Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Oelgemoeller
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10561 Beitrag von Oelgemoeller » Montag 29. Februar 2016, 15:27

Hallo,
Hut ab vor dem Engagement der Forum-Betreiber und -Nutzer. Mit Filesharing habe ich zwar nichts am Hut, aber habt ihr vielleicht eine Idee, wo ähnlich intensiv diskutiert wird und Tipps zu finden sind zum Thema Abmahnung wegen Bild-Veröffentlichung? Vor Jahren habe ich mal eine erfolgreich abgewehrt, damals mit Hilfe von abmahnwelle.de. Das gibt's aber leider nicht mehr und nennenswert viel habe ich zu dem Thema grade nicht gefunden.

Ich befürchte, daß es mit "modUE + Nix" eher nicht getan sein wird bei Schadenersatz + Kostennote im mittleren 4stelligen Bereich (für einen unberechtigt veröffentlichten Fotoausschnitt) und zeitnah geklagt wird.
Wo findet man Erfahrungsberichte zu dem Thema?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10562 Beitrag von Steffen » Montag 29. Februar 2016, 16:04

Thx. Alles zum Thema Bilderabmahnungen, findest Du - hier.

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Steffen
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LG Bochum, Az. I-5 S 81/15

#10563 Beitrag von Steffen » Dienstag 1. März 2016, 15:06

OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte GbR: Pech gehabt! Rechteinhaber erweitert die Klage und verliert dann doch. Koch Media verliert in 2. Instanz


14:37 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte GbR · Rechtsanwälte in überörtlicher Sozietät

Büro Köln
Philipp Obladen

Ubierring 43 | 50678 Köln
Tel.: 0221 789 529 80 | Fax: 0221 789 529 99



Büro Brühl
Robert Gäßler

Pingsdorfer Str. 89 | 50321 Brühl
Tel.: 02232 962 96 95 | Fax: 02232 962 96 61

E-Mail: kanzlei@obladen-gaessler.de
Internet: www.obladen-gaessler.de



Bericht
Link: http://www.obladen-gaessler.de/pech-geh ... dann-doch/


Autor:
Rechtsanwalt Philipp Obladen


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Landgericht Bochum hat jüngst die Klage eines Rechteinhabers (Koch Media) in einem sog. Tauschbörsenfall in zweiter Instanz abgewiesen. Wir haben den abgemahnten Anschlussinhaber vertreten. Der Internetanschluss wurde durch ihn sowie durch seine Ehefrau genutzt. Der Urheberrechtsverstoß, der über eine Tauschbörse erfolgt sein soll, soll tagsüber begangen worden sein. Wir konnten für den Anschlussinhaber darlegen, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung hauptsächlich in der Nachtschicht gearbeitet hat und tagsüber meistens zu Hause war und den Internetanschluss genutzt hat. Wir haben vorgetragen, dass der Internetanschluss hauptsächlich zum Onlinebanking, zur Kommunikation über E-Mail sowie zum Nachrichtenlesen genutzt wurde. Ferner nutzte die Ehefrau des Anschlussinhabers Streaming-Dienste wie z.B. Youtube.



Klageerweiterung in der Berufungsverhandlung

Der Rechteinhaber hat in der ersten Instanz einen Schadenersatz in Höhe von 300,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,00 Euro verlangt. In der Berufungsverhandlung wurde die Klage dahingehend erweitert, dass nunmehr ein Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 Euro gefordert wurde. Dies war aus Sicht des Rechteinhabers keine gute Idee, da das Landgericht urteilte, dass der beklagte Anschlussinhaber seiner Darlegungslast nachgekommen sei. Die Klage wurde somit vollständig abgewiesen. Der Anschlussinhaber wurde zu keiner Zahlung verurteilt.


Das Landgericht Bochum urteilte in der von uns erstrittenen Entscheidung I-5 S 81/15 vom 22.01.2016:
  • [...] Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

    [...]

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst andere Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

    Der Anschlussinhaber genügt dieser Darlegungslast, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von ebenfalls im Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Auch kommt es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an. Der Beklagte ist nach Auffassung der Kammer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat bereits erstinstanzlich dargelegt, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau genutzt wurde.

    Zwar erfolgte der weitergehende Vortrag des Beklagten hinsichtlich des konkreten Nutzungsverhaltens der Ehefrau in Bezug auf den Internetanschluss erst zweitinstanzlich, allerdings wurde der Kläger erst durch die Kammer darauf hingewiesen, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten eine substantiierte Darlegung des Beklagten durch konkrete Schilderungen des tatsächlichen Nutzungsverhaltens der Ehefrau im Hinblick auf den Internetanschluss erforderlich ist, um aufzuzeigen, dass diese als Täterin der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommt. Ein entsprechender Hinweis durch das Amtsgericht unterblieb insofern konsequent, da nach dessen Rechtsauffassung der Beklagte bereits mit dem erstinstanzlichen Vortrag seiner sekundären Darlegungslast genügt hat.

    [...]

    Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Ehefrau als Täterin ernsthaft in Betracht kommt, da sie eigenständig Zugang zum Internetanschluss habe und diesen auch regelmäßig nutze. Insbesondere der Vortrag des Beklagten dahingehend, dass seine Ehefrau unter anderem Streaming-Portale wie "YouTube" nutze, lässt die grundsätzliche Nutzung von Filesharing-Programmen durchaus denkbar erscheinen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Computerspiel um einen sog. "Ego-Shooter" handelt, steht dem nicht entgegen. Das vorgetragene Nutzungsverhalten der Ehefrau des Beklagten spiegelt das einer jungen, modernen Frau wieder, so dass auch das Spielen eines "Ego-Shooters" diese werden gerichtsbekannt auch von vielen Frauen gespielt - durchaus lebensnah ist.

    [...]

    Demgemäß hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. [...]

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.



Keine Haftung bei Vortrag zu Nutzungsverhalten und nicht alleinigem Anschlussnutzer

Gleichwohl zeigt das Urteil deutlich, dass sog. Filesharing-Klagen längst kein "Durchmarsch" mehr für Rechteinhaber sind. Die meisten Gerichte in Deutschland machen sich mittlerweile durchaus Gedanken, wie mit derartigen Klagen umzugehen ist. Auch von anderen Gerichten als das Landgericht Bochum haben wir den Eindruck, dass nicht nur eine praktische Lösung derartiger Fälle, sondern durchaus auch eine juristisch-dogmatisch saubere Lösung gefunden werden soll. Es bleibt also festzuhalten, dass man als Abgemahnter gute Chancen hat, wenn man
  • den Anschluss nicht alleine nutzt,
  • das Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussnutzer möglichst konkret darlegen kann,
  • der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat.

Hoffnung für Abgemahnte

Im vorliegenden Fall wurde die Ehefrau im Übrigen als Zeugin geladen. Diese machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht Bochum hat hierzu geurteilt:
  • [...] In dem Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch die Zeugin kann keine Beweisvereitelung durch den Beklagten gesehen werden, da die Entscheidung eines Zeugen, nicht aussagen zu wollen, eine höchstpersönliche ist. [...]
    Es bleibt abzuwarten, ob der Rechteinhaber in diesem Fall den Weg nach Karlsruhe gehen wird.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    LG Bochum, Urteil vom 22.01.2016, Az. I-5 S 81/15

    mefisto
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    Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

    #10564 Beitrag von mefisto » Dienstag 1. März 2016, 17:40

    Hallo!

    Ich habe die Abmahnung im 2015 erhalten. Die geforderte Zahlung betrug etwa 800 Euro. Ich habe geeignete Schritte eingeleitet (die modifizierte Unterlassungserklärung unterschrieben, welche auch akzeptiert wurde). Der Fall ist jedoch immer noch offen. Diesbezüglich habe ich einige Fragen und hoffe, Sie können sie beantworten.

    1) Gibt es für den Fall, daß die Sache vor Gericht landet, eine Deckelung für die Zahlung, die alles enthält - Schadensersatz,Gerichtsgebühr, die Anwälte der Gegenseite?

    2) Genauer gefragt, gibt es Informationen darüber, wie viel Geld Kanzleien den Beklagten im Gericht abgewinnen können? Im Durchschnitt.. Nicht weniger als 400,00 EUR + die Anwälte der Gegenseite (~200)?

    Danke!

    GrafZahl
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    Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

    #10565 Beitrag von GrafZahl » Dienstag 1. März 2016, 18:10

    Nabend,
    dumme frage war ja erst was zur Verjährung.....hoffe ich hab es richtig verstanden....

    Beispiel
    Log Datum Okt. 2012
    Abmahnschreiben Jan 2013
    Verjährung grds Ende 2015
    Allerdings wird im Feb 2016 Mahnbescheid beantragt

    Fall müsste doch eigentlich verjährt sein, oder bedenk ich was nicht......

    dynamicduo
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    Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

    #10566 Beitrag von dynamicduo » Dienstag 1. März 2016, 22:09

    GrafZahl hat geschrieben:Nabend,
    dumme frage war ja erst was zur Verjährung.....hoffe ich hab es richtig verstanden....

    Beispiel
    Log Datum Okt. 2012
    Abmahnschreiben Jan 2013
    Verjährung grds Ende 2015
    Allerdings wird im Feb 2016 Mahnbescheid beantragt

    Fall müsste doch eigentlich verjährt sein, oder bedenk ich was nicht......

    Beginnend am Ende des Jahres, mit Erhalt des Abmahnschreibens (Silvester; 24:00 Uhr
    Bei dir Beginn dann 2014 und endet dann 2016. Also ist dein Fall noch nicht verjährt...

    Gruß
    DD

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    Steffen
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    Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

    #10567 Beitrag von Steffen » Mittwoch 2. März 2016, 04:44

    [quoteemmefisto]Ich habe die Abmahnung im 2015 erhalten. Die geforderte Zahlung betrug etwa 800 Euro.[/quoteem]
    Wer hat denn dich für was abgemahnt?



    Zur Verjährung:
    Bitte noch einmal das betreffende Posting durchlesen. So schwer ist es dann doch nicht.

    Und für die Berechner gilt:

    • (...) 3) Prüfung im Einzelfall

      Für eine genaue Klärung im konkreten Einzelfall - muss - ein Anwalt beauftragt werden!
      a) komplizierte Rechtsfrage
      b) Forum AW3P ist diese Prüfung nicht erlaubt (unerlaubte Rechtsberatung durch Nichtjuristen) (...)


