WALDORF FROMMER:Rechts-News
Landgericht München I hält Verurteilung bei verspäteter Täterbenennung in Filesharing-Verfahren aufrecht
Landgericht München I, Urteil vom 28.01.2015, Az. 21 S 4381/14
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I hatte die Beklagte gerügt, das Erstgericht habe ihren Vortrag zu Unrecht als verspätet ausgeschlossen und bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt (AG München, Urteil vom 20.012.2013, Az. 233 C 21192/13).
Die Beklagte hatte erstinstanzlich vorgetragen, ihre im Ausland lebende Nichte sei für die streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich. Die anwaltlich vertretene Anschlussinhaberin hatte die vermeintliche Täterin jedoch erst 2 Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist benannt.
Die Klägerin hatte die Täterschaft der Nichte daraufhin bestritten und ihre Vernehmung als Zeugin angeboten. Das Amtsgericht lehnte es ab, diesem Beweisangebot nachzugehen, da sich der Rechtsstreit bei Einvernahme der Zeugin erheblich verzögern würde (§ 286 ZPO).
Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abgewiesen. Die Frist zur rechtzeitigen Klageerwiderung wurde versäumt, ohne dass hierfür eine Entschuldigung vorgelegen habe:
- (...) Allein durch die Zulassung des Vorbringens hätte der Rechtsstreit länger gedauert, da statt eines Urteils im Haupttermin nur ein Beweisbeschluss hätte ergehen können. (...)
Zudem hatte die Beklagte auch Einwände gegen Grund und Höhe der klägerischen Ansprüche erhoben. Der Klägerin wurde jedoch Schadenersatz in der geforderten Höhe zugesprochen:
- (...) Dabei bieten die Angaben der Klägerin eine ausreichende Schätzungsgrundlage, auf der die mit einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren befasste Kammer den Schaden auf EUR 600,00 schätzt. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich um eine Angebotslizenz handelt, die der massenhaften, nicht kontrollierbaren Verbreitung in Tauschbörsen Rechnung trägt. (...)
Die Beklagte hatte schließlich eingewandt, der Klägerin stünde kein Ersatz der auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes beanspruchten Anwaltskosten zu, da sie mutmaßlich eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung geschlossen habe. Dies sei deshalb zu vermuten, da mit der Klage keine weiteren Kosten, etwa die Kosten der Ermittlung bzw. des Auskunftsverfahrens, geltend gemacht wurden. Auch dieser Einwand wurde verworfen:
- (...) Aus der unterbliebenen Geltendmachung weiterer Schäden kann nicht auf eine von dem RVG abweichende Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen werden. Denn es steht jeder Partei frei, welche Positionen sie in einen Rechtsstreit einbringen will. (...)
Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -aufrecht/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 381_14.pdf
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Sachverständigengutachten bestätigt erneut die Fehlerfreiheit der Ermittlungen - Volle Haftung für den Anschlussinhaber
Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2014, Az. 155 C 12772/13
Autor: Rechtsanwalt Philip Reichel
Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich zunächst mit dem Einwand verteidigt, die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH müssten fehlerhaft gewesen sein.
Das Amtsgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fehlerfreiheit und Zuverlässigkeit der Ermittlungen eindeutig bestätigt hat. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist.
Der Beklagte behauptete zudem, weder er noch sein Sohn, der neben ihm als Einziger den Internetanschluss habe nutzen können, hätten die Urheberrechtsverletzung begangen.
Das Amtsgericht wertete den Sachvortrag des Beklagten im Ergebnis als widersprüchlich. Wenn eine Rechtsverletzung feststeht, für die nur zwei Personen überhaupt infrage kommen, beide jedoch nicht verantwortlich gewesen sein wollen, hätte es zu gar keiner Rechtsverletzung kommen können. Der widersprüchliche Vortrag gehe damit zu Lasten des Beklagten, so das Gericht in seiner Begründung.
Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 956,00 verurteilt.
Da der Beklagte die Ermittlungen bestritten hatte, wurde er insbesondere auch zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verurteilt. Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens belaufen sich auf weit über EUR 6.000,00.
Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ssinhaber/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 772_13.pdf
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Amtsgericht München sieht sekundäre Darlegungslast als nicht erfüllt an - Anschlussinhaber muss alle Nutzer befragen
Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2014, Az. 261 C 23804/13
Autor: Rechtsanwalt David Appel
Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in dem Verfahren eingewandt, nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Vielmehr hätten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung weitere Familienangehörige selbständigen Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt. Darüber hinaus hätte auch ein Nachbar den Internetanschluss mitnutzen können.
Nach Zugang der Abmahnung habe die Beklagte ihre Familienmitglieder auf die Rechtsverletzung angesprochen. Diese hätten erklärt, die Rechtsverletzung ebenfalls nicht begangen zu haben. Weitere Nachforschungen, insbesondere eine Befragung des Nachbarn, seien nicht vorgenommen worden. Dies sei der Beklagten auch nicht zuzumuten.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte damit ihrer sekundären Darlegungslast und insbesondere ihrer Verpflichtung zu Nachforschungen im Rahmen des Zumutbaren nicht ausreichend nachgekommen:
"Der Anschlussinhaber ist demnach verpflichtet, insbesondere mitzuteilen, welche konkreten Kenntnisse er über eine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs hat. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachgekommen, indem sie lediglich ihre Familienmitglieder zur Rede gestellt, nach deren Bestreiten der Täterschaft aber keine weiteren Nachforschungen angestellt hat. […] Es wäre der Beklagten in jedem Fall zumutbar gewesen, den Zeugen [also den Nachbarn - Anmerkung des Verfassers] nach Erhalt der Abmahnung ebenfalls zur Rede zu stellen", so das Gericht in seiner Begründung.
Auch die Höhe der klägerischen Ansprüche sei vollumfänglich berechtigt.
Die Beklagte wurde daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes, der geltend gemachten Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten verurteilt.
Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... -befragen/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 804_13.pdf