rechte an dem Filmwerk [Name] erworben hat, keine Lizenzgebühren ausweist, böten die von ihr gezahlten Beträge allenfalls eine grobe Orientierungshilfe bei der Schadensersatzschätzung gemäß § 287 ZPO. Die Berufungsklägerin hat durch vorgenannte Vereinbarung nicht nur zahlreiche Verwertungsrechte erworben (z. B. "Cinematic Rights", "Video Rights", "On-Demand/Demand View Rights", "Free TV-Rights", "Pay TV-Rights"), sondern ihr Nutzungsrecht erstreckt sich zudem auf verschiedene Territorien außerhalb Deutschlands (vgl. Anlage K 1, Bl. 33 ff. d. A.).
Eine Heranziehung von Tarifen für andere Nutzungs- und Verwertungsrechte scheitert oft an der fehlenden Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Fallkonstellationen. Beim Filesharing wird kein wirtschaftlicher Erfolg erzielt. Bei einer Internettauschbörse kann die Anzahl der Downloads allenfalls nach Erfahrungswerten grob geschätzt werden. Dies spricht gegen die Heranziehung eines vorrangig auf den konkreten Nutzungsumfang abstellenden Tarifs. Zahlreiche Tarife betreffen den kommerziellen Einsatz von urhebergesetzlich geschützten Werken im Rahmen eines öffentlichkeitswirksamen, mit Gewinnaussichten verbundenen Kontextes. Es erscheint nicht angemessen, private Filesharer mit kommerziellen Anbietern auf eine Stufe zu stellen (vgl. z. B. OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Rn. 26).
(2)
In der Rechtsprechung wird daher teils - v.a. vom OLG Hamburg - vertreten, für die Bemessung des zu erstattenden Schadens könne nicht auf bestehende Tarifwerke zurückgegriffen werden. Eine Berechnung des Schadens auf Grundlage von GEMA-Tarifen verbiete sich schon aus der Natur der Sache, weil die GEMA ausschließlich die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter vertrete, während die Nutzung von Musikdateien im Internet wesentlich weitergehende Rechte Dritter betreffe, insbesondere die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler. Das Tarifgefüge der GEMA sei auch ersichtlich weder geeignet noch dazu bestimmt, Rechtsverletzungen Privater im Wege des nichtkommerziellen Filesharings im Internet zu erfassen, da insbesondere nicht zu ermitteln sei, wie hoch die Zahl der Zugriffe auf die einzelnen Musikdateien jeweils gewesen sei. Der Verletzer nutze die zu lizenzierenden Musikdateien auch nicht selbst, sondern stelle sie Dritten ohne finanzielle Vergütung zur Verfügung. Selbst wenn sein Gegenwert darin bestehe, dass er seinerseits auf Musikdateien anderer zugreifen könne, sei das Lizenzgefüge der GEMA auf eine derartige Nutzungssituation ersichtlich nicht abgestellt (OLG Hamburg - Urt. v. 07.11.2013 - Az. 5 U 222/10) - "Gnutella" - juris, Rn. 61).
Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne deshalb lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht werde (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe, usw.), könne angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand erfordern. Bei der aus diesem Grund gebotenen gewissen Pauschalierung pro Titel könne ein jugendlicher Filesharer nicht auf eine Stufe gestellt werden mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären. Zwar treffe es zu, dass es für die Schadensersatzhöhe nicht darauf ankomme, ob der Verletzer bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu bezahlen. Gleichwohl könne nicht außer Ansatz bleiben, dass es insoweit in erster Linie um Sachverhalte gehe, in denen Jugendliche häufig ohne vollständige Kenntnis der rechtlichen Tragweite ihres Handelns leichtfertig derartige Verletzungshandlungen begingen. Zudem müssten unvertretbar hohe Beträge vermieden werden (vgl. OLG Hamburg - Urt. v. 07.11.2013 - Az. 5 U 222/10 - "Gnutella", juris, Leitsatz 3 sowie Rn. 58 ff.; siehe auch die Übersicht über den rechtlichen Streitstand beim OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Rn. 31).