    VG Steffen

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    AG Charlottenburg - Az. 218 C 307/1

    #10568 Beitrag von Steffen » Donnerstag 3. März 2016, 15:10

    Werdermann | von Rüden:
    Amtsgericht Berlin-Charlottenburg -
    Keine Störerhaftung bei Wohngemeinschaft und LAN-Party



    15:08 Uhr

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten
    Leipziger Platz 9 | 10117 Berlin
    Telefon: 030 / 200 590 770 | Telefax: +49 (0)30 / 200 590 77 11
    E-Mail: info@wvr-law.de | Internet: http://www.wvr-law.de



    Bericht

    Autor: Rechtsanwalt Johannes von Rüden

    Link: https://www.wvr-law.de/stoererhaftung-w ... lan-party/

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    Berlin - Anschlussinhaber über deren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch sogenannte Tauschbörsen stattfinden, können nicht von den Rechteinhabern in Anspruch genommen werden, wenn es sich bei dem Internetanschluss um den einer Wohngemeinschaft handelt. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg vergangenen Monat entschieden (AG Charlottenburg, Urt. v. 18.02.2016, 218 C 307/15, nicht rechtskräftig).

    Geklagt hatte das Münchner Unternehmen "Tele München Fernseh GmbH + Co" Produktionsgesellschaft, das sich von der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ. "Im November 2012 wurde unstreitig der "Film Magic" über den Internetanschluss unseres Mandanten öffentlich zugänglich gemacht", sagt Rechtsanwalts Johannes von Rüden vom Team von "Abmahnhelfer.de", der das Mandat federführend begleitete. Das Portal ist deutschlandweit eines der führendsten Portale bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen durch die Film- und Musikindustrie.




    Amtsgericht entscheidet zur Störerhaftung bei Wohngemeinschaften

    Vor Gericht hatte der Anschlussinhaber vorgetragen, den Film gar nicht zu kennen und auch gar nicht unter der angegebenen Adresse zu wohnen. Zu dem Tatzeitpunkt sei er auch gar nicht anwesend gewesen, denn die Wohnung war an einen namentlich benannten Zeugen untervermietet gewesen. Dieser hatte angegeben, dass zum Tatzeitpunkt eine LAN-Party mit mindestens sechs weiteren Personen stattgefunden hat, die er aber nicht namentlich benennen kann. Vor Erhalt der Abmahnung hatte der Anschlussinhaber den Untermieter darauf hingewiesen, "keine illegalen Downloads" tätigen zu dürfen.

    Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Anschlussinhaber nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Vielmehr sei es auch möglich, dass der Untermieter als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, obgleich er seine Täterschaft in Abrede gestellt hat. Hierzu hatte auch der persönliche Eindruck verholfen, den sich das Gericht während des Termins von dem Zeugen gemacht hat. In dem Urteil heißt es, dem Zeugen sei es offensichtlich unangenehm gewesen, dass es "im Rahmen der von ihm veranstalteten LAN-Party zu einem derartigen Rechtsverstoß gekommen ist und dem Beklagten dadurch Schwierigkeiten entstanden sind". Dem würde nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegenstehen, dass die Schilderungen in Details von den Angaben des Beklagten abweichen, denn "gerade das spricht dafür, dass die Angaben des Zeugen eben nicht auf Absprachen mit dem Beklagten, sondern auf eigenen Eindrücken und Einschätzungen beruhen."



    Gericht macht sich persönlichen Eindruck von den Zeugen

    Auch dass die einzelnen Teilnehmer der LAN-Party nicht benannt werden konnten, war unwesentlich, denn der Beklagte muss nur das Ergebnis seiner - zumutbaren - Ermittlungen mitteilen. Er ist dagegen nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg nicht dazu verpflichtet, der Klägerin den oder die Täter zu liefern.



    Störerhaftung:"Das gilt auch für Mitglieder einer auf längere Zeit angelegten Wohngemeinschaft."

    Auch besteht keine Haftung als sogenannter Störer. Dabei wiederholt das Amtsgericht Charlottenburg zunächst die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung bei Familienmitgliedern. Danach sind volljährige Familienmitglieder grds. nicht zu belehren, wenn vor Erhalt der Abmahnung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Anschluss zum Zwecke des Filesharings missbraucht werden könnte. Diese Rechtsprechung überträgt das Amtsgericht Charlottenburg mit einem Satz auf Wohngemeinschaften: "Das gilt auch für Mitglieder einer auf längere Zeit angelegten Wohngemeinschaft."

    Unmaßgeblich ist, dass der Beklagte den Zeugen nicht ausdrücklich auf die Illegalität von Tauschbörsen hingewiesen hat, denn diese "fehlende Belehrung war nicht kausal für einen eventuellen Verstoß". Für den Zeugen war es ohnehin "selbstverständlich, dass er nur die erlaubten Dinge tun darf", so dass aus Sicht des Gerichts dem Zeugen das Verbot ohnehin bekannt war. Einer weitergehenden Belehrung hätte es nach der Überzeugung des Gerichts nicht bedurft, denn es hätte kein anderes Verhalten bewirkt.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    AG Charlottenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 218 C 307/15

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    Abmahnungen Flüchtlinge

    #10569 Beitrag von Steffen » Freitag 4. März 2016, 15:38

    Heise Online:
    Flüchtlinge geraten wegen Filesharings
    ins Visier der Massenabmahner



    15:33 Uhr

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Heise Medien GmbH & Co. KG
    Karl-Wiechert-Allee 10 | 30625 Hannover
    Postfach 61 04 07 | 30604 Hannover
    Telefon: +49 [0]511 5352-0 | Fax: +49 [0]511 5352-129
    E-Mail: webmaster@heise.de | Web: www.heise.de

    Quelle: heise.de/newsticker
    Link: http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 27433.html


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    • (...) Immer mehr Neuankömmlinge in Deutschland tappen derzeit in teure Abmahnfallen und bringen damit oft auch Helfer in Schwierigkeiten: Rechtsanwälte verschicken teure Kostennoten für illegal verbreitete Filme an hilfsbereite Anschlussinhaber.

      In Deutschland geraten derzeit viele Flüchtlinge beziehungsweise deren Helfer ins Visier der auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien. Das berichtet c't in der aktuellen Ausgabe 6/16 ("Massenabmahner nehmen Flüchtlinge ins Visier") und gibt Neubürgern, aber auch ihren Helfern Tipps bezüglich der Öffnung von WLANs. (...)


    ... weiterlesen auf Heise Online

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    Fisch stinkt vom Kopf her

    #10570 Beitrag von Steffen » Sonntag 6. März 2016, 12:26

    Focus Online: Anwälte mahnen vermehrt Flüchtlinge ab
    • (...) In Deutschland nutzen laut Medienberichten derzeit Abmahnanwälte die Unwissenheit vieler Flüchtlinge aus und mahnen sie für das Nutzen von Tauschbörsen ab. Auch hilfsbereite Menschen, die ihr WLAN öffneten, geraten ins Visier der Anwälte. (...)
    ... weiterlesen auf 'Focus Online'



    Heise Online: Flüchtlinge geraten wegen Filesharings ins Visier der Massenabmahner
    • (...) Waldorf-Frommer gab sich auskunftsfreudiger: "Unsere Mandanten können zum Zeitpunkt des Versands einer Abmahnung nicht wissen, welchen sozialen oder wirtschaftlichen Hintergrund der jeweilige Anschlussinhaber hat", erklärte Rechtsanwältin und Kanzlei-Gesellschafterin Katja Nikolaus. Und: "Sobald uns glaubhaft kommuniziert wird, dass es sich um einen Härtefall handelt, nehmen wir darauf angemessen Rücksicht - bis hin zum Totalerlass der Forderung." (...)

    ... weiterlesen auf 'Heise Online'



    Forentroll-Troll (gewerbliches Werbeforum mit 1 Werbepartner)
    • (...) Es besteht hier gar kein Anlass, über eine langjährige Praxis bei Waldorf-Frommer rechtsidiotisch rumzukreischen. Schon gar nicht, weil das F-Wort vorkommt. Die offenbarte Praxis den "Flüchtlingen" als AI das "Outing" nebst Vergleich zu empfehlen, oder den AI's das "Outing" der "Flüchtlinge" als Täter zum (Mit-)Vergleich ist hier das Problem.
      (...)
      Du wolltest also "Sozialneid" zwischen betroffenen Deutschen und "Flüchtlingen" schüren. Das klappt hier aber nicht. Hier ist vielleicht ein Forum mit mal wieder akutem "Pegida-Befall", aber sicherlich kein Forum in dem solche rechten Lutscher wie Du auch nur einen ihrer kleinen Lügenfinger reinbekommen. (...)




    Steffen Heintsch: Mein Standpunkt!

    Einmal weiß ich persönlich nicht, was WIR für einen Mutterkomplex besitzen, wenn es um Flüchtlinge geht, oder Flüchtlinge an etwas beteiligt sind. Oder ist es UNSER schlechte Gewissen, weil wir UNS jahrelang dem al-Assad-Völkermord tatenlos abwandten? Andermal bezeichnen WIR andere (Andersdenkende, Kritisierende) ach so gern als Faschist, Pegidaist, Rassist usw., was sind aber WIR dann für ein "-ist"? Mal darüber nachdenken.


    Bild


    Natürlich werden Flüchtlinge die nach Deutschland kommen glücklich dem Krieg entflohen sein. Nur gilt auch in DE eben ein strenges Urheberrecht i.V.m. Abmahnungen bei Filesharing. Dass bedeutet, jeder Flüchtling - um eben mit seiner Familie im Kriegsgebiet kommunizieren - sollte ein Smartphone erhalten und das Internet benutzen. Wobei wir übergangslos bei der streitigen Thematik: "Freies WLAN - für jedermann" währen, dessen Ergebnislosigkeit von Politik/Gesetzgeber wieder zutage tritt. Damit ein Flüchtling eben das Internet nutzen kann, bedarf es einem "Anbieter". Dies kann eine Firma sein, oder wie in vielen Beispielen benannt eine Privatperson, die ihren Internetanschluss über WLAN anderen frei anbietet. Ergo einem Anschlussinhaber.

    Wenn jemand (eigentlich erst einmal nur der Anschlussinhaber) gegen bestehendes deutsches Recht verstößt ...

    Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
    • (…) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)
    ... kann bei einer ermittelten, zur Auskunft gestatteten und beauskunfteten UrhR-Verletzung über ein P2P-Netzwerk abgemahnt werden, aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer gewissen Kostennote. Hier interessiert dabei niemand der moralische Faktor, ob der AI insolvent, Professor oder Harz IV-Empänger bzw. ob er wissend oder unwissend.

