Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
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- Registriert: Sonntag 8. März 2009, 10:33
Re: Deutschland
Ich habe eine blaue Kiste, auf ihr steht "Inhalt = Schuhe".
Ich verschicke diese blaue Kiste, sie bekommt nun eine "Track-ID" damit man ihren Weg verfolgen kann.
Am Ziel kommt aber keine blaue Kiste an !!!!. Es steht dort nun aber eine ROTE Kiste mit der TRACK-ID der blauen Kiste.
Es hat also jemand unsere Kiste umgespritzt. Aus BLAU mach ROT, aber anhand der TRACK-ID haben wir sie ja wieder gefunden. ECHT KLASSE SO EINE TRACK-ID.
MASTER FRAGE: Was ist in der Kiste ????????
ps
SCHUHE ???? weil es drauf steht ?????
pps
Was sagt die TRACK-ID über den INHALT aus ??????
Schönen Abend noch.
Ich verschicke diese blaue Kiste, sie bekommt nun eine "Track-ID" damit man ihren Weg verfolgen kann.
Am Ziel kommt aber keine blaue Kiste an !!!!. Es steht dort nun aber eine ROTE Kiste mit der TRACK-ID der blauen Kiste.
Es hat also jemand unsere Kiste umgespritzt. Aus BLAU mach ROT, aber anhand der TRACK-ID haben wir sie ja wieder gefunden. ECHT KLASSE SO EINE TRACK-ID.
MASTER FRAGE: Was ist in der Kiste ????????
ps
SCHUHE ???? weil es drauf steht ?????
pps
Was sagt die TRACK-ID über den INHALT aus ??????
Schönen Abend noch.
Re: Deutschland
Thema nicht verstanden, setzen, 6!Al-Bundys-Opa hat geschrieben:Was sagt die TRACK-ID über den INHALT aus ??????
Schönen Abend noch.
Die von den betreffenden Dateien ermittelten Hashes sind keine Aufkleber, die man austauschen kann.
Re: Deutschland
Nabend allerseits,
ich hab nochmal eine Verständnisfrage zu dem "fliegenden Gerichtsstand" und den bisherigen Prozessberichten hier im Forum (vielleicht weiss ja einer mehr dazu).
Gibt es bereits Erfahrungen wonach sowas von den Abmahnern gewählt wird? Sprich läuft das nach dem Motto ab "Wenn du schön weit anreisen musst, zahlst du eh lieber"? Oder wie :?
Oder schieben die dann einfach alles zu einem Gericht, wo es bislang gut für die gelaufen ist?
Tut mir leid wenn das schon mal Thema hier war, aber ich finde nix dazu. Ich bin immer noch sehr schockiert, dass es tatsächlich Verfahren gibt.
... wie läuft das jetzt bei RA Haas? Machen die echt direkt einfach erstmal stur einen Mahnbescheid vor Gericht? Und dann nochmal 1-2 "Liebesbriefchen" (auch wieder mit den schön alternierenden Kosten?)? ... und dann?
Ich versuchs echt nur mal vollständig zu raffen ... schon der Weg von S&W über Infoscore und dann zu RA Haas macht für mich keinen Sinn. Warum beauftragt der eine Rechtsanwalt einen anderen das eigene Verfahren zu führen? ... alles einfach nur
Aber zurück zu meinen Fragen ... falls jemand mich jemand zum "fliegenden Gerichtsstand" und wie der aktuelle Kenntnisstand der Eskalationsstufe bei RA Haas aussieht erhellen könnte, wäre das Klasse.
ich hab nochmal eine Verständnisfrage zu dem "fliegenden Gerichtsstand" und den bisherigen Prozessberichten hier im Forum (vielleicht weiss ja einer mehr dazu).
Gibt es bereits Erfahrungen wonach sowas von den Abmahnern gewählt wird? Sprich läuft das nach dem Motto ab "Wenn du schön weit anreisen musst, zahlst du eh lieber"? Oder wie :?
Oder schieben die dann einfach alles zu einem Gericht, wo es bislang gut für die gelaufen ist?
Tut mir leid wenn das schon mal Thema hier war, aber ich finde nix dazu. Ich bin immer noch sehr schockiert, dass es tatsächlich Verfahren gibt.
... wie läuft das jetzt bei RA Haas? Machen die echt direkt einfach erstmal stur einen Mahnbescheid vor Gericht? Und dann nochmal 1-2 "Liebesbriefchen" (auch wieder mit den schön alternierenden Kosten?)? ... und dann?