Im Ergebnis folgt das OLG Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens jedoch dem alternativen Ansatz des OLG Köln (zu diesem sogleich) und gelangt ebenfalls zu einem geschätzten Schaden von 200,00 EUR für ein Musikstück (die Vorinstanz hatte nur 15,00 EUR pro Titel zugesprochen, was dem OLG Hamburg mit Blick auf einen seines Erachtens gebotenen Multiplikator von 400 (Größenordnung der geschätzten illegalen Titelzugriffe) als zu gering erschien (OLG Hamburg, a. a. O. Rn. 57 ff.; vgl. auch die Übersicht des OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Rn. 31; der Bundesgerichtshof hat einen Betrag von 200,00 EUR für jeden der in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel im Rechtsstreit BGH - I ZR 7/14 unbeanstandet gelassen, vgl. die Pressemitteilung Nr. 092/2015 vom 11.06.2015; die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht worden).
(3)
Die Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Frankfurt a.M. ziehen für Werke, bei denen die Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften erfolgt, als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften, v.a. der GEMA, heran.
Aus Sicht des OLG Frankfurt a.M. bieten diese zumindest eine Orientierungshilfe. Da eine gerichtliche Schätzung nicht vorgenommen werden dürfe, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. insofern BGH - "Tchibo/Rolex II", a. a. O., Rn. 43; BGH - Urt. v. 22.05.1984 - III ZR 18/83), juris, Rn. 55), erscheine eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens entgegen der Auffassung des OLG Hamburg naheliegend und geboten (OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13, juris, Rn. 25 f.; OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Rn. 33).
(a)
Für Musikstücke wird v.a. auf den GEMA-Tarif VR-OD 5 rekurriert, der die Nutzung einzelner Titel - auch durch Download aus dem Internet - zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von 0,1278 EUR pro Zugriff vorsieht. Mit Blick auf das höhere wirtschaftliche Risiko eines Tonträgers wird kombiniert auf die Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche abgestellt und für jeden Fall des Zugriffs auf die angebotenen Dateien ein Betrag von 0,50 EUR veranschlagt.
(aa)
Die Oberlandesgerichte Frankfurt a.M. und Köln gehen im Rahmen der Schadensschätzung - wie auch das OLG Hamburg - von mindestens 400 illegalen Zugriffen aus und gelangen auf diese Weise auf einen fiktiven Lizenzbetrag von 200,00 EUR pro Musikstück (0,50 EUR x 400 Zugriffe, vgl. OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13, juris, Rn. 23 ff., die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. hatte lediglich 150,00 EUR zugesprochen (vgl. Rn. 2); OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Leitsatz 2 sowie Rn. 32 (auch für Zeitraum von mehreren Wochen), jeweils m. w. N.).
(bb)
Das OLG Düsseldorf hält die Schätzung von 400 Downloadzugriffen hingegen für übersetzt, nicht zuletzt, weil bei der Nutzung von Filesharingsoftware ein Musiktitel in der Regel nicht vollständig von einem Anbieter, sondern in Fragmenten bei mehreren Anbietern heruntergeladen werde (sog. Chunks). Gerade bekannte Popsongs, die hohe Platzierungen erreichten, würden von vielen Anbietern in Tauschbörsen eingestellt, so dass auf jeden Anbieter nur Bruchteile entfielen, weshalb erst nach mehreren Zugriffen ein kompletter Download vorliege. Es seien daher nicht mehr als 200 Downloadvorgänge in Ansatz zu bringen.
Das OLG Düsseldorf hat die Bereicherung aufgrund dessen "nur" auf 100,00 EUR pro Musiktitel geschätzt (OLG Düsseldorf - Urt. v. 03.12.2013 - Az. 20 U 138/12, juris, Rn. 31; vgl. auch AG Düsseldorf - Urt. v. 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13, juris, Rn. 24).