    § 97 - Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - UrhG
    • (...) (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (...)
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Wo wir letztendlich nicht bei der entscheidenden Frage angelangt wären:
    • Warum darf ein Flüchtling, der aus einem Kriegsgebiet flieht, ungestraft über ein P2P-Netzwerk gegen deutsches Recht verstoßen, aktuelle Musik und Filme saugen, sowie ist es dann verwerflich, wenn der Anschlussinhaber dafür abgemahnt wird?
    Es sollte ja doch schon jeden bekannt sein, dass nur der Anschlussinhaber ermittelt, verauskunftet und abgemahnt werden kann, was der Gesetzgeber legaldefiniert. Punkt.

    Das bedeutet, dass wieder einmal uns das deutsche Recht einholt. Einerseits ein strenges Urheberrecht - anderseits ein streitiges "WLAN-Gesetz". Ausrufezeichen. Ich persönlich finde es immer bedenklich, wenn man ständig als Gutmensch argumentiert: "Die armen Flüchtlinge können nicht wissen, dass man nicht in einem öffentlichen Bad kackt oder wichst; Frauen nicht sexuell belästigt; Lebensmittel nicht ohne zu bezahlen im Laden verzehrt oder einfach klaut; das man keine Porns saugen darf "usw. usf. Ganz zu schweigen das jemand seiner Verantwortung nicht gerecht wurde und seiner Aufklärungspflicht (Bundesamt Migration/Flüchtlinge). Wenn sie es nicht wissen können oder wissen, muss ich sie aufklären.

    Jeder der in ein fremdes Land kommt, hat sich an dessen Recht und Gesetz anzupassen. Punkt. Denn letztendlich zahlt der Anschlussinhaber nach deutschem Störerhaftungsrecht. Ausrufezeichen. Also sollte doch einmal in erster Linie das WLAN-Gesetz angepasst werden!

    Natürlich kann ich auch unrecht haben, da wir Ossis alle dumm und Nazis sind, weil alle Fachkräfte nach der Wende in den Westen gingen.






    Steffen Heintsch: "Der Fisch fängt vom Kopf an zu stinken!"


    Ehe wieder ein geistig-engstirniger Forentroll-Troll mich in eine rechte Ecke schiebt - die Erläuterung.

    Meines Erachtens ist die aktuelle Berichterstattung "Flüchtlinge im Visier von Abmahnabzockern" einmal billige Effekthascherei oder andermal der Versuch Andersdenkende naiv in eine rechte Ecke zu schieben, um sich selbst ins Rampenlicht zu rücken und als DEN Gutmenschen zu präsentieren. Es trifft aber nicht das Kernproblem ("Abmahnsystem" / WLAN-Gesetz).


    Ich möchte es an ein stark vereinfachtes und unprofessionelles Organigramm darstellen.

    Bild

    Dies ist in Deutschland die Ausgangslage bei einem Urheber-Verstoß (Filesharing). Punkt.


    Wichtig:

    Dabei kann ich unter dem Feld ...

    Bild

    Flüchtling; WG; Hotel; Ferienhaus; volljähriger Mitnutzer im Familienverbund; minderjähriger Mitnutzer im Familienverbund; Ehefrau; Nachbar; Bekannter; Freund; WLAN-Hotspot usw. usf.

    ... schreiben, es wird ermittelbar, gestattbar, verauskunftbar und abmahnbar nur der ...

    Bild

    ... und dieser muss sich aus den Fängen der Störerhaftung befreien. Punkt.

    Hierbei ist erst einmal egal, ob es jemand oder mir gefällt oder nicht, sondern was Realität ist. Und nein, es gibt noch keine explizite Grundsatzentscheidung des BGH zu Mitnutzern außerhalb des Familienverbundes. Jede Entscheidung außerhalb des Familienverbunds (z.B. WG, Nachbar, Hotel, WLAN-Hotspot usw.) ist erst einmal eine Einzelfallentscheidung eines AG, LG oder OLG und findet keine - grundsätzliche - Anwendung auf gleich gelagerte Einzelfälle.



    Die einfachste Lösung!

    Dann ladet einfach nichts mehr in einem P2P-Netzwerk herunter. Ausrufezeichen. Dann gibt es keine Abmahnung, kein Forum, das sich mit Filesharing-Abmahnung befasst und ich kann endlich hier schließen. Aber auch keine gnadenlosen Abzockanwälte, die mit den armen Flüchtlingen ihren Porsche bezahlen. Und keiner muss herumheulen.



    Die kompliziertere Lösung!

    Merkel könnte - ähnlich Ungarn - einfach kurzzeitig das Urheberrecht aussetzen und Abmahnungen gegenüber Flüchtlingen durchwinken. Nein, war ein Joke. Hier kann nur ein geistig primitiver Kopf von einer Neidmentalität ausgehen oder von Pegida-Denken.


    Bild


    Es zeigt doch einfach nur die Schwächen des bestehenden deutschen strengen Urheberrechts und WLAN-Gesetz. Es ist doch nichts grundlegend Neues, das nur der AI in die Pflicht genommen werden kann und dieser sich aus den Fängen der Störerhaftung befreien muss. Dann verfasst doch Petitionen, schreibt die Politiker an usw. Bewegt Euch!



    VG Steffen

    Abmahnwahn-sinniger
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    Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

    #10571 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Sonntag 6. März 2016, 15:19

    was wollen Flüchtlinge mit DEUTSCHEN Filmen/Hörbüchern etc? Oder wird da nicht einfach auf Blaue hinaus abgemahnt?

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    Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

    #10572 Beitrag von abgemahntt » Montag 7. März 2016, 09:07

    Abmahnwahn-sinniger hat geschrieben:was wollen Flüchtlinge mit DEUTSCHEN Filmen/Hörbüchern etc? Oder wird da nicht einfach auf Blaue hinaus abgemahnt?
    Man wird nicht nur wegen deutschen Films / Hörbüchern abgemahnt. Englischsprachige Versionen sind davon auch betroffen.

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    #10573 Beitrag von Steffen » Montag 7. März 2016, 10:15

    AW3P: "Deutschland, heilig Abmahnland"


    10:15 Uhr

    Wenn wir an den "Abmahnwahn" denken, meinen wir meist nur Abmahnungen bei illegalem Filesharing. Dabei ist Deutschland auf - allen - Gebieten des Urheber- und Wettbewerbsrechts ein recht abmahnfreundliches Land. Die Münchner Kanzlei "IT-Recht Kanzlei" allein veröffentlicht eine Liste, in der 1.000 Gründe aufgelistet sind, wo in eBay, Amazon und Online-Shops eine Abmahnung folgen kann. Die Palette ist weiter unendlich. Reicht diese von Abmahnungen bei Bilderklau (eBay, Homepage, Blog); unerlaubte Benutzung von Zitaten, Artikeln, Interviews, Textpassagen; unvollständige Impressen; wettbewerbswidrige Verwendung von Logos oder Markennamen bei privaten Verkaufsauktionen bis hin zu Verkäufen von rechtswidrigen Tickets für Fußballspiele. Ja in den meisten Fällen liegt ein bewusster bzw. unbewusster Verstoß gegen das Urheberrecht / Wettbewerbsrecht vor. Aber ich denke auch, Deutschland ist zumindest bei Abmahnungen führend in der Welt.



    Deutschland, heilig Abmahnland

    Die Esslinger Anwaltskanzlei "Weiß und Partner" berichtet von einer "Abmahnung Olaf Nimtz durch die Kanzlei LoschelderLeisenberg" . Herr Olaf Nimtz (Helmstedterstraße 1d, 39167 lrxleben), vertreten durch die Kanzlei der LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte, mahnt hierbei einen eBay-Verkäufer wegen vermeintlich wettbewerbswidrigen Handelns ab. Nimtz sei hierbei Mitbewerber des Abgemahnten, denn dieser verkaufe zahlreiche Artikel auf eBay. Aus seinem Bewertungsprofil sowie Fülle der angebotenen Waren ergäbe sich, das der Abgemahnte nicht mehr privat, sondern als gewerblicher Anbieter handele. Hierdurch, so die Kanzlei "LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte", "erwecke der Empfänger der Abmahnung den unzutreffenden Eindruck, dass er Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts tätig sei. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23 des Anhangs zum UWG dar."

    Das Weitere ist schnell erzählt. Der Abgemahnte wird aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,00 EUR, was möglich stolze 1.171,67 EUR (mit MwSt.) darstellen kann.

    Betroffene, die eine solche Abmahnung erhalten, sollten nicht anwaltlich ungeprüft die beigelegte Unterlassungserklärung unterzeichnen bzw. eine Zahlung leisten.

    Pikantes Detail. Die Abmahnkanzlei "LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte" wird durch den eigentlichen "Abgemahntenvertreter" Ingo Bentz (IGDDAW) , so wörtlich: "wärmsten empfohlen." Ein Schelm, wer da Böses dabei denkt ...


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    Steffen Heintsch für AW3P


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    Abmahnungen durch LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte

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    Richtigstellung

    #10574 Beitrag von Steffen » Montag 7. März 2016, 12:43

    WALDORF FROMMER Richtigstellung:
    Keine "Abmahnwelle" gegen Flüchtlinge!



    12:45 Uhr


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
    Beethovenstraße 12 | 80336 München
    Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
    E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de



    Richtigstellung
    Link: http://news.waldorf-frommer.de/richtigs ... echtlinge/


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    Als Kanzlei, die seit Jahren im Bereich des Urheberrechts tätig ist, sind wir es gewohnt, dass die Berichterstattung manchmal nicht nur kritisch, sondern leider auch sehr polemisch ausfällt.

    Der Frage, wie man das Urheberrecht in der heutigen Zeit schützen sollte, stellen wir uns jederzeit gern - und sei sie auch noch so kritisch formuliert. Daher laufen Presseanfragen bei uns selten ins Leere. Wir glauben fest daran, dass man auch und gerade mit kritischen Stimmen im Diskurs bleiben muss, wenn einem die Belange der Rechteinhaber am Herzen liegen.

    Üblicherweise haben wir auch Verständnis dafür, dass Nachrichten kurzfristig "online" gehen müssen, also wenig Zeit bleibt, um alle Fakten zu prüfen, geschweige denn in einem kurzen Beitrag allen Aspekten gerecht zu werden. Und so entscheiden wir uns meistens dagegen, jede kleine Fehldarstellung richtigzustellen.

    Nun wurde aus unserer Sicht allerdings eine Grenze überschritten: Die dramatischen Entwicklungen des letzten Jahres, in der viele Menschen hilfesuchend in unser Land kamen, werden nunmehr dazu genutzt, um die Diskussion über den Umgang mit Urheberrechtsverletzungen in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. Was ursprünglich mit einem eher neutralen Bericht in der Computerzeitschrift c’t begann, hat sich zu Artikeln ausgeweitet, in denen über eine vermeintliche "Jagd" auf Flüchtlinge berichtet wird. Diesen reißerischen Meldungen liegen jedoch offensichtlich keine echten Recherchen, insbesondere keine Anfragen bei uns bzw. unseren Mandanten, zugrunde.