Ich versuchs echt nur mal vollständig zu raffen ... schon der Weg von S&W über Infoscore und dann zu RA Haas macht für mich keinen Sinn. Warum beauftragt der eine Rechtsanwalt einen anderen das eigene Verfahren zu führen? ... alles einfach nur
Aber zurück zu meinen Fragen ... falls jemand mich jemand zum "fliegenden Gerichtsstand" und wie der aktuelle Kenntnisstand der Eskalationsstufe bei RA Haas aussieht erhellen könnte, wäre das Klasse.
Re: Deutschland
Ja wieder ein kleiner Schritt der uns allen angeht. Es Lebe die Freiheit es Lebe die Demokratie.K-Opfer hat geschrieben:Wenn schon nicht die StA in der Lage sind ordentlich zu ermitteln und die Zivilgerichte keine vernünftigen Urteile fällen können bzw. seltsame Ansichtsweisen vertreten, müssen es eben die Verwaltungsgerichte rausreißen
Wen nicht, - lernen wir ausnahmsweise mal von der Werbung. Aus einer Auto Werbung in der es heißt,
„Es ist wieder mal Zeit für eine Revolution“.
Gruß Erzhammer
vorratsdatenspeicherung.de/
Die Stärkste Waffe ist die Bildung eines jeden einzelnen.
Art. 10 GG
"Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in Form des Rechts begeht." PLATON
Drei Dinge können nicht lange verborgen werden: die Sonne, der Mond und die Wahrheit. SIDDHARTHA GAUTAMAS
"Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in Form des Rechts begeht." PLATON
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Re: Deutschland
Buchhandel kündigt Massenklagen gegen Filesharer an
Also da kann aber Herr Dr. Wolfgang Sch........ es endlich mal so richtig krachen lassen.
18 Filme = Einsatzkommando!
Mal eine Frage an die Tauben Züchter: Wie viel DVDs kann und darf eine Brieftaube Transportieren?
Nur für den Notfall versteht sich.
Gruß Erzhammer
“Wir werden in aller Schärfe gegen den illegalen Download, gegen den Diebstahl im Internet, vorgehen” und “die Gerichte mit Tausenden von Verfahren beschäftigen”, sagte der Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, Alexander Skipis, zur Eröffnung der Leipziger Buchmesse am Donnerstag. “Die Politik zwingt uns zu diesem Schritt.” Sie neige zur Bagatellisierung dieses “organisierten Verbrechens”.
Ach so;? Das ist geschickt, jetzt sind alle eine Bande, also Organisierte Verbrecher nicht weit von Terroristen, welche ja auch über geheime Wege sich Material zu spielen.Also da kann aber Herr Dr. Wolfgang Sch........ es endlich mal so richtig krachen lassen.
18 Filme = Einsatzkommando!
Mal eine Frage an die Tauben Züchter: Wie viel DVDs kann und darf eine Brieftaube Transportieren?
Nur für den Notfall versteht sich.
Gruß Erzhammer
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Re: Deutschland
Danke!!!!! halt wieder mal vergessen bin immer auf Beinen wie du weist.princess15114 hat geschrieben:@ Erzhammer
Naja, wieder mal den Link vergessen!
(Quelle: Netzwertig.com)
(engl. Original)
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Re: Deutschland
Den fliegende GerichtsstandFoenig hat geschrieben:Nabend allerseits,
ich hab nochmal eine Verständnisfrage zu dem "fliegenden Gerichtsstand" und den bisherigen Prozessberichten hier im Forum
macht Möglich der § 32 der Zivilprozessordnung und § 14 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Also von überall dort aus, wo eine Website bestimmungsgemäß abgerufen werden kann darf geklagt werden.
Kläger kann verschiedene Gerichte "testen".
Deutscher Richterbund schrieb in einer Stellungsnahme dazu "Das kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen"
Es besteht aber die Möglichkeit, einer einstweilige Verfügung dadurch zu begegnen, dass man bei Gerichten, die auf der Gegenseite besonders beliebt sind, eine Schutzschrift hinterlegt.Geschehen ca. 20 000-mal im Jahr 2008.
Das verhindert, dass ein Gericht ohne Anhörung des Beklagten einen Beschluss fasst.
Aber nicht vergessen die Unterlassung steht weiter im Raum aber das nur mal so wegen den Link Scheffler von @Fellbaerchen
Gruß Erzhammer
Art. 10 GG
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Re: Deutschland
Hallo.shual hat geschrieben:"Die Hinzuziehung eines Profis, der Aussagen wie "die Datei ist nicht auf dem PC zu finden. Auch 'forensische Untersuchungen' konnten sie nicht entdecken" glaubwürdig bestätigen kann ist zu empfehlen."
Dazu hätte ich mal noch eine Frage und hoffe auch diesmal Antworten zu erhalten...
Wird denn bei einer Verhandlung nochmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt bzw. der PC beschlagnahmt? Bei uns (COJ-Crack 2006) fand ja damals keine Hausdurchsuchung statt. Oder wird in der Verhandlung praktisch nur diskutiert, wie alles gewesen sein könnte?