(b)
Für Filme wird teils auf den GEMA-Tarif VR-W I (für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten) zurückgegriffen und im Hinblick darauf, dass Streams im Gegensatz zu den im Rahmen von Filesharing-Netzwerken ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ein Aufschlag von 50% gemacht (LG Düsseldorf - Urt. v. 24.11.2010 - Az. 12 O 521/09, juris, Rn. 21; siehe insofern auch die Darstellung des OLG Frankfurt a. M. - Urt. v. 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13, juris, Rn. 19 sowie Urt. v. 16.12.2014 - Az. 11 U 27/14, juris, Rn. 29).
(4)
Die Spezialabteilung des Amtsgerichts Düsseldorf geht demgegenüber davon aus, dass sich der Schadenersatz gemäß der Lizenzanalogie bei lediglich einer festgestellten IP-Adresse grundsätzlich an der Anzahl der möglichen Downloads Dritter unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite für die Dauer der eigenen Downloadzeit orientiere. Da sich hieraus bei geringer Größe der herunter zu ladenden Datei aber Werte ergeben könnten, die unangemessen niedrig seien, sei in einem solchen Fall bei der Schätzung gemäß § 287 Absatz 1 ZPO von der doppelten eigenen Downloadzeit auszugehen. Dies rechtfertige sich daraus, dass ein Abbruch der Verbindung exakt im Zeitpunkt des Endes des Downloads nicht zu erwarten sei. Angesichts des Zwecks des Filesharings, sich eine Kopie zur Eigennutzung zu verschaffen, könne aber ohne Ermittlung weiterer IP-Adressen nicht von einer noch längeren Verbreitungszeit ausgegangen werden (vgl. z. B. AG Düsseldorf - Urt. v. 24.03.2015 - Az. 57 C 9341/14, juris, Leitsatz sowie Rn. 17 ff.). Das Amtsgericht Düsseldorf geht daher davon aus, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch des Geschädigten aus §§ 852 S. 1, 812 ff. BGB nur den durch das Ziehen der einzelnen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil betreffe. Hinsichtlich der Verbreitung fehle es an einer Bereicherung (AG Düsseldorf - Urt. v. 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14), juris, Leitsatz 4 sowie Rn. 18).
Gegen Letzteres spricht, dass der Bundesgerichtshof, wie dargetan, maßgeblich auf den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Rechtsinhabers abstellt.
Das AG Düsseldorf nimmt insgesamt eine recht aufwendige Schätzung anhand des Nettoverkaufspreises zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung, einer Lizenzgebühr von 20% auf diesen Preis, der konkreten Größe der öffentlich zugänglich gemachten Datei sowie der Größe der Chunks in der jeweiligen Tauschbörse sowie der Dauer von Down- und Uploads bei einem üblichen DSL 6000-Anschluss vor. Es ermittelt auf diese Weise die Zahl der möglichen Downloads durch Dritte während eines eigenen Downloadvorgangs durch den Verletzer und verdoppelt den sich so ergebenden Betrag. Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung dupliziert es diesen Betrag teils erneut (vgl. z. B. Urt. v. 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14, juris, Rn. 14 ff.; Urt. v. 24.03.2015 - Az. 57 C 9341/14, juris, Rn. 17 ff.).
Diese Methode erscheint nur auf den ersten Blick exakter als eine Schadensschätzung anhand vergleichbarer GEMA-Tarife. Bei genauerer Betrachtung gründet auch sie auf zahlreichen, nicht empirisch belegten Unterstellungen.