    Daher möchten wir Folgendes klarstellen:

    Das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im Internet konzentriert sich keineswegs gezielt auf Flüchtlinge. Derartige Mutmaßungen oder gar Behauptungen sind schlicht falsch.

    Ein Geschädigter weiß regelmäßig nicht, mit wem er es zu tun hat. Die persönlichen Hintergründe eines Abgemahnten, insbesondere auch dessen Herkunft, sind unseren Mandanten zunächst völlig unbekannt.

    Rechtsverletzungen, die über das Internet begangen werden, lassen sich in aller Regel nur bis zur "Haustür", also dem genutzten Internetanschluss, verfolgen. Mit anderen Worten: Wer tatsächlich innerhalb einer - wie auch immer gearteten - Nutzergemeinschaft für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist, lässt sich aus Sicht eines Geschädigten im Vorfeld nicht zu 100% ergründen. Die Ansprüche sind daher zunächst an die Person zu richten, auf die der Internetanschluss registriert ist; denn deren persönliche Verantwortlichkeit wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vermutet.

    Rechtsverletzungen im Internet lassen sich auch nicht demografisch auf bestimmte Bevölkerungsgruppen zurückführen. Uns erreichen vielmehr Antworten aus allen Berufsgruppen und Schichten der Bevölkerung. Darunter befinden sich auch Menschen mit schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Hintergründen. Eine Situation, die nicht nur auf Flüchtlinge, sondern auch auf viele andere Menschen in unserem Land zutrifft.

    Wir und die von uns vertretenen Mandanten versuchen in jedem Fall - und nicht nur in Ausnahmefällen, wie es in manchen Artikeln fälschlich dargestellt wurde - auf die persönlichen Lebensumstände angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Lösung findet sich in jedem Einzelfall auf Basis der geschilderten und belegten Situation. Das kann von einem erheblichen Nachlass bis hin zum Totalerlass einer Forderung gehen.

    Sofern unterstellt wird, ein Vorgehen "gegen Flüchtlinge" habe stark zugenommen, so fehlen hierfür entsprechende Anhaltspunkte. Wir können einen solchen Anstieg jedenfalls nicht feststellen. Unabhängig davon gilt auch in diesen Konstellationen, dass wir in aller Regel verträgliche und sinnvolle Lösungen finden.

    Voraussetzung ist natürlich, dass man mit uns spricht, persönlich oder durch einen Rechtsbeistand. Wer auf uns zugeht, dem reichen wir gerne die Hand.


    Für Presseanfragen wenden Sie sich bitte an:
    presse@waldorf-frommer.de

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    OLG Hamm (Morpheus)

    #10575 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. März 2016, 00:25

    NIMROD RECHTSANWÄLTE:
    Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
    (Az. I-4 U 75/15; "Morpheus")



    00:25 Uhr


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR
    Straße 9 | 10719 Berlin
    Tel.: +49 (0) 30 544 61 793 | Fax: +49 (0) 30 544 61 794
    E-Mail: info@nimrod-rechtsanwaelte.de | Internet: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress


    Bericht
    Link: http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/?p=5334
    Urteil als PDF: www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wordpress/ ... nt/uploads


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    Das OLG Hamm bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsauffassung der Nimrod Rechtsanwälte

    In den Gründen des Urteils heißt es: der Vater des am 12.10.1999 geboren Beklagten ist Inhaber eines Internetanschlusses. Von diesem Anschluss wurde an drei unterschiedlichen Zeitpunkten ein Spiel der Klägerin, von den Nimrod Rechtsanwälten vertreten, herunter und wieder hochgeladen.

    Der Anschlussinhaber wurde im September 2012 abgemahnt und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Nachdem die Bevollmächtigten der Klägerin gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkten, wurde diese nach Widerspruch wieder aufgehoben. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der nunmehrige Beklagte von seinen Eltern sehr nachhaltig auf die Gefahren des Internets hingewiesen worden sei. Es sei verboten worden insbesondere Filesharing zu betreiben.

    Daraufhin mahnten die Nimrod Rechtsanwälte den minderjährigen Beklagten ab. Sie forderten ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Freistellung von den durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Diese Aufforderung blieb ohne Erfolg.

    Daher nahmen die Nimrod Rechtsanwälte den minderjährigen Beklagten gerichtlich in Anspruch.

    Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht Bielefeld gab den Anträgen der Nimrod Rechtsanwälte vollumfänglich statt. In der mündlichen Verhandlung forderte die Bevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich die Nimrod Rechtsanwälte dazu auf, sämtliche abmahnenden Kanzleien Unterlassungserklärungen anzunehmen. Selbstverständlich wurde dies abgelehnt.

    Mit der nunmehr vorliegenden Berufung versuchte der Beklagte zu argumentieren, dass er trotz der erfolgten Belehrung durch seine Eltern nicht schuldhaft gehandelt haben könne. Er sei trotz dessen nicht einsichtsfähig. Dabei übersah die Beklagtenseite, dass die Einsichtsfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB vermutet wird. Das nicht Vorliegen der Einsichtsfähigkeit musste daher von ihm bewiesen werden.

    Dies konnte er selbstverständlich nicht.

    Im Ergebnis verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den minderjährigen Beklagten
    - zur Unterlassung,
    - zur Zahlung von 510,00 EUR Schadensersatz,
    - und die Klägerin von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 9.000,00 EUR bei einem Gebührenfaktor von 1,5 freizustellen.

    Die Verfahrenskosten insgesamt belaufen sich auf etwa 3.000,00 EUR.

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entsprach exakt den Anträgen der Nimrod Rechtsanwälte.

    Vor diesem Hintergrund ist bedauerlich, dass Eltern sich immer wieder, unter Rückgriff auf die sogenannte "Morpheus"-Rechtsprechung, "hinter ihren Kindern verstecken" und meinen wegen der erfolgten Belehrung keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Im Ergebnis muss ein junger Mensch nun mit einer erheblichen Last in sein volljähriges Leben treten.

    Die Nimrod Rechtsanwälte halten es indes für die moralische Pflicht von Eltern Schäden, die ihre Kinder verursacht haben, zu regulieren und den Ausgleich familienintern vorzunehmen. Das Urteil kann hier abgerufen werden. Es wird im nächsten Heft des IP Rechtsberaters ausführlich besprochen werden. Wir werden berichten.





    OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15 (Volltext)

    Vorinstanz: LG Bielefeld, Az. 4 O 211/14

    • (...) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht [Name], Richter am Oberlandesgericht [Name] und den Richter am Oberlandesgericht [Name] für Recht erkannt:

      Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

      Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte [Name], in Höhe von 780,50 EUR freizustellen.

      Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 510,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.11.2013 zu zahlen.

      Der Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in sogenannten "P2P-Netzwerken" drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, wie geschehen am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms ("Client") "µTorrent" über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten.

      Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, jedoch mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Charlottenburg entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
      Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



      Gründe

      A.

      Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung, der Vermarktung, dem Vertrieb und der Lizenzierung von Software, insbesondere von Entertainment-Software. Sie ist - aufgrund eines Lizenzvertrages vom 23.08.2011 (Blatt 11-17 der Gerichtsakte) - ausschließliche Inhaberin der weltweiten Produktions-, Vervielfältigungs-, Bewerbungs- und Vertriebsrechte für das von der [Name] entwickelte Computerspiel [Name]. Die Klägerin führte zunächst die Firma [Name] seit Juli 2015 firmiert sie unter [Name].

      Bereits kurz nach dem Beginn des Vertriebs des vorgenannten Computerspiels tauchten "Raubkopien" der Software in "Internet-Tauschbörsen" auf. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein hierauf spezialisiertes Unternehmen, [Name] mit der Überwachung des Internets.

      Der Vater des am [Datum] geborenen Beklagten ist Inhaber eines Internetanschlusses. Von diesem Anschluss aus wurde am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms ("Client") "µTorrent" die Datei [Name] die das hier in Rede stehende Computerspiel enthielt, in das Internet hochgeladen. Das Filesharingprogramm "µTorrent" stellt Verbindungen ("Peer-to-Peer-Netzwerke" / "P2P-Netzwerke") mit anderen Rechnern her, um über diese Verbindungen unter Nutzung des Filesharing-Protokolls "BitTorrent" Daten herunter- und wieder hochzuladen und auf diese Weise zwischen den Beteiligten des P2P-Netzwerkes auszutauschen.

      Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2012 (Anlage ASt 10 in der Beiakte 15 0 517/12 LG Berlin = 24 U 40/13 Kammergericht) mahnte die Klägerin zunächst den Vater des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses ab und forderte ihn zur Unterlassung, zur Leistung von Schadensersatz und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten auf. Der Vater des Beklagten antwortete hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2012 (Blatt 31-32 der Beiakte). Die anwaltliche Vertreterin des Vaters des Beklagten, die auch die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist, teilte hierin sowohl im Namen des Vaters des Beklagten als auch im Namen des Beklagten mit, die in Rede stehende Software sei vom Rechner des Beklagten hochgeladen worden, obwohl dieser von seinen Eltern die "ausdrückliche Anweisung" erhalten habe, "auf gar keinen Fall Spiele, Musik, Filme oder gar PC-Programme aus dem Internet herunterzuladen oder das Internet entsprechend zu nutzen". Die Klägerin beantragte gleichwohl vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vater des Beklagten, die das Landgericht Berlin auch zunächst antragsgemäß am 06.11.2012 im Beschlusswege erließ. Der Vater des Beklagten erhob hiergegen Widerspruch. Seine anwaltliche Vertreterin (die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten) führte in ihrem Widerspruchsschriftsatz vom 16.11.2012 (Blatt 28-34 der Beiakte) aus, die Eltern des Beklagten hätten diesen vor den in Rede stehenden Vorfällen "sehr nachhaltig" auf die Gefahren des Internets hingewiesen. Die Eltern des Beklagten hätten sowohl dem Beklagten als auch dessen drei Jahre älterer Schwester "sehr nachhaltig und direkt" "untersagt, Spiele, Musik, Filme o.ä. aus dem Internet herunterzuladen oder gar auch noch an Dritte, Freunde usw. weiterzugeben." Diese "strikte" Anweisung sei "häufig wiederholt" worden und von der Schwester des Beklagten auch stets beachtet worden. Lediglich der Beklagte habe diese Anweisung in den hier in Rede stehenden Fällen offensichtlich nicht beachtet. Die anwaltliche Vertreterin des Vaters des Beklagten legte überdies eidesstattliche Versicherungen der Schwester des Beklagten und der Mutter des Beklagten (Blatt 33-34 der Beiakte) vor. Die Schwester des Beklagten versicherte, sie und der Beklagte seien "informiert und ermahnt worden, den PC keinesfalls für das Herunterladen von Spielen, Musik, PC-Programmen aus dem Internet zu nutzen oder gar diese in Tauschbörsen an Freunde weiterzugeben." Die Mutter des Beklagten versicherte, ihre Kinder seien angewiesen worden, "aus dem Internet keine Spiele, keine Musik o.ä. herunterzuladen oder gar sich an Tauschbörsen zu beteiligen." Das Landgericht Berlin hob die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung daraufhin mit Urteil vorn 29.01.2013 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vater des Beklagten zurück. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung ein, nahm diese jedoch später wieder zurück.

      Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2013 (Blatt 18-21 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und nahm ihn auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Die Höhe des Schadensersatzes richte sich nach den Grundsätzen der sogenannten "Lizenzanalogie". Nach ständiger Rechtsprechung verschiedener Gerichte betrage der fiktive Lizenzschaden für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels im Rahmen einer Internettauschbörse mindestens 510,00 EUR. Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten bezifferte die Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 EUR auf insgesamt 1.157,00 EUR netto.

      Die Klägerin hat gegenüber dem Landgericht ihre Ausführungen aus der Abmahnung vom 26.08.2013 wiederholt und vertieft. Ihr sei durch das Verhalten des Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden. Durch die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Software habe der Beklagte ab dem Zeitpunkt des Angebots die Kontrolle über die weitere Verbreitung des Programms aus der Hand gegeben, auch wenn er das Programm möglicherweise nur für einen kurzen Zeitraum öffentlich bereitgestellt habe. Die damit ermöglichte Weiterverbreitung der Raubkopie lasse sich aufgrund ihres "viralen" Charakters unmöglich wieder rückgängig machen. Ihr, der Klägerin, sei damit ein Schaden in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr für die weltweiten und zeitlich unbeschränkten Onlinenutzungsrechte entstanden. Dieser Schaden könne sich durchaus auf sehr hohe Euro-Beträge belaufen, mindestens aber auf einen Betrag von 510,00 EUR. Der Beklagte sei zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Er habe schuldhaft gehandelt, denn er habe aufgrund der Belehrungen durch seine Eltern erkennen können und müssen, dass er zum Anbieten der Raubkopie in einer Internet-Tauschbörse nicht berechtigt gewesen sei. Ohnehin sei davon auszugehen, dass Kinder im Alter von 12 Jahren bereits sehr gut darüber Bescheid wüssten, wie man zwischen einer Originalversion und einer Raubkopie unterscheiden könne. Der Beklagte sei ferner zur Übernahme der ihr, der Klägerin, entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Die von ihr ausgesprochene Abmahnung sei berechtigt gewesen, der darin zugrundegelegte Gegenstandswert von 30.000,00 EUR sei im Falle der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspieles angemessen.


      Die Klägerin hat vor dem Landgericht (zuletzt) beantragt,

      1. den Beklagten zu verurteilen, sie, die Klägerin, von Anwaltskosten in Höhe von 1.157,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

      2. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, jedoch nicht unter 510,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

      3. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in sogenannten "P2P-Netzwerken" drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.



      Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

      Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, Ansprüche der Klägerin gegen ihn bestünden nicht. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Aus dem Umstand, dass seine Eltern ihn "immer wieder" auf die "Bedeutsamkeit des Umgangs im Internet" hingewiesen hätten und ihm die von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen "gerade verboten und untersagt" hätten (so der Beklagte im Schriftsatz vom 13.01.2014 [Blatt 51 der Gerichtsakte]), könne keineswegs der Schluss gezogen werden, dass er, der Beklagte, über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt habe. Das Gegenteil sei der Fall. Daher könne es sogar dahingestellt bleiben, ob seine Eltern diese Hinweise und Verbote überhaupt ausgesprochen hätten (so der Beklagte im Schriftsatz vom 27.01.2014 [Blatt 58 der Gerichtsakte]). Überdies habe er - selbst bei unterstellter Einsicht - nicht schuldhaft gehandelt. Die "Tauschbörse Torrent" sei nach herrschender Meinung von IT-Spezialisten eine der gefährlichsten "Tauschbörsen", die im Internet verfügbar seien. Die Gefahr bestehe gerade darin, dass der Teilnehmer nicht erkenne, in welche Gefahr er sich begebe. An der "Tauschbörse" könne nur jemand teilnehmen, wenn er zugleich mit dem Einloggen Dateien seines Rechners für die "Tauschbörse" freigebe, in aller Regel die Dateien seiner Festplatte. Der Beklagte hat zunächst behauptet, er sei ebenso vorgegangen (Schriftsatz vom 27.01.2014 [Blatt 58 der Gerichtsakte)). Er habe gewusst, dass er Dateien seines Rechners freigeben musste, um das in Rede stehende Computerspiel von der Tauschbörse herunterzuladen (Schriftsatz vom 27.01.2014 [Blatt 59 der Gerichtsakte]). Er habe jedoch nicht gewusst und habe auch nicht erkennen können, dass er damit jedem anderen Teilnehmer an dieser Tauschbörse die Möglichkeit eröffnete, die Software wieder hochzuladen. Bei der Prüfung des Verschuldens sei darauf abzustellen, ob ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters, hier also ein normal entwickeltes 12-jähriges Kind, die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen können und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können, hier also das Herunterladen des Computerspiels hätte unterlassen müssen. Hier müsse festgestellt werden, dass er, der Beklagte, nach diesen Maßstäben aus altersgruppenbedingten Gründen schuldlos gehandelt habe. Dabei sei zunächst bedeutsam, dass das Herunterladen des Computerspiels als solches aus der "Torrent-Tauschbörse" keineswegs rechtswidrig gewesen sei, was die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht auch so eingeräumt habe. Die Gefahren der Teilnahme an der "Tauschbörse Torrent" seien für einen normal entwickelten 12-Jährigen nicht erkennbar. Nicht einmal für jeden Erwachsenen seien diese Gefahren erkennbar, denn es seien schon sehr spezielle IT-Kenntnisse erforderlich, um den Zusammenhang zwischen der Freigabe von Dateien auf dem eigenen Rechner und der Möglichkeit des "Hochladens" durch andere "Tauschbörsen"-Teilnehmer zu erkennen.

      Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte seinen Sachvortrag geändert und vorgetragen (Schriftsatz vom 26.05.2014 [Blatt 78 der Gerichtsakte]), bei der in Rede stehenden "Tauschbörse" sei es lediglich in deren Anfangszeit so gewesen, dass ein Teilnehmer zur Durchführung eines Downloads wiederum Dateien seines eigenen Rechners (durch einen ausdrücklichen Freigabeakt) hätte freigeben müssen. Weitere Recherchen hätten nämlich ergeben, dass sich dies bereits vor den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten grundlegend geändert habe. Mit der Teilnahme an der Tauschbörse werde zugleich ohne weitere Zustimmung oder ohne weiteres Handeln des jeweiligen Teilnehmers anderen Teilnehmern der Zugriff auf Daten auf dem eigenen Rechner ermöglicht. Er, der Beklagte, habe nicht erkennen können, dass er durch die Teilnahme an der Tauschbörse gleichzeitig Dateien auf seinem Rechner freigegeben habe. Ihm sei nicht einmal die Gefahr seines Handelns bewusst gewesen, geschweige denn die Gefahr, mit seinem Handeln Rechte der Klägerin zu verletzen.

      Das Landgericht hat den Beklagten sowie dessen Eltern persönlich angehört (Sitzungsprotokolle Blatt 124-131 sowie Blatt 147-151 der Gerichtsakte).

      Mit dem angefochtenen, am 04.03.2015 verkündeten Urteil (Urschrift Blatt 161-171 der Gerichtsakte) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld den Beklagten verurteilt (zu Ziffer 3. unter Androhung von Ordnungsmitteln),

      1. "die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 780,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen" (Anmerkung des Senats: es handelt sich hierbei um die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passage aus der Urteilsformel);

      2. an die Klägerin 510,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen;

      3. es zu unterlassen, das Computerspiel [Name] in sogenannten "P2P-Netzwerken" drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

      Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zum geltend gemachten Anspruch auf Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten hat das Landgericht ausgeführt, insoweit sei lediglich ein Gegenstandswert von 9.000,00 EUR als angemessen anzusehen. Die Kosten einer von dem Beklagten zwischenzeitlich erhobenen und von den Parteien später übereinstimmend für erledigt erklärten Widerklage hat das Landgericht dem Beklagten auferlegt.

      Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

      a) Ziffer 3. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils um folgenden Zusatz ergänzt wird: "wie geschehen am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms ("Client") "µTorrent" über den Internetanschluss des Vaters des Beklagten" und

      b) Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass keine Zahlungsverpflichtung, sondern eine Verpflichtung zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte[Name], besteht.

      Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

      Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte oder in der Beiakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.


      B.

      Die Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang - hinsichtlich eines Teiles der der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Zinsansprüche - Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.


      I. Erstinstanzlicher Klageantrag zu 2. (Schadensersatz)

      1. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG.

      a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dem Lizenznehmer des Urhebers, der - wie die Klägerin - ein ausschließliches Nutzungsrecht hat, steht ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu (Möhring / Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl. [2014], § 97 UrhG Rdnr. 10).

      b) Der Beklagte hat die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin widerrechtlich verletzt. Durch das Bereitstellen der Datei [Name] im Internet am 25.08.2012, am 01.09.2012, am 08.09.2012 und am 09.09.2012 mit Hilfe des Filesharingprogramms "µTorrent" hat der Beklagte das der Klägerin als Lizenznehmerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (§§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG) verletzt. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.

      Das Vorbringen des Beklagten gibt im Übrigen Anlass zu der Anmerkung, dass im vorliegenden Falle auch bereits das Herunterladen der genannten Datei mittels des Programms "µTorrent" für sich betrachtet eine Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin darstellte (vgl. §§ 16, 17, 69c Nrn. 1 und 3 UrhG). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht - nach Aktenlage auch nicht in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht - vorgetragen; die entsprechende Behauptung des Beklagten ist nicht nachvollziehbar.

      c) Der Beklagte ist für die Rechtsverletzung deliktisch verantwortlich (§ 828 Abs. 3 BGB).

      aa) Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (BGHZ 161, 180). Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann (BGH, VersR 1970, 374). Die Prüfung der deliktischen Verantwortlichkeit ist hierbei sorgfältig zu trennen von der erst in einem nachfolgenden Schritt vorzunehmenden Verschuldensprüfung (BGH, NJW 1970, 1038; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. [2016], § 276 Rdnr. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGHZ 161, 180).

      bb) Die hiernach bestehende Vermutung seiner deliktischen Verantwortlichkeit hat der Beklagte nicht widerlegt.