Und in dem Gutachten von Herrrn Morgenstern steht viel über das Bitorrent Netzwerk. Wird darin auch auch etwas über eMule geschrieben?
Wenn nicht, mit welchen Kosten müsste man denn rechnen, wenn man selbst ein solches Gutachten in Auftrag gibt?
MfG
Re: Deutschland
Abmahnwahn - Konkret, Krass
Dienstag, den 17. März 2009
Kategorie: Standpunkt
Da es zurzeit etwas ruhiger daher geht, nahm ich mir die Zeit einmal andere Foren zu besuchen.
Im Forum des Verein gegen den Abmahnwahn e.V. wurde ich auf nach folgenden Post aufmerksam.
Auch wenn der Post von @junglesnake anmutet, als wäre er ein verspäteter Karneval-Scherz, stellt
es doch eines dar dass in vielen Teilen der Republik völlige Unwissenheit zum Thema vorhanden ist
und man somit schnell Kunde des Abmahngeschäft wird.
[quoteemjunglesnake]Mein Mitbewohner hat sich Hörbücher über
mein WLAN runtergeladen und ich habe eine
Abmahnung bekommen.
Wie kann ich es erreichen, dass ER zukünftig
die Abmahnungen bekommt,
der Internetanschluss läuft unter meinem Namen,
und nicht ich?
Forum Verein gegen den Abmahnwahn e.V.[/quoteem]
Natürlich gibt es im deutschen Gesetz - keine - klare Definition was Störerhaftung
überhaupt ist.
[quoteemFrau Bundesjustizministerin]“Bei einer Rechtsverletzung können einem Urheber Ansprüche auf Beseitigung,
Unterlassung und Schadensersatz zustehen (§ 97 Abs. 1 S. 1 des Urheberrechtsgesetzes).
Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Verletzer des geschützten Rechts.
Bei den sog. Abwehransprüchen (Beseitigung und Unterlassung), nicht aber bei
Schadensersatzansprüchen, kann neben dem Verletzer auch der Störer haften.
Die ständige Rechtsprechung wendet hierfür § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend an. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass sich dieser an der Herbeiführung
der Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch willentliche und ursächliche Mitwirkung beteiligt
und dabei eine zumutbare Verhaltenspflicht, insbesondere eine Prüfpflicht, verletzt.
Im UrhG existiert keine Regelung, dass der Anschlussinhaber generell als Störer in
Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung stellt maßgeblich auf den
Einzelfall ab und hat noch keine einheitliche
Linie gefunden. Entscheidend ist, ob dem Anschlussinhaber eine Prüfungspflicht obliegt
und wenn ja, ob
er diese verletzt hat. Für einen Schadensersatzanspruch ist hingegen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Verletzers hinsichtlich der Rechtsverletzung notwendig.“
(Quelle: Abgeordnetenwatch)[/quoteem]
Die aktuelle Rechtsprechung hingegen stellt fest:
“Nach §1004 BGB analog haftet der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer.
Mit der Einrichtung eines solchen Anschlusses schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle
für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten
hat (vgl z.B. LG Mannheim. Urteil vom 30.01.2007, 2 O 71/06, zit. nach juris).“
Das heißt für uns Normalsterbliche, der Anschlussinhaber hat gewisse Aufsichts- und
Prüfpflichten. Warum? Weil er neben dem Provider Vertragspartner ist und somit
verantwortlich, was von seinem Anschluss aus passiert. Auch wenn die Medienindustrie
es gerne hätte - eine generelle Störerhaftung gibt es nicht!
Natürlich haben aber die verschiedenen Gerichte - verschieden Auffassungen. Es ist im
Endeffekt eine Ermessensfrage des betreffenden Richters.
Generell auf den Punkt:
Der Internetzugang muss vom Anschlussinhaber überwacht, abgesichert und ein Missbrauch
bestmöglich verhindert werden. Ist man nicht dazu selbst in der Lage, muss man technisches
Fachpersonal beauftragen und bezahlen.
gehackt, IP wurde gespooft, IP wurde verwechselt, technische Pannen oder
“Ich haben gar kein Internet, Senhorita!“
Hier gilt, ein überzeugender substantiierter Vortrag, der nicht als Schutzbehauptung
abgeschmettert werden kann (Gutachten/Anwalt/Sachverständiger usw.).
MfG - Steffen
Dienstag, den 17. März 2009
Kategorie: Standpunkt
Da es zurzeit etwas ruhiger daher geht, nahm ich mir die Zeit einmal andere Foren zu besuchen.