(5)
In Fällen, in denen das öffentliche Zugänglichmachen nachweislich oder unstreitig Folge eines illegalen Downloads des betreffenden Werkes bzw. Leistungsschutzrechts ist, besteht der Gebrauchsvorteil für den Verletzer jedenfalls in den ersparten Kosten für einen rechtmäßigen Erwerb des betreffenden Werkes (siehe auch AG Kassel - Urt. v. 26.08.2014 - Az. 410 C 1875/14, juris, Rn. 17, das dennoch die Grundsätze der Lizenzanalogie für unanwendbar hielt). Die Maßgeblichkeit dieses Gebrauchsvorteils scheidet aber bereits dann aus, wenn das betreffende Werk zwar legal erworben wurde, aber unter Verstoß gegen das Urhebergesetz über eine Tauschbörse öffentlich wahrnehmbar gemacht wird, z. B. während der Verletzer gleichzeitig ein oder mehrere andere Werke über die Tauschbörse herunterlädt. Dies kann für ihn sinnvoll sein, da etliche Tauschbörsen die Downloadgeschwindigkeit an den Umfang des Upload-Angebots knüpfen.
(6)
In Fällen wie dem vorliegenden besteht keine passende Schätzungsgrundlage.
Mit [Name] steht ein 80-minütiger Animationsfilm in Rede, dessen Produktion über 6 Mio. USD gekostet hat und der erst kurz vor dem festgestellten Verstoß in Deutschland auf den Markt kam.
(a)
Hierfür ist kein Tarif ersichtlich, der Anknüpfungspunkt für eine Schadensschätzung sein könnte.
Die GEMA-Tarife können nicht herangezogen werden, da sie primär die Kosten der Verwendung von Musikstücken abbilden.
Die von der GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH) geforderten Tarife bieten keine geeignete Schätzungsgrundlage. Sie decken im Wesentlichen verschiedene Rechte zur (Live-)Vorführung von pornografischen Filmen ab. Soweit mit dem Tarif V ein Tarif für das Vermieten von Videokassetten und Multimedia-Produkten aus dem GÜFA-Repertoire existiert, knüpft dieser neben dem Vermietentgelt in Euro an die Stückzahl der Vermietungen an. Die Zahl der Downloads ist beim Filesharing indes gerade unbekannt.
Die VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH) nimmt die Rechte von Filmherstellern an deutschen und ausländischen Filmwerken sowie an deutschen Fernsehwerken wahr, soweit das Fernsehwerk mit eigenen Mitteln des Filmherstellers hergestellt wurde. Sie kalkuliert die Vergütungen für die einzelnen Produktionen nach einem Punktesystems, das u. a. abhängig vom Sender der Ausstrahlung divergiert ("Senderbepunktung"). Die VGF schüttet ihr Aufkommen aus Einnahmen für Vermietungen an Private (§ 27 UrhG), für Vervielfältigungen gemäß § 54 UrhG und für Kabelweitersendungen anhand unterschiedlicher Kriterien, v.a. differenzierter Werkfaktoren für Kino-, Kinodokumentar-, Spielfilme und z. B. Spielserien, jeweils aus dem In- bzw. Ausland, sowie der Länge des Filmwerks in Minuten, aus. Welche Vergütung für die Ausstrahlung eines Filmes wie [Name] zu entrichten wäre, lässt sich dem Internetauftritt der VGF vom 05.07.2015 nicht entnehmen. Allerdings stehen mit der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen und dem Angebot eines Filmes zum Download in einer Internettauschbörse auch keine vergleichbaren Werknutzungen in Rede.
Bei der VFF handelt es sich um die Verwertungsgesellschaft der deutschen Auftragsproduzenten, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, von privaten Sendeunternehmen und einigen regionalen Fernsehveranstaltern. Die VFF nimmt treuhänderisch die aus deren Leistungsschutzrecht resultierenden Rechte und Vergütungsansprüche (an Fernsehwerken) wahr. Die am 05.07.2015 auf ihrer Internetseite wiedergegebene Tarife (bzw. Tarifänderungen) für die Vervielfältigung von Fernsehsendungen und Fernsehproduktionen zur internen Wiedergabe durch Bundes- oder Landesbehörden betragen 1,00 EUR, 2,00 EUR bzw. 9,00 EUR pro angefangener Spieldauerminute.