      Die persönliche Anhörung des zu den Tatzeitpunkten kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehenden Beklagten und seiner Eltern durch das Landgericht hat keinerlei Defizite in der intellektuellen Entwicklung des Beklagten aufgezeigt. Nach dem Vorbringen seines Vaters im Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht und seinem eigenen damaligen vorgerichtlichen Vorbringen ist der Beklagte mehrfach angewiesen worden, prinzipiell aus dem Internet nichts herunterzuladen und sich prinzipiell nicht an "Internet-Tauschbörsen" zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese unmissverständlichen und strikten Anweisungen intellektuell nicht verstanden hat und hierdurch nicht in die Lage versetzt worden ist, das Gefährliche des hier streitgegenständlichen Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein.

      Das offenkundige Bemühen des Beklagten und seiner Eltern bei ihren Äußerungen im vorliegenden Rechtsstreit, die vorstehend dargestellten Angaben zum Inhalt und Umfang der dem Beklagten für die Internetnutzung erteilten Anweisungen und Belehrungen wieder zu relativieren, bleibt ohne Erfolg. Zum einen hat der Beklagte das vorstehend wiedergegebene Sachvorbringen zu keinem Zeitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich als inhaltlich unrichtig bezeichnet; zum anderen hätte es selbst in diesem Falle einer nachvollziehbaren Erklärung dafür bedurft, warum der Sachverhalt nunmehr anders dargestellt werden soll. Eine solche Erklärung lässt sich dem Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal im Ansatz entnehmen.

      d) Der hiernach als deliktisch verantwortlich anzusehende Beklagte hat schließlich auch schuldhaft gehandelt. Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte - wofür manches spricht - die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin sogar vorsätzlich verletzt hat. Denn er hat in jedem Falle zumindest fahrlässig gehandelt.

      Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGHZ 161, 180). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

      aa) Kinder in der Altersgruppe, der der Beklagte zu den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten angehörte, d.h. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet "Raubkopien" von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine "Raubkopien" herunterladen dürfen und - erst recht - keine "Raubkopien" weiterverbreiten dürfen. Ganz besonders gilt dies für Kinder in der hier vorliegenden konkreten Situation, d.h. für Kinder in der hier in Rede stehenden Altersgruppe, die - wie der Beklagte - zuvor von ihren Eltern intensiv und konsequent über die mit Aktivitäten im Internet verbundenen Gefahren belehrt worden sind und denen - wie dem Beklagten - jedwede Beteiligung an Dateiaustauschaktivitäten im Internet ausdrücklich und einschränkungslos verboten worden ist. Es ist Kindern in dieser Altersgruppe auch möglich und zumutbar, sich im Internet so zu verhalten, dass Schädigungen urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen vermieden werden.

      bb) Die danach gebotene Sorgfalt hat der Beklagte missachtet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Herunterladen der hier in Rede stehenden Datei als auch im Hinblick auf das Bereitstellen dieser Datei mittels des Filesharingprogramms "µTorrent".

      (1) Es spricht vieles dafür, dass die von dem Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht aufgestellte Behauptung, der Download der Datei sei im Internet von dem Hinweis "free download" begleitet gewesen, nicht zutrifft und es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handelt, mit der der Beklagte verbergen will, dass ihm bewusst war, dass es sich bei der von ihm heruntergeladenen Datei um eine illegale "Raubkopie" handelte. Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht zuvörderst die bereits dargestellte Funktionsweise des Programms "µTorrent". Es geht im vorliegenden Falle gerade nicht um die Weiterverbreitung von Dateien über einen zentralen Server, auf dem Dateien zum Download bereitstehen und bereitgestellt werden, sondern um die "dezentrale" Verbreitung von Dateien über sogenannte "Peer-to-Peer-Netzwerke", in denen die Existenz von Hinweisen wie "free download" grundsätzlich keinen Sinn macht. Der Beklagte hat auch bezeichnenderweise weder bei seiner persönlichen Anhörung noch in seinem schriftsätzlichen Vorbringen Angaben dazu gemacht, welche konkreten Arbeitsschritte (Beschaffung des Programms "µTorrent", Programmstart, Befehlseingaben) er auf welche Art und Weise vornehmen musste, um den Datei-Download einzuleiten.

      Letztlich kann die Frage nach der Richtigkeit der vorerwähnten Behauptung jedoch offenbleiben. Der Beklagte hätte jedenfalls angesichts der ihm von seinen Eltern erteilten Belehrungen und Auflagen im Hinblick auf die Internetnutzung auf einen etwaigen Hinweis mit dem Text "free download" nicht vertrauen dürfen und von dem Herunterladen der angebotenen Datei Abstand nehmen müssen.

      (2) Auch im Hinblick auf das Bereitstellen der Datei für andere Netzwerkteilnehmer hat der Beklagte sorgfaltswidrig gehandelt. Der Senat legt seiner Beurteilung dabei die Angabe des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27.01.2014 zugrunde, er habe gewusst, dass er Dateien seines Rechners habe freigeben müssen, um das in Rede stehende Computerspiel von der Tauschbörse herunterzuladen. Aufgrund dieser Kenntnis von dem Freigabeerfordernis hätte er die Gefahr erkennen können und müssen, dass es zu einer Weitergabe von auf seinem Computer vorhandenen Dateien - und damit auch der hier in Rede stehenden Datei - an andere Netzwerkteilnehmer kommen konnte, und von seinem Vorhaben ablassen müssen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten, er habe zwar Kenntnis von der Datei-Freigabe gehabt, jedoch nicht erkennen können, dass er hiermit das Hochladen von Dateien ermöglicht habe: es ist schon nicht erkennbar, welchen sonstigen Sinn der Beklagte dem Begriff der "Freigabe von Dateien" beigelegt haben will.

      Der von dem Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits unternommene Versuch, von der Angabe, er habe von der Freigabe von Dateien auf seinem Rechner gewusst, wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung für die diesbezügliche Abänderung des Sachvortrages lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Spätestens an dieser Stelle kann der Senat auch nicht mehr umhin zu bemerken, dass das Agieren des Beklagten bzw. seiner gesetzlichen Vertreter im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Hintergrund der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mehr als bedenklich erscheint.

      e) Die Höhe des der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzbetrages ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14 [Tauschbörse I] <juris>: Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 200,00 EUR für die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung eines einzelnen Musiktitels).

      2. Der geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Grundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Keinen Bestand kann hierbei allerdings die Entscheidung des Landgerichts zum Zinsbeginn haben. Die Rechtshängigkeit ist erst mit der Zustellung der Klageschrift am 02.11.2013 (siehe Blatt 24 der Gerichtsakte) eingetreten (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Prozesszinsen im Sinne des § 291 BGB können erst ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 291 Rdnr. 6), hier also erst ab dem 03.11.2013.


      II. Erstinstanzlicher Klageantrag zu 3. (Unterlassung)

      1. Die Klage ist mit diesem Klageantrag zulässig.

      Der Klageantrag ist jedenfalls mit der von der Klägerin in der Berufungsinstanz auf Anregung des Senats in die Antragsformulierung mitaufgenommenen Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

      Für den gestellten Unterlassungsantrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Es kann dahinstehen; ob der vereinzelt vertretenen Auffassung, einer Unterlassungsklage gegen einen Minderjährigen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da ein eventuell ergehendes Unterlassungsurteil nicht vollstreckbar sei, weil gegen einen solchen Minderjährigen keine Ordnungsmittel festgesetzt werden könnten (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1995 - 9 U 51/95 - <juris>), zuzustimmen ist. Denn die Frage der Zulässigkeit einer Klage - und damit auch die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses - ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu beantworten (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. [2014], vor § 253 Rdnr. 11). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte der Beklagte das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet.

      2. Die Klage ist mit dem gestellten Unterlassungsantrag auch begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Das vorerwähnte Urteil des OLG Düsseldorf steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen: es enthält keine Ausführungen dazu, dass ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht Schuldner eines Unterlassungsanspruches sein kann.


      III. Erstinstanzlicher Klageantrag zu 1. (Abmahnkosten)

      1. Die Klägerin hatte erstinstanzlich die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beantragt und hat diesen Antrag auch in der Berufungsinstanz wiederholt. Die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils spricht hingegen insoweit - sprachlich allerdings missglückt - von einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin. Hierbei handelt es sich indes um ein offenkundiges Schreibversehen des Landgerichts, das der Senat ohne weiteres klarstellend berichtigen kann. Denn den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort unter Ziffer I.) ist zu entnehmen, dass die Kammer der Klägerin - wie beantragt - nur einen Freistellungsanspruch zuerkennen wollte.

      2. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch findet seine Grundlage in dem zum Zeitpunkt der Abmahnung geltenden § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand. Der vom Landgericht der Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches zugrundegelegte Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Die Deckelungsregelung in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. greift nicht ein, weil diese Vorschrift nur für ab dem 09.10.2013 zugegangene Abmahnungen gilt (Möhring / Nicolini, a.a.O., § 97a UrhG Rdnr. 27); die zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Vorgängerregelung in § 97a Abs. 2 UrhG a.F., die in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 100,00 EUR begrenzte, greift ebenfalls nicht ein, denn das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Software stellt keine nur unerhebliche Rechtsverletzung dar.

      3. Keinen Bestand kann die vom Landgericht getroffene Zinsentscheidung haben. Ein Freistellungsanspruch ist einer Verzinsung nicht zugänglich.


      C.

      Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die vom Landgericht auf der Grundlage von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten der in der ersten Instanz zeitweilig anhängigen Widerklage hat der Beklagte mit seiner Berufung nicht angegriffen.

      Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

      Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

      Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. (...)



    OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15

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    AW3P zum OLG Hamm

    #10576 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. März 2016, 10:54

    Kurzer Steffen-Abriss


    10:50 Uhr

    • AI wird abgemahnt
      es wird (AI mittlerweile anwaltlich vertreten)dem Abmahner mitgeteilt:
      a) Name des AI
      b) Name des Täters - minderjähriger Sohn (12 Jahre)
      • aa) obwohl belehrt und P2P verboten
      c) keine UE (gem. BGH "Morpheus")
      d) EV gegen den AI durch den Abmahner
      • aa) Widerspruch durch AI
        bb) EV wird aufgehoben
        cc) Berufung; Berufungsrücknahme durch den Abmahner
      e) Abmahnung gegen den benannten Täter (minderjähriges Kind)
      • aa) Unterlassung, Schadensersatz, Freistellung der anwaltlichen Gebühren
      f) Minderjähriger - keine UE, keine Zahlung = keine, wie in BGH "Morpheus" geforderte, zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
      g) Klage LG
      h) Berufung des Minderjährigen (natürlich nicht durch ihn selbst)
      i) Urteil des OLG


    Summa summarum - I.M.H.O.

