Abmahnung - was nun, was tun?
Stand: 11.01.2015; 23:45 Uhr
Jeder Betroffene, der eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes über ein P2P-Netzwerk (ugs. "Tauschbörse") erhält, steht vor der gleichen Aufgabe. Er muss zuerst seine Lage beurteilen, sich seiner Aufgabe klarwerden und dann einfach eine Entscheidung treffen.
Und sind wir doch ehrlich. In den meisten Fällen ist es doch meist das erste "schärfer" formulierte Anwaltsschreiben im Leben eines Betroffenen und man wird sprichwörtlich erschlagen von Gesetzen, Urteilen, Vorwürfen, Forderungen usw. aber auch von
Empfehlungen. Egal ob auf diversen Anwalts-Blogs oder den zwei übriggebliebenen Foren. Viele, so kann man es nur deutlich ansprechen, sind allein sowie ohne professionelle Hilfe einfach überfordert und reagieren wohlmöglich sogar falsch. Natürlich ist Grundvoraussetzung zu verstehen, was es bei einer Abmahnung überhaupt geht.
Was wollen denn die überhaupt von mir?
Eine Abmahnung ist nichts anderes als ein außergerichtlicher Hinweis gegenüber einem Anschlussinhaber (kurz: "AI") zu einem möglichen rechtswidrigen Verhalten in dessen Verantwortungsbereich (Internetzugang) mit der Aufforderung, dieses Verhalten als Verantwortlicher zukünftig zu unterlassen. Das bedeutet nichts anderes, eine Abmahnung dient zur Herstellung des
Rechtsfriedens.
Im Weiteren lasse ich einmal das persönliche Sammeln von Information und Wissen weg, denn dieses muss man voraussetzen und hierzu gibt es die mannigfaltigen Quellen im "World Wide Web". Grundvoraussetzung ist natürlich die Investition persönlicher Freizeit.
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1. Ist meine Abmahnung gerechtfertigt?
Ich verwende absichtlich und anfänglich eine im Gesetz nicht erwähnte Terminologie. Ist die Abmahnung gerechtfertigt, heißt ja nichts anderes, als: war ich es, oder kenne ich denjenigen, der es letztendlich war, oder nicht. Das ist schon für die weitere Vorgehensweise wichtig und sollte einen - jedenfalls in der Regel - klar sein.
Mit Inkrafttreten des
Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: GguGpr; 09.10.2013) wurde der § 97a UrhG neu abgefasst. Hier wurden jetzt die Kriterien niedergeschrieben, welche Anforderungen an die - Wirksamkeit - einer Abmahnung gestellt werden. Hier wären wir jetzt bei der der nächsten Einschätzung sowie Terminologie, die man vornehmen muss.
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2. Ist meine Abmahnung wirksam?
Hinweis: [wirksam = rechtsgültig]
Der § 97a UrhG legt nun fest,
- (...) (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (...)
Ich denke, wenn der Betroffene diesen Paragrafen kennt, und dies ist bei weitem nicht so selbstverständlich, wie wir meinen, wird er wahrscheinlich ohne große Hilfe selbst eine Einschätzung vornehmen können. Kompliziert wird es nur dann, wenn die Abmahnung diesen Kriterien nicht oder nur zu einem Teil entspricht oder man dieses meint. Denn dann heißt es, was mache ich denn nun und wie.
Im genannten Paragrafen findet man nur einen Satz weiter eine weitere Terminologie, die einer Einschätzung bedarf.
- (...) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (...)
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3. Ist meine Abmahnung berechtigt?
Meines Erachtens ist dieser Punkt für einen Betroffenen schwer einschätz- und begreifbar. Diese Aussage stellt keine Herabwürdigung oder Beleidigung dar. Man muss im Hinterkopf haben, in der Regel erhält man sogar das erste Mal ein Anwaltsschreiben und muss sich mit allerlei Vorwürfen, Begrifflichkeiten, Paragrafen, Urteilen, Gesetzen usw. auseinandersetzen. Denn selbst, wenn z.B. bei der Nachforschungspflicht (vgl. BGH "BearShare") sich herausstellt, das ein Familienmitglied den Vorwurf tätigte, heißt es nicht, das der Betroffene selbst dafür haftbar zu machen ist, wenn er seine zumutbaren Prüfpflichten nachkam.
Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
- a) Die tatsächliche Ebene:
- - Der Vorwurf trifft voll oder teilweise zu (Störer und Täter; nur Störer; nur Täter)
b) Die rechtliche Ebene:
- - Die Abmahnung - so wie vom Abmahner geltend gemacht - begründet einen bzw. mehrere Ansprüche.
Ansprüche:
- - Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
- Beseitigung (§§ 14, 97 Abs. 1 UrhG)
- Vernichtung (§ 98 UrhG)
- Auskunft (§§ 101, 101a UrhG)
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
- a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
b) Zahlung einer angemessenen Lizenz (sog. Lizenzanalogie) oder
c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.
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4. Ist meine Abmahnung unberechtigt?
Natürlich stellt sich jetzt im Umkehrschluss die Frage, wann ist aber eine Abmahnung unberechtigt. Und nun schauen Sie bitte einmal ins "World Wide Web" und suchen nach Kriterien, wann eine Filesharing-Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Jeder Anwalts-Blog überschlägt sich zwar mit der Benennung, was man alles machen könnte, wenn die Abmahnung unberechtigt ist. Aber wann sie nun unberechtigt ist, da schweigen nicht nur die "Götter in Schwarz". Denn diese Einschätzung ist ja im Grundsatz wichtig, um sich etwaig gegen seine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen.
Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?
- a) Die tatsächliche Ebene:
- - Der Vorwurf trifft nicht zu.
b) Die rechtliche Ebene:
- - Die Abmahnung - anders als vom Abmahner geltend gemacht - begründet keinerlei Anspruch.
Fallkonstruktionen
- a) unbegründet
- - beanstandetes Verhalten ist nicht rechtswidrig (z.B. "RedTube"-Abmahnungen (Streaming))
- dem Abmahner steht kein Unterlassungsanspruch zu (fehlende Aktivlegitimation; Ansprüche sind verjährt)
b) rechtsmissbräuchlich
- - nur im Wettbewerbsrecht gesetzlich normiert (vgl. § 8 Abs. 4 UWG).
Mögliche Gegenmaßnahmen,
- - sofortige Zurückweisung der Abmahnung
- keine Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
- Erhebung einer negativen Feststellungsklage (gerichtliche Feststellung das gewisse Ansprüche nicht bestehen; § 256 ZPO)
Jetzt wird das erste Mal - zwingend - notwendig sein, bei einer unberechtigten Abmahnung diese möglichen Gegenmaßnahmen mit einem Anwalt zu besprechen. Warum? Wählt man eine Gegenmaßnahme und es stellt sich heraus, das man in seiner Annahme falsch lag, kann es für einen unnötigerweise teuer werden. Hier wären mögliche Folgen, Risiken und kosten nicht überschaubar und verhinderbar. Man wird schnell erkennen, selbst Anwälte tun sich bei diesem Sachverhalt schwer.
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5. Unterlassungsanspruch
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine vom Betroffenen die Wiederholungsgefahr ausräumende und den Unterlassungsanspruch des verletzten Rechteinhabers abdeckende formulierte Erklärung, die bei Annahme einen Unterlassungsertrag darstellt.
Wie lange gültig?
Die Unterlassungserklärung stellt bei Annahme - dies kann unbefristet sein - ein Dauerschuldverhältnis dar. Das bedeutet, sie ist dauerhaft bindend.
Dies ist für die meisten Verfechter der Strategie: "Keine mod. UE!" das Hauptargument aufzurufen, die Abgabe zu verweigern. Nur vergessen diese meist anonym auftretenden Verfechter nebenbei zu erwähnen, dass sie bei der eigenen Abmahnung selbst eine mod. UE zur Kosten- und Risikominimierung abgaben. Anderseits gibt man in der Regel nur eine Erklärung zu einem streitgegenständlichen Werk (Film, Album, Musiktitel usw.) ab, so dass die Gefahren, die sich aus einer dauerhaft bindenden Erklärung ergeben könnten, als gering einzuschätzen sind. Voraussetzung natürlich, man lässt - ab Abgabedatum - die Finger von Filesharing.
Anforderungen?
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichtshof; kurz: BGH) ist hier eindeutig.
- a) Wiederholungsgefahr ausräumen
b) strafbewehrt sein (Vertragsstrafeversprechen)
c) ernsthaft abgegeben werden (Vertragsstrafe - Höhe muss angegeben oder zumindest bestimmbar sein)
d) auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen
e) Vorwurf uneingeschränkt und unzweideutig abdecken
Es ist nichts für Filesharing-Abmahnungen extra Erfundenes.
BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85: "Getarnte Werbung II"
- (...) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht. (...)
Anwalt oder Internet?
Sicherlich werden Anwälte sagen, dass man keine Musterschreiben anwaltlich ungeprüft aus dem Internet verwenden sollte. In den Foren hingegen wird man schreiben, dass man ein bereitgestelltes Musterschreiben - unter der Beachtung der Nutzungshinweise - verwenden kann, und dafür kein Anwalt notwendig sei.
Sie müssen aber als unbedarfter Benutzer eines Musterschreiben aus dem Internet beachten, das letztendlich sie allein für den Inhalt der abgegebenen mod. UE verantwortlich sind, wie weit oder wie eng sie diese abfassen - niemand anders.
Natürlich liegt es z.B. bei mir als Bereitsteller und Anbieter in meiner Verantwortung dieses Musterschreiben mit den entsprechenden Nutzungshinweisen auszustatten, den Inhalt aktuell zu halten (dieses passiert in ständiger Zusammenarbeit mit Rechtsbeistand
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs) und alle möglichen Haftungsarten abzudecken, trotzdem so minimalistisch als möglich, so dass ein unbedarfter Verwender sich an das Musterschreiben problemlos orientieren kann. Und dieser Verantwortung ist AW3P als Erster (Mitte 2007) gerecht geworden und wird es auch zukünftig werden.
Ist die Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis?
Nein! Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch hier eindeutig,
BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12: "Medizinische Fußpflege"
- (...) Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt. (...)
Muss ich überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben?
Zuallererst, es gibt - kein - Gesetz, das einem Abgemahnten vorschreibt, er - muss - eine Unterlassungserklärung abgeben! Man hat die Wahl, ob man eine Unterlassungserklärung abgibt, oder die Abgabe verweigert. Punkt.
Eigentlich die Gretchenfrage des Abmahnwahns. Hierzu gibt es die unterschiedlichen Anschauungen, Standpunkte, Meinungen sowie konträr geführten Diskussionen und das schon seit Jahren. Schauen wir uns aber die nachfolgend Paragrafen aus dem "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (kurz: "UrhG") genauer an.
- (...) § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)
(...) § 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (...)
Der Gesetzgeber sagt eindeutig, und ich münze es gleich auf "Filesharing-Abmahnungen" um, der verletzte Rechteinhaber - kann - den über die ermittelte IP-Adresse und durch den Provider beauskunfteten Anschlussinhaber abmahnen und ihm als Verantwortlichen des Internetzugangs Gelegenheit geben durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Rechtsstreit - außergerichtlich - zu beenden. Sicherlich ist hier der Hauptgedanke, das man nicht mit jedem banalen Urheberverstoß sofort die Gerichte "überschwemmt", sondern erst einmal eine außergerichtliche Regelung trifft und findet, bevor ein teures und zeitaufwendiges Gerichtsverfahren initiiert wird.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14:
- (...) Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, um einen Prozess zu vermeiden (Bornkamm ebenda 1.12., 1.16f). Dies geschieht üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bzw. durch die Aufforderung, das gerügte Verhalten zu unterlassen, sofern allein Erstbegehungsgefahr vorliegt (ebenda; Wild ebenda § 97 Rd. 13; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 3, 5). (...)
Und hier sind wir an den Punkt angelangt, wo man einerseits zwar sagen muss, dass es zwar kein Gesetz gibt, wonach man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, anderseits, verweigert der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, kann der verletzte Rechteinhaber sein Recht auf Unterlassung - gerichtlich - geltend machen. Das bedeutet, der verletzte Rechteinhaber kann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, oder eine Unterlassungsklage einreichen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14:
- (...) Eine Abmahnung dient unter anderen der Möglichkeit, die Auseinandersetzung inter pares, das heißt, ohne Inanspruchnahme der Gerichte zwischen den Parteien zu beenden. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin nicht wahrgenommen; sie hat auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu ihrem Recht kommen würde. (...)