Schon weil es sich bei dem streitgegenständlichen Film nicht um ein Fernsehwerk, sondern um einen zum Verletzungszeitpunkt gerade erst in Deutschland angelaufenen Kinofilm handelt, lässt sich für den Streitfall aus vorgenannten Tarifen keine Lizenzgebühr ableiten.
(b)
Nach Meinung der Berufungsklägerin beträgt der minimale Lizenzsatz für einen legalen Download im Streitfall 5,00 EUR (Bl. 19 d. A.). Ausgehend von 10.000 illegalen Weiterverbreitungen schulde der Berufungsbeklagte ihr prinzipiell eine Lizenzgebühr i.H.v. 50.000,00 EUR (Bl. 18 f. d. A.).
Die Annahme von 10.000 Weiterverbreitungen erscheint trotz der Aktualität des im Streitfall in Rede stehenden Filmwerkes recht hoch, nicht zuletzt, weil der Download eines ganzen Filmes länger dauern kann und daher weniger üblich sein dürfte als der illegale Download einzelner Musikstücke.
Ausgehend von 50 bis maximal 100 Weiterverbreitungen infolge der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Films durch den Berufungsbeklagten gelangte man auf Basis der klägerischen Betragsvorstellung von 5,00 EUR pro Download auf eine fiktive Lizenzgebühr zwischen 250,00 EUR und 500,00 EUR.
Auf Grundlage der vom Berufungsbeklagten behaupteten allenfalls 10 direkten Downloads, käme man - allerdings ohne Berücksichtigung potenzieller Weiterverbreitungen - nur zu einer Lizenzgebühr von 50,00 EUR.
Für die der Klage zugrundeliegende gelegte Mindestlizenz von 400,00 EUR hätte es auf Basis eines Betrages von 5,00 EUR je Download insgesamt 80 Weiterverbreitungen bedurft. Auch dies erscheint mit Blick auf den üblichen Download nur einzelner Chunks von verschiedenen Rechnern vergleichsweise viel, wenn auch andererseits mit Blick auf die unbekannte Dauer des Verstoßes nicht absolut unrealistisch.
Im Streitfall besteht das Dilemma, dass für eine verlässliche Schadensschätzung keine empirische Grundlage besteht. Vernünftige Vertragsparteien hätten die Zahl der Downloads, insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Chunks, vermutlich nicht zum Maßstab für die Höhe der Lizenzgebühr gemacht. Sie hätten auch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Zahl der Filmanbieter in einer Internettauschbörse mit der Popularität und Aktualität des konkret zugänglich gemachten Filmwerkes potenzieren dürfte.
Es kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass sich verständige Parteien für die in Rede stehende Werknutzung zumindest auf eine Lizenzgebühr in Höhe der eingeklagten 400,00 EUR verständigt hätten.
Löst man sich von den oben dargestellten Versuchen einer Schadenschätzung auf Grundlage der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunktes für die Zahl der Downloadvorgänge vollkommen in der Luft hängen würde, und stellt man stattdessen darauf ab, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten, erscheint eine Lizenzgebühr von 400,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes [Name] in einer Internettauschbörse mit Blick auf die Kosten für die Produktion dieses Films und angesichts des Risikos seiner unkontrollierbarer Weiterverbreitung nicht überzogen. In der Vergangenheit hat die Kammer den durch das öffentliche Zugänglichmachen eines pornografisches Filmwerks entstandenen Schaden nach der Lizenzanalogie bereits auf 1.000,00 EUR geschätzt (Urt. v. 14.03.2012 - Az. 2-06 O 528/11, Ziff. 4. d)).