    Als ach so vorbildlichen Elternteil und abgemahnter AI, sollte man sich immer sehr reiflich überlegen, ob man sein minderjährigen "Spross der Lenden" als den wahren Täter selbst auf dem Silbertablett präsentiert, um einer eventuellen Haftung sich zu befreien. Ehrlich, ich wär' nie so skrupellos.


    Schadensersatzansprüche können auf einmal eines vorsätzlichen oder andermal fahrlässigen Verhaltens resultieren.

    OLG Hamm:
    • (...) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. (...)

    Beruft man sich hingegen auf eine fehlende Einsichtsfähigkeit, obliegt einen selbst die Beweislast dafür.


    OLG Hamm zur Einsichtsfähigkeit:
    • (...) Die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB besitzt, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Für die Bejahung der Einsichtsfähigkeit reicht ein allgemeines Verständnis dafür aus, dass die Handlung gefährlich ist und die Verantwortung begründen kann. Die Prüfung der deliktischen Verantwortlichkeit ist hierbei sorgfältig zu trennen von der erst in einem nachfolgenden Schritt vorzunehmenden Verschuldensprüfung. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von sieben Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet. (...)


    OLG Hamm zu Minderjährigen allgemein:
    • (...) Kinder in der Altersgruppe, der der Beklagte zu den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten angehörte, d.h. Kinder, die kurz vor der Vollendung des dreizehnten Lebensjahres stehen, wissen, dass insbesondere im Internet "Raubkopien" von Softwareprodukten, insbesondere von Spielesoftware, kursieren und dass sie aus dem Internet keine "Raubkopien" herunterladen dürfen und - erst recht - keine "Raubkopien" weiterverbreiten dürfen. Ganz besonders gilt dies für Kinder in der hier vorliegenden konkreten Situation, d.h. für Kinder in der hier in Rede stehenden Altersgruppe, die - wie der Beklagte - zuvor von ihren Eltern intensiv und konsequent über die mit Aktivitäten im Internet verbundenen Gefahren belehrt worden sind und denen - wie dem Beklagten - jedwede Beteiligung an Dateiaustauschaktivitäten im Internet ausdrücklich und einschränkungslos verboten worden ist. Es ist Kindern in dieser Altersgruppe auch möglich und zumutbar, sich im Internet so zu verhalten, dass Schädigungen urheberrechtlich geschützter Rechtspositionen vermieden werden. (...)

    Obwohl viele Forenexperten und schlauere Köpfe - als meiner - damals das OLG herbeigesehnt haben, ein anderes Ergebnis orakelten (und jetzt schweigen diese Forentroll-Trolle), blieb den Oberlandesrichtern gar nicht anderes übrig, egal ob es uns schmeckt, das man zum Tatzeitpunkt Minderjährige selbst benannte Täter rechtlich zur Verantwortung zieht. Es geht im Recht nicht um Fairness oder Moral. Denn wenn es danach ginge - natürlich I.M.H.O. - hätte der AI sein damals 12-jähriges Kind niemals als Täter benennen dürfen. Alle die andere Meinung sind, haben selbst keine Kinder oder ... lassen wir das.

    Es ist ein Vabanquespiel eines jeden abgemahnten AI bzw. Elternteils / Eltern darauf zu hoffen, dass man mit Benennung seines minderjährigen Kindes aus der eigenen Haftung heraus ist - sicherlich - UND der Abmahner gegen den benannten minderjährigen Täter keine rechtliche Schritte (UA,SEA) - notfalls gerichtlich - geltend macht.

    Wie gesagt, ich bin selbst Vater und Großvater, würde niemals - selbst - eines meiner Enkel oder Kinder ans Messer liefern. Dazu muss man skrupellos, feige oder dumm sein - eben nen Fileshar'Abgemahnter. Punkt.


    VG Steffen

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    LG Flennsburg - WG Beschluss

    #10577 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. März 2016, 23:45

    WBS-Law:
    Anschlussinhaber haftet nicht
    für die Rechtsverletzung eines
    WG Mitbewohners



    23:45 Uhr

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Bild

    Rechtsanwalt Christian Solmecke


    WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
    Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
    Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
    E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

    Bericht
    Quelle: www.wbs-law.de
    Link: https://www.wbs-law.de/internetrecht/66558-66558/
    Beschluss als PDF: https://www.wbs-law.de/wp-content/uploa ... nsburg.pdf


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    Das Landgericht Flensburg hat in einem Berufungsverfahren in Sachen Filesharing darauf hingewiesen, dass ein Anschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen eines WG Mitbewohners haftet (Az. 8 S 48/15).



    Keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht

    "Ein wichtiger und richtiger Hinweis", sagt RA Christian Solmecke. "Eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht muss in diesen Konstellationen genauso verneint werden, wie bei volljährigen Kindern, die mit dem Anschlussinhaber in einem Haushalt leben. Bislang hat der BGH sich in Haftungsfragen noch nie explizit zu der Haftung innerhalb von Wohngemeinschaften geäußert, so dass hier noch eine große Unsicherheit besteht. Der Beschluss des Landgericht Flensburg ist ein erster Schritt in die richtige Richtung."



    500,00 Euro Schadensersatz für den Tausch eines Films

    Der Anschlussinhaber wurde von der Kanzlei Sasse für das Teilen des Filmes "The Iceman" auf Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro verklagt. Der Anschlussinhaber konnte jedoch vor Gericht glaubhaft vortragen, dass sein damaliger Mitbewohner als Täter infrage kommt. In diesem Fall habe der Anschlussinhaber laut Gericht seine sogenannte sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es obliege dann der Gegenseite den Beweis dafür zu erbringen, dass der Anschlussinhaber der tatsächliche Täter ist. Ist dies nicht möglich, müsse die Klage abgewiesen werden.



    Das Teilen des Anschlusses in Wohngemeinschaften gehört zum erlaubten Risiko

    Dass innerhalb einer WG Internetverbindungen zur Verfügung gestellt und geteilt werden, sei laut Gericht sozial adäquat und gehöre zum erlaubten Risiko, solange der Anschlussinhaber keine begründeten Zweifel an der rechtmäßigen Benutzung durch seine Mitbewohner hat. Eine Belehrung und Überwachung volljähriger Personen sei nicht notwendig. "Damit schließt sich das Gericht der Auffassung des BGH an, der eine Belehrungs- und Überwachungspflicht ebenfalls nur bei minderjährigen Kindern annimmt", sagt IT-Anwalt Christian Solmecke.



    Fazit

    Ein Anschlussinhaber haftet nach Ansicht des LG Flensburg nicht grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen, nur weil dieser seinen Anschluss zur Verfügung gestellt hat. Es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen eventuellen Missbrauch. "Sollte sich diese Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, könnte dies auch Auswirkungen auf die Haftung von Hotel- oder Restaurantbetreibern haben", sagt Solmecke. "Auch in diesem Bereich ist die Haftung noch ungeklärt."


    Der Beschluss des LG Flensburg ist hier abrufbar.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




    LG Flensburg, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 8 S 48/15
    Wohngemeinschaft,
    WG,
    Rechtsanwalt Christian Solmecke,

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    OLG Hamm - Nachbesprechung

    #10578 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. März 2016, 23:53

    AW3P im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
    zum OLG Hamm-Entscheid: I-4 U 75/15



    23.55 Uhr


    AW3P: Die Berliner Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR" informiert aktuell über eine erstrittene Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 28.01.2016, Az. I-4 U 75/15). Hierbei wurde ein Anschlussinhaber abgemahnt, der im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seinen damals minderjährigen Sohn (12 Jahre) namentlich als Täter benannte. Nach einer, gegen den Vater erwirkten und später aufgehobenen EV, wurde der minderjährige Sohn am Landgericht Bielefeld verklagt. Im Berufungsverfahren fällte das OLG Hamm eine Entscheidung zuungunsten des Täters. Nun ergeben sich einige Fragen aus dieser Entscheidung.

    Diesbezüglich hat AW3P Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs von der Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" einige interessante Fragen gestellt.




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    Bild

    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs



    Dr. Wachs Rechtsanwälte
    Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
    Telefon: 040 411 88 15 70
    Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
    E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de



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    Zusammenstellung ausgewählter Entscheidungen
    der Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte: Link


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    AW3P: Herr Rechtsanwalt Dr. Wachs. In sehr vielen Entscheidung, wie auch im OLG-Entscheid, ist zu lesen, dass der Kläger die Freistellung der Anwaltskosten beantragt oder diese Freistellung richterlich zugesprochen bekommt. Was muss man sich unter der "Freistellung der Anwaltskosten" vorstellen. Welchen Zweck verfolgt mit dieser Freistellung, welcher Paragraf legt es fest, was für eine Bedeutung hat sie für den Kläger?


    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Freistellung von der Verbindlichkeit bedeutet im Wesentlichen, dass wenn die Abmahnkosten noch nicht im Innenverhältnis zwischen Abmahner und Rechtsanwalt geleistet wurden, eigentlich nur ein Antrag auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit gestellt werden kann. Oftmals wird in Klage gleichwohl ein "unmittelbarer" Zahlungsantrag gestellt. Der Antrag auf Freistellung ist ein anderer Antrag als der Antrag auf Zahlung. Das wird aufgrund des § 250 BGB (Schadensersatz) aber nur in den seltensten Fällen relevant. Die Bedeutung für Abgemahnte ist eher als gering zu bewerten.


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    AW3P: Im BGH-Entscheid "Morpheus" (Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) wurde von den Bundesrichtern ermessen, wenn Eltern ihr minderjähriges Kind zur Internetnutzung belehren und Filesharing verbieten, einmal gegenüber den abgemahnten Eltern bzw. Elternteil keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Warum wurde dann der zum Tatzeitpunkt 12-jährige benannte Filesharer verklagt und Forderungen wie Unterlassung, Schadensersatz, Freistellung der Anwaltskosten geltend gemacht?


    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Der Unterschied ist einfach, dass die Eltern mit der Belehrung ihrer Pflicht nachgekommen sind, gleichzeitig aber der Verletzer - auch wenn er minderjährig ist - voll haftet. Es kommt für die Haftung des Kindes nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichtsfähigkeit an.


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    AW3P: Was ist diese "Einsichtsfähigkeit" und warum musste der Minderjährige diese selbst widerlegen?