Im Forum des Verein gegen den Abmahnwahn e.V. wurde ich auf nach folgenden Post aufmerksam.
Auch wenn der Post von @junglesnake anmutet, als wäre er ein verspäteter Karneval-Scherz, stellt
es doch eines dar dass in vielen Teilen der Republik völlige Unwissenheit zum Thema vorhanden ist
und man somit schnell Kunde des Abmahngeschäft wird.
[quoteemjunglesnake]Mein Mitbewohner hat sich Hörbücher über
mein WLAN runtergeladen und ich habe eine
Abmahnung bekommen.
Wie kann ich es erreichen, dass ER zukünftig
die Abmahnungen bekommt,
der Internetanschluss läuft unter meinem Namen,
und nicht ich?
Forum Verein gegen den Abmahnwahn e.V.[/quoteem]
Natürlich gibt es im deutschen Gesetz - keine - klare Definition was Störerhaftung
überhaupt ist.
[quoteemFrau Bundesjustizministerin]“Bei einer Rechtsverletzung können einem Urheber Ansprüche auf Beseitigung,
Unterlassung und Schadensersatz zustehen (§ 97 Abs. 1 S. 1 des Urheberrechtsgesetzes).
Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Verletzer des geschützten Rechts.
Bei den sog. Abwehransprüchen (Beseitigung und Unterlassung), nicht aber bei
Schadensersatzansprüchen, kann neben dem Verletzer auch der Störer haften.
Die ständige Rechtsprechung wendet hierfür § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend an. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass sich dieser an der Herbeiführung
der Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch willentliche und ursächliche Mitwirkung beteiligt
und dabei eine zumutbare Verhaltenspflicht, insbesondere eine Prüfpflicht, verletzt.
Im UrhG existiert keine Regelung, dass der Anschlussinhaber generell als Störer in
Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung stellt maßgeblich auf den
Einzelfall ab und hat noch keine einheitliche
Linie gefunden. Entscheidend ist, ob dem Anschlussinhaber eine Prüfungspflicht obliegt
und wenn ja, ob
er diese verletzt hat. Für einen Schadensersatzanspruch ist hingegen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Verletzers hinsichtlich der Rechtsverletzung notwendig.“
(Quelle: Abgeordnetenwatch)[/quoteem]
Die aktuelle Rechtsprechung hingegen stellt fest:
“Nach §1004 BGB analog haftet der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer.
Mit der Einrichtung eines solchen Anschlusses schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle
für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten
hat (vgl z.B. LG Mannheim. Urteil vom 30.01.2007, 2 O 71/06, zit. nach juris).“
Das heißt für uns Normalsterbliche, der Anschlussinhaber hat gewisse Aufsichts- und
Prüfpflichten. Warum? Weil er neben dem Provider Vertragspartner ist und somit
verantwortlich, was von seinem Anschluss aus passiert. Auch wenn die Medienindustrie
es gerne hätte - eine generelle Störerhaftung gibt es nicht!
Natürlich haben aber die verschiedenen Gerichte - verschieden Auffassungen. Es ist im
Endeffekt eine Ermessensfrage des betreffenden Richters.
Generell auf den Punkt:
Der Internetzugang muss vom Anschlussinhaber überwacht, abgesichert und ein Missbrauch
bestmöglich verhindert werden. Ist man nicht dazu selbst in der Lage, muss man technisches
Fachpersonal beauftragen und bezahlen.
Wichtig ist für den AI:
1. Er muss kennen - wer benutzt wie den Interzugang,
2. Mehrere Familienmitglieder, mehrere Benutzerkonten mit separaten
Login sowie Passwort (bei einem PC + Windows)
3. Sicherheitssoftware (Antivirus/Firewall) muss installiert sein, die ständig
aktualisiert wird. Gängige P2P-Ports sind zu blockieren.
4. Ein WLAN-Funknetzwerk bzw. WLAN-Internetzugang ist generell zu
sichern mit einem Verschlüsselungssystem sowie kryptografischen Schlüssel
den man periodisch wechselt.
WEP als Verschlüsselungssystem - ist ausreichend!
5. Das Login (Name/Kennwort) sowie das Passwort vom WLAN-Router ist
keinen Dritten Unbefugten (Bekannte/Freunde - eigene oder der Kinder) weiterzugeben.
6. Prüf- und Kontrollpflichten - der Altersgruppe angemessen - gegenüber den
Mitbenutzern,
7. kann man es nicht - muss man sich technische Hilfe hinzuziehen und
auch bezahlen.
8. Streitig - keine installierte Filesharing-Software.
Natürlich gibt es Variablen, die man nicht fest aufzählen kann wie der PC wurde1. Er muss kennen - wer benutzt wie den Interzugang,
2. Mehrere Familienmitglieder, mehrere Benutzerkonten mit separaten
Login sowie Passwort (bei einem PC + Windows)
3. Sicherheitssoftware (Antivirus/Firewall) muss installiert sein, die ständig
aktualisiert wird. Gängige P2P-Ports sind zu blockieren.