b)
Die Berufungsklägerin kann vom Berufungsbeklagten gemäß § 97a Absatz 1 S. 2 UrhG a. F. auch Ersatz von Abmahnkosten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung des Berufungsbeklagten vom 18.02.2010 (Anlage K 9, Bl. 42 ff. d. A.) in Höhe von 555,60 EUR verlangen (1,3-Gebühr aus 7.500,00 EUR nach der bis zum 31.07.2013 geltenden Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 RVG zzgl. 20,00 EUR Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG; vgl. insofern auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 092/2015 zum Urteil vom 11.06.2015 in der Sache BGH Aktenzeichen I ZR 7/14).
aa)
Der Anspruch der Berufungsklägerin auf Abmahnkostenersatz ist nicht verjährt.
Diesbezüglich ist gemäß §§ 97a a.F. i.V.m. 102 UrhG, 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB von einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, auszugehen.
Da weder dargetan noch erkennbar ist, dass die Kosten für die Abmahnung vom 18.02.2010 bereits im Jahr 2009 entstanden sind, hat die Zustellung des Mahnbescheids am 23.11.2013 die Verjährung gehemmt.
(1)
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht bereits im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung.
Das Amtsgericht hat - entsprechend einer Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld - auf § 199 Absatz 5 BGB rekurriert, demzufolge bei einem Anspruch auf ein Unterlassen an die Stelle der Anspruchsentstehung die Zuwiderhandlung tritt. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine P2P-Tauschbörse.
Aus Sicht vorgenannter Amtsgerichte kann der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugewartet wird. Der Unterlassungs- und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch unterlägen insoweit den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch AG Bielefeld - Urt. v. 06.03.2014 - Az. C 368/13, juris, Rn. 15).
(2)
Für diese Sichtweise bietet das Gesetz allerdings keine Grundlage.
(a)
Soweit der Anspruch auf Abmahnkostenersatz als Schadensersatz beansprucht wird - im Streitfall gemäß § 97 Absatz 2 UrhG - gilt zwar der Grundsatz der sog. Schadenseinheit, d. h. die Verjährung auch später erst fällig werdender Ersatzansprüche beginnt einheitlich, sobald der Eintritt irgendeines Vermögensnachteils möglich erscheint und eine Feststellungsklage denkbar ist, ungeachtet dessen finden auf die Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 97a UrhG nach § 102 UrhG, wie dargetan, aber die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB entsprechende Anwendung (vgl. LG Frankfurt a.M. - Urt. v. 24.06.2015 - Az. 2-06 O 528/11, S 2/15, Ziffern 1. a), 2. a)).
(b)
Soweit die amtsgerichtlich Rechtsprechung teilweise auf § 199 Absatz 5 BGB abstellt, wird verkannt, dass diese Norm den Beginn der Verjährungsfrist für Unterlassungsansprüche vom (früheren) Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (es besteht ab sofort ein Unterlassungsanspruch) auf den (späteren) Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verschiebt, damit die Verjährungsfrist nicht schon vor der (ersten) Zuwiderhandlung beginnt. Im Vorfeld eines Verstoßes hat der Berechtigte nämlich weder einen Anlass noch die Möglichkeit, gegen den Verpflichteten vorzugehen (vgl. z. B. Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 199 Rn. 23 m. w. N.).
Verlagerte man den Beginn der Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf Abmahnkostenersatz auf den Zeitpunkt des Verstoßes gegen das Urhebergesetz vor, liefe die Verjährungsfrist demgegenüber bereits, bevor der Anspruch überhaupt entstanden ist. Dies wäre contra legem.
Eine Vorverlagerung zum Schutz des als Verletzer in Anspruch Genommenen ist auch nicht geboten. Der Rechtsinhaber kann Letzteren - bis zur zeitlichen Grenze einer Verwirkung - jederzeit abmahnen, solange die Wiederholungsgefahr nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfallen ist. Ein Missbrauch zulasten des Verletzers liegt darin nicht.
bb)
Der Höhe nach ist die Forderung nach Kostenersatz für die Abmahnung des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden.