Und natürlich kann niemand in einem Forum einen Betroffenen vorschreiben, das er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Jeder Betroffene, der abgemahnt wurde, ist alt genug das er die Konsequenzen kennt, egal wie seine - eigene - Entscheidung lautet. Nur muss der Betroffene aber wissen, dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raum steht. Vor allem, dass die einstigen anonymen Foren-Verfechter der Strategie: "Keine mod. UE!", dann auf einmal weg sind oder sich hinter Ausflüchten verstecken, wenn dem Nichtabgebenden dann doch ein teures Gerichtsverfahren (EV, Unterlassungsklage) ereilt
Deshalb kann die Maßgabe einer allgemeinen Forenempfehlung nur sein, wenn man ohne Anwalt auf eine Abmahnung reagieren will, wählt man die "Safety1st-Variante". Das heißt, man gibt erst einmal eine
mod. UE ab, neben der Zahlungsverweigerung. Das nennt man Verantwortung gegenüber anderen, die Hilfe suchen und sich nach den allgemeinen Empfehlungen unbedarft richten.
Natürlich gibt es aber gewisse Fall-Konstellationen - keine Strategien - wo die Abgabe einer geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt nicht notwendig ist. Fragen, die sich mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung jetzt stellen, hat der Abmahner (allgemein) eigentlich einen Unterlassungsanspruch, muss ich als Betroffener überhaupt eine geforderte Unterlassungserklärung abgeben und wenn, wie muss diese inhaltlich abgefasst sein. Warum, eine abgegebene Unterlassungserklärung wird zu einem lebenslang bindenden Vertrag (siehe Dauerschuldverhältnis). Natürlich, derjenige der auf Nummer sicher gehen möchte gibt eine abgeänderte Unterlassungserklärung (ugs. "mod. UE") ab. Nur ist es unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht notwendig.
Beispiele:
I. BGH: "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08: unzureichend gesichertes WLAN-Netzwerk
- - mod. UE - ja; Störer - ja; Täter - nein
- zwingende Erweiterung der mod. UE in puncto Störerhaftung auf die Unterkategorie: Ermöglichungshandlung Dritter bei unzureichend gesichertem WLAN-Netzwerk
II. BGH: "Morpheus" - I ZR 74/12: Haftung von Eltern mit minderjährigen Kindern
- - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein
- unklar, was mit eventuell namentlich benannten minderjährigen Tätern infolge passiert (UE?, SE?)
III. BGH: "BearShare" - I ZR 169/12: Haftung von Eltern mit volljährigen Kindern
- - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein
IV. Wohngemeinschaft (WG), Mitbewohner, Freunde (Personen außerhalb des Familienverbundes) usw.
- - hierzu gibt es noch keine Entscheidungen des BGH.
- obwohl sich einige Gerichte schon diesbezüglich äußerten, sind die Meinungen hierzu bundesweit noch zu unterschiedlich (Anwendung wie bei Personen im Familenverbund; Belehrung ausreichend, oder nicht usw.).
Und sind wir weiterhin ehrlich. Ein Betroffener, der erstmals eine Abmahnung erhalten hat, noch nie davon hörte oder sich dafür je interessierte, kann meistens eben nicht beurteilen, ob in seinem konkreten Fall die Abgabe einer mod. UE überhaupt notwendig ist, oder nicht. Selbst bei weiteren wichtigen Fragen, ob ich sofort - mit Kenntnis - eine mod. UE erweitere oder sogar anderweitig vorbeuge, wird doch nicht nur in den Foren und auf Anwalts-Blogs konträr diskutiert, es wird jetzt einen Betroffenen überfordern oder man fasst seine Erklärung gar unnötig zu weit ab.
Hinweis AW3P:
- Bei Unklarheiten ist ein Anwalt zu beauftragen, oder man gibt zumindest sicherheitshalber erst einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung (kurz: "mod. UE") ab, anstatt einen teuren Gerichtsprozess (EV, Unterlassungsklage) zu riskieren.
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6. Störerhaftung
Vielmals liest man, dass die Störerhaftung ungerecht wäre, ein "juristisches Komplott" von Richtern, Anwälten und Urhebern sowie, das man doch unschuldig sei, bis die Schuld vom Abmahner bewiesen sei. Natürlich muss man sofort darauf hinweise, dass es nichts extra für Filesharing-Fälle Erfundenes ist und schon sehr lange im Zivil- und Strafrecht vorherrscht. Nur hier im "World Wide Web" und bei Filesharing tut man sich besonders schwer damit.