    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die Einsichtsfähigkeit ist in § 828 BGB geregelt. Sie bedeutet, dass der Minderjährige nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, die Gefährlichkeit seines Tuns - also das Nutzen einer Tauschbörse - zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Es gibt - vereinfacht ausgedrückt - eine widerlegbare Vermutung nach § 828 Abs. 3 BGB, dass ein 12 jähriger die Einsichtsfähigkeit besitzt. Wenn der Minderjährige die Vermutung widerlegen will, muss er dies beweisen.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    AW3P: Wenn Sie gestatten, möchte ich eine Frage zu einem theoretischen Sachverhalt stellen. Wenn es dem Beklagten gelungen wäre das nicht Vorliegen seiner Einsichtsfähigkeit zu beweisen, was hätte es möglicherweise für einen Ausgang auf das Verfahren gehabt. Könnte man sogar dann gegen den abgemahnten Anschlussinhaber erneut rechtliche Schritte einleiten in Richtung Schadensersatzforderungen?


    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Wenn das Kind nicht die Einsichtsfähigkeit besessen hätte, wäre die Klage wohl abgewiesen werden. Es ist aber ein sehr schmaler Grad, dass die Einsichtsfähigkeit reicht, um belehrt werden zu können, aber gleichzeitig nicht so weit reicht, um die Folgen des Handels abzusehen. Das ist ein ziemlicher "Eiertanz", der vor dem OLG Hamm nicht gelang. Wenn zunächst festgestellt wurde, dass die Belehrung ausreichend war und erfolgt ist, könnte auf den Anschlussinhaber - wenn dessen Kind sich dann doch nicht einsichtsfähig herausstellt - nicht wieder zurückgegriffen werden.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    AW3P: Wenn sich mit Erhalt einer Abmahnung wegen illegalem Filesharing sich herausstellt, das ein minderjähriges Kind höchstwahrscheinlich dafür verantwortlich ist, wie sollten sich der abgemahnte Anschlussinhaber bzw. Eltern anfänglich verhalten?


    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: In den meisten Fällen würde ich betonen, dass die Rechtsverletzung nicht durch den Anschlussinhaber begangen wurde und dann auf einen Vergleich hinwirken. Das ist aber vornehmlich bei den Kanzleien empfehlenswert, die auch viel klagen. Dazu gehören Waldorf Frommer, rka., Rasch, Schulenberg und Schenk, Nimrod und mit Abstrichen Sasse und Partner. Wenn man bereits das Kind als Täter benannte, sollte eine Unterlassungserklärung unterzeichnet durch das Kind und die Eltern für das Kind abgegeben werden, um zumindest eine Unterlassungsklage zu verhindern.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    AW3P: Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, eine abschließend Frage von eher privater Natur. Natürlich könnte man das Verhalten des Rechteinhabers moralisch verwerfen. Anderseits nimmt auch der ursprünglich abgemahnte Anschlussinhaber - als Elternteil - selbst billigend in Kauf, das gegen sein als Täter benanntes minderjähriges Kind rechtliche Schritte ausgeschöpft werden könnten. Sie sind selbst Vater. Würden Sie, um sich aus einer möglichen Störerhaftung zu befreien, eines ihrer Kinder dem Abmahner namentlich als Täter auf dem Silbertablett präsentieren?


    Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs: Die meisten Eltern wissen ja überhaupt nicht, dass auch minderjährige Kinder verklagt werden können. Deswegen wollen sich die Eltern auch nicht verstecken, sondern sie teilen einfach nur den Sachverhalt mit. Das kann natürlich sehr teuer werden, weil zum Beispiel die Kanzlei rka. das schon seit einigen Jahren erfolgreich Ansprüche gegen Minderjährige durchsetzt. Das Kind als Täter zu benennen ist einfach nicht besonders clever, weil dann die vollen Ansprüche gegen das Kind durchgesetzt werden und letztlich die Eltern das im Ende doch zahlen werden. Ansonsten besteht gegen das Kind ein Titel, der hoch verzinst, nach 30 Jahren vollstreckt werden kann. Das ist wenig wünschenswert.


    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~


    AW3P: Ich bedanke mich recht herzlich bei Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, das er sich für die Beantwortung kurzfristig Zeit nahm.


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    Nachbesprechung OLG Hamm - Az. I-4 U 75/15

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    AG FAM - Az. 31 C 1765/15 (78)

    #10579 Beitrag von Steffen » Donnerstag 10. März 2016, 23:21

    Rechtsanwalt Christian Kramarz: Filesharing Klage von Schulenberg & Schenk erfolgreich abgewehrt


    23:20 Uhr

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    Bericht
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    Urteil als PDF: http://kanzlei-kramarz.de/wp-content/up ... 122015.pdf



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    Nachdem ich für meine Mandanten bereits einige Erfolge bei der Abwehr von Filesharing Klagen zu verzeichnen habe, wandte sich im vergangenen Jahr ein Familienvater an mich. Das Verfahren war schon relativ weit gediehen. Nach der Abmahnung hatte die Familie selbst außergerichtlich reagiert, kurz vor der Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (ca. 3 Jahre nach der Abmahnung) wurde von der Kanzlei Schulenberg & Schenk ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt. Gegen diesen wurde Widerspruch eingelegt. In Anspruch genommen wurde die Mutter, auf die der Internetanschluss damals gemeldet war.

    Nur: Die Mutter hatte die Rechtsverletzung nicht begangen, hatte darüber hinaus gar keine Internetkenntnisse und musste selbst beim Internet-Shopping von ihren Kindern betreut werden.

    Neben der Mutter hatte der Vater wie auch zwei der drei Kinder Zugriff auf den Internetanschluss. Alle wurden als Zeugen dafür benannt, das die Mutter die Rechtsverletzung nicht begangen haben konnte. Die Gegenseite behauptete dann, dass die Zeugen die Rechtsverletzung nicht begangen haben, und wollte so erreichen, dass die Beklagte als einzige mögliche Täterin übrigbleibt.

    Ergebnis: Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage von Schulenberg und Schenk abgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt vom 16.12.2015, Az. 31 C 1765/15 (78) finden Sie hier zur Ansicht.

    Das Urteil ist rechtskräftig!


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    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2015, Az. 31 C 1765/15 (78)

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    Steffen
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    #10580 Beitrag von Steffen » Freitag 11. März 2016, 10:37

    AW3P im Gespräch mit Rechtsanwalt Christian Solmecke zum Thema Abmahnungen bei Weiterverkauf von Fußball-Tickets auf eBay


    10:35 Uhr


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    Für viele ist das Internet der Ort, wo man schnell und vor allem bequem dies oder das kauft oder verkauft, wie zum Beispiel in Onlinemarktplätze wie eBay. Insbesondere für Sportveranstaltungen oder Konzerten werden häufig auch Tickets angeboten. Ein Grund kann sein, dass der Ticketinhaber selbst am Tag des Spiels oder Konzerts verhindert ist. Es gibt aber auch viele halbprivate Anbieter, die mit dem Verkauf der Tickets Geld verdienen wollen. Vielmals ist zu lesen, dass diverse Vereine der Fußball-Bundesliga Verkäufer abmahnen lassen, die eine Einzel- oder Dauerkarte für ein bestimmtes Spiel im Internet, beispielsweise über die Auktionsplattform eBay verkaufen. Was ist dran an den Abmahnungen, sind diese überhaupt rechtens und wenn, was ist zu beachten. Diesbezüglich hat AW3P seine Fragen an Rechtsanwalt Christian Solmecke LL.M., Gesellschafter der Kölner Kanzlei "WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR" gerichtet.


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    Rechtsanwalt Christian Solmecke LL.M.


    WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
    Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
    Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
    E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de


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    AW3P: Herr Rechtsanwalt Christian Solmecke, danke erst einmal das Sie sich Zeit genommen haben. Immer wieder liest man von Abmahnungen von eBay-Verkäufer, die eine Einzel- oder Dauerkarte für ein bestimmtes Spiel eines Fußball-Bundesliga-Vereins verkauft haben. Warum werden denn diese privaten Verkäufer abgemahnt? Wenn ich eine Karte bzw. Ticket kaufe, dann ist es doch mein Eigentum! Oder nicht!?


    RA Christian Solmecke: Das ist richtig. Ein privater Verkäufer darf sein Ticket grundsätzlich weiterverkaufen. Da in vielen AGB der Veranstalter der Weiterverkauf der Tickets jedoch verboten wird, werden auch private Verkäufer immer mal wieder belangt. Die Veranstalter versuchen dann über Vertragsstrafen und Stadionverbote diese Verkäufe zu unterbinden. Solche AGB sind allerdings - wenn sie ein generelles Weiterverkaufsverbot vorsehen - unwirksam. Problematisch wird es erst, wenn der vermeintlich private Verkäufer aus rechtlicher Sicht nicht mehr im privaten Rahmen handelt. Dann droht eine Abmahnung.


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    AW3P: Was genau wird abgemahnt sowie welche Forderungen bzw. Ansprüche können in einer solchen Abmahnung geltend gemacht werden?


    RA Christian Solmecke: Gewerbliche Verkäufer werden aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. In der Abmahnung werden sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.


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    AW3P: Kann ich solche Abmahnungen mit ruhigen Gewissen einfach ignorieren?


    RA Christian Solmecke: Nein, Abmahnungen sollten nie vom Empfänger einfach ignoriert werden. Auch sollte nicht einfach die Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese meist zu weit gefasst ist. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Abmahnung im Einzelfall gerechtfertigt war und entsprechend reagieren.


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    AW3P: Sollte man dann die originale UE unterzeichnen, oder reicht es zum Beispiel eine mod. UE nach einem Musterschreiben "Filesharing" abzusenden bzw. "bastel" ich mir eine?


    RA Christian Solmecke: Die Betroffenen sollten sich an einen Anwalt wenden und eine auf ihren Fall zugeschnittene modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.


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    AW3P: Wann und unter welchen Bedingungen darf ich als Privatperson überhaupt ein Fußball Ticket im Internet verkaufen? Denn, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR74/06) kann nur gewerblichen Verkäufern die Weiterveräußerung von Eintrittskarten untersagt werden.


    RA Christian Solmecke: Der Übergang vom privaten zum gewerblichen Verkäufer ist fließend. Wer einmalig eine Karte bei eBay weiterverkauft hat nicht viel zu befürchten. Wer allerdings regelmäßig und immer wieder Fußballtickets mit einer Gewinnerzielungsabsicht weiterveräußert, muss mit einer Abmahnung rechnen. Es kommt hier immer auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall an.


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    AW3P: Herr Rechtsanwalt Christian Solmecke, vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.


    RA Christian Solmecke: Vielen Dank für das Interview.


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