(1)
Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG a. F., der zufolge der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR beschränkt war, ist im Streitfall mangels einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung unanwendbar. Eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs setzt ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, also ein Bagatelldelikt, voraus.
Jedenfalls aber ist die vorliegende Rechtsverletzung - obschon nur ein einziges Filmwerk betroffen ist - nach den für § 97a Abs. 2 UrhG a. F. anzuwendenden Maßstäben qualitativ nicht als unerheblich zu bewerten. Die im Internet begangenen Urheberrechtsverstöße können in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen in der Filmbranche führen. Wer eine Filmdatei auf einer Internettauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt im Allgemeinen nicht rein altruistisch. Er strebt zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der vom Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart. Er nimmt dabei in Kauf, dass sich dies negativ auf den Vermarktungserfolg des Rechteinhabers auswirkt (ebenso OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13, juris, Rn. 32 ff.).
(2)
Was die Höhe des Gegenstandswerts für die Abmahnkosten anbelangt, sind die von der Berufungsklägerin zugrunde gelegten 7.500,00 EUR nicht zu hoch.
Das OLG Frankfurt a.M. hat einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR für das Filesharing eines einzelnen Musikstücks unbeanstandet gelassen (OLG Frankfurt a.M. - Urt. v. 15.07.2014 - Az. 11 U 115/13, juris, Rn. 39).
Im Streitfall steht das Angebot eines mit einem Kostenaufwand von über 6 Mio. USD produzierten, zur Tatzeit aktuellen, internationalen Kinofilms in Rede.
Der für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgebliche sog. Angriffsfaktor ist angesichts des Wertes des in Rede stehenden Filmwerkes, des Zeitpunktes seiner Wahrnehmbarmachung im Vorfeld der Weihnachtszeit 2009 und mit Blick auf die Gefahr seiner unkontrollierbaren Verbreitung über eine Internettauschbörse nicht gering einzuschätzen.
Soweit das Amtsgericht Düsseldorf demgegenüber die Ansicht vertritt, angemessen sei bei einem Filesharing durch eine Privatperson nur ein Streitwert in Höhe des fünffachen Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie (vgl. z. B. Urt. v. 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14, juris, Rn. 20; Urt. v. 24.03.2015 - Az. 57 C 9341/14, juris, Rn. 19), wird dies dem Angriffsfaktor in Filesharingfällen nicht gerecht. Keinesfalls wäre es legitim, die mittlerweile bestehende gesetzliche Deckelung des Gegenstandswerts für eine Abmahnung von 1.000,00 EUR zu unterschreiten (§ 97 a Absatz 3 S. 2 UrhG n. F.).
c)
Zinsen auf die zugesprochenen Beträge kann die Berufungsklägerin jeweils seit dem auf die Zustellung der Anspruchsbegründung vom 15.08.2014 folgenden Tag, d. h. seit dem 30.08.2014 verlangen (zur Zustellung am 29.08.2014, vgl. Bl. 53 d. A.).
Die Streitsache gilt nicht bereits als seit Zustellung des Mahnbescheids am 23.11.2013 rechtshängig geworden, da sie nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden ist. Die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens sind schon am 04.12.2013 bei der Berufungsklägerin angefordert worden. Das Verfahren ist erst am 10.07.2014 abgegeben worden (vgl. Bl. 5 d. A.).
Da die Berufungsklägerin ausdrücklich Zinsen "seit Rechtshängigkeit" - also seit Zustellung der Klage an den Berufungsbeklagten (§§ 261 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 ZPO) - und keine Verzugszinsen verlangt, können wegen § 308 Absatz 1 ZPO auch keine Zinsen bereits seit Zustellung des Mahnbescheids zugesprochen werden (vgl. insofern § 286 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB).
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Gegen dieses Urteil war gemäß § ZPO § 543 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen. (...)