Beispiel:
Vater und Sohn wollen im eigenen Grundstück - warum auch immer - einen Baum fällen. Der Sohn drängelt und fragt dem Vater, ob er mit der Motorsäge nicht schon anfangen könne, er habe doch schon mehrmals zugesehen und schon einmal sägen dürfen. Der Vater, abgelenkt oder nicht, willigt voreilig ein und der Sohn legt schnell los. Nur, da Muttern noch etwas wollte, geht der Vater zu spät aus dem Haus, mittlerweile hat Sohnemann den Baum stolz gefällt. Nur das dieser durch fehlende Kenntnis auf der Gartenlaube des Nachbarn fiel und diese dem Erdboden gleichmachte. Hier ist doch klar, dass der Nachbar wahrscheinlich nicht hocherfreut ist. Er will jetzt seinen Schaden ersetzt haben. Und er hat kein Verständnis, das der Bub allein anfing. Dabei ist es ihm egal, wer den Schaden verursacht hat, sondern das er Geld sieht. Notfalls von denjenigen der haftbar gemacht werden kann, weil dieser seine Pflichten oder Aufsichtspflicht verletzte.
Der höchstrichterliche Rechtsprechung sagt:
- (...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)
Jeder Betroffene wird jetzt doch nur eines denken:
"Ägypten!?"
Wenn man sich an deine Definition heranwagen möchte, dann muss man sagen: Störerhaftung ist die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugang aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss der eigentliche Täter nicht ermittelt werden. Das heißt nicht andere, unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - [adäquat kausal] an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.
Und das ist das Komplizierte, was die meisten Betroffenen nicht verstehen. Es geht eben nicht um die Frage nach Unschuld oder Schuld, derjenige hat die Störerhaftung nicht begriffen. Es geht einzig allein um, kann der Verantwortliche - der abgemahnten Anschlussinhaber - seine mögliche Störer- und/oder/bzw. Täterhaftung entkräften.
In der Rechtsliteratur liest man,
- (...) Statt der missverständlichen üblichen Einteilung scheint mir die folgende vorzugswürdig, ohne dass damit eine sachliche Abweichung von den Ergebnissen der hm [herrschenden Meinung] beabsichtigt ist.
a) Tätigkeitsstörer
b) Untätigkeitsstörer (...)
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 / Medicus, § 1004, Rn. 42
- Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
- Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!
- (...) Störer haftet,
- wer ein Rechtsgut beeinträchtigt (insbesondere das Eigentum),
- wer die störende Handlung selbst vornimmt,
- wer die Handlung nicht selbst vornimmt, aber beseitigen könnte, sofern die Störungsquelle allgemein gefahren erzeugt und die Störung typische Folge dieser Gefahren ist. (...)
Quelle: "Lauterkeitsrecht: Das UWG in Systematik und Fallbearbeitung"; Seite 214; Prof. Pfeifer
Wer jetzt aus seinem Bauchgefühl heraus entscheidet, kann sich jetzt schon eine falsche Vorgehensweise wählen. Und wer jetzt denkt, dass aufgrund der wenigen BGH-Entscheide Betreff Filesharing-Fälle jetzt alles so easy sei, der wird sich täuschen und sollte sich einmal in den Foren bzw. Anwalts-Blogs über die aktuelle Rechtsprechung kundig machen. Denn vieles ist noch unklar bzw. werden in den BGH-Entscheiden über das konkrete wie und was, keine expliziten Aussagen getroffen. Hier wird die Rechtsprechung weiter reifen müssen. Der Nachteil, dass die verschiedenen Gerichtsstandorte bundesweit unterschiedlich ermessen.
Und selbst in einem späteren Zivilverfahren ist die substantiierte (beweisbare) Entkräftung der eigenen möglichen Störerhaftung das A und O des Erfolges oder Misserfolg.
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7. Erklärungspflicht / sekundäre Darlegungslast / Nachforschungspflicht
Der Mensch neigt, eigentlich schon seit Kinderzeit, dazu, wenn er zur Rede gestellt wird, sich ellenlang herauszureden zu wollen bzw. seine Schuld auf andere abzuwälzen. Dieses ist kein Vorwurf, sondern menschlich. Nur kann man sich jetzt um Kopf und Kragen schreiben oder reden (bei Telefonaten). Das heißt, man kann unbewusst ein Schuldanerkenntnis abgeben, was gegen einen verwendet werden kann und wird.
Anderseits besteht schon mit Erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse sekundäre Darlegungslast (Erklärungspflicht) und seit dem BGH-Entscheid "BearShare" eine Nachforschungspflicht.
Täterschaftsvermutung?
(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)
Sekundäre Darlegungslast
(...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast; dieser hat er jedoch entsprochen. (...)