4. Ein WLAN-Funknetzwerk bzw. WLAN-Internetzugang ist generell zu
sichern mit einem Verschlüsselungssystem sowie kryptografischen Schlüssel
den man periodisch wechselt.
WEP als Verschlüsselungssystem - ist ausreichend!
5. Das Login (Name/Kennwort) sowie das Passwort vom WLAN-Router ist
keinen Dritten Unbefugten (Bekannte/Freunde - eigene oder der Kinder) weiterzugeben.
6. Prüf- und Kontrollpflichten - der Altersgruppe angemessen - gegenüber den
Mitbenutzern,
7. kann man es nicht - muss man sich technische Hilfe hinzuziehen und
auch bezahlen.
8. Streitig - keine installierte Filesharing-Software.
gehackt, IP wurde gespooft, IP wurde verwechselt, technische Pannen oder
“Ich haben gar kein Internet, Senhorita!“
Hier gilt, ein überzeugender substantiierter Vortrag, der nicht als Schutzbehauptung
abgeschmettert werden kann (Gutachten/Anwalt/Sachverständiger usw.).
MfG - Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland
Frage: Wie verhält es sich, wenn man den eigenen volljährigen Sohn mit der Einrichtung desSteffen hat geschrieben: 5. Das Login (Name/Kennwort) sowie das Passwort vom WLAN-Router ist
keinen Dritten Unbefugten (Bekannte/Freunde - eigene oder der Kinder) weiterzugeben.
Routers (Netzwerks) beauftragt, weil er mehr Kenntnisse (Informatiker ö.ä.) als der AI selbst hat?
Er ist somit vom AI befugt wie z.B. kostenpflichtige Techniker.
Somit kennen schon zwei Familienangehörige das Passwort (Zugangskennung)!
Was bedeutet diese Konstellation bezüglich der Störerhaftung?
Grüße
Re: Deutschland
Wenn du schon so eine Analogie aufstellen willst. nehme dir folgende:
Technike richtet für dich alles ein, und zeigt dir wie man naträglich das passwort ändern könnte. Wegen Störerhaftung/Verkehrspflichten, wäre es sinnvoll dies auch zu tun.
Da wirds wieder auf den Richter ankommen...und da brauchst schon glück mit dem reinen Verhältniss zwischen Störer/Aufsichtspflichten...
Technike richtet für dich alles ein, und zeigt dir wie man naträglich das passwort ändern könnte. Wegen Störerhaftung/Verkehrspflichten, wäre es sinnvoll dies auch zu tun.
Da wirds wieder auf den Richter ankommen...und da brauchst schon glück mit dem reinen Verhältniss zwischen Störer/Aufsichtspflichten...
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Re: Deutschland
Oder wie in meinem Falle:shual hat geschrieben:Bislang ist als Endstufe nur das "Schreiben mit Bitte nach Begründung des Widerspruchs" bekannt.Foenig hat geschrieben:... wie läuft das jetzt bei RA Haas? Machen die echt direkt einfach erstmal stur einen Mahnbescheid vor Gericht? Und dann nochmal 1-2 "Liebesbriefchen" (auch wieder mit den schön alternierenden Kosten?)? ... und dann?
Die ersten gesetzten Fristen sind langsam vorüber und sobald im Frühjahr irgendetwas passiert wird darüber berichtet.
1. Schreiben vom RA H.
einlegen eines Widerspruchs, durch mich
2. Schreiben vom RA H. mit Zahlungserinnerung (s. Text aus einem meiner voherigen posts) ohne Vorheriger Mahnbescheid.
Re: Deutschland
newben10 hat geschrieben:Wenn du schon so eine Analogie aufstellen willst...
wie man naträglich das passwort ändern könnte. Wegen Störerhaftung/Verkehrspflichten, wäre es sinnvoll dies auch zu tun.
...und genau das möchte ich nicht, ich halte nichts von z.B. kostenpflichtigem Support!
Warum sollte ich einem volljährigem Familienmitglied die Wartung des Anschlusses
(z.B. bei einer längeren Abwesenheit) im Störungsfall unnötig erschweren.
Grüße
Re: Deutschland
Tach zusammen,
ich hab' viel vom "Zimmermann-Gutachten" gehört, das aber noch nie gelesen.
Gibt es eine Quelle für das Gutachten (notfalls auch auszugsweise).
Danke!
ich hab' viel vom "Zimmermann-Gutachten" gehört, das aber noch nie gelesen.
Gibt es eine Quelle für das Gutachten (notfalls auch auszugsweise).
Danke!
Re: Deutschland
@ Knüppelklaus
Was für ein Schwachsinn. Erstend interssieren solche juristischen Feinheiten die abmahnenden RA doch sowieso nicht und zweitens würde es auch nichts an deren Vorgehensweise ändern. Ein Abmahnfall im P2P ist (für die Abmahner) wie der andere (bis auf Fälle der geständigen Betroffenen natürlich).......Rechtsprechung und Literatur höchst unterschiedlich und stellt auch hinsichtlich der Feststellung des Rechtsverstoßes höhere Anforderungen an den beratenden Anwalt. In solchen Fällen wäre eine Kostendeckelung nicht gerechtfertigt
Re: Deutschland
@ Knüppelklaus
Das ist schon richtig, aber eigentlich ist an der Materie Urheberrechtsverletzung gerade im P2P nicht wirklich etwas schwieriges dran. Schwierig wird es lediglich durch die Beweisproblematik sowohl auf Seiten der Abmahner, als auch auf Seiten der Abgemahnten. Ansonsten sollte das nun wirklich jeder Anwalt hinbekommen, die Urheberrechtsverletzung feststellen zu können. Steht ja alles im Gesetz. Nur weil es die Gerichte unterschiedlich sehen, wird ja die jurischen Grundfragen nicht schwieriger, sondern allenfalls der Ausgang des Verfahrens unberechenbar. Da wird den Anwälten auf Seiten der Abgemahnten wesentlich mehr abverlangt, die müssen ja schauen, dass man etwas belegen/bestreiten kann, was nicht vorgefallen ist....Die Abmahner sagen einfach: es ist so wie wir sagen, wir haben ja die IP, das muss reichen....Für die Abmahnanwälte mag das stimmen, jedoch ist bei der Farge "einfacher Fall" auf einen Durchschnittsanwalt abzustellen. Das OLG Hamburg hat insoweit mal folgendes ausgeführt:
Re: Deutschland
Landgericht Frankfurt a.M.: Eröffnung des Verfahrens gegen Abofallenbetreiber abgelehnt
Quelle: rechtmedial.de
Hammer
Erzhammer
Quelle: rechtmedial.de
Hammer
Erzhammer
Art. 10 GG
"Niemand schafft größeres Unrecht, als der, der es in Form des Rechts begeht." PLATON
Drei Dinge können nicht lange verborgen werden: die Sonne, der Mond und die Wahrheit. SIDDHARTHA GAUTAMAS
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Re: Deutschland
RA Dr. Bahr - Erneute Watsche für Knieper
Wie schon jüngst informiert, hat das AG Hamburg erneut sich gegen die Erstattung
von Anwaltsgebühren ausgesprochen, wenn wie im Beispiel Marions Kochbuch,
800 Abmahnungen verschickt werden.
AG Hamburg, Urteil . v. 10.02.2009 - Az.: 36a C 171/08
Der Richter sprach dem Kläger einen Schadensersatz von 100,- EUR pro
widerrechtlich verwendetem Bild zu.
Den Ersatz der Abmahnkosten lehnte das Gericht dagegen ab.
Erst jüngst hatte das AG Hamburg in einem Parallelverfahren identisch entschieden
(AG Hamburg, Urt. v. 30.12.2008 - Az.: 36 C 119/08) und die Erstattung der Abmahnkosten abgelehnt.
Gelesen werden sollte aber hier auch kritischen Anmerkungen von RA Dr. Bahr.
Im vorliegenden Fall lehnten die Juristen die Kostenerstattung ab, weil der Kläger gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Da er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen
ähnlicher Art ausgesprochen habe und zudem auch zunächst persönlich an die jeweiligen Verletzer
mit einem selbst verfassten Schreiben herantrete, sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich.
Der Kläger verfüge über ausreichend Sachkenntnis, um zunächst alleine die Rechtsverletzung zu betreiben.
Notfalls könne er einmalig seinen Anwalt damit beauftragen, einen Musterbrief zu entwickeln,
den der Kläger dann bei den identischen Fällen verwende.
Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden, rechtlich einfachen Fall habe er gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine solche Wertung stehe auch im Einklang mit der
aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kostenersatz bei Massenabmahnungen.
Quelle dieser Info:
[web_site]http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20090318022254.html[/web_site]
Wie schon jüngst informiert, hat das AG Hamburg erneut sich gegen die Erstattung
von Anwaltsgebühren ausgesprochen, wenn wie im Beispiel Marions Kochbuch,
800 Abmahnungen verschickt werden.
AG Hamburg, Urteil . v. 10.02.2009 - Az.: 36a C 171/08
Der Richter sprach dem Kläger einen Schadensersatz von 100,- EUR pro
widerrechtlich verwendetem Bild zu.