(...) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. (...)
(...) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)
Nachforschungspflicht
(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)
Erklärungspflicht
Auch wenn jetzt einige anderer Meinung sind. Hat der abgemahnte Anschlussinhaber den Vorwurf nicht selbst getätigt, ist er in der Pflicht mit Erhalt Abmahnung sich zu erklären.
Hierzu möchte ich einmal den Standpunkt der Abmahner sinngemäß und kommentarlos wiedergeben.
Abmahner:
- (...) Schon immer mussten wir leider Verstöße gegenüber unseren Werken selbst ermitteln und verfolgen. Wir bekommen "nur" einen Anschlussinhaber beauskunftet. Dieser kann, muss aber nicht der wahre Täter sein! In diesem Wissen (mehr hat der Rechteinhaber nicht) soll (§ 97a UrhG) der Rechteinhaber den Anschlussinhaber abmahnen. Der Rechteinhaber weiß weder um die familiären, noch die persönlichen Verhältnisse hinter der ermittelten IP-Adresse. Aus diesem Grund muss auch nicht nach Täter- oder Störerabmahnung unterschieden werden. Es wird schlichtweg demjenigen, der rechtlich "zu fassen ist", ein rechtswidriger Sachverhalt aufgezeigt. Dieser hat nunmehr die Möglichkeit, sich aus dem Klammergriff mit Hilfe einer gesteigerten Darlegungslast mit Nachforschungspflicht zu befreien. (...)
Nur, wann sollte man was und in welcher Form dem Abmahner mitteilen?
Diese Frage habe ich schon Juristen gestellt, worauf ich keinerlei Antwort erhielt. Aber ein Betroffener, der erstmals ein anwaltliches Schreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung in den Händen hält, der soll qualifiziert sein (so jedenfalls nach der gängigen Foren-Meinung), sofort zu wissen wann, wie und was er dem Abmahner mitteilen soll und was nicht? Ich glaube, dieses anzunehmen ist zu easy!
Nachforschungspflicht, was und wie?
Wie schon erwähnt, verlangen die Bundesrichter mit der Entscheidung: "BearShare" eine zumutbare Nachforschungspflicht mit Erhalt eines Abmahnschreibens.
LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 310 S 9/14:
- (...) Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)
LG Hannover, Urteil vom 22.08.2014, Az. 18 S 13/14:
- (...) Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Klägerin zu "melden". (...)
Anfang 2015 werden aber in der Rechtsprechung gewisse Tendenzen wahrnehmbar. So werden jetzt die ersten Entscheidungen veröffentlicht, wo Gerichte die Auslegungen der BGH-Entscheide ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus" und "BearShare") auf die jeweiligen Einzelfallentscheidungen anwenden und hinreichend thematisieren.
Eine Zusammenfassung Betreff der sekundären Darlegungslast und Nachforschungspflicht äußerte sich nach m.E. inhaltlich ausgiebig erstmals das Amtsgericht München.
AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest"
Allgemein:
- 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, das er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Töter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahnen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").
Detailliertheit und Plausibilität des Betroffenen zur Nachforschungspflicht
- a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
- - Befragung
- Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen
Im Weiteren gibt es positive Entwicklungen im Bereich der Verjährungsfrage (gem. § 102 Satz 1 und 2 UrhG) und der Beweiskette.
Beispiel:
Verjährung - aller - Ansprüche nach 3 Jahren
- - AG Kehl (Urteil vom 25.11.2014, Az. 4 C 108/14)
- AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14)
- AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14)
- AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13)
- AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
(...) Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung, im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 04.03.2014 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. (...)
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84)
- (...) Das Gericht stellte klar, dass au die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB nicht gelte, da der Beklagte nichts erlangt habe. Einsparen könne man sich eine Lizenzgebühr, wenn die Wahrnehmung eines Urheberrechts nur gegen eine solche eingeräumt wird. Dies sei hier aber zu verneinen, da es keine Lizenzierung dergestalt gäbe, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können. (...)
Eine positive Wende, und hier muss man wieder den Gerichtsstandort München erwähnen, ist zu verzeichnen im Bereich der Beweiskette. Hier im Speziellen, das im Abmahnschreiben in der Regel nur ein einziger Ermittlungsdatensatz genannt wird, im Klageverfahren, 3 Jahre später, auf einmal weitere Ermittlungsdatensätze nachgereicht werden.
AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest"
- (...) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Rahmen der Abmahnung lediglich dem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, zu einem einzigen Tatzeitpunkt von 1 Minute und 13 Sekunden eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Erst mit Erhalt der Klageschrift, mithin drei Jahre nach der Rechtsverletzung, wurden ihm weitere Tatzeitpunkte mitgeteilt. Es wäre rechtsmissbräuchlich, den Beklagten nach derart langem Zeitablauf mit weiteren ebenso detaillierten Nachforschungspflichten zu weiterer als in dem Abmahnschreiben genannten Zeitpunkten zu belasten. Üblicherweise wird der Empfänger einer Abmahnung genau zu den in der Abmahnung genannten Zeitpunkten Ermittlungen anstellen und ggf. Beweise sichern. Nur zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt kann von dem Empfänger einer Abmahnung daher ein entsprechender detaillierter Sachvortrag erwartet werden, nicht jedoch zu anderen Zeitpunkten, die ggf. wie vorliegend einige Jahre später, mitgeteilt werden. Der Klägerin wäre es auch unbenommen gewesen, die weiteren in der Klageschrift ausgeführten Zeitpunkte bereits in die Abmahnung aufzunehmen. (...)
AG München, Urteil vom 13.12.2014, Az. 142 C 15970/13
- (...) Durch den bewusst zurückgehaltenen Vortrag eines 2.Tatzeitpunktes hat damit die Klägerin die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten in einem Maße eingeschränkt, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit die sekundäre Darlegungslast sich auf den Tatzeitpunkt vom 06.10.211 nicht - mehr - erstrecken kann. (...)
In Rahmen eines Hinweisbeschluss, nimmt das Amtsgericht Koblenz (Hinweis-Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14) für die Beauskunftung der Reseller-Kunden (Netzmieter) mittels Name und Anschrift ein Beweismittelverbot an. Hier die Besonderheit - wie in vielen Haushalten üblich - dass nicht ein Provider wie die "Deutsche Telekom AG" Vertragspartner der Beklagten war, sondern ein sog. Reseller. Die "Deutsche Telekom AG" hätte nach Ansicht des Amtsgerichts Koblenz lediglich Namen und Anschrift des Resellers nennen dürfen, der Reseller hätte dann von der "MIG Film GmbH" selbst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, stattdessen hat die "Deutsche Telekom AG" die Bestandsdaten des Teilnehmers, hier der Beklagten, an die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" übermittelt, was einen Verstoß gegen §§ 111, 112, 113 TKG darstelle. Aufgrund dieser rechtswidrigen Beauskunftung sei das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten verletzt, weshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Natürlich sollte man sich jetzt nicht täuschen lassen. Ein einfaches Bestreiten bzw. pauschaler Vortrag wird allein nicht ausreichen.
So ist als Fallbeispiel die überzogenen Anforderungen des Landgericht Stuttgart zu sehen.
LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014, Az. 17 O 468/14: "Verlauf"
- (...) Naheliegend und zugleich zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzten) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und / oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren. (...)
Zusammenfassung durch den Autor: zumutbar mit Erhalt Abmahnung
- 1. AI muss Mitbenutzer zum Tatvorwurf befragen
2. AI + Mitbenutzer müssen notfalls - gemeinsam - recherchieren.
- a) ist das im Abmahnschreiben genannte Tauschbörsenprogramm installiert (AI oder Mitbenutzer)
b) befindet sich der Streitgegenstand auf einem Rechner (AI oder Mitbenutzer)
c) Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners
Das Dilemma was "BearShare" aufwirft ist, hat nun die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation - Mitbenutzer - nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist. Für die letztere Auslegung könnte sprechen, dass der BGH keine Abkehr von der "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" Rechtsprechung vorgenommen hat. Die Frage, die sich hieraus ergibt, ist, was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest?
Und hier ist Vorsicht geboten, denn in einer Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg wurde gerade auf die Frage eingegangen, was passiert, wenn weder der Anschlussinhaber selbst, noch der benannte Mitbenutzer als Täter infrage kommt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
- (...) Der Vortrag des Beklagten vermochte die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zwar zunächst entkräften, da seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, indem er als andere mögliche Täterin seine Lebensgefährtin nannte. (...) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat, so dass die Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht entkräftet ist, sondern besteht. (...)