Den Ersatz der Abmahnkosten lehnte das Gericht dagegen ab.
Erst jüngst hatte das AG Hamburg in einem Parallelverfahren identisch entschieden
(AG Hamburg, Urt. v. 30.12.2008 - Az.: 36 C 119/08) und die Erstattung der Abmahnkosten abgelehnt.
Gelesen werden sollte aber hier auch kritischen Anmerkungen von RA Dr. Bahr.
Im vorliegenden Fall lehnten die Juristen die Kostenerstattung ab, weil der Kläger gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Da er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen
ähnlicher Art ausgesprochen habe und zudem auch zunächst persönlich an die jeweiligen Verletzer
mit einem selbst verfassten Schreiben herantrete, sei die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich.
Der Kläger verfüge über ausreichend Sachkenntnis, um zunächst alleine die Rechtsverletzung zu betreiben.
Notfalls könne er einmalig seinen Anwalt damit beauftragen, einen Musterbrief zu entwickeln,
den der Kläger dann bei den identischen Fällen verwende.
Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden, rechtlich einfachen Fall habe er gegen
seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine solche Wertung stehe auch im Einklang mit der
aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kostenersatz bei Massenabmahnungen.
Quelle dieser Info:
[web_site]http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20090318022254.html[/web_site]
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland
Musikbranche-fordert-Regierungshilfe-gegen-illegale-Kopien-im-Internet
eV-Verfahren? zivilrechtliche Klagen? "einfache" Abmahnungen? Oder gar strafrechtliche Verfahren? Wovon redet er?Seit 2004 habe die Musikindustrie 100.000 Verfahren eingeleitet. Rund ein Drittel der Fälle sei über Vergleiche bereits abgeschlossen worden.
Hahahahahahaha"Bisher haben wir gezögert, die Verfolgung weiter zu verschärfen, weil wir hoffen, dass sich durch die Entwicklung in Europa auch in Deutschland etwas tut"
Re: Deutschland
Das Gesetz ist Auslegungssache, oder
Die Ermessensfrage der Richter
Man hört jetzt viele Urteile oder Beschlüsse, wo man schnell jubelt und
den Abmahnwahn am Ende sieht. Jeder sollte aber trotzdem etwas seine Euphorie
bremsen sowie bedenken, dass die Rechtsprechung im Ermessen der Richter
liegt. Natürlich stehen die Frauen und Herren, die dieses Amt bekleiden, für
Recht und Gesetz ein. Aber es macht immer wieder deutlich dass ein Gesetz
ein schier nichtreisbares Gummiband sei.
Beispiel Anwaltskosten bei Abmahnungen in großer Zahl:
(1) Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2009 - Az.: 212 C 209/08
Die Klägerin könne jedoch nicht in vollem Umfang die von ihr geforderten
Abmahnkosten zurückverlangen. Ihr stehe nur eine 0,3-Geschäftsgebühr zu,
da es sich bei den Abmahnschreiben um ein routinemäßig erstelltes Schriftstück
einfacher Art handle. Abmahnungen dieser Art habe die Klägerin im Übrigen
schon in großer Zahl ausgesprochen. Bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten seien
es inhaltlich immer die gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalte
gewesen. Derartige Schreiben lösten somit lediglich eine 0,3-Gebühr aus.
(2) Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2009 - Az.: 36a C 171/08
Das Amtsgericht sprach dem Fotografen auch nicht die Erstattung der anwaltlichen
Abmahnkosten zu. Er könne diese Entgelte deshalb nicht erfolgreich geltend machen,
da er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen (ca. 800 Stück) ähnlicher Art
ausgesprochen habe. Zum großen Teil sei er auch zunächst persönlich an die jeweiligen
Verletzer mit einem selbst verfassten Schreiben herangetreten. Das Gericht erklärte,
es habe nicht die geringsten Zweifel, dass der Kläger daher über hinreichende eigene
Sachkunde und Möglichkeiten zur Verfolgung der unschwer zu erkennenden Verstöße verfüge.
Eine anwaltliche Beratung sei nur insoweit erforderlich, als dass der Anwalt den
Rechtsinhaber in einem der gleichgelagerten Fälle berate und ihm gegebenenfalls einen
Musterbrief fertige.
Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden, rechtlich einfachen Fall
habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine solche Wertung stehe
auch im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Kostenersatz bei Massenabmahnungen.
Nun klingt es zwar gut, wegen 800 Abmahnungen bezüglich Marions Kochbuch
werden keine Abmahnkosten erstattet.
Aber liebe Leute,
so etwas ist doch bei der Medienindustrie (Porno, Musik, Film, PC-Game, PC-Progi)
gang und gäbe!
800 Abmahnungen, dass sollen manche Abmahnkanzleien in einer Woche schaffen.
Die Anwaltskosten sind doch der Einzige realistische Aufhänger für die Abmahnungen
und Kostenklagen.
U+C, Streitwert = EUR 25.000,00
1,3 GG RVG = EUR 1.085,00
0,3 GG RVG = EUR 268,70
Abmahnwahn-Dreipage meint = EUR 0,0
[quoteemAbmahnwahn-Dreipage]Hier müssen endlich
- Grundsätze zu Serien- bzw. Massenabmahnungen -
festgelegt werden![/quoteem]
Aber, scheinbar ist das BGH da anderer Meinung - siehe BGH, Urt. v. 17.7.2008 - Az.: I ZR 219/05
[quoteemBGH]Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts
gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen
für erforderlich halten durften (...). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen
nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht
gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl
der Rechtsverstöße be-sonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den
Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (...).[/quoteem]
MfG - Steffen
Die Ermessensfrage der Richter
Man hört jetzt viele Urteile oder Beschlüsse, wo man schnell jubelt und
den Abmahnwahn am Ende sieht. Jeder sollte aber trotzdem etwas seine Euphorie
bremsen sowie bedenken, dass die Rechtsprechung im Ermessen der Richter
liegt. Natürlich stehen die Frauen und Herren, die dieses Amt bekleiden, für
Recht und Gesetz ein. Aber es macht immer wieder deutlich dass ein Gesetz
ein schier nichtreisbares Gummiband sei.
Beispiel Anwaltskosten bei Abmahnungen in großer Zahl:
(1) Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 25.02.2009 - Az.: 212 C 209/08
Die Klägerin könne jedoch nicht in vollem Umfang die von ihr geforderten
Abmahnkosten zurückverlangen. Ihr stehe nur eine 0,3-Geschäftsgebühr zu,
da es sich bei den Abmahnschreiben um ein routinemäßig erstelltes Schriftstück
einfacher Art handle. Abmahnungen dieser Art habe die Klägerin im Übrigen
schon in großer Zahl ausgesprochen. Bei sämtlichen Rechtsstreitigkeiten seien
es inhaltlich immer die gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalte
gewesen. Derartige Schreiben lösten somit lediglich eine 0,3-Gebühr aus.
(2) Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2009 - Az.: 36a C 171/08
Das Amtsgericht sprach dem Fotografen auch nicht die Erstattung der anwaltlichen
Abmahnkosten zu. Er könne diese Entgelte deshalb nicht erfolgreich geltend machen,
da er bereits zuvor zahlreiche Abmahnungen (ca. 800 Stück) ähnlicher Art
ausgesprochen habe. Zum großen Teil sei er auch zunächst persönlich an die jeweiligen
Verletzer mit einem selbst verfassten Schreiben herangetreten. Das Gericht erklärte,
es habe nicht die geringsten Zweifel, dass der Kläger daher über hinreichende eigene
Sachkunde und Möglichkeiten zur Verfolgung der unschwer zu erkennenden Verstöße verfüge.
Eine anwaltliche Beratung sei nur insoweit erforderlich, als dass der Anwalt den
Rechtsinhaber in einem der gleichgelagerten Fälle berate und ihm gegebenenfalls einen
Musterbrief fertige.
Durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts im vorliegenden, rechtlich einfachen Fall
habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine solche Wertung stehe
auch im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Kostenersatz bei Massenabmahnungen.
Nun klingt es zwar gut, wegen 800 Abmahnungen bezüglich Marions Kochbuch
werden keine Abmahnkosten erstattet.
Aber liebe Leute,
so etwas ist doch bei der Medienindustrie (Porno, Musik, Film, PC-Game, PC-Progi)
gang und gäbe!
800 Abmahnungen, dass sollen manche Abmahnkanzleien in einer Woche schaffen.
Die Anwaltskosten sind doch der Einzige realistische Aufhänger für die Abmahnungen
und Kostenklagen.
U+C, Streitwert = EUR 25.000,00
1,3 GG RVG = EUR 1.085,00
0,3 GG RVG = EUR 268,70
Abmahnwahn-Dreipage meint = EUR 0,0
[quoteemAbmahnwahn-Dreipage]Hier müssen endlich
- Grundsätze zu Serien- bzw. Massenabmahnungen -
festgelegt werden![/quoteem]
Aber, scheinbar ist das BGH da anderer Meinung - siehe BGH, Urt. v. 17.7.2008 - Az.: I ZR 219/05
[quoteemBGH]Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts
gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen
für erforderlich halten durften (...). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen
nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht
gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl
der Rechtsverstöße be-sonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den
Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (...).[/quoteem]
MfG - Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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