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8. Benennung des "Täters"
Mit dem BGH-Entscheid "Morpheus" denken alle, dass man mit einer Benennung des Täters mit "Name und Hausnummer" - aus der möglichen Störerhaftung heraus ist und alles erledigt. Möglich. Aber man sollte bedenken, wenn man den Täter mit "Name und Hausnummer" benennt und der diesen Vorwurf einräumt, sollte derjenige eigentlich schon persönlich genommen egal sein. Denn, wenn man seine Prüfpflichten als Anschlussinhaber nicht verletzt hat und keine Kenntnis zum Vorwurf bis Erhalt der Abmahnung, ist man zwar aus der Störerhaftung heraus, der Benannte aber jetzt verteidigungslos darin. Und dieses verschweigen die Verfechter des Täter-Benennens immer und gern. Auch bei minderjährigen Kindern weiß niemand in einem Forum, ob das als Täter benannte minderjährige Kind, nicht dann separat abgemahnt werden kann, wo eine Unterlassungserklärung fällig ist sowie der Schadensersatz nicht nur eingefordert werden kann, sondern auch wird.
Deshalb wird auch seit Jahren in den allgemeinen Empfehlungen der Foren, wenn man anfänglich ohne Anwalt reagieren möchte, sich "schweigend zu verteidigen". Das bedeutet, außer einer mod. UE gibt man kein in irgendeiner anderen Form erklärendes Begleitschreiben ab und reagiert bis Erhalt von Gerichtspost auf keine weitere außergerichtliche Post des Abmahners.
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9. Fazit
Wer jetzt denkt, das Geschriebene ist Produkt eines Gelangweilten oder jemand, der sich gerne liest, denjenigen muss ich leider enttäuschen. Dieses Geschriebene ist der ganz normale Gedankenprozess, den ein Betroffener erbringen muss, wenn er ein Abmahnschreiben sein Eigene nennt. Wir in den Foren schreiben sehr lapidar und meist schnell: "Mod. UE + nicht zahlen!", aber damit ist es für den Betroffenen allein nicht getan. Er muss sich im Klaren werden, es steht sein Geld auf dem Spiel, das er riskiert, wenn er unüberlegt und falsch reagiert und nicht das Geld eines x-beliebigen anonymen Ratgebers. Der ist letztendlich sehr schnell weg, wenn es ernst wird, und versteckt sich hinter dann hinter seiner Anonymität und sinnreichen Signaturen, wie (...)
Keule ist kein Rechtsanwalt. Keule erteilt keine Rechtsberatung!(...).
Natürlich bin auch ich kein Anwalt und diese Gedanken spiegeln meine Meinung wieder. Das heißt, sie können richtig, nicht ganz richtig, halb oder gänzlich falsch sein. Aber die auf dieser Seite genannten Punkte sind nur die Überlegungen - mit - Erhalt eines Abmahnschreiben. Jetzt stehen noch die möglichen Reaktionen auf die weiteren Folgeschreiben, möglichen Telefonaten, Inkasso-Schreiben, Gerichtspost usw. usf. aus. Und es sollte sich jeder im Klaren sein, auch Trends in der Rechtsprechung ändern sich sehr schnell und keiner weiß, in welche Richtung die Waagschale letztlich zeigen wird, wenn ständig nur - alle - Mitbenutzer benannt werden.
Denn in der Tat ist der BGH-Entscheid "BearShare" problematisch. Im Prinzip läuft der verletzte Rechteinhaber, wenn sich nicht ausnahmsweise andere Anhaltspunkte für eine Täterschaft finden lassen, nun Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte). Da in der Regel bei mehreren Dritten keine Möglichkeit besteht, den wahren Täter zu überführen, läuft das Urheberrecht insofern leer. Glück hat der Rechtsinhaber bei einem Singlehaushalt, die ihren Anschluss nur selbst nutzen, denn hier hat man als Abgemahnter meist die berühmte A-Karte.
Sie werden jetzt erkennen, was letztendlich hinter der knappgehaltenen Foren-Empfehlung: "Gebe eine mod. UE und zahle nicht!" - tatsächlich dahintersteckt. Und je länger der Abmahnwahn andauert - das schon seit 04/2005 - ist erkennbar, dass die aktuelle Rechtsprechung nicht ganz so easy ist, wie wir sie gerne schönreden. Denn ein pauschales Bestreiten hat nie und wird auch nicht in Zukunft ausreichen, um in einem Klageverfahren zu obsiegen.
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Steffen Heintsch für AW3